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BGH: Gratiszeitungen und Anzeigenblätter dürfen in den Briefkasten eingeworfen werden, wenn lediglich ein Aufkleber "Keine Werbung" angebracht wurde

BGH
Beschluss vom 16.05.2012
I ZR 158/11



Der BGH hat im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde entschieden, dass Gratiszeitungen und Anzeigeblätter in den Briefkasten eingeworfen werden dürfen, wenn lediglich ein Aufkleber "Keine Werbung" angebracht wurde. Damit hat der BGH die Entscheidung des OLG Hamm bestätigt (siehe dazu unseren Beitrag: OLG Hamm: Aufkleber "Keine Werbung" auf Briefkästen bezieht sich nicht auf kostenlose Zeitschriften und Anzeigenblätter).

Aus den Entscheidungsgründen:

"Das Berufungsgericht, dessen Urteil in GRUR-RR 2011, 469 und NJW 2011, 3794 veröffentlicht ist, hat mit Recht angenommen, dass das Verhalten der Beklagten nicht gegen § 7 Abs. 2 Nr. 1 UWG verstößt. Die genannte Bestimmung setzt einen erkennbar entgegenstehenden Willen des Empfängers der Werbung voraus. Hieran fehlt es bei kostenlosen Anzeigenblättern, die ei-nen redaktionellen Teil enthalten, wenn ein Aufkleber auf einem Briefkasten sich lediglich gegen den Einwurf von Werbung richtet. Dies gilt auch dann, wenn in den Anzeigenblättern lose Werbeprospekte einliegen. Eine denkbare Belästigung wäre zudem nicht unzumutbar, weil der Empfänger ihr ohne weite-res durch das Anbringen eines entsprechenden Aufklebers "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter" oder "Keine Werbeprospekte und keine Anzeigenblätter mit einliegenden Werbeprospekten" entgegentreten könnte."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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