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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag olg frankfurt)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Tue, 10 Mar 2026 16:39:53 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>OLG Frankfurt: Keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche wenn Mitbewerber Markenrechtsverletzungen begeht - § 143 und § 143a MarkenG keine Marktverhaltensregelungen gemäß § 3a UWG</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Beschluss vom 03.02.2026&lt;br /&gt;
6 W 165/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bestehen, wenn ein Mitbewerber Markenrechtsverletzungen begeht. § 143 und § 143a MarkenG sind keine Marktverhaltensregelungen im Sinne von § 3a UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidunsggründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Zu Recht hat das Landgericht einen Unterlassungsanspruch aus §§ 3, 3a, 8 Abs. 1 S. 1 UWG in Verbindung mit den Tatbeständen der gewerbsmäßigen Markenverletzung (§§ 143, 143a MarkenG) abgelehnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Eine Marktverhaltensvorschrift im Sinne von § 3a UWG liegt nur dann vor, wenn die Vorschrift (zumindest) auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer (iSv § 2 I Nr. 3) das Marktverhalten zu regeln. Dazu muss sie einen Wettbewerbsbezug in der Form aufweisen, dass sie die wettbewerblichen Belange der als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in Betracht kommenden Personen schützt (BGH GRUR 2019, 970 Rn. 28 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater). Es genügt, dass die Norm auch das Interesse der Marktteilnehmer schützen soll, mag sie auch in erster Linie das Interesse der Allgemeinheit im Auge haben. Es reicht dagegen nicht aus, dass sich die Vorschrift lediglich reflexartig zu Gunsten der Marktteilnehmer auswirkt (stRspr; BGH GRUR 2016, 513 Rn. 21 - Eizellspende; BGH GRUR 2017, 537 Rn. 20 - Saatgetreide; BGH GRUR 2017, 819 Rn. 20 - Aufzeichnungspflicht; BGH GRUR 2019, 970 Rn. 28 - Erfolgshonorar für Versicherungsberater; GRUR 2020, 203 Rn. 24 - Pflichten des Batterieherstellers; BGH GRUR 2022, 175 Rn. 25 - Kabel-TV-Anschluss; BGH GRUR 2023, 416 Rn. 19 - Stickstoffgenerator).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesen Maßstäben stellen §§ 143, 143a MarkenG keine Marktverhaltensvorschriften dar. Sie verfolgen nicht den Zweck, den Wettbewerb durch Aufstellung gleicher Schranken zu regeln und damit zur Chancengleichheit der Wettbewerber beizutragen. Zum Urheberrecht hat der Bundesgerichtshof ausgeführt (GRUR 1999, 325, 326 - Elektronische Pressearchive), dass ein Unternehmen, das fremde Urheberrechte nicht beachtet, durch diesen Rechtsbruch zwar Vorteile gewinnt, die es möglicherweise auch im Wettbewerb einsetzen kann: Es nutzt geschützte Werke, die nach der Rechtslage nur mit Zustimmung des Urheberberechtigten genutzt werden dürften und deshalb bei rechtmäßigem Vorgehen zur gewerblichen Verwertung regelmäßig gar nicht oder nur gegen Entgelt zur Verfügung stehen. Dieser Wettbewerbsvorsprung rechtfertigt es jedoch allein nicht, anderen - dadurch benachteiligten - Unternehmen Unterlassungsansprüche aus UWG zuzugestehen. Eine andere Entscheidung stünde in Widerspruch zur Zielsetzung des Urheberrechtsgesetzes, dem Urheber grundsätzlich die Verfügungsbefugnis darüber zu geben, ob und wie sein Werk verwertet wird. Diese Verfügungsbefugnis schließt nicht nur die freie Entscheidung darüber ein, Nutzungsrechte einzuräumen oder zu verweigern, sondern auch darüber, ob und wie gegen Verletzer vorgegangen werden soll. Ebenso wie es dem Urheberberechtigten freisteht, einzelnen Wettbewerbern Nutzungsrechte zu vergeben, die er anderen verweigert, ist es ihm überlassen, Rechtsverletzungen hinzunehmen oder zu verfolgen. Diese Entscheidungsbefugnis würde dem Urheberberechtigten zumindest teilweise auch dann genommen, wenn er darauf beschränkt würde, lediglich mit Wirkung für die Zukunft wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen dadurch die Grundlage zu nehmen, dass er in Eingriffe in seine Rechte einwilligt oder Nutzungsrechte einräumt, weil die Rechtswidrigkeit bereits begangener Urheberrechtsverletzungen und die daraus Dritten für die Vergangenheit erwachsenen wettbewerbsrechtlichen Schadens- und Auskunftsansprüche nicht rückwirkend durch eine entsprechende Erklärung des Urheberberechtigten beseitigt werden könnten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat sieht insoweit keine Veranlassung, für das Markenrecht eine andere Würdigung vorzunehmen. Die Tatsache jedenfalls, dass die Markenverletzung auch strafbewehrt ist, kann eine andere Würdigung nicht begründen, war doch auch zum Zeitpunkt der BGH-Entscheidung im Jahr 1999 die unerlaubte gewerbsmäßige Verwertung nach §§ 106, 108a UrhG schon strafbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von der Antragstellerin vorgebrachten Einwendungen vermögen nicht zu überzeugen. Die Antragstellerin ist der Auffassung, das Landgericht habe nicht hinreichend in seiner Entscheidung berücksichtigt, dass die Rechtsverfolgung und vor allem die strafrechtliche Ahndung der Rechtsverletzung im Falle der gewerbsmäßigen Markenverletzung gerade nicht mehr von der Entscheidung des Markeninhabers abhänge. Das Antragserfordernis gelte nur für die einfache, eben nicht gewerbsmäßig, begangene Markenverletzung. Dies überzeugt jedoch nicht. Der Verzicht auf ein Strafantragserfordernis mit der Folge der amtswegigen Ermittlung teilt § 143a MarkenG mit einer Vielzahl von strafrechtlichen Normen (z.B. §§ 212, 211 StGB), ohne dass insoweit ein Hinweis auf eine Regelung des Marktverhaltens anzunehmen wäre. Dem Strafantragserfordernis liegt vielmehr meist Geringfügigkeit als Kriterium zugrunde (Mitsch, JA 2014, 1). Jedenfalls führt der Verzicht auf das Strafantragserfordernis für gewerbliche Markenverletzungen nicht dazu, dass sich das Schutzgut des Straftatbestandes ändert und nunmehr eine Marktverhaltensregel anzunehmen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Übrigen unterlag auch die gewerbsmäßige Urheberrechtsverletzung zum Zeitpunkt der oben zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Jahr 1999 keinem Strafantragserfordernis. Auch insofern besteht kein Anlass die gewerbsmäßige Markenrechtsverletzung anders zu beurteilen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Antragstellerin meint, es erscheine mit dem Gebot der Einhaltung der Rechtsordnung nicht vereinbar, dass das Verhalten zwar strafrechtlich relevant, die Verfolgung jedoch nur an der Überforderung der Staatsanwaltschaften scheitere, kann dies naturgemäß nicht dazu führen, §§ 142, 143 MarkenG entgegen dem Charakter der Normen nunmehr als Marktverhaltensregel anzusehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vorschriften zum Schutz des geistigen Eigentums (PatentG; MarkenG; DesignG; UrhG u.s.w.) begründen Ausschließlichkeitsrechte, die grds. von jedermann, also auch von Wettbewerbern zu beachten sind. Sie stellen aber keine Marktverhaltensregelungen im Interesse der Marktteilnehmer dar (iErg ebenso OGH GRUR-Int. 2007, 167, 170 - Werbefotos). Denn sie haben nicht den Zweck, den Wettbewerb durch Aufstellung gleicher Schranken zu regeln und damit zur Chancengleichheit der Wettbewerber beizutragen (BGHZ 140, 183 (189) = GRUR 1999, 325, 326 - Elektronische Pressearchive zum Urheberrecht). Dass die (insbes. systematische) Verletzung von Ausschließlichkeitsrechten zu einem Wettbewerbsvorsprung vor Mitbewerbern führen kann (z.B. durch Einsparung von Lizenzgebühren), ist unerheblich. Denn es muss dem verletzten Rechtsinhaber überlassen bleiben, ob er gegen die Verletzung seines Rechts vorgeht oder nicht (BGH GRUR 1999, 325, 326 - Elektronische Pressearchive; Stieper WRP 2006, 291, 293).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Auch ein Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG iVm. den §§ 259, 260 StGB (gewerbsmäßigen Hehlerei) kommt nicht in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei kann dahinstehen, ob der Straftatbestand der Hehlerei eine Marktverhaltensregelung darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es fehlt nämlich an einer nach § 259 StGB erforderlichen, von einem anderen begangenen rechtswidrigen Vortat. Die Antragstellerin wollte zunächst die vom Antragsgegner selbst begangene gewerbsmäßige Markenverletzung als Vortat sehen. Tatobjekt der Hehlerei ist eine erlangte Sache. Voraussetzung ist aber, dass die Vortat zum Zeitpunkt der Hehlereihandlung bereits abgeschlossen ist (BGH NStZ-RR 2021, 7, 8). Fallen Vortat und Hehlereihandlung zeitlich zusammen, ist keine Hehlerei, sondern nur eine Beteiligung an der Vortat gegeben (BGH NJW 2012, 1746, 1747). So verhält es sich hier. Angegriffen wird von der Antragstellerin das Angebot der Blechschilder. Hierin soll zum einen die Markenverletzung nach § 143, 143a MarkenG liegen und zum anderen zugleich die Hehlerei nach §§ 259, 260 StGB. Dies ist tatbestandlich ausgeschlossen. Gleiches gilt für ein mögliches Anbieten oder eine Beteiligung an der Einfuhr.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der Antragsteller in der Beschwerde nunmehr die Herstellung durch einen Dritten als Vortat sehen will und dies damit begründet, dass im Angebot des Antragsgegners „China“ aufgeführt ist, kann - unabhängig von der Frage, ob damit von der Antragstellerin die tatsächlichen Umstände der Herstellung hinreichend glaubhaft gemacht sind - die Herstellung in China aufgrund des Territorialitätsgrundsatzes keine Straftat nach deutschem MarkenG darstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, dass die genauen Umstände der Herstellung bzw. der Lieferkette des Schildes unbekannt bleiben. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin wäre sie hierfür auch darlegungsbelastet gewesen. Eine sekundäre Darlegungslast käme erst in Betracht, wenn die primär darlegungsbelastete Antragstellerin ihrerseits substantiiert zu den Umständen vorgetragen hätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Auch einen Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG iVm. den § 263 Abs. 1 StGB hat das Landgericht zu Recht abgelehnt. Es fehlt an einer Täuschung. Soweit der Antragsteller meint, der Verkehr werde nicht hinreichend über die Verwendungsbeschränkungen aufgeklärt, wer öfter entsprechende Dekorationsartikel erwerbe und anschließend über eBay oder anderweitig wieder abgebe, könne durchaus selbst im geschäftlichen Verkehr handeln und sich deshalb durch das Angebot des streitgegenständlichen Schilds strafbar machen, überzeugt dies nicht. Durch den Hinweis, die Verkehrsfähigkeit des Produkts sei eingeschränkt, es könne nur im privaten Gebrauch verwendet werden, erkennt der Verkehr, dass der von der Antragstellerin geschilderte mehrfache An- und Verkauf der streitgegenständlichen Produkte diesen privaten Bereich verlassen würde und damit risikobehaftet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Antragstellerin meint, der Antragsgegner erwecke den falschen Anschein eines „erlaubten“ Geschäfts, ist nicht erkennbar, dass dies zu kausal zu einer Vermögensverfügung und zu einem Vermögensschaden führen würde. Das Interesse, grundsätzlich kein strafbares Geschäft zu unterstützen, wird durch § 263 StGB nicht geschützt. Es kommt vielmehr allein auf die objektive Sachlage an, d.h. ein Schaden fehlt, wenn die täuschungsbedingte Vermögensminderung durch den wirtschaftlichen Wert des unmittelbar Erlangten ausgeglichen wird, was hier der Fall ist. § 263 StGB schützt weder ein bloßes Affektionsinteresse noch die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit oder die Wahrheit im Geschäftsverkehr (Fischer, StGB, 62. Aufl., § 263 Rnr. 85).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Soweit die Antragstellerin im Beschwerdeverfahren erstmals den Vorwurf der Geldwäsche nach § 261 Abs. 1 Nr. 3 StGB in den Raum stellt, kann dahinstehen, ob der Antragsgegner durch das Angebot eine Markenverletzung begeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 261 StGB stellt nämlich entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine Marktverhaltensregel dar. Die Antragstellerin verweist insoweit auf eine Parallele zur Hehlerei, bei der anerkannt sei, dass es sich um eine Marktverhaltensregelung handele, da die Norm den Schutz des Verbrauchers bezwecke und damit das Marktverhalten regelt (vgl. BeckOK UWG, 30. Edition, § 3a Rn. 64 unter Verweis auf Köhler/Feddersen, UWG, 43 Aufl., § 3a Rn. 1.333 sowie Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 3a Rn. 164 sowie MüKo, UWG, 3. Aufl., §3a Rn. 562.). Für die Hehlerei überzeugt dies auch, ist geschütztes Rechtsgut der Hehlerei doch das Vermögen des Vortatopfers (BeckOK StGB/Ruhmannseder, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 259 Rn. 3-3.2) und der Schutzzweck zugunsten der Verbraucher fußt auf dem Umstand, dass ein Eigentumserwerb an gestohlenen oder sonst abhanden gekommenen Sachen nicht möglich ist (§ 935 Abs. 1 BGB). § 261 StGB hingegen schützt die inländische Rechtspflege in ihrer Aufgabe, die Wirkungen von Straftaten zu beseitigen (BeckOK StGB/Ruhmannseder, 67. Ed. 1.11.2025, StGB § 261 Rn. 7, vgl. OLG Karlsruhe NJW 2005, 767, 768; BT-Drs. 12/989, 27). Soweit die - hier möglicherwiese einschlägigen - Tatbestandsvarianten des § 261 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 und Nr. 4 zusätzlich die durch die Vortaten geschützten Rechtsgüter schützen (vgl. El-Ghazi NZWiSt 2024, 337, 343) führt auch das im Ergebnis nicht dazu, die Norm insofern als Marktverhaltensregeln anzusehen, da die durch das Vortat geschützte Rechtsgut hier die Verfügungsbefugnis des Markeninhaber über seine Marke ist und eine wettbewerbsbezogene Schutzfunktion hier nicht erkennbar ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) § 3 III UWG i.V.m. Nr. 9 Anhang zu § 3 III UWG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antragsgegner erweckt schließlich auch keinen unzutreffenden Eindruck über die Verkehrsfähigkeit im Sinne von Nr. 9 des Anhangs zu § 3 III UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) So ist schon fraglich, ob ein Verstoß gegen das MarkenG überhaupt die Verkehrsfähigkeit beeinträchtigen würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Irreführung muss sich auf die Verkehrsfähigkeit einer Ware oder Dienstleistung beziehen. Es muss sich also so verhalten, dass das Produkt aufgrund bestimmter gesetzlicher Regelungen als solches nicht rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden darf. Es darf generell nicht Gegenstand eines Handelsgeschäfts sein. Welcher Sachgrund der gesetzlichen Regelung zugrunde liegt und welche Interessen damit geschützt werden sollen, ist unerheblich. Maßgebend ist die jeweils einschlägige Regelung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht die Verkehrsfähigkeit im Sinne von Nr. 9 betrifft nach h.M. allerdings der Vertrieb unter Verstoß gegen immaterialgüterrechtliche Bestimmungen. Diese gewähren nämlich nur subjektive Ansprüche gegen den Inhaber, nehmen aber dem Produkt nicht die Verkehrsfähigkeit, da Lizenzvereinbarungen möglich sind (Köhler/Feddersen/Köhler, 44. Aufl. 2026, UWG Anh. § 3 Abs. 3 Rn. 8.8, Ohly/Sosnitza/Sosnitza Rn. 28; FBO/Obergfell N. 24; aA MüKoUWG/Alexander Rn. 23; jurisPK-UWG/Diekmann Rn. 7.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Jedenfalls aber erweckt der Antragsgegner keinen unzutreffenden Eindruck.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Tatbestandsmerkmal des Erweckens eines unzutreffenden Eindrucks ist erfüllt, wenn der Unternehmer das betreffende Produkt anbietet, ohne auf seine fehlende Verkehrsfähigkeit hinzuweisen (ganz hL; MüKoUWG/Alexander Rn. 20; Ohly/Sosnitza/Sosnitza Rn. 29; Leible GRUR 2010, 183, 185; aA v. Jagow GRUR 2010, 190, 191). Denn der Durchschnittsverbraucher bzw. das durchschnittliche Mitglied einer Verbrauchergruppe wird daraus den Schluss ziehen, das Produkt sei verkehrsfähig. Es handelt sich insoweit um eine konkludente Irreführung im Sinne § 5a I, nicht aber um einen Fall der Irreführung durch Unterlassen iSd § 5a II. Ein solcher irreführender Eindruck wird hier durch den Antragsgegner jedoch nicht erweckt. Bietet nämlich der Unternehmer ein objektiv nicht verkehrsfähiges Gut an, weist er aber den Verbraucher darauf hin, dass die Rechtslage zweifelhaft sei (z.B. ob ein bestimmtes Kfz-Zubehör in Deutschland verwendet werden dürfe), erfüllt er nicht den Tatbestand der Nr. 9 (Köhler/Feddersen/Köhler, 44. Aufl. 2026, UWG Anh. § 3 Abs. 3 Rn. 9.3). So verhält es sich hier. Durch den Hinweis im Angebot wird einer Irreführung ausreichend entgegengewirkt. Der Antragsgegner weist darauf hin, dass der Markeninhaber dem Angebot und Absatz des Produkts nicht zugestimmt habe. Damit sei die Verkehrsfähigkeit des Produkts eingeschränkt; es könne nur im privaten Gebrauch verwendet werden. Damit ist hinreichend deutlich gemacht, dass die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Antragstellerin dem entgegenhält, es gehe nicht darum, ob der Wiederverkauf durch den Erwerber rechtlich zulässig sei, sondern ob das konkrete Angebot des Antragsgegners an sich zulässig sei, überzeugt dies nicht. Nr. 9 des Anhangs schützt das Leistungs- und Integritätsinteresse des Verbrauchers (Fezer/Büscher/Obergfell/Obergfell, 3. Aufl. 2016, Rn. 1-4). Denn ein nicht verkehrsfähiges Produkt, das weder vertrieben noch genutzt werden darf, ist für den Verbraucher in aller Regel wirtschaftlich wertlos. Diese Beeinträchtigung seines Leistungsinteresses kann nur abgewendet werden, wenn der Verbraucher über diesen Umstand korrekt informiert ist und nicht einer diesbezüglichen Täuschung unterliegt. Dieses Integritätsinteresse ist durch den Hinweis des Antragsgegners jedoch hinreichend gewahrt. Er wird aufgeklärt, dass nur eine Nutzung im privaten Bereich zulässig und die Verkehrsfähigkeit eingeschränkt ist. Ein Hinweis darauf, dass das Angebot des Antragsgegners selbst rechtswidrig ist, war nicht erforderlich, da nicht erkennbar ist, dass dies das geschützte Interesse des Verbrauchers betrifft. Weder beeinträchtigt dies die Nutzung des Produkts noch die Möglichkeit des Wiederverkaufs; Vernichtungsansprüche nach § 18 MarkenG treffen nur den Verletzer, nicht hingegen den Verbraucher.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000276&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Tue, 10 Mar 2026 17:39:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: Eintragung des Firmennamens ins Handelsregister in Versalien (Großbuchstaben) zulässig</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Beschluss vom 31.10.2025&lt;br /&gt;
20 W 194/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Eintragung des Firmennamens ins Handelsregister in Versalien (Großbuchstaben) zulässig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Handelsregistereintrag - Gesellschaft kann Eintragung ihres Firmennamens in Versalien fordern&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung beschlossen, dass die Registereintragung eines Firmennamens ohne Übernahme der von der Gesellschaft verwendeten Schreibweise in Versalien ermessensfehlerhaft sein kann. Das Registergericht wurde zur Korrektur angewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die beschwerdeführende Gesellschaft, eine GmbH Co. KG, wendet sich dagegen, dass ihr Firmenname im Handelsregister entgegen der von ihr verwendeten Form in Versalien dort mit einem Großbuchstaben am Anfang und nachfolgenden Kleinbuchstaben eingetragen wurde. Der Eintrag der persönlich haftenden Gesellschafterin, die denselben Namen trägt, erfolgte dagegen in Versalien. Die Korrekturbitte des Notars hatte das Registergericht abgelehnt. Es hatte darauf verwiesen, dass der Groß-/Kleinschreibung keine Kennzeichnungskraft zukomme; das Registergericht sei auch nicht an eine bestimmte Schreibweise gebunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der zuständige 20. Zivilsenat des OLG hat auf die Beschwerde hin das Registergericht angewiesen, die beantragte Berichtigung der Schreibweise der Firma vorzunehmen. Zwar habe die bloße besondere Schreibweise/grafische Gestaltung grundsätzlich keine namensrechtliche und damit auch keine firmenrechtliche Relevanz, erläuterte der Senat. Entsprechend bestehe grundsätzlich kein Anspruch einer Gesellschaft auf Eintragung der Firma in einer besonderen Schreibweise/grafischen Gestaltung. Das Registergericht könne vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fassung der Eintragung entscheiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier entspreche die Eintragung in der vom Registergericht gewählten Fassung jedoch nicht mehr einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das Gericht habe nicht alle für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände in seine Entscheidung eingestellt. Unberücksichtigt geblieben sei bereits, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft in der korrekten Schreibweise im Register eingetragen worden sei. Handelsregisterdaten würden zudem von Banken-, KYC- und ERP-Plattformsystemen automatisiert übernommen. Damit werde die einmal verlautbarte Schreibweise in Drittsystemen unverändert fortgeschrieben, etwa in Rechnungen, Zahlungsabgleichen und Onboarding-Prozessen. Folglich sei die Annahme des Registergerichts, die Gesellschaft könne im Geschäftsverkehr die Groß-/Kleinschreibung „beliebig“ wählen, nicht zutreffend und realitätsfern. In den meisten Fällen könne vielmehr die Schreibweise, die von den Plattformen automatisiert aus dem Handelsregister gezogen würde, nicht geändert werden, so dass es der Gesellschaft gerade nicht freistehe, eine andere als die vom Registergericht bei der Eintragung vorgenommene Schreibweise in dem für sie maßgeblichen Geschäftsverkehr zu verwenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu berücksichtigen sei auch, dass die Banken seit Oktober 2025 bei einer Überweisung Name und IBAN des Zahlungsempfängers mit den hinterlegten Informationen des Kontos abgleichen müssten. Stimmten Namen und IBAN nicht überein, gebe die Bank eine Warnmeldung aus oder für die Überweisung nicht aus, so dass es zu erheblichen Zahlungsverzögerungen kommen könne. Mit der Eintragung der Gesellschaft in der von ihr gewählten Form der Schreibweise ließen sich diese unnötigen Schwierigkeiten im Rahmen des Identitätsnachweises vermeiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Registerrechtlich maßgebliche Gründe, die gegen die von der Gesellschaft beantragten Schreibweise sprechen würden, seien nicht ersichtlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31.10.2025, Az. 20 W 194/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 20 Jan 2026 18:22:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: Anspruch auf Erstattung verlorener Sportwetten-Einsätze wenn Sportwetten-Anbieter Eintrag im Spielersperrsystem OASIS nicht prüft oder ignoriert</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7498-OLG-Frankfurt-Anspruch-auf-Erstattung-verlorener-Sportwetten-Einsaetze-wenn-Sportwetten-Anbieter-Eintrag-im-Spielersperrsystem-OASIS-nicht-prueft-oder-ignoriert.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt am Main &lt;br /&gt;
Hinweisbeschluss vom 12.11.2025&lt;br /&gt;
3 U 88/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat im Rahmen eins Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass ein Anspruch auf Erstattung verlorener Sportwetten-Einsätze besteht, wenn der Sportwetten-Anbieter den Eintrag im Spielersperrsystem OASIS nicht prüft oder ignoriert&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Unterlässt der Anbieter von Sportwetten die Kontrolle, ob der Spieler im Sperrsystem vermerkt ist, ist er zum Ausgleich verlorener Wetteinsätze verpflichtet, führte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im heute veröffentlichten Beschluss aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger begehrt von der beklagten Sportwetten-Anbieterin die Rückzahlung von Wettverlusten in Höhe von gut 5.500 €.  Er behauptet, spielsüchtig zu sein und sich auch einer Therapie unterzogen zu haben, um seine Spielsucht zu behandeln. Er habe sich deshalb auch im Spielersperrsystem OASIS - vor den hier streitigen Wetteinsätzen - auf unbefristete Zeit sperren lassen. Er sei von der Beklagten vor Platzierung der Wetten nicht auf seine Personalien und eine eventuelle Sperre im Spielersperrsystem hin überprüft worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch nach Einschätzung des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts keine Erfolgsaussicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch zu, bestätigte der Senat. Die Beklagte habe gegen die den Kläger schützende Vorschriften über ein zentrales Sperrsystem verstoßen (§ 8 GlüStV 2021). Ziel dieser Regelung sei es, „durch ein zentrales Sperrsystem und entsprechende Kontrollen jeden einzelnen von einer Spielsucht Betroffenen davon abzuhalten, sein Vermögen oder Teile davon durch unkontrollierte und ungehemmte Teilnahme an solchen Spielen zu vernichten“, führte der Senat aus. Der Kläger sei im Spielersperrsystem zum Zeitpunkt der streitigen Wetteinsätze verzeichnet gewesen. Er habe nach den landgerichtlichen Feststellungen auch tatsächlich den vom Landgericht zugesprochenen Betrag an dem in dem Kiosk der Beklagten aufgestellten Wettautomaten verloren. Schließlich sei er nicht zuvor auf seine Personalien und eine Sperre im Spielersperrsystem kontrolliert worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte hat auf den Hinweisbeschluss des Senats hin ihre Berufung zurückgenommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12.11.2025, Az. 3 U 88/25&lt;br /&gt;
(Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.07.2025, Az. 2-14 O 63/25)&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 16 Jan 2026 18:51:00 +0100</pubDate>
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    <title>OLG Frankfurt: Jeder der am Setzen von Cookies mitwirkt ist Anbieter im Sinne von § 25 TDDDG und haftet ggf. auf Unterlassung und Schadensersatz wenn die erforderliche Einwilligung fehlt</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 11.12.2025&lt;br /&gt;
6 U 81/23&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass jeder der am Setzen von Cookies mitwirkt, Anbieter im Sinne von § 25 TDDDG ist und ggf. auf Unterlassung und Schadensersatz haftet, wenn die erforderliche Einwilligung fehlt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;e) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist sie auch Verpflichtete des § 25 TDDDG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verpflichtung nach § 25 TDDDG ist nicht auf „Anbieter“ beschränkt wie andere Verpflichtungen des TDDDG (zB § 19); § 25 TDDDG verbietet vielmehr jedermann den Zugriff auf vernetzte Endeinrichtungen ohne die Einwilligung des Endnutzers. Der Tatbestand ist durch die Begriffe „Speicherung“ und „Zugriff“ rein verhaltensbezogen formuliert. Normadressat des Verbots aus § 25 und zugleich Einwilligungsadressat in den Fällen des Abs. 1 bzw. gesetzlich Zugriffsermächtigter in den Fällen des Abs. 2 ist der Akteur, der die konkrete Speicher- oder Zugriffshandlung beabsichtigt. Das kann der Anbieter eines Telemediendiensts sein, ebenso aber auch andere wie Zugriffsinteressierte unabhängig von ihren Motiven. Das Verbot adressiert auch und insbesondere Gefahren wie etwa eingeschleuste Spähsoftware oder Viren (Erwägungsgrund 66 S. 1 Cookie-RL), die üblicherweise nicht von Telemedienangeboten ausgehen (VG Köln, Urteil vom 17.07.2025, 13 K 1419/23, GRUR-RS 2025, 17335, Rnr. 80 ff.; Gierschmann/Baumgartner/Hanloser, 2023, TDDDG § 25 Rn. 42; HK-TDDDG/Schneider, 2022, TDDDG § 25 Rn. 17; BeckOK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil, 20. Ed. 1.10.2025, TTDSG § 25 Rn. 41-51).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Adressat des § 25 I 1 TDDDG ist daher jede natürliche oder juristische Person, die kausal die Ausführung des die Speicherung oder den Zugriff auf die Endeinrichtung umsetzenden Quelltextes veranlasst und der darüber hinaus bei wertender Betrachtung die mit dem Fernzugriff einhergehende Realisierung der Distanzgefahr zuzurechnen ist. Das sind regelmäßig die Personen, die den Quelltext selbst ausführen beziehungsweise ausführen lassen oder für den Endnutzer zum Abruf bereithalten oder bereithalten lassen. Ohne Bedeutung ist, ob diese Personen Anbieter eines Telemediums sind, und von allenfalls indizieller Bedeutung, ob sie datenschutzrechtlich Verantwortliche sind (VG Köln Urt. v. 17.7.2025 - 13 K 1419/23, GRUR-RS 2025, 17335 Rn. 82).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Übrigen wäre die Beklagte auch als „Anbieterin“ iSv § 2 II Nr. 1 TDDDG anzusehen. Danach ist „Anbieter von Telemedien“ jede natürliche oder juristische Person, die eigene oder fremde Telemedien erbringt, an der Erbringung mitwirkt - wobei der Begriff des „Mitwirkenden“ alle Arten von Hilfeleistung erfassen soll (HK-TDDDG/Assion, 1. Aufl. 2022, TDDDG § 2 Rn. 16-18) - oder den Zugang zur Nutzung von eigenen oder fremden Telemedien vermittelt. § 2 II Nr. 1 TDDDG liegt ein funktionales Verständnis zu Grunde, welches in der Praxis zu einem sehr weiten Anwendungsbereich des TDDDG führt (Gierschmann/Baumgartner/Baumgartner, 1. Aufl. 2023, TDDDG § 2 Rn. 13), so z.B. auch der Hosting-Provider. Daher ist auch die Beklagte als Anbieterin anzusehen, da sie an der Erbringung der Telemedien der Seitenbetreiber durch die Setzung der Cookies mitwirkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Ansicht des Senats steht - entgegen der Auffassung der Beklagten - nicht entgegen, dass Verfahren auf Grundlage von § 25 TDDDG (bzw. § 25 TTDSG) bisher nur gegen Webseitenbetreiber geführt worden sein sollen. Dass für ein Verstoß gegen § 25 TDDDG auch der Webseitenbetreiber verantwortlich sein kann, wird vom Senat nicht in Frage gestellt. Dies schließt allerdings nicht aus, dass auch eine Verantwortlichkeit der Beklagten besteht. Auch die „Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter:innen von Telemedien“ stehen - unabhängig von der rechtlichen Unverbindlichkeit für den Senat - dem nicht entgegen, weist doch die Beklagte selber darauf hin, dass sich diese Hinweise „vor allem“ an Telemedienanbieter richten soll und eben nicht nur an diese.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies steht auch nicht in Widerspruch zu Art. 5 III der Cookie-Richtlinie, die durch § 25 TDDDG umgesetzt wird. Ebenso wie das TDDDG unterscheidet auch die Cookie-Richtlinie zwischen Pflichten, die gegenüber jedermann gelten und Pflichten, die nur Diensteanbieter betreffen sollen. Soweit im „Planet49“-Urteil des EuGH (MMR 2019, 732) im dritten Leitsatz der Begriff des „Diensteanbieters“ auftaucht, kann dies die Auslegung von Art. 5 III der Cookie-Richtlinie nicht beeinflussen. Leitsätzen kommt schon kein rechtlicher Charakter zu, der für die Auslegung einer Norm relevant wäre. Im Übrigen hat sich der EuGH in der Entscheidung an keiner Stelle mit der Frage der Anwendbarkeit von Art. 5 III der Cookie-Richtlinie auf Diensteanbieter befasst. Dass der Leitsatz gleichwohl auf einen Diensteanbieter Bezug nimmt, lässt sich zwangslos durch die Tatsache erklären, dass im Ausgangsverfahren eben ein Diensteanbieter beteiligt war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
f) Die Speicherung von Cookies ohne Einwilligung des Klägers auf dessen Endgerät stellt einen Verstoß gegen § 25 I TDDDG dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Bei den streitgegenständlichen „Cookies“ handelt es sich um Informationen im Sinne von § 25 I TDDDG. Soweit die Beklagte darauf hinweist, es würden nur die IP-Adresse (anonymisiert), die Device-/Cookie-ID (Pseudonymisiert), der Besuchszeitpunkt sowie der verwendete Browser gespeichert, steht dies der Anwendung von § 25 TDDDG nicht entgegen. Der Begriff der Information wird im TDDDG nicht näher konturiert. Die Literatur verweist darauf, dass der Begriff umfassend zu verstehen sei (Schwartmann/Jaspers/Eckhardt/Burkhardt/Reif/Schwartmann Rn. 21; Plath/Piltz Rn. 38; Sebisch DSRITB 2022, 243, 250), sodass jegliche Information von der Vorschrift erfasst werde (Schürmann/Guttmann K&amp;R 2023, 246, 247; Säcker/Körber/Werkmeister Rn. 15). Insbesondere auf einen Personenbezug der Information kommt es nicht an (Baumgartner/Hansch ZD 2020, 435, 437; Golland NJW 2021, 2238, 2239; Haberer MMR 2020, 810, 812; Hanloser ZD 2021, 121; Nebel CR 2021, 666, 670; HK-TDDDG/Schneider Rn. 23; Schürmann/Guttmann K&amp;R 2023, 246, 247; Sebisch BeckOK IT-Recht/Sesing-Wagenpfeil, 16. Ed. 1.10.2024, TDDDG § 25 Rn. 22).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Senat hat davon auszugehen, dass beim Besuch mehrerer Internetseiten Cookies der Beklagten ohne Einwilligung des Klägers auf dessen Endgerät gespeichert worden sind. Den entsprechenden Vortrag des Klägers hat die Beklagte nicht substantiiert bestritten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Der Kläger hat unter Vorlage ihres Privatgutachtens im Einzelnen dargetan, welche Internetseiten er besucht hat und dass im Anschluss die Cookies der Beklagten auf seinem Rechner gespeichert waren, ohne dass er dazu seine Einwilligung erteilt hatte. Darüber hinaus hat er mithilfe des Privatgutachtens dargestellt, wie dies festzustellen ist und insbesondere wie der Vorgang überprüfbar nachvollzogen werden kann, was der Privatgutachter getan hat und was die Beklagte ohne weiteres selbst überprüfen kann. Damit handelt es sich bei dem Vortrag des Klägers um Tatsachen, die Gegenstand der Wahrnehmung der Beklagten sein können, so dass sich die Beklagte vollständig und wahrheitsgemäß über die Darlegung des Klägers erklären müsste, wenn sie den gegnerischen Vortrag bestreiten wollte (§ 138 ZPO), ohne dass sie dafür die HAR-Datei der Beklagten benötigen würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem hat der Kläger auf den Beschluss des Senats nach § 144 ZPO die HAR-Datei vorgelegt. Dieses neue Angriffsmittel war auch nicht nach § 531 I ZPO verspätet; es war vielmehr nach § 531 II Nr. 2 ZPO zuzulassen, da es infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurde. Die Bestimmung des § 531 II Nr. 2 ZPO erfasst die Fälle, in denen eine Partei aufgrund eines objektiven Verfahrensfehlers des Erstgerichts Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht vorgebracht hat. Darunter fällt insbesondere der Fall, dass nach § 139 gebotene Hinweise unterbleiben (BGH NJW 2004, 2152; BGH NJW 2018, 2202), sei es in Gestalt eines erforderlichen Hinweises nach § 139 I 2 ZPO zur Ergänzung und Vervollständigung des Vorbringens (BGH NJW 2005, 2624) oder eines Hinweises nach § 139 II ZPO, wenn das Erstgericht seine Entscheidung auf einen von der Partei erkennbar übersehenen Gesichtspunkt stützt (BGH NJW-RR 2005, 213; BeckOK ZPO/Wulf/Gaier, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 531 Rn. 18). Hier hätte das Landgericht nach § 139 ZPO darauf hinweisen müssen, dass der Kläger zu Substantiierung seines Vortrags die HAR-Datei hätte vorlegen müssen. Auch eine Verspätung nach § 296 II ZPO liegt aus den gleichen Gründen nicht vor; eine grobe Nachlässigkeit ist nicht erkennbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit sie ausgeführt hat, die HAR-Datei weise keinerlei Bezug zum Kläger auf und zeige insbesondere nicht die IP-Adresse des Klägers, sondern lediglich isolierte Netzwerkanfragen an Server ohne die ausgehende IP-Adresse ist der Senat nach der informatorischen Anhörung des Klägers davon überzeugt, dass es sich um die Aufzeichnung des Netzwerkverkehrs des Klägers handelt. Der Kläger hat in seiner informatorischen Anhörung vor dem Senat erklärt, die im Verfahren vorgelegte HAR-Datei sei von ihm persönlich auf seinem Rechner angefertigt worden. Sein Rechtsanwalt, Herr J, sei dabei virtuell anwesend. Dabei habe dieser ihm erklärt, wie es funktioniere, eine solche HAR-Datei anzufertigen. Diese habe er anschließend an Herrn J übermittelt, wobei ihm nicht erinnerlich sei, ob dies per E-Mail geschehen oder wegen der Größe der Datei über einen Dienst. Es sei dann darüber informiert worden, dass wegen der HAR-Datei ein Gutachten eingeholt worden sei. Vor diesem Vorgang habe er seine Browser-Daten angeschaut und den Browser-Verlauf gelöscht; anschließend habe er die Seiten wieder angesteuert, die er in seinem Browser-Verlauf gehabt habe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgrund des Ergebnisses der Anhörung, des persönlichen Eindrucks des Senats von dem Kläger sowie dem Inhalt des Sachverständigengutachtens hat der Senat keine Zweifel daran, dass die streitgegenständliche HAR-Datei bei dem Kläger aufgezeichnet worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass die HAR-Datei als solche das Setzen von Cookies dokumentiert, stellt auch die Beklagte nicht in Frage. Sie hat ausgeführt, dass die HAR-Datei (lediglich) zeige, dass Cookies gesetzt wurden (EA Bl. 371). Dass die Websiteaufrufe von einer dem Kläger zuzuordnenden IP-Adresse erfolgt sind und dass die Cookies auf dem streitgegenständlichen Endgerät des Klägers gesetzt wurden, sieht der Senat - wie oben ausgeführt - als bewiesen an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Es fehlt auch an der notwendigen Einwilligung des Klägers in die Cookie-Setzung. Die Beklagte rügt, das Landgericht habe verkannt, dass der Kläger nicht bewiesen habe, dass er nicht in die Cookie-Setzung eingewilligt habe. Dabei verkennt sie allerdings die Darlegungs- und Beweislast. Für die Einwilligung als für sie günstige Tatsache ist die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet. Seiner sekundären Darlegungslast ist der Kläger insoweit durch die Darlegung der Abläufe und Vorlage des Gutachtens sowie der HAR-Datei nachgekommen, so dass nunmehr die Beklagte eine Einwilligung hätte beweisen müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine faktische Einwilligung dadurch, dass der Kläger die Cookies provoziert und damit jedenfalls als Zwischenschritt gewollt habe, liegt ersichtlich nicht vor. Das reine Besuchen der Internetseite ohne ausdrückliche Einwilligung kann nicht als Einwilligung auf der Grundlage von klaren und umfassenden Informationen im Sinne von § 25 I 1 TDDDG angesehen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Entgegen der Auffassung der Beklagten ist die Speicherung auch nicht durch andere Gründe gerechtfertigt. Die beiden gesetzlichen Zugriffsermächtigungen aus § 25 II TDDDG regeln das einwilligungsfreie Speichern und Zugreifen abschließend. Ein Rückgriff auf die datenschutzrechtlichen Erlaubnistatbestände des Art. 6 I lit. b-f DSGVO zur Rechtfertigung eines Gerätezugriffs iSd § 25 I ist ausgeschlossen. Ein berechtigtes Interesse am Gerätezugriff analog Art. 6 I f DSGVO ist § 25 II ist unbekannt (Gierschmann/Baumgartner/Hanloser, 1. Aufl. 2023, TTDSG § 25 Rn. 91).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
g) Die Beklagte haftet insoweit auch für den Verstoß gegen § 25 I TDDDG als Täterin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Frage, ob sich jemand als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe in einer die zivilrechtliche Haftung begründenden Weise an einer deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt hat, beurteilt sich nach den im Strafrecht entwickelten Rechtsgrundsätzen (vgl. BGH NJW 1975, 49; NJW 1984, 1226; GRUR 2011, 152, Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet I; GRUR 2011, 1018, Rn. 24 - Automobil-Onlinebörse; BGH GRUR 214, 883, Rn.13 - Geschäftsführerhaftung). Täter ist derjenige, der die Zuwiderhandlung selbst begeht (§§ 25 I StGB, 830 Abs. 1 BGB; BGH GRUR 2004, 860 - Internet-Versteigerung I; GRUR 2007, 708 - Internet-Versteigerung II; GRUR 2009, 597, Rn. 14 - Halzband; GRUR 2011, 152, 154, Rn. 30 - Kinderhochstühle im Internet; BGH GRUR 214, 883, Rn.13 - Geschäftsführerhaftung), indem er den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst und adäquat kausal verwirklicht (BGH, GRUR 2016, 961, Rn. 32 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Täter ist darüber hinaus in Anlehnung an die strafrechtlichen Kategorien (§ 25 I Alt. 2 StGB) der mittelbare Täter, der sich für den Rechtsverstoß als Hintermann gezielt eines unmittelbar handelnden Tatmittlers als Werkzeug bedient und so den Rechtsverstoß durch einen anderen begeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die mittelbare Täterschaft erfordert zum einen, dass der Hintermann die durch den Tatmittler vorgenommene Zuwiderhandlung im eigenen Interesse veranlasst hat, und zum anderen, dass der Hintermann die Kontrolle über das Handeln des Tatmittlers hat. Im Hinblick auf die zweite Voraussetzung, nämlich die Kontrolle im Sinne der Tatherrschaft, scheidet eine mittelbare Täterschaft jedenfalls dann aus, wenn der Tatmittler den betreffenden Verstoß seinerseits täterschaftlich - also mit eigener Kontrolle und Tatherrschaft über den Geschehensablauf - begangen hat und somit als Täter haftet. Einen „Täter hinter dem Täter“ gibt es grundsätzlich nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der mittelbaren Täterschaft kommt allerdings nur ein potentiell sehr kleiner Anwendungsbereich zu. Denn für die Begründung einer eigenen Täterschaft reicht in den allermeisten Fällen der objektive Verstoß gegen eine Norm aus; Verschulden oder gar Vorsatz sind nicht erforderlich. Auch ein vorsatzlos handelnder Vordermann ist deshalb in aller Regel nicht nur Tatmittler, sondern selbst Täter, so dass der Hintermann nicht seinerseits als mittelbare Täter verantwortlich gemacht werden kann (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Goldmann, 5. Aufl. 2021, UWG § 8, Rnr. 462).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Danach ist die Beklagte hier als Täterin anzusehen: Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers ist es die Beklagte, die die Informationen in Form von Cookies auf den Endeinrichtungen der Nutzer auch ohne deren Einwilligung speichert, sobald die entsprechende Anforderung durch den von ihr bereit gestellten Programmcode auf der vom Nutzer besuchten Internetseite ausgelöst wird. Darüber hinaus greift sie - was ebenfalls erstinstanzlich unstreitig geblieben ist - auf die hinterlegten Informationen zu, indem sie sich diese von den Betreibern der Internetseiten zur Verfügung stellen lässt, nachdem diese die Informationen über die weiteren Webseitenbesuche des Nutzers auf den Endgeräten ausgelesen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die § 25 TDDG kein vorsätzliches Handeln erfordert, ist es für die Verwirklichung des Tatbestands unerheblich, ob und inwieweit die Beklagte von der fehlenden Einwilligung des Klägers Kenntnis hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass ihr der Umstand nicht ursächlich zugerechnet werden könne, dass Webseitenbetreiber entgegen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten das Setzen von Cookies ohne Zustimmung des Endnutzers haben veranlassen lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der fehlenden Einwilligung des Endnutzers, die erst den Verstoß gegen § 25 I TDDDG begründet, handelt es sich um ein negatives Tatbestandsmerkmal, das sich nicht durch ein positives Tun der Beklagten verwirklicht, sondern allein dadurch, dass sie selbst die Einholung der Einwilligung unterlässt und sich darauf verlässt, dass die jeweiligen Webseiten-Betreiber diese Einwilligung ordnungsgemäß eingeholt haben. Besteht das dem Verletzer vorgeworfene Verhalten in einem solchen Unterlassen, ist im Rahmen der normativ-kausalen Zurechnung zu fragen, ob eine pflichtgemäße Handlung den Eintritt der Rechtsgutsverletzung verhindert hätte (vgl. BGH, Urt.v.06.05.2021, I ZR 61/20, Rn. 27 - Die Filsbacher). Das ist hier der Fall. Denn nach der aus der Formulierung des § 25 I TDDDG herzuleitenden und in Art. 7 Abs. 1 DSGVO ausdrücklich geregelten Darlegungs- und Beweislastverteilung muss die Beklagte nachweisen, dass der Endnutzer vor der Speicherung der Cookies auf seinem Endgerät eingewilligt hat. Wie die Beklagte diesen Nachweis führen möchte, ist zunächst ihre Sache. Jedenfalls aber hat die Regelung über die Verteilung der Darlegungs- und Beweislast zur Folge, dass sie sicherstellen muss, dass ihr die Einwilligung des Endnutzers vom Webseitenbetreiber übermittelt wird, bevor sie ihre Cookies auf dem Gerät des Endnutzers speichert. Dadurch, dass sie dieses pflichtgemäße Handeln unterlässt, verwirklicht sie den Verstoß gegen § 25 I TDDDG adäquat-kausal.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Es fehlt auch nicht an der Adäquanz. Das Kriterium der Adäquanz dient im Rahmen der Feststellung des Zurechnungszusammenhangs dem Zweck, diejenigen Kausalverläufe auszugrenzen, die dem Verletzer billigerweise nicht mehr zugerechnet werden können. Im Deliktsrecht besteht ein adäquater Zusammenhang zwischen Tatbeitrag und Taterfolg, wenn eine Tatsache im Allgemeinen und nicht nur unter besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach regelmäßigem Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umständen zur Herbeiführung eines Erfolges geeignet ist. Hieran kann es fehlen, wenn der Verletzte oder ein Dritter in völlig ungewöhnlicher und unsachgemäßer Weise in den schadensträchtigen Geschehensablauf eingreift und eine weitere Ursache setzt, die den Schaden erst endgültig herbeiführt. Bei der Ermittlung der Adäquanz ist auf eine nachträgliche Prognose abzustellen, bei der neben den dem Verletzer bekannten Umständen alle einem optimalen Betrachter zur Zeit des Eintritts des Schadensereignisses erkennbaren Gegebenheiten zu berücksichtigen sind (BGH, GRUR 2016, 961, Rn. 34 - Herstellerpreisempfehlung bei Amazon m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass es sich bei dem Setzen von Cookies ohne Einwilligung des Endnutzers auf den Webseiten Dritter keineswegs um einen besonders eigenartigen, ganz unwahrscheinlichen und nach dem regelmäßigen Verlauf der Dinge außer Betracht zu lassenden Umstand handelt, liegt auf der Hand. Im Gegenteil stellt es sogar ein naheliegendes und typisches Risiko dar, wenn die Beklagte Webseitenbetreibern ihren Quellcode zur Verfügung stellt, die damit datenschutzrelevante Prozesse unter Einbeziehung der Beklagten auslösen können, ohne dass die Beklagte in irgendeiner Weise kontrollieren kann, ob tatsächlich eine Einwilligung vorliegt oder sich dies jedenfalls von dem Beklagten durch Übermittlung der Einwilligung bestätigen lässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(6) Ob der Beklagten ein solches pflichtgemäßes Verhalten durch entsprechende technische Vorkehrungen möglich ist, ist für die rechtliche Beurteilung des vorliegenden Falls irrelevant. Die Frage des technisch Möglichen kann allenfalls im Rahmen der Störerhaftung eine Rolle spielen, auf die es hier nicht ankommt. Im Übrigen ist schon nicht nachvollziehbar, wieso es der Beklagten nicht möglich sein soll, ihre Cookies erst dann auf den Endgeräten von Nutzern abzuspeichern, wenn ihr dessen Einwilligung übersandt worden ist. Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber in § 26 TDDDG davon ausgeht, dass Dienste zur Einwilligungsverwaltung technisch und rechtlich möglich sind. Insofern beruft sich die Beklagte auch nur darauf, dass derzeit entsprechende Dienste noch nicht am Markt durchgesetzt sind. Das lässt die Anforderungen des § 25 I TDDDG jedoch unberührt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
h) Soweit die Beklagte im Hinblick auf die Tenorierung „für die Auswertung zum Zwecke zielgerichteter Werbung“ rügt, die Beklagte betreibe keine Werbeplattform und verwende die eingesetzten Technologien nicht zu Werbezwecken, sondern nur zur Reichweitenmessung, ist dieses Argument nicht valide.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Unterlassungsanspruch des Klägers besteht einschränkungslos, da § 25 TDDDG insoweit auch keine Einschränkung vorsieht. Die Speicherung ist nicht nur zu Werbezwecken, sondern grundsätzlich untersagt. Schränkt der Kläger mit dem Zusatz „zu Werbezwecken“ nun seinen Unterlassungsanspruch ein, mag er weniger verlangen, als ihm tatsächlich zustehen würde. Dies ist jedoch unschädlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Das notwendige Feststellungsinteresse für den Schadensersatzfeststellungs-anspruch liegt nicht vor. Es ist nicht vorgetragen und erkennbar, wie dem Kläger in Zukunft durch die (pseudonymisierte) Cookie-Setzung noch ein materieller Schaden entstehen sollte.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000013&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Sat, 10 Jan 2026 16:19:00 +0100</pubDate>
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    <title>OLG Frankfurt: Handy-Verkäufer haftet bei Vermittlung von Tarif-Bundles nicht für rechtswidrige Klauseln in Servicebedingungen des Mobilfunkbetreibers</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 09.10.2025&lt;br /&gt;
6 U 117/24	&lt;/strong&gt;   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein Handy-Verkäufer bei Vermittlung von Tarif-Bundles nicht für rechtswidrige Klauseln in Servicebedingungen des Mobilfunkbetreibers haftet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Nach § 1 UKlaG kann auf Unterlassung nur in Anspruch genommen werden, wer Allgemeine Geschäftsbedingungen verwendet oder ihre Verwendung empfiehlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf die Empfehlung von Geschäftsbedingungen ist die Klage nicht gestützt. Die Beklagte ist aber auch nicht Verwenderin der angegriffenen &quot;Servicebedingungen&quot;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verwender einer Allgemeinen Geschäftsbedingung ist gemäß § 305 Abs. 1 BGB die Vertragspartei, die der anderen Vertragspartei die Allgemeine Geschäftsbedingung bei Abschluss eines Vertrags stellt. Da der Mobilfunkvertrag zwischen dem Kunden und dem Mobilfunkunternehmen zustande kommt, kann die Beklagte nicht Vertragspartei sein, die eine Geschäftsbedingung stellt. Die Beklagte ist im Rahmen dieser Vertragsbeziehung wegen der durch sie vorgenommenen Übersendung der SIM-Karte allenfalls Erfüllungsgehilfin des Mobilfunkunternehmens.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verwender der angegriffenen Bestimmung ist vielmehr das Mobilfunkunternehmen. Das folgt auch aus § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Danach gelten bei Verträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher (Mobilfunkvertrag zwischen Mobilfunkunternehmen und Verbraucher) Allgemeine Geschäftsbedingungen als vom Unternehmer gestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die angegriffenen &quot;Servicebedingungen&quot; sind Teil des Mobilfunkvertrags zwischen Mobilfunkunternehmen und Verbraucher; sie sind nicht Teil des Vertrags über den Erwerb eines Smartphones zwischen der Beklagten und dem Verbraucher.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Servicebedingungen treffen nämlich keine Regelung über die Leistungspflicht aus dem Vertrag mit der Beklagten über den Smartphone-Erwerb. Dazu müssten die Servicebedingungen die Leistungspflicht der Beklagten aus dem Smartphone-Vertrag einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren (vgl. BGH, Urt. v. 05.10.2017, III ZR 56/17, Rn. 15 m.w.N.). Das ist nicht der Fall. Eine Verzögerung bei der Übersendung der SIM-Karte betrifft allein den Mobilfunkvertrag. Dagegen berührt die Frage des Auseinanderfallens von Vertragsschluss und Zeitpunkt der Übersendung der SIM-Karte die Leistungspflichten aus dem Smartphone-Vertrag überhaupt nicht, weil das Smartphone immer zusammen mit der SIM-Karte zugeht, das Gerät bei Gefahrenübergang und Übereignung mithin jedenfalls aus diesem Blickwinkel voll nutzbar ist. Dies wird in den Servicebedingungen durch die Hinweise deutlich, wonach der Versand der SIM-Karte mit dem Endgerät erfolge und ein vorheriger Einzelversand der SIM-Karte aus logistischen Gründen nicht möglich sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte kann auch nicht aus anderen Gründen dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen iSv. § 1 UKlaG gleichgesetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar kann auch ein Dritter dem Vertragspartner gleichgestellt werden, wenn er im Namen des eigentlichen Vertragspartners Verträge abschließt, dabei Geschäftsbedingungen in den Verkehr bringt, die er selbst vorformuliert hat, und er ein eigenes Interesse daran hat, dass die Allgemeinen Geschäftsbedingungen den abzuschließenden Verträgen zugrunde gelegt werden (BGH, Urt. v. 09.07.1981, VII ZR 139/80, Rn. 4 juris). Für das Vorliegen einer solchen Konstellation hat der für die Voraussetzungen der Verwendereigenschaft darlegungs- und beweispflichtige Kläger (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.1990, VIII ZR 239/89, Rn. 26 juris) nichts vorgetragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt schließt die Beklagte die Mobilfunkverträge nicht als Vertreterin des Mobilfunkbetreibers in dessen Namen ab. Vielmehr kommen die Mobilfunkverträge erst durch eine Annahmeerklärung des Mobilfunkanbieters zustande. Es ist auch nicht ersichtlich, welches eigene Interesse die Beklagte daran haben könnte, dass die Servicebedingungen in die Mobilfunkverträge einbezogen werden. Wenn der Kläger dabei vermutet, dass es sich um eine eigene logistische Entscheidung der Beklagten handele, die SIM-Karte nicht gesondert zu übersenden, lässt sich dahinter kein eigenes Interesse der Beklagten erkennen, sondern allenfalls das Interesse des Mobilfunkunternehmens, im eigenen oder im Interesse des Kunden zusätzliche Kosten des Mobilfunkvertrags durch eine solche gesonderte Übersendung zu vermeiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich ist nicht vorgetragen, dass die Beklagte die Servicebedingungen formuliert hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das einzig ersichtliche Eigeninteresse der Beklagten, durch die Vermittlung der Mobilfunkverträge gleichzeitig mit dem Verkauf der eigenen Smartphones die Verkäuflichkeit der eigenen Produkte zu verbessern, reicht nicht aus, um einen Unterlassungsanspruch zu rechtfertigen (vgl. BGH, Urt. v. 19.09.1990, VIII ZR 239/89, Rn. 34 juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich scheitert der geltend gemachten Unterlassungsanspruch - wie das Landgericht zu Recht entschieden hat - schon daran, dass die angegriffene Servicebedingung gar keine der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB unterworfene Regelung ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß § 307 Abs. 3 (1) BGB unterliegen nur solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Inhaltskontrolle, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen getroffen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kontrollfähige Nebenabreden, die zwar mittelbare Auswirkungen auf Preis und Leistung haben können, die aber nicht das Ob und den Umfang der zu erbringenden Leistungen bestimmen, sind die vertraglichen Hauptleistungspflichten ergänzende Regelungen, die lediglich Art und Weise der Leistungserbringung und/oder etwaige Leistungsmodifikationen zum Inhalt haben. Diese treten neben eine bereits bestehende Leistungshauptabrede und an deren Stelle kann, wenn eine vertragliche Regelung fehlt, dispositives Gesetzesrecht gelten (BGH, Urt. v. 05.10.2017, III ZR 56/17, Rn. 15 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die angegriffenen Servicebedingungen enthalten keine Regelungen, die die Leistungspflicht des Verwenders einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sondern informieren lediglich über tatsächliche Gegebenheiten, hier über tatsächlich mögliche Folgen der Vertragskonstellation aus Smartphone-Kaufvertrag mit der Beklagten, Mobilfunkvertrag mit einem dritten Mobilfunkanbieter und Auslieferung der für den Mobilfunkvertrag essentiellen SIM-Karte durch die Beklagte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für das Mobilfunkunternehmen bewirkt die Lieferverzögerung bei der Übergabe der SIM-Karte (verschuldet oder unverschuldet) Unmöglichkeit der Mobilfunkleistung während der Zeit zwischen Vertragsschluss und tatsächlichem Zugang der SIM-Karte (§ 275 Abs. 1 BGB), weil ohne SIM-Karte Mobilfunkverbindungen und sei es nur mit einem anderen (alten) Handy nicht möglich sind. Da die Leistung bei fester Vertragslaufzeit bzw. nach Vertragskündigung nicht mehr nachholbar ist, wird das Mobilfunkunternehmen (Schuldner) von seiner Leistungspflicht frei. Die Rechte des Kunden (Gläubigers) richten sich gemäß § 275 Abs. 4 BGB u.a. nach § 326 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß § 326 Abs. 1 BGB entfällt der Anspruch auf Zahlung gegenüber dem Kunden. Hat der Kunde die Leistung bewirkt, also bereits gezahlt, kann er die Zahlung gemäß § 326 Abs. 4 BGB nach den §§ 346 bis 348 BGB zurückfordern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Rechte schließt die angegriffene Klausel weder aus noch werden sie modifiziert. Bei den Servicebedingungen handelt es sich folglich - wie die Beklagte in der Klageerwiderung zu Recht vorgetragen hat - um eine bloße Information über die tatsächlichen Konsequenzen einer Lieferverzögerung bei der Auslieferung von Mobilfunktelefon mit SIM-Karte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der Hinweis, dass das Mobilfunkunternehmen die Grundgebühr für den Mobilfunkvertrag ab dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses und nicht erst vom Zeitpunkt des Zugangs der SIM-Karte berechnet, enthält keine Modifikation der gesetzlichen Regelungen, sondern lediglich eine Beschreibung des tatsächlichen Verhaltens des Mobilfunkunternehmens. Auf eine konkrete Rechtsfolge sind die Hinweise jedenfalls nicht gerichtet. Sollte der Verbraucher die Hinweise gleichwohl als Regelung verstehen, die ihm sein Recht auf etwaige Rückforderungsansprüche nehmen soll, so wäre dies eine Frage der Irreführung i.S.v. § 5 UWG und nicht eine Frage der Inhaltskontrolle von Allgemeinen Geschäftsbedingungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Selbst wenn man dies mit dem Argument des Klägers anders sehen würde, eine der Kontrolle unterliegende Regelung sei darin zu sehen, dass die Beklagte die Einzelversendung der SIM-Karte ausschließen würde, würde dies der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Dabei fragt sich schon, ob der Einzelversand der SIM-Karte einen früheren Zugang nach Mobilvertragsschluss gewährleisten würde und sich deshalb eine abweichende Einordnung als Regelung überhaupt rechtfertigen ließe. Jedenfalls bliebe es auch in diesem Fall dabei, dass die Übersendung der SIM-Karte allein den Mobilfunkvertrag betrifft und die Beklagte in diesem Zusammenhang allenfalls Erfüllungsgehilfin, aber nicht Verwenderin der Geschäftsbedingung wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem Erfordernis, die Servicebedingungen &quot;anhaken&quot; zu müssen, kann entgegen der Auffassung des Klägers kein Zustimmungserfordernis und als Folge daraus nicht der Charakter eine Allgemeinen Geschäftsbedingung abgeleitet werden. Das Erfordernis des Abhakens stellt in erster Linie sicher, dass der Verbraucher die Servicebedingung zur Kenntnis nimmt. Die Notwendigkeit einer Zustimmung kann daraus nicht abgeleitet werden, schon weil eine mitangehakte ausdrückliche Zustimmungserklärung fehlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anschlussberufung ist unbegründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die mit der Anschlussberufung angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger kann nach §§ 8, 3, 5a UWG verlangen, dass die Beklagte unterlässt, im Rahmen geschäftlicher Handlungen gegenüber Verbrauchern im Internet für den Kauf von Mobiltelefonen zu werben bzw. werben zu lassen, ohne - wie geschehen - über den Lieferzeitpunkt zu informieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach §§ 5a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 UWG i.V.m. § 312d BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB a.F. (Art. 246a § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB n.F.) muss der Unternehmer den Verbraucher in klarer, verständlicher und unzweideutiger Weise über den Termin informieren, bis zu dem der Unternehmer die Ware liefert (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.2022, I ZR 241/19, Rn. 16 - Herstellergarantie IV).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass der angesprochene Verbraucher den Klammerzusatz &quot;2-3 Arbeitstage&quot; unter der ausgewählten Option &quot;Online IDENT-Check mit PurpleView&quot; auf die Dauer beziehen muss, die der erforderliche Identitätscheck des Bestellers der Ware in Anspruch nehmen wird. Ein Verständnis, wonach es sich dabei um die Lieferzeit handeln soll, wird durch nichts nahegelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Verbraucher, der sich über den Zeitpunkt der Lieferung informieren will, wird auch keinen Anlass haben, seinen Mauszeiger zu dem Fragezeichen neben der Option &quot;Online IDENT-Check&quot; zu bewegen. Den dort wird er nähere Erläuterungen zu der Durchführung des Verfahrens zur Identitätsprüfung, aber keinen näheren Aufschluss über Lieferzeiten erwarten. Gerade der Verbraucher, der mit der Nutzung von Webshops vertraut ist, weiß, dass sich hinter solchen Fragezeichen nähere Erläuterungen zu der sich daneben befindenden Schaltfläche oder Option finden lassen, jedoch keine weiterführenden nicht im Zusammenhang stehenden Informationen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aber selbst, wenn ein Verbraucher den Text hinter der Hover-Funktion wahrnimmt, erhält er keine klare und unzweideutige Angabe zu dem Termin, bis zu dem die Beklagte das Handy und die SIM-Karte liefert. Die Erklärung: &quot;Nach Eingang deiner Bestellung bis 17:00 Uhr erfolgt die Lieferung innerhalb von 2-3 Arbeitstagen&quot;, besagt nämlich nicht eindeutig, ob der Lieferungserfolg nach 2-3 Arbeitstagen eintritt, also der Zugang beim Besteller, oder ob die Aufgabe der Lieferung zum Transportunternehmen innerhalb von 2-3 Tagen erfolgt. Der Wortlaut der Erklärung legt das erstgenannte Verständnis nahe; der Hinweis, dass das Online-IDENT-Verfahren 2-3 Arbeitstage in Anspruch nehme, legt das letztgenannte Verständnis nahe. Welches Verständnis das richtige ist, wird dagegen nicht klargestellt und ist deshalb zweideutig.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltetx der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE250001548&quot;&gt;hier:&lt;br /&gt;
&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 06 Dec 2025 16:17:00 +0100</pubDate>
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    <title>OLG Frankfurt: Ausschöpfen der Berufungsbegründungsfrist ist im einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig dringlichkeitsschädlich</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7439-OLG-Frankfurt-Ausschoepfen-der-Berufungsbegruendungsfrist-ist-im-einstweiligen-Verfuegungsverfahren-regelmaessig-dringlichkeitsschaedlich.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Beschluss vom 03.11.2025&lt;br /&gt;
3 U 97/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass das Ausschöpfen der Berufungsbegründungsfrist  im einstweiligen Verfügungsverfahren regelmäßig dringlichkeitsschädlich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Das Rechtsmittel des Verfügungsklägers war gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird vollumfänglich auf die Ausführungen im Beschluss vom 14.10.2025 (BI. 34 ff. d.A.) verwiesen. Hieran hält der Senat auch in Ansehung der Stellungnahme vom 29.10.2025 fest. Insbesondere ist ein dringlichkeitsschädliches Verhalten des Verfügungsklägers im Berufungsverfahren nach wie vor zu bejahen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Partei das Verfahren mit dem nötigen Nachdruck verfolgt und damit ihr Interesse an einer dringlichen Rechtsdurchsetzung in einem Eilverfahren dokumentiert hat, ist ihr gesamtes prozessuales und vorprozessuales Verhalten in den Blick zu nehmen (BeckOK ZPO/Elzer/Mayer, 58. Ed. 1.9.2025, ZPO § 935 Rn. 89, m.N. beck-online). Dabei ist das Verschulden des Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO der Partei zuzurechnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Auch ein nach dem Prozessrecht statthaftes Ausschöpfen gesetzlicher Fristen kann die Dringlichkeitsvermutung widerlegen, denn die Frage, innerhalb welcher prozessualen Frist ein Rechtsmittel eingelegt und begründet werden muss, um zulässig zu sein, und die Frage, innerhalb welcher Zeit ein Verfügungskläger im Verfügungsverfahren tätig werden muss, um nicht durch sein eigenes Verhalten die Vermutung der Dringlichkeit zu widerlegen, haben unmittelbar nichts miteinander zu tun (vgl. etwa OLG München, Urteil vom 10.01.1980 - 6 U 3974/79 - GRUR 1980, 329, 330; OLG Nürnberg, Urteil vom 24.10.2023 - 3 U 965/23 WRP 2024, 116, 118; Teplitzky, WRP 2013, 1414, 1417 f.). Soweit der Verfügungskläger dies unter Hinweis auf die Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte in Abrede stellt, ergibt sich weder aus den zitierten Entscheidungen ein solcher Rechtssatz, noch kann ihm gefolgt werden. Vielmehr hat auch das OLG Nürnberg in dem seitens des Verfügungsklägers nunmehr zitierten Urteil vom 24.10.2023 (Az. 3 U 965/23, WRP 2024, 116, 119) darauf hingewiesen, dass in bestimmten Fallgestaltungen ein Ausschöpfen gesetzlicher Fristen die Dringlichkeitsvermutung sehr wohl widerlegen kann (in diesem Sinne etwa auch OLG Köln, Urteil vom 15.12.1978 - 6 U 144/78 GRUR 1979, 172, 173 f.; OLG München, Urteil vom 10.01.1980-6 U 3974/79-, GRUR 1980, 329, 330; Beschluss vom 29.07.1980 - 6 W 1509/80 GRUR 1980, 1017, 1019; Retzer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, S 12, Rdnr. 93; Schüttpelz, in: Berneke/SchüttpeIz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 4. Aufl. 2018, Abschnitt B, Rdnr. 206; Teplitzky, WRP 2013, 1414, 1417 f.; ders., in: Büscher u. a. (Hrsg.), Festschrift für Joachim Bornkamm zum 65. Geburtstag, 2014, S. 1073 (1080 f.)).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt, sind für die Beurteilung die Umstände des Einzelfalls maßgeblich (so etwa auch OLG Köln, Urteil vom 15.12.1978 - 6 U 144/78 -t GRUR 1979, 172, 173). Hierzu hatte der Senat näher dargelegt, warum in diesem Fall das Einreichen der Berufungsbegründung sieben Wochen nach der Einlegung der Berufung dringlichkeitsschädlich ist. Diesen Ausführungen ist der Verfügungskläger lediglich mit pauschalen Schlagworten wie &quot;Arbeitsüberlastung&quot;, &quot;Koordination mit Mandanten&quot; und &quot;sorgfältige Prüfung rechtlicher Argumente&quot; entgegenzutreten, ohne einen konkreten Sachverhalt vorzutragen, der es nachvollziehbar erscheinen lässt, warum die Erstellung dieser (fünfseitigen) Berufungsbegründung sieben Wochen gedauert hat. In diesem Zusammenhang wird nochmals darauf hingewiesen, dass sowohl das angefochtene Urteil als auch die Berufungsbegründung einen deutlich unterdurchschnittlichen Umfang aufweisen, dass die Berufungsbegründung überwiegend aus einer Wiederholung der erstinstanzlichen Argumentation besteht und dass aufgrund der Eilbedürftigkeit des einstweiligen Verfügungsverfahrens eine entsprechende Priorisierung erwartet werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ergänzend sei noch angemerkt, dass das prozessuale Verhalten des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsklägers in erster Instanz ebenfalls erste Verzögerungstendenzen erkennen lässt. Er hatte im Termin vor dem Landgericht gerügt, dass der Verfügungsbeklagte persönlich per Bild- und Tonübertragung zugeschaltet wurde und die Auffassung vertreten, dass dies nicht zulässig sei. Nachdem der Einzelrichter die Teilnahme des Verfügungsbeklagten per Bild- und Tonübertragung genehmigt hatte, hat er erklärt, hiergegen Einspruch einlegen zu wollen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Außerdem hat der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers die Prozessvollmacht des Prozessbevollmächtigten des Verfügungsbeklagten gerügt. Nachdem der Verfügungsbeklagte diese per Bild- und Tonübertragung bestätigt hat, hat der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers die Auffassung vertreten, dass diese Erklärung aus formalen Gründen unwirksam sei. Wollte man seiner Argumentation folgen, so hätte das Landgericht nach § 89 Abs. 1 ZPO vorgehen müssen, was zu einer (weiteren) Verzögerung der Entscheidung geführt hätte. Wer dringend eine einstweilige Verfügung erwirken möchte, verhält sich so nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der Verfügungskläger in der Stellungnahme seines Prozessbevollmächtigten vom 29.10.2025 noch vortragen lässt, die vom Senat beabsichtigte Entscheidung führe zu einer uneinheitlichen Obergerichtlichen Rechtsprechung und mache &quot;eine mündliche Verhandlung und ggf. dann auch Zulassung der Revision zur Sicherung der Rechtseinheit erforderlich&quot;, sei darauf aufmerksam gemacht, dass gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, die Revision nicht stattfindet (§ 542 Abs. 2 ZPO).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE250001506&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 01 Dec 2025 17:56:00 +0100</pubDate>
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    <title>OLG Frankfurt: Unzulässige Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern für medizinisch nicht indizierte Schönheits-OPs auf Instagram</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 06.11.2025,&lt;br /&gt;
6 U 40/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern für medizinisch nicht indizierte Schönheits-OPs auf Instagram unzulässig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Höckernase - Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagt vergleichende Werbung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagt vergleichende Werbung in Form einer Instagram-Story für einen medizinisch nicht indizierten operativ-chirurgischen Eingriff&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Posten von Bildern und Videos in Form von Stories auf der Plattform Instagram unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern, wenn der Eingriff (hier: Entfernung einer Höckernase) medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am Donnerstag verkündeter Entscheidung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte ist eine in Frankfurt am Main tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Sie berichtete auf ihrem Instagram-Account u.a. über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei welcher ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem zuständigen 6. Zivilsenat (Wettbewerbssenat) Erfolg. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Für operative plastische-chirurgische Eingriffe dürfe „nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden,“ begründete er seine Entscheidung. Das Heilmittelwerbegesetz beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Davon sei hier auszugehen. Es sei unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ gelitten habe. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, könne offenbleiben. Die Beklagte habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei habe die Beklagte durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes bzw. Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschienen. Die Beiträge seien insgesamt von jung nach alt sortiert gewesen. So habe der angesprochene Verkehrskreis sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Beklagten verändert habe. Dabei sei es für die Annahme einer vergleichenden Darstellung unschädlich, dass Vorher-/Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Beklagten nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) zu hintereinander zu sehen gewesen seien. Zweck des Verbotes sei es zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperation unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzten. Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen wie der der hier streitgegenständlichen Instagram-Story Rechnung tragen. Gerade derartige Stories könnten in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbunden Schönheitsoperation zu verleiten, als reine Vorher-/Nachher-Fotos.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6.11.2025, Az. 6 U 40/25&lt;br /&gt;
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.01.2025, Az. 3-10 O 5/24)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung ist in Kürze unter &lt;br /&gt;
www.rv.hessenrecht.hessen.de&lt;br /&gt;
Öffnet sich in einem neuen Fenster abrufbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erläuterungen:&lt;br /&gt;
§ 1 HWG [Anwendungsbereich]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. (...)&lt;br /&gt;
2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage bezieht&lt;br /&gt;
a) (...)&lt;br /&gt;
c) auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit,&lt;br /&gt;
§ 11 HWG [Werbeverbot außerhalb der Fachkreise]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) (…) 3Ferner darf für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht wie folgt geworben werden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff (…) &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 10 Nov 2025 19:11:00 +0100</pubDate>
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<category>höckernase</category>
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    <title>OLG Frankfurt: Akteneinsicht in elektronisch geführte Akten durch Übersendung der Akte als PDF-Datei rechtlich nicht zu beanstanden</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt am Main&lt;br /&gt;
Beschluss vom 08.09.2025,&lt;br /&gt;
2 ORbs 95/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Gewährung von Akteneinsicht in elektronisch geführte Akten durch Übersendung der Akte als PDF-Datei rechtlich nicht zu beanstanden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Beschwerde zurückgewiesen - Akteneinsicht in elektronische Bußgeldakten über PDF/A&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakten erfolgt in Hessen durch die Übermittlung der Akte als PDF/A an den Verteidiger des Betroffenen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) führte mit heute veröffentlichtem Beschluss im Rahmen der Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde eines Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit grundsätzlich dazu aus, wie Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakten zu erfolgen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen den Betroffenen war ein Bußgeld von 1.000 € festgesetzt sowie ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 86 km/h worden. Sein Verteidiger hatte auf Antrag Einsicht in die elektronisch geführte Bußgeldakte durch Übersendung einer PDF-Datei der Akte erhalten. Auf seinen Einspruch hin hatte das Amtsgericht den Betroffenen wegen vorsätzlicher Geschwindigkeitsüberschreitung eine Geldbuße von 1.700 Euro festgesetzt und ein Fahrverbot von drei Monaten verhängt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Er rügt u.a., dass ihm im Rahmen der Akteneinsicht nicht die bei der Akte befindliche Bilddatei des Fahrerfotos im „jpg-Format“ übermittelt worden sei, sondern im „PDF-Format“. Der zuständige 2. Strafsenat hat die Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen. Der Senat hat das Verfahren zum Anlass genommen die Grundsätze zur Akteneinsicht in elektronisch geführte Bußgeldakten darzulegen:  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Akteneinsicht in elektronischer Form erfolge durch Bereitstellung eines „Repräsentats“ der Akte zum Abruf oder durch Übersendung über einen sicheren Übermittlungsweg (§§ 49 Abs. 1, 110c S. 1 OWiG, § 32f StPO i.V.m. mit § 2 Abs. 2 BBußAktEinV, § 9 JustlTV). Das „Repräsentat“ bilde dabei als elektronische Akte im PDF-Format die Ermittlungsakte ab. Hintergrund der Umwandlung sei „die Standardisierung und Vereinfachung der Gewährung von Akteneinsicht“, erläuterte der Senat. Die Reduzierung auf ein Dateiformat erhöhe die Kompatibilität unter den Systemen. Das PDF-Format habe sich im Rechts- und Geschäftsverkehr als kostenloser und allgemein anerkannter Standard durchgesetzt. Es könne auf allen Computersystemen gelesen werden, ohne das ursprüngliche Erscheinungsbild zu verändern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Bilddateien aus einer Bußgeldakte in ein PDF-„Repräsentat“ umgewandelt werden, bleibe die Bildqualität ohne Qualitätsverlust erhalten. Die Bildinformationen werden direkt und vollständig in die PDF-Datei integriert. Dies gewährleiste, dass die visuelle Information im „Repräsentat“ exakt der Originaldatei entspreche.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sollte Einsicht in Dateien der elektronischen Akte begehrt werden, die nicht in das „Repräsentat übernommen worden seien (§ 2 Abs.2 BBußAktFV), sei dafür ein begründeter Antrag erforderlich. Das System der Akteneinsicht in die elektronische Bußgeldakte folge damit den verfassungsmäßigen Vorgaben zum Anspruch auf „Informationsparität des Betroffenen in Ordnungswidrigkeitenverfahren“, resümierte der Senat. Zudem sei die Entscheidung der Bußgeldbehörde über die Form der Akteneinsicht nicht anfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 8.9.2025, Az. 2 ORbs 95/25&lt;br /&gt;
(vorausgehend Amtsgericht Wiesbaden, Urteil vom 16.1.2025, Az. 78 OWi 5781 Js 43606/24)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 22 Oct 2025 18:07:00 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>OLG Frankfurt: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 11 Abs. 1 ApoG wenn eine telemedizinische Plattform beim Bestellvorgang eine Apotheke durch Vorauswahl bevorzugt</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Beschluss vom 14.08.2025&lt;br /&gt;
6 W 108/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 11 Abs. 1 ApoG vorliegt, wenn eine telemedizinische Plattform beim Bestellvorgang eine Apotheke durch Vorauswahl bevorzugt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m § 11 Abs. 1 ApoG zu, so dass ein Verfügungsanspruch besteht (1.). Es fehlt auch nicht am notwendigen Verfügungsgrund (2.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Antragstellerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m § 11 Abs. 1 ApoG zu, da der Antragsgegner mit dem Betreiber der Plattform Q eine Vereinbarung getroffen hat, die die bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel zum Inhalt hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die Parteien sind Mitbewerber nach §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG. Zumindest liegt die Fallgruppe der Förderung fremden Wettbewerbs auf der Antragsgegnerseite im Hinblick auf die Website Plattform Q vor. Geht es um die Förderung fremden Wettbewerbs, etwa durch einen Berufs- oder Verbraucherverband oder durch einen Werbepartner (“Marktplatz“), kann das konkrete Wettbewerbsverhältnis zwischen dem geförderten Unternehmen und dessen Mitbewerber bestehen (BGH WRP 2012, 77 Rn. 20 - Coaching-Newsletter; WRP 2014, 552 Rn. 19 - Werbung für Fremdprodukte), was hier gegeben ist. Unerheblich ist dabei, dass die Beteiligten auf unterschiedlichen Wirtschaftsstufen tätig sind, da sie sich im Ergebnis an den gleichen Abnehmerkreis wenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die angegriffene geschäftliche Handlung sind die konkreten wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen der Antragstellerin betroffen. In vorliegendem Fall fördert der Antragsgegner durch seinen Verstoß gegen § 11 Abs. 1 ApoG den Wettbewerb von Q. Die Antragstellerin ist daher aktivlegitimiert, da die geschäftliche Handlung des Antragsgegners die wettbewerbsrechtlichen Interessen der Antragstellerin berührt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Beklagte hat mit dem Betreiber der Plattform Q eine Vereinbarung getroffen, die die bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel zum Inhalt hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Gemäß § 11 Abs. 1 ApoG dürfen Erlaubnisinhaber und Personal von Apotheken, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, mit Ärzten oder anderen Personen, die sich mit der Behandlung von Krankheiten befassen, oder mit Dritten keine Rechtsgeschäfte vornehmen oder Absprachen treffen, die eine bevorzugte Lieferung bestimmter Arzneimittel, die Zuführung von Patienten, die Zuweisung von Verschreibungen oder die Fertigung von Arzneimitteln ohne volle Angabe der Zusammensetzung zum Gegenstand haben. Dies gilt auch für Rechtsgeschäfte oder Absprachen, die die Zuweisung von Verschreibungen in elektronischer Form oder von elektronischen Zugangsdaten zu Verschreibungen in elektronischer Form zum Gegenstand haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erforderlich ist ein schutzzweckrelevanter Zusammenhang zwischen Tathandlung und Vorteil, der gegeben ist, wenn die Art und Weise der Vorteilsgewährung geeignet ist, die Freiheit der Apothekenwahl der Versicherten oder die flächendeckende Arzneimittelversorgung durch wohnortnahe Apotheken zu gefährden (BGH GRUR 2025, 496 - Partnervertrag).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Gegen dieses Verbot hat der Antragsgegner verstoßen, indem er das Plattformmodell der Q unterstützt, das eine freie Apothekenwahl des Kunden nicht zulässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Das Landgericht hat zu Recht darauf verwiesen, dass Q zwei verschiedene Wege der Bestellung aufzeigt: Auf der Plattform wird sowohl bei der Option „Premium-Service“ als auch bei der Option „Elektronisches Rezept (ohne Medikamente)“ die ärztliche Verschreibung dem Patienten nicht ausgehändigt, sondern direkt an die Apotheke weitergeleitet. Während im Rahmen der Option „Premium-Service“ die Plattform die Auswahl einer bestimmten Apotheke vornimmt, nimmt der Patient im Rahmen der Option „Elektronisches Rezept (ohne Medikamente)“ selbst die Auswahl einer Apotheke vor. Dadurch, dass dem Patienten zum einen die Auswahl zwischen „Premium-Service“ und der Option „Elektronisches Rezept (ohne Medikamente)“ angeboten wird, und dadurch, dass der Patient im Rahmen der letzteren Option eine bestimmte Apotheke auswählen kann, worauf er auch ausdrücklich hingewiesen wird, indem ihm offenbart wird, dass mit dem Premium-Service Q automatisch eine Apotheke für den Kunden auswählt, ist auf den ersten Blick die frei Apothekenwahl für den Kunden gewährleistet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die Apothekenwahlfreiheit des Patienten wird allerdings durch die konkrete Gestaltung und Funktionalität der Plattform „Q“ in unzulässiger Weise beeinträchtigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schon auf dieser Eingangsseite wird dem Patienten ausschließlich der Premium-Service vorgestellt und damit empfohlen. Die relevanten Aussagen sind:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Füllen Sie einen Online-Fragebogen aus und lassen Sie Ihre Angaben von einem zugelassenen Arzt überprüfen. Nach einer ärztlichen Beurteilung kann bei medizinischer Notwendigkeit ein Rezept ausgestellt werden. Die Lieferung erfolgt innerhalb von 1-2 Werktagen durch eine zugelassene Apotheke.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bereits hier wird der Patient inhaltlich darauf eingestellt, dass die Lieferung des Medikaments durch eine vom Betreiber ausgewählte oder mit ihm kooperierende Apotheke erfolgt. Es wird nämlich als selbstverständlich dargestellt, dass die Lieferung - ohne jedes weitere Zutun des Patienten - innerhalb von 1-2 Werktagen durch irgendeine, nicht vom Patienten bestimmte oder bestimmbare Apotheke erfolgt. Der Hinweis auf die automatische Lieferung des Medikaments wird in den nachfolgenden, stichpunktartig geordneten Vorzügen noch verdeutlicht. Dort wird ausgeführt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„Schnelle und diskrete Lieferung - Lieferung von medizinischen Cannabis-Therapieprodukten innerhalb von 1-2 Tagen“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem Hinweis fehlt sogar jeglicher Hinweis darauf, dass die Lieferung durch eine Apotheke erfolgt. Der Patient muss vielmehr den Eindruck gewinnen, also ob der Versand von der Plattform selbst durchgeführt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Direkt unterhalb dieser ersten, den Service erläuternden Angaben ist folgende Grafik dargestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abbildung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abbildung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit diesem Ablaufplan wird die Vorstellung des Patienten weiter beeinflusst und nachhaltig geprägt. Nach dieser Information sind drei Schritte wesentlich, die Mitteilung von Informationen an den Arzt, die Rezepterstellung durch den Arzt und die sich anschließende Lieferung des Medikaments - ohne dass es einer Entscheidung des Patienten zur liefernden Apotheke bedarf. Erneut wird nicht erwähnt, dass die Lieferung durch eine Apotheke erfolgt oder dass der Patient die konkret liefernde Apotheke selbst auswählen könnte. Im Anschluss an diese Grafik gibt es eine Rubrik Fragen &amp;amp; Antworten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Innerhalb dieser Rubrik fehlt eine Angabe zur Lieferung des Medikaments durch eine Apotheke. Das Thema „Apotheke“ ist vielmehr überhaupt nicht berührt und es gibt keine Aufklärung darüber, dass der Patient sich aktiv dafür entscheiden kann, der Plattform die Auswahl der liefernden Apotheke zu überlassen, oder dass es zu dieser automatischen Auswahl durch die Plattform eine Alternative durch die freie Apothekenwahl gibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Startet der Patient nach dieser Einführung durch Q den Bestellvorgang durch Drücken des Buttons „Zu den medizinischen Fragen“, dann wird dem Patienten eine weitere schematische Darstellung des gesamten Bestellprozesses angezeigt. Die weitere Übersicht sieht wie folgt aus:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abbildung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abbildung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Ablauf der Therapie und Bestellung wird erneut durch Q strukturell und grafisch veranschaulicht. Unter Schritt 4 - also der für den Kunden wesentlichen Lieferzeit - werden nur die Express-Lieferung, innerhalb von 1-2 Stunden oder aber der kostenlose Standard-Service, Lieferung innerhalb von 24-48 Stunden, beworben. Ein Bezug zur Apotheke fehlt. Eine Aufklärung darüber, dass die Lieferung durch eine Apotheke erfolgt, fehlt ebenfalls. Es wird außerdem nicht darüber aufgeklärt, dass der Patient sich frei für eine Apotheke entscheiden kann, die das Medikament liefert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sind in einem Zwischenschritt Gesundheitsfragen beantwortet, erscheint die nachfolgende Übersicht. Diese Übersicht ist dadurch gekennzeichnet, dass sie alle verfügbaren Medikamente auflistet, wobei alle im Premium-Service verfügbaren Medikamente zuerst dargestellt - und zwar ohne, dass aktiv ein Filter gesetzt wurde. Dies bedeutet, dass man erst alle Angebote im Premium-Service durchscrollen muss, bevor überhaupt das erste Medikament erscheint, das entweder nur oder auch im Standard-Service verfügbar ist:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abbildung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass der Premium-Service nicht nur zuerst und vollständig angezeigt wird, sondern auch technisch voreingestellt ist, hat die Antragstellerin glaubhaft gemacht, indem sie ein beliebiges Medikament über die Suchfunktion eingegeben hat (Anlage BRP 16) und auch hier die gleiche, den Premium-Service bevorzugende Ergebnisdarstellung erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies kann der Patient, der keine Filtereinstellung vorgenommen hat, oder gar verstanden hat, dass er über eine Filterfunktion bestimmte Selektionen vornehmen kann, nur so verstehen, als ob dieses konkrete Medikament nur im Premium-Service vorhanden ist. Diese Voreinstellung durch die Plattform gilt ausnahmslos für alle verfügbaren Medikamente im Premium-Service. Deshalb kann der durchschnittlich aufmerksame Patient nur zu der Auffassung gelangen, dass bestimmte Medikamente nur exklusiv im Premium-Service verfügbar sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erst durch Setzung des Filters auf „Standardservice“ könnte für den Kunden überhaupt erkennbar werden, dass das Medikament auch im Standardservice erhältlich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidet sich der Patient nun für ein bestimmtes Medikament, im Regelfall damit für den strukturell bevorzugten Premium-Service, dann wird dem Patienten die folgende Bestellübersicht gezeigt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abbildung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erneut fehlt jeglicher Hinweis darauf, dass man zwischen dem Premium-Service und dem Standard-Service wechseln könnte. Es wird damit gerade verschwiegen, dass der Patient eine selbstständige Entscheidung hinsichtlich der Auswahl der das Medikament liefernden Apotheke treffen könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nun muss der Patient den Button „Weiter zum Versand“ betätigen. In Bezug auf den Versand erwartet der durchschnittlich aufmerksame Patient, dass er eine Auswahl hinsichtlich des Postdienstleisters treffen kann. Denn dieses Verständnis entspricht der allgemein üblichen Praxis nahezu sämtlicher eCommerce-Seiten und Internet-Portalen. Der durchschnittliche aufmerksame Patient erwartet folglich nur eine Auswahlentscheidung hinsichtlich des Versandunternehmens und die Eingabe der persönlichen Daten zur Ausführung der Lieferung. Was der durchschnittlich aufmerksame Patient hingegen nicht erwartet, ist, dass er durch die Voreinstellungen der Plattform-Betreiber eine aktive Entscheidung hinsichtlich der Apothekenauswahl und seiner Wahlfreiheit trifft. Denn hierauf ist er weder vorbereitet noch erwartet der Patient diese Entscheidung aufgrund der Gestaltung des Bestellprozesses. Auf der nächsten Seite wird kein Hinweis auf die beiden vermeintlich parallel bestehenden Lieferoptionen erteilt. Im Gegenteil, es wird nur Eingabemaske für persönliche Daten gezeigt. Diese Eingabeseite sieht konkret wie folgt aus:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abbildung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abbildung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gibt der Patient nun alle erforderlichen persönlichen Daten zur Anlegung eines Kundenkontos an, folgt eine zweite Eingabemaske zu den persönlichen Daten, nämlich hinsichtlich der konkreten Versandadresse und der Handy-Nummer des Patienten, die wie folgt gestaltet ist:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abbildung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abbildung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Abbildung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
An dieser Stelle im Bestellprozess wird automatisch der Premium-Lieferservice vorgeschlagen, ohne dass dies noch so benannt wird. Im Fettdruck ist für den Patienten folgende Information hervorgehoben: „Medikament mit DHL - versandkostenfeie Lieferung in 24 - 48 Stunden“ Mit dieser fett hervorgehobenen Aussage werden dem Patienten alle Informationen gegeben, für die er sich an dieser Stelle im Bestellprozess interessiert. Ein seriöses Versandunternehmen wird genannt (nämlich DHL), es wird mitgeteilt, dass der Versand kostenfrei ist und dass die Lieferung in 1 - 2 Tagen zu erwarten ist - also genau die Zeitspanne wiederholt, die zuvor schon mehrfach von der Plattform beworben wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinzu kommt, dass nach dem unbestrittenen Vortrag der Antragstellerin mögliche Rabatte, mit denen Q wirbt, ausschließlich im Premium-Service verwendet werden. Die Rabatte betreffen aber ausschließlich die Behandlungsgebühr für die ärztliche Leistung, weshalb kein sachlicher Grund dafür besteht, diesen Rabatt nicht auch beim Standard-Service zu gewähren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) In der Gesamtschau stellt sich die Gestaltung des Bestellvorgangs nicht diskriminierungsfrei dar. Vielmehr ist der gesamte Bestellprozess darauf angelegt, den Nutzer weg von der freien Apothekenwahl und hin zur Bestellung bei den Partnerapotheken der Plattform zu führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die Bezahlung erfolgt auch „für“ das Weiterleiten von Rezepten. Die Plattform erhält nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Antragstellerin (Anlage BRP 21) erhält die Plattform eine Vergütung pro vermitteltem Rezept. Die apothekenrechtlichen Schutzzwecke, die Wahlfreiheit der Versicherten und eine flächendeckende Arzneimittelversorgung durch wohnortnahe Apotheken zu gewährleisten, sind daher betroffen (vgl. BGH GRUR 2025, 496, Rn. 59 - Partnervertrag).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE250001082&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 15 Sep 2025 18:32:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: Privater Einführer einer Produktfälschung muss Markeninhaber nicht über Zustimmung zur Vernichtung der Ware nach Grenzbeschlagnahme informieren</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7346-OLG-Frankfurt-Privater-Einfuehrer-einer-Produktfaelschung-muss-Markeninhaber-nicht-ueber-Zustimmung-zur-Vernichtung-der-Ware-nach-Grenzbeschlagnahme-informieren.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Beschluss vom 31.07.2025&lt;br /&gt;
6 W 99/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass ein privater Einführer einer Produktfälschung den Markeninhaber nicht über seine Zustimmung zur Vernichtung der Ware nach einer Grenzbeschlagnahme informieren muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;a) Entgegen der Auffassung des Landgerichts entspricht es nicht im Sinne von § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. Vielmehr sind die Kosten von der Klägerin zu tragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Abweichend von der Ansicht des Landgerichts bestand zwischen den Parteien vor Einreichung der Klage noch kein Schuldverhältnis, das den Beklagten verpflichtet hätte, die Klägerin über seine am 30.04.2025 unmittelbar gegenüber der Zollbehörde erteilte Einwilligung in die Vernichtung der festgehaltenen Handyhülle zu informieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der Beklagte hat nicht gegen das Markengesetz oder die Unionsmarkenverordnung verstoßen (wodurch ein gesetzliches Schuldverhältnis zwischen den Parteien begründet worden wäre).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Zwar hat der Gerichtshof der Europäischen Union die Zollverordnung dahin ausgelegt, dass der Inhaber eines Rechts des geistigen Eigentums an einer Ware, die über die Website eines Online-Shops in einem Drittstaat an eine Person, die im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats wohnt, verkauft wurde, den ihm durch die Zollverordnung gewährten Schutz zu dem Zeitpunkt, zu dem die Ware in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gelangt, allein aufgrund des Erwerbs der Ware beanspruchen kann, ohne dass noch erforderlich wäre, dass die Ware vor dem Verkauf Gegenstand einer an die Verbraucher in diesem Mitgliedstaat gerichteten Verkaufsofferte oder Werbung gewesen wäre (vgl. EuGH, Urteil vom 06.02.2024 - C-98/13, juris Rn. 35 - Blomquist, vgl. Anlage K9).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings setzt eine Markenverletzung nach § 14 Abs. 2 Satz 1 MarkenG und Art. 9 Abs. 2 UMV ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus. Für ein Handeln des Beklagten im geschäftlichen Verkehr besteht kein Anhaltspunkt. Vielmehr ist davon auszugehen, dass er (oder seine Ehefrau) die Handyhülle zu privaten Zwecken bestellt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Für eine Beteiligung des Beklagten an einer etwaigen Markenverletzung des chinesischen Lieferanten besteht ebenfalls kein Anknüpfungspunkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(aa) Eine Mittäterschaft scheidet mangels bewussten und gewollten Zusammenwirkens des Beklagten mit dem chinesischen Unternehmen aus (siehe insofern z.B. BGH, Urteil vom 05.02.2015 - I ZR 240/12, GRUR 2015, 485 Rn. 35 - Kinderhochstühle im Internet III).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(bb) Eine Beihilfe setzt neben einer objektiven Beihilfehandlung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. z.B. BGH, GRUR 2015, 485 Rn. 35 mwN - Kinderhochstühle im Internet III). Von einem solchen Vorsatz des Beklagten kann nach Aktenlage nicht ausgegangen werden (ohne dass es darauf ankäme, dass er bei einem Preis von knapp 30 Euro für die Handyhülle kaum angenommen haben kann, es handele sich um Original-Louis-Vuitton-Ware).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Zwischen den Parteien bestand auch kein gesetzliches Schuldverhältnis nach den Vorschriften der Produktpiraterieverordnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Ermitteln die Zollbehörden Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, das in einer Entscheidung über die Stattgabe eines Antrags aufgeführt ist, setzen sie nach Art. 17 Abs. 1 Produktpiraterie-VO die Überlassung der Waren aus oder halten diese zurück. Sie unterrichten den Anmelder oder Besitzer der Waren innerhalb eines Arbeitstags nach der Aussetzung oder Zurückhaltung über diese (vgl. Ar. 17 Abs. 3 Unterabs. 1 Produktpiraterie-VO). Am gleichen Tag oder umgehend im Anschluss an die Unterrichtung des Anmelders oder Besitzers unterrichten die Zollbehörden den Inhaber der Entscheidung über die Aussetzung oder Zurückhaltung (vgl. Art. 17 Abs. 3 Unterabs. 3 Produktpiraterie-VO; nach Art. 17 Abs. 4 Satz 2 Produktpiraterie-VO informieren sie ihn ferner auf Antrag und soweit ihnen diese Informationen vorliegen, über die Namen und Anschriften des Empfängers, des Versenders und des Anmelders oder des Besitzers der Waren, das Zollverfahren sowie den Ursprung, die Herkunft und die Bestimmung der Waren, deren Überlassung ausgesetzt ist oder die zurückgehalten werden). Die Mitteilungen nach Art. 17 Abs. 3 Unterabsätze 1 und 3 enthalten nach Art. 17 Abs. 4 Produktpiraterie-VO Angaben zu dem in Art. 23 Produktpiraterie-VO genannten Verfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 23 Produktpiraterie-VO sieht ein vereinfachtes Vernichtungsverfahren vor. Nach Art. 23 Abs. 1 Satz 1 Produktpiraterie-VO können Waren, die im Verdacht stehen, ein Recht geistigen Eigentums zu verletzen, unter zollamtlicher Überwachung vernichtet werden, ohne dass festgestellt werden muss, ob gemäß den Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats, in dem die Waren angetroffen wurden, ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist, sofern (kumulativ)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) der Inhaber der Entscheidung den Zollbehörden innerhalb von 10 Arbeitstagen (bei verderblicher Waren 3 Arbeitstagen) nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung schriftlich bestätigt, dass seines Erachtens ein Recht geistigen Eigentums verletzt ist,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) der Inhaber der Entscheidung den Zollbehörden seine Zustimmung zur Vernichtung der Waren innerhalb von 10 Arbeitstagen (im Fall verderblicher Waren 3 Arbeitstagen) nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung schriftlich bestätigt und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) der Anmelder oder der Besitzer der Waren den Zollbehörden seine Zustimmung zur Vernichtung der Waren innerhalb von 10 Arbeitstagen (im Fall verderblicher Waren 3 Arbeitstagen) nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung der Waren oder deren Zurückhaltung schriftlich bestätigt hat; stimmt er der Vernichtung innerhalb dieser Frist weder zu noch widerspricht er ihr, können die Zollbehörden von seinem Einverständnis ausgehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Anmelder oder Besitzer mit der Vernichtung einverstanden ist, teilen die Zollbehörden dies dem Inhaber der Entscheidung gemäß Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Produktpiraterie-VO unverzüglich mit. Dieser leitet dann nach Art. 23 Abs. 3 Satz 2 Produktpiraterie-VO innerhalb von 10 Arbeitstagen (bei verderblicher Waren 3 Arbeitstagen) nach der Mitteilung über die Aussetzung der Überlassung oder Zurückhaltung der Ware ein Verfahren zur Feststellung ein, ob ein Recht geistigen Eigentums verletzt wurde. Die Zollbehörden können die 10-Tage-Frist auf Antrag um höchstens 10 Arbeitstage verlängern (Art. 23 Abs. 2 Produktpiraterie-VO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den Kosten der Zollbehörden (i.w.S.) sieht Art. 29 Abs. 1 Produktpiraterie-VO vor, dass diese den Zollbehörden auf Verlangen vom Inhaber der Entscheidung zu erstatten sind. Dies gilt nach Art. 29 Abs. 3 Produktpiraterie-VO unbeschadet seines Rechts, vom Rechtsverletzer oder von anderen Personen nach den anwendbaren Rechtsvorschriften Schadensersatz zu fordern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Durch diese Vorschriften zum Vorgehen beim Verdacht der Verletzung eines Rechts des geistigen Eigentums wird eine Privatperson, die (potenziell) markenverletzende Ware zu privaten Zwecken einführen möchte, weder zu einem Markenverletzer (vgl. auch Art. 1 Abs. 3 Produktpiraterie-VO, wonach die Verordnung nicht für Waren ohne gewerblichen Charakter gilt, die im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden; siehe insofern auch Erwägungsgrund 4) noch begründet die Produktpiraterieverordnung besondere Pflichten des Anmelders oder Besitzers gegenüber dem Inhaber der Anmeldung. Dessen Zustimmung führt lediglich zu einer vereinfachten Vernichtung der von der Zollbehörde als (mutmaßlich) rechtsverletzend angehaltenen Ware.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Davon ausgehend hat die E-Mail der Klägerin in Anlage K8 mit der Aufforderung an den Beklagten, bis zum 09.05.2025 zu erklären, „dass [er] der Vernichtung“ zustimmt, auch keine Auskunftspflicht des Beklagten gegenüber der Klägerin ausgelöst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Die Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben (§ 242 BGB) setzt das Bestehen einer besonderen rechtlichen Beziehung voraus (vgl. z.B. BGH, Beschluss vom 24.01.2024 - VI ZR 404/22, juris Rn. 29).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(aa) So begründet eine Abmahnung nur dann (abhängig von den konkreten Umständen) Aufklärungs- und Rücksichtnahmepflichten nach Treu und Glauben, wenn sie berechtigt ist (vgl. z.B. BGH, Versäumnisurteil vom 09.02.2023 - I ZR 61/22, GRUR 2023, 897 Rn. 24 - Kosten für Abschlussschreiben III; Versäumnisurteil vom 23.03.2023 - I ZR 17/22, GRUR 2023, 1116 Rn. 91 - Aminosäurekapseln; BGH, Urteil vom 17.12.2020 - I ZR 228/29, juris Rn. 40). Nur berechtigte Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb oder wegen einer Schutzrechtsverletzung führen zu einer - durch die Abmahnung konkretisierten - Sonderbeziehung eigener Art, die in besonderem Maße durch Treu und Glauben und das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme bestimmt wird (siehe z.B. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - I ZR 228/29, juris Rn. 41 mwN).Ohne einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch führt die Abmahnung dagegen regelmäßig nicht zu einer Sonderbeziehung und darauf bezogenen Pflichten nach § 242 BGB. Der zu Unrecht Abgemahnte ist daher grundsätzlich nicht verpflichtet, den Abmahnenden vor Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens über den wirklichen Sachverhalt aufzuklären (vgl. z.B.BGH, Urteil vom 17.12.2020 - I ZR 228/29, juris Rn. 42).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(bb) Beziehungen rein tatsächlicher Art genügen grundsätzlich nicht, um daran auf der Grundlage des § 241 Abs. 2 BGB Aufklärungspflichten zu knüpfen (vgl. z.B. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - I ZR 228/29, juris Rn. 45 mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar ist im Einzelfall eine den Grundätzen von Treu und Glauben unterworfene Rechtsbeziehung denkbar, wenn durch das Verhalten der einen Seite ein Vertrauen erzeugt wird, nach dem die andere Seite ihr Verhalten ausrichtet. Daran fehlt es aber in Fällen der unberechtigten Abmahnung im Regelfall. Einer solchen Abmahnung kommt auch in einer Situation, in der der Rechtsinhaber auf eine Information des vermeintlichen Rechtsverletzers angewiesen ist, nicht mehr zu als die Funktion eines nachdrücklichen Auskunftsverlangens im Interesse des Rechtsinhabers (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2020 - I ZR 228/29, juris Rn. 46 mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(cc) Im Streitfall gilt nichts anderes. Zwischen den Parteien bestand vor Einleitung des Rechtsstreits keine Sonderverbindung. Die E-Mail der Klägerin in Anlage K8 diente nur dazu, den bei verweigerter Zustimmung des Beklagten zur Vernichtung erforderlichen Rechtsstreit zu vermeiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Klägerin hat auch kein Geschäft zu Gunsten des Beklagten geführt (vgl. z.B. LG Kiel, Urteil vom 15.03.2022 - 6 O 301/21, juris Rn. 27 ff.; LG Braunschweig, Versäumnisurteil vom 28.06.2023 - 9 O 2173/22, juris, Rn. 41 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daher kann dahingestellt bleiben, ob die E-Mail in Anlage K8 ihm (ggf. über seine Ehefrau) zugegangen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Dies zugrunde gelegt entspricht es nach § 269 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. § 93 ZPO analog billigem Ermessen, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin aufzuerlegen. Der Beklagte hat mangels einer ihn treffenden Pflicht oder Obliegenheit zur Information der Klägerin über seine Zustimmung zur Vernichtung unmittelbar gegenüber der Zollbehörde keinen Anlass zur Einreichung der Klage gegeben. Das von der Produktpiraterieverordnung abweichende Vorgehen der Klägerin und der Zollbehörde (vgl. Anlage K10, EA LG 63; Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Produktpiraterie-VO) hat keine Informationspflicht oder -obliegenheit zu seinen Lasten entstehen lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insoweit ist unerheblich, ob die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung davon ausgehen durfte, der Beklagte habe der Vernichtung der Ware ausdrücklich nicht zugestimmt, da sie bis dahin weder von ihm noch von Zollbehörde etwas gehört hatte. Zwar mag die Zollbehörde eine von ihr nach der Produktpiraterieverordnung vorzunehmende Mitteilung unterlassen haben, nicht aber der Beklagte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es kommt auch nicht darauf an, ob die Klägerin „schuldlos“ keine Kenntnis von der Zustimmung des Beklagten hatte oder ob sie im Zweifel bei der Zollbehörde hätte nachfragen müssen, ob der Beklagte der Vernichtung (doch) noch zugestimmt hat, da sie sich nicht darauf verlassen konnte, dass er sie, wie in Anlage K8 vorgesehen, informiert, auch wenn andere Anmelder oder Besitzer dies in der Vergangenheit immer getan haben mögen (siehe insofern Anlage K10, EA LG 63). Es entspräche nicht billigem Ermessen (§ 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO), dem nicht zu einer Information der Klägerin verpflichteten Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, nur weil die Klägerin möglicherweise kein Schuldvorwurf trifft.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE250000989&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Mon, 01 Sep 2025 18:40:00 +0200</pubDate>
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