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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag auskunftsanspruch)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Thu, 23 Apr 2026 15:11:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>BGH: Kein Anspruch auf Auskunft und Herausgabe des Gewinns gegen Autor der &quot;Kohl-Protokolle&quot; - Unterlassungsanspruch hinsichtlich weiterer Buchpassagen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 23. 04.2026&lt;br /&gt;
I ZR 41/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass die Witwe von Dr. Helmut Kohl keinen Anspruch auf Auskunft oder Gewinnherausgabe gegen den Autor und den Verlag des Buchs &quot;Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle&quot; hat.. Der BGH hat zudem einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich weiterer Buchpassagen bejaht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Keine Gewinnherausgabe wegen des Buchs &quot;Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle&quot;, aber Verbot weiterer&lt;br /&gt;
Passagen daraus&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für Rechtsstreitigkeiten über die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über Ansprüche der Witwe von Dr. Helmut Kohl gegen einen Autor und den Verlag des Buchs &quot;Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle&quot; entschieden. Die von der Klägerin gegen beide Beklagten verfolgten Ansprüche auf Auskunft und Gewinnherausgabe bestehen nicht. Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Verurteilung des Autors und des Verlags zur Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung bestimmter Passagen des Buchs hat der Bundesgerichtshof bestätigt. Jedoch hat er die Abweisung der Klage hinsichtlich eines Teils der beanstandeten Passagen aufgehoben und die Sache insoweit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin ist die Witwe und Alleinerbin des verstorbenen vormaligen Bundeskanzlers Dr. Helmut Kohl (Erblasser). Die Beklagten sind ein Autor (Beklagter zu 1) und der Verlag (Beklagte zu 3) des im Oktober 2014 erschienenen Buchs &quot;Vermächtnis - Die Kohl-Protokolle&quot; (nachfolgend: Buch). Das Buch enthält eine Vielzahl angeblicher Äußerungen von Dr. Helmut Kohl, die anlässlich der gemeinsamen Arbeit an dessen Memoiren getätigt und auf Tonband aufgezeichnet worden sein sollen, sowie begleitende Kommentare des Autors. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin sieht in der Buchveröffentlichung einen Verstoß gegen Geheimhaltungsverpflichtungen und eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts von Dr. Helmut Kohl. Sie hat die Beklagten bereits zuvor erfolgreich auf Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung zahlreicher Passagen des Buchs in Anspruch genommen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 248/18) und begehrt nunmehr Unterlassung der Veröffentlichung und Verbreitung weiterer Passagen. Zudem verlangt sie unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im Rahmen einer Stufenklage zunächst Auskunft über den mit dem Buch erzielten Gewinn und sodann Schadensersatz in Form der Gewinnherausgabe. Diese Zahlungsansprüche macht sie kumulativ zu - inzwischen rechtskräftig abgewiesenen (vgl. BGH, Urteil vom 29. November 2021 - VI ZR 258/18) - Ansprüchen auf Zahlung einer Geldentschädigung wegen einer Beeinträchtigung der ideellen Bestandteile des (postmortalen) allgemeinen Persönlichkeitsrechts geltend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat der Klägerin gegenüber dem beklagten Autor den Unterlassungsanspruch teilweise und den Auskunftsanspruch vollständig zugesprochen sowie die gegen den Verlag gerichtete Klage vollständig abgewiesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf die Berufungen der Klägerin und des Autors hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Mit Blick auf den Autor hat es einige weitere Passagen verboten und andere vom Verbot ausgenommen. Den Verlag hat es hinsichtlich einzelner Passagen zur Unterlassung verurteilt. Im Übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin und der Autor haben gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt. Der Verlag hat seine Verurteilung zur Unterlassung hingenommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof hat die vom Berufungsgericht vorgenommene Beschränkung der Revisionszulassung als unwirksam und die Revisionen der Klägerin sowie des Autors als unbeschränkt zulässig angesehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht eine vertragliche Rechtsbeziehung zwischen Dr. Helmut Kohl und dem Autor angenommen, aus der eine Geheimhaltungspflicht des Autors folgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision der Klägerin ist insoweit begründet, als sie sich gegen die teilweise Abweisung des Unterlassungsantrags gegen den Autor richtet. Das Berufungsgericht hat die Reichweite des vertraglichen Unterlassungsanspruchs der Klägerin rechtsfehlerhaft bestimmt. Noch zutreffend hat es ohnehin bekannte Umstände von der vertraglichen Verschwiegenheitspflicht des Autors ausgenommen. Jedoch kann § 242 BGB kein vom Zweck der Veröffentlichung oder Verbreitung unabhängiges Recht des Autors zu einer detailarmen Darstellung von der vertraglichen Verschwiegenheitspflicht unterfallenden Umständen entnommen werden, die im Zug seiner gerichtlichen Auseinandersetzung mit der Klägerin der Öffentlichkeit bekannt geworden sind. Dies würde zu einer - unter Umständen fortschreitenden - Aushöhlung des vertraglichen Schutzes führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrund eines Verfahrensfehlers des Berufungsgerichts (Erlass eines unzulässigen Teilurteils) war die Aufhebung und Zurückverweisung insoweit auch auf das Rechtsverhältnis der Klägerin zum Verlag zu erstrecken. Die Passagen, bei denen das Berufungsgericht den Unterlassungsantrag der Klägerin gegen den Autor abgewiesen hat, wird es für beide Beklagten neu zu prüfen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision des Autors ist begründet, soweit er sich gegen seine Verurteilung zur Auskunftserteilung auf der ersten Stufe der Stufenklage richtet. Der Autor hat - ebenso wie der Verlag - nicht in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Dr. Helmut Kohl eingegriffen, indem er Tonbandaufnahmen mit dessen Stimme für die Erstellung des Buchs inhaltlich ausgewertet hat. Der Schutzbereich der vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts erfasst allein Persönlichkeitsmerkmale wie das Bildnis, die Stimme und den Namen, nicht aber die Äußerungen einer Person. Eine Auswertung der Stimme von Dr. Helmut Kohl hat der Autor für das Buch nicht vorgenommen. Es fehlt - anders im Fall einer Veröffentlichung der Tonbandaufnahmen selbst - daran, dass die Stimme als Ausprägung der Persönlichkeit für das angesprochene Publikum zugänglich gemacht worden ist. Die wirtschaftliche Auswertung zielte vielmehr auf den gedanklichen Inhalt des tatsächlich oder vermeintlich Gesprochenen. Geschriebene oder verschriftlichte gesprochene Äußerungen einer Person sind nicht als vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt. Gleiches gilt für die Lebensgeschichte eines Menschen oder Details daraus. Äußerungen einer Person können als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrecht geschützt sein, wenn sie die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegeln, indem sie dessen freie und kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringen. Dass urheberrechtlich geschützte Zitate von Dr. Helmut Kohl für das Buch verwendet worden wären, ist weder geltend gemacht noch ersichtlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof hat nicht nur den Auskunftsantrag der Stufenklage gegen den Autor, sondern diese insgesamt abgewiesen. Der Auskunftsanspruch dient der Vorbereitung des Schadensersatzanspruchs. Es fehlt mangels Eingriffs in die vermögenswerten Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aber bereits dem Grunde nach an einem auf Gewinnabschöpfung gerichteten Schadensersatzanspruch wegen der Veröffentlichung des Buchs. Auf Gewinnabschöpfung gerichtete Zahlungsansprüche der Klägerin gegen den Autor - oder den Verlag - bestehen auch nicht auf anderer Rechtsgrundlage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Köln - Urteil vom 11. Dezember 2019 - 28 O 11/18&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 6. März 2024 - 15 U 314/19&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 241 Abs. 2 BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Schuldverhältnis kann nach seinem Inhalt jeden Teil zur Rücksicht auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 242 BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 823 Abs. 1 BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1004 Abs. 1 BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen. &lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 23 Apr 2026 17:11:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>VG Düsseldorf: Transportverschlüsselung reicht zur Absicherung beim Versand von E-Mails nach Art. 32 DSGVO aus - Keine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung erforderlich</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7640-VG-Duesseldorf-Transportverschluesselung-reicht-zur-Absicherung-beim-Versand-von-E-Mails-nach-Art.-32-DSGVO-aus-Keine-Ende-zu-Ende-Verschluesselung-erforderlich.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;VG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Urteil vom 02.04.2026&lt;br /&gt;
 29 K 7351/23&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat entschieden, dass die Versendung von E-Mails unter Verwendung einer Transportverschlüsselung (z. B. TLS) keinen Verstoß gegen die DSGVO darstellt. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung ist zur Einhaltung der Anforderungen an die Sicherheit der Verarbeitung nach Art. 32 DSGVO für die Kommunikation von nicht sensiblen Daten nicht zwingend erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Einzelrichterin ist für die Entscheidung zuständig, nachdem ihr der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 23. Februar 2026 gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zur Entscheidung übertragen worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die insgesamt zulässige Klage hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Hinsichtlich der Klageanträge zu 1. und 2. ist die Klage unbegründet. Soweit der Kläger mit dem Hilfsklageantrag zu 3. bezüglich der Nichtmeldung des Datenschutzverstoßes und bezüglich des Datenschutzverstoßes selbst die Verpflichtung zur Neubescheidung über seine Beschwerde begehrt, ist die Klage ebenfalls unbegründet. Im Übrigen ist sie mit ihrem Hilfsklageantrag zu 3. begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seiner Beschwerde, soweit sie die verspätete Datenschutzauskunft durch die Beschwerdegegnerin zum Gegenstand hat (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klage ist zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von dem Kläger begehrte andere Entscheidung über seine Beschwerde stellt - ebenso wie das Schreiben der Beklagten vom 16. November 2022 - einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) dar. Insbesondere zielt es auf die Herbeiführung unmittelbarer Rechtswirkungen ab. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Beklagte das Schreiben als Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach Art. 58 DSGVO erstellt hat. Dabei ist unschädlich, dass dieses weder als „Bescheid“ noch als „Verfügung“ oder in ähnlicher Weise bezeichnet wird. Denn inhaltlich stellt es eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Entscheidung der Beklagten über den weiteren Fortgang - nämlich die Beendigung - des Beschwerdeverfahrens dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. zur Einordnung der abschließenden Beschwerdeentscheidung der Aufsichtsbehörde als Verwaltungsakt: VG Düsseldorf, Urteil vom 20. November 2025 - 29 K 3939/23 -, juris Rn 20 m.w.N.; VG Mainz, Urteil vom 16.  Januar 2020 - 1 K 129/19.MZ -, juris Rn. 26 f. Vgl. auch zur Rechtsverbindlichkeit der Beschlüsse einer Aufsichtsbehörde: EuGH, Urteil vom 07.12.2023 - C-26/22 -, juris Rn. 50.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klage ist rechtzeitig innerhalb der gemäß § 58 Abs. 2 VwGO geltenden Jahresfrist erhoben worden. Der Bescheid vom 16. November 2022 enthält keine Rechtsbehelfsbelehrung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger ist klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, weil es nach seinem Vorbringen jedenfalls möglich ist, dass er durch die Einstellung des Beschwerdeverfahrens in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f, 77 Abs. 1 DSGVO verletzt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 1.  Juni 2021 - 17 K 2977/19 -, Rn. 41 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 7.  Dezember 2020 - An 14 K 18.02503 -, juris Rn. 25; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.  Oktober 2020 - 10 A 10613/20 -, juris Rn. 29.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klage ist mit ihren Klageanträgen zu 1. und 2. aber unbegründet. Der Bescheid vom 16. November 2022 ist insoweit rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf das Ergreifen der begehrten Aufsichtsmaßnahmen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Beschwerdeentscheidung ist Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO i. V. m. Art. 77 Abs. 1 DSGVO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen Vorschriften über den Datenschutz verstößt. Als Datenschutzaufsichtsbehörde muss sich die Beklagte im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit der Beschwerde befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten (Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dem Recht auf Beschwerde nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO i. V. m. Art. 77 Abs. 1 DSGVO handelt es sich um ein subjektiv-öffentliches Recht, aus dem sich ein gerichtlich überprüfbarer, zweistufiger Anspruch ergibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zunächst ist zu prüfen, ob die Aufsichtsbehörde in angemessenem Umfang überprüft hat, ob ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung vorliegt. Die Aufsichtsbehörde ist nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO verpflichtet, eine Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt zu bearbeiten. Hierzu verleiht ihr Art. 58 Abs. 1 DSGVO weitreichende Untersuchungsbefugnisse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 - C-311/18 -, juris Rn.109, 111.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über den Einsatz der sich aus Art. 58 Abs. 1 DSGVO ergebenden Untersuchungsbefugnisse sowie den Umfang der Untersuchung entscheidet die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend der Sachlage im Einzelfall.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. Matzke, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 49. Edition, Stand 01.02.2026, DSGVO Art. 57 Rz 17.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stellt die Aufsichtsbehörde sodann am Ende ihrer Untersuchung einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest, ist sie verpflichtet, in geeigneter Weise zu reagieren, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen, wobei alle Maßnahmen insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung der Verordnung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein sollten und die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Zu diesem Zweck werden in Art. 58 Abs. 2 DSGVO die verschiedenen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Abhilfebefugnisse aufgezählt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. EuGH, Urteil vom 7.  Dezember 2023 - C-26/22 -, juris Rn. 47 ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiervon ausgehend richtet sich die gerichtliche Prüfung der Beschwerdeentscheidung nach § 114 Abs. 1 VwGO.&lt;br /&gt;
Bei Ermessensentscheidungen hat das Gericht nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat und ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat. Das Gericht darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.  Mai 2016 - 10 C 8/15 -, juris Rn. 13 m.w.N.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesem Maßstab sind Ermessensfehler bei der Entscheidung der Beklagten, das Beschwerdeverfahren einzustellen, nicht erkennbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies ergibt sich für den mit dem Klageantrag zu 1. geltend gemachten Sachverhalt bereits daraus, dass ein Datenschutzverstoß nicht vorliegt. Die Datenverarbeitung durch die verarbeitende Beschwerdegegnerin war rechtmäßig. Eine Ende-zu-Ende-Verschlüsselung bei elektronischer Kommunikation mit dem Kläger war weder allgemein noch in der Unfallsache geboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Datenverarbeitung der personenbezogenen Daten des Klägers durch die Verantwortliche in Form der Offenlegung durch die Anzeige des Verkehrsunfalls mit E-Mail vom 21. Januar 2022 sowie in Form der Übermittlung des an sie gerichteten Schreibens der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 2. März 2022 an die KFZ-Haftpflichtversicherung bzw. den für diese tätigen Versicherungsvertreter war gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. f DSGVO zulässig. Nach dieser Bestimmung ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen der Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt. Ein berechtigtes Interesse der Verantwortlichen liegt vor. Als Versicherungsnehmerin durfte das verantwortliche Busunternehmen den Namen des Klägers als Unfallgeschädigtem zum Zwecke der Schadensabwicklung des Verkehrsunfalls ihrer Versicherung melden. Soweit im E-Mail-Verteiler neben der „SVG-Kravag“ auch „SVG“ aufgeführt wird, handelt es sich angesichts des identischen Namens „Claus Vennemann“ ersichtlich um ein- und denselben Adressaten. Herr Vennemann scheint der bei der KRAVAG zuständige Versicherungsvertreter für die Beschwerdegegnerin zu sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Übermittlung der personenbezogenen Daten des Klägers per E-Mail war auch hinsichtlich der Sicherheit der Datenverarbeitung datenschutzkonform und verstößt nicht gegen Art. 5 Abs. 1 Buchst. f DSGVO. Nach diesem Grundsatz müssen personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich Schutz vor unbefugter unrechtmäßiger Verarbeitung und vor unbeabsichtigtem Verlust, unbeabsichtigter Zerstörung oder unbeabsichtigter Schädigung durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen („Integrität und Vertraulichkeit“). Dieser Grundsatz wird in Art. 32 DSGVO konkretisiert. Diese Vorschrift sieht vor, dass der Verantwortliche und der Auftragsverarbeiter unter Berücksichtigung des Standes der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen treffen, um ein dem risikoangemessenes Schutzniveau zu gewährleisten (Art. 32 Abs. 1 1. HS DSGVO). Diese Maßnahmen schließen gegebenenfalls unter anderem die Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten ein (Art. 32 Abs. 1 2. HS Buchst. a DSGVO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Maßnahme zur Gewährleistung der Datensicherheit hat die Beschwerdegegnerin eine solche Verschlüsselung vorgenommen. Mangels gegenteiliger Anhaltspunkte durfte die Beklagte bei ihrer Prüfung davon auszugehen, dass die bei der Kommunikation zwischen der Beschwerdegegnerin und ihrer Versicherung beteiligten E-Mail-Anbieter eine Transportverschlüsselung einsetzen und dadurch die personenbezogenen Daten des Klägers in Form seines Namens und Vornamens während des Versands verschlüsselt worden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachrichten, die per E-Mail versendet werden, unterliegen einer Transportverschlüsselung. Bei der Transportverschlüsselung wird zwischen dem E-Mail-Programm (Client) und dem E-Mail-Server eine Verbindung aufgebaut und diese z.B. gemäß dem weit verbreiteten Protokoll &quot;Transport Layer Security&quot; (TLS) verschlüsselt. Dies wird von den allermeisten E-Mail-Anbietern unterstützt. Alle Daten, die zwischen dem Client und dem E-Mail-Server ausgetauscht werden, sind damit während des Versands verschlüsselt. Allerdings werden E-Mails beim Versand über unterschiedliche Knotenpunkte im Web zwischen den Servern der E-Mail-Anbieter zur Empfängerin oder dem Empfänger weitergeleitet und sind in diesen Punkten nicht verschlüsselt und dazwischen nicht immer. Sowohl beim E-Mail-Anbieter als auch an den Knotenpunkten des Versands liegt die E-Mail im Klartext vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, E-Mail-Verschlüsselung, https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Verbraucherinnen-und-Verbraucher/Informationen-und-Empfehlungen/Onlinekommunikation/Verschluesselt-kommunizieren/E-Mail-Verschluesselung/e-mail-verschluesselung.html#:~:text=Vertraulichkeit%20der%20E%2DMail:%20Verschl%C3%BCsselung%20nutzen%20Bei%20E%2DMail%2DVerschl%C3%BCsselung,entscheidende%20Unterschied%20liegt%2C%20wird%20im%20Folgenden%20erkl%C3%A4rt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Technik gewährleistete im vorliegenden Fall gleichwohl ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau im Sinne von Art. 32 Abs. 1 1. HS DSGVO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Beurteilung des angemessenen Schutzniveaus sind gemäß Art. 32 Abs. 2 DSGVO insbesondere die Risiken zu berücksichtigen, die mit der Verarbeitung verbunden sind, insbesondere durch - ob unbeabsichtigt oder unrechtmäßig - Vernichtung, Verlust, Veränderung oder unbefugte Offenlegung von bzw. unbefugten Zugang zu personenbezogenen Daten, die übermittelt, gespeichert oder auf andere Weise verarbeitet wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Risiko bestimmt sich nach der möglichen Schwere des Schadens und nach der Wahrscheinlichkeit, mit der der Schaden eintritt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. Martini, in: Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 4. Auflage 2026, Art. 32 DSGVO, Rn. 50.&lt;br /&gt;
Anders als bei einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung, bei der nicht die einzelnen Abschnitte des Versandkanals verschlüsselt werden, sondern die E-Mails selbst, so dass weder die beteiligten E-Mail-Anbieter die E-Mail lesen können, noch potentielle Angreifer die Möglichkeit haben, die E-Mails unterwegs zu lesen oder zu manipulieren,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
vgl. Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik, E-Mail-Verschlüsselung, https://www.bsi.bund.de/DE/Themen/Verbraucherinnen-und-Verbraucher/Informationen-und-Empfehlungen/Onlinekommunikation/Verschluesselt-kommunizieren/E-Mail-Verschluesselung/e-mail-verschluesselung.html#:~:text=Vertraulichkeit%20der%20E%2DMail:%20Verschl%C3%BCsselung%20nutzen%20Bei%20E%2DMail%2DVerschl%C3%BCsselung,entscheidende%20Unterschied%20liegt%2C%20wird%20im%20Folgenden%20erkl%C3%A4rt,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer Transportverschlüsselung ein unbefugter Zugang zu personenbezogenen Daten nicht vollständig ausgeschlossen werden. Das birgt für den Kläger aber kein erhöhtes Risiko. Im Raum stand, dass ein unbefugter Dritter Kenntnis von dem in beiden E-Mails enthaltenen Namen des Klägers erlangt. Diese Daten sind nicht sensibel und bedürfen keines besonderen Schutzes. Die im Melderegister für ihn angeordnete Auskunftssperre ändert daran nichts. Der Name des Klägers ist nicht geheim, sondern im Internet frei zugänglich. Dasselbe gilt für seine Firma. Der Kläger verwendet kein Pseudonym. Sein Name wird daher nicht erst bei unbefugtem Zugang Dritter zu den E-Mails bekannt. Auch die Wahrscheinlichkeit, dass ein Dritter dadurch weitere Informationen über den Kläger erlangt, ist äußerst gering. Ein Bezug zur privaten Anschrift des Klägers kann nicht hergestellt werden. Denn die für den Kläger eingetragene Auskunftssperre nach § 51 BMG bewirkt, dass Dritte keinen Zugang zu den Meldedaten erhalten. Es ist auch nicht ersichtlich, wie ein Unbefugter über die Kanzlei der Prozessbevollmächtigten des Klägers nähere Informationen über den Kläger herausfinden könnte. Diese sind hinreichend sensibilisiert. Vielmehr kann der mögliche Aufenthaltsort des Klägers bereits jetzt mit seinem Namen in Verbindung mit seiner Firma und deren Sitz im Internet auf einfache Weise ermittelt werden. Die vom Kläger angenommene Gefahr, Dritte könnten ihn zur Erlangung seiner Produkte entführen oder einen Raub begehen, hat sich durch die Nennung seines Namens in den beiden streitgegenständlichen E-Mails nicht erhöht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Datenverarbeitung durch das Busunternehmen kein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten des Klägers zur Folge hat, bedurfte es auch keiner Datenschutz-Folgenabschätzung im Sinne von Art. 35 DSGVO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kann ein Verstoß gegen die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung nicht festgestellt werden, ist die Beklagte nicht gehalten, mit dem Ziel der Abstellung des Verstoßes die mit dem Klageantrag zu 1. begehrten Maßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO Maßnahmen zu ergreifen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Klageantrag zu 2., mit dem der Kläger die Verpflichtung der Beklagten begehrt, gegenüber dem Verarbeiter eine angemessene Geldbuße zu verhängen für die Verspätung der Auskunft, die Nichtmeldung des Datenschutzverstoßes und der Datenschutzverstoß selbst, ist ebenfalls unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Verhängung einer Geldbuße gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. i DSGVO gegenüber der Beschwerdegegnerin. Dies ergibt sich hinsichtlich der Nichtmeldung des Datenschutzverstoßes und des Datenschutzverstoßes selbst bereits daraus, dass nach den obigen Ausführungen kein Datenschutzverstoß vorliegt, und infolgedessen keine Meldung nach Art. 33 DSGVO an die Beklagte erfolgen musste. Aus diesem Grund bleibt auch dem Hilfsantrag zu 3., soweit er auf die Neubescheidung des Klägers hinsichtlich der Nichtmeldung des Datenschutzverstoßes und des Datenschutzverstoßes selbst zielt, der Erfolg versagt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Bezug auf die Verspätung der Auskunft nach Art. 15 DSGVO liegt zwar ein Datenschutzverstoß vor. Der auf die Verhängung eines Bußgelds gerichtete Klageantrag zu 2. ist gleichwohl unbegründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte hat nicht in angemessenem Umfang überprüft, ob hinsichtlich der verspäteten Auskunftserteilung ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung gegeben ist. Dass die gewünschte E-Mail-Auskunft zum Zeitpunkt der Entscheidung der Beklagten vorlag, ist für die Frage der fristgerechten Erfüllung des Antrags des Klägers auf Auskunft über seine personenbezogenen Daten ohne Belang. Soweit sich die Beklagte in ihrem Bescheid vom 16. November 2022 auf die Einlassung der Verantwortlichen stützt, es sei keine Identifikation für ein Auskunftsbegehren möglich gewesen, schließt dies einen Verstoß gegen Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO nicht aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag des Klägers auf Auskunft über seine personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO an die Beschwerdegegnerin datiert vom 12. April 2022. Auskunft erteilt wurde mit der anwaltlichen Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 26. Oktober 2022. Gemäß Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DSGVO stellt der Verantwortliche der betroffenen Person Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Die einmonatige Frist hat die Beschwerdegegnerin nicht eingehalten. Sie hat den Kläger auch nicht über eine Fristverlängerung oder die Gründe für die Verzögerung unterrichtet (Art. 12 Abs. 3 Satz 3 DSGVO). Anders als die Verantwortliche geltend macht, war der Kläger auch identifizierbar. Der Antrag vom 12. April 2022 wurde weder anonym noch unter einem Pseudonym gestellt. Zwar wird nur der Name des Klägers ohne Privatanschrift angegeben. Das Schreiben wurde jedoch von den Prozessbevollmächtigten des Klägers übersendet, die sich bereits Schreiben vom 2. März 2022 an die Beschwerdegegnerin gewendet und darin neben dem Namen des Klägers auch den zugrunde liegenden Sachverhalt (Verkehrsunfall in F. am 20. Januar 2022) benannt haben. Damit war der Verantwortlichen eine Zuordnung des Klägers ohne weiteres möglich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der auf Verhängung einer Geldbuße gerichtete Klageantrag zu 2. hat dennoch keinen Erfolg. Ein gerichtlich im Wege der Verpflichtungsklage durchsetzbarer Anspruch gegen die Beklagte auf Ergreifen der Maßnahme nach Art. 58 Abs. 2 Buchst. i DSGVO besteht in Anbetracht des der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO zustehenden Auswahlermessens nur, wenn das Ermessen der Beklagten auf null reduziert ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall, zumal von drei behaupteten Datenschutzverstößen nur einer gegeben ist, der zudem angesichts der später erteilten Auskunft nicht schwer wiegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hat aber, soweit er sich über die verspätete Auskunft beschwert hat, gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über das Ergreifen von Abhilfebefugnissen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO) mit der Folge, dass der Hilfsantrag zu 3. insoweit Erfolg hat. Die Beklagte konnte ihre Ermessenserwägungen dazu im gerichtlichen Verfahren nicht wirksam nachholen, weil sie die nicht fristgerechte Erteilung der begehrten Datenschutzauskunft im Bescheid nicht als Verstoß erkannt und deshalb ihr Auswahlermessen nicht ausgeübt hat.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2026/29_K_7351_23_Urteil_20260402.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 20 Apr 2026 09:29:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>EuGH-Generalanwalt: Datenschutzbehörde ist selbst Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO im Rahmen von Beschwerdeverfahren nach Art. 77 DSGVO und muss nach Art. 15 DSGVO Auskunft erteilen</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7639-EuGH-Generalanwalt-Datenschutzbehoerde-ist-selbst-Verantwortlicher-im-Sinne-von-Art.-4-Nr.-7-DSGVO-im-Rahmen-von-Beschwerdeverfahren-nach-Art.-77-DSGVO-und-muss-nach-Art.-15-DSGVO-Auskunft-erteilen.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH-Generalanwalt&lt;br /&gt;
Schlussanträge vom 16.04.2026&lt;br /&gt;
C‑205/25&lt;br /&gt;
J.L. gegen Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass eine Datenschutzbehörde Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO ist, wenn sie im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gemäß Art. 77 DSGVO tätig wird. Der Betroffene hat somit einen Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO. Nationale Rechtsvorschriften, wie etwa Art. 20 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), die diesen Auskunftsanspruch gegenüber der Datenschutzbehörde ausschließen, widersprechen Art. 23 DSGVO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ergebnis der Schlussanträge:&lt;br /&gt;
1. Art. 15 in Verbindung mit Art. 4 Nr. 7 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) st dahin auszulegen, dass eine Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 4 Nr. 21 dieser Verordnung, wenn sie im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens gemäß deren Art. 77 tätig wird, auch die Eigenschaft eines „Verantwortlichen“ im Sinne der genannten Verordnung aufweist und somit verpflichtet ist, der betroffenen Person das in Art. 15 der Verordnung vorgesehene Auskunftsrecht zu garantieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Art. 23 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Vorschrift wie der in Art. 20 Abs. 2 des Bayerischen Datenschutzgesetzes vorgesehenen entgegensteht, die das Bestehen eines auf Art. 15 dieser Verordnung gestützten Auskunftsrechts gegenüber der bayerischen Datenschutzbehörde als solches ausschließt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vollständigen Schlussanträge finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/C/2025/C-0205-25-00000000RP-01-P-01/CONCL/319318-DE-1-html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 18 Apr 2026 12:07:00 +0200</pubDate>
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    <category>akteneinsicht</category>
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</item>
<item>
    <title>LG Köln: DSGVO steht Auskunftsanspruch eines Personalvermittlers über das Gehalt des vermittelten Arbeitnehmers nicht entgegen</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7634-LG-Koeln-DSGVO-steht-Auskunftsanspruch-eines-Personalvermittlers-ueber-das-Gehalt-des-vermittelten-Arbeitnehmers-nicht-entgegen.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7634-LG-Koeln-DSGVO-steht-Auskunftsanspruch-eines-Personalvermittlers-ueber-das-Gehalt-des-vermittelten-Arbeitnehmers-nicht-entgegen.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Köln&lt;br /&gt;
Teilurteil vom 13.11.2025&lt;br /&gt;
30 O 146/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Köln hat entschieden, dass ein Arbeitgeber datenschutzrechtlich verpflichtet sein kann, einem Personalvermittler Auskunft über die Gehaltsbestandteile eines vermittelten Arbeitnehmers zu erteilen. Dies gilt selbst dann, wenn der Arbeitnehmer der Datenweitergabe ausdrücklich widersprochen hat. Das Gericht führt aus, dass das berechtigte Interesse des Vermittlers an der Berechnung seines Honorars das allgemeine Geheimhaltungsinteresse des Arbeitnehmers überwiegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;I. Die Stufenklage ist zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der geltend gemachte Anspruch auf Auskunft über sämtliche Gehaltsbestandteile des Zeugen H. ist zulässiger Gegenstand der ersten Stufe einer Stufenklage nach § 254 ZPO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einer Stufenklage wird ein der Höhe oder dem Gegenstand nach noch unbekannter und deshalb nicht iSv § 253 II Nr. 2 ZPO bestimmbarer Leistungsanspruch mit den zu seiner Konkretisierung erforderlichen Hilfsansprüchen (auf Auskunft und gegebenenfalls Richtigkeitsversicherung) verbunden. Die Stufenklage ist nicht auf die in § 254 ZPO genannten Gegenstände beschränkt. Sie kann auch dann erhoben werden, wenn eine andere Form der geordneten Auskunft über Tatsachen begehrt wird, die für den Kläger einen gesetzlichen oder vertraglichen Anspruch begründen (NZA 2022, 261 Rn. 24, 25, beck-online).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die hiesige Klägerin begründet ihren Auskunftsanspruch zulässigerweise damit, dass sich die mit der Beklagten vereinbarte Höhe ihres Honorars für die Vermittlung des Zeugen H. gem. § 3 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages nach einem Prozentsatz des Bruttojahreseinkommens des Zeugen H. bestimmt. Zur Berechnung ihres Anspruchs ist die Klägerin daher auf die begehrte Auskunft angewiesen, über die sie derzeit noch nicht verfügt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antrag ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, da für die Beklagte ohne Weiteres erkennbar ist, über welche Gehaltsbestandteile sie die begehrte Auskunft erteilen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Die Stufenklage ist auf der ersten Stufe begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung der beantragten Auskunft über das Bruttojahreseinkommen des Zeugen H. einschließlich aller Gehaltsbestandteile aus § 3 i.V.m. § 6 des zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages vom 05./08.05.0000 i.V.m. § 242 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass der Vertrag wirksam geschlossen wurde und die Klägerin die Vermittlungstätigkeit erbracht hat, die den Honoraranspruch auslöst, ist zwischen den Parteien unstreitig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An der Wirksamkeit der in § 6 des Vertrages vereinbarten Auskunftspflicht der Beklagten bestehen ebenfalls keine Zweifel. Eine derartige Vereinbarung ist nicht deshalb gem. §§ 134 bzw. 138 BGB gesetzes- oder sittenwidrig, weil die Beklagte sich als Arbeitgeberin verpflichtet, Gehaltsdaten ihres Arbeitnehmers der Klägerin zu offenbaren. Wie der Fall der Vermittlung einer anderen Arbeitnehmerin an die Beklagte zeigt, haben Arbeitnehmer häufig keine Bedenken gegen die entsprechende Weitergabe ihrer Daten an die Klägerin als Personalvermittlerin. Auch der BGH geht davon aus, dass eine Honorarabrede, die sich am Bruttojahresgehalt des vermittelten Arbeitnehmers orientiert, in der Arbeitsvermittlungsbranche branchenüblich ist. So hat er im Fall eines im Wege der Arbeitnehmerüberlassung vermittelten Mitarbeiters in ein festes Arbeitsverhältnis hinsichtlich des Anspruchs auf Vermittlungshonorar Folgendes ausgeführt: „Für eine Anknüpfung des Vermittlungsentgelts an die Verleihgebühr spricht auch nicht, dass diese den Vertragsparteien geläufig ist, während der Verleiher den Arbeitsvertrag zwischen dem Entleiher und dem (früheren) Leiharbeitnehmer naturgemäß nicht kennt, er mithin auf eine Information des (vormaligen) Entleihers angewiesen ist. Etwaigen damit verbundenen Schwierigkeiten ließe sich jedenfalls durch eine vertraglich vereinbarte Pflicht des Entleihers oder des Arbeitnehmers zur Offenbarung begegnen“ (BGH Urt. v. 10.3.2022 – III ZR 51/21, BeckRS 2022, 8082 Rn. 25, beck-online). Er erachtet somit das Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers als adäquate Bemessungsgröße für die Vergütung des Vermittlers. Es ist nicht ersichtlich, warum außerhalb des Bereichs der Arbeitnehmerüberlassung für die Vermittlung von Arbeitnehmern durch Arbeitsvermittler bzw. Headhunter etwas Anderes gelten sollte. Im Hinblick auf den Datenschutz haben Leiharbeitnehmer dieselben Rechte wie jeder andere Arbeitnehmer auch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erteilung der Auskunft ist der Beklagten auch nicht gem. § 275 Abs. 1 BGB rechtlich unmöglich. Rechtliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn der geschuldete Erfolg aus Rechtsgründen nicht herbeigeführt werden kann oder nicht herbeigeführt werden darf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine rechtliche Unmöglichkeit der Auskunftserteilung ergibt sich bei einem Widerspruch des Arbeitnehmers gegen die Datenweitergabe nicht ohne Weiteres aus § 26 BDSG, der die Datenverarbeitung für Zwecke des Beschäftigungsverhältnisses regelt. Im Zusammenspiel zwischen dem BDSG und der DS-GVO sind auch die in letzterer geregelten Erlaubnistatbestände zu beachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Erlaubnistatbestände kommen – neben der Einwilligung und der Betriebsvereinbarung – vor allem Art. 6 Abs. 1 lit. b, zur Aufdeckung einer Straftat § 26 Abs. 1 S. 2 sowie, für Zwecke außerhalb des Beschäftigungsverhältnisses, Art. 6 Abs. 1 lit. b, f DS-GVO in Betracht (BeckOK DatenschutzR/Riesenhuber, 53. Ed. 1.8.2025, BDSG § 26 Rn. 179, beck-online).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erlaubnis der Beklagten zur Erteilung der Auskunft trotz der Untersagung durch den Zeugen H. ergibt sich aus Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit f DS-GVO. Nach dieser Vorschrift ist die Datenverarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Art. 21 DS-GVO sieht ebenfalls vor, dass bei einem Widerspruch der betroffenen Person gegen die Datenverarbeitung eine weitere Verarbeitung zu unterlassen ist, es sei denn, es liegen zwingende schutzwürdige Gründe für die Verarbeitung vor, die die Interessen, Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen, oder die Verarbeitung dient der Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen. Die insoweit vorzunehmende Abwägung führt hier zu dem Ergebnis, dass die Interessen der Klägerin an dem Erhalt der Gehaltsdaten die Interessen des Zeugen H. an deren Geheimhaltung gegenüber der Klägerin überwiegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Datenverarbeitung in Form der Weitergabe der Daten an die Klägerin dient hier der Klägerin als Drittem zur Wahrung ihrer berechtigten Interessen und zur Geltendmachung von Ansprüchen. Denn die Klägerin hat gegen die Beklagte grundsätzlich einen Anspruch auf Honorar und kann dessen Höhe nur anhand der Gehaltsdaten des Zeugen berechnen. Die Geltendmachung und Beitreibung von Forderungen ist ein berechtigtes Interesse im Sinne von Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit.f DS-GVO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da der Klägerin die Gehaltsdaten zur Berechnung ihres Honorars nicht vorliegen, ist die Weitergabe der Daten an sie auch erforderlich. Sofern die Beklagte ausführt, dass die Klägerin auch ein anderes Honorarmodell hätte wählen können, lässt dies die Erforderlichkeit der Datenübermittlung nicht entfallen, da der Vertrag mit eben diesem, auf die Gehaltshöhe bezogenen Honorarmodell geschlossen wurde und die Klägerin sich nicht auf eine Neuverhandlung des bereits abgeschlossenen Vertrags einlassen muss, die für sie einem Teilverzicht auf ihren Anspruch gleichkäme. Hinzu kommt, dass – wie bereits ausgeführt – ein nach dem Gehalt des vermittelten Arbeitnehmers berechnetes Honorar in der Rechtsprechung anerkannt und zudem branchenüblich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der Interessenabwägung spielen u.a. der mit der Datenverarbeitung verfolgte Zweck und die dahinter stehenden Interessen, Art, Inhalt und Aussagekraft der Daten sowie die Folgen derer Verarbeitung und (potenziellen) Verwendung und die davon betroffenen oder sonst involvierten Interessen eine Rolle. Mit Blick auf die Kriterien für die Abwägung lassen sich der DS-GVO sodann verschiedene Anhaltspunkte entnehmen. Zu berücksichtigen sind demnach insbesondere die vernünftige Erwartungshaltung der betroffenen Person (reasonable expectations) bzw. die Absehbarkeit (Branchenüblichkeit) der Verarbeitung (BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 53. Ed. 1.8.2025, DS-GVO Art. 6 Rn. 72, beck-online).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Zeuge H. hat im Rahmen seiner Vernehmung angegeben, dass er die Weitergabe seiner Gehaltsdaten aus grundsätzlichen Erwägungen nicht wünscht. Ein daneben bestehendes spezielles Geheimhaltungsinteresse wie beispielsweise die Sorge vor behördlichen Maßnahmen oder vor Streitigkeiten mit Arbeitskollegen hat er verneint. Er hat vielmehr angegeben, dass er generell nicht wolle, dass jemand sein Gehalt kenne und dass er dies auch beispielsweise seinen Geschwistern nicht nennen würde, sondern allenfalls seinem engsten Freund. Konkrete Befürchtungen, dass sein Gehalt veröffentlicht werden könnte, hat er ebenfalls verneint.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieses allgemeine Geheimhaltungsinteresse des Zeugen H. muss im Rahmen der Abwägung nach Ansicht der Kammer vorliegend gegenüber dem Interesse der Klägerin am Erhalt der Gehaltsdaten zurückstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Zeuge H. der Klägerin seine konkreten Gehaltsvorstellungen bereits von sich aus mitgeteilt hatte. Dass er ein Gehalt von 110.000 € anstrebte, hatte er der Klägerin ebenso mitgeteilt wie seinen Wunsch nach einem Dienstwagen. Hinzu kommt, dass – auch wenn der Zeuge die konkrete Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Beklagten möglicherweise nicht kannte – ihm aufgrund der Branchenüblichkeit der Bemessung eines Vermittlerhonorars nach dem Gehalt des vermittelten Arbeitnehmers bewusst sein musste, dass die Klägerin die konkreten Gehaltsdaten erfragen und benötigen würde. Auch in anderen Bereichen der Vermittlung wie z.B. bei Immobilien, Fahrzeugen, Krediten o.ä. ist eine prozentual an dem vermittelten Gegenstand bemessene Vergütung üblich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinzu kommt, dass die Klägerin auch nicht die derzeit aktuellen Gehaltsdaten benötigt, sondern nur die aus dem ersten Jahr der Beschäftigung, das bereits abgelaufen ist, also nur Daten, die die Vergangenheit betreffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Des Weiteren ist die Klägerin vertraglich ebenfalls zur Verschwiegenheit verpflichtet, wie sich aus § 2 des Vermittlungsvertrags sowie aus § 1.4 der AGB der Klägerin ergibt. Diese Verschwiegenheitspflicht geht auch ausdrücklich über die Beendigung des Vermittlungsvertragsverhältnisses hinaus. Eine weitere Verbreitung oder gar deren öffentliche Bekanntgabe ist damit äußerst unwahrscheinlich. Dementsprechend hat der Zeuge H. nach eigenem Bekunden auch keine konkrete Befürchtung in dieser Richtung, sondern allenfalls ein allgemeines Unbehagen derart, dass man ja nie wisse, was mit den eigenen Daten passiere. Eine Veröffentlichung der der Klägerin bereits vorliegenden Daten des zeugen wie z.B. dessen Gehaltsvorstellungen ist auch nicht erfolgt, so dass es auch keine Anhaltspunkte für in der Zukunft liegende Datenverstöße der Klägerin gibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Übrigen kann dem Datenschutzinteresse des Zeugen auch dadurch Rechnung getragen werden, dass die Klägerin dessen Gehaltsdaten unmittelbar nach Berechnung und gerichtlicher Geltendmachung ihres Honoraranspruchs löscht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den vorgenannten Gründen kommt auch ein Leistungsverweigerungsrecht gem. § 275 Abs. 2 BGB nicht in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten gem. § 275 Abs. 3 BGB besteht schon deshalb nicht, weil es sich bei der Auskunftserteilung nicht um eine persönlich zu erbringende Leistung handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Gründe, die der Erteilung der Auskunft entgegenstehen könnten, vermag die Kammer nicht zu erkennen.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/koeln/lg_koeln/j2025/30_O_146_25_Teilurteil_20251113.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Wed, 15 Apr 2026 18:24:00 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>LG Hamburg: Keine Urheberrechtsverletzung durch Filmsequenzen bei bloßer Übernahme ungeschützter Gestaltungselemente von Illustrationen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Hamburg&lt;br /&gt;
Urteil vom 29.01.2026&lt;br /&gt;
310 O 376/23&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Hamburg hat entschieden, dass die Darstellung von Figuren in einem Film keine unfreie Bearbeitung von Illustrationen gemäß § 23 UrhG darstellt, wenn lediglich einzelne Gestaltungsmerkmale übernommen werden, die für sich genommen keinen Werkschutz genießen. Eine Verletzung scheidet aus, wenn die schöpferische Eigentümlichkeit des Ursprungswerks im neuen Gesamteindruck der Filmszene verblasst und die übernommenen Elemente gegenüber der neuen Gestaltung in den Hintergrund treten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;I. Die Klage ist hinsichtlich des hauptweise geltend gemachten Klageantrags zu 1 sowie des Klageantrags zu 2 unzulässig und in Bezug auf den mit Klageantrag zu 1 hilfsweise geltend gemachten Antrag zwar zulässig, aber unbegründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Die Kammer legt den Klageantrag zu 1 im Haupt- und Hilfsantrag dergestalt aus, dass die Klägerin nicht nur Auskunft über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Illustrationen in unbearbeiteter Form, sondern auch in bearbeiteter Form begehrt. Dies entspricht dem tatsächlichen Willen der Klägerin, welcher insbesondere in der handschriftlichen Antragsfassung, die im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2025 durch den Prozessbevollmächtigten der Klägerin überreicht und als Anlage zum Protokoll genommen wurde, zum Ausdruck kommt. Darin wird hinsichtlich der zitierten Passage auf S. 5 der Klageschrift verwiesen, in der Auskunft über die Anzahl der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen und/oder bestellten Illustrationen in unbearbeiteter oder bearbeiteter Form begehrt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Klage ist hinsichtlich des hauptweise geltend gemachten Klageantrags zu 1 mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Gemäß § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag enthalten. Der Antrag muss – aus sich heraus verständlich – Art und Umfang des begehrten Rechtsschutzes nennen und ist damit ein wesentliches Element zur Bestimmung des Streitgegenstandes (vgl. MüKoZPO/Becker-Eberhard, 7. Aufl. 2025, ZPO § 253 Rn. 88). Nach der Rechtsprechung des BGH ist ein Klageantrag grundsätzlich hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet, dadurch den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis (§ 308 ZPO) absteckt, Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung (§ 322 ZPO) erkennen lässt, das Risiko eines Unterliegens des Klägers nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzt und schließlich eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ohne eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren erwarten lässt (vgl. BGH GRUR 2003, 228, 229 m.w.N. – P-Vermerk). Welche Anforderungen an die Konkretisierung des Streitgegenstands in einem Klageantrag zu stellen sind, hängt jedoch auch ab von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts und den Umständen des Einzelfalls (vgl. BGH a.a.O.). Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags sind danach in Abwägung des zu schützenden Interesses des Beklagten, sich gegen die Klage erschöpfend verteidigen zu können, sowie seines Interesses an Rechtsklarheit und Rechtssicherheit hinsichtlich der Entscheidungswirkungen mit dem ebenfalls schutzwürdigen Interesse des Klägers an einem wirksamen Rechtsschutz festzulegen (vgl. BGH a.a.O.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen des (urheberrechtlichen) Unterlassungsanspruchs ist Ausgangspunkt bei bereits erfolgter Verletzung die konkrete Verletzungshandlung. Diese muss der Unterlassungsantrag auch in ihrer konkreten Form beschreiben, zB durch den Zusatz im Unterlassungsantrag, „wenn dies geschieht, wie …“ (Anfügung der konkreten Verletzungsform) (vgl. Dreier/Schulze/Specht-Riemenschneider/Raue, 8. Aufl. 2025, UrhG § 97 Rn. 67). Eine hinreichende Bestimmtheit ist für gewöhnlich gegeben, wenn auf die konkrete Verletzungshandlung Bezug genommen wird und der Klageantrag zumindest unter Heranziehung des Klagevortrags unzweideutig erkennen lässt, in welchen Merkmalen des angegriffenen Verhaltens die Grundlage und der Anknüpfungspunkt für die Rechtsverletzung und damit das Unterlassungsgebot liegen soll (vgl. BGH GRUR 2022, 1336 Rn. 12 m.w.N. – dortmund.de).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die konkrete Verletzungshandlung auch für den Auskunftsanspruch nach § 101 UrhG, § 242 BGB maßgeblich ist, um den auf die Rechtsverletzung bezogenen Gegenstand der Auskunft zu konkretisieren, bedarf es auch im Rahmen der Geltendmachung des Auskunftsanspruchs einer Beschreibung der konkreten Verletzungshandlung, hinsichtlich welcher Auskunft erteilt werden soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Im vorliegenden Fall begehrt die Klägerin Auskunft in Bezug auf die Verwendung („Vervielfältigungen in bearbeiteter Form“) der Figuren gemäß der in Klageantrag zu 1 eingeblendeten Abbildungen für und in den Filmen „D. S. d. M. T.“ der Beklagten zu 1), der Produktion dieser Filme vorgelagertem Handeln und solchen Handlungen beim Vertrieb dieser Filme und deren Bewerbung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Damit fehlt es dem Antrag an einer konkreten Verletzungsform. Er enthält lediglich die Illustrationen der Klägerin und stellt als Rechtsverletzung abstrakt auf die Verwendung derselben „in bearbeiteter Form“ ab. Diese Formulierung ist indes nicht hinreichend bestimmt, um feststellen zu können, welche konkreten Handlungen seitens der Beklagten dem Auskunftsanspruch unterfallen (vgl. dazu LG München, NJOZ 2009, 1971, 1979 – Die Wilden Fußball-Kerle). So sind weder die Art und das Ergebnis der vermeintlichen Bearbeitung noch deren konkrete Manifestation in Filmen oder im Rahmen andersartiger Handlungen der Beklagten bestimmbar. Mangels konkreter Bezugnahme kann der Klagegenstand auch unter Heranziehung des Klagevortrags – etwa der klägerischen Gegenüberstellungen von Illustrationen und Abbildungen aus Filmen ab Bl. 7 der Klageschrift (= Bl. 7 ff. der Akte) – nicht näher bestimmt werden (vgl. BGH a.a.O.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies hat zur Konsequenz, dass es den Beklagten nicht möglich ist, sich adäquat zu verteidigen; auch dem Gericht ist eine Prüfung auf Verletzung von Urheberrecht verwehrt. Der Rechtsstreit würde zudem im Falle einer antragsgemäßen Tenorierung auf die Vollstreckungsebene verlagert, was den Anforderungen an die Bestimmtheit der Klage – wie dargestellt – zuwiderläuft. Da die Klägerin nach gebotener Auslegung ihres Antrags und ausweislich ihres Vorbringens im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2025 mit diesem Antrag Auskunft hinsichtlich der Verletzung des Figurenschutzes, nicht aber mit Blick auf die konkreten Illustrationen begehrt, verbleibt auch kein zulässiger Antragsteil in Bezug auf die konkreten Darstellungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die Kammer ist auch nicht wegen § 139 Abs. 2 ZPO daran gehindert, den hauptweise geltend gemachten Klagantrag zu 1 als unzulässig abzuweisen. So hat zum einen die Beklagte zu 2) bereits mit der Klageerwiderung vom 18.03.2024, dort S. 12 (= Bl. 85 der Akte), auf die Unzulässigkeit des Auskunftsantrag in der zu jenem Zeitpunkt angekündigten Fassung hingewiesen. Zum anderen hat auch die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 11.12.2025 als vorläufige Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass der Klageantrag zu 1 in der angekündigten Fassung mangels Bestimmtheit unzulässig sein dürfte. Dies ergibt sich zwar nicht unmittelbar aus dem Terminprotokoll, ist den Kammermitgliedern aber jeweils noch erinnerlich, zumal die Klägerin vor allem aufgrund dieses Hinweises den Klageantrag zu 1 wie oben dargestellt abgeändert hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Aufgrund des unter Ziffer 2 Dargestellten ist auch der Klageantrag zu 2, der hinsichtlich der beanstandeten Handlungen den Klageantrag zu 1 in Bezug nimmt, unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Im Übrigen ist die Klage zwar zulässig, aber unbegründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Der Hilfsantrag zu Klageantrag zu 1 ist hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Im Gegensatz zum hauptweise geltend gemachten Antrag nimmt die Klägerin hier jeweils die konkrete Verletzungsform in Bezug, indem sie ganz bestimmte Illustrationen konkreten Abbildungen aus Filmszenen gegenüberstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin hat auch hinreichend bestimmt, was im Rahmen des Hilfsantrags jeweils als Klagemuster dienen soll. Auf die Nachfrage der Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung am 11.12.2025 hat die Klägerin durch ihren Prozessbevollmächtigten bestätigt, dass der Hauptantrag auf Figurenschutz und der Hilfsantrag auf einen Schutz der konkreten Illustrationen gerichtet ist. Da die Klägerin zu den im Hilfsantrag in Bezug genommenen Illustrationen jeweils konkrete Gestaltungsmerkmale benennt, die nach ihrem Vortrag den Werkschutz für die Illustration begründen und durch die Beklagten übernommen worden sein sollen, ist bei der gebotenen Auslegung des klägerischen Vorbringens zum Schutzgegenstand des Hilfsantrags dieser nicht so zu verstehen, dass die Klägerin ausschließlich die jeweilige Illustration in allen ihren Einzelheiten als konkretes Werk verstanden wissen will. Klagemuster ist vielmehr jeweils die Kombination der konkret benannten Merkmale, wie sie sich in den betreffenden Illustrationen wiederfinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Auskunfterteilung wie mit dem Hilfsantrag zu Klageantrag zu 1 geltend gemacht gemäß § 101 UrhG, § 242 BGB. Bei den streitgegenständlichen Illustrationen handelt es sich zwar jeweils um Werke gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG, deren Urheberin die Klägerin ist. Die Beklagten haben indes – ungeachtet der Frage der jeweiligen konkreten Passivlegitimation – durch ihre Tätigkeit in Bezug auf die konkreten Filmszenen die Urheberrechte der Klägerin an ihren Illustrationen nicht durch eine unfreie Bearbeitung verletzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Gemäß § 23 Abs. 1 UrhG dürfen Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Feststellung, ob eine Bearbeitung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG vorliegt, sind zunächst die schöpferischen Merkmale des Ursprungswerks festzustellen, sodann die übernommenen Merkmale der neuen Gestaltung zu ermitteln und ist schließlich der Gesamteindruck der Gestaltungen zu vergleichen (vgl. BGH GRUR 2023, 571 Rn. 29 – Vitrinenleuchte). Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werks. Weicht hingegen der Gesamteindruck der neuen Gestaltung vom Gesamteindruck des älteren Werks in der Weise ab, dass die den Urheberrechtsschutz des älteren Werks begründenden Elemente im Rahmen der Gesamtschau in der neuen Gestaltung verblassen, also nicht mehr wiederzuerkennen sind, greift die neue Gestaltung nicht in den Schutzbereich des älteren Werks ein (vgl. BGH a.a.O). Eine zwar Urheberrechtsschutz begründende, gleichwohl aber geringe Gestaltungshöhe führt zu einem entsprechend engen Schutzbereich des betreffenden Werks (BGH a.a.O., Rn. 15). Es obliegt im Verletzungsprozess der klagenden Partei, die konkreten Gestaltungselemente darzulegen, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll (vgl. BGH, GRUR 2012, 58 Rn. 24 m. w. N. – Seilzirkus).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall ergibt sich unter Anwendung dieser Maßstäbe für keine der mit dem Hilfsantrag angegriffenen Abbildungen aus den Filmszenen eine Bearbeitung im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 1 UrhG. Dabei hat die Kammer nur solche von der darlegungsbelasteten Klägerin vorgetragenen Gestaltungsmerkmale berücksichtigt, die sich auf die konkreten Klagemuster beziehungsweise Verletzungsmuster beziehen. Die Kammer verkennt nicht, dass die Klagemuster als Illustrationen jeweils als Werke der bildenden Künste gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG schutzfähig sind. Diese Schutzfähigkeit beruht indes auf der jeweiligen konkreten Zusammenstellung der Gestaltungsmerkmale und deren zeichnerischer Umsetzung – mit Blick etwa auf den Stil, die Farbgebung und Linienführung. Hier wurden allerdings gerade nicht die Illustrationen als Ganze mit zeichnerischen Mitteln übernommen, sondern – wenn überhaupt – lediglich einzelne Gestaltungsmerkmale als solche, die für sich genommen nicht schutzfähig sind.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001637943&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 10 Apr 2026 10:28:00 +0200</pubDate>
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    <category>auskunftsanspruch</category>
<category>§ 101 urhg</category>
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    <title>OLG Stuttgart: Gerichtliche Sachverständige sind eigenständige &quot;Verantwortliche“ im Sinne der DSGVO und verpflichtet den Prozessparteien Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu erteilen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Stuttgart &lt;br /&gt;
Urteil vom 25.02.2026&lt;br /&gt;
4 U 342/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass gerichtliche Sachverständige als eigenständige Verantwortliche im Sinne der DSGVO gelten und daher verpflichtet sind, Prozessparteien nach Art. 15 DSGVO Auskunft über verarbeitete Daten zu erteilen – dies umfasst nach Abschluss des Verfahrens auch die Herausgabe von Kopien (Teil-)Gutachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen, der sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet, Auskunft über diese personenbezogenen Daten zu erhalten. Gem. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO hat der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.&lt;br /&gt;
Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung sind anwendbar. Der sachliche Anwendungsbereich gem. Art. 2 Abs. 1 DSGVO ist eröffnet, da es um die Verarbeitung personenbezogener Daten der Klägerin geht, die in einem Dateisystem des Beklagten gespeichert sind, und da für die Tätigkeit eines gerichtlichen Sachverständigen keiner der Ausnahmetatbestände des Art. 2 Abs. 2 DSGVO eingreift (vgl. Deutschmann, ZD 2021, 414 [415]). Dass die DSGVO auch für die Tätigkeiten der Gerichte und anderer Justizbehörden gilt, wird in Erwägungsgrund 20 Satz 1 DSGVO ausdrücklich ausgeführt. Der EuGH hat zudem klargestellt, dass die DSGVO auch auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in zivilgerichtlichen Verfahren anwendbar ist (EuGH, Urteil vom 02.03.2023, C-268/21, Rn. 26). Für die Tätigkeit des Sachverständigen als „Gehilfe“ des Gerichts (Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl. 2026, Vor § 402, Rn. 1) gilt nichts anderes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Randnummer55&lt;br /&gt;
2.&lt;br /&gt;
Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Auskunftsrecht werden nicht durch die verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrechte verdrängt (Deutschmann, ZD 2021, 414 [417]; Bäcker in Kühling/Buchner, 4. Aufl. 2024, DSGVO, Art. 15, Rn. 6b; Schmidt-Wudy in BeckOK Datenschutzrecht, 54. Edition, Stand 01.11.2025, DSGVO, Art. 15, Rn. 33; a.A. OLG Köln, ZD 2022, 695; Dörr, MDR 2022, 605 [611]). Die Akteneinsichtsrechte dienen anderen Zwecken als die Rechte aus Art. 15 DSGVO und bestimmen dementsprechend sowohl die Voraussetzungen als auch die Gegenstände der Akteneinsicht abweichend. So erstrecken sich die Akteneinsichtsrechte auf den gesamten Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Akten, während sich die Rechte auf Auskunft und auf Datenkopie auf die personenbezogenen Daten der jeweiligen betroffenen Person beschränken (Bäcker in Kühling/Buchner, aaO., Rn. 6b).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohnehin genießt die DSGVO als europäische Verordnung gegenüber dem nationalen Verfahrensrecht einen Anwendungsvorrang (Deutschmann, ZD 2021, 414 [417]; Ruffert in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, AEUV, Art. 1, Rn. 17).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.&lt;br /&gt;
Der Beklagte ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 15 DSGVO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verantwortlicher ist nach Art. 4 Nr. 7 Halbsatz 1 DSGVO die Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über die Zwecke entscheidet zwar im Wesentlichen das Gericht, das den Beweisbeschluss erlässt. Über die Mittel der Verarbeitung entscheidet aber in der Regel allein der gerichtliche Sachverständige. Sachverständige sind hinsichtlich der Art und Weise, wie das beabsichtigte Ergebnis erreicht werden soll, selbst entscheidungsbefugt. Sie handeln nicht als funktionaler Teil des Gerichts, sondern eigenverantwortlich. Primär die Sachverständigen legen die Mittel der Datenverarbeitung fest. Sie entscheiden, welche Daten sie für die Ausarbeitung des Gutachtens benötigen. Für Gerichte ist es in aller Regel auch irrelevant, welche technischen Mittel dabei zum Einsatz kommen. Zudem fehlt es regelmäßig an einer Überwachungs- und Kontrollmöglichkeit des Gerichts hinsichtlich der Datenverarbeitungsmodalitäten. Dass das Gericht gem. § 404a Abs. 1 ZPO die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten hat und ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen kann, betrifft vor allem, was Sachverständige erforschen sollen, nicht wie sie es erforschen sollen (Erkelenz/Leopold, NZS 2019, 926; Engel in Anmerkungen zu OLG Düsseldorf, ZEuP 2023, 230 [245]; Zimmermann in MüKo/ZPO, 7. Aufl. 2025, § 404a, Rn. 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umstände, die im vorliegenden Fall eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass der Beklagte Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.&lt;br /&gt;
Der Beklagte hat bei den Arbeiten zur Erstellung der Gutachten in den beiden beim Landgericht Göttingen anhängigen Verfahren personenbezogene Daten der Klägerin verarbeitet und speichert diese. Das ist unstreitig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte schuldet der Klägerin daher unabhängig von etwaigen Auskunftspflichten des Gerichts grundsätzlich in eigener Verantwortung Auskunft gem. Art. 15 DSGVO (vgl. Erkelenz/Leopold, NZS 2019, 926 [930]). Dieses Auskunftsrecht der Klägerin ist nicht durch die Regeln der Zivilprozessordnung, durch ein etwaiges Urheberrecht des Beklagten oder durch dessen Recht auf angemessene Vergütung eingeschränkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)&lt;br /&gt;
Gem. Art. 23 Abs. 1 DSGVO kann das in Art. 15 DSGVO vorgesehene Auskunftsrecht im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die eine der nachfolgend in der Vorschrift aufgeführten Ziele sicherstellt, u.a. den Schutz von Gerichtsverfahren (lit. f), den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen (lit. i) und die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (lit. j).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa)&lt;br /&gt;
Weder im Hinblick auf den Schutz von Gerichtsverfahren noch im Hinblick auf die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ist Art. 23 Abs. 1 DSGVO im vorliegenden Fall einschlägig, denn die Zivilprozessordnung enthält keine Regelung, die das in Art. 15 DSGVO vorgesehene Auskunftsrecht einer Partei gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen beschränkt. Eine solche Beschränkung lässt sich insbesondere keiner der allgemeinen Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355-370 ZPO) und auch keiner der Vorschriften zum Beweis durch Sachverständige (§§ 402-414 ZPO) entnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch aus allgemeinen Erwägungen zum Schutz von Gerichtsverfahren ergibt sich eine Beschränkung des Auskunftsrechts nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(i)&lt;br /&gt;
Hinsichtlich der Anträge Ziff. 1, 2 und 5 kommt eine Beschränkung des Auskunftsrechts zum Schutz des Gerichtsverfahrens schon unabhängig von dem Umstand, dass im vorliegenden Fall von einem rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens auszugehen ist, nicht in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anträge Ziff. 1, 2 und 5 beziehen sich auf Befundtatsachen, d.h. auf Tatsachen, die der Sachverständige in Ausführung des Gutachtenauftrags auf Grund seiner Sachkunde ermittelt hat. Zu solchen Befundtatsachen zählen Tatsachen, die der Sachverständige durch Einsichtnahme in die Krankenunterlagen selbst beschafft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17.08.2011, V ZB 128/11, Rn. 18; Zimmermann in MüKo/ZPO, 7. Aufl. 2025, § 404a, Rn. 9). Dies trifft auf die streitgegenständlichen Dokumente gem. den Anträgen Ziff. 1, 2 und 5 zu. Der Antrag Ziff. 5 betrifft die vom Beklagten erstellte Zusammenfassung des Behandlungsverlaufs. Damit im Wesentlichen identisch ist die im Antrag Ziff. 1 genannte lückenlose Gesamtrekonstruktion des Behandlungsablaufs. Gleiches gilt für die chronologische Behandlungshistorie für jeden einzelnen Zahn, die Gegenstand des Antrags Ziff. 2 ist; insoweit ist lediglich von einer anderen Art der Darstellung auszugehen. In sämtlichen Fällen handelt es sich daher nicht um sachverständige Schlussfolgerungen des Gutachters, sondern um Tatsachen, auf deren Grundlage der Gutachter die sachverständig begründeten Schlussfolgerungen zieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch bei Befundtatsachen gilt wie bei den sonstigen Anknüpfungstatsachen, die die Parteien selbst vorzutragen haben, dass jedenfalls die wesentlichen Anknüpfungstatsachen offenzulegen sind. Dies geschieht zwar üblicherweise im Gutachten (Zöller/Greger, aaO., § 404a, Rn. 6). Es spricht jedoch nichts dagegen, den Parteien bereits früher die Möglichkeit zu geben, zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Befundtatsachen Stellung zu nehmen, zumal dies dem rechtlichen Gehör der Parteien dient und es sich bei der Ermittlung der Tatsachen durch den Sachverständigen ohnehin um eine Ausnahme von dem Grundsatz handelt, dass das Beibringen der Tatsachen primär Sache der beweispflichtigen Partei ist (Zöller/Greger, aaO., § 404a, Rn. 3). Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass die Gewährung eines Auskunftsanspruchs zu der Frage, auf welcher Tatsachengrundlage der Sachverständige sein Gutachten erstatten will, das Gerichtsverfahren beeinträchtigen könnte.&lt;br /&gt;
(ii)&lt;br /&gt;
Auch im Hinblick auf das Gutachten, das Gegenstand des Antrags Ziff. 4 ist, kommt eine Beschränkung des Auskunftsrechts zum Zwecke des Schutzes von Gerichtsverfahren bzw. zur Sicherstellung der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche nicht in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 411 Abs. 1 ZPO setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene schriftliche Gutachten zu übermitteln hat. Es dürfte in Widerspruch zu dieser Vorschrift stehen, wenn der Sachverständige schon vor Ablauf dieser Frist den Parteien das noch nicht fertiggestellte Gutachten übermitteln müsste. Zudem könnte sich in diesem Fall auch ein Widerspruch zu den Vorschriften über den Auslagenvorschuss gem. §§ 402, 379 ZPO ergeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob deshalb eine Beschränkung des Auskunftsrechts in Betracht kommt, kann in diesem Fall jedoch dahinstehen, da der Zivilprozess mit dem Az. 9 O 4/11, in dem der Beklagte das Gutachten, dessen Herausgabe die Klägerin begehrt, zu 90 % fertiggestellt hat, mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen ist. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin ist in zweiter Instanz zwar neu, da die Klägerin ihn erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz vorgetragen hat. Er ist jedoch gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zulässig, da die Rechtskraft des Urteils erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz eingetreten ist und von der Klägerin daher auch nicht früher vorgetragen werden konnte. Soweit die Beklagte den Vortrag der Klägerin bestreitet, hat die Klägerin die Rechtskraft des Urteils durch Vorlage des Rechtskraftvermerks ausreichend belegt (Anlage K18). Jedenfalls nach dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits ist § 411 Abs. 1 ZPO nicht mehr anwendbar. Ein Widerspruch zum Auskunftsanspruch besteht daher nicht. Auch ein Widerspruch zu der Vorschusspflicht nach §§ 402, 379 ZPO besteht in diesem Fall nicht mehr, da diese Vorschriften lediglich die Beweisaufnahme in einem noch laufenden Zivilprozess betreffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Gewährung eines Auskunftsanspruchs bzgl. eines vom gerichtlichen Sachverständigen teilweise fertiggestellten Gutachtens das Ziel des Zivilprozesses, das darin liegt, bürgerlich-rechtliche Rechte oder Rechtsverhältnisse im Erkenntnis- oder Urteilsverfahren festzustellen (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO., Einl. Rn. 1), beeinträchtigen könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch das noch laufende Parallelverfahren 9 O 24/11 nicht. Der Beklagte hat ein Gutachten zum Verfahren 9 O 4/11 gefertigt und nicht zu dem Parallelverfahren 9 O 24/11. Dass das Gutachten auch Fragen behandelt, die im Verfahren 9 O 24/11 relevant sind, hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Selbst wenn dies der Fall wäre, erschließt sich nicht, wieso dies eine Einschränkung des Auskunftsrechts bzgl. eines in einem anderen Verfahren erstellten (Teil-)Gutachtens rechtfertigen könnte, zumal § 411a ZPO die Möglichkeit ausdrücklich vorsieht, Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren zu verwerten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(iii)&lt;br /&gt;
Dahinstehen kann, ob auch der Antrag Ziff. 3 eine Befundtatsache betrifft oder ob die zahnbezogene Analyse, die Gegenstand dieses Auskunftsantrags ist, schon eine eigene gutachterliche Tätigkeit des Beklagten beinhaltet. Sollte Letzteres der Fall sein, gelten insoweit die Ausführungen unter (ii) zum Antrag Ziff. 5 entsprechend. Andernfalls gilt das Gleiche wie zu den Anträgen Ziff. 1, 2 und 5 (oben unter (i)).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb)&lt;br /&gt;
Eine Beschränkung des Auskunftsrechts ergibt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dieser Vorschrift hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht in einem fairen Verfahren verhandelt wird. Aus dem Grundsatz eines fairen Verfahrens ergibt sich das Erfordernis der Waffen- und Chancengleichheit. Alle Beteiligten in einem Verfahren müssen gleichbehandelt werden, also insbesondere in gleichem Umfang unterrichtet werden und unter denselben Bedingungen die Möglichkeit haben, vorzutragen und ihre Sache geltend zu machen (HK-EMRK/Harrendorf/König/Voigt, 5. Aufl. 2023, EMRK Art. 6 Rn. 117). Dieses Gebot der Waffengleichheit gilt auch im Beweisverfahren (Harrendorf/König/Voigt, aaO., Rn. 135).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gebot der Waffengleichheit wäre nur verletzt, wenn der Sachverständige die Auskunft nur der betroffenen Person gegenüber erteilen dürfte und nicht auch gegenüber dem Gericht. Dies ist jedoch nicht richtig. Art. 9 Abs. 2 lit. f) DSGVO gilt auch für den Sachverständigen, der in einem Gerichtsverfahren tätig wird (Greve in Auernhammer, aaO., Art. 9, Rn. 48). Der Sachverständige ist deshalb nach Art. 9 Abs. 2 lit. f) DSGVO befugt, das Gericht über alles zu informieren, was für die Beweisaufnahme im Zusammenhang mit der Gutachtenerstattung von Relevanz sein könnte (vgl. Erkelenz/Leopold, NZS 2019, 926 [929]). Dies schließt auch die Mitteilung über eine Auskunft an den Kläger nach Art. 15 DSGVO mit ein, da diese Mitteilung an das Gericht erforderlich ist, damit die Gegenpartei – nach entsprechender Unterrichtung durch das Gericht – ihre Rechtsansprüche ausüben bzw. sich gegen die geltend gemachten Rechtsansprüche verteidigen kann. Der Sachverständige würde sich der Besorgnis der Befangenheit aussetzen, wenn er eine derartige Auskunftserteilung an nur eine der Parteien dem Gericht gegenüber verschweigen würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b)&lt;br /&gt;
Eine Beschränkung des Auskunftsrechts der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen gem. Art. 23 Abs. 1 lit. i) DSGVO. Insoweit beruft sich der Beklagte lediglich pauschal darauf, dass sein Urheberrecht an dem zu 90 % fertig gestellten Gutachten dem behaupteten Auskunftsanspruch entgegenstünde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa)&lt;br /&gt;
Dass das Gutachten Urheberrechtsschutz genießt, ist keineswegs selbstverständlich. Zwar sind wissenschaftliche Gutachten in der Regel urheberrechtlich schutzfähig, jedenfalls, soweit zu wissenschaftlichen Streitfragen Stellung genommen wird, die die Berücksichtigung bisheriger Stellungnahmen und eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Problematik erfordern. Allerdings wirken die Verwendung notwendiger oder üblicher Darstellungsprinzipien, insbesondere in Aufbau und Terminologie, nicht schutzbegründend. Zudem ist von der Rechtsprechung der Schutz von Gutachten teilweise mit der Begründung, bei wissenschaftlichen Werken sei die Schutzuntergrenze höher anzusetzen, verneint worden (Loewenheim/Leistner in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 2, Rn. 141).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Substantiierter Vortrag des Beklagten zum Inhalt des zu 90 % fertiggestellten Gutachtens fehlt. Damit ist auch nicht schlüssig dargelegt, dass es sich bei dem Gutachten um ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb)&lt;br /&gt;
Selbst wenn das zu 90 % fertige Gutachten Urheberrechtsschutz nach dem UrhG genießen würde, könnte sich der Beklagte gleichwohl nicht pauschal auf sein Urheberrecht berufen und die Herausgabe des Gutachtens insgesamt verweigern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO und Erwägungsgrund 63 darf das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums nicht beeinträchtigen. Absatz 4 betrifft seinem Wortlaut nach zwar nur den Fall, dass eine Auskunft gerade durch Überlassung einer Kopie erteilt wird. Da die Überlassung einer Kopie nur eine spezifische Modalität der Erfüllung des Auskunftsanspruchs darstellt, gilt die Regelung jedoch unabhängig davon, in welcher Form der Auskunftsanspruch im Einzelfall erfüllt wird (Ehmann in Ehmann/Selmayr, DSGVO, 3. Aufl. 2024, Art. 15, Rn. 71).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Fall eines Konflikts zwischen der Ausübung des Rechts auf vollständige und umfassende Auskunft über die personenbezogenen Daten zum einen und den Rechten oder Freiheiten anderer Personen zum anderen haben die Rechte oder Freiheiten anderer Personen nicht den Vorrang. Vielmehr sind die fraglichen Rechte gegeneinander abzuwägen (Ehmann in Ehmann/Selmayr, aaO., Art. 15, Rn. 72 f.). Nach Möglichkeit sind Modalitäten der Übermittlung der personenbezogenen Daten zu wählen, die die Rechte oder Freiheiten anderer Personen nicht verletzen, wobei diese Erwägungen nicht dazu führen dürfen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird, wie sich aus dem 63. Erwägungsgrund DSGVO ergibt (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21 –, Rn. 44, juris). Bei der Abwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Zivilprozessordnung in § 407a Abs. 5 ZPO ohnehin eine Verpflichtung des Sachverständigen vorsieht, auf Verlangen des Gerichts die für die Begutachtung beigezogenen Unterlagen sowie die Untersuchungsergebnisse zur Unterrichtung der Parteien oder eines ggf. gem. § 404 Abs. 1 Satz 3 ZPO oder § 412 ZPO in Anspruch genommenen anderen oder weiteren Sachverständigen herauszugeben (Zöller/Greger, aaO., § 407a, Rn. 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c)&lt;br /&gt;
Das Recht des Sachverständigen auf angemessene Vergütung ist durch die bestehende Auskunftspflicht nicht verletzt. Die Entschädigung des Sachverständigen richtet sich nach §§ 8 ff. JVEG. Der Auskunftsanspruch ändert hieran nichts. Selbst wenn ein auskunftsberechtigter Kläger aufgrund der Auskunft kein Interesse mehr an dem Gutachten haben sollte und die Klage zurücknimmt oder den erforderlichen Vorschuss für eine Fortsetzung der Begutachtung nicht einzahlt, erhält der Sachverständige gleichwohl eine Vergütung für alle erforderlichen Vorbereitungsarbeiten und erbrachten Teilleistungen (Bleutge in BeckOK Kostenrecht, 51. Ed., Stand 01.12.2025, JVEG, § 8, Rn. 28).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d)&lt;br /&gt;
Ist das Auskunftsrecht schon nicht gem. Art. 23 Abs. 1 DSGVO durch andere Rechtsvorschriften eingeschränkt, kommt es auf die Frage, ob die in Betracht kommenden Beschränkungsregelungen auch die erforderlichen Mindestinhalte nach Art. 23 Abs. 2 DSGVO enthalten, nicht mehr an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.&lt;br /&gt;
Der Auskunftsanspruch besteht in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vom Auskunftsanspruch umfasst ist insbesondere auch das gesamte, zu 90 % fertiggestellte Gutachten. Es kommt insoweit nicht darauf an, an welchen Stellen des Gutachtens die Klägerin namentlich genannt wird bzw. die Ausführungen in einem direkten Bezug zur Klägerin stehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des EuGH begründet Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO nicht lediglich ein Recht der betroffenen Person auf eine Kopie der personenbezogenen Daten als solche. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO enthält vielmehr auch ein Recht auf Auszüge von Dokumenten bzw. auf das ganze Dokument, das die personenbezogenen Daten enthält, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 26.10.2023, C-307/22, Rn. 74 f. – Kostenlose erste Kopie von Patientenakte). Im Hinblick auf das Gutachten bedeutet dies, dass sich der Beklagte nicht auf die Auskunft beschränken darf, welche personenbezogenen Daten der Klägerin im Gutachten auftauchen. Erforderlich ist vielmehr auch eine originalgetreue Reproduktion des Kontexts, in dem das jeweilige personenbezogene Datum steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Auskunftsanspruch umfasst damit sämtliche Teile des Gutachtens, die in irgendeinem inhaltlichen Bezug zur Klägerin stehen. Umfasst sind damit auch allgemeine zahnmedizinische Ausführungen, selbst wenn diese für sich genommen keinen Bezug zur Klägerin aufweisen, da davon auszugehen ist, dass diese dem Verständnis der weiteren Ausführungen dienen und dieser Kontext daher erforderlich ist, um die Verständlichkeit der personenbezogenen Ausführungen zu gewährleisten. Eine Zurverfügungstellung einer einfachen Zusammenfassung oder Zusammenstellung der personenbezogenen Daten der Klägerin durch den Beklagten genügt nicht, weil dann die Gefahr bestünde, dass bestimmte relevante Daten ausgelassen oder unrichtig wiedergegeben werden oder dass jedenfalls die Überprüfung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit sowie ihr Verständnis durch die Klägerin erschwert würde (vgl. EuGH, aaO., Rn. 78).&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001636951&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 28 Mar 2026 12:18:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>EuGH: Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO kann bei rechtsmissbräuchlicher Absicht zur Erlangung von Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO als &quot;exzessiv&quot; gemäß Art. 12 Abs. 5 DSGVO abgelehnt werden</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7599-EuGH-Auskunftsanspruch-nach-Art.-15-DSGVO-kann-bei-rechtsmissbraeuchlicher-Absicht-zur-Erlangung-von-Schadensersatz-aus-Art.-82-DSGVO-als-exzessiv-gemaess-Art.-12-Abs.-5-DSGVO-abgelehnt-werden.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 19.03.2026&lt;br /&gt;
C-526/24&lt;br /&gt;
Brillen Rottler&lt;/strong&gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass ein Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO als „exzessiv“ im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DSGVO abgelehnt werden kann, wenn eine Newsletter-Anmeldung und der anschließend geltend gemacht Auskunftsanspruch primär in der missbräuchlichen Absicht erfolgten, künstlich die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch gemäß Art. 82 DSGVO zu schaffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Ein Antrag auf Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten kann als missbräuchlich eingestuft und zurückgewiesen werden, wenn er allein in der Absicht gestellt wird, anschließend Schadensersatz wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) zu fordern&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine in Österreich wohnhafte Person abonnierte den Newsletter des familiengeführten Optikerunternehmens Brillen Rottler mit Sitz im deutschen Arnsberg. Dabei gab sie ihre personenbezogenen Daten in die Anmeldemaske auf der Website des Unternehmens ein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
13 Tage später richtete sie einen Auskunftsantrag nach der DSGVO an Brillen Rottler. Nach der DSGVO hat eine betroffene Person im Sinne dieser Verordnung das Recht, von dem Verantwortlichen im Sinne dieser Verordnung eine Bestätigung darüber zu verlangen, ob sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet werden, und, wenn dies der Fall ist, das Recht auf Auskunft über diese Daten und die damit verbundenen Informationen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Brillen Rottler wies den Antrag zurück, da er missbräuchlich sei. Aus verschiedenen Medienberichten, Blogbeiträgen und Berichten von Rechtsanwälten sei ersichtlich, dass sich der Antragsteller systematisch zu Newslettern verschiedener Unternehmen anmelde, dann Auskunft beantrage und schließlich Schadensersatz fordere. Der Antragsteller hingegen hält seinen Auskunftsantrag für legitim und fordert von Brillen Rottler eine Entschädigung in Höhe von mindestens 1 000 Euro für den immateriellen Schaden, der ihm durch die Zurückweisung des Antrags entstanden sei. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Amtsgericht Arnsberg, das mit dem Rechtsstreit zwischen Brillen Rottler und dem Antragsteller über die Berechtigung der vorstehend genannten Anträge befasst ist, hat den Gerichtshof dazu befragt, ob ein erster Antrag der betroffenen Person auf Auskunft über personenbezogene Daten als „exzessiv“ angesehen werden kann und ob diese Person einen Anspruch auf Ersatz des aus einer Verletzung des Rechts auf Auskunft über diese Daten entstandenen Schadens hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof antwortet, dass ein erster Auskunftsantrag unter bestimmten Umständen bereits als „exzessiv“ im Sinne der DSGVO angesehen werden und daher missbräuchlich sein kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies ist der Fall, wenn der Verantwortliche nachweist, dass trotz formaler Einhaltung der in der DSGVO vorgesehenen Voraussetzungen für die Stellung eines Auskunftsantrags dieser Antrag nicht gestellt wurde, um sich der Datenverarbeitung bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, sondern in der als „missbräuchlich“ einzustufenden Absicht, künstlich die Voraussetzungen für die Erlangung von Schadensersatz nach der DSGVO zu schaffen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass die betroffene Person nach öffentlich zugänglichen Informationen etwa mehrere Anträge auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, gefolgt von Schadensersatzforderungen gegenüber verschiedenen Verantwortlichen, gestellt hat, kann für die Feststellung einer solchen missbräuchlichen Absicht berücksichtigt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Außerdem hat eine Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO – einschließlich einer Verletzung des Rechts auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten – ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist6, Anspruch auf Ersatz des betreffenden Schadens gegen den Verantwortlichen. Der Gerichtshof stellt jedoch klar, dass die betroffene Person als Voraussetzung für einen solchen Schadensersatz u. a. nachweisen muss, dass ihr tatsächlich ein entsprechender Schaden entstanden ist. Im Übrigen kann diese Person keinen Schadensersatz7 nach der DSGVO erhalten, wenn ihr eigenes Verhalten die entscheidende Ursache für den Schaden ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist Sache des Amtsgerichts Arnsberg, den bei ihm anhängigen Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Antworten des Gerichtshofs zu entscheiden. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung:&lt;br /&gt;
1.      Art. 12 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) ist dahin auszulegen, dass ein erster von der betroffenen Person an den Verantwortlichen gerichteter Antrag nach Art. 15 dieser Verordnung auf Auskunft über personenbezogene Daten als „exzessiv“ im Sinne dieses Art. 12 Abs. 5 angesehen werden kann, wenn der Verantwortliche in Ansehung aller relevanten Fallumstände nachweist, dass dieser Antrag trotz formaler Einhaltung der in diesen Bestimmungen vorgesehenen Bedingungen von der betroffenen Person nicht gestellt wurde, um sich der Verarbeitung dieser Daten bewusst zu werden und deren Rechtmäßigkeit zu überprüfen, damit sie anschließend ihre Rechte aus der besagten Verordnung schützen kann, sondern in missbräuchlicher Absicht wie zur künstlichen Schaffung der Voraussetzungen für die Erlangung eines sich aus dieser Verordnung ergebenden Vorteils. Dass die betroffene Person nach öffentlich zugänglichen Informationen etwa mehrere Anträge auf Auskunft über ihre personenbezogenen Daten, gefolgt von Schadensersatzforderungen gegenüber verschiedenen Verantwortlichen, gestellt hat, kann für die Feststellung einer solchen missbräuchlichen Absicht berücksichtigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.      Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, dass er der betroffenen Person einen Anspruch auf Ersatz des aus einer Verletzung des Auskunftsrechts nach Art. 15 Abs. 1 dieser Verordnung entstandenen Schadens verleiht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.      Art. 82 Abs. 1 der Verordnung 2016/679 ist dahin auszulegen, das der immaterielle Schaden der betroffenen Person den Verlust der Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten oder ihre Ungewissheit darüber umfasst, ob ihre Daten verarbeitet wurden, sofern insbesondere nachgewiesen wird, dass dieser Person tatsächlich ein solcher Schaden entstanden ist und dass ihr Verhalten nicht die entscheidende Ursache für diesen Schaden war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/jurisprudence?sort=DOC_DATE-DESC&amp;searchTerm=%22C-526%2F24%22&amp;publishedId=C-526%2F24&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 19 Mar 2026 16:37:00 +0100</pubDate>
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    <category>ag arnsberg</category>
<category>art. 12 abs. 5 dsgvo</category>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Kein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO gegen einen Richter sondern gegen die Behördenleitung als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Beschluss vom 05.02.2026&lt;br /&gt;
I ZB 98/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass kein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO gegen einen Richter sondern gegen die Behördenleitung als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. geltend gemachte, auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO gestützte Auskunftsanspruch besteht nicht. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten in Rede steht, richtet sich ein etwaiger Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO gegen die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidende Behördenleitung&lt;br /&gt;
als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZB__98-25A.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Fri, 20 Feb 2026 11:23:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>VG Düsseldorf: DSGVO-Verstoß durch Löschung der Daten vor Erfüllung eines bereits geltend gemachten Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7551-VG-Duesseldorf-DSGVO-Verstoss-durch-Loeschung-der-Daten-vor-Erfuellung-eines-bereits-geltend-gemachten-Auskunftsanspruchs-gemaess-Art.-15-DSGVO.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;VG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Gerichtsbescheid vom 21.01.2026&lt;br /&gt;
29 K 7470/24&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass ein DSGVO-Verstoß durch Löschung der Daten vor Erfüllung eines bereits geltend gemachten Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der angefochtene Bescheid erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Voraussetzungen von Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO liegen vor. Nach dieser Vorschrift verfügt jede Aufsichtsbehörde über die Befugnis, einen Verantwortlichen zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die ausgesprochene Verwarnung liegen vor. Die Klägerin hat gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen, indem sie die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers nach der Stellung des Auskunftsantrags nicht weiter gespeichert hat. Die Löschung der Daten trotz der Verpflichtung der Klägerin zur Auskunftserteilung war rechtswidrig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Löschung von Daten stellt einen Verarbeitungsvorgang im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Die Verarbeitung betrifft personenbezogene Daten nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO, nämlich solche, die sich auf eine identifizierte natürliche Person, den Beschwerdeführer, beziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin hat die personenbezogenen Daten als Verantwortliche im Sinne von Art. 58 Abs. 2 b, Art. 4 Nr. 7 Halbsatz 1 DSGVO verarbeitet. Sie hat sowohl die Versendung der an die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers gerichteten Werbe-E-Mails als auch die Löschung von dessen personenbezogenen Daten veranlasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Verantwortliche muss die Klägerin nach Art. 5 Abs. 2 DS-GVO iVm Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO sicherstellen, dass die von ihr durchgeführte Datenverarbeitung rechtmäßig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-60/22 -, ZD 2023,606, Rn. 54.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung wird in Art. 6 DSGVO geregelt. Die Liste der darin genannten Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann, ist erschöpfend und abschließend, sodass eine Verarbeitung unter einen der in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DSGVO vorgesehenen Fälle subsumierbar sein muss, um als rechtmäßig angesehen werden zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-60/22 -, ZD 2023,606, Rn. 56.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach war die Löschung der personenbezogenen Daten rechtswidrig, weil für diese Verarbeitung keine der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Bedingungen erfüllt waren. In Betracht kommen dabei allein die Tatbestände in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) und lit. c) DSGVO. Die Verarbeitung in Form der Löschung ist weder für die Erfüllung eines Vertrages (lit. b)) noch zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich (lit.d)). Die Klägerin nimmt auch keine Aufgabe wahr, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die ihr übertragen wurde) (lit. e)). Schließlich liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Löschung zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen der Klägerin erforderlich gewesen sein könnte (lit. f)).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Einwilligung des betroffenen Beschwerdeführers zu der Verarbeitung in Form der Löschung seiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. lit. a) DSGVO liegt nicht vor. Sein ausdrücklich als Bitte um Auskunftserteilung bezeichnetes Schreiben vom 26. August 2022 kann ersichtlich nicht als Einwilligung zur Löschung seiner Daten nicht verstanden werden. Dasselbe gilt für die Erinnerung an das Auskunftsersuchen vom 26. September 2022.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Löschung war auch nicht zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung der Klägerin erforderlich (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c)). Ein Löschungsbegehren hat der Beschwerdeführer nicht geäußert. Es traf auch keiner der Gründe zu, die nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO zu einer Verpflichtung des Verantwortlichen zur unverzüglichen Löschung personenbezogener Daten führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die personenbezogenen Daten waren für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, weiter notwendig (Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO. Aus dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO, dem - wie die anderen Grundsätze des Art. 5 DSGVO auch - jede Datenverarbeitung entsprechen muss, kann die Klägerin daher nichts für sich herleiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der ursprünglich auf E-Mail-Marketing gerichtete Zweck der Datenverarbeitung dürfte bereits nicht entfallen sein. Der Beschwerdeführer hat lediglich einen Auskunftsantrag gestellt und mit seinen Schreiben, anders als die Klägerin behauptet, an keiner Stelle kundgetan, dass er keine Werbemails mehr wünsche. Ausgehend von der angeblich erteilten Einwilligung des Beschwerdeführers in die Nutzung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten für Werbezwecke per E-Mail (Bl. 75 der Beiakte Heft 1) durfte die Klägerin im Gegenteil davon ausgehen, weiter Werbemails versenden zu dürfen. Das zeigt, dass es sich um eine reine Schutzbehauptung handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ungeachtet dessen war die Datenverarbeitung aber nach Stellung des Auskunftsantrags für die Zwecke der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung notwendig. Zum Zeitpunkt der Löschung war das Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers noch nicht erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erfüllung der Pflicht aus Art. 12 Abs. 1 bis 3 DSGVO setzt die fortgesetzte Datenverarbeitung in Form der Speicherung der personenbezogenen Daten bis zur Erfüllung des Auskunftsbegehrens voraus. Die Mitteilungen gemäß Art. 15 DSGVO z.B. zu den Bearbeitungszwecken oder den Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten können nur übermittelt werden, wenn der Verantwortliche noch über die personenbezogenen Daten verfügt. Es spricht viel dafür, dass die personenbezogenen Daten, auf die die Auskunft zielt, so lange gespeichert werden müssen, bis die betroffene Person Gelegenheit hatte, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen (vgl. Erwägungsgrund 63). Wie lange personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsbegehrens gespeichert werden müssen, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls tritt Erfüllung der Informationspflicht des Verantwortlichen und mit ihr der Wegfall des Zwecks der Verarbeitung frühestens ein, nachdem dem Antragsteller die begehrten Informationen vollständig und innerhalb der maßgeblichen Frist zur Verfügung gestellt wurden (Art. 12 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 DSGVO). Die Klägerin hat vorliegend die Daten aber bereits gelöscht, bevor dem Beschwerdeführer die Auskunft übermittelt worden ist. Mit Übersendung der als Datenschutzauskunft bezeichneten Daten hat die Klägerin bereits die Löschung der Daten in ihrer Datenbank bestätigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einen Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 17 Abs. 1 lit. c) DSGVO) hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht eingelegt, auch wenn die Klägerin die Schreiben des Beschwerdeführers als solchen bezeichnet. Das nur aus konkreten Fragen bestehende Schreiben vom 26. August 2022 sowie die Erinnerung an das Auskunftsersuchen vom 26. September 2022 enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer keine Werbemails mehr wünscht oder dass er der Verarbeitung widerspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die anderen in Art. 17 Abs. 1 DSGVO genannten Gründe treffen nicht zu. Ein Widerruf der Einwilligung ist nicht ersichtlich (Art. 17 Abs. 1 lit. b) DSGVO). Die personenbezogenen Daten wurden aus Sicht der Klägerin auch nicht unrechtmäßig verarbeitet (Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO). Vielmehr stützt sie sich, wie die „Datenschutzauskunft“ zeigt, gerade auf eine angebliche Einwilligung des Beschwerdeführers in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Eine rechtliche Verpflichtung nach Art. 17 Abs. 1 lit. e) DSGVO ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig wurden die Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 erhoben (Art. 17 Abs. 1 lit. f) DSGVO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin kann die vorgenommene Löschung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers schließlich nicht auf Art. 5 Abs. 1 lit. d) DSGVO und eine angebliche sachliche Unrichtigkeit der Daten stützen. Die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers waren im Gegenteil sachlich richtig, und zwar sowohl im Hinblick auf Werbezwecke als auch zum Zwecke der Informationserteilung. Wie die Klägerin den beiden der Löschung vorangegangenen Schreiben des Beschwerdeführers entnommen haben will, dass die Daten nicht von ihm sein könnten, ist nicht nachvollziehbar und offensichtlich vorgeschoben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verwarnung begegnet auch auf der Rechtsfolgenseite keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat das ihr nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bei der Auswahl der nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu beachten ist,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2022 - 16 A 857/21 -, juris Rn. 147,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
nicht zu erkennen. Die Verwarnung dient dem Zweck der Datenschutz-Grundverordnung, eine einheitliche Überwachung und Durchsetzung der Verordnung in der gesamten Union sicherzustellen (vgl. Erwägungsgrund 129 Satz 1 DSGVO). Durch die ihr zukommende Warnfunktion ist sie auch geeignet, datenschutzkonforme Zustände herzustellen. Sie ist des Weiteren auch erforderlich. Mit der Verwarnung hat die Beklagte das mildeste Abhilfeinstrumentarium im Maßnahmenkatalog des Art. 58 Abs. 2 DSGVO gewählt. Die Anordnung ist schließlich auch angemessen, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinn. Die Verwarnung stellt sich als geringfügiger Eingriff in die Rechte der Klägerin dar, da mit ihr insbesondere keine unmittelbaren finanziellen Nachteile verbunden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass in Fällen wie dem vorliegenden auch die Verhängung eines Bußgeldes gemäß Art. 58 Abs. 2 i DSGVO gerechtfertigt sein dürfte. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit der Löschung nicht nur die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenschutzauskunft, sondern auch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers vereitelt hat. Es spricht alles dafür, dass dies beabsichtigt war. Die Klägerin hat die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers angeblich mit dessen Einwilligung verarbeitet, und durfte damit von der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ausgehen. Es gab also keinen Grund zur Löschung, es sei denn, die Daten sind tatsächlich rechtswidrig erhoben worden.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2026/29_K_7470_24_Gerichtsbescheid_20260121.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Wed, 18 Feb 2026 18:31:00 +0100</pubDate>
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    <title>VG Osnabrück: Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO setzt auch ohne Fristsetzung die Monatsfrist nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO in Gang</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;VG Osnabrück&lt;br /&gt;
Urteil vom 13.01.2026&lt;br /&gt;
7 A 6/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das VG Osnabrück hat entschieden, dass die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO auch ohne Fristsetzung die Monatsfrist nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO in Gang setzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Nach Art. 12 Abs. 3 DS-GVO stellt der Verantwortliche (hier: die Beklagte) der betroffenen Person (hier: dem Kläger) Informationen über die auf Antrag gemäß den Artikeln 15 bis 22 ergriffenen Maßnahmen unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung. Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität und der Anzahl von Anträgen erforderlich ist. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung, zusammen mit den Gründen für die Verzögerung. Stellt die betroffene Person den Antrag elektronisch, so ist sie nach Möglichkeit auf elektronischem Weg zu unterrichten, sofern sie nichts anderes angibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fristauslösendes Moment ist der Antragseingang beim Verantwortlichen. Ggf. ist hiervon abweichend auf die Feststellung der Identität nach Art. 12 Abs. 6 DS-GVO abzustellen, was jedoch vorliegend keiner weiteren Entscheidung bedarf. Ist die betroffene Person anwaltlich vertreten und verlangt der Verantwortliche eine Vollmacht, beginnt die Frist mit Vorlage der Originalvollmacht (vgl. Franck, in: Gola/Heckmann, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 12 Rn. 27, beck-online; Heckmann/Paschke, in: Ehmann/Selmayr, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 12 Rn. 32, beck-online).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Keine Voraussetzung für den Beginn der Frist ist demgegenüber die Nennung eines Stichtags durch den Antragsteller, zu dem die Auskunft erfolgen soll. Ein solches Erfordernis sehen Art. 12 und 15 DS-GVO nicht vor. Zwar umfasst das Auskunftsrecht auch Datenverarbeitungen in der Vergangenheit (vgl. Ehmann, in: Ehmann/Selmayr, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 10 und 28, beck-online, und Bienemann, in: Sydow/Marsch DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DS GVO Art. 15 Rn. 29, beck-online, jeweils mit Verweis auf EuGH, Urteil vom 07.05.2009 - C-553/07 -, juris Rn. 54). Ein insoweit nicht spezifizierter Auskunftsantrag ist jedoch analog §§ 133, 157 BGB grundsätzlich ohne Weiteres so auszulegen, dass er sich auf den Zeitpunkt seines Eingangs bezieht, also alle bis zu diesem Zeitpunkt stattgefundenen Datenverarbeitungen erfasst. Dafür sprechen bereits die Zwecke des Auskunftsanspruchs, die es dem Betroffenen ermöglichen sollen, von einer Verarbeitung der ihn betreffenden Daten Kenntnis zu erhalten (Transparenz) und diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu überprüfen (Erleichterung der Kontrolle; vgl. Ehmann, in: Ehmann/Selmayr, 3. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 15 Rn. 1, beck-online; Schmidt-Wudy, in: BeckOK DatenschutzR, 53. Ed. 1.8.2025, DS-GVO Art. 15 Rn. 2, beck-online, auch mit Verweis auf Erwägungsgrund 63 der DS-GVO). Zur effektiven Erfüllung dieser Zwecke wird dem Betroffenen - was offenkundig ist - in aller Regel daran gelegen sein, ein möglichst vollständiges Bild der Verarbeitung seiner Daten durch den Verantwortlichen zu erhalten. Nur ausnahmsweise mag der Betroffene seine Anfrage auf einen bestimmten Zeitraum eingrenzen wollen, wenn sich sein Interesse allein auf diesen Zeitraum bezieht, und dies wohl regelmäßig allein zur Arbeitserleichterung des Verantwortlichen. Denn wird dem Betroffenen eine vollständige Auskunft erteilt, so kann er immer noch entscheiden, welche Teile der Auskunft für ihn von Relevanz sind. Dafür, dass der Kläger sein Auskunftsersuchen im vorliegenden Fall zeitlich näher eingrenzen wollte, boten weder der Antrag des Klägers vom 20.11.2023 noch sonstige Umstände irgendeinen Anhaltspunkt. Die Nachfrage hinsichtlich eines Stichtags war demnach nicht angezeigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fristauslösendes Ereignis war damit der Eingang des Antrags bei der Beklagten am 22.11.2023. Die Fristberechnung erfolgt nach der Verordnung (EWG, Euratom) Nr. 1182/71 des Rates vom 3. Juni 1971 zur Festlegung der Regeln für die Fristen, Daten und Termine (&quot;Fristen-VO&quot;, vgl. Franck, in: Gola/Heckmann, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 12 Rn. 27, beck-online). Nach Art. 3 Abs. 2 lit. c dieser Verordnung endete die Monatsfrist des Art. 12 Abs. 3 Satz 1 DS-GVO mithin am 22.12.2023. Diese Frist hat die Beklagte im vorliegenden Fall versäumt. Sie hat insbesondere auch keine Fristverlängerung nach Art. 12 Abs. 3 Satz 2 und 3 DS-GVO ausgesprochen, unabhängig von der Frage, ob deren Voraussetzungen vorliegend erfüllt waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus dem Vortrag der Beklagten, der Kläger stelle seine Auskunftsersuchen rechtsmissbräuchlich. Soweit die Beklagte zur Begründung dieses Vorwurfs auf die Klageschrift im Verfahren H. vor dem LG A-Stadt verweist, hat diese offensichtlich nicht den von der Beklagten behaupteten Inhalt. Der Kläger macht dort einen Schadenersatzanspruch geltend, und zwar für jeden Monat, in dem die Beklagte ihm auf seine Anträge vom 01.07.2020 und vom 01.09.2021 keine vollständige datenschutzrechtliche Auskunft nach Art. 15 DS-GVO erteilt hat. Die Annahme, darin liege zugleich die monatliche Stellung eines neuen Auskunftsersuchens, ist abwegig, und zwar allein schon deshalb, weil dies bedeuten würde, der Kläger hätte mit seiner dortigen Klageschrift vom 20.12.2023 über mehrere Jahre rückwirkend monatliche Auskunftsansprüche gestellt. Welchen Sinn ein solches Vorgehen für den Kläger haben sollte, bleibt im Vortrag der Beklagten gänzlich offen, abgesehen davon, dass auch der Wortlaut der Klageschrift eine solche Auslegung nicht hergibt. Sonstige (substantiierte) Anhaltspunkte für einen Rechtsmissbrauch seitens des Klägers sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Insbesondere ist das Verhalten des Klägers nicht schon deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er sich bereits in der Vergangenheit (auch gerichtlich) mit der Beklagten hinsichtlich behaupteter oder tatsächlicher Verstöße gegen datenschutzrechtliche Normen auseinandergesetzt und in diesem Zusammenhang auch Schadenersatzansprüche geltend gemacht hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unabhängig davon hat die Beklagte sich während des Verwaltungsverfahrens an keiner Stelle darauf berufen, der Antrag des Klägers sei rechtsmissbräuchlich. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb die Beklagte einerseits davon ausgehen will, es liege ein rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers vor - was für sie bedeuten würde, schon nicht zu einer Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO verpflichtet zu sein -, andererseits aber zunächst eigens nach einem Stichtag fragt und sodann die beantragte Auskunft doch erteilt.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Enstcheidung finden SIe&lt;a href=&quot;https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/cbc9e80e-da1a-4df7-b6fa-5efc902bc680&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Tue, 03 Feb 2026 16:02:00 +0100</pubDate>
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