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BGH: Streitwert einer negativen Feststellungsklage zur Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags bemisst sich nach Wert der Leistungspflicht - Gegenleistung nicht streitwerterhöhend

BGH
Beschluss vom 12.03.2020
V ZR 160/19
ZPO § 3


Der BGH hat entschieden, dass sich der Streitwert einer negativen Feststellungsklage zur Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags nach dem Wert der streitgegenständlichen Leistungspflicht bemisst. Der Wert der Gegenleistung ist nicht streitwerterhöhend.

Leitsatz des BGH:
Der Streitwert eines Antrags auf Feststellung der Nichtigkeit eines Vertrags
bemisst sich nach dem Wert der Leistungspflicht, von der der Kläger freigestellt werden will bzw. nach dem Wert der Leistung, die ihm zurückgewährt werden soll; die Gegenleistung bleibt außer Betracht.

BGH, Beschluss vom 12. März 2020 - V ZR 160/19 - OLG Nürnberg - LG Nürnberg-Fürth

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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