LG Mosbach: DocMorris Medikamentenausgabeautomaten mit angeschlossenem Videoterminal zur Abgabe apothekenpflichtiger bzw verschreibungspflichtiger Arzneimittel unzulässig
LG Mosbach
Urteil vom 14.06.2017
Das LG Mosbach hat entschieden, dass die Medikamentenausgabeautomaten von DocMorris mit angeschlossenem Videoterminal zur Abgabe apothekenpflichtiger bzw verschreibungspflichtiger Arzneimittel unzulässig sind.
Die Pressemitteilung des LG Mosbach:
"Verfahren auf Erlass einer einstweiliger Verfügung wegen Wettbewerbsverstoß nach Inbetriebnahme einer Arzneimittelabgabestelle in Hüffenhardt
Mit Urteil der Kammer für Handelssachen vom 14.06.2017 wurde es der Verfügungsbeklagten verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in 74928 Hüffenhardt über einen Medikamentenausgabeautomaten mit angeschlossenem Videoterminal apothekenpflichtige und/oder verschreibungspflichtige Arzneimittel an Patienten abzugeben. Gleichzeitig wurde der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €‚ ersatzweise Ordnungshaft angedroht. Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die von der Verfügungsbeklagten in Hüffenhardt praktizierte Abgabe von Arzneimitteln unzulässig sei. Alleine der Umstand, dass die Arzneimittel über ein Videoterminal angefordert würden, mache deren Abgabe nicht zur einer Bestellung über den Versandhandel. Denn beim Versandhandel sei sich der Kunde bewusst, dass er einige Zeit auf den Erhalt des Bestellten warten müsse, während der Kunde, der die Medikamentenausgabestelle in Hüffenhardt aufsuche, beabsichtige, das Medikament, wie bei einer zugelassenen Präsenzapotheke, unmittelbar nach dem Bestellvorgang direkt zu erhalten, weil er davon ausgehe, dass es dort bereitgehalten werde. Außerdem sei, wie bei einer Präsenzapotheke, der Kundenkreis der Abgabestelle in Hüffenhardt örtlich eingeschränkt, während den Versandhandel die regelmäßig jedermann zur Verfügung stehende Bestellmöglichkeit auszeichne.
Die beanstandete Vorgehensweise der Beklagten verstoßen auch gegen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) und der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Nach den hier maßgeblichen Vorschriften sei der Apotheker verpflichtet, bei Unklarheiten die Verschreibung vor der Abgabe des Arzneimittels zu ändern, dies auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben. Weiterhin müssten jeder Verschreibung neben bestimmten Angaben das handschriftliche Namenszeichen des Apothekers oder des sonst befugt handelnden pharmazeutischen Personals hinzugefügt werden. Das Leisten einer solchen Unterschrift sei vor der Abgabe eines Medikaments durch den Medikamentenausgabeautomaten nicht möglich.
Es bestehe trotz des parallel laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Verfügungsgrund und ein Rechtsschutzbedürfnis für die einstweilige Verfügung.
Das heute verkündete Urteil ist mit dem Rechtsmittel der Berufung anfechtbar, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Oberlandesgericht Karlsruhe einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen ist."
Urteil vom 14.06.2017
Das LG Mosbach hat entschieden, dass die Medikamentenausgabeautomaten von DocMorris mit angeschlossenem Videoterminal zur Abgabe apothekenpflichtiger bzw verschreibungspflichtiger Arzneimittel unzulässig sind.
Die Pressemitteilung des LG Mosbach:
"Verfahren auf Erlass einer einstweiliger Verfügung wegen Wettbewerbsverstoß nach Inbetriebnahme einer Arzneimittelabgabestelle in Hüffenhardt
Mit Urteil der Kammer für Handelssachen vom 14.06.2017 wurde es der Verfügungsbeklagten verboten, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in 74928 Hüffenhardt über einen Medikamentenausgabeautomaten mit angeschlossenem Videoterminal apothekenpflichtige und/oder verschreibungspflichtige Arzneimittel an Patienten abzugeben. Gleichzeitig wurde der Verfügungsbeklagten für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 €‚ ersatzweise Ordnungshaft angedroht. Im Übrigen wurde der Antrag zurückgewiesen.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die von der Verfügungsbeklagten in Hüffenhardt praktizierte Abgabe von Arzneimitteln unzulässig sei. Alleine der Umstand, dass die Arzneimittel über ein Videoterminal angefordert würden, mache deren Abgabe nicht zur einer Bestellung über den Versandhandel. Denn beim Versandhandel sei sich der Kunde bewusst, dass er einige Zeit auf den Erhalt des Bestellten warten müsse, während der Kunde, der die Medikamentenausgabestelle in Hüffenhardt aufsuche, beabsichtige, das Medikament, wie bei einer zugelassenen Präsenzapotheke, unmittelbar nach dem Bestellvorgang direkt zu erhalten, weil er davon ausgehe, dass es dort bereitgehalten werde. Außerdem sei, wie bei einer Präsenzapotheke, der Kundenkreis der Abgabestelle in Hüffenhardt örtlich eingeschränkt, während den Versandhandel die regelmäßig jedermann zur Verfügung stehende Bestellmöglichkeit auszeichne.
Die beanstandete Vorgehensweise der Beklagten verstoßen auch gegen Vorschriften des Arzneimittelgesetzes (AMG) und der Apothekenbetriebsordnung (ApBetrO). Nach den hier maßgeblichen Vorschriften sei der Apotheker verpflichtet, bei Unklarheiten die Verschreibung vor der Abgabe des Arzneimittels zu ändern, dies auf der Verschreibung zu vermerken und zu unterschreiben. Weiterhin müssten jeder Verschreibung neben bestimmten Angaben das handschriftliche Namenszeichen des Apothekers oder des sonst befugt handelnden pharmazeutischen Personals hinzugefügt werden. Das Leisten einer solchen Unterschrift sei vor der Abgabe eines Medikaments durch den Medikamentenausgabeautomaten nicht möglich.
Es bestehe trotz des parallel laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ein Verfügungsgrund und ein Rechtsschutzbedürfnis für die einstweilige Verfügung.
Das heute verkündete Urteil ist mit dem Rechtsmittel der Berufung anfechtbar, die innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim Oberlandesgericht Karlsruhe einzulegen und innerhalb eines weiteren Monats zu begründen ist."
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