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OLG Hamm: Bei Bewerbung von Möbeln in einem Werbeprospekt muss Modellbezeichnung angegeben werden - wesentliches Merkmal nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG

OLG Hamm
Urteil vom 07.03.2019
4 U 120/18


Das OLG Hamm hat entschieden, dass bei der Bewerbung von Möbeln in einem Werbeprospekt auch die Modellbezeichnung angegeben werden muss. Nach Ansicht des Gerichts handelt es sich um ein wesentliches Merkmal nach § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG.

Aus den Entscheidungsgründen:

1. Dem nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimierten Kläger steht gegen die Beklagte der streitgegenständliche Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 5a Abs. 2, Abs. 3 Nr. 1 UWG zu. Danach kann, wer eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassen in Anspruch genommen werden. Unzulässig sind nach § 3 Abs. 1 UWG unlautere geschäftliche Handlungen. Unlauter handelt wiederum, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte (§ 5 a Abs. 2 UWG). Werden Waren unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis in einer dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Weise so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten Informationen über alle wesentlichen Merkmale der Ware in dem dieser und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang als wesentlich in diesem Sinne, sofern sie sich nicht unmittelbar aus den Umständen ergeben (§ 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG).

a) Unzweifelhaft handelt es sich bei der streitgegenständlichen Werbung der Beklagten um ein Angebot, das gemäß § 5a Abs. 3 UWG einem durchschnittlichen Verbraucher einen Geschäftsabschluss ermöglicht. Damit waren in der Werbung auch alle im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG wesentlichen Merkmale des beworbenen Schlafzimmers in dem diesen und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang anzugeben.

b) Die Modellangabe des Schlafzimmers stellt ein wesentliches Merkmal des in der beanstandeten Werbeanzeige der Beklagten beworbenen Schlafzimmers dar. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es unerheblich, dass es sich bei der Modellbezeichnung um eine frei wählbare Phantasiebezeichnung ohne Informationsgehalt in Bezug auf die unmittelbare Beschaffenheit des Produkts handeln mag. Wesentliche Merkmale des Produkts im Sinne von § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG sind nicht nur solche, die einen Bezug zur Qualität oder zur Brauchbarkeit des angebotenen Produkts haben, sondern alle Merkmale des Produkts, die für die geschäftliche Entscheidung relevant sind, vor die der Verbraucher durch das ihm gemachte Angebot gestellt wird (BGH, Urteil vom 19.02.2014 – I ZR 17/13 – Typenbezeichnung).

aa) Wie bei einer Typenbezeichnung folgt bei einer Modellangabe der für die Merkmalseigenschaft erforderliche Bezug zum angebotenen Produkt daraus, dass dieses als mit ihr individualisierbar bezeichnet wird; denn diese Individualisierung ermöglicht es dem Verbraucher, das Produkt genau zu identifizieren und - darauf aufbauend - dessen Eigenschaften und Preis mit den Eigenschaften und dem Preis konkurrierender Produkte und konkurrierender Angebote zu vergleichen. Bei einer Aufforderung zum Kauf im Sinne von Art. 7 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG und - entsprechend - bei einem Angebot im Sinne von § 5a Abs. 3 UWG, wie es im Streitfall vorliegt, darf der Unternehmer nach dem Sinn und Zweck der Regelung, dem Verbraucher die für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung benötigten Informationen zu verschaffen, die Produktidentität nicht unaufgedeckt lassen (BGH a.a.O. für die Typenbezeichnung).

Die Bestimmung des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG hat die Funktion zu gewährleisten, dass der Verbraucher zusammen mit einem ihm gemachten Kaufangebot die von ihm für eine informationsgeleitete geschäftliche Entscheidung benötigten Informationen über das ihm angebotene Produkt erhält. Diese Funktion kann die gesetzliche Regelung nur erfüllen, wenn als wesentlich auch diejenigen Merkmale des Produkts angesehen werden, die es dem Verbraucher ermöglichen, auf einer gesicherten Grundlage die in Betracht kommenden Produkte in Augenschein zu nehmen sowie insbesondere Preis- und Produktvergleiche durchzuführen (vgl. BGH a.a.O.). Diese Informationsmöglichkeiten werden durch die Nichtangabe der Modellbezeichnung der angebotenen Möbel, wenn nicht vereitelt, so doch jedenfalls in einer dem Sinn und Zweck des § 5a Abs. 3 Nr. 1 UWG widersprechenden Weise erschwert.

bb) Damit kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob dem Verbraucher bei Kenntnisnahme von der streitgegenständlichen Werbung die Modellbezeichnung bereits bekannt war. Maßgeblich ist auch nicht, dass es sich dabei um eine reine Fantasiebezeichnung handelt und ob der Verbraucher mittels der Modellangabe in die Lage versetzt wird, etwa vorhandene Produkttests zur Kenntnis zu nehmen. Abzustellen ist dagegen darauf, dass dem Verbraucher durch die Angaben in der Werbung die Durchführung von Preis- und Produktvergleichen ermöglicht werden muss.

Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Schlafzimmer „konfigurierbar“ ist, so dass dieses durch Abänderung verschiedenster Ausstattungsdetails in unterschiedlichen Ausführungen zu erhalten ist. Es kann an dieser Stelle dahinstehen, ob im Hinblick auf das verwendete Kommunikationsmittel auch die Ausstattungsdetails des angebotenen Schlafzimmers als wesentliche Informationen in der Anzeige anzugeben waren. Der Verbraucher wird jedenfalls erst durch die Angabe der Modellbezeichnung in die Lage versetzt, das von der Beklagten angebotene Schlafzimmer überhaupt – ggf. unter Berücksichtigung der Ausstattungsvarianten – mit den Angeboten anderer Schlafzimmer zu vergleichen. Dies ist im Hinblick auf die Vielzahl der Angebote des Herstellers allein durch Angabe der Farbe, der vom Angebot umfassten Möbel und deren Maße und die sonstigen Angaben in der streitgegenständlichen Werbung ohne Zuhilfenahme weiterer Informationsquellen nicht möglich.

Durch die Angabe der angegebenen Details wird das Auffinden entsprechender Informationen allenfalls in gewissem - letztlich aber nur geringem - Umfang erleichtert. Das gilt auch für die Angabe der internen Artikelnummer der Beklagten. Diese kann zwar zum Auffinden der Modellbezeichnung genutzt werden, wenn der Verbraucher weitere Erkenntnisquellen zur Hilfe nimmt, dies widerspricht aber gerade dem Sinn und Zweck der Regelung des § 5a UWG.

c) Die Angabe der Modellbezeichnung war der Beklagten auch in dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang möglich. So hätte die Beklagte ohne weiteres neben oder sogar statt der internen Artikelnummer die Modellbezeichnung angeben können.

b) Damit benötigt der Verbraucher aus den vorgenannten Gründen die Angabe der Modellbezeichnung, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen. Durch das Vorenthalten der wesentlichen Information werden die Verbraucher auch zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die sie anderenfalls nicht getroffen hätten.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



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