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BGH: Abwägungsentscheidung ob alte identifizierende Berichterstattung über Strafverfahren aus Online-Archiv einer Zeitung zu löschen ist

BGH
Urteil vom 18.12.2018
VI ZR 439/17
BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1


Der BGH hat nochmals bekräftigt, dass es eine Abwägungsentscheidung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des Betroffenen einerseits und der Meinungs- und Medienfreiheit des Presseunternehmens andererseits ist, ob eine alte identifizierende Berichterstattung über ein Strafverfahren aus dem Online-Archiv einer Zeitung zu löschen ist. Dabei ist auch die Zumutbarkeit der Unterbindung der Auffindbarkeit durch Internet-Suchmaschinen ein Abwägungsgesichtspunkt.

Leitsätze des BGH:

a) Die Frage, ob in dem Online-Archiv einer Tageszeitung Altmeldungen zum Abruf bereitgehalten werden dürfen, in denen über die Hauptverhandlung eines Strafverfahrens berichtet und in denen der Angeklagte namentlich genannt wird, ist aufgrund einer umfassenden Abwägung des Persönlichkeitsrechts des Beschuldigten mit dem Recht der Presse auf Meinungs- und Medienfreiheit zu entscheiden.

b) Dabei stellt die Frage, ob es dem Verlag möglich und zumutbar ist, die Auffindbarkeit der Altmeldung über Internet-Suchmaschinen zu unterbinden oder einzuschränken, aus Gründen der praktischen Konkordanz einen Abwägungsgesichtspunkt dar.

BGH, Urteil vom 18. Dezember 2018 - VI ZR 439/17 - KG Berlin - LG Berlin

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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