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OLG Düsseldorf: Ankauf von Adressdaten zu Werbezwecken und fehlende Einwilligung der Empfänger

Das OLG Düsseldorf hat mit Urteil vom 24.11.2009 - I-20 U 137/09 wenig überraschend entschieden, dass sich der Erwerber von Adressdaten zu Werbezwecken nicht darauf berufen kann, dass er die Adressdaten von einem Adresshändler erworben hat, wenn sich herausstellt, dass die Empfänger der Werbung keine wirksame Einwilligung erteilt haben. Vielmehr ist es Aufgabe des Werbenden dies zu überprüfen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:




Auf die Berufung der Antragstellerin wird das am 19. Juni 2009 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kleve geändert und wie folgt neu gefasst:
1. Den Antragsgegnern wird untersagt,
a) im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs per E-Mail-Sendung gegenüber Dritten für Internetportale zu werben oder werben zu lassen, ohne dass die Einwilligung der Dritten vorliegt,
b) im Internet den Namen, die Rechtsform oder die vertretungsbe-rechtigte Person innerhalb der Anbieterkennzeichnung (Impres-sum) nicht erkennbar und unmittelbar erreichbar zu halten, nämlich nur folgende Angaben dort zu machen:
„R.com – ist ein Geschäftszweig von
www.N.de
H. Str. …
… M.
Telefon: …
FAX: …
s.@r.com“.
2. Den Antragsgegnern wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung ge-gen dieses gerichtliche Verbot ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,-- € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder Ordnungshaft bis zu 6 Mona-ten angedroht, letztere für die Antragsgegnerin zu 1. zu vollziehen an deren gesetzlichem Vertreter, dem Antragsgegner zu 2.
3. Die Antragsgegner tragen die Kosten des Verfügungsverfahrens einschließlich der Kosten des Berufungsverfahrens.

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