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BGH: Zur Verwechslungsgefahr zwischen den Zeichen combit und Commit im IT-Bereich

BGH
Urteil vom 12.07.2018
I ZR 74/17
combit/Commit
VO (EG) Nr. 207/2009 Art. 9 Abs. 1 Buchst. b; VO (EU) 2017/1001 Art. 9 Abs. 2 Buchst. b



Leitsätze des BGH:

a) Bei der Feststellung der klanglichen Ähnlichkeit spricht der Umstand, dass bei der Aussprache einer mehrsilbigen Klagemarke, nicht aber der angegriffenen Bezeichnung zwischen einzelnen Silben eine Lippenumformung zu erfolgen hat (hier: Übergang von "com-" zu "- bit"), wegen der Möglichkeit der undeutlichen Aussprache für die Ähnlichkeit der Zeichen.

b) Bestand die als Markenverletzung angegriffene Handlung im Angebot von Produkten über eine (auch) deutschsprachige Internetseite, so ändert eine nachträgliche Umstellung des Vertriebs auf eine fremdsprachliche Internetpräsenz nichts daran, dass sich die Angebotshandlung jedenfalls auch an den deutschsprachigen Verkehr richtete.

c) Die Annahme, dass begriffliche Unterschiede zwischen zwei Zeichen ihre vorhandenen klanglichen Ähnlichkeiten neutralisieren können, erfordert die Feststellung, dass zumindest einem der betroffenen Zeichen gerade bei der im Streitfall in Rede stehenden Verwendung für bestimmte Waren oder Dienstleistungen aus der Sicht der angesprochenen Verkehrskreise ein eindeutiger und bestimmter, ohne weiteres erfassbarer Sinngehalt zukommt.

BGH, Urteil vom 12. Juli 2018 - I ZR 74/17 - OLG Düsseldorf - LG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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