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LAG Hannover: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO umfasst nicht den vom Anspruchsteller selbst geführten E-Mail-Verkehr

LAG Hannover
Urteil vom 09.06.2020
9 Sa 608/19


Das LAG Hannover hat entschieden, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO nicht den vom Anspruchsteller selbst geführten E-Mail-Verkehr umfasst. Sinn- und Zweck des Auskunftsanspruchs ist es - so das Gericht -, dass der betroffenen Person eine Überprüfung der Datenverarbeitung ermöglicht wird. Hingegen bezweckt Art. 15 DSGVO nicht, dass die betroffene Person eine vollständige Kopie aller Unterlagen erhält.

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