OLG Düsseldorf: Streitwert von 6.000 EURO bei Verwendung mehrerer Lichtbilder ausreichend - auch wirtschaftliche Verwertbarkeit der Bilder ein Kriterium
OLG Düsseldorf
Beschluss vom 27.01.2014
I-20 W 40/13
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Streitwert von 6.000 EURO für ein einstweiliges Verfügungsverfahren wegen der Unterlassung der Verwendung mehrerer Lichtbilder ausreichend sein kann. Dabei ist - so das Gericht - auch die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Bilder ein Kriterium.
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Beschluss vom 27.01.2014
I-20 W 40/13
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Streitwert von 6.000 EURO für ein einstweiliges Verfügungsverfahren wegen der Unterlassung der Verwendung mehrerer Lichtbilder ausreichend sein kann. Dabei ist - so das Gericht - auch die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Bilder ein Kriterium.
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In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung [...] hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch [...] am 27. Januar 2014
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in der Beschlussverfügung der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. März 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 28. März 2013, mit der sie sich gegen die Festsetzung des Streitwertes auf 6.000,00 Euro wenden und eine Heraufsetzung auf 11.000,00 Euro erstreben, ist nach § 32 Abs. 2 RVG zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO ist der Streitwert vom Gericht nach freiem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Antragstellers an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festzusetzen, wobei das Interesse maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit, bestimmt wird (BGH, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung). Die Belange des Antragsgegners bleiben regelmäßig außer Betracht. Seine Ausführungen sind lediglich mit zu berücksichtigen, um die Eigenart und die wirtschaftliche Bedeutung des Antrags richtig zu erkennen.
Der vom Antragsteller in der Antragsschrift vorgenommenen Streitwertangabe kommt zwar eine hohe indizielle Bedeutung für den wirklichen Wert des Gegenstandes zu (Ahrens/Berneke, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 40 Rn. 27). Der Streitwert ist jedoch nicht in das Belieben des Antragstellers gestellt. Sein ursprünglicher Vorschlag ist daher nicht einfach zu übernehmen, sondern anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen in vollem Umfang nachzuprüfen (BGH, GRUR 1977, 748, 749).
Vorliegend kommt eine Festsetzung auf den vom Antragsteller vorgeschlagenen Streitwert von 11.000,00 Euro nicht in Betracht, sie würde den Besonderheiten des Falles nicht gerecht. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, das einen Streitwert von 6.000,00 Euro für angemessen erachtet hat.
Das Interesse an der Unterlassung der urheberrechtswidrigen Verwendung von Lichtbildern hängt auch von den Möglichkeiten des Berechtigten ab. Die vorliegend streitgegenständlichen Lichtbilder sind 2006 hergestellt worden. Sie zeigen eine vom Antragsteller entworfene Werbevorrichtung im Einsatz, deren Präsentation sie dienen sollten. Ein Erfolg war dieser Werbevorrichtung bislang nicht beschieden. Die vom Antragsteller betriebene Kommunikationsagentur generiert auch im Übrigen nur geringe Einnahmen. Von daher ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch eine fortgesetzte Nutzung der Lichtbilder seitens der Antragsgegnerin ein Schaden von mehr als 6.000,00 Euro hätte entstehen können.
Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestsetzung in der Beschlussverfügung der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 1. März 2013 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 28. März 2013, mit der sie sich gegen die Festsetzung des Streitwertes auf 6.000,00 Euro wenden und eine Heraufsetzung auf 11.000,00 Euro erstreben, ist nach § 32 Abs. 2 RVG zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO ist der Streitwert vom Gericht nach freiem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Antragstellers an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festzusetzen, wobei das Interesse maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit, bestimmt wird (BGH, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung). Die Belange des Antragsgegners bleiben regelmäßig außer Betracht. Seine Ausführungen sind lediglich mit zu berücksichtigen, um die Eigenart und die wirtschaftliche Bedeutung des Antrags richtig zu erkennen.
Der vom Antragsteller in der Antragsschrift vorgenommenen Streitwertangabe kommt zwar eine hohe indizielle Bedeutung für den wirklichen Wert des Gegenstandes zu (Ahrens/Berneke, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 40 Rn. 27). Der Streitwert ist jedoch nicht in das Belieben des Antragstellers gestellt. Sein ursprünglicher Vorschlag ist daher nicht einfach zu übernehmen, sondern anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Erfahrung und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen in vollem Umfang nachzuprüfen (BGH, GRUR 1977, 748, 749).
Vorliegend kommt eine Festsetzung auf den vom Antragsteller vorgeschlagenen Streitwert von 11.000,00 Euro nicht in Betracht, sie würde den Besonderheiten des Falles nicht gerecht. Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, das einen Streitwert von 6.000,00 Euro für angemessen erachtet hat.
Das Interesse an der Unterlassung der urheberrechtswidrigen Verwendung von Lichtbildern hängt auch von den Möglichkeiten des Berechtigten ab. Die vorliegend streitgegenständlichen Lichtbilder sind 2006 hergestellt worden. Sie zeigen eine vom Antragsteller entworfene Werbevorrichtung im Einsatz, deren Präsentation sie dienen sollten. Ein Erfolg war dieser Werbevorrichtung bislang nicht beschieden. Die vom Antragsteller betriebene Kommunikationsagentur generiert auch im Übrigen nur geringe Einnahmen. Von daher ist nicht ersichtlich, dass dem Antragsteller durch eine fortgesetzte Nutzung der Lichtbilder seitens der Antragsgegnerin ein Schaden von mehr als 6.000,00 Euro hätte entstehen können.
Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.
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