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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag lg düsseldorf)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Mon, 23 Feb 2026 15:17:26 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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    <title>LG Düsseldorf: Ausstellen von Medizinprodukten ohne CE-Kennzeichnung und ohne MP-VO-Konformität auf einer Messe für Fachbesucher wettbewerbswidrig</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Urteil vom 02.01.2026&lt;br /&gt;
4b O 59/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Ausstellen von Medizinprodukten ohne CE-Kennzeichnung und ohne MP-VO-Konformität auf einer Messe für Fachbesucher wettbewerbswidrig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:_&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;a) Die Parteien sind Mitbewerber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verfügungsklägerin ist als Mitbewerberin der Verfügungsbeklagten gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG aktivlegitimiert. Zwischen den Parteien besteht ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, da sie gleichartige Waren - hier sogenannte PRP-Medizinprodukte - innerhalb desselben Abnehmerkreises - wie beispielsweise auf der in der Zeit vom 17. bis zum 20.11.2025 stattgefundenen Messe MEDICA in Düsseldorf - abzusetzen versuchten, so dass das beanstandete Wettbewerbsverhalten des einen Mitbewerbers den anderen zu beeinträchtigen vermag. Da es für die Mitbewerbereigenschaft auf die jeweilige konkrete geschäftliche Handlung ankommt, ist unerheblich, ob die Parteien auf dem deutschen Markt in Wettbewerb stehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Anbieten der angegriffenen PRP-Medizinprodukte durch die Verfügungsbeklagte stellt auch eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Antragsgegnerin verhielt sich im Wettbewerb mit der Verfügungsklägerin unlauter, indem sie PRP-Medizinprodukte, insbesondere die Produkte „XL HA-PRP“, „L-PRP Tube“, und „CGF Tube“, auf der MEDICA 2025 ohne die erforderliche CE-Kennzeichnung anbot.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es handelt sich dabei sowohl um das Zuwiderhandeln gegen gesetzliche Vorschriften (siehe unten, lit. aa)) als auch um die Vorenthaltung wesentlicher Informationen gegenüber dem Verbraucher (siehe unten, lit. bb)).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Das Ausstellen der PRP-Medizinprodukte auf der MEDICA 2025 verstößt gegen § 16 Abs. 1 MPDG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 und Art. 2 MDR. Nach § 16 MPDG dürfen Produkte, die nicht die Anforderungen der MP-VO erfüllen, nur dann ausgestellt werden, wenn ein gut sichtbares Schild ausdrücklich darauf hinweist, dass diese Produkte lediglich zu Ausstellungs- und Vorführzwecken bestimmt sind und erst bereitgestellt werden können, wenn ihre Konformität mit der MP-VO hergestellt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Bei den oben wiedergegebenen Produkten handelt es sich um Medizinprodukte gemäß Art. 2 Nr. 1 MDR. Die wettbewerbsrechtlich angegriffenen Ausführungsformen wurden auf einer Messe für Medizin-Produkte ausgestellt und die Verfügungsbeklagte hat der Sache nach nicht bestritten, dass es sich dabei um ein Medizinprodukt handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Diese Medizinprodukte wurden von der Verfügungsbeklagten auf der MEDICA 2025 auch ausgestellt im Sinne des § 16 MPDG. Auf die engeren Begrifflichkeiten des „Bereitstellens“ im Sinne von Art. 2 Nr. 27 MP-VO und des „in Verkehr Bringens“ i.S.v. Art. 2 Nr. 28 MP-VO kommt es demgegenüber nicht an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff „Ausstellen“ ist weder im MPDG noch in der MP-VO oder der VO (EU) 2017/746 definiert. Zu verstehen ist er im Sinne der früheren Definition des § 3 Nr. 13 Medizinproduktegesetz (MPG), nach der darunter das Aufstellen oder Vorführen von Medizinprodukten zum Zwecke der Werbung verstanden wurde. Ausstellen geht über das bloße Feilhalten und Anbieten hinaus. Unter das Ausstellen fällt auch das Vorführen. Das Ausstellen auf Messen, Märkten oder im Schaufenster muss zum Zweck der Werbung geschehen. Nicht erforderlich ist hier im Gegensatz zum Produktsicherheitsgesetz gewerbsmäßiges Handeln. Der Ausstellungsort braucht nicht jedermann zugänglich zu sein. Es genügt, wenn er einem begrenzten Kreis zugänglich ist, wie z.B. bei Messen (§ 64 GewO) oder bei Großmärkten (§ 66 GewO) oder zu Probezwecken in den Räumen des Kunden. Beim Ausstellen braucht das Produkt nicht betriebsbereit zu sein (Erbs/Kohlhaas/Häberle, 259. EL Oktober 2025, MPDG § 16 Rn. 1; siehe im Ergebnis auch Spickhoff/Lücker, 4. Aufl. 2022, MPDG § 16 Rn. 2).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Ausstellen liegt hier vor. Aus den von der Verfügungsklägerin zur Akte gereichten Fotos (Anlagen AS 5 I, AS 5 II und AS 10) ist erkennbar, dass verschiedene PRP-Röhrchen zumindest vorgeführt wurden. Da dies bereits ausreicht, kommt es nicht mehr darauf an, ob diese Medizinprodukte proaktiv von der Verfügungsbeklagten auf der Messe verteilt wurden oder - wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Mohamed Aziz B (Anlage AS 8) ergibt - erst auf konkrete Nachfrage ausgehändigt wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Zusammenhang mit der Herausgabe der PRP-Medizinprodukte auf Art. 21 Abs. 3 MP-VO hingewiesen wurde. Dieser wurde mit § 16 MPDG in deutsches Recht umgesetzt und postuliert eine Ausnahme von der CE-Kennzeichnungspflicht, sofern ein gut sichtbares Schild ausdrücklich darauf hinweist, dass diese Produkte lediglich zu Ausstellungs- und Vorführzwecken bestimmt sind und erst bereitgestellt werden können, wenn ihre Konformität mit der Verordnung (EU) 2017/745 (Medizinprodukte-VO) oder der Verordnung (EU) 2017/746 (In-vitro-Diagnostika-VO) hergestellt ist. Hier fehlte es bei der Ausstellung der streitgegenständlichen Produkte an einem solchen Schild. Die Verfügungsklägerin hat vorgetragen, dass ein solches nicht vorhanden gewesen sei, was durch die Verfügungsbeklagte nicht bestritten worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Verstoß gegen Art. 14 Abs. 1 und 2 Unterabs. 1 Buchst. a sowie Unterabs. 3 Satz 1 MP-VO wegen des Anbietens und Inverkehrbringens liegt jedoch nicht vor, da die Produkte ohne CE-Kennzeichnung nur auf unmittelbare Nachfrage und nach einem gewissen Drängen durch den Mitarbeiter der Verfügungsklägerin ausgehändigt wurden. Insofern liegt weder ein Bereitstellen nach Art. 14 Abs. 1, Art. 2 Nr. 27 MP-VO noch ein Inverkehrbringen im Sinne des Art. 2 Nr. 28 MP-VO vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein gleichzeitig vorliegender Verstoß gegen die nach § 7 ProdSG bestehende CE-Kennzeichnungspflicht ist subsidiär. Denn nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 ProdSG ist das Produktsicherheitsgesetz nicht anzuwenden, sofern es in anderen Rechtsvorschriften spezielle Bestimmungen zu den von diesem Gesetz erfassten Produkten gibt und diese anderen Rechtsvorschriften bestimmte Aspekte der Bereitstellung auf dem Markt konkreter regeln. Ein solches spezielleres Gesetz liegt hier mit dem Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG) vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Das Ausstellen der PRP-Medizinprodukte auf der MEDICA 2025 stellt zugleich einen Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1, 5a Abs. 2 Nr. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Vorenthaltung wesentlicher Informationen dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Information ist nicht schon deshalb wesentlich, weil sie für eine geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann, sondern nur dann, wenn ihre Angabe unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom Verbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt (BGH, GRUR 2012, 1275 Rn. 36 - Zweigstellenbriefbogen; BGH, GRUR 2016, 1076 Rn. 31 - LGA tested; WRP 2017, 303 Rn. 17 - Entertain; BGH, GRUR 2017, 1265 Rn. 19 - Preisportal; BGH, GRUR 2025, 653 Rn. 70 - App-Zentrum III).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die CE-Kennzeichnung ist unionsrechtlich vorgeschrieben und Produkte, die diese Kennzeichnung entgegen diesem Erfordernis nicht aufweisen, sind gemäß § 7 Abs. 2 ProdSG nicht verkehrsfähig. Die fehlende Aufklärung über die mangelnde CE-Kennzeichnung stellt daher eine Vorenthaltung wesentlicher Informationen gegenüber dem Verbraucher dar (siehe OLG Frankfurt a.M., Urteil vom 12.03.2015 - 6 U 218/14 LS 2).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die nach § 8 Abs. 1 UWG erforderliche Wiederholungsgefahr liegt hinsichtlich des Ausstellens vor. Sie wird nach einem bereits erfolgten Verstoß vermutet (Musielak/Voit/Braun, 22. Aufl. 2025, ZPO § 940 Rn. 25b). Mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ist die Wiederholungsgefahr auch nicht wieder entfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinsichtlich des Anbietens und Inverkehrbringens liegt mangels Verstoßes keine Wiederholungsgefahr vor. Auch eine Erstbegehungsgefahr ist nicht zu erkennen. Die Erstbegehungsgefahr ist leichter zu beseitigen als die Wiederholungsgefahr, denn für den Fortbestand der Erstbegehungsgefahr besteht gerade keine Vermutung. Diese Differenzierung führt dazu, dass an die Beseitigung weniger strenge Anforderungen zu stellen sind. Eine Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung ist insbesondere nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine eindeutige und uneingeschränkte Erklärung, dass die beanstandete Handlung in der Zukunft nicht mehr vorgenommen werde, was zu einer Aufgabe der Berühmung führt (BeckOK UWG/Fritzsche/Zellhuber, 30. Ed. 1.10.2025, UWG § 8 Rn. 73 m.w.N.). Da die Verfügungsbeklagte vorliegend ausdrücklich erklärte, die streitgegenständlichen Produkte nicht ohne CE-Kennzeichnung anzubieten und in Verkehr bringen zu wollen, hat sie eine ansonsten möglicherweise vorhandene Erstbegehungsgefahr beseitigt.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2026/4b_O_59_25_Urteil_20260112.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 23 Feb 2026 16:16:00 +0100</pubDate>
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    <title>OLG Düsseldorf: Google haftet nach Art. 6 Digital Services Act als Störer für rechtswidrige Google Ads ab Kenntnis von der Rechtsverletzung</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Entscheidung vom 02.09.2025&lt;br /&gt;
I-20 U 16/25 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass Google nach Art. 6 Digital Services Act als Störer für rechtswidrige Google Ads ab Kenntnis von der Rechtsverletzung haftet und damit die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt (siehe dazu&lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7144-LG-Duesseldorf-Google-haftet-nach-Art.-6-Digital-Services-Act-ab-Kenntnis-als-Stoerer-fuer-rechtswidrige-Google-Ads.html&quot;&gt; LG Düsseldorf - Urteil vom 04.12.2024 - 2a O 112/23&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 26 Sep 2025 15:44:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG Düsseldorf: Google haftet nach Art. 6 Digital Services Act ab Kenntnis als Störer für rechtswidrige Google Ads</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Urteil vom 04.12.2024 &lt;br /&gt;
2a O 112/23&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Google nach Art. 6 Digital Services Act als Störer für rechtswidrige Google Ads ab Kenntnis von der Rechtsverletzung haftet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Verfügungsklägerin hat einen Verfügungsanspruch und einen Verfügungsgrund hinreichend glaubhaft gemacht, §§ 935, 940, 936, 916 ff. ZPO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I. Die Verfügungsklägerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihr aus der Verfügungsmarke ein Unterlassungsanspruch gegen die Verfügungsbeklagte aus Artikel 9 Absatz 1, Absatz 2 lit. a), Artikel 130 Absatz 1 der Unionsmarkenverordnung (UMV) zusteht. Denn die Verfügungsbeklagte hat trotz vorangegangener Hinweise der Verfügungsklägerin auf Markenrechtsverletzungen von Dritten durch Verwendung des angegriffenen Zeichens auf der von ihr betriebenen Plattform nicht effektiv dafür gesorgt, dass gleichartige Verstöße beseitigt und effektiv verhindert werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß Artikel 9 Absatz 1, Absatz 2 lit. a) UMV erwirbt der Inhaber einer Unionsmarke mit ihrer Eintragung ein ausschließliches Recht, das es ihm unbeschadet der von Inhabern vor dem Zeitpunkt der Anmeldung oder dem Prioritätstag der Unionsmarke erworbenen Rechte gestattet, es Dritten zu verbieten, ohne seine Zustimmung im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn das Zeichen mit der Unionsmarke identisch ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch sind, für die die Unionsmarke eingetragen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Die Verfügungsklägerin ist als Markeninhaberin aktivlegitimiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Das angegriffene Zeichen wurde – wie aus dem Screenshot unter Ziffer I. des Verfügungstenors des Beschlusses vom 20.06.2023 sowie der in Bezug genommenen Anlage und der Anlage AS 16 ersichtlich – von Dritten markenmäßig im geschäftlichen Verkehr benutzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von einer kennzeichenmäßigen beziehungsweise markenmäßigen Verwendung ist auszugehen, wenn ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs in einem Zeichen den Hinweis auf die Herkunft einer Ware oder Dienstleistung aus einem bestimmten Unternehmen sieht (BGH, Urteil vom 07.03.2019 – I ZR 195/17 – GRUR 2019, 522 – SAM; Urteil vom 05.02.2009 – I ZR 167/06 – GRUR 2009, 484, Randnummer 61 – METROBUS). Unter die markenmäßige beziehungsweise kennzeichenmäßige Benutzung fällt insbesondere nicht der Gebrauch einer beschreibenden Angabe oder eine Zeichenverwendung, bei der ausgeschlossen ist, dass die benutzte Marke im Verkehr als betriebliches Herkunftszeichen aufgefasst wird (BGH, Urteil vom 13.03.2008 – I ZR 151/05 – GRUR 2008, 912, Randnummer 19 – Metrosex, mit weiteren Nachweisen; Europäischer Gerichtshof (EuGH), Urteil vom 18.06.2009 – C-487/07 – GRUR 2009, 756 Randnummer 61 – L’ORÉAL/BELLURE; Urteil vom 12.11.2002 – C-206/01 – GRUR 2003, 55 Randnummer 54 – ARSENAL FOOTBALL CLUB; Urteil vom 14.05.2002 – C-2/00 – GRUR 2002, 692 Randnummer 17 – Hölterhoff). Bei der Beurteilung, ob der Verkehr in der konkret in Rede stehenden Verwendung eines Zeichens einen Herkunftshinweis sieht, ist auf die Kennzeichnungsgewohnheiten in dem maßgeblichen Warensektor abzustellen, insbesondere die Art und Weise, in der Kennzeichnungsmittel bei den betreffenden Waren üblicherweise verwendet werden (BGH, Urteil vom 07.03.2019 – I ZR 195/17 – GRUR 2019, 522 – SAM; vergleiche auch BGH, Urteil vom 22.07.2004 – I ZR 204/01 – GRUR 2004, 865, 866 Randnummer 33 – Mustang). Dabei wird die Verkehrsauffassung auch durch die konkrete Aufmachung bestimmt, in der die angegriffene Bezeichnung dem Publikum entgegentritt (BGH, Urteil vom 07.03.2019 – I ZR 195/17 – GRUR 2019, 522 Randnummer 42 – SAM).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach den vorstehenden Grundsätzen liegt hier eine markenmäßige Benutzung durch Dritte vor, da der durchschnittliche Internetnutzer – der von einer fehlenden Verbindung von Markeninhaber und Werbenden keine Kenntnis hat – aufgrund der konkreten Ausgestaltung der streitgegenständlichen Anzeige jedenfalls nicht erkennen kann, ob der jeweils Werbende im Verhältnis zur Verfügungsklägerin als Markeninhaberin Dritter oder mit dieser wirtschaftlich verbunden ist. In der vorliegenden Anzeige beabsichtigten die Benutzer vielmehr dem angesprochenen Verkehr nicht nur eine Alternative zu dem Angebot der Verfügungsklägerin darzubieten, sondern diesen glauben zu machen, dass die Anzeige von der Verfügungsklägerin als Markeninhaberin selbst stammt. Da die Phishingseitenbetreiber das angegriffene Zeichen aufgrund der konkreten Verwendung für Waren und Dienstleistungen benutzt haben, indem sie ihre Werbung an die Verwendung des Kennzeichens geknüpft haben, wird das angegriffene Zeichen zweifelsfrei als Herkunftshinweis verstanden. Die Verfügungsmarke wurde vollständig in die Werbeanzeige übernommen in der Absicht, bei dem angesprochenen Verkehr den falschen Eindruck zu erwecken, sie stamme von der Verfügungsklägerin. Denn durch den Verweis auf die Homepage der Verfügungsklägerin (www.s.com)  soll und wird der angesprochene Verkehr die Anzeige der Verfügungsklägerin zuordnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Es liegt Doppelidentität im Sinne des Artikels 9 Absatz 2 lit. a) UMV vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es besteht zum einen Zeichenidentität, da die Verfügungsmarke „S.“ von den Phishingseitenbetreibern identisch übernommen worden ist. Zudem liegt Dienstleistungsidentität vor, da suggeriert wird, dass unter dem angegriffenen Zeichen über die streitgegenständlichen Anzeigen beziehungsweise mit den über sie verlinkten Websites so genannte „Skins“ (virtuelle Gegenstände) für Computerspiele beworben, angeboten und vertrieben werden und die Verfügungsmarke für eben diese Dienstleistungen – Einzelhandelsdienstleistungen in Bezug auf Computersoftware; Dienstleistungen für elektronische Spiele, die über das Internet bereitgestellt werden – Schutz genießt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Die Verfügungsbeklagte ist als Störerin passivlegitimiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Sie haftet vorliegend nicht als Täterin oder Teilnehmerin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sie erfüllt durch die Zurverfügungstellung ihrer Online-Suchmaschine mit der Möglichkeit, Werbeanzeigen zu schalten, nicht selbst den Tatbestand einer Markenverletzung gemäß Artikel 9 Absatz 2 lit. a) UMV. Denn sie betreibt weder die angegriffenen Phishingwebsites unter Nutzung des angegriffenen Zeichens, noch benutzt sie diese in Werbeanzeigen (vergleiche BGH GRUR 2007, 708 Randnummer 28 – INTERNET-VERSTEIGERUNG II).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch eine Haftung als Teilnehmerin an der Markenverletzung der Phishingseitenbetreiber scheidet aus. Eine solche setzt für die in Betracht kommende Gehilfenstellung zumindest einen bedingten Vorsatz voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vergleiche BGHZ 158, 236 [250] = GRUR 2004, 860 = NJW 2004, 3102 - Internet-Versteigerung I; GRUR 2007, 708 Randnummer 31 – INTERNET-VERSTEIGERUNG II). Nach dem unbestrittenen Vortrag der Verfügungsbeklagten erfolgt indes vor Inserierung keine Überprüfung der Werbeanzeigen hinsichtlich etwaiger Markenrechtsverletzungen. Dass die Verfügungsbeklagte vor den Hinweisen der Verfügungsklägerin Kenntnis von den konkreten Verstößen gehabt hätte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Umstand, dass die Verfügungsbeklagte allgemein Kenntnis von möglichen Gesetzesverstößen auf ihrer Plattform gehabt und/oder damit gerechnet haben mag, dass es dort zu vergleichbaren Rechtsverletzungen kommt, begründet noch keinen bedingten Vorsatz in Bezug auf die ihr nicht konkret zur Kenntnis gelangten Gesetzesverstöße Dritter (BGH GRUR 2022, 1324 Randnummer 26 – uploaded II).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Die Verfügungsbeklagte haftet jedoch vorliegend als Störerin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Störerhaftung steht in Einklang mit den Vorgaben des nunmehr geltenden Artikel 6 Absatz 1 Digital Services Act (VO (EU) Nr. 2022/2065) (DSA).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Verfügungsbeklagten handelt es sich um einen Vermittlungsdienstleister im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 DSA, weil sie einen „Hosting“- Dienst betreibt, der darin besteht, von einem Nutzer bereitgestellte Informationen in dessen Auftrag zu speichern (Artikel 3 lit. g) iii) DSA). Es ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die Verfügungsbeklagte beim Generieren von Werbeanzeigen mit der Google Ads-Funktion ihre neutrale Rolle verlassen und eine aktive Rolle eingenommen hätte (vergleiche Erwägungsgrund 18 Satz 1 DSA), indem sie bewusst mit einem Nutzer zusammenarbeitet, um rechtswidrige Tätigkeiten auszuüben (vergleiche Erwägungsgrund 18 Satz 1 DSA). Allein die Bereitstellung der technischen Infrastruktur samt Such- und Rankingfunktion ist nicht geeignet, eine aktive Rolle des Diensteanbieters zu begründen (vergleiche EuGH GRUR 2021, 1054 Randnummern 95, 107 fortfolgende – YouTube und Cyando).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Artikel 8 DSA wird Anbietern von Vermittlungsdiensten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hindeuten. Diese Regelung entspricht der vormals einschlägigen Haftungsprivilegierung der Diensteanbieter nach Artikeln 12 bis 15 der e-commerce-Richtlinie 2000/31/EG und §§ 7 bis 10 Telemediengesetz. Danach war anerkannt, dass Betreiber von Internetplattformen mit Blick auf fremde Inhalte keiner allgemeinen, proaktiven Prüfungspflicht unterliegen, sondern erst tätig werden müssen, wenn sie auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen worden sind (vergleiche EuGH, Urteil vom 12.07.2011 – C-324/09).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Artikel 6 Absatz 1 DSA sieht für das sogenannte Hosting nunmehr vor, dass bei der Durchführung eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der in der Speicherung der von einem Nutzer bereitgestellten Informationen besteht, der Diensteanbieter nicht für die im Auftrag eines Nutzers gespeicherten Informationen haftet, sofern er keine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten hat und sich in Bezug auf Schadenersatzansprüche auch keiner Tatsachen oder Umstände bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder rechtswidrige Inhalte offensichtlich hervorgehen (Buchstabe a), oder sobald er diese Kenntnis oder dieses Bewusstsein erlangt, zügig tätig wird, um den Zugang zu den rechtswidrigen Inhalten zu sperren oder diese zu entfernen (Buchstabe b).&lt;br /&gt;
Jedoch wird nach Artikel 6 Absatz 4 DSA die Möglichkeit unberührt gelassen, dass eine Justiz- oder Verwaltungsbehörde nach dem Rechtssystem eines Mitgliedstaats vom Diensteanbieter verlangt, eine Zuwiderhandlung abzustellen oder zu verhindern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die UMV für den Unterlassungsanspruch eine eigenständige abschließende Regelung in Artikel 130 Absatz 1 UMV enthält, kann zwar weder für die Voraussetzungen noch den Umfang des Anspruchs unmittelbar auf das nationale Recht zurückgegriffen werden. Jedoch wird der Inhalt dieses autonomen Unterlassungsanspruchs durch Artikel 11 Satz 3 der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (Durchsetzungsrichtlinie) im Hinblick auf die Haftung von „Mittelspersonen“ näher bestimmt, nach deren Artikel 9 die Mitgliedstaaten sicherzustellen haben, dass Rechtsinhaber im Falle der (drohenden) Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums eine gerichtliche Anordnung gegen Mittelspersonen beantragen können, deren Dienste von einem Dritten zwecks dieser Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden (vergleiche BGH GRUR 2007, 708 Randnummer 35 – INTERNET-VERSTEIGERUNG II).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Störer kann bei der Verletzung absoluter Rechte – zu denen auch Marken zählen – auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich und adäquat-kausal zur Verletzung des geschützten Rechtsguts beigetragen hat. Die Haftung als Störer darf nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist. Das richtet sich nach den jeweiligen Umständen des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Funktion und Aufgabenstellung des als Störer in Anspruch Genommenen sowie mit Blick auf die Eigenverantwortung desjenigen, der die rechtswidrige Beeinträchtigung selbst unmittelbar vorgenommen hat (vergleiche auch BGH, Urteil vom 27.02.2018 – VI ZR 489/16 – Internetforum; BGH, Urteil vom 01.03. 2016 – VI ZR 34/15 – jameda.de II).&lt;br /&gt;
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen lösten das anwaltliche Abmahnschreiben der Verfügungsklägerin vom 25.05.2023 (vergleiche Anlage AS 13a) sowie deren anwaltliche E-Mail vom 30.05.2023 (vergleiche Anlage AS 15) eine Störerhaftung der Verfügungsbeklagten als Suchmaschinenbetreiberin aus. Hierdurch wurde die Verfügungsbeklagte hinreichend konkret von den klaren Rechtsverletzungen in Kenntnis gesetzt, so dass sie für die weiter fortwährenden – kerngleichen – Verletzungen als Störerin haftet. Dies gilt umso mehr, als die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte im Rahmen ihres Abmahnschreibens vom 25.05.2023 ausdrücklich und umfänglich auf die Art der zu unterlassenden Werbeanzeigen hingewiesen und zudem konkret auf die Werbeanzeige des „A. G., Türkei“ Bezug genommen hat, sodass es der Verfügungsbeklagten zum einen möglich war, die konkret angegriffene Werbeanzeige ausfindig zu machen und es zum anderen für sie ohne Weiteres erkennbar war, auf welche Art von Werbeanzeigen sich ihre Prüfpflichten erstrecken und welche Verletzungshandlungen zu unterlassen sind (vergleiche zu dem Umfang insoweit im Einzelnen Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 14. Auflage 2024, § 14 Randnummer 500 folgende).&lt;br /&gt;
Dabei ist die Kenntniserlangung nicht dahingehend auszulegen, dass jede einzelne, obwohl kerngleiche Verletzung erst zur Kenntnis gebracht werden muss, da ein solches Erfordernis einen effektiven Schutz des Markeninhabers, der jede Markenverletzung zunächst hinzunehmen hätte, ins Leere laufen lassen würde. So wird auch im Urheberrecht eine mit dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbare Verantwortlichkeit eines Providers angenommen, wenn ein Nutzer in großem Umfang urheberrechtlich geschützte Musikstücke auf dem Rechner des Hostproviders für jedermann zum Download bereitstellt und der Provider zwar die einzelnen Musikstücke nicht kennt, wohl aber weiß, dass sie vom Nutzer ohne Zustimmung des Rechteinhabers öffentlich zugänglich gemacht werden (vergleiche zu § 10 TMG bereits MüKoStGB/Altenhain TMG, § 10 Randnummer 10). Vor diesem Hintergrund kann auch dahinstehen, ob die weiteren angegriffenen Anzeigen einschließlich der des Werbetreibenden „A. A.“ der Verfügungsbeklagten vorab in geeigneter Form zur Kenntnis gebracht worden sind.&lt;br /&gt;
Unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien stellt sich diese Auslegung mit Blick auf einen effektiven Markenschutz bei kerngleichen Verletzungen als verhältnismäßig dar. Denn es kann auch vorliegend nicht zulasten der Verfügungsklägerin gehen, dass Phishingseitenbetreiber das durch die Verfügungsbeklagte bereitgestellte System ausnutzen, indem sie nach Sperrung einer Website sogleich neue Anzeigen unter Verwendung beispielsweise anderer Identitäten oder Landing-Pages schalten. Demgegenüber wird der Verfügungsbeklagten hierdurch keine allgemeine Prüfpflicht auferlegt, da ihr keine allgemeine Unterlassungsverpflichtung zur Nutzung des angegriffenen Zeichens auferlegt wird. Diese bezieht sich vielmehr lediglich auf Werbeanzeigen, welche die konkret benannte, markenrechtsverletzende Domain s.com ausweisen, jedoch nicht auf die Landing-Page s.com verlinken. Dabei ist auch zu berücksichtigten, dass die Verfügungsbeklagte im Rahmen der Google-Ads Anzeigen mit Gewinnerzielungsabsicht handelt und vor diesem Hintergrund das Ergreifen geeigneter Maßnahmen zur Unterbindung ihr bekannter Markenrechtverletzungen beispielsweise durch Anpassung der automatisierten Prozesse zur Anzeigenerstellung keine unzumutbare Belastung darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Es liegt auch Wiederholungsgefahr vor. Zwar ist der Betreiber einer Internethandelsplattform und entsprechend auch ein Suchmaschinenbetreiber wie die Verfügungsbeklagte grundsätzlich nicht gehalten, jedes Angebot beziehungsweise jedes Suchergebnis vor der in einem automatisierten Verfahren erfolgenden Veröffentlichung im Internet auf eine mögliche Rechtsverletzung hin zu untersuchen. Wird er allerdings – wie die Verfügungsbeklagte im Streitfall – auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, muss er nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich sperren, sondern auch Vorsorge treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Markenrechtsverletzungen kommt (vergleiche hierzu im Einzelnen BGH, Urteil vom 17. 8. 2011 – I ZR 57/09 – Stiftparfüm). Daraus ergibt sich, dass eine Verhaltenspflicht des Betreibers, deren Verletzung eine Wiederholungsgefahr begründen kann, erst nach Erlangung der Kenntnis von der Rechtsverletzung entstehen kann. Damit kann in derjenigen Verletzungshandlung, die Gegenstand einer Abmahnung oder sonstigen Mitteilung ist, mit welcher der Betreiber des Online-Marktplatzes erstmalig Kenntnis von einer Rechtsverletzung erlangt, keine Verletzungshandlung gesehen werden, die eine Wiederholungsgefahr im Sinne eines Verletzungsunterlassungsanspruchs begründet (BGH, Urteil vom 17.08.2011 – I ZR 57/09 – Stiftparfüm). Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist vielmehr eine vollendete Verletzung nach Begründung der Pflicht zur Verhinderung weiterer derartiger Rechtsverletzungen erforderlich (vergleiche BGH, Urteil vom 12.07.2007 – I ZR 18/04 – Jugendgefährdende Medien bei eBay).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies ist hier jedoch der Fall, da die Verfügungsbeklagte eben diesen Pflichten – nach erstmaliger Kenntniserlangung der Rechtsverletzung Ende Mai 2023 – nicht nachgekommen ist, sondern weitere – kerngleiche - Verletzungshandlungen begangen wurden (vergleiche Anlage AS 16). Die Verfügungsbeklagte hat die durch die Verletzung indizierte Wiederholungsgefahr nicht durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ausgeräumt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Der gemäß §§ 935, 940 Zivilprozessordnung erforderliche Verfügungsgrund ist gegeben.&lt;br /&gt;
Der Erlass einer vollstreckbaren Entscheidung aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens bedarf einer besonderen Rechtfertigung. Den Nachteilen, die der Verfügungsklägerin aus einem Zuwarten bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache entstehen können, sind die Nachteile gegenüber zu stellen, die der Verfügungsbeklagten aus der Anordnung drohen. Das Interesse der Verfügungsklägerin muss so sehr überwiegen, dass der beantragte Eingriff in die Sphäre der Verfügungsbeklagten aufgrund eines bloß summarischen Verfahrens gerechtfertigt ist (Oberlandesgericht Düsseldorf, GRUR-RR 2012, 146, 147 – E-Sky; Berneke/Schüttpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Auflage 2018, Randnummer 110).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein solches Überwiegen der Interessen der Verfügungsklägerin ist vorliegend gegeben. Bei der fortgesetzten Verwendung der streitgegenständlichen Werbeanzeigen droht ihr als Markeninhaberin eine nachhaltige Schädigung der Kennzeichnungskraft und Wertschätzung ihrer Verfügungsmarke, die nachträglich nicht mehr beseitigt werden kann. Dem Erlass der einstweiligen Verfügung stehen schutzwürdige Belange der Verfügungsbeklagten nicht entgegen.&lt;br /&gt;
Hinsichtlich der Dringlichkeit der einstweiligen Verfügung bestehen keine Bedenken. Diese wird nach Artikel 129 Absatz 2 UMV, § 140 Absatz 3 Markengesetz vermutet.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.juris.de/static/infodienst/autoren/D_NJRE001599423.htm&quot;&gt;hier:&lt;br /&gt;
&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 04 Mar 2025 11:39:00 +0100</pubDate>
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    <title>LG Düsseldorf: Tchibo hat weder einen kartellrechtlichen noch einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Aldi Süd wegen des Verkaufs von Kaffee zu günstigen Preisen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Urteil vom 156.01.2024&lt;br /&gt;
14d O 14/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Düsseldorf hat entschieden, das Tchibo weder einen kartellrechtlichen noch einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch gegen Aldi Süd wegen des Verkaufs von Kaffee zu günstigen Preisen hat..&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der Klägerin steht gegen die Beklagten kein Unterlassungsanspruch aus § 33 Abs. 1 GWB i.V.m. § 20 Abs. 3 S. 1 GWB zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß § 33 Abs. 1 GWB ist u.a. bei Verstoß gegen eine Vorschrift des Teils 1 des GWB der Rechtsverletzer gegenüber dem Betroffenen zur Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr zur Unterlassung verpflichtet. Gemäß § 20 Abs. 3 S. 1 GWB dürfen Unternehmen mit gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern überlegener Marktmacht ihre Marktmacht nicht dazu ausnutzen, solche Wettbewerber unmittelbar oder mittelbar unbillig zu behindern. Eine unbillige Behinderung im Sinne dieser Vorschrift liegt gemäß § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB insbesondere vor, wenn ein Unternehmen Lebensmittel unter Einstandspreis anbietet, es sei denn, dies ist jeweils sachlich gerechtfertigt. Das Anbieten von Lebensmitteln unter Einstandspreis ist gemäß § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 4 GWB sachlich gerechtfertigt, wenn es geeignet ist, den Verderb oder die drohende Unverkäuflichkeit der Waren beim Händler durch rechtzeitigen Verkauf zu verhindern sowie in vergleichbar schwerwiegenden Fällen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorliegend kann dahinstehen, ob Klägerin gegenüber den Beklagten eine „kleine oder mittlere Wettbewerberin“ ist und das Verbot des § 20 Abs. 3 S. 1 GWB überhaupt anwendbar ist (dazu 1.). Jedenfalls liegt keine unbillige Behinderung der Klägerin durch die Beklagten vor (dazu 2.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Es kann letztlich offenbleiben, ob die Beklagten über eine überlegene Marktmacht gegenüber der Klägerin als „kleine oder mittlere Wettbewerberin“ verfügt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Allerdings kann die Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten nicht bereits deshalb aus dem Schutzbereich des § 20 Abs. 3 S. 1 GWB ausgeschlossen werden, weil sie schon wegen ihrer absoluten Größe kein „kleiner oder mittlerer Wettbewerber“ sein könne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Abgrenzung, welche Wettbewerber auf dem relevanten Markt als kleine und mittlere Unternehmen anzusehen sind, kommt es allein auf das (horizontale) Verhältnis der Unternehmensgrößen der in Betracht stehenden Unternehmen an; die generelle Festlegung einer absoluten Obergrenze ist nicht möglich (Markert, in: Immenga/Mestmäcker, 7. Aufl. 2024, § 20 GWB Rn. 207; Nothdurft, in: Langen/Bunte, 14. Aufl. 2022, § 20 GWB Rn. 140 f.). Das entspricht auch der Auffassung des BGH, der gegen die Einstufung als kleines oder mittleres Unternehmen nach absoluten Zahlen anführt, dass die Verhältnisse auf dem jeweils maßgeblichen Markt nicht ausgeblendet werden dürfen (BGH NJW 2003, 205, 206 – Konditionenanpassung). Deshalb sei eine unter funktionalen Gesichtspunkten vorzunehmende Prüfung erforderlich, die von den Besonderheiten des jeweils relevanten Marktes ausgeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Prüfung hat von dem Markt für Kaffeeprodukte auszugehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Feststellung einer überlegenen Marktmacht gegenüber kleinen und mittleren Wettbewerbern lässt sich nur für die Tätigkeit von Unternehmen auf einzelnen, in sachlicher, räumlicher und zeitlicher Hinsicht abgegrenzten Märkten bestimmen (Markert, in: Immenga/Mestmäcker, 7. Aufl. 2024, § 20 GWB Rn. 204; Nothdurft, in: Langen/Bunte, 14. Aufl. 2022, § 20 GWB Rn. 133).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der sachliche Markt, auf dem die Klägerin und die Beklagten jeweils tätig sind und der hier betroffen ist, ist der Markt für Kaffeeprodukte. Dieser ist insbesondere von dem Sortimentsmarkt „Lebensmitteleinzelhandel“ abzugrenzen, bei dem es um die Nachfrage an einem Produktbündel geht. Auf diesem Markt ist die Klägerin aber gerade nicht tätig. Auch durch die Präsenz auf diesem Markt durch ihr Depot-Geschäft u.a. bei Lebensmitteleinzelhändlern wird sie gerade nicht selbst zur Anbieterin des Sortiments dieser Händler. Es kommt daher auf die Verhältnisse des Markts für Kaffeeprodukte und insofern insbesondere darauf an, welche Marktmacht ein großer Lebensmitteleinzelhändler wie V. auf dem Markt für dieses Produktsegment entfalten kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Der Vortrag der Parteien ist hier nicht ausreichend, um eine etwaige Überlegenheit der Beklagten gegenüber der Klägerin auf dem Markt für Kaffeeprodukte feststellen zu können. Die Parteien haben nur zum Gesamtumsatz der jeweiligen Unter-nehmensgruppen vorgetragen, ohne im Einzelnen auf die Umsätze, Marktanteile und die spezifischen Verhältnisse des Marktes für Kaffeeprodukte einzugehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Festgehalten werden soll dennoch Folgendes: Trotz des erforderlichen Einzelmarkt-bezuges kommt es in Betracht, die Ressourcenvorteile der Beklagten unter dem Gesichtspunkt zu würdigen, dass sie diesen langfristig wirksame, erweiterte Verhaltensspielräume – auch auf dem Markt für Kaffeeprodukte – vermitteln könnten (vgl. dazu Nothdurft, in: Langen/Bunte, 14. Aufl. 2022, § 20 GWB Rn. 135). Die finanziellen Ressourcen und das breite Sortiment der Beklagten könnten es diesen ermöglichen, auf die Marktverhältnisse im Markt für Kaffeeprodukte in einer stärkeren Weise einzuwirken, als es ihr Marktanteil auf diesem Markt grundsätzlich zuließe. Auch der BGH hat bei der Prüfung überlegener Marktmacht darauf abgestellt, dass die überragenden finanziellen Ressourcen eines in einen großen internationalen Handelskonzern eingebundenen Unternehmens dieses in die Lage versetzt, eine Verlustpreisstrategie für einzelne Produkte über einen längeren Zeitraum durchzustehen (vgl. BGH NJW 2003, 1736, 1737 – Wal-Mart). Das könnte allerdings ausgeschlossen sein, wenn die Klägerin über den langfristig gesicherten höheren Marktanteil verfügt (vgl. dazu erneut Nothdurft, in: Langen/Bunte, 14. Aufl. 2022, § 20 GWB Rn. 135 m.w.N.). Außerdem könnten die Verhaltensspielräume der Beklagten dadurch begrenzt sein, dass auch die Klägerin, nicht zuletzt durch ihre Einbindung in den D.-Konzern, über ganz erhebliche finanzielle Ressourcen verfügt. Letztlich kann all dies aber dahinstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Es liegt jedenfalls keine unbillige Behinderung der Klägerin durch die Beklagten vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Parteien gehen zu Recht übereinstimmend davon aus, dass die Voraussetzungen des Regelbeispiels des § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB hier nicht vorliegen (dazu a)). Die Voraussetzungen der Generalklausel des § 20 Abs. 3 S. 1 GWB liegen hier mangels Verdrängungsabsicht bzw. Gefahr einer nachhaltigen Beeinträchtigung der strukturellen Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb ebenfalls nicht vor (dazu b)). Schließlich sind die Voraussetzungen der Generalklausel für die Fallgruppe des Anbietens von Lebensmitteln unter Herstellungskosten auch nicht aufgrund der Wertungen des Regelbeispiels zu modifizieren (dazu c)).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Das Regelbeispiel des § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB greift hier mangels Vorliegen eines „Einstandspreises“ nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch den Begriff des „Einstandspreises“, der in § 20 Abs. 3 S. 3 GWB legaldefiniert wird, ist das strenge Verbot des § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB praktisch auf den Handel mit fremdbezogenen Waren und Dienstleistungen begrenzt und gilt nicht für selbst hergestellte Waren oder erbrachte Dienstleistungen (vgl. Bosch, in: Bechtold/Bosch, 11. Aufl. 2025, § 20 GWB Rn. 34 f.; Markert, in: Immenga/ Mestmäcker, 7. Aufl. 2024, § 20 GWB Rn. 219). Das gilt auch für vertikal integrierte Unternehmen, bei denen zwar ein Preis an ein konzernzugehöriges Unternehmen zu zahlen ist, sich aber ein „Einstandspreis“ nicht anhand objektiver Kriterien ermitteln lässt (vgl. Westermann, in MüKo Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 20 GWB Rn. 96). Danach fehlt es auch bei dem hier vorliegenden Bezug der Kaffeeprodukte der Beklagten von der konzernzugehörigen J. an einem „Einstandspreis“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Voraussetzungen der Generalklausel des § 20 Abs. 3 S. 1 GWB liegen nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Zur Beurteilung, ob die Ausnutzung einer überlegenen Marktmacht kleinere oder mittlere Wettbewerber unbillig behindert, ist eine Interessenabwägung unter Berück-sichtigung der auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichteten Zielsetzung des Gesetzes vorzunehmen (BGH NJW 1995, 2293, 2294 – Hitlisten-Platten; auch zum Folgenden). Wettbewerbsmaßnahmen von Unternehmen mit überlegener Markt-macht sind nicht schon deshalb als unbillige Behinderung kleiner oder mittlerer Wettbewerber anzusehen, weil sie dazu beitragen können, die Lage von kleinen oder mittleren Unternehmen im Wettbewerb zu verändern oder einzelne Wettbewerber oder Gruppen von Wettbewerbern zu verdrängen; denn dem wirksamen Wettbewerb ist eine solche Wirkung eigen. Eine unbillige Behinderung liegt danach nur vor, wenn in Verdrängungsabsicht gehandelt wird oder kleine oder mittlere Wettbewerber in ihren wettbewerblichen Betätigungsmöglichkeiten derart behindert werden, dass daraus die Gefahr einer nachhaltigen Beeinträchtigung der strukturellen Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb – einschließlich des Wettbewerbs durch kleine oder mittlere Unternehmen – erwächst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Beurteilung von Unter-Kosten-Verkäufen anhand des § 20 Abs. 3 GWB ist davon auszugehen, dass es dem Unternehmer grundsätzlich freisteht, seine Preisgestaltung in eigener Verantwortung vorzunehmen (BGH NJW 1995, 2293, 2294 – Hitlisten-Platten; auch zum Folgenden). Dementsprechend sind auch Unter-Kosten-Verkäufe und die Werbung für diese grundsätzlich zulässig. Der Kaufmann muss nicht auf einen Stückgewinn ausgehen. Es ist vielmehr jedenfalls in Handelsbetrieben mit breitem Sortiment zulässig, auf die Werbewirkung eines Unter-Kosten-Angebots zu setzen, um mit dem Absatz des gesamten Angebots ein möglichst günstiges Betriebsergebnis zu erzielen. Die Gefahr einer nachhaltigen Beeinträchtigung der strukturellen Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb kann nicht schon dann angenommen werden, wenn Unter-Kosten-Angebote nicht nur gelegentlich, sondern systematisch im Wettbewerb eingesetzt werden. Dies gilt schon deshalb, weil mit der Feststellung eines systematischen Vorgehens noch nichts über den Umfang und die Marktbedeutung der Maßnahmen ausgesagt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Nach diesen Maßstäben ist hier weder eine Verdrängungsabsicht der Beklagten, noch eine Gefahr einer nachhaltigen Beeinträchtigung der strukturellen Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Kaffeeprodukte festzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Im Ausgangspunkt ist festzuhalten, dass nach den zutreffenden Ausführungen des BGH grundsätzlich nichts gegen das im Lebensmitteleinzelhandel verbreitet vorzu-findende und auch hier von den Beklagten eingesetzte Konzept einer Mischkalku-lation einzuwenden ist. Bei diesem Ansatz zielt der Kaufmann nicht darauf ab, mit jedem einzelnen Produkt seines Sortiments einen größtmöglichen Gewinn zu erzielen. Vielmehr setzt er die Werbewirkung von verlustbringenden Angebotspreisen für einzelne Produkte ein, um die Kunden dazu zu veranlassen, den Einkauf eines größeren Warenbündels bei ihm vorzunehmen. Da die Verbraucher ein „One-stop-shopping“ bevorzugen, ist es nachvollziehbar, dass ein solches Konzept dem Lebensmitteleinzelhändler ein besseres Betriebsergebnis verspricht und deshalb betriebswirtschaftlich vernünftig ist (vgl. dazu auch Monopolkommission, Sondergutachten „Preiskontrollen in Energiewirtschaft und Handel? Zur Novellierung des GWB“, 2007, Rn. 57; zuletzt abgerufen am 06.01.2025 unter https://www.monopolkommission.de/images/PDF/SG/s47_volltext.pdf; im Folgenden: Monopolkommission, 2007).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf dieser Grundlage hat der BGH ebenfalls zutreffend ausgeführt, dass auch der systematische Einsatz dieser Strategie diese noch nicht unzulässig macht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Eine Verdrängungsabsicht der Beklagten gegenüber kleinen und mittleren Wett-bewerbern auf dem Markt für Kaffeeprodukte kann hier nicht festgestellt werden, da ihre Strategie gerade den dauerhaften, nachvollziehbaren Zweck der Förderung des eigenen Absatzes im Rahmen einer Mischkalkulation verfolgt und ihre Preisgestaltung deshalb auf einer kaufmännisch vertretbaren Kalkulation beruht. Es ist gerade nicht ersichtlich, dass die Beklagten eine kaufmännisch eigentlich unvertretbare, nur kurz- bis mittelfristig durchzuhaltende Strategie einsetzen, mit der sie zeitweise Verluste in Kauf nehmen – was sie durch ihre Finanzkraft aushalten könnten –, um kleine und mittlere Wettbewerber von dem Markt für Kaffeeprodukte zu verdrängen und anschließend die Preise anheben zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine solche Strategie verspräche auch keinen Erfolg. Denn zum einen bestehen Preiserhöhungsspielräume nur dann, wenn es auf einem Markt erhebliche Marktzutrittsbarrieren gibt (vgl. Monopolkommission, 2007, Rn. 58). Davon ist bei dem Markt für Kaffeeprodukte nicht auszugehen. Die Ausführungen der Klägerin zur Preisgestaltung im Markt für Kaffeeprodukte zeigen anschaulich, dass der mit Abstand größte Kostenfaktor der Einkauf des Rohkaffees ist und der Aufwand zur Röstung des Kaffees finanziell überschaubar ist. Deshalb ist von einer hohen Wirksamkeit potentiellen Wettbewerbs auf dem Markt für Kaffeeprodukte auszu-gehen, die einem Preiserhöhungsspielraum der Beklagten entgegensteht. Zum anderen findet der Preiswettbewerb im Lebensmitteleinzelhandel primär zwischen den großen Unternehmen aus der Spitzengruppe statt (vgl. Monopolkommission, 2007, Rn. 59). Auch deshalb ließe eine Verdrängung kleiner und mittelständischer Wettbewerber auf dem Markt für Kaffeeprodukte nicht das Entstehen von Preiserhöhungsspielräumen für die Beklagten erwarten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Es ist auch keine Gefahr einer nachhaltigen Beeinträchtigung der strukturellen Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Kaffeeprodukte festzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum einen sind Intensität und Häufigkeit der Maßnahmen der Beklagten begrenzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar ist der Grad der Unterschreitung der Herstellungskosten teilweise durchaus hoch, wie die Berechnungen der Klägerin – auch unter Berücksichtigung der mit diesen verbundenen Unsicherheiten und der Einwendungen der Beklagten – zeigen und wie indiziell auch schon dadurch deutlich wird, dass die Beklagten mit Reduktionen von bis zu 50 % auf die regulären Preise werben. Dem steht allerdings gegenüber, dass die Häufigkeit der Angebotswochen und der Umfang der jeweils betroffenen Produkte überschaubar sind. Obwohl sich der Antrag der Klägerin nur auf die drei Angebotswochen ab dem 11.12.2023, 18.12.2023 und 12.02.2024 bezieht, gehören auch die nachfolgenden Angebotswochen zum Streitstoff, soweit sie Rückschlüsse auf die Strategie der Beklagten und deren Auswirkungen auf den Wettbewerb zulassen. Im Jahr 2024 waren insgesamt 7 von 52 Kalenderwochen von den Angeboten der Beklagten betroffen. Das entspricht einem Anteil von ca. 13,5 % bzw. durchschnittlich einer Angebotswoche alle ca. 7,5 Wochen. Von den Angeboten war jeweils nur ein kleiner Ausschnitt des insgesamt 25 Sorten umfassenden Kaffee-Sortiments der Beklagten betroffen, nämlich jeweils zwei bis fünf wechselnde Produkte. Wie die Übersicht der Klägerin über die Wiederholungen der betroffenen Produkte zeigt (Anlage K 59, S. 10), war im Jahr 2024 kein Produkt von mehr als drei Angebotswochen betroffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor diesem Hintergrund erscheint es fernliegend, dass ein nennenswerter Anteil der Verbraucher seinen Kaffeebedarf alleine durch Nutzung der Angebotswochen der Beklagten zu decken vermag. Dies auch deshalb, weil die Anzahl und Staffelung der Angebotswochen für die Verbraucher nicht vorherzusehen sind. Das spricht dagegen, dass das Vorgehen der Beklagten die strukturellen Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb auf dem Markt für Kaffeeprodukte gefährdet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum anderen fehlt es an einer solchen Gefahr hier aber selbst dann, wenn man im Hinblick auf Häufigkeit und Intensität der Maßnahmen der Beklagten eine Veränderung der Strukturen auf dem Markt für Kaffeeprodukte dahingehend für möglich hält, dass Fachhändler erhebliche Marktanteile gegenüber den Beklagten einbüßen könnten. Denn in einem auf die grundsätzliche Freiheit des Wettbewerbes ausgerichteten System kann nicht die Aufrechterhaltung einer bestimmten Marktstruktur verlangt werden, die zu einem gewissen Zeitpunkt vorgefunden wird. Das ist auch mit der Wendung der „Gefahr einer nachhaltigen Beeinträchtigung der strukturellen Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb“ nicht gemeint. Selbst wenn dauerhaft kein Mitbewerber mit den Preisen der Beklagten für Kaffeeprodukte mithalten könnte, wären die strukturellen Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt nicht gefährdet, weil den Mitbewerbern die Möglichkeit bleibt, sich etwa durch ein differenziertes Sortiment, besondere Qualität oder Beratung hervorzuheben. Das unterscheidet den vorliegenden Fall von dem Unter-Kosten-Verkauf von standardisierten Lebensmitteln wie Zucker oder Milch, bei denen neben dem Preis keine solchen Möglichkeiten zur Differenzierung bestehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Schließlich sind die Voraussetzungen des § 20 Abs. 3 S. 1 GWB für die Fallgruppe des Anbietens von Lebensmitteln unter Herstellungskosten auch nicht aufgrund der Wertungen des Regelbeispiels des § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB zu modifizieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dem Regelbeispiel hat der Gesetzgeber an das Angebot von Lebensmitteln unter Einstandspreis durch ein marktmächtiges Unternehmen die (unwiderlegliche) Vermutung geknüpft, dass dieses damit eine Strategie zu Lasten der geschützten Gruppe von kleinen und mittleren Wettbewerbern unter Einsatz seiner überlegenen Marktmacht betreibt (vgl. BGH NJW 2003, 1736, 1738 – Wal-Mart). Nach Auffassung der Klägerin muss die dahinterstehende Wertung des Gesetzgebers auch bei der Anwendung der Generalklausel berücksichtigt werden. Es wäre dann Raum dafür, in ähnlich gelagerten Fallgruppen wie womöglich dem Angebot von Lebensmitteln unter Herstellungskosten die Anforderungen der Generalklausel abzusenken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Richtig ist jedoch, dass das Gesetz nur für Angebote unter Einstandspreis eine Vermutung der Unbilligkeit enthält und für andere Niedrigpreisstrategien an den anerkannten Voraussetzungen der Generalklausel festzuhalten ist (so auch Westermann, in MüKo Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, § 20 GWB Rn. 93). Es entzieht sich der gerichtlichen Bewertung, welche – auch politischen – Erwägungen den Gesetzgeber im Einzelnen dazu bewogen haben, einerseits das sehr strenge Verbot des Angebots unter Einstandspreis zu schaffen und dieses andererseits nicht auf Angebote produzierender Unternehmen unter Herstellungskosten zu erstrecken. Weitergehende Regelungsvorschläge lagen ihm vor (vgl. dazu Markert, in: Immenga/Mestmäcker, 7. Aufl. 2024, § 20 GWB Rn. 219 mit Nachweisen) und sind auch seither unterbreitet, aber bisher nicht umgesetzt, worden. Der „Kontrast zwischen der Aktivität des Gesetzgebers im Bereich der Regelbeispiele und seiner Passivität bezüglich der Generalklausel“ (Nothdurft, in: Langen/Bunte, 14. Aufl. 2022, § 20 GWB Rn. 154) spricht dafür, dass über den Anwendungsbereich des Regelbeispiels hinaus eine bewusste Nichtregelung durch den Gesetzgeber vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist es auch normativ jedenfalls nicht zwingend, die Fallgruppen der Angebote von Lebensmitteln unter Einstandspreis sowie unter Herstellungskosten gleich zu behandeln. Die vom Gesetzgeber mit dem Regelbeispiel in den Blick genommenen Händler kaufen Waren lediglich zu einem bestimmten Einstandspreis ein und verkaufen diese sodann zu einem bestimmten Verkaufspreis wieder. Eine Unterschreitung des Einstandspreises mag dabei für den Gesetzgeber bereits den starken Verdacht missbräuchlichen Verhaltens begründen. Demgegenüber sind die Hersteller von Waren an einer grundsätzlich komplexen Wertschöpfung beteiligt. Das mag es für den Gesetzgeber rechtfertigen, hinsichtlich ihrer Preisgestaltung eine größere Zurückhaltung an den Tag zu legen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nun wendet die Klägerin einerseits ein, dass die Wertschöpfung bei der Verarbeitung von Rohkaffee gerade nicht besonders komplex sei, und andererseits, dass die zunehmende vertikale Integration des Lebensmitteleinzelhandels in den letzten Jahren eine neue Bewertung dieser Zusammenhänge erfordern könnte. Das sind jedoch politische Forderungen, die an den Gesetzgeber zu richten wären. Ob und ggf. wie die von ihm bisher gegen (bloße) Lebensmittelhändler gerichtete Missbrauchsvermutung auch auf vertikal integrierte Händler, womöglich beschränkt auf zu definierende „wenig komplexe“ Produkte, ausgeweitet werden sollte, kann nur Gegenstand einer ergebnis-offenen, politischen Diskussion sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf dieser Grundlage kann auch aus der Verwendung der Regelbeispielstechnik durch den Gesetzgeber nichts Anderes abgeleitet werden. Zwar ist der Klägerin methodisch Recht zu geben, dass der Gesetzgeber mit der Verwendung eines Regelbeispiels regelmäßig zum Ausdruck bringt, die Voraussetzungen der Generalklausel seien in dem Regelbeispiel erfüllt. Dann wäre es folgerichtig, dass die Wertungen des Regelbeispiels auch auf die Generalklausel „zurückwirken“ können. Die Regelung des § 20 Abs. 3 GWB ist jedoch atypisch: Im Kern handelt es sich bei § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB um einen eigenständigen Verbotstatbestand, der lediglich rechtstechnisch als Regelbeispiel ausgestaltet wurde (Nothdurft, in: Langen/Bunte, 14. Aufl. 2022, § 20 GWB Rn. 152). Das zeigt sich alleine daran, dass nach der Vorschrift bereits eine einmalige, wenig gewichtige Unterschreitung des Einstandspreises eines Lebensmittels etwa im Rahmen einer Werbeaktion zur Produkteinführung untersagt ist, bei der ein Zusammenhang mit der Ausnutzung überlegener Marktmacht sowie eine Verdrängungsabsicht bzw. Gefahr einer nachhaltigen Beeinträchtigung der strukturellen Voraussetzungen für einen wirksamen Wettbewerb an sich nicht vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Man mag es für dogmatisch unstimmig halten, dass diese einschränkenden Merkmale nach diesem Verständnis bei der Generalklausel Geltung beanspruchen, aber bei dem Regelbeispiel nicht (vgl. Nothdurft, in: Langen/Bunte, 14. Aufl. 2022, § 20 GWB Rn. 152). Es ist aber nicht Aufgabe des Gerichts, diese Unstimmigkeit durch Auslegung zu beseitigen, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Gesetzgeber sie bewusst geschaffen hat. So liegt es hier.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine analoge Anwendung des § 20 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 GWB scheidet nach alledem ebenfalls aus, da es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt, aber auch die Vergleichbarkeit der Interessenlagen zweifelhaft erscheint.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Der Klägerin steht gegen die Beklagten auch aus § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG i.V.m. § 3 Abs. 1 UWG kein Unterlassungsanspruch zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß § 8 Abs. 1 S. 1 UWG kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wer eine nach § 3 UWG oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt. Gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG stehen die Ansprüche jedem Mitbewerber zu, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es kann dahinstehen, ob im Rahmen der Generalklausel des § 3 Abs. 1 UWG an der Fallgruppe der allgemeinen Marktbehinderung festzuhalten ist. Dem ist entgegen-zuhalten, dass eine solche Fallgruppe erstens in jüngerer Zeit keinen praktischen Anwendungsbereich mehr erkennen lässt, zweitens in ihren inhaltlichen Kriterien ausgesprochen vage ist und drittens Gefahr läuft, mit spezialgesetzlichen Rege-lungen in Konflikt zu geraten (vgl. zum Ganzen Köhler/Alexander, in: Köhler/ Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 4 Rn. 5.1 ff.). Insbesondere dürfen die Wertungen der speziellen Tatbestände der §§ 19 ff. GWB nicht unterlaufen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedenfalls liegen die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 UWG – auch unter Berück-sichtigung dieser Gesichtspunkte – hier nicht vor. Der BGH hat einen Fall der allgemeinen Marktbehinderung nach § 3 Abs. 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Preisunterbietung angenommen, wenn die Preisunterbietung sachlich nicht gerecht-fertigt ist und dazu führen kann, dass Mitbewerber vom Markt verdrängt werden und der Wettbewerb dadurch auf diesem Markt völlig oder nahezu aufgehoben wird (BGH GRUR 2009, 416 – Küchentiefstpreis-Garantie). Es kann auf die Ausführungen zu den vergleichbaren Maßstäben des § 20 Abs. 3 S. 1 GWB verwiesen werden (unter I. 2. b)). Es wäre widersprüchlich und systemwidrig, eine unbillige Behinderung i.S.d. § 20 Abs. 3 S. 1 GWB zu verneinen, aber für das gleiche Verhalten jedoch eine unlautere geschäftliche Handlung in Form einer allgemeinen Marktbehinderung nach § 3 Abs. 1 UWG anzunehmen.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2025/14d_O_14_24_Urteil_20250116.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 03 Feb 2025 19:06:00 +0100</pubDate>
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    <title>LG Düsseldorf: Preisanpassungsklausel für Amazon-Prime-Abo in Amazon-AGB wegen unangemessener Benachteiligung und fehlender Transparenz unwirksam</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Düsseldorf &lt;br /&gt;
Urteil vom 15.01.2025&lt;br /&gt;
12 O 293/22&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Preisanpassungsklausel für das Amazon-Prime-Abo in den Amazon-AGB wegen unangemessener Benachteiligung und fehlender Transparenz unwirksam ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Bei der streitgegenständlichen Klausel 5.2 handelt es sich um eine Preisanpassungsklausel in Form einer Leistungsvorbehaltsklausel, die grundsätzlich einer AGB-Kontrolle unterfällt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Preisanpassungsklauseln in AGB, welche es der AGB-Verwenderin gestatten, den zunächst vereinbarten Preis über eine wie auch immer geartete Klausel einseitig zu ändern, ergänzen das dispositive Recht, welches grundsätzlich von einer bindenden Preisvereinbarung der Parteien ausgeht; sie fallen daher nicht in den kontrollfreien Raum von § 307 Abs. 3 BGB, sondern sind – wie allgemein anerkannt – an § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zu messen (vgl. Graf von Westphalen/Mock, in Westphalen, Graf von/Thüsing, Vertragsrecht und AGB-Klauselwerke, Werkstand: 48. EL März 2022, Preisanpassungsklauseln, Rn. 22, Fn. 78 und 79 m.w.N.). Bei der hier zu beurteilenden Regelung handelt es sich um eine Preisanpassungsklausel in der Form einer Leistungsvorbehaltsklausel im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 PrKG. Anders als bei einer Kostenelementeklausel (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 PrKG) erfolgt eine Preisänderung bei einer Leistungsvorbehaltsklausel nicht aufgrund feststehender rechnerischer Bezugsgrößen, sondern der Verwenderin wird hinsichtlich des Ausmaßes der Preisänderung ein Ermessensspielraum eröffnet, der es ermöglicht, die neue Höhe der Geldschuld nach Billigkeitsgrundsätzen zu bestimmen. Da derartige Klauseln der Verwenderin einen einseitigen Eingriff in den ausgehandelten Vertrag ermöglichen, sind sie gemessen an § 307 Abs. 1 BGB nur dann zulässig, wenn ein berechtigtes Interesse der Verwenderin hieran besteht und sowohl Anlass, Voraussetzungen als auch Umfang des Leistungsbestimmungsrechts so hinreichend konkretisiert sind, dass der Kunde eine Entgeltänderung vorhersehen kann (vgl. BGH, Urt. v. 09.05.2012 − XII ZR 79/10 –, NJW 2012, 2187, Rn. 20, 21; Urteil vom 31.07.2013 – VIII ZR 162/09 –, BGHZ 198, 111, Rn. 59; BGH, Urteil vom 20.07.2005 – VIII ZR 121/04 –, BGHZ 164, 11, Rn. 39,). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Treu und Glauben widersprechende unangemessene Benachteiligung der Vertragspartner der Beklagten (§ 307 Abs. 1 Satz 1 BGB) ergibt sich hier aus dem mangelnden berechtigten Interesse der Beklagten an einer Preisanpassungsklausel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar ist bei einer AGB-Verwenderin in Dauerschuldverhältnissen grundsätzlich ein berechtigtes Interesse, eine Preisanpassung an geänderte Kosten vorzunehmen, zu bejahen. Preisanpassungsklauseln sind ein geeignetes und anerkanntes Instrument zur Bewahrung des Gleichgewichts von Preis und Leistung bei langfristigen Lieferverträgen. Sie dienen dazu, einerseits der Verwenderin das Risiko langfristiger Kalkulation abzunehmen und ihre Gewinnspanne trotz nachträglicher, sie belastender Kostensteigerungen zu sichern, und andererseits den Vertragspartner davor zu bewahren, dass die Verwenderin mögliche künftige Kostenerhöhungen vorsorglich schon bei Vertragsschluss durch Risikozuschläge aufzufangen versucht (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2017 – III ZR 247/06 –, BGH NJW 2008, 360, juris Rn. 10).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier allerdings ist der Beklagten durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen ein Kündigungsrecht innerhalb von 14 Tagen eingeräumt. Es handelt sich also zwar weiterhin um einen auf Dauer angelegten Vertrag. Gleichwohl ist das Vertragsverhältnis von der Beklagten – wie auch im Bereich der Streaming-Dienste üblich – mit der Möglichkeit der kurzfristigen Vertragsbeendigung ausgestaltet worden. Die Beklagte muss demnach stets auf der Grundlage kurzfristig schwankender Nutzerzahlen kalkulieren (KG Berlin, GRUR-RS 2023, 33453 zu der Plattform Spotify). Es ist nicht ersichtlich, dass sie ohne die Einräumung einer Preisanpassungsklausel gezwungen wäre, von vornherein höhere Preise zu kalkulieren, von dem Risiko, sich im Rahmen einer Änderungskündigung mit einem neuen Angebot dem Wettbewerb stellen zu müssen, darf die Beklagte sich nicht auf Kosten ihrer Vertragspartner befreien (vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2007 – III ZR 247/06; BGH, Urteil vom 11.10.2007 – III ZR 63/07 –, juris Rn. 24). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Kündigungsrecht kann nicht entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofs in seiner Entscheidung vom 11.06.1980 – VIII ZR 174/79 – unberücksichtigt bleiben. Dort hat der BGH zwar in der Vergangenheit für die Preiserhöhungsklausel bei einem Zeitschriftenabonnement in einem obiter dictum ausgeführt, die Änderungskündigung sei einem Lieferanten deswegen nicht zuzumuten, weil sie bei Massengeschäften der vorliegenden Art mit einem übermäßigen, zusätzliche Kosten verursachenden Geschäftsaufwand verbunden wäre. Es sei auch fraglich, ob ein solcher Weg im Interesse des Kunden liege, der in aller Regel seine Zeitschrift weiter beziehen möchte, solange der Preis noch angemessen sei (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.1980 – VIII ZR 174/79 –, NJW 1980, 2518, juris Rn. 25). Die vom BGH entschiedene Konstellation ist zur hiesigen aber nicht vergleichbar. Bei einem Zeitschriftenabonnement im 20. Jahrhundert war die Aufforderung zu der Zustimmung zu einer Preiserhöhung und eine etwaige Kündigung mit erheblichem Aufwand verbunden. Regelmäßig dürfte hierfür zunächst ein postalisch zu versendender Brief der Unternehmerin erforderlich sein, um die Preiserhöhung anzukündigen. Sodann musste der Verbraucher entweder schriftlich zustimmen oder die Unternehmerin bei mangelnder Zustimmung kündigen. Dies ging mit einem erheblichen Zeit- und Kostenaufwand einher. Im Falle der hiesigen Beklagten kann derlei Kommunikation ohne weiteres per E-Mail erfolgen, ohne dass hierfür ein erheblicher Aufwand erkennbar wäre. Auch die Erklärung einer Kündigung lässt sich für die Beklagte in viel weitreichenderem Umfang automatisieren als dies früher der Fall war (KG Berlin, GRUR-RS 2023, 33453 zu der Plattform Spotify). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Der Einwand der Beklagten, eine unangemessene Benachteiligung scheide deshalb aus, weil es sich hier insoweit nicht um eine einseitige Preisanpassungsklausel handele, sondern die Zustimmung des Vertragspartners entsprechend der Vorschrift des § 308 Nr. 5 BGB fingiert werde, greift nicht durch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 308 Nr. 5 BGB ist eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders als abgegeben gilt, unwirksam, es sei denn die weiteren Voraussetzungen des § 308 Nr. 5 a) und b) (angemessene Frist und Hinweispflicht) werden eingehalten. Soweit eine AGB-Klausel der Kontrolle nach § 308 BGB standhält, gibt es daneben keinen Raum mehr für die Anwendung des § 307 BGB (Wurmnest in MüKo, BGB, 9. Auflage 2022, § 308 Nr. 4). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings greift der Kläger hier nicht die Klausel 5.3, die die Zustimmungsfiktion beinhaltet, an, sondern die Klausel 5.2., welche der Beklagten eine grundsätzliche Berechtigung zur Preisanpassung einräumt. An der grundsätzlichen Berechtigung zur Preisanpassung, geregelt in Klausel 5.2, fehlt es der Beklagten mangels berechtigtem Interesse unabhängig davon, ob sie die nachfolgende Zustimmungsfiktion konform zu § 308 BGB geregelt hat. Die Einräumung eines Rechts zur Preisanpassung (Klausel 5.2) und der Abwicklungsweg einer solchen Anpassung (Klausel 5.3) unterliegen unabhängig voneinander einer AGB-Kontrolle und sind in ihrer Wirksamkeit gesondert zu überprüfen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die beanstandete Klausel 5.2 verstößt ebenfalls gegen das Transparenzgebot nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, indem sie nicht hinreichend klar und verständlich ausgestaltet ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Preisanpassungsklausel muss den Anlass und den Modus der die Entgeltänderung prägenden Umstände so transparent darstellen, dass die Kunden die etwaigen Änderungen der Entgelte anhand klarer und verständlicher Kriterien vorhersehen können (BGH, NJW 2016, 936 – Stromlieferungsvertrag). Dies verlangt der Beklagten eine so genaue Beschreibung der tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen ab, dass für sie keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Dazu gehört auch, dass ihre Preisanpassungsregelungen wirtschaftliche Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies – bezogen auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses – nach den Umständen, insbesondere auch nach den Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Kunden, gefordert werden kann (BGHZ 200, 362 = NJW 2014, 2269; BGHZ 201, 271 = NJW 2014, 2940, jew. mwN). Denn nur dann wird der Kunde in die Lage versetzt, ohne fremde Hilfe möglichst klar und einfach seine Rechte zu erkennen sowie eine geltend gemachte Preisanpassung nachzuvollziehen und zumindest auf Plausibilität zu überprüfen (vgl. BGH, NJW 2007, 3632 = NZM 2007, 879 Rn. 31; NVwZ-RR 2013, 807 = VersR 2013, 888 Rn. 45). Die aus dem Transparenzgebot folgende Verpflichtung des Verwenders zur klaren und verständlichen Formulierung des Klauselinhalts besteht anerkanntermaßen aber nur im Rahmen des Möglichen (BGHZ 162, 39 [45] = NJW 2005, 1183; NJW-RR 2011, 1618 mwN) und beschränkt sich auf diejenigen Angaben, die dem Verwender rechtlich und tatsächlich zumutbar sind (BGHZ 164, 11 [16] = NJW-RR 2005, 1496; BGHZ 170, 1 = NJW 2007, 1198 Rn. 41). Dementsprechend brauchen die notwendig generalisierenden Regelungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht einen solchen Grad an Konkretisierung anzunehmen, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können. Vielmehr müssen Allgemeine Geschäftsbedingungen auch noch ausreichend flexibel bleiben, um künftigen Entwicklungen und besonderen Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können, ohne dass von ihnen ein unangemessener Benachteiligungseffekt ausgeht. Die Anforderungen an die mögliche Konkretisierung dürfen deshalb nicht überspannt werden; sie hängen auch von der Komplexität des Sachverhalts unter den spezifischen Gegebenheiten des Regelungsgegenstands ab (BGH, NJW-RR 2011, 1618; Fuchs in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 11. Aufl., § 307 Rn. 342). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemessen an hieran genügt die streitgegenständliche Klausel den vorgenannten Anforderungen nicht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den durchschnittlich verständigen und informierten Verbraucher ist das in der betreffenden Klausel genannte Kriterium „generelle und wesentliche Kostenänderungen aufgrund von Inflation oder Deflation“ nicht tauglich, um etwaige Anhebungen vorherzusehen bzw. ergangene Preisanpassungen auf Plausibilität überprüfen zu können. Bei der Inflation handelt es sich gerade nicht um eine feste, von dritter Seite bestimmte Größe wie beispielsweise den Basiszinssatz, bei welchem der Verbraucher unter Umständen an Hand einer bestimmten Entwicklung in der Vergangenheit die möglichen Preisanpassungen in der Zukunft abschätzen könnte. Ferner ist hier der Zuschnitt der über das Prime-Angebot erbrachten Dienstleistungen zu betrachten. Es handelt sich um ein weit diversifiziertes Angebot an verschiedenen Leistungen, die vom kostenfreien und schnelleren Versand bis hin zu Streaming-Angeboten reichen. Eine Plausibilitätsprüfung der Preisanpassung an Hand des Kriteriums „wesentliche Kostensteigerung durch Inflation“ ist dem Verbraucher durch die Kopplung der unterschiedlichsten Marktsegmente schlicht unmöglich. Neben den weiteren in der Klausel aufgeführten und durchaus nachprüfbaren Kriterien – beispielsweise Lohnerhöhungen oder gestiegene Produktionskosten – eröffnet das Kriterium der Kostensteigerung durch Inflation ein gleichsam unüberprüfbares Einfallstor für jedwede von Unternehmensseite gewünschte Preiserhöhung. Genau dies soll aber auch unter Berücksichtigung des Flexibilitätserfordernisses des Verwenders vermieden werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dadurch, dass die Beklagte in ihrer Klausel einige durchaus auf Plausibilität nachprüfbare konkrete Kriterien benennt, zeigt sie, dass ihr eine transparente Gestaltung der Preisanpassungsklausel möglich und zumutbar ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die Verwendung eines derart intransparenten Kriteriums hat sich die Beklagte unkontrollierbare Spielräume zur Preiserhöhung eingeräumt. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie den Anpassungsmechanismus dazu missbraucht, den Preis im Nachhinein (einseitig) zu ihren Gunsten zu verschieben., beispielsweise indem sie einen höheren Betrag als die (vermeintlichen) Mehrkosten auf den Kunden abwälzt. Etwaige Kontrollmechanismen sind ausgehebelt und das vorgeblich ausgeglichene Verhältnis zwischen Beklagter und Verbraucher besteht faktisch nicht mehr. Mithin ist ein Verstoß gegen § 307 Abs. 1 S. 2 BGB zu bejahen.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.verbraucherzentrale.nrw/sites/default/files/2025-01/lg-dusseldorf-vom-15.01.2025_12-o-293_22_geschwaerzt.pdf&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Tue, 21 Jan 2025 11:03:00 +0100</pubDate>
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    <title>LG Düsseldorf: Bei der Werbung mit einer Preisermäßigung ist der niedrigste Preis der letzten 30 Tage als Vergleichspreis maßgeblich - Aldi Süd Preis-Highlight</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;LG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Beschluss vom 31.10.2024&lt;br /&gt;
38 O 182/22&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass bei der Werbung mit einer Preisermäßigung der niedrigste Preis der letzten 30 Tage als Vergleichspreis maßgeblich ist. Damit setzt das Gericht die EuGH-Rechtsprechung um (siehe dazu &lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/6974-EuGH-Bei-der-Werbung-mit-einer-Preisermaessigung-ist-der-niedrigste-Preis-der-letzten-30-Tage-als-Vergleichspreis-massgeblich-Aldi-Sued-Preis-Highlight.html&quot;&gt;EuGH. Urteil vom 26.09.2024 - C-330/23&lt;/a&gt;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;2. Die Bewerbung von Bananen und Ananas verstößt jeweils gegen § 11 Abs. 1 PAngV.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
a) § 11 Abs. 1 PAngV schreibt (in Umsetzung von Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 PreisangabenRL) vor, dass derjenige, der zur Angabe eines Gesamtpreises verpflichtet ist, gegenüber Verbrauchern bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung für eine Ware den niedrigsten Gesamtpreis anzugeben hat, den er innerhalb der letzten 30 Tage vor der Anwendung der Preisermäßigung gegenüber Verbrauchern angewendet hat.&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
b) Ob die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Regelung erfüllt sind, beurteilt sich wie auch sonst bei Vorschriften, die (auch) eine Täuschung von Verbrauchern verhindern sollen, nach den gefestigten, ursprünglich zum Verbraucherschutzrecht entwickelten Grundsätzen, und damit nach der mutmaßlichen Erwartung eines normal informierten, verständigen und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbrauchers (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juni 2018 – C-44/17, Scotch Whisky Association/Michael Klotz [Rn. 45, 47]; Urteil vom 21. Januar 2016 – C-75/15, Viiniverla Oy/Sosiaali – ja terveysalan lupa – ja valvontavirasto [Rn. 22 und 25]; Urteil vom 28. Januar 1999 – C-303/97, Verbraucherschutzverein eV ./. Sektkellerei G.C. Kessler GmbH &amp;amp; Co. KG [Rn. 36]; Urteil vom 16. Juli 1998 – Rs. C-210/96, Gut Springenheide GmbH und Rudolf Tusky ./. Oberkreisdirektor des Kreises Steinfurt [Rn. 31 und 37]). Diese, bereits bei der Anwendung anderer Vorschriften der PreisangabenRL zugrunde gelegte (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016 – C-476/14, Citroën Commerce GmbH/Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e. V. [Rn. 30]), auf die Verbraucherwahrnehmung abstellende Sichtweise steht im Einklang mit dem allgemein von der PreisangabenRL verfolgten Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, was verlangt, dass Informationen über die Preise und die Methoden zur Berechnung bekannt gegebener Ermäßigung eindeutig sind (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-330/23, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eV ./. Aldi Süd Dienstleistungs SE &amp;amp; Co. OHG [Rn. 23 f.]).&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
c) Die Bewerbung der Bananen und der Ananas fällt in den Anwendungsbereich von § 1 Abs. 1 PAngV. Da es sich um Preiswerbung handelt, mussten in ihr gemäß § 3 Abs. 1 PAngV Gesamtpreise angegeben werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Die in dem Prospekt enthaltene Bewerbung der Bananen und der Ananas hat die Pflicht zur Angabe des niedrigsten für diese Artikel innerhalb der letzten 30 Tage vor dem 17. Oktober 2022 geforderten Preise ausgelöst. Für beide Artikel wird in der Werbung nach der Wahrnehmung des Verbrauchers eine Preisermäßigung bekanntgegeben. Das folgt bereits aus der Überschrift der Prospektseite, in der von einer Reduzierung der Preise für die sechs auf ihr vorgestellten Erzeugnisse die Rede ist. Davon unabhängig ergibt es sich für beide Produkte aus der Gegenüberstellung eines höheren durchgestrichenen – und auf diese Weise als nicht (mehr) gültig gekennzeichneten – Preises mit einem niedrigeren Preis. Für die Bananen kommt noch hinzu, dass eine negative Prozentzahl genannt wird, die vom Verkehr als Ermäßigungsfaktor wahrgenommen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) Der Verpflichtung zur Angabe des niedrigsten Preises der letzten 30 Tage ist in der Werbung nicht (vollständig) entsprochen worden. Zwar wird sowohl für die Bananen als auch für die Ananas jeweils der niedrigste Preis der letzten 30 Tage genannt. Gleichwohl ist die Werbung nicht regelkonform gestaltet, weil sie weitere Elemente enthält, die auf die Vorteilhaftigkeit des Preises hinweisen, ohne dass diese Elemente auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Wie der Gerichtshof auf die Vorlagefrage der Kammer entschieden hat, erschöpft sich der Regelungsgehalt von Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 PreisangabenRL nicht in der Verpflichtung, bei jeder Bekanntgabe einer Preisermäßigung den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage anzugeben. Im Hinblick auf die von der PreisangabenRL allgemein und ihrem Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 im Besonderen verfolgten Ziele verlangt die Vorschrift darüber (und über ihren Wortlaut) hinaus, dass ein angegebener Ermäßigungsfaktor oder sonstige Werbeaussagen, mit denen die Ermäßigung bzw. die Vorteilhaftigkeit des abgesenkten Preises hervorgehoben werden soll, auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen sein müssen (vgl. EuGH, Urteil vom 26. September 2024 – C-330/23, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e. V./Aldi Süd Dienstleistungs SE &amp;amp; Co. OHG [Rn. 24 ff.]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Das Ergebnis dieser Auslegung von Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 PreisangabenRL ist auf § 11 Abs. 1 PAngV zu übertragen. Den von der Beklagten insoweit erhobenen Bedenken kann jedenfalls deshalb nicht beigetreten werden, weil eine von den Vorgaben des Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 PreisangabenRL abweichende Auslegung von § 11 Abs. 1 PAngV gegen Unionsrecht verstieße.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar finden selbst klare, genaue und unbedingte Bestimmungen einer Richtlinie, die dem Einzelnen Rechte gewähren oder Verpflichtungen auferlegen, als solche im Rahmen eines zwischen Privaten geführten Rechtsstreits keine Anwendung und können deshalb nicht angeführt werden, um die Anwendung einer Vorschrift des nationalen Rechts, die gegen die Richtlinie verstößt und nicht unionsrechtskonform ausgelegt werden kann, auszuschließen (vgl. EuGH, Urteil vom 7. August 2018 – C-122/17, David Smith ./. Patrick Meade u.a. [Rn. 41 ff.]). Davon unberührt bleibt aber die Verpflichtung der mit der Auslegung des nationalen Rechts betrauten nationalen Gerichte, bei dessen Anwendung sämtliche nationalen Rechtsnormen zu berücksichtigen und die im nationalen Recht anerkannten Auslegungsmethoden anzuwenden, um – ggf. unter Aufgabe einer gefestigten nationalen Rechtsprechung – seine Auslegung so weit wie möglich am Wortlaut und Zweck einer einschlägigen Richtlinie des Unionsrechts auszurichten, damit das darin festgelegte Ergebnis erreicht und Art. 288 Abs. 3 AEUV nachgekommen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2019 – C-143/18, Antonio Romano u.a. ./. DSL Bank… [Rn. 37 ff.]; Urteil vom 7. August 2018 – C-122/17, David Smith ./. Patrick Meade u.a. [Rn. 36 ff.]). Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung unterliegt Grenzen lediglich dergestalt, dass die Verpflichtung des nationalen Richters, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts das Unionsrecht heranzuziehen, ihre Schranken in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen findet und nicht als Grundlage für eine Auslegung des nationalen Rechts contra legem dienen darf (vgl. EuGH, Urteil vom 7. August 2018 – C-122/17, David Smith ./. Patrick Meade u.a. [Rn. 40]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einer richtlinienkonformen, einen Gleichklang mit Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 PreisangabenRL herstellenden Auslegung ist § 11 Abs. 1 PAngV zugänglich. Anders läge es nur, wenn die Vorschrift nach ihrem Wortlaut, der Systematik, dem Zweck und der Entstehungsgeschichte eindeutig einen bestimmten (abweichenden) Regelungsgehalt hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Lässt eine Norm im Rahmen des nach dem innerstaatlichen Recht methodisch Erlaubten unterschiedliche Auslegungsmöglichkeiten im Rahmen dessen zu, was der gesetzgeberischen Zweck- und Zielsetzung entspricht, ist eine richtlinienkonforme Auslegung zulässig. So aber liegt es hier. Nach Zweck und Entstehungsgeschichte der PAngV ist nicht zweifelhaft, dass dieses Regelwerk der Umsetzung der Vorgaben der PreisangabenRL dient. Mit dem Wortlaut von § 11 Abs. 1 PAngV ist eine Übernahme der Auslegung, wie sie der Gerichtshof für Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 PreisangabenRL vorgenommen hat, nicht schlechthin unvereinbar, und die PAngV dient letztlich denselben Zielen, die mit der PreisangabenRL verfolgt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Offenbleiben kann, ob sich der Begründung des (deutschen) Verordnungsgebers positive Hinweise darauf entnehmen lassen, dass dessen Vorstellungen zu § 11a Abs. 1 PAngV bereits so weit reichten, wie die Vorgaben, die der Gerichtshof Art. 6a Abs. 1 und Abs. 2 PreisangabenRL entnommen hat (vgl. dazu Stillner, WRP 2023, 1293 [1295 f.]). Selbst wenn dem nicht so sein sollte oder sich die Begründung der Bundesregierung (BR Drs. 669/21) sogar gegenteilig verstehen ließe, stünde das einer richtlinienkonformen Auslegung von § 11 Abs. 1 PAngV nicht entgegen. Nach den anerkannten nationalen Auslegungsgrundsätzen können die Materialien bei der Auslegung von Normen nur unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden, als sie auf einen „objektiven“ Norminhalt schließen lassen, weshalb der sogenannte Wille des Normgebers oder der am Normgebungsverfahren Beteiligten bei der Interpretation nur insoweit berücksichtigt werden kann, als er auch im Text seinen Niederschlag gefunden hat; die Materialien dürfen nicht dazu verleiten, die subjektiven Vorstellungen der normgebenden Instanzen dem objektiven Norminhalt gleichzusetzen, so dass sich Erkenntnisse zum Willen des Normgebers nicht gegenüber widerstreitenden gewichtigen Befunden durchsetzen können, die aus der Anwendung der anderen Auslegungskriterien gewonnen werden (vgl. BVerwG Beschluss vom 20. Juni 2022 – 5 PB 14.21 [Rn. 5]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Danach entspricht die Bewerbung der Bananen nicht den Vorgaben des § 11 Abs. 1 PAngV.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für dieses Obst wird in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit den in der Preiskachel enthaltenen Preisen ein negativer Prozentsatz genannt. Dieser Prozentsatz stellt sich nach der Wahrnehmung des Verbrauchers als Angabe des Rabattfaktors dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mithin ist der Prozentsatz Teil der Werbeaussagen, mit denen die angekündigte Preisermäßigung beschrieben wird. Folglich hätte er auf den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage bezogen sein müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Letzteres ist nicht der Fall. Der Prozentsatz gibt nicht den Ermäßigungsfaktor im Vergleich zu dem niedrigsten Preis der letzten 30 Tage an, sondern denjenigen im Vergleich zu dem unmittelbar vor Eintritt der Preisermäßigung für die Bananen geforderten Preis.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2024/38_O_182_22_Urteil_20241031.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 17 Jan 2025 18:38:00 +0100</pubDate>
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    <title>LG Düsseldorf: Wettbewerbsverstoß durch Werbung für Grana Padano unter Verwendung des vorschriebenen Gütesiegels mit falscher Beschriftung</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Urteil vom 31.10.2024&lt;br /&gt;
38 O 58/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß durch Werbung für Grana Padano unter Verwendung des vorschriebenen Gütesiegels aber mit falscher Beschriftung vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Die allgemeinen Voraussetzungen des von dem Kläger mit seinem Antrag I verfolgten, auf Wiederholungsgefahr gestützten wettbewerbsrechtlichen Verletzungsunterlassungsanspruchs aus §§ 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1 UWG sind erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Der Kläger ist - wie unter I bereits angesprochen - gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG anspruchsberechtigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Den von ihm verfolgten Unterlassungsanspruch leitet der Kläger aus dem öffentlichen Zugänglichmachen der von ihm inhaltlich beanstandeten, aus Wort- und Bildelementen bestehenden Darstellung her, die im Tatbestand beschrieben ist. Dieses Geschehen - also die (physische) Verbreitung der diese Darstellung enthaltenden Prospekte ebenso wie die (elektronische) Verbreitung durch das Bereithalten entsprechender Darstellungen zum Abruf über das Internet - erfüllt die Merkmale einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, und zwar jedenfalls in der Form der Förderung fremden Wettbewerbs (nämlich dem der Verkäuferinnen der beworbenen Waren, also der das Filialgeschäft der Unternehmensgruppe ALDI SÜD abwickelnden Gesellschaften).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Wegen dieser Vorgänge kann die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Sie bzw. eine Person, deren Verhalten ihr entsprechend § 31 BGB oder gemäß § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen ist, hat das Zugänglichmachen der Darstellungen in der beanstandeten Form veranlasst oder jedenfalls entscheidend daran mitgewirkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Das geschäftliche Handeln ist gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, soweit es unlauter ist. Letzteres ist der Fall, weil die Darstellung den bei ihrer Gestaltung zu beachtenden normativen Vorgaben zuwiderläuft (dazu nachfolgend 2) und die inhaltlichen Verstöße die Unlauterkeit des in dem öffentlichen Zugänglichmachen der Werbung liegenden geschäftlichen Handelns nach sich zieht (dazu unter 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) Ein unzulässiges geschäftliches Handeln begründet die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Gefahr der Wiederholung entsprechender sowie kerngleicher Verstöße (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 - I ZR 147/22 - Eindrehpapier [unter B II 5 a]; Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 - WarnWetter-App [unter B III 5 a]). Das gilt unabhängig davon, ob sich eine unlautere Handlung wirtschaftlich zum Nachteil des Unternehmers auswirkt. Für die Entstehung der Wiederholungsgefahr kommt es weder ein Verschulden des Unternehmers noch auf von ihm mit seinem Handeln verfolgte Ziele an. Deshalb räumt die Erkenntnis, mit einem beanstandeten Handeln nachteilige Folgen verursacht zu haben, die Wiederholungsgefahr nicht aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Bewerbung des Hartkäses entspricht nicht den bei ihrer Gestaltung zu beachtenden normativen Vorgaben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Da der von dem Kläger geltend gemachte, auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch nur besteht, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch nach dem zum Zeitpunkt der letzten, der Entscheidung über den Anspruch zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2023 - I ZR 17/22 - Aminosäurekapseln [unter C II 2 a]), sind bei der rechtlichen Prüfung des Verhaltens der Beklagten sowohl die bis zum 12. Mai 2024 (und damit zum Zeitpunkt der Vornahme der beanstandeten Handlung) geltende Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Qualitätsregelungen-VO a.F.) als auch die seit dem 13. Mai 2024 (und damit im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung) geltende Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (Qualitätsregelungen-VO) heranzuziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Art. 12 Abs. 3 Qualitätsregelungen-VO a.F. schrieb unter anderem vor, dass in Werbematerial zu Erzeugnissen aus der Union, die unter einer nach den Verfahren der Qualitätsregelungen-VO a.F. eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe vermarktet werden, die für diese Angaben vorgesehenen Unionszeichen erscheinen müssen. Im inhaltlichen Gleichlauf dazu ordnet Art. 37 Abs. 3 Unterabs. 1 Qualitätsregelungen-VO an, dass im Fall von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die aus der Union stammen und unter einer geografischen Angabe vermarktet werden, das für die jeweilige Angabe vorgesehene Unionszeichen im entsprechenden Werbematerial erscheinen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Der in dem von der Beklagten herausgegebenen Prospekt beworbene Hartkäse ist ein landwirtschaftliches Erzeugnis. Er wird als Grana Padano - und damit unter einer eingetragenen geschützten geografischen Angabe - vermarktet. Von daher musste in der Werbung nach altem wie neuem Recht das vorgesehene Unionszeichen erscheinen. Dabei handelt es sich um das rotgelbe Siegel mit der Aufschrift &quot;geschützte Ursprungsbezeichnung&quot; (vgl. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang X Nr. 1 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EU] Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Diesen Vorgaben genügt die Darstellung in dem Prospekt nicht. In ihr wird ein abweichendes Zeichen verwandt, das zwar in den Farben des für geschützte Ursprungsbezeichnungen vorgesehenen Siegels gehalten ist, aber den Text des für geschützte geografische Angaben vorgesehenen Siegels enthält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Infolge des inhaltlichen Verstoßes der angegriffenen Darstellung gegen die der Qualitätsregelungen-VO a.F. und der aktuell geltenden Qualitätsregelungen-VO zu entnehmenden Vorgaben ist das öffentliche Zugänglichmachen dieser Darstellung gemäß §§ 5a Abs. 1 und Abs. 3, 5b Abs. 4 UWG unlauter. Die Beklagte hat dem Verbraucher in der Werbung eine unionsrechtlich geforderte wesentliche Informationen vorenthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Einer Prüfung der Lauterkeit der inhaltlich gegen Art. 12 Abs. 3 Qualitätsregelungen-VO a.F. und Art. 37 Abs. 3 Unterabs. 1 Qualitätsregelungen-VO verstoßenden Geschäftspraxis der Beklagten anhand von §§ 5a Abs. 1 bis Abs. 3, 5b Abs. 4 UWG stehen Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (UGPRL) und die diese Regelung gleichlaufend in nationales Recht umsetzende Vorschrift des § 1 Abs. 2 UWG nicht entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Ein die Anwendbarkeit der UGPRL ausschließender Kollisionsfall im Sinne von Art. 3 Abs. 4 UGPRL liegt regelmäßig nicht vor, wenn - was in Bezug auf die Qualitätsregelungen-VO, wie nachfolgend noch näher ausgeführt werden wird, der Fall ist - Art. 7 Abs. 5 UGPRL eingreift. Art. 7 Abs. 5 UGPRL bezieht über die Verweisung auf im sonstigen Gemeinschaftsrecht festgelegte, die kommerzielle Kommunikation betreffende Informationsanforderungen diese Normen derart in den Anwendungsbereich der UGPRL ein, dass sie und die UGPRL sich gegenseitig ergänzen mit der Folge, dass auf die Verletzung von Informationspflichten im Sinne von Art. 7 Abs. 5 UGPRL, die zugleich solche im Sinne von § 5b Abs. 4 UWG darstellen, Art. 7 Abs. 1 bis Abs. 3 UGPRL - und damit die diese umsetzenden Regelungen in § 5a Abs. 1 bis Abs. 3 UWG - anzuwenden sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - I ZR 69/21 - Grundpreisangabe im Internet [unter C II 3 b cc (2)]; Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 143/19 - Knuspermüsli II [unter B II 1 e bb (2)]; Beschluss vom 29. Juli 2021 - I ZR 135/20 - Flaschenpfand III [unter B II 3 b dd (1)]; s.a. Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 38/21 - Zufriedenheitsgarantie [unter B II 6 b aa] sowie EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-544/13 und 545/13, Abcur AB/Apoteket Farmaci AB und Abcur AB/Apoteket AB u.a [Rn. 78 f.]; Urteil vom 13. September 2018 - C-54/17 und 55/17, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato/Wind Tre SpA und Autorità Garante.../Vodafone Italia SpA [Rn. 58 und 60 f.], Erwägungsgrund 10 der UGPRL und Abschnitte 1.2.1 und 1.2.2 der Leitlinien zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt, Bekanntmachung der Kommission, ABl. 2021/C 526/01).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Spezifischen Vorschriften des Unionsrechts wie denen der Qualitätsregelungen-VO kommt gemäß Art. 3 Abs. 4 UGPRL (und damit einhergehend § 1 Abs. 2 UWG) ein die Prüfung anhand der UGPRL und der sie umsetzenden Normen beschränkender Anwendungsvorrang nur insoweit zu, als die spezifischen Vorschriften besondere Aspekte von auf ihre Lauterkeit zu prüfenden Geschäftspraktiken in einer mit den Vorgaben der UGPRL unvereinbaren Weise regeln (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - C-476/14, Citroën Commerce GmbH/Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e. V. [Rn. 42 ff.]; Urteil vom 13. September 2018 - C-54/17 und 55/17, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato/Wind Tre SpA und Autorità Garante... ./.Vodafone Italia SpA [Rn. 60 f.]), etwa indem sie besondere Informationsanforderungen aufstellen oder bestimmen, wie bestimmte Informationen dem Verbraucher zu vermitteln sind (vgl. Erwägungsgrund 10 der UGPRL sowie EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-544/13 und 545/13, Abcur AB/Apoteket Farmaci AB und Abcur AB/Apoteket AB u.a [Rn. 79]). Soweit das der Fall ist, könnte eine durch spezielle unionsrechtliche Regelungen vorgeschriebene Informationspraxis selbst dann nicht als irreführend angesehen werden, wenn sie für sich gesehen geeignet sein sollte, bei Verbrauchern Fehlvorstellungen auszulösen, und es könnte ebenfalls nicht verlangt werden, die durch spezielle unionsrechtliche Regelungen vorgeschriebene Informationspraxis durch aufklärende Zusätze zu erläutern (vgl. EuGH, Urteil vom 4. September 2019 - C-686/17, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V./Prime Champ Deutschland Pilzkulturen GmbH [Rn. 66 ff. und 76 ff.]; Urteil vom 25. Juli 2018 - C-632/16, Dyson Ltd und Dyson BV/BSH Home Appliances NV [Rn. 32 ff.; 42 ff.]; BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 - I ZR 74/16 - Kulturchampignons II [unter II 2 c bb und unter II 2 d] sowie Köhler, WRP 2022, 127 [130 Rn. 30]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Von diesen Grundsätzen ist der Gerichtshof in Rn. 28 seines Urteils vom 26. September 2024 (C-330/23, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eV ./. Aldi Süd Dienstleistungs SE &amp;amp; Co. OHG), das auf die Vorlagefrage der Kammer in dem Parallelrechtsstreit der Parteien 38 O 182/22 ergangen ist, nicht abgerückt. Die dort angestellten Erwägungen stellen nicht die eben beschriebene, über den in Art. 7 Abs. 5 UGPRL enthaltenen Verweis auf im Unionsrecht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation festgelegte Informationsanforderungen bewerkstelligte Einbeziehung dieser Bestimmungen in den Anwendungsbereich der UGPRL im Sinne einer gegenseitigen Ergänzung in Frage, sondern sie sollen in Erinnerung rufen, dass sich die inhaltlichen Anforderungen, die an die Geschäftspraxis eines Unternehmers bei seiner kommerziellen Kommunikation zu stellen sind, nach spezielle Aspekte dieser Praxis regelnden unionsrechtlichen Bestimmungen richten, und insoweit ein Rückgriff auf die inhaltlichen Vorgaben der UGPRL ausscheidet. Eine abweichende Interpretation der Ausführungen des Gerichtshofs würde die in Art. 7 Abs. 5 UGPRL enthaltene Verweisung ihres Anwendungsbereichs berauben (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 - I ZR 135/20 - Flaschenpfand III [unter B II 3 b dd (1)]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die Voraussetzungen einer ergänzenden Anwendung von Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 UGPRL (und damit einhergehend der sie umsetzenden §§ 5a Abs. 1 und Abs. 2, 5b Abs. 4 UWG) sind erfüllt. Art. 12 Abs. 3 Qualitätsregelungen-VO a.F. und Art. 37 Abs. 3 Unterabs. 1 Qualitätsregelungen-VO sind keine Vorgaben zu entnehmen, die jedem Rückgriff auf Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 UGPRL/§ 5a Abs. 1 bis Abs. 3 UWG von vorneherein entgegenstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Nach § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die dieser nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Diejenigen Informationen, deren Angabe durch Art. 12 Abs. 3 Qualitätsregelungen-VO a.F. und Art. 37 Abs. 3 Unterabs. 1 Qualitätsregelungen-VO vorgeschrieben wird, gelten gemäß § 5b Abs. 4 UWG als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG gelten gemäß § 5b Abs. 4 UWG solche Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Dass trifft auf die durch Art. 12 Abs. 3 Qualitätsregelungen-VO a.F. und Art. 37 Abs. 3 Unterabs. 1 Qualitätsregelungen-VO vorgeschriebenen Informationen zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) § 5b Abs. 4 UWG dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 5 UGPRL und ist daher richtlinienkonform auszulegen (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 - I ZR 135/20 - Flaschenpfand III [unter B II 3 b bb]). Infolgedessen sind Informationsanforderungen im Sinne von Art. 7 Abs. 5 UGPRL solche im Sinne von § 5b Abs. 4 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erfasst werden von Art. 7 Abs. 5 UGPRL (und damit zugleich von § 5b Abs. 4 UWG) Informationen, die im Unionsrecht vorgesehen sind und die sich auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing beziehen, und von denen eine nicht erschöpfende Liste in Anhangs II der UGPRL enthalten ist. Dabei sind unter kommerzieller Kommunikation im Sinne von Art. 7 Abs. 5 UGPRL - und damit zugleich im Sinne von § 5b Abs. 4 UWG -in Anlehnung an Art. 2 lit. f der Richtlinie 2000/31/EG (&quot;Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr&quot;) alle Formen der Kommunikation zu verstehen, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - I ZR 14/23 - Bequemer Kauf auf Rechnung [unter B II 3 b]; Urteil vom 26. Oktober 2023 - I ZR 176/19 - Zigarettenausgabeautomat III [unter B I 1 c aa, bb und cc (2)]; Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 143/19 - Knuspermüsli II [unter B II 1 e dd (1)]; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 38/21 - Zufriedenheitsgarantie [unter B II 6 b bb (1)]). Nicht dazu zählen mangels Förderung des Produktabsatzes oder des unternehmerischen Erscheinungsbilds grundsätzlich Informationspflichten, die anderen Zwecken dienen oder die (erst) im Zuge des Vertragsschlusses oder bei der Vertragsabwicklung zu erfüllen sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - I ZR 176/19 - Zigarettenausgabeautomat III [unter B I 1 c aa und bb]; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 38/21 - Zufriedenheitsgarantie [unter B II 6 b bb (1)]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob die betreffenden, Informationspflichten vorsehenden unionsrechtlichen Vorschriften in der Liste nach Anhang II der UGPRL enthalten sind, ist nicht maßgeblich, da diese Liste ausdrücklich nicht erschöpfend ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 143/19 - Knuspermüsli II [unter B II 1 e cc]; Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 184/17 - Energieeffizienzklasse III [unter II 3 c bb (3)]). Diese Sichtweise steht in Einklang mit den Zielen der UGPRL, nach deren Erwägungsgrund 15 S. 1 in ihrem Rahmen Informationsanforderungen, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf Werbung, kommerzielle Kommunikation oder Marketing festlegt, als wesentlich angesehen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Aus diesen Vorgaben leitet sich ab, dass die in Art. 12 Abs. 3 Qualitätsregelungen-VO a.F. und Art. 37 Abs. 3 Unterabs. 1 Qualitätsregelungen-VO geregelten Informationspflichten die kommerzielle Kommunikation im Sinne von Art. 7 Abs. 5 UGPRL und damit zugleich im Sinne von § 5b Abs. 4 UWG betreffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 12 Abs. 3 Qualitätsregelungen-VO a.F. und Art. 37 Abs. 3 Unterabs. 1 Qualitätsregelungen-VO schreiben vor, dass bestimmte Informationen in der Werbung angegeben werden müssen. Damit sind diese Informationen dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung zugänglich zu machen. Mithin handelt es sich um Informationen, die in der auf die Förderung des Produktabsatzes gerichteten Phase bereitzustellen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Informationsanforderungen sind im Unionsrecht festgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf den Umstand, dass Art. 12 Abs. 3 Qualitätsregelungen-VO a.F. und Art. 37 Abs. 3 Unterabs. 1 Qualitätsregelungen-VO in der Liste nach Anhang II der UGPRL nicht enthalten sind, kommt es - wie eben bereits ausgeführt - nicht an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd) Der Einwand der Beklagten, die in Art. 12 Abs. 3 Qualitätsregelungen-VO a.F. und Art. 37 Abs. 3 Unterabs. 1 Qualitätsregelungen-VO aufgestellten Informationspflichten dienten nicht dem Verbraucherschutz, trifft nicht zu. Die derzeit geltenden Regelungen dienen dazu, zu gewährleisten, dass Verbraucher zuverlässige Informationen zum geografischen Ursprung oder dem geografischen Umfeld landwirtschaftlicher Erzeugnisse erhält, die leicht erkennbar sind (vgl. Art. 4 lit. c Qualitätsregelungen-VO), den berechtigen Erwartungen der Verbraucher gerecht zu werden (vgl. Erwägungsgrund 9 der Qualitätsregelungen-VO), das Verständnis der Verbraucher zu verbessern (vgl. Erwägungsgrund 20 der Qualitätsregelungen-VO) und soll die Verbraucher in die Lage versetzen, sachkundigere Kaufentscheidungen zu treffen und ihnen durch die Kennzeichnung und Werbung die korrekte Identifikation ihrer Erzeugnisse erleichtern (vgl. Erwägungsgrund 19 S. 9 der Qualitätsregelungen-VO). Ebenso diente das frühere Recht (auch) dazu, dem Verbraucher zuverlässige Informationen über die geschützten Erzeugnisse zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b Qualitätsregelungen-VO a.F.), Verwirrung und Irreführung der Verbraucher zu verhindern (vgl. Erwägungsgrund 8 der Qualitätsregelungen-VO a.F.) und klare Informationen über geschützte Erzeugnisse bereitzustellen, damit der Verbraucher seine Kaufentscheidungen gut informiert treffen kann (vgl. Erwägungsgrund 18 der Qualitätsregelungen-VO a.F.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Mit dem öffentlichen Zugänglichmachen der Werbung, in der eine den Vorgaben von Art. 12 Abs. 3 Qualitätsregelungen-VO a.F. und Art. 37 Abs. 3 Unterabs. 1 Qualitätsregelungen-VO nicht genügende Kennzeichnung enthalten ist, hat die Beklagte dem Verbraucher wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG vorenthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Vorenthalten wird dem Verbraucher eine Information, wenn sie zum Geschäfts- und Verantwortungsbereich des Unternehmers gehört oder dieser sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann und der Verbraucher sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15 - LGA tested [unter B III 1 d bb]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) In der von dem Kläger beanstandeten Darstellung werden dem Verbraucher Informationen zu der Kennzeichnung des beworbenen Lebensmittels vorenthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie oben unter II 2 festgestellt, werden in der Werbung Informationen zu der Kennzeichnung des Käses nicht so bereitgestellt, wie das durch Art. 12 Abs. 3 Qualitätsregelungen-VO a.F. und Art. 37 Abs. 3 Unterabs. 1 Qualitätsregelungen-VO geregelt ist. Das verwendete Siegel zählt nicht zu den vorgeschriebenen Kennzeichen. Es enthält zwar die für das Erzeugnis &quot;richtigen&quot; Farben, ist aber fehlerhaft beschriftet. Mithin fehlt in der Werbung das vorgeschriebene Siegel, wodurch dem Verbraucher eine unionsrechtlich vorgeschriebene Information vorenthalten wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit man im Hinblick auf die Farbgebung des Siegels davon ausgehen wollte, dass der Verbraucher einen Teil der vorgeschriebenen Information erhält, wäre die geforderte Information in einer in § 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG beschriebenen Weise bereitgestellt. Eine Bereitstellung von Informationen unter solchen Gegebenheiten aber gilt gemäß § 5a Abs. 2 UWG als ein &quot;Vorenthalten&quot; im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Die in Rede stehenden Informationen fallen in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Als Herausgeber der Werbung ist (auch) sie Normadressat von Art. 12 Abs. 3 Qualitätsregelungen-VO a.F. und Art. 37 Abs. 3 Unterabs. 1 Qualitätsregelungen-VO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) Nach den Umständen benötigt der Verbraucher die ihm vorenthaltenen Informationen, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und ihr Vorenthalten ist geeignet, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Diese weiteren in § 5a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 UWG umschriebenen Tatbestandsmerkmale sind im Regelfall erfüllt, wenn dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten werden, und es obliegt dem Unternehmer aufzuzeigen, dass der Informationserfolg bereits auf anderem Wege erreicht worden ist oder sonst ein Ausnahmefall vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 111/22 - Mitgliederstruktur [unter B III 6]; Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 143/19 - Knuspermüsli II [unter B II 3 a]; Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 41/16 - Komplettküchen [unter II 4 e bb und cc]; s.a. Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18 - Berechtigte Gegenabmahnung [unter II 7 e bb]; Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 184/17 - Energieeffizienzklasse III [unter II 3 c bb (2) und (5)]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die Beklagte hat keine in diese Richtung weisenden Umstände aufgezeigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Wie bereits ausgeführt, dient das System der Kennzeichnung mit festgelegten Zeichen unter anderem dazu, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, sachkundigere Kaufentscheidungen zu treffen, und ihm die korrekte Identifikation geschützter Erzeugnisse zu erleichtern. Aus diesem Regelungszweck ergibt sich, dass der Verbraucher nach den Vorstellungen des Unionsrechtsnormgebers die vorgeschriebenen Kennzeichen für eine informationsgeleitete Entscheidung benötigt und seine Fähigkeit, eine solche Entscheidung zu treffen, durch die Verwendung anderer Kennzeichen beeinträchtigt wird. Das gilt auch für den hier gegebenen Fall einer Fehlkennzeichnung eines in die höchste Qualitätsstufe fallenden Erzeugnisses.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der von der Beklagten erhobene Einwand, der Fehlkennzeichnung fehle die wettbewerbliche Relevanz, greift nicht durch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar wird unter bestimmten Umständen die Relevanz einer Irreführung verneint, wenn sie dem Unternehmer keinen wettbewerblichen Vorteil verschafft, weil sie sich nicht zu seinen Gunsten, sondern zu seinen Lasten auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2015- I ZR 250/12 - Piadina-Rückruf [unter B I 2 b bb (2)]; Urteil vom 27. Juni 2002 - I ZR 19/00 - Telefonische Vorratsanfrage [unter II 2 c bb]; s.a. Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 182/05 - Fehlerhafte Preisauszeichnung [unter II 2] zu der Frage, ob in solchen Fällen die Spürbarkeit im Sinne von § 3a UWG fehlt).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das betrifft allerdings &quot;klassische&quot; Irreführungen im Sinne von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UWG. Dazu angestellte Überlegungen können auf den hier gegebenen Fall einer Informationspflichtverletzung nicht übertragen werden. Die Feststellung einer Unlauterkeit nach § 5a Abs. 1 UWG hängt nicht davon ab, ob die angegriffene geschäftliche Handlung dem Wortsinn nach &quot;irreführend&quot; ist, also bei dem Verkehr eine Fehlvorstellung hervorruft oder hervorrufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 96/19 - LTE-Geschwindigkeit [unter II 3 d cc]; Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 178/10 - Callby-Call [unter II 1 a und b]). Daran hat die Änderung des Wortlautes bei der zum 28. Mai 2022 in Kraft getretenen Überführung von § 5a Abs. 2 S. 1 UWG a.F. (&quot;Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält [...]&quot;) in § 5a Abs. 1 UWG n.F. (&quot;Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält [...]&quot;) nichts geändert. Nach Art. 7 Abs. 1 UGPRL - und damit bei Anwendung der diese Regelung in nationales Recht umsetzenden Vorschrift des § 5a Abs. 1 UWG - ist (ungeachtet der in den amtlichen Überschriften zu Art. 7 UGPRL und § 5a UWG verwandten, ihrerseits irreführenden Formulierungen &quot;Irreführende Unterlassungen&quot; und &quot;Irreführung durch Unterlassen&quot;) eine bestimmte Fehlvorstellung des Verbrauchers kein Tatbestandsmerkmal (&quot;Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie [...] wesentliche Informationen vorenthält [...]&quot;). Kommt es für die Feststellung einer Informationspflichtverletzung nach § 5a Abs. 1 bis Abs. 3 UWG aber bereits nicht darauf an, ob diese zu einer Fehlvorstellung führt, stellt sich nicht mehr die sich daran erst anschließende Frage, ob sich eine solche Fehlvorstellung zu Gunsten oder zu Lasten des Unternehmers auswirkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus ist Aufgabe der die UGPRL in nationales Recht umsetzenden Vorschriften des UWG in erster Linie, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten (vgl. Art. 1 UGPRL sowie insbesondere Erwägungsgründe 1, 6 und 8 der UGPRL, § 1 Abs. 1 UWG). Soweit neben der durch eine Informationspflichtverletzung bewirkten Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher, eine informierte geschäftliche Entscheidung - die auch darin liegen kann, ein Tätigwerden zu unterlassen - treffen zu können, eine weitere geschäftliche Relevanz erforderlich sein sollte, ist diese darin zu sehen, dass Unternehmer, die sich den mit der Erfüllung von Informationspflichten einhergehenden Aufwand teilweise ersparen indem sie verminderte Anstrengungen unternehmen und Mitarbeiter und Beauftragte unzureichend kontrollieren, dadurch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Unternehmern verschaffen, die den zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Informationspflichten notwendigen Aufwand betreiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Ein Anspruch auf Ersatz der begehrten Abmahnkosten steht dem Kläger weder gemäß § 13 Abs. 3 UWG noch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag aus §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die dem Kläger tatsächlich entstandenen Anwaltskosten sind nicht ersatzfähig. Sie waren zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich. Ebenso wie Wettbewerbs- und Fachverbände in personeller und sachlicher Hinsicht so ausgestattet sein müssen, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 214/18 - Gewinnspielwerbung II [unter B II 2]; Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 33/16 - Anwaltsabmahnung II [unter II 2 a und b]), ist Verbraucherschutzverbänden abzuverlangen, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende verbraucherfeindliche Praktiken selbst erkennen und abmahnen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung [unter B II 1 b]). Ein solcher Fall (zu Ausnahmen vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017, a.a.O. [unter B II 1 c]) ist hier gegeben. Die aufgeworfenen rechtlichen und tatsächlichen Fragen sind für einen mit der wettbewerbsrechtlichen Durchsetzung von Verbraucherschutzrecht befassten Juristen nicht überdurchschnittlich schwierig und verlassen nicht den Rahmen der Kenntnisse, die bei den in der täglichen Beratungspraxis des Klägers eingesetzten Mitarbeitern erwartet werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Abweichendes ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger gemäß § 13 Abs. 3 UWG berechtigt gewesen wäre, für eine von ihm selbst ausgesprochene Abmahnung eine Abmahnkostenpauschale in der geltend gemachten Höhe zu beanspruchen. Tatsächlich sind ihm eigene, mit der Pauschale abzudeckende Kosten mangels von ihm selbst ausgesprochener Abmahnung nicht entstanden und fiktive Kosten sind nicht ersatzfähig (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 33/16 - Anwaltsabmahnung II [unter II 2 d ee]).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden SIe&lt;a href=&quot;https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2024/38_O_58_24_Urteil_20241031.html&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 22 Nov 2024 11:00:00 +0100</pubDate>
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    <title>LG Düsseldorf: Keine freie Bearbeitung nach § 23 UrhG durch plagiieren eines Gemäldes wenn der Gesamteindruck mit dem Original übereinstimmt</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Urteil vom 14.08.2024&lt;br /&gt;
12 O 156/23&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass keine freie Bearbeitung nach § 23 UrhG durch plagiieren eines Gemäldes vorliegt, wenn der Gesamteindruck mit dem Original übereinstimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Klage ist zulässig und bis auf einen Teil der Nebenforderungen begründet. Die zulässige Widerklage ist ebenfalls teilweise begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I.) Dem Kläger steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Schadenersatz in Höhe von 26.000 EUR aus § 97 Abs. 2 UrhG zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.) Der Beklagte hat das Urheberrecht des Klägers an den drei streitgegenständlichen Bildern in schuldhafter Weise verletzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Der Kläger ist unstreitig Urheber (§ 7 UrhG) der drei Werke „C“, „M“ und „I“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gemälde sind als Werke der bildenden Kunst gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG urheberrechtlich schutzfähig. Es handelt sich um persönliche geistige Schöpfungen des Klägers, die ohne weiteres auch die erforderliche Schöpfungshöhe erreichen. Sie weisen ein hohes Maß an Originalität und Individualität auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Der Beklagte hat das Urheberrecht des Klägers verletzt, indem er ohne dessen Erlaubnis Vervielfältigungsstücke hiervon angefertigt (§ 16 Abs. 1 UrhG), diese verkauft und damit verbreitet (§ 17 Abs. 1 UrhG) und indem er Fotos dieser Werke auf seinem Instagram-Kanal öffentlich zugänglich gemacht hat (§ 19a UrhG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Bei den drei Bildern, von denen der Beklagte auf seinem Instagram-Kanal Fotos veröffentlicht hat, handelt es sich um Vervielfältigungsstücke der drei streitgegenständlichen Original-Gemälde des Klägers. Eine Vervielfältigung jede körperliche Festlegung eines Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen (BGH GRUR 1991, 449, 453 - Betriebssystem).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei den von dem Beklagten geschaffenen Bildern handelt es sich auch nicht um freie Bearbeitungen der klägerischen Vorlage im Sinne des § 23 Abs. 1 S. 2 UrhG. Dies setzt eine wesentliche Veränderung der verwendeten Vorlage dergestalt voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen (BGH GRUR 1994, 191 [193] – Asterix-Persiflagen). Das neue Werk muss aufgrund seiner Eigenart selbstständig urheberrechtlich schutzfähig sein und zwar unabhängig von den anregenden Elementen des Originals (vgl. BGH GRUR 1961, 631 [632] – Fernsprechbuch). Auch bei der Bearbeitung und Umgestaltung iSd § 23 UrhG handelt es sich um besondere Fälle der Vervielfältigung eines Werkes (BGH GRUR 2014, 65 - Beuys-Aktion). Ein Eingriff in das Vervielfältigungsrecht des Urhebers liegt dann vor, wenn die Werkumgestaltung ohne eigene schöpferische Ausdruckskraft geblieben ist und sich daher – trotz der vorgenommenen Umgestaltung – noch im Schutzbereich des Originals hält, bei dessen Eigenart auch in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (BGH GRUR 1988, 533 [535] – Vorentwurf II; GRUR 1965, 45 [47] - Stadtpläne).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Letzteres ist hier der Fall. Der Gesamteindruck der Bearbeitungen des Beklagten stimmt mit den Originalen des Klägers überein. Die Bearbeitungen bleiben trotz der vorhandenen Unterschiede gegenüber den Originalen des Klägers ohne eigene schöpferische Ausdruckskraft und lassen die Züge des Originals gerade nicht verblassen. Der Beklagte verwendete jeweils ein zur Vorlage des Klägers identisches Motiv, welches er in der gleichen Art und Weise, insbesondere unter überwiegender Beibehaltung der Linienführung und der Farbgebung, umsetzte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiervon ausgehend, werden die Werke im Einzelnen nachfolgend erörtert, wobei jeweils das Original des Klägers links und die Bearbeitung des Beklagten rechts dargestellt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinsichtlich des Bildes „C“ ist ersichtlich, dass der Beklagte in seiner Bearbeitung nur leicht andere Rottöne und insgesamt im Hintergrund eine geringere Anzahl von Farben verwendet. Zudem sind das dargestellte Gesicht und die Gesamtkomposition der abgebildeten Figur leicht anders. Der Gesamteindruck des Werkes, der Darstellung eines überwiegend in Gelb gehaltenen menschlichen Kopfes bzw. Oberkörpers, der in Linien vor einem überwiegend Burgunderrot gestalteten Hintergrund abgebildet ist, ist jedoch in der Bearbeitung des Beklagten erhalten geblieben, ohne dass ein eigener, schöpferischer Ausdruck hinzugetreten wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Falle von „I“ ist erkennbar, dass der Beklagte für den Hintergrund in der unteren Bildhälfte im Vergleich zur klägerischen Vorlage einen leicht unterschiedlichen, kräftigeren Rotton verwendete. Ferner erscheinen die neben den beiden abgebildeten Figuren dargestellten „Blasen“ oder „Punkte“ in der Arbeit des Beklagten dunkler als beim Original zu sein. Auch insoweit überwiegt aber der übereinstimmende Gesamteindruck. Die beiden, überwiegend in grün, gelb sowie einem dunkleren Farbton gestalteten Figuren in der Mitte des Bildes sowie die sich daneben befindlichen „Punkte“ weisen in beiden Fällen eine nahezu exakt gleiche Anordnung auf. Ferner ist die Komposition und Linienführung der Figuren überwiegend identisch. Hinzu kommt der das Werk prägende, über die Mitte des Bildes hinausgehende, rote Hintergrund.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei „M“ können nach dem Gesamteindruck als wesentliche Unterschiede zum einen festgestellt werden, dass für die im oberen Bilddrittel dargestellten Köpfe bzw. Gesichter in der Bearbeitung des Beklagten ein hellerer, kräftigerer Rotton im Vergleich zur Vorlage des Klägers verwendet wurde. Ferner scheint das das vom Betrachter aus gesehen linke der beiden Gesichter in der Bearbeitung des Beklagten den Betrachter direkt anzusehen, wohingegen es im Original an dem Betrachter rechts vorbeischaut. Diese Unterschiede verleihen der Bearbeitung des Beklagten jedoch keinen eigenschöpferischen Ausdruck. Es überwiegt jedoch erneut der das klägerische Original prägende Gesamteindruck, der durch die Wahl des Motivs (zwei Köpfe über einem Ozean, in dem Fische schwimmen, um das ein Rahmen mit überwiegend roter, beigegebener und grüner Farbgebung gesetzt ist) der Linienführung und Farbauswahl geprägt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Entgegen der Auffassung des Beklagten handelt es sich nicht um Privatkopien im Sinne des § 53 Abs. 1 UrhG. Denn dies würde voraussetzen, dass die Kopien weder mittelbar noch unmittelbar Erwerbszwecken dienten. Dem steht jedoch entgegen, dass der Beklagte die Gemälde nach seinem eigenen Vortrag zum Preis von 1.600,00 EUR, 2.000,00 EUR und 1.000,00 EUR an einen Bekannten veräußerte. Damit hat der Beklagte durch Veräußerungen ohne weiteres einen Gewinn erzielt, selbst wenn man seinem Vortrag, die Materialkosten hätten 650 EUR betragen, zugrundelegt. Die erzielten Preise stellen sich damit als mehr als bloße Aufwandsentschädigungen dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) In der Veräußerung der Werke liegt zugleich eine Verletzung des Urheberrechts des Klägers unter dem Gesichtspunkt des Verbreitens im Sinne des § 17 UrhG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Schließlich hat der Beklagte das Urheberrecht des Klägers dadurch verletzt, dass er Fotos der plagiierten Werke bei Instagram veröffentlichte und sich damit das Recht des Klägers als Urheber zur öffentlichen Zugänglichmachung gemäß § 19a UrhG angemaßt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Diese Urheberrechtsverletzungen erfolgten schuldhaft im Sinne des § 97 Abs. 2 UrhG. Angesichts der oben dargestellten Vielzahl an Übereinstimmungen zwischen den Bearbeitungen des Beklagten und den Originalen des Klägers ist vorsätzlichen Verletzungshandlungen des Beklagten auszugehen. Dieser hat selbst eingeräumt, sich die klägerischen Werke zum Vorbild genommen zu haben. Hinsichtlich der Verletzungshandlung des öffentlich Zugänglichmachens (§ 19a UrhG) durch die Veröffentlichung auf Instagram überzeugt die Argumentation des Beklagten, diese sei aus reiner „Unachtsamkeit“ geschehen, unabhängig davon nicht, dass auch eine solche Unachtsamkeit zumindest ein Fahrlässigkeitsvorwurf (§ 276 Abs. 2 BGB) begründen würde. Auf den bei Instagram veröffentlichten Lichtbildern sind die plagiierten Werke jeweils eindeutig und im Bildmittelpunkt zuerkennen. Damit liegt es fern, dass die Gemälde nur zufällig und aus Unachtsamkeit vom Bild erfasst wurden. Vielmehr muss davon ausgegangen werden, dass es gerade das Ziel des Beklagten war, diese zu fotografieren und zu veröffentlichen. Hierfür spricht auch die Bildunterschrift der Instagram-Veröffentlichung „Q.“ (Deutsch: „Q“). Dies deutet darauf hin, dass die Präsentation der Bilder auf den Fotos gerade Ziel des Instagram-Posts war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) Der Beklagte ist dem Kläger demnach zum Schadenersatz verpflichtet. Der Kläger berechnet den Schadenersatz vorliegend im Wege der Lizenzanalogie, § 97 Abs. 2 S. 3 UrhG. Insoweit ist danach zu fragen, welche Lizenzzahlung der Rechtsinhaber zu erwarten gehabt hätte, wenn die Verwertung seines Schutzrechts mit seiner Zustimmung erfolgt wäre (BGH GRUR 1993, 899 - Dia-Duplikate). Dies zugrundegelegt, ist weder maßgeblich, welchen Marktwert die Originale der streitgegenständlichen Gemälde des Klägers erzielen, noch, zu welchem Preis der Beklagte die Plagiate weiterveräußerte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da feststeht, dass ein Schadenersatz dem Grunde nach geschuldet ist, ist die Kammer gemäß § 287 ZPO berechtigt, die Höhe desselben zu schätzen. Hier liegen auch ausreichende Anknüpfungstatsachen für eine solche Schätzung vor. Denn der Beklagte trägt selbst vor, dass der Kläger sogenannte „Editionen“ bzw. „Multiples“ seiner Werke anfertigt und verkauft, welche Preise von 9.600 bzw. 9.900 EUR erzielen. Diese „Editionen“, bei welchen ein Druck des Originals auf Papier erfolgt, der dann vom Kläger nochmals von Hand übermalt wird, erscheinen durchaus mit einer Lizenzierung für eine Kopie des Originals vergleichbar. Demnach erscheint der vom Kläger pro Bild angesetzte Preis für eine Lizenz von 10.000 EUR angemessen, weshalb der Schadensersatz mit 30.000 EUR zu bemessen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abzüglich der vom Beklagten vorgerichtlich bereits gezahlten 4.000 EUR verbleibt eine Summe von 26.000 EUR.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
f) Der Zinsanspruch folgt aus §§ 288 Abs. 1 S. 2, 291 BGB. Der Kläger kann indes keine Zinsen in Höhe von neun, sondern lediglich in Höhe von fünf Prozentpunkten über Basiszinssatz beanspruchen. Der von dem Kläger begehrte Verzugszins ist gemäß § 288 Abs. 2 BGB nur dann anzusetzen, wenn es sich um eine Entgeltforderung handelt. Gemeint hiermit ist das Entgelt für die Lieferung von Gütern oder die Erbringung von Dienstleistungen aus einem gegenseitigen Vertrag (Lorenz in: BeckOK BGB, 70. Ed. 1.5.2024, BGB § 286 Rn. 40). Eine Schadensersatzforderung, wie der Kläger sie hier geltend macht, stellt hingegen keine Entgeltforderung dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.) Allerdings hat der Kläger gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 97a Abs. 3 UrhG. Zwar lag eine Urheberrechtsverletzung des Beklagten, wie ausgeführt, vor, weshalb die Abmahnung durch das anwaltliche Schreiben vom 09.05.2023 dem Grunde nach berechtigt war. Diese erfüllte aber nicht die Voraussetzungen des § 97a Abs. 2 Nr. 1-4 UrhG. Voraussetzung einer formal wirksamen Abmahnung ist nach § 97 Abs. 2 Nr. 4 UrhG insbesondere, dass, sofern in die Abmahnung eine Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungsverpflichtung enthält, anzugeben ist, inwieweit die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtung über die abgemahnte Rechtsverletzung hinausgeht. Dem wird die streitgegenständliche Abmahnung des Klägers nicht gerecht. Grundlage für die Abmahnung war die Kopie der klägerischen Werke „C“, „I“ und „M“. Die vorgeschlagene Unterlassungsverpflichtungserklärung (Bl. 24 Anlagenband KV) bezieht sich jedoch unterschiedslos auf „Kunstwerke, welche von M hergestellt wurden und/oder an welchen M die ausschließlichen Nutzungsrechte zustehen“. Sie erfasst damit auf sämtliche Kunstwerke des Klägers und geht über die abgemahnte Rechtsverletzung an lediglich dreien hiervon hinaus. Auf diesen Umstand ist indes in der Abmahnung nicht hingewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Andere Anspruchsgrundlagen, aufgrund derer der Kläger Anspruch auf Ersatz seiner vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten gegen den Beklagten hätte, sind nicht ersichtlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II.) Die Widerklage ist teilweise begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Beklagten steht gegen den Kläger ein Anspruch auf Zahlung von 367,23 EUR an vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus § 97a Abs. 4 S. 1 UrhG zu. Ein weitergehender Anspruch besteht hingegen nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der soeben genannten Vorschrift kann der Abgemahnte die Kosten seiner Rechtsverteidigung ersetzt verlangen, soweit die Abmahnung unwirksam war. Letzteres war hier, wie soeben unter I.2.) ausgeführt, der Fall. Dem Beklagten sind für das anwaltliche Schreiben vom 17.05.2023, durch welches die klägerischen Ansprüche abgewehrt wurden, seinerseits Rechtsanwaltskosten entstanden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen der Auffassung des Beklagten waren diese Rechtsanwaltskosten jedoch nicht aus dem Gegenstandswert der Abmahnung in Höhe von 80.000 EUR zu berechnen, sondern lediglich aus demjenigen Wert, der sich aufgrund der Unwirksamkeit der Abmahnung ergab. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 97a Abs. 4 S. 1 UrhG, wonach der Abgemahnte Ersatz der für seine Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen verlangen kann soweit die Abmahnung unberechtigt oder unwirksam ist. Erforderlich sind damit nur diejenigen Rechtsanwaltskosten, die auf den unberechtigten Teil der Abmahnung entfallen (vgl. BGH GRUR 2019, 82, Rn. 38 – Jogginghosen; GRUR 2016, 516, Rn. 45 - Wir helfen im Trauerfall). Dies waren nach den vorstehenden Ausführungen allein die klägerseits geltend gemachten Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.293,25 EUR. Denn die klägerische Forderung war lediglich insoweit unbegründet, da aufgrund der Formunwirksamkeit der Abmahnung ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten nicht bestand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem für die Rechtsverteidigung zugrunde zu legenden Gegenstandswert von 2.293,25 EUR betragen die für die Rechtsverteidigung erforderlichen Aufwendungen des Beklagten an Rechtsanwaltskosten 367,23 EUR.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2024/12_O_156_23_Urteil_20240814.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 07 Nov 2024 12:35:00 +0100</pubDate>
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    <title>LG Düsseldorf: Facebook-Sperre ohne Anhörung und Begründung ist ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB  - kartellrechtlicher Unterlassungsanspruch</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;LG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Urteil vom 18.04.2024&lt;br /&gt;
14d O 1/23&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass die Sperrung eines Facbook-Accounts / einer Facebook-Seite ohne Anhörung und Begründung auch ein Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. GWB durch Meta darstellt. Der Betroffene hat daher auch einen  kartellrechtlichen Unterlassungsanspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Das Landgericht Düsseldorf ist international zuständig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Die Zuständigkeit ergibt sich aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1215/2012 (nachfolgend: EuGVVO). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger macht Ansprüche geltend, die er auf eine unerlaubte Handlung im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO stützt. Er begehrt die Unterlassung eines Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung durch die Beklagte als Betreiberin des sozialen Netzwerks Facebook. Das Bestehen einer Vertragsbeziehung zwischen den Parteien schließt die Qualifikation des Klagebegehrens als deliktischen Anspruch nicht aus. In Abgrenzung zum vertraglichen Gerichtsstand nach Art. 7 Nr. 1 EuGVVO ist für die Annahme des deliktischen Gerichtsstands nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO vielmehr entscheidend, ob ein gesetzlicher Anspruch geltend gemacht wird, der unabhängig von einem Vertragsverhältnis zwischen den Parteien besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Rechtsmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der mit der Klage beanstandeten Handlung des Anspruchsgegners nicht vom Inhalt der beiderseitigen vertraglichen Rechte und Pflichten abhängt, sondern hiervon unabhängig nach Deliktsrecht zu beurteilen ist (EuGH, Urteil vom 24.11.2020, C‑59/19, NJW 2021, 144, 146, Rn. 32 – Wikingerhof/Booking.com; BGH, Urteil vom 10.02.2021, Az. KZR 66/17, GRUR 2021, 991, 992, Rn. 11 – Wikingerhof). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kartellrechtswidrigkeit der konkret beanstandeten Handlung hängt allein davon ab, ob die Beklagte Adressat des Missbrauchsverbots nach § 19 GWB ist und hiergegen verstoßen hat. Für die Beurteilung ist eine Auslegung des zwischen den Parteien bestehenden Vertrages im Sinne der vom EuGH aufgestellten Abgrenzungsformel (EuGH, aaO., Rn. 37) auch nicht unerlässlich. Der Kläger begründet den streitgegenständlichen Unterlassungsanspruch vorrangig mit einem Verstoß gegen das Kartellrecht, namentlich mit dem Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung. Insoweit ist das Verhalten grundsätzlich allein an kartellrechtlichen Maßstäben zu messen. Denn der Kläger beruft sich im Kern auf ein Abhängigkeitsverhältnis gegenüber der Beklagten verbunden mit dem Vorwurf, die Sperrung seiner FacebookSeite sei ohne vorherige oder unverzüglich nach der Sperre erfolgte Begründung und Anhörung erfolgt. Hinsichtlich der Verfahrensgrundsätze für die Löschung bzw. Kontosperrung ist nicht allein der Inhalt der Nutzungsbedingungen maßgeblich. Vielmehr kann die Prüfung, ob die Beklagte zur Einhaltung der von der Klägerin begehrten Verfahrensgrundsätze verpflichtet ist, abstrakt allein anhand wettbewerbsrechtlicher Maßstäbe erfolgen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass die nach § 19 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 GWB stets gebotene Interessenabwägung im Einzelfall bei einer Vertragsbeziehung der Parteien auch eine Betrachtung der vertragstypischen Rechte und Pflichten und der zwischen den Parteien getroffenen Regelungen erfordert, ist für die Qualifikation des Klageanspruchs als deliktischer Anspruch ohne Belang (BGH, aaO., Rn. 13). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen der Ansicht der Beklagten muss auch nicht zunächst der Umfang der Nutzungsberechtigung durch Auslegung des Nutzungsvertrages ermittelt werden. Im vorliegenden Streitfall wendet sich der Kläger gegen eine aus seiner Sicht willkürliche Löschung, ohne dass ein „abstraktes, unbegrenztes Recht auf Veröffentlichung auf Facebook“ geltend gemacht wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch soweit das Oberlandesgericht Düsseldorf in der von der Beklagten zitierten Entscheidung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.03.2023, Az. I-16 W 8/23, vorgelegt als Anlage B 1) für Fälle, in denen keine Verbrauchereigenschaft gemäß Art. 17 Abs. 1 lit. c), Art. 18 Abs. 1 EuGVVO vorliegt, eine internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte für deliktische Ansprüche auf Grundlage von Art. 7 Abs. 2 EuGVVO ablehnt, ist diese Rechtsprechung nach Auffassung der Kammer nicht auf die vorliegende Fallkonstellation übertragbar. Während sich die dortige Antragstellerin neben einem vertraglichen Unterlassungsanspruch auch auf kartellrechtliche Ansprüche (§§ 33 Abs. 1, 19 Abs. 1 GWB) berufen hat, ist die Klage im vorliegenden Verfahren vorrangig auf einen Kartellverstoß gestützt, der – wie vorstehend ausgeführt – unabhängig von Nutzungsvertrag – zu beurteilen ist. Anders als in dem Verfahren, dem die zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf zugrunde lag, wird in kartellrechtlicher Hinsicht nicht der Vorwurf erhoben, „dass sich die missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin darin zeige, wie sie eine Sperre des Business-Kontos auf der Grundlage des von den Parteien geschlossenen Nutzungsvertrags vornehme“ (OLG Düsseldorf, aaO., S. 11). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch wenn sich die Einstufung einer Klage als vertraglich im Sinne von Art. 7 Nr. 1 EuGVVO oder als deliktisch im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nicht nach nationalem Recht richtet, sondern autonom unter Berücksichtigung der Systematik und der Ziele der EuGVVO zu entscheiden ist (EuGH, Urteil vom 13.03.2014, Az. C-548/12, NJW 2014, 1648, 1649, Rn. 18 – Brogsitter; Urteil vom 24.11.2020, Az. C-59/19, NJW 2021, 144, 146, Rn. 25 – Wikingerhof/Booking.com), erscheint es nach Auffassung der Kammer angezeigt, den vorliegenden Rechtsstreit angesichts des auf einen Marktmachtmissbrauch gerichteten Vorwurfs trotz der vertraglichen Verbindung der Parteien als deliktisch im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zu qualifizieren. Die daraus resultierende Annahme einer Zuständigkeit deutscher Gerichte als Gerichtsstand der unerlaubten Handlung steht im Einklang mit den Zielen der EuGVVO. Das nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zuständige Gericht – nämlich das des Marktes, der von dem geltend gemachten wettbewerbswidrigen Verhalten beeinträchtigt wird – ist am besten in der Lage, über die Hauptfrage der Begründetheit dieses Vorwurfs zu entscheiden (vgl. EuGH, Urteil vom 24.11.2020, Az. C‑59/19, NJW 2021, 144, 147, Rn. 37 – Wikingerhof/Booking.com). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Die nach Art. 7 Nr. 2 EuGVVO begründete internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte ist auch nicht aufgrund einer zwischen den Parteien getroffenen Gerichtsstandvereinbarung ausgeschlossen. Es kann dahinstehen, ob die Parteien einen irischen Gerichtsstand, wie in Ziffer 4.4. der Facebook-Nutzungsbedingungen vorgesehen, wirksam vereinbart haben. Sie führt als Gerichtsstandsvereinbarung im Sinne von Art. 25 Abs. 1 S. 1 EuGVVO jedenfalls für die hier geltend gemachten Ansprüche nicht zu einer Prorogation zu irischen Gerichten. Eine Anwendung dieser Gerichtsstandsklausel auf die geltend gemachten Ansprüche aus § 33 GWB ist zwar nach Art. 25 Abs. 1 EuGVVO nicht schlechthin ausgeschlossen. Ausgangspunkt ist hierbei das Erfordernis, dass die Geltung einer Gerichtsstandsvereinbarung zwar auf Rechtsstreitigkeiten beschränkt ist, die ihren Ursprung in dem Rechtsverhältnis haben, anlässlich dessen die Vereinbarung geschlossen wurde, weil andernfalls eine Partei dadurch überrascht wird, dass die Zuständigkeit eines bestimmten Gerichts für sämtliche Rechtsstreitigkeiten begründet wird, die sich eventuell aus den Beziehungen mit ihrem Vertragspartner ergeben und ihren Ursprung in einer anderen Beziehung als derjenigen haben, anlässlich deren die Begründung des Gerichtsstands vorgenommen wurde (EuGH, Urteil vom 21.05.2015, Az. C-352/13, GRUR Int. 2015, 1176, 1182, Rn. 68 m.w.N. – CDC Hydrogen Peroxide). Insoweit nimmt der EuGH an, dass die Beteiligung eines Vertragspartners an einem rechtswidrigen Kartell für das geschädigte Unternehmen im Zeitpunkt der Zustimmung nicht hinreichend vorhersehbar war und die Klausel insoweit nicht zu einer wirksamen Derogation führt (EuGH aaO., Rn. 70). Im Unterschied dazu kann sich der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung, in den von einem Unternehmen, das eine beherrschende Stellung innehat, geknüpften vertraglichen Beziehungen über die Vertragsbedingungen manifestieren, mit der Folge, dass eine solche Klausel auch dann nicht überraschend im Sinne von Art. 22 EuGVVO ist, wenn sie sich nicht ausdrücklich auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit einem Wettbewerbsverstoß bezieht (EuGH, Urteil vom 24.10.2018, Az. C-595/17, NJW 2019, 349, 350, Rn. 28f. – Apple Sales; BGH, Urteil vom 10.02.2021, Az. KZR 66/17, GRUR 2021, 991, 992, Rn. 18 – Wikingerhof). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[…] &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Kläger hat einen Anspruch auf Unterlassung gegen die Beklagte aus §§ 33 Abs.&lt;br /&gt;
1, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. GWB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[...]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der von der Beklagten vorgenommenen Sperrung ohne vorherige oder unverzüglich nach der Sperrung erfolgte Begründung und Anhörung, liegt ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne einer Behinderung des Klägers gem. § 19 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. GWB &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Die Behinderung des Klägers hat auch kartellrechtliche Relevanz. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen der Auffassung der Beklagten handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vorfall nicht nur um eine Vertragsverletzung im Einzelfall. Als Behinderung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. GWB ist jedes Verhalten zu verstehen, dass die wettbewerbliche Betätigungsfreiheit eines anderen Unternehmens nachteilig beeinflusst (Bunte, KartellR/Nothdurft, 14. Aufl., § 19 GWB, Rn. 319 m.w.N.). Erforderlich ist, dass die Position des beeinträchtigten Unternehmens im Wettbewerb berührt wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demgegenüber begründen Verstöße gegen Rechtsnormen (wie z.B. des Vertragsrechts), welche nicht den Inhalt von Marktbeziehungen zum Gegenstand haben oder auf sie einwirken, keinen Verstoß gegen § 19 GWB (HansOLG, Beschluss vom 29. Juni 2022, Az. 15 W 32/22, S. 15 f., vorgelegt als Anlage B 2; Bechtold/Bosch, in: Bechtold/Bosch, 10. Aufl. 2021, § 19 GWB, Rn. 5). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Sperrung der Facebook-Seite des Klägers betrifft jedoch Marktbeziehungen und berührt die Position des Klägers im Wettbewerb. Auch wenn es sich beim Kläger um einen gemeinnützigen Verein handelt, steht dieser hinsichtlich seiner Angebote, insbesondere seinen Veranstaltungen, im Wettbewerb mit anderen Film- und Kultureinrichtungen. Die Facebook-Seite wird zur Bewerbung von Veranstaltungen genutzt, mit der Folge, dass dem Kläger infolge der Sperre ein Kommunikationskanal abgeschnitten worden ist, der u.a. zur Bewerbung seiner Veranstaltungen genutzt worden ist. Dass der Kläger, worauf die Beklagte hinweist, noch über weitere Kanäle, wie u.a. seine Homepage und sein Instagram-Profil verfügt, steht einer marktbezogenen Behinderung im Sinne von § 19 Abs. 2 Nr. 1 1. Alt. GWB nicht entgegen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner ist auch ein Nachweis konkreter nachteiliger Marktfolgen für die Bejahung eines Behinderungsmissbrauchs nicht erforderlich (Bunte aaO., Rn. 322). Ausreichend ist vielmehr ein Nachweis konkreter Gefahrenlagen, die sich vorliegend bereits aus der Sperre und damit aus den Einschränkungen bei der Veröffentlichung und Bewerbung der Angebote des Klägers ergeben. Feststellungen zum konkreten Rückgang der Teilnehmerzahlen sind hingegen nicht erforderlich. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Das Vorgehen der Beklagten ist auch sachlich nicht gerechtfertigt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und den insoweit aufgestellten Mindestanforderungen an das Verfahren zur Sperrung von Nutzerkonten, ist der Nutzer umgehend über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos zu informieren, ihm ist der Grund dafür mitzuteilen und ihm ist eine Möglichkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt (vgl. BGH, Urteil v. 29.07.2021, Az. III ZR 179/20, NJW 2021, 3179, 3189, Rn 85). Zwar kann es nach Auffassung der Kammer in Ausnahmefällen auch gerechtfertigt sein, eine Löschung der Inhalte und gegebenenfalls eine Sperrung des Accounts unmittelbar und ohne vorherige Anhörung vorzunehmen, um etwa das bedeutsame Verbot der Nacktdarstellung von Minderjährigen effektiv durchzusetzen, sobald z.B. ein Algorithmus verbotene Inhalte erkennt. Eine solche Maßnahme entsprach auch den Anforderungen von § 3 Abs. 2 NetzDG in der bis 14.05.2024 geltenden Fassung. Allerdings muss eine effektive Möglichkeit bestehen, diese automatisierte Entscheidung zu überprüfen. Dies ist im vorliegenden Fall offensichtlich nicht erfolgt. Nach Art. 4 Abs. 1, Abs. 5 UAbs. 1 Verordnung (EU) 2019/1150 (nachfolgend: P2BVO) hat ein Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten, will er die Geschäftsbeziehung einseitig beenden, die konkreten Tatsachen oder Umstände, einschließlich des Inhalts  der Mitteilungen Dritter, die ihn zu seiner Entscheidung bewogen haben, und die für diese Entscheidung maßgeblichen Gründe anzugeben. Dabei können die Wertungen der P2B-VO mittelbar in der Kartellrechtsanwendung Berücksichtigung finden, da es sich dabei um marktbezogene Vorschriften handelt (LG München I, Urteil v. 12.05.2021, 37 O 32/21, MMR 2021, 995, 998, Rn. 75 m.w.N.). Dies wird nicht zuletzt in Erwägungsgrund 7 der P2B-VO deutlich, wonach der Zweck der Verordnung in der Sicherstellung eines fairen, vorhersehbaren, tragfähigen und vertrauenswürdigen Online-Geschäftsumfelds im Binnenmarkt liegt. Entsprechendes gilt auch für die Vorgaben nach Art. 17 Abs. 1 lit. a) und d), Abs. 3, Abs. 4 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (nachfolgend: „Digital Services Act“). Auch hiernach erfordert die Sperrung von Nutzerkonten eine klare, spezifische und umfassende Begründung, die den Nutzer in die Lage versetzt, die gegen die Sperrung zur Verfügung stehenden internen wie externen Rechtsbehelfe zu ergreifen. Wenngleich die Vorgaben des Digital Services Act erst seit Februar 2024 vollumfänglich gelten, ist die Verordnung bereits im November 2022 in Kraft getreten und bringt damit jedenfalls den Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck, Seitensperrungen u.a. nicht ohne Anhörung des Betroffenen vorzunehmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zugunsten des Klägers sind auch dessen Grundrechte im Wege der mittelbaren Drittwirkung von der Kammer bei der Anwendung von § 19 GWB und der insoweit vorzunehmenden Interessenabwägung zu berücksichtigen. Dabei hängt die Reichweite der mittelbaren Grundrechtswirkung von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Maßgeblich ist, dass die Freiheitssphären der Bürgerinnen und Bürger in einen Ausgleich gebracht werden müssen, der die in den Grundrechten liegenden Wertentscheidungen hinreichend zur Geltung bringt. Dabei können insbesondere auch die Unausweichlichkeit von Situationen, das Ungleichgewicht zwischen sich gegenüberstehenden Parteien, die gesellschaftliche Bedeutung von bestimmten Leistungen oder die soziale Mächtigkeit einer Seite eine maßgebliche Rolle spielen (BVerfG, Beschluss vom 11. April 2018, Az. 1 BvR 3080/09, NJW 2018, 1667, Rn. 33 m.w.N.). Insoweit berücksichtigt die Kammer, dass die Nutzung von Facebook“ eine hohe soziale Relevanz hat, mit der Folge, dass sich der Kläger auf die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 S. 1 GG), Filmfreiheit (Art. 5 Abs. 1 S. 2 Var. 2 GG), (Meinungsfreiheit, Art. 5 Abs. 1 S. 1 i. V. m. Art. 9 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG) sowie das Willkürverbot (Art. 3 Abs. 1 GG) berufen kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Beklagte in der Klageerwiderung vorträgt, dass sie aufgrund von Ziff. 4.2 der Nutzungsbedingungen, ebenso wie nach §§ 314, 626 BGB, ohne Anhörung bzw. Abmahnung zur dauerhaften Kontosperrung aus wichtigem Grund berechtigt sein kann, ist dies für die Beurteilung des konkreten Vorfalls anhand von § 19 GWB ohne Bedeutung. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das konkret in Rede stehende Bild keinen strafrechtlich relevanten Inhalt hat und die Beklagte auch darüber hinaus keine Gründe vorbringt, die sie im streitgegenständlichen Fall zur Sperrung ohne Anhörung des Klägers berechtigt hätten.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 13 Jul 2024 17:14:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG Düsseldorf: Kein Schadensersatzanspruch wegen unberechtigter Schutzrechtsverwarnung wenn Schutzrechtsinhaber auf Rechtsbeständigkeit seines Schutzrechts vertrauen durfte</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;LG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Urteil vom 20.02.2024&lt;br /&gt;
4c O 6/23&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass kein Schadensersatzanspruch wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung besteht, wenn der Schutzrechtsinhaber auf die Rechtsbeständigkeit seines Schutzrechts vertrauen durfte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;II. Mangels schuldhaftem Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb steht der Klägerin auch keine Schadensersatzforderung aus Deliktsrecht zu, § 823 Abs. 1 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Die Beklagte hat mit dem Schreiben vom 28. Juni 2017, nicht jedoch bereits mit dem Schreiben vom 31. Mai 2017, in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Beklagten eingegriffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist im Falle einer Schutzrechtsverwarnung dann anzunehmen, wenn der vermeintlich Berechtigte auf Grundlage eines objektiv unberechtigten gewerblichen Schutzrechtes an den Inhaber des Gewerbebetriebs ein ernsthaftes und endgültiges Unterlassungsbegehren richtet (BGH NJW-RR 1997, 1404; OLG Düsseldorf BeckRS 2011, 2161; BeckOK BGB/Förster, 68. Ed. 1.11.2023, BGB § 823 Rn. 203; BeckOGK/Spindler, 1.12.2023, BGB § 823 Rn. 223).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Gemessen an diesem Maßstab stellt das Schreiben vom 31. Mai 2017 keinen solchen Eingriff dar. Es mangelt bereits an der Geltendmachung eines ernsthaften und endgültigen Unterlassungsbegehrens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Aufforderung zur Unterlassung spricht das Schreiben nicht aus. Vielmehr fordert es den Empfänger zu weiteren Erklärungen auf. So heißt es auf S. 2 des Schreibens: „We should be grateful if you would you [sic!] explain the apparent contradiction in X’s position“. Weiter wird auf S. 3 unter der Überschrift „Way forward“ die Bereitstellung verschiedener, näher spezifizierter Informationen binnen 14 Tagen verlangt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die anderweitige Auffassung der Klägerin kann nicht überzeugen. Soweit das Schreiben auf eine Kenntnis des Antrags auf Marktzulassung abstellt, lässt sich den Ausführungen insoweit noch kein eindeutiges Unterlassungsbegehren entnehmen. Gleiches gilt für die von der Klägerin herangezogene Formulierung: „As you are no doubt aware, our clients do not hesitate to enforce their intellectual property rights when they consider it appropriate for them to do so.“ Diese stellt zwar eine allgemeine Klagebereitschaft in den Raum. Gleichwohl ist sie weder auf ein konkretes beanstandetes Produkt noch auf ein bestimmtes Schutzrecht bezogen und enthält zudem die Einschränkung, dass ein gerichtliches Vorgehen im Einzelfall für angemessen gehalten wird, ohne dass für den Empfänger des Schreibens ersichtlich wäre, aufgrund welcher Kriterien dies im vorliegenden Fall beurteilt werden kann. Weiterer Erörterung des Schreibens vom 31. Mai 2017 bedarf es deswegen nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Das Schreiben vom 28. Juni 2017 ist dahingegen – wie zwischen den Parteien auch unstreitig – als ein solcher Eingriff einzustufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieses zweite Schreiben fordert die Beklagte auf, von der Markteinführung von „E“-Generika-Produkten sofort Abstand zu nehmen und stellt im Falle der Nichtabgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung unmittelbar ein gerichtliches Vorgehen gegen die Beklagte in Aussicht. Die Beklagte hat dieses Unterlassungsbegehren auch auf ihre Inhaberschaft der Europäischen Patente EP X, EPXund EP X gestützt und an die Klägerin als Inhaberin eines entsprechenden auf den Vertrieb von Medikamenten gerichteten Gewerbebetriebs gerichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die mit Schreiben vom 28. Juni 2017 erfolgte Abmahnung ist auch rechtswidrig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar ist die Rechtswidrigkeit eines Eingriffs in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht durch das Vorliegen des Eingriffs als solchem indiziert, sondern muss stets im Rahmen einer Interessen- und Güterabwägung festgestellt werden (BeckOGK/Spindler, 1.12.2023, BGB § 823 Rn. 214; MüKoBGB/Wagner, 8. Aufl. 2020, BGB § 823 Rn. 370). Indes ist kein legitimes Interesse eines Schutzrechtsinhabers ersichtlich, einem Wettbewerber bei nicht bestehendem Schutzrecht ernsthaft und endgültig zur – nicht geschuldeten – Unterlassung aufzufordern. Damit fällt die Interessenabwägung vorliegend zugunsten der Klägerin als zu Unrecht abgemahnter Wettbewerberin aus und die mit Schreiben vom 28. Juni 2017 erfolgte Abmahnung ist rechtswidrig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Beklagte hat mit Erteilung der Abmahnung, also dem Schreiben vom 28. Juni 2017, nicht schuldhaft gehandelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verschulden im Rahmen der deliktischen Haftung setzt Vorsatz oder Fahrlässigkeit voraus, § 823 Abs. 1 BGB. Bezugspunkt des Vorsatzes sind diejenigen Aspekte, welche die Eigenschaft der Abmahnung als rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründen. Vorliegend muss sich der Vorsatz demnach auch auf das spätere rückwirkende Wegfallen desjenigen Schutzrechtes, auf das die Abmahnung gestützt ist, erstrecken. Ein Vorsatz der Beklagten insoweit ist nicht ersichtlich und wird von der Klägerin bereits nicht behauptet. Die Beklagte hat indes hinsichtlich des mangelnden Rechtsbestandes der geltend gemachten Schutzrechte auch nicht fahrlässig gehandelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Auch fahrlässiges Handeln lässt sich nicht feststellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt, § 276 Abs. 2 BGB. Die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt aber ein (vermeintlicher) Gläubiger nicht schon dann, wenn er nicht erkennt, dass seine Forderung in der Sache nicht berechtigt ist (BGHZ 179, 238, 246). Dies würde dem Gläubiger die Durchsetzung seiner Rechte unzumutbar erschweren, da seine Berechtigung nur in einem Rechtsstreit sicher zu klären ist (BGHZ 179, 238, 246; BGH GRUR 2018, 832, 841 – Ballerinaschuh). Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entspricht der Gläubiger vielmehr regelmäßig schon dann, wenn er sorgfältig prüft, ob der eigene Rechtsstandpunkt plausibel ist (BGH GRUR 2018, 832, 841 – Ballerinaschuh; vgl. BGHZ 179, 238, 246; BGH NJW 2011, 1063, 1065; NJW 2008, 1147, 1148). Dies gilt nicht nur hinsichtlich tatsächlicher Voraussetzungen des geltend gemachten Rechts, sondern auch bei einer unklaren Rechtslage (BGH GRUR 2018, 832, 841 – Ballerinaschuh; NJW 2011, 1063, 1065; Staudinger/Caspers (2019) BGB § 276, Rn. 58). Ein Schutzrechtsinhaber setzt sich deshalb im Falle einer unberechtigten Verwarnung nicht dem Vorwurf schuldhaften Handelns aus, wenn er sich seine Überzeugung durch gewissenhafte Prüfung gebildet oder wenn er sich bei seinem Vorgehen von vernünftigen und billigen Überlegungen hat leiten lassen (BGH GRUR 2018, 832, 841 – Ballerinaschuh).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art und Umfang der Sorgfaltspflichten desjenigen, der eine Abmahnung ausspricht, werden maßgeblich dadurch bestimmt, inwieweit er auf den Bestand seines Schutzrechtes vertrauen darf. Bei einem geprüften Schutzrecht kann vom Rechtsinhaber keine bessere Beurteilung der Rechtslage verlangt werden, als sie der Erteilungsbehörde möglich war (BGH GRUR 2018, 832, 841 – Ballerinaschuh; GRUR 2006, 432, 433 – Verwarnung aus Kennzeichenrecht II). Konkret hat der Bundesgerichtshof ein Verschulden im Falle der Abmahnung aus einem wegen des Fehlens jeglicher Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG im Ergebnis nicht rechtsbeständigen Markenrechts verneint, weil das DPMA dieses absolute Eintragungshindernis im Erteilungsverfahren zu prüfen hatte und der Rechtsinhaber deswegen insoweit von der Rechtsbeständigkeit seines Schutzrechts ausgehen konnte (BGH GRUR 2006, 432, 433 – Verwarnung aus Kennzeichenrecht II). Besondere Umstände mögen dem Abmahner im Einzelfall besondere Sorgfaltspflichten auferlegen (BGH GRUR 2006, 432, 433 – Verwarnung aus Kennzeichenrecht II).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Damit im Einklang stehen die Erwägungen des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2006, 219, 222 – Detektionseinrichtung II), dass jedenfalls ein auf den Bestand des Patentes gestütztes Verhalten nicht stets schuldlos ist, sondern jedenfalls derjenige Patentinhaber, der weitergehende Erkenntnisse über den Stand der Technik als die Erteilungsbehörde hat, aber diese Kenntnisse entgegen § 34 Abs. 7 PatG zurückhält, sowie der Patentinhaber, dem möglicherweise der Schutzfähigkeit entgegenstehendes Material nachträglich bekannt geworden ist und der wusste, dass dieses Material der Schutzfähigkeit des Patents entgegensteht oder der sich diese Erkenntnis in vorwerfbarer Weise verschlossen hat, schuldhaft handeln kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Fälle haben gemein, dass der Rechtsinhaber im fraglichen Zeitpunkt gegenüber der Erteilungsbehörde im Erteilungszeitpunkt einen Wissensvorsprung hat. Gerade dieser Wissensvorsprung als besonderer Umstand rechtfertigt es, dem Schutzrechtsinhaber im Einzelfall besondere Sorgfaltspflichten aufzuerlegen (vgl. BGH GRUR 2006, 432, 433 – Verwarnung aus Kennzeichenrecht II).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Festhalten an vorstehendem Verschuldensmaßstab ist auch vor dem Hintergrund der zwischen den Parteien diskutierten neueren Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (OLG Düsseldorf, Urt. v. 12.10.2023 – 2 U 124/22, GRUR-RS 2023, 29941 Rz. 86 ff. – Glatirameracetat) geboten. Das Oberlandesgericht hatte ein fahrlässiges Handeln bereits dann angenommen, wenn der Schutzrechtsinhaber bei Anwendung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt hätte erkennen können, dass ein Widerruf des geltend gemachten Patents möglich ist. Im dortigen Fall war ein Rechtsbestandsverfahren anhängig. Das Oberlandesgericht hat diese Passage nicht zur Begründung einer Haftung herangezogen. Im dort zu entscheidenden Fall ging es vielmehr um eine verschuldensunabhängige Haftung aus § 945 ZPO. Das Oberlandesgericht hat ein entsprechendes Verschulden nur deshalb geprüft und schließlich bejaht, um die Frage einer Europarechtskonformität der verschuldensunabhängigen Haftung nach § 945 ZPO vor dem Hintergrund der Enforcement-Richtlinie dahinstehenlassen zu können. Um einen solchen Sonderfall geht es hier nicht. Die entsprechenden Erwägungen sind zudem durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH, Urt. v. 11. Januar 2024, Rs. C-473/22 – Mylan AB/Gilead Sciences Finlan Oy u. a.) überholt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Fahrlässigkeitsmaßstab im deutschen Recht, der einen Vorwurf bereits daran knüpft, dass ein Widerruf des geltend gemachten Patents möglich erscheint, überspannt jedenfalls die an den (vermeintlichen) Rechtsinhaber gestellten Anforderungen und ist abzulehnen. Dieser Maßstab würde auch eine deutliche Verschärfung der bisher in der Rechtsprechung vertretenen Verschuldensmaßstäbe darstellen, die im Ergebnis nicht gerechtfertigt ist. Vielmehr besteht insbesondere im Patentrecht, etwa aufgrund nachträglich aufgefundenen Standes der Technik, stets die Möglichkeit einer abweichenden Entscheidung in einem Rechtsbestandsverfahren. Damit liefe das Verschuldenserfordernis letztlich in diesen Fällen weitestgehend leer. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt entspricht der Gläubiger vielmehr entsprechend den zuvor geschilderten Grundsätzen schon dann, wenn er sorgfältig prüft, ob der eigene Rechtsstandpunkt plausibel, mithin vertretbar, ist. Ob ihm eine Entscheidung zu seinen Ungunsten möglich erscheint, ist – bei sorgfältig geprüftem und vertretbarem eigenem Rechtsstandpunkt – ohne Belang. Ebenfalls als solches ohne Bedeutung bleibt, ob ein Rechtsbestandsverfahren gegen das erteilte Schutzrecht anhängig ist. Vielmehr ist in der Sache zu differenzieren. Ein im Rahmen des Rechtsbestandsverfahrens gegenüber dem Schutzrechtsinhaber erfolgter Vortrag, etwa hinsichtlich neu aufgefundenem und potentiell schädlichem Stand der Technik, kann ohne weiteres nach den vorstehend geschilderten Grundsätzen neue Pflichten des Rechtsinhabers zur sorgfältigen Prüfung seines Rechtsstandpunktes auslösen, bei deren Verletzung er ab diesem Zeitpunkt fahrlässig hinsichtlich des Rechtsbestandes seines Schutzrechts handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es bedarf im vorliegenden Fall keiner grundsätzlichen Ausführungen dazu, ob sich ein Patentinhaber stets auf die rechtliche Einschätzung der Erteilungsbehörde bezüglich der von ihr zu prüfenden Erteilungsvoraussetzungen verlassen darf (in diese Richtung deutet indes BGH GRUR 2006, 432, 433 – Verwarnung aus Kennzeichenrecht II) und im Falle einer nachfolgenden abweichenden Einschätzung – bei nach wie vor gleichem Kenntnisstand des Patentinhabers wie der Erteilungsbehörde im Zeitpunkt der Erteilung – schuldlos hinsichtlich der Fehleinschätzung des Rechtsbestandes seines Schutzrechtes ist. Denn jedenfalls wenn die Erteilungsbehörde sich konkret mit bestimmten Erteilungsvoraussetzungen beschäftigt und diese bejaht hat oder bestimmte Erteilungsvoraussetzungen gerügt wurden und die Erteilung trotzdem erfolgte, darf sich der Rechtsinhaber unter Einhaltung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt auf diesen Rechtstandpunkt als vertretbar berufen. Insoweit kann von ihm keine bessere Beurteilung der Rechtslage verlangt werden, als sie der Erteilungsbehörde möglich war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus einer Gesamtschau der vorgetragenen Anhaltspunkte, dass die Beklagte auf die Rechtsbeständigkeit ihres Schutzrechtes vertrauen durfte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass im Erteilungsverfahren des EP X Dritte Einwendungen hinsichtlich der Patentierbarkeit gestützt auf einen Verstoß gegen Art. 76 Abs. 1 EPÜ erhoben haben. Der Gegenstand des EP X sei nicht unmittelbar und eindeutig in der Stammanmeldung offenbart. Dies betraf – zwischen den Parteien unstreitig – auch Aspekte, die letztlich im Einspruchsverfahren zum Widerruf des erteilten EP X wegen Verstoßes gegen Art. 76 Abs. 1 EPÜ führten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nichtsdestotrotz hat in Ansehung dieser Umstände die Erteilungsbehörde das EP X erteilt. Soweit die Klägerin vorträgt, die Einwendungen seien, obgleich Aktenbestandteil, inhaltlich nicht geprüft worden, so gibt es hierfür keinerlei Anhaltspunkte. Hierauf kommt es auch nicht an. Vielmehr darf sich der Schutzrechtsinhaber jedenfalls hinsichtlich im Erteilungsverfahren erhobener Einwände, die eine Erteilung nicht hinderten, auf die Rechtseinschätzung der Erteilungsbehörde verlassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Erteilungsverfahren der EPX und EP X sind zwar keine vergleichbaren Einwände erhoben worden. Indes sind die EP X, EPX und EP X sämtlich aus derselben Stammanmeldung abgezweigt. Schon mit Blick auf die im Erteilungsverfahren des EP X geltend gemachten Einwendungen konnte und musste die Beklagte damit rechnen, dass sich die Prüfungsabteilung auch hinsichtlich der von Amts wegen zu prüfenden Voraussetzungen des Art. 76 Abs. 1 EPÜ bei den EPX und EP X, die derselben Patentfamilie angehören, mit dem Offenbarungsgehalt der Stammanmeldung auseinandersetzt, zumal eine Erteilung durch dieselben Personen erfolgte. Die Einwendungen im Erteilungsverfahren des EP X wurden auch zeitlich vor der Erteilung des EPX vorgetragen. Die Entscheidung zur Veröffentlichung des EP X datiert auf den 20. Oktober 2016, die der EPX und EP X jeweils auf den 13. April 2017. Gleiches gilt hinsichtlich des EP X. Die Gründe für den Widerruf sind, wie zwischen den Parteien unstrittig, beim EPX und EP X identisch. Darf die Beklagte als Schutzrechtsinhaberin darauf vertrauen, dass ihre Rechtsauffassung hinsichtlich des EPX– in Übereinstimmung mit der Erteilungslage – durchgreift, so gilt gleiches für sich beim EP X in identischer Weise stellenden Rechtsfragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Damit durfte die Beklagte vorliegend in Übereinstimmung mit der von der Erteilungsbehörde zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung auf den Bestand ihrer Schutzrechte vertrauen. Ein Verschulden ist soweit nicht gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bestätigt wurde das Vertrauen der Beklagten in ihre Rechtsauffassung im vorliegenden Fall überdies dadurch, dass sie im Zeitpunkt der Abmahnung auch bereits zwei einstweilige Verfügungen mit den streitgegenständlichen Patenten erwirkt hatte.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2024/4c_O_6_23_Urteil_20240220.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Thu, 04 Apr 2024 15:46:00 +0200</pubDate>
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