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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag bgh)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Wed, 10 Jun 2026 14:42:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>BGH: Maßgaben für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten nach  § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG bei unberechtigter oder unwirksamer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 11.03.2026&lt;br /&gt;
I ZR 186/25&lt;br /&gt;
Burgundy Nights &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat Maßgaben für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten nach § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG aufgestellt. Der BGH führt aus, dass sich das Merkmal der Erforderlichkeit auf die Aufwendungen für die Rechtsverteidigung selbst bezieht. Maßgeblich ist, ob eine wirtschaftlich vernünftige Partei die Kosten im Gegenwartszeitpunkt für notwendig halten durfte. Die Erstattungshöhe kann sich spiegelbildlich an den Kosten der Abmahnung orientieren. Nichterfüllung der Informationspflichten nach § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG durch den Abmahnenden führen stets zur vollständigen Unwirksamkeit der Abmahnung. Ist eine formell wirksame Abmahnung nur teilweise unberechtigt, führt dies bei eigenständigen Rechtsverletzungen nicht zu einer Reduzierung des Gegenstandswerts, sondern zu einer entsprechenden Quotelung des Erstattungsanspruchs.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Das für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten gemäß § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG maßgebliche Merkmal der Erforderlichkeit bezieht sich nicht auf die Abmahnung und ihre formelle und materielle Rechtmäßigkeit, sondern auf die Aufwendungen, die der Abgemahnte zu seiner Rechtsverteidigung machen darf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Das Merkmal der Erforderlichkeit entspricht den allgemeinen Grundsätzen zum Umfang der Erstattung von zur Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen und ist ebenso wie die entsprechenden Erstattungsregelungen gemäß § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG, § 13 Abs. 3 und 5 Satz 1 UWG, § 670 BGB und § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO auszulegen. Danach ist maßgeblich, ob eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei die kostenverursachende Handlung im Zeitpunkt ihrer Vornahme nach den Umständen für erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung halten durfte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die im Rahmen eines Auftrags an einen Rechtsanwalt zur Prüfung der Abmahnung anfallenden Rechtsanwaltskosten, deren Erstattung der Abgemahnte gegenüber dem Abmahnenden geltend macht, können sich grundsätzlich spiegelbildlich an den geltend gemachten Kosten der Abmahnung orientieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Die Nichterfüllung der Informationspflichten gemäß § 97a Abs. 2 Satz 1 UrhG führt gemäß § 97a Abs. 2 Satz 2 UrhG stets zur vollständigen Unwirksamkeit der Abmahnung. Dies gilt auch dann, wenn die Abmahnung teilweise berechtigt ist.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) Ist die Abmahnung dagegen wirksam und teilweise unberechtigt, folgt aus dem in § 97a Abs. 4 Satz 1 UrhG geregelten Merkmal &quot;soweit&quot; in entsprechender Anwendung der für den Erstattungsanspruch des Abmahnenden bei einer teilweise berechtigten Abmahnung geltenden Grundsätzen, dass für den Aufwendungsersatzanspruch des Abgemahnten danach zu unterscheiden ist, ob eine Auslegung der Abmahnung ergibt, dass ein konkret beschriebenes Verhalten lediglich unter mehreren rechtlichen Gesichtspunkten beanstandet oder aber ob einzelne Beanstandungen zum Gegenstand gesonderter Angriffe gemacht werden. Auch im letztgenannten Fall führt der Umstand, dass nur ein Teil der in der Abmahnung gesondert geführten Angriffe berechtigt ist, nicht etwa zu einer Herabsetzung des zur Berechnung der Rechtsanwaltskosten des Abgemahnten maßgeblichen Gegenstandswerts, sondern zu einer entsprechenden Quotelung des Aufwendungsersatzanspruchs des Abgemahnten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 11. März 2026 - I ZR 186/25 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_186-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Wed, 10 Jun 2026 16:42:00 +0200</pubDate>
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    <category>abmahnkosten</category>
<category>abmahnung</category>
<category>aufwendungsersatz</category>
<category>§ 670 bgb</category>
<category>§ 91 zpo</category>
<category>§ 97a urhg</category>
<category>bgh</category>
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<category>rechtsanwaltskosten</category>
<category>rechtsverteidigung</category>
<category>teilweise unberechtigt</category>
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<category>urheberrecht</category>
<category>urheberrechtsverletzung</category>

</item>
<item>
    <title>BGH: Rückkehrpflicht für über Uber X gebuchte Mietwagen nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG verfassungsgemäß und bei rein nationalem Sachverhalt nicht am Unionsrecht zu messen</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7709-BGH-Rueckkehrpflicht-fuer-ueber-Uber-X-gebuchte-Mietwagen-nach-49-Abs.-4-Satz-3-PBefG-verfassungsgemaess-und-bei-rein-nationalem-Sachverhalt-nicht-am-Unionsrecht-zu-messen.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 03.06.2026&lt;br /&gt;
I ZR 123/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass die Rückkehrpflicht für Mietwagen nach § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG verfassungsgemäß ist und bei fehlendem grenzüberschreitendem Bezug nicht anhand der unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit nach Art. 49 AEUV zu messen ist. Vorliegend ging es um einen Uber-X-Mietwagen, der nach Absetzen eines Fahrgastes in Köln zwölf Minuten wartete, anstatt unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Rückkehrpflicht für über Uber X gebuchte Mietwagen ist bei rein nationalem Sachverhalt nicht am Unionsrecht zu messen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die sich aus dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) für Mietwagen ergebende Verpflichtung zur unverzüglichen Rückkehr zum Betriebssitz nach Ausführung des Beförderungsauftrags bei fehlendem grenzüberschreitendem Bezug nicht in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt. Durchgreifende Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Rückkehrpflicht hat der Senat ebenfalls nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin ist eine Taxigenossenschaft aus Köln. Die Beklagte führt über Uber X gebuchte Mietwagenfahrten aus und bedient sich dabei auch Subunternehmern. Am 19. Januar 2023 parkte ein auf eine Subunternehmerin der Beklagten zugelassenes Fahrzeug in der Zeit von 10:10 Uhr bis 10:22 Uhr auf dem Breslauer Platz in Köln. Der Fahrer des Wagens hatte dort einen Fahrgast abgesetzt. Um 10:13 Uhr wurde über Uber eine Testbestellung ausgebracht, die sofort angenommen und unmittelbar danach wieder storniert wurde. Anschließend verweilte der Fahrer des Mietwagens jedenfalls bis 10:22 Uhr weiter an Ort und Stelle, bevor er sich in der Uber-App abmeldete. Die Klägerin sieht darin einen wettbewerbswidrigen Verstoß gegen die aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG folgende Rückkehrpflicht. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben.   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Berufungsgericht hat den erstinstanzlich zugesprochenen Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen die Rückkehrpflicht aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG zu Recht bestätigt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin ist als Mitbewerberin der Beklagten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zur Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs befugt. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei angenommen, dass die Subunternehmerin der Beklagten gegen die Rückkehrpflicht des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG verstoßen hat und die Beklagte hierfür nach § 8 Abs. 2 UWG haftet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von der Revision angeregte Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG ist nicht veranlasst. Das Bundesverfassungsgericht hat im Jahr 1989 einen verfassungswidrigen Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG durch die im Personenbeförderungsgesetz geregelte Rückkehrpflicht für Mietwagen verneint (BVerfGE 81, 70). Die für eine Vorlage erforderliche Überzeugung, die Rückkehrpflicht stelle einen heute verfassungsrechtlich nicht mehr gerechtfertigten Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit dar, konnte der Senat auch unter Berücksichtigung der im Jahr 1994 in das Grundgesetz aufgenommenen Staatszielbestimmung des Art. 20a GG zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen und der Tiere nicht gewinnen. Der Gesetzgeber hat vielmehr mit dem Gesetz zur Modernisierung des Personenbeförderungsrechts vom 16. April 2021 den ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum unter grundsätzlicher Beibehaltung der Rückkehrpflicht bei Berücksichtigung klimaschützender Belange nach Auffassung des Senats nicht überschritten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Begründung, mit der das Berufungsgericht angenommen hat, die aus § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG folgende Rückkehrpflicht verstoße nicht gegen die Niederlassungsfreiheit aus Art. 49 AEUV, hält mit Blick auf die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union in der Rechtssache &quot;Prestige and Limousine&quot; (Urteil vom 8. Juni 2023 - C-50/21) der rechtlichen Nachprüfung zwar nicht stand. Im Streitfall ist allerdings bereits der sachliche Anwendungsbereich des Art. 49 AEUV nicht eröffnet, weil der Sachverhalt keinen grenzüberschreitenden Bezug aufweist. Es bedarf deshalb keiner Überprüfung des § 49 Abs. 4 Satz 3 PBefG anhand der vom Gerichtshof der Europäischen Union aufgestellten Maßstäbe für die Niederlassungsfreiheit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Köln - Urteil vom 10. Oktober 2024 - 81 O 13/24   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Köln - Urteil vom 9. Mai 2025 - 6 U 106/24   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 8 UWG (Auszug)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. (...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(...)   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 49 Abs. 4 Satz 3 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Ausführung des Beförderungsauftrags hat der Mietwagen unverzüglich zum Betriebssitz zurückzukehren, es sei denn, er hat vor der Fahrt von seinem Betriebssitz oder der Wohnung oder während der Fahrt einen neuen Beförderungsauftrag erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 12 Abs. 1 GG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 20a GG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 100 GG (Auszug)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Hält ein Gericht ein Gesetz, auf dessen Gültigkeit es bei der Entscheidung ankommt, für verfassungswidrig, so ist das Verfahren auszusetzen und, (...) wenn es sich um die Verletzung dieses Grundgesetzes handelt, die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes einzuholen. (...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 49 Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV; Auszug)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Beschränkungen der freien Niederlassung von Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten. (…)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Vorbehaltlich des Kapitels über den Kapitalverkehr umfasst die Niederlassungsfreiheit die Aufnahme und Ausübung selbstständiger Erwerbstätigkeiten sowie die Gründung und Leitung von Unternehmen, (…) nach den Bestimmungen des Aufnahmestaats für seine eigenen Angehörigen.&lt;/em&gt; 
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    <pubDate>Wed, 03 Jun 2026 17:42:00 +0200</pubDate>
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    <category>art. 12 gg</category>
<category>art. 20a gg</category>
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<category>§ 49 pbefg</category>
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<category>wettbewerbsrecht</category>

</item>
<item>
    <title>BGH: Bewusst unvollständige identifizierende Berichterstattung durch Verschweigen wesentlicher Umstände ist wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln und rechtswidrig</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 12.05.2026&lt;br /&gt;
VI ZR 346/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass eine bewusst unvollständige  identifizierende Berichterstattung, die durch das Verschweigen wesentlicher Umstände beim unbefangenen Leser einen im Kern falschen Eindruck erzeugt, rechtlich wie eine unrichtige Tatsachenbehauptung zu behandeln ist. Das Gericht führt aus, dass eine solche Darstellung den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verletzt, sofern die vorenthaltenen Tatsachen geeignet wären, die ehrverletzende Schlussfolgerung für den Leser als weniger naheliegend erscheinen zu lassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Bundesgerichtshof entscheidet über identifizierende Berichterstattung über behauptet extrem rechten Unternehmer in Sachsen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass eine im Kern bewusst unvollständige Tatsachenberichterstattung im Ergebnis wie eine unrichtige Tatsachenbehauptung zu behandeln und damit rechtswidrig ist. Er hat das Verfahren zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Berufungsgericht zurückverwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger ist Bauunternehmer und Kommunalpolitiker in Bautzen. Der Beklagte ist ein Verband, der sich selbst als &quot;Recherche-Kollektiv&quot; bezeichnet. In Zusammenarbeit mit einem Universitätsinstitut verantwortet der Beklagte einen im März 2023 auf seiner Internetseite veröffentlichten Bericht über &quot;Unternehmerisches Engagement für die extreme Rechte in Ostsachsen&quot;. In diesem Bericht wird der Kläger namentlich als ein Beispiel für extrem rechtes Unternehmertum in Ostsachsen benannt. Zum Beleg werden in dem Bericht eine Wahlkampfspende an die AfD aus dem Jahr 2017 über 19.500 €, die Unterstützung der Zeitschrift &quot;Denkste?!&quot; sowie eine Teilfinanzierung des &quot;rechtsoffenen&quot; Mediums Ostsachsen TV angeführt, das neben regionalen Beiträgen vielen extrem Rechten ein Podium biete.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger hält die im Bericht geschilderten Tatsachen für bewusst unvollständig, so dass im Ergebnis ein einseitig verzerrtes Bild von ihm gezeichnet werde. Gegen die eigene Bewertung durch den Beklagten wendet er sich nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat der auf Unterlassung gerichteten Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht diese Entscheidung in einem weiteren, für das Revisionsverfahren nicht relevanten Punkt bestätigt, im Übrigen aber abgeändert und die Klage abgewiesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vom Senat zugelassene Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger wird durch die angegriffene Tatsachenberichterstattung in seinem Ansehen als Unternehmer und Kommunalpolitiker und damit in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht erheblich beeinträchtigt. Diese Beeinträchtigung ist auf der Grundlage des revisionsrechtlich zu unterstellenden Sachverhalts auch rechtswidrig. Werden dem Leser Tatsachen mitgeteilt, aus denen er erkennbar eigene Schlussfolgerungen ziehen oder die Schlussfolgerungen des Verfassers nachvollziehen soll, so dürfen hierbei keine wesentlichen Tatsachen verschwiegen werden, die dem Vorgang ein anderes Gewicht geben könnten und deren Kenntnis für den Leser unerlässlich ist, der sich im Kernpunkt ein zutreffendes Urteil bilden will. Liegt es nahe, aus mehreren mitgeteilten Tatsachen eine bestimmte (ehrverletzende) Schlussfolgerung zu ziehen, so ist jedenfalls eine bewusst unvollständige Berichterstattung rechtlich wie eine unwahre Tatsachenbehauptung zu behandeln, wenn die Schlussfolgerung bei Mitteilung der verschwiegenen Tatsache weniger nahe liegend erscheint und deshalb durch das Verschweigen dieser Tatsache beim unbefangenen Durchschnittsleser ein im Kern falscher Eindruck entstehen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So lag der Fall hier: Mangels entgegenstehender Feststellungen des Berufungsgerichts war revisionsrechtlich als wahr und dem Beklagten bekannt zu unterstellen, dass der Kläger für einen politischen Konkurrenten der AfD im Stadtrat von Bautzen sitzt, dass er neben der einmaligen Spende an die AfD in deutlich höherem Umfang andere Parteien, insbesondere die CDU unterstützt hat, dass sich die Unterstützung für die Zeitschrift &quot;Denkste?!&quot; auf einen Betrag von 250 € beschränkt hat und zu einem Zeitpunkt erfolgt ist, als deren politische Ausrichtung noch nicht bekannt war, und dass im &quot;Ostsachsen TV&quot; Vertreter aus der gesamten Breite des politischen Spektrums bis hin zur Partei Die Linke zu Wort kommen. Die Mitteilung dieser Umstände wäre ohne Weiteres geeignet gewesen, die Darstellung des Klägers als rechtsextremer Unternehmer in Frage zu stellen und beim verständigen Durchschnittsleser zu einer im Kern günstigeren Beurteilung zu kommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Wissenschaftsfreiheit berufen. Denn auch die Wissenschaftsfreiheit berechtigt nicht zur Aufstellung unwahrer Tatsachenbehauptungen, der nach den oben dargestellten Grundsätzen die bewusst unvollständige Berichterstattung gleichzustellen ist. Wissenschaftsfreiheit zeichnet sich vielmehr durch einen besonders hohen Anspruch an Recherchegenauigkeit und Verlässlichkeit der gefundenen Sachaussagen aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Berufungsgericht wird daher nunmehr aufzuklären haben, ob die vom Kläger behaupteten weiteren Umstände zutreffen und dem Beklagten bekannt waren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Dresden - Urteil vom 22. Oktober 2024 - 4 U 620/24 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Dresden - Urteil vom 5. April 2024 - 3 O 887/23&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1004 Abs. 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) - Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[analoge Anwendung bei der Verletzung anderer absolut geschützter Rechte]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 823 Abs. 1 BGB – Schadensersatzpflicht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 5 GG (Auszug)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. (...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Diese Rechte finden ihre Schranken in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze, den gesetzlichen Bestimmungen zum Schutze der Jugend und in dem Recht der persönlichen Ehre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre sind frei. (...)&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 02 Jun 2026 14:08:00 +0200</pubDate>
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    <category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
<category>art 2 gg</category>
<category>art 5 gg</category>
<category>§ 1004 bgb</category>
<category>§ 823 bgb</category>
<category>beweislast</category>
<category>bgh</category>
<category>ehrverletzung</category>
<category>identifizierende berichterstattung</category>
<category>kommunalpolitik</category>
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<category>rechtswidrigkeit</category>
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<category>unvollständige berichterstattung</category>
<category>wissenschaftsfreiheit</category>
<category>zurückverweisung</category>

</item>
<item>
    <title>Volltext BGH liegt vor: Kein Schadensersatz für blinde Patientin nach § 21 Abs. 2 AGG gegen Rehaklinik die Aufnahme wegen des dadurch entstehenden zusätzlichen Betreuungsaufwands ablehnt</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7695-Volltext-BGH-liegt-vor-Kein-Schadensersatz-fuer-blinde-Patientin-nach-21-Abs.-2-AGG-gegen-Rehaklinik-die-Aufnahme-wegen-des-dadurch-entstehenden-zusaetzlichen-Betreuungsaufwands-ablehnt.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 21.05.2026&lt;br /&gt;
III ZR 56/25&lt;br /&gt;
Benachteiligung wegen Behinderung, Aufnahme in Rehaklinik &lt;br /&gt;
AGG § 3 Abs. 1, § 19 Abs 1, § 21 Abs. 2 § 19 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag &lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7689-BGH-Blinde-Patientin-hat-keinen-Schadensersatzanspruch-nach-21-Abs.-2-AGG-gegen-Rehaklinik-die-ihre-Aufnahme-wegen-des-dadurch-entstehenden-zusaetzlichen-Betreuungsaufwands-ablehnt.html&quot;&gt;BGH: Blinde Patientin hat keinen Schadensersatzanspruch nach § 21 Abs. 2 AGG gegen Rehaklinik die ihre Aufnahme wegen des dadurch entstehenden zusätzlichen Betreuungsaufwands ablehnt&lt;/a&gt; über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
§ 19 AGG begründet keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen. Diese Leistungen sind dem öffentlichen Recht vorbehalten, insbesondere dem Sozialrecht. § 19 AGG erfasst daher Fälle fehlender Teilhabemöglichkeiten von Menschen mit Behinderung nicht, sondern nur diejenigen Fälle, in denen die Verweigerung des Abschlusses oder der Durchführung eines Vertrags mit einem Menschen mit Behinderung ohne sachlichen oder rechtlichen Grund allein auf einer behindertenfeindlichen Einstellung beruht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 21. Mai 2026 - III ZR 56/25 - LG Kassel AG Fritzlar &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2025/III_ZR__56-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 26 May 2026 11:46:00 +0200</pubDate>
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    <category>agg</category>
<category>allgemeines gleichbehandlungsgesetz</category>
<category>anpassungsleistungen</category>
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<category>privatrecht</category>
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</item>
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    <title>BGH: Privatkopievergütung entfällt nicht allein deshalb weil Geräte oder Speichermedien an gewerbliche Endabnehmer geliefert werden</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7691-BGH-Privatkopieverguetung-entfaellt-nicht-allein-deshalb-weil-Geraete-oder-Speichermedien-an-gewerbliche-Endabnehmer-geliefert-werden.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 09.04.2026&lt;br /&gt;
I ZR 1/24 &lt;br /&gt;
Gewerblicher Endabnehmer II &lt;br /&gt;
Richtlinie 2001/29/EG Art. 5 Abs. 2 Buchst. b; UrhG § 53 Abs. 1, § 54 Abs. 1 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass die Pflicht von Herstellern, Importeuren und Händlern zur Zahlung der Privatkopievergütung nach § 54 Abs. 1 UrhG nicht bereits dann entfällt, wenn das Gerät oder Speichermedium an einen gewerblichen Endabnehmer geliefert wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Die Pflicht des Herstellers, Importeurs und Händlers zur Zahlung der Privatkopievergütung entfällt nicht bereits dann, wenn das Gerät oder Speichermedium an einen gewerblichen Endabnehmer (juristische Person oder natürliche Person, die für kommerzielle Zwecke bestellt) geliefert wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 9. April 2026 - I ZR 1/24 - OLG München&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2024/I_ZR___1-24A.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 22 May 2026 09:07:00 +0200</pubDate>
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    <category>§ 53 urhg</category>
<category>§ 54 urhg</category>
<category>bgh</category>
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<category>privatkopievergütung</category>
<category>speichermedium</category>
<category>urheberrecht</category>
<category>vergütungspflicht</category>

</item>
<item>
    <title>BGH: Blinde Patientin hat keinen Schadensersatzanspruch nach § 21 Abs. 2 AGG gegen Rehaklinik die ihre Aufnahme wegen des dadurch entstehenden zusätzlichen Betreuungsaufwands ablehnt</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7689-BGH-Blinde-Patientin-hat-keinen-Schadensersatzanspruch-nach-21-Abs.-2-AGG-gegen-Rehaklinik-die-ihre-Aufnahme-wegen-des-dadurch-entstehenden-zusaetzlichen-Betreuungsaufwands-ablehnt.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 21.05.2026&lt;br /&gt;
III ZR 56/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass einer blinden Patientin gegen eine Rehaklinik kein Schadensersatz- und Entschädigungsanspruch nach § 21 Abs. 2 AGG zusteht. Die Klinik hatte die Aufnahme der Patientin abgelehnt, weil ihr durch die Blindheit ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Kein Anspruch auf Entschädigung nach dem Allgemeinen Gleichstellungsgesetz (AGG) für eine blinde Patientin, der die Aufnahme in eine Rehaklinik versagt worden ist&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für das Dienstvertragsrecht zuständige III. Zivilsenat hat heute entschieden, dass eine Patientin, der die Aufnahme in eine Rehaklinik versagt worden ist, weil infolge ihrer Blindheit für den Betreiber ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre, keinen Anspruch auf Schadensersatz und Entschädigung nach § 21 Abs. 2 AGG hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die seinerzeit 69-jährige Klägerin ist blind. Nach einer Knieoperation war eine Rehabilitationsmaßnahme in der von der Beklagten betriebenen Rehaklinik vorgesehen. Die Klägerin wurde in die Klinik gebracht. Die Vorgänge dort sind zwischen den Parteien streitig. Nachdem die Beklagte die Aufnahme der Klägerin abgelehnt hatte, wurde sie in das Krankenhaus zurückgefahren, wo sie anschließend eine weitere Woche verbrachte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin macht geltend, die Beklagte habe die Rehabilitation aufgrund ihrer Blindheit verweigert. Diese hätte darauf vorbereitet sein müssen, dass für sie, die Klägerin, wegen ihrer eingeschränkten Mobilität einerseits und ihrer Blindheit andererseits ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstehen werde. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die auf Ersatz materieller Schäden und Zahlung einer Entschädigung gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen ohne Erfolg geblieben. Der Anwendungsbereich des maßgeblichen § 19 AGG sei nicht eröffnet. Es handele sich bei der Aufnahme in eine Rehaklinik nicht um ein Massengeschäft oder ein einem solchen ähnliches Geschäft im Sinne dieser Norm. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren vollumfänglich weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Die Beklagte hat - unabhängig von der Frage, ob der Anwendungsbereich der Norm überhaupt eröffnet ist - jedenfalls § 19 Abs. 1 AGG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG (Benachteiligungsverbot) nicht verletzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Benachteiligungsverbot des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes begründet im Bereich des Zivilrechtsverkehrs (Abschnitt 3 des AGG) keinen Anspruch auf besondere Anpassungs- und Teilhabeleistungen gegen Private. Dies ergibt sich aus der Regierungsbegründung des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes. Danach setzt § 19 AGG zwar für Menschen mit Behinderungen das Prinzip der Gleichbehandlung in weiten Bereichen des Privatrechts durch, begründet aber keinen Anspruch auf solche Leistungen. Diese sollten systemgerecht weiterhin dem öffentlichen Recht vorbehalten bleiben, insbesondere dem Sozialrecht, etwa durch Leistungen zur Teilhabe (§ 4 SGB IX). Das habe seinen Grund auch darin, dass die mit den Anpassungsleistungen verbundenen Kosten nicht einzelnen Privaten aufgebürdet werden könnten, sondern - über die Finanzierung durch Steuern und andere Abgaben - von der Allgemeinheit zu tragen seien (Bundestagsdrucksache 16/1780, S. 40).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin stellt nicht in Abrede, dass infolge ihrer Blindheit in der Einrichtung der Beklagten für sie ein zusätzlicher Betreuungsaufwand entstanden wäre. Sie hat sich indessen für ihren Anspruch auf verschiedene sozialrechtliche Vorschriften berufen (u.a. § 17 Abs. 1 Nr. 4 SGB I). Adressaten dieser Normen sind jedoch nicht die privaten Leistungserbringer wie die Beklagte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Amtsgericht Fritzlar - Urteil vom 21. September 2023 - 8 C 37/23&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Kassel - Urteil vom 26. März 2025 – 2 S 142/23&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1 AGG Ziel des Gesetzes&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität zu verhindern oder zu beseitigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 3 AGG Begriffsbestimmungen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Eine unmittelbare Benachteiligung liegt vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Geschlechts liegt in Bezug auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 auch im Falle einer ungünstigeren Behandlung einer Frau wegen Schwangerschaft oder Mutterschaft vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 19 AGG Zivilrechtliches Benachteiligungsverbot&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Eine Benachteiligung aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, wegen des Geschlechts, der Religion, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität bei der Begründung, Durchführung und Beendigung zivilrechtlicher Schuldverhältnisse, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. typischerweise ohne Ansehen der Person zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen (Massengeschäfte) oder bei denen das Ansehen der Person nach der Art des Schuldverhältnisses eine nachrangige Bedeutung hat und die zu vergleichbaren Bedingungen in einer Vielzahl von Fällen zustande kommen oder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. eine privatrechtliche Versicherung zum Gegenstand haben,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ist unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 21 AGG Ansprüche&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Bei einer Verletzung des Benachteiligungsverbots ist der Benachteiligende verpflichtet, den hierdurch entstandenen Schaden zu ersetzen. Dies gilt nicht, wenn der Benachteiligende die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann der Benachteiligte eine angemessene Entschädigung in Geld verlangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 4 SGB IX Leistungen zur Teilhabe&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Leistungen zur Teilhabe umfassen die notwendigen Sozialleistungen, um unabhängig von der Ursache der Behinderung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.  die Behinderung abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit oder Pflegebedürftigkeit zu vermeiden, zu überwinden, zu mindern oder eine Verschlimmerung zu verhüten sowie den vorzeitigen Bezug anderer Sozialleistungen zu vermeiden oder laufende Sozialleistungen zu mindern,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. die Teilhabe am Arbeitsleben entsprechend den Neigungen und Fähigkeiten dauerhaft zu sichern oder&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. die persönliche Entwicklung ganzheitlich zu fördern und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft sowie eine möglichst selbständige und selbstbestimmte Lebensführung zu ermöglichen oder zu erleichtern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 17 SGB I Ausführung der Sozialleistungen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Leistungsträger sind verpflichtet, darauf hinzuwirken, daß&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
…&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. ihre Verwaltungs- und Dienstgebäude frei von Zugangs- und Kommunikationsbarrieren sind und Sozialleistungen in barrierefreien Räumen und Anlagen ausgeführt werden.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 21 May 2026 11:05:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Grundstückseigentümer hat gegen Immobilienmakler einen Unterlassungsanspruch wenn dieser die Immobilie unter Verwendung von Innenraumfotos im Auftrag eines Mieters vermarktet</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7688-BGH-Grundstueckseigentuemer-hat-gegen-Immobilienmakler-einen-Unterlassungsanspruch-wenn-dieser-die-Immobilie-unter-Verwendung-von-Innenraumfotos-im-Auftrag-eines-Mieters-vermarktet.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Versäumnisurteil vom 30.04.2026&lt;br /&gt;
III ZR 164/25&lt;br /&gt;
Unterlassung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Grundstückseigentümer, Immobilienmakler &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass einem Grundstückseigentümer gegen einen Immobilienmakler, der die Immobilie im Auftrag des Mieters unter Verwendung von Fotografien der Innenräume öffentlich vermarktet, ein Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB zusteht. Einen Unterlassungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677, 681 Satz 1 BGB hat das Gericht hingegen verneint. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
BGB §§ 677, 678, 681 Satz 1 &lt;br /&gt;
Die Frage, ob einem Grundstückseigentümer gegen einen Immobilienmakler wegen der Vermarktung einer Immobilie ein Unterlassungsanspruch aus Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 681 Satz 1 BGB) und bei dessen Geltendmachung ein Schadensersatzanspruch (§ 678 BGB) zusteht, ist jedenfalls dann zu verneinen, wenn der Mieter der Immobilie den Makler mit der Suche nach einem Unter- oder Nachmieter beauftragt hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGB § 1004 &lt;br /&gt;
Einem Grundstückseigentümer kann gegenüber einem Immobilienmakler ein Unterlassungsanspruch gemäß § 1004 Abs. 1 BGB zustehen, wenn dieser unter Verwendung von Fotografien der Innenräume der Immobilie diese öffentlich vermarktet (Fortführung von BGH, Urteile vom 20. September 1974 - I ZR 99/73, JZ 1975, 491; vom 17. Dezember 2010 - V ZR 45/10, NJW 2011, 749; vom 1. März 2013 - V ZR 14/12, NJW 2013, 1809 und vom 19. Dezember 2014 - V ZR 324/13, NJW 2015, 2037). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGB §§ 677, 683 Satz 1, § 670 &lt;br /&gt;
Besteht ein solcher Unterlassungsanspruch nach § 1004 Abs. 1 BGB und mahnt der Eigentümer den Makler in einer Weise ab, die diesem einen Weg weist, ihn ohne Inanspruchnahme der Gerichte klaglos zu stellen, kann der Eigentümer die Rechtsanwaltskosten, die er den Umständen nach für die Verfolgung seines Anspruchs für erforderlich halten darf, vom Makler nach den §§ 677, 683 Satz 1, § 670 BGB ersetzt verlangen (Fortführung von BGH, Urteile vom 15. Oktober 1969 - I ZR 3/68, BGHZ 52, 393; vom 2. März 1973 - I ZR 5/72, NJW 1973, 901; vom 19. Dezember 2014 - V ZR 324/13, NJW 2015, 2037; vom 11. Juni 2015 - I ZR 7/14, VersR 2016, 1255 und vom 17. Dezember 2020 - I ZR 228/19, NJW 2021, 2023). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Versäumnisurteil vom 30. April 2026 - III ZR 164/25 - LG München I AG München &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2025/III_ZR_164-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 20 May 2026 15:40:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Volltext BGH liegt vor: Kein Anspruch auf Auskunft und Herausgabe des Gewinns gegen Autor der &quot;Kohl-Protokolle&quot; - Der Schatz von Oggersheim</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7685-Volltext-BGH-liegt-vor-Kein-Anspruch-auf-Auskunft-und-Herausgabe-des-Gewinns-gegen-Autor-der-Kohl-Protokolle-Der-Schatz-von-Oggersheim.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 23. 04.2026&lt;br /&gt;
I ZR 41/24&lt;br /&gt;
Der Schatz von Oggersheim&lt;br /&gt;
BGB § 687 Abs. 2, § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2; ZPO §§ 254, 301 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag &lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7647-BGH-Kein-Anspruch-auf-Auskunft-und-Herausgabe-des-Gewinns-gegen-Autor-der-Kohl-Protokolle-Unterlassungsanspruch-hinsichtlich-weiterer-Buchpassagen.html&quot;&gt;BGH: Kein Anspruch auf Auskunft und Herausgabe des Gewinns gegen Autor der &quot;Kohl-Protokolle&quot; - Unterlassungsanspruch hinsichtlich weiterer Buchpassagen&lt;/a&gt; über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Geschriebene oder verschriftlichte gesprochene Äußerungen einer Person oder ihre Lebensgeschichte sind nicht als vermögenswerte Bestandteile des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geschützt. Dessen Schutzbereich erfasst allein Persönlichkeitsmerkmale wie das Bildnis, die Stimme und den Namen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die angemaßte Eigengeschäftsführung setzt einen Eingriff in den Zuweisungsgehalt eines dem Geschäftsherrn ausschließlich zugeordneten Rechts voraus. Wer aufgrund eines Vertragsverhältnisses gegenüber dem Berechtigten zu einer Handlung oder Unterlassung verpflichtet ist und dieser Verpflichtung zuwiderhandelt, nimmt keine Geschäftsanmaßung vor (Fortführung von BGH, Urteil vom 9. Februar 1984 - I ZR 226/81, NJW 1984, 2411 [juris Rn. 13]; Urteil vom 12. Juni 1989 - II ZR 334/87, NJW-RR 1989, 1255 [juris Rn. 23 bis 25] mwN; Urteil vom 10. Mai 2006 - XII ZR 124/02, BGHZ 167, 312 [juris Rn. 35]). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Wird eine Unterlassungsklage zusammen mit einer Stufenklage erhoben, darf ein Teilurteil nur über die Auskunftsstufe der Stufenklage und nicht auch über den Unterlassungsantrag ergehen, soweit die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen zwischen der Unterlassungsklage und der Zahlungsstufe der Stufenklage besteht.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Der Erlass eines wegen der Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen unzulässigen Teilurteils durch das Berufungsgericht führt im Revisionsverfahren nicht zu dessen Aufhebung, wenn nach der Entscheidung des Revisionsgerichts keine Gefahr einander widersprechender Entscheidungen mehr besteht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 23. April 2026 - I ZR 41/24 - OLG Köln LG Köln &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2024/I_ZR__41-24.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=9&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 18 May 2026 09:43:00 +0200</pubDate>
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    <category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Vermutung der Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf nach § 477 BGB greift bereits bei bloßer Möglichkeit einer dem Verkäufer zuzurechnenden Ursache</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 06.05.2026 - VIII ZR 73/24&lt;br /&gt;
Urteil vom 06.05.2026 - VIII ZR 257/23&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass die Vermutung der Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf nach § 477 BGB bereits dann greift, sofern als mögliche Ursache für einen aufgetretenen Mangel zumindest auch ein Umstand in Betracht kommt, der die Gewährleistungshaftung des Verkäufers auslösen würde. Für das Eingreifen der Vermutung ist es unerheblich, ob daneben auch dem Verkäufer nicht zuzurechnende Umstände als Ursache denkbar sind; dem Verkäufer obliegt in diesen Fällen der Beweis des Gegenteils gemäß § 292 ZPO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Bundesgerichtshof bestätigt Rechtsprechung zu den Grundsätzen der Beweislastumkehr gemäß § 477 BGB&lt;br /&gt;
beim Verbrauchsgüterkauf&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat heute in zwei Verfahren erneut zu den Voraussetzungen und der Reichweite der in § 477 BGB (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung; im Folgenden aF; nunmehr § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB) vorgesehenen Beweislastumkehr beim Verbrauchsgüterkauf entschieden. In beiden Verfahren lag den Entscheidungen der Vorinstanzen ein von den Grundsätzen der Rechtsprechung des Senats abweichendes Fehlverständnis des Inhalts und der Reichweite der vorbezeichneten Regelung zugrunde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Verfahren VIII ZR 73/24 erwarb ein Versicherungsnehmer des klagenden Versicherungsunternehmens im August 2020 von dem Beklagten, einem Fahrzeughändler, ein - erstmals im Jahr 2019 zugelassenes - gebrauchtes Kraftfahrzeug und schloss für dieses eine Vollkaskoversicherung bei der Klägerin ab. Wenige Wochen nach der Übergabe an den Versicherungsnehmer wurde das auf einem öffentlichen Parkplatz in St. Peter-Ording abgestellte Fahrzeug durch einen Brand vollständig zerstört. Die Klägerin regulierte daraufhin den Brandschaden gegenüber ihrem Versicherungsnehmer. Sie macht mit der Klage einen ihrer Ansicht nach bestehenden - und infolge der Regulierung gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VVG auf sie übergegangenen - gewährleistungsrechtlichen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Verfahren VIII ZR 257/23 erwarb der Kläger im August 2019 von der Beklagten, einer Zweiradhändlerin, einen gebrauchten Motorroller. Nach seiner Behauptung verfiel der Motorroller am Tag nach dessen Übergabe bei einer Fahrt auf der Autobahn aufgrund einer Unwucht am Vorderrad in Pendelbewegungen. Dadurch habe der Kläger die Kontrolle über den Motorroller verloren, sei gestürzt und habe sich hierbei verletzt. Der Kläger erklärte anschließend den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er begehrt mit der Klage die Rückabwicklung des Vertrags, die Zahlung von Schmerzensgeld sowie von Aufwendungsersatz und materiellem Schadensersatz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klagen sind in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die Berufungsgerichte haben in beiden Verfahren den für die geltend gemachten Ansprüche erforderlichen Nachweis des Vorliegens eines Sachmangels im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den jeweiligen Käufer als nicht geführt angesehen. Dabei haben sie in beiden Verfahren in diesem Zusammenhang die Voraussetzungen der in § 477 BGB aF vorgesehenen Beweislastumkehr verneint.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Verfahren VIII ZR 73/24 ist das Berufungsgericht der Auffassung gewesen, die Klägerin könne sich nicht auf die Vermutungswirkung des § 477 BGB aF berufen, weil nach den Ausführungen des gerichtlich beauftragten Sachverständigen als Ursache für den Brand des Kraftfahrzeugs sowohl ein technischer Defekt als auch sonstige Umstände wie etwa ein Tierbiss an einer Kraftstoffleitung oder eine Brandstiftung in Betracht kämen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Verfahren VIII ZR 257/23 hat das Berufungsgericht - den Ausführungen der gerichtlich beauftragten Sachverständigen folgend - festgestellt, dass der vom Käufer erlittene Unfall auf Pendelschwingungen des Motorrollers während der Fahrt auf der Autobahn zurückzuführen sei. Es hat gemeint, die Beweislastumkehrregelung des § 477 BGB aF greife nicht zugunsten des Klägers ein, weil als Auslöser für diese Pendelschwingungen zwar einerseits eine Unwucht am Vorderrad des Motorrollers, andererseits aber auch das Fahrverhalten des Klägers, die Beladung des Motorrollers, Unebenheiten der Fahrbahn oder Seitenwindböen in Frage kämen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat hat in beiden Fällen auf die von ihm zuvor zugelassenen Revisionen der Kläger die Entscheidungen der Berufungsgerichte aufgehoben und die Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an die Berufungsgerichte zurückverwiesen. Denn die Berufungsgerichte haben jeweils die Voraussetzungen der in § 477 BGB aF zugunsten des Käufers vorgesehenen Beweislastumkehr verkannt und zu Unrecht verneint. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vermutung des § 477 BGB aF greift zugunsten des Käufers bereits dann ein, wenn diesem im Bestreitensfall der Nachweis gelingt, dass sich innerhalb von sechs Monaten (nunmehr gemäß § 477 Abs. 1 Satz 1 BGB: innerhalb eines Jahres) ab der Übergabe der Kaufsache ein mangelhafter Zustand (eine Mangelerscheinung) gezeigt hat. Eine Mangelerscheinung ist nach der Rechtsprechung des Senats jeder innerhalb dieser Frist aufgetretene, für den Käufer nachteilige Zustand der Kaufsache, wenn als mögliche Ursache für diesen Zustand - zumindest auch - ein Umstand in Betracht kommt, der - wenn er dem Verkäufer zuzurechnen wäre - dessen Gewährleistungshaftung auslöste. Ob daneben auch andere - dem Verkäufer nicht zuzurechnende - Umstände als Ursache für den aufgetretenen, dem Käufer nachteiligen Zustand denkbar sind, ist hierbei nicht von Belang. Lediglich in den Fällen, in denen ausschließlich solche dem Verkäufer nicht zuzurechnenden Umstände als Ursache für den aufgetretenen nachteiligen Zustand in Betracht kommen, fehlt es am Vorliegen einer Mangelerscheinung in dem vorbezeichneten Sinne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Verfahren VIII ZR 73/24 ist der Fahrzeugbrand eine Mangelerscheinung im Sinne des § 477 BGB aF, weil es sich hierbei um einen dem Käufer nachteiligen Zustand handelt, für den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Ursache jedenfalls auch ein technischer Defekt an dem Fahrzeug in Betracht kommt. Dieser begründete, wenn er bei Übergabe des Fahrzeugs an den Käufer vorgelegen haben sollte, die Gewährleistungshaftung des Verkäufers. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine vergleichbare Mangelerscheinung stellen im Verfahren VIII ZR 257/23 die Pendelschwingungen des Motorrollers dar, die während der Fahrt des Käufers auf der Autobahn aufgetreten sind. Denn bei diesen handelt es sich um einen dem Käufer nachteiligen Zustand, für den nach den Feststellungen des Berufungsgerichts als Ursache zumindest auch eine Unwucht am Vorderrad in Betracht kommt. Letztere stellt einen Umstand dar, der - sollte er bei Übergabe des Motorrollers an den Käufer vorgelegen haben - die Gewährleistungshaftung der Verkäuferin begründete.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen der Auffassung der Berufungsgerichte spielt es für das Eingreifen der Vermutungswirkung des § 477 BGB aF in beiden Verfahren keine Rolle, dass jeweils auch andere, dem Verkäufer nicht zuzurechnende Umstände als Ursache für die aufgetretenen dem Käufer nachteiligen Zustände (Fahrzeugbrand bzw. Pendelschwingungen) in Betracht kommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit das Berufungsgericht im Verfahren VIII ZR 257/23 zudem die für die geltend gemachten Aufwendungs- und Schadensersatzansprüche erforderliche Kausalität zwischen der Übergabe eines - unterstellt - mangelhaften Motorrollers und dem von dem Käufer erlittenen Unfall als nicht erwiesen angesehen hat, beruht auch diese Beurteilung auf einem fehlerhaften Verständnis der Reichweite der in § 477 BGB aF vorgesehenen Beweislastumkehr. Denn zugunsten des Käufers wird nach dieser Vorschrift auch vermutet, der zu der Mangelerscheinung führende Kausalverlauf sei bereits mit der Übergabe einer mangelhaften Sache in Gang gesetzt worden, mithin die Übergabe der - unterstellt - mangelhaften Sache für die aufgetretene Mangelerscheinung (hier die zum Unfall führenden Pendelschwingungen) ursächlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demnach greift die in § 477 BGB aF vorgesehene Beweislastumkehr in beiden Verfahren ein. In den wiedereröffneten Berufungsverfahren wird den Verkäufern jeweils die Möglichkeit zu geben sein, den Beweis des Gegenteils (§ 292 ZPO) dahin zu führen, dass die aufgetretene Mangelerscheinung auf eine erst nach Gefahrübergang eingetretene, dem Verkäufer nicht zuzurechnende Ursache - sei es auf ein Verhalten des jeweiligen Käufers oder eines Dritten, sei es auf sonstige Umstände - zurückzuführen ist. Gelingt dies nicht, wird jeweils vom Vorliegen eines Sachmangels im Zeitpunkt der Übergabe der Kaufsache an den Käufer und von dessen Kausalität für die aufgetretene Mangelerscheinung auszugehen sein. In diesem Fall werden die Berufungsgerichte die jeweils erforderlichen Feststellungen zu den weiteren Voraussetzungen der geltend gemachten gewährleistungsrechtlichen Ansprüche zu treffen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
VIII ZR 73/24&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Bonn - Urteil vom 23. Mai 2023 - 18 O 182/21&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Köln - Beschluss vom 10. April 2024 - I-25 U 25/23&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
VIII ZR 257/23&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 2. Dezember 2021 - 2-14 O 354/19&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Frankfurt am Main - Urteil vom 22. September 2023 - 10 U 34/22&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 477 BGB Beweislastumkehr (in der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Fassung)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zeigt sich innerhalb von sechs Monaten seit Gefahrübergang ein Sachmangel, so wird vermutet, dass die Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 477 BGB Beweislastumkehr&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) 1Zeigt sich innerhalb eines Jahres seit Gefahrübergang ein von den Anforderungen nach § 434 oder § 475b abweichender Zustand der Ware, so wird vermutet, dass die Ware bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, es sei denn, diese Vermutung ist mit der Art der Ware oder des mangelhaften Zustands unvereinbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[…]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 86 VVG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) 1Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[…]&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 07 May 2026 15:59:00 +0200</pubDate>
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    <category>§ 477 bgb</category>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Abschätzige Meinungsäußerung nicht allein deshalb unzulässig wenn vorherige journalistische Recherche objektiv keine ausreichenden Anhaltspunkte für diese Bewertung gibt</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 10.03.2026&lt;br /&gt;
VI ZR 194/23&lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 1 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass eine abschätzige Meinungsäußerung nicht allein deshalb unzulässig ist, weil sie als Ergebnis einer journalistischen Recherche präsentiert wird, die objektiv keine ausreichenden Anhaltspunkte für diese Bewertung liefert. Da Art. 5 Abs. 1 GG auch die &quot;falsche&quot; oder nicht begründete Meinung schützt, darf ein Kritiker seine Auffassung auch dann zum Ausdruck bringen, wenn sie einer objektiven Beurteilung nicht standhält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Eine abschätzige, als Meinungsäußerung zu qualifizierende Kritik ist nicht deshalb unzulässig, weil sie als Ergebnis einer von einem Presseorgan durchgeführten Recherche dargestellt wird, die hierfür bei objektiver Betrachtung keine ausreichend gewichtigen tatsächlichen Anhaltspunkte bietet. Art. 5 Abs. 1 GG schützt auch die &quot;falsche&quot; und die nicht begründete Meinung; es gehört zu den Garantien der Meinungsfreiheit, dass ein Kritiker seine Bewertung von Vorgängen als seine (Rechts-)Auffassung zum Ausdruck bringen kann, selbst wenn diese einer objektiven Beurteilung nicht standhält.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 10. März 2026 - VI ZR 194/23 - OLG München LG München I &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2023/VI_ZR_194-23.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 06 May 2026 14:42:00 +0200</pubDate>
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    <category>abwägung</category>
<category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
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