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OLG Hamm: Adressat des Widerrufs in Widerrufsbelehrung und im Muster-Widerrufsformular müssen identisch sein - abmahnfähiger Wettbewerbsverstoß

OLG Hamm
Urteil vom 30.11.2017
I-4 U 88/17


Das OLG Hamm hat entschieden, dass der Adressat des Widerrufs in Widerrufsbelehrung und im Muster-Widerrufsformular identisch sein müssen. In dem zu entschiedenen Fall waren zwei verschiedene Unternehmen mit unterschiedlichen Anschriften angegebn worden. Das OLG Hamm sah darin einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß, da dies den Verbraucher davon abhalten könnte, sein Widerrufsrecht auszuüben.

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