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OLG Hamm: Abmahnung durch Argos Rechtsanwälte für Dirk Zimmermann wegen 40-Euro-Klausel rechtsmissbräuchlich nach § 8 Abs. 4 UWG

OLG Hamm
I-4 U 33/12
Verfahren durch Rücknahme der Berufung beendet


Am 08.05.2012 fand beim OLG Hamm die mündlichen Verhandlung in diesem Verfahren statt. Die Berufung wandte sich gegen das Urteil des LG Bochum vom 31.01.2012 - I-12 O 205/11. Mit dieser Entscheidung hatte das LG Bochum eine einstweilige Verfügung, die von Argos Rechtsanwälte für Herrn Dirk Zimmermann erwirkt worden war, aufgehoben, nachdem wir für unsere Mandantschaft Widerspruch eingelegt hatten. Gegen dieses Urteil wurde von der Gegenseite Berufung eingelegt.

Das OLG Hamm gab in der mündlichen Verhandlung deutlich zu verstehen, dass es der Berufung nicht stattgeben wird. Zunächst fehle es an der Dringlichkeit, da der Verfügungsantrag knapp nach Ablauf der Monatsfrist gestellt worden war (es war zunächst ein falsches Angebot abgemahnt worden, was zu Verzögerungen geführt hatte).

Zudem erklärte das OLG Hamm in der mündlichen Verhandlung, dass vorliegend von einer rechtsmissbräuchlichen Abmahnung nach § 8 Abs. 4 UWG auszugehen sei. Das Gericht führte völlig zu Recht zahlreiche Indizien, die für einen Rechtsmissbrauch sprechen, an und begründete so in der mündlichen Verhandlung seine rechtliche Einschätzung.

Aufgrund der deutlichen Hinweise des Gerichts wurde die Berufung zurückgenommen.

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