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OLG Düsseldorf: Streitwert von 6.000 EURO bei Verwendung mehrerer Lichtbilder ausreichend - auch wirtschaftliche Verwertbarkeit der Bilder ein Kriterium

OLG Düsseldorf
Beschluss vom 27.01.2014
I-20 W 40/13

Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Streitwert von 6.000 EURO für ein einstweiliges Verfügungsverfahren wegen der Unterlassung der Verwendung mehrerer Lichtbilder ausreichend sein kann. Dabei ist - so das Gericht - auch die wirtschaftliche Verwertbarkeit der Bilder ein Kriterium.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung [...] hat der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf durch [...] am 27. Januar 2014

beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Streitwertfestset­zung in der Beschlussverfügung der 12. Zivilkammer des Landge­richts Düsseldorf vom 1. März 2013 wird zurückgewiesen.


Gründe:

Die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers vom 28. März 2013, mit der sie sich gegen die Festsetzung des Streitwertes auf 6.000,00 Euro wenden und eine Heraufsetzung auf 11.000,00 Euro erstreben, ist nach § 32 Abs. 2 RVG zulässig, in der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg.
Gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG, § 3 ZPO ist der Streitwert vom Gericht nach freiem Ermessen auf der Grundlage des objektiven Interesses des Antragstel­lers an der Erlangung des von ihm begehrten Rechtsschutzes festzusetzen, wobei das Interesse maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit, bestimmt wird (BGH, GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung). Die Belange des Antragsgegners bleiben regelmäßig außer Betracht. Seine Ausführungen sind lediglich mit zu berück­sichtigen, um die Eigenart und die wirtschaftliche Bedeutung des Antrags richtig zu erkennen.

Der vom Antragsteller in der Antragsschrift vorgenommenen Streitwertangabe kommt zwar eine hohe indizielle Bedeutung für den wirklichen Wert des Ge­genstandes zu (Ahrens/Berneke, Der Wettbewerbsprozess, 6. Aufl., Kap. 40 Rn. 27). Der Streitwert ist jedoch nicht in das Belieben des Antragstellers ge­stellt. Sein ursprünglicher Vorschlag ist daher nicht einfach zu übernehmen, sondern anhand der objektiven Gegebenheiten und unter Heranziehung der Er­fahrung und üblicher Wertfestsetzungen in gleichartigen oder ähnlichen Fällen in vollem Umfang nachzuprüfen (BGH, GRUR 1977, 748, 749).
Vorliegend kommt eine Festsetzung auf den vom Antragsteller vorgeschlage­nen Streitwert von 11.000,00 Euro nicht in Betracht, sie würde den Besonder­heiten des Falles nicht gerecht. Der Senat teilt die Auffassung des Landge­richts, das einen Streitwert von 6.000,00 Euro für angemessen erachtet hat.
Das Interesse an der Unterlassung der urheberrechtswidrigen Verwendung von Lichtbildern hängt auch von den Möglichkeiten des Berechtigten ab. Die vorlie­gend streitgegenständlichen Lichtbilder sind 2006 hergestellt worden. Sie zei­gen eine vom Antragsteller entworfene Werbevorrichtung im Einsatz, deren Präsentation sie dienen sollten. Ein Erfolg war dieser Werbevorrichtung bislang nicht beschieden. Die vom Antragsteller betriebene Kommunikationsagentur generiert auch im Übrigen nur geringe Einnahmen. Von daher ist nicht ersicht­lich, dass dem Antragsteller durch eine fortgesetzte Nutzung der Lichtbilder sei­tens der Antragsgegnerin ein Schaden von mehr als 6.000,00 Euro hätte ent­stehen können.

Die Entscheidung über die Streitwertbeschwerde ergeht gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 68 Abs. 3 GKG.

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