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OLG Frankfurt: Fehlende Klagebefugnis eines Vereins für Musterfeststellungsklage wenn Mindestmitgliederzahl nur durch "Internetmitglieder" ohne Stimmrecht erreicht wird

OLG Frankfurt
Urteil vom 05.11.2021
24 MK 1/18


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass einem Verein die Klagebefugnis für eine Musterfeststellungsklage fehlt, wenn die Mindestmitgliederzahl von 350 natürlichen Personen nur durch "Internetmitglieder" ohne Stimmrecht erreicht wird.

Die Pressemitteilung des Gerichts:

Keine Klagebefugnis für Musterfeststellungsverfahren

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit kürzlich im Klageregister veröffentlichtem Urteil die Musterfeststellungsklage der Schutzgemeinschaft für Bankkunden e.V. als unzulässig abgewiesen (Fortführung von BGH, Urteil vom 17.11.2020, XI ZR 171/19). Es fehlt dem Musterkläger an der Klagebefugnis, begründete das OLG seine Entscheidung.

Der Musterkläger, ein eingetragener Verein, möchte im Rahmen einer Musterfeststellungsklage diverse Feststellungen im Zusammenhang mit dem Verbrauchererwerb von Orderschuldverschreibungen, Genussrechten und/oder Nachrangdarlehen bestimmter Unternehmen erreichen.

Das OLG hat die Musterfeststellungsklage als unzulässig abgewiesen. Der Kläger zähle nicht zu den qualifizierten Einrichtungen, die zur Erhebung einer Musterfeststellungsklage berechtigt seien. Musterfeststellungsklagen dürfen insbesondere von qualifizierten Einrichtungen (§ 3 Abs. 1 S. 1 UKlaG) erhoben werden, die als Mitglieder mindestens 10 Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben (§ 606 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Der Kläger erfülle hier weder die Mindestzahl hinsichtlich der Verbände aus dem gleichen Aufgabenbereich noch der natürlichen Personen. Den vorgelegten Mitgliederlisten seien zwar mehr als 350 Vereinsmitglieder zu entnehmen. Enthalten sei dabei jedoch eine große Zahl sogenannter Internet-Mitglieder. Diese seien nicht mitzurechnen, da sie keine Vollmitglieder darstellten. Insbesondere hätten sie kein Stimmrecht auf den Versammlungen des Musterklägers. Sie könnten damit nicht auf das Verhalten und die Geschicke des Vereins maßgeblich Einfluss nehmen. Abzüglich dieser „Internet-Mitglieder“ verfüge der Musterkläger nicht über die erforderlichen 350 Personen.

Soweit der Kläger angekündigt habe, auch die „Internet-Mitglieder“ mit einem Stimmrecht ausstatten zu wollen, sei eine entsprechende Satzungsänderung nicht bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in das Register eingetragen worden.

Es bestünden zudem erhebliche Zweifel, ob der Kläger tatsächlich in Erfüllung seiner satzungsmäßigen Aufgaben Verbraucherinteressen weitgehend durch nicht-gewerbsmäßige aufklärende oder beratende Tätigkeit wahrnehme. Es stehe im Raum, dass die gerichtliche Geltendmachung von Verbraucherinteressen beim Kläger eine wesentliche, keinesfalls eine nur untergeordnete Rolle spiele.

Das Urteil ist kraft Gesetzes mit der Revision anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 5.11.2021, Az. 24 MK 1/18

Erläuterungen:
§ 606 ZPO Musterfeststellungsklage
(1) Mit der Musterfeststellungsklage können qualifizierte Einrichtungen die Feststellung des Vorliegens oder Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer begehren. Qualifizierte Einrichtungen im Sinne von Satz 1 sind die in § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes bezeichneten Stellen, die

als Mitglieder mindestens zehn Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 350 natürliche Personen haben,
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