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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag OLG Düsseldorf)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Tue, 10 Feb 2026 18:13:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>OLG Düsseldorf: Deutsche Telekom hat Anspruch gegen Meta-Tochter Edge Network auf Vergütung in Höhe von gut 30 Mio. Euro für IP-Transit - und Peering-Leistungen</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7537-OLG-Duesseldorf-Deutsche-Telekom-hat-Anspruch-gegen-Meta-Tochter-Edge-Network-auf-Verguetung-in-Hoehe-von-gut-30-Mio.-Euro-fuer-IP-Transit-und-Peering-Leistungen.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Urteil vom 10.02.2026&lt;br /&gt;
VI-6 U 3/24 [Kart]&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Deutsche Telekom einen Anspruch gegen doe Meta-Tochter Edge Network auf Vergütung in Höhe von mehr als 30 Mio. Euro für IP-Transit - und Peering-Leistungen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Telekom Deutschland GmbH kann von Meta-Tochterunternehmen Entgelt für Telekom-Leistungen verlangen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der 6. Kartellsenat hat heute (10.02.2026) entschieden, dass die Telekom Deutschland GmbH (&quot;Deutsche Telekom&quot;) zu Recht von der Edge Network Services Ltd. (&quot;Edge Network&quot;), einem Meta-Tochterunternehmen, mehr als 30 Mio. Euro Vergütung für von ihr erbrachte Leistungen verlangt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Deutsche Telekom macht gegenüber der Edge-Network für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren Vergütungsansprüche in Millionenhöhe auf Grundlage der von ihr erstellten Abrechnungen geltend. Diese Ansprüche beziehen sich auf von ihr behauptete Leistungen im Zusammenhang mit dem Austausch von IP-Datenverkehr zwischen den Netzwerken, der bei der Nutzung der Meta-Anwendungen Facebook, WhatsApp und Instagram anfällt (vgl. meine Pressemitteilung vom 23.10.2025). Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Deutschen Telekom Zahlungsansprüche auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage zustehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht Köln hatte mit Urteil vom 14.05.2024, Az. 33 O 178/23, einen vertraglichen Anspruch in Höhe von über 20 Mio. Euro bejaht (vgl. Pressemitteilung vom 14.05.2024). Es hatte angenommen, dass ein entgeltlicher Vertrag zustande gekommen sei, da Edge Network die Privaten Interconnect-Verbindungen zur Herstellung der Zusammenschaltung der beiden Netzwerke (sog. Peering) nach Beendigung eines früheren Vertrages weiterhin in Anspruch genommen habe, wodurch zwischen den Parteien konkludent ein neuer Vertrag geschlossen worden sei. Der Vertrag sei auch nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nichtig. Die Deutsche Telekom habe zwar eine marktbeherrschende Stellung im Hinblick auf ihre Endnutzer. Jedoch bestehe eine solche Gegenmacht von Edge Network, dass die Deutsche Telekom ihre Marktmacht dieser gegenüber nicht habe ausüben können. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen die Entscheidung des Landgerichts Köln hatte sich Edge Network mit der Berufung gewandt. Die Deutsche Telekom hatte ihrerseits Anschlussberufung eingelegt und über die bereits eingeforderten 20 Mio Euro hinaus eine weitere Vergütung von mehr als 10 Mio. Euro für den Zeitraum bis zum 11. August 2024 gefordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Deutsche Telekom macht geltend, Edge Network habe nach Ablauf des ursprünglichen Vertrags auf Grundlage eines neuen Vertragsangebots die Private Interconnect-Verbindungen zwischen den Parteien weiter genutzt und große Mengen an Daten in das Telekomnetz eingespeist. Dadurch sei ein neuer entgeltlicher Vertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Es sei unerheblich, dass die Beklagte wiederholt erklärt habe, sie wolle keinen entgeltlichen Vertrag. Denn durch ihr tatsächliches Verhalten habe sie das Gegenteil gezeigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Edge Network hat jegliche Zahlung abgelehnt und das Bestehen einer Zahlungspflicht verneint. Zwischen den Parteien sei nunmehr ein sog. Settlement-free-Peering gegeben, nach dem keine Partei von der anderen eine Zahlung verlangen könne. Die Pflicht zur Zahlung einer Vergütung sei bei einer Zusammenschaltung von Netzwerken zweier Anbieter nicht üblich. Daher könne ihr tatsächliches Verhalten auch nicht entgegen der Verkehrssitte und ihrer eigenen entgegenstehenden Er-klärungen als konkludente Annahme eines Angebots angesehen werden. Im Übrigen erbringe die Deutsche Telekom ihr gegenüber auch keine Leistung. Edge Network stelle die Daten an der Schnittstelle zwischen den beiden Netzen lediglich zur Weiterleitung durch Deutsche Telekom zur Verfügung. Überdies werde die Datenübermittlung durch die Endkunden veranlasst. Die Deutsche Telekom erfülle durch die Weiterleitung der Daten an ihre Endkunden lediglich ihre vertraglichen Pflichten, für die sie von den Endkunden eine gesonderte Vergütung erhalte. Zudem seien die von der Deutschen Telekom geforderten Beträge nicht marktüblich und überhöht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Parteien halten die jeweils andere Seite für marktbeherrschend und werfen sich gegenseitig vor, ihre marktbeherrschende Stellung kartellrechtswidrig missbraucht zu haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat hat in seiner heutigen Entscheidung das Urteil des Landgerichts bestätigt. Edge Network habe das Angebot der Deutschen Telekom zum Abschluss einer Interimsvereinbarung zur einstweiligen vertraglichen Regelung des Datenaustauschs angenommen, indem die Private Interconnect‑Verbindungen nach dem Auslaufen des ursprünglichen schriftlichen Vertrages für den Datenaustausch von ihr weiter genutzt und die von der Deutschen Telekom ihr angebotenen Leistungen im Zusammenhang mit dem Peering weiterhin in Anspruch genommen worden sind. Das Verhalten von Edge Network sei aus Sicht eines verständigen objektiven Vertragspartners als Annahme des wenige Tage zuvor unterbreiteten schriftlichen Angebots zu werten. Die von Edge Network erklärten Vorbehalte gegen den Abschluss eines entgeltlichen Vertrags seien angesichts des eindeutigen Erklärungswerts des tatsächlichen Verhaltens unbeachtlich. Dabei sei es Edge Network auch möglich gewesen, die angebotenen Leistungen nicht in Anspruch zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat sieht in dem Verhalten der Deutschen Telekom auch keinen kartellrechtswidrigen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Der Vertrag sei daher auch nicht nichtig. Edge Network verfüge über erhebliche Gegenmacht, die ein Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung im vorliegenden Fall ausschließe. So habe – wie die spätere Entwicklung in dem Fall gezeigt habe – Edge Network die Möglichkeit gehabt, den direkten bilateralen Datenaustausch zwischen den beiden Netzwerken zu beenden, indem die Daten nunmehr über einen Drittanbieter ausgetauscht werden. Zudem beträfen die Meta-Dienste beinahe alle Verbraucher und damit auch die Endkunden der Deutschen Telekom. Diese stehe daher gegenüber ihren Kunden unter dem Druck, dass die Meta-Dienste mit ausreichender Qualität verfügbar sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen kann Edge Network Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils erheben.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 10 Feb 2026 19:13:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Düsseldorf: Aldi Süd darf Kaffee von Eigenmarken jedenfalls in Aktionswochen unter dem Herstellungspreis anbieten - Klage von Tchibo abgewiesen</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7536-OLG-Duesseldorf-Aldi-Sued-darf-Kaffee-von-Eigenmarken-jedenfalls-in-Aktionswochen-unter-dem-Herstellungspreis-anbieten-Klage-von-Tchibo-abgewiesen.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Urteil vom &lt;br /&gt;
VI-6 U 1/25 [Kart]&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Aldi Süd Kaffee von Eigenmarlen jedenfalls in Aktionswochen unter dem Herstellungspreis anbieten darf. Die Klage von Tchibo wurde abgewiesen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Aldi Süd darf Kaffee unter den Herstellungskosten anbieten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (10.02.2026) entschieden, dass die Aldi Süd Gruppe Kaffeeprodukte, die in Kaffeeröstereien der eigenen Unternehmensgruppen produziert werden, – jedenfalls in den Aktionswochen – unter den Herstellungskosten anbieten darf. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aldi Süd hatte in den Jahren 2023 und 2024 mehrfach einige Röstkaffeeprodukte für jeweils einen Zeitraum von einer Woche unter den Herstellungskosten angeboten. Die Tchibo GmbH (&quot;Tchibo&quot;, Klägerin) verlangte von zwei Aldi Süd-Tochtergesellschaften (&quot;Aldi Süd&quot;, Discounter, Beklagten), dies zu unterlassen. Der Discounter nutze seine überlegene Marktmacht kartellrechtswidrig aus. Auch wenn Aldi Süd den Kaffee in eigenen Werken selbst herstelle und daher ein &quot;Einstandspreis&quot; fehle, sei das Anbieten der Kaffeeprodukte zu Preisen unterhalb der Herstellungskosten kartellrechtswidrig. Der Discounter hatte eine überlegene Marktmacht bestritten und sah keinen Kartell- oder Wettbewerbsverstoß. Ein generelles Verbot des Unter-Kosten-Verkaufs habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Klägerin sei als Unternehmen mit Milliardenumsatz auch kein &quot;kleines oder mittleres&quot; Unternehmen, das dem Schutz des § 20 Abs. 3 GWB unterfalle. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht Düsseldorf hatte die Klage mit Urteil vom 10.01.2025, Az. 14d O 14/24, abgewiesen. Der 6. Kartellsenat hat die Entscheidung des Landgerichts heute bestätigt. Zur Begründung führt der Senat aus, § 20 Abs. 3 GWB verbiete die unbillige Behinderung kleinerer und mittlerer Unternehmen aufgrund überlegener Marktmacht. Offenbleiben könne insoweit, ob Aldi-Süd gegenüber Tchibo über eine überlegene Marktmacht verfüge und ob letztere als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Vorschrift des § 20 Abs. 3 GWB anzusehen sei. Denn jedenfalls liege in dem Verhalten des Discounters, bei Rabattaktionen Röstkaffeeprodukte unter Herstellungskosten anzubieten, kein unbilliges Verhalten im Sinne dieser Vorschrift. § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB verbiete den Warenverkauf unter dem Einstandspreis, also dem Preis, der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten für die Beschaffung der Ware vereinbart worden ist. Aldi Süd errichte jedoch keinen Einstandspreis für ein unverändert weiterzuverkaufendes Produkt, sondern verarbeite den Rohkaffee vor dem Weiterverkauf durch einen zu ihrem Konzern gehörenden Kaffeeröster. Auf diesen Fall sei die Regelung des § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB nicht anwendbar. Auch die kartellrechtliche Generalklausel (§ 20 Abs. 3 S. 1 GWB) stehe im konkreten Fall nicht dem Verkauf der Produkte unter den Herstellungskosten entgegen. Aus dem Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis (§ 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB) sei nicht zu folgern, dass der Verkauf von Lebensmitteln unter Herstellungskosten nach der Generalklausel des § 20 Abs. 3 S. 1 GWB generell verboten sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen, die die Klägerin binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils beim Bundesgerichtshof einlegen kann. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 10 Feb 2026 17:42:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Düsseldorf: Werbung mit Streichpreisen wettbewerbswidrig wenn sich Ermäßigung nicht aus niedrigstem Gesamtpreis der letzten 30 Tage sondern aus einer UVP ergibt</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Urteil vom 18.12.2025 &lt;br /&gt;
I-20 U 43/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Düsseldorf hast entschieden, dass die Werbung mit Streichpreisen wettbewerbswidrig ist, wenn sich die Ermäßigung nicht aus dem niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage sondern aus einer angegeben UVP ergibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Irreführende Werbung in Prospekten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (18. Dezember 2025) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schüttpelz einem Dienstleistungsunternehmen (&quot;Unternehmen&quot; Beklagte und Berufungsklägerin) untersagt, in Prospekten eines Lebensmitteldiscounters gegenüber Verbrauchern mit einer prozentualen Preisermäßigung zu werben, wenn sich die Ermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage, sondern auf einen angegebenen &quot;UVP&quot; (unverbindliche Preisempfehlung) des Herstellers bezieht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das beklagte Unternehmen gibt – wie zahlreiche weitere Lebensmittelhändler – wöchentlich Prospekte heraus, um Angebote aus dem Filialsortiment zu bewerben. Im Prospekt für die Woche vom 11. bis zum 16. November 2024 wurden auf einer Seite insgesamt sechs Produkte mit der Überschrift &quot;DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER&quot; und dem Zusatz &quot;BIS ZU -48% SPAREN&quot; präsentiert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedem Produkt war eine weiße Preiskachel zugeordnet mit einer großen Angabe des reduzierten Preises in der Mitte und einer kleinen, durchgestrichenen Angabe in der Ecke. Vor der durchgestrichenen Preisangabe fand sich bei drei Produkten der Zusatz &quot;UVP&quot;. Rechts oben an der weißen Kachel war ein rotes Feld angebracht, in dem die prozentuale Reduzierung des Produkts angegeben wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Verbraucherzentrale (&quot;Verbraucherzentrale&quot;, Klägerin und Berufungsbeklagte) hat das Unternehmen auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen, da die Werbung unlauter sei und Verbraucherinteressen beeinträchtige. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Auffassung des Unternehmens enthalte die Werbung lediglich eine (zulässige) Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers, die zutreffend mit 1,29 € angegeben worden sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage der Verbraucherzentrale mit Urteil vom 04.04.2025, Az. 38 O 284/24, stattgegeben. Nach der Wahrnehmung des Verbrauchers werde in den Prospekten eine Preisermäßigung im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV bekannt gegeben, also eine Ermäßigung ausgehend vom niedrigsten Gesamtpreis der Ware innerhalb der letzten 30 Tage (Referenzpreis) und nicht vom hier genannten &quot;UVP&quot;. Dies folge insbesondere auch aus der Überschrift &quot;DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER&quot;, was der Verbraucher dahingehend verstehe, dass die vorgestellten Produkte &quot;noch günstiger&quot; als ohnehin schon seien. Darüber hinaus werde der Zusatz &quot;UVP&quot; von vielen Verbrauchern nicht wahrgenommen.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Der 20. Zivilsenat hat heute die Berufung des Unternehmens zurückgewiesen und damit das Urteil des Landgerichts Düsseldorf bestätigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat ist – wie das Landgericht – davon ausgegangen, dass die Angabe in der Preiskachel eine Preisermäßigung gem. § 11 Abs. 1 PAngV darstelle. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher gehe aufgrund des Gesamteindrucks der Prospektseite davon aus, dass die neben dem Produkt stehende Preisangabe eine Reduzierung des Referenzpreises sei. Bei der bloßen Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung handele es sich zwar um keine Preisermäßigung im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV. Dafür, dass der Verbraucher nicht von einer Bezugnahme auf die unverbindliche Preisempfehlung ausgehe, führt der Senat aber insbesondere aus, dass durch die graphische Gestaltung der Zusatz &quot;UVP&quot; derart zurücktrete, dass der Blick des Verbrauchers nicht darauf gelenkt werde. Der angegebene UVP-Preis sei zudem durchgestrichen, was aus Sicht des Verbrauchers ebenfalls für eine Preisermäßigung gegenüber dem Referenzpreis spreche. Darüber hinaus bezögen sich die auf der Prospektseite beworbenen Produkte und die für sie angegebenen Preisreduzierungen nicht sämtlich auf die unverbindlichen Herstellerpreise, sondern teils auf die vorherigen Referenzpreise. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Einwand des Unternehmens, auch andere Lebensmitteldiscounter würden ihre Prospekte vergleichbar gestalten, hält der Senat entgegen, eine unlautere Werbepraxis werde nicht dadurch zulässig, dass sie weit verbreitet sei. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das Verfahren habe grundsätzliche Bedeutung, da viele Lebensmittelhändler in ähnlicher Weise mit durchgestrichenen UVP-Preisen in Verbindung mit prozentualen Preisherabsetzungen werben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktenzeichen: I-20 U 43/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 17 Jan 2026 16:37:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Volltext OLG Düsseldorf liegt vor: Preisanpassungsklausel in Amazon-AGB zur Änderung der &quot;Amazon Prime&quot;-Gebühren unwirksam</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7414-Volltext-OLG-Duesseldorf-liegt-vor-Preisanpassungsklausel-in-Amazon-AGB-zur-AEnderung-der-Amazon-Prime-Gebuehren-unwirksam.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7414-Volltext-OLG-Duesseldorf-liegt-vor-Preisanpassungsklausel-in-Amazon-AGB-zur-AEnderung-der-Amazon-Prime-Gebuehren-unwirksam.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Urteil vom 30.10.2025&lt;br /&gt;
I-20 U 19/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag&lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7408-OLG-Duesseldorf-Preisanpassungsklausel-in-Amazon-AGB-zur-AEnderung-der-Amazon-Prime-Gebuehren-unwirksam.html&quot;&gt; OLG Düsseldorf: Preisanpassungsklausel in Amazon-AGB zur Änderung der &quot;Amazon Prime&quot;-Gebühren unwirksam &lt;/a&gt;über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;cc) Zu Recht hat das Landgericht entschieden, dass die so ausgelegte Klausel unwirksam ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Allerdings hat die beanstandete Klausel insoweit ein Vorbild im Anhang der Richtlinie 93/13/EWG („Klauselrichtlinie“), als das in Nr. 1. lit. j) enthaltene Verbot der einseitigen Änderung von Vertragsbedingungen – ohne triftigen und im Vertrag aufgeführten Grund – nach Nr. 2 lit. b) Abs. 2 bei Dauerschuldverhältnissen nicht gilt, wenn dem Verbraucher dann ein Kündigungsrecht eingeräumt wird. Dies hindert das nationale Recht jedoch nicht an einem weitergehenden Schutz (Art. 8 Klauselrichtlinie). Danach ist eine Preisanpassungsklausel in Dauerschuldverhältnissen – mangels Geltung des § 309 Nr. 1 BGB- an § 307 BGB zu messen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Zutreffend hat das Landgericht entschieden, dass die beanstandete Klausel den Anforderungen der Rechtsprechung an ein wirksames Preisanpassungsrecht des Unternehmers bei Dauerschuldverhältnissen nicht standhält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind an solche Klauseln im Verhältnis zum Verbraucher hohe Anforderungen an die Klarheit und Ausgewogenheit zu stellen. Zwar ist einem Unternehmen bei Dauerschuldverhältnissen ein berechtigtes Interesse an einer Preisanpassung an gestiegene Kosten grundsätzlich nicht abzusprechen. Sie ermöglichen die Bewahrung eines Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langlaufenden Verträgen und bewahren den Kunden davor, dass der Unternehmer die sich daraus ergebenden Risiken bereits – preiserhöhend – bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge berücksichtigen muss. Allerdings muss eine solche Klausel hinreichend transparent sein (NJW 2016, 936 zu einem Stromlieferungsvertrag) und das ursprüngliche Äquivalenzverhältnis sicherstellen, insbesondere eine Anpassung auch zugunsten des Kunden vorsehen (MMR 2025, 432).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2.1) Der Senat teilt die vom Landgericht unter Hinweis auf die Ausführungen des KG (MMR 2024, 568 Rn. 17 ff.; zustimmend Grüneberg, BGB, 84. Aufl., § 309 Rn. 8; offen gelassen von Wurmnest, in Münchener Kommentar, BGB, 10. Aufl., § 309 Nr. 1 Rn. 24) vertretene Auffassung, dass es hier an einem berechtigten Interesse der Beklagten an einer Preisanpassungsklausel deswegen fehlt, weil sie auf ein Preisanpassungsrecht nicht angewiesen ist und stattdessen, wenn sie ein Einverständnis des Verbrauchers nicht erlangen kann, den Vertrag jederzeit nach Klausel Nr. 4 kurzfristig und per E-Mail problemlos kündigen kann. Die Beklagte läuft daher keine Gefahr, entweder Kostensteigerungen bereits bei Vertragsbeginn einkalkulieren oder andernfalls langfristig ihre Gewinnmarge schmälern oder gar Verluste tragen zu müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Verträgen dieser Art kann auch nicht eingewandt werden, der Verbraucher habe ein Interesse an einer Fortsetzung des Vertrages, selbst wenn dies mit höheren Preisen verbunden sei. Der Senat tritt den entsprechenden Ausführungen des KG (MMR 2024, 568 Rn.20 zu Streamingdiensten) auch für den hier vorliegenden Fall einer Kombination eines Vertrages über schnellere Lieferungen von Waren und Zurverfügungstellung von Filmen/Musikstücken bei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies mag bei anderen Vertragstypen anders sein. Soweit die Beklagte auf eine entsprechende Bemerkung des BGH verweist (NJW 2016, 936 Rn. 46: „Sie dienen namentlich im Bereich der Energieversorgung – wie hier dazu, einerseits dem Verwender das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihm seine Gewinnspanne trotz nachträglicher ihm belastender Kostensteigerungen zu sichern ohne den Vertrag kündigen zu müssen und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass der Verwender mögliche Kostensteigerungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht“) bezieht sich ausdrücklich auf Energieversorgungsverträge. Eine gesicherte Energieversorgung ist für den Verbraucher lebensnotwendig, der Neuabschluss eines derartigen Vertrages mit einer gewissen Mühe verbunden. Aus diesem Grunde hat der Gesetzgeber es für notwendig erachtet, den Verbraucher sogar im Falle des Zahlungsverzuges möglichst vor einer Kündigung zu bewahren (für den Fall eines Grundversorgungsvertrages § 17 StromGVV/GasGVV, bei sonstigen Verträgen § 41b Abs. 2, § 118b EnWG). Bei Zeitungsabonnementverträgen mag neben den vom BGH in einem obiter dictum (NJW 1980, 2518 Rn. 25) genannten Gründen des erheblichen Aufwandes bei einer postalischen Versendung von Kündigungsschreiben auch eine Rolle gespielt haben, dass jedenfalls damals ein Haushalt ohne den Bezug einer Tageszeitung selten war und kaum ein Kunde Preiserhöhungen zu einer Kündigung eines Zeitungsabonnements veranlasst hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle diese oder andere denkbaren Gründe liegen bei „A. B.“ nicht vor. Die einzige in den Bedingungen der Beklagten (Anlage K 1) beschriebene Leistung besteht in der schnelleren Belieferung mit Waren. Auch wenn A. bei Warenlieferungen (als Verkäufer oder als Dispatcher) marktstark sein mag, so ist diese Dienstleistung in keiner Weise lebensnotwendig. Im Allgemeinen kann ein Kunde auch auf eine Lieferung „in gewöhnlicher Zeit“ warten. Ob dem Kunden eine schnellere Lieferung – allgemein oder im konkreten Fall - den verlangten Preis wert ist, muss er entscheiden. Soweit „A. B.“ weitere Vorteile bietet (gegenwärtig „B. Video“, „A. Music“, „B. Gaming“, sogenannte Spezialangebote), muss es gleichfalls dem Kunden vorbehalten bleiben, ob er die von der Beklagten bereit gestellten Dienste zu dem von ihr verlangten Preis oder Konkurrenzdienste in Anspruch nimmt. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Art und der Umfang dieser Dienste weitgehend im Belieben der Beklagten steht (s. Klausel 5.1 der Teilnahmebedingungen). Solche Kunden sind nicht schutzwürdig, wenn sie – wie hier – einem E-Mail-Verkehr zugestimmt haben (vgl. zum Zugang Einsele, a.a.O., § 130 Rn. 18).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte kann auch nicht – wie vom Kläger in anderem Zusammenhang mit entgegen gesetzter Zielrichtung angesprochen – darauf verweisen, die Kunden schützen zu wollen, die die E-Mail der Beklagten übersehen haben und dann unvermutet nicht mehr auf die Leistungen der Beklagten zurückgreifen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2.2) Der Senat tritt darüber hinaus dem Landgericht auch dahingehend bei, dass die Klausel zudem letztlich intransparent ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von „A. B.“ umfassten Dienstleistungen sind dadurch geprägt, dass sie inhomogen sind und weit gefasst sind. Sie reichen gegenwärtig von der schnelleren Lieferung von Waren über Zurverfügungstellung von Filmen, Musikstücken und Spielen bis zur Zurverfügungstellung von Speicherplatz für Fotos. Alle diese Dienstleistungen verursachen unterschiedliche Kosten. Das gilt insbesondere für die schnellere Anlieferung von Waren einerseits, bei der es vor allem um eine eingespielte Logistik geht, und den internetbasierten Dienstleistungen andererseits. Welche internetbasierten Dienstleistungen die Beklagte anbietet und in welchem Umfange, bestimmt sie weitgehend. Damit beeinflusst sie aber ihre Kosten weitgehend selbst. Das gilt auch für das Verhältnis von Logistikdienstleistungen einerseits und internetbasierten Dienstleistungen andererseits. Gerade die Vielzahl der unter „A. B.“ angebotenen Dienstleistungen lässt eine auch nur ansatzweise Überprüfung, in welchem Teilbereich Kostensteigerungen stattgefunden haben und ob diese möglicherweise durch Einsparungen in anderen Bereichen aufgefangen sind, praktisch unmöglich erscheinen. Das gilt umso mehr, als die Kosten international anfallen. Auch wenn die Klausel den Vorbehalt enthält, dass eine Änderung nur dann stattfinden kann, wenn sie „auf von uns nicht beeinflussbaren äußeren Umständen beruhen“, damit Umstände außer Betracht bleiben, die auf einer Entscheidung von A. zur Ausweitung oder Beschränkung ihrer Dienste beruhen, bleibt die Kostenstruktur der einzelnen Dienstleistungen und ihr Verhältnis untereinander offen. Soweit Preisanpassungsklauseln als wirksam angesehen wurden (Beispiel: NJW 2016, 936), betraf dies homogene Leistungen, deren Kostenstruktur nachvollziehbar war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar wird eine Transparenz nur soweit verlangt, als dies dem Verwender möglich und zumutbar ist (kritisch hierzu Hau/Posen, in BeckOK BGB, § 309 Nr. 1 Rn. 30). In diesem Fall ist die Komplexität der Kostenstruktur von „A. B.“ jedoch gerade auf die Entscheidung der Beklagten zurückzuführen, inhomogene Dienstleistungen zusammen zu fassen, deren Kostenverhältnis untereinander unklar bleibt. Der wiederholte Hinweis darauf, lediglich Kostenveränderungen weitergeben zu wollen, und Aufzählung zumindest einiger Kostenpositionen schaffen lediglich eine Scheintransparenz, weil es bei einem derartigen Bündel von Dienstleistungen praktisch auch nicht ansatzweise möglich ist, die Berechtigung von Anpassungen nachzuvollziehen. So bleibt – wie in der mündlichen Verhandlung erörtert – offen, inwieweit Lohnerhöhungen bei der Paketzustellung auf die Kosten der Gesamtdienstleistung durchschlagen, geschweige denn, wie diese auf die Kosten einer von A. B. umfassten Sofortzustellung und einer davon nicht erfassten „Normalzustellung“ aufgeteilt werden. Das ist bei einem Stromlieferungsvertrag (vgl. BGH NJW 2016, 936) anders, da die dort die Kostenpositionen in etwa abschätzbar und deren Entwicklung aus öffentlich zugänglichen Quellen nachvollziehbar ist.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2025/20_U_19_25_Urteil_20251030.html&quot;&gt; hier:&lt;br /&gt;
&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 06 Nov 2025 19:03:00 +0100</pubDate>
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    <title>OLG Düsseldorf: Auch Prokurist kann im Einzelfall für Patentverletzung des Unternehmens persönlich auf Unterlassung und Schadensersatz haften</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Düsseldorf&lt;br /&gt;
09.10.2025&lt;br /&gt;
2 U 63/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Düsseldorf hat enstchieden, dass auch éin Prokurist im Einzelfall für Patentverletzungen des Unternehmens persönlich auf Unterlassung, Schadensersatz, Auskunft und Rechnungslegung haften kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Beklagte zu 2) wendet sich mit ihrer Berufung allein gegen die Annahme des Landgerichts, dass neben der Beklagten zu 1) auch sie als für die Patentverletzung mitverantwortliche Person für die geltend gemachten Ansprüche passivlegitimiert sei. Hiermit vermag sie indes nicht durchzudringen. Denn das Landgericht hat zu Recht entschieden, dass der Klägerin auch gegen die Beklagte zu 2) die zugesprochenen Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung, Erstattung von Abmahnkosten und Feststellung der Verpflichtung zum Schadensersatz gemäß Art. 64 EPÜ i.V.m. §§ 139 Abs. 1, Abs. 2, 140b Abs. 1 und 3 PatG i.V.m. §§ 242, 259 BGB zustehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass (Patent-) Verletzer im Sinne der §§ 139 ff. PatG derjenige ist, der die patentierte Erfindung in eigener Person im Sinne des § 9 PatG unmittelbar benutzt oder der als Teilnehmer i.S. des § 830 Abs. 2 BGB eine fremde unmittelbare Benutzung i.S. des § 9 PatG ermöglicht oder fördert (BGH, GRUR 2009, 1142, 1144 – MP3-Player-Import). Patentverletzer ist mithin jeder Alleintäter, Mittäter, Nebentäter, Gehilfe oder Anstifter (Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Abschn. D Rn. 406; Mes/Mes, 6. Aufl. 2024, PatG § 9 Rn. 146). Nichts anderes gilt für die Benutzungsart der mittelbaren Patentverletzung gemäß § 10 PatG, auf die das Landgericht seine Verurteilung gestützt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Bei Patentverletzungen durch ein Unternehmen können Ansprüche nicht nur gegen das Unternehmen selbst, sondern auch gegen seine verantwortlichen Mitglieder gegeben sein. So haften die gesetzlichen Vertreter bzw. vertretungsberechtigten Gesellschafter eines Unternehmens selbst auf Unterlassung und – als Gesamtschuldner mit der juristischen Person oder der Gesellschaft – auf Schadensersatz (BeckOK PatR/Pitz, 37. Ed. 01.08.2025, PatG § 139 Rn. 31; Benkard PatG/Grabinski/Zülch/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG § 139 Rn. 23; Mes/Mes, 6. Aufl. 2024, PatG § 139 Rn. 70 u. 138).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach zutreffender und vom Senat geteilter Ansicht haften im Einzelfall – unabhängig von ihrer (formalen) Organstellung – außerdem Angestellte in leitender Funktion vollumfänglich für Patentverletzungen auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz (Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Abschn. D Rn. 471: vgl. auch Benkard PatG/Grabinski/Zülch/Tochtermann, 12. Aufl. 2023, PatG § 139 Rn. 26). Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Mitarbeiter ein leitender Angestellter im arbeitsrechtlichen Sinne ist, was eine Personalkompetenz im Sinne einer Berechtigung zur selbständigen Einstellung oder Entlassung von Arbeitnehmern voraussetzen würde (vgl. § 5 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BetrVG, § 14 Abs. 2 S. 1 KSchG). Für die Haftung als Täter bzw. Mittäter einer Patentverletzung ist es vielmehr entscheidend, ob sich die Patentverletzung als vom leitenden Angestellten im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs beherrschte eigene Entscheidung darstellt. Ist dies nicht der Fall, weil die in Anspruch genommene Person als bloße Hilfsperson ohne eigene Tatherrschaft gehandelt hat und ihr die verletzende Handlung daher in sozialtypischer Hinsicht nicht als eigene zugerechnet werden kann, scheidet eine Haftung wegen Patentverletzung hingegen aus (Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Abschn. D Rn. 406; Haedicke/Timmann PatR-HdB/Haedicke/Timmann, 2. Aufl. 2020, § 14. Rn. 27; zur Urheberrechtsverletzung: BGH, GRUR 2016, 493 Rn. 20 – Al Di Meola).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Landgericht im Ergebnis eine Haftung der Beklagten zu 2) zu Recht bejaht. Denn unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Beklagte zu 2) als Geschäftsführerin abberufen worden ist, war sie weiterhin in zentraler Position für die Beklagte zu 1) tätig und für das Angebot der angegriffenen Ausführungsform auf der Handelsplattform XXX.de mitverantwortlich. Hieraus folgt eine eigene (mit)täterschaftliche Verantwortung der Beklagten zu 2) gemäß § 830 Abs. 1 S. 1 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Es steht außer Streit, dass die Beklagte zu 2) 49 % der Gesellschaftsanteile der Beklagten zu 1) hält und die einzige Prokuristin der Beklagten zu 1) ist, deren Geschäftsführer ihr Ehemann ist. Schon die Stellung als Gesellschafterin und Prokuristin macht deutlich, dass es sich bei der Beklagten zu 2) um keine Arbeitnehmerin mit nur untergeordneter Stellung handelt. Dies zeigt sich auch an der Tatsache, dass sie zuvor die Beklagte zu 1) als Geschäftsführerin geleitet hat und sich ihre private E-Mail-Adresse im polnischen Handelsregister als Kontaktmöglichkeit findet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allein diese Umstände legen bereits nahe, dass der Beklagten zu 2) zum Zeitpunkt der Angebotshandlungen eine leitende Stellung bei der Beklagten zu 1) zukam. Dass dies auch tatsächlich der Fall war, zeigt das Tätigwerden der Beklagten zu 2) im Zusammenhang mit der Abmahnung durch die Klägerin wegen der Veräußerung der angegriffenen Ausführungsform auf XXX.de. Hierzu im Einzelnen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Beklagte zu 2) stellt nicht in Abrede, dass sie – wie aus dem von der Klägerin in der Klageschrift (S. 9, Bl. 11 eA LG) dargelegten und nachfolgend eingeblendeten Screenshot ersichtlich – auf der Handelsplattform XXX.de als Unternehmensvertreter genannt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abbildung entfernt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diesbezüglich hat bereits das Landgericht zu Recht darauf hingewiesen, dass die Beklagte zu 2) durch diese Angabe den Eindruck vermittelt hat, für die dort angebotenen Produkte der verantwortliche Ansprechpartner zu sein. Insbesondere war die Angabe nicht, wie die Beklagte zu 2) meint, nach ihrer Abberufung auf den ersten Blick ersichtlich fehlerhaft, sondern hierfür bedurfte es weiterer Nachforschungen im polnischen Handelsregister. Gleichwohl kann diese Angabe nur ein Indiz dafür darstellen, dass die Beklagte zu 2) an maßgeblicher Position bei der Beklagten zu 1) für das Angebot der angegriffenen Ausführungsform bei XXX.de (mit)verantwortlich war. Denn die Richtigkeit dieser Annahme vermag eine bloße Angabe in einem Impressum nicht zu belegen, zumal aufgrund der Abberufung der Beklagten zu 2) als Geschäftsführerin jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um eine veraltete Angabe zur Geschäftsführung der Beklagten zu 1) handelte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Allerdings stützt das Tätigwerden der Beklagten zu 2) in Reaktion auf die Abmahnung die Behauptung der Klägerin, dass die Beklagte zu 2) an maßgeblicher Stelle bei der Beklagten zu 1) für das Angebot bei XXX.de (mit)verantwortlich war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin hat die Beklagte zu 1) mit rechtsanwaltlichem Schreiben vom 29.11.2022 (Anlage K 4) abgemahnt und zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung aufgefordert. Dieses Schreiben wurde an die E-Mail-Adresse XXX.XXX@gXXXl.com übersandt, die im polnischen Handelsregister als Kontaktadresse der Beklagten zu 1) angegeben ist (vgl. Anlage B 1, Bl. 3 Anlagenordner_Beklagtenvertreter eA LG) und bei der es sich um die private E-Mail-Adresse der Beklagten zu 2) handelt. Auf dieses Abmahnschreiben antwortete die Beklagte zu 2) am 21.12.2022 wie folgt (vgl. Anlage B 10):&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Dear Sir,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Our product is not for X 3. Please read below the reviews of some people they bought the product by error. The image you set is very ancient – the diameter of the cardboard have been changed and it is not compatible with your product. Each foil can break your patent but our foil not as you can see below.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I am not the X 5 anymore – For any informations please write an e-mail at: XX@XXX.XX&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
best regards&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
XXX XXX&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
some reviews about“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[…]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen der Ansicht der Beklagten zu 2) belegt diese Antwort gerade nicht, dass sie für die Angelegenheit nicht zuständig war. Das Gegenteil ist der Fall. So stellt die Beklagte zu 2) nach der Anrede unmittelbar eine Patentverletzung durch die angegriffene Ausführungsform in Abrede, indem sie unter Bezugnahme auf Kundenrezensionen und einen geänderten Durchmesser darauf verweist, dass diese nicht mit (einer Kassette der Marke) X 3 kompatibel sei. Weder erfolgt ein Hinweis, dass sich die Klägerin an einen unzuständigen Ansprechpartner gewandt habe, noch lässt sich der E-Mail entnehmen, dass die Beklagte zu 2) die Antwort inhaltlich nicht zu verantworten hat. Allein der am Ende der E-Mail zu findende Hinweis, dass sie nicht mehr die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) sei und der Verweis auf die E-Mail-Adresse XXX@XXX-XXX.com beinhaltet nicht die Erklärung, für die Abmahnung organisatorisch unzuständig zu sein. Vielmehr vermittelt die E-Mail den Eindruck, dass die Beklagte zu 2) als zuständige Ansprechpartnerin für das Angebot bei XXX.de im Rahmen ihrer Verantwortlichkeit den Vorwurf einer Patentverletzung zurückweist und allein am Ende klarstellt, dass sie inzwischen nicht mehr Geschäftsführerin ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Bei der Gesamtbetrachtung der dargelegten Umstände hat der Senat keine berechtigten Zweifel, dass die Beklagte zu 2) in leitender Funktion das Angebot der angegriffenen Ausführungsform durch die Beklagte zu 1) (mit)verantwortet hat. Nicht nur kam ihr aufgrund ihrer Stellung als ehemalige Geschäftsführerin, Prokuristin und Gesellschafterin ohnehin eine herausragende Stellung zu, die mit der einer „regulären“ – mit Buchhaltungs- und Verwaltungsaufgaben betrauten – Arbeitnehmerin nicht zu vergleichen ist. Insbesondere war gerade sie es, die vorgerichtlich den Vorwurf der Patentverletzung durch das Angebot auf XXX.de, wo sie als Unternehmensvertreterin genannt war, zurückwies, ohne sich in erkennbarer Form von einer Zuständigkeit zu distanzieren. Mit der von der Beklagten zu 2) behaupteten „einfachen Bürotätigkeit“ hat diese Reaktion auf eine durch eine internationale Rechtsanwaltskanzlei erhobene Abmahnung, die eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Vorwurf der Patentverletzung beinhaltete, nichts zu tun.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hieran ändert auch der Inhalt des als Anlage B 11 vorgelegten Arbeitsvertrags nichts, da es allein darauf ankommt, wie das Anstellungsverhältnis tatsächlich gelebt wurde. Die erstinstanzlich mit nachgelassenem Schriftsatz vom 04.06.2024 vorgelegte undatierte Erklärung des Buchhaltungsbüros X 5 (Anlage B 12) und die Bestätigung des Geschäftsführers der Beklagten zu 1) vom 04.06.2024 (Anlage B 13) können – unabhängig davon, dass sie entgegen § 420 ZPO nicht im Original vorgelegt wurden und es daher an einem tauglichen Beweisantritt fehlt – als Privaturkunden nicht die Richtigkeit ihres Inhalts belegen, sondern allenfalls die Abgabe entsprechender Erklärungen. Ihr daher allenfalls als Indiz zu berücksichtigender Inhalt vermag angesichts der dargelegten tatsächlichen Umstände die Überzeugung des Senats, wie sich die Tätigkeit der Beklagten zu 2) in tatsächliche Hinsicht ausgestaltete, nicht zu erschüttern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Beklagte zu 2) einwendet, dass sie keine Verantwortung für die betriebliche Organisation gehabt habe, so verfängt dies ebenfalls nicht. Denn es geht vorliegend nicht darum, dass die Beklagte zu 2) – wie ein Geschäftsführer – auf Unterlassung haftet, weil ihr eine Garantenstellung zukam, die sie dazu verpflichtet hätte, den Betrieb so einzurichten, dass eine Verletzung technischer Schutzrechte Dritte verhindert wird (vgl. hierzu BGH, GRUR 2016, 257 Rn. 107 ff. – Glasfasern II). Vielmehr war die Beklagte zu 2) an der patentverletzenden Angebotshandlung im Sinne von § 10 PatG im arbeitsteiligen Zusammenwirken mit der Beklagten zu 1) durch positives Tun beteiligt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch an der für die Annahme einer Mittäterschaft zu verlangenden vorsätzlichen gemeinschaftlichen Tatbegehung im Sinne eines bewussten und gewollten Zusammenwirkens (vgl. Senat, Urt. v. 11.06.2015 – I-2 U 64/14, GRUR-RS 2015, 18679 Rn. 61; zum Recht des unlauteren Wettbewerbs: BGH, GRUR 2012, 1279, 1283 m.w.N. – DAS GROSSE RÄTSELHEFT), die die Beklagte zu 2) in Abrede stellt, können angesichts der Stellung der Beklagten zu 2) bei der Beklagten zu 1) keine Zweifel bestehen. Das Anbieten der angegriffenen Ausführungsform im Namen der Beklagten zu 1) auf XXX.de erfolgte einverständlich und in beiderseitiger Kenntnis. Als Mitgesellschafterin der Beklagten zu 1) hatte die Beklagte zu 2) zudem ein erhebliches eigenes (Mit‑) Interesse am Taterfolg, was dafür spricht, dass sie nicht nur als Teilnehmer (§ 830 Abs. 2 BGB) zu behandeln ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte zu 2) handelte weiterhin zumindest fahrlässig, so dass das für den Schadensersatzanspruch notwendige Verschulden zu bejahen ist. Denn der Verletzungssachverhalt indiziert das Verschulden, sofern der Verletzer keine außergewöhnlichen Umstände darlegen kann, die ihn ausnahmsweise von der Verschuldenshaftung befreien (vgl. Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 16. Aufl. 2024, Abschn. D Rn. 767). Solche Umstände sind vorliegend indes weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere handelte es sich bei der Beklagten zu 2) gerade nicht nur um eine bloße Hilfsperson.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Die Klägerin hat daher auch gegen die Beklagte zu 2) Ansprüche auf Unterlassung, Auskunftserteilung, Rechnungslegung und Schadensersatz. Soweit die Beklagte gegen den geltend gemachten Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung einwendet, dass ihr dieser infolge ihrer Abberufung als Geschäftsführerin der Beklagten zu 1) nicht mehr möglich sei, überzeugt dies nicht. Es ist nicht nachvollziehbar vorgetragen, warum sie – als Prokuristin der Beklagten zu 1) – keinen Zugang zu den erforderlichen Informationen haben sollte bzw. warum ihr diese auf Anfrage nicht zur Verfügung gestellt werden sollten.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2025/2_U_63_24_Urteil_20251009.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 05 Nov 2025 10:12:00 +0100</pubDate>
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    <title>OLG Düsseldorf: Keine Markenrechtsverletzung durch Verwendung fremder Marke als Keyword für Suchmaschinenwerbung wenn erkennbar Zubehörartikel verkauft werden</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;OLG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Urteil vom 07.08.2025&lt;br /&gt;
20 U 73/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass keine Markenrechtsverletzung durch Verwendung einer fremden Marke als Keyword für Suchmaschinenwerbung vorliegt, wenn im Anzeigentext erkennbar Zubehörartikel verkauft werden (hier: Staubsaugerbeutel &quot;passend für [MARKE]&quot;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Es kann dahinstehen, ob die Beklagte – wie von der Klägerin behauptet und in der Berufungsinstanz durch ein internes technisches Gutachten weiter substantiiert und von der Beklagten erheblich bestritten – bei der Beauftragung ihrer Angebote im Shop „C.“ auf www.D..de die Klagemarke als sog. Keyword hinterlegt hat. Die Frage, ob der von der Klägerin beanstandete Inhalt der Suchtrefferliste vorliegend (auch) auf der Angabe des Keywords „B.“ durch die Beklagte beruht oder allein auf der Grundlage des von D. verwendeten Algorithmus generiert wurde, dürfte nur durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu klären sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beweiserhebung bedarf es jedoch nicht, weil auch dann, wenn man zugunsten der Klägerin unterstellt, dass die Beklagte die Klagemarke für ihre Angebote bei www.D..de als Keyword verwendet hat, die angegriffenen Angebote die Klagemarke nicht verletzen. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch gem Artt. 9 Abs. 1, Abs. 2 lit. b, Abs. 3, 129 Abs. 2, 130 Abs. 1 UMV sowie die darauf bezogenen Folgeansprüche bestehen deshalb nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.Zwar hätte die Beklagte das Zeichen „B.“ im geschäftlichen Verkehr benutzt, wenn sie dieses als Keyword bei der Beauftragung ihrer Angebote auf D. angegeben hätte. Eine Benutzung im geschäftlichen Verkehr liegt vor, wenn die Benutzung im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit und nicht im privaten Bereich erfolgt (EuGH, GRUR 2010, 445 Rn. 50 – Google France und Google). Die Auswahl eines Zeichens als Keyword für eigene, kommerzielle Zwecke stellt eine Benutzung des Zeichens dar (EuGH GRUR 2011, 1124 Rn. 30 – Interflora/M&amp;S Interflora Inc.; BGH GRUR 2013, 290 Rn. 16 – MOST-Pralinen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesen Grundsätzen hätte die Beklagte das Zeichen „B.“ im Zusammenhang mit einer auf einen wirtschaftlichen Vorteil gerichteten kommerziellen Tätigkeit benutzt, weil die Beklagte das Zeichen als Keyword angegeben hätte und bei Eingabe des Zeichens in die Suchmaske auf der Seite www.D..de in der Trefferliste Werbeanzeigen der Beklagten mit Abbildungen von zum Erwerb angebotenen Produkten erschienen wären (vgl. BGH GRUR 2018, 924 – ORTLIEB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.Die – zu Gunsten der Klägerin unterstellte – Benutzung des Zeichens „B.“ durch die Beklagte verletzt die Klagemarke jedoch nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a.Nach der Rechtsprechung des EuGH kann der Inhaber einer Marke der Benutzung eines mit dieser Marke identischen Zeichens nur dann widersprechen, wenn diese Benutzung eine der Funktionen der Marke beeinträchtigen kann. Zu den Funktionen der Marke gehören neben der Hauptfunktion, der Gewährleistung der Herkunft der Ware oder Dienstleistung, auch ihre anderen Funktionen wie unter anderem die Gewährleistung der Qualität der mit ihr gekennzeichneten Ware oder Dienstleistung oder die Kommunikations-, Investitions- oder Werbefunktion (vgl. zB EuGH GRUR 2010, 445 – Google France). Nach den Rechtsprechungsgrundsätzen des EuGH erfordert die Beurteilung, ob die Herkunftsfunktion einer Marke beeinträchtigt wird, wenn Internetnutzern anhand eines mit der Marke identischen oder der Marke ähnlichen Schlüsselworts eine Anzeige eines Dritten gezeigt werde, eine zweistufige Prüfung: Zunächst hat das Gericht festzustellen, ob bei einem normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer aufgrund der allgemein bekannten Marktmerkmale das Wissen zu unterstellen ist, dass der Werbende und der Markeninhaber nicht miteinander wirtschaftlich verbunden sind, sondern miteinander im Wettbewerb stehen. Falls ein solches allgemeines Wissen fehlt, hat das Gericht sodann festzustellen, ob für den Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennbar sei, dass die vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammten (vgl. EuGH GRUR 2011, 1124 – Interflora/M&amp;S, Interflora Inc).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidend ist auf dieser zweiten Stufe, ob für den Internetnutzer aus der Werbeanzeige erkennbar ist, dass die vom Werbenden angebotenen Waren oder Dienstleistungen nicht vom Markeninhaber oder mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen. Diese Beurteilung hängt nach der Rechtsprechung des EuGH insbesondere von der Gestaltung der Anzeige ab. Ist aus der Anzeige für einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Internetnutzer nicht oder nur schwer zu erkennen, ob die in der Anzeige beworbenen Waren oder Dienstleistungen vom Inhaber der Marke oder von einem mit ihm wirtschaftlich verbundenen Unternehmen oder vielmehr von einem Dritten stammten, ist die herkunftshinweisende Funktion der Marke beeinträchtigt. Auf eine Beeinträchtigung in diesem Sinne ist zu schließen, wenn die Anzeige des Dritten entweder suggeriert, dass zwischen ihm und dem Markeninhaber eine wirtschaftliche Verbindung besteht, oder sie hinsichtlich der Herkunft der fraglichen Ware oder Dienstleistung so vage gehalten ist, dass ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Internetnutzer aufgrund des Werbelinks und der ihn begleitenden Werbebotschaft nicht erkennen könne, ob der Werbende im Verhältnis zum Markeninhaber Dritter oder mit ihm wirtschaftlich verbunden sei. (EuGH GRUR Int 2010, 385 – Google und Google France).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Nach diesen Grundsätzen beeinträchtigen die angegriffenen Angebote der Beklagten, die in der Suchtrefferliste nach Eingabe des Suchworts „B.“ erscheinen, die herkunftshinweisende Funktion der Klagemarke nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Das Angebot der Beklagten richtet sich vornehmlich an Privatverbraucher, die einen Staubsauger benutzen und für diesen Staubsauger passende Beutel oder Filter benötigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Dabei wird der von den Angeboten der Beklagten angesprochene Verbraucher in der Regel keine Kenntnis darüber haben, ob die Klägerin ihre Produkte ausschließlich im Wege eines – wie sie behauptet – selektiven Vertriebssystems und sie selbst und ihre Vertriebspartner Zubehörteile wie Staubsaugerbeutel nicht über die Plattform D. vertreiben. Mögen dem durchschnittlichen Verbraucher besondere Vertriebsformen für bestimmte Produkte, wie z.B. ein ausschließlicher Direktvertrieb, noch bekannt sein, macht er sich in der Regel über die Vertriebswege und –strukturen von Produkten keine weitergehenden Gedanken. Vorliegend wird dem Verbraucher bekannt sein, dass er Elektrogeräte der Klägerin nicht nur exklusiv über die Klägerin selbst beziehen kann, sondern diese auch bei Fachhändlern und in großen Elektronikmärkten und Warenhäusern erwerben kann. Deshalb wird er ebenfalls in Bezug auf Ersatzteile bzw. Zubehör oder Verbrauchsmaterial für die Elektrogeräte der Klägerin annehmen, dass er diese nicht nur ausschließlich über die Klägerin selbst, sondern auch bei anderen Händlern beziehen kann. Weitergehende Gedanken über spezielle Vertriebsformen – z.B. ein selektives Vertriebssystem – wird sich der Durchschnittsverbraucher nicht machen und es ist auch nicht davon auszugehen, dass er im Hinblick auf niedrigpreisige Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien für Haushaltselektrogeräte besondere Recherchen zu den Vertriebswegen für diese Ersatzteile durchführen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Infolgedessen wird der normal informierte und angemessen aufmerksame Internetnutzer auch kein positives Wissen darüber haben, dass die Klägerin und die Beklagte nicht miteinander wirtschaftlich verbunden sind, sondern miteinander im Wettbewerb stehen. In Ermangelung dieses Wissens könnte der durchschnittliche Internetnutzer, der auf der Suche nach passenden Staubsaugerbeuteln für seinen A.-Staubsauger ist, theoretisch auch annehmen, dass es sich bei der Beklagten um einen (autorisierten) Händler der Klägerin handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. Die deshalb auf zweiter Stufe durchzuführende Prüfung, ob für den durchschnittlichen Internetnutzer aus den in der Suchtrefferliste aufgeführten Angeboten der Beklagten erkennbar ist, dass die von ihr angebotenen Staubsaugerbeutel bzw. –filter nicht von der Klägerin oder einem mit ihr wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen, ergibt, dass die Angebote der Beklagten in der Weise gestaltet sind, dass für den normal informierten und angemessen aufmerksamen Nutzer zu erkennen ist, dass die von der Beklagten angebotenen Staubsaugerbeutel nicht von der Klägerin oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stammen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der durchschnittlicher Privatverbraucher, der auf der Handesplattform D. mithilfe eines Suchbegriffs, der gleichzeitig eine Marke ist, nach einem Produkt sucht, geht zunächst grundsätzlich davon aus, dass ihm jedenfalls auch Produkte, die unter der Marke vertrieben werden, angezeigt werden. Er wird jedoch auch die Möglichkeit in Betracht ziehen, dass die Markenartikel, die er sucht, bei der jeweiligen Handelsplattform gar nicht angeboten werden und ihm stattdessen ausschließlich Angebote anderer Hersteller angezeigt werden. Dies gilt jedenfalls in dem Fall, in dem der Privatverbraucher nach solchen Ersatzteilen bzw. Verbrauchsmaterialien sucht, von denen ihm bekannt ist, dass sie nicht nur vom Originalhersteller eines(Elektro-)Geräts angeboten werden, sondern ebenso zahlreiche sog. „me-too“-Produkte anderer Hersteller, die mit dem Gerät des Originalherstellers kompatibel sind, auf dem Markt existieren. Eine solche Erwartung wird insbesondere in Bezug auf solche Ersatzteile oder solches Verbrauchsmaterial bestehen, bei denen auch der durchschnittliche Verbraucher weiß, dass sog. „me-too“-Ersatzteile bzw. Verbrauchsmaterialien in großer Anzahl und vielen Varianten angeboten werden und oftmals erheblich günstiger als die Original-Ersatzteile des Herstellers sind, wie dies zum Beispiel bei Kaffeekapseln, Druckerpatronen und eben Staubsaugerbeuteln der Fall ist. Dies gilt auch dann, wenn der Nutzer – wie hier – keine generische Suche, sondern eine Suche mit spezifischen Suchbegriffen, z.B. Marken, durchführt. Denn der Durchschnittskunde und D.-Nutzer weiß, dass er bei der Suche nach Produkten, insbesondere Ersatz- bzw. Verbrauchsteilen, mit einer bestimmten Marke als Suchbegriff regelmäßig (auch) Angebote erhält, die nicht vom Originalhersteller stammen, sondern ähnliche Produkte angezeigt bekommt und/oder solche, die mit dem Originalgerät kompatibel sind. Diese Kenntnis hat er auch aufgrund seiner Erfahrung mit der Suche von Artikeln über Suchmaschinen (z.B. Google) oder in Vergleichsportalen, weil auch dort bei der Suche mit einem Markenbegriff nicht nur Originalprodukte angezeigt werden, sondern auch und ggf. sogar ausschließlich Konkurrenzprodukte angezeigt werden. Gleichermaßen ist es der Nutzer gewöhnt, dass bei seiteninternen Suchmaschinen häufig (auch) Trefferlisten erzeugt werden, die nicht immer nur tatsächlich passende Treffer ausweisen (vgl. hierzu BGH GRUR 2018, 924 – ORTLIEB).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weil dem durchschnittlichen Internetnutzer und Kunden der Plattform D. bekannt ist, dass gerade im Bereich der Staubsaugerbeutel eine große Anzahl kompatibler Produkte von anderen Anbietern als dem Hersteller des Staubsaugers verfügbar und erhältlich sind, wird er den Angeboten erhöhte Aufmerksamkeit auch vor dem Hintergrund schenken, dass – wie er weiß – es insbesondere auf die Kompatibilität des Beutels mit dem jeweiligen Staubsaugermodell ankommt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der die Angebote der Beklagten betrachtende Nutzer, die er aufgrund der angezeigten Suchtrefferliste aufsucht, wird dabei unschwer erkennen können, dass es sich bei den angebotenen Staubsaugerbeuteln nicht um Originalprodukte der Klägerin, sondern sog. me-too-Staubsaugerbeutel, die für A.-Staubsauger passen, handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Erkenntnis wird er zum einen aus dem Umstand ableiten, dass die Beklagte die Beutel mit dem in der Überschrift gut sichtbar vorhandenen Hinweis „passend für A.“ anbietet. Die Angabe „passend für“ ist dem durchschnittlich verständigen Verbraucher, der Ersatzteile oder Verbrauchsmaterialien für ein Originalelektrogerät sucht, dahingehend geläufig und bekannt, dass sie Produkte – wie z.B. Kaffeekapseln, Druckerpatronen und eben Staubsaugerbeutel – bezeichnet, die mit dem Original-Elektrogerät kompatibel sind, aber eben gerade nicht vom Originalhersteller stammen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ergänzend zu dem Hinweis „passend für“, der dem Durchschnittsverbraucher als Hinweis für kompatible me-too-Produkte bekannt ist, wird der D.-Nutzer die in der Überschrift vorangestellte Angabe „E.“ aufgrund der Schreibweise als Marke wahrnehmen, die gerade nicht auf die Klägerin hinweist. Zwar könnte das Zeichen „E.“ isoliert grundsätzlich auch als Hinweis auf das Handelsgeschäft der Beklagten vom Verkehr verstanden werden. In der Kombination mit dem Hinweis „passend für“ in der Überschrift wird der Verkehr die Bezeichnung jedoch als von der Marke A. und der Marke B. abweichend wahrnehmen und annehmen, dass die angebotenen Staubsaugerbeutel eben nicht von der Klägerin stammen, sondern von einer Fa. „E.“, die zwar mit der Klägerin nicht wirtschaftlich verbunden ist, jedoch mit den Staubsaugern der Klägerin kompatible Staubsaugerbeutel und –filter anbietet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein anderes Verständnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass die Beklagte zuvor als autorisierter Fachhändler der Klägerin Originalprodukte der Klägerin vertrieben hat. Eine solche Kenntnis mag höchstens bei einzelnen Kunden vorhanden sein, wenn diese zuvor bei der Beklagte Original-Beutel der Klägerin erworben haben, aber auch diesen fehlt das Wissen, ob die Beklagte von der Klägerin autorisiert war oder „nur“ zufällig erschöpfte Ware vertrieben hat. Der Durchschnittsnutzer von D., der sich einem Angebot von Tausenden von Staubsaugerbeuteln gegenüber sieht und dem beim Erwerb von diesen Ersatzteilen oder Verbrauchsmaterialien – anders als ggf. bei hochpreisigen Anschaffungen – nicht bekannt und nicht wichtig ist, von wem er diese Beutel erwirbt und welches Vertriebssystem die KIägerin vorhält, wird der Umstand, dass die Beklagte in der Vergangenheit Original-Beutel der Klägerin vertrieben hat, schon nicht bewusst sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Abbildung der Staubsaugerbeutel, die auf ihrer Halteplatte bzw. dem Beutel selbst nicht die Kennzeichnung mit der Marke „A.“ zeigt, wird der Verbraucher ebenfalls – jedenfalls in Kombination mit den bereits gezeigten Umständen - entnehmen, dass die dort gezeigten und von der Beklagten angebotenen Staubsaugerbeutel gerade keine Original-Beutel sind und nicht von der Klägerin oder einem mit ihr verbundenen Unternehmen stammen. Denn der Verbraucher wird – wenn er den A.-Staubsauger öffnet, weil der Staubsauger wegen des vollen Beutels nicht mehr ausreichend gut saugt – wissen, dass die Original-Beutel mit der Marke „A.“ versehen sind und die abgebildeten Beutel der Beklagten diese Kennzeichnung gerade nicht aufweisen. Auch wenn die Beutel der Beklagten hinsichtlich ihrer Abmessungen und Grundform den Original-Staubsaugerbeuteln der Klägerin ähneln, wird auch der Durchschnittskunde, der technisch nicht besonders versiert ist, wissen, dass diese Ähnlichkeit der erforderlichen Kompatibilität mit dem Sauger geschuldet ist, weil sowohl der Beutel zum einen an den Sauganschluss und zum anderen in das vorgesehene Fach passen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Eine Haftung der Beklagten nach Artikel 192 Abs. 2 UMV, § 14 Abs. 7 MarkenG scheidet ebenfalls aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie vom Landgericht mit zutreffender Begründung ausgeführt handelt D. nicht als Beauftragte der Beklagten, weil diese als Händlerin auf der Plattform D. keinen Einfluss auf die Einstellung ihrer Angebote und insbesondere nicht auf die Ausgestaltung der Suchtrefferliste hat, die für alle Händler nach von D. festgelegten Regeln erfolgt (vgl. auch BGH GRUR 2023, 343, Rn. 27 ff. – Haftung für Affiliates).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aber selbst wenn man D. als Beauftragte der Beklagten ansehen würde, besteht kein Anspruch wegen die Beklagte gem. Art. 192 Abs. 2 UMV, § 14 Abs. 7 MarkenG. Denn es besteht keine Verpflichtung von D., durch einen Hinweis kenntlich zu machen, wenn eine Suche mit einer spezifischen Marke keinen Suchtreffer erzeugt, sondern die Suchergebnisliste lediglich „Fremdprodukte“ ausweist (a.A. OLG Köln, Urteil vom 20. November 2015, Az.: 6 U 40/15 – Trefferliste bei Amazon.; zustimmend Hacker in: Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG 13. Auflage, § 14 Rn. 291). Denn dem Durchschnittsverbraucher ist – wie dargelegt – bekannt, dass auch bei einer spezifischen Suche auf der Ergebnisliste nicht nur Originalprodukte anzeigt werden, sondern auch oder ggf. sogar ausschließlich „Fremd“produkte, die nicht vom Markeninhaber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen stammen. Die Fremd-Angebote, die auf der Suchtrefferliste angezeigt werden, sind jedoch nur dann markenverletzend, wenn sie die Herkunftsfunktion der Marke des Originalherstellers verletzen. Dementsprechend besteht auch für D. keine Verpflichtung, einen ausdrücklichen Hinweis zu Beginn der Suchtrefferliste aufzunehmen, wenn als Ergebnis der Suche ausschließlich „Fremd“produkte angezeigt werden.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2025/20_U_73_24_Urteil_20250807.html&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 03 Nov 2025 17:46:00 +0100</pubDate>
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    <title>OLG Düsseldorf: Preisanpassungsklausel in Amazon-AGB zur Änderung der &quot;Amazon Prime&quot;-Gebühren unwirksam</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Urteil vom 30.10.2025&lt;br /&gt;
I-20 U 19/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die die Preisanpassungsklausel in den Amazon-AGB zur Änderung der &quot;Amazon Prime&quot;-Gebühren unwirksam ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Preisanpassungsklausel zur Änderung der Mitgliedsgebühren von „Amazon Prime“ unwirksam&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schüttpelz mit einem heute (30.10.2025) verkündeten Urteil eine Preisanpassungsklausel in den &quot;Amazon-Prime-Teilnahmebedingungen&quot; für unwirksam erklärt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger, der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen e.V. (&quot;Verbraucherzentrale e.V.&quot;), richtet sich mit seiner Unterlassungsklage unter anderem gegen eine von der beklagten Amazon EU S.à.r.l. (&quot;Amazon&quot;) verwendete Preisanpassungsklausel, auf die Amazon eine Preiserhöhung des Dienstes &quot;Amazon Prime&quot; im Jahr 2022 gestützt hatte. Für ihren &quot;Amazon-Prime&quot; Dienst, der unter anderem den schnelleren und kostenlosen Versand von auf www.amazon.de online bestellten Artikeln sowie den Zugriff auf den Dienst Amazon Prime Video/Reading/Music, umfasst, verwendet Amazon in seinen Prime-Teilnahmebedingungen unter anderem die folgenden AGB-Klauseln:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. […] Wir haben das Recht, Ihre Mitgliedschaft nach eigenem Ermessen mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen zu kündigen. […]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.2. Änderungen der Mitgliedsgebühren&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir sind berechtigt, die Mitgliedsgebühr nach billigem Ermessen und sachlich gerechtfertigten sowie objektiven Kriterien anzupassen. […] Eine Erhöhung der Mitgliedsgebühr kommt in Betracht und eine Ermäßigung der Mitgliedsgebühr ist vorzunehmen (insgesamt: &quot;Änderung der Mitgliedsgebühr&quot;), um die uns entstehenden Kostensteigerungen und/oder Kostenersparnisse weiterzugeben, die auf von uns nicht beeinflussbaren äußeren Umständen beruhen und die sich auf die konkreten Kosten des Prime-Services in Ihrem Land auswirken, wie etwa Gesetzesänderungen, behördliche Verfügungen, allgemeine Preisänderungen für die erforderliche Hard-und/oder Software, Produktion und Lizensierung, sonstige allgemeine Kosten wie etwa Kosten externer Dienstleister, Lohnerhöhungen und/oder Änderungen von Steuern und Gebühren und/oder generelle und wesentliche Kostenänderungen aufgrund von Inflation oder Deflation. […]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.3 Wirksamwerden von allgemeinen Änderungen und Änderungen der Mitgliedsgebühr&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn wir allgemeine Änderungen oder Änderungen der Mitgliedsgebühr (zusammen: &quot;Änderung&quot; oder &quot;Änderungen&quot;) vornehmen, setzen wir Sie über die Änderungen und die Gründe für diese innerhalb einer angemessenen Frist von mindestens 30 Tagen vor Inkrafttreten der Änderungen in Textform (etwa per E-Mail) in Kenntnis. Sie können die Änderungen ablehnen. Ihre Zustimmung gilt als erteilt, wenn Sie die Änderungen nicht innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach Zugang der Information über die Änderungen abgelehnt haben. […] &lt;br /&gt;
Sie haben die Möglichkeit, Ihre Prime Mitgliedschaft nach Ziff. 3.3 dieser Teilnahmebedingungen unentgeltlich zu kündigen. […]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 15.01.2025, Az.: 12 O 293/22externer Link, öffnet neues Browserfenster / neuen Browser-Tab, dem Unterlassungsantrag stattgegeben und einen weiteren, auf Unterlassung von Schreiben an die Prime-Mitglieder gerichteten Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich unter anderem die von Amazon eingelegte Berufung. &lt;br /&gt;
Der 20. Zivilsenat hat mit seiner heute verkündeten Entscheidung die Berufung zurückgewiesen. Zur Begründung führt der Senat unter anderem aus, Ziffer 5.2 der Amazon-Prime-Teilnahmebedingungen regele ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten. Auch unter Berücksichtigung der Regelungen in Ziffer 5.3 ändere sich an dieser rechtlichen Auslegung nichts. In Abs. 1 S. 1 der Klausel 5.3 sei davon die Rede, dass die Anpassung &quot;vorgenommen&quot; und der Kunde davon &quot;in Kenntnis&quot; gesetzt werde; Formulierungen, die ebenfalls für ein einseitiges Preisanpassungsrecht der Beklagten sprächen. Der Kunde könne die Änderung nach Abs. 2 der Klausel zudem allein durch Kündigung ablehnen. Ziffer. 5.3 führe daher im Ergebnis dazu, dass entweder der Vertrag zu geänderten Bedingungen weitergelte oder durch eine Kündigung des Kunden ende. Das sei keine – auch nicht fiktive – einvernehmliche Vertragsänderung, sondern – wie bereits in Klausel 5.2 AGB vorgesehen - ein einseitiges Vertragsanpassungsrecht der Beklagten mit einem Kündigungsrecht des Kunden. Eine solche Regelung benachteilige den Verbraucher unangemessen und sei daher unwirksam. Für ein Preisanpassungsrecht bestehe kein Bedürfnis, weil Amazon den Vertrag jederzeit kurzfristig kündigen könne. Die Regelungen seien schließlich auch intransparent. Gerade die Vielzahl der unter &quot;Amazon Prime&quot; angebotenen Dienstleistungen lasse eine auch nur ansatzweise Überprüfung, in welchem Teilbereich Kostensteigerungen stattgefunden hätten und möglicherweise durch Einsparungen in anderen Bereichen aufgefangen würden, praktisch unmöglich erscheinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zugelassen hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktenzeichen: I-20 U 19/25&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 31 Oct 2025 18:55:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Düsseldorf: Sportschuhe mit Streifengestaltung bestehend aus zwei Streifen verletzen Markenrechte von PUMA</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Entscheidung vom 25.09.2025&lt;br /&gt;
 I-20 U 35/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Düsseldorf hat vorliegend entschieden, dass die streitgegenständlichen Sportschuhe mit Streifengestaltung bestehend aus zwei Streifen Markenrechte von PUMA verletzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Einstweiliges Verfügungsverfahren: Herstellerin von Sportschuhen verletzt Markenrechte von PUMA&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (25.09.2025) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schüttpelz einer Herstellerin von Sportschuhen (Antragsgegnerin und Berufungsbeklagte) untersagt, im geschäftlichen Verkehr bestimmte Streifengestaltungen auf zwei Schuhmodellen zu verwenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Puma SE, Antragstellerin und Berufungsklägerin (&quot;PUMA&quot;), ist eine weltweit führende Sportartikelherstellerin und kennzeichnet ihre Schuhe mit einem bestimmten Formstreifen, der europaweiten Markenschutz als Bildmarke genießt. Bei der Antragsgegnerin handelt es sich um eine in Spanien ansässige Herstellerin von Sportschuhen, die ihre Produkte über eine eigene Internetseite auch nach Deutschland vertreibt, darunter auch drei Schuhmodelle mit verschiedenen Streifengestaltungen. PUMA sieht hierin eine Verletzung ihrer Markenrechte und hat im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens beantragt, der Antragsgegnerin das Angebot, den Vertrieb und die Bewerbung der drei Schuhmodelle im Gebiet der Europäischen Union zu untersagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachdem das Landgericht Düsseldorf zunächst am 08.05.2024 eine entsprechende einstweilige Verfügung – jedoch nur für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland – erlassen hatte, hob es diese Beschlussverfügung auf den Widerspruch der Antragsgegnerin mit Urteil vom 18.03.2025, Az. 37 O 35/24, wieder auf. Zur Begründung führte das Landgericht aus, es liege schon keine markenmäßige Benutzung und jedenfalls keine Verwechslungsgefahr vor. Eine sofortige Beschwerde gegen die Teilabweisung ihres Antrags – im Hinblick auf die unionsweite Untersagung – legte PUMA nicht ein. Mit ihrer gegen dieses Urteil gerichteten Berufung verfolgt PUMA ihren Antrag auf Erlass eines unionsweiten Vertriebsverbots der drei Schuhmodelle weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der 20. Zivilsenat hat mit seiner heute verkündeten Entscheidung das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 18.03.2025 teilweise abgeändert und die Beschlussverfügung vom 08.05.2024 hinsichtlich zwei der drei angegriffenen Streifengestaltungen bestätigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Begründung führt der Senat aus, der Antrag sei zulässig, soweit er sich auf ein Verbot für die Bundesrepublik Deutschland richte. Der Senat sei gemäß Art. 131 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 125 Abs. 4 lit. b UMV zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen international zuständig, da sich die Antragsgegnerin rügelos – mangels erneuter Rüge im Berufungsverfahren – auf das Verfahren eingelassen habe (Art. 26 Brüssel la-VO). Die einstweilige Verfügung könne jedoch nicht unionsweit, sondern nur für die Bundesrepublik Deutschland erlassen werden. Der Beschluss des Landgerichts Düsseldorf vom 08.05.2024 sei insoweit rechtskräftig geworden, da sich PUMA nicht mit einer sofortigen Beschwerde dagegen gewehrt habe, dass das Landgericht ein unionsweites Verbot zurückgewiesen habe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit sich PUMA gegen die Streifengestaltung auf zwei Schuhmodellen wende, sei ihr Antrag begründet und der Antragsgegnerin eine entsprechende Verwendung zu untersagen. Denn diese verletze die Markenrechte von PUMA aus ihrer Unionsbildmarke , Registernummer 008461469, die unter anderem für Schuhe eingetragen ist (&quot;Verfügungsmarke&quot;). Zwischen der Verfügungsmarke und den angegriffenen Streifengestaltungen bestehe auch Verwechslungsgefahr. Die Kennzeichnungskraft der Bildmarke habe durch ihre Bekanntheit eine erhebliche Steigerung erfahren und die verwendeten Zeichen seien sich aufgrund ihres Gesamteindrucks ausreichend ähnlich. So steigen sowohl die Verfügungsmarke als auch die Streifen auf den Schuhen von links unten nach rechts oben an, wobei der Anstiegswinkel in allen drei Fällen in etwa 15 Grad betrügen. Dabei verjüngten sich sowohl die Verfügungsmarke als auch zwei der drei angegriffenen Streifengestaltungen in ihrem Verlauf von links unten nach rechts oben. Soweit die Streifen auf den Schuhen zwei Unterbrechungen aufwiesen, werde hierdurch der Eindruck eines durchgehenden Streifens nicht maßgeblich beeinträchtigt. Die Antragsgegnerin habe die zwei Streifengestaltungen auch markenmäßig verwendet, da in diesen – wie bei Sportschuhen üblich – ein Hinweis auf die Herkunft aus dem Unternehmen der Antragstellerin zu sehen sei. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Schuhmodelle der Antragsgegnerin sichtbar mit ihrem Namen gekennzeichnet seien. Dabei könne es sich aus Sicht des Durchschnittsverbrauchers auch um eine Zweitmarke oder Modellbezeichnung handeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bezüglich der dritten angegriffenen Streifengestaltung hat die Berufung jedoch keinen Erfolg, da der Senat von keiner für die Annahme einer Verwechslungsgefahr ausreichenden Zeichenähnlichkeit ausgeht. Im Gegensatz zu den anderen beiden Streifengestaltungen fehle es an dem für den Gesamteindruck zentralen Element eines durchgehenden Streifens, da der Schuh vielmehr zwei Streifenelemente aufweise.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung ist rechtskräftig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktenzeichen: I-20 U 35/25&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 26 Sep 2025 18:49:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Düsseldorf: Logistikunternehmen kann nach den Grundsätzen der Störerhaftung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a UMV für Markenrechtsverletzung haften</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Urteil vom 07.08.2025&lt;br /&gt;
20 U 9/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass ein  Logistikunternehmen nach den Grundsätzen der Störerhaftung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a UMV für Markenrechtsverletzungen haften kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Das Landgericht hat die Antragsgegnerin zu Recht nach den Grundsätzen der Störerhaftung gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. a UMV in Bezug auf die Zeichen (*) und(*) zur Unterlassung verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.1. Allerdings ist die Inanspruchnahme der Antragsgegnerin als Störerin durch die Einfügung der Worte &quot;es Dritten zu ermöglichen&quot; vor &quot;ohne Zustimmung der Antragstellerin&quot; in den Tenor der landgerichtlichen Beschlussverfügung klarzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vom Landgericht ausgesprochene Untersagung der Nutzung der Zeichen stellt auf eine Täterhaftung ab und verfehlt daher bei einer Inanspruchnahme als Störer die konkrete Verletzungsform (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, Az.: I ZR 121/08, GRUR 2010, 633 Rn. 35 - Sommer unseres Lebens; Zigann/Werner in Cepl/Voß, Praxiskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, ZPO § 313 Rn. 10). Der Störer haftet, weil er Dritten Rechtsverletzungen der genannten Art ermöglicht (BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, Az.: I ZR 121/08, GRUR 2010, 633 Rn. 36 - Sommer unseres Lebens). Die insoweit jederzeit mögliche Antragsanpassung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2010, Az.: I ZR 121/08, GRUR 2010, 633 Rn. 37 - Sommer unseres Lebens) kann im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung auch von Gerichts wegen erfolgen. Nach § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Der Antragsteller ist nicht gezwungen, einen präzisen Antrag zu stellen und eine bestimmte Maßnahme zu beantragen; die Angabe des Rechtsschutzzieles reicht aus (Drescher in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, ZPO § 938 Rn. 5). Das Gericht kann daher bei der Fassung des Unterlassungstenors vom Antrag abweichen, insoweit es sich lediglich um eine Klarstellung des von Anfang an der Sache nach verfolgten Unterlassungsbegehrens handelt (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 11. Januar 2018, Az.: 6 U 150/17, GRUR-RR 2018, 352 Rn. 24 - 3 Jahre Garantie). Dabei ist es unschädlich, dass die zur Klarstellung der Störerhaftung in den Verbotstenor aufgenommen Wendung &quot;ermöglichen&quot; einen auslegungsbedürftigen Begriff enthält (BGH, Urteil vom 10. Januar 2019, Az.: I ZR 267/15, GRUR 2019, 813 Rn. 26 - Cordoba II). Die Besonderheiten der Störerhaftung müssen nicht im Verbotsausspruch zum Ausdruck kommen; es reicht aus, dass aus den Entscheidungsgründen folgt, die zur Auslegung des Verbotstenors heranzuziehen sind (BGH, Urteil vom 10. Januar 2019, Az.: I ZR 267/15, GRUR 2019, 813 Rn. 27 - Cordoba II; Zigann/Werner in Cepl/Voß, Praxiskommentar Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, 3. Aufl. 2022, ZPO § 313 Rn. 11).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig. Der erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben, die Dringlichkeitsvermutung ist nicht widerlegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Der gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben. Der Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Den Nachteilen, die dem Antragsteller aus einem Zuwarten bis zur Hauptsacheentscheidung entstehen können, sind die Nachteile gegenüberzustellen, die dem Antragsgegner aus der Anordnung drohen. Das Interesse des Antragstellers muss so sehr überwiegen, dass der beantragte Eingriff in die Sphäre des Antragsgegners aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist (Senat, Urteil vom 7. Juni 2012, Az.: I-20 U 1/11, GRUR-RR 2012, 146 - 148 - E-Sky; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Auflage 2018, Rn. 103). Ein solches Überwiegen der Interessen der Antragstellerin ist vorliegend gegeben. Bei der fortgesetzten Verwendung eines mit der Marke identischen Zeichens für identische Waren droht der Markeninhaberin eine nachhaltige Schädigung der Kennzeichnungskraft und Wertschätzung ihres Zeichens, die nachträglich nicht mehr beseitigt werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Dringlichkeitsvermutung des Art. 129 Abs. 3 UMV in Verbindung mit § 140 Abs. 3 MarkenG ist vorliegend nicht widerlegt. Soweit eine zögerliche Antragstellung oder Verfahrensführung indizieren kann, dass das Interesse des an einer vorläufigen Regelung nicht hinreichend groß ist, um den Erlass einer einstweiligen Verfügung zu rechtfertigen (BGH, Urteil vom 11. Juli 2017, Az.: X ZB 2/17, GRUR 2017, 1017 Rn. 85 - Raltegravir), vertritt der Senat in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass die Zeitspanne zwischen der Erlangung der Kenntnis von der Person des Verletzers und den maßgeblichen Umständen der Verletzungshandlung bis zur Einreichung des Verfügungsantrags in Fällen durchschnittlicher Bedeutung und Schwierigkeiten sowie mittleren Umfangs zwei Monate betragen darf (Urteil vom 2. Mai 2019, Az.: I-20 U 116/18, NJW-RR 2019, 1130 Rn. 19 - Kariesschutz gering; Urteil vom 30. April 2013, Az.: I-20 U 169/12, BeckRS 2015, 9946 - Urteil vom 5. Oktober 2010, Az.: I-20 U 126/10, GRUR-RR 2011, 315, 316 - Staubsaugerbeutel; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl. 2018, Rdnr. 155, m. w. Nachw.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorliegend hat die Antragstellerin nach ihrem unwiderlegten Vortrag erst am 23. Mai 2024 im Rahmen eines Testkaufs bei dem auch unter &quot;www.G.com&quot; erreichbaren Onlineshop &quot;H.&quot; Kenntnis von der fortgesetzten Verwendung der Anschrift der Antragsgegnerin im Rahmen der Versendung der markenverletzenden Ware erfahren. Die im Rahmen der Testkäufe im Herbst 2023 zu Tage getretenen Verwendungen sind hier nicht maßgeblich, da für eine Inanspruchnahme als Störer eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen durch Inkenntnissetzung von diesen erforderlich ist (BGH, Urteil von 23. Oktober 2024, Az.: I ZR 112/23, GRUR 2024, 1809 Rn. 82 - Manhattan Bridge). Eine solche ist erst mit Schreiben vom 15. Januar 2025 erfolgt. Eine Verpflichtung des Markeninhabers, die Umsetzung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverstöße umgehend durch Testkäufe zu überprüfen, besteht nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist auch begründet. Die Antragstellerin hat gegenüber der Antragsgegnerin einen Anspruch auf Unterlassung der Ermöglichung der Nutzung der Zeichen (*) und(*) für Bekleidungsstücke aus Art. 9 Abs. 2 lit. a UMV.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.1. Die Nutzung der Zeichen (*) und(*) für auf dem vom Onlineshop &quot;G.&quot; in das Gebiet der Europäischen Union versandten &quot;Spielerversion F. Heimtrikot&quot; stellt eine zur Unterlassung verpflichtende Markenverletzung dar. Gemäß Art. 9 Abs. 2 lit. a UMV hat der Inhaber einer Unionsmarke das Recht, Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Es wurden mit den jeweils für Bekleidungsstücke eingetragenen Unionsmarken identische Zeichen für das Bekleidungsstück Fußballtrikot kennzeichnend verwandt. Die Verwendung von (*) im Brustbereich und von (*) im Etikett ist jeweils eine im Bereich der Sportbekleidung typische Markenverwendung. Eine Markenverletzung durch &quot;H.&quot; stellt daher auch die Antragsgegnerin zu Recht nicht in Abrede.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.2. Für diese Markenverletzung hat die Antragsgegnerin nach den Grundsätzen der Störerhaftung einzustehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte in Anspruch genommen werden, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquatkausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beiträgt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024, Az.: I ZR 112/23, GRUR 2024, 1809 Rn. 79 - Manhattan Bridge; BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, Az.: I ZR 61/20 GRUR 2021, 1303 Rn. 43 - Die Filsbacher; BGH, Urteil vom 21. Januar 2021, Az.: I ZR 20/17, GRUR 2021, 730 Rn. 37 - Davidoff Hot Water IV; BGH, Urteil vom 27. November 2014, Az.: I ZR 124/11 GRUR 2015, 672 Rn. 81 - Videospiel-Konsolen II). Als Beitrag kann auch die Unterstützung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024, Az.: I ZR 112/23, GRUR 2024, 1809 Rn. 79 - Manhattan Bridge; BGH, Urteil vom 27. November 2014, Az.: I ZR 124/11 GRUR 2015, 672 Rn. 81 - Videospiel-Konsolen II). Der Störer haftet auf Unterlassung, nicht auf Schadensersatz (BGH, Urteil vom 27. November 2014, Az.: I ZR 124/11 GRUR 2015, 672 Rn. 81 - Videospiel-Konsolen II).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die weder als Täter noch als Teilnehmer für die begangene Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden können, setzt die Haftung des Störers die Verletzung von Prüfungs- oder Überwachungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Prüfung oder Überwachung zur Verhinderung von Verletzungshandlungen Dritter zuzumuten ist. Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024, Az.: I ZR 112/23, GRUR 2024, 1809 Rn. 79 - Manhattan Bridge; BGH, Urteil vom 6. Mai 2021, Az.: I ZR 61/20 GRUR 2021, 1303 Rn. 43 - Die Filsbacher; BGH, Urteil vom 21. Januar 2021, Az.: I ZR 20/17, GRUR 2021, 730 Rn. 37 - Davidoff Hot Water IV).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) So ist einem Unternehmen, das Waren für eine Vielzahl von Kunden einlagert, eine anlasslose Überprüfung sämtlicher von ihm in Besitz genommenen Waren auf mögliche Rechtsverletzungen unzumutbar, weil die Warenlogistik, der im Rahmen eines effizienten Warenverkehrs erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommt, durch die Annahme einer anlasslosen Prüfpflicht des Lagerhalters erheblich beeinträchtigt würde (BGH, Urteil vom 21. Januar 2021, Az.: I ZR 20/17, GRUR 2021, 730 Rnrn. 38, 39 - Davidoff Hot Water IV). Entsprechendes gilt für einen Spediteur, da eine generelle Prüfungspflicht im Hinblick auf Schutzrechtsverletzungen durch die transportierte Ware seine Tätigkeit erheblich verteuern und komplizieren würde (BGH, Urteil vom 17. September 2009, Az.: Xa ZR 2/08, GRUR 2009, 1142 Rn. 41 - MP3-Player-Import). Eine Pflicht zur Einholung von Erkundigungen und gegebenenfalls zur eigenen Prüfung der Ware mit der möglichen Folge einer Eingreifpflicht entsteht erst, wenn der Spediteur von der Möglichkeit einer Schutzrechtsverletzung Kenntnis erlangt (BGH, Urteil vom 17. September 2009, Az.: Xa ZR 2/08, GRUR 2009, 1142 Rn. 43 - MP3-Player-Import). Ein Spediteur darf sich nur so lange ohne Weiteres darauf verlassen, dass von dem Versender oder Empfänger die absoluten Rechte Dritter beachtet werden, wie ihm nicht konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Rechte tatsächlich nicht beachtet worden sind und er - der Spediteur - folglich an der unerlaubten Handlung eines Dritten mitwirkt. Ergeben sich solche Anhaltspunkte, muss er die zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um den Verdacht der Schutzrechtsverletzung aufzuklären. Ergibt die Aufklärung, dass eine Schutzrechtsverletzung vorliegt, darf der Spediteur die Mitwirkung an der objektiv rechtswidrigen Handlung des Dritten ebenso wenig fortsetzen, wie er sonst vorsätzlich eine Schutzrechtsverletzung unterstützen darf (BGH, Urteil vom 17. September 2009, Az.: Xa ZR 2/08, GRUR 2009, 1142 Rn. 44 - MP3-Player-Import).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei spielt es für die Zumutbarkeit eine Rolle, ob die geförderte Rechtsverletzung eines Dritten aufgrund einer unklaren Rechtslage erst nach eingehender rechtlicher oder tatsächlicher Prüfung festgestellt werden kann oder aber für den als Störer in Anspruch Genommenen offenkundig und unschwer zu erkennen ist (BGH, Urteil vom 21. Januar 2021, Az.: I ZR 20/17, GRUR 2021, 730 Rn. 60 - Davidoff Hot Water IV). Nach einem Hinweis auf eine klare Rechtsverletzung hat er im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass es zukünftig nicht zu derartigen Rechtsverletzungen kommt (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2024, Az.: I ZR 112/23, GRUR 2024, 1809 Rn. 80 - Manhattan Bridge). Dabei hängt das Ausmaß des insoweit zu leistenden Prüfungsaufwands von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Dienstleisters auf der anderen Seite (BGH, Urteil vom 17. August 2011, Az.: I ZR 57/09, GRUR 2011, 1038 Rn. 28 - Stiftparfüm). Unzumutbare Prüfungspflichten, die das gesamte Geschäftsmodell in Frage stellen würden, dürfen nicht auferlegt werden (BGH, Urteil vom 19. April 2007, Az.: I ZR 35/04, GRUR 2007, 708 Rn. 47 - Internet-Versteigerung II).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die Störerhaftung steht mit Grundsätzen des Europäischen Rechts in Einklang. Artikel 11 Satz 3 der Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte geistigen Eigentums 2004/48/EG verlangt von den Mitgliedstaaten vielmehr gerade, sicherzustellen, dass die für den Schutz der Rechte des geistigen Eigentums zuständigen nationalen Gerichte Marktakteure, die - wie etwa der Betreiber eines Online-Marktplatzes - Dienstleistungen anbieten, aufgeben können, Maßnahmen zu ergreifen, die nicht nur zur Beendigung der von Benutzern hervorgerufenen Verletzungen, sondern auch zur Vorbeugung gegen erneute derartige Verletzungen beitragen, sofern diese Maßnahmen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind und keine Schranken für den rechtmäßigen Handel errichten (EuGH, Urteil vom 12. Juli 2011, Az.: C-324/09, GRUR 2011, 1025 Rn. 144 - L&#039;Oréal/eBay; EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016, Az.: C-494/15, GRUR 2016, 1032 Rn. 37 - Tommy Hilfiger). Das Recht auf unternehmerische Freiheit, das unter anderem das Recht jedes Unternehmens, in den Grenzen seiner Verantwortlichkeit für seine eigenen Handlungen frei über seine wirtschaftlichen, technischen und finanziellen Ressourcen verfügen zu können, umfasst, steht daher einer gerichtlichen Verbotsanordnung zum Schutze des Rechts des geistigen Eigentums nicht entgegenstehen, wenn die Anordnung keine Angaben dazu enthält, welche Maßnahmen dieser Anbieter ergreifen muss, und wenn er Beugestrafen wegen eines Verstoßes gegen die Anordnung durch den Nachweis abwenden kann, dass er alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat (vgl. EuGH, Urteil vom 27. März 2014, Az.: C-314/12 GRUR 2014, 468 Rnrn. 49, 64 - UPC Telekabel Wien).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Bei Anwendung dieser Grundsätze ist eine Störerhaftung der Antragsgegnerin zu bejahen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Durch die Gestattung der Nutzung ihrer Adresse als Absenderadresse und ihre Bereitschaft, im Falle Nichtzustellung das Paket entgegenzunehmen, trägt die Antragsgegnerin willentlich und adäquatkausal zur Verletzung der Markenrechte der Antragstellerin bei. Nach dem eigenen Vortrag der Antragsgegnerin verlangt K. für den Versand von Paketen innerhalb Deutschlands eine einen Ort in Deutschland bezeichnende Absenderangabe, um im Falle der Unzustellbarkeit oder sonstiger Unregelmäßigkeiten eine Rückbeförderung zu ermöglichen (Ziffer 2.4 Abs. 1 Satz 2 der K.-Versandbedingungen). Ohne die Bereitschaft der Antragsgegnerin würden die vom chinesischen Logistiker nach Deutschland verbrachten Pakete daher nicht von K. zum Zwecke des Weitertransports zum Empfänger übernommen. Ohne eine Bereitschaft des nationalen Postdienstleisters zum Weitertransport zum Empfänger wäre aber schon die Verbringung des Paketes von China nach Deutschland sinnlos. Kein Logistiker verbringt Waren von einem Land in ein anderes, nur damit sie dort am Flughafen stranden. Ohne die gegenüber dem Logistiker erklärte Bereitschaft der Antragsgegnerin, ihre Adresse als Absenderadresse zu nutzen und im Falle Nichtzustellung das Paket entgegenzunehmen, würden die Pakete mit markenverletzender Ware daher überhaupt in den Binnenmarkt verbracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die durch das Schreiben der Antragstellerin vom 15. Januar 2024 über Nutzung ihrer Adresse für Markenrechte der Antragstellerin verletzende Warensendungen in Kenntnis gesetzte Antragsgegnerin hat zumutbare Prüfungs- oder Überwachungspflichten verletzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Tätigkeit der Antragstellerin ist in besonderer Weise geeignet, der Verletzung von Markenrechten Vorschub zu leisten. Die Antragstellerin ist für einen oder mehrere chinesische Logistiker tätig, die die zollfreie Zustellung von Einzelpaketen chinesischer Onlinehändler direkt beim Endverbraucher organisieren. Durch die vom Logistiker organisierte Vorababführung von Zöllen, Steuern und Gebühren wird das Risiko einer Zollkontrolle der Pakete minimiert. Vor diesem Hintergrund ist die Nutzung der Dienstleistung für den Versand markenrechtsverletzender Waren deutlich erhöht. Zwar kommen aus China nicht nur Plagiate; in China wird im erheblichem Umfang Originalware wegen der dort günstigen Fertigungspreise in Lohnfertigung für Markenhersteller hergestellt (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 15. August 2007, Az.: 5 U 188/06, GRUR-RR 2007, 350, 351 - Yu-Gi-OH!-Karten). Originalware befindet sich aber nicht in einem von einem chinesischen Onlineshop an einen Endkunden in Deutschland verschickten Einzelpaket, sondern wird containerweise an den Markenhersteller oder seinen Distributor geliefert, der die Ware dann im Binnenmarkt absetzt. Bei der in einem Einzelpaket direkt an den Endkunden versandten, mit einer deutschen Marke oder einer Unionsmarke gekennzeichneten Ware handelt es sich hingegen zwangsläufig um nicht erschöpfte und damit um markenverletzende Ware, und zwar selbst dann, wenn sie vom chinesischen Lohnfertiger des Markenherstellers gefertigt worden sein sollte. Nach dem in Art. 15 Abs. 1 UMV normierten Grundsatz der territorialen Reichweite der Erschöpfung reicht es für eine Markenverletzung aus, dass die Ware unter dieser Marke nicht vom Inhaber oder mit seiner Zustimmung im Europäischen Wirtschaftsraum in den Verkehr gebracht worden ist. Kein Markeninhaber wird aber einem chinesischen Onlinehändler gestatten, Waren an Endkunden in den Europäischen Wirtschaftsraum zu liefern. Markenräume werden schon wegen des unterschiedlichen Preisniveaus über unterschiedliche Kanäle bedient. Von daher ist eine Rechtsverletzung im Übrigen leicht zu erkennen, jede mit einer Marke gekennzeichnete Ware in einem aus China kommenden Einzelpaket ist jedenfalls in Ermangelung einer Erschöpfung rechtsverletzend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor diesem Hintergrund kann auch der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der derzeitigen Organisation die Ware im Falle einer gleich erfolgreichen Zustellung nie in Besitz hat, ein vollständiges Absehen von Prüfungs- oder Überwachungspflichten nicht rechtfertigen. Welche Maßnahme die Antragsgegnerin ergreift, ist ihre Sache; ob sie alle ihr zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, ist erst im Rahmen eines Ordnungsmittelverfahrens zu prüfen. Die Antragstellerin hat angeregt, den Versendern über den Logistiker konkrete Angaben zum Paketinhalt aufzugeben und Waren wie Trikots dann zwecks zumindest stichprobenhafter Kontrolle über ihr Lager zu leiten. Wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, erscheint es dem Senat jedenfalls zumutbar, dass sich die Antragsgegnerin von ihren Kunden, dem oder den Logistikern, die Absendernamen vorab elektronisch übermitteln lässt und überprüft. Gibt man etwa die Onlineshops &quot;D.&quot; oder &quot;H.&quot; beziehungsweise &quot;G.&quot; in einer Suchmaschine unter Bildersuche ein, ist sofort erkennbar, dass diese vor allem mit Trikots handeln, die mit den Namen der Mannschaften und mit Herstellermarken versehen sind. Beim Inhalt der Pakete dieser Versender handelt es sich folglich nahezu zwangsläufig um markenrechtsverletzende Ware, wenn auch nicht notwendig um die Markenrechte der Antragstellerin verletzende. Ein legitimes Interesse der Antragsgegnerin an ihrer Mitwirkung an der Zustellung derartiger Pakete besteht gleichwohl nicht. Die Antragsgegnerin ist daher gehalten, entweder bereits den Versand von Paketen dieser Versender unter Nutzung ihrer Adresse grundsätzlich zu unterbinden oder diese Pakete vorab in ihr Lager umzuleiten, um den Inhalt einer Überprüfung zu unterziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.3. Eine Verantwortlichkeit als Täterin begründet die Absenderangabe allerdings nicht. Zwar ist Art. 9 Abs. 2 Buchst. a der VO (EU) 2017/1001 dahin auszulegen, dass der Betreiber einer Online-Verkaufsplattform, die neben den eigenen Angeboten auch einen Online-Marktplatz umfasst, als Nutzer eines von Drittanbietern verwandten Zeichens anzusehen ist, sofern ein normal informierter und angemessen aufmerksamer Nutzer dieser Plattform eine Verbindung zwischen den Dienstleistungen dieses Betreibers und dem fraglichen Zeichen herstellt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn ein solcher Nutzer in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls den Eindruck haben könnte, dass dieser Betreiber derjenige ist, der die mit diesem Zeichen versehenen Waren im eigenen Namen und für eigene Rechnung selbst vertreibt (EuGH, Urteil vom 22. Dezember 2022, Az.: C-148/21, C-184/21, GRUR 2023 250 Rn. 54 - Louboutin). Vorliegend wissen die Besteller der markenrechtsverletzenden Waren jedoch, bei welchem Onlineshop sie diese gekauft haben und damit, dass die Antragsgegnerin nicht die Verkäuferin ist.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2025/20_U_9_25_Urteil_20250807.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 23 Aug 2025 17:12:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Düsseldorf: Beschränkung des Rücktausches eines Festival-Tokens in AGB eines Musikfestival-Veranstalters zulässig</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Urteil vom 10.04.2025&lt;br /&gt;
 I-20 UKl 9/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Beschränkung des Rücktausches eines Festival-Tokens in AGB eines Musikfestival-Veranstalters zulässig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (10. April 2025) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Erfried Schüttpelz entschieden, eine zeitliche, örtliche und wertmäßige Beschränkung des Rücktauschs von Festival-Token sei nicht zu beanstanden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte betreibt jährlich ein dreitätiges Musikfestival. Im Jahre 2024 kamen zu diesem Festival täglich etwa 75.000 Besucher. Das Mitnehmen von Speisen und Getränken auf das Gelände ist verboten; diese können auf dem Gelände erworben werden. Zur Bezahlung werden sog. Token verwendet, die ausschließlich während des Festivals verkauft und zurückgetauscht werden können. In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Beklagten heißt es dazu sinngemäß, der Rücktausch könne nur während der Öffnungszeiten der Kassen auf dem Festivalgelände und dem Campingplatz erfolgen. Eine Erstattung nach der Veranstaltung sei ebenso wenig möglich wie eine Verwendung der Token im Anschlussjahr. Ferner sei der Rücktausch auf einen Wert von bis zu 50 Euro beschränkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der klagende Verbraucherschutzverband ist der Ansicht, die Beschränkung des Rücktauschs der Token auf die Dauer des aktuellen Festivals benachteilige die Festivalbesucher unangemessen. Gerade gegen Ende des Festivals sei mit einem vermehrten Andrang an den Kassen zu rechnen. Dies werde Besucher, die einen Bus oder Zug erreichen müssten oder nur noch wenige Token hätten, von einem Rücktausch abhalten. Auch durch die Begrenzung auf 50 Euro seien die Besucher, die vorher keine Kenntnis von den Preisen auf dem Gelände hätten, unangemessen benachteiligt; ein Grund für die Beschränkung sei nicht ersichtlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der 20. Zivilsenat hat heute die Klage des Verbraucherschutzverbandsabgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die angegriffenen AGB-Klauseln seien nicht zu beanstanden. Hinsichtlich der zeitlichen Begrenzung des Rücktauschs handele es sich zwar um eine Ausschlussfrist, die von den Vorschriften des Bürgerlichen Rechts abweiche. Allerdings würden die Vertragspartnerinnen und –partner, mithin die Festivalbesucher, die die Token erworben haben, durch diese Ausschlussfrist jedoch nicht unangemessen benachteiligt. Denn die Besonderheiten der fraglichen Token bei Musikveranstaltungen rechtfertigten die vorgenommene Beschränkung der Rückgabemöglichkeit: Das Festival stelle in jedem Jahr eine gesonderte Veranstaltung dar, für welche Gäste gesonderte Tickets erwerben müssten. Jede Veranstaltung bilde auch bereits zwecks ihrer Abrechnung in jedem einzelnen Jahr eine eigene Einheit. Auch bei Volksfesten sei es üblich, dass Wertmarken nur für die betreffende Veranstaltung und nicht für Folgeveranstaltungen gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Besucherinnen und Besucher würden die Leistungen zudem persönlich an Ort und Stelle entgegennehmen. Sie wüssten von vornherein, dass sie die Token nur auf dieser Veranstaltung verwenden könnten. Eine nachträgliche Rückgabe der Token nach Ende der Veranstaltung gegen Erstattung sei für beide Seiten mit einem erheblichen Aufwand verbunden. Ferner könnten Besucherinnen und Besucher den Rücktausch der Token während der mehrtägigen Veranstaltung zeitlich planen. Hinzu komme, dass die Möglichkeit einer nachträglichen Rückgabe die Gefahr einer Fälschung der Token erheblich erhöhe. Der Beklagten könne auch nicht aufgegeben werden, fälschungssichere Token herauszugeben. Dies würde die Kosten des Festivals, die naturgemäß auf die Ticketpreise umgelegt werden müssten, erhöhen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus Gründen der Fälschungsgefahr sei auch die Begrenzung der Rückgabemöglichkeit auf Token im Wert von 50 Euro nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe nachvollziehbar dargelegt, dass eine Rückgabe von Token in einer den Betrag von 50 Euro übersteigenden Größenordnung äußerst ungewöhnlich und nicht zu erklären sei. Ihrem Vorbringen zufolge würden Besucherinnen und Besucher jeweils durchschnittlich maximal 35 Euro pro Tag verbrauchen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtsfrage, ob und in welchem Umfang bei Veranstaltungen dieser Art Ausschlussfristen für Token festgesetzt werden können, zugelassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktenzeichen: I-20 UKl 9/24&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 11 Apr 2025 18:17:00 +0200</pubDate>
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