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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag kartellrecht)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Fri, 17 Jul 2026 09:42:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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    <title>OLG Hamburg: Keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für Entsperrung gewerblich genutzter Instagram-Accounts aufgrund wirksamer Gerichtsstandsklausel</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamburg&lt;br /&gt;
Beschluss vom 05.06.2026&lt;br /&gt;
15 W 13/26 Kart&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass keine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für die Entsperrung gewerblich genutzter Instagram-Accounts besteht, da Meta insofern in den Instagram-AGB wirksam die Zuständigkeit irischer Gerichte vereinbart hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Die sofortige Beschwerde ist unbegründet. Der Verfügungsantrag des Antragstellers ist unzulässig. Die deutschen Gerichte sind international unzuständig. Dabei kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen des Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO erfüllt sind. Die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist jedenfalls infolge der zwischen den Parteien geschlossenen Gerichtsstandsvereinbarung ausgeschlossen. Eine wirksame Zuständigkeitsvereinbarung begründet nach Art. 25 Abs. 1 S. 2 Brüssel Ia-VO eine ausschließliche Zuständigkeit, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben (BGH, Urt. v. 10.02.2021 – KZR 66/17, GRUR 2021, 991, Rn. 16 – Wikingerhof/Booking.com). Vorliegend haben die Parteien sowohl für vertragliche als auch für deliktische Ansprüche einschließlich der vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche aus den §§ 33 Abs. 1, 19 GWB die ausschließliche internationale Zuständigkeit irischer Gerichte vereinbart. Diese Vereinbarung erfasst auch die Geltendmachung der streitgegenständlichen Ansprüche im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Zweifel an der wirksamen Vereinbarung der von der Antragsgegnerin vorgetragenen Rechtswahl- und Gerichtsstandsklausel, insbesondere im Hinblick auf die Anforderungen des Art. 25 Abs. 1 S. 3 Brüssel Ia-VO, sind nicht ersichtlich und werden auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die sachliche Reichweite einer Gerichtsstandsvereinbarung ist durch Auslegung zu ermitteln. Die Auslegung einer Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit ist Sache des nationalen Gerichts. Sie richtet sich, wenn die Gerichtsstandsvereinbarung – wie hier – Teil einer umfassenderen Vereinbarung ist, regelmäßig nach dem für den Vertrag geltenden Recht, soweit Art. 25 Brüssel Ia-VO keine Maßstäbe und Vorgaben enthält (BGH, a.a.O., Rn. 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der streitgegenständlichen Rechtswahlklausel – an deren Wirksamkeit nach dem Parteivortrag ebenso wenig Zweifel bestehen wie im Hinblick auf die Gerichtsstandsklausel – haben die Parteien die Anwendbarkeit irischen Rechts vereinbart. Zu den danach anzuwendenden Grundsätzen für die Auslegung einer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltenen Gerichtsstandsklausel haben die Parteien nichts vorgetragen. Wie sich aus der vom Antragsteller in Bezug genommenen Entscheidung des OLG Düsseldorf vom 02.04.2025 (Az. (Kart) 5/24, GRUR-RS 2025, 8923, Rn. 40f., mit Verweis auf die Entscheidung des irischen High Court vom 1. Februar 2024 (Record No 2023/2255P (2024) IEHC 44)) ergibt, ist danach jedoch nicht nur auf den Wortlaut der Vertragsbestimmung abzustellen, sondern auch auf die Bedeutung und die Erwartungen, die die Parteien unter den gegebenen Umständen vernünftigerweise der Vertragsbestimmung beimessen. Erforderlich ist danach eine interessengerechte Auslegung. Damit unterscheidet sich das irische Recht im Wesentlichen nicht von den im deutschen Recht maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen, denn danach sind Allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (BGH, a.a.O., Rn. 22).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesen Auslegungsgrundsätzen haben die Parteien mit der o.g. Klausel sowohl für vertragliche als auch für deliktische Ansprüche einschließlich der Ansprüche aus den §§ 33 Abs. 1, 19 GWB die ausschließliche internationale Zuständigkeit irischer Gerichte vereinbart, wobei sich diese Vereinbarung auch auf die Geltendmachung der vorgenannten Ansprüche im Wege des einstweiligen Verfügungsverfahrens erstreckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Für den streitgegenständlichen Account des Antragstellers einschlägig ist nach dem Verständnis des durchschnittlichen Rezipienten der zweite Absatz der oben zitierten Gerichtsstandsklausel („Wenn zwischen uns ein Anspruch oder Streitfall entsteht, der im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes in irgendeiner anderen Eigenschaft steht, wie u. a. der Zugriff auf den Dienst oder seine Nutzung für einen geschäftlichen oder gewerblichen Zweck, ...“). Der erste Absatz der Klausel bezieht sich nach seinem ausdrücklichen Wortlaut nur auf Nutzungen durch Verbraucher („Wenn sich aus oder im Zusammenhang mit deiner Nutzung des Dienstes als Verbraucher ein Anspruch oder Streitfall ergibt, ...“ – Hervorhebung nur hier). Vorliegend ist indes davon auszugehen, dass der Antragsteller den streitgegenständlichen Instagram-Account mindestens überwiegend für seine selbständige berufliche Tätigkeit als Influencer, mithin gerade nicht als Verbraucher genutzt hat. Der Antragsteller hat in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 17.02.2026 (Anlage Ast. 2) ausdrücklich hervorgehoben, dass er Instagram als zentralen Kanal seiner beruflichen Tätigkeit als Influencer/Content-Creator nutze, indem er darüber sein Publikum erreiche, seine Dienstleistungen und Kooperationen bewerbe, Anfragen von Kooperationspartnern erhalte und fortlaufend mit Followern kommuniziere. Damit korrespondiert auch der Vortrag des Antragstellers in der Antragsschrift vom 17.02.2026, in der er u.a. ausdrücklich hervorgehoben hat, dass sein Account „Teil seiner beruflichen Infrastruktur“ sei und vor der Sperrung über ca. 68.000 Follower verfügt habe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren nunmehr mit Schriftsatz vom 15.05.2026 erstmalig eingewandt, er nutze das streitgegenständliche Nutzerkonto auch zur privaten Kommunikation, nämlich zur Pflege seiner persönlichen Kontakte mit Familie und Freunden, zur Verfolgung gesellschaftlicher und politischer Diskussionen, zum Konsum von Inhalten Dritter und zur eigenen Meinungsäußerung. Die kommerziellen Aspekte – Werbeerlöse, Reichweite, Kooperationen – träten lediglich daneben, ohne den Charakter des Accounts insgesamt zu prägen. Schon mangels jeglicher dahingehenden Konkretisierung und Glaubhaftmachung – etwa durch Vorlage entsprechender Beiträge – erscheint dieser Vortrag indes als unbeachtliche bloße Schutzbehauptung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Vertragspartners beschränkt sich der damit vorliegend einschlägige zweite Absatz der streitgegenständlichen Gerichtsstandsklausel weder auf vertragliche Ansprüche noch auf die Geltendmachung von Ansprüchen im Wege eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens. Vielmehr sind danach auch deliktische Ansprüche, einschließlich kartellrechtlicher Ansprüche gemäß §§ 33 Abs. 1, 19 GWB, sowie gerichtliche Eilverfahren erfasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies folgt daraus, dass in der Klausel ausdrücklich nicht nur von Ansprüchen, sondern daneben auch ganz allgemein von jeglichen Streitfällen im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes die Rede ist („jeder derartige Anspruch oder Streitfall“). Gerade diese begriffliche Gegenüberstellung verdeutlicht auch für den juristischen Laien, dass jegliche gerichtliche Auseinandersetzung erfasst sein soll, ungeachtet ihres materiellrechtlichen Anknüpfungspunktes und ihres prozessualen Charakters.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Interessenlage der Parteien unter Berücksichtigung ihrer Erwartungen steht dieser Auslegung nicht entgegen. Zwar wird hierdurch die Antragsgegnerin als Verwenderin begünstigt. Angesichts der Eindeutigkeit der in Rede stehenden Formulierung war diese Begünstigung jedoch auch aus der Perspektive des Vertragspartners, vorliegend des Antragstellers, nicht überraschend, vielmehr bestanden angesichts des klaren Wortlautes insoweit „deutliche Anhaltspunkte“ im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, a.a.O., Rn. 25). Im Hinblick auf die Erstreckung der Klausel auf Eilverfahren gilt dies auch deshalb, weil darin ausdrücklich von Ansprüchen und Streitfällen im Zusammenhang mit dem „Zugriff auf den Dienst“ die Rede ist. Gerade für gewerbliche Nutzer wie den Antragsteller muss es sich aufdrängen, dass in ihrem eigenen Interesse im Fall der Verhängung von Zugriffssperren durch die Antragsgegnerin auch gerichtliche Eilverfahren in Betracht kommen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Art. 25 Abs. 1 S. 1 Brüssel Ia-VO steht dieser Auslegung auch im Hinblick auf den vom Antragsteller geltend gemachten kartellrechtlichen Anspruch aus §§ 33 Abs. 1, 19 GWG nicht entgegen. Danach kann eine Vereinbarung über die internationale Zuständigkeit nur eine bereits entstandene Rechtsstreitigkeit oder eine künftige aus einem bestimmten Rechtsverhältnis entspringende Rechtsstreitigkeit betreffen. Damit wird die Geltung von Gerichtsstandsklauseln auf Rechtsstreitigkeiten eingeschränkt, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, anlässlich dessen die Vereinbarung getroffen wurde. Dieses Erfordernis soll vermeiden, dass eine Partei dadurch überrascht wird, dass die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für sämtliche Rechtsstreitigkeiten begründet wird, die sich eventuell aus den Beziehungen mit ihrem Vertragspartner ergeben und ihren Ursprung in einer anderen Beziehung als derjenigen haben, anlässlich derer die Begründung des Gerichtsstands vorgenommen wurde. Dies ist indes im vorliegenden Fall der Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs wegen des angeblichen Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung in Gestalt der Sperrung eines Accounts nicht der Fall. Da sich insoweit der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung in den von einem marktbeherrschenden Unternehmen geknüpften vertraglichen Beziehungen und über die Vertragsbedingungen manifestieren kann, ist die Erstreckung einer Gerichtsstandsvereinbarung auf darauf gestützte Verfahren auch dann nicht überraschend, wenn sich die Klausel nicht ausdrücklich auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht bezieht (ausführlicher dazu: OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.04.2025 U (Kart) 5/24, GRUR-RS 2025, 8923, Rn. 36; vgl. dazu auch: OLG Nürnberg, Beschl. v. 19.8.2025 – 3 W 1224/25, BeckRS 2025, 24147 Rn. 44).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd) Die hier vorgenommene Auslegung steht auch nicht im Widerspruch zu den vom Antragsteller angeführten Urteilen des BGH im Fall Wikingerhof/Booking.com (Urt. v. 10.02.2021 – KZR 66/17, GRUR 2021, 991) und des OLG Düsseldorf vom 02.04.2025 (U (Kart) 5/24, GRUR-RS 2025, 8923), denn diese betreffen Gerichtsstandsklauseln, deren Wortlaute von der vorliegend streitgegenständlichen Klausel in entscheidungserheblicher Weise abweichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der vom Bundesgerichtshof entschiedene Fall betrifft eine Klausel, wonach (nur) „alle aus dem Vertrag entstehenden Streitigkeiten mit Ausnahme von Zahlungs- und Rechnungsstreitigkeiten“ (Hervorhebung nur hier) von der Gerichtsstandsvereinbarung erfasst sein sollen (a.a.O., Rn. 24). Die vorliegend streitgegenständliche Klausel erfasst hingegen ausdrücklich jeden Anspruch oder Streitfall, der „im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes“ steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem vom OLG Düsseldorf entschiedenen Fall lautete die Klausel (i.d.F. von 2018 und 2021) wie folgt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn du ein Verbraucher bist und deinen ständigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hast, gelten die Gesetze dieses Mitgliedstaats für jeglichen Anspruch, Klagegegenstand oder Streitfall, den du uns gegenüber hast und der sich aus diesen Nutzungsbedingungen oder aus den G.-Produkten oder im Zusammenhang damit ergibt („Anspruch“). Du kannst deinen Anspruch vor jedwedem Gericht in diesem Mitgliedstaat klären lassen, das für den Anspruch zuständig ist. In allen anderen Fällen stimmst du zu, dass der Anspruch vor einem zuständigen Gericht in ... zu klären ist und dass diese Nutzungsbedingungen sowie jedweder Anspruch irischem Recht unterliegen, und zwar ohne Rücksicht auf kollisionsrechtliche Bestimmungen“ (a.a.O., Rn. 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erstreckung auf deliktische, insbes. kartellrechtliche Ansprüche aus §§ 33 Abs. 1, 19 GWB mag danach jedenfalls wegen des unklaren Bedeutungsgehaltes des Wortes „Anspruch“ im dritten Satz der Klausel (Oberbegriff oder bloßes Aufzählungselement im Sinne des ersten Satzes?) nicht hinreichend eindeutig gewesen sein (vgl. zur Begründung im Übrigen ausführlich: OLG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 43ff.). In der vorliegend streitgegenständlichen Klausel ist indes gerade unmissverständlich von jeglichem Anspruch oder Streitfall im Zusammenhang mit der Nutzung des Dienstes der Antragsgegnerin die Rede („jeder derartige Anspruch oder Streitfall“).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ee) Schließlich folgt die internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte vorliegend auch nicht aus Art. 35 Brüssel Ia-VO, wonach die im Recht eines Mitgliedstaats vorgesehenen einstweiligen Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen bei den Gerichten dieses Mitgliedstaats auch dann beantragt werden können, wenn für die Entscheidung in der Hauptsache das Gericht eines anderen Mitgliedstaats zuständig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den oben ausgeführten Gründen erstreckt sich die derogierende Wirkung der zwischen den Parteien vereinbarten Gerichtsstandsklausel vorliegend auch auf Eilverfahren. Art. 35 Brüssel Ia-VO steht der Zulässigkeit einer solchen Vereinbarung nicht entgegen (ebenso zu einer offenbar gleichlautenden Klausel: OLG München, Beschl. v. 21.08.2024 – 14 W 1324/24 e, vorgelegt als Anlage AG1, zu Ziffer II.3.; vgl. zur Zulässigkeit derogierender Gerichtsstandsvereinbarungen auch im Hinblick auf Eilverfahren im Übrigen, jeweils m.w.N.: BeckOGK/E. Peiffer/M. Peiffer, 15.3.2026, Brüssel Ia-VO Art. 35 Rn. 40; BeckOK ZPO/Keller, 60. Ed. 1.12.2025, Brüssel Ia-VO Art. 35 Rn. 11; OLG Frankfurt, NJOZ 2025, 758 Rn. 3; Geimer/Schütze Int. Rechtsverkehr/E. Peiffer/M. Peiffer, 70. EL Januar 2026, VO (EG) 1215/2012 Art. 25 Rn. 262f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf die Frage, ob vorliegend das nach der Rechtsprechung des EuGH für Art. 35 Brüssel Ia-VO erforderliche ungeschriebene Tatbestandsmerkmal der „realen Verknüpfung“ zwischen dem Gegenstand der beantragten Maßnahme und der gebietsbezogenen Zuständigkeit des Vertragsstaates des angerufenen Gerichts erfüllt ist (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Beschl. v. 24.03.2023 – I-16 W 8/23, vorgelegt als Anlage AG2, dort unter Ziffer 11.1.b), unter Berufung auf OLG Hamburg, Beschl. v. 04.04.2022 – 15 W 18/22, GRUR-RS 2022, 6932, Rn. 15ff.), kommt es damit vorliegend bereits nicht mehr an.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001647556&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Fri, 17 Jul 2026 11:42:00 +0200</pubDate>
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    <title>EU-Kommission: Verbindliche Spezifikationsmaßnahmen nach dem DMA für Google - Interoperabilität von KI auf Android-Geräten und Drittanbieterzugriff auf Suchdaten der Google-Suche </title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Die EU-Kommission hat verbindliche Spezifikationsmaßnahmen nach dem Digital Markets Act (DMA) für Google erlassen. Inhaltlich geht es um die Interoperabilität von KI auf Android-Geräten und den Zugrfiff von Drittanbietern auf Suchdaten der Google-Suche.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung der EU-Kommission:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Kommission stellt Google Leitlinien für die Interoperabilität von KI auf Android und die gemeinsame Nutzung von Google-Suchdaten im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte zur Verfügung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Heute hat die Europäische Kommission im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte zwei verbindliche Spezifikationsmaßnahmen für Google erlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ziel der ersten Spezifikationsmaßnahmen ist es, sicherzustellen, dass die KI-Dienste der Wettbewerber mit Googles eigenen KI-Diensten wie Gemini konkurrieren können, indem sie gleichberechtigten Zugriff auf Funktionen auf Googles Android-Geräten haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ziel der zweiten Spezifikationsmaßnahmen ist es, die Wettbewerbsbedingungen auszugleichen, indem Suchmaschinen von Drittanbietern Zugriff auf Suchdaten gewährt wird, die nur die Google-Suche in großem Umfang erfassen kann.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Interoperabilität mit Google Android&lt;br /&gt;
Derzeit haben die KI-Assistenten von Wettbewerbern auf Android-Handys nur eingeschränkten Zugriff auf die wichtigsten Funktionen des Google Android-Betriebssystems. Ohne diesen Zugang konkurrieren alternative KI-Assistenten nicht gleichberechtigt mit Googles eigenen KI-Diensten, die vollen Zugriff haben. KI-Assistenten von Drittanbietern sind daher in der Art und Weise, wie sie ihre innovativen Dienste anbieten können, begrenzt, wodurch sie für 60 % der EU-Nutzer, die über ein Android-Gerät verfügen, weniger attraktiv sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der heutigen Entscheidung wird sichergestellt, dass die Nutzer ihren bevorzugten KI-Assistenten über Sprachbefehle aktivieren können, ähnlich dem Befehl „Hey Google“. Benutzer können KI-Assistenten von Drittanbietern verwenden, um Aktionen in Apps in ihrem Namen auszuführen. So können sie beispielsweise Aufgaben wie die Buchung eines Taxis delegieren, Vorschläge für relevante Antworten in Chat-Apps erhalten oder den KI-Assistenten nach einem kürzlich besuchten Ort fragen. Wichtig ist, dass die Maßnahmen robuste Sicherheitsvorkehrungen enthalten, um sicherzustellen, dass die Privatsphäre der Benutzer, die Geräteintegrität und die Sicherheit geschützt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Google-Suchdaten&lt;br /&gt;
Die zweite Entscheidung legt fest, wie Google Suchdaten mit anderen Suchmaschinen teilen sollte. Die gemeinsame Nutzung von Daten ist für die Entwicklung und Optimierung von Suchmaschinen Dritter von entscheidender Bedeutung. Es trägt dazu bei, gleiche Wettbewerbsbedingungen mit der Google-Suche zu schaffen, und fördert innovative Suchdienste, die auf den Datenschutz ausgerichtete Alternativen umfassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung enthält Leitlinien zu mehreren Schlüsselaspekten, die das Datenaustauschangebot von Google bisher unwirksam gemacht haben. So wird beispielsweise festgelegt, dass KI-Chatbots, die Suchfunktionen anbieten, berechtigt sind, geteilte Daten zu erhalten, und dass Google vorbehaltlich der Anonymisierung die gleichen Daten teilen sollte, die es zur Optimierung seiner eigenen Suchdienste sammelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung gewährleistet die Anonymisierung der Suchdaten.  Sie enthält eine vielschichtige Methode zur Anonymisierung der gemeinsam genutzten Daten, die in enger Zusammenarbeit mit internen und externen Datenschutzexperten und im Einklang mit dem Entwurf gemeinsamer Leitlinien für das Zusammenspiel von Datenschutzgesetz und DSGVO durch die Kommission und den Europäischen Datenschutzausschuss entwickelt wurde. Die Entscheidung ermöglicht es Google außerdem, vor der Weitergabe von Daten zu beurteilen, ob die gemeinsame Nutzung dieser Daten mit einem bestimmten Dritten ernsthafte Risiken für die Cybersicherheit und den Datenschutz birgt. Je nach künftigen Marktentwicklungen, auch auf der Grundlage einer Bewertung durch unabhängige Dritte, kann die Kommission den heutigen Beschluss insbesondere in Bezug auf die einschlägigen Anonymisierungsmaßnahmen ändern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich legen die Maßnahmen eine faire Formel für die Berechnung des Preises der gemeinsam genutzten Daten und ein transparentes Verfahren für den Zugriff auf die Daten fest.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ziel dieser Maßnahmen ist es, Unternehmen die Möglichkeit zu geben, europäischen Nutzern ein breiteres und funktionsreicheres Angebot an Optionen zur Auswahl zu bieten, sowohl bei ihren KI-Diensten auf Android als auch bei Suchdiensten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nächste Schritte&lt;br /&gt;
Spezifizierungsentscheidungen sind rechtlich bindend. Google ist verpflichtet, die festgelegten Maßnahmen unter den in den Entscheidungen enthaltenen Bedingungen und Fristen umzusetzen. Google muss ab Januar 2027 mit der Weitergabe von Suchdaten an berechtigte Suchmaschinenanbieter beginnen. Die Nutzer werden ab Juli 2027 von den Änderungen an Android profitieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Entscheidungen respektieren in vollem Umfang die Verteidigungsrechte von Google und unterliegen weiterhin einer unabhängigen gerichtlichen Kontrolle.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hintergrund&lt;br /&gt;
Ziel des DMA ist es, bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor zu gewährleisten. Sie regelt Gatekeeper, bei denen es sich um große digitale Plattformen handelt, die ein wichtiges Tor zwischen gewerblichen Nutzern und Verbrauchern darstellen, deren Position ihnen die Befugnis einräumen kann, einen Engpass in der digitalen Wirtschaft zu schaffen, und legt Vorschriften fest, um zu verhindern, dass sie Märkte zu ihren Gunsten unfair kippen. Es zielt auch darauf ab, die Wettbewerbsbedingungen in seit langem etablierten Märkten wie Suchmaschinen wieder ins Gleichgewicht zu bringen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 6. September 2023 benannte die Europäische Kommission Google Search, Google Play, Google Maps, YouTube, das Betriebssystem Google Android, Google Chrome, Google Shopping und seine Online-Werbedienste als zentrale Plattformdienste. Google ist seit dem 7. März 2024 verpflichtet, alle geltenden DMA-Verpflichtungen in Bezug auf seine benannten Dienste vollständig einzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dazu gehören die Verpflichtung, eine wirksame Interoperabilität mit Funktionen von Google Android (gemäß Artikel 6 Absatz 7 DMA) anzubieten und Drittanbietern Zugang zu anonymisierten Suchdaten (gemäß Artikel 6 Absatz 11 DMA) zu gewähren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In den Maßnahmen, die im Anschluss an das Spezifikationsverfahren angenommen wurden, wird klargestellt, wie eine DMA-Verpflichtung umgesetzt werden sollte, um die Einhaltung sicherzustellen. Spezifikationsverfahren unterscheiden sich von Nichtkonformitätsuntersuchungen und zielen nicht darauf ab, die Einhaltung des DMA durch den Gatekeeper zu bewerten. Daher sehen sie keine Verhängung von Geldbußen vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kommission leitete am 27. Januar 2026 zwei derartige Verfahren wegen der gemeinsamen Nutzung der Daten der Google-Suche und der Interoperabilität mit dem Betriebssystem Google Android für KI-Dienste ein. Die Kommission übermittelte Google ihre vorläufigen Feststellungen und veröffentlichte die vorgeschlagenen Maßnahmen, mit denen Dritte aufgefordert wurden, am 16. April 2026 bzw. am 27. April 2026 Rückmeldung zu geben.&lt;/em&gt; 
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    <pubDate>Thu, 16 Jul 2026 17:00:00 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>EuGH: DFB-Spielervermittler-Reglement kann unter Ausnahme vom kartellrechtlichen Verbot fallen wenn es dem Gemeinwohl dienende legitime Ziele verfolgt</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7768-EuGH-DFB-Spielervermittler-Reglement-kann-unter-Ausnahme-vom-kartellrechtlichen-Verbot-fallen-wenn-es-dem-Gemeinwohl-dienende-legitime-Ziele-verfolgt.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 09.07.2026&lt;br /&gt;
C 428/23&lt;br /&gt;
ROGON u. a. &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass das Spielervermittler-Reglement des DFB unter die Ausnahme vom kartellrechtlichen Verbot fallen kann, wenn es dem Gemeinwohl dienende legitime Ziele verfolgt. Dies gilt auch dann, wenn die Vorschriften (wie Registrierungspflichten, Provisionsverbote bei Minderjährigen oder das Verbot von Transfererlös-Beteiligungen) spürbare Auswirkungen auf verbandsfremde Dritte wie Spielervermittler haben. Voraussetzung ist, dass die Beschränkungen keinen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgen, sondern für das Funktionieren des sportlichen „Ökosystems“ angemessen, erforderlich und verhältnismäßig sind. Die konkrete Einzelfallprüfung obliegt nun dem BGH.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Das DFB-Reglement für Spielervermittlung könnte unter eine Ausnahme vom Kartellverbot fallen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vom Gerichtshof entwickelte Ausnahme für Fälle, in denen mit einer Wettbewerbsbeschränkung ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird, kann unter bestimmten Voraussetzungen auf ein Regelwerk eines Sportverbands angewandt werden, das sich an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen regelt &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Deutsche Fußball-Bund (DFB) erließ 2015 ein Reglement für Spielervermittlung. Dieses Reglement regelt die Inanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers durch Spieler und Vereine für den Abschluss von Berufsspielerverträgen und Transfervereinbarungen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es sieht u. a. eine Registrierungspflicht für Vermittler und deren Unterwerfung unter diverse Statuten, Reglements und Ordnungen der Fédération Internationale de Football Association (FIFA), des DFB und der Deutschen Fußball Liga (DFL) vor, einschließlich der Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit. Es enthält ein Verbot der Beteiligung des Vermittlers bei der Hinvermittlung an zukünftigen Transfererlösen des Vereins sowie ein Provisionsverbot bei der Vermittlung Minderjähriger. Darüber hinaus schreibt es eine Pflicht zur Offenlegung von Vergütungen und Zahlungen an Vermittler vor. Schließlich sind bei Verstößen gegen das Reglement Sanktionen vorgesehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein deutsches Unternehmen, dessen Gründer und eine österreichische Gesellschaft, die im Bereich der Spielervermittlung tätig sind, erhoben vor deutschen Gerichten Klage gegen das Reglement und machten geltend, dass es gegen das unionsrechtliche Kartellverbot verstoße. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der deutsche Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof hierzu Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Er möchte wissen, ob ein solches Reglement unter die Ausnahme vom Kartellverbot fallen kann, die der Gerichtshof für Fälle entwickelt hat1, in denen mit einer Wettbewerbsbeschränkung ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof stellt fest, dass diese Ausnahme unter bestimmten Voraussetzungen auf das Regelwerk eines Sportverbands angewandt werden kann, das sich wie das in Rede stehende Reglement an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen, wie z. B. Spielervermittler, regelt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass ein von einem Verband wie dem DFB erlassenes Regelwerk bestimmte Auswirkungen nicht nur auf seine Mitglieder, sondern auch auf verbandsfremde Unternehmen entfaltet, die Beziehungen zu den Verbandsmitgliedern unterhalten, kann nämlich für die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, erforderlich sein. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies kann u. a. dann der Fall sein, wenn ein Sportverband zur Erreichung solcher Ziele ein Regelwerk erlässt, das Auswirkungen auf das von ihm regulierte und kontrollierte „Ökosystem“ haben kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Bereich des Profi- und Halbprofi-Fußballs müssen verschiedene Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern wie Vereine, nationale Verbände, Spieler und Vermittler interagieren und in gewissem Umfang zusammenarbeiten, um die Lebensfähigkeit des Fußballs und seine Attraktivität für die Fans und Zuschauer zu gewährleisten. Wenn nämlich die Spiele und Turniere als Endprodukt nicht hinreichend attraktiv wären und nicht auf angemessene Weise ausgestrahlt würden, würde sich das für alle diese Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern negativ auswirken. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings ist zwingend konkret sicherzustellen, dass ein solches Regelwerk zum einen nicht als Vereinbarung von Unternehmen oder als Beschluss einer Unternehmensvereinigung eingestuft werden kann, die bzw. der eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt, und zum anderen durch die Verfolgung eines dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziels gerechtfertigt ist, hinsichtlich dessen es angemessen, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn ist. Im vorliegenden Fall ist es Sache des Bundesgerichtshofs, festzustellen, ob das beanstandete Regelwerk des DFB alle Voraussetzungen für die Anwendung dieser Ausnahme erfüllt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Voraussetzungen sind nicht notwendigerweise im Hinblick auf jede einzelne Regelung des fraglichen Regelwerks zu beurteilen, sondern im Hinblick auf Regelungskomplexe, mit denen ein gesondertes Ziel verfolgt wird oder die eine gesonderte Wirkung entfalten. &lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/redirect/juris/documents.jsf?num=C-428/23&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 10 Jul 2026 12:01:00 +0200</pubDate>
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    <category>art 101 aeuv</category>
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</item>
<item>
    <title>EuGH: Geldbuße von rund 4,1 Milliarden Euro gegen Google / Alphabet wegen des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung rechtmäßig</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 02.07.2026&lt;br /&gt;
C-738/22 P&lt;br /&gt;
Google und Alphabet / EU-Kommission&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass die Geldbuße der EU-Kommission von rund 4,1 Milliarden Euro gegen Google / Alphabet wegen des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung rechtmäßig ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Google Android: Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße in Höhe von rund 4,1 Milliarden Euro gegen Google &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Er weist das von Google und ihrer Muttergesellschaft Alphabet gegen das Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurück und bestätigt somit die Geldbuße wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung der Suchmaschine Google Search im Zusammenhang mit dem Betriebssystem Android.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2018 stellte die Europäische Kommission in einem Beschluss1 fest, dass Google ihre beherrschende Stellung missbraucht habe, indem sie insbesondere im Wege von Vorinstallationsvereinbarungen und Lizenzbedingungen für bestimmte Anwendungen darauf hingewirkt habe, dass ihre Suchmaschine Google Search und ihr Browser Chrome auf Mobilgeräten mit dem Betriebssystem Android verwendet werden, welches ebenfalls von Google stammt. Sie stellte eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung fest, die sämtliche dieser Verhaltensweisen umfasste, und verhängte gegen Google eine Gesamtstrafe von 4 342 865 000 Euro, davon 1 921 666 000 gemeinsam mit Alphabet. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das in erster Instanz befasste Gericht der Europäischen Union bestätigte die Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, erklärte aber den Teil des Kommissionsbeschlusses für nichtig, der die Verhaltensweise betraf, die darin bestand, den Abschluss von Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen mit bestimmten Originalgeräteherstellern und Betreibern von Mobilfunknetzen von der ausschließlichen Vorinstallation von Google Search auf einem im Voraus festgelegten Sortiment von Geräten abhängig zu machen. Im Anschluss an diese teilweise Nichtigerklärung bewertete das Gericht die Geldbuße neu und setzte sie für Google auf 4 125 000 000 Euro fest, wovon 1 520 605 895 Euro gesamtschuldnerisch auf Alphabet entfielen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof weist das von Google und Alphabet gegen dieses Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurück und bestätigt somit die Geldbuße, die das Gericht gegen diese beiden Gesellschaften wegen ihrer wettbewerbswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit dem Betriebssystem Android verhängt hatte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erstens hat das Gericht bei der Beurteilung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der in den Android- Vereinbarungen vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen keinen Rechtsfehler begangen. Nach Ansicht des Gerichtshofs konnte es den gesamten maßgeblichen wirtschaftlichen Kontext berücksichtigen, einschließlich der Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen, ohne dass systematisch eine kontrafaktische Analyse durchzuführen gewesen wäre, um einen Verstoß gegen das Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung festzustellen. Der Gerichtshof bestätigt außerdem, dass das Gericht das Vorliegen einer Status-quo-Präferenz für vorinstallierte Anwendungen feststellen und davon ausgehen konnte, dass Google und Alphabet nicht nachgewiesen hätten, dass die Präferenzen der Nutzer oder die geltend gemachte Qualität ihrer Dienste allein die beobachteten Verhaltensweisen erklären würden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zweitens hat das Gericht mit der Bestätigung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der in den AndroidVereinbarungen vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen keinen Rechtsfehler begangen. Der Nachweis eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung hängt nicht in jedem Fall davon ab, dass die Eignung nachgewiesen wird, nur ebenso leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der in Rede stehenden digitalen Märkte konnte das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Praktiken geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken und die Markteintrittsschranken zu erhöhen, ohne einen solchen Test durchzuführen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Drittens hat das Gericht mit der Bestätigung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der AntiFragmentierungsvereinbarungen keinen Rechtsfehler begangen. Diese Vereinbarungen waren geeignet, die Absatzmöglichkeiten für nicht kompatible Android-Versionen einzuschränken und somit die beherrschende Stellung von Google zu verstärken. Eine kontrafaktische Analyse war unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht erforderlich, da die wettbewerbswidrigen Auswirkungen dieses Verhaltens hinreichend feststanden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Viertens konnte das Gericht die von Google vorgebrachten objektiven Rechtfertigungen in Bezug auf die AntiFragmentierungsvereinbarungen zurückweisen und die Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung trotz der teilweisen Nichtigerklärung bestimmter Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen aufrechterhalten, da die verbleibenden Missbräuche zur selben wettbewerbswidrigen Strategie gehörten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich billigt der Gerichtshof die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht für die Festsetzung der Höhe der Geldbuße und führt aus, dass die Begründung des Gerichts ausreichend war und die von Google und Alphabet angeführten Verfahrensgrundsätze, insbesondere ihre Verteidigungsrechte, gewahrt wurden. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/jurisprudence?sort=DOC_DATE-DESC&amp;searchTerm=%22C-738%2F22+P%22&amp;publishedId=C-738%2F22+P&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 02 Jul 2026 18:15:00 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>EU-Kommission: Einstweilige Maßnahmen gegen Meta zur Sicherung des Wettbewerbs bei KI-Assistenten auf WhatsApp</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Die EU-Kommission hat im Rahmen eines laufenden Kartellverfahrens einstweilige Maßnahmen gegen Meta angeordnet. Der Technologiekonzern ist verpflichtet, konkurrierenden Anbietern von allgemeinen KI-Assistenten den Zugang zur API von WhatsApp for Business kostenfrei zu gewähren. Die Kommission begründet diesen Schritt mit dem Verdacht eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, da Meta durch die Aussperrung Dritter bzw. durch die Einführung prohibitiver Gebühren sein eigenes KI-Produkt (&quot;Meta AI&quot;) einseitig begünstigt und damit den Wettbewerb auf dem wachsenden Markt für KI-Assistenten zu schädigen droht. Die Maßnahmen sind innerhalb von fünf Arbeitstagen umzusetzen und gelten bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung der EU-Kommission:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Kommission verhängt einstweilige Maßnahmen gegen Meta, um für freien Zugang konkurrierender KI-Assistenten zu WhatsApp zu sorgen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Kommission hat angeordnet, dass Meta konkurrierenden allgemeinen KI-Assistenten wieder freien Zugang zu WhatsApp gewähren und diesen Zugang bis zum Ende des Kartellverfahrens der Kommission aufrechterhalten muss. Damit soll verhindert werden, dass das Verhalten von Meta, das dem ersten Anschein nach gegen die EU-Wettbewerbsvorschriften verstößt, einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für den Wettbewerb auf diesem wachsenden Markt zur Folge hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Dezember 2025 leitete die Kommission eine kartellrechtliche Untersuchung zu der neuen Politik von Meta ein, fremde KI-Anbieter aus WhatsApp auszusperren, sodass nur noch sein eigener Dienst Meta AI Zugang dazu hätte. Im Februar 2026 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte. Darin gelangte sie vorläufig zu dem Schluss, dass einstweilige Maßnahmen erforderlich sein könnten, um zu verhindern, dass die Politik von Meta einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden auf dem Markt verursacht. Im April 2026 legte die Kommission in einer ergänzenden Mitteilung der Beschwerdepunkte ihre Absicht dar, Meta anzuordnen, WhatsApp wieder für KI-Assistenten anderer Anbieter zugänglich zu machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschluss zur Verhängung einstweiliger Maßnahmen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem heutigen Beschluss wird festgestellt, dass einstweilige Maßnahmen angezeigt sind, um einen schweren und nicht wiedergutzumachenden Schaden für den Wettbewerb auf dem wachsenden Markt für allgemeine KI-Assistenten abzuwenden. Diese Feststellung stützt sich auf folgende Erkenntnisse:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit WhatsApp hat Meta dem ersten Anschein nach mindestens seit Januar 2023 eine beherrschende Stellung auf dem EWR-weiten Markt für Kommunikations-Apps für Verbraucher inne. &lt;br /&gt;
Meta hat diese beherrschende Stellung dem ersten Anschein nach missbraucht, indem es konkurrierenden allgemeinen KI-Assistenten den Zugang zur Programmierschnittstelle (API) von WhatsApp for Business verwehrte. Am 15. Oktober 2025 führte Meta eine neue Politik ein, nach der allgemeine KI-Assistenten anderer Anbieter nicht mehr auf die Programmierschnittstelle von WhatsApp for Business zugreifen dürfen. Infolgedessen kann in WhatsApp seither nur noch der Meta-eigene KI-Assistent Meta AI verwendet werden. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass dies dem ersten Anschein nach eine Verweigerung des Zugangs zu einer Infrastruktur darstellte, die für Dritte entwickelt wurde und diesen zuvor offenstand. Nach einer Überprüfung seiner Politik akzeptierte Meta ab dem 4. März 2026 erneut allgemeine KI-Assistenten anderer Anbieter auf WhatsApp, erhob jedoch eine Gebühr, die dem ersten Anschein nach de facto auf das vorherige Zugangsverbot hinausläuft.&lt;br /&gt;
Es ist dringend erforderlich, das Risiko eines schweren Schadens für die Wettbewerbsstruktur auf dem wachsenden Markt für allgemeine KI-Assistenten abzuwenden. Die angepasste Politik von Meta birgt die Gefahr, dass der Wettbewerb zu einem für die Entwicklung dieses Marktes sehr wichtigen Zeitpunkt beeinträchtigt wird, da zurzeit nämlich kleinere Marktteilnehmer und neue Marktteilnehmer die Möglichkeit haben, große etablierte Unternehmen herauszufordern.&lt;br /&gt;
Mit dem heutigen Beschluss wird angeordnet, dass Meta den Zugang von allgemeinen KI-Assistenten Dritter zur Programmierschnittstelle von WhatsApp for Business zu denselben Bedingungen wie vor dem 15. Oktober 2025 wiederherstellen muss, als dieser Zugang für alle diese KI-Assistenten kostenlos war. Meta muss den Zugang zu diesen Bedingungen aufrechterhalten, bis die Kommission einen abschließenden Beschluss in dieser Sache erlässt. Dies ist erforderlich, um die Wirksamkeit der Befugnisse der Kommission zur Durchsetzung des Wettbewerbsrechts und eines abschließenden Beschlusses der Kommission über die Rechtmäßigkeit des Verhaltens von Meta zu gewährleisten. Meta muss diese Maßnahmen innerhalb von fünf Arbeitstagen umsetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die eingehende Untersuchung aller Aspekte dieses Kartellfalls ist noch nicht abgeschlossen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hintergrund&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dem US-Unternehmen Meta handelt es sich um einen multinationalen Technologiekonzern. Seine bekanntesten Produkte sind soziale Netzwerke wie Facebook und Instagram sowie Kommunikationsanwendungen für Verbraucher wie WhatsApp und Messenger. Außerdem betreibt Meta Online-Werbedienste und entwickelt Produkte im Bereich der virtuellen und erweiterten Realität. Meta bietet einen allgemeinen KI-Assistenten namens Meta AI an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über die Programmierschnittstelle für WhatsApp for Business können Unternehmen ihre eigenen Systeme mit WhatsApp verknüpfen. Unternehmen, die WhatsApp für die Interaktion mit Kunden nutzen möchten, unterliegen den WhatsApp Business Terms of Service und den WhatsApp Business Solution Terms. Vor dem 15. Oktober 2025 sahen diese keine Beschränkung für allgemeine KI-Assistenten anderer Anbieter vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens ist die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung, durch die der Handel beeinträchtigt und der Wettbewerb im Binnenmarkt verhindert oder einschränkt werden könnte, verboten. Die Durchführung des Artikels 102 AEUV ist in der Verordnung 1/2003 geregelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung 1/2003 kann die Kommission einstweilige Maßnahmen anordnen, wenn dem ersten Anschein nach („prima facie“) ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vorliegt und Schutzmaßnahmen dringend erforderlich sind, weil die Gefahr eines ernsten, nicht wiedergutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht. Dies ist der zweite Beschluss zur Verhängung einstweiliger Maßnahmen nach der Verordnung Nr. 1/2003. Der erste war 2009 in der Sache Broadcom erlassen worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kommission kann gegen ein Unternehmen Geldbußen verhängen, wenn es vorsätzlich oder fahrlässig gegen den Beschluss zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen verstößt. Die Geldbuße darf 10 % des im Geschäftsjahr vor dem Verstoß erzielten Gesamtumsatzes nicht übersteigen. Um die Befolgung des Beschlusses zur Anordnung einstweiliger Maßnahmen zu erzwingen, kann die Kommission außerdem tägliche Zwangsgelder bis zu einem Höchstbetrag von 5 % des im Geschäftsjahr vor der Zuwiderhandlung erzielten durchschnittlichen Tagesumsatzes verhängen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Abschluss einer kartellrechtlichen Untersuchung gibt es keine verbindliche Frist. Die Dauer einer kartellrechtlichen Untersuchung hängt von mehreren Faktoren ab, so etwa von der Komplexität des jeweiligen Falles, der Bereitschaft des betroffenen Unternehmens zur Zusammenarbeit mit der Kommission sowie der Ausübung der Verteidigungsrechte durch die Parteien.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weitere Informationen werden auf der Website der Kommission zum Thema Wettbewerb im öffentlich zugänglichen Register unter der Nummer der Wettbewerbssache AT.41034 veröffentlicht.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 09 Jun 2026 18:42:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Zusage gegenüber den nationalen Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten räumt Wiederholungsgefahr für Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht nicht aus</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7576-BGH-Zusage-gegenueber-den-nationalen-Verbraucherschutzbehoerden-der-Mitgliedstaaten-raeumt-Wiederholungsgefahr-fuer-Verstoss-gegen-das-Lauterkeitsrecht-nicht-aus.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 24.02.2026&lt;br /&gt;
KZR 51/22&lt;br /&gt;
Wikingerhof/Booking.com II&lt;br /&gt;
Verordnung (EU) 2017/2394 Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b, h; GWB § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Nr. 2, § 33 Abs. 1, Abs. 3&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass eine Zusage gegenüber den nationalen Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten die Wiederholungsgefahr für einen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht nicht ausräumt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Eine Zusage gegenüber den nationalen Verbraucherschutzbehörden der Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b Verordnung (EU) 2017/2394 ist nicht geeignet, die durch einen Verstoß gegen das Lauterkeitsrecht begründete Wiederholungsgefahr auszuräumen, weil sie in Deutschland nach geltender Rechtslage nicht mit einer ausreichenden Sanktionsmöglichkeit im Fall der Zuwiderhandlung verbunden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Bei einem Verstoß gegen § 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 2 GWB genügt es für die Betroffenheit nach § 33 Abs. 1 und 3 GWB, dass das wettbewerbsbeschränkende Verhalten geeignet ist, eine Beeinträchtigung des Anspruchstellers mittelbar oder unmittelbar zu begründen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Der Tatbestand des Forderns im Sinn des § 19 Abs. 2 Nr. 2 GWB ist bereits dann verwirklicht, wenn ein entsprechendes Angebot ernsthaft geäußert wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 24. Februar 2026 - KZR 51/22 - OLG Schleswig - LG Kiel&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/UebrigeSenate/KartS/2022/KZR__51-22.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 05 Mar 2026 16:34:00 +0100</pubDate>
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    <title>OLG Köln: Streaming-Plattfom Joyn darf Inhalte aus den Mediatheken von ARD und ZDF nicht per Embedding öffentlich wiedergeben</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7569-OLG-Koeln-Streaming-Plattfom-Joyn-darf-Inhalte-aus-den-Mediatheken-von-ARD-und-ZDF-nicht-per-Embedding-oeffentlich-wiedergeben.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 27.02.2026&lt;br /&gt;
6 U 75/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Streaming-Plattfom Joyn Inhalte aus den Mediatheken von ARD und ZDF nicht per Embedding öffentlich wiedergeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Oberlandesgericht Köln bestätigt Verbot von &quot;Kopie&quot; der ARD Mediathek durch privaten Streaming-Anbieter&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein privater Streaming-Anbieter darf die ARD Mediathek nicht ohne Erlaubnis kopieren, auch nicht per Verlinkung. Das hat das Oberlandesgericht Köln heute (27.02.2026) entschieden. Der 6. Zivilsenat, zuständig für Urheber- und Wettbewerbsrecht, bestätigte damit ein Verbot des Landgerichts und verschärfte es noch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Streit begann Anfang 2025. Das beklagte Portal hatte begonnen, Inhalte der ARD Mediathek anzubieten - obwohl Kooperationsverhandlungen mit der ARD zuvor gescheitert waren. Der Betreiber meinte, öffentlich-rechtliche Inhalte dürfe er ohne Zustimmung der Sender nutzen. Die ARD sah dagegen mehrere Rechtsverletzungen und zog vor das Landgericht Köln. Die Richter erließen dann auch eine einstweilige Verfügung, weil die ARD Mediathek als urheberrechtlich geschützte Datenbank anzusehen sei; zudem habe der Anbieter Markenrechte der ARD verletzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beide Seiten legten Berufung ein. Das Streaming-Portal argumentierte, das bloße Einbetten von Videos per Link - sogenanntes Embedding - sei urheberrechtlich erlaubt und die Verwendung der Marken nötig, um die Inhalte zu kennzeichnen. Die ARD hielt dagegen: Der Medienstaatsvertrag verbiete es privaten Anbietern ausdrücklich, Inhalte öffentlich-rechtlicher Mediatheken selbst zu vermarkten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der zuständige Senat des Oberlandesgerichts Köln unter dem Vorsitz von Dr. Martin Hohlweck hat nun die Entscheidung des Landgerichts bestätigt und das Verhalten des Streaming-Portals darüber hinaus als unlauter im Sinne des Wettbewerbsrechts sowie als Verstoß gegen den Medienstaatsvertrag angesehen. Auch eine gebührenfinanzierte Anstalt stehe im Wettbewerb zu privaten Anbietern und dürfe ihre Investitionen schützen - selbst wenn sie ihre Mediathek der Allgemeinheit kostenlos anbiete. Das Recht zur Verlinkung decke es nicht ab, die gesamte Mediathek zu übernehmen, um das eigene Angebot zu verbreitern. Wer Aussehen und Inhalt der ARD Mediathek weitgehend nachahme, täusche die Nutzer außerdem über die Herkunft des Angebots - das verbiete das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb. Auch die Verwendung der ARD-Marken sei unzulässig gewesen, denn es bestehe Verwechslungsgefahr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung ist im einstweiligen Verfügungsverfahren ergangen; ein Rechtsmittel zum Bundesgerichtshof hiergegen ist nicht mehr möglich.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 02 Mar 2026 16:09:00 +0100</pubDate>
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    <title>EuGH-Generalanwalt: Rechtmittel von Meta im Rahmen der Untersuchung des Missbrauchs einer marktbebeherrschenden Stellung bezüglich Facebook Marketplace und Facebook Data sind zurückzuweisen</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7566-EuGH-Generalanwalt-Rechtmittel-von-Meta-im-Rahmen-der-Untersuchung-des-Missbrauchs-einer-marktbebeherrschenden-Stellung-bezueglich-Facebook-Marketplace-und-Facebook-Data-sind-zurueckzuweisen.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH-Generalanwalt&lt;br /&gt;
Schlussanträge vom 26.02.2026&lt;br /&gt;
C-496/23 P - Meta Platforms Ireland / Kommission (Facebook Marketplace)&lt;br /&gt;
C-497/23 P - Meta Platforms Ireland / Kommission (Facebook Data)&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Der EuGH-Generalanwalt kommt in seinen Schlussanträgen zu dem Ergebnis, dass die Rechtmittel von Meta Platforms Ireland im Rahmen der Untersuchung des Missbrauchs einer marktbebeherrschenden Stellung durch die EU-Kommission bezüglich Facebook Marketplace und Facebook Data zurückzuweisen sind&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Generalanwalt Rantos schlägt vor, die Rechtsmittel von Meta Platforms Ireland im Rahmen einer Untersuchung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, die die Verwendung der Daten von Facebook Data und den Dienst Facebook Marketplace betraf, zurückzuweisen &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Meta Platforms Ireland Ltd hat zwei Rechtsmittel gegen die Urteile des Gerichts der Europäischen Union eingelegt, die die Rechtmäßigkeit von Beschlüssen bestätigten, mit denen die Europäische Kommission die Vorlage interner Dokumente verlangt hatte, die anhand von Kombinationen elektronischer Suchbegriffe identifiziert worden waren. Diese Auskunftsverlangen ergingen im Rahmen einer Untersuchung des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung, die insbesondere die Verwendung von Daten (Facebook Data) und den Dienst Facebook Marketplace betraf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Rechtsstreitigkeiten gehen auf zwei Beschlüsse der Kommission aus dem Jahr 20201 zurück, mit denen diese auf der Grundlage der Verordnung über das Verfahren in Wettbewerbssachen2 die Übermittlung interner Dokumente im Besitz bestimmter Verantwortlicher des Unternehmens über einen Zeitraum von mehreren Jahren gefordert hatte. Im Anschluss an Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes3 hatte die Kommission Änderungsbeschlüsse erlassen, die die Einrichtung eines Verfahrens des virtuellen Datenraums vorsahen, um den Zugang zu bestimmten Dokumenten mit sensiblen personenbezogenen Daten zu regeln. Mit zwei Urteilen vom 24. Mai 20234 hat das Gericht die Klagen von Meta Platforms Ireland abgewiesen und insbesondere entschieden, dass die Auskunftsverlangen hinreichend begründet, erforderlich und verhältnismäßig seien und das Recht auf Achtung des Privatlebens sowie den Grundsatz der guten Verwaltung wahrten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In seinen Schlussanträgen schlägt Generalanwalt Athanasios Rantos dem Gerichtshof vor, die zwei Rechtsmittel zurückzuweisen und die Urteile des Gerichts zu bestätigen. Er vertritt die Auffassung, dass das Gericht weder bei der Beurteilung der Erforderlichkeit der Auskunftsverlangen noch bei der Prüfung der für die Übermittlung der Auskünfte vorgesehenen Garantien einen Rechtsfehler begangen habe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Generalanwalt weist darauf hin, dass die Kommission gemäß der Verordnung über das Verfahren in Wettbewerbssachen über eine weite Untersuchungsbefugnis verfüge, die es ihr ermögliche, alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu verlangen. Aufgrund der Begründungspflicht habe die Kommission sowohl den Zweck ihrer Untersuchung anzuführen als auch den Verdacht, dem sie nachzugehen beabsichtige, ohne dass sie in dieser Phase eine erschöpfende rechtliche Qualifizierung vornehmen oder die Maßgeblichkeit jedes einzelnen verlangten Dokuments aufzeigen müsse. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Generalanwalt vertritt die Ansicht, dass das Gericht die Rechtmäßigkeit der Beschlüsse der Kommission zu Recht bestätigt habe. Die verwendeten Suchbegriffe genügten dem in der Verordnung über das Verfahren in Wettbewerbssachen vorgesehenen Erforderlichkeitsgrundsatz. Das Gericht habe, ohne dass es zu Verfälschungen gekommen sei, festgestellt, dass die Kommission vernünftigerweise davon habe ausgehen können, dass die auf diese Art identifizierten Dokumente geeignet seien, zur Prüfung der mutmaßlichen Zuwiderhandlungen beizutragen, auch wenn zahlreiche Dokumente nicht relevant gewesen seien. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Außerdem führt der Generalanwalt aus, dass die Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsprüfung nicht auf rein quantitativen Kriterien beruhen könne, dass die Wahl der Untersuchungsmethoden im Ermessen der Kommission liege, und dass die Verfahrensgarantien für Auskunftsverlangen, die sich von jenen für Nachprüfungen unterschieden, ausreichend seien, so dass das Gericht durch die Zurückweisung der geltend gemachten Klagegründe keinen Rechtsfehler begangen habe. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Generalanwalt vertritt die Ansicht, dass das Gericht dadurch, dass es eingeräumt habe, dass die Kommission die Vorlage gemischter Dokumente, also von Dokumenten, die sowohl personenbezogene Daten als auch andere Informationen enthielten, verlangen könne, ohne das Verfahren des virtuellen Datenraums anzuwenden, keinen Rechtsfehler begangen habe, da diese Verarbeitung ihren im öffentlichen Interesse wahrgenommenen Aufgaben in Wettbewerbssachen inhärent sei. Er stellt fest, dass die Verhältnismäßigkeitsprüfung richtig angewandt worden sei, da die von der Rechtsmittelführerin genannten Dokumente keine sensiblen Daten enthielten und der Zugang der Kommission streng limitiert und geregelt gewesen sei, ohne dass es zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben gekommen sei. &lt;br /&gt;
&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 26 Feb 2026 11:55:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Düsseldorf: Deutsche Telekom hat Anspruch gegen Meta-Tochter Edge Network auf Vergütung in Höhe von gut 30 Mio. Euro für IP-Transit - und Peering-Leistungen</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7537-OLG-Duesseldorf-Deutsche-Telekom-hat-Anspruch-gegen-Meta-Tochter-Edge-Network-auf-Verguetung-in-Hoehe-von-gut-30-Mio.-Euro-fuer-IP-Transit-und-Peering-Leistungen.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Urteil vom 10.02.2026&lt;br /&gt;
VI-6 U 3/24 [Kart]&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass die Deutsche Telekom einen Anspruch gegen doe Meta-Tochter Edge Network auf Vergütung in Höhe von mehr als 30 Mio. Euro für IP-Transit - und Peering-Leistungen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des OLG Düsseldorf:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Telekom Deutschland GmbH kann von Meta-Tochterunternehmen Entgelt für Telekom-Leistungen verlangen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der 6. Kartellsenat hat heute (10.02.2026) entschieden, dass die Telekom Deutschland GmbH (&quot;Deutsche Telekom&quot;) zu Recht von der Edge Network Services Ltd. (&quot;Edge Network&quot;), einem Meta-Tochterunternehmen, mehr als 30 Mio. Euro Vergütung für von ihr erbrachte Leistungen verlangt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Deutsche Telekom macht gegenüber der Edge-Network für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren Vergütungsansprüche in Millionenhöhe auf Grundlage der von ihr erstellten Abrechnungen geltend. Diese Ansprüche beziehen sich auf von ihr behauptete Leistungen im Zusammenhang mit dem Austausch von IP-Datenverkehr zwischen den Netzwerken, der bei der Nutzung der Meta-Anwendungen Facebook, WhatsApp und Instagram anfällt (vgl. meine Pressemitteilung vom 23.10.2025). Die Parteien streiten darüber, ob und in welcher Höhe der Deutschen Telekom Zahlungsansprüche auf vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage zustehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht Köln hatte mit Urteil vom 14.05.2024, Az. 33 O 178/23, einen vertraglichen Anspruch in Höhe von über 20 Mio. Euro bejaht (vgl. Pressemitteilung vom 14.05.2024). Es hatte angenommen, dass ein entgeltlicher Vertrag zustande gekommen sei, da Edge Network die Privaten Interconnect-Verbindungen zur Herstellung der Zusammenschaltung der beiden Netzwerke (sog. Peering) nach Beendigung eines früheren Vertrages weiterhin in Anspruch genommen habe, wodurch zwischen den Parteien konkludent ein neuer Vertrag geschlossen worden sei. Der Vertrag sei auch nicht wegen Verstoßes gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung nichtig. Die Deutsche Telekom habe zwar eine marktbeherrschende Stellung im Hinblick auf ihre Endnutzer. Jedoch bestehe eine solche Gegenmacht von Edge Network, dass die Deutsche Telekom ihre Marktmacht dieser gegenüber nicht habe ausüben können. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen die Entscheidung des Landgerichts Köln hatte sich Edge Network mit der Berufung gewandt. Die Deutsche Telekom hatte ihrerseits Anschlussberufung eingelegt und über die bereits eingeforderten 20 Mio Euro hinaus eine weitere Vergütung von mehr als 10 Mio. Euro für den Zeitraum bis zum 11. August 2024 gefordert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Deutsche Telekom macht geltend, Edge Network habe nach Ablauf des ursprünglichen Vertrags auf Grundlage eines neuen Vertragsangebots die Private Interconnect-Verbindungen zwischen den Parteien weiter genutzt und große Mengen an Daten in das Telekomnetz eingespeist. Dadurch sei ein neuer entgeltlicher Vertrag durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen. Es sei unerheblich, dass die Beklagte wiederholt erklärt habe, sie wolle keinen entgeltlichen Vertrag. Denn durch ihr tatsächliches Verhalten habe sie das Gegenteil gezeigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Edge Network hat jegliche Zahlung abgelehnt und das Bestehen einer Zahlungspflicht verneint. Zwischen den Parteien sei nunmehr ein sog. Settlement-free-Peering gegeben, nach dem keine Partei von der anderen eine Zahlung verlangen könne. Die Pflicht zur Zahlung einer Vergütung sei bei einer Zusammenschaltung von Netzwerken zweier Anbieter nicht üblich. Daher könne ihr tatsächliches Verhalten auch nicht entgegen der Verkehrssitte und ihrer eigenen entgegenstehenden Er-klärungen als konkludente Annahme eines Angebots angesehen werden. Im Übrigen erbringe die Deutsche Telekom ihr gegenüber auch keine Leistung. Edge Network stelle die Daten an der Schnittstelle zwischen den beiden Netzen lediglich zur Weiterleitung durch Deutsche Telekom zur Verfügung. Überdies werde die Datenübermittlung durch die Endkunden veranlasst. Die Deutsche Telekom erfülle durch die Weiterleitung der Daten an ihre Endkunden lediglich ihre vertraglichen Pflichten, für die sie von den Endkunden eine gesonderte Vergütung erhalte. Zudem seien die von der Deutschen Telekom geforderten Beträge nicht marktüblich und überhöht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Parteien halten die jeweils andere Seite für marktbeherrschend und werfen sich gegenseitig vor, ihre marktbeherrschende Stellung kartellrechtswidrig missbraucht zu haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat hat in seiner heutigen Entscheidung das Urteil des Landgerichts bestätigt. Edge Network habe das Angebot der Deutschen Telekom zum Abschluss einer Interimsvereinbarung zur einstweiligen vertraglichen Regelung des Datenaustauschs angenommen, indem die Private Interconnect‑Verbindungen nach dem Auslaufen des ursprünglichen schriftlichen Vertrages für den Datenaustausch von ihr weiter genutzt und die von der Deutschen Telekom ihr angebotenen Leistungen im Zusammenhang mit dem Peering weiterhin in Anspruch genommen worden sind. Das Verhalten von Edge Network sei aus Sicht eines verständigen objektiven Vertragspartners als Annahme des wenige Tage zuvor unterbreiteten schriftlichen Angebots zu werten. Die von Edge Network erklärten Vorbehalte gegen den Abschluss eines entgeltlichen Vertrags seien angesichts des eindeutigen Erklärungswerts des tatsächlichen Verhaltens unbeachtlich. Dabei sei es Edge Network auch möglich gewesen, die angebotenen Leistungen nicht in Anspruch zu nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat sieht in dem Verhalten der Deutschen Telekom auch keinen kartellrechtswidrigen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Der Vertrag sei daher auch nicht nichtig. Edge Network verfüge über erhebliche Gegenmacht, die ein Ausnutzen einer marktbeherrschenden Stellung im vorliegenden Fall ausschließe. So habe – wie die spätere Entwicklung in dem Fall gezeigt habe – Edge Network die Möglichkeit gehabt, den direkten bilateralen Datenaustausch zwischen den beiden Netzwerken zu beenden, indem die Daten nunmehr über einen Drittanbieter ausgetauscht werden. Zudem beträfen die Meta-Dienste beinahe alle Verbraucher und damit auch die Endkunden der Deutschen Telekom. Diese stehe daher gegenüber ihren Kunden unter dem Druck, dass die Meta-Dienste mit ausreichender Qualität verfügbar sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat hat die Revision nicht zugelassen. Hiergegen kann Edge Network Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils erheben.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 10 Feb 2026 19:13:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Düsseldorf: Aldi Süd darf Kaffee von Eigenmarken jedenfalls in Aktionswochen unter dem Herstellungspreis anbieten - Klage von Tchibo abgewiesen</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7536-OLG-Duesseldorf-Aldi-Sued-darf-Kaffee-von-Eigenmarken-jedenfalls-in-Aktionswochen-unter-dem-Herstellungspreis-anbieten-Klage-von-Tchibo-abgewiesen.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Urteil vom &lt;br /&gt;
VI-6 U 1/25 [Kart]&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Aldi Süd Kaffee von Eigenmarlen jedenfalls in Aktionswochen unter dem Herstellungspreis anbieten darf. Die Klage von Tchibo wurde abgewiesen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Aldi Süd darf Kaffee unter den Herstellungskosten anbieten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der 6. Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (10.02.2026) entschieden, dass die Aldi Süd Gruppe Kaffeeprodukte, die in Kaffeeröstereien der eigenen Unternehmensgruppen produziert werden, – jedenfalls in den Aktionswochen – unter den Herstellungskosten anbieten darf. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aldi Süd hatte in den Jahren 2023 und 2024 mehrfach einige Röstkaffeeprodukte für jeweils einen Zeitraum von einer Woche unter den Herstellungskosten angeboten. Die Tchibo GmbH (&quot;Tchibo&quot;, Klägerin) verlangte von zwei Aldi Süd-Tochtergesellschaften (&quot;Aldi Süd&quot;, Discounter, Beklagten), dies zu unterlassen. Der Discounter nutze seine überlegene Marktmacht kartellrechtswidrig aus. Auch wenn Aldi Süd den Kaffee in eigenen Werken selbst herstelle und daher ein &quot;Einstandspreis&quot; fehle, sei das Anbieten der Kaffeeprodukte zu Preisen unterhalb der Herstellungskosten kartellrechtswidrig. Der Discounter hatte eine überlegene Marktmacht bestritten und sah keinen Kartell- oder Wettbewerbsverstoß. Ein generelles Verbot des Unter-Kosten-Verkaufs habe der Gesetzgeber nicht vorgesehen. Die Klägerin sei als Unternehmen mit Milliardenumsatz auch kein &quot;kleines oder mittleres&quot; Unternehmen, das dem Schutz des § 20 Abs. 3 GWB unterfalle. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht Düsseldorf hatte die Klage mit Urteil vom 10.01.2025, Az. 14d O 14/24, abgewiesen. Der 6. Kartellsenat hat die Entscheidung des Landgerichts heute bestätigt. Zur Begründung führt der Senat aus, § 20 Abs. 3 GWB verbiete die unbillige Behinderung kleinerer und mittlerer Unternehmen aufgrund überlegener Marktmacht. Offenbleiben könne insoweit, ob Aldi-Süd gegenüber Tchibo über eine überlegene Marktmacht verfüge und ob letztere als kleines oder mittleres Unternehmen im Sinne der Vorschrift des § 20 Abs. 3 GWB anzusehen sei. Denn jedenfalls liege in dem Verhalten des Discounters, bei Rabattaktionen Röstkaffeeprodukte unter Herstellungskosten anzubieten, kein unbilliges Verhalten im Sinne dieser Vorschrift. § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB verbiete den Warenverkauf unter dem Einstandspreis, also dem Preis, der zwischen dem Unternehmen mit überlegener Marktmacht und seinem Lieferanten für die Beschaffung der Ware vereinbart worden ist. Aldi Süd errichte jedoch keinen Einstandspreis für ein unverändert weiterzuverkaufendes Produkt, sondern verarbeite den Rohkaffee vor dem Weiterverkauf durch einen zu ihrem Konzern gehörenden Kaffeeröster. Auf diesen Fall sei die Regelung des § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB nicht anwendbar. Auch die kartellrechtliche Generalklausel (§ 20 Abs. 3 S. 1 GWB) stehe im konkreten Fall nicht dem Verkauf der Produkte unter den Herstellungskosten entgegen. Aus dem Verbot des Verkaufs von Lebensmitteln unter Einstandspreis (§ 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB) sei nicht zu folgern, dass der Verkauf von Lebensmitteln unter Herstellungskosten nach der Generalklausel des § 20 Abs. 3 S. 1 GWB generell verboten sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zugelassen, die die Klägerin binnen eines Monats ab Zustellung des Urteils beim Bundesgerichtshof einlegen kann. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 10 Feb 2026 17:42:00 +0100</pubDate>
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