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BGH: Gestattungsverfahren nach § 14 Abs. 3 - 5 TMG ist Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO - Diensteanbieter gemäß § 14 Abs. 3 TMG sind alle Diensteanbieter gemäß § 2 Satz 1 Nr

BGH
Beschluss vom 24.09.2019
VI ZB 39/18
Brüssel-Ia-VO Art. 1 Abs. 1; DS-GVO Art. 6 Abs. 4; TMG § 14 Abs. 3 - 5


Der BGH hat entschieden, dass Gestattungsverfahren nach § 14 Abs. 3 - 5 TMG Zivilsachen im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO sind und Diensteanbieter gemäß § 14 Abs. 3 TMG alle Diensteanbieter gemäß § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG sind.

Leitsätze des BGH:

a) Bei einem Gestattungsverfahren gemäß § 14 Abs. 3 - 5 TMG handelt es sich um eine Zivilsache im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Brüssel-Ia-VO.

b) § 14 Abs. 3 - 5 TMG ist eine Rechtsvorschrift, die in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz des in Art. 23 Abs. 1 Buchst. j DS-GVO genannten Ziels darstellt, Art. 6 Abs.
4 DS-GVO.

c) Diensteanbieter im Sinne von § 14 Abs. 3 TMG sind alle Diensteanbieter im Sinne von § 2 Satz 1 Nr. 1 TMG.

BGH, Beschluss vom 24. September 2019 - VI ZB 39/18 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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