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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag irreführung)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Thu, 19 Feb 2026 16:37:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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    <title>Umsetzung der EmpCo-Richtlinie - Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Bundesgesetzblatt veröffentlicht</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Das &lt;a href=&quot;https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/43/VO.html&quot;&gt;Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb&lt;/a&gt; wurde heute am 19.02.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz dient der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem Entwurf:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Bundesregierung stellt in ihrem Entwurf darauf ab, dass Nachhaltigkeitsaspekte in der Verbraucherkommunikation von Unternehmen eine wichtige Rolle spielten. Kaufentscheidungen, die Verbraucherinnen und Verbraucher auf Grundlage der von den Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen träfen, trügen dazu bei, dass sich nachhaltige Produkte am Markt durchsetzten. Informierte und sachgerechte Kaufentscheidungen könnten freilich nur getroffen werden, wenn Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Haltbarkeitsangaben von Unternehmen über ihre Produkte und über ihre Unternehmenstätigkeit verlässlich seien. Dafür müssten die relevanten Informationen klar und verständlich bereitgestellt werden und irreführende Geschäftspraktiken müssten unterbleiben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dementsprechend sei es Ziel der Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ABl. L, 2024/825, 6.3.2024), zu einem nachhaltigen Konsumverhalten beizutragen. Die Richtlinie sei bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Regelungen müssten ab dem 27. September 2026 angewendet werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dem Entwurf solle Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2024/825 umgesetzt werden, der Änderungen der Richtlinie 2005/29/EG enthalte. Darüber hinaus würden auch zum zusätzlichen Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor sogenannten Dark Patterns auf Online-Schnittstellen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L, 2023/2673, 28.11.2023) umgesetzt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Entwurf diene zugleich der Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trage insbesondere zur Erreichung des Ziels 12 „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“, aber auch zur Erreichung von Ziel 16 bei, das in den Vorgaben 16.3 und 16.10 verlange, die Rechtsstaatlichkeit zu fördern und den öffentlichen Zugang zu Informationen zu gewährleisten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Erfüllung dieser Vorgaben sieht der Entwurf unter anderem folgende Lösungen vor: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/825 würden im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Die bestehende Generalklausel des § 5 Absatz 1 UWG zum Verbot irreführender Praktiken werde hierbei in § 5 Absatz 2 und 3 UWG, in § 5b Absatz 3a UWG sowie im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG konkretisiert. Umweltaussagen müssten entweder klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium erläutert werden oder auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen oder durch ein Nachhaltigkeitssiegel unterlegt werden. Aussagen über zukünftige Umweltleistungen dürften nur auf Grundlage eines detaillierten und realistischen Umsetzungsplans mit messbaren und zeitgebundenen Zielen sowie mit klaren, objektiven und öffentlich einsehbaren Verpflichtungen getroffen werden. Nachhaltigkeitssiegel dürften, soweit nicht von staatlicher Stelle anerkannt, nur angebracht werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der durch die Richtlinie (EU) 2023/2673 in die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher eingefügte Artikel 16e werde im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG umgesetzt. Um die unlautere Beeinflussung von Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz in Zukunft noch besser zu verhindern, werde eine in Artikel 16e Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2011/83/EU ausdrücklich genannte unlautere Praktik von Unternehmen im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG ergänzt &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 19 Feb 2026 17:37:00 +0100</pubDate>
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    <title>LG Frankfurt: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen wenn Anbieter von Merchandising-Artikeln nicht auf fehlende Lizenz hinweist</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 12.11.2025&lt;br /&gt;
2-06 O 335/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen vorliegt, wenn ein Anbieter von Merchandising-Artikeln nicht auf eine fehlende Lizenz hinweist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3, 5a Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Die Parteien sind Mitbewerber, die Beklagte handelte auch geschäftlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Der Beklagten ist auch eine Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a Abs. 1 UWG vorzuwerfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Gemäß § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG gelten als wesentliche Information in diesem Sinne alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem der Ware oder Dienstleistung und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kammer hat bereits entschieden, dass im Hinblick auf markenrechtliche Schutzrechte, jedenfalls soweit es bekannte Marken betrifft, die Information, dass bei einem mit dem Zeichen versehenen Produkt eine Lizenz hierfür nicht besteht und deshalb an dem Produkt keine Erschöpfung eintreten kann, was den Erwerber bei der Wiederveräußerung Ansprüchen des Rechtsinhabers aussetzen kann, erforderlich und wesentlich ist, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und ihr Vorenthalten dazu geeignet ist, den Erwerber zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 25.04.2025 – 2-06 O 140/25; ebenso LG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.05.2023 – 3-08 O 3/23).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hintergrund dessen ist, dass bei absoluten Schutzrechten jeder künftige Veräußerer Ansprüchen des Rechtsinhabers ausgesetzt sein kann und Marktteilnehmer beim Erwerb von Produkten, die eine bekannte Marke aufweisen, davon ausgehen werden, dass der Veräußerer zum Angebot eines solchen Produkts berechtigt ist und auch im Falle einer Weiterveräußerung ein Rechtsrisiko nicht besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Situation ist insoweit ähnlich der bereits von der Kammer und anderen Gerichten entschiedenen Situation, in der Softwarelizenzschlüssel über das Internet verkauft werden, ohne darauf hinzuweisen, dass der Lizenzschlüssel aus einer Volumenlizenz stammt und deshalb sich der Adressat nicht auf ein volles Nutzungsrecht, sondern lediglich die durch die Erschöpfung der konkreten Ware entstehenden Nutzungsmöglichkeiten verlassen kann (vgl. zur entsprechenden Erklärungslast LG Frankfurt a. M. Urt. v. 20.04.2016 – 2-06 O 275/15, BeckRS 2016, 16673; KG, MMR 2018, 246; OLG Hamburg, MMR 2017, 344).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Recht hat auch die Klägerin im hiesigen Streitfall darauf hingewiesen, dass die Beklagte in Fällen von bestehenden Lizensierungen dies selbst bewirbt. Auch dies spricht dafür, dass auch die Beklagte von einer Relevanz der Lizensierung für die Kaufentscheidung der Verbraucher ausgeht. Die Kammer folgt insoweit auch nicht dem Vortrag der Beklagten, dass der angesprochene Verkehr bei fehlendem Hinweis auf eine Lizenz stets davon ausgehe, dass eine Lizenz nicht bestehe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Ansatz zu Recht verweist die Beklagte demgegenüber darauf, dass das Persönlichkeitsrecht ein Rahmenrecht ist und die Feststellung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen üblicherweise eine Abwägung erfordert. Daher ist der oben dargestellte Grundsatz im Hinblick auf persönlichkeitsrechtliche Ansprüche nicht generell übertragbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies wiederum gilt aber nicht für Produkte wie das streitgegenständliche, bei dessen Verwendung einer Fotografie von X während eines Spiels, also in typischer Pose, es nicht um solche abwägungsrelevanten Situationen geht. Dem Interesse des Abgebildeten steht hier gerade kein Recht der Beklagten – oder eines Kunden der Beklagten als künftiger Veräußerer – gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gegenüber. Vielmehr unterfällt die streitgegenständliche Fotografie klar dem vermögenswerten Bestandteil des Persönlichkeitsrechts, das insbesondere bei prominenten Personen – wie hier – als Vermögenswert anerkannt ist und als vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht zumindest ähnlich einem absoluten Schutzrecht geschützt ist (BGH, GRUR 2000, 709, 712 – Marlene Dietrich m.w.N.; Götting/Schertz/Seitz, PersönlichkeitsR-HdB, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 38, § 28 Rn. 20 m.w.N.). Begrenzt wird das Selbstbestimmungsrecht über die Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrechten durch Art. 5 Abs. 1 GG nur, sofern ein legitimes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit im Rahmen der Medienfreiheit vorliegt. Dies ist weder bei einer Kommerzialisierung in der Werbung noch beim Personenmerchandising anzuerkennen (Götting/Schertz/Seitz, PersönlichkeitsR-HdB, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 39). Denn da die meisten Fälle von Merchandising-Maßnahmen nicht Informationsinteressen, sondern allein kommerziellen Interessen des Merchandisers dienen, lässt § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte, bei denen ein erhebliches Merchandisingpotential besteht, das Einwilligungserfordernis auch nicht entfallen. Die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erfordert nämlich die Wahrnehmung von Informationsinteressen bei der Nutzungshandlung. Beim Merchandising wird das Bildnis indes allein zu kommerziellen bzw. zu Werbezwecken benutzt, was die Einwilligung des Prominenten nach wie vor erforderlich macht (Götting/Schertz/Seitz, PersönlichkeitsR-HdB, 2. Aufl. 2019, § 38 Rn. 28 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Streitfall geht es um ein Produkt, das der Verkehr typischerweise als Merchandiseartikel erkennt. In den anderen von der Kammer entschiedenen Fällen ging es um ähnliche Merchandiseprodukte, die jedoch nicht mit der Abbildung einer promintenten Person, sondern mit einer bekannten Marke gekennzeichnet waren. Insoweit verbindet der angesprochene Verkehr ähnliche Vorstellungen mit beiden Produkten. Wenn aus Sicht des angesprochenen Verkehrs aber beides als Merchandiseartikel aufgefasst wird und der Erwerb beider Produkte – bei der Veräußerung durch die Beklagte ohne entsprechende Lizenz wie hier – für den Käufer mit dem Risiko einer späteren Inanspruchnahme aufgrund absoluter Schutzrechte bzw. einem ähnlichen Recht belastet ist, dann ist für den angesprochenen Verkehr die Information, dass keine Lizenz vorliegt, ebenso wie bei der bekannten Marke von erheblicher Relevanz. Denn sie schränkt das Produkt in seiner Verkehrsfähigkeit erheblich ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies gilt im Übrigen im Streitfall umso mehr. Denn die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass sie nach Einstellen des Angebots und vor Erhalt der Abmahnung der Klägerin von einem Rechteinhaber aus der Schweiz darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Verwendung des Bildnisses rechtswidrig sei. Gerade in Bezug auf das hier streitgegenständliche Produkt bestand für den potenziellen Käufer daher eine nicht nur abstrakte Gefahr einer rechtlichen Inanspruchnahme im Falle einer Weiterveräußerung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass im Falle der Veräußerung des Produkts durch ihre Kunden jeweils eine Abwägung erforderlich sei, denn möglicherweise erläutere und schreibe der Kunde bei der Äußerung etwas zum Blechschild, und deshalb der hiesige Fall mit der Veräußerung eines mit einer bekannten Marke versehenen Blechschilds nicht vergleichbar sei, folgt die Kammer dem nicht. Die Kammer ist insoweit nicht davon überzeugt, dass der Erwerber eines Blechschilds wie hier im Falle einer späteren Weiterveräußerung das Produkt in eine Form von Berichterstattung oder Meinungskundgabe einbetten wird, die abweichend von den oben dargestellten Grundsätzen eine tiefergehende Abwägung zwischen den widerstreitenden Rechten des Veräußerers und der abgebildeten Person erforderlich machen wird. Es dürfte vielmehr so sein, dass bei späterem Nichtmehrgefallen das Blechschild ähnlich veräußert wird wie es erworben wurde, also ohne nähere Erläuterung bzw. Einbettung in weitere für eine Abwägung relevante Äußerungen. Allenfalls hätte der von der Klägerin geforderte Hinweis, den die Beklagte unterlassen hat, Anlass dafür bieten können, dass ein potenzieller Kunde als späterer Verkäufer derart vorgeht, was letztlich sogar für die hinreichende Relevanz eines solchen Hinweises streiten würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH, GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht entfallen, weil die Beklagte das Produkt nach Aufforderung eines Rechtsinhabers aus der Schweiz aus ihrem Angebot genommen hat. Die Beklagte trägt selbst nicht vor, dass sie diesem gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben hätte.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000135&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 13 Feb 2026 18:01:00 +0100</pubDate>
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    <title>OLG Düsseldorf: Werbung mit Streichpreisen wettbewerbswidrig wenn sich Ermäßigung nicht aus niedrigstem Gesamtpreis der letzten 30 Tage sondern aus einer UVP ergibt</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Urteil vom 18.12.2025 &lt;br /&gt;
I-20 U 43/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Düsseldorf hast entschieden, dass die Werbung mit Streichpreisen wettbewerbswidrig ist, wenn sich die Ermäßigung nicht aus dem niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage sondern aus einer angegeben UVP ergibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Irreführende Werbung in Prospekten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (18. Dezember 2025) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schüttpelz einem Dienstleistungsunternehmen (&quot;Unternehmen&quot; Beklagte und Berufungsklägerin) untersagt, in Prospekten eines Lebensmitteldiscounters gegenüber Verbrauchern mit einer prozentualen Preisermäßigung zu werben, wenn sich die Ermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage, sondern auf einen angegebenen &quot;UVP&quot; (unverbindliche Preisempfehlung) des Herstellers bezieht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das beklagte Unternehmen gibt – wie zahlreiche weitere Lebensmittelhändler – wöchentlich Prospekte heraus, um Angebote aus dem Filialsortiment zu bewerben. Im Prospekt für die Woche vom 11. bis zum 16. November 2024 wurden auf einer Seite insgesamt sechs Produkte mit der Überschrift &quot;DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER&quot; und dem Zusatz &quot;BIS ZU -48% SPAREN&quot; präsentiert. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedem Produkt war eine weiße Preiskachel zugeordnet mit einer großen Angabe des reduzierten Preises in der Mitte und einer kleinen, durchgestrichenen Angabe in der Ecke. Vor der durchgestrichenen Preisangabe fand sich bei drei Produkten der Zusatz &quot;UVP&quot;. Rechts oben an der weißen Kachel war ein rotes Feld angebracht, in dem die prozentuale Reduzierung des Produkts angegeben wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Verbraucherzentrale (&quot;Verbraucherzentrale&quot;, Klägerin und Berufungsbeklagte) hat das Unternehmen auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen, da die Werbung unlauter sei und Verbraucherinteressen beeinträchtige. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Auffassung des Unternehmens enthalte die Werbung lediglich eine (zulässige) Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers, die zutreffend mit 1,29 € angegeben worden sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage der Verbraucherzentrale mit Urteil vom 04.04.2025, Az. 38 O 284/24, stattgegeben. Nach der Wahrnehmung des Verbrauchers werde in den Prospekten eine Preisermäßigung im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV bekannt gegeben, also eine Ermäßigung ausgehend vom niedrigsten Gesamtpreis der Ware innerhalb der letzten 30 Tage (Referenzpreis) und nicht vom hier genannten &quot;UVP&quot;. Dies folge insbesondere auch aus der Überschrift &quot;DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER&quot;, was der Verbraucher dahingehend verstehe, dass die vorgestellten Produkte &quot;noch günstiger&quot; als ohnehin schon seien. Darüber hinaus werde der Zusatz &quot;UVP&quot; von vielen Verbrauchern nicht wahrgenommen.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
Der 20. Zivilsenat hat heute die Berufung des Unternehmens zurückgewiesen und damit das Urteil des Landgerichts Düsseldorf bestätigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat ist – wie das Landgericht – davon ausgegangen, dass die Angabe in der Preiskachel eine Preisermäßigung gem. § 11 Abs. 1 PAngV darstelle. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher gehe aufgrund des Gesamteindrucks der Prospektseite davon aus, dass die neben dem Produkt stehende Preisangabe eine Reduzierung des Referenzpreises sei. Bei der bloßen Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung handele es sich zwar um keine Preisermäßigung im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV. Dafür, dass der Verbraucher nicht von einer Bezugnahme auf die unverbindliche Preisempfehlung ausgehe, führt der Senat aber insbesondere aus, dass durch die graphische Gestaltung der Zusatz &quot;UVP&quot; derart zurücktrete, dass der Blick des Verbrauchers nicht darauf gelenkt werde. Der angegebene UVP-Preis sei zudem durchgestrichen, was aus Sicht des Verbrauchers ebenfalls für eine Preisermäßigung gegenüber dem Referenzpreis spreche. Darüber hinaus bezögen sich die auf der Prospektseite beworbenen Produkte und die für sie angegebenen Preisreduzierungen nicht sämtlich auf die unverbindlichen Herstellerpreise, sondern teils auf die vorherigen Referenzpreise. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Einwand des Unternehmens, auch andere Lebensmitteldiscounter würden ihre Prospekte vergleichbar gestalten, hält der Senat entgegen, eine unlautere Werbepraxis werde nicht dadurch zulässig, dass sie weit verbreitet sei. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das Verfahren habe grundsätzliche Bedeutung, da viele Lebensmittelhändler in ähnlicher Weise mit durchgestrichenen UVP-Preisen in Verbindung mit prozentualen Preisherabsetzungen werben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktenzeichen: I-20 U 43/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 17 Jan 2026 16:37:00 +0100</pubDate>
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<item>
    <title>LG München: Einseitige Abschaffung der Werbefreiheit auf der Streamingplattform &quot;Prime Video&quot; durch Amazon unzulässig - Amazon muss irreführende E-Mail an Kunden richtigstellen</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7462-LG-Muenchen-Einseitige-Abschaffung-der-Werbefreiheit-auf-der-Streamingplattform-Prime-Video-durch-Amazon-unzulaessig-Amazon-muss-irrefuehrende-E-Mail-an-Kunden-richtigstellen.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.12.2025&lt;br /&gt;
33 O 3266/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG München hat entschieden, dass die einseitige Abschaffung der Werbefreiheit auf der Streamingplattform &quot;Prime Video&quot; durch Amazon unzulässig war und Amazon eine irreführende E-Mail an die Kunden richtigstellen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Einseitige Abschaffung der Werbefreiheit durch Streaming-Anbieter&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die unter anderem auf Rechtsstreitigkeiten aus dem unlauteren Wettbewerb spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 16.12.2025 einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen Amazon stattgegeben (Az.: 33 O 3266/24).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urteil betrifft eine als „Änderung zu Prime Video“ deklarierte E-Mail der Beklagten vom 03.01.2024 an die Kunden der Streamingplattform „Prime Video“. Die Beklagte informierte ihre Kunden in dieser E-Mail darüber, dass ab dem 05.02.2024 Titel bei „Prime Video“ in begrenztem Umfang Werbung enthalten könnten. Dabei wies die Beklagte die Adressaten ausdrücklich darauf hin, dass für diese kein weiterer Handlungsbedarf bestünde. In der gleichen E-Mail verwies die Beklagte auf die Möglichkeit, künftig eine neue werbefreie Vertragsoption für zusätzlich 2,99 € pro Monat abzuschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger ist ein Dachverband von Verbraucherzentralen und argumentierte, die E-Mail sei als irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG anzusehen, da sie den Kunden suggeriere, dass die Beklagte künftig nur noch ein Streamingangebot mit Werbung schulde. Dies stelle jedoch eine unzulässige einseitige Vertragsänderung dar. Die Werbefreiheit sei für die meisten Kunden ein zentraler Aspekt für die Entscheidung gewesen, das Streamingabonnement abzuschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte ist Streaminganbieterin der Plattform Prime Video. Sie war der Auffassung, dass sie auch in der Vergangenheit auf Grundlage ihrer Nutzungsbedingungen nicht dazu vertraglich verpflichtet gewesen sei, das Programm werbefrei anzubieten. Sie betreibe eine rundfunkähnliches Telemedium, bei dem nach der gesetzlichen Regelung Werbung Teil des Programms sein könne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Entscheidung der erkennenden Kammer stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung vergleichbarer Mitteilungen zur „Änderung von Prime Video“ sowie auf Richtigstellung gegenüber den Kunden zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Ansicht der Kammer ergibt sich ein entsprechender Unterlassungsanspruch aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die E-Mail der Beklagten vom 03.01.2024 stelle eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 UWG dar, da sie die Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten und ihren Kunden, insbesondere die Angebotszusammensetzung, betreffe. Diese geschäftliche Handlung sei auch als irreführend anzusehen, weil sie unwahre Angaben enthalte: Der angesprochene Verkehrskreis, d.h. die von der Beklagten angesprochenen Kunden, würden die E-Mail so verstehen, dass sie keinen Einfluss auf die Werbefreiheit des Videoangebots hätten und die Wirksamkeit der anstehenden Änderung nicht von ihrer Zustimmung abhänge. Tatsächlich habe die Beklagte ohne Berechtigung eine einseitige Vertragsänderung vorgenommen und den Kunden dabei vorgespiegelt, dazu berechtigt zu sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine entsprechende Berechtigung zur Vertragsänderung ergebe sich, so die entscheidende Kammer, weder aus den eigenen Nutzungsbedingungen der Beklagten noch aus dem Gesetz. Nach den eigenen Nutzungsbedingungen könnten nur die angebotenen Videoinhalte selbst (also welche Film- und Serientitel angeboten werden), nicht jedoch die Art der Bestandteile der abonnierten Inhalte (mit oder ohne Werbung) geändert werden. Auch aus den gesetzlichen Regelungen, insbesondere aus den Vorschriften der §§ 327 ff. BGB, ergebe sich kein Anspruch auf einseitige Vertragsanpassung: Bei Vertragsschluss hätten sich die Kunden darauf eingestellt, das Videoangebot werbefrei nutzen zu können. Dass die „Werbefreiheit“ dabei nicht ausdrücklich von der Beklagten beworben und in den Nutzungsbedingungen festgeschrieben worden sei, sei unerheblich. Die Werbefreiheit des Videostreamingangebots und damit der „ungestörte Werkgenuss“ stelle einen wesentlichen Wertfaktor für die Kunden dar. Auch auf die in Art. 5 GG garantierte Programmfreiheit, die den Rundfunkanbieter vor staatlicher Einmischung schützen soll, könne sich die Beklagte nicht berufen, da die Beklagte selbst ursprünglich ein werbefreies Streamen zum Vertragsgegenstand gemacht habe und sich nun auch daran festhalten lassen müsse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kammer stellte weiter fest, dass die Beklagte zusätzlich dazu verpflichtet sei, gegenüber den Kunden ein Berichtigungsschreiben zu versenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Hintergrund:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Normen:&lt;br /&gt;
§§ 8 Abs.1, Abs. 3 Nr. 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 u. 7 UWG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§§ 327, 327e, 327r BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 17 Dec 2025 16:31:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>EU-Kommission: Geldbuße gegen Plattform X in Höhe von 120 Mio. EUR nach dem Digital Services Act (DSA)</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Die EU-Kommission hat gegen die EU-Kommission gegen die Plattform X eine Geldbuße in Höhe von 120 Mio. EUR nach dem Digital Services Act (DSA) verhängt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressmitteilung der EU-Kommission&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Gesetz über digitale Dienste: Kommission verhängt Geldbuße in Höhe von 120 Mio. EUR gegen X&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kommission hat heute eine Geldbuße in Höhe von 120 Mio. EUR gegen X verhängt, da das Unternehmen gegen seine Transparenzpflichten aus dem Gesetz über digitale Dienste verstoßen hat. Zu den Verstößen gehören die irreführende Gestaltung seines blauen Häkchens, die mangelnde Transparenz seines Werbearchivs und das Versäumnis, Forschenden Zugang zu öffentlichen Daten zu gewähren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Irreführende Gestaltung des blauen Häkchens von X&lt;br /&gt;
X verwendet das blaue Häkchen für „verifizierte Konten“. Dadurch werden die Nutzerinnen und Nutzer getäuscht. Dies verstößt nach dem Gesetz über digitale Dienste gegen die Verpflichtung von Online-Plattformen, keine irreführenden Gestaltungspraktiken bei ihren Diensten anzuwenden. Auf X kann der Status „verifiziert“ von jedem gekauft werden, ohne dass das Unternehmen angemessen überprüft, wer hinter dem Konto steckt, wodurch es den Nutzerinnen und Nutzern erschwert wird, die Echtheit der Konten und der Inhalte zu beurteilen, mit denen sie in Berührung kommen. Diese Irreführung setzt die Nutzerinnen und Nutzer Betrug, einschließlich Identitätsbetrug, sowie anderen Formen der Manipulation durch böswillige Akteure aus. Das Gesetz über digitale Dienste schreibt zwar keine Überprüfung der Nutzerinnen und Nutzer vor, jedoch verbietet es Online-Plattformen ausdrücklich, fälschlicherweise zu behaupten, dass Nutzerinnen und Nutzer überprüft wurden, wenn eine solche Überprüfung nicht stattgefunden hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mangelnde Transparenz des Werbearchivs von X&lt;br /&gt;
Das Werbearchiv von X erfüllt nicht die Transparenz- und Barrierefreiheitsanforderungen des Gesetzes über digitale Dienste. Zugängliche und durchsuchbare Werbearchive sind die Voraussetzung dafür, dass Forschende und die Zivilgesellschaft Betrug, hybriden Kampagnen und Bedrohungen, einer koordinierten Informationsverbreitung und fingierten Anzeigen nachgehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
X verfügt über Gestaltungsmerkmale und Zugangsbarrieren, wie etwa übermäßige Verzögerungen bei Bearbeitungsvorgängen, die den Zweck von Werbearchiven untergraben. Dem Werbearchiv von X fehlt es zudem an wesentlichen Informationen wie Inhalt und Thema der Werbung sowie Angaben zur juristischen Person, die dafür zahlt. Dies hindert Forschende und die Öffentlichkeit daran, potenzielle Risiken in der Online-Werbung unabhängig zu prüfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versäumnis, Forschenden Zugang zu öffentlichen Daten zu gewähren&lt;br /&gt;
X kommt seiner Verpflichtung aus dem Gesetz über digitale Dienste, Forschenden Zugang zu den öffentlichen Daten der Plattform zu gewähren, nicht nach. So dürfen berechtigte Forschende gemäß den Nutzungsbedingungen von X beispielsweise nicht unabhängig auf seine öffentlichen Daten zugreifen, auch nicht durch Scraping. Darüber hinaus schaffen die Verfahren von X für den Zugang von Forschenden zu öffentlichen Daten unnötige Hindernisse, wodurch die Erforschung verschiedener systemischer Risiken in der Europäischen Union erheblich beeinträchtigt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die heute verhängte Geldbuße wurde unter Berücksichtigung der Art, der Schwere für die betroffenen Nutzerinnen und Nutzer in der EU und der Dauer dieser Verstöße berechnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies ist der erste Nichteinhaltungsbeschluss im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nächste Schritte&lt;br /&gt;
X hat nun 60 Arbeitstage Zeit, die Kommission darüber zu unterrichten, welche spezifischen Maßnahmen es ergreifen will, um den Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 1 des Gesetzes über digitale Dienste hinsichtlich der irreführenden Verwendung blauer Häkchen abzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
X hat 90 Arbeitstage Zeit, um der Kommission einen Aktionsplan mit den Maßnahmen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Verstöße gegen Artikel 39 und Artikel 40 Absatz 12 des Gesetzes über digitale Dienste hinsichtlich des Werbearchivs und des Zugangs von Forschenden zu öffentlichen Daten anzugehen. Das Gremium für digitale Dienste hat nach Eingang des Aktionsplans von X einen Monat Zeit, um seine Stellungnahme abzugeben. Die Kommission hat daraufhin einen weiteren Monat Zeit, um ihre endgültige Entscheidung zu treffen und eine angemessene Durchführungsfrist festzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird dem Nichteinhaltungsbeschluss nicht nachgekommen, können Zwangsgelder verhängt werden. Die Kommission arbeitet weiterhin mit X zusammen, um die Einhaltung des Beschlusses und des Gesetzes über digitale Dienste im Allgemeinen sicherzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hintergrund&lt;br /&gt;
Am 18. Dezember 2023 leitete die Kommission ein förmliches Verfahren ein, um zu prüfen, ob X hinsichtlich der Verbreitung illegaler Inhalte und der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Bekämpfung der Manipulation von Informationen möglicherweise gegen das Gesetz über digitale Dienste verstoßen hat. Die Untersuchungen diesbezüglich dauern an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieses Verfahren betraf auch die irreführende Gestaltung, die mangelnde Transparenz der Werbung und den unzureichenden Datenzugang für Forschende. Dazu hat die Kommission am 12. Juli 2024 vorläufige Feststellungen und heute einen Nichteinhaltungsbeschluss angenommen.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 09 Dec 2025 17:53:00 +0100</pubDate>
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    <category>blauer haken</category>
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</item>
<item>
    <title>LG Bochum: Gutschein statt Rückzahlung nach Ausübung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzgeschäft wettbewerbswidrig</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Bochum&lt;br /&gt;
Urteil vom 15.10.2025&lt;br /&gt;
I-13 O 72/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Bochum hat wenig überraschend entschieden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn ein Verkäufer dem Kunden nach Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts bei einem Fernabsatzgeschäft mittteilt, dass statt einer Rückzahlung des Kaufpreises lediglich ein Gutschein ausgestellt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die streitgegenständliche Mitteilung der Beklagten an die Zeugin aus der eMail vom 15.04.2025, wonach auf ihrer Webseite bei jedem Kleid die Rückerstattung in Form eines Gutscheins erfolge, stellt eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar. Der Begriff der geschäftlichen Handlung erstreckt sich auf Verhaltensweisen vor, bei und nach einem Geschäftsabschluss. Auskünfte über Rechte aus dem Geschäft, etwa über das Bestehen eines Widerrufsrechts, sind als Verhaltensweise nach einem Geschäftsabschluss von dem Begriff der geschäftlichen Handlung umfasst (vgl. BeckOK UWG/Alexander, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 2 Rn. 93). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Mitteilung der Beklagten in der streitgegenständlichen eMail vom 15.04.2025 verstößt gegen § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist nach § 5 Abs. 2 Nr. 7 UWG irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben enthält über Rechte des Verbrauchers, insbesondere solche auf Grund von Garantieversprechen oder Gewährleistungsrechte bei Leistungsstörungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Mitteilung der Beklagten, wonach die Erstattung des Kaufpreises durch die Erteilung eines Gutscheins erfolge, ist unzutreffend und beinhaltet eine Irreführung über die dem Verbraucher zustehenden Rechte. Denn nach § 357 Abs. 3 Satz 1 BGB muss der Unternehmer für die Rückzahlung dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Die Vorschrift des § 357 Abs. 3 BGB ist zwar abdingbar. Die Parteien können etwas anderes vereinbaren, soweit dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen oder der Unternehmer ihm diese ersetzt. Die Vereinbarung muss aber ausdrücklich erfolgen; eine AGB-Klausel reicht nicht aus (vgl. BeckOK BGB/Müller-Christmann, 75. Ed. 1.2.2025, BGB § 357 Rn. 7). Eine abweichende wirksame Vereinbarung ist vorliegend weder von der Beklagten dargetan, noch sonst ersichtlich. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Ein Verschulden ist für den Unterlassungsanspruch nicht Voraussetzung (vgl. OLG Hamm Urt. v. 26.05.2011, 4 U 35/11, MMR 2011, 586; Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 8 Rn. 1.2). 5. Es liegt auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr vor. Ist es – wie im Streitfall – zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr (vgl. BGH Urt. v. 30.04.2014 – I ZR 170/10, GRUR 2014/1120 Rn. 30). 6. Soweit die Beklagte geltend macht, der vorgerichtlichen Abmahnung des Klägers sei keine vorformulierte Unterlassungserklärung beigefügt gewesen, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung. Aus der Abmahnung des Klägers aus dem anwaltlichem Schriftsatz vom 05.05.2025, in welchem auf Seite 3 im Fließtext eine vorformulierte Unterlassungserklärung enthalten ist, wird hinreichend deutlich, dass die Beklagte durch die Abgabe einer Unterlassungserklärung die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens abwenden kann. Um die gewünschten Wirkungen der Abmahnung zu erzielen, bedarf es nicht der Beifügung einer vorformulierten Unterlassungserklärung (vgl. Danckwerts/Papenhausen/Scholz/Tavanti WettbProzR/Tavanti, 2. Aufl. 2022, Rn. 93; BeckOK UWG/Scholz, 29. Ed. 1.7.2025, UWG § 13 Rn. 139). &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 02 Dec 2025 16:58:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Dresden: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit &quot;unabhängiger Versicherungsmakler&quot; wenn dieser Provisionen von der Versicherung erhält</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7436-OLG-Dresden-Wettbewerbswidrige-Irrefuehrung-durch-Werbung-mit-unabhaengiger-Versicherungsmakler-wenn-dieser-Provisionen-von-der-Versicherung-erhaelt.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Dresden&lt;br /&gt;
Urteil vom 28.10.2025 &lt;br /&gt;
14 U 1740/24&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Das OLG Dresden hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit &quot;unabhängiger Versicherungsmakler&quot; vorliegt, wenn dieser Provisionen  von der Versicherung erhält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der Kläger kann gemäß Antrag Ziff. 1. von der Beklagten aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1, 3 UWG verlangen, es zu unterlassen, sich im Rahmen geschäftlicher Handlungen auf ihrer Internetseite gegenüber Verbrauchern als &quot;unabhängiger Versicherungsmakler&quot;, &quot;unabhängiger Finanzmakler&quot; oder &quot;unabhängiger Ansprechpartner für Versicherungsleistungen&quot; oder als &quot;unabhängig&quot; zu bezeichnen oder mit &quot;unabhängiger Beratung&quot; zu werben, da diese angegriffenen Handlungen der Beklagten auf ihrer Webseite (K 1 - K 3) irreführend sind. Irreführend ist eine geschäftliche Handlung, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH WRP 2014, 57 - Vermittlung von Netto-Policen, mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Maßgeblich hierfür ist zunächst, welchen Gesamteindruck die jeweilige geschäftliche Handlung bei dem angesprochenen Verkehrskreis hervorruft (st. Rspr., vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98/23 - klimaneutral, Rn. 18 m.w.N., juris; Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl. 2024, § 5 Rn. 1.81). Dabei kommt es auf die Auffassung des durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers an, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2000, 619 juris Rn. 20 - Orient-Teppichmuster; Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O. Rn. 1.76 ff. m.w.N.). Der angesprochene Verkehrskreis besteht hier in den (potentiellen) Kunden von Versicherungen, d.h. den Versicherungsinteressenten und Versicherungsnehmern. Zu den am Abschluss sowie der Änderung oder Beendigung eines Versicherungsvertrages interessierten, vom Antrag allein erfassten Verbrauchern gehören mögliche Neukunden ebenso wie Altkunden. Dies erstreckt sich auch auf die an Finanzdienstleistungen interessierten Marktteilnehmer. Die Mitglieder des Senats sind Teil dieses angesprochenen Verkehrskreises. Sie können daher auf Grund eigener Sachkunde entscheiden (BGH GRUR 2012, 1053 - Marktführer Sport). Die Einholung eines demoskopischen Sachverständigengutachtens zur Verkehrsbefragung war nicht erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Aufgrund der beanstandeten Angaben i.S.v. § 5 Abs. 2 Nr. 1, 3 UWG entsteht bei einem erheblichen Teil des Verkehrs der Gesamteindruck, die Tätigkeit des &quot;unabhängigen&quot; Versicherungsmaklers würde für ihn ohne finanziellen Vorteil durch einen Versicherer erfolgen. Eigeninteressen des Versicherungsmaklers, die sich ansonsten aus einer Vergütung durch den Versicherer ergeben können, blieben aus, weil sie ihm nicht zuwachse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Der Auffassung der Beklagten, &quot;unabhängig&quot; werde beim Versicherungsmakler lediglich so verstanden, dass er nicht von einem einzelnen oder einer im Hinblick auf den Gesamtmarkt irrelevant kleinen Anzahl von Anbietern gesteuert, sondern von hinreichend vielen Anbietern gleich behandelt werde, schließt sich der Senat nicht an. Die beworbene Unabhängigkeit eines Versicherungsmaklers wird von einem maßgeblichen Teil des Publikums nicht so aufgefasst, dass finanzielle Vorteile seitens der Versicherer gleich gewährt werden, sondern gänzlich unterbleiben. Dabei brauchen entgegen der vom Bundesverband Deutscher Versicherungsmakler e.V. in Auftrag gegebenen gutachterlichen Stellungnahme vom 7.10.2025 (KJR 11) die finanziellen Vorteile, die einer Unabhängigkeit entgegenstehen, nicht so weit zu reichen, dass sie mit einem bestimmten Versicherer einen übermäßigen Courtage-Umsatz oder sogar den ganz überwiegenden Teil der Einkünfte des Versicherungsmaklers ausmachen und er ohne sie seine wirtschaftliche Existenzgrundlage verlöre. Vielmehr genügt nach einem erheblichen Teil des Verkehrs ein finanzieller Vorteil, der sich im jeweiligen Einzelfall auswirken und dem Versicherungsmakler die Unabhängigkeit nehmen könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Ausgangspunkt für die Prüfung des erzeugten Gesamteindrucks ist der Wortsinn im allgemeinen Sprachgebrauch (BGH WRP 2002, 74 - Das Beste jeden Morgen). Da sich der Kläger nach dem Antrag auf die Webseite der Beklagten und damit die konkrete Verletzungsform bezieht, ist auf das Verständnis in diesem Zusammenhang abzustellen (vgl. BGH WRP 2022, 837 Rn. 26 - Kinderzahnärztin). Dem trägt die gutachterliche Stellungnahme vom 7.10.2025 (KJR 11) nicht hinreichend Rechnung. Nach dem Sprachverständnis bedeutet &quot;unabhängig&quot; im Streitfall, von einem Einfluss seitens der Versicherer frei zu sein. Die Vorstellung von einem erheblichen Teil des angesprochenen Verkehrs geht dabei dahin, dass der unabhängige Versicherungsmakler frei von einer möglichen Einflussnahme dadurch sei, auch nur von einem einzelnen und erst recht von einer kleinen oder größeren Anzahl von Anbietern Vergütungen oder sonstige Zuwendungen zu erhalten. Mit der Bezeichnung des Versicherungsmaklers als unabhängig gewinnt ein relevanter Teil des Verkehrs den Eindruck, der Versicherungsmakler stehe zu keinem Anbieter in einem Provisionsverhältnis oder einer sonstigen Abgängigkeit und sei schon deshalb auch frei von der Möglichkeit eines vorrangigen Provisionsinteresses.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Über den Wortsinn hinaus können auch gesetzliche Ausprägungen für den zu ermittelnden Gesamteindruck von Bedeutung sein. Denn die Verkehrsauffassung kann durch Rechtsvorschriften grundsätzlich in der Form beeinflusst werden, dass sie den bestehenden Normen entspricht (vgl. BGH WRP 2009, 1095 - Versicherungsberater; BGH GRUR 2020, 299 Rn. 17 - IVD-Gütesiegel; BGH GRUR 2021, 1315 Rn. 21 - Kieferorthopädie, m.w.N.). Dies ist jedoch nicht zwingend, sondern bedarf der Prüfung im Einzelfall (BGH WRP 2022, 837 Rn. 32 - Kinderzahnärztin).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Streitfall ist nach der Legaldefinition in § 59 Abs. 3 VVG und § 34d Abs. 1 S. 2 Nr. 2 GewO der Versicherungsmakler im Unterschied zum Versicherungsvertreter nicht von einem Versicherer, sondern von einem Kunden mit einem Vermittlungsgeschäft betraut. Der Versicherungsmakler bemüht sich um die Vermittlung des für den Versicherungsnehmer passendsten Versicherungsvertrags, indem er nach einer eingehenden Untersuchung des zu versichernden Risikos und einer Deckungsanalyse, d.h. nach der Ermittlung der richtigen Versicherungsart und der bedarfsgerechten Versicherungssumme, das Angebot für den im jeweiligen Einzelfall geeignetsten Versicherungsschutz beschafft (i.e. Bedarfsermittlung, Beratung und Dokumentation, vgl. Prölss/Martin/Dörner, 32. Aufl. 2024, VVG § 59 Rn. 73). Eine Beschränkung der Beratungsgrundlage auf eine bestimmte Auswahl an Versicherern und Versicherungsverträgen oder sogar nur einen bestimmten Versicherer oder Vertrag lässt § 60 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 VVG lediglich zu, wenn der Versicherungsmakler im Einzelfall ausdrücklich darauf hinweist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus diesen Vorschriften erschließt sich indessen nicht, dass sich ein Versicherungsmakler als unabhängig bezeichnen dürfte. Versicherungsmakler, die ihr Gewerbe im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften des VVG, der VersVermV und der GewO ausüben, handeln gesetzeskonform, aber nicht bereits deswegen auch unabhängig. Darauf nimmt die gutachterliche Stellungnahme vom 7.10.2025 (KJR 11) nicht ausreichend Bedacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrskreises begrenzt die in der Werbung als attributives Adjektiv zur Berufsbezeichnung herausgestellte Unabhängigkeit nicht auf das Vorliegen hierfür unergiebiger gesetzlicher Vorgaben. Vielmehr nimmt er an, dass sich der &quot;unabhängige&quot; Versicherungsmakler durch den besonderen Vorzug der Unabhängigkeit hervorhebe. Aufgrund des Begriffs des &quot;Maklers&quot;, dessen Begriff auch in anderen Lebensbereichen - etwa auf dem Immobilienmarkt - gebräuchlich ist, und der regelmäßigen Kostenfreiheit der Dienstleistung geht er davon aus, dass einem Makler grundsätzlich bei Vertragsabschluss eine vom jeweiligen Versicherer zu leistende Provision bzw. eine Courtage zuwächst. Wirbt ein Versicherungsmakler hingegen damit, er selbst bzw. seine Tätigkeit seien &quot;unabhängig&quot;, ergibt sich für einen erheblichen Teil des Publikums die Vorstellung, dass der Versicherungsmakler in der Erbringung seiner Dienstleistung nicht nur frei von einer Bindung als Vertreter des Versicherers und frei von wirtschaftlicher Existenznot, sondern auch frei von finanziellen Vorteilen durch Versicherer sei und damit ohne mögliches Provisionsinteresse agiere. Bereits die Befürchtung einer Beeinflussung der Interessenwahrnehmung durch eine Provision wird dadurch nachvollziehbar und werbewirksam von vornherein ausgeräumt. Die sprichwörtliche Annahme &quot;Wes´ Brot ich ess, des Lied´ ich sing&quot; findet keine Grundlage und wird schon im Ansatz verhindert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) § 94 Abs. 1 WpHG bestimmt, dass Bezeichnungen wie &quot;unabhängiger Honoraranlageberater&quot; u.a. in abweichender Schreibweise oder eine Bezeichnung, in der diese Wörter enthalten sind, zur Bezeichnung des Geschäftszwecks oder zu Werbezwecken grundsätzlich nur diejenigen Wertpapierdienstleistungsunternehmen führen dürfen, die im Register unabhängiger Anlageberater nach § 93 WpHG eingetragen sind. Für den Bereich der Versicherungsberatung fehlt es an einer dem § 94 Abs. 1 WpHG entsprechenden Regelung. Hieraus lässt sich jedoch nicht, wie die Beklagte meint, im Wege eines Umkehrschlusses ableiten, dass der Gesetzgeber zum Ausdruck bringen wollte, der Versicherungsmakler dürfe sich als &quot;unabhängig&quot; darstellen, wohingegen der Honorar-Finanzanlagenberater dies nur bei Eintragung in das Register könne. Dagegen spricht schon, dass für den Honorar-Finanzanlagenberater i.S.v. § 34h Abs. 1 S. 1 GewO das Provisionsannahmeverbot gilt und ihm hierin nur der Versicherungsberater gleichsteht, nicht aber der Versicherungsmakler.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Tatsächlich erhält die Beklagte wie grundsätzlich jeder Versicherungsmakler regelmäßig Vergütungen von den Versicherungsunternehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Der Versicherungsmakler steht in einem Doppelrechtsverhältnis: einerseits zu den Versicherern wegen der mit ihnen regelmäßig bestehenden Kooperationsvereinbarungen bzw. Courtageabreden und der dem Vertragsabschluss nachfolgenden Korrespondenzpflicht und andererseits zu den Kunden, von denen er mit einem Vermittlungsgeschäft betraut wird (Beckmann/Matusche-Beckmann VersR-HdB/Matusche-Beckmann, 4. Aufl. 2025, § 13 Rn. 230; Staudinger/Halm/Wendt, Versicherungsrecht, VVG § 59 Rn. 39). Ein Versicherungsmakler finanziert sich über Provisions-/Courtagezahlungen der Versicherer. Mit der Versicherungswirtschaft ist er deshalb finanziell verflochten (OLG Köln Urt. v. 7.2.2024 - 6 U 103/23, BeckRS 2024, 46804). Aus den Zahlungen und Vorteilen durch die Versicherer können sich aus Sicht von maßgeblichen Teilen des Verkehrs Eigeninteressen des Versicherungsmaklers ergeben, die - so die Befürchtung - in seine Maklertätigkeit einfließen und bei einem Drittvergleich den Ausschlag für das Angebot mit der höheren Provision geben könnten. Eine Unabhängigkeit schlösse dies schon im Ansatz aus, indem der Versicherungsmakler solche finanziellen Vorteile bereits nicht erhielte. Dieser durch die Bezeichnung als unabhängig bei erheblichen Teilen des Verkehrs hervorgerufene Eindruck stimmt indessen angesichts der Vergütungen mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht überein und begründet eine Fehlvorstellung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Tatsächlich ist die Beklagte gerade kein Versicherungsberater und auch nicht unabhängig wie ein Versicherungsberater. Mit ihrer Werbung zur Unabhängigkeit stellt sie sich indessen einem Versicherungsberater, von dem der Versicherungsmakler nach dem Trennungsgebot des § 34d Abs. 3 GewO streng zu unterscheiden ist (BT-Drs. 18/11627, S. 35 f; OLG Köln Urt. v. 7.2.2024 - 6 U 103/23, BeckRS 2024, 46804), in irreführender Weise gleich. Damit ermöglicht sie einerseits, als Versicherungsmakler Provisionen von Versicherern zu erhalten, andererseits aber wie ein Versicherungsberater den Eindruck auszuschließen, durch Provisionen könne Einfluss auf den Drittvergleich mit anderen Angeboten genommen werden. Dies verstößt gegen das Gebot der Trennung zwischen Versicherungsmakler und Versicherungsberater.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Unabhängigkeit prägt das Berufsbild des Versicherungsberaters und zeigt sich in dem unbedingten Provisionsannahmeverbot (BT-Drs. 16/1935, S. 21). So bedeutet für den Versicherungsberater, der allein vom Kunden vergütet wird, die (wirtschaftliche und sonstige) Unabhängigkeit mehr als eine - sowohl für den Versicherungsmakler als auch den Versicherungsberater geltende - Pflicht, dem Versicherungsnehmer die seinen Interessen bestmöglich entsprechende Versicherung zu recherchieren und anzubieten. Es kam dem Gesetzgeber vielmehr insbesondere darauf an, dass der Versicherungsberater keinerlei Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung, insbesondere auf Grund einer Vermittlung als Folge der Beratung, annehmen darf. Deshalb bestimmen §§ 59 Abs. 4 VVG, 34d Abs. 2 S. 1 GewO für den Versicherungsberater, dass er gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen berät, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein. Ohne abhängig von &quot;einem&quot; Versicherer i.S.v. § 34d Abs. 2 GWB zu sein, meint entgegen der Auffassung des Landgerichts (LGU S. 6) nicht den Singular, sondern den unbestimmten Artikel. Unabhängig ist der Versicherungsberater vielmehr, weil er von keinem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil erhält. Die Unabhängigkeit erfordert auch, dass der Versicherungsberater Zuwendungen eines Versicherungsunternehmens im Zusammenhang mit der Beratung nicht annehmen darf, § 34d Abs. 2 S. 3 und 4 GewO. Die Versicherungsvermittlungsverordnung vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2483; 2019 I S. 411) flankiert dies, indem sie für den Versicherungsberater sowohl eine besondere Aufzeichnungspflicht hinsichtlich seiner Einnahmen als auch die Möglichkeit einer anlassbezogenen Prüfung der Einhaltung des Verbots aus § 34d Abs. 2 S. 4 GewO vorsieht, vgl. §§ 22 Abs. 3, 23 Abs. 2 S. 1 VersVermV.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Provisionsannahmeverbot bildet den entscheidenden Unterschied zum Versicherungsvermittler (BT-Drs. 16/1935, S. 21). Indem der Gesetzgeber dieses Verbot dem Versicherungsberater auferlegt, soll seine Unabhängigkeit gewährleistet werden. Der Verkehr verbindet - wie der Gesetzgeber selbst dabei zugrunde legt - mit der Unabhängigkeit, dass die Tätigkeit nicht provisionsgestützt ist. Diese Vorstellung erzeugt für erhebliche Teile des Verkehrs auch die Bezeichnung als unabhängig für einen Versicherungsmakler. Werden gleichwohl finanzielle Vorteile gewährt, vermittelt die Angabe einen unrichtigen Eindruck (LG Köln Urteil vom 6.3.2025, Az. 33 O 219/24).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Erfüllung der Pflicht gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 5-8 VersVermV, den Interessenten beim Erstkontakt über die Art der Vergütung und ihre Zahlweise zu informieren, kommt angesichts der nach dem Antrag auf die Webseite ausgerichteten konkreten Verletzungsform zu spät. Die auf den persönlichen Erstkontakt in der gutachterlichen Stellungnahme (KJR 11) gestützte Distanz zum Versicherungsberater kommt deshalb nicht zum Tragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Aus der sogenannten Sachwalter-Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 22.05.1985 - IVa ZR 190/83, BGHZ 94, 356, NJW 1985, 2595) ergibt sich nichts anderes. Danach kann der Versicherungsmakler angesichts der ihn treffenden umfassenden Pflichten für den Bereich der Versicherungsverhältnisse des von ihm betreuten Versicherungsnehmers als dessen &quot;treuhänderähnlicher Sachwalter&quot; bezeichnet und insoweit mit sonstigen Beratern verglichen werden. Aus der Sachwalter-Entscheidung ergibt sich indessen für den Versicherungsmakler nicht auch die Befugnis, sich als &quot;unabhängig&quot; zu bezeichnen. Dass die Mittlertätigkeit beim Zustandekommen des Versicherungsvertrages verschiedene Intensität aufweisen und auch unabhängiger Art sein kann, bezieht sich auf die Einschaltung Dritter generell und nicht auf den Versicherungsmakler.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Entscheidung des OLG München (Urteil vom 16.1.2020 - 29 U 1834/18) führt zu keinem anderen Ergebnis. Dass eine Unabhängigkeit nur anzunehmen ist, wenn keine Beteiligung des Versicherers an dem Maklerbüro besteht, steht ohne weiteres damit in Einklang, dass keine finanziellen Vorteile gewährt werden dürfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Die ausgelöste Fehlvorstellung, die Beklagte sei als &quot;unabhängiger Versicherungsmakler&quot; frei von finanziellen Vorteilen von Versicherern und erbringe ihrer Dienstleistung ohne die Möglichkeit eines entsprechenden Eigeninteresses, ist auch erheblich. Verbraucher treten dem Angebot der Beklagten in der Vorstellung näher, eine unabhängige Vermittlung zu erhalten, obwohl diese Unabhängigkeit - im Unterschied zu dem für sie kostenpflichtigen Angebot eines Versicherungsberaters - nicht gewährleistet ist. In der Versicherungsbranche wird der Unabhängigkeit und dem Ausschluss von Eigeninteressen sowie der sich daraus ergebenden Objektivität eine besondere Wertigkeit beigemessen (vgl. OLG Köln Urt. v. 7.2.2024 - 6 U 103/23, BeckRS 2024, 46804). So hat auch der Geschäftsführer der Beklagten vor dem Landgericht aufgezeigt, dass seiner Erfahrung nach viele Kunden auf die Homepage der Beklagten durch den Suchbegriff &quot;Unabhängigkeit&quot; kämen. Die Beklagte nimmt zu Unrecht das darauf beruhende besondere Vertrauen in Anspruch, indem sie sich als unabhängig geriert. Dies ist geeignet, den - vom Antrag erfassten - Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Der Kläger kann ferner von der Beklagten aus § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG verlangen es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern zu behaupten, für die spezifische Produkt- oder Tarifberatung sowie Vermittlung und Abschluss der Versicherung empfehle die Verbraucherzentrale Chemnitz meist an einen unabhängigen Versicherungsmakler in Chemnitz wie R...... weiter, wie in der Anlage K 4 dargestellt. Angegriffen wird damit die konkrete Verletzungsform, die ihren besonderen Anziehungseffekt dadurch entfaltet, dass &quot;meist an einen unabhängigen Versicherungsmakler in Chemnitz wie R......&quot; verwiesen werde. Dass dies der Fall war, lässt sich indessen nicht feststellen, so dass die Werbung irreführend ist, § 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der erstinstanzlich unter Beweis gestellte Vortrag, Verbraucher seien nach einer Erstberatung bei der Verbraucherzentrale an &quot;einen Versicherungsmakler&quot; empfohlen worden (Klageerwiderung Seite 4, eA 43 LG und Schriftsatz vom 05.11.2024, Seite 17, eA 100 LG), kann weder belegen, dass &quot;meist&quot; ein Versicherungsmakler empfohlen wurde, noch dass dies in Chemnitz die Beklagte gewesen sei. Die Benennung der Beklagten in der angegriffenen Werbung bezieht ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher darauf, die Verbraucherzentrale habe die Beklagte auch namentlich empfohlen. Dies wird indessen von der vorgetragenen Empfehlung eines Versicherungsmaklers ebenso wenig erfasst wie von den auf der Website des Klägers veröffentlichen Hinweisen (vgl. Anlagen KJR 1, KJR 2 sowie KJR 9 und KJR 10). Der Vortrag der Beklagten (Berufungserwiderung S. 13; eA 64), im Laufe der vergangenen Jahre hätten sich mehrfach Kunden an die Beklagte gewandt, welche von der Verbraucherzentrale an die Beklagte empfohlen worden seien, untersetzt nicht die angegriffene Angabe, dass meist die Beklagte empfohlen wurde, und kann auf der Grundlage des dortigen Beweisantritts einer einzigen Zeugin nicht nachgewiesen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die so erzeugte falsche Vorstellung einer regelmäßigen, auf die Beklagte fokussierten Empfehlung ist für die Entschließung der angesprochenen Verkehrskreise auch überaus relevant, da den Aussagen der Verbraucherzentralen weithin großes Gewicht beigemessen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
III. Schließlich kann der Kläger von der Beklagten auf der Grundlage von § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 10 Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG, jedenfalls §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 2 Nr. 1 UWG verlangen, es zu unterlassen, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern damit zu werben, eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung abgeschlossen zu haben und dies als einen großen Mehrwert und doppeltes Netz darzustellen, wie in der Anlage K 5 dargestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Nr. 10 des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG stellt die Darstellung gesetzlicher Verpflichtungen als Besonderheit eines Angebots eine irreführende geschäftliche Handlung dar, sei es durch die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar. Dabei handelt es sich um ein &quot;Per-se-Verbot&quot; als Sonderfall der Werbung mit Selbstverständlichkeiten, hier mit einem Vorteil (Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 5 Rn. 1.115).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Beklagte auf ihrer Website angibt, sie habe eine Vermögens-Haftpflichtversicherung für den Fall, dass sie aufgrund einer Fehleinschätzung zu Schadensersatz verpflichtet ist, abgeschlossen, begegnet dies für sich genommen noch keinen Bedenken, sondern kann als Information für sich stehen. Da die Beklagte aber hinzusetzt, dieser Umstand stelle für ihre Kunden &quot;einen großen Mehrwert und im schlimmsten Fall ein doppeltes Netz&quot; dar, handelt sie unlauter. Denn sie stellt eine Selbstverständlichkeit als eine Besonderheit dar. Die Selbstverständlichkeit ergibt sich daraus, dass Versicherungsmakler nach § 34d Abs. 5 S. 1 Nr. 3 GewO i.V.m. §§ 11, 12 VersVermV zur Erteilung der Erlaubnis der IHK eine Versicherung nachweisen müssen, die Deckung für die sich aus der gewerblichen Tätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden gewährt. Die vermeintliche Besonderheit ergibt sich aus der Formulierung, die für den durchschnittlich verständigen Verbraucher den Eindruck erzeugt, hier - im Vergleich zu anderen Versicherungsvermittlern - besonders abgesichert zu sein, was aber nicht der Fall ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob die von der Beklagten abgeschlossene Versicherung die in § 12 Abs. 2 S. 1 VersVermV vorgesehene Mindestversicherungssumme (1.276.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1.919.000 Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres) übertrifft, ist unerheblich. Die Beklagte macht dies bei ihrer werbenden Angabe gerade nicht deutlich, sondern verweist schlicht auf den Umstand, sie habe eine Vermögens-Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Der Verbraucher kann anhand dieser Angabe nicht erkennen, dass hier eine über die gesetzlichen Anforderungen hinausreichende Versicherung vorliegt, sondern muss davon ausgehen, dass der Umstand des Vorliegens einer Vermögens-Haftpflichtversicherung an sich eine im Vergleich zu anderen Versicherungsmaklern besondere Absicherung darstellt, die ihn im Schadensfall schützt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Übrigen folgt der Senat der Argumentation der Beklagten nicht, wonach sich aus den von ihr dargelegten höheren Versicherungssummen (Anlage KJR 3) ein besonderer Mehrwert oder doppeltes Netz für den einzelnen Kunden überhaupt ergeben könnte. Die von der Beklagten abgeschlossene Versicherung übertraf zwar im Zeitpunkt der Abmahnung vom 8.2.2024 die in § 12 Abs. 2 S. 1 VersVermV vorgesehene Mindestversicherungssumme. Bereits im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 13.11.2024 stellte sich dies jedoch anders dar. § 12 Abs. 2 S. 2 VersVermV regelt, dass für die Anpassung dieser Mindestversicherungssummen der technische Regulierungsstandard gemäß Artikel 10 Absatz 7 der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Januar 2016 über Versicherungsvertrieb (Neufassung) (ABl. L 26 vom 2.2.2016, S. 19; L 222 vom 17.8.2016, S. 114) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden ist. Maßgeblich war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht die Delegierte Verordnung (EU) 2024/896 der Kommission vom 5. Dezember 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2016/97 des Europäischen Parlaments und des Rates durch technische Regulierungsstandards zur Anpassung der Grundbeträge in Euro für die Berufshaftpflichtversicherung und die finanzielle Leistungsfähigkeit von Versicherungsvermittlern, Rückversicherungsvermittlern und Versicherungsvermittlern in Nebentätigkeit, die mit Wirkung ab dem 9.10.2024 in Art. 1 Nr. 1 erhöhte Mindestversicherungssummen in Höhe von 1.564.610 Euro für jeden Schadensfall und 2.315.610 Euro für alle Schadensfälle eines Jahres vorsieht.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.juris.de/static/infodienst/autoren/D_NJRE001625319.htm&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 28 Nov 2025 11:35:00 +0100</pubDate>
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    <category>§ 5 uwg</category>
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    <title>LG Bochum: Google-Werbung mit Preisangabe muss Versandkosten vorhalten wenn Versandkostenfreiheit nur bei einer Mindestbestellmenge gegeben ist</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Bochum&lt;br /&gt;
Urteil vom 25.03.2025&lt;br /&gt;
18 O 13/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Bochum hat entschieden, dass Google-Werbung mit Preisangabe Versandkosten vorhalten muss, wenn Versandkostenfreiheit nur bei einer Mindestbestellmenge gegeben ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;2. Der Kl. ist prozessführungsbefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach stehen die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen zu, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Die in § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aufgestellten Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung werden zugleich als Prozessvoraussetzungen, nämlich der Klagebefugnis (Prozessführungsbefugnis), qualifiziert (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 8, Rn. 3.9).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kl. ist unstreitig ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben die die Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen seiner Mitglieder gehört. Die Fähigkeit des Kl. zur Wahrnehmung der ihm obliegenden satzungsmäßigen Aufgaben in personeller, sachlicher und finanzieller Hinsicht steht nicht im Streit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Prozessführungsbefugnis eines Verbands nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG setzt sowohl in prozessualer als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht weiter voraus, dass dieser die Interessen einer erheblichen Zahl von Unternehmern wahrnimmt, die auf demselben Markt tätig sind wie der Wettbewerber, gegen den sich der Anspruch richtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Frage, ob dem Kl. eine erhebliche Anzahl von Unternehmen angehört, sind diejenigen Mitglieder des Kl. zu berücksichtigen, die auf demselben räumlichen und sachlichen Markt der Bekl. als Wettbewerber begegnen, also um Kunden konkurrieren können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der maßgebliche räumliche Markt wird dabei im Wesentlichen durch die Geschäftstätigkeit des werbenden Unternehmens bestimmt. Im Hinblick auf die vorliegend beanstandete Werbung im Internet erstreckt sich der Markt auf das gesamte Bundesgebiet (vgl. auch Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 8 Rn. 3.43).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In sachlicher Hinsicht wird der einschlägige Markt durch den weit auszulegenden Begriff der Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art gekennzeichnet. Die beiderseitigen Waren/Leistungen müssen sich ihrer Art so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz der Ware des einen Mitbewerbers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Es reicht aus, dass eine nicht gänzlich unbedeutende potenzielle Beeinträchtigung mit einer gewissen, wenn auch nur geringen Wahrscheinlichkeit in Betracht gezogen werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach ist der einschlägige Markt vorliegend der Branchenbereich der Desinfektionsmittel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Frage, welche Zahl von Gewerbetreibenden als erheblich im Sinne des § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG anzusehen ist, lässt sich nicht abstrakt und generell bestimmen. Es kommt weder auf die Mitgliedschaft einer bestimmten Mindestzahl noch auf diejenige der Mehrheit der Mitbewerber an. Erforderlich und ausreichend ist, dass Gewerbetreibende aus der einschlägigen Branche im Verband nach Anzahl und/oder Größe, Marktbedeutung oder wirtschaftlichem Gewicht repräsentativ vertreten sind, so dass ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden kann. Eine reine Quoten- oder Prozentbeurteilung wird dem nicht gerecht. In Zweifelsfällen ist darauf abzustellen, ob die Zahl und die wirtschaftliche Bedeutung der branchenzugehörigen Verbandsmitglieder den Schluss darauf zulässt, dass nicht lediglich Individualinteressen Einzelner, sondern objektiv gemeinsame kollektive gewerbliche Interessen der Wettbewerber wahrgenommen werden. Daher ist nicht erforderlich, dass die Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmen repräsentativ sind. Bei Spitzenverbänden oder Fachverbänden wird die erforderliche Zahl aufgrund der Homogenität der Mitglieder regelmäßig gegeben sein (OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 29.10.2009 – 3 U 126/09, BeckRS 2010, 10613). Bei der Prüfung, ob einem Verband eine erhebliche Zahl von Wettbewerbsunternehmern angehört, können auch solche Unternehmer zu berücksichtigen sein, die Mitglied in einem Verband sind, der seinerseits Mitglied des klagenden Verbands ist (BGH, Urteil vom 26.01.2023 – I ZR 111/22, MMR 2023, 418). Unerheblich für die sachliche Marktabgrenzung ist die Vertriebsform (zB Direktvertrieb; Versandhandel; Auktionen) (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 43. Aufl. 2025, UWG § 8 Rn. 3.40).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorliegend gehört dem Kl. eine erhebliche Zahl von Unternehmern an, die auf demselben Markt tätig sind wie die Bekl.. Aus der Mitgliederliste des Kl. ist zu entnehmen, dass dem Kl. unter anderem der Bundesverband R., nahezu alle bundesweiten Apothekerkammern und –verbände, die V. GmbH + Co. KG, bei der es sich um eine der größten Drogeriemarktketten Deutschlands handelt, sowie die F. Deutschland Services GmbH angehören. Bei dem Inhalt der Mitgliederliste des Kl. handelt es sich um eine offenkundige Tatsache i.S. d. § 291 ZPO. Die Mitgliederliste ist im Internet für jedermann einsehbar. Insoweit wurde die Liste im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer aufgerufen und eingesehen. Die Parteien haben unter Hinweis auf § 291 ZPO zudem Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Bekl. hat zwar mit Nichtwissen bestritten, dass die in der Liste aufgeführten Mitglieder dem Kl tatsächlich angehören. Ein Grund, an der Richtigkeit der Angaben in diesem Mitgliederverzeichnis zu zweifeln, besteht jedoch nicht. Bei dem Kl. handelt es sich um einen Wettbewerbsverband mit mehr als 100-jähriger Tradition und durchgehend vom Bundesgerichtshof bestätigter Klageberechtigung (vgl. Ausführungen zum Kl. in: Köhler/Feddersen/Köhler, 43. Aufl. 2025, UWG Einleitung (Einl. UWG) Rn. 2.45; BGH, Urteil vom 06.02.1997 - I ZR 234/94, GRUR 1997, 758). Das allgemeine Bestreiten der Bekl. mit Nichtwissen im Hinblick auf die dem Kl. angehörenden Mitglieder ist vor diesem Hintergrund nicht ausreichend. Der Bekl. ist es zuzumuten, zumindest greifbare Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit der Liste vorzutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Rechtsprechung hält Angaben in klägerseits vorgelegten Mitgliederlisten für erforderlich, da eine beklagte Partei ein berechtigtes Interesse daran hat, durch Stichproben beispielsweise der Frage nachgehen zu können, ob die bezeichneten Unternehmen (noch) Mitglieder sind und ob die Angaben des klagenden Verbandes zur Brachenzugehörigkeit, zur Marktstärke und zum örtlichen Betätigungsfeld der Mitgliedsunternehmen (noch) Gültigkeit haben (vgl. BGH, Urteil vom 18.10.1995 – I ZR 126/93 –, BGHZ 131, 90 (93 f.)). Dieses berechtigte Interesse der Bekl. korrespondiert indes auch mit ihrer prozessualen Obliegenheit, selbst hinsichtlich namentlich angeführter Unternehmen (ggf. durch Kontaktaufnahme mit diesen) in Erfahrung zu bringen, ob diese neuerdings etwa nicht (mehr) Mitglied des Klägers sind, und das Ergebnis dieser Klärung, soweit es ihr günstig ist, vorzutragen (KG Urt. v. 22.11.2016 – 5 U 89/15, BeckRS 2016, 113554 Rn. 28; vgl. auch LG Berlin Urt. v. 7.8.2018 – 15 O 295/17, BeckRS 2018, 26836 Rn. 28).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinsichtlich der angeführten Mitglieder aus der Liste des Kl. bedarf es keiner weiteren Erörterung, dass diese eine erhebliche Zahl von Unternehmern darstellen, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Werbung der Bekl. durch die streitgegenständliche Anzeige ist dabei gem. § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, da sie unlauter ist. Die Bekl. hat gegen §§ 3 Abs. 1, 5 a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG verstoßen. In Fällen der Verletzung einer Informationspflicht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation ist die Unlauterkeit einer Handlung allein nach § 5 a UWG zu beurteilen und nicht nach § 3 a UWG (BGH, Urt. v. 10.11.2022 – I ZR 241/19, GRUR 2022, 1832, Rn. 16). Nach § 5 a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Um eine wesentliche Information handelt es sich auch bei den nach § 6 PAngV erforderlichen Informationen gem. § 5b Abs. 4 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die Anwendbarkeit der PAngV ist vorliegend gegeben. Nach § 1 Abs. 1 PAngV gilt die PAngV für die Angabe von Preisen für Waren oder Leistungen von Unternehmern gegenüber Verbrauchern. Da die Bekl. einen Online-Shop unterhält, in dem sie Letztverbrauchern Desinfektionsmittel im Wege des Versandhandels zum Kauf anbietet, hat sie nach §§ 1, 6 PAngV anzugeben, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Angaben nach der PAngV müssen dabei gem. § 1 Abs. 3 PAngV der allgemeinen Verkehrsauffassung und den Grundsätzen von Preisklarheit und Preiswahrheit entsprechen (S. 2) und dem Angebot oder der Werbung eindeutig zuzuordnen sowie leicht erkennbar und deutlich lesbar oder sonst gut wahrnehmbar sein (S. 1). Diese Anforderungen sind vorliegend nicht erfüllt, wenn die Liefer- und Versandkosten bei einer Anzeige wie der vorliegenden nicht der Internetseite der Suchmaschine, auf der geworben wird, zu entnehmen sind, sondern erst auf der über eine elektronische Verknüpfung erreichbaren Internetseite des Werbenden genannt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Verstoß gegen die PAngV liegt im Allgemeinen zwar nicht schon darin, dass auf einer Internetseite nur der Preis einer Ware ohne Hinweis darauf genannt wird, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe zusätzlich Liefer- und Versandkosten anfallen. Der Verbraucher rechnet im Versandhandel damit, dass zusätzlich zum Warenpreis noch Versandkosten anfallen können. Daher genügt es in aller Regel den Anforderungen des § 1 Abs. 3 PAngV, wenn die nach § 6 PAngV anzugebenden Liefer- und Versandkosten alsbald sowie leicht erkennbar und gut wahrnehmbar auf einer gesonderten Internetseite genannt werden, die noch vor Einleitung des Bestellvorgangs durch Einlegen der Ware in den virtuellen Warenkorb notwendig aufgerufen werden muss. Die Höhe der Liefer- und Versandkosten hängt zudem häufig vom Umfang der Gesamtbestellung des Kunden ab. Deshalb reicht es auch im Hinblick auf § 6 Abs. 2 PAngV aus, bei der Werbung für das einzelne Produkt den Hinweis „zzgl. Versandkosten” aufzunehmen, wenn sich bei Anklicken oder Ansteuern dieses Hinweises ein Fenster mit einer übersichtlichen und verständlichen Erläuterung der allgemeinen Berechnungsmodalitäten für die Versandkosten öffnet und außerdem die tatsächliche Höhe der für den Einkauf anfallenden Versandkosten jeweils bei Aufruf des virtuellen Warenkorbs in der Preisaufstellung gesondert ausgewiesen wird (BGH, Urteil vom 18.03.2010 - I ZR 16/08, GRUR 2010, 1110 – Froogle II).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Werbung für Waren in Preisvergleichslisten einer Preissuchmaschine ist jedoch nach der Rechtsprechung des BGH (vgl. aaO) anders zu beurteilen. Hier dürfen die zum Kaufpreis hinzukommenden Versandkosten nicht erst auf der eigenen Internetseite des Anbieters genannt werden, die über eine – beispielsweise bei der Warenabbildung oder dem Produktnamen angebrachte – elektronische Verknüpfung erreicht werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von der PAngV bezweckte leichte Vergleichbarkeit des aus dem Endpreis sowie den Liefer- und Versandkosten bestehenden Gesamtpreises einer Ware ist nicht gewährleistet, wenn in einer Preissuchmaschine nur der Kaufpreis ohne Versandkosten genannt wird. Preissuchmaschinen sollen dem Verbraucher vor allem einen schnellen Überblick darüber verschaffen, welche Anbieter es für ein bestimmtes Produkt gibt und welchen Preis der jeweilige Anbieter für das fragliche Produkt letztlich fordert. Deshalb erwartet der Verbraucher die Angabe des Endpreises sowie aller zusätzlichen Kosten. Da die Versandkosten der verschiedenen Anbieter nicht unerheblich voneinander abweichen, ist der Verbraucher für einen Kostenvergleich darauf angewiesen, dass in der Liste nur Preise genannt werden, die diese Kosten einschließen oder bei denen jedenfalls darauf hingewiesen wird, in welcher Höhe zusätzliche Versandkosten anfallen. Umgekehrt rechnet der Verbraucher nicht damit, dass der in der Preisvergleichsliste angegebene Preis noch unvollständig und der letztlich zu zahlende Betrag nur dadurch zu erfahren ist, dass die Internetseite des Anbieters aufgesucht wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem kann die Angabe eines Kaufpreises ohne Hinweis auf zusätzlich anfallende Versandkosten in einer Preissuchmaschine eine für die Kaufentscheidung wesentliche Weichenstellung herbeiführen. Es entspricht der Lebenserfahrung, dass der Verbraucher, der sich mit Hilfe einer Preisvergleichsliste informiert, sich bevorzugt mit den preisgünstigsten Angeboten befasst und über die elektronische Verknüpfung die Internetseite eines entsprechenden Anbieters aufsucht. Wird der Verbraucher erst nach dieser Entscheidung darauf hingewiesen, dass bei dem fraglichen Produkt zusätzliche Versandkosten anfallen, ist eine für den Kaufentschluss wichtige Vorauswahl bereits getroffen. Auch wenn sich ein Teil der Interessenten der Mühe unterziehen wird, nunmehr zu überprüfen, ob bei den Preisen der anderen Anbieter ebenfalls die Versandkosten noch nicht eingeschlossen waren, wird ein anderer Teil auf Grund des Hinweises auf die Versandkosten annehmen, dass wohl auch bei den anderen Anbietern noch zusätzlich Versandkosten anfallen. Unabhängig davon bleibt der Anlockeffekt, der in jedem Fall damit verbunden ist, dass bei der Preisangabe in der Preisvergleichsliste ein Hinweis auf die noch zusätzlich zu zahlenden Versandkosten fehlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht anders verhält es sich vorliegend. Bei der Werbung der Bekl. mittels einer Anzeige bei I..de handelt es sich zwar nicht um die klassische Werbung in einer Preissuchmaschine, die die Produkte nach einem Preisranking sortiert. Allerdings wird die Anzeige der Bekl. auch nicht isoliert im Sinne einer klassischen Werbung angezeigt. Vielmehr finden sich mehrere Anzeigen verschiedener Anbieter, die gleichartige Artikel anbieten, nebeneinander aufgeführt. Sämtliche Anzeigen haben dieselbe Größe, Aufteilung, Schriftart und Anordnung. Dabei steht – ebenso wie bei Preissuchmaschinen – der Preis im Vordergrund. Dieser ist in Fettdruck hervorgehoben. Die Aufmachung der Anzeigen soll dem Verbraucher auch hier einen schnellen Überblick über die Preise verschaffen. Es soll mithin auch hier dem Verbraucher ermöglicht werden, die Preise zu vergleichen. Dies ergibt sich auch daraus, dass zusätzlich der Grundpreis angegeben wird (hier: Preis pro Liter). Auch wenn dem Verbraucher durch das Wort „gesponsert“ in Fettdruck über den Anzeigen verdeutlicht wird, dass es sich um bezahlte Werbung handelt, schließt dies nicht aus, dass jedenfalls im Hinblick auf diese bezahlten Anzeigen ein Preisvergleich ermöglicht werden soll. Ebenso wie in einer Preissuchmaschine werden auch bei vielen Anbietern die Versandkosten angezeigt. Auch hier rechnet der Verbraucher nicht damit, dass der angegebene Preis bei den Anzeigen, bei denen sich kein Hinweis auf Versandkosten findet, noch unvollständig und der letztlich zu zahlende Betrag nur dadurch zu erfahren ist, dass die Internetseite des Anbieters aufgesucht wird. Auch hier besteht jedenfalls ein Anlockeffekt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Bekl. sich darauf beruft, ein zusätzlicher Hinweis auf anfallende Versandkosten bei Angabe einer Mindestbestellmenge sei aufgrund des limitierten Platzangebots in C.-Anzeigen nicht möglich, führt dies zu keiner abweichenden Beurteilung. In diesem Fall darf eine Plattform für eine Werbung mit Preisangaben schlicht nicht verwendet werden, wenn sie keinen Raum für rechtmäßiges Handeln bietet (vgl. OLG Frankfurt/M, Beschluss vom 5.5.2023 – 6 W 28/23, MMR 2024, 434).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die beanstandete Werbung ist auch geeignet, die Interessen von Mitbewerbern und Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen (§ 3 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 UWG). Die Nichtberücksichtigung der Versandkosten kann dazu führen, dass das Angebot der Bekl. preisgünstiger erscheint. Die Nutzer können dadurch dazu verleitet werden, sich näher mit dem Angebot der Bekl. statt mit dem Angebot der Mitbewerber zu befassen.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/lg_bochum/j2025/18_O_13_25_Urteil_20250325.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 28 Oct 2025 16:00:00 +0100</pubDate>
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<item>
    <title>OLG Köln: Begrenzung des fliegenden Gerichsstands in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG ist einschränkend auszulegen - Irreführung durch Bewerbung von Matratzen mit &quot;orthopädisch&quot;</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7390-OLG-Koeln-Begrenzung-des-fliegenden-Gerichsstands-in-14-Abs.-2-Satz-3-Nr.-1-UWG-ist-einschraenkend-auszulegen-Irrefuehrung-durch-Bewerbung-von-Matratzen-mit-orthopaedisch.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 05.09.2025&lt;br /&gt;
6 W 53/25	  &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Begrenzung des fliegenden Gerichsstands in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG einschränkend auszulegen ist. Vorliegend ging es um die wettbewerbswidrige Irreführung durch Bewerbung von Matratzen mit &quot;orthopädisch&quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Das Landgericht Köln war gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG für die Entscheidung örtlich zuständig. Entgegen der Annahme der Kammer für Handelssachen fällt der hier zu entscheidende Rechtsstreit nicht unter die Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob und wie die in § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG enthaltene Begrenzung des „fliegenden Gerichtsstands“ einschränkend auszulegen ist. Zum Teil wird davon ausgegangen, dass § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG – wie § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG – nur auf im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangene Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten anzuwenden sei (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2022, 135 Rn. 11 – Mundspülwasser; LG Hamburg Urt. v. 20.04.2023 – 312 O 58/22, GRUR-RS 2023, 20801 Rn. 37; Büscher/Ahrens, UWG, 3. Aufl., § 14 Rn. 43; Büscher, WRP 2025, 273 Rn. 43; Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl., § 14 Rn. 29; Teplitzky/Peifer/Leistner/Lerach, UWG, 3. Auflage, § 14 Rn. 164; vgl. auch Wagner/Kefferpütz WRP 2021, 151 Rn. 35 ff.). Andere legen die Vorschrift dahingehend aus, dass § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG nur Fälle einer spezifischen Verletzung von Regelungen erfasse, die sich gerade auf spezialgesetzliche Vorgaben zu Darstellungen im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien bezögen, also tatbestandlich an ein Handeln im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien anknüpften (LG Düsseldorf GRUR-RR 2021, 333 Rn. 8 ff. – Server fürs ganze Haus; BeckOK HWG/Doepner/Reese, 10. Ed., HWG Einleitung Rn. 382; jurisPK-UWG/Spoenle, 5. Aufl., § 14 UWG Rn. 51). Das Oberlandesgericht Hamburg legt § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG dahingehend aus, dass von der Beschränkung des Wahlrechts aus § 14 Abs. 2 Satz 2 UWG im elektronischen Geschäftsverkehr und in Telemedien jedenfalls diejenigen Fälle ausgenommen sind, in denen nicht von einer besonderen Gefahr des Missbrauchs in Form eines massenhaften Vorgehens auszugehen ist (OLG Hamburg, 07.09.2023, 5 U 65/22, juris Rn. 57 – So geht Positionierung; zuletzt OLG Hamburg, 22.05.2025, 5 W 10/25, juris Rn. 10 ff.). Das Oberlandesgericht Düsseldorf lehnt dagegen eine teleologische Reduzierung des § 14 Abs. Satz 3 Nr. 1 UWG jedenfalls für die Fälle ab, in denen der Verstoß nur in Telemedien erfolgt ist (OLG Düsseldorf, GRUR 2021, 984 Rn. 19 ff. – Internetspezifische Kennzeichnungsvorschriften; so auch MünchKomm-UWG/Ehricke/Könen, 3. Auflage 2022, § 14 Rn. 84; Rüther, WRP 2021, 726 ff.; Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Tolkmitt, UWG, 5. Auflage 2021, § 14 Rn. 85; tendenziell [„dürfte“] auch Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 14 Rn. 21a).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch Vertreter der Ansichten, die eine teleologische Reduktion der Bestimmung weitgehend ablehnen, räumen aber ein, dass der Wortlaut Zweifel aufwirft. Dies gilt insbesondere für die Frage, wie ein Verstoß zu beurteilen ist, der sowohl in Telemedien als auch physischen Medien begangen wird, wie zum Beispiel einheitliche Werbung im Internet und in Zeitschriften (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Tolkmitt, UWG, 5. Auflage 2021, § 14 Rn. 85a; Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 14 Rn. 21b; Rüther, WRP 2021, 726 Rn. 25 ff. spricht von „Ambiguität“; Teplitzky/Schaub, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl. 2024, Kap. 45 Rn. 20: „stark auslegungsbedürftig“). Für den Fall eines Verstoßes durch Zusendung von E-Mails, obwohl es sich bei diesen um Telemedien handelt, befürwortet auch das Oberlandesgericht Düsseldorf ausdrücklich eine teleologische Reduktion des Tatbestandes (OLG Düsseldorf, WRP 2022, 472 Rn. 9; so auch Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 14 Rn. 21b). Ferner ist eine Reduktion des Anwendungsbereichs des § 14 Abs. 2 Satz 3 UWG für Fälle im Anwendungsbereich der EuGVVO vorzunehmen, da deren Bestimmungen Vorrang beanspruchen (Teplitzky/Schaub, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl. 2024, Kap. 45 Rn. 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat schließt sich der Auffassung der Oberlandesgerichte Hamburg und Frankfurt an, wonach der Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG einer – weitergehenden – einschränkenden Auslegung bedarf. Maßgeblich ist dabei nicht die Gesetzgebungsgeschichte, da die subjektiven Vorstellungen der an der Neufassung der Vorschrift beteiligten Organe der Gesetzgebung unterschiedlich bewertet werden (Büscher/Ahrens, UWG, 3. Aufl., § 14 Rn. 43; Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 14 Rn. 21a; vgl. auch Teplitzky/Peifer/Leistner/Lerach, UWG, 3. Auflage, § 14 Rn. 163, der von einem „Redaktionsversehen“ spricht). Ausschlaggebend ist der objektive Sinn und Zweck der Vorschrift. Dieser besteht darin, dass der Gerichtsstand des Ortes der Zuwiderhandlung im Grundsatz erhalten wird, aber im Bereich der Telemedien eingeschränkt wird, weil allein die Verfolgung dieser Verstöße einer besonderen Missbrauchsanfälligkeit unterliegt. Mittels technischer Mittel ist es möglich, das Internet nach potentiellen Verstößen zu durchsuchen, massenhaft abzumahnen und in der Folge gerichtliche Verfahren einzuleiten. Diese Missbrauchsgefahr realisiert sich vor allem in Fällen, in denen konkrete Vorgaben für die Gestaltung von (Online-)Angeboten bestehen – wie etwa bei den Impressumspflichten – und Verstöße daher ohne größeren Aufwand festgestellt werden können (OLG Hamburg, 7. 9. 2023, 5 U 65/22, juris Rn. 71).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Offen bleiben kann im vorliegenden Fall, ob – wie das Oberlandesgericht Hamburg annimmt – lediglich solche Verstöße der Einschränkung unterfallen, bei denen sich ein solches besonderes Missbrauchspotential feststellen lässt, oder – wie es das Oberlandesgericht Frankfurt annimmt – § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG wie § 13 Abs. 4 Nr. 1 UWG nur auf im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien begangene Verstöße gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten anzuwenden ist. Die letztgenannte Ansicht hat den Vorteil einer klaren Abgrenzung und praktisch leicht handhabbaren Anwendung der Vorschrift für sich. Dies bedarf hier aber keiner abschließenden Entscheidung, da der vorliegend gerügte Verstoß, der eine Bewertung der angegriffenen Werbeaussage im Einzelfall unter dem Gesichtspunkt des § 5 UWG erfordert, nach beiden Ansichten nicht unter die Ausnahme des § 14 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 UWG fällt. Auch wenn die Antragsgegnerin der Antragstellerin rechtsmissbräuchliches Verhalten vorwirft, begründet sie diesen Vorwurf nicht mit einer massenhaften Vorgehensweise der Antragstellerin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Von einer Zurückverweisung der Sache an das Landgericht gemäß § 572 Abs. 3 ZPO wird im Rahmen der zu treffenden Ermessensentscheidung abgesehen. Das Landgericht hat wegen Verneinung der örtlichen Zuständigkeit zwar noch keine Sachentscheidung getroffen, der Senat – der auch für die Überprüfung einer solchen zuständig wäre – hält es vor dem Hintergrund des Eilcharakters des Verfahrens auf Erlass einer einstweiligen Verfügung indes für angemessen, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und in der Sache selbst neu zu entscheiden. Die Sach- und Rechtslage im Streitverfahren kann ohne weiteres abschließend beurteilt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Der Verfügungsgrund wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Im Übrigen ist unstreitig, dass die Antragstellerin von der streitbefangenen Werbung nicht vor dem 29.05.2025 erfahren hat. Der Eilantrag ist beim Landgericht Köln am 17.06.2025, d.h. vor Ablauf eines Monats nach Kenntniserlangung eingegangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Der Verfügungsanspruch folgt aus § 8 Abs. 1 UWG. Danach kann derjenige, der eine nach § 3 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, bei Wiederholungsgefahr von den nach § 8 Abs. 3 UWG Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Die Antragstellerin ist als Mitbewerberin i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktvlegitimiert. Sie steht bezüglich des Vertriebs von Matratzen mit der Antragsgegnerin in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis, auch wenn die von der Antragsstellerin angebotenen Matratzen etwas preiswerter sind als die „G.“ der Antragsgegnerin. Für einen nicht unerheblichen Teil der Endabnehmer sind die Produkte gleichwohl in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht austauschbar. Der Ansicht der Antragsgegnerin, beide Beteiligte sprächen vom finanziellen Hintergrund her völlig unterschiedliche Käufergruppen an, kann nicht beigetreten werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Dass die angegriffene Werbung eine geschäftliche Handlung der Antragsgegnerin i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG darstellt, steht außer Frage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, wenn sie unlauter ist. Im Streitfall ist jedenfalls der Unlauterkeitstatbestand der Irreführung nach § 5 UWG erfüllt. Ob darüber hinaus auch der Rechtsbruchtatbestand des § 3a UWG i.V.m. dem Irreführungsverbot des § 3 HWG greift (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 27.03.2025, 3 W 12/25, Anl. AS8, Bl. 63 ff., 64 LGA), kann dahinstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 5 Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG u.a. dann irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware wie Vorteile und von der Verwendung zu erwartende Ergebnisse enthält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von der streitbefangenen Werbung angesprochen ist der Kreis der informierten Durchschnittsverbraucher, zu dem auch die Mitglieder des Senats zählen und dessen Verständnis daher ohne weiteres beurteilt werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher wird durch die Bezeichnung „R.Matratzen“ den Eindruck gewinnen, diese sei für Seitenschläfer generell, ohne individuelle Anpassung geeignet, im Bereich der Orthopädie – dem medizinischen Fachgebiet, das sich mit angeborenen oder erworbenen Fehlern des menschlichen Bewegungsapparates befasst – eine gesundheitsfördernde Wirkung zu erzielen, also Erkrankungen des menschlichen Stütz- und Bewegungsapparats vorzubeugen oder zu lindern. Die im nachfolgenden Werbetext beschriebenen Vorzüge der Matratzen (z.Seitenschläfer&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Vorbei die Zeit der Kompromisse mit viel zu weicher oder viel zu fester Matratzen um Schulter oder LWS-Bereich zu entlasten. Diese Matratzen schafft endlich beides: Perfekte Anpassung, Nachgiebigkeit und Druckentlastung im Schulterbereich. Hervorragende Unterstützung im unteren Rücken und LWS-Bereich“,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Optimal für überwiegende oder ausschließliche Seitenschläfer, besonders auch bei größerer Schulterbreite. Der extra-softe Schulterbereich ermöglicht auch mit sehr breiten Schultern ein tiefes Einsinken und dadurch endlich eine sehr gerade Lagerung der Wirbelsäule auch in der Seitenlage“,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Seitenschläfer kennen das Problem:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oft genug muss zwischen einer härteren oder weicheren Matratzen gewählt werden. Die weichere Matratzen ist dabei im Schulterbereich deutlich angenehmer, dafür gibt es schnell im unteren Rücken im Bereich der Lendenwirbelsäule Probleme durch das eigentlich (viel) zu weiche Liegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nutzt man eine härtere Matratzen, ist der untere deutlich besser stabilisiert und macht keine Probleme, dafür kann die Schulter kaum noch einsinken. Das führt oftmals zu verdrehtem Liegen an Einrollen und Anziehen der Schulter, was zu vermehrten Verspannungen und vielfach auch einschlafenden Händen und Armen führt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dagegen hilft auch ein manchmal verbauter Einleger im Schulterbereich aus etwas weicherem Material oder die üblichen Liegezonen nichts oder nur minimal. Auch ein N. kann in Kombination mit heute üblichen Matratzendicken das Problem nicht lösen, sondern wenn überhaupt auch nur minimale Linderung verschaffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unsere Lösung: Die Seitenschläfer-Spezialmatratze“)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
stehen dieser mit dem Begriff „Orthopädisch“ gemäß dessen Wortsinn verbundenen Vorstellungen nicht entgegen. Die beschriebenen Eigenschaften werden vielmehr als Erklärung für die durch die Produktbezeichnung suggerierte positive orthopädische Wirkung verstanden (vgl. auch OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.04.2025, 20 W 19/25, Anl. AS7, Bl. 55 ff. , 59 LGA).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass ihre Matratzen eine solche positive medizinische Wirkung hat, trägt die Antragsgegnerin selbst nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die irreführende Angabe bezüglich einer – besonders werbewirksamen - gesundheitsförderlichen Eigenschaft ist geeignet, die Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die sie andernfalls nicht getroffen hätten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd. Der von der Antragsgegnerin erhobene Unclean-hands-Einwand greift allein schon deshalb nicht, weil durch den Verstoß auch die Interessen Dritter – der durch die Werbung der Antragsgegnerin angesprochenen Verbraucher – berührt werden (s. Köhler in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 11 Rn. 2.38 f.). Außerdem betreffen die Vorwürfe der Antragsgegnerin ausschließlich das Vorgehen der Antragstellerin in Zusammenhang mit der Abmahnung (keine Vollmachtsurkunde vorgelegt, fehlerhafte Rechtsprechungszitate, Berechnung von Umsatzsteuer), nicht den im vorliegenden Eilverfahren ausschließlich geltend gemachten Unterlassungsanspruch als solchen.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2025/6_W_53_25_Urteil_20250905.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Thu, 16 Oct 2025 19:16:00 +0200</pubDate>
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    <title>Volltext BGH liegt vor: Werbung mit Preisermäßigung ist nur zulässsig bei gut lesbarer Angabe des niedrigsten Gesamtpreises der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7387-Volltext-BGH-liegt-vor-Werbung-mit-Preisermaessigung-ist-nur-zulaesssig-bei-gut-lesbarer-Angabe-des-niedrigsten-Gesamtpreises-der-letzten-30-Tage-vor-der-Preisermaessigung.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 09.10.2025&lt;br /&gt;
I ZR 183/24&lt;br /&gt;
PAngV § 11 Abs. 1, § 1 Abs. 3 Satz 2; UWG § 5a Abs. 1, § 5b Abs. 4; ZPO § 308 Abs. 1&lt;br /&gt;
Jacobs Krönung&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag&lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7384-BGH-Werbung-mit-Preisermaessigung-ist-nur-zulaesssig-wenn-der-niedrigste-Gesamtpreis-der-letzten-30-Tage-vor-der-Preisermaessigung-klar-erkennbar-und-gut-lesbar-angegeben-wird.html&quot;&gt; BGH: Werbung mit Preisermäßigung ist nur zulässsig wenn der niedrigste Gesamtpreis der letzten 30 Tage vor der Preisermäßigung klar erkennbar und gut lesbar angegeben wird&lt;/a&gt; über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Nach § 11 Abs. 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Satz 2 PAngV muss der zur Angabe eines Gesamtpreises Verpflichtete bei Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis, den er für das beworbene Produkt innerhalb der letzten 30 Tage vor Anwendung der Preisermäßigung angewandt hat, in einer für den angesprochenen Verbraucher eindeutigen, klaren und verständlichen Weise angeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) In Fällen der Verletzung des § 11 Abs. 1 PAngV ist die Unlauterkeit einer geschäftlichen Handlung nach §§ 5a und 5b UWG und nicht nach § 3a UWG zu beurteilen (Fortführung von BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - I ZR 69/21,&lt;br /&gt;
GRUR 2022, 1163 [juris Rn. 60] = WRP 2022, 977 - Grundpreisangabe im Internet; Urteil vom 23. März 2023 - I ZR 17/22, BGHZ 237, 1 [juris Rn. 65] - Aminosäurekapseln, jeweils mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 9. Oktober 2025 - I ZR 183/24 - OLG Nürnberg - LG Amberg&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=143157&amp;anz=1112&amp;pos=24&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Tue, 14 Oct 2025 18:01:00 +0200</pubDate>
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    <category>30 tage</category>
<category>§ 11 pangv</category>
<category>§ 3 pangv</category>
<category>§ 5a uwg.§ 5b uwg</category>
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<category>durchgestrichener preis</category>
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