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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag google)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Thu, 29 Jan 2026 11:24:02 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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    <title>EU-Kommission leitet Verfahren gegen Google nach dem DMA  ein- Interoperabilität  im Zusammenhang mit KI und Zugriff auf Suchmaschinendaten</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Die EU-Kommission hat ein Verfahren gegen Google nach dem DMA  eingeleitet. Dabei geht es insbesondere um die Interoperabilität im Zusammenhang mit KI und den Zugriff auf Suchmaschinendaten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EU-Kommission:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Kommission leitet Verfahren ein, um Google bei Einhaltung der Verpflichtungen zur Inteorperabilität und zur Weitergabe von Online-Suchdaten gemäß dem Gesetz über digitale Märkte zu unterstützen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Kommission hat heute zwei Präzisierungsverfahren eingeleitet, um Google bei der Einhaltung seiner Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Märkte (DMA) zu unterstützen. Mit den Verfahren wird der Regulierungsdialog der Kommission mit Google zu bestimmten Aspekten der Einhaltung zweier Verpflichtungen aus dem DMA formalisiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das erste Präzisierungsverfahren betrifft die Verpflichtung von Google nach Artikel 6 Absatz 7 DMA, Drittentwicklern kostenlos wirksame Interoperabilität mit Hardware- und Softwarefunktionen zu ermöglichen, die über das Google-Betriebssystem Android gesteuert werden. Im Mittelpunkt stehen Funktionen, die von Google-eigenen KI-Diensten wie Gemini genutzt werden. Die Kommission will genauer festlegen, wie Google Drittanbietern von KI-Diensten gleichermaßen wirksamen Zugang zu denselben Funktionen gewähren sollte wie den Google-eigenen Diensten. Ziel ist es, in der sich rasch entwickelnden KI-Landschaft dafür zu sorgen, dass Drittanbieter in Bezug auf Innovation und Wettbewerb auf intelligenten Mobilgeräten die gleichen Chancen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das zweite Präzisierungsverfahren betrifft die Verpflichtung von Google nach Artikel 6 Absatz 11 DMA, Drittanbietern von Online-Suchmaschinen zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (sog. „FRAND“-Bedingungen) Zugang zu anonymisierten Ranking-, Anfrage-, Klick- und Ansichtsdaten zu gewähren, über die Google Search verfügt. In diesem Verfahren geht es in erster Linie um den Datenumfang, die Anonymisierungsmethode, die Zugangsbedingungen und die Zugriffsrechte von KI-Chatbot-Anbietern auf die Daten. Wenn Google seine Verpflichtungen wirksam einhält und Drittanbietern von Online-Suchmaschinen wirksamen Zugang zu einem nützlichen Datensatz bietet, können diese Anbieter ihre Dienste optimieren und den Nutzern echte Alternativen zur Google-Suche anbieten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nächste Schritte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kommission wird die Verfahren innerhalb von sechs Monaten abschließen. In spätestens drei Monaten wird die Kommission in an Google gerichteten vorläufigen Beurteilungen einen ersten Entwurf der Maßnahmen vorlegen, die Google für eine wirksame Einhaltung des DMA ergreifen muss. Damit Dritte dazu Stellung nehmen können, werden nichtvertrauliche Zusammenfassungen der vorläufigen Beurteilungen und die vorgesehenen Maßnahmen veröffentlicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Rahmen der nun eingeleiteten Verfahren wird nicht zur Frage der Einhaltung des DMA Stellung genommen. Die Befugnis der Kommission, einen Beschluss über die Nichteinhaltung einer im DMA festgelegten Verpflichtung durch einen Torwächter (Gatekeeper) zu erlassen, einschließlich der Möglichkeit, Geldbußen oder Zwangsgelder zu verhängen, bleibt unberührt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hintergrund&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ziel des DMA ist es, für bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor zu sorgen. Das Gesetz regelt die Verpflichtungen der Torwächter, bei denen es sich um große digitale Plattformen handelt, die gewerblichen Nutzern als wichtiges Zugangstor zu Kunden dienen und die aufgrund ihrer Stellung die Macht haben, den Marktzugang in der digitalen Wirtschaft zu kanalisieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 6. September 2023 benannte die Europäische Kommission die Google Inc.-eigenen Dienste Google Search, Google Play, Google Maps, YouTube, das Google-Betriebssystem Android, Google Chrome, Google Shopping und die Online-Werbedienste von Google als zentrale Plattformdienste. Google muss seit dem 7. März 2024 alle anwendbaren Verpflichtungen aus dem DMA in Bezug auf die benannten Dienste in vollem Umfang erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kommission hat einen Jahresbericht über die Umsetzung des DMA und die Fortschritte bei der Erreichung der damit verfolgten Ziele veröffentlicht.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 29 Jan 2026 12:23:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>LG Frankfurt: Unterlassungsanspruch gegen Google aus § 33 GWB wegen falscher KI-Übersicht nur bei Unbilligkeit der Behinderung - KI-Übersicht auch kein eigenes Produkt nach Art. 6 Abs. 5 DMA </title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7515-LG-Frankfurt-Unterlassungsanspruch-gegen-Google-aus-33-GWB-wegen-falscher-KI-UEbersicht-nur-bei-Unbilligkeit-der-Behinderung-KI-UEbersicht-auch-kein-eigenes-Produkt-nach-Art.-6-Abs.-5-DMA.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LGFrankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 10.09.2025&lt;br /&gt;
2-06 O 271/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch gegen Google aus § 33 GWB wegen falscher KI-Übersichten, welche den Suchergebnissesn vorangestellt werden, nur bei Unbilligkeit der Behinderung besteht. Vorliegend hat das Gericht die Unbilligkeit verneint. Die KI-Übersicht ist - so das Gericht - auch kein Produkt im Sinne von Art. 6 Abs. 5 DMA .&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der Verfügungsantrag ist zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Das Landgericht Frankfurt a.M. international, sachlich und örtlich zuständig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die internationale Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 Brüssel-Ia-VO, da die Antragstellerin einen Anspruch aufgrund Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung und damit einen Anspruch wegen unerlaubter Handlung geltend macht (vgl. BGH, GRUR 2021, 991 – Wikingerhof/Booking.com). Soweit sich die Antragsgegnerin darauf beruft, dass eine nur mittelbare Betroffene nicht ausreiche, greift dies vorliegend nicht durch. Denn in Bezug auf die Prüfung der internationalen Zuständigkeit ist auf den schlüssigen Vortrag der Antragstellerin abzustellen (vgl. EuGH, GRUR 2023, 805 – Lännen MCE; BGH, GRUR 2016, 1048 Rn. 17 – An Evening with Marlene Dietrich), die insoweit geltend macht, dass sie durch die angegriffene Äußerung unmittelbar betroffen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
National ergibt sich die Zuständigkeit aus §§ 87, 89 Abs. 1 GWB i.V.m. § 42 Nr. 1 der Hessischen Justizzuständigkeitsverordnung (JuZuV).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Verfügungsantrag ist auch hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 ZPO. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin wird durch den Antrag hinreichend deutlich, was die Antragsgegnerin zu unterlassen hat, nämlich bei der Suche nach &quot;Penisvergrößerung&quot; den angegriffenen Satz anzuzeigen. Der Antrag ist entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch deutlich auf die Darstellung gemäß Anlage ASt8 als konkrete Verletzungsform bezogen. Er umfasst dementsprechend die angegriffene Äußerung in der Darstellung gemäß Anlage ASt8 sowie einen durch das Charakteristische der Verletzungsform umrissenen Kern (vgl. BGH, GRUR 2023, 839 Rn. 8 – Regalsystem III; BGH, GRUR 2022, 1336 Rn. 12 – dortmund.de, m.w.N.). Soweit die Antragsgegnerin auf technische Schwierigkeiten verweist, weil der Satz durch ein KI-System aus Suchergebnissen generiert wird, betrifft das nicht die Bestimmtheit des Antrags sondern allenfalls die Art und Weise, wie die Antragsgegnerin einem Verbot nachkommen könnte. Wie die Antragsgegnerin einem eventuellen Verbot nachkommt, obliegt ihr und ändert nichts daran, dass das Prozessgericht im Falle eines Ordnungsmittelantrags prüfen kann, ob ein Verstoß vorliegt. Soweit die Antragsgegnerin meinen sollte, dass ihr ein Einwirken auf ihr KI-System in dem Sinne nicht möglich sei, da ihr System auf Inhalte auf Seiten Dritter zurückgreift, wie die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung erneut vorgetragen hat, hat die Kammer an dieser fehlenden Einwirkungsmöglichkeit – wie in der mündlichen Verhandlung dargelegt – einerseits Zweifel und ginge es letztlich zulasten der Antragsgegnerin, wenn sie ein System einsetzt, das sie nicht zu kontrollieren vermag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verfügungsantrag ist jedoch nicht begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Auf den kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch findet im Streitfall nach Art. 6 Abs. 3 lit. a) Rom-II-VO deutsches Recht Anwendung. Da sich die Suchmaschine der Antragsgegnerin auch an den deutschen Markt richtet, ist auf der Grundlage des Vortrags der Anspruchstellerin eine Beeinträchtigung des deutschen Markts wahrscheinlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Antragstellerin hat gegen die Antragsgegnerin keinen Anspruch auf Unterlassung aus § 33 GWB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß § 33 Abs. 1 GWB ist, wer gegen eine Vorschrift des Teils 1 des GWB und damit u.a. gegen § 19 GWB verstößt, gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Gemäß § 19 Abs. 1 GWB ist der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen verboten. Gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB liegt ein Missbrauch insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter einer bestimmten Art von gewerblichen Leistungen ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert (Alt. 1) oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen (Alt. 2).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Die Antragstellerin hat mit der für das Verfügungsverfahren notwendigen hinreichenden Wahrscheinlichkeit glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt für die Erbringung von Dienstleistungen einer Suchmaschine in Deutschland marktbeherrschend ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Sachlich relevanter Markt ist im vorliegenden Fall der Markt für das Dienstleistungsangebot von Suchmaschinen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Der hier geografisch relevante Markt ist das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. Gemäß § 18 Abs. 1 GWB ist ein Unternehmen marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerber ist (Nr. 1), keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist (Nr. 2) oder eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat (Nr. 3). Bei der Bewertung der Marktstellung sind insbesondere sein Marktanteil (§ 18 Abs. 3 Nr. 1 GWB), rechtliche oder tatsächliche Marktzutrittsschranken (§ 18 Abs. 3 Nr. 6 GWB) sowie der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb (§ 18 Abs. 3 Nr. 7 GWB) zu berücksichtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hat ein Unternehmen einen Marktanteil von mindestens 40%, so wird die Marktbeherrschung gemäß § 18 Abs. 4 GWB vermutet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier ist mit Vorlage der Entscheidung des Bundeskartellamts und der Einstufung der Antragsgegnerin als Gatekeeper durch die EU-Kommission hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin insoweit über eine marktbeherrschende Stellung verfügt und sie jedenfalls über einen Marktanteil von mehr als 40% verfügt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Die Antragstellerin ist betroffen im Sinne von § 33 Abs. 3 GWB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Betroffen ist hiernach, wer als Mitbewerber oder sonstiger Marktbeteiligter durch den Verstoß beeinträchtigt ist. § 33 Abs. 3 GWB erfordert eine Beeinträchtigung in wirtschaftlichen Interessen. Hierfür genügt es, wenn ein Marktteilnehmer durch die Rechtsverletzung in seiner Wettbewerbsposition benachteiligt wird und sich damit seine Aussichten, am Markt Erträge zu erzielen, verschlechtert haben. Eine Beeinträchtigung liegt deshalb vor, wenn aufgrund des kartellrechtswidrigen Verhaltens ein Schaden entstanden ist oder wenn der Eintritt eines Schadens zumindest &quot;vorstellbar&quot; ist (Immenga/Mestmäcker/Franck, GWB, 7. Aufl. 2024, § 33 Rn. 15 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragstellerin hat hier zur hinreichenden Überzeugung der Kammer gemäß dem im einstweiligen Verfügungsverfahren geltenden Maßstab der §§ 294, 286 ZPO glaubhaft gemacht, dass sie eine Webseite betreibt, über die sie für Dienstleistungen von Ärzten, die sich mit der Durchführung plastischer operativer Eingriffe im männlichen Intimbereich befasst, bewirbt. Dies hat die Antragstellerin durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherung gemäß Anlage ASt1 dargelegt und untermauert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner erachtet es die Kammer als hinreichend wahrscheinlich, dass durch die Anzeige von KI-Übersichten wie hier Nutzer weniger geneigt sind, auf die nachfolgenden Suchergebnisse und damit auf die von der Antragstellerin vorgehaltene Webseite mit den von ihr bzw. den mit ihr nach ihrem Vortrag kooperierenden Ärzten zu klicken. Insoweit ist unstreitig geblieben, dass die &quot;Übersicht mit KI&quot; – jedenfalls auf Mobilgeräten – prominent als erstes in der auf die Suchanfrage eines Nutzers generierte Webseite angezeigt wird und auch auf Desktopgeräten deutlich hervorgehoben ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragstellerin hat für ihre Behauptung, dass durch den Einsatz der &quot;Übersicht mit KI&quot; weniger Klicks auf Webseiten erfolgten, insoweit exemplarisch auf die Anlage ASt7 Bezug genommen, die wiederum über eine Studie des Pew Research Center verweist. Die für das vorliegende Verfahren hinreichende Wahrscheinlichkeit dieses Umstands ergibt sich jedoch für die Kammer, die selbst entsprechende Suchmaschinendienste in Anspruch nimmt, zum angesprochenen Verkehrskreis gehört und daher das Verhalten des angesprochenen Nutzers aus eigener Anschauung beurteilen kann, bereits aus den Umständen der vorgetragenen Gestaltung. Es ist ersichtlich, dass der Nutzer zunächst den Text der &quot;KI-Übersicht&quot; überspringen bzw. &quot;überscrollen&quot; muss, um zu den weiteren Suchergebnissen in Form von Links zu gelangen. Die Antragsgegnerin hat insoweit auch nicht substantiiert bestritten, dass es zu Rückgängen bei den Klickzahlen kommen kann Sie hat vielmehr lediglich (sinngemäß) – gemäß ihrer Anlage AG-18, Bl. 359 d.A. – vorgetragen, dass das Klickvolumen insgesamt im Groben gleichgeblieben sei und mehr &quot;quality clicks&quot; als zuvor erfolgt seien. Dem insoweit von der Antragsgegnerin als Glaubhaftmachung vorgelegten Blogeintrag einer Mitarbeiterin der Antragsgegnerin lässt sich allerdings entnehmen, dass es durchaus jedenfalls zu Verschiebungen bei den Klicks auf einzelne Seiten komme (&quot;For some questions where people are looking for a quick answer, like ‚when is the next full moon,’ people may be satisfied with the initial response and not click further.&quot;, Anlage AG-18, Bl. 359 d.A.). Damit steht aber fest, dass sich die KI-Übersicht der Antragsgegnerin auf das Verhalten der Nutzer auswirkt und damit bei denjenigen, deren Klickzahlen sich reduzieren – so wie es hier die Antragstellerin für sich vorträgt – eine Beeinträchtigung der Aussichten, am Markt Erträge zu erzielen, indem weniger Kunden über ihre Webseite auf die Dienste der für sie tätigen bzw. von ihr vermittelten Ärzten aufmerksam werden, hinreichend wahrscheinlich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c. Es liegt auch eine Behinderung vor. Eine Behinderung in diesem Sinne ist jedes Verhalten, das sich objektiv nachteilig auf die Wettbewerbsposition anderer Unternehmen auswirkt (MüKoGWB/Westermann, 4. Auflage 2022, § 19 Rn. 41 m.w.N.; OLG Hamburg, Urt. v. 31.08.2023 – 15 U 18/23 Kart, GRUR-RS 2023, 24437 Rn. 67).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es handelt sich im Streitfall bei der Einrichtung von KI-Übersichten um eine allgemeine Maßnahme, die sich gleichermaßen auf die Wettbewerber der Antragstellerin auswirken dürfte. Allerdings sind auch solche Auswirkungen von § 19 GWB umfasst (vgl. Bechtold/Bosch, GWB, 11. Aufl. 2025, § 19 Rn. 8 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie oben dargestellt, bewirkt die KI-Übersicht der Antragsgegnerin eine Verschiebung von Aufrufzahlen durch Nutzer. Die Antragstellerin hat insoweit vorgetragen und zur hinreichenden Überzeugung der Kammer glaubhaft gemacht, dass hierdurch weniger Nutzer auf ihre Webseiten gelangen. Damit liegt jedenfalls objektiv eine Behinderung auch der Antragstellerin vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d. Diese Behinderung stellt sich im Streitfall jedoch nicht als unbillig dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Die Feststellung der Unbilligkeit der Behinderung erfordert eine an der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Funktion des GWB orientierte Gesamtwürdigung und Abwägung aller beteiligten Interessen (BGH, NZKart 2018, 191 Rn. 34 – Jaguar-Vertragswerkstatt II).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der Seite des Normadressaten können für die Interessenabwägung grundsätzlich alle Interessen berücksichtigt werden, soweit sie nicht auf einen gesetzwidrigen Zweck gerichtet sind oder gegen gesetzliche Wertungen verstoßen. Auf Seiten des (potenziell) behinderten Unternehmens ist der Kreis der berücksichtigungsfähigen Interessen hingegen enger, nämlich auf solche beschränkt, die auf die freie Betätigungsmöglichkeit im Wettbewerb zielen. Dazu gehört in erster Linie das Interesse an der Freiheit des Marktzugangs, ferner das Interesse, bei offenem Marktzugang nicht durch Beeinträchtigung der Chancengleichheit in der wettbewerblichen Betätigung auf dem Markt im Verhältnis zu anderen Unternehmen benachteiligt zu werden. Hingegen ist kein Raum für die Berücksichtigung eines struktur- oder sozialpolitischen Bestandsschutzes (Loewenheim in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 4. Auflage 2020, § 19 GWB Rn. 20 f. m.w.N.; OLG Hamburg, Urt. v. 31.08.2023 – 15 U 18/23 Kart, GRUR-RS 2023, 24437 Rn. 70). Berücksichtigt werden können jedoch grundsätzlich auch Belange des Gemeinwohls (Bechtold/Bosch, GWB, 11. Aufl. 2025, § 19 Rn. 18).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für die Unbilligkeit trägt derjenige, der daraus Ansprüche für sich herleiten will (Loewenheim in: Loewenheim/Meessen/Riesenkampff/Kersting/Meyer-Lindemann, Kartellrecht, 4. Auflage 2020, § 19 GWB Rn. 30 m.w.N.). Steht dieser aber außerhalb des Geschehensablaufs und verfügt über keine Kenntnis der maßgeblichen Umstände, so kommt eine Darlegungslast der anderen Seite in Betracht, wenn diese die maßgeblichen Umstände kennt oder unschwer in Erfahrung bringen kann und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen (Loewenheim, a.a.O. mit Verweis auf BGH, NZKart 2018, 191 Rn. 43 – Jaguar-Vertragswerkstatt II).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Die Kammer hält es in Anwendung dieser Grundsätze durchaus für möglich, dass eine objektiv falsche Angabe in der KI-Übersicht der Antragsgegnerin eine Unbilligkeit der Behinderung begründen kann. Dies gilt erst recht, soweit es sich um Äußerungen handelt, die medizinische Angaben enthalten, da hierdurch Gemeinwohlbelange beeinträchtigt werden können. Denn jedenfalls bei gesundheitsbezogener Werbung sind besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit der Werbeaussage zu stellen, da mit irreführenden gesundheitsbezogenen Angaben erhebliche Gefahren für das hohe Schutzgut des Einzelnen sowie der Bevölkerung verbunden sein können (BGH, GRUR 2022, 399 Rn. 62 – Werbung für Fernbehandlung, m.w.N.). Diese Grundsätze bzw. deren Zielsetzung können insoweit jedenfalls ansatzweise herangezogen werden, auch wenn die Antragsgegnerin nicht konkret gesundheitsbezogene Werbung macht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Frage, ob die Antragsgegnerin mit Erfolg einwenden kann, dass es sich bei der von ihr angezeigten &quot;Übersicht mit KI&quot; lediglich um Informationen Dritter handelt oder die &quot;Übersicht mit KI&quot; nicht vielmehr als eigene Äußerung bzw. eigene Information der Antragsgegnerin anzusehen ist, weil sie unter Verwendung von ihr zuzurechnenden Techniken aus den Quellen Dritter ein selbst generiertes &quot;Konglomerat&quot; vergleichbar einer Zusammenfassung (vgl. insoweit BGH, GRUR 2013, 751 – Auto-Complete; BGH, GRUR 2011, 134 – Perlentaucher) erstellt und dem Nutzer anzeigt, konnte offenbleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. Denn jedenfalls scheidet eine Unbilligkeit im oben dargestellten Sinne im hiesigen Streitfall aus. Denn im Gesamtkontext der Äußerung aus Sicht der angesprochenen, durchschnittlich aufmerksamen Adressaten stellt sich diese letztlich nicht als falsch dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die angegriffene Übersicht gemäß Anlage ASt8 (Bl. 214 d.A.) beginnt damit, dass es verschiedene Methoden zur Vergrößerung eines Penis gibt und verweist insoweit auf die Penisverlängerung einerseits und die Penisverdickung andererseits, wobei erstere durch einen chirurgischen Eingriff erreicht werde, bei dem verborgene Teile des Penis nach außen verlagert würden. Sodann folgt unter der Überschrift &quot;Penisverlängerung:&quot; eine mit Bullet Points abgesetzte nähere Erläuterung. In dieser findet sich als erster Satz die hier angegriffene Äußerung, nämlich, dass der im Körper verborgene Teil des Penis durchtrennt und nach außen verlagert werde. Anschließend folgen als weitere Bullet Points nähere Erläuterungen, die mit &quot;Dies [wird durch ... erreicht]&quot; bzw. &quot;Durch diesen [Eingriff ...]&quot; eingeleitet werden. Für den Adressaten ist durch diese Gestaltung hinreichend klar, dass der erste, hier angegriffene Satz nur einen Teil der Erläuterung darstellt. Zu Recht weist die Antragstellerin darauf hin, dass die Durchtrennung &quot;des Penis&quot; zunächst wie ein starker Eingriff wirkt. Dieser Eingriff wird jedoch unmittelbar dahingehend erläutert, dass die Haltebänder des Penis &quot;gelöst&quot; werden. Die Antragstellerin hat insoweit eingeräumt, dass diese &quot;durchtrennt&quot; werden. Insgesamt versteht der Adressat im Gesamtkontext daher, wie die Operation der Penisverlängerung konkret verläuft und geht nicht davon aus, dass der Schwellkörper selbst durchtrennt wird, sondern gerade nur ein Teil davon, nämlich die Haltebänder.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieses Verständnis des Adressaten entspricht jedoch auch dem typischen medizinischen Vorgehen, das die bei der Antragstellerin nach ihrem Vortrag angebundenen Ärzte anwenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Äußerung zutreffend ist und sich die Antragstellerin mit ihrem Antrag nicht gegen die KI-Übersicht der Antragsgegnerin generell wendet, sondern konkret gegen die hier angegriffene Äußerung, ergibt sich hieraus keine Unbilligkeit im oben dargestellten Sinne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Der Antragstellerin steht auch kein Anspruch auf Unterlassung im Hinblick aus § 33 GWB i.V.m. Art. 6 Abs. 5 DMA zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Die Antragstellerin ist aktivlegitimiert. Gemäß § 33 Abs. 1 GWB kann der Betroffene auch gegen Verstöße gegen die Regelungen in Art. 5 bis 7 DMA vorgehen (vgl. zur Rechtsdurchsetzung im Übrigen BeckOK InfoMedienR/Louven, 48. Ed. 1.8.2023, Art. 5 DMA Rn. 12; MüKoEuWettbR/Bueren/Weck, 4. Aufl. 2023, Art. 6 DMA Rn. 308). Die Antragstellerin ist durch das Verhalten der Antragsgegnerin betroffen, auf die obigen Ausführungen wird verwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Gemäß Art. 6 Abs. 5 DMA darf der Torwächter von ihm selbst angebotene Dienstleistungen und Produkte beim Ranking sowie bei der damit verbundenen Indexierung und dem damit verbundenen Auffinden gegenüber ähnlichen Dienstleistungen oder Produkten eines Dritten nicht bevorzugen und muss sein Ranking anhand transparenter, fairer und diskriminierungsfreier Bedingungen vornehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Regelung zielt darauf ab, faire Marktverhältnisse auf Märkten zu erzielen, die an einen mit einer Rankingfunktion ausgestatteten zentralen Plattformdienst angeschlossen sind. Drittanbieter von Dienstleistungen oder Produkten auf den nachgelagerten Märkten sollen die gleiche faire Chance haben, gefunden zu werden wie der Torwächter selbst. Berücksichtigt man, dass ein Ranking regelmäßig durch auf künstlicher Intelligenz basierenden Anwendungen erfolgt, schlägt sich in der Vorschrift das Prinzip der sog. algorithmischen Fairness nieder (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 6 VO (EU) 2022/1925 Rn. 116). Ein Torwächter soll nicht durch einen Eingriff in ein Ranking die Nutzerströme auf seine eigenen Angebote lenken können (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 6 VO (EU) 2022/1925 Rn. 117). Der Torwächter darf daher eigene Produkte oder Dienste anderer Anbieter bei der Anzeige oder Ausgabe der Ergebnisse eines Rankings in keiner Weise bevorzugen oder ungerechtfertigt anders behandeln (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 6 VO (EU) 2022/1925 Rn. 125; BeckOK InfoMedienR/Louven, 48. Ed. 1.8.2023, Art. 6 DMA Rn. 75). Selbstbevorzugung kann sich vor allem auf die Organisation der Anordnung der Suchergebnisse beziehen, also nach welchen Kriterien die Rangliste erstellt wird. Das bezieht sich auf den Prozess und den Inhalt der Anordnung (Podszun, HK-DMA/Heinz, 2023, Art. 6 Abs. 5 Rn. 96).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. &quot;Torwächter&quot; ist gemäß Art. 2 Abs. 1 DMA ein Unternehmen, das zentrale Plattformdienste bereitstellt und nach Art. 3 DMA benannt worden ist. Dies ist hier für die Antragsgegnerin unstreitig der Fall.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Art. 6 Abs. 5 DMA betrifft grundsätzlichen jeden zentralen Plattformdienst, der ein Ranking oder eine damit verbundene Indexierung oder ein Crawling vornimmt (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 6 VO (EU) 2022/1925 Rn. 118).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erwägungsgrund 52 des DMA konkretisiert den Begriff des Rankings dahingehend, dass jedwede relative Hervorhebung als Ranking zu verstehen sei. Dazu gehört auch das Anzeigen, die Beurteilung, das Verlinken oder die Sprachausgabe von Ergebnissen. Davon erfasst ist also grundsätzlich jede Form der gestaffelten Anzeige oder Ausgabe eines Such- bzw. Auffindungsergebnisses. Für Art. 6 Abs. 5 DMA ist es deshalb lediglich erforderlich, dass der Torwächter die Inhalte auf dem zentralen Plattformdienst für die Nutzer in einer bestimmten Form kuratiert und entsprechend anzeigt oder in einer bestimmten Form ausgibt (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 6 VO (EU) 2022/1925 Rn. 122). Art. 6 Abs. 5 DMA ist technologieoffen ausgestaltet. Das Verfahren, wie der Torwächter die Inhalte durchsucht, kuratiert und schließlich anzeigt oder ausgibt, ist unerheblich. Es kommt nicht auf die Darstellungsform an (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 6 VO (EU) 2022/1925 Rn. 124). Die Darstellung erschöpft sich nicht in einer bloßen Textliste, sondern kann sämtliche wahrnehmbare Hervorhebungen erfassen (BeckOK InfoMedienR/Louven, 48. Ed. 1.8.2023, Art. 6 DMA Rn. 73). Hierzu gehört auch eine mögliche besondere Platzierung, wie in separaten Kästen, die oberhalb oder neben den organischen Ergebnissen erscheinen (Podszun, HK-DMA/Heinz, 2023, Art. 6 Abs. 5 Rn. 97).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies trifft auf die Antragsgegnerin zu. Denn die Antragsgegnerin zeigt Suchergebnisse im Sinne von Art. 2 Nr. 23 DMA in Form eines Rankings gemäß Art. 2 Nr. 22 DMA. Insoweit ist auch die Anzeige der KI-Übersicht vor den Suchergebnissen im engeren Sinne, also vor den Links auf Drittseiten umfasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. Der Antragsgegnerin ist allerdings nicht vorzuwerfen, dass sie eigene Produkte den Produkten anderer Marktteilnehmer vorzieht. Denn die angegriffene &quot;KI-Übersicht&quot; stellt letztlich einen Teil des Suchergebnisses und nicht das Angebot oder den Verweis auf andere, eigene Produkte, dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Suchergebnisse sind nach Art. 2 Nr. 23 DMA alle Informationen in beliebigem Format [...], die als Antwort auf eine Suchanfrage ausgegeben werden und sich auf diese beziehen, unabhängig davon, ob es sich bei den ausgegebenen Informationen um ein bezahltes oder ein unbezahltes Ergebnis, eine direkte Antwort oder ein Produkt, eine Dienstleistung oder eine Information handelt, das bzw. die in Verbindung mit den organischen Ergebnissen angeboten oder zusammen mit diesen angezeigt wird oder teilweise oder vollständig in diese eingebettet ist. Das zentrale Element der Definition ist, dass ein Suchergebnis eine Antwort auf eine (konkrete) Suchanfrage sein muss. In welcher technischen Form die Darstellung erfolgt, ist genauso unerheblich wie die Art der Präsentation (Immenga/Mestmäcker/Göhsl/Zimmer, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2025, Art. 2 VO (EU) 2022/1925 Rn. 80).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Streitfall ist die Anzeige, die die Antragstellerin angreift, auf die Suchanfrage &quot;Penisvergrößerung&quot; bezogen, wobei nach dem Vortrag der Antragsgegnerin durch Methoden der Künstlichen Intelligenz aus den Inhalten der aus dem Index der Antragsgegnerin bezogenen Webseiten diese Übersicht generiert wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unabhängig davon, ob die Antragsgegnerin für den Inhalt dieses Ergebnisses als eigene Äußerung und als eigene Leistung haften muss, bezieht sich die KI-Übersicht konkret auf die Suchanfrage und stellt sich als Antwort hierauf dar. Es handelt sich damit um einen Teil des Suchergebnisses und nicht um einen Verweis auf ein eigenes Produkt. Denn die angegriffene KI-Übersicht ist hiervon gerade nicht in dem Sinne zu trennen, dass es sich um ein separates, eigenes Produkt im Sinne von Art. 6 Abs. 5 DMA handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um solche, eigene, möglicherweise bevorzugte Produkte kann es sich bei einer Suchmaschine handeln, wenn diese in ihren Suchergebnissen zum Beispiel (eigene) Shopping- oder Reisedienste, eigene Kartendienste, eigene Dating-Dienste, einen Online-Marktplatz oder die eigenen Apps bevorzugt anzeigt (vgl. Podszun, HK-DMA/Heinz, 2023, Art. 6 Abs. 5 Rn. 101 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier trägt die Antragstellerin schon nicht hinreichend vor, dass es sich bei der &quot;KI-Übersicht&quot; um ein eigenes, vom Suchergebnis separat zu betrachtendes Produkt oder eine Dienstleistung der Antragsgegnerin handelt. Die Nutzer werden beispielsweise nicht zu einem mit der Antragsgegnerin kooperierenden und mit der Antragstellerin in Wettbewerb stehenden anderen medizinischen Dienstleister geführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Auf die Frage, ob der erforderliche Verfügungsgrund, für den sich die Antragstellerin nicht auf die lauterkeitsrechtliche Dringlichkeitsvermutung gemäß § 12 Abs. 1 UWG berufen kann (vgl. OLG Hamburg, NZKart 2023, 563 Rn. 30), vorliegt, kam es hiernach nicht mehr an. Unabhängig davon geht die Kammer davon aus, dass die Antragstellerin den hierfür erforderlichen dringenden Grund, nämlich die nach ihrem Vortrag vorliegende Beeinträchtigung, hinreichend glaubhaft gemacht und mit einem Zeitraum von sechs Wochen nach glaubhaft gemachter Kenntnisnahme auch nicht zu lange zugewartet hat.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.juris.de/static/infodienst/autoren/D_NJRE001630462.htm&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 28 Jan 2026 18:31:00 +0100</pubDate>
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    <title>EU-Kommission leitet Verfahren zu möglichem wettbewerbswidrigen Verhalten von Google bei der Nutzung von Online-Inhalten für KI-Zwecke ein</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Die EU-Kommission hat ein Verfahren zu möglichem wettbewerbswidrigen Verhalten von Google bei der Nutzung von Online-Inhalten für KI-Zwecke eingeleitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteiung der EU-Kommission:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Commission opens investigation into possible anticompetitive conduct by Google in the use of online content for AI purposes&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
The European Commission has opened a formal antitrust investigation to assess whether Google has breached EU competition rules by using the content of web publishers, as well as content uploaded on the online video-sharing platform YouTube, for artificial intelligence (‘AI&#039;) purposes. The investigation will notably examine whether Google is distorting competition by imposing unfair terms and conditions on publishers and content creators, or by granting itself privileged access to such content, thereby placing developers of rival AI models at a disadvantage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Google, headquartered in the US, is a multinational technology company specialising in internet-related services and products that include online advertising technologies, search, cloud computing, software, hardware and AI.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
The Commission is concerned that Google may have used:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
The content of web publishers to provide generative AI-powered services (‘AI Overviews&#039; and ‘AI Mode&#039;) on its search results pages without appropriate compensation to publishers and without offering them the possibility to refuse such use of their content. AI Overviews shows AI-generated summaries responsive to a user&#039;s search query above organic results, while AI Mode is a search tab similar to a chatbot answering users&#039; queries in a conversational style. The Commission will investigate to what extent the generation of AI Overviews and AI Mode by Google is based on web publishers&#039; content without appropriate compensation for that, and without the possibility for publishers to refuse without losing access to Google Search. Indeed, many publishers depend on Google Search for user traffic, and they do not want to risk losing access to it.&lt;br /&gt;
Video and other content uploaded on YouTube to train Google&#039;s generative AI models without appropriate compensation to creators and without offering them the possibility to refuse such use of their content. Content creators uploading videos on YouTube have an obligation to grant Google permission to use their data for different purposes, including for training generative AI models. Google does not remunerate YouTube content creators for their content, nor does allow them to upload their content on YouTube without allowing Google to use such data. At the same time, rival developers of AI models are barred by YouTube policies from using YouTube content to train their own AI models.&lt;br /&gt;
If proven, the practices under investigation may breach EU competition rules that prohibit the abuse of a dominant position (Article 102 of the Treaty on the Functioning of the European Union (‘TFEU&#039;)) and Article 54 of the European Economic Area (‘EEA&#039;) Agreement.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
The Commission will now carry out its in-depth investigation as a matter of priority. The opening of a formal investigation does not prejudge its outcome.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Background&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Article 102 of the TFEU prohibits the abuse of a dominant position. The implementation of Article 102 TFEU is defined in Regulation 1/2003.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Article 11(6) of Regulation 1/2003 provides that the opening of proceedings by the Commission relieves the competition authorities of the Member States of their competence to also apply EU competition rules to the practices concerned. Article 16(1) further provides that national courts must avoid adopting decisions which would conflict with a decision contemplated by the Commission in proceedings it has initiated.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
The Commission has informed Google and the competition authorities of the Member States that it has opened proceedings in this case.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
There is no legal deadline for bringing an antitrust investigation to an end. The duration of an antitrust investigation depends on a number of factors, including the complexity of the case, the extent to which the companies concerned cooperate with the Commission and the parties&#039; exercise of the rights of defence.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
More information on this investigation will be available on the Commission&#039;s competition website, in the public case register under the case number AT.40983.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 09 Dec 2025 18:12:00 +0100</pubDate>
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    <title>LG Bochum: Google-Werbung mit Preisangabe muss Versandkosten vorhalten wenn Versandkostenfreiheit nur bei einer Mindestbestellmenge gegeben ist</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7403-LG-Bochum-Google-Werbung-mit-Preisangabe-muss-Versandkosten-vorhalten-wenn-Versandkostenfreiheit-nur-bei-einer-Mindestbestellmenge-gegeben-ist.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Bochum&lt;br /&gt;
Urteil vom 25.03.2025&lt;br /&gt;
18 O 13/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Bochum hat entschieden, dass Google-Werbung mit Preisangabe Versandkosten vorhalten muss, wenn Versandkostenfreiheit nur bei einer Mindestbestellmenge gegeben ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;2. Der Kl. ist prozessführungsbefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach stehen die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zu, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aufgestellten Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung werden zugleich als Prozessvoraussetzungen, nämlich der Klagebefugnis (Prozessführungsbefugnis), qualifiziert (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 8, Rn. 3.9).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kl. ist unstreitig ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die die Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen seiner Mitglieder gehört. Die Fähigkeit des Kl. zur Wahrnehmung der ihm obliegenden satzungsmäßigen Aufgaben in personeller, sachlicher und finanzieller Hinsicht steht nicht im Streit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Prozessführungsbefugnis eines Verbands nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG setzt sowohl in prozessualer als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht weiter voraus, dass dieser die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Frage, ob dem Kl. eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehört, sind diejenigen Mitglieder des Kl. zu berücksichtigen, die auf demselben räumlichen und sachlichen Markt der Bekl. als Wettbewerber begegnen, also um Kunden konkurrieren können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der maßgebliche räumliche Markt wird dabei im Wesentlichen durch die Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens bestimmt. Im Hinblick auf die vorliegend beanstandete Werbung im Internet erstreckt sich der Markt auf das gesamte Bundesgebiet (vgl. auch Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 8 Rn. 3.43).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In sachlicher Hinsicht wird der einschlägige Markt durch den weit auszulegenden Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art gekennzeichnet. Die beiderseitigen Waren/Leistungen müssen sich ihrer Art so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz der Ware des einen Mitbewerbers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potenzielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach ist der einschlägige Markt vorliegend der Branchenbereich der Desinfektionsmittel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Frage, welche Zahl von Gewerbetreibenden als erheblich im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anzusehen ist, lässt sich nicht abstrakt und generell bestimmen. Es kommt weder auf die Mitgliedschaft einer bestimmten Mindestzahl noch auf diejenige der Mehrheit der Mitbewerber an. Erforderlich und ausreichend ist, dass Gewerbetreibende aus der einschlägigen Branche im Verband nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht repräsentativ vertreten sind, so dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann. Eine reine Quoten- oder Prozentbeurteilung wird dem nicht gerecht. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Zahl und die wirtschaftliche Bedeutung der branchenzugehörigen Verbandsmitglieder den Schluss darauf zulässt, dass nicht lediglich Individualinteressen Einzelner, sondern objektiv gemeinsame kollektive gewerbliche Interessen der Wettbewerber wahrgenommen werden. Daher ist nicht erforderlich, dass die Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmen repräsentativ sind. Bei Spitzenverbänden oder Fachverbänden wird die erforderliche Zahl aufgrund der Homogenität der Mitglieder regelmäßig gegeben sein (OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 29.10.2009 – 3 U 126/09, BeckRS 2010, 10613). Bei der Prüfung, ob einem Verband eine erhebliche Zahl von Wettbewerbsunternehmern angehört, können auch solche Unternehmer zu berücksichtigen sein, die Mitglied in einem Verband sind, der seinerseits Mitglied des klagenden Verbands ist (BGH, Urteil vom 26.01.2023 – I ZR 111/22, MMR 2023, 418). Unerheblich für die sachliche Marktabgrenzung ist die Vertriebsform (zB Direktvertrieb; Versandhandel; Auktionen) (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 8 Rn. 3.40).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorliegend gehört dem Kl. eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die auf demselben Markt tätig sind wie die Bekl.. Aus der Mitgliederliste des Kl. ist zu entnehmen, dass dem Kl. unter anderem der Bundesverband R., nahezu alle bundesweiten Apothekerkammern und –verbände, die V. GmbH + Co. KG, bei der es sich um eine der größten Drogeriemarktketten Deutschlands handelt, sowie die F. Deutschland Services GmbH angehören. Bei dem Inhalt der Mitgliederliste des Kl. handelt es sich um eine offenkundige Tatsache i.S. d. § 291 ZPO. Die Mitgliederliste ist im Internet für jedermann einsehbar. Insoweit wurde die Liste im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer aufgerufen und eingesehen. Die Parteien haben unter Hinweis auf § 291 ZPO zudem Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bekl. hat zwar mit Nichtwissen bestritten, dass die in der Liste aufgeführten Mitglieder dem Kl tatsächlich angehören. Ein Grund, an der Richtigkeit der Angaben in diesem Mitgliederverzeichnis zu zweifeln, besteht jedoch nicht. Bei dem Kl. handelt es sich um einen Wettbewerbsverband mit mehr als 100-jähriger Tradition und durchgehend vom Bundesgerichtshof bestätigter Klageberechtigung (vgl. Ausführungen zum Kl. in: Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG Einleitung (Einl. UWG) Rn. 2.45; BGH, Urteil vom 06.02.1997 - I ZR 234/94, GRUR 1997, 758). Das allgemeine Bestreiten der Bekl. mit Nichtwissen im Hinblick auf die dem Kl. angehörenden Mitglieder ist vor diesem Hintergrund nicht ausreichend. Der Bekl. ist es zuzumuten, zumindest greifbare Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Liste vorzutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Rechtsprechung hält Angaben in klägerseits vorgelegten Mitgliederlisten für erforderlich, da eine beklagte Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, durch Stichproben beispielsweise der Frage nachgehen zu können, ob die bezeichneten Unternehmen (noch) Mitglieder sind und ob die Angaben des klagenden Verbandes zur Brachenzugehörigkeit, zur Marktstärke und zum örtlichen Betätigungsfeld der Mitgliedsunternehmen (noch) Gültigkeit haben (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.1995 – I ZR 126/93 –, BGHZ 131, 90 (93 f.)). Dieses berechtigte Interesse der Bekl. korrespondiert indes auch mit ihrer prozessualen Obliegenheit, selbst hinsichtlich namentlich angeführter Unternehmen (ggf. durch Kontaktaufnahme mit diesen) in Erfahrung zu bringen, ob diese neuerdings etwa nicht (mehr) Mitglied des Klägers sind, und das Ergebnis dieser Klärung, soweit es ihr günstig ist, vorzutragen (KG Urt. v. 22.11.2016 – 5 U 89/15, BeckRS 2016, 113554 Rn. 28; vgl. auch LG Berlin Urt. v. 7.8.2018 – 15 O 295/17, BeckRS 2018, 26836 Rn. 28).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinsichtlich der angeführten Mitglieder aus der Liste des Kl. bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass diese eine erhebliche Zahl von Unternehmern darstellen, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Werbung der Bekl. durch die streitgegenständliche Anzeige ist dabei gem. § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, da sie unlauter ist. Die Bekl. hat gegen §§ 3 Abs. 1, 5 a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG verstoßen. In Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist die Unlauterkeit einer Handlung allein nach § 5 a UWG zu beurteilen und nicht nach § 3 a UWG (BGH, Urt. v. 10.11.2022 – I ZR 241/19, GRUR 2022, 1832, Rn. 16). Nach § 5 a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Um eine wesentliche Information handelt es sich auch bei den nach § 6 PAngV erforderlichen Informationen gem. § 5b Abs. 4 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die Anwendbarkeit der PAngV ist vorliegend gegeben. Nach § 1 Abs. 1 PAngV gilt die PAngV für die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern. Da die Bekl. einen Online-Shop unterhält, in dem sie Letztverbrauchern Desinfektionsmittel im Wege des Versandhandels zum Kauf anbietet, hat sie nach §§ 1, 6 PAngV anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Angaben nach der PAngV müssen dabei gem. § 1 Abs. 3 PAngV der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen (S. 2) und dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein (S. 1). Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt, wenn die Liefer- und Versandkosten bei einer Anzeige wie der vorliegenden nicht der Internetseite der Suchmaschine, auf der geworben wird, zu entnehmen sind, sondern erst auf der über eine elektronische Verknüpfung erreichbaren Internetseite des Werbenden genannt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Verstoß gegen die PAngV liegt im Allgemeinen zwar nicht schon darin, dass auf einer Internetseite nur der Preis einer Ware ohne Hinweis darauf genannt wird, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Der Verbraucher rechnet im Versandhandel damit, dass zusätzlich zum Warenpreis noch Versandkosten anfallen können. Daher genügt es in aller Regel den Anforderungen des § 1 Abs. 3 PAngV, wenn die nach § 6 PAngV anzugebenden Liefer- und Versandkosten alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite genannt werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb notwendig aufgerufen werden muss. Die Höhe der Liefer- und Versandkosten hängt zudem häufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden ab. Deshalb reicht es auch im Hinblick auf § 6 Abs. 2 PAngV aus, bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis „zzgl. Versandkosten” aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird (BGH, Urteil vom 18.03.2010 - I ZR 16/08, GRUR 2010, 1110 – Froogle II).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine ist jedoch nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. aaO) anders zu beurteilen. Hier dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Anbieters genannt werden, die über eine – beispielsweise bei der Warenabbildung oder dem Produktnamen angebrachte – elektronische Verknüpfung erreicht werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von der PAngV bezweckte leichte Vergleichbarkeit des aus dem Endpreis sowie den Liefer- und Versandkosten bestehenden Gesamtpreises einer Ware ist nicht gewährleistet, wenn in einer Preissuchmaschine nur der Kaufpreis ohne Versandkosten genannt wird. Preissuchmaschinen sollen dem Verbraucher vor allem einen schnellen Überblick darüber verschaffen, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das fragliche Produkt letztlich fordert. Deshalb erwartet der Verbraucher die Angabe des Endpreises sowie aller zusätzlichen Kosten. Da die Versandkosten der verschiedenen Anbieter nicht unerheblich voneinander abweichen, ist der Verbraucher für einen Kostenvergleich darauf angewiesen, dass in der Liste nur Preise genannt werden, die diese Kosten einschließen oder bei denen jedenfalls darauf hingewiesen wird, in welcher Höhe zusätzliche Versandkosten anfallen. Umgekehrt rechnet der Verbraucher nicht damit, dass der in der Preisvergleichsliste angegebene Preis noch unvollständig und der letztlich zu zahlende Betrag nur dadurch zu erfahren ist, dass die Internetseite des Anbieters aufgesucht wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem kann die Angabe eines Kaufpreises ohne Hinweis auf zusätzlich anfallende Versandkosten in einer Preissuchmaschine eine für die Kaufentscheidung wesentliche Weichenstellung herbeiführen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Verbraucher, der sich mit Hilfe einer Preisvergleichsliste informiert, sich bevorzugt mit den preisgünstigsten Angeboten befasst und über die elektronische Verknüpfung die Internetseite eines entsprechenden Anbieters aufsucht. Wird der Verbraucher erst nach dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass bei dem fraglichen Produkt zusätzliche Versandkosten anfallen, ist eine für den Kaufentschluss wichtige Vorauswahl bereits getroffen. Auch wenn sich ein Teil der Interessenten der Mühe unterziehen wird, nunmehr zu überprüfen, ob bei den Preisen der anderen Anbieter ebenfalls die Versandkosten noch nicht eingeschlossen waren, wird ein anderer Teil auf Grund des Hinweises auf die Versandkosten annehmen, dass wohl auch bei den anderen Anbietern noch zusätzlich Versandkosten anfallen. Unabhängig davon bleibt der Anlockeffekt, der in jedem Fall damit verbunden ist, dass bei der Preisangabe in der Preisvergleichsliste ein Hinweis auf die noch zusätzlich zu zahlenden Versandkosten fehlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht anders verhält es sich vorliegend. Bei der Werbung der Bekl. mittels einer Anzeige bei I..de handelt es sich zwar nicht um die klassische Werbung in einer Preissuchmaschine, die die Produkte nach einem Preisranking sortiert. Allerdings wird die Anzeige der Bekl. auch nicht isoliert im Sinne einer klassischen Werbung angezeigt. Vielmehr finden sich mehrere Anzeigen verschiedener Anbieter, die gleichartige Artikel anbieten, nebeneinander aufgeführt. Sämtliche Anzeigen haben dieselbe Größe, Aufteilung, Schriftart und Anordnung. Dabei steht – ebenso wie bei Preissuchmaschinen – der Preis im Vordergrund. Dieser ist in Fettdruck hervorgehoben. Die Aufmachung der Anzeigen soll dem Verbraucher auch hier einen schnellen Überblick über die Preise verschaffen. Es soll mithin auch hier dem Verbraucher ermöglicht werden, die Preise zu vergleichen. Dies ergibt sich auch daraus, dass zusätzlich der Grundpreis angegeben wird (hier: Preis pro Liter). Auch wenn dem Verbraucher durch das Wort „gesponsert“ in Fettdruck über den Anzeigen verdeutlicht wird, dass es sich um bezahlte Werbung handelt, schließt dies nicht aus, dass jedenfalls im Hinblick auf diese bezahlten Anzeigen ein Preisvergleich ermöglicht werden soll. Ebenso wie in einer Preissuchmaschine werden auch bei vielen Anbietern die Versandkosten angezeigt. Auch hier rechnet der Verbraucher nicht damit, dass der angegebene Preis bei den Anzeigen, bei denen sich kein Hinweis auf Versandkosten findet, noch unvollständig und der letztlich zu zahlende Betrag nur dadurch zu erfahren ist, dass die Internetseite des Anbieters aufgesucht wird. Auch hier besteht jedenfalls ein Anlockeffekt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Bekl. sich darauf beruft, ein zusätzlicher Hinweis auf anfallende Versandkosten bei Angabe einer Mindestbestellmenge sei aufgrund des limitierten Platzangebots in C.-Anzeigen nicht möglich, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. In diesem Fall darf eine Plattform für eine Werbung mit Preisangaben schlicht nicht verwendet werden, wenn sie keinen Raum für rechtmäßiges Handeln bietet (vgl. OLG Frankfurt/M, Beschluss vom 5.5.2023 – 6 W 28/23, MMR 2024, 434).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die beanstandete Werbung ist auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 UWG). Die Nichtberücksichtigung der Versandkosten kann dazu führen, dass das Angebot der Bekl. preisgünstiger erscheint. Die Nutzer können dadurch dazu verleitet werden, sich näher mit dem Angebot der Bekl. statt mit dem Angebot der Mitbewerber zu befassen.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/lg_bochum/j2025/18_O_13_25_Urteil_20250325.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 28 Oct 2025 16:00:00 +0100</pubDate>
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    <title>EU-Kommission: Ermittlungen nach dem Digital Services Act (DSA) gegen Snapchat, YouTube, Apple und Google wegen unzureichender Altersverifikation</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Die EU-Kommission hat Ermittlungen nach dem Digital Services Act (DSA) gegen Snapchat, YouTube, Apple und Google wegen unzureichender Altersverifikation eingeleitet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Schutz Minderjähriger im Netz: EU-Kommission leitet Untersuchungen zu Snapchat, YouTube, Apple und Google ein&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Kommission hat erstmals Ermittlungen unter den Leitlinien zum Schutz Minderjähriger im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste (DSA) eingeleitet. Konkret fordert die Kommission Snapchat, YouTube, Apple und Google auf, Informationen über ihre Altersüberprüfungssysteme bereitzustellen. Die Kommission fragt auch nach Informationen dazu, wie die Plattformen verhindern, dass Minderjährige auf illegale Produkte, einschließlich Drogen oder Vapes, oder schädliches Material wie Inhalte zur Förderung von Essstörungen zugreifen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Henna Virkkunen, Exekutiv-Vizepräsidentin für Technologische Souveränität, Sicherheit und Demokratie, erklärte: „Wir werden alles in unserer Macht Stehende tun, um das körperliche und geistige Wohlbefinden von Kindern und Jugendlichen im Internet zu gewährleisten. Es beginnt mit Online-Plattformen. Die Plattformen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Minderjährige in ihren Diensten sicher sind – sei es durch Maßnahmen, die in den Leitlinien zum Jugendschutz enthalten sind, oder durch ebenso wirksame Maßnahmen ihrer Wahl. Heute prüfen wir gemeinsam mit den nationalen Behörden in den Mitgliedstaaten, ob die bisher von den Plattformen ergriffenen Maßnahmen tatsächlich Kinder schützen.“ &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einzelheiten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kommission fordert Snapchat auf, Informationen darüber vorzulegen, wie sie Kinder unter 13 Jahren daran hindert, ihre Dienste in Anspruch zu nehmen, wie durch ihre eigenen Nutzungsbedingungen vorgegeben. Die Kommission fordert Snapchat außerdem auf, Informationen über die Funktionen bereitzustellen, über die es verfügt, um den Verkauf illegaler Waren für Kinder wie Vapes oder Drogen zu verhindern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Bezug auf YouTube erfragt die Kommission zusätzlich zu den Informationen über die Alterssicherung weitere Einzelheiten zu Empfehlungen auf der Plattform, nachdem sie gemeldet hat, dass schädliche Inhalte an Minderjährige verbreitet wurden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Apple App Store und Google Play erfragt die Kommission Informationen darüber, wie sie mit dem Risiko umgehen, dass Nutzer, einschließlich Minderjähriger, illegale oder anderweitig schädliche Apps herunterladen können, einschließlich Glücksspiel-Apps und Tools zur Erstellung nicht einvernehmlicher sexualisierter Inhalte, die sogenannten „nudify apps“. Die Kommission versucht auch zu verstehen, wie die beiden App-Stores die Alterseinstufungen der Apps anwenden. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 10 Oct 2025 19:07:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Düsseldorf: Google haftet nach Art. 6 Digital Services Act als Störer für rechtswidrige Google Ads ab Kenntnis von der Rechtsverletzung</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Entscheidung vom 02.09.2025&lt;br /&gt;
I-20 U 16/25 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Google nach Art. 6 Digital Services Act als Störer für rechtswidrige Google Ads ab Kenntnis von der Rechtsverletzung haftet und damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt (siehe dazu&lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7144-LG-Duesseldorf-Google-haftet-nach-Art.-6-Digital-Services-Act-ab-Kenntnis-als-Stoerer-fuer-rechtswidrige-Google-Ads.html&quot;&gt; LG Düsseldorf - Urteil vom 04.12.2024 - 2a O 112/23&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 26 Sep 2025 15:44:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Nürnberg: Kein Verstoß gegen Unterlassungserklärung wegen Werbung mit nicht existenten Standorten auf Google Maps wenn diese als &quot;dauerhaft geschlossen&quot; markiert sind</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Nürnberg&lt;br /&gt;
Hinweisbeschluss vom 06.02.2025&lt;br /&gt;
3 U 2143/24 UWG&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Nürnberg hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass kein Verstoß gegen eine strafbewehrte Unterlassungserklärung wegen Werbung mit nicht existenten Standorten auf Google Maps vorliegt, wenn diese als &quot;dauerhaft geschlossen&quot; markiert sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Die Berufungsbegründung der Klägerin vom 5. Dezember 2024 lässt keinen Zweifel daran, dass die landgerichtliche Entscheidung in allen Punkten angegriffen werden sollte. Insoweit ist unschädlich, dass keine ausformulierten Berufungsanträge gestellt werden. Auch der Berufungsbeklagte hat dies offenbar so verstanden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Erwägungen des Landgerichts, ein wirksames strafbewehrtes Unterlassungsversprechen sei bis zur mündlichen Verhandlung nicht zustande gekommen, weil keine Partei ein vorheriges Angebot bzw. eine als neues Angebot zu bewertende Modifikation (§ 150 Abs. 2 BGB) angenommen habe, erscheinen zwar nicht bedenkenfrei. Insoweit sprechen gewichtige Argumente für den Standpunkt der Klägerin, der Beklagte habe mit Unterzeichnung der vorformulierten Unterwerfung am 19. Dezember 2022 das entsprechende Angebot der Klägerin angenommen, weil der handschriftlich angebrachte Vorbehalt lediglich das klarstellte, was sich bereits hinsichtlich des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs ergab und daher auch als Inhalt des vertraglichen Unterlassungsanspruchs zu unterstellen war. Zumindest wäre nach Klärung der Bedeutung des Vorbehalts durch die Erklärungen vom 22. und 27. Dezember 2022 ein Unterlassungsvertrag mit Strafversprechen mit entsprechendem Inhalt zustande gekommen.&lt;br /&gt;
Dies kann aber dahinstehen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Inhalt einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wäre in sachlicher Hinsicht nur, keine unzutreffenden Angaben darüber zu machen, dass sich an bestimmten Standorten (noch betriebene) Praxisräume des Beklagten befinden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die vom Beklagten unterzeichnete Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ist entgegen der Auffassung der Berufung zumindest insoweit auslegungsbedürftig, als es darum geht, ob hinsichtlich Standorten, an denen gegenwärtig keine Praxis mehr betrieben wird, jegliche Erwähnung unzulässig ist, oder nur eine solche, die den Anschein erweckt, der Beklagte betreibe dort eine Praxis und könne dort Behandlungen vornehmen aa) Zwar erfasst der Wortlaut der Unterlassungserklärung, die insoweit vom Beklagten uneingeschränkt angenommen wurde, jegliche Adressangaben für Standorte, an denen kein dem Beklagten zuzurechnender Praxisbetrieb besteht. Wegen §§ 133, 157 BGB darf bei der Auslegung einer Unterlassungserklärung aber grundsätzlich nicht am Wortlaut gehaftet werden, sondern sind alle Umstände einschließlich der Interessenlage und des Zustandekommens einer Vereinbarung einzubeziehen (vgl. Regenfus, GRUR 2022, 1489 (1490) m.w.N.). Da eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dem Zweck dient, den gesetzlichen Unterlassungsanspruch entfallen zu lassen, indem die Wiederholungsgefahr ausgeräumt wird, kann vermutet werden, dass sich die Parteien an dem orientieren, was Inhalt des gesetzlichen Unterlassungsanspruchs ist. Im Zweifel ist daher anzunehmen, dass das Versprechen des Schuldners den gesetzlichen Unterlassungsanspruch in vollem Umfang einschließlich kerngleicher Verstöße erfassen soll (vgl. Regenfus, GRUR 2022, 1489 (1492 f.); BGH, GRUR 1996, 290 (291) – Wegfall der Wiederholungsgefahr; BGH, GRUR 1997, 379 (380) – Wegfall der Wiederholungsgefahr II; BGH, GRUR 1997, 931 (932) – Sekundenschnell; BGHZ 146, 318 (325) = GRUR 2001, 758 (760) – Trainingsvertrag; BGH, GRUR 2003, 899 (900) – Olympiasiegerin; BGH, GRUR 2003, 450 (451 f.) – Begrenzte Preissenkung; BGH, GRUR 2010, 167 (168) – Unrichtige Aufsichtsbehörde; BGH GRUR 2015, 258 Rn. 58 – CT-Paradies; BGH, GRUR 2016, 395 Rn. 34 – Smartphone-Werbung; BGH, GRUR 2016, 1316 Rn. 30 – Notarielle Unterwerfungserklärung; BGH, GRUR 2017, 208 Rn. 35 – Rückruf von RESCUE-Produkten; OLG Nürnberg, MMR 2022, 222 Rn. 14; Fezer/Büscher/Obergfell/Büscher UWG § 8 Rn. 175; Fritzsche, Unterlassungsanspruch und Unterlassungsklage, S. 316 f., 321 f.; Kessen, in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, Kap. 8 Rn. 16 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Ausgangspunkt der wettbewerbsrechtlichen Auseinandersetzung der Parteien war, dass der Beklagte auf seiner Homepage auch auf die Praxisstandorte in N. und G. hingewiesen hatte, unter Angabe der Eröffnungsdaten 2002 bzw. 2005, ohne irgendwie zum Ausdruck zu bringen, dass er an diesen Orten aktuell keine Praxis mehr unterhält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Damit ist grundsätzlich anzunehmen, dass die klagende Unterlassungsgläubigerin eine Unterlassungserklärung in dem Umfang fordern und der beklagte Unterlassungsschuldner eine Unterlassung in dem Umfang versprechen wollte, wie sich hieraus ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch ergab. Ebenso wenig, wie – sofern gegenteilige Anhaltspunkte nicht gegeben sind – unterstellt werden kann, der Beklagte habe hinter diesen Umfang zurückbleiben wollen, kann unterstellt werden, die Klägerin habe ein weitergehendes Verbot von werbenden Äußerungen verlangen wollen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Mit einer Werbung, die unzutreffend den Eindruck erweckt, ein Freiberufler unterhalte an einem bestimmten Standort eine Praxis, ist eine Angabe, ein Praxisstandort sei dauerhaft geschlossen, weder identisch noch kerngleich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Nach der sog. „Kerntheorie“ erfasst die Wiederholungsgefahr alle Begehungsformen, die mit der begangenen Verletzung im Kern wesensgleich sind, was wiederum damit umschrieben wird, dass in ihnen das Charakteristische der Verletzungshandlung zum Ausdruck kommt (neben vielen anderen BGH, GRUR 1984, 593 (594) – adidas-Sportartikel; BGH, GRUR 1992, 858 (860) – Clementinen; BGH, WRP 1996, 199 (201) = GRUR 1996, 290 (291) – Wegfall der Wiederholungsgefahr I; BGH, GRUR 1996, 800 (802) – EDV-Geräte; BGH, GRUR 1998, 1039 (1040) – Fotovergrößerungen; BGH GRUR 1989, 445 (446) – Professorenbezeichnung in der Ärztewerbung; BGH, GRUR 1997, 379 (380) – Wegfall der Wiederholungsgefahr II; BGH, GRUR 2000, 907 (909) – Filialleiterfehler; BGH, GRUR 2003, 446 (447) – Preisempfehlung für Sondermodelle; BGH, GRUR 2006, 421 Rn. 39 = JR 2007, 239 (242); BGH, GRUR 2010, 253 Rn. 30 – Fischdosendeckel; BGH, GRUR 2010, 749 Rn. 45 – Erinnerungswerbung im Internet; BGH, GRUR 2010, 855 Rn. 17 – Folienrollos; BGH, GRUR 2011, 433 Rn. 26 – Verbotsantrag bei Telefonwerbung; BGH, GRUR 2014, 706 Rn. 11 – Reichweite des Unterlassungsgebots; BGH, GRUR 2016, 395 Rn. 38 – Smartphone-Werbung; BGH, GRUR 2022, 399 Rn. 11 – Werbung für Fernbehandlung; Feddersen/Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, 42. Aufl. 2024, UWG § 8 Rn. 1.47; Ohly, in: Ohly/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 8 Rn. 8). Als unerheblich anzusehen sind unbedeutende Abwandlungen oder Abweichungen (Feddersen/Bornkamm, in: Köhler/Bornkamm, 42. Aufl. 2024, UWG § 8 Rn. 1.47; Teplitzky Wettbewerbsrechtliche Ansprüche/Feddersen Kap. 57 Rn. 12). Maßgeblich ist dabei, ob das Verhalten aus lauterkeitsrechtlicher Sicht gleichwertig ist, die bestehenden Unterschiede also den lauterkeitsrechtlich erheblichen Kern der Handlung unberührt lassen (Hofmann in: Teplitzky/​Peifer/​Leistner, UWG, 3. Auflage, § 8 Rn. 29; Ohly, in: Ohly/Sosnitza, 8. Aufl. 2023, UWG § 8 Rn. 8). Ist eine erneute juristische Bewertung der abgewandelten Handlung notwendig, liegt – mag diese auch zum selben Ergebnis führen – keine Kerngleichheit vor (BeckOK UWG/Haertel/Fritzsche, 25. Ed. 1.7.2024, UWG § 8 Rn. 54).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Nach diesen Kriterien fehlt es an der Kerngleichheit zwischen dem Verhalten des Beklagten, welches der Abmahnung und dem daraufhin abgegebenen strafbewehrten Unterlassungsversprechen zugrunde lag, und dem, welches in der Folgezeit stattfand und Grundlage des verfahrensgegenständlichen Vertragsstrafenverlangens ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat räumt der Klägerin durchaus ein, dass es in lauterkeitsrechtlicher Hinsicht grundsätzlich nicht unbedenklich ist, wenn Unternehmer oder Freiberufler im Internet auf nicht mehr betriebene Geschäftslokale, Praxisstandorte o.ä. hinweisen, weil der Unternehmer/Freiberufler auch dadurch – insbesondere, wenn Kunden/Patienten Suchfunktionen nutzen und diese auf die geschlossenen Standorte „anspringen“ – Vorteile gegenüber Mitbewerbern erlangen kann. Der lauterkeitsrechtliche Vorwurf einer Irreführung potentieller Kunden/Patienten darüber, dass an dem genannten Standort eine Praxis unterhalten wird und daher an diesem Ort Behandlungen angeboten werden, ist aber in diesem Fall nicht mehr gegeben. Der nach einem Behandler suchende Patient erfährt nämlich in dem Moment, in dem er die Standortangabe sieht, dass dort gerade keine Praxis mehr betrieben wird und er daher nicht an diesem Ort mit einer Behandlung durch diesen Anbieter rechnen kann. Für denjenigen, der Wert auf eine wohnortnahe Behandlung legt, kommt daher ein solcher Anbieter nicht mehr in Betracht, und er wird deshalb auch – anders als in dem Fall, dass die Praxisschließung nicht offengelegt wird – von jeglicher Kontaktaufnahme von vornherein absehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insoweit kann nicht darüber hinweggesehen werden, dass der Hinweis auf einen früheren Praxisstandort, der die dauerhafte Schließung offenlegt, eine objektiv zutreffende und auch nicht von vornherein zur Irreführung geeignete Angabe darstellt, während die bloße Erwähnung früherer Standorte ohne eine entsprechende Klarstellung aus sich heraus irreführend wirkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob und unter ggf. welchen weiteren Umständen die Erhöhung der Aufmerksamkeit auf den Anbieter, die ein solcher Suchtreffer bewirkt, überhaupt einen Unlauterkeitstatbestand einschließlich eines evtl. gegebenen Spürbarkeitserfordernisses verwirklicht, wäre völlig neu zu bewerten. Insbesondere müssten die Interessen des Freiberuflers, zum Zweck der Werbung mit einer besonders langen oder umfangreichen Erfahrung auf bisher betriebene Standorte hinweisen zu dürfen, oder einen möglichen (vorliegend klägerseits bestrittenen) Mehraufwand zu vermeiden, bei den Betreibern von Drittseiten auf eine vollständige Löschung hinzuwirken, in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht überprüft und berücksichtigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Positive Anhaltspunkte dafür, dass die Parteien bei Abschluss der Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung dem Beklagten weitergehende Verpflichtungen auferlegen wollten, insbesondere auch die Pflicht, nicht mit „überholten“ Standorten zu werben, sind nicht vorgebracht oder erkennbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere wird im Abmahnschreiben vom 6. Dezember 2022 die Unlauterkeit gerade darauf gestützt, dass eine Werbung mit Betriebsstandorten, an denen in Wahrheit kein Praxisbetrieb unterhalten wird, eine Täuschung darüber bedeute, dass eine Terminvergabe vor Ort gar nicht möglich ist, und so den Einzugsbereich der eigenen Praxis vergrößere. Solche falschen Angaben verletzten § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Als zugrunde liegender Sachverhalt wird in der Abmahnung angegeben, dass der Beklagte noch auf eine Praxis in H. hinweise, obwohl in diesen Räumen nunmehr die Klägerin ihre Praxis betreibe und der Beklagte nur noch eine Praxis in E. unterhalte. Für den objektiven Empfänger ist dies dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin sich dagegen wendet, dass der Beklagte gegenüber Patienten suggeriert, er könne diese noch in H. behandeln. Den Vorwurf, die Aufmerksamkeit auf die eigene Tätigkeit zu vergrößern, indem nicht mehr aktuelle Standorte ins Spiel gebracht werden, enthält weder die tatsächliche Schilderung noch die Darstellung der Rechtslage. Der Vorwurf, der Beklagte vergrößere durch zielgerichtete Desinformation den Einzugsbereich seiner eigenen Praxis und verschaffe sich so einen Wettbewerbsvorteil gegenüber denen, die mit wahrheitsgemäßen Angaben werben, knüpft ebenfalls an eine wahrheitswidrige Darstellung an und ist daher ebenfalls nicht spezifisch auf eine Werbung mit inaktiven Standorten bezogen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die nachfolgende Korrespondenz liefert kein anderes Bild. Diese hatte lediglich zum Gegenstand, in welchem Umfang der Beklagte auch verpflichtet sein sollte, bei Dritten darauf hinzuwirken, dass nicht mehr auf nicht betriebene Standorte hingewiesen wird. Ob der Verpflichtung, einer Irreführung über aktive Standorte entgegenzuwirken, nur dadurch Genüge getan wird, wenn entsprechende Einträge vollständig entfernt werden, oder auch dadurch, dass diese als nicht mehr betrieben markiert werden, war nicht Gegenstand des Schrift-/E-Mail-Verkehrs.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) Zu berücksichtigen ist schließlich, dass eine eher eng am Wortlaut orientierte Auslegung der Unterlassungserklärung desto eher geboten ist, je höher die vereinbarte Vertragsstrafe ist (BGH, GRUR 2003, 545 (546) – Hotelfoto; BGH GRUR 2015, 258 Rn. 69 – CT-Paradies; OLG Frankfurt a. M., GRUR-RR 2019, 289 Rn. 24; Büscher, in: Fezer/Büscher/Obergfell, UWG § 8 Rn. 175; Kessen, in: Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche, Kap. 8 Rn. 14; Husemann, WRP 2017, 270 (272); Regenfus, GRUR 2022, 1489 (1492)).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorliegend hat der Beklagte eine pauschale Vertragsstrafe von 5.100,00 € für jeden Fall der Zuwiderhandlung versprochen. Für Ergotherapeuten, die eine Praxis mit gewöhnlichem Umfang betreiben, handelt es sich hierbei um einen nicht unerheblichen Betrag; die angegriffene Werbung stellt auch keinen übermäßig zu gewichtenden Verstoß dar. Eine an das Gewicht des Verstoßes im Einzelfall anpassbare Verpflichtung (wie z.B. bei einem Strafversprechen nach Neuem Hamburger Brauch) haben die Parteien nicht getroffen. Insoweit nahm der Beklagte erkennbar das Risiko auf sich, auch nur für leichte Verstöße, sofern sie denn überhaupt den Tatbestand erfüllen, einen nicht unerheblichen Geldbetrag als Vertragsstrafe leisten zu müssen. In einer solchen Situation spricht alles dafür, dass der Verbotstatbestand eng gefasst werden sollte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
f) Damit fehlt es an einem strafbewehrten Unterlassungsversprechen, das sich darauf erstreckt, dass der Beklagte auf dauerhaft geschlossene Praxisstandorte hinweist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Zutreffend hat das Landgericht seine klageabweisende Entscheidung auch hilfsweise darauf gestützt, dass der Beklagte darauf vertrauen durfte, alles auch aus Sicht der Klägerin erforderliche unternommen zu haben, um seiner Verpflichtung zu genügen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Der Beklagte hat mit seinen E-Mails vom 5. Januar 2023, 20:09 Uhr und 20:11 Uhr, dem Klägervertreter eine Vielzahl von Screenshots übersandt, aus der hervorgeht, wie er mit Anbietern wie C., G. und J. korrespondiert hat und zu welchen Ergebnissen seine Maßnahmen geführt haben. Aus ihnen war erkennbar, dass in einzelnen Fällen Einträge nicht vollständig entfernt wurden, sondern lediglich mit dem – rot hervorgehobenen – Vermerk „Dauerhaft geschlossen“ versehen wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Richtig ist zwar der Hinweis der Berufungsbegründung, dass der Beklagte dies damit kommentiert hat, es seien alle Onlinedarstellungen „gelöscht“. Wenn ein Unterlassungsschuldner eine Vielzahl von Screenshots übersendet, verfolgt er damit erkennbar das Ziel, dem Gläubiger zu belegen und eine Überprüfung zu ermöglichen, ob er seiner Unterlassungspflicht nachgekommen ist. Die Verantwortung dafür, dass die vertraglich zugesagte Unterlassungspflicht erfüllt ist und dazu auch die notwendigen Handlungen zur Beseitigung dauerhaft wirkender Zustände unternommen wurden, trägt zwar grundsätzlich der Schuldner. Es ist aber gerade bei Handlungspflichten, die aus Unterlassungspflichten resultieren, oftmals nicht zweifelsfrei, ob alles Erforderliche und Zumutbare getan wurde, damit Erfüllung eintritt, weshalb Schuldner das Ergebnis ihrer Maßnahmen dem Gläubiger übermitteln und um Rückmeldung bitten, ob auch aus Sicht des Gläubigers der Verpflichtung entsprochen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin bzw. ihr anwaltlicher Vertreter durfte die Übersendung der Screenshots am 5. Januar 2023 jedenfalls aufgrund der nachfolgenden E-Mail vom 28. Februar 2023 dahin verstehen, dass Gelegenheit gegeben werden sollte, zu prüfen, ob der Beklagte seine Verpflichtungen erfüllt hat. In der E-Mail vom 28. Februar 2023 bringt der Beklagte unmissverständlich zum Ausdruck, dass er die Angelegenheit als erledigt ansieht, wenn in den folgenden Tagen kein Widerspruch eingeht, und er dann auch die letzte Verpflichtung (Ausgleich der Geldforderung) erfüllen werde. Der Klägervertreter hat daraufhin am 1. März 2023 ausdrücklich erklärt, dass die Angelegenheit durch Abgabe der Unterlassungserklärung und Beseitigung der Störungen insoweit erledigt ist. Dies erweckte aus Sicht eines objektiven Empfängers den sicheren Eindruck, der Klägervertreter sei anhand des übersandten Materials zum Ergebnis gekommen, dass die Störungen im geschuldeten Umfang beseitigt sind. Damit hat er namens der Klägerin einen Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass der Beklagte jedenfalls im Hinblick auf die Anbieter, die die vorgelegte Korrespondenz betraf, nichts mehr unternehmen muss und er insoweit der Unterlassungspflicht einschließlich der Pflicht zur Beseitigung bereits begründeter Störungszustände entsprochen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat stellt klar, dass diese Sichtweise nicht bedeutet, dass der Unterlassungsschuldner seine Verantwortung für die gehörige Erfüllung dem Unterlassungsgläubiger zuspielen kann. Zum einen verdient er nur dann Schutz und kann daher nur dann auf eine entsprechende Reaktion vertrauen, wenn er selbst in redlicher Absicht handelt, also vernünftigerweise davon ausgehen darf, alles Erforderliche getan zu haben. Zum anderen muss sich der Gläubiger grundsätzlich nicht auf eine solche Prüfung einlassen, sondern kann eine akzeptierende Erklärung unterlassen oder/oder erklären, dass er sich eine abschließende Bewertung vorbehält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Richtig ist zwar, dass ein Vertrauen nur schutzwürdig ist, wenn derjenige, der sich darauf beruft, selbst in redlicher Absicht agiert. Für den von der Berufung erhobenen Vorwurf, der Beklagte habe in seiner E-Mail bewusst falsche Angaben gemacht, findet sich im Sachverhalt aber keine ausreichende Stütze.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar mag man darüber streiten können, ob man eine Kennzeichnung eines Eintrags mit „dauerhaft geschlossen“ als „Löschung“ bezeichnen kann. Es muss aber lebensnah davon ausgegangen werden, dass der (damals nicht anwaltlich vertretene) Beklagte der Auffassung war, auch eine solche Kennzeichnung genüge für eine „Löschung“. Dies gilt jedenfalls vor dem Hintergrund, dass er zugleich die entsprechenden Screenshots übersandte und damit umfassend offenlegte, was er unternommen und damit als „Löschung“ verstanden hat. Zudem kann nicht übersehen werden, dass im vorliegenden Fall auch in juristischer Hinsicht keineswegs klar ist, dass der Beklagte eine vollständige Löschung schuldete.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Das Landgericht hat es damit zutreffend als Verstoß gegen das aus dem Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) entspringende Verbot selbstwidersprüchlichen Verhaltens angesehen, wenn die Klägerin später eine Vertragsstrafe wegen eines Sachverhalts fordert, der zuvor vom Beklagten offengelegt und von ihrem anwaltlichen Vertreter nicht beanstandet wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Hieraus folgt für die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche und Klageanträge folgendes:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die geforderten Vertragsstrafen i.H.v. zweimal 5.100,00 € stehen der Klägerin nicht zu, weil die gerügten Sachverhalte bereits keinen Verstoß gegen die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung vom 19. Dezember 2022 darstellen. Jedenfalls kann sie die Vertragsstrafe nicht verlangen, weil sie in der Folgezeit trotz Kenntnis erklären ließ, die Angelegenheit sei insoweit erledigt.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2025-N-12701?hl=true&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 30 Jun 2025 12:43:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG Berlin II: Datenschutzrechtliche Einwilligung bei Anmeldung eines Google-Kontos nicht DSGVO-konform</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Belrin II&lt;br /&gt;
Urteil  vom 25.03.2025&lt;br /&gt;
15 O 472/22 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Berlin II hat entschieden, dass die datenschutzrechtliche Einwilligung bei Anmeldung eines Google-Kontos nicht DSGVO-konform ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;l. Der Kläger kann von der Beklagten gem. 88 8 Abs. 1, 3 Nr. 3, 3 Abs. 1, 3a UWG 1.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. a, 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DS-GVO sowie gem. 8 2 Abs. 1, 2 Nr. 13 UKlaG 1.V.m. Art. 6 Abs. 1 DS-GVO verlangen, dass diese es unterlässt, ım Rahmen der Registrierung für ein Google-Konto keine freiwillige und in informierter Weise abgegebene Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf Web- &amp;amp; App-Aktivitäten, YouTube-Verlauf und personalisierte Werbung einzuholen, wenn dies geschieht wıe in Anlage K 3 abgebildet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Die Klagebefugnis ergibt sich aus 8 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG sowie 8 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG. Art. 80 Abs. 2 DS-GVO steht dem nicht entgegen, insoweit wird auf die Ausführungen unter A. II. verwiesen. Der Kläger ist als qualifizierte Einrichtung im Sinne von $ 4 UKlaG in der Liste des Bundesamtes für Justiz eingetragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Bei Art. 5 Abs. 1 Ilit. a und Art. 6 Abs. 1 S. 1lit. a DS-GVO handelt es sich um Marktverhaltensregelungen 1.S.d. $ 3a UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Norm regelt das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber, Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer, wenn sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweist, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktteilnehmern dient, ist eine Marktverhaltensregelung, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird (BGH, Urt. v. 27.4.2017 - | ZR 215/15, GRUR 2017, 819 Rn. 20, beck-online). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Datenschutzrechtliche Bestimmungen weisen einen wettbewerbsrechtlichen Bezug auf, soweit es um die Zulässigkeit der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung von Daten geht, etwa zu Zwecken der Werbung, der Meinungsforschung, der Erstellung von Nutzerprofilen, des Adresshandels oder sonstiger kommerzieller Zwecke (OLG Stuttgart, Urteil vom 27.02.2020 - 2 U 257/19 - Reifensofortverkauf, Rn. 79 m.w.N.). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesen Maßstäben handelt es sich bei Art 5 Abs. 1 Iıt. a und Art. 6 Abs. 1 S. 1]lıt. a DS-GVO um Marktverhaltensregelungen. Denn diese Regelungen betreffen die Zulässigkeit der Erhebung von Daten u.a. auch bei der unmittelbaren Teilnahme am Markt, im vorliegenden Fall durch Eröffnung eines Google-Kontos, also bei Eingehung eines Vertrages mit der Beklagten oder der Nutzung des Kontos. Diese wiederum nutzt die Daten u.a. für die Schaltung von Werbung, was die DS-GVO zu regeln sucht (so auch LG Leipzig, Urteil vom 31.5.2023 — 05 O 666/22, MMR 2024, 277 Rn. 87, beck-online; KG, Urteil vom 20.12.2019 - 5 U 9/18 —, Rn. 174, Juris zu Art. 6 Abs. 1 5. 1 lit. a DS-GVO; MüKoUWG/Schaffert, 3. Aufl. 2020, UWG 8 3a Rn. 81, beck-online). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Gemäß 8 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze). Eine Norm dient dem Schutz der Verbraucher, wenn der Verbraucherschutz Ihr eigentlicher Zweck ist. Sie kann auch anderen Zwecken dienen; es genügt aber nicht, wenn der Verbraucherschutz in der Norm nur untergeordnete Bedeutung hat oder eine nur zufällige Nebenwirkung iIst. Die Norm muss Verhaltenspflichten des Unternehmers gegenüber dem Verbraucher begründen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 6. Februar 2020 - | ZR 93/18, NJW 2020, 1737 Juris Rn. 15] - SEPA-Lastschrift, mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für den Streitfall maßgeblichen Vorschriften der DSGVO fallen unter den Beispielskatalog des 8 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Die Beklagte hat auch gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a und Art. 6 Abs. 1 S. 1]lit. a DS-GVO verstoßen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß Art 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO müssen personenbezogene Daten u.a. auf rechtmäßige Weise und nachvollziehbar (transparent) verarbeitet werden. Art. 6 Abs. 1 DS-GVO nimmt diesen Grundsatz durch die Anforderung auf, dass eine der dort geregelten Bedingungen erfüllt sein muss. Nach Art 6 Abs. 1 S. 1lıt. a DS-GVO ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn die betroffene Person Ihre Einwilligung für einen oder mehrere bestimmte Zwecke gegeben hat. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine „Einwilligung“ der betroffenen Person ist nach Art. 4 Nr. 11 DS-GVO Jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Es fehlt an einer freiwilligen Einwilligung.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Tatbestandsmerkmal „frei“” bzw. „freiwillig“ setzt ganz generell voraus, dass die betroffene Person „eine echte oder freie Wahl hat und somit in der Lage ist, die Einwilligung zu verweigern oder zurückzuziehen, ohne Nachteile zu erleiden“ (BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 50. Ed. 1.8.2024, DS-GVO Art. 6 Rn. 34, beck-online). Die Einwilligung muss daher aufgeklärt erfolgen. Der Betroffene ist darauf hinzuweisen, dass er seine Einwilligung verweigern kann (BeckOK DatenschutzR/Schild, 50. Ed. 1.11.2024, DS-GVO Art. 4 Rn. 128, beck-online). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Inwiefern diejenigen Einwendungen der Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit, welche über die Einwendungen des Klägers hinausgehen, überhaupt zu prüfen sind, kann dahinstehen. An der Freiwilligkeit fehlt es jedenfalls aufgrund der vom Kläger bemängelten fehlenden Möglichkeit der vollständigen Ablehnung der Einwilligung in die Datenverarbeitung. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Eine unwirksame Einwilligung liegt deshalb vor, da die „Express-Personalisierung“ lediglich die Möglichkeiten „Bestätigen“ und „Zurück“ vorsieht und nicht unmittelbar eine Ablehnung der Einwilligung möglich ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich ist für eine freiwillige Entscheidung eines Nutzer seine Kenntnis von den Alternativen erforderlich. Hierfür muss die Beklagte die entsprechenden Möglichkeiten eröffnen und/oder eindeutig aufklären. Der Kläger und die Datenschutzbeauftragte lassen bei ihren Bewertungen wie die Beklagte zu Recht bemängelt - den ersten Schritt, die Auswahlmöglichkeit über den Personalisierungsweg, unberücksichtigt. Denn wenn dort eindeutig aufgeführt wird, dass der Weg über die „Express Personalisierung“” die unbedingte Einwilligung bedeutet, während diese bei der „Manuellen Personalisierung“ abgelehnt werden kann, so würde dies für eine aufgeklärte Einwilligung ausreichen. Dies ist allerdings nicht der Fall. Denn unter „Express-Personalisierung“ heißt es: „Nutzen Sie diese Personalisierungseinstellungen, um Inhalte und Werbung zu erhalten, die auf Ihre Interessen abgestimmt sind.“ Dieser Beschreibung lässt sich schon nicht eindeutig entnehmen, dass es überhaupt um eine Einwilligung in eine Datenverarbeitung geht. Aber selbst wenn man dies zugunsten der Beklagten annähme, ist aus dem Text nicht ersichtlich, dass der Nutzer bei Wahl der „Express-Personalisierung“ keine Möglichkeit hat, seine Einwilligung nicht zu erteilen. Aus diesem Grund müssen die beiden Personalisierungsschritte doch jeweils einzeln betrachtet werden. Dann reicht aber allein die tatsächliche Möglichkeit, die Einwilligung, nachdem der Vorgang über die „Express-Personalisierung“ abgebrochen wurde und über „Manuelle Personalisierung“ neu begonnen wurde, ım Rahmen der „Manuellen Personalisierung“ verweigern zu können, nicht aus, um den Nutzer ausreichend über die Möglichkeit der Ablehnung seiner Einwilligung zu Informieren. Vielmehr hätte der Nutzer auch im Rahmen der „Express-Personalisierung“ eindeutig darüber aufgeklärt werden müssen, dass er seine Einwilligung insgesamt verweigern kann, beispielsweise über einen weiteren Button „Ablehnen“. Dies wollte die Beklagte aber offenbar nicht, da der Expressweg dergestalt attraktiver für sie ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Aber auch der erteilten Einwilligung über die „Manuelle Personalisierung“ fehlt es an einer Freiwilligkeit. Denn die Beklagte nutzt unstreitig trotz einer fehlenden Einwilligung in „personalisierte Werbung“ über die „allgemeine Werbung“ den Standort des Nutzers in Deutschland. Auch dabei handelt es sich um ein personenbezogenes Datum (vgl. Art. 4 Nr. 1 DS-GVO). Soweit die Beklagte sich hinsichtlich der Zulässigkeit auf die Empfehlungen der EDSA stützt, welche eine kontextbezogene oder allgemeine Werbung als „datenschutzfreundliche Alternative zur personalisierten Werbung“ anerkennt, so verkennt sie, dass die EDSA dabei auf den Bereich der Datenminimierung Bezug nimmt, nicht aber auf die Frage, ob eine wirksame freiwillige Einwilligung vorliegt. Um diese annehmen zu können, muss die Beklagte eine Alternative anbieten, mit der sämtliche Datennutzung verweigert werden kann. Soweit die Beklagte für die Nutzung des Standorts ein sonstiges berechtigtes Interesse behauptet, trägt sie noch nicht einmal vor, welches dieses sein soll. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrund der prinzipiellen Nutzung des von der Beklagten bezeichneten „allgemeinen Standorts“ besteht für den Nutzer tatsächlich keine Möglichkeit, die Nutzung sämtlicher personenbezogener Daten abzulehnen, weshalb es an der Freiwilligkeit der Einwilligung fehlt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Es fehlt an auch an einer informierten Einwilligung zu einem bestimmten Zweck. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Das Erfordernis der Einwilligung In „informierter Weise“ ist als Ausprägung des in Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO niedergelegten Transparenzgrundsatzes zu verstehen (BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 50. Ed. 1.8.2024, DS-GVO Art. 6 Rn. 36, beck-online). Die Informationspflicht bzgl. der Einwillilgung bezieht sich auf bestimmte Elemente, die für die Entscheidungsfindung wesentlich sind, mindestens umfasst sie aber: die Identität des Verantwortlichen, den Zweck Jjedes Verarbeitungsvorgangs, für den die Einwilligung eingeholt wird, die (Art der) Daten, die erhoben und verwendet werden sowie das Bestehen eines Widerrufsrechts (BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 50. Ed. 1.8.2024, DS-GVO Art. 6 Rn. 36, beck-online). Hinsichtlich der formalen Gestaltung muss eine einfache, klare und allgemeinverständliche Sprache verwendet werden und zudem muss die Einwilligung leicht zugänglich und deutlich von anderen Sachverhalten klar zu unterscheiden sein (BeckOK DatenschutzR/Albers/Veit, 50. Ed. 1.8.2024, DS-GVO Art. 6 Rn. 36, beck-online). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Vorliegend fehlt es an der Transparenz schon deshalb, da die Beklagte weder über die einzelnen Google-Dienste noch Google-Apps, Google-Websites oder Google-Partner aufklärt, für welche die Daten verwendet werden sollen. Die Reichweite der Einwilligung Ist dem Nutzer schon aus diesem Grund völlig unbekannt. Ob darüber hinaus auch die konkrete Art und Weise der Darstellung, einschließlich der verwendeten Sprache, eine informierte Entscheidung entfallen lassen, kann daher dahinstehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweilt die Beklagte auf den Inhalt ihrer Datenschutzerklärung verweist, welche weitere Informationen über die „Partner“ und „Dienste“ enthielt und dabei u.a. von zwei Millionen Partnerwebsites die Rede ist, reicht auch diese Aufklärung nicht aus. Denn insoweit bleibt die Information viel zu vage, als dass der Nutzer den Umfang der Nutzung seiner Daten erfassen kann und insbesondere wofür sie bei den „Diensten“ und „Partnern“ genutzt werden. Soweit die Beklagte zu der fehlenden Angabe der Google-Dienste anführt, dass diese zu einem übermäßig langen Informationstext für die Nutzer geführt, was der Transparenz nicht genutzt hätte, kann dem nicht gefolgt werden. Zwar soll nach den „Leitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses (&quot;EDSA&quot;) zur Einwilligung“ keine „lange“ Datenschutzbestimmung verwendet werden, allerdings gehört die Information über sämtliche Google-Dienste (Anlage K1), für welche der Nutzer seine Einwilligung erteilt, schon nach dem Erwägungsgrund 42 der DS-GVO zu den Minimalangaben, die für eine informierte Einwilligung erforderlich sind. Demnach soll die betroffene Person nämlich wissen, in welchem Umfang sie ihre Einwilligung erteilt hat, dazu gehört insbesondere die Kenntnis für welche Zwecke ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Die Tatsache, dass die Beklagte über die von ihr zur Verfügung gestellte Einwilligung die Erlaubnis zur Nutzung von Daten für über 70 Google-Dienste einholen will, kann nicht dazu führen, dass es ihr erlaubt sein soll, die Dienste nicht wenigstens über die von Ihr genutzte Form des „layered approach” aufzuführen. Dass die Fülle an Diensten zu einer Unübersichtlichkeit deren Angabe führen würde, deutet vielmehr eindrücklich darauf hin, dass die Beklagte den Umfang der Einwilligung in erheblichem Maße überspannt hat. Sofern die Beklagte weiter ausführt, Nutzer könnten durch die Anzeige ihres „Google-Konto-Avatars“ erkennen, wenn es sich bei dem Jeweils genutzten Dienst um einen Google-Dienst handelt, und im Übrigen das Google-Konto bei den Nutzern unterschiedlich genutzt würde, so dass es zu unterschiedlich umfangreicher Nutzung der Daten kommt, so verhilft auch dieser Vortrag zu keiner abweichenden Beurteilung. Die Tatsache, dass die Nutzer nach der Einwilligung durch einen Avatar erkennen können, wann eine Google-Dienst vorliegt, ist zu spät und für die Frage der wirksamen Einwilligung unbeachtlich. Der Umfang muss den Nutzern bei Erteilung der Einwilligung bekannt sein. Auch die Tatsache, dass Nutzer Dienste in unterschiedlichen Umfang nutzen und damit unterschiedlich viele Daten preisgeben, Ist keine Besonderheit bei den Diensten der Beklagten, sondern die Regel. Dass hieraus hergeleitet werden kann, dass eine Information über den Umfang der Einwilligung nur eingeschränkt erfolgen muss, ist nicht nachvollziehbar. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Aus den Erwägungen unter b) fehlt es auch an der Einwilligung in einen bestimmten Zweck.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Angesichts der ausdrücklichen Bestimmung des 8 12a UKlaG, dass die zuständige inländische Datenschutzbehörde anzuhö6ren ist, führt die Tatasche, dass es sich bei dieser nicht um die federführende Aufsichtsbehörde 1.S.d. DS-GVO handelt, nicht zu einem Ausschluss des Anspruchs. Die DS-GVO selbst macht in Bezug zu den Rechtsbehelfen nach Art. 77 ff. DS-GVO für natürliche Personen, aber auch für den Kläger keine Vorgaben, dass eine Datenschutzbehörde überhaupt einzubinden wäre. 6. Die Wiederholungsgefahr ist gegeben. Neben der bereits durch den Verstoß indizierten Wiederholungsgefahr setzt ein Unterlassungsanspruch auf Grundlage des $ 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG voraus, dass er Im Interesse des Verbraucherschutzes geltend gemacht wird. Hierfür Ist erforderlich, dass der dem Anspruch zugrundeliegende Verstoß die Kollektivinteressen der Verbraucher berührt. Das ist der Fall, wenn der Verstoß in seinem Gewicht und In seiner Bedeutung über den Einzelfall hinausreicht und eine generelle Klärung geboten erscheinen lässt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 2020 - | ZR 93/18, NJW 2020, 1737 Juris Rn. 36] - SEPA-Lastschrift, mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Il. Der Kläger kann von der Beklagten gem. $8 8 Abs. 1, 3 Nr. 2, 3 Abs. 1, 3a UWG. 1I.V.m. Art. 25 Abs. 2 S. 1 DS-GVO sowie gem. 8 2 Abs. 1, 2 Nr. 13 UKlaG 1.V.m. 25 Abs. 2 S. 1 DS-GVO verlangen, dass diese es unterlässt, ım Rahmen der Registrierung die verfügbare Option der Speicherfrist für personenbezogene Daten von 3 Monaten nicht in den vorgegebenen Auswahlmöglichkeiten anzubieten, wenn dies geschieht wie in Anlage K 4 abgebildet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Die Klagebefugnis ergibt sich aus $ 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG sowl&#039;!e 8 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 UKlaG. Art. 80 Abs. 2 DS-GVO steht dem nicht entgegen, insoweit wird auf die Ausführungen unter A. II. Verwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Auch bei Art. 25 Abs. 2 S. 1 DS-GVO handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung (Köhler/Feddersen/Köhler/Odörfer, 43. Aufl. 2025, UWG 8 3a Rn. 1./4a, beck-online mit Verweis auf LG Hamburg, Urteil vom 22. Februar 2024 — 327 O 250/22, dort Rn. 62) sowie ein Verbraucherschutzgesetz 1.5.d. $ 2 UklaG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Beklagte hat auch gegen Art. 25 Abs. 2 S. 1 DS-GVO verstoßen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Nach Art. 25 Abs. 1 S. 1 DS-GVO hat der Verantwortliche geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen, die sicherstellen, dass durch Voreinstellung nur personenbezogene Daten, deren Verarbeitung für den jeweiligen bestimmten Verarbeitungszweck erforderlich ist, verarbeitet werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Erforderlich“ sind Daten dann, wenn der Verarbeitungszweck sich ohne sie nicht erreichen lässt (Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 25 Rn. 45b, beck-online). Nach Erwägungsgrund 39 der DS-GVO soll die Speicherfrist für personenbezogene Daten auf das unbedingt erforderliche Mindestmaß beschränkt bleiben. Für solche Daten, die der Verantwortliche nicht notwendig verarbeiten muss, um die legitimen Zwecke der Verarbeitungserlaubnis erfüllen zu können, ist ihm der Weg der Voreinstellung demgegenüber verschlossen (Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 25 Rn. 45b, beck-online). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Nach diesen Maßstäben liegt in Bezug auf die „Express-Personalisierung“ eine Verletzung des Art. 25 Abs. 2 S. 1 DSGVO vor, da dort eine Speicherung von mehr als drei Monaten standardmäßig eingestellt ist. Dadurch, dass durch den Nutzer nachträglich unstreitig auch ein Löschen der Daten nach drei Monaten eingestellt werden kann, gibt die Beklagte zu verstehen, dass eine solche Speicherdauer für die von der Beklagten vorgenommene Verarbeitung grundsätzlich ausreicht. Alles, was über eine Speicherung von mehr als drei Monaten hinausgeht, war mithin nicht erforderlich. Gegenteiliges behauptet auch die Beklagte nicht. So führt sie selber aus, dass eine Speicherung von 18 bzw. 36 Monaten eine „optimale Nutzererfahrung“ ermögliche und damit den Zweck der Personalisierung „bestmöglich“ erreichen würde. Bei der Frage der Erforderlichkeit der Datennutzung geht es aber nicht um die bestmögliche Nutzung, sondern um das mindestens Notwendige. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass die Speicherdauer im Nachgang der Einwilligung verkürzt werden können, ist hingegen irrelevant. Dass der Anbieter den Nutzern die Möglichkeit eröffnet, Datenschutzeinstellungen des Dienstes jJederzeit selbst zu ändern, genügt nach der Idee des Gesetzgebers dem normativen Auftrag des Art. 25 Abs. 2 DS-GVO nicht (Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 25 Rn. 46, beck-online). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Schwieriger zu beurteilen ist hingegen die Frage in Bezug auf die „Manuelle Personalisierung“, da dort zwischen drei Varianten der Speicherung gewählt werden konnte und damit eine formelle Voreinstellung nicht gegeben ist. „Voreinstellung“ könnte aber auch derart verstanden werden, dass sie Jede Entscheidungsgestaltung umfasst, die durch Vorgaben des Anbieters eine Verhaltenssteuerung (zulasten Betroffener) erzielt. Darunter könnten auch solche Designmuster fallen, die dem Nutzer zwar kein „angeklicktes Kästchen“ vorgeben, ihn aber dazu nötigen, sich zwischen zwel Alternativen zu entscheiden, die zur Auswahl stehen (s. Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 25 Rn. 46a, beck-online). Martini Ist - ohne Verweis auf eine Fundstelle - der Auffassung, dass solche Formen der Verhaltenssteuerung der Gesetzgeber nicht vor Augen hatte, als er Abs. 2 S. 1 erließ. Die Vorschrift beruhe vielmehr auf dem verhaltensökonomischen Default-Gedanken, der an automatisch gesetzte, aber abänderbare Programmvorgaben des Verantwortlichen anknüpft. „Voreinstellung“ setze daher eine vorbereitete Konfiguration voraus (Paal/Pauly/Martini, 3. Aufl. 2021, DS-GVO Art. 25 Rn. 46b, beck-online).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hintergrund des Art. 25 Abs. 2 S. 1 DS-GVO ist allerdings die Erkenntnis, dass werksseitig vorgegebene Voreinstellungen durch die Nutzer nur selten verändert werden (Baumgartner, ZD 2017, 308, beck-online). Diese Erkenntnis greift Art. 25 Abs. 2 S. 1 DS-GVO auf und verlangt, dass Nutzer keine Änderungen an den Einstellungen vornehmen müssen, um eine möglichst „datensparsame“ Verarbeitung zu erreichen. Vielmehr soll umgekehrt jede Abweichung von den datenminimierenden Voreinstellungen erst durch ein aktives „Eingreifen“ der Nutzer möglich werden (Baumgartner, ZD 2017, 308, beck-online). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall kann der Nutzer die Länge der Speicherung aktiv auswählen. Dabei wird ihm der Zeitraum von drei Monaten allerdings nicht angeboten, vielmehr wird der Zeitraum von 18 bzw. 36 Monaten voreingestellt. Zwar kann der Nutzer die Speicherung seiner Daten auch gänzlich ablehnen. Allerdings war der Verantwortliche zu dieser Auswahlmöglichkeit schon aufgrund der Freiwilligkeit der Einwilligung (s.o.) verpflichtet, so dass man bei der Beurteilung der Frage der Rechtsmäßigkeit diese Variante unberücksichtigt lassen muss, um die Frage allein bei Betrachtung der beiden verbleibenden Auswahlmöglichkeiten zu beantworten. Soweit die Beklagte anmahnt, dass die Verantwortlichen einen Gestaltungsspielraum hinsichtlich der Ausgestaltung Ihrer Einwilligungserklärung und so auch hinsichtlich der Auswahl der Monate hätten, so trifft dies gerade aufgrund des Grundsatzes der Datenminimierung in dieser Allgemeinheit eben nicht zu. Unter Berücksichtigung des Sinns und Zwecks der Vorschrift ist die angebotene Auswahl der Beklagten nicht zulässig, da eine echte Wahl für eine Datenminimierung, wie sie auch Art. / Abs. 4 DS-GVO vorsieht, nicht besteht. Das Ziel der DS-GVO, einen wirksamen Schutz der Grundfreiheiten und Grundrechte natürlicher Personen und insbesondere ein hohes Schutzniveau für das Recht jeder Person auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten zu gewährleisten, fordert nach Dafürhalten der Kammer eine strenge Betrachtungsweise.&lt;/em&gt; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.vzbv.de/sites/default/files/2025-05/LG%20Berlin%20II_25.03.2025.pdf&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 17 May 2025 16:43:00 +0200</pubDate>
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    <category>anemdlung</category>
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    <title>LG Wiesbaden: Wettbewerbswidrige Irreführung bei Werbung mit Stückpreis in Google Ads wenn dieser an eine Mindetsbestellmenge gekoppelt ist</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Wiesbaden&lt;br /&gt;
Urteil vom 26.11.2024&lt;br /&gt;
11 O 61/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Wiesbaden hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung bei Werbung mit einem Stückpreis in Google Ads vorliegt. wenn dieser an eine Mindetsbestellmenge gekoppelt ist und diese nicht angegeben wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der Kläger hat gegen die Beklagte Ansprüche auf Unterlassung der streitgegenständlichen geschäftlichen Handlung, §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte verstößt mit der streitgegenständlichen Werbung gegen §§ 5, 5a UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Gemäß § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er eine wesentliche Information vorenthält, welche benötigt wird, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Indem die Beklagte in ihrer Werbung mittels Google-Anzeige gemäß Anlage K 4 ohne Angabe der Mindestbestellmenge von 120 Stück für bedruckte Werbeartikel wirbt, verstößt sie gegen die genannten Vorschriften. Mit der Anzeige erweckt die Beklagte den irreführenden Eindruck, dass das Produkt „Isolierdecke aus Aluminiumfolie“ mit einer Werbeanbringung zu einem Stückpreis von € 0,58 erworben werden könne, obwohl zu diesem Preis lediglich ein unbedrucktes Muster erworben werden kann bzw. der Preis mit Druck erst ab einer Stückzahl von 1.600 gilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch den Zusatz „opt. mit Logo bedrucken“ suggeriert die Beklagte - entgegen ihrer Auffassung - dass der ausgelobte Stückpreis von € 0,58 auch dann gilt, wenn sich der Kunde bei der Bestellung für eine Werbeanbringung entscheidet. Aus der Werbung ist nicht ersichtlich, dass diese optionale Mehrleistung des Logodrucks mit Mehrkosten verbunden ist. Die Aussage enthält lediglich die Information, dass das Produkt Isolierdecke wahlweise - optional - mit oder ohne Logobedruckung erworben werden kann. Der hierauf bezogene Preis wird in der Werbung mit € 0,58 zuzüglich Versand angegeben, ohne zu verdeutlichen, dass dies ein Preis für eine unbedruckte Ausgabe ist und die Bedruckung ab der Bestellmenge von mindestens 120 Stück nur zu einem höheren Stückpreis von € 1,05 (netto) erhältlich ist. Eine solche Verdeutlichung hätte beispielsweise dadurch zum Ausdruck gebracht werden können, dass mit einer Preisangabe „ab“ mit einem bestimmten Preis geworben worden wäre. Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, dass bei Google Anzeigen hinter dem Betrag von 0,58 € keine weiteren Angaben platziert werden können, lassen sich jedoch auch andere Hinweise auf die Preisgestaltung denken. So hat der Prokurist der Beklagten nicht der Möglichkeit widersprochen, im Titel den Passus „gegen Aufpreis“ zur optionalen Werbeanbringung aufzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Unterlassen entsprechender Hinweise und die Werbung mit einem Preis, der sich nach eigenen Aussagen der Beklagten auf kein Produkt bezieht, dass von ihrer Kundschaft im Regelfall nachgefragt wird: eine Werbedecke ohne Bedruckung, zeigt die Absicht der Beklagten, mittels dieses Lockpreises potenzielle Kunden auf die Werbedecke aufmerksam zu machen und sie zu der geschäftlichen Entscheidung zu verleiten, sich mit dem Angebot auseinanderzusetzen, obwohl sie es in Kenntnis der Mindestbestellmenge von 120 Stück zu einem tatsächlichen Preis von € 1,05 oder zu dem beworbenen Preis ab einer für Kaufentscheidungen unrealistischen Stückzahl von 1.600 voraussichtlich nicht getan hätten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zutreffend ist insoweit nach Ansicht des Gerichts die Sichtweise der Klägerin, dass die Kunden der Beklagten, wenn sie typischerweise nur bedruckte Produkte kaufen, erwarten, dass sich der angegebene Preis auf dieses bedruckte Produkt bezieht. Soweit die Beklagte behauptet, dass nach allgemeiner Geschäftspraxis höhere Abnahmemengen grundsätzlich zu niedrigeren Stückpreisen führen, kann dies, als wahr unterstellt für die streitgegenständliche Werbung nur die Erwartung auslösen, dass sich der beworbene Preis bei höheren Abnahmemengen reduziert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die dargestellten Zuwiderhandlungen führen vorliegend zu Wettbewerbsverzerrungen und beeinträchtigen somit auch die Interessen der Mitbewerber der Beklagten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger kann ferner von der Beklagten den Ersatz der Kosten verlangen, die ihm aufgrund der Abmahnung der Beklagten entstanden sind, § 13 Abs. 3 UWG. Soweit die Abmahnung berechtigt ist, ist der Abgemahnte verpflichtet, dem Abmahnenden die erforderlichen Aufwendungen zu ersetzen. Als Verband zur Förderung gewerblicher Interessen kann der Kläger von der Beklagten dabei den anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale verlangen (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG 13, Rn. 132). Die geltend gemachte Kostenpauschale in Höhe von € 374,50 (= € 350,00 zzgl. 7 % MwSt.) entspricht einem angemessenen Anteil der erforderlichen Aufwendungen des Klägers. Die diesbezügliche Berechnung hat die Beklagte nicht substantiiert angegriffen.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE250000272&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 22 Apr 2025 17:22:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>LG Düsseldorf: Google haftet nach Art. 6 Digital Services Act ab Kenntnis als Störer für rechtswidrige Google Ads</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7144-LG-Duesseldorf-Google-haftet-nach-Art.-6-Digital-Services-Act-ab-Kenntnis-als-Stoerer-fuer-rechtswidrige-Google-Ads.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Urteil vom 04.12.2024 &lt;br /&gt;
2a O 112/23&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Google nach Art. 6 Digital Services Act als Störer für rechtswidrige Google Ads ab Kenntnis von der Rechtsverletzung haftet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht, §§ 935, 940, 936, 916 ff. ZPO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I. Die Verfügungsklägerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr aus der Verfügungsmarke ein Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte aus Artikel 9 Absatz 1, Absatz 2 lit. a), Artikel 130 Absatz 1 der Unionsmarkenverordnung (UMV) zusteht. Denn die Verfügungsbeklagte hat trotz vorangegangener Hinweise der Verfügungsklägerin auf Markenrechtsverletzungen von Dritten durch Verwendung des angegriffenen Zeichens auf der von ihr betriebenen Plattform nicht effektiv dafür gesorgt, dass gleichartige Verstöße beseitigt und effektiv verhindert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß Artikel 9 Absatz 1, Absatz 2 lit. a) UMV erwirbt der Inhaber einer Unionsmarke mit ihrer Eintragung ein ausschließliches Recht, das es ihm unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte gestattet, es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Die Verfügungsklägerin ist als Markeninhaberin aktivlegitimiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Das angegriffene Zeichen wurde – wie aus dem Screenshot unter Ziffer I. des Verfügungstenors des Beschlusses vom 20.06.2023 sowie der in Bezug genommenen Anlage und der Anlage AS 16 ersichtlich – von Dritten markenmäßig im geschäftlichen Verkehr benutzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von einer kennzeichenmäßigen beziehungsweise markenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH, Urteil vom 07.03.2019 – I ZR 195/17 – GRUR 2019, 522 – SAM; Urteil vom 05.02.2009 – I ZR 167/06 – GRUR 2009, 484, Randnummer 61 – METROBUS). Unter die markenmäßige beziehungsweise kennzeichenmäßige Benutzung fällt insbesondere nicht der Gebrauch einer beschreibenden Angabe oder eine Zeichenverwendung, bei der ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (BGH, Urteil vom 13.03.2008 – I ZR 151/05 – GRUR 2008, 912, Randnummer 19 – Metrosex, mit weiteren Nachweisen; Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 18.06.2009 – C-487/07 – GRUR 2009, 756 Randnummer 61 – L’ORÉAL/BELLURE; Urteil vom 12.11.2002 – C-206/01 – GRUR 2003, 55 Randnummer 54 – ARSENAL FOOTBALL CLUB; Urteil vom 14.05.2002 – C-2/00 – GRUR 2002, 692 Randnummer 17 – Hölterhoff). Bei der Beurteilung, ob der Verkehr in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen, insbesondere die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden (BGH, Urteil vom 07.03.2019 – I ZR 195/17 – GRUR 2019, 522 – SAM; vergleiche auch BGH, Urteil vom 22.07.2004 – I ZR 204/01 – GRUR 2004, 865, 866 Randnummer 33 – Mustang). Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (BGH, Urteil vom 07.03.2019 – I ZR 195/17 – GRUR 2019, 522 Randnummer 42 – SAM).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach den vorstehenden Grundsätzen liegt hier eine markenmäßige Benutzung durch Dritte vor, da der durchschnittliche Internetnutzer – der von einer fehlenden Verbindung von Markeninhaber und Werbenden keine Kenntnis hat – aufgrund der konkreten Ausgestaltung der streitgegenständlichen Anzeige jedenfalls nicht erkennen kann, ob der jeweils Werbende im Verhältnis zur Verfügungsklägerin als Markeninhaberin Dritter oder mit dieser wirtschaftlich verbunden ist. In der vorliegenden Anzeige beabsichtigten die Benutzer vielmehr dem angesprochenen Verkehr nicht nur eine Alternative zu dem Angebot der Verfügungsklägerin darzubieten, sondern diesen glauben zu machen, dass die Anzeige von der Verfügungsklägerin als Markeninhaberin selbst stammt. Da die Phishingseitenbetreiber das angegriffene Zeichen aufgrund der konkreten Verwendung für Waren und Dienstleistungen benutzt haben, indem sie ihre Werbung an die Verwendung des Kennzeichens geknüpft haben, wird das angegriffene Zeichen zweifelsfrei als Herkunftshinweis verstanden. Die Verfügungsmarke wurde vollständig in die Werbeanzeige übernommen in der Absicht, bei dem angesprochenen Verkehr den falschen Eindruck zu erwecken, sie stamme von der Verfügungsklägerin. Denn durch den Verweis auf die Homepage der Verfügungsklägerin (www.s.com)  soll und wird der angesprochene Verkehr die Anzeige der Verfügungsklägerin zuordnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Es liegt Doppelidentität im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 lit. a) UMV vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es besteht zum einen Zeichenidentität, da die Verfügungsmarke „S.“ von den Phishingseitenbetreibern identisch übernommen worden ist. Zudem liegt Dienstleistungsidentität vor, da suggeriert wird, dass unter dem angegriffenen Zeichen über die streitgegenständlichen Anzeigen beziehungsweise mit den über sie verlinkten Websites so genannte „Skins“ (virtuelle Gegenstände) für Computerspiele beworben, angeboten und vertrieben werden und die Verfügungsmarke für eben diese Dienstleistungen – Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computersoftware; Dienstleistungen für elektronische Spiele, die über das Internet bereitgestellt werden – Schutz genießt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Die Verfügungsbeklagte ist als Störerin passivlegitimiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Sie haftet vorliegend nicht als Täterin oder Teilnehmerin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sie erfüllt durch die Zurverfügungstellung ihrer Online-Suchmaschine mit der Möglichkeit, Werbeanzeigen zu schalten, nicht selbst den Tatbestand einer Markenverletzung gemäß Artikel 9 Absatz 2 lit. a) UMV. Denn sie betreibt weder die angegriffenen Phishingwebsites unter Nutzung des angegriffenen Zeichens, noch benutzt sie diese in Werbeanzeigen (vergleiche BGH GRUR 2007, 708 Randnummer 28 – INTERNET-VERSTEIGERUNG II).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch eine Haftung als Teilnehmerin an der Markenverletzung der Phishingseitenbetreiber scheidet aus. Eine solche setzt für die in Betracht kommende Gehilfenstellung zumindest einen bedingten Vorsatz voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vergleiche BGHZ 158, 236 [250] = GRUR 2004, 860 = NJW 2004, 3102 - Internet-Versteigerung I; GRUR 2007, 708 Randnummer 31 – INTERNET-VERSTEIGERUNG II). Nach dem unbestrittenen Vortrag der Verfügungsbeklagten erfolgt indes vor Inserierung keine Überprüfung der Werbeanzeigen hinsichtlich etwaiger Markenrechtsverletzungen. Dass die Verfügungsbeklagte vor den Hinweisen der Verfügungsklägerin Kenntnis von den konkreten Verstößen gehabt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte allgemein Kenntnis von möglichen Gesetzesverstößen auf ihrer Plattform gehabt und/oder damit gerechnet haben mag, dass es dort zu vergleichbaren Rechtsverletzungen kommt, begründet noch keinen bedingten Vorsatz in Bezug auf die ihr nicht konkret zur Kenntnis gelangten Gesetzesverstöße Dritter (BGH GRUR 2022, 1324 Randnummer 26 – uploaded II).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Die Verfügungsbeklagte haftet jedoch vorliegend als Störerin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Störerhaftung steht in Einklang mit den Vorgaben des nunmehr geltenden Artikel 6 Absatz 1 Digital Services Act (VO (EU) Nr. 2022/2065) (DSA).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Verfügungsbeklagten handelt es sich um einen Vermittlungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 DSA, weil sie einen „Hosting“- Dienst betreibt, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern (Artikel 3 lit. g) iii) DSA). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Verfügungsbeklagte beim Generieren von Werbeanzeigen mit der Google Ads-Funktion ihre neutrale Rolle verlassen und eine aktive Rolle eingenommen hätte (vergleiche Erwägungsgrund 18 Satz 1 DSA), indem sie bewusst mit einem Nutzer zusammenarbeitet, um rechtswidrige Tätigkeiten auszuüben (vergleiche Erwägungsgrund 18 Satz 1 DSA). Allein die Bereitstellung der technischen Infrastruktur samt Such- und Rankingfunktion ist nicht geeignet, eine aktive Rolle des Diensteanbieters zu begründen (vergleiche EuGH GRUR 2021, 1054 Randnummern 95, 107 fortfolgende – YouTube und Cyando).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Artikel 8 DSA wird Anbietern von Vermittlungsdiensten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Diese Regelung entspricht der vormals einschlägigen Haftungsprivilegierung der Diensteanbieter nach Artikeln 12 bis 15 der e-commerce-Richtlinie 2000/31/EG und §§ 7 bis 10 Telemediengesetz. Danach war anerkannt, dass Betreiber von Internetplattformen mit Blick auf fremde Inhalte keiner allgemeinen, proaktiven Prüfungspflicht unterliegen, sondern erst tätig werden müssen, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sind (vergleiche EuGH, Urteil vom 12.07.2011 – C-324/09).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Artikel 6 Absatz 1 DSA sieht für das sogenannte Hosting nunmehr vor, dass bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen haftet, sofern er keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder rechtswidrige Inhalte offensichtlich hervorgehen (Buchstabe a), oder sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen (Buchstabe b).&lt;br /&gt;
Jedoch wird nach Artikel 6 Absatz 4 DSA die Möglichkeit unberührt gelassen, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die UMV für den Unterlassungsanspruch eine eigenständige abschließende Regelung in Artikel 130 Absatz 1 UMV enthält, kann zwar weder für die Voraussetzungen noch den Umfang des Anspruchs unmittelbar auf das nationale Recht zurückgegriffen werden. Jedoch wird der Inhalt dieses autonomen Unterlassungsanspruchs durch Artikel 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) im Hinblick auf die Haftung von „Mittelspersonen“ näher bestimmt, nach deren Artikel 9 die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Rechtsinhaber im Falle der (drohenden) Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine gerichtliche Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks dieser Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden (vergleiche BGH GRUR 2007, 708 Randnummer 35 – INTERNET-VERSTEIGERUNG II).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte – zu denen auch Marken zählen – auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beigetragen hat. Die Haftung als Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist. Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vergleiche auch BGH, Urteil vom 27.02.2018 – VI ZR 489/16 – Internetforum; BGH, Urteil vom 01.03. 2016 – VI ZR 34/15 – jameda.de II).&lt;br /&gt;
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen lösten das anwaltliche Abmahnschreiben der Verfügungsklägerin vom 25.05.2023 (vergleiche Anlage AS 13a) sowie deren anwaltliche E-Mail vom 30.05.2023 (vergleiche Anlage AS 15) eine Störerhaftung der Verfügungsbeklagten als Suchmaschinenbetreiberin aus. Hierdurch wurde die Verfügungsbeklagte hinreichend konkret von den klaren Rechtsverletzungen in Kenntnis gesetzt, so dass sie für die weiter fortwährenden – kerngleichen – Verletzungen als Störerin haftet. Dies gilt umso mehr, als die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte im Rahmen ihres Abmahnschreibens vom 25.05.2023 ausdrücklich und umfänglich auf die Art der zu unterlassenden Werbeanzeigen hingewiesen und zudem konkret auf die Werbeanzeige des „A. G., Türkei“ Bezug genommen hat, sodass es der Verfügungsbeklagten zum einen möglich war, die konkret angegriffene Werbeanzeige ausfindig zu machen und es zum anderen für sie ohne Weiteres erkennbar war, auf welche Art von Werbeanzeigen sich ihre Prüfpflichten erstrecken und welche Verletzungshandlungen zu unterlassen sind (vergleiche zu dem Umfang insoweit im Einzelnen Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage 2024, § 14 Randnummer 500 folgende).&lt;br /&gt;
Dabei ist die Kenntniserlangung nicht dahingehend auszulegen, dass jede einzelne, obwohl kerngleiche Verletzung erst zur Kenntnis gebracht werden muss, da ein solches Erfordernis einen effektiven Schutz des Markeninhabers, der jede Markenverletzung zunächst hinzunehmen hätte, ins Leere laufen lassen würde. So wird auch im Urheberrecht eine mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbare Verantwortlichkeit eines Providers angenommen, wenn ein Nutzer in großem Umfang urheberrechtlich geschützte Musikstücke auf dem Rechner des Hostproviders für jedermann zum Download bereitstellt und der Provider zwar die einzelnen Musikstücke nicht kennt, wohl aber weiß, dass sie vom Nutzer ohne Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht werden (vergleiche zu § 10 TMG bereits MüKoStGB/Altenhain TMG, § 10 Randnummer 10). Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob die weiteren angegriffenen Anzeigen einschließlich der des Werbetreibenden „A. A.“ der Verfügungsbeklagten vorab in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht worden sind.&lt;br /&gt;
Unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien stellt sich diese Auslegung mit Blick auf einen effektiven Markenschutz bei kerngleichen Verletzungen als verhältnismäßig dar. Denn es kann auch vorliegend nicht zulasten der Verfügungsklägerin gehen, dass Phishingseitenbetreiber das durch die Verfügungsbeklagte bereitgestellte System ausnutzen, indem sie nach Sperrung einer Website sogleich neue Anzeigen unter Verwendung beispielsweise anderer Identitäten oder Landing-Pages schalten. Demgegenüber wird der Verfügungsbeklagten hierdurch keine allgemeine Prüfpflicht auferlegt, da ihr keine allgemeine Unterlassungsverpflichtung zur Nutzung des angegriffenen Zeichens auferlegt wird. Diese bezieht sich vielmehr lediglich auf Werbeanzeigen, welche die konkret benannte, markenrechtsverletzende Domain s.com ausweisen, jedoch nicht auf die Landing-Page s.com verlinken. Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass die Verfügungsbeklagte im Rahmen der Google-Ads Anzeigen mit Gewinnerzielungsabsicht handelt und vor diesem Hintergrund das Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Unterbindung ihr bekannter Markenrechtverletzungen beispielsweise durch Anpassung der automatisierten Prozesse zur Anzeigenerstellung keine unzumutbare Belastung darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Es liegt auch Wiederholungsgefahr vor. Zwar ist der Betreiber einer Internethandelsplattform und entsprechend auch ein Suchmaschinenbetreiber wie die Verfügungsbeklagte grundsätzlich nicht gehalten, jedes Angebot beziehungsweise jedes Suchergebnis vor der in einem automatisierten Verfahren erfolgenden Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Wird er allerdings – wie die Verfügungsbeklagte im Streitfall – auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenrechtsverletzungen kommt (vergleiche hierzu im Einzelnen BGH, Urteil vom 17. 8. 2011 – I ZR 57/09 – Stiftparfüm). Daraus ergibt sich, dass eine Verhaltenspflicht des Betreibers, deren Verletzung eine Wiederholungsgefahr begründen kann, erst nach Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung entstehen kann. Damit kann in derjenigen Verletzungshandlung, die Gegenstand einer Abmahnung oder sonstigen Mitteilung ist, mit welcher der Betreiber des Online-Marktplatzes erstmalig Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt, keine Verletzungshandlung gesehen werden, die eine Wiederholungsgefahr im Sinne eines Verletzungsunterlassungsanspruchs begründet (BGH, Urteil vom 17.08.2011 – I ZR 57/09 – Stiftparfüm). Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich (vergleiche BGH, Urteil vom 12.07.2007 – I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei eBay).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies ist hier jedoch der Fall, da die Verfügungsbeklagte eben diesen Pflichten – nach erstmaliger Kenntniserlangung der Rechtsverletzung Ende Mai 2023 – nicht nachgekommen ist, sondern weitere – kerngleiche - Verletzungshandlungen begangen wurden (vergleiche Anlage AS 16). Die Verfügungsbeklagte hat die durch die Verletzung indizierte Wiederholungsgefahr nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausgeräumt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Der gemäß §§ 935, 940 Zivilprozessordnung erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben.&lt;br /&gt;
Der Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Den Nachteilen, die der Verfügungsklägerin aus einem Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache entstehen können, sind die Nachteile gegenüber zu stellen, die der Verfügungsbeklagten aus der Anordnung drohen. Das Interesse der Verfügungsklägerin muss so sehr überwiegen, dass der beantragte Eingriff in die Sphäre der Verfügungsbeklagten aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist (Oberlandesgericht Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 146, 147 – E-Sky; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Auflage 2018, Randnummer 110).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein solches Überwiegen der Interessen der Verfügungsklägerin ist vorliegend gegeben. Bei der fortgesetzten Verwendung der streitgegenständlichen Werbeanzeigen droht ihr als Markeninhaberin eine nachhaltige Schädigung der Kennzeichnungskraft und Wertschätzung ihrer Verfügungsmarke, die nachträglich nicht mehr beseitigt werden kann. Dem Erlass der einstweiligen Verfügung stehen schutzwürdige Belange der Verfügungsbeklagten nicht entgegen.&lt;br /&gt;
Hinsichtlich der Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung bestehen keine Bedenken. Diese wird nach Artikel 129 Absatz 2 UMV, § 140 Absatz 3 Markengesetz vermutet.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.juris.de/static/infodienst/autoren/D_NJRE001599423.htm&quot;&gt;hier:&lt;br /&gt;
&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Tue, 04 Mar 2025 11:39:00 +0100</pubDate>
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