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BGH: Auch gegenüber einem Dritten abgegebene Unterlassungserklärung kann Wiederholungsgefahr bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ausräumen - strenge Anforderungen und Frage des Einzelfalls

BGH
Urteil vom 4. Juni 2019 - VI ZR 440/18
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2


Der BGH hat entschieden, dass auch die gegenüber einem Dritten abgegebene Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung ausräumen kann. Dabei gelten strenge Anforderungen und es ist stets eine Frage des Einzelfalls.

Leitsatz des BGH:

Zur Entkräftung der bei einer Persönlichkeitsrechtsverletzung bestehenden Vermutung der Wiederholungsgefahr durch die gegenüber einem Dritten abgegebene strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung und weitere besondere Umstände (hier: Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Presseberichterstattung auf Grund redaktionellen Versehens; Fortführung Senat, Urteil vom 4. Dezember 2018 - VI ZR 128/18, NJW 2019, 1142).

BGH, Urteil vom 4. Juni 2019 - VI ZR 440/18 - LG Berlin - AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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