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OLG Hamm: Wettbewerbswidrige Werbung eines Immobilienmaklers mit Postwurfsendung, die einer DHL-Benachrichtigungskarte nachempfunden war

OLG Hamm
Urteil vom 19. 08.2010
I-4 U 66/10
DHL-Karte


Gegenstand dieser Entscheidung war die Werbeaktion eines Immobilienmaklers. Dieser hatte seine Werbung einer DHL-Benachrichtigungskarte nachempfunden und an diverse Empfänger verschickt. Die Karte war mit einer Telefonnummer und dem Hinweis "Bitte rufen Sie und an!" versehen. Eine derartige Werbung ist, so das OLG Hamm völlig zu Recht, wettbewerbswidrig.

In der Pressemitteilung des OLG Hamm heißt es:

"Nach Auffassung des Senats liegt eine Täuschung vor, wenn mit dem Einwurf einer Karte „Benachrichtigung-Paketzustellung“ dem Adressaten suggeriert wird, ein Paketdienstunternehmen habe eine Sendung eines Dritten nicht zustellen können, tatsächlich aber Infopost eines Unternehmens verteilt und wenn der Empfänger der Karte zu einem Werbeanruf veranlasst werden soll. Der Adressat der streitgegenständlichen Karte werde letztlich genötigt, die angegebene Nummer anzurufen, weil er sich in der Gefahr sehen könnte, eine vielleicht wichtige Sendung zu verpassen."

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier.

Die Pressemitteilung des OLG Hamm finden Sie hier:




Irreführung durch fehlende Transparenz des werblichen Charakters einer Sendung

Pressemitteilung des Präsidenten des OLG Hamm vom 08.11.2010
Der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat entschieden, dass eine Irreführung vorliegt, wenn auf einer Benachrichtigungskarte der werbliche Charakter einer angeblich verpassten Sendung nicht offenbart wird.

Anlass für die wettbewerbsrechtliche Auseinandersetzung der jeweils mit Immobiliengeschäften befassten Firmen war eine Karte, die einer DHL-Benachrichtigungskarte nachempfunden und in einen Briefkasten eines Privathauses gelangt war. Der Inhalt der „verpassten“ Sendung war über den Hinweis „Info-Post schwer“ hinaus nicht mitgeteilt. Die Karte enthielt die Aufforderung: „Bitte rufen Sie uns an!“ und eine Telefonnummer. Nach den getroffenen Feststellungen wurde bei Anruf nicht nur die Zustellung eines Infopakets angesprochen, sondern sofort auch ein Interesse an Immobiliengeschäften erfragt und ein Beratungsgespräch offeriert.

Das von dem Mitbewerber gegen diese Praxis erwirkte Verbot hat der Senat bestätigt. Nach Auffassung des Senats liegt eine Täuschung vor, wenn mit dem Einwurf einer Karte „Benachrichtigung-Paketzustellung“ dem Adressaten suggeriert wird, ein Paketdienstunternehmen habe eine Sendung eines Dritten nicht zustellen können, tatsächlich aber Infopost eines Unternehmens verteilt und wenn der Empfänger der Karte zu einem Werbeanruf veranlasst werden soll. Der Adressat der streitgegenständlichen Karte werde letztlich genötigt, die angegebene Nummer anzurufen, weil er sich in der Gefahr sehen könnte, eine vielleicht wichtige Sendung zu verpassen.

(Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. August 2010, Aktenzeichen I-4 U 66/10).

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