BGH: Konkrete Kausalität einer falschen Kapitalmarktinformation für Schadensersatz eines Anlegers nach § 826 BGB erforderlich
BGH
Urteil vom 04.06.2013
VI ZR 288/12
BGB § 826
Leitsatz des BGH:
Auf den Nachweis der konkreten Kausalität einer Kapitalmarktinformation für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers kann im Rahmen des Anspruchstatbestandes des § 826 BGB auch dann nicht verzichtet werden, wenn eine Kapitalmarktinformation extrem unseriös ist. Eine "generelle" - unabhängig von der Kenntnis des potentiellen Anlegers postulierte - Kausalität einer falschen Werbeaussage ist unter Schutznormaspekten unvertretbar.
BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 04.06.2013
VI ZR 288/12
BGB § 826
Leitsatz des BGH:
Auf den Nachweis der konkreten Kausalität einer Kapitalmarktinformation für den Willensentschluss des jeweiligen Anlegers kann im Rahmen des Anspruchstatbestandes des § 826 BGB auch dann nicht verzichtet werden, wenn eine Kapitalmarktinformation extrem unseriös ist. Eine "generelle" - unabhängig von der Kenntnis des potentiellen Anlegers postulierte - Kausalität einer falschen Werbeaussage ist unter Schutznormaspekten unvertretbar.
BGH, Urteil vom 4. Juni 2013 - VI ZR 288/12 - OLG Stuttgart - LG Stuttgart
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