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OLG Oldenburg: Werbung für Möbel mit dem Zusatz "Dekor Sonoma Eiche" keine wettbewerbswidrige Irreführung

OLG Oldenburg
Urteil vom 26.01.2018
6 U 111/17


Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass die Werbung für Möbel mit dem Zusatz "Dekor Sonoma Eiche" keine wettbewerbswidrige Irreführung darstellt.

Aus den Entscheidungsgründen:

Ob die inkriminierte Werbung zur Irreführung i. S. d. § 5 Abs. 1 UWG über die Beschaffenheit der beworbenen Anbauwand geeignet ist, hängt maßgeblich davon ab, ob die Werbung von einem nicht völlig unerheblichen Teil des Verkehrs in einem den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechendem Sinne aufgefasst wird (vgl. BGH GRUR 2013, 1254 in juris Rn 15). Bei der Prüfung einer Irreführung ist allerdings davon auszugehen, dass der durchschnittlich informierte Verbraucher sich aufmerksam und verständig mit einer Werbung auseinandersetzt. Ihm ist im Regelfall zu unterstellen, dass er die Werbung insgesamt betrachtet und bei entsprechend erkennbaren Klarstellungen diese auch tatsächlich zur Kenntnis nimmt. Weiter hängt die Beurteilung einer Werbung im Hinblick auf § 5 UWG davon ab, wie der angesprochene Verkehr diese aufgrund des vermittelten Gesamteindrucks versteht (Empfängerhorizont bzw. Auffassung des von der Werbung angesprochenen Personenkreises). Nicht Einzelteile der Werbung sind isoliert auf ihre Irreführung hin zu untersuchen, sondern es ist stets der Zusammenhang zu würdigen, in dem die einzelnen Werbeaussagen stehen (vgl. OLG Stuttgart, aaO in juris Rn 9 und 10). Eine Wettbewerbswidrigkeit kann selbst dann anzunehmen sein, wenn einzelne Wendungen für sich genommen möglicherweise noch als unkritisch beurteilt werden können, hingegen in der konkreten Kombination eine wettbewerbswidrige Zielrichtung erlangen (vgl. Hans. OLG Hamburg Magazindienst 2008, 364 in juris Rn 29; Köhler/Bornkamm-Bornkamm/Feddersen, aaO, § 5 Rn. 1.81 m.w.N.). Die Annahme einer Irreführung ist insbesondere nicht ausgeschlossen, wenn die beanstandete Angabe zwar nicht ausdrücklich eine unrichtige Tatsachenbehauptung enthält, sie aber aufgrund der Wortwahl gerade darauf angelegt ist, bei dem Leser ein bestimmtes Verständnis hervorzurufen und der Leser durch diese irrige Vorstellung von dem Angebot der Werbung angezogen wird (vgl. Hans. OLG Hamburg, Magazindienst 2008, 364 in juris Rn 36). Eine Werbung, die sich - wie die vorliegende Anzeige - an den Verbraucher wendet, ist irreführend, wenn sie dem angesprochenen durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen, kritischen und verständigen Verbraucher ein Bild von Waren oder Dienstleistungen vermittelt, das mit der Realität nicht übereinstimmt, und ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher in die Gefahr einer Fehlvorstellung gebracht wird (vgl. BGH GRUR 2013,1254 in juris Rn 15; Köhler/Bornkamm-Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Auflage (2018), § 5 Rn. 0.62 m.w.N.).

Gemessen an diesen Vorgaben und Maßstäben ist die Werbung der Beklagten unter Berücksichtigung der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung sowie der Literatur nicht als irreführend i. S. v. § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 UWG zu qualifizieren, weil die in der Anzeige enthaltene Werbung keine relevante Mehrdeutigkeit und Missverständlichkeit aufweist.

Die Werbung der Beklagten für die beworbene Anbauwand richtet sich allgemein an Verbraucher, vorwiegend jedoch an solche, die sich für den Kauf von Möbeln bzw. einer Anbauwand interessieren, im speziellen an jüngere Kunden (vgl. die Werbung „….“), die sich günstig eine Wohnwand zulegen wollen, also die allgemeinen Verkehrskreise. Zu diesen Verkehrskreisen gehören auch die Senatsmitglieder, sodass der Senat die Verbrauchervorstellung bzw. welches Verständnis der Verkehr von dem Begriff „Dekor Sonoma Eiche“ hat, grundsätzlich aufgrund eigener Sachkunde und der Lebenserfahrung selbst beurteilen kann.

Aufgrund eigener Sachkunde und allgemeiner Lebenserfahrung spricht aus Sicht des Senats - wie bereits im Hinweisbeschluss des einstweiligen Verfügungsverfahrens vom 19.06.2015 ausgeführt - vieles dafür, dass ein Verbraucher, der sich einer Werbung für Möbel mit situationsadäquater und kritischer Aufmerksamkeit zuwendet, in Bezug auf die beanstandete Werbeaussage „Dekor Sonoma Eiche“ nicht die irrige Vorstellung haben wird, dass die aus insgesamt 6 Teilen bestehende, beworbene Anbauwand aus (Massiv- bzw. Echt-)Holz oder Holzfurnier besteht, sondern eher die Aussage (zutreffend) dahin versteht, dass die Anbauwand „S…“ nachgebildet und mit einer holzfarbigen Kunststoff-Folie versehen ist (OLG Oldenburg - Senat - MDR 2016, 109 in juris Rn. 17).

Der Begriff „Dekor“ wird im allgemeinen Sprachgebrauch für eine Verzierung oder Ausstattung verwendet. Er besagt, dass etwas verkleidet ist, wobei allgemein auch ein positiver Gestaltungswille mitschwingen mag. Das Wort „Dekor“ trifft jedoch zunächst noch keine Aussage über die stoffliche Zusammensetzung, sondern besagt lediglich etwas über das Aussehen. Deshalb wird bei der Verwendung des Begriffes „Dekor“ in Verbindung mit einer Holzart zunächst auch nur eine Aussage darüber getroffen, wie das betreffende, beworbene Möbelstück aussieht. Damit ist aber noch nicht zwangsläufig verbunden, dass diese Sache auch aus dem Material hergestellt worden ist, es sich also bei dem Möbelstück um eine Sache aus Holz oder Holzfurnier handelt (OLG Oldenburg MDR 2016, 109 in juris Rn. 18; OLG Hamm MD 2011,437 in juris Rn. 19). Der Begriff „Dekor“ besagt zunächst nur, dass etwas verkleidet ist, nicht jedoch, ob es sich um ein bestimmtes Material, nämlich Holz, Holzfurnier oder eine Kunststofffolie handelt.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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