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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag marktverhaltensregel)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Wed, 19 Aug 2026 17:12:16 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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    <title>OLG Frankfurt: Wettbewerbsverstoß durch Werbung einer Versandapotheke mit &quot;E-Rezept-Rabatt - Bis zu 20 € Zuzahlungen sparen&quot; ohne Informationen zur Berechnungsgrundlage der konkreten Rabatthöhe</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 05.08.2026&lt;br /&gt;
6 U 25/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entscheiden, dass es wettbewerbswidrig ist, wenn eine Versandapotheke mit &quot;E-Rezept-Rabatt - Bis zu 20 € Zuzahlungen sparen&quot; wirbt, ohne Informationen zur Berechnung der konkreten Rabatthöhe vorzuhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Versandapotheke - &quot;E-Rezept-Rabatt&quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) untersagt u.a. die Werbeaussage einer Versandapotheke „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen“. Dem Verbraucher würden wesentliche Informationen zur Berechnung seiner konkreten Rabatthöhe vorenthalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragsgegnerin ist eine Versandapotheke. Die Antragstellerin wendet sich gegen Werbeaussagen im Zusammenhang mit einem „20 € E-Rezept-Rabatt“. Das Landgericht hatte den Eilantrag zurückgewiesen. Auf die hiergegen eingelegte Berufung hin untersagte der zuständige 6. Zivilsenat (Wettbewerbssenat) der Versandapotheke u.a. die streitige Werbeaussage: „E-Rezept-Rabatt. Automatisch bis zu 20 € Zuzahlungen sparen“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aussage sei wettbewerbswidrig begründete der Senat seine Entscheidung. Sie sei irreführend, da wesentliche Informationen zur Berechnung bzw. zur Berechenbarkeit der konkreten Rabatthöhe vorenthalten würden (§ 5a Abs. 1, Abs. 2 UWG). Der angemessen informierte Verbraucher wisse zwar, dass die gesetzliche Zuzahlung pro Medikament in Deutschland max. 10 € betrage. Er gehe entsprechend davon aus, dass er einen über 10 € hinausgehenden Rabatt allein durch zusätzliche Bestellungen/Zahlungen voll ausschöpfen könne. Ihm würden jedoch wesentliche Informationen vorenthalten, die eine Berechnung des konkreten Rabattes im Rahmen der beworbenen Bandbreite bis zu 20 € ermöglichten. Grundsätzlich müsse der Verbraucher zur Berechnung seines Rabatts in der Lage sein. Nur dann könne er entscheiden, ob er das Angebot der Versandapotheke im Hinblick auf den ihn konkret betreffenden Rabatt nutzen möchte oder nicht. „Diese Entscheidung fällt möglicherweise anders aus, wenn er weiß, dass er nicht (annähernd) 20 €, sondern lediglich 2,50 € Rabatt erhält“, konkretisiert der Senat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Webseite enthalte zwar eine Darstellung der Berechnungsmethode bzw. der Staffelung der Rabatthöhen. Der Hinweis erfolge jedoch nur eingeblendet auf der letzten Seite bzw. in der letzten Sequenz des Fernsehwerbespots, dort im Fußnotenbereich und in entsprechend verkleinerter Schrift. Er trete damit gegenüber der gesprochenen Werbeaussage in den Hintergrund. Von rein akustischen Empfängern der Werbebotschaft werde er überhaupt nicht wahrgenommen.  „Dass nach der Berechnungsmethode der Antragsgegnerin der weit überwiegende Teil der ausgelobten Rabatte tatsächlich im Bereich von 2,50 € (allenfalls noch 5 €) liegt und nicht ansatzweise den Maximalbetrag von 20 € erreicht, stellt sich auch für den informierten, umsichtigen und verständigen Verbraucher - der die Formulierung „bis zu“ grundsätzlich richtig einzuordnen weiß und nicht von einem garantierten 20 € Betrag ausgeht - als unerwartet dar“, führt der Senat weiter aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 05.08.2026, Az.  6 U 25/26&lt;br /&gt;
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 09.01.2026, Az.  3-10 O 144/25)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erläuterungen:&lt;br /&gt;
Die Rabattstaffelung der Versandapotheke sieht wie folgt aus:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei einem Medikamentenpreis bis zu 59,99 € beträgt der Rabatt 2,50 €, bei einem Preis bis zu 249,99 € beträgt der Rabatt 5 €, beim Preis bis zu 999,99 € beträgt der Rabatt 15 € und bei einem Preis von mehr als 1.000 € 20 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 5a UWG Irreführung durch Unterlassen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und&lt;br /&gt;
2.deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 19 Aug 2026 18:54:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Koblenz: Wettbewerbsverstoß durch Anbieten der Installation von Photovoltaikanlagen ohne Eintragung in die Handwerksrolle</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Koblenz&lt;br /&gt;
Urteil vom 02.06.2026,&lt;br /&gt;
9 U 1015/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Unternehmen die Installation von Photovoltaikanlagen anbietet, ohne über eine Eintragung in die Handwerksrolle zu verfügen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Installation von Photovoltaikanlagen grundsätzlich nur mit Eintragung in die Handwerksrolle&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Koblenz entscheidet erstmals zu handwerksrechtlichen Anforderungen bei der Installation von Photovoltaikanlagen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer Photovoltaikanlagen plant, installiert, in Betrieb nimmt und wartet, benötigt hierfür grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden. Soweit ersichtlich handelt es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Verfahren lag die Klage eines Wirtschaftsverbandes gegen ein Unternehmen zugrunde, das auf seiner Internetseite damit warb, Photovoltaikanlagen mit eigenem Team von der Planung über die Installation und Inbetriebnahme bis hin zur Wartung anzubieten. Das Unternehmen war jedoch weder für das Dachdecker- noch für das Elektrotechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Der klagende Verband sah darin einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und damit zugleich einen Wettbewerbsverstoß. Das Landgericht Mainz gab der Klage statt. Hiergegen legte das Unternehmen Berufung ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Dächern, gehören nach Auffassung des Senats zum Kernbereich sowohl des Dachdecker- als auch des Elektrotechnikerhandwerks. Maßgeblich sei, dass diese Tätigkeiten nach den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen beider Handwerke zu den berufsbildprägenden Tätigkeiten zählen. Deshalb handele es sich um wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke im Sinne der Handwerksordnung. Wer solche Arbeiten selbständig anbiete und ausführe, müsse grundsätzlich in die Handwerksrolle eingetragen sein. Da dies bei dem beklagten Unternehmen nicht der Fall war, stelle die Werbung für diese Tätigkeiten eine unlautere geschäftliche Handlung dar, dessen Unterlassung der klagende Verband verlangen könne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Oberlandesgericht bestätigte außerdem einen weiteren Unterlassungsanspruch. Das beklagte Unternehmen hatte auf seiner Internetseite Kundenbewertungen veröffentlicht, ohne darüber zu informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass diese tatsächlich von Kunden stammen, die die angebotenen Dienstleistungen in Anspruch genommen haben. Hierin sah der Senat eine Irreführung der Markteilnehmer, da eine für eine informierte geschäftliche Entscheidung notwendige Information vorenthalten werde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktenzeichen 9 U 1015/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanz: Landgericht Mainz, Urteil vom 26. August 2025, Az. 12 HK O 11/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften lauten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Handwerksordnung (HwO)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,&lt;br /&gt;
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder&lt;br /&gt;
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.&lt;br /&gt;
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3)…&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) – (4) …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 3a Rechtsbruch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 5a Irreführung durch Unterlassen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und&lt;br /&gt;
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.&lt;br /&gt;
(2) - (4) …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 8 Beseitigung und Unterlassung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) – (5) …&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 17 Jun 2026 15:42:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG Bochum: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 32 FahrlG durch Werbung einer Fahrschule mit Paketpreis für 20 Fahrstunden ohne Angabe von Grundbetrag und Prüfungsgebühren</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Bochum&lt;br /&gt;
27.01.2026&lt;br /&gt;
17 O 60/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Bochum hat entschieden, dass eine Fahrschule, die in einem Video auf einer Social-Media-Plattform mit einem Paketpreis für 20 Fahrstunden wirbt, ohne dabei den Grundbetrag sowie die Entgelte für die Vorstellung zur theoretischen und praktischen Prüfung anzugeben, gegen § 32 Abs. 2 FahrlG als Marktverhaltensregel verstößt und damit einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG begeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Klage ist begründet. Diese Entscheidung beruht - gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefasst - auf folgenden Erwägungen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I. Der klagende Verein kann nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG i.V.m. § 32 Abs. 2 FahrlG die begehrten Unterlassungen verlangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei § 32 FahrlG (früher § 19 Abs. 1 FahrlG) handelt es sich um eine Marktverhaltensregel (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2014, Az. 4 W 70/13; GRUR 2008,405).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Die Angabe des Paketpreises in der Werbung der Beklagten stellt einen Verstoß gegen § 32 Abs. 2 FahrlG dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 32 Abs. 1 S. 2 FahrlG muss der Inhaber der Fahrschule die Entgelte in einem Preisaushang in den Geschäftsräumen bekanntgeben. § 32 Abs. 2 gibt insoweit genau vor, was bei der Angabe von Entgelten bei Fahrschulen zu beachten ist, d. h. welche einzelnen Bestandteile vorhanden sein müssen. Diese Vorgaben gelten nach § 32 Abs. 2 S. 3 FahrlG auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Entgelte angegeben werden. So ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FahrlG das Entgelt für eine Unterrichtseinheit (45 Minuten) im praktischen Unterricht anzugeben. Die Angabe eines Paketpreises (hier für 20 Stunden) ist ersichtlich nicht vorgesehen. Insoweit ist auch nicht erkennbar, dass § 32 Abs. 2 FahrlG dem Inhaber der Fahrschule hier dahingehende Gestaltungsmöglichkeiten bei den Angaben zu seinen Entgelten eröffnen würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der damit gegebene Verstoß ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Denn durch die Angabe eines Paketpreises für 20 Stunden kann der Eindruck entstehen, diese Stundenzahl habe für den Erwerb des Führerscheins, für den Umfang der insoweit benötigten Fahrstunden eine Bedeutung, die etwa dahin gehen könnte, dass diese Anzahl zum Erwerb des Führerscheins ausreichen würde. Die tatsächlich benötigte Anzahl der Fahrstunden ist aber individuell ausgeprägt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Werbung der Beklagten verstößt ferner gegen § 32 Abs. 2 FahrlG, als dort die weiteren Angaben zum Grundbetrag und die Entgelte für die Vorstellungen zu den Prüfungen fehlen. Denn § 32 Abs. 2 FahrlG zeigt auf, dass Angaben zu den Entgelten - auch in der Werbung - nur statthaft sind, wenn alle Anforderungen des Gesetzes, d. h. die Angaben nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 („sowie“) dort vorhanden sind. Das Fehlen dieser Angaben zu den Entgelten ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Denn für eine Auswahlentscheidung, an welche Fahrschule man sich wendet, ist die Kenntnis dieser Entgelte durchaus bedeutsam.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Im Hinblick auf diese Verstöße gilt, dass hier § 3a UWG einschlägig ist. Soweit in Konstellationen, wie sie hier gegeben sind, teilweise auf § 5 a UWG abgestellt wird, ist dies fraglich, weil es sich hier nicht um unionsrechtliche Informationspflichten handelt (Vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., 2026, § 3a Rn. 1.262 b).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Auch die von den Verletzungshandlungen ausgehende Wiederholungsgefahr, die den Unterlassungsanspruch trägt, ist hier gegeben. Denn sie kann in aller Regel nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wieder beseitigt werden (Vgl. Köhler/Feddersen, aaO, § 8 Rn. 1.48 m.w.N.). Die Beseitigung bzw. der Wegfall der Störung, selbst die Aufgabe des Geschäftsbetriebes lassen die Wiederholungsgefahr allgemein nicht entfallen (Vgl. Köhler/Feddersen, aaO, § 8 Rn. 1.49/1.50). Der Umstand, dass der Beklagte die streitgegenständliche Werbung, das streitgegenständliche Video bereits entfernt hat, beseitigt die Wiederholungsgefahr daher nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Der Anspruch auf die geltend gemachten Abmahnkosten i.H.v. 374,50 € (inklusive Mehrwertsteuer) besteht nach § 13 Abs. 3 UWG, weil die Abmahnung berechtigt war. Die Abmahnung des klagenden Vereins vom 02.10.2025 erfüllt auch die formellen Anforderungen nach § 13 Abs. 2 UWG. Die Höhe der als Pauschale geltend gemachten Abmahnkosten von 374,50 € ist hier nicht zu beanstanden. Sie liegt nach den Erfahrungen des erkennenden Gerichts im Rahmen der üblicherweise in vergleichbaren Fällen anfallenden Kosten.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/lg_bochum/j2026/17_O_60_25_Urteil_20260127.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Tue, 12 May 2026 18:38:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Köln: Wettbewerbswidriger Vertstoß gegen Art. 10 HCVO durch Bezeichnung &quot;Menoglück&quot; für ein Nahrungsergänzungsmittel welches für die Wechseljahre angeboten wird</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7546-OLG-Koeln-Wettbewerbswidriger-Vertstoss-gegen-Art.-10-HCVO-durch-Bezeichnung-Menoglueck-fuer-ein-Nahrungsergaenzungsmittel-welches-fuer-die-Wechseljahre-angeboten-wird.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.01.2026&lt;br /&gt;
6 U 78/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Köln hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Vertstoß gegen Art. 10 HCVO durch Bezeichnung &quot;Menoglück&quot; für ein Nahrungsergänzungsmittel welches für die Wechseljahre angeboten wird.&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 16 Feb 2026 18:15:00 +0100</pubDate>
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    <category>art. 10 hcvo</category>
<category>§ 3a uwg</category>
<category>bewerbung</category>
<category>gesundheitsbezogen</category>
<category>hcvo</category>
<category>health-claims-verordnung</category>
<category>marktverhaltensregel</category>
<category>menoglück</category>
<category>nahrungsergänzungsmittel</category>
<category>olg münchen</category>
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<category>wechseljahre</category>
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<category>wettbewerbsrecht</category>

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<item>
    <title>OLG Karlsruhe: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG durch 25 Euro-Gutschein für die digitale Einlösung eines E-Rezeptes </title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Karlsruhe&lt;br /&gt;
Urteilk vom 09.12.2025&lt;br /&gt;
14 U 49/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG vorliegt, wenn eine Versandapotheke mit einem 25 Euro-Gutschein für die digitale Einlösung eines E-Rezeptes wirbt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;B. Der Verfügungsklägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Die beanstandete Werbemaßnahme stellt eine geschäftliche Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar, da es sich um das Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen Unternehmens handelt, das mit der Förderung des Absatzes von Waren unmittelbar und objektiv zusammenhängt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, § 3 Abs. 1 UWG. Gemäß § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Das in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG geregelte grundsätzliche Verbot des Anbietens, Ankündigens und Gewährens von Werbegaben stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar. Es soll durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden (st. Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 17.07.2025 - I ZR 43/24, Rn. 15, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Die angegriffene Werbemaßnahme ist produktbezogen und damit vom Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes erfasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Nicht jede Werbung für Arzneimittel im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG unterfällt den Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes. Einbezogen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur die produktbezogene Werbung (Produkt- und Absatzwerbung) und nicht die allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), durch die ohne Bezugnahme auf bestimmte Arzneimittel für Ansehen und Leistungsfähigkeit des Unternehmens allgemein geworben wird. Die Beantwortung der für die Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes entscheidenden Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, hängt maßgeblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht. Auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment der Apotheke kann produktbezogen sein. Es gibt keinen überzeugenden Grund, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird (st. Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 18.11.2021 - I ZR 214/18, Rn. 35, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Gemessen hieran ist die angegriffene Werbung produktbezogen. Die Werbeaktion zielt auf das gesamte Angebot der Online-Apotheke der Verfügungsbeklagten ab, da der ausgelobte Gutschein über 25 € für praktisch das gesamte Warensortiment (mit wenigen Ausnahmen) verwendet werden kann. Es handelt sich nicht lediglich um unternehmensbezogene Werbung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt die Werbung einer Apotheke für den Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel, mit der allein die Entscheidung für die Apotheke beeinflusst werden soll, bei der ein Kunde bereits verschriebene rezeptpflichtige Arzneimittel bezieht, zwar keine Werbung für Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG dar, sondern eine nicht von dieser Richtlinie erfasste Werbung für die Apotheke. Hieraus folgt jedoch nicht, dass eine solche Werbung nicht in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes fällt. Aus der in § 7 HWG geregelten Gegenausnahme für (preisgebundene) verschreibungspflichtige Arzneimittel ergibt sich, dass das Heilmittelwerbegesetz auch die Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel erfasst. Die Gegenausnahme ist zwar möglicherweise nicht auf den Versand verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, wohl aber auf die Abgabe (auch im Wege des Versands) innerhalb Deutschlands anwendbar. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Richtlinie 2001/83/EG und dem Heilmittelwerbegesetz unterschiedliche Begriffe der „Werbung für Arzneimittel“ zugrunde liegen und das Heilmittelwerbegesetz anders als die Richtlinie 2001/83/EG auch die Werbung einer Apotheke für den Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel umfasst (BGH, Urteil vom 06.11.2025 - I ZR 182/22, Rn. 53, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Der ausgelobte 25 € Gutschein stellt eine (grundsätzlich unzulässige) Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff der Werbegabe in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ist mit Blick auf den Zweck der dortigen Regelung, durch eine weitgehende Eindämmung von Werbegeschenken im Heilmittelbereich der abstrakten Gefahr einer hiervon ausgehenden unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, weit auszulegen. Er erfasst grundsätzlich jede aus der Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung. Eine Werbegabe setzt demnach voraus, dass die Zuwendung aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt wird; er muss diese als ein Geschenk ansehen (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2021 - I ZR 214/18, Rn. 41, juris). Dies ist bei einem Wertgutschein zweifelsfrei der Fall.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Ein Ausnahmefall im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HWG liegt nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HWG ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, es liegt einer der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HWG gesetzlich geregelten Ausnahmefälle vor. Von dem Verbot ausgenommen sind - soweit im vorliegenden Fall in Betracht kommend - geringwertige Kleinigkeiten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG) und Zuwendungen oder Werbegaben in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG). Allerdings bleiben bei beiden Ausnahmen Zuwendungen oder sonstige Werbegaben für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 2 HWG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Bei dem ausgelobten Gutschein über 25 € handelt es sich nicht um eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG. Sein Wert überschreitet die für Publikumswerbung bei 1 € liegende Schwelle der Geringwertigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2025 - I ZR 43/24, Rn. 45, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG ist nicht erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin auszulegen, dass ihm allein unmittelbar wirkende Preisnachlässe und Zahlungen, nicht aber auf einen Geldbetrag oder einen prozentualen Rabatt lautende Gutscheine für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte unterfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieses Verständnis beruht insbesondere auf dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 HWG, im Zusammenhang mit dem Erwerb von Heilmitteln der auch nur abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Werbeadressaten entgegenzuwirken. Soweit durch einen Rabattgutschein ein Anreiz für den Erwerb weiterer Heilmittel geschaffen wird, ist zudem auch der weitere Schutzzweck des Heilmittelwerberechts berührt, einer unkritischen Selbstmedikation und einem womöglich gesundheitsgefährdenden Zuviel- und Fehlgebrauch von Heilmitteln entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2025 - I ZR 182/22, Rn. 65 f., juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine solche Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG ist unionsrechtskonform. Denn ein versprochener Rabattgutschein für den nachfolgenden Erwerb rezeptfreier Produkte unterfällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dem Begriff der Werbung für Arzneimittel im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG, weil sie den Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel fördert. Eine Werbung dieser Art kann entgegen Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG zu einer unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel führen, so dass ihr Verbot dem mit dieser Vorschrift verfolgten wesentlichen Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2025 - I ZR 182/22, Rn. 74, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werbeaktionen, die nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel anderen von einer Apotheke angebotenen Verbrauchsprodukten gleichstellen, können zu einer unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel führen, da sie den ganz besonderen Charakter dieser Arzneimittel verschleiern, deren therapeutische Wirkungen sie substanziell von den übrigen Waren unterscheiden. Diese Gleichstellung lenkt den Verbraucher von einer sachlichen Prüfung der Frage ab, ob die Einnahme dieser Arzneimittel erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 27.03.2025 - C-517/23, WRP 2025, 583, 589).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen stellt die streitgegenständliche Werbeaktion nicht lediglich einen unmittelbar wirkenden Preisnachlass dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Zwar wäre es denkbar, dass der Gutschein lediglich dazu verwendet wird, die Kosten für die Selbstbeteiligung des Kunden beim Erwerb eines oder mehrerer verschreibungspflichtiger Medikamente zu senken. Allerdings zielt die Aktion (auch) darauf ab, dass der Kunde einen etwaig verbleibenden Betrag dazu nutzt, weitere Produkte aus dem Sortiment der Verfügungsbeklagten zusätzlich zu erwerben, worunter nicht verschreibungspflichtige Medikamente fallen. Für gesetzlich Versicherte - an die sich die Werbung richtet - beträgt die Selbstbeteiligung (Zuzahlung) für verschreibungspflichtige Medikamente in der Regel 10 % der Kosten, mindestens 5 € und maximal 10 € pro Medikamentenpackung. Wenn nun lediglich ein verschreibungspflichtiges Medikament bei der Verfügungsbeklagten bestellt wird, würde der Restbetrag - die Differenz zwischen dem Gutscheinbetrag von 25 € und der Zuzahlung von maximal 10 € - ersatzlos verfallen. In diesen Fällen wird durch den streitgegenständlichen Gutschein in Höhe von 25 € ein Anreiz geschaffen, nicht lediglich das an sich benötigte, verschreibungspflichtige Medikament zu bestellen, sondern zusätzlich ein oder mehrere nicht verschreibungspflichtige(s) Medikament(e). Dies gilt umso mehr, als die Verfügungsbeklagte vorträgt, die Werbeaktion richte sich in erster Linie an zuzahlungsbefreite gesetzlich Versicherte - etwa chronisch Kranke - die Medikamente auf Vorrat bestellen. Damit ist die Aktion (auch) dazu bestimmt und geeignet, eine unzweckmäßige und übermäßige Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu fördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Vor dem Hintergrund, dass der Gutschein nur im Rahmen eines einzigen Bestellvorgangs eingelöst werden kann, meint die Verfügungsbeklagte, dass es sich um einen sofort wirkenden Barrabatt handle. Dem kann in Hinblick auf die oben dargestellten Schutzzwecke nicht gefolgt werden. Der Ablauf stellt sich nämlich so dar, dass von dem Verbraucher ein E-Rezept bei der Verfügungsbeklagten über die App eingereicht wird, wodurch die Voraussetzungen der Gewährung des streitgegenständlichen 25 € Gutscheins erfüllt sind. Der Betrag wird regelmäßig allein durch die Zuzahlung nicht ausgeschöpft werden, etwa wenn der gesetzlich Krankenversicherte lediglich ein oder zwei Rezept(e) für je ein einzelnes verschreibungspflichtiges Medikament eingereicht hat und/oder zuzahlungsbefreit ist. Ein Kunde kann dann noch - so die Verfügungsbeklagte - „Seife oder Aspirin in den Warenkorb legen und den Rest des Rabatts dafür nutzen“, wobei die Kunden nach dem eigenen Vortrag der Verfügungsbeklagten bei ihr in etwa gleichem Umgang OTC- und BPC-Produkte kaufen. Durch die streitgegenständliche Werbeaktion wird demgemäß der Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel dem Erwerb anderer von der Verfügungsbeklagten angebotener Verbrauchsprodukte gleichgestellt, da sich der ausgelobte Rabatt ausdrücklich auf OTC- und BPC-Produkte bezieht. In den Fällen, in denen der Rabatt durch die Zuzahlung für verschreibungspflichtige Medikamente nicht aufgezehrt wird, erhält der Kunde demgemäß einen Anreiz, nachfolgend - im Rahmen desselben Bestellvorgangs - weitere Bestellungen zu tätigen, um den vollen bzw. maximal möglichen Gutscheinbetrag auszuschöpfen, wobei sich der Anreiz (auch) auf den Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Medikamente erstreckt. Es handelt sich damit anders als bei der Gewährung eines (möglicherweise zulässigen) Barrabattes nicht um einen unmittelbar wirkenden Preisnachlass, sondern vielmehr um einen zeitlich gestreckten Vorgang, der sich nicht substantiell davon unterscheidet, dass der Kunde einen Gutschein für einen nachfolgenden Bestellvorgang erhält. Es wird im Unterschied zu einem Barrabatt nicht nur der Preis für das an sich benötigte Medikament vermindert, sondern auch mit einem Vorteil beim (unmittelbar nachfolgenden) Erwerb anderer Waren - auch nicht verschreibungspflichtiger Medikamente - geworben, der in keinerlei Zusammenhang mit dem Erwerb des benötigten verschreibungspflichtigen Heilmittels steht. Dadurch, dass der Rabatt nur im Rahmen desselben Bestellvorgangs gewährt wird, besteht ein umso stärkerer Anreiz dafür, weitere Produkte - auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente - zusätzlich zu bestellen, um den vollen Vorteil auszuschöpfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Soweit die Verfügungsbeklagte vorträgt, eine Werbeaktion mit einem 10 % Rabatt für OTC- und BPC-Produkte sei zulässig, kann dies dahinstehen, da sich eine solche Werbeaktion maßgeblich von der streitgegenständlichen unterscheidet. Im vorliegenden Fall knüpft die Gewährung des 25 € Gutscheins an die Einreichung eines E-Rezeptes an, wodurch wie dargelegt (auch) ein Anreiz geschaffen wird, an sich nicht benötigte, nicht verschreibungspflichtige Medikamente zusätzlich zu dem benötigten Medikament zu bestellen. Wird lediglich ein 10 % Rabatt auf OTC- und BPC-Produkte gewährt, fehlt es gerade an dieser Verknüpfung, so dass damit eine andere Anreizwirkung verbunden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht der dargelegten Auslegung nicht entgegen. In dem Urteil vom 06.11.2025 - I ZR 182/22 hat der Bundesgerichtshof zu der streitgegenständlichen Fragestellung keine Stellung bezogen, da der erstmals in der Revisionsinstanz insoweit gehaltene Sachvortrag gemäß § 559 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigungsfähig war (BGH, Urteil vom 06.11.2025 - I ZR 182/22, Rn. 79, juris). Der seitens der Verfügungsbeklagten hieraus gezogene Schluss, dass der Bundesgerichtshof damit zum Ausdruck gebracht haben soll, dass er ihrer Rechtsansicht folgt, verbietet sich. Auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2025 - I ZR 74/24 folgt nichts anderes. Denn die beiden dort streitgegenständlichen Rabattaktionen bezogen sich nach den vom Bundesgerichtshof zugrunde gelegten Feststellungen ausschließlich auf verschreibungspflichtige Arzneimittel und betrafen allein die Entscheidung des Kunden für die Apotheke, weshalb sie nicht unter den Begriff „Werbung für Arzneimittel“ im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG fielen (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2025 - I ZR 74/24, Rn. 73, juris). Dies ist bei der streitgegenständlichen Werbeaktion der Verfügungsbeklagten wie dargelegt gerade nicht der Fall.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Nach all dem kann dahinstehen, ob der Anwendung der Ausnahmevorschrift von § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 2 HWG § 129 Abs. 3 Satz 3 SGB V entgegensteht, da die Ausnahmevorschrift wie dargelegt bereits nicht einschlägig ist (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 15.05.2025 - 6 U 347/24, Rn. 44, juris).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001627874&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 31 Jan 2026 14:46:00 +0100</pubDate>
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    <category>.25 euro</category>
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</item>
<item>
    <title>BGH legt EuGH vor: Proteinangabe außerhalb der vorgeschriebenen Nährwerttabelle auf Milchreis-Produktverpackung - High Protein / 14g Protein</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7432-BGH-legt-EuGH-vor-Proteinangabe-ausserhalb-der-vorgeschriebenen-Naehrwerttabelle-auf-Milchreis-Produktverpackung-High-Protein-14g-Protein.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Beschluss vom 20.11.2025&lt;br /&gt;
I ZR 2/25 &lt;br /&gt;
Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Art. 8 Abs. 1&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Proteinangabe außerhalb der vorgeschriebenen Nährwerttabelle auf der Produktverpackung zur Vorabentscheidung vorgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel (ABl. L 404 vom 30. Dezember 2006, S. 9) in Verbindung mit seinem Anhang folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Darf nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 in Verbindung mit seinem Anhang eine zulässige nährwertbezogene Angabe - insbesondere eine solche zu einem in Art. 30 Abs. 1 Satz 1 Buchst. b der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel genannten Nährstoff - durch eine zwar nicht im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführte, aber objektiv zutreffende Aussage ergänzt werden, wenn sie aus Sicht des Verbrauchers eine Konkretisierung der nährwertbezogenen Angabe darstellt ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Falls die Vorlagefrage 1 bejaht wird: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Muss der Inhalt einer eine zulässige nährwertbezogene Angabe konkretisierenden, nicht im Anhang zu Art. 8 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 aufgeführten Aussage den Bedingungen des Anhangs für die Verwendung der nährwertbezogenen Angabe entsprechen ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Beschluss vom 20. November 2025 - I ZR 2/25 - OLG München LG München I&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=143602&amp;anz=1055&amp;pos=7&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 26 Nov 2025 12:08:00 +0100</pubDate>
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    <category>14g protein</category>
<category>art. 30 abs. 3 lmiv</category>
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</item>
<item>
    <title>EuGH: Alkoholfreies Getränk darf nicht als &quot;Gin&quot; bzw, &quot;Gin alkoholfrei&quot; bezeichnet und angeboten werden - Verstoß gegen Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung </title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7420-EuGH-Alkoholfreies-Getraenk-darf-nicht-als-Gin-bzw,-Gin-alkoholfrei-bezeichnet-und-angeboten-werden-Verstoss-gegen-Art.-10-Abs.-7-Spirituosenverordnung.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;em&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 13.11.2025&lt;br /&gt;
C-563/24 &lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass ein alkoholfreies Getränk nicht als &quot;Gin&quot; bzw. &quot;Gin alkoholfrei&quot; bezeichnet und angeboten werden darf, da dies einen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Ein alkoholfreies Getränk darf nicht als Gin verkauft werden &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Bezeichnung ist einem bestimmten alkoholischen Getränk vorbehalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein deutscher Verein zur Bekämpfung des unlauteren Wettbewerbs1 verklagte PB Vi Goods vor einem deutschen Gericht auf Unterlassung des Verkaufs eines alkoholfreien Getränks unter dem Namen „Virgin Gin Alkoholfrei“. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Ansicht des Vereins verstößt diese Bezeichnung gegen das Unionsrecht, wonach Gin durch Aromatisieren von Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs mit Wacholderbeeren hergestellt sein und der Mindestalkoholgehalt 37,5 % vol. betragen müsse. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das deutsche Gericht hat hierzu den Gerichtshof befragt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof stellt fest, dass es nach dem Unionsrecht eindeutig verboten ist, ein Getränk wie das in Rede stehende als „alkoholfreien Gin“ aufzumachen und zu kennzeichnen, da dieses Getränk keinen Alkohol enthält. Der Umstand, dass die rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung von „Gin“ mit dem Zusatz „alkoholfrei“ versehen ist, ist insoweit unerheblich. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte unternehmerische Freiheit steht diesem Verbot nicht entgegen und führt daher nicht zu seiner Ungültigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insbesondere verhindert das Verbot nicht den Verkauf des betreffenden Erzeugnisses, sondern lediglich dessen Verkauf unter der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung, die einer bestimmten Spirituose, nämlich Gin, vorbehalten ist. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus ist dieses Verbot insoweit verhältnismäßig, als es darauf gerichtet ist, die Verbraucher vor der Verwechslungsgefahr in Bezug auf die Zusammensetzung der Erzeugnisse und die Hersteller, die die Anforderungen des Unionsrechts erfüllen, vor unlauterem Wettbewerb zu schützen. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung:&lt;br /&gt;
1. Art. 10 Abs. 7 der Verordnung (EU) 2019/787 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über die Begriffsbestimmung, Bezeichnung, Aufmachung und Kennzeichnung von Spirituosen, die Verwendung der Bezeichnungen von Spirituosen bei der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln, den Schutz geografischer Angaben für Spirituosen und die Verwendung von Ethylalkohol und Destillaten landwirtschaftlichen Ursprungs in alkoholischen Getränken sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 110/2008 in der durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1096 der Kommission vom 21. April 2021 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass er die Verwendung der Bezeichnung „alkoholfreier Gin“ bei der Aufmachung und Kennzeichnung eines alkoholfreien Getränks verbietet, weil dieses nicht die Anforderungen für die Kategorie von Spirituosen mit der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung „Gin“ gemäß Anhang I Nr. 20 Buchst. a und b dieser Verordnung erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.  Die Prüfung der ersten Vorlagefrage hat nichts ergeben, weshalb Art. 10 Abs. 7 der Verordnung 2019/787 in der durch die Delegierte Verordnung 2021/1096 geänderten Fassung im Hinblick auf die in Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte unternehmerische Freiheit ungültig wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-563/24&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 13 Nov 2025 17:11:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>LG Hamburg: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung durch Bezeichnungen &quot;This is not Rum&quot;, &quot;This is not Gin&quot; und &quot;This is not Whiskey&quot; für alkoholfreie Getränke</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Hamburg&lt;br /&gt;
Urteil vom 24.07.2025 &lt;br /&gt;
416 HKO 51/23&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung durch Produktbezeichnungen &quot;This is not Rum&quot;, &quot;This is not Gin&quot; und &quot;This is not Whiskey&quot; für alkoholfreie Getränke vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Dem Kläger steht der mit dem Klagantrag zu 1. geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach§ 8 Abs. 1 und Abs. 3 Nr. 3 UWG, § 4 UKlaG und §§ 3, 3a UWG in Verbindung mit Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung zu &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem absoluten Bezeichnungsschutz gemäß Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung darf eine Bezugnahme auf die in Anhang besonders geschützten Spirituosenkategorien nur dannerfolgen, wenn das Erzeugnis den in Anhang der Spirituosenverordnung niedergelegtenAnforderungen an die jeweilige Spirituosenkategorie entspricht. Danach dürfen die rechtlich für Spirituosen – hierunter Gin, Rum und Whiskey oder Whisky – vorgeschriebenen Bezeichnungennicht bei der Bezeichnung, Aufmachung oder Kennzeichnung von Getränken verwendet werden, welche die Anforderungen für die betreffenden Kategorien gemäß Anhang nicht erfüllen. Das Verbot gilt auch dann, wenn solche rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnungen in Verbindung mit Wörtern wie „Art“, „Typ“, „a la“, „Fassung“, „Stil“, „Marke“, „-geschmack“ oder anderen ähnlichen Begriffen verwendet werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Art. 2 Spirituosenverordnung bezeichnet „Aufmachung“ dabei die Begriffe, die in der Kennzeichnung und auf der Verpackung sowie in der Werbung für ein Produkt verwendet werden. „Bezeichnung“ meint nach Art. 4 Abs. 1 der Spirituosenverordnung die Begriffe, die u. a. in der Werbung für eine Spirituose verwendet werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anhang bestimmt in Ziffer 1. unter anderem, dass der Mindestalkoholgehalt von Rum 37,5 %vol. beträgt, in Ziffer 2. wird unter anderem bestimmt, dass der Mindestalkoholgehalt für Whisky oder Whiskey 40 % vol. beträgt. In Anhang Ziffer 20. wird unter anderem bestimmt, dass der Mindestalkoholgehalt von Gin 37,5 % vol. beträgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach ist es der Beklagten untersagt, die Bezeichnungen „Rum“, „Gin“ und „Whiskey“ für dieAufmachung und die Werbung der drei hier im Streit stehenden Getränke zu verwenden, weil alledrei Getränke die vorgegebene Mindestalkoholmenge von 37,5 % vol. bzw. 40 %vol. nicht erfüllen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Alkoholgehalt der hier im Streit stehenden Produkte bei allenfalls 0,5 Volumenprozent liegt. Die Beklagte gibt die geschütztenSpirituosenbezeichnungen „Rum“, „Gin“ und „Whiskey“ hier auch unmittelbar wieder undverwendet sie damit im Sinne des Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung. Dem steht nicht der Umstand entgegen, dass die Beklagte die Spirituosenbezeichnung jeweils mit dem englischenBegriff „not“ kombiniert. Angesichts des in der Spirituosenverordnung normierten absolutenBezeichnungsschutzes kommt es für die Erfüllung des Tatbestandes des Art. 10 Abs. 7Spirituosenverordnung nicht darauf an, in welchem Kontext der geschützte Begriff verwendet wird. Ohnehin sind aber – wie oben dargestellt – nach Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung nicht nur die unmittelbare Verwendung der Begriffe, sondern auch begriffliche Annäherungen untersagt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieser Einordnung steht auch nicht der Umstand entgegen, dass es sich bei den hier im Streit stehenden Produkten angesichts eines Alkoholgehalts von allenfalls noch 0,5 Volumenprozent nicht um Spirituosen im Sinne von Art. 2 lit. c) Spirituosenverordnung – der für Spirituosen einen Alkoholgehalt von mindestens 15 Volumenprozent vorsieht – handelt, weil die Spirituosenverordnung gemäß Art. 1 Abs. 1 auch Anwendung bei der Verwendung rechtlich vorgeschriebener Bezeichnungen von Spirituosen in der Aufmachung und Kennzeichnung von anderen Lebensmitteln als Spirituosen findet. Der Anwendungsbereich der Spirituosenverordnungist damit auch für die vorliegend von der Beklagten angebotenen Getränke eröffnet. Ferner ist es, da die hier in Rede stehenden Spirituosenbezeichnungen „Rum“, „Gin“ und„Whiskey“ mit Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung einem absoluten Anspielungs- undVerwendungsverbot unterliegen, irrelevant, ob es bei Bezeichnungen wie „This ist not Rum“, „This is not Gin“ und „This is not Whiskey“ – die sich sprachlich von der betreffenden Spirituoseabgrenzen, jedoch dennoch einen unmittelbaren gedanklichen Bezug zu der jeweils geschütztenSpirituosenkategorie herstellen – tatsächlich zu einer Verbrauchertäuschung kommt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Beklagte kann sich überdies nicht mit Erfolg auf die Ausnahmebestimmung nach Art. 12 Abs. 1 Spirituosenverordnung berufen. Zwar gilt das in Art. 10 Abs. 7 Spirituosenverordnung normierte Verbot unbeschadet der in Art. 12Spirituosenverordnung geregelten Ausnahmen, der Beklagten ist es jedoch nicht gelungen, das Vorliegen eines solchen Ausnahmetatbestandes schlüssig darzulegen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 12 Spirituosenverordnung regelt zulässige Ausnahmen für Anspielungen im Sinne des Art. 3 Abs. 3 Spirituosenverordnung, die die geschützte Spirituosenkategorie des Anhang – wie im vorliegenden Fall „Rum“, „Whiskey“ oder „Gin“ – nicht direkt benennen, sondern eine gedankliche Verbindung zu diesen Kategorien hervorrufen. Nach dieser Bestimmung sind allerdings Anspielungen, die die geschützte Spirituosenkategorie nicht ausdrücklich benennen, aber direkt oder indirekt auf eine oder mehrere Spirituosen-Kategorien des Anhangs Bezug nehmen – unter Beachtung weiterer formaler Anforderungen – nur dann zulässig, wenn der bei der Herstellung des Lebensmittels verwendete Alkohol ausschließlich aus der/den in der Anspielung genannten Spirituose/n stammt. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.schutzverband.org/wp-content/uploads/2025/08/20250724-LG-Hamburg-Az.-416-HKO-51_23-Urteil-anonymisiert.pdf&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 13 Oct 2025 19:11:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 7 HWG wenn Versandhandelsapotheke für das Einlösen von e-Rezepten 10-Euro-Gutscheine auslobt</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7281-OLG-Frankfurt-Wettbewerbswidriger-Verstoss-gegen-7-HWG-wenn-Versandhandelsapotheke-fuer-das-Einloesen-von-e-Rezepten-10-Euro-Gutscheine-auslobt.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 15.05.2025&lt;br /&gt;
6 U 347/24&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat enntschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 7 HWG vorliegt,  wenn eine Versandhandelsapotheke für das Einlösen von e-Rezepten 10-Euro-Gutscheine auslobt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
DIe Pressmeitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Heilmittelwerbegesetz - Auslobung von 10 €-Gutscheinen durch Versandhandelsapotheke ist unzulässig&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Auslobung von 10 €-Gutscheinen bei der Einlösung von e-Rezepten, deren Guthaben - jedenfalls teilweise - auch für den Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel verwendet werden kann, verstößt gegen das Heilmittelwerbegesetz. Das Oberlandesgericht wies mit heute veröffentlichter Entscheidung die Berufung einer niederländischen Versandhandelsapotheke zurück.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin betreibt eine auf gesundheitsbezogene Leistungen ausgerichtete Internet-Plattform. Über ihr Angebot können u.a. Bestellungen von - auch verschreibungspflichtigen - Arzneimitteln aufgegeben werden. Die in den Niederlanden ansässige Beklagte bietet einen Versandhandel mit Arzneimitteln an und ist auch für den Vertrieb rezeptpflichtiger Arzneimittel zugelassen. Sie bewarb die Inanspruchnahme ihrer Leistungen mit zwei Gutscheinaktionen: Zum einen wurde ein 10 €-Gutschein ausgelobt bei Einlösung eines e-Kassenrezepts. Die Verrechnung sollte zunächst mit der gesetzlichen Zuzahlung und bei einem verbleibenden Restbetrag mit nicht verschreibungspflichtigen Produkten erfolgen. Zum anderen wurde ein 10 €-App-Gutschein für die erste Bestellung nicht verschreibungspflichtiger Artikel über ihre App ausgelobt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hatte den auf Unterlassung der Gutscheinaktionen gerichteten Anträgen stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch vor dem für Wettbewerbsrecht zuständigen 6. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte verstoße mit dieser Werbung gegen das Heilmittelwerbegesetz (i.F.: HWG), begründete der Senat seine Entscheidung. Gemäß § 7 HWG ist beim Verkauf von Arzneimitteln u.a. das Anbieten und Ankündigen von nicht nur geringwertigen Werbegaben unzulässig. Hier liege eine derartige unzulässige produktbezogene Werbung vor. Auch die Werbung für das gesamte Warensortiment einer Apotheke könne produktbezogen im Sinne des HWG sein. „Es gibt keinen Grund, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird“, erläuterte der Senat. Dieses Verständnis sei auch unionsrechtskonform. Grundsätzlich erfasse das Verbot der Werbung für Arzneimittel die Frage, „ob“ ein Arzneimittel gekauft werde. Nur die Entscheidung des „wie“, d.h. in welcher Apotheke, sei nicht vom Werbeverbot erfasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gutscheinbetrag könne hier in beiden Fällen für den vergünstigten Bezug nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel genutzt werden. Die Werbung fördere damit den Verbrauch nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gutscheine stellten sog. Werbegaben dar. Diese lägen vor, wenn es sich aus der Sicht des Empfängers um ein Geschenk handele. Ihr Wert von 10 € übersteige auch den Betrag einer „geringwertigen Kleinigkeit“, der bei Publikumswerbung mit 1 € angesetzt werde. Soweit im Handelsverkehr etablierte Sofortrabatte von diesem Verbot ausgenommen werden, liege hier kein derartiger Sofortrabatt vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 15.5.2025, Az. 6 U 347/24&lt;br /&gt;
Vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, 3-10 O 134/24)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erläuterungen:&lt;br /&gt;
§ 7 HWG&lt;br /&gt;
(1) Es ist unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um Gegenstände von geringem Wert, die durch eine dauerhafte und deutlich sichtbare Bezeichnung des Werbenden oder des beworbenen Produktes oder beider gekennzeichnet sind, oder um geringwertige Kleinigkeiten handelt; Zuwendungen oder Werbegaben sind für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die auf Grund des &lt;br /&gt;
Arzneimittelgesetzes&lt;br /&gt;
Öffnet sich in einem neuen Fenster oder des &lt;br /&gt;
Fünften Buches Sozialgesetzbuch&lt;br /&gt;
Öffnet sich in einem neuen Fenster gelten;&lt;br /&gt;
(...)&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 07 Jul 2025 17:13:00 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>Volltext BGH liegt vor: Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände können DSGVO-Verstöße abmahnen und als Wettbewerbsverstoß gerichtlich geltend machen</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7176-Volltext-BGH-liegt-vor-Mitbewerber-und-Verbraucherschutzverbaende-koennen-DSGVO-Verstoesse-abmahnen-und-als-Wettbewerbsverstoss-gerichtlich-geltend-machen.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 27.03.2025&lt;br /&gt;
I ZR 186/17&lt;br /&gt;
App-Zentrum III&lt;br /&gt;
Verordnung (EU) 2016/679 Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e, Art. 80 Abs. 2;&lt;br /&gt;
UWG § 5a Abs. 1, § 8 Abs. 3 Nr. 3; UKlaG §§ 1, 2 Abs. 2 Nr. 13, § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag&lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7165-BGH-Mitbewerber-und-Verbraucherschutzverbaende-koennen-Datenschutzverstoesse-abmahnen-und-als-Wettbewerbsverstoss-gerichtlich-geltend-machen.html&quot;&gt; BGH: Mitbewerber und Verbraucherschutzverbände können Datenschutzverstöße abmahnen und als Wettbewerbsverstoß gerichtlich geltend machen&lt;/a&gt; über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Qualifizierten Einrichtungen steht gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG und § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UKlaG die Befugnis zu, wegen Verstößen gegen Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1 DSGVO in Verbindung mit Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO unabhängig von der konkreten Verletzung von Rechten einzelner betroffener Personen und ohne Auftrag einer betroffenen Person wegen Verstößen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 13 UKlaG, und der Verwendung einer unwirksamen Allgemeinen Geschäftsbedingung gemäß § 1 UKlaG im Wege einer Klage vor den Zivilgerichten vorzugehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) In dem Verstoß gegen die datenschutzrechtlichen Informationspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO liegt zugleich ein Verstoß gegen Lauterkeitsrecht unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens einer wesentlichen Information gemäß § 5a Abs. 1 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Ausgehend von der wirtschaftlichen Bedeutung der Verarbeitung von personenbezogenen Daten für internetbasierte Geschäftsmodelle, deren Nutzung der Verbraucher mit der Preisgabe personenbezogener Daten vergütet, kommt den Unterrichtungspflichten gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 1, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und e DSGVO zentrale Bedeutung zu, um sicherzustellen, dass der Verbraucher bei seiner mit einer Nachfrageentscheidung verknüpften Einwilligung in die Verarbeitung personenbezogener Daten über Umfang und Tragweite dieser Einwilligungserklärung möglichst umfassend ins Bild gesetzt wird, um eine informierte Entscheidung treffen zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 27. März 2025 - I ZR 186/17 - KG Berlin - LG Berlin&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=141179&amp;anz=1160&amp;pos=5&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 03 Apr 2025 16:03:00 +0200</pubDate>
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