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OLG Dresden: Löschungsanspruch aus Art. 17 DSGVO schließt Anspruch auf Unterlassung der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß §§ 823, 1004 BGB nicht aus

OLG Dresden
Urteil vom 14.12.2021
4 U 1278/21


Das OLG Dresden hat entschieden, dass der Löschungsanspruch aus Art. 17 DSGVO einen Anspruch auf Unterlassung der Verarbeitung personenbezogener Daten gemäß §§ 823, 1004 BGB nicht ausschließt.

Aus den Entscheidungsgründen:
"Es handelt sich hierbei um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 DSGVO, mit denen der Kläger als natürliche Person identifiziert werden kann. Dem steht hier nicht entgegen, dass es neben dem Kläger mit dem tatsächlichen Schuldner eine Person gibt, die denselben Namen trägt. Zu Unrecht meinen die Beklagten, ein Löschungsanspruch sei bereits deswegen ausgeschlossen, weil der Name nicht dem Kläger allein „gehöre“, sondern mehrere Personen des gleichen Namens existierten. Der Name gehört unbeschadet dessen nach Art. 4 DSGVO zu den personenbezogenen Daten, sofern eine Person hierüber sicher identifiziert werden kann. Bei Namensgleichheit mehrerer Personen wird der Personenbezug ggf. über weitere Zusatzinformationen hergestellt, die eine konkrete Verbindung zu einer der von einer Namensgleichheit betroffenen Personen begründen (vgl. Karg in: Simitis/Hornung/Spiecker (Hrsg.), Datenschutzrecht, 2019, Art. 4 Nr.1, a.a.O. Rn 51). Eine solche Verbindung liegt vor, wenn die Person entweder direkt über die Information identifiziert wird oder durch Hinzuziehung weiterer Informationen oder Zwischenschritte jedenfalls identifizierbar ist (vgl. Karg in Simitis/Hornung/Spiecker (Hrsg.), Datenschutzrecht, 2019, Art. 4 Nr. 1, Rn. 46). So liegen die Dinge hier. Unstreitig ist bei beiden Beklagten nämlich nicht lediglich der Name des Klägers hinterlegt, sondern zusätzlich dessen Geburtsdatum und Wohnanschrift, mag auch letztere bei der Beklagten zu 2) mit einem Sperrvermerk versehen sein. Es kann dahinstehen, ob diese Daten in der IT der Beklagten konkret miteinander schon so verbunden sind, dass der Kläger hierüber eindeutig identifizierbar ist, weil eine solche Zusammenstellung jedenfalls im Bedarfsfall unschwer bewerkstelligt werden könnte. Dass hiergegen aufgrund der Ausgestaltung ihrer jeweiligen Datenbanksoftware Vorkehrungen getroffen worden wären, die eine solche Zuordnung und damit die konkrete Identifizierung des Klägers ausschließen, haben die Beklagten nicht behauptet und unter Beweis gestellt. Sind damit die über den Kläger gespeicherten Daten trotz der Namensidentität mit dem tatsächlichen Schuldner infolge dieser Verknüpfungsmöglichkeit personenbezogene Daten des Klägers, obliegt es den Beklagten entweder, diese Daten für sich genommen zu löschen oder durch Schutzvorkehrungen sicherzustellen, dass eine Verknüpfung, die eindeutig auf den Kläger hinweist, zukünftig ausgeschlossen ist. Dabei hat der Kläger nur einen Anspruch darauf, dass dies geschieht, nicht jedoch in welcher Weise die Beklagten hierbei vorgehen müssen. Ebenso wie im Bereich der negatorischen und quasinegatorischen Ansprüche aus § 1004 BGB, bei denen die Entscheidung, mit welchen Mitteln die Beeinträchtigung zu beseitigen ist, dem Störer überlassen bleibt und bei denen das Gericht regelmäßig davon absieht, bestimmte Maßnahmen anzuordnen (vgl. statt aller BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 – I ZR 184/15 –, juris; Ebbing in: Erman, BGB, 16. Aufl. 2020, § 1004 BGB, Rn. 6), hat nämlich auch der Schuldner eines Löschungsanspruchs nach Art. 17 DSGVO die Wahl, wie er eine aus der Zusammenstellung von Einzelinformationen resultierende Verletzung der Schutzrechte des Betroffenen abstellt.

b) Entgegen der Auffassung der Beklagten erfolgt die Verarbeitung der Daten des Klägers auch nicht rechtmäßig gemäß Art. 17 Abs. 1d i.V.m. Art. 6 DSGVO.

aa) Der Kläger hat seine Einwilligung zur Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten nicht erteilt, Art. 7, 6 Abs. 1a) DSGVO.

bb) Die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1b) DSGVO sind nicht erfüllt. Danach liegt Rechtmäßigkeit vor, wenn die Verarbeitung für die Erfüllung eines Vertrages, dessen 8 Vertragspartei die betroffene Person ist, oder zur Durchführung vorvertraglicher Maßnahmen erforderlich ist, die auf Anfrage der betroffenen Person erfolgte. Der Kläger ist jedoch weder Vertragspartner der K...... Bank noch der Beklagten. Ob den Beklagten im Rahmen ihres Auftragsverhältnisses mit der K...... Bank oder untereinander die Daten zur Erfüllung der jeweiligen Verträge übermittelt wurden, ist unerheblich. Denn nach dem Wortlaut der Vorschrift kommt es auf die vertraglichen Beziehungen mit der betroffenen Person - dem Kläger - an.

cc) Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg auf Art. 6 1c) DSGVO i.V.m. § 147 AO berufen, denn die Löschung steht den Aufbewahrungspflichten nicht entgegen.

Nach dieser Regelung ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich ist, der der Verantwortliche unterliegt. Dabei muss es sich um eine gesetzliche Pflicht handeln (vgl. Roßnagel in Simitis/Hornung/Spiecker [Herausgeber] in Datenschutzrecht, 2019, Art. 6 Abs. 1 Rn. 51). Die Datenverarbeitung kann erforderlich sein, um Dokumentationspflichten z. B. nach § 147 AO zu erfüllen (vgl. Roßnagel a.a.O., Rn 54). Die Erlaubnis zur Datenverarbeitung ist auf die Erfüllung der jeweiligen gesetzlichen Pflicht beschränkt (vgl. Roßnagel a.a.O.). Von der Aufbewahrungspflicht erfasst sind die gesamte, den betrieblichen Bereich des Kaufmanns betreffende Korrespondenz, soweit sie sich auf die Vorbereitung, Durchführung oder Rückgängigmachung eines Handelsgeschäftes bezieht, also z. B. Aufträge, Auftragsbestätigungen, Lieferscheine, Frachtbriefe oder Rechnungen (vgl. Mues in Gosch, Kommentar zur Abgabenordnung, Stand 01.04.2021, § 147 B Rn. 13 - juris). Auf die Form der Korrespondenz kommt es nicht an, so dass Briefe im Sinne der Vorschrift auch Telefaxe, Telegramme, E-Mails und auch andere durch Datenübertragung übersendete Nachrichten sind (vgl. Mues a.a.O.). Die gesetzlichen Aufbewahrungspflichten gemäß § 147 AO werden von der Löschungspflicht aber nicht berührt. Die Beklagten sind nicht verpflichtet die geschäftliche Korrespondenz zu löschen. Ihre Löschungspflicht beschränkt sich auf den Namen, die Anschrift und das Geburtsdatum des Klägers, und damit auf die Daten, mit denen er eindeutig identifiziert werden kann. Enthalten elektronisch gespeicherte Datenbestände nicht aufzeichnungs- und aufbewahrungspflichtige, personenbezogene oder dem Berufsgeheimnis unterliegende Daten, so obliegt es dem Steuerpflichtigen, die Datenbestände so zu organisieren, dass der Prüfer nur auf die aufzeichnungspflichtige - und aufbewahrungspflichtige Daten zugreifen kann. Dies kann z. B. durch geeignete Zugriffsbeschränkungen oder „digitales Schwärzen“ der zu schützenden Information erfolgen (vgl. Bundesministerium der Finanzen: Grundsätze zur ordnungsgemäßen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff vom 28.11.2019, Rn 172 - juris). Auf der geschäftlichen Korrespondenz können die Daten, die eine Identifizierung seiner Person erlauben, geschwärzt werden.

dd) Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung ergibt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1f) DSGVO, denn im Rahmen der Abwägung überwiegen die Interessen des Klägers.

Nach dieser Regelung ist die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Der Begriff der berechtigten Interessen ist weit zu verstehen. Er umfasst sowohl rechtliche als auch wirtschaftliche und ideelle Interessen (vgl. Schantz in Simitis/Hornung/Spiecker [Herausgeber] in Datenschutzrecht, 2019, Art. 6 Abs. 1 Rn. 98). Zu den berechtigten Interessen der Beklagten zu 2) gehört das Interesse an einer möglichst hohen Effektivität der Inkassodienstleistung, also an einem möglichst effizienten Forderungsmanagement (vgl. AG Hamburg - St. Georg, Urteil vom 25.08.2020 - 912 C 145/20, Rn. 37 - juris). Die Forderungsausfälle der Gläubiger sollen so gering wie möglich gehalten werden, die notwendige Liquidität der Wirtschaftsunternehmen gewahrt und der erstattungspflichtige Schuldner so wenig wie möglich mit weiteren Kosten belastet werden (so AG Hamburg - St. Georg, a.a.O.). Im Hinblick darauf hat die Beklagte zu 2) ein Interesse daran, bei der Ermittlung des Wohnortes des Schuldners nicht erneut den Kläger zu ermitteln und diesen anzuschreiben, um erst nach Inanspruchnahme des Klägers erneut festzustellen, dass dieser nicht der richtige Schuldner ist. Dies entspricht auch dem Interesse der Beklagten zu 1), die von der Beklagten zu 2) mit einer Einwohnermeldeanfrage betraut worden ist. Auch bei ihr besteht die Gefahr, dass ihr mit den von der Auftraggeberin - der K...... Bank - mitgeteilten Kontaktdaten, die Adresse des Klägers ermittelt wird. Die Speicherung der Daten des Klägers verhindert seine erneute Inanspruchnahme. Zwingend für die Forderungseintreibung ist dies jedoch nicht. Auch ohne eine solche Speicherung bleibt die Forderungseintreibung möglich (ebenso AG Hamburg - St. Georg a.a.O.). Zwar wird der Kläger damit dem Risiko unterworfen, in der Zukunft erneut unberechtigterweise in Anspruch genommen zu werden. Diesem Risiko hat er sich aber selbst ausgesetzt, indem er die Löschung der Daten verlangt hat. Dies ist von ihm hinzunehmen (ebenso AG Hamburg - St. Georg a.a.O.).

Die Interessen des Klägers an seinem Recht zur informationellen Selbstbestimmung überwiegen im vorliegenden Fall. Bereits durch die Verarbeitung seiner Daten ohne seine Einwilligung werden seine Grundrechte aus Art. 7, 8 GRCh betroffen. Seine Daten werden bei einem Inkassounternehmen, wie der Beklagten zu 2), und einem Unternehmen, das sich mit Einwohnermeldeanfragen befasst, wie der Beklagten zu 1) gespeichert, ohne dass dies durch eine Forderungseintreibung veranlasst wäre. Die Speicherung der Daten des Klägers beruht auf der Namensidentität mit seinem Sohn und der damit verbundenen Verwechselung mit dem Schuldner. Zwar ist entgegen der Darlegung des Klägers ein Schufa-Eintrag nicht erfolgt, denn ausweislich des vorgelegten Schreibens der Schufa vom 17.04.2020 (Anlage K9) liegen dort nur positive Vertragsinformationen zu ihm vor. Gleichwohl ist es in Zukunft nicht auszuschließen, dass auf Anfrage bei den Beklagten die Daten des Klägers weiterverbreitet werden und den unzutreffenden Eindruck erwecken, ein Inkassounternehmen sei mit der Eintreibung einer Forderung gegen ihn oder mit der Ermittlung seiner Wohnanschrift beauftragt worden, was gegen seine Bonität spricht. Im Hinblick auf den hohen Wert, den die Charta der Grundrechte der Europäischen Union dem Schutz der personenbezogenen Daten in Art. 8 GRCh und damit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung beimisst, hat das Interesse der Beklagten an einer einfachen Beitreibung von Schulden ohne Fehlermittlungen von Anschriften zurückzustehen.

c) Der Anspruch auf Löschung entfällt auch nicht gemäß Art. 17 Abs. 3 b) DSGVO. Wie bereits unter Ziffer cc) ausgeführt steht die rechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen nach § 147 AO dem Löschungsanspruch nicht entgegen.

2. Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagten auf Unterlassung der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten insoweit zu, als er als Schuldner der Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Hagen vom 21.12.2015 geführt wird, §§ 823, 1004 BGB.

Die Geltendmachung eines Anspruchs auf Unterlassung aus §§ 823 Abs. 1 i.V.m. 1004 BGB ist neben den Rechten aus der Datenschutzgrundverordnung möglich, da nur so ein lückenloser Schutz hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten von natürlichen Personen gewährleistet werden kann, die wiederum in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gemäß Art. 1, 2 GG rechtswidrig eingreift, auch wenn ein solcher Anspruch in der Datenschutzgrundverordnung weder explizit geregelt ist noch etwa gemäß Art. 17 DSGVO über eine Auslegung ein solcher Unterlassungsanspruch anzunehmen sein könnte (Senat, Urteil vom 31.8.2021 - 4 U 324/21 - juris; Beschluss vom 19.04.2021 - 4 W 243/21 - juris; ebenso Landgericht Darmstadt, Urteil vom. 26.05.2020 - 13 O 244/19, Rn. 38 - juris; a.A. allerdings VG Regensburg, Gerichtsbescheid vom 06.08.2020 - Rn 9 K 19.1061 - juris; vgl. zum Streitstand Halder, jurisPR-ITR 4/2021 Anm. 5). Würde man einen solchen Unterlassungsanspruch verneinen, wäre kein ausreichender Individualrechtsschutz gegeben. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Datenschutzgrundverordnung, weil sie keinen ausdrücklichen Unterlassungsanspruch enthält, eine Sperrwirkung entfaltet (so auch Landgericht Darmstadt, a.a.O.). Die Voraussetzungen für einen solchen Unterlassungsanspruch liegen vor. Wie bereits ausgeführt war die Verarbeitung der personenbezogenen Daten nicht rechtmäßig, auch eine Wiederholungsgefahr liegt vor. Ein rechtswidriger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen begründet eine tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr. Diese Vermutung kann entkräftet werden, wobei daran strenge Anforderungen zu stellen sind; im Grundsatz ist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung erforderlich (vgl. Senat, Beschluss vom 18.10.2021 - 4 U 1407/21 - juris). Vorliegend haben die Beklagten die Vermutung für eine Wiederholungsgefahr nicht widerlegt. Sie bestehen vielmehr darauf, dass die Datenverarbeitung rechtmäßig war und ihnen auch zukünftig gestattet ist. Allerdings kann die Unterlassung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten nur insoweit verlangt werden, als der Kläger als Schuldner der Forderung aus dem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Hagen geführt wird. Denn es kann für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden, dass ein anderer Gläubiger Forderungen gegen den Kläger haben wird, mit deren Eintreibung die Beklagten beauftragt werden. In diesem Rahmen kann die Berechtigung zur Datenverarbeitung nicht verneint werden. Dies gilt auch insoweit, als die Beklagten berechtigt sind, die personenbezogenen Daten des Klägers im Zusammenhang mit der vorliegenden rechtlichen Auseinandersetzung zu speichern und zu verarbeiten.

3. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 82 Abs. 1 DSGVO gegen die Beklagten zu. Der Kläger hat den Eintritt eines kausal auf die Pflichtverletzung der Beklagten zurückzuführenden Schadens nicht schlüssig dargelegt. Der geltend gemachte Schadensersatzanspruch in Höhe von 10.000,00 € findet im Vortrag überhaupt keine Stütze. Zu seinem materiellen Schaden hat der Kläger ausgeführt, dass ihm durch die Beantragung von Meldebescheinigungen, Geburtsurkunden, Aufforderungsschreiben durch den Prozessbevollmächtigten ein Schaden von mehreren hundert Euro entstanden sei. Der Kläger hat seinen Schaden nicht beziffert, was ihm aber unschwer möglich gewesen wäre. Denn die Kosten für die Einholung von behördlichen Bestätigungen lassen sich beziffern. Soweit er vorgerichtliche Kosten seines Rechtsanwaltes behauptet, so ist dies bereits Gegenstand seines Klageantrages. Es fehlt jegliche konkrete Darlegung der Höhe des bei ihm eingetretenen Schadens.

Der Kläger hat auch einen immateriellen Schaden nicht dargelegt. Sein Vortrag ist insoweit schon widersprüchlich und nicht nachvollziehbar. Er behauptet, er sei ernsthaft in Misskredit gebracht worden, weil er unberechtigter Weise der Schufa gemeldet worden sei. Dies ist aber nicht zutreffend. Die Beklagten haben in Abrede gestellt, eine Schufa-Meldung erstattet zu haben. Aus der von vom Kläger vom 17.04.2020 (Anlage K9) vorgelegten Schufa-Auskunft ergibt sich ebenfalls keine Meldung über seine Person. Dort heißt es vielmehr ausdrücklich, dass bis zum 17.04.2020 dort ausschließlich positive Vertragsinformationen über den Kläger vorgelegen haben. Er hat in allen Bereichen die beste Ratingstufe: A und der Orientierungswert zur Bonität beträgt für ihn 113 bei einem Bereich von 100 (sehr gute Bonität) bis 600 (Insolvenzverfahren). Eine Beeinträchtigung seines Ansehens durch die Datenverarbeitung der Beklagten ist nicht ersichtlich und von ihm auch nicht nachvollziehbar dargelegt worden. Es kommt daher nicht auf die in der Rechtsprechung streitig diskutierte Frage an, ob auch wegen immaterieller Bagatellschäden ein Ausgleich erfolgen muss (vgl. Senat, Urteil vom 31.08.2021 - 4 U 324/21 - juris). Denn der Wortlaut von § 82 Abs. 1 DSGVO setzt den Eintritt eines Schadens voraus (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Bremen, Beschluss vom 16.07.2021 - 1 W 18/21 - juris). Die Frage, ob bei einem immateriellen Bagatellschaden - anders an in anderen Fällen der Persönlichkeitsrechtsverletzung - eine Entschädigung zu zahlen ist, stellt sich nicht. Erst wenn der Eintritt des Schadens feststeht, ist in einem zweiten Schritt zu entscheiden, ob ein erheblicher Schaden oder ein Bagatellschaden vorliegt. Auch aus den Ausführungen im Erwägungsgrund 75 lässt sich entnehmen, dass von dem Erfordernis des Eintritts eines Schadens nicht abgesehen wird. Dort heißt es: „Die Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen - mit unterschiedlicher Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere - können aus einer Verarbeitung personenbezogener Daten hervorgehen, die zu einer physischen, materiellen oder immateriellen Schaden führen könnte, insbesondere wenn ...“

4. Die Beklagten sind gemäß Art. 19 Satz 2 DSGVO verpflichtet, die Löschung der personenbezogen Daten des Klägers allen Empfängern, denen diese Daten offengelegt wurden, mitzuteilen und den Kläger davon zu unterrichten."


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:


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