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LG Hamburg: Spiegel-Berichterstattung über Zuwendung von Pharmafirma an einen Arzt zulässig - auch kein Verstoß gegen Datenschutz da Medienprivileg gilt

LG Hamburg
Urteil vom 20.09.2019
324 O 305/18

Aus den Entscheidungsgründen:

"1. Dem Kläger steht der gegen die Beklagte geltend gemachte Anspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

Hier gelten die Erwägungen wie im Rechtsstreit zum Az. 324 O 236/16 entsprechend. Die Kammer hat im Urteil ausgeführt:

„a. Ein solcher Unterlassungsanspruch ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK, da die streitgegenständlichen Datenbank-Einträge den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen. Bei dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht handelt sich um einen offenen Tatbestand, bei dem die Feststellung einer rechtswidrigen Verletzung eine ordnungsgemäße Abwägung aller Umstände des konkreten Einzelfalles unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit voraussetzt (Palandt-Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 77. Auflage 2018, § 823 BGB Rn. 95). Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt. Im Streitfall hat eine Abwägung zwischen dem Recht des Klägers auf Schutz seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK auf der einen Seite und dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK auf der anderen Seite zu erfolgen. Unter Berücksichtigung aller relevanten Gesichtspunkte ergibt die Abwägung vorliegend, dass die streitgegenständlichen Veröffentlichungen den Kläger nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzen. Im Einzelnen:

(1) Sofern sich der Kläger darauf beruft, dass die streitgegenständlichen Datenbank-Einträge unwahre Tatsachenbehauptungen enthielten, ist davon prozessual nicht auszugehen. Zwar kommt es bei der verfassungsrechtlich gebotenen Abwägung zwischen dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht und der Freiheit der Meinungsäußerung für die Zulässigkeit einer Äußerung maßgeblich mit darauf an, ob es sich um wahre oder unwahre Tatsachenbehauptungen handelt. Denn Tatsachenbehauptungen, die nicht zur verfassungsmäßig vorausgesetzten Meinungsbildung beitragen können, sind nicht geschützt; das ist bei bewusst oder erwiesen unwahren Tatsachenbehauptungen der Fall (BVerfG, Beschluss vom 16.03.1999, 1 BvR 734/98, Juris Rn. 30; Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Kap. 6 Rn. 14). Wahre Tatsachenbehauptungen sind dagegen in weitem Umfang hinzunehmen, denn das Persönlichkeitsrecht verleiht seinem Träger keinen Anspruch darauf, nur so in der Öffentlichkeit dargestellt zu werden, wie es ihm genehm ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.1998, 1 BvR 131/96 – Missbrauchsvorwurf, Juris Abs. 4. b)). Prozessual ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Datenbank-Einträge dem Rezipienten ein unwahres Verständnis vermitteln.

(a) Nach dem Verständnis des unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsempfängers (vgl. Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, Kap. 4 Rn. 4 m.w.Nw.) sind die Datenbank-Einträge dahingehend zu verstehen, dass die Beklagte behauptet, der Kläger habe tatsächlich Zuwendungen im Wert von insgesamt 534,00 Euro erhalten. Dagegen ist nicht auf das von der Beklagten zu Grunde gelegte Verständnis abzustellen, die Pharmaindustrie habe angegeben, dass der Kläger Zuwendungen im Wert von 534,00 Euro erhalten habe.

So enthält bereits der die Datenbank von 2015 präsentierende Artikel (Anlage K 1) ausgehend vom Wortlaut zahlreiche Aussagen dahingehend, dass die Datenbank tatsächlich erfolgte Zahlungen dokumentiert (Überschrift „W. v. G. h. m. A. b.?“; „Für mehr als 20.000 Ärzte und Fachkreisangehörige in Deutschland ist jetzt bekannt, wie viel Geld sie 2015 von Pharmafirmen erhalten haben.“; „Die Recherche von "C." und S. O. zeigt, wohin das Geld geflossen ist.“; „Hat Ihr Arzt 2015 von Pharmafirmen Geld angenommen?“; „Wem und wofür wurde das Geld gezahlt? Offengelegt wurden die Zahlungen an Ärzte, Apotheker und Angehörige medizinischer oder pharmazeutischer Heilberufe - zusammengefasst als "Angehörige der Fachkreise". Ärzte und Fachkreisangehörige haben Geld für Vorträge, Fortbildungen und Beratung erhalten, dazu gehört auch die Übernahme von Reise- und Übernachtungskosten sowie Tagungs- und Teilnahmegebühren. Medizinische Institutionen bekamen zudem Geld für Sponsoring, Spenden und Stiftungen.“). Zwar wird in dem Artikel auf die Quelle der Daten hingewiesen („Die Daten haben Rechercheure von "C." und S. O. aus mehreren Dutzend Listen zusammengetragen, die von den Pharmaunternehmen einzeln veröffentlicht wurden“) und es wird mitgeteilt, dass die zusammengetragenen Daten mitunter von zweifelhafter Qualität waren bzw. Unstimmigkeit enthielten („Auch die Qualität der Daten erschien in einzelnen Fällen zweifelhaft, etwa wenn die angegebenen Summen nicht mit den aufgelisteten Zahlungen übereinstimmen“; „Haben Sie eine Anmerkung zu den Daten oder eine Unstimmigkeit in den Angaben entdeckt? Dann melden Sie sich bitte unter der Adresse e.@ c..org, damit wir die Datenbank weiter optimieren können.“). Für den Leser entsteht im weiteren Kontext aber das Verständnis, die Beklagte habe die Daten bereinigt, d.h. geklärt („In unserer Datenbank können Sie die zusammengeführten und bereinigten Angaben für rund 20.000 Ärzte und Fachkreisangehörige im Detail erkunden.“). Aufgrund dessen geht der Rezipienten davon aus, dass die Beklagte tatsächlich erfolgte Zahlungen dokumentiert und sich somit sich auf die Richtigkeit der Angaben der Pharmaunternehmen beruft.

Gleiches gilt für die Datenbank 2016 (Anlage K 2), die mit einem inhaltlich weitgehend gleichlautenden Artikel präsentiert wird. Darüber hinaus insinuieren auch weitere, in 2016 gegenüber dem Vorjahr neuen Äußerungen, dass die Datenbank tatsächlich erfolgte Zuwendungen darstellt („Mehr als 562 Millionen Euro ließen Pharmakonzerne im vergangenen Jahr Ärzten, Apothekern, Heilberuflern und medizinischen Institutionen zukommen. Ein Teil davon lässt sich bis ins Detail nachvollziehen: Mehr als 16.500 Ärzte und Fachkreisangehörige haben zugestimmt, als Zahlungsempfänger namentlich genannt zu werden. Die Recherche von S. O. und "C." zeigt, wohin das Geld geflossen ist.“; „Sind an einer Adresse mehrere Personen oder Institutionen eingetragen, dann zeigt das Tooltip den Empfänger mit der höchsten Gesamtsumme. Über einen Link im Tooltip können Sie in der Datenbank alle weiteren Empfänger sowie eine Aufschlüsselung nach Kategorien einsehen.“).

(b) Sofern die streitgegenständlichen Datenbank-Einträge also die Behauptung der Beklagten enthalten, der Kläger habe in den Jahren 2015/2016 Zuwendungen in Höhe von insgesamt 534,00 Euro von Pharmakonzernen erhalten, ist diese Behauptung prozessual als wahr anzusehen. Angesichts der Ehrenrührigkeit der Tatsachenbehauptung trägt grundsätzlich die Beklagte analog § 186 StGB die Darlegungs- und Beweislast für die Richtigkeit der von ihr getroffenen Aussage. Unstreitig hat das Pharmaunternehmen B.- C. AG die in den Einträgen genannten Beträge an Reisekosten betreffend den Kläger veröffentlicht (vgl. Anlage B 15). Daraus ergibt sich zwar nicht zwangsläufig die Richtigkeit der Zuwendung, aber jedenfalls in einem ersten Schritt, dass das Pharmaunternehmen eine solche Zahlung veröffentlicht hat. Der Kläger bestreitet die Richtigkeit der behaupteten Zuwendung lediglich mit Nichtwissen. Angesichts des substantiierten – und unstreitigen – Vortrags der Beklagten dürfte dieses Bestreiten des Klägers mit Nichtwissen jedoch nicht ausreichend sein. Denn das Ob und Wie der Zuwendung fällt grundsätzlich in die Sphäre des Klägers, sodass sich diese nicht einfach auf ein behauptetes Nichtwissen zurückziehen kann. Das gilt sowohl für direkte Zuwendungen (Honorare) als auch die hier allein fraglichen indirekten Zuwendungen (Übernahme von Reisekosten). Denn auch wenn es richtig sein mag, dass der Kläger keine genaue Kenntnis über die Höhe der von dem Pharmaunternehmen übernommenen Reisekosten haben mag, so ist er jedenfalls in der Lage, Angaben dazu zu machen, ob er im betreffenden Zeitraum eine Veranstaltung besucht hat, für die überhaupt von dem Pharmaunternehmen zu tragende Reisekosten anfallen konnten, und wenn ja in welchem Umfang (Ort, Dauer, Transportmittel, Unterkunft, etc.). Zu all diesen Umständen hat der Kläger jedoch nicht vorgetragen. Mangels substantiierten Bestreitens ist prozessual somit von der Wahrheit der mit den Datenbank-Einträgen verbreiteten Tatsachenbehauptung auszugehen.

(2) Entgegen der Argumentation des Klägers wird er auch nicht dadurch in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt, dass die Datenbank-Einträge schwerwiegende Auswirkungen für ihn haben. Bei den Datenbank-Einträgen handelt es sich prozessual um wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre des Klägers. Berichterstattungen aus der Sozialsphäre dürfen nur im Falle schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen mit negativen Sanktionen verknüpft werden, so etwa, wenn eine Stigmatisierung, soziale Ausgrenzung oder Prangerwirkung droht (BGH, Urteil vom 20.12.2011, VI ZR 261/10 – Kommunistischer Bund; Urteil vom 17.11.2009, VI ZR 226/08; Urteil vom 21.11.2006, VI ZR 259/05). Ein solcher Fall schwerwiegender Auswirkungen ist vorliegend jedoch nicht gegeben. Im Einzelnen:

(a) Die Datenbank-Einträge führen nicht zu einer Stigmatisierung des Klägers. Nach dem Bundesverfassungsgericht können Stigmatisierungen aufgrund gesellschaftlicher, also nicht allein der Verantwortung des Betroffenen zuzuschreibender, Einschätzungs- und Verhaltensmechanismen einen Entzug der sozialen Anerkennung, eine soziale Isolierung und eine grundlegende Verunsicherung und Selbstentwertung des Betroffenen in zahlreichen Lebensbereichen zur Folge haben. Die freie Entfaltung der Persönlichkeit wird dadurch nachhaltig erschwert, ohne dass dies zu den üblichen Grenzen der Entfaltungschancen oder zu den nachteiligen Reaktionen anderer gezählt werden könnte, die man als Folge eigener Entscheidungen oder Verhaltensweisen hinzunehmen hat (BVerfG, Beschluss vom 24.03.1998, 1 BvR 131/96 – Missbrauchsvorwurf, Juris Rn. 48).

Eine solche Stigmatisierung ergibt sich nicht aus den streitgegenständlichen Datenbank-Einträgen selbst. Zwar enthält ein Datenbank-Eintrag mit einem roten Punkt die Aussage, der betreffende Arzt habe Geld in einer bestimmten Höhe von der Pharmaindustrie angenommen. Im Zusammenspiel mit der weiteren Berichterstattung der Beklagten wird dem Leser auch das Verständnis vermittelt, dass sich daraus jedenfalls das Risiko ergibt, dass der Arzt Entscheidungen betreffend Verschreibung von Medikamenten, Behandlungen o.ä. trifft, die in irgendeiner Art und Weise davon beeinflusst sind. Dies ist für den Arzt grundsätzlich ehrabträglich. Die Kritik wird durch die Präsentation der Beklagten noch verstärkt, weil die ursprünglich nur schwer zugänglichen Daten hier in einer sehr leicht auffindbaren Form präsentiert werden, die Ärzte mit einem roten Punkt markiert werden und neben ihnen ein wenig schmeichelhaftes Symbol eines Männchens mit einem Geldsack erscheint. Dennoch führt diese Darstellung zur Überzeugung der Kammer nicht zu einem derart starken Entzug der sozialen Anerkennung und Isolierung des Betroffenen, dass von einer Stigmatisierung die Rede sein könnte. Zu berücksichtigen ist zum einen, dass hier Kritik an der – prozessual wahren – Tatsache der Zuwendungen der Pharmaindustrie an Ärzte, konkret den Kläger, geäußert wird. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass es sich um Zuwendungsbeträge im zwei- bzw. unteren dreistelligen Bereich handelt, was auch nach dem Verständnis des Lesers nicht zu einer gravierenden Einwirkung auf das berufliche Verhalten der Ärzte führen dürfte. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die Ärzte selbst in die Veröffentlichung der Daten eingewilligt haben, wenn auch wohl nicht mit der Vorstellung einer derart nutzerfreundlichen Datenbank.

Die Präsentation in der Datenbank ist auch nicht deshalb rechtswidrig – so die Argumentation des Klägers – weil zusammen mit den Einträgen, anders als bei den Veröffentlichungen der Pharmaunternehmen, nicht der Transparenzkodex veröffentlicht wird, aus dem hervorgeht, dass alle Zuwendungen mit der geltenden Rechtslage übereinstimmten. Denn die Beklagte erweckt in ihrer Berichterstattung an keiner Stelle wahrheitswidrig das Verständnis, dass diese Zuwendungen strafbar seien, weshalb ein ausdrücklicher Hinweis auf den Transparenzkodex im Rahmen der Datenbankeinträge nicht erforderlich ist.

Eine Stigmatisierung des Klägers folgt auch nicht aus dem Inhalt der begleitenden Artikelserie unter dem Stichwort „Euros für Ärzte“ (Anlagenkonvolut B 2). Diese ist zur Auslegung des Inhalts der streitgegenständlichen Datenbank-Einträge zwar heranzuziehen. Die Argumentation des Klägers, ihm werde durch die Berichterstattung insgesamt vorgeworfen, dass er korrumpierbar sei, sich grundlos bereichert habe und ein Spielball der Pharmaindustrie sei, überzeugt jedoch nicht. Zwar ist es richtig, dass die Serie „Euros für Ärzte“ deutliche Kritik an finanziellen Zuwendungen der Pharmaindustrie an Ärzte äußert. Es wird in der gesamten Berichterstattung aber nicht die Behauptung aufgestellt, dass Ärzte, die solche Zuwendungen erhalten, korrupt seien (was ja auch ein strafrechtlich relevantes Verhalten voraussetzte), noch dass dies konkret für den Kläger gelte. Die Berichterstattung zeigt lediglich Zusammenhänge und mögliche Risiken auf, die im Rahmen der Zusammenarbeit von Ärzten mit Pharmaunternehmen entstehen können.

Schließlich folgt eine Stigmatisierung des Klägers auch nicht aus der Gegenüberstellung der Ärzte mit einem roten Punkt auf der einen Seite und der Ärzte mit einem grünen Punkt (sog. „Null-Euro-Ärzte“) auf der anderen Seite. Zwar verlässt die Beklagte hier ihr selbst erklärtes Ansinnen, lediglich die von der Pharmaindustrie veröffentlichten Daten aufzubereiten, und trifft eine eigene Aussage über „saubere“ Ärzte. Das erscheint schon deshalb problematisch, weil die Beklagte nicht überprüft, ob die sich registrierenden Ärzte tatsächlich keine Zuwendungen erhalten haben. Allein ein Abgleich mit den veröffentlichten Namenslisten ist nicht ausreichend, weil auch die Möglichkeit besteht, dass die betreffenden Ärzte zwar Zuwendungen erhalten haben, der Veröffentlichung ihres Namens aber nicht zugestimmt haben. Allerdings trifft die Beklagte nach dem Verständnis des Rezipienten über die „Null-Euro-Ärzte“ nicht die Aussage, diese hätten tatsächlich keine Zuwendung erhalten. Vielmehr enthält der Eintrag eines „Null-Euro-Arztes“ lediglich die Aussage, der betreffende Arzt bzw. die betreffende Ärztin habe gegenüber C. versichert, keine Zuwendung erhalten zu haben; eine eigene Aussage über die Richtigkeit dieser Angabe trifft die Beklagte also gerade nicht. Angesichts dessen erscheint die Gegenüberstellung grüner und roter Punkte nicht in vergleichbarem Maße ehrabträglich, da den Angaben der Pharmaindustrie lediglich die eigenen Aussagen von (anderen) Ärzten gegenübergestellt werden.

(b) Auch eine Prangerwirkung betreffend den Kläger ist vorliegend zu verneinen. Diese wird von der zivilgerichtlichen Rechtsprechung dann erwogen, wenn ein – nach Auffassung des Äußernden – beanstandungswürdiges Verhalten aus der Sozialsphäre einer breiteren Öffentlichkeit bekannt gemacht wird und sich dies schwerwiegend auf Ansehen und Persönlichkeitsentfaltung des Betroffenen auswirkt, was insbesondere dort in Betracht kommt, wo eine Einzelperson aus der Vielzahl derjenigen, die das vom Äußernden kritisierte Verhalten gezeigt haben, herausgehoben wird, um die Kritik des als negativ bewerteten Geschehens durch Personalisierung zu verdeutlichen (BVerfG, Beschluss vom 18.02.2010, 1 BvR 2477/08, Juris Rn. 25). Eine solche Prangerwirkung ist hier aber schon deshalb zu verneinen, weil der Kläger von der Beklagten gar nicht aus der Masse derjenigen, die Zuwendungen von der Pharmaindustrie erhalten haben, herausgehoben wird.

(c) Die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung folgt auch nicht aus datenschutzrechtlichen Erwägungen. Sofern der Kläger argumentiert, dass für die Veröffentlichung der Daten durch die Beklagte seine Einwilligung erforderlich gewesen sei, die er zwar ursprünglich erteilt habe, die aber nicht wirksam gewesen sei, und die er jedenfalls mittlerweile widerrufen habe, greift diese Argumentation ebenfalls nicht durch.

Im Ausgangspunkt darf über wahre Tatsachen aus der Sozialsphäre grundsätzlich berichtet werden. Es gibt keinen Anspruch darauf, in der Öffentlichkeit nur so dargestellt zu werden, wie man es selbst wünscht und man sich selbst sehen möchte; ein allgemeines oder gar umfassendes Verfügungsrecht über die Darstellung der eigenen Person gewährt das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht (BVerfG, Beschluss vom 24.03.1998, 1 BvR 131/96 – Missbrauchsvorwurf, Juris Rn. 45). Eine Einwilligung des Klägers in die Veröffentlichung ist damit grundsätzlich nicht notwendig. Allerdings kann sich nach den Grundsätzen des Datenschutzrechts ein anderes Abwägungsergebnis ergeben (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2011, VI ZR 345/09 – Internetarchiv ksta.de, Juris Rn. 23). Nach der hier maßgeblichen DSGVO ist in bestimmten Fällen die Einwilligung des Betroffenen Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung (vgl. z.B. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO). Jedoch gilt vorliegend für die Beklagte das Medienprivileg des § 57 Abs. 1 S. 6 RStV, wonach die ausschließlich journalistisch-redaktionelle und literarische Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten weitgehend von den ansonsten einzuhaltenden Datenschutzbestimmungen ausgenommen ist (vgl. BGH, Urteil vom 01.02.2011, VI ZR 345/09, Juris Rn. 23ff. zu § 57 RStV a.F.). Ein Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte aufgrund datenschutzrechtlicher Erwägungen scheidet somit aus.

Darüber hinaus hat der Kläger, ohne dass es darauf ankäme, auch nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, dass seine Einwilligung unwirksam ist. Denn das in Anlage K 7 vorgelegte Formular über die Erteilung einer Einwilligung wurde nur beispielhaft vorgelegt und gilt für den Kläger (der Zuwendungen eines ganz anderen Pharmaunternehmen erhalten haben soll) gar nicht.

Angesichts des Medienprivilegs, auf das sich die Beklagte berufen kann, kommt es auch auf einen etwaigen Widerruf der Einwilligung des Klägers nicht an.

(d) Schwerwiegende Auswirkungen für den Kläger folgen auch nicht aus einem von ihm behaupteten Eingriff in das Arzt-Patienten-Verhältnis. Ein solcher Eingriff mit schwerwiegenden Auswirkungen für den Kläger erscheint schon deshalb kaum nachvollziehbar, weil sich die Ärzte – darunter auch der Kläger – einmal selbst dem Ziel verschrieben haben, für mehr Transparenz betreffend die Zusammenarbeit von Ärzten mit Pharmaunternehmen zu sorgen. Dann ist die Kenntnis der Patienten über etwaige Zuwendungen an den Kläger zwangsläufig die Kehrseite dieses von der Pharmaindustrie wie den Ärzten gleichermaßen verfolgten Transparenz-Anliegens. Zudem führt diese Argumentation nicht insoweit zu einer Rechtswidrigkeit der Berichterstattung, als der Eingriff nicht die Schwere einer Stigmatisierung erreicht (s.o.).

(e) Ein Unterlassungsanspruch des Klägers lässt sich auch nicht damit begründen, dass sogar Suchmaschinenbetreiber dazu verpflichtet seien, die Erreichbarkeit von Internetbeiträgen durch bloße Eingabe des Namens der von diesen Beiträgen in erheblicher Weise betroffenen Person zu unterbinden (vgl. EuGH, Urteil vom 13.05.2014, C-131/12, Celex-Nr. 62012CJ0131 – Google Spain, Juris). Der „Erst-Recht-Schluss“ vom Suchmaschinenbetreiber auf die Presse greift schon nicht durch. Zudem scheitert der der „Google Spain“-Entscheidung des EuGH zu Grunde liegende datenschutzrechtliche Anspruch am Medienprivileg, auf das sich die Beklagte berufen kann (s.o.).

(f) Vor dem Hintergrund der bereits diskutierten Aspekte scheidet auch ein Anspruch des Klägers auf Anonymitätsschutz aus. Zwar ist die prozessual wahre Aussage, dass der Kläger Zuwendungen von der Pharmaindustrie angenommen hat, nach dem Gesamtverständnis der Berichterstattung der Beklagten ehrabträglich. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ist aber nicht derart schwer, dass nicht identifizierbar über ihn berichtet werden dürfte, da ihm erkennbar kein strafbares Verhalten vorgeworfen wird, die genannten Zuwendungsbeträge sich im zwei- bzw. unteren dreistelligen Bereich bewegen und er ursprünglich selbst in seine Namensnennung eingewilligt hat.

b. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers folgt auch nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog wegen der Verletzung seines Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Ein Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb scheidet schon deshalb aus, weil der Eingriff der Beklagten nicht betriebsbezogen ist. Denn die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder sozial übliche Behinderung hinausgehen; mittelbare Beeinträchtigungen des Gewerbebetriebs lösen daher keine Haftung nach Abs. 1 aus, insbesondere Schadensereignisse, die nicht mit der „Wesenseigentümlichkeit“ des Betriebs in Beziehung stehen, sondern die Schädigung bestimmter Rechtsgüter betreffen, auf einer Reaktion des Unternehmens auf einen Test beruhen oder lediglich den Verdienst schmälern, aber die berufliche Tätigkeit an sich nicht beeinträchtigen (BeckOGK/Spindler, BGB, § 823 Rn. 207-210, beck-online). Diese Voraussetzung eines betriebsbezogenen Eingriffs ist vorliegend nicht erfüllt.

2. Dem Kläger steht darüber hinaus auch nicht der geltend gemachte Anspruch auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten zu, da die Veröffentlichung der Datenbank-Einträge rechtmäßig war.“



Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

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