Skip to content

LG Lübeck: Twitter muss Account-Sperre aufheben und Tweet wiederherstellen - Addams-Family-GIF mit Halsabschneide-Geste keine Aufforderung zum Töten

LG Lübeck
Urteil vom 17.01.2022
10 O 387/21


Das LG Lübeck hat entschieden, dass ein Addams-Family-GIF mit Halsabschneide-Geste keine unzulässige Aufforderung zum Töten darstellt, so dass Twitter die darauf hin ausgesprochene Account-Sperre aufheben und den Tweet wiederherstellen muss.

Aus den Entscheidungsgründen:

I. Der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist begründet.

Der Verfügungskläger hat einen Anspruch auf Wiederherstellung des gelöschten Tweets mit der Bilddatei und auf Freischalten seines Accounts, §§ 280 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB.

Zwischen dem Verfügungskläger und der Verfügungsbeklagten besteht ein Nutzungsvertrag, in dessen Rahmen sich die Verfügungsbeklagte verpflichtet, das Nutzerkonto des Verfügungsklägers zu unterhalten und ihm die Möglichkeit zu gewähren, Beiträge und Kommentare zu fertigen. Gegen diese vertragliche Verpflichtung hat die Verfügungsbeklagte verstoßen, indem sie die am 24. November 2021 vom Verfügungsbeklagten ausgewählte Bilddatei löschte und seinen Account für unbestimmte Zeit suspendierte. Die Veröffentlichung der Bilddatei verstieß weder gegen Strafgesetze noch gegen die vertraglichen Bestimmungen oder Richtlinien der Verfügungsbeklagten. Inwieweit die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten ggf. unwirksam sein könnten, ist daher für die Entscheidung dieses Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht erheblich.

1. Bei der streitgegenständlichen Abbildung, die der Verfügungskläger als Kommentar veröffentlichte, handelt es sich um eine Äußerung, die von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.

Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG wird nicht schrankenlos gewährt. Es findet seine Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre (Art. 5 Abs. 2 GG). Ein allgemeines Gesetz liegt vor, wenn sich dieses nicht gegen die Äußerung einer Meinung als solche richtet, sondern vielmehr dem Schutz eines schlechthin, ohne Rücksicht auf eine bestimmte Meinung zu schützenden Rechtsgutes dient, das gegenüber der Meinungsfreiheit Vorrang hat (Burghart, in: Leibholz/Rinck, Grundgesetz, 84. Lfg 2021, Art. 5 Rn. 672). Dies trifft auf Strafgesetze wie § 241 StGB und § 111 StGB, die die körperliche und seelische Integrität anderer Menschen schützen, zu. Die Meinungsäußerungsfreiheit muss hier zurücktreten, wenn durch ihre Ausübung schutzwürdige Interessen anderer von höherem Rang verletzt würden.

a) Die Äußerung des Verfügungsklägers erfüllt jedoch keinen der genannten Straftatbestände. Sie ist in ihrem Gesamtzusammenhang, aus dem sie nicht herausgelöst werden darf, zu beurteilen (BGH, Urteil vom 30. Januar 1996 – VI ZR 386/94 – Juris Rn. 24). Entscheidend ist nicht die subjektive Vorstellung der Parteien, sondern die Sicht eines unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsempfängers (BGH, Urteil vom 29. Januar 2002 – VI ZR 20/01 – Juris Rn. 25 ff; OLG München, Urteil vom 7. Januar 2020 – 18 U 1491/19 – Juris Rn. 136.). Bei der Beurteilung einer Meinungsäußerung auf einer Plattform ist auf einen eher flüchtigen Durchschnittsbeobachter abzustellen (OLG Stuttgart, Urteil vom 6. September 2018 – 4 W 63/18 – Juris Rn. 70). Bei mehrdeutigen Äußerungen, die verschiedene Deutungen zulassen, ist diejenige zugrunde zu legen, die für den sich Äußernden am günstigsten ist, es sei denn, diese günstigste Deutung ist fernliegend oder kann unter Angabe besonderer Gründe ausgeschlossen werden (Klass, in: Erman, BGB Kommentar, 16. Auflage 2020, Anhang zu § 12, Abschnitt G I. Ehrschutz Rn. 112).

Aus Sicht eines flüchtigen, unvoreingenommenen und verständigen Durchschnittsbeobachters ist bei der vom Verfügungskläger veröffentlichten Bilddatei nicht anzunehmen, dass es sich um eine Aufforderung zum Töten von [xxx] handelt.

Die abgebildete Szene zeigt ein etwa sechsjähriges Mädchen, das eine kopflose Puppe in der Hand hält und mit ausgestrecktem Zeigefinger eine fließende Bewegung quer über ihre Kehle ausführt (bzw. im Standbild nur andeutet). Ihr Finger symbolisiert dabei ein Messer, mit dem die Kehle durchgeschnitten wird. Diese Zeichensprache kann als universal bekannt angenommen werden. Damit kann die Geste unmittelbar so verbalisiert werden, dass ein anderer Mensch getötet wird oder werden solle, und in einem bereits gelockerten Sinn, dass ein Mensch (an irgendeinem Einfluss) sterben möge. Gleichwohl werden der Geste je nach Zusammenhang ihrer Verwendung zahlreiche weitere unterschiedliche Bedeutungen beigemessen. So findet sie sich häufig als Aufforderung an einen anderen dazu, ein begonnenes Verhalten abzubrechen oder eine geplante Handlung zu unterlassen. Der Verfügungskläger hat unwidersprochen vorgetragen, dass er das Bild in der von der Verfügungsbeklagten bereitgestellten App aus zahlreichen weiteren Bildern („mimes“) der Kategorien „Stop it!“ oder „Kill it!“ ausgewählt habe. Damit steht fest, dass die Geste bei Nutzern der Plattform auch als Metapher für den Wunsch stehen kann, dass ein (aus Sicht des Verwenders unerfreulicher) Zustand oder eine Betätigung enden möge. Der fast schon allgegenwärtige Einsatz der Geste hat außerdem dazu geführt, dass ihr in einer weiteren, vom unmittelbaren Aussagegehalt vollends gelösten Übertragung nahezu jeder Bedeutungsgehalt zukommen kann, der mit einem gewissen Überlegenheitsgefühl dessen, der die Geste vollzieht, gegenüber jenem, dem sie gezeigt wird verbunden ist (z. B. „Ich bin schlauer/stärker/besser usw.“). Mit verwandtem Bedeutungsgehalt kann die halsabschneidende Geste deshalb auch so etwas wie „Schach matt“ nach einem Kräftemessen zweier Opponenten heißen. Dies wird von dem durchschnittlichen Beobachter zwar als (aggressive) Siegesgeste verstanden, keinesfalls jedoch als Ankündigung einer Tötung des Gegners oder einem Aufruf zu dessen Tötung.

Es ist für den Durchschnittsbeobachter ersichtlich, dass die Verwendung des Bildes durch den Verfügungskläger in dem konkreten Zusammenhang keine ernstgemeinte Aufforderung zum Töten oder eine sonstige Bedrohung von [xxx] darstellt.

Dass es dem Verfügungskläger bei objektiver Betrachtung um die übertragene, nicht die direkte Bedeutung der Geste ging, wird schon daraus deutlich, dass die Szene der bekannten US-amerikanischen Fernsehserie „The Addams Family“ entstammt. Inzwischen gibt es neben der Fernsehserie unzählige Cartoons, Kinoverfilmungen, einen Zeichentrick-Ableger, sowie ein Musical und ein Handyspiel. In der Fernsehserie wird die Addams Familie als satirische, düstere Version der perfekten amerikanischen Kernfamilie dargestellt. Jedes Familienmitglied hat exzentrische Züge, alle lieben sie das Makabre. Die abgebildete Darstellerin der fiktiven Wednesday Addams hat zwar eine Vorliebe dafür, Mordpläne gegen ihren Bruder zu schmieden. Dies fügt sich jedoch in andere, rätselhafte Umstände ein, die die Addams Familie auf absurde Weise charakterisieren. Die für die Kunstform der Satire typische Übertreibung springt dem Durchschnittsbeobachter auch in der Abbildung des Kindes ins Auge, das die Geste des Halsabschneidens vollzieht und – allegorisch überzeichnet – überdies eine kopflose Puppe bei sich führt. Für den Beobachter deutet nichts hieran ernstlich auf eine Tötung. Hätte der Verfügungskläger tatsächlich Tötungsgedanken zum Ausdruck bringen wollen, hätte er hierfür einen kämpferisch auftretenden Agenten anstelle der Figur Wednesday Addams auswählen müssen.

Die Deutung, es liege ein Aufruf zur Tötung vor, ergibt sich auch nicht aus dem Zusammenspiel der Geste mit dem Tweet „Shall we play a game?“ des Nutzers „@Theanonleaks“. Die Frage „Shall we play a game?“ ist der Film-Serie „Saw“ entlehnt. Die Hauptfigur dieses Horror-Thrillers ist ein psychopatischer Serienmörder, der sich Opfer sucht und deren Überlebenswillen durch Folter testet. Bevor er seine Opfer foltert, fragt er seine Opfer wahlweise „Do you wanna play a game?“ oder „I want to play a game.“ Dies ist freilich keine wirkliche Frage, da seine Opfer keine andere Wahl haben als „mitzuspielen“. In Anlehnung an die Film-Serie Saw ist „Shall we play a game?“ für den Durchschnittsbetrachter als eine rhetorische Frage aus dem Bereich des Fiktionalen aufzufassen. Dabei ist den Angaben des Verfügungsklägers, die nicht bestritten worden sind, Glauben zu schenken, „@Theanonleaks“ stehe für eine Gruppe von Aktionisten namens „Anon“, der es keinesfalls um das Töten eines Menschen oder einen Aufruf zu Gewalt gehe, sondern die dafür bekannt sei, geheime Informationen zu hacken und der Öffentlichkeit zu unterbreiten („leaken“). Mit der Einstellung des Bildes der Wednesday Addams habe er der Gruppe, mit deren Aktionen er durchaus gelegentlich sympathisiere, zeigen wollen, dass sie mit einem Hacker- Angriff auf das Nutzerkonto [xxx] zu weit gehe. Diese Bedeutung, die nach den Ausführungen des Verfügungsklägers nicht fernliegt, kann die Kammer nicht ausschließen.

Strafbares Verhalten des Verfüfungsklägers liegt jedoch auch dann nicht vor, wenn die Äußerung „Shall we play a game?“ in ihrem vollständigen Kontext erfasst und mit einer weiteren Bedeutung versehen wird. Sie bezieht sich auf den Post „Freiheit ist wichtiger als Gesundheit“ von [xxx]. Dieser ist Mitglied der Jungen Liberalen im Kreis [xxx] nd der Öffentlichkeit durch seine Auseinandersetzung mit Jan Bö. und [xxx] bei Tw. bekannt. Über diese berichteten bereits der Stern, tagesspiegel.de, Cicero Online, Welt online und der Spiegel (nachzulesen [xxx]). Der Tweet „Freiheit ist wichtiger als Gesundheit“ bezieht sich nach dem Verständnis eines unvoreingenommenen Durchschnittsempfängers auf die Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Alle bisherigen Corona-Bekämpfungsmaßnahmen sind gedacht als Einschränkung der Freiheiten zur Bekämpfung der Pandemie und damit zur Verbesserung der Gesundheit der Bürger. Vor dem Hintergrund, dass Corona-Maßnahmen wiederholt von Gerichten auf ihre Verhältnismäßigkeit überprüft werden und in der Politik und Gesellschaft eine Konsensfindung immer schwieriger wird, ist offensichtlich, dass der Tweet von [xxx] polarisiert. Eine Polarisierung trägt zur leichteren Verständlichkeit bei, ist aber oft überspitzt und provozierend. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass die Gegenreaktion auf eine provozierende Aussage ebenfalls überspitzt, polarisierend und provozierend ist. Die Aussage „Shall we play a game?“ kann daher ebenso wie die Geste des Halsabschneidens von einem durchschnittlichen Empfänger auch als krasse Ablehnung der Aussage [xxx] verstanden werden. Daraus folgt für den unvoreingenommenen Betrachter jedoch nicht, dass die Tweets tatsächliche Konsequenzen haben sollen.

Dass die Bedeutung der Abbildung den Wunsch ausdrücke, [xxx] möge sterben oder sein Wohlbefinden leiden, hat die Verfügungsbeklagte auch nicht anhand weiterer Tatsachen glaubhaft gemacht. Es mag zwar sein, dass weitere Nutzer Botschaften in diesem Sinne verbreiteten, wie der Nutzer [xxx] mit dem Kommentar: „Ich bleib dabei, er darf gerne in Freiheit krepieren“. Die Verfügungsbeklagte trägt aber selbst nicht vor, dass der Verfügungskläger sich auf diesen oder ähnliche Tweets bezogen habe, während der Verfügungskläger angab, allein den Ausgangs- Tweet des Nutzers „@Theanonleaks“ kommentiert zu haben.

b) Die Veröffentlichung des Bildes liefert auch nach den allgemeinen Geschäftsbedingungen und Richtlinien der Verfügungsbeklagten keinen Anlass zu dessen Löschung. Dies gilt insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass Netzwerkbetreiber durchaus die Möglichkeit haben, in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen auch nicht strafbare oder rechtsverletzende Meinungsäußerungen einschränken zu dürfen, sofern sichergestellt wird, dass die Entfernung von Inhalten im Einzelfall unter Berücksichtigung der grundrechtlich geschützten Position des jeweiligen Nutzers erfolgt und sachlich gerechtfertigt ist (vgl. BGH, Urteil vom 29. Juli 2021 – III ZR 179/20 –, Juris Rn. 58 ff., 78). Dass ein Verstoß gegen die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Verfügungsbeklagten nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Parteien nicht vorliegen kann, leuchtet schon deswegen ein, weil die Verfügungsbeklagte, wie der Verfügungskläger unwidersprochen vorträgt, die entsprechende Bilddatei selbst in ihrer Anwendersoftware zur Verwendung bereithält. Es wäre äußerst widersprüchlich, wenn die Verfügungsbeklagte Sanktionen gegen Nutzer ihres Dienstes ergreifen könnte, weil diese eine von ihr selbst zu Kommentarzwecken zur Verfügung gestellte Bilddatei verwenden.

2. Da dem Kommentar des Verfügungsklägers in Form der bildlichen Darstellung weder ein Aufruf zu Gewalt entnommen werden kann noch ein wiederholter Regelverstoß des Verfügungsklägers vorliegt, kommt eine Sperrung dessen Nutzerkontos nach der Richtlinie der Verfügungsbeklagten über missbräuchliches Verhalten in Verbindung mit ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht in Betracht. Dabei bedarf es keiner näheren Prüfung, inwieweit die allgemeinen Geschäftsbedingungen einer Inhaltskontrolle gemäß (dem kollisionsrechtlich anwendbaren) § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB standhielten. Soweit es in den allgemeinen Geschäftsbedingungen heißt,

„Wir können Ihre Accounts sperren oder kündigen oder Ihnen die Bereitstellung der Dienste jederzeit aus beliebigem Grund ganz oder teilweise verwehren, insbesondere, wenn ...“ (Hervorhebung hier [Anmerkung der Redaktion: durch das Gericht]),

kann dies jedenfalls nicht dahingehend verstanden werden, dass überhaupt kein ernsthafter Grund für die Sperrung eines Nutzerkontos vorliegen müsste. Die Kammer versteht die allgemeinen Geschäftsbedingungen daher auch dahingehend, dass die im Weiteren („insbesondere ...“) genannten Beispiele den Schweregrad eines Verstoßes andeuten, der erreicht sein muss, bevor eine scharfe Sanktion greifen kann. Bei anderer Auslegung läge vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes eine Nichtigkeit dieser Bestimmung auf der Hand. Der erforderliche schwere Verstoß gegen den Nutzervertrag und die hierfür maßgeblichen Bedingungen ist jedoch – wie ausgeführt – nicht gegeben.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:



Trackbacks

Keine Trackbacks

Kommentare

Ansicht der Kommentare: Linear | Verschachtelt

Noch keine Kommentare

Die Kommentarfunktion wurde vom Besitzer dieses Blogs in diesem Eintrag deaktiviert.

Kommentar schreiben

Umschließende Sterne heben ein Wort hervor (*wort*), per _wort_ kann ein Wort unterstrichen werden.
Standard-Text Smilies wie :-) und ;-) werden zu Bildern konvertiert.
Formular-Optionen