Skip to content

OLG Köln: Keine Irreführung durch Bezeichnung einer Apotheke als Tattoo-Apotheke auch wenn keine Tätowierungsleistungen angeboten werden

OLG Köln
Urteil vom 22.02.2017
I-6 U 101/16


Das OLG Köln hat entschieden, dass eine Apotheke die Bezeichnung "Tattoo-Apotheke" tragen darf. Es liegt insbesondere auch keine Irreführung vor, wenn dort keine Tätowierungsleistungen angeboten werden, da der Verkehr die Bezeichnung als reine Bezeichnung versteht.

Aus den Entscheidungsgründen:

"Die Berufung hat keinen Erfolg, soweit der Kläger die Unterlassung der Nutzung der Bezeichnung „Tattoo Apotheke“ in unterschiedlichen Varianten geltend macht, weil dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach §§ 3, 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3, § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gegen den Beklagten nicht zusteht. Die vom Beklagten geführte Bezeichnung „Tattoo Apotheke“ führt – auch in den unterschiedlichen Varianten – nicht zu einem Verstoß gegen das Irreführungsverbot.

a) Nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 UWG, der Art. 6 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken umsetzt, ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über Eigenschaften des Unternehmers enthält. Der Gebrauch einer geschäftlichen Bezeichnung kann danach irreführend sein, wenn ein Bestandteil der Firmierung geeignet ist, beim Verkehr unzutreffende Vorstellungen über Eigenschaften des Unternehmens hervorzurufen (BGH, Urteil vom 27. Februar 2003 - I ZR 25/01, GRUR 2003, 448, 449 – Gemeinnützige Wohnungsgesellschaft; Urteil vom 29. März 2007 - I ZR 122/04, GRUR 2007, 1079 Rn. 24 – Bundesdruckerei; Urteil vom 13.06.2012 – I ZR 228/10, GRUR 2012, 1273 – Stadtwerke Wolfsburg).

b) Das Landgericht hat fehlerfrei angenommen, dass die angesprochenen Verkehrskreise der Bezeichnung „Tattoo Apotheke“ nicht die Aussage entnehmen, in der Apotheke des Beklagten würde auch Leistungen aus dem Bereich des Tätowierens angeboten. Allein diese Aussage wäre – unstreitig – unwahr, was zu einer Irreführung führen würde.

Die Frage, ob eine Angabe irreführend ist, richtet sich nach dem Verständnis des situationsadäquat aufmerksamen, durchschnittlich informierten und verständigen Mitglied des angesprochenen Verkehrskreises (BGH, Urteil vom 02.10.2003 – I ZR 150/01, BGHZ 156, 250 – Marktführerschaft; Urteil vom 07.07.2005 – I ZR 253/02, GRUR 2005, 877 – Werbung mit Testergebnis). Dabei muss sich die Irreführungsgefahr nicht bei der Gesamtheit des Verkehrs realisieren. Ausreichende, aber zugleich notwendige Voraussetzung ist vielmehr der Eintritt der Gefahr der Irreführung bei einem erheblichen Teil des von der Werbeaussage angesprochenen Verkehrskreises. Das ist im Wege einer Prognoseentscheidung anhand der normativ zu bewertenden Umstände des Einzelfalls zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 08.03.2012 – I ZR 202/10, GRUR 2012, 1053 – Marktführer Sport, mwN).

Adressaten der streitgegenständlichen Werbung sind (potentielle) Kunden einer (Versand-) Apotheke. Der Beklagte ist mithin ein Unternehmen, das Kunden aus Hürth und über den Versandhandel bundesweit als (Versand-) Apotheke mit Arzneimitteln und Medikamenten beliefert. Die Unternehmensbezeichnung richtet sich an das allgemeine Publikum, das Leistungen einer (Versand-) Apotheke nachfragt. Zu diesen Verkehrskreisen gehört auch der zur Entscheidung berufene Senat, so dass der Senat die Verkehrsauffassung selbst beurteilen kann (vgl. BGH, GRUR 2012, 1053 – Marktführer Sport).

Der Senat ist – wie das Landgericht – der Auffassung, dass die angesprochenen Verkehrskreise die Bezeichnung „Tattoo Apotheke“ nicht dahin verstehen werden, dass dort auch die Leistungen eines Tätowierers angeboten werden. Dies beruht allerdings – entgegen der Ansicht des Landgerichts – nicht darauf, dass der angesprochene Verkehr erkennt, sich in einem Online-Shop nicht tätowieren lassen zu können. Denn tatsächlich verweist der Beklagte im Rahmen seiner Internetseite auch auf seine stationäre Apotheke, so dass die Werbung dahin verstanden werden kann, es würden entsprechende Leistungen der stationären Apotheke beworben. Hierfür spricht, dass es mittlerweile üblich ist, die Leistungen eines niedergelassenen Geschäftsbetriebes – auch einer Apotheke – über das Internet mit einer eigenen Internetseite zu bewerben. Dass der Beklagte dabei für die stationäre Apotheke eine andere Bezeichnung ausgewählt hat, ändert aufgrund des ausdrücklichen Verweises auf die stationäre Apotheke hieran nichts.

Auch soweit von einer Gewöhnung des Verkehrs an Bezeichnungen wie „Röntgen Apotheke“, „Sauerbruch Apotheke“, „Paracelsus Apotheke“ oder „Robert-Koch Apotheke“ auszugehen sein könnte und der Verkehr dort nicht die Erbringung von radiologischen ärztlichen Leistungen (im erstgenannten Fall) oder Leistungen eines Chirurgen (im zweitgenannten Fall) erwartet, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn – wie die Berufung mit Recht einwendet – handelt es sich bei der Nutzung der Bezeichnung „Röntgen“, „Sauerbruch“, „Paracelsus“ oder „Robert-Koch“ um den Gebrauch des Namens von berühmten Persönlichkeiten. Da der angesprochene Verkehr dies erkennen wird, wird er die entsprechende Bezeichnung als Phantasienamen wahrnehmen, der – aufgrund der Verbindung mit einem bekannten Wissenschaftler – einen Bezug zu medizinischen Leistungen aufweist. Gerade in diesen Fällen ist dem Verkehr aber bekannt, dass die Leistungen einem Arzt vorbehalten bleiben und nicht in einer Apotheke erfolgen werden.

Die Bezeichnung „Tattoo“ weist im Gegensatz dazu keine Bezüge zu berühmten Personen auf, sondern bezieht sich ersichtlich auf die Leistung des Tätowierens.

Dennoch wird der angesprochene Verkehr nicht erwarten, dass in einer Apotheke die Leistungen eines Tätowierers erbracht werden. Zwar haben zahlreiche Apotheken – was allgemeinbekannt ist – das Sortiment eines Reformhauses in ihr Sortiment aufgenommen und bieten auch kosmetische Leistungen an. Die Leistungen eines Tätowierers gehen jedoch weit über solche Leistungen hinaus. Diese erfordern eine entsprechende Ausstattung, die in einer Apotheke nicht erwartet wird. Dies ist bei den Leistungen, die der Kläger als üblich anführt (etwas Wimpernzupfen oder das Stechen von Schmuck (Piercing), anders zu beurteilen. Hierfür ist nur eine geringe zusätzliche Ausstattung erforderlich. Auch liegen die Leistungen des Tätowierens, bei denen der künstlerische Ausdruck im Vordergrund steht, weit von den üblichen Leistungen einer Apotheke entfernt, so dass der Verkehr eine solche nicht im Rahmen des Apothekenbetriebes erwarten wird. Es kommt hinzu, dass der angesprochene Verkehr gerade im Zusammenhang mit Tätowierungen die üblichen Leistungen einer Apotheke erwartet, nämlich das Zurverfügungstellen von Medikamenten oder Kosmetika, die im Zusammenhang mit der Pflege von (ggf. frisch gestochenen) Tätowierungen zusammenhängen. Eben diese Leistungen erbringt indes auch der Beklagte, so dass die Aussage insoweit objektiv richtig ist.

c) Soweit nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch eine objektiv richtige Angabe irreführend sein kann, wenn sie beim Verkehr, an den sie sich richtet, gleichwohl zu einer Fehlvorstellung führt, die geeignet ist, das Kaufverhalten oder die Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Dienstleistung durch die angesprochenen Verkehrskreise zu beeinflussen, führt auch dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn der Verkehr wird die Angabe nicht entsprechend missverstehen. Auf die Frage, ob in diesem Fall für die Anwendung des § 5 UWG eine höhere Irreführungsquote als im Fall einer Täuschung mit objektiv unrichtigen Angaben erforderlich ist und die in diesem Fall erforderliche Interessenabwägung zum Nachteil des Beklagten ausfallen würde (vgl. BGH, GRUR 2012, 1273 – Stadtwerke Wolfsburg), kommt es nicht an. Denn im Streitfall liegt keine objektiv richtige Aussage vor, der der Verkehr - etwa aufgrund eigener Unkenntnis - etwas Unrichtiges entnimmt."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen