OLG Frankfurt: Handy-Verkäufer haftet bei Vermittlung von Tarif-Bundles nicht für rechtswidrige Klauseln in Servicebedingungen des Mobilfunkbetreibers
OLG Frankfurt
Urteil vom 09.10.2025
6 U 117/24
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Handy-Verkäufer bei Vermittlung von Tarif-Bundles nicht für rechtswidrige Klauseln in Servicebedingungen des Mobilfunkbetreibers haftet.
Aus den Entscheidungsgründen:
Nach § 1 UKlaG kann auf Unterlassung nur in Anspruch genommen werden, wer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet oder ihre Verwendung empfiehlt.
Auf die Empfehlung von Geschäftsbedingungen ist die Klage nicht gestützt. Die Beklagte ist aber auch nicht Verwenderin der angegriffenen "Servicebedingungen".
Verwender einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist gemäß § 305 Abs. 1 BGB die Vertragspartei, die der anderen Vertragspartei die Allgemeine Geschäftsbedingung bei Abschluss eines Vertrags stellt. Da der Mobilfunkvertrag zwischen dem Kunden und dem Mobilfunkunternehmen zustande kommt, kann die Beklagte nicht Vertragspartei sein, die eine Geschäftsbedingung stellt. Die Beklagte ist im Rahmen dieser Vertragsbeziehung wegen der durch sie vorgenommenen Übersendung der SIM-Karte allenfalls Erfüllungsgehilfin des Mobilfunkunternehmens.
Verwender der angegriffenen Bestimmung ist vielmehr das Mobilfunkunternehmen. Das folgt auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Danach gelten bei Verträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher (Mobilfunkvertrag zwischen Mobilfunkunternehmen und Verbraucher) Allgemeine Geschäftsbedingungen als vom Unternehmer gestellt.
Die angegriffenen "Servicebedingungen" sind Teil des Mobilfunkvertrags zwischen Mobilfunkunternehmen und Verbraucher; sie sind nicht Teil des Vertrags über den Erwerb eines Smartphones zwischen der Beklagten und dem Verbraucher.
Die Servicebedingungen treffen nämlich keine Regelung über die Leistungspflicht aus dem Vertrag mit der Beklagten über den Smartphone-Erwerb. Dazu müssten die Servicebedingungen die Leistungspflicht der Beklagten aus dem Smartphone-Vertrag einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2017, III ZR 56/17, Rn. 15 m.w.N.). Das ist nicht der Fall. Eine Verzögerung bei der Übersendung der SIM-Karte betrifft allein den Mobilfunkvertrag. Dagegen berührt die Frage des Auseinanderfallens von Vertragsschluss und Zeitpunkt der Übersendung der SIM-Karte die Leistungspflichten aus dem Smartphone-Vertrag überhaupt nicht, weil das Smartphone immer zusammen mit der SIM-Karte zugeht, das Gerät bei Gefahrenübergang und Übereignung mithin jedenfalls aus diesem Blickwinkel voll nutzbar ist. Dies wird in den Servicebedingungen durch die Hinweise deutlich, wonach der Versand der SIM-Karte mit dem Endgerät erfolge und ein vorheriger Einzelversand der SIM-Karte aus logistischen Gründen nicht möglich sei.
Die Beklagte kann auch nicht aus anderen Gründen dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen iSv. § 1 UKlaG gleichgesetzt werden.
Zwar kann auch ein Dritter dem Vertragspartner gleichgestellt werden, wenn er im Namen des eigentlichen Vertragspartners Verträge abschließt, dabei Geschäftsbedingungen in den Verkehr bringt, die er selbst vorformuliert hat, und er ein eigenes Interesse daran hat, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen den abzuschließenden Verträgen zugrunde gelegt werden (BGH, Urt. v. 09.07.1981, VII ZR 139/80, Rn. 4 juris). Für das Vorliegen einer solchen Konstellation hat der für die Voraussetzungen der Verwendereigenschaft darlegungs- und beweispflichtige Kläger (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.1990, VIII ZR 239/89, Rn. 26 juris) nichts vorgetragen.
Nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt schließt die Beklagte die Mobilfunkverträge nicht als Vertreterin des Mobilfunkbetreibers in dessen Namen ab. Vielmehr kommen die Mobilfunkverträge erst durch eine Annahmeerklärung des Mobilfunkanbieters zustande. Es ist auch nicht ersichtlich, welches eigene Interesse die Beklagte daran haben könnte, dass die Servicebedingungen in die Mobilfunkverträge einbezogen werden. Wenn der Kläger dabei vermutet, dass es sich um eine eigene logistische Entscheidung der Beklagten handele, die SIM-Karte nicht gesondert zu übersenden, lässt sich dahinter kein eigenes Interesse der Beklagten erkennen, sondern allenfalls das Interesse des Mobilfunkunternehmens, im eigenen oder im Interesse des Kunden zusätzliche Kosten des Mobilfunkvertrags durch eine solche gesonderte Übersendung zu vermeiden.
Schließlich ist nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Servicebedingungen formuliert hat.
Das einzig ersichtliche Eigeninteresse der Beklagten, durch die Vermittlung der Mobilfunkverträge gleichzeitig mit dem Verkauf der eigenen Smartphones die Verkäuflichkeit der eigenen Produkte zu verbessern, reicht nicht aus, um einen Unterlassungsanspruch zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.1990, VIII ZR 239/89, Rn. 34 juris).
Schließlich scheitert der geltend gemachten Unterlassungsanspruch - wie das Landgericht zu Recht entschieden hat - schon daran, dass die angegriffene Servicebedingung gar keine der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfene Regelung ist.
Gemäß § 307 Abs. 3 (1) BGB unterliegen nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen getroffen werden.
Kontrollfähige Nebenabreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben können, die aber nicht das Ob und den Umfang der zu erbringenden Leistungen bestimmen, sind die vertraglichen Hauptleistungspflichten ergänzende Regelungen, die lediglich Art und Weise der Leistungserbringung und/oder etwaige Leistungsmodifikationen zum Inhalt haben. Diese treten neben eine bereits bestehende Leistungshauptabrede und an deren Stelle kann, wenn eine vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht gelten (BGH, Urt. v. 05.10.2017, III ZR 56/17, Rn. 15 m.w.N.).
Die angegriffenen Servicebedingungen enthalten keine Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sondern informieren lediglich über tatsächliche Gegebenheiten, hier über tatsächlich mögliche Folgen der Vertragskonstellation aus Smartphone-Kaufvertrag mit der Beklagten, Mobilfunkvertrag mit einem dritten Mobilfunkanbieter und Auslieferung der für den Mobilfunkvertrag essentiellen SIM-Karte durch die Beklagte.
Für das Mobilfunkunternehmen bewirkt die Lieferverzögerung bei der Übergabe der SIM-Karte (verschuldet oder unverschuldet) Unmöglichkeit der Mobilfunkleistung während der Zeit zwischen Vertragsschluss und tatsächlichem Zugang der SIM-Karte (§ 275 Abs. 1 BGB), weil ohne SIM-Karte Mobilfunkverbindungen und sei es nur mit einem anderen (alten) Handy nicht möglich sind. Da die Leistung bei fester Vertragslaufzeit bzw. nach Vertragskündigung nicht mehr nachholbar ist, wird das Mobilfunkunternehmen (Schuldner) von seiner Leistungspflicht frei. Die Rechte des Kunden (Gläubigers) richten sich gemäß § 275 Abs. 4 BGB u.a. nach § 326 BGB.
Gemäß § 326 Abs. 1 BGB entfällt der Anspruch auf Zahlung gegenüber dem Kunden. Hat der Kunde die Leistung bewirkt, also bereits gezahlt, kann er die Zahlung gemäß § 326 Abs. 4 BGB nach den §§ 346 bis 348 BGB zurückfordern.
Diese Rechte schließt die angegriffene Klausel weder aus noch werden sie modifiziert. Bei den Servicebedingungen handelt es sich folglich - wie die Beklagte in der Klageerwiderung zu Recht vorgetragen hat - um eine bloße Information über die tatsächlichen Konsequenzen einer Lieferverzögerung bei der Auslieferung von Mobilfunktelefon mit SIM-Karte.
Auch der Hinweis, dass das Mobilfunkunternehmen die Grundgebühr für den Mobilfunkvertrag ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht erst vom Zeitpunkt des Zugangs der SIM-Karte berechnet, enthält keine Modifikation der gesetzlichen Regelungen, sondern lediglich eine Beschreibung des tatsächlichen Verhaltens des Mobilfunkunternehmens. Auf eine konkrete Rechtsfolge sind die Hinweise jedenfalls nicht gerichtet. Sollte der Verbraucher die Hinweise gleichwohl als Regelung verstehen, die ihm sein Recht auf etwaige Rückforderungsansprüche nehmen soll, so wäre dies eine Frage der Irreführung i.S.v. § 5 UWG und nicht eine Frage der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Selbst wenn man dies mit dem Argument des Klägers anders sehen würde, eine der Kontrolle unterliegende Regelung sei darin zu sehen, dass die Beklagte die Einzelversendung der SIM-Karte ausschließen würde, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Dabei fragt sich schon, ob der Einzelversand der SIM-Karte einen früheren Zugang nach Mobilvertragsschluss gewährleisten würde und sich deshalb eine abweichende Einordnung als Regelung überhaupt rechtfertigen ließe. Jedenfalls bliebe es auch in diesem Fall dabei, dass die Übersendung der SIM-Karte allein den Mobilfunkvertrag betrifft und die Beklagte in diesem Zusammenhang allenfalls Erfüllungsgehilfin, aber nicht Verwenderin der Geschäftsbedingung wäre.
Aus dem Erfordernis, die Servicebedingungen "anhaken" zu müssen, kann entgegen der Auffassung des Klägers kein Zustimmungserfordernis und als Folge daraus nicht der Charakter eine Allgemeinen Geschäftsbedingung abgeleitet werden. Das Erfordernis des Abhakens stellt in erster Linie sicher, dass der Verbraucher die Servicebedingung zur Kenntnis nimmt. Die Notwendigkeit einer Zustimmung kann daraus nicht abgeleitet werden, schon weil eine mitangehakte ausdrückliche Zustimmungserklärung fehlt.
Die Anschlussberufung ist unbegründet.
Die mit der Anschlussberufung angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Der Kläger kann nach §§ 8, 3, 5a UWG verlangen, dass die Beklagte unterlässt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Internet für den Kauf von Mobiltelefonen zu werben bzw. werben zu lassen, ohne - wie geschehen - über den Lieferzeitpunkt zu informieren.
Nach §§ 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG i.V.m. § 312d BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB a.F. (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB n.F.) muss der Unternehmer den Verbraucher in klarer, verständlicher und unzweideutiger Weise über den Termin informieren, bis zu dem der Unternehmer die Ware liefert (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.2022, I ZR 241/19, Rn. 16 - Herstellergarantie IV).
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der angesprochene Verbraucher den Klammerzusatz "2-3 Arbeitstage" unter der ausgewählten Option "Online IDENT-Check mit PurpleView" auf die Dauer beziehen muss, die der erforderliche Identitätscheck des Bestellers der Ware in Anspruch nehmen wird. Ein Verständnis, wonach es sich dabei um die Lieferzeit handeln soll, wird durch nichts nahegelegt.
Ein Verbraucher, der sich über den Zeitpunkt der Lieferung informieren will, wird auch keinen Anlass haben, seinen Mauszeiger zu dem Fragezeichen neben der Option "Online IDENT-Check" zu bewegen. Den dort wird er nähere Erläuterungen zu der Durchführung des Verfahrens zur Identitätsprüfung, aber keinen näheren Aufschluss über Lieferzeiten erwarten. Gerade der Verbraucher, der mit der Nutzung von Webshops vertraut ist, weiß, dass sich hinter solchen Fragezeichen nähere Erläuterungen zu der sich daneben befindenden Schaltfläche oder Option finden lassen, jedoch keine weiterführenden nicht im Zusammenhang stehenden Informationen.
Aber selbst, wenn ein Verbraucher den Text hinter der Hover-Funktion wahrnimmt, erhält er keine klare und unzweideutige Angabe zu dem Termin, bis zu dem die Beklagte das Handy und die SIM-Karte liefert. Die Erklärung: "Nach Eingang deiner Bestellung bis 17:00 Uhr erfolgt die Lieferung innerhalb von 2-3 Arbeitstagen", besagt nämlich nicht eindeutig, ob der Lieferungserfolg nach 2-3 Arbeitstagen eintritt, also der Zugang beim Besteller, oder ob die Aufgabe der Lieferung zum Transportunternehmen innerhalb von 2-3 Tagen erfolgt. Der Wortlaut der Erklärung legt das erstgenannte Verständnis nahe; der Hinweis, dass das Online-IDENT-Verfahren 2-3 Arbeitstage in Anspruch nehme, legt das letztgenannte Verständnis nahe. Welches Verständnis das richtige ist, wird dagegen nicht klargestellt und ist deshalb zweideutig.
Den Volltetx der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 09.10.2025
6 U 117/24
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Handy-Verkäufer bei Vermittlung von Tarif-Bundles nicht für rechtswidrige Klauseln in Servicebedingungen des Mobilfunkbetreibers haftet.
Aus den Entscheidungsgründen:
Nach § 1 UKlaG kann auf Unterlassung nur in Anspruch genommen werden, wer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet oder ihre Verwendung empfiehlt.
Auf die Empfehlung von Geschäftsbedingungen ist die Klage nicht gestützt. Die Beklagte ist aber auch nicht Verwenderin der angegriffenen "Servicebedingungen".
Verwender einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist gemäß § 305 Abs. 1 BGB die Vertragspartei, die der anderen Vertragspartei die Allgemeine Geschäftsbedingung bei Abschluss eines Vertrags stellt. Da der Mobilfunkvertrag zwischen dem Kunden und dem Mobilfunkunternehmen zustande kommt, kann die Beklagte nicht Vertragspartei sein, die eine Geschäftsbedingung stellt. Die Beklagte ist im Rahmen dieser Vertragsbeziehung wegen der durch sie vorgenommenen Übersendung der SIM-Karte allenfalls Erfüllungsgehilfin des Mobilfunkunternehmens.
Verwender der angegriffenen Bestimmung ist vielmehr das Mobilfunkunternehmen. Das folgt auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Danach gelten bei Verträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher (Mobilfunkvertrag zwischen Mobilfunkunternehmen und Verbraucher) Allgemeine Geschäftsbedingungen als vom Unternehmer gestellt.
Die angegriffenen "Servicebedingungen" sind Teil des Mobilfunkvertrags zwischen Mobilfunkunternehmen und Verbraucher; sie sind nicht Teil des Vertrags über den Erwerb eines Smartphones zwischen der Beklagten und dem Verbraucher.
Die Servicebedingungen treffen nämlich keine Regelung über die Leistungspflicht aus dem Vertrag mit der Beklagten über den Smartphone-Erwerb. Dazu müssten die Servicebedingungen die Leistungspflicht der Beklagten aus dem Smartphone-Vertrag einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2017, III ZR 56/17, Rn. 15 m.w.N.). Das ist nicht der Fall. Eine Verzögerung bei der Übersendung der SIM-Karte betrifft allein den Mobilfunkvertrag. Dagegen berührt die Frage des Auseinanderfallens von Vertragsschluss und Zeitpunkt der Übersendung der SIM-Karte die Leistungspflichten aus dem Smartphone-Vertrag überhaupt nicht, weil das Smartphone immer zusammen mit der SIM-Karte zugeht, das Gerät bei Gefahrenübergang und Übereignung mithin jedenfalls aus diesem Blickwinkel voll nutzbar ist. Dies wird in den Servicebedingungen durch die Hinweise deutlich, wonach der Versand der SIM-Karte mit dem Endgerät erfolge und ein vorheriger Einzelversand der SIM-Karte aus logistischen Gründen nicht möglich sei.
Die Beklagte kann auch nicht aus anderen Gründen dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen iSv. § 1 UKlaG gleichgesetzt werden.
Zwar kann auch ein Dritter dem Vertragspartner gleichgestellt werden, wenn er im Namen des eigentlichen Vertragspartners Verträge abschließt, dabei Geschäftsbedingungen in den Verkehr bringt, die er selbst vorformuliert hat, und er ein eigenes Interesse daran hat, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen den abzuschließenden Verträgen zugrunde gelegt werden (BGH, Urt. v. 09.07.1981, VII ZR 139/80, Rn. 4 juris). Für das Vorliegen einer solchen Konstellation hat der für die Voraussetzungen der Verwendereigenschaft darlegungs- und beweispflichtige Kläger (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.1990, VIII ZR 239/89, Rn. 26 juris) nichts vorgetragen.
Nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt schließt die Beklagte die Mobilfunkverträge nicht als Vertreterin des Mobilfunkbetreibers in dessen Namen ab. Vielmehr kommen die Mobilfunkverträge erst durch eine Annahmeerklärung des Mobilfunkanbieters zustande. Es ist auch nicht ersichtlich, welches eigene Interesse die Beklagte daran haben könnte, dass die Servicebedingungen in die Mobilfunkverträge einbezogen werden. Wenn der Kläger dabei vermutet, dass es sich um eine eigene logistische Entscheidung der Beklagten handele, die SIM-Karte nicht gesondert zu übersenden, lässt sich dahinter kein eigenes Interesse der Beklagten erkennen, sondern allenfalls das Interesse des Mobilfunkunternehmens, im eigenen oder im Interesse des Kunden zusätzliche Kosten des Mobilfunkvertrags durch eine solche gesonderte Übersendung zu vermeiden.
Schließlich ist nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Servicebedingungen formuliert hat.
Das einzig ersichtliche Eigeninteresse der Beklagten, durch die Vermittlung der Mobilfunkverträge gleichzeitig mit dem Verkauf der eigenen Smartphones die Verkäuflichkeit der eigenen Produkte zu verbessern, reicht nicht aus, um einen Unterlassungsanspruch zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.1990, VIII ZR 239/89, Rn. 34 juris).
Schließlich scheitert der geltend gemachten Unterlassungsanspruch - wie das Landgericht zu Recht entschieden hat - schon daran, dass die angegriffene Servicebedingung gar keine der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfene Regelung ist.
Gemäß § 307 Abs. 3 (1) BGB unterliegen nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen getroffen werden.
Kontrollfähige Nebenabreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben können, die aber nicht das Ob und den Umfang der zu erbringenden Leistungen bestimmen, sind die vertraglichen Hauptleistungspflichten ergänzende Regelungen, die lediglich Art und Weise der Leistungserbringung und/oder etwaige Leistungsmodifikationen zum Inhalt haben. Diese treten neben eine bereits bestehende Leistungshauptabrede und an deren Stelle kann, wenn eine vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht gelten (BGH, Urt. v. 05.10.2017, III ZR 56/17, Rn. 15 m.w.N.).
Die angegriffenen Servicebedingungen enthalten keine Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sondern informieren lediglich über tatsächliche Gegebenheiten, hier über tatsächlich mögliche Folgen der Vertragskonstellation aus Smartphone-Kaufvertrag mit der Beklagten, Mobilfunkvertrag mit einem dritten Mobilfunkanbieter und Auslieferung der für den Mobilfunkvertrag essentiellen SIM-Karte durch die Beklagte.
Für das Mobilfunkunternehmen bewirkt die Lieferverzögerung bei der Übergabe der SIM-Karte (verschuldet oder unverschuldet) Unmöglichkeit der Mobilfunkleistung während der Zeit zwischen Vertragsschluss und tatsächlichem Zugang der SIM-Karte (§ 275 Abs. 1 BGB), weil ohne SIM-Karte Mobilfunkverbindungen und sei es nur mit einem anderen (alten) Handy nicht möglich sind. Da die Leistung bei fester Vertragslaufzeit bzw. nach Vertragskündigung nicht mehr nachholbar ist, wird das Mobilfunkunternehmen (Schuldner) von seiner Leistungspflicht frei. Die Rechte des Kunden (Gläubigers) richten sich gemäß § 275 Abs. 4 BGB u.a. nach § 326 BGB.
Gemäß § 326 Abs. 1 BGB entfällt der Anspruch auf Zahlung gegenüber dem Kunden. Hat der Kunde die Leistung bewirkt, also bereits gezahlt, kann er die Zahlung gemäß § 326 Abs. 4 BGB nach den §§ 346 bis 348 BGB zurückfordern.
Diese Rechte schließt die angegriffene Klausel weder aus noch werden sie modifiziert. Bei den Servicebedingungen handelt es sich folglich - wie die Beklagte in der Klageerwiderung zu Recht vorgetragen hat - um eine bloße Information über die tatsächlichen Konsequenzen einer Lieferverzögerung bei der Auslieferung von Mobilfunktelefon mit SIM-Karte.
Auch der Hinweis, dass das Mobilfunkunternehmen die Grundgebühr für den Mobilfunkvertrag ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht erst vom Zeitpunkt des Zugangs der SIM-Karte berechnet, enthält keine Modifikation der gesetzlichen Regelungen, sondern lediglich eine Beschreibung des tatsächlichen Verhaltens des Mobilfunkunternehmens. Auf eine konkrete Rechtsfolge sind die Hinweise jedenfalls nicht gerichtet. Sollte der Verbraucher die Hinweise gleichwohl als Regelung verstehen, die ihm sein Recht auf etwaige Rückforderungsansprüche nehmen soll, so wäre dies eine Frage der Irreführung i.S.v. § 5 UWG und nicht eine Frage der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Selbst wenn man dies mit dem Argument des Klägers anders sehen würde, eine der Kontrolle unterliegende Regelung sei darin zu sehen, dass die Beklagte die Einzelversendung der SIM-Karte ausschließen würde, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Dabei fragt sich schon, ob der Einzelversand der SIM-Karte einen früheren Zugang nach Mobilvertragsschluss gewährleisten würde und sich deshalb eine abweichende Einordnung als Regelung überhaupt rechtfertigen ließe. Jedenfalls bliebe es auch in diesem Fall dabei, dass die Übersendung der SIM-Karte allein den Mobilfunkvertrag betrifft und die Beklagte in diesem Zusammenhang allenfalls Erfüllungsgehilfin, aber nicht Verwenderin der Geschäftsbedingung wäre.
Aus dem Erfordernis, die Servicebedingungen "anhaken" zu müssen, kann entgegen der Auffassung des Klägers kein Zustimmungserfordernis und als Folge daraus nicht der Charakter eine Allgemeinen Geschäftsbedingung abgeleitet werden. Das Erfordernis des Abhakens stellt in erster Linie sicher, dass der Verbraucher die Servicebedingung zur Kenntnis nimmt. Die Notwendigkeit einer Zustimmung kann daraus nicht abgeleitet werden, schon weil eine mitangehakte ausdrückliche Zustimmungserklärung fehlt.
Die Anschlussberufung ist unbegründet.
Die mit der Anschlussberufung angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).
Der Kläger kann nach §§ 8, 3, 5a UWG verlangen, dass die Beklagte unterlässt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Internet für den Kauf von Mobiltelefonen zu werben bzw. werben zu lassen, ohne - wie geschehen - über den Lieferzeitpunkt zu informieren.
Nach §§ 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG i.V.m. § 312d BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB a.F. (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB n.F.) muss der Unternehmer den Verbraucher in klarer, verständlicher und unzweideutiger Weise über den Termin informieren, bis zu dem der Unternehmer die Ware liefert (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.2022, I ZR 241/19, Rn. 16 - Herstellergarantie IV).
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der angesprochene Verbraucher den Klammerzusatz "2-3 Arbeitstage" unter der ausgewählten Option "Online IDENT-Check mit PurpleView" auf die Dauer beziehen muss, die der erforderliche Identitätscheck des Bestellers der Ware in Anspruch nehmen wird. Ein Verständnis, wonach es sich dabei um die Lieferzeit handeln soll, wird durch nichts nahegelegt.
Ein Verbraucher, der sich über den Zeitpunkt der Lieferung informieren will, wird auch keinen Anlass haben, seinen Mauszeiger zu dem Fragezeichen neben der Option "Online IDENT-Check" zu bewegen. Den dort wird er nähere Erläuterungen zu der Durchführung des Verfahrens zur Identitätsprüfung, aber keinen näheren Aufschluss über Lieferzeiten erwarten. Gerade der Verbraucher, der mit der Nutzung von Webshops vertraut ist, weiß, dass sich hinter solchen Fragezeichen nähere Erläuterungen zu der sich daneben befindenden Schaltfläche oder Option finden lassen, jedoch keine weiterführenden nicht im Zusammenhang stehenden Informationen.
Aber selbst, wenn ein Verbraucher den Text hinter der Hover-Funktion wahrnimmt, erhält er keine klare und unzweideutige Angabe zu dem Termin, bis zu dem die Beklagte das Handy und die SIM-Karte liefert. Die Erklärung: "Nach Eingang deiner Bestellung bis 17:00 Uhr erfolgt die Lieferung innerhalb von 2-3 Arbeitstagen", besagt nämlich nicht eindeutig, ob der Lieferungserfolg nach 2-3 Arbeitstagen eintritt, also der Zugang beim Besteller, oder ob die Aufgabe der Lieferung zum Transportunternehmen innerhalb von 2-3 Tagen erfolgt. Der Wortlaut der Erklärung legt das erstgenannte Verständnis nahe; der Hinweis, dass das Online-IDENT-Verfahren 2-3 Arbeitstage in Anspruch nehme, legt das letztgenannte Verständnis nahe. Welches Verständnis das richtige ist, wird dagegen nicht klargestellt und ist deshalb zweideutig.
Den Volltetx der Entscheidung finden Sie hier: