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BGH: Widerrufsbelehrung mit dem Einleitungssatz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" ist nicht wettbewerbswidrig

BGH
Urteil vom 09.11.2011
I ZR 123/10
Überschrift zur Widerrufsbelehrung
UWG §§ 3, 4 Nr. 11; BGB § 312c Abs. 1; EGBGB Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10


Der BGH hat völlig zu Recht entschieden, dass die Widerrufsbelehrung sehr wohl mit dem einleitenden Satz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" oder ähnlich versehen werden darf und dies keinen Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot darstellt. Zum Teil hatte die Rechtsprechung in derartigen Fällen irrig und praxisfern einen Wettbewerbsverstoß bejaht. Wieder einmal zeigt sich, dass der BGH zu den formellen Vorschriften und strikten gesetzlichen Vorgaben bei Fernabsatzgeschäften ein weitaus "entspannteres" Verhältnis hat, als viele Land- oder Oberlandesgerichte. Leider hat der BGH viel zu selten die Möglichkeit sich mit den relevanten Rechtsfragen zu befassen.

Leitsätz des BGH:
a) Eine Widerrufsbelehrung mit dem einleitenden Satz "Verbraucher haben das folgende Widerrufsrecht" verstößt nicht gegen das Deutlichkeitsgebot gemäß § 312c Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB.

b) Der Unternehmer braucht nicht zu prüfen, ob die Adressaten der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer sind, da ihm eine solche Prüfung bei einem Fernabsatzgeschäft häufig nicht möglich ist.

BGH, Urteil vom 9. November 2011 - I ZR 123/10 - OLG Hamburg - LG Hamburg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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