AG Frankfurt: Anschlussinhaber haftet nicht automatisch für Urheberrechtsverletzung, wenn Ehepartner Filesharing-Programm verwendet
AG Frankfurt
Urteil vom 25.05.2012
32 C 157/12
Auch das AG Frankfurt hat zu Recht entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die der Ehepartner durch Nutzung von Filesharing-Programmen begeht. Das AG Frankfurt vertritt somit die gleiche Ansicht, wie sie bereits kürzlich vom OLG Köln geäußert wurde. Es bleibt zu hoffen, dass sich weitere Gerichte dieser Ansicht anschließen werden.
Urteil vom 25.05.2012
32 C 157/12
Auch das AG Frankfurt hat zu Recht entschieden, dass der Inhaber eines Internetanschlusses nicht automatisch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die der Ehepartner durch Nutzung von Filesharing-Programmen begeht. Das AG Frankfurt vertritt somit die gleiche Ansicht, wie sie bereits kürzlich vom OLG Köln geäußert wurde. Es bleibt zu hoffen, dass sich weitere Gerichte dieser Ansicht anschließen werden.
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