ZAPPA-Entscheidung des BGH liegt im Volltext vor - Marke ZAPPA muss gelöscht werden - keine rechtserhaltende Benutzung durch Domain zappa.com
BGH,
Urteil vom 31. 05.2012
I ZR 135/10 -
ZAPPA
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 15 Abs. 1 und 2 Buchst. a, Art. 50 Abs. 1 Buchst. a, Art. 95 Abs. 3; MarkenG § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 3
Die ZAPPA-Entscheidung des BGH liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Marke ZAPPA ist wegen Verfalls zu löschen - Bezeichnung Zappanale für ein Musikfestival ist keine Markenrechtsverletzung über die Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH:
a) Eine Gemeinschaftsmarke (hier: ZAPPA), die aus dem Nachnamen einer bekannten Person (hier des Musikers Frank Zappa) besteht, wird durch die Verwendung eines Domainnamens, der aus dem Namen dieser Person und der Top-Level-Domain gebildet ist (hier: zappa.com), nicht rechtserhaltend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 GMV benutzt, wenn der Verkehr diesem Domainnamen nur den beschreibenden Hinweis entnimmt, dass auf der so bezeichneten Internetseite Informationen über Werk und Leben der Person zu finden sind, und diese Erwartung auch dem Inhalt der Internetseite entspricht.
b) Wird eine Gemeinschaftsmarke (hier: ZAPPA) in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt (hier: ZAPPA Records), liegt eine Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV, durch die die Unterscheidungskraft der Marke unbeeinflusst bleibt, nicht vor, wenn das angesprochene Publikum nur in der abgewandelten Form eine kennzeichenmäßige Verwendung (hier: "ZAPPA Records" als Hinweis auf eine Gesellschaft zur Produktion von Mu-sikaufnahmen) sieht.
BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 135/10 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 31. 05.2012
I ZR 135/10 -
ZAPPA
Gemeinschaftsmarkenverordnung Art. 15 Abs. 1 und 2 Buchst. a, Art. 50 Abs. 1 Buchst. a, Art. 95 Abs. 3; MarkenG § 25 Abs. 1, § 26 Abs. 1 und 3
Die ZAPPA-Entscheidung des BGH liegt nunmehr im Volltext vor. Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Marke ZAPPA ist wegen Verfalls zu löschen - Bezeichnung Zappanale für ein Musikfestival ist keine Markenrechtsverletzung über die Entscheidung berichtet.
Leitsätze des BGH:
a) Eine Gemeinschaftsmarke (hier: ZAPPA), die aus dem Nachnamen einer bekannten Person (hier des Musikers Frank Zappa) besteht, wird durch die Verwendung eines Domainnamens, der aus dem Namen dieser Person und der Top-Level-Domain gebildet ist (hier: zappa.com), nicht rechtserhaltend im Sinne von Art. 15 Abs. 1 GMV benutzt, wenn der Verkehr diesem Domainnamen nur den beschreibenden Hinweis entnimmt, dass auf der so bezeichneten Internetseite Informationen über Werk und Leben der Person zu finden sind, und diese Erwartung auch dem Inhalt der Internetseite entspricht.
b) Wird eine Gemeinschaftsmarke (hier: ZAPPA) in einer von der Eintragung abweichenden Form benutzt (hier: ZAPPA Records), liegt eine Benutzung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 Buchst. a GMV, durch die die Unterscheidungskraft der Marke unbeeinflusst bleibt, nicht vor, wenn das angesprochene Publikum nur in der abgewandelten Form eine kennzeichenmäßige Verwendung (hier: "ZAPPA Records" als Hinweis auf eine Gesellschaft zur Produktion von Mu-sikaufnahmen) sieht.
BGH, Urteil vom 31. Mai 2012 - I ZR 135/10 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf
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