BGH: Verstoß eines Bestatters gegen Preisangabenverordnung - Hinsichtlich variabler Überführungskosten muss Berechnungsgrundlage angegeben werden
BGH
Urteil vom 14.01.2016
I ZR 61/14
Wir helfen im Trauerfall
UWG § 4 Nr. 11; PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1; RL 2005/29/EG Art. 7
Abs. 4 Buchst. c
Der BGH hat nochmals klargestellt, dass nach der Preisangaben bei variablen Kosten (hier: Überführungskosten eines Bestatters ) die Berechnungsgrundlagen anzugeben sind.
Leitsätze des BGH:
a) Aus einer an Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken orientierten Auslegung von § 1 Abs. 6 PAngV ergibt sich, dass bei einer Werbung unter Angaben von Preisen für Dienstleistungen, bei denen der Gesamtpreis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung für aufwandsabhängige Kosten mitzuteilen ist.
b) Ein Bestattungsunternehmer, der für seine Dienstleistungen unter Angabe von Preisen für einzelne Bestattungsarten wirbt, hat im Hinblick auf die bei jeder Beerdigung anfallenden, entweder in Form von Entfernungspauschalen oder anhand eines Kilometerpreises berechneten Überführungskosten die hierfür maßgeblichen Berechnungsparameter und deren Höhe anzugeben.
c) Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 neu eingeführte Bestimmung des § 3a UWG entspricht in ihrem Halbsatz 1 inhaltlich § 4 Nr. 11 UWG aF und ist in ihrem Halbsatz 2 um die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF ergänzt worden. In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14 - OLG München - LG Traunstein
Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:
Urteil vom 14.01.2016
I ZR 61/14
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UWG § 4 Nr. 11; PAngV § 1 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1; RL 2005/29/EG Art. 7
Abs. 4 Buchst. c
Der BGH hat nochmals klargestellt, dass nach der Preisangaben bei variablen Kosten (hier: Überführungskosten eines Bestatters ) die Berechnungsgrundlagen anzugeben sind.
Leitsätze des BGH:
a) Aus einer an Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken orientierten Auslegung von § 1 Abs. 6 PAngV ergibt sich, dass bei einer Werbung unter Angaben von Preisen für Dienstleistungen, bei denen der Gesamtpreis aufgrund der Beschaffenheit des Produkts vernünftigerweise nicht im Voraus berechnet werden kann, die Art der Preisberechnung für aufwandsabhängige Kosten mitzuteilen ist.
b) Ein Bestattungsunternehmer, der für seine Dienstleistungen unter Angabe von Preisen für einzelne Bestattungsarten wirbt, hat im Hinblick auf die bei jeder Beerdigung anfallenden, entweder in Form von Entfernungspauschalen oder anhand eines Kilometerpreises berechneten Überführungskosten die hierfür maßgeblichen Berechnungsparameter und deren Höhe anzugeben.
c) Die durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 10. Dezember 2015 neu eingeführte Bestimmung des § 3a UWG entspricht in ihrem Halbsatz 1 inhaltlich § 4 Nr. 11 UWG aF und ist in ihrem Halbsatz 2 um die Spürbarkeitsschwelle nach § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 UWG aF ergänzt worden. In der Sache hat sich durch die Gesetzesänderung für den Tatbestand des Rechtsbruchs nichts geändert.
BGH, Urteil vom 14. Januar 2016 - I ZR 61/14 - OLG München - LG Traunstein
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