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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag olg münchen)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Wed, 15 Apr 2026 15:52:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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    <title>OLG München: Für die Miturheberschaft an einem Gemälde genügt die schöpferische Ausführung einer fremden Konzeption - Paris Bar</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;OLG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 18.12.2025&lt;br /&gt;
29 U 3581/23 e&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG München hat mit diesem Urteil die Rechte von ausführenden Künstlern gestärkt. Im Streit um die Urheberschaft an den berühmten „Paris Bar“-Gemälden entschied das Gericht, dass derjenige, der ein Werk nach einer fremden Fotovorlage und unter konzeptioneller Anleitung eines Dritten (hier: Martin Kippenberger) eigenhändig malt, Miturheber ist. Voraussetzung ist, dass bei der malerischen Umsetzung ein hinreichender eigener gestalterischer Spielraum verbleibt, der die Persönlichkeit des Malers widerspiegelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;II. Die Klage ist begründet. Das Landgericht hat zutreffend einen Unterlassungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte gemäß §§ 97 Abs. 1 Satz 1, 13 Satz 1 und 2 UrhG angenommen, da der Kläger als Miturheber der Gemälde Paris Bar Version 1 und Paris Bar Version 2 anzusehen ist und daher ein Recht auf Anerkennung seiner Miturheberschaft nach § 13 Satz 1 UrhG hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Bei den Gemälden Paris Bar Version 1 und Paris Bar Version 2 handelt es sich um Werke der bildenden Kunst im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG. Danach gehören Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst sowie Entwürfe solcher Werke zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen sind. In den beiden Paris Bar-Gemälden (Versionen 1 und 2) liegt jeweils jedenfalls auch eine persönliche geistige Schöpfung des Klägers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine persönliche geistige Schöpfung eine Schöpfung individueller Prägung, deren ästhetischer Gehalt einen solchen Grad erreicht hat, dass nach Auffassung der für Kunst empfänglichen und mit Kunstanschauungen einigermaßen vertrauten Kreise von einer „künstlerischen“ Leistung gesprochen werden kann. Dabei kann die ästhetische Wirkung der Gestaltung einen Urheberrechtsschutz nur begründen, soweit sie auf einer künstlerischen Leistung beruht und diese zum Ausdruck bringt. Eine persönliche geistige Schöpfung ist ausgeschlossen, wo für eine künstlerische Gestaltung kein Raum besteht, weil die Gestaltung durch technische Erfordernisse vorgegeben ist. Eine Gestaltung genießt daher keinen Urheberrechtsschutz, wenn sie allein aus technisch notwendigen oder allein aus zwar frei wählbaren oder austauschbaren, aber technisch bedingten Merkmalen besteht und keine künstlerische Leistung erkennen lässt. Allein durch die Ausnutzung eines handwerklich-konstruktiven Gestaltungsspielraums oder durch den Austausch eines technischen Merkmals durch ein anderes entsteht noch kein eigenschöpferisches Kunstwerk (BGH GRUR 2025, 407 Rn. 18 – Birkenstock m.w.N.)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Sache entsprechen diese Maßstäbe dem unionsrechtlichen Begriff des urheberrechtlich geschützten Werks im Sinne der RL 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (BGH GRUR 2024, 386 Rn. 25 – E 2 m.w.N.). Dabei handelt es sich um einen autonomen Begriff des Unionsrechts, der in der gesamten Union einheitlich auszulegen und anzuwenden ist. Für die Einstufung eines Objekts als Werk müssen zwei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Ein Gegenstand ist ein Original, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt wurde, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben. Zum anderen ist die Einstufung als Werk Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (BGH a.a.O. Rn. 25 unter Bezugnahme auf EuGH GRUR 2019, 73 – Levola Hengelo; EuGH GRUR 2019, 1185 – Cofemel; EuGH GRUR 2020, 736 – Brompton Bicycle).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der vom Bundesgerichtshof für richtig gehaltenen – objektiven – Auslegung des Begriffs der Originalität kommt es auf objektive Umstände an wie die Gestaltungsmerkmale oder den Gesamteindruck des Werks oder den Gestaltungsspielraum, der mit Blick auf den vorbekannten Formenschatz und die technischen Gestaltungsnotwendigkeiten zu bestimmen ist. Dazu genügt es grundsätzlich, dass der Kläger das betreffende Werk vorlegt und die konkreten Gestaltungselemente darlegt, aus denen sich der urheberrechtliche Schutz ergeben soll. Bei Gebrauchsgegenständen, bei denen die Möglichkeiten einer künstlerisch-ästhetischen Ausformung regelmäßig eingeschränkt sind, weil sie bestimmten technischen Anforderungen genügen müssen und technisch bedingte Gestaltungsmerkmale aufweisen, muss überdies genau und deutlich dargelegt werden, inwieweit sie über ihre von der Funktion vorgegebene Form hinaus künstlerisch gestaltet sind (BGH GRUR 2024, 132 Rn. 36 – USM Haller unter Bezugnahme auf BGH GRUR 2012, 58 Rn. 24 f. – Seilzirkus, m.w.N.; BGH GRUR 2023, 571 Rn. 21 – Vitrinenleuchte).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verteidigt sich der Beklagte demgegenüber mit dem Einwand, die Schutzfähigkeit entfalle oder der Schutzumfang sei eingeschränkt, weil der Urheber auf vorbekanntes Formengut zurückgegriffen habe, so ist es seine Sache, das Aussehen des älteren Werkes darzulegen und zu beweisen (BGH GRUR 2024, 132 Rn. 36 – USM Haller unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1981, 820, juris Rn. 25 – Stahlrohrstuhl II, m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die geistigen Anstrengungen, bedeutender Arbeitsaufwand und die aufgewandte Sachkenntnis sind als solche keine Kriterien, mit der die Originalität und damit die Schutzfähigkeit einer Gestaltung begründet werden kann (Raue, in: Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, 8. Aufl. 2025, § 2 Rn. 11 unter Bezugnahme auf EuGH C-469/17, E-ECLI:CLI:EU:C:2019:623 Rn. 23 – Funke Medien; EuGH C-604/10, ECLI:EU:C:2012:115 Rn. 42 – Football Dataco). Ob die Ausdrucksform dauerhaft ist, ist für den Werkschutz ebenfalls nicht relevant (Raue, a.a.O. Rn. 11 unter Bezugnahme auf EuGH C-310/17, ECLI:EU:C:2018:899 Rn. 40 – Levola Hengelo; BGH GRUR 2022, 899 Rn. 29 – Porsche 911; GRUR 2021, 1290 Rn. 58 – Zugangsrecht des Architekten). Auch darf die Schutzfähigkeit eines Werks (der angewandten Kunst) nicht davon abhängig gemacht werden, ob das Werk einen „eigenen, ästhetisch markanten visuellen Effekt“ hervorruft (Raue, a.a.O. Rn. 11 unter Bezugnahme auf EuGH C-683/17, ECLI:EU:C:2019:721 Rn. 49-56 – Cofemel).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht entscheidend für die Frage der urheberrechtlichen Schutzfähigkeit eines Werkes ist die Auffassung desjenigen, der das Werk geschaffen hat. Werke erlangen nicht durch die Erklärung des Erzeugers Urheberrechtsschutz. Niemand kann sich die umfangreichen urheberrechtlichen Befugnisse, die einen sonderrechtlichen Schutz an einem geistigen Werk begründen, durch einfache Erklärung anmaßen (Bullinger, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, § 2 Rn. 11 unter Bezugnahme auf BGH GRUR 1961, 635 (638) – Stahlrohrstuhl I; OLG Frankfurt a. M. GRUR 1993, 116 – Le Corbusier Möbel; Erdmann FS v. Gamm, 1990, 389, 392).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Gem. § 7 UrhG ist Urheber der Schöpfer des Werkes. Sind mehrere Personen an der Entstehung des Werkes beteiligt, hängt die Schöpfereigenschaft davon ab, welche Person einen schöpferischen Beitrag gemäß § 2 Abs. 2 UrhG geleistet und welche Person lediglich einen nichtschöpferischen Gehilfenbeitrag geleistet hat (BGH GRUR 2014, 772 Rn. 9 – Online-Stadtplan unter Bezugnahme auf Thum, in: Wandtke/Bullinger, UrhR, 3. Aufl., § 7 Rn. 12 ff.; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, UrheberR, 4. Aufl., § 7 Rn. 6 ff.). Solange Gehilfen sich lediglich an die nichtschöpferische mechanische Durchführung oder Ausgestaltung der Vorgabe des Urhebers halten und kein Spielraum für eine eigene individuelle schöpferische Gestaltung bleibt, sind sie keine Urheber (BGH GRUR 2014, 772 Rn. 9 – Online-Stadtplan unter Bezugnahme auf GRUR 2007, 685 – Gedichttitelliste I; Loewenheim in Schricker/Loewenheim, § 7 Rn. 8; Schulze, in: Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 7 Rn. 9; Thum, in: Wandtke/Bullinger, § 7 Rn. 15).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nichtschöpferische Gehilfenschaft liegt vor, wenn eine Person zwar konkrete Beiträge tatsächlicher Art zu einem Werk leistet, dabei jedoch keine eigene Individualität entfaltet, sondern nur „Ausführungsorgan“ eines fremden Gestaltungswillens ist und insoweit lediglich fremde Individualität unterstützt. Wann dabei die Grenze von der untergeordneten, bloß ausführenden und rein mechanischen Tätigkeit nach Anweisung des Urhebers zur eigenschöpferischen Produktivität überschritten wird und die „Gehilfenbeiträge“ somit Urheberqualität erreichen, ist eine schwierige, nach objektiven Kriterien zu beurteilende Tatfrage, die von einer etwaigen vertrags- oder deliktsrechtlichen Gehilfenstellung völlig unabhängig ist. Die Grenze ist fließend (Thum, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, § 7 Rn. 34 f. unter Bezugnahme auf BGH GRUR 2014, 771 Rn. 9 – Online-Stadtplan; BGH GRUR 2007, 685 – Gedichttitelliste I; KG GRUR 2004, 129 f. – Modernisierung einer Liedaufnahme; OLG Zweibrücken GRUR 1997, 363 – Jüdische Friedhöfe; OLG Hamm BeckRS 2006, 06870, S. 12 – Kircheninnenraumgestaltung; BGH GRUR 1952, 257, 258 – Krankenhauskartei; Ulmer S. 187; Schricker/Loewenheim/Loewenheim/Peifer § 7 Rn. 8; Mestmäcker/Schulze/Schulze § 7 Rn. 5).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Wer von sich behauptet Urheber, d.h. Schöpfer eines bestimmten Werkes zu sein, muss grundsätzlich beweisen, dass er das Werk tatsächlich geschaffen hat, sofern er sich nicht auf die Vermutungsregel in § 10 Abs. 1 berufen kann. Ein Indizienbeweis ist zulässig. Abstrakte, allgemeine Umschreibungen der rechtlichen Anforderungen an einen schöpferischen Beitrag genügen dabei zur Substanziierung nicht, vielmehr sind konkrete schöpferische Beiträge darzulegen. Erforderlich ist ein schlüssiger, überprüfbarer Tatsachenvortrag (Thum, in: Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl. 2022, § 7 Rn. 43 f. m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sofern der Kläger seine Urheberschaft substanziiert dargelegt hat, muss der Verletzer eine von ihm behauptete abweichende Urheberschaft substanziiert darlegen, dh aufzeigen, wen er aus welchen Gründen für den Urheber hält. Ob in der Mitwirkung bei der Werkentstehung eine eigenschöpferische Leistung zu sehen ist oder nicht, ist Tatfrage, wobei die Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG zu beachten ist. Wenn mehrere an der Werkschöpfung beteiligt sind, muss daher, soweit § 10 Abs. 1 UrhG nicht greift, jeder Beweis für seinen eigenen schöpferischen Beitrag erbringen (Thum, a.a.O., Rn. 45 f. m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der eigenhändigen Herstellung eines Kunstwerks fließt regelmäßig eine tatsächliche Vermutung der (Allein-)Urheberschaft, die sich nicht durch die bloße Behauptung erschüttern lässt, ein Dritter habe so präzise Angaben gemacht, dass dem Künstler die Möglichkeit eigener schöpferischer Tätigkeit bei der Ausformung des Kunstwerks genommen sei und er nur noch genaue Vorgaben habe handwerklich umzusetzen brauchen. Im Allgemeinen stellt die Behauptung dem Künstler streng und bis ins Einzelne vorgegebener Entwicklungsschritte eine so seltene Ausnahme von dem üblichen Regelfall bei der Erschaffung eines Werks dar, dass derjenige, der sich auf sie beruft, diese nach allgemeinen Grundsätzen auch darlegen und beweisen muss. Im Übrigen wird, je mehr ein Entwurf der Anfangsphase eines Gestaltungsprozesses entstammt und je individueller die schöpferischen Mittel waren, regelmäßig um so weniger ein anderer als der in dieser Anfangsphase beteiligte Werkschöpfer (Mit)-Urheber sein können (Thum, a.a.O. Rn. 47 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Nach diesen Maßstäben liegt in den beiden Paris Bar-Gemälden (Versionen 1 und 2) jeweils eine persönliche geistige Schöpfung jedenfalls auch des Klägers vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Der Kläger trägt vor, folgende Gestaltungselemente des Gemäldes Paris Bar Version 1 habe er aus eigenem Antrieb und in Eigenverantwortung gewählt, um ein Bild zu schaffen, das seine individuelle Handschrift trägt (Schriftsatz vom 28.04.2023, S. 17 ff. – Bl. 105 ff. d. LG-A); Berufungserwiderung, S. 48 ff. – Bl. 119 ff. d. OLG-eA):&lt;br /&gt;
-&lt;br /&gt;
Malerische Optik durch Farbauftrag mit sichtbarem Pinselstrich. Charakteristisch für die „Paris Bar“-Gemälde sei der Farbauftrag des Klägers, der den Pinselstrich noch deutlich erkennbar lasse. Hierdurch erhalte das Gemälde eine „malerische“ Optik. Der Kläger habe bewusst keine Technik des Farbauftrags gewählt, die die Fotovorlage möglichst detailgetreu reproduziere. Vielmehr habe der Kläger durch den erkennbaren Pinselstrich eine weiche Atmosphäre geschaffen, die der Fotovorlage fehle.&lt;br /&gt;
-&lt;br /&gt;
Kontraste/Schärfe und Detailgrad: Die vom Kläger bewusst angestrebte malerische Optik zeige sich besonders eindrucksvoll bei den Falten der Tischdecken und der Tischservietten. In der Fotovorlage fehlten die Kontraste nahezu vollständig. Im Vergleich zur Fotovorlage seien die Servietten im Gemälde des Klägers deutlich kontrastierter und gleichzeitig – aufgrund der Farbauftragstechnik, die den Pinselstrich belasse – gröber. Insbesondere auch die auf den Tischen positionierten Salzstreuer sowie die Stühle wiesen eine im Vergleich zur Vorlage andere Optik auf. Die Salzstreuer träten deutlicher zu Tage. Während die Stühle in der Vorlage glatt, dunkel und spiegelnd seien, erschienen die Stühle im Gemälde gröber, heller und matter. Auch dies sei ein bewusstes gestalterisches Element, das den gemalten Charakter des Gemäldes im Vergleich zur Fotovorlage hervorhebe. An Tischdecken, Stühlen und Salzstreuern zeige sich besonders deutlich die Handschrift des Klägers, der eine ähnlich grobe Kontrastierung bereits in einem Gemälde aus dem Jahr 1988 zum Einsatz gebracht hätte (vergleiche Abbildung in der Berufungserwiderung, S. 53 – Bl. 124 d. OLG-eA).&lt;br /&gt;
-&lt;br /&gt;
Farbgebung und Lichtverhältnisse: Besonders charakteristisch für die „Paris Bar“-Gemälde seien Farbgebung und Lichtverhältnisse. An ihnen zeige sich die eigene Bildrealität, die der Kläger erzeugt habe. So sei das „Paris Bar 1“-Gemälde durch eine helle, durchgehend rot- und gelbstichige warme Atmosphäre geprägt. Deutlich zeige sich dies an der ocker-orangen Wand, die im Gemälde sehr viel kräftiger sei und geradezu leuchte. Die Sitzbänke seien im Gemälde im Farbton aufgehellt und bildeten keinen starken farblichen Kontrast zur Wand, sondern fügten sich weicher in die warme Gesamtatmosphäre ein. Das Holz der Stühle sei heller als in der Vorlage. Die an der Wand hängenden Bilder seien an die einheitliche Farbgebung angepasst, um auf dem Gemälde eine einheitliche warme Atmosphäre zu erzeugen. Der Kläger habe die Blautöne im Schattenwurf der Tischdecken und Servietten eigenständig hinzugefügt, um einen Komplementäreffekt zum Orange der Wand zu erzeugen und ein warmes gelboranges Licht vorzutäuschen, das der Fotovorlage fehle. Auch die übrigen Lichtverhältnisse habe der Kläger korrigiert. In der Fotovorlage seien die Lichtspiegelungen auf den Bänken völlig anders als im Gemälde; auch die Lichtreflexionen auf den Stuhllehnen wichen in Größe und Erscheinung deutlich von der Vorlage ab und erzeugten eine andere Atmosphäre.&lt;br /&gt;
-&lt;br /&gt;
Bildausschnitt, Komposition und Größenverhältnisse: Der Kläger habe das Gemälde „Paris Bar 1“ in Bildausschnitt und Proportionen seinen eigenen Vorstellungen angepasst. Das Gemälde sei „entzerrt“ und deutlich breiter als die Fotovorlage. Die Entzerrung führe zu einem im Vergleich zur Fotovorlage gelockerten strukturierten Bildeindruck im Gemälde. Das Gemälde wirke „ruhiger“ und „aufgeräumter“ als die Fotovorlage. Deutlich würden die Korrekturen insbesondere an den an der Wand aufgehängten Gemälden. Auf der Fotovorlage seien die Abstände der Bilder enger, teilweise gebe es keinen Abstand, das Bild in der 4. Reihe [gemeint dürfte Spalte sein] rechts oben hänge schief. Im Gemälde seien die Abstände korrigiert und weitgehend vereinheitlicht, alle Bilder hingen gerade. Auffällig werde die Entzerrung des Bildes auch bei den Rückpolstern der Sitzbank, die im Vergleich zur Fotovorlage deutlich breiter seien. Auch der gekachelte Boden sei nicht identisch mit der Fotovorlage, die Stühle und Tische stünden an anderen Stellen. Die Perspektive von „Paris Bar 1“ rücke im Vergleich zur Fotovorlage näher an die Rückwand heran.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Insgesamt habe der Kläger durch die geschilderten schöpferischen Gestaltungsentscheidungen eine im Vergleich zur Fotovorlage abweichende Bildrealität geschaffen und dem Gemälde damit seine eigene persönliche Note verliehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Bezug auf das Gemälde Paris Bar Version 2 seien folgende Gestaltungselemente hervorzuheben, die der Kläger in Eigenregie gewählt habe, um ein Bild zu schaffen, das seine individuelle Handschrift trage (Schriftsatz vom 28.04.2023, S. 26 ff. (Bl. 114 ff. d. LG-A.; Berufungserwiderung, S. 66 ff. – Bl. 137 ff. d. OLG-eA):&lt;br /&gt;
-&lt;br /&gt;
Anpassungen der Bildelemente: Dem Kläger sei es wichtig gewesen ein ruhiges und „aufgeräumtes“ Bild zu schaffen. Der Kläger habe daher auch einige Details der Fotovorlage gezielt nicht übernommen, etwa die Hervorhebungen an der unteren Holzvertäfelung der Wand. Gleiches gelte für störende Details an den Seitenflächen neben dem Gemälde sowie die fehlenden Farbtupfer im Gemälde in der Mitte, die der Kläger korrigiert habe. Zudem habe der Kläger den oberen Bildrand für das Gemälde „gestutzt“, was ebenfalls zu einer größeren Ruhe im Bild führe.&lt;br /&gt;
-&lt;br /&gt;
Malerische Optik durch Farbauftrag mit sichtbarem Pinselstrich: Charakteristisch sei auch für „Paris Bar 2“ der Farbauftrag des Klägers, der den Pinselstrich noch deutlich erkennbar lasse. Hierdurch erhalte das Gemälde eine „malerische“ Optik. Auffällig sei dies besonders bei den im Vordergrund stehenden Stühlen oder an der schwarzen Rückwand. Durch den erkennbaren Pinselstrich habe der Kläger eine weiche Atmosphäre geschaffen, die der Vorlage fehle.&lt;br /&gt;
-&lt;br /&gt;
Kontraste/Schärfe und Detailgrad: Die vom Kläger bewusst angestrebte malerische Optik zeige sich besonders eindrucksvoll bei den Falten der Tischdecken und der Tischservietten. In der Fotovorlage träten die Kontraste weniger deutlich hervor.&lt;br /&gt;
-&lt;br /&gt;
Farbgebung und Lichtverhältnisse: Auch für „Paris Bar 2“ seien Farbgebung und Lichtverhältnisse besonders charakteristisch. An ihnen zeige sich die eigene Bildrealität, die der Kläger erzeugt habe. Der Kläger habe eine weiche und warme Atmosphäre geschaffen, die sich deutlich von der Fotovorlage unterscheide. Farblich steche vor allem der dunkelblaue Grundton der Holzvertäfelung hervor, der deutlich von der Vorlage abweiche, die eher lila wirke und in der Mitte völlig schwarz sei. Auch der Farbton der Stühle weiche erkennbar voneinander ab. Bei den Lichtverhältnissen habe der Kläger erheblich eingegriffen. Die Fotovorlage sei auf der linken Hälfte deutlich überbelichtet und habe einen klar erkennbaren Lichteinfall von links; das Gemälde des Klägers enthalte im Vergleich zur Fotovorlage ein einheitliches Licht und keinen Lichteinfall von links.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2025-N-38848?hl=true&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Wed, 15 Apr 2026 17:52:00 +0200</pubDate>
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    <category>§ 13 urhg</category>
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<category>bildende kunst</category>
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</item>
<item>
    <title>OLG München: Unzulässige Verdachtsberichterstattung kann bereits durch das Erwecken eines Eindrucks vorliegen</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7622-OLG-Muenchen-Unzulaessige-Verdachtsberichterstattung-kann-bereits-durch-das-Erwecken-eines-Eindrucks-vorliegen.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG München&lt;br /&gt;
Hinweisbeschluss vom 09.03.2026&lt;br /&gt;
18 U 3650/25 Pre&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG München hat in einem Hinweisbeschluss ausgeführt, dass eine unzulässige Verdachtsberichterstattung bereits durch das Erwecken eines entsprechenden Eindrucks vorliegen kann. Eine solche verdeckte Tatsachenbehauptung ist jedoch nur dann als rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu werten, wenn sich die Schlussfolgerung des Rezipienten auf das Vorliegen eines Verdachts als unabweisbar darstellt und über bloße wertende Denkanstöße oder offene Fragen hinausgeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 04.11.2025 gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist ebenfalls nicht geboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO beruht oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies zeigt die Berufungsbegründung nicht auf. Das Landgericht ist in seinem sorgfältig und unter überzeugender Auseinandersetzung mit der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung erstellten Urteil vielmehr jedenfalls im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der zulässige Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung hinsichtlich der berufungsgegenständlichen Äußerungen nicht begründet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Verfügungskläger steht insoweit gegen die Verfügungsbeklagte kein Anspruch auf Unterlassung der streitgegenständlichen Wortberichterstattung aus dem seitens der Verfügungsbeklagten online veröffentlichten TV-Beitrag entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK zu. Denn die vom Landgericht zu Recht nicht untersagten Äußerungen verletzen den Verfügungskläger jeweils nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hieran ändert auch die Argumentation des Verfügungsklägers in der Berufung nichts. Diesbezüglich ist ergänzend Folgendes anzumerken:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[...]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Das Landgericht hat umfassend dargelegt, welche Kriterien nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung maßgeblich sind, um den Sinngehalt von Äußerungen zu bestimmen und auf dieser Basis zu klassifizieren, ob es sich um eine Tatsachenbehauptung oder um eine Meinungsäußerung handelt. Auf die besagten Ausführungen des Landgerichts im angegriffenen Urteil (LGU, S. 8 ff.) darf zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ergänzend ist hierzu das Folgende auszuführen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verfügungskläger macht geltend, es handele sich vorliegend um eine Verdachtsberichterstattung. Bei dieser fänden die Grundsätze zu einer durch eine Berichterstattung hervorgerufenen Eindruckserweckung – anders als vom Landgericht und der Verfügungsbeklagten angenommen – keine Anwendung. Vielmehr handele es sich bei der Verdachtsberichterstattung um eine eigene „Äußerungskategorie“. Für diese passten die grundsätzlich in Fällen einer bloßen Eindruckserweckung einschlägigen Erfordernisse ersichtlich nicht. Denn bei der Eindruckserweckung komme eine Untersagungsverfügung nur in Fällen in Betracht, in denen die Schlussfolgerung des Rezipienten auf das Vorliegen einer unwahren rechtsverletzenden Tatsachenbehauptung unabweisbar sei. Das könne bei einer Verdachtsberichterstattung nicht gefordert werden, denn diese sei ja gerade nur in solchen Fällen einschlägig, in denen es um keine als feststehend behauptete Tatsachenäußerung gehe, sondern um einen bloßen Verdacht, also um eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verfügungsbeklagte hingegen argumentiert, das Landgericht habe zu Recht nicht die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung herangezogen. So handele es sich bei der Verdachtsberichterstattung nicht um eine eigene „Äußerungskategorie“, sondern um einen Rechtfertigungsgrund. Dieser komme nur bei Tatsachenäußerungen in Betracht. Diesbezüglich sei – auch in Fällen der Verdachtsberichterstattung – zu differenzieren, ob sich eine zu untersagende Tatsachenäußerung in der Berichterstattung entweder ausdrücklich finde oder ob sie lediglich „verdeckt“ aufgestellt werde. Im letzteren Fall komme ein Verbot – auch in Fällen einer Verdachtsberichterstattung – jedenfalls nur dann in Betracht, wenn sich ein betreffender Verdacht „zwischen den Zeilen“ zwingend als unabweisbare Schlussfolgerung ergebe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Argumentation der Berufung ist zuzugeben, dass bei einer Verdachtsberichterstattung eine nicht ausdrücklich, sondern nur in Form einer Eindruckserweckung getätigte Äußerung nicht nur in solchen Fällen angegriffen werden kann, in denen insoweit beim Rezipienten unabweisbar die Schlussfolgerung erweckt wird, es stehe fest, dass die berichtsgegenständlichen Vorkommnisse passiert sind. Das bedeutet aber andererseits nicht, dass es genügen würde, dass irgendein Rezipient beim Ansehen des Berichts den Eindruck gewinnen könnte, möglicherweise könnte er eine gewisse Schlussfolgerung ziehen. Konkret: Bei einer Verdachtsberichterstattung bezieht sich die Frage, ob beim Rezipienten ein bestimmter Eindruck erweckt wird, nicht auf einen Eindruck, dass eine bestimmte Tatsache feststeht, sondern auf den Eindruck, dass der Verdacht besteht, dass eine bestimmte Tatsache möglicherweise vorliegen könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die dogmatische Einordnung der Berufung kann auch aus einem weiteren Grund nicht überzeugen. So vertauscht sie die gebotene Reihenfolge der Prüfung: Sie statuiert, beklagtenseits werde ein Verdacht geäußert. Deshalb will sie im nächsten Schritt bei der Bestimmung des Sinngehalts der Äußerungen nicht die Grundsätze anwenden, die bei bloßen Eindruckserweckungen gelten. Geboten ist es indes, in einem ersten Schritt zunächst den Sinngehalt der Äußerungen zu bestimmen. Erst auf dieser Grundlage kann und muss dann bestimmt werden, ob und ggf. welcher Verdacht insoweit formuliert bzw. ob und ggf. welche Tatsache als feststehend dargestellt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Offene Fragen sind rechtlich wie Meinungsäußerungen zu behandeln; deshalb muss sich eine Verdachtsäußerung, die man als Tatsachenbehauptung werten will, aus dem Kontext eindeutig ergeben (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10, Rn. 155a m.w.N.). Damit korrespondierend kann auch in Fällen einer Verdachtsberichterstattung bei lediglich „zwischen den Zeilen“ vermittelten Aussagen ein etwaig erweckter Eindruck, dass ein betreffender Verdacht besteht, nur dann angegriffen werden, wenn die Grenzen eines bloßen Denkanstoßes überschritten werden und sich die Schlussfolgerung der Rezipienten auf das Vorliegen eines betreffenden Verdachts als unabweisbar darstellt (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 19.02.2004 – 1 BvR 417/98, NJW 2004, 1942; BGH, Urteil vom 02.07.2019 – VI ZR 494/17, BeckRS 2019, 19209, Rn. 30; OLG Köln, Urteil vom 26.11.2020 – 15 U 39/20, GRUR-RS 2020, 38050, Rn. 20, jeweils m.w.N.). Außerdem wäre es nicht zuletzt ein Wertungswiderspruch, wenn selbst derjenige, der „zwischen den Zeilen“ den Eindruck erweckt, dass feststeht, dass der Betroffene eine Handlung begangen hat, nur dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn die betreffende Schlussfolgerung des Rezipienten unabweisbar ist, wohingegen es in Fällen, in denen der Äußernde – weniger eingriffsintensiv – „zwischen den Zeilen“ nur einen Verdacht schildert, schon reichen würde, wenn lediglich erhebliche Teile der Zuschauer diesen Schluss aus der Berichterstattung ziehen. Die sog. „Stolpe-Rechtsprechung“ gilt zudem für Fälle einer offenen mehrdeutigen Aussage, während es hier um sog. verdeckte Behauptungen geht (vgl. BGH, Urteil vom 27.04.2021 – VI ZR 166/19, juris Rn. 12 m.w.N.; siehe dazu auch BeckOK InfoMedienR/Söder, 50. Ed., § 823 BGB, Rn. 65 m.w.N.). Selbst wenn man in dieser Fallkonstellation zu Gunsten des Verfügungsklägers gleichwohl die Grundsätze der sog. „Stolpe-Rechtsprechung“ für anwendbar hielte, wäre aber jedenfalls zu fordern, dass erhebliche Teile der Zuschauer die Berichterstattung so verstehen, dass die antragsgegenständlichen Vorkommnisse zwar (noch) nicht feststehen, aber dass ein betreffender Verdacht besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Zu den Ausführungen des Landgerichts zur Bestimmung des Sinngehalts der streitgegenständlichen Äußerungen unter Berücksichtigung des hier verfahrensgegenständlichen Kontextes sind im Hinblick auf die Berufungsbegründung folgende Erläuterungen veranlasst:.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Das Landgericht ist frei von Rechtsfehlern davon ausgegangen, dass die angegriffene Berichterstattung nicht ausdrücklich behauptet, dass der Verfügungskläger im Verdacht stünde, das Spendendinner als Gegenleistung für die Auftragsvergabe an ... veranstaltet oder finanziell von der besagten Auftragsvergabe profitiert zu haben. Ebenso wenig findet sich im TV-Beitrag eine Äußerung, in der offen behauptet würde, der Verfügungskläger sei an der Bewerbung von ... um den Auftrag oder an der Vergabe des Auftrags an ... beteiligt gewesen. Dies kann auch die Berufung nicht in Abrede stellen; vielmehr ergibt sich aus der Antragstellung ebenfalls, dass der Verfügungskläger keine Sätze benennen kann, in denen betreffende Behauptungen offen aufgestellt worden wären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Ein entsprechender Sinngehalt könnte sich also bestenfalls verdeckt „zwischen den Zeilen“ ergeben, wenn es sich insoweit nicht lediglich um einen bloßen Denkanstoß handeln würde, sondern ein betreffender Eindruck beim Rezipienten unabweislich hervorgerufen werden würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Der TV-Beitrag enthält indes nicht nur eigene Äußerungen der Verfügungsbeklagten, sondern auch Zitate, insbesondere solche eines „Insiders“ / Informanten und von ... . Insoweit gilt Folgendes: Die Sorgfaltspflichten, welche die Verfügungsbeklagte als Presseunternehmen zu wahren hat, hängen bei Äußerungen eines Dritten auch davon ab, ob sie sich diese Äußerungen zu eigen gemacht hat oder lediglich die Einschätzung des Dritten dokumentiert (siehe dazu BVerfG, Beschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, NJW 2023, 510, 513, Rn. 22). Der Verbreiter macht sich eine fremde Äußerung regelmäßig dann zu eigen, wenn er sich mit ihr identifiziert und sie so in den eigenen Gedankengang einfügt, dass sie als seine eigene erscheint. Ob dies der Fall ist, ist mit der im Interesse der Meinungsfreiheit und zum Schutz der Presse gebotenen Zurückhaltung zu prüfen. So genügt es für die Annahme eines Zu-Eigen-Machens nicht, dass ein Presseorgan die ehrenrührige Äußerung eines Dritten in einem Interview verbreitet, ohne sich ausdrücklich von ihr zu distanzieren (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029, 2031, Rn. 19 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesen Grundsätzen hat sich die Verfügungsbeklagte die Aussagen des Informanten und von ... jedenfalls nicht in vollem Umfang zu eigen gemacht. Auf die betreffenden Einzelheiten wird insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen nachfolgend bei der Bestimmung des Sinngehalts der jeweiligen Äußerungen eingegangen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Hinsichtlich des Sinngehalts der klägerseits geltend gemachten Verdachtsäußerungen gilt das Folgende:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die angegriffene Berichterstattung erweckt nicht den unabweisbaren Eindruck, dass die Möglichkeit bestünde, „der Verfügungskläger habe das &#039;Spendendinner&#039; als Gegenleistung für die Auftragsvergabe an ... veranstaltet“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schon ausweislich des Titels des Beitrags befasst sich die Berichterstattung zwar sowohl mit dem Spendendinner als auch mit dem (auch als „millionenschwerer Auftrag“ bezeichneten) ... deal. Dies verdeutlicht die TV-Sprecherin zudem zu Beginn des Beitrags (“Es geht um einen lukrativen Maskendeal und ein geheimnisumwittertes Spendendinner. Man wird doch nochmal nachfragen dürfen“.). Der Interviewer fragt sodann ... nach dem Zusammenhang zwischen dem Spendendinner und dem Maskendeal und die TV-Sprecherin erläutert die näheren Hintergründe und Koinzidenzen und bezeichnet den Verfügungskläger in diesem Kontext u.a. als „lokalen Strippenzieher“, der über „beste Kontakte in die Politik und noch bessere in die CDU“ verfüge. Die Verfügungsbeklagte wirft sodann die Frage auf, ob es sich bei der Vergabe um einen „Zufall“ handelt. Sie berichtet anschließend, dass man daran „[z]umindest bei ... […] so seine Zweifel habe“. Schon durch diese Formulierung wird dem Zuschauer verdeutlicht, dass sich die Verfügungsbeklagte die referierte Bewertung von ... nicht vollumfänglich zu eigen macht. Die Verfügungsbeklagte stellt sich angesichts der zeitlichen Abläufe und personellen Verflechtungen also zwar ebenfalls die Frage, ob es sich bei der Vergabe um einen bloßen Zufall handelte. So weit wie ..., die Vorgänge wegen eines Zurückfließens von Geldern aus dem vom Verfügungskläger organisierten Spendendinner an den Kreisverband von ... als „massiv verdächtig“ einzuordnen, geht die Verfügungsbeklagte selbst aber ausdrücklich nicht. Auch im weiteren Verlauf legt die Verfügungsbeklagte zwar dar, dass „die Aufklärer bei ...“ es für einen „weitere[n] Beleg für geschickte Hinterzimmerpolitik“ halten, dass sich ... mit der Agentur des Verfügungsklägers „nicht nur die Räumlichkeiten […] sondern auch Geschäftsanteile“ teilt. Uneingeschränkt in den eigenen Gedankengang der Verfügungsbeklagten eingefügt werden diese Schlussfolgerungen von ... aber nicht. Im weiteren Verlauf lässt die Berichterstattung auch einen Informanten zu Wort kommen. Dieser behauptet aber ebenfalls nicht etwa, bei dem Spendendinner hätte es sich um eine Gegenleistung für die Auftragsvergabe an ... gehandelt. Im Gegenteil: Er hält es genauso gut für möglich, dass der Verfügungskläger lediglich tätig wurde, „um dem damaligen Kanzleraspiranten ... einen Gefallen zu tun und sein Draht ins Kanzleramt zu verbessern“. Überdies ordnet die Verfügungsbeklagte auch dessen Mutmaßungen nicht unkommentiert in ihren TV-Beitrag ein, sondern stellt ihre eigene Sicht gleich im Anschluss explizit wie folgt klar: „Möglicherweise sind die ganzen Verbindungen untereinander nur Zufall“. Diese Formulierung versteht der Rezipient auch nicht etwa ironisch oder als bloßes Lippenbekenntnis, sondern als Klarstellung, dass die Verfügungsbeklagte die Vorgänge für hinterfragenswert hält, aber auch keine belastbaren Nachweise dafür hat oder behauptet, dass es sich um eine Gegenleistung für die Auftragsvergabe handeln dürfte. Daran ändert nach dem Verständnis des Zuschauers auch die Nachfrage bei ... nichts, wie viel Geld dessen Kreisverband an jenem Spendenabend in ... bekommen hat, zumal der Geldfluss unstreitig ist. Die Verfügungsbeklagte erläutert zudem, dass das Ministerium nichts dazu gesagt habe, „ob sich ... als Minister persönlich in die Vergabe des Maskendeals eingemischt hat, wie in anderen Fällen“ und legt offen, dass ... dies bestreite. Der TV-Beitrag stellt diese Auskünfte auch nicht in Abrede. Bei dieser Sachlage wird dem Rezipienten beklagtenseits nicht nahegelegt, das Spendendinner sei eine Gegenleistung gewesen; denn wenn ... an der Vergabe gar nicht persönlich beteiligt war und diese zudem nicht an den Verfügungskläger oder dessen Unternehmen erfolgte, fehlt es an einer Leistung von ..., für die man als Gegenleistung für dessen Kreisverband Spenden hätte einwerben müssen. Daran ändern auch die Gesamtschau und der Umstand nichts, dass das Spendendinner im Bericht als „geheimnisumwittert“ tituliert wird. Denn auch dieser Bewertung entnimmt der Zuschauer nicht den Aussagegehalt, dass das Abendessen deshalb wohl eine Gegenleistung für etwas gewesen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Berichterstattung erweckt mithin auch „zwischen den Zeilen“ nicht unabweisbar den Eindruck, dass die Möglichkeit bestünde, „der Verfügungskläger habe das &#039;Spendendinner&#039; als Gegenleistung für die Auftragsvergabe an ... veranstaltet“. Sie nennt nur gewisse – unstreitige – Vorgänge – insbesondere zeitliche Koinzidenzen und personelle/wirtschaftliche Verflechtungen der beteiligten Akteure – und nimmt diese zum Anlass, hierzu Nachforschungen durchzuführen und Nachfragen zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die angegriffene Berichterstattung erweckt jedoch den Eindruck, dass aus Sicht der Verfügungsbeklagten die Möglichkeit bestünde, dass der Verfügungskläger „finanziell von der Auftragsvergabe an ... profitiert“ haben könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Berichterstattung gibt eine Formulierung von ... wieder, derzufolge die Vergabe auch deshalb verdächtig sei, weil der Verfügungskläger daran beteiligt gewesen sei, dass nur ein paar Monate später Geld an den Kreisverband von ... zurückgeflossen sei. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, die Verfügungsbeklagte hätte sich diese Äußerung eines Dritten zu eigen gemacht, ergibt sich allein hieraus aber noch nicht unabweisbar die Behauptung, dass der Verfügungskläger von dem Auftrag möglicherweise selbst finanziell profitiert haben könnte. Denn die Bezeichnung als „Zurückfließen“ ist im Gesamtkontext nicht „technisch“ dergestalt zu verstehen, dass Geld aus dem Auftrag zunächst an den Verfügungskläger geflossen sei, von dem es dann später teilweise wieder zurückgeflossen sei. Dies ergibt sich nach dem Verständnis des Zuschauers in der maßgeblichen Gesamtschau nicht zuletzt schon daraus, dass in der Berichterstattung nicht behauptet wird, dass im Rahmen des Auftrags von ... oder von dessen Kreisverband Geld bezahlt worden wäre, schon gar nicht, dass derartige Zahlungen an den Verfügungskläger erfolgt wären. Im weiteren Verlauf gibt der Bericht aber auch folgende Aussage von ... wieder: „Das heißt, sie sind dann wieder in einer Geschäftsbeziehung. Auch hier kann Geld fließen in dem Bereich dieser Geschäftsbeziehung.“ Dass sich die Verfügungsbeklagte diese Äußerung, dass auch der Verfügungskläger möglicherweise in irgendeiner Form von dem Auftrag profitiert haben oder zumindest künftig profitieren könnte, zu eigen macht, ergibt sich jedenfalls im Kontext der Fragestellung der Reporterin: „Wir würden gerne einfach mal wissen, wie viel Geld er dann hier mit ... verdient hat.“ Da nicht gefragt wird, „ob“, sondern lediglich „wie viel“ der Verfügungskläger verdient habe, entnimmt der Rezipient – auch wenn diesem bewusst ist, dass es sich um eine spontan formulierte und zugespitzte Reporterfrage handelt (zu bei einer Sinndeutung in den Blick zu nehmenden ersichtlichen Verkürzungen/Zuspitzungen siehe BGH, Urteil vom 10.01.2017 – VI ZR 562/15, NJW 2017, 1617, 1619, Rn. 17) – die auch seitens der Verfügungsbeklagten geäußerte Möglichkeit eines denkbaren Profits des Verfügungsklägers. Es werden im TV-Beitrag also nicht lediglich die unstreitigen personellen und wirtschaftlichen Überschneidungen geschildert und hierzu ausgeführt, es handele sich um ein „undurchsichtiges Geflecht“, das die Gefahr einer „Vetternwirtschaft“ berge und es wird auch nicht lediglich die offene Frage gestellt, ob der Verfügungskläger von der Auftragsvergabe ebenfalls finanziell profitiert haben oder künftig profitieren könnte. Die insoweit vorliegend – wenn auch nur graduell – hierüber hinausgehend explizit und „zwischen den Zeilen“ geschilderten tatsächlichen Indizien verlassen daher den Boden einer bloßen offenen Fragestellung und bewegen sich nach dem unabweisbaren Verständnis des Rezipienten bereits im Bereich einer Vermutung, dass der Verfügungskläger aus Sicht der Verfügungsbeklagten tatsächlich von der Vergabe profitiert haben oder künftig profitieren könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Die angegriffene Berichterstattung erweckt damit korrespondierend auch den Eindruck, dass es vorstellbar erscheinen könnte, „der Verfügungskläger sei an der Bewerbung von ... um den Auftrag zur Maskenproduktion beteiligt gewesen“ bzw. habe „um den Auftrag zur Maskenproduktion gewusst und/oder sei in irgendeiner Weise in diese Bewerbung eingebunden gewesen“. Die hinreichend unabweisbare Vermutung, dass der Verfügungskläger – der nicht im vergebenden Bundesgesundheitsministerium tätig ist – an der Vergabe des Auftrags zur Maskenproduktion an ... beteiligt gewesen“ wäre bzw. diese „gefördert, ermöglicht und/oder auf diese hingewirkt“ hätte, lassen sich dem TV-Beitrag hingegen nicht entnehmen. Der Verfügungskläger räumt ein, dass er jedenfalls ab dem Sommer 2020 von der Bewerbung von ... wusste; die Vermutung, dass dies schon früher der Fall gewesen sei, erhebt der Beitrag weder explizit noch unabweisbar zwischen den Zeilen. Nachdem (wie vorstehend dargelegt) der Zuschauer aus der Berichterstattung aber den Sinngehalt herausliest, dass es möglich sein könnte, dass der Verfügungskläger von der Auftragsvergabe profitiert haben oder künftig profitieren könnte, geht er in der Gesamtschau der Äußerungen auch davon aus, dass dies ggf. nicht „aus heiterem Himmel“ geschieht, sondern weil der Verfügungskläger die Bewerbung um den Auftrag gefördert haben könnte. Eine entsprechende Vermutung äußert in der TV-Berichterstattung nicht zuletzt der beklagtenseits zitierte „Insider“ (“ ... hat ein Gespür für richtige Momente, nutzt diese in seinem Sinne und ist bekannt dafür, Ideen zu haben. Für einen Maskendeal braucht er kein Abendessen. ... war auf der Hochzeit von ..., hat auch die Handynummer von ... Mann. Es ist unwahrscheinlich, dass ... bei ... anruft und sagt, gründe mal eine Firma. Da ... kommt selber drauf“.). Dessen Ausführungen macht sich die Verfügungsbeklagte zu eigen, indem sie diese aufnimmt und in ihrem Gedankengang dergestalt integriert und ergänzt, dass aus ihrer Sicht auf eine entsprechende Geschäftsidee zudem nicht nur der Verfügungskläger, sondern auch „andere“ kommen können, die dem Verfügungskläger „nahestehen“. Im weiteren Verlauf erläutert der „Insider“ dann noch:&lt;br /&gt;
„Dass ... Masken braucht, war bekannt. ... sieht solche Chancen und nutzt sein Netzwerk. Er nimmt sich jemanden, dem er vertraut, in dem Stil, ihr verdient jeder drei Millionen, ich zwei, lass es uns machen. Oder er macht es nur, um dem damaligen Kanzleraspiranten ... einen Gefallen zu tun und sein Draht ins Kanzleramt zu verbessern“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hierdurch wird in den Raum gestellt, dass der Verfügungskläger bei der Bewerbung um den Auftrag eine maßgebliche Rolle gespielt haben könnte. Die Verfügungsbeklagte macht sich dies zwar ersichtlich nicht zur Gänze zu eigen, da die TV-Sprecherin den Wahrscheinlichkeitsgrad der vom „Insider“ behaupteten Abläufe deutlich relativiert, indem sie ausführt: „Möglicherweise sind die ganzen Verbindungen untereinander nur Zufall“. Hieraus erschließt sich dem Rezipienten, dass sich die Verfügungsbeklagte nicht so sicher wie ihr Informant ist, ob die vom „Insider“ dargelegten Mutmaßungen zutreffen. Davon, dass es zumindest denkbar erscheint, dass der Verfügungskläger am Zustandekommen des Maskendeals beteiligt gewesen sein könnte, distanziert sich die Verfügungsbeklagte hingegen nicht, sondern macht nur deutlich, dass sie dies nicht etwa als feststehend behauptet, sondern als bloße Möglichkeit sieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Mit dem dargelegten Aussagegehalt greift die verfahrensgegenständliche Berichterstattung durch die antragsgegenständlichen Äußerungen über den Verfügungskläger und etwaige ungebührliche personelle und wirtschaftliche Verwicklungen in Bezug auf eine Auftragsvergabe und ein vom Verfügungskläger zu Gunsten von ... organisiertes Spendendinner in den Schutzbereich seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts in seinen Ausprägungen der (Berufs-)Ehre und der sozialen Anerkennung ein. Denn eine identifizierende Berichterstattung über ein mögliches Fehlverhalten beeinträchtigt zwangsläufig das Recht des Betroffenen auf Schutz seiner Persönlichkeit und seines guten Rufs, weil sie sein mögliches Fehlverhalten öffentlich bekannt macht und seine Person in den Augen der Adressaten negativ qualifiziert (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 18.06.2019 – VI ZR 80/18, BGHZ 222, 196, Rn. 19 m.w.N.; Urteil vom 17.12.2019 – VI ZR 504/18, GRUR 2020, 555, 556 f., Rn. 15 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Der mit den angegriffenen Äußerungen verbundene Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers ist jedoch nicht rechtswidrig, weil seine Schutzinteressen die schutzwürdigen Belange der Verfügungsbeklagten nicht überwiegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Weichenstellend für die Abwägung ist dabei zunächst die Qualifikation der in Rede stehenden Äußerungen als Tatsachenbehauptung oder Werturteil. Dabei ist überdies in den Blick zu nehmen, dass eine Eindruckserweckung in Form einer verdeckten Tatsachenbehauptung nur in solchen Fällen in Betracht kommt, in denen der Äußernde nicht lediglich eine Meinung vertreten, sondern eine eigene zusätzliche Sachaussage gemacht hat (siehe dazu BGH, Urteil vom 28.06.1994 – VI ZR 273/93, NJW-RR 1994, 1242, 1244; OLG Köln, Urteil vom 26.11.2020 – 15 U 39/20, GRUR-RS 2020, 38050, Rn. 20 m.w.N.). Die Schlussfolgerung des Rezipienten auf das Vorliegen einer unwahren rechtsverletzenden Tatsachenbehauptung müsste unabweisbar sein (vgl. Soehring/Hoene, 7. Aufl., § 16, Rn. 16.88 m.w.N.). Auch wenn man dem angegriffenen TV-Beitrag zu Gunsten des Verfügungsklägers den Aussagegehalt entnimmt, den dieser der Berichterstattung zuschreibt und den er seinen Anträgen zugrundelegt, gilt hinsichtlich der Einordnung als Tatsachenbehauptung bzw. als Meinungsäußerung das Folgende:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die Frage, ob etwas als „Gegenleistung“ für eine Auftragsvergabe getan wird, ist von einem Meinen und Dafürhalten geprägt. Einer entsprechenden (wie oben dargelegt nach dem maßgeblichen Zuschauerverständnis aber ohnehin weder explizit noch „zwischen den Zeile“ getätigten) Verdachtsäußerung, der Verfügungskläger habe das „Spendendinner“ möglicherweise als Gegenleistung für die Auftragsvergabe an ... veranstaltet, entnähme der Rezipient aber ggf. den Kern, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass es zwischen der Auftragsvergabe auf der einen und der Organisation des „Spendendinners“ auf der anderen Seite eine Verknüpfung gab. Aus welchen Motiven der Verfügungskläger das Spendendinner organisiert hat, betrifft indes eine innere Tatsache. Wer einem anderen einen Standpunkt zuschreibt (bzw. hier unterstellt, dieser habe etwas aus einer bestimmten Motivation heraus getan), behauptet daher in Bezug auf diesen das Bestehen einer inneren Tatsache. Da jedoch innere Tatsachen anderen verschlossen bleiben, solange sie nicht kundgetan werden, basiert ihre Behauptung zwangsläufig auf Schlussfolgerungen aus dem Verhalten der betroffenen Person, die durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens des Äußernden geprägt sind. Wer behauptet, ein anderer vertrete einen bestimmten Standpunkt, äußert deshalb notwendig eine Einschätzung, in der tatsächliche und wertende Elemente miteinander vermengt sind. Als solche wird sie vom Grundrecht der Meinungsfreiheit insgesamt als Meinung gemäß Art. 5 Abs. 1  Satz 1 GG geschützt (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 09.11.2022 – 1 BvR 523/21, juris Rn. 24 m.w.N.). Nicht zuletzt auch vor diesem Hintergrund liegt der inhaltliche Schwerpunkt der Äußerung nicht auf konkreten nachvollziehbaren Vorgängen der räumlichgegenständlichen Welt und beim Zuschauer wird hier nicht zugleich die Vorstellung von konkreten, in die Wertung eingekleideten Vorgängen hervorgerufen (siehe zum Ganzen z.B. BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13, juris Rn. 11; OLG Köln, Beschluss vom 25.07.2024 – 15 U 176/24, juris Rn. 23; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2, Rn. 173 m.w.N.). Deshalb könnte diesbezüglich – selbst wenn man anders als der Senat von einer betreffenden verdeckten Äußerung ausgehen wollte – jedenfalls nicht von einem Tatsachengehalt, also von einer Verdachtsäußerung in Bezug auf ein konkretes Geschehen tatsächlicher Art ausgegangen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Der Punkt, ob der Verfügungskläger finanziell von der Auftragsvergabe an die ... GmbH profitiert hat, könnte zwar jedenfalls nach einem engen Verständnis – das lediglich darauf abstellt, ob er von den seitens ... im Rahmen des Auftrags erwirtschafteten wirtschaftlichen Vorteilen einen Anteil erhalten hat – grundsätzlich den Mitteln des Beweises zugänglich sein und daher über eine Tatsachengrundlage verfügen. Berichtsgegenständlich sind vorliegend indes nicht zuletzt insbesondere auch etwaige lediglich mittelbare, nicht mehr direkt aus dem Auftrag selbst stammende, sondern nur über Umwege oder bei anderer Gelegenheit dem Verfügungskläger zufließende Vorteile. Ob und ggf. inwieweit solche gleichwohl noch als „aus der Auftragsvergabe resultierender Profit“ umschrieben werden können, ist eine auf einer Wertung beruhende Meinungsäußerung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Für die Einordnung, ob der Verfügungskläger an der Bewerbung von ... um den Auftrag oder an der Vergabe des Auftrags an ... beteiligt war, gilt Entsprechendes: Der Überprüfung mit Mitteln des Beweises zugänglich könnte die Äußerung möglicherweise noch in einem engen Verständnis sein, das allein darauf abstellt, ob der Verfügungskläger im Rahmen der Vergabe des Auftrags bzw. der Bewerbung um diesen selbst kausal für die Vergabeentscheidung gewordene Handlungen vorgenommen hat. Ob die Person des Verfügungsklägers hingegen – auch ohne insoweit nach außen hin im formellen Sinne eigene Handlungen im Rahmen des Vergabe- bzw. Bewerbungsverfahrens getätigt zu haben – einen zumindest mittelbaren Einfluss auf die Vergabe bewirkt haben könnte, wird jedenfalls auch von wertenden Elementen überlagert. Gerade auch um diese Problematik geht es aber im verfahrensgegenständlichen TV-Beitrag. So kann es für den Zuschlag möglicherweise auch ohne aktives Zutun des Verfügungsklägers förderlich gewesen sein, wenn beispielsweise ein Sachbearbeiter im Gesundheitsministerium den Namen eines Bewerbers (bzw. eines für diesen Verantwortlichen) bereits aus dem Umfeld/Freundeskreis des Gesundheitsministers kannte bzw. diesem zuordnen konnte. Vorliegend wird dem Durchschnittszuschauer weder durch die offenen noch durch die verdeckten Ausführungen der TV-Berichterstattung durch Hervorrufung von spezifischen, in die Wertung eingekleideten Vorgängen eine konkrete Vorstellung von etwaigen Aktivitäten des Verfügungsklägers vermittelt (siehe dazu z.B. BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13, NJW 2017, 482, 484 f., Rn. 26 und 28). Das zeigt sich auch an der klägerischen Antragstellung, die noch nicht einmal spezifizieren kann, ob sich der angeblich vermittelte Eindruck auf ein Tätigwerden des Verfügungsklägers bei der Bewerbung um den Auftrag oder bei der Vergabe des Auftrags beziehen soll und bei der Umschreibung dann überdies für beide Alternativen selbst keine konkrete Handlungsform zu benennen vermag, sondern divergierende Alternativen in den Raum stellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd) Bezüglicher sämtlicher antragsgegenständlicher Äußerungen ist zudem Folgendes in den Blick zu nehmen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den durchschnittlichen unvoreingenommenen Zuschauer liegt auf der Hand, dass die Verfügungsbeklagte lediglich ihrerseits als auffällig empfundene zeitliche und personelle Verflechtungen aufzeigen und diese journalistisch hinterfragen und der interessierten Öffentlichkeit mitteilen wollte. Dabei erhob sie aber ersichtlich nicht den Anspruch, über die geschilderten – klägerseits nicht in Abrede gestellten – Aspekte hinaus über weitere „objektive“ Erkenntnisse über eine Mitwirkung des Verfügungsklägers an der Auftragsvergabe, hieraus von diesem erzielte finanzielle Vorteile oder Erwartungen oder gar Vereinbarungen in Bezug auf die klägerseits dem Kreisverband von ... zugewandten Spenden zu verfügen. Auch dem beklagtenseits zitierten Informanten und ... lagen hierauf nach dem Verständnis des Rezipienten keine Hinweise vor. Die Berichterstattung nimmt für sich also nicht in Anspruch, Hinweise über weitere Verdachtsmomente in Form von konkreten Handlungen des Verfügungsklägers oder an diesen geleisteten Zahlungen zu haben. Dem Zuschauer ist klar, dass beklagtenseits lediglich aus allgemeinen Erwägungen heraus und ohne weitere konkrete Indizien schlicht bereits die im Bericht offengelegten zeitlichen und personellen/wirtschaftlichen Verflechtungen als „missbrauchsanfällig“ bewertet werden bzw. als intransparente Konstellation, in der grundsätzlich eine „Vetternwirtschaft“ denkbar wäre. Dem unbefangenen Rezipienten wird aber nicht die Erkenntnis verstellt, dass nur wenige tatsächliche Anhaltspunkte dafür geliefert werden, dass der Verfügungskläger in die Auftragsvergabe involviert gewesen sein oder von dieser profitiert haben könnte, und dass diese tatsächlichen Anhaltspunkte nur von geringem Gewicht sind. Mehr Fakten als die zeitliche Koinzidenz und die gute Bekanntschaft bzw. geschäftliche Zusammenarbeit der Beteiligten werden im Artikel nicht genannt. Es bleibt dem Rezipienten dadurch unbenommen, sich strikt an die Fakten zu halten oder sich der Meinung der Verfügungsbeklagten ganz oder teilweise anzuschließen (siehe dazu BGH, Urteil vom 10.12.2024 – VI ZR 230/23, juris Rn. Rn. 15 f.; OLG Köln, Urteil vom 26.11.2020 – 15 U 39/20, GRUR-RS 2020, 38050, Rn. 20 m.w.N.). Auch insoweit wird der Aussagegehalt der TV-Berichterstattung daher maßgeblich durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt (siehe dazu BGH, a.a.O., juris Rn. 38).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ee) Bei den geltend gemachten Verdachtsäußerungen, welche der Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten untersagen lassen will, handelt es sich mithin um Meinungsäußerungen. Es fehlt insoweit – selbst bei denjenigen Eindrücken, die sich aus den angegriffenen Äußerungen unabweisbar „zwischen den Zeilen“ ergeben – damit schon deshalb an einer Eindruckserweckung in Form einer verdeckten Tatsachenbehauptung. Daher gehen die klägerischen Anträge ins Leere. Denn die Untersagung eines antragsgegenständlichen Eindrucks käme nur dann in Betracht, wenn die angegriffenen Äußerungen „zwischen den Zeilen“ tatsächlich unabweisbar einen über einen Tatsachengehalt verfügenden Eindruck vermitteln würden (vgl. OLG Köln, Urteil vom 26.11.2020 – 15 U 39/20, GRUR-RS 2020, 38050, Rn. 20 m.w.N.). ff) Bei dieser Sachlage fehlt es überdies an der Wiederholungs- oder Erstbegehungsgefahr. Wie bereits oben dargelegt, wird beklagtenseits eine betreffende Verdachtsäußerung, wie sie mit den klägerischen Anträgen verboten werden soll, im TV-Beitrag weder ausdrücklich noch zwischen den Zeilen erweckt bzw. soweit dies der Fall ist, handelt es sich mangels hinreichenden Tatsachengehalts um Meinungsäußerungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass hinreichend konkret zu befürchten stünde, dass die Verfügungsbeklagte künftig zu den verfahrensgegenständlichen Geschehnissen andere als die in dem angegriffenen Beitrag enthaltenen Äußerungen tätigt, ist weder klägerseits dargetan noch ist dies ersichtlich. Der vom Verfügungskläger geltend gemachte Anspruch steht ihm mithin nicht als sogenannter vorbeugender Unterlassungsanspruch zu. Die hierfür erforderliche Erstbegehungsgefahr macht der Verfügungskläger schon nicht geltend. Auch lassen sich dem Sachverhalt diesbezügliche Anhaltspunkte nicht entnehmen (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2022 – VI ZR 395/19, NJW-RR 2022, 1205, 1206, Rn. 15). Eine betreffende Erstbegehungsgefahr ist daher nicht gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch an einer Wiederholungsgefahr fehlt es. Von einer solchen könnte hier entsprechend § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann ausgegangen werden, wenn die Verfügungsbeklagte eine zu untersagende Äußerung getätigt hätte und deshalb die Wiederholungsgefahr indiziert wäre (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2022 – VI ZR 395/19, NJW-RR 2022, 1205, 1206, Rn. 9).; Gräbig, GRUR 2020, 1044, 1046 m.w.N.). Dies ist vorliegend aber nicht der Fall.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Auch die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verhelfen der klägerischen Berufung nicht zum Erfolg. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bundesverfassungsgerichts darf eine Tatsachenbehauptung, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist und die eine die Öffentlichkeit wesentlich berührende Angelegenheit betrifft, demjenigen, der sie aufstellt oder verbreitet, solange nicht untersagt werden, wie er sie zur Wahrnehmung berechtigter Interessen für erforderlich halten darf (Art. 5 GG, § 193 StGB). Eine Berufung hierauf setzt voraus, dass vor Aufstellung oder Verbreitung der Behauptung hinreichend sorgfältige Recherchen über den Wahrheitsgehalt angestellt werden. Die Pflichten zur sorgfältigen Recherche über den Wahrheitsgehalt richten sich dabei nach den Aufklärungsmöglichkeiten. Sie sind für die Medien grundsätzlich strenger als für Privatleute. An die Wahrheitspflicht dürfen im Interesse der Meinungsfreiheit keine Anforderungen gestellt werden, die die Bereitschaft zum Gebrauch des Grundrechts herabsetzen. Andererseits sind die Anforderungen umso höher, je schwerwiegender die Äußerung das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Allerdings ist auch das Interesse der Öffentlichkeit an derartigen Äußerungen zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, Rn. 18 m.w.N.; Urteil vom 12.04.2016 – VI ZR 505/14, MDR 2016, 520, Rn. 38; Soehring/Hoene: Presserecht, 7. Aufl., § 16, Rn. 48 ff. m.w.N.; Korte, Praxis des Presserechts, 2. Aufl., § 2, Rn. 250).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für eine Verdachtsberichterstattung kann es dabei beispielsweise ausreichen, wenn eine Aussage, deren Inhalt glaubhaft gemacht, in sich schlüssig und nicht ersichtlich falsch ist, einen Vorwurf bestätigt und nicht durch eine überzeugendere Aussage des Betroffenen oder in sonstiger Weise widerlegt wird (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 05.11.2024 – 7 U 41/23, GRUR-RR 2025, 257, 258, Rn. 14). Es ist insoweit nicht erforderlich, dass ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass der Verdacht begründet ist. Die Stärke der Verdachtsmomente muss aber in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts liegen (a.a.O., Rn. 15). Die grundsätzliche Legitimität solcher Verdachtsäußerungen ergibt sich bereits daraus, dass diese in die Öffentlichkeit berührenden Angelegenheiten notwendig sein können, um weitere Ermittlungen in Gang zu bringen (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10, Rn. 154).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Insoweit ist zunächst folgende Abgrenzung in den Blick zu nehmen: Eine etwaige – ggf. an den Anforderungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung zu messende – Verdachtsberichterstattung kommt nur in Bezug auf Tatsachenbehauptungen in Betracht, deren Wahrheitsgehalt ungeklärt ist. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung gelten hingegen nicht für unstreitig wahre Tatsachenbehauptungen und nicht für Meinungsäußerungen (vgl. Senat, Urteil vom 05.03.2024 – 18 U 2827/23 Pre, juris Rn. 64 ff. m.w.N.). Stellt der Äußernde mögliche Schlussfolgerungen auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen in den Raum, handelt es sich nicht um einen Fall der Verdachtsberichterstattung, sondern um ein Werturteil (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13, juris Rn. 11; siehe dazu auch Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10, Rn. 155a m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie bereits oben dargelegt, handelt es sich bei den beklagtenseits „zwischen den Zeilen“ getätigten Verdachtsäußerungen, welche der Verfügungskläger dieser untersagen lassen will, um Meinungsäußerungen. Die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung sind deshalb gar nicht einschlägig (vgl. BGH, Urteil vom 27.09.2016 – VI ZR 250/13, juris Rn. 11; siehe auch BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 16.03.2017 – 1 BvR 3085/15, juris Rn. 14).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Selbst wenn man vorliegend aber zu Gunsten des Verfügungsklägers bezüglich aller verfahrensgegenständlicher Äußerungen annähme, dass es sich um eine Verdachtsäußerung der Verfügungsbeklagten mit ausreichendem tatsächlichen Gehalt handelt und diese deshalb gehalten war, die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung zu wahren, ergäbe sich hieraus nicht, dass die Berichterstattung rechtswidrig ist. Denn die betreffenden Anforderungen wurden hier gewahrt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Es liegt ein Mindestbestand an Beweistatsachen vor, die für den Wahrheitsgehalt der Information sprechen und ihr damit erst „Öffentlichkeitswert“ ... verleihen: ist ein Duzfreund des Verfügungsklägers. 2017 trat ... beim Verfügungskläger bei einem Promi-Talk auf. Der Verfügungskläger stellte Herrn ... daraufhin kostenlos Großplakate zur Verfügung. Im April 2020 gründete sich die ... GmbH, offiziell durch CDU-Mitglied ...; zeitgleich hörte CDU-Mann ..., persönlicher Referent der Geschäftsführung, bei der Agentur des Verfügungsklägers auf, baute die ... mit auf und wurde wenig später ihr Geschäftsführer. Gesundheitsminister ... engagierte sich teils persönlich und gegen den ausdrücklichen Rat fachlich zuständiger Stellen in der Regierung für einzelne Bewerber um die lukrativen Maskendeals. Bereits acht Tage nach ihrer Gründung und noch vor der Eintragung ins Handelsregister erhielt ...  den Zuschlag seitens des von Herrn ... geführten Ministeriums, obwohl sie unstreitig weder über Vorerfahrung, Produktionsstätten oder sonstige Kapazitäten noch über maßgebliche Expertise für die vertragsgemäße Maskenproduktion verfügte. Jedenfalls seit Sommer 2020 wusste der Verfügungskläger auch nach eigenem Bekunden von der Bewerbung der ... um den Auftrag zur Maskenproduktion. Am 20.10.2020 – gerade einmal ein halbes Jahr nach dem Ausscheiden von  ... aus der Agentur des Antragstellers, der Gründung von ... und der Erteilung des Maskenauftrags – veranstaltete der Verfügungskläger für ... und mit diesem als Stargast ein Spendendinner, bei dem annähernd ... für dessen Kreisverband gesammelt wurden, wobei die Einzelspenden vom Verfügungskläger gezielt so vorgegeben wurden, dass sie nicht meldepflichtig sind. Herr ... blieb mit dem Verfügungskläger geschäftlich verbunden und über ... Teilhaber einer Plakatfirma namens ..., die mehrheitlich dem Verfügungskläger gehört. Die Plakatfirma ... mietete Räumlichkeiten/Stellflächen von der ... an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass die Verfügungsbeklagte diese Vorgänge für klärungsbedürftig hält und den näheren Hintergründen nachgeht, ist von einem hinreichenden Mindestbestand an Beweistatsachen gedeckt. Je gravierender die unter Verdacht gestellten Vorwürfe sind, desto höher ist das Stigmatisierungspotential und desto stichhaltiger müssen die Beweistatsachen sein (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 – VI ZR 211/12 – Sächsische Korruptionsaffäre, juris Rn. 28). Andererseits sind die Anforderungen an die Beweistatsachen umso niedriger, je geringer der Grad des aufgestellten Verdachts sich darstellt. Der in der Berichterstattung aufgestellte Verdacht ist nicht nur sehr niederschwellig, sondern auch äußerst vage. Der betreffende Eindruck enthält – soweit er unabweisbar ist – keinerlei konkrete tatsächliche Umstände, sondern erstreckt sich nicht zuletzt insbesondere auch auf etwaige lediglich mittelbare, nicht mehr direkt aus dem Auftrag selbst stammende, sondern lediglich über Umwege oder bei anderer Gelegenheit dem Verfügungskläger zufließende Vorteile. Nochmals reduziert werden die Anforderungen durch ein – vorliegend gegebenes – besonders starkes öffentliches Informationsinteresse. Der von der Verfügungsbeklagten geäußerte Verdachtsgrad stellt sich auch bezüglich eines etwaigen Profits des Verfügungsklägers als gering dar. Selbst wenn man – anders als der Senat – keine Meinungsäußerung, sondern eine Tatsachenbehauptung annähme, geht die angegriffene Berichterstattung jedenfalls nur graduell über bloße Schlussfolgerungen auf der Grundlage unstreitiger Tatsachen hinaus. Auch wenn man sie deshalb nicht mehr als eine im Regelfall nicht angreifbare Meinungsäußerung (vgl. Wenzel/Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl., Kap. 10, Rn. 155a m.w.N.), sondern als Äußerung eines – wenn auch nicht besonders gesteigerten – Verdachts mit Tatsachenkern werten wollte, stellen sich die Anforderungen, die der betreffende Mindestgehalt an Beweistatsachen erfüllen muss, in der Gesamtschau als gering dar. Sie sind vorliegend jedenfalls gewahrt (vgl. dazu bereits LGU, S. 29 f.), da der objektiven Sachlage ein ganz erhebliches Potenzial für Vetternwirtschaft und jedenfalls mittelbare erzielte oder künftige Vorteile innewohnt, die der Verfügungskläger aus der Vergabe erlangen könnte (siehe dazu in einem Bezugsverfahren bereits Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.12.2025 – 7 W 319/25 [= Anlage BB1], S. 5 ff.; LG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2025 – 324 O 505/25 [= Anlage AG2], S. 4 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Auch das Gebot, vor der Veröffentlichung eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen, hat die Verfügungsbeklagte gewahrt. Wird – wie hier – eine Stellungnahme abgegeben, muss diese sodann aber nicht im Wortlaut in die Berichterstattung aufgenommen werden, sondern kann grundsätzlich auch gekürzt werden; zur Wahrung ihrer materiellen Bedeutung muss lediglich der wesentliche Gehalt der Erwiderung in einem dem Umfang der Berichterstattung angemessen entsprechenden Umfang wiedergegeben werden (vgl. MüKoBGB/Rixecker, 10. Aufl., Anh. § 12 BGB, Rn. 241; Brost/Conrad/Rödder, AfP 2018, 287, 289 f.; Rinsche, AfP 2013, 1, 3, jeweils m.w.N.). Diesen Anforderungen wird die angegriffene Berichterstattung gerecht (vgl. dazu bereits LGU, S. 30 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Das Landgericht ist ferner ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass die Darstellung keine Vorverurteilung des Verfügungsklägers enthält, also nicht durch präjudizierende Darstellung den unzutreffenden Eindruck erweckt, der Verfügungskläger sei einer ihm vorgeworfenen Handlung bereits überführt (vgl. LGU, S. 31).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Es handelt sich auch um einen Vorgang von gravierendem Gewicht, dessen Mitteilung durch ein Informationsbedürfnis der Allgemeinheit gerechtfertigt ist. Die Verfügungsbeklagte macht zu Recht geltend, dass es zum absoluten Kernbereich der verfassungsrechtlichen Aufgabe der Presse als „Wachhund der Öffentlichkeit“ gehört, das Zustandekommen und die Hintergründe entsprechender Auftragsvergaben in Millionenhöhe zu beleuchten und zu hinterfragen. Ebenso besteht ein gesteigertes öffentliches Informationsinteresse, soweit es betreffende persönliche und wirtschaftliche Verflechtungen der Akteure anbelangt. Wer sich – wie der Verfügungskläger als früherer Regierungssprecher und Staatssekretär sowie jetziger Lobbyist und Politik-Netzwerker, der sich werbend auf seine Erfahrungen und sein „Netzwerk in Politik-, Wirtschafts- und Medienwelt“ bezieht – bewusst in ein entsprechend brisantes politisches Umfeld begibt und dort geschäftlich tätig ist, muss sich auch einer von der Pressefreiheit gedeckten kritischen Berichterstattung stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Die gebotene Abwägung der widerstreitenden Rechte hat das Landgericht ebenfalls ohne Rechtsfehler vorgenommen und ist zutreffend zum Ergebnis gekommen, dass die Wortberichterstattung bezüglich der im Berufungsverfahren streitgegenständlichen Äußerungen das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers nicht verletzt. So ergibt die Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Interessen, dass das Interesse des Verfügungsklägers am Schutz seiner Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK) das von der Verfügungsbeklagten verfolgte Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ihr Recht auf Meinungs- und Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, Art. 10 EMRK) nicht überwiegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gegenstand der Berichterstattung stellt für das Persönlichkeitsrecht des Verfügungsklägers zwar einen spürbaren Eingriff dar, der durch den nicht unerheblichen Verbreitungsgrad der angegriffenen Berichterstattung noch gesteigert wird. Die Berichterstattung droht auf Seiten des Verfügungsklägers aber gleichwohl keinen Persönlichkeitsschaden anzurichten, der außer Verhältnis zu dem berechtigten Interesse an der Verbreitung Beweistatsachen und ihrer Bewertung steht. Sie ist hinreichend sachlich verfasst und ergeht sich nicht in Herabwürdigungen oder Schmähungen des Verfügungsklägers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner ist lediglich die Sozialsphäre des Verfügungsklägers betroffen, da die Vorgänge im Zusammenhang mit seinen Gesellschaften und seinen bzw. deren geschäftlichen Aktivitäten stehen. Zu berücksichtigen ist im Rahmen der Abwägung zu Gunsten der Verfügungsbeklagten, dass sich derjenige, der sich im Wirtschaftsleben betätigt, in weitem Umfang der Kritik aussetzen muss (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2006 – VI ZR 259/05, juris Rn. 14 m.w.N.; siehe auch Urteil vom 22.09.2009 – VI ZR 19/08, NJW 2009, 3580, 3582). Die in einer Situation eines internationalen Gesundheitsnotstands von Ministerien zur Ausstattung der Bevölkerung mit Schutzausrüstung aus Steuermitteln vergebenen Aufträge in Milliardenhöhe, die zu einer u.a. vom Bundesrechnungshof mit sehr deutlichen Worten kritisierten „Überbeschaffung“ führten, und die betreffenden Vorgänge sind Gegenstand einer Debatte von durchaus immensem öffentlichem Interesse. Diese hat nicht zuletzt auch wegen der bis heute nicht gänzlich geklärten Rolle des damaligen Bundesgesundheitsministers und heutigen Fraktionsvorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion ... ein besonderes Gewicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beim hiesigen Sach- und Streitstand stellt es sich in der Gesamtschau als von der Pressefreiheit gedeckt dar, Zweifel an der Zufälligkeit der Ereignisse zu formulieren. Der Verfügungskläger muss die damit verbundene Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts hinnehmen, da diese im angemessenen Verhältnis zum öffentlichen Informationsinteresse steht (siehe dazu in einem Bezugsverfahren bereits Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 03.12.2025 – 7 W 319/25 [= Anlage BB1], S. 5 ff.; LG Hamburg, Beschluss vom 22.10.2025 – 324 O 505/25 [= Anlage AG2], S. 4 f.). Erst recht stellen sich die antragsgegenständlichen Eindruckserweckungen als rechtmäßig dar, wenn man diese (wie der Senat) nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Meinungsäußerung wertet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Somit erweist sich die Berufung des Verfügungsklägers vollumfänglich als unbegründet.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-5245?hl=true&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Tue, 07 Apr 2026 18:02:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Köln: Wettbewerbswidriger Vertstoß gegen Art. 10 HCVO durch Bezeichnung &quot;Menoglück&quot; für ein Nahrungsergänzungsmittel welches für die Wechseljahre angeboten wird</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.01.2026&lt;br /&gt;
6 U 78/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Köln hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Vertstoß gegen Art. 10 HCVO durch Bezeichnung &quot;Menoglück&quot; für ein Nahrungsergänzungsmittel welches für die Wechseljahre angeboten wird.&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 16 Feb 2026 18:15:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG München: Meta haftet für Fakeprofile auf Facebook und Instagram als mittelbarer Störer ab Kenntnis von der Rechtsverletzung</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 20.01.2026&lt;br /&gt;
18 U 2360/25 Pre e&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG München hat entschieden, dass Meta für Fakeprofile auf Facebook und Instagram als mittelbarer Störer ab Kenntnis von der Rechtsverletzung haftet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Das Landgericht hat die verfahrensgegenständlichen Social-Media-Fake-Profile bzw. -Konten, auf denen der Name und/oder das Bildnis der Verfügungskläger ohne deren Zustimmung gebraucht bzw. zur Schau gestellt wurden, zu Recht untersagt. Den Verfügungsklägern steht gegen die Verfügungsbeklagte gem. §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG bzw. §§ 1004, 823 Abs. 1 i.V.m. § 12 BGB und §§ 1004, 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG ein Anspruch darauf zu, dass die Verfügungsbeklagte es unterlässt, Dritten zu ermöglichen, im Rahmen von Social-Media-Profilen bzw. -Konten, insbesondere auf … oder …, die Namen und/oder Bilder der Verfügungskläger wie geschehen unbefugt zu gebrauchen bzw. zur Schau zu stellen; denn hierdurch werden deren Persönlichkeits- bzw. Namensrecht und deren Recht am eigenen Bild verletzt. Auch der Verfügungsgrund ist gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Das Landgericht ist in seinem sorgfältig begründeten Urteil zutreffend davon ausgegangen, dass die – in der Berufungsinstanz von Amts wegen zu prüfende – internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte gegeben ist (LGU, S. 8 unter Ziffer I.1.) und dass die Verfügungsanträge ausreichend bestimmt sind (LGU, S. 8 f. unter Ziffer I.2.); dies gilt erst recht, zumal sie durch den Zusatz „wie geschehen durch die nachfolgend aufgeführten Profile und wie in Anlage ASt1a bzw. 1b“ bzw. „wie geschehen durch das nachfolgend aufgeführte Profil und wie in Anlage ASt2 dargestellt“ eine Bezugnahme auf die konkreten Verletzungsformen enthalten und zusätzlich auch noch die jeweiligen Webadressen nennen. Dem Landgericht ist auch beizutreten, dass vorliegend – was in der Berufungsinstanz ebenfalls von Amts wegen zu prüfen ist – gem. Art. 40 Abs. 1 Satz 2 EGBGB deutsches Recht anwendbar ist (LGU, S. 9 unter Ziffer II.1.), das gemäß dessen Absatz 4 auch nicht durch Art. 6 DSA verdrängt wird (LGU, S. 10 f. unter Ziffer II.1.3. m.w.N.; siehe auch BGH, Urteil vom 01.03.2016 – VI ZR 34/15, NJW 2016, 2106, 2107, Rn. 20 [zur Vorgängerregelung in Art. 14 Abs. 3 E-Commerce-RL]; OLG Nürnberg, Urteil vom 23.07.2024 – 3 U 2469/23, MMR 2025, 147, 148, Rn. 24 f. m.w.N.). Hiergegen erhebt auch die Verfügungsbeklagte in der Berufung keine durchgreifenden Einwände, so dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die betreffenden Erläuterungen des Landgerichts verwiesen wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Dem Landgericht ist auch beizupflichten, dass die Verfügungskläger gegen die Verfügungsbeklagte als mittelbare Störerin gem. § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog i.V.m. § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG, Art. 8 EMRK bzw. § 12 BGB und § 1004 Abs. 1 Satz 2 analog, § 823 Abs. 1 und 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG, Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG einen Anspruch darauf haben, dass die Verfügungsbeklagte es unterlässt, Dritten zu ermöglichen, im Rahmen von Social-Media-Profilen, insbesondere auf … oder …, die Namen und/oder Bilder der Verfügungskläger unbefugt zu gebrauchen, wenn dies geschieht wie bei den streitgegenständlichen Fake-Profilen bzw. -Konten (Anlagen ASt1a, 1b und 2; im Folgenden wird insoweit der Einfachheit halber nur noch von Fake-Profilen die Rede sein).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Zutreffend hat das Landgericht dargelegt, dass die Verfügungsbeklagte insoweit nicht als unmittelbare Störerin bzw. Täterin (siehe dazu BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 – „Hotelbewertungsportal“, NJW 2022, 3072, 3074, Rn. 23; Senat, Urteil vom 06.08.2024 – 18 U 2631/24 Pre, GRUR-RS 2024, 28688, Rn. 16 ff. [in Bezug auf die Betreiberin eines Geolokalisierungsdienstes mit Bewertungsfunktion]) haftet. Die Verfügungskläger können die Verfügungsbeklagte jedoch als mittelbare Störerin in Anspruch nehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich ist als mittelbarer Störer verpflichtet, wer, ohne unmittelbarer Störer zu sein, in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Beeinträchtigung des Rechtsguts beiträgt. Dabei kann als Beitrag auch die Unterstützung oder Ausnutzung der Handlung eines eigenverantwortlich handelnden Dritten genügen, sofern der in Anspruch Genommene die rechtliche und tatsächliche Möglichkeit zur Verhinderung dieser Handlung hatte. Die Haftung als mittelbarer Störer darf aber nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden, welche die rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben. Sie setzt deshalb die Verletzung von Verhaltenspflichten, insbesondere von Prüfpflichten, voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als mittelbarer Störer in Anspruch Genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzung zuzumuten ist (BGH, a.a.O., Rn. 26 m.w.N.). Ist der Provider mit der Beanstandung eines Betroffenen – die richtig oder falsch sein kann – konfrontiert, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf der Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung – bejaht werden kann, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (BGH, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Verfügungskläger vorliegend Beanstandungen erhoben haben, die so konkret gefasst waren, dass Rechtsverstöße auf der Grundlage ihrer Behauptungen unschwer zu bejahen waren und bei der Verfügungsbeklagten Prüfpflichten ausgelöst haben. Auf der Grundlage der klägerischen Rüge, bei den angegriffenen Fake-Profilen handele es sich um solche, die – ohne Zustimmung der Verfügungskläger – durch Verwendung des Namens der Verfügungskläger und/oder diese abbildender Fotos der Wahrheit zuwider vorgäben, es handele sich um Profile der Verfügungskläger, war ein Rechtsverstoß unschwer, das heißt ohne eingehende rechtliche und tatsächliche Überprüfung, zu bejahen. Entgegen der Ansicht der Verfügungsbeklagten hat dies zur Folge, dass für diese Prüfpflichten ausgelöst wurden. Deren Bestehen führt aber gerade nicht dazu, dass deshalb die unschwere Erkennbarkeit des Rechtsverstoßes zu verneinen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So verlangt auch die Verfügungsbeklagte selbst in ihrer Richtlinie zur „authentischen Identitätsdarstellung“ (Anlage ASt14) explizit, dass Nutzer auf … „ein Konto mit dem Namen erstellen, unter dem sie im Alltag bekannt sind und der ihre authentische Identität darstellt“. U.a. untersagt sie die Nutzung ihrer Dienste und schränkt …-, …- und Threads-Konten oder andere …-Entitäten (beispielsweise Seiten, Gruppen) ein oder deaktiviert sie, „wenn sie:&lt;br /&gt;
… eine andere natürliche oder juristische Person nachahmen, indem sie:&lt;br /&gt;
- deren Bild(er), Namen oder Abbild mit dem Ziel verwenden, andere zu täuschen&lt;br /&gt;
- im Namen einer anderen natürlichen oder juristischen Person auftreten bzw. handeln, ohne dazu berechtigt zu sein (z. B. Erstellen einer Seite oder eines Profils)“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Überdies führt die Verfügungsbeklagte „[u]mfassende Maßnahmen […] zur Beseitigung von nachahmenden &#039;Fake-Accounts&#039;“ durch (vgl. Schriftsatz Verfügungsbeklagtenvertreter vom 12.05.2025, S. 17 ff. = Bl. 42 ff. LG-Akte). Damit korrespondierend gehen auch die Nutzer der von der Verfügungsbeklagten angebotenen Social-Media-Dienste davon aus, dass Profile und Konten wie die streitgegenständlichen von den Verfügungsklägern selbst bzw. jedenfalls mit deren Einverständnis und in deren Auftrag betrieben werden und nicht von hierzu nicht berechtigten Dritten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Landgericht ist daher beizupflichten, dass der verfahrensgegeständliche Gebrauch des Namens und der Fotos der Verfügungskläger in Form von Social-Media-Profilen, die von den …- bzw. …-Nutzern als den Verfügungsklägern zurechenbar wahrgenommen werden, sowohl das Recht der Verfügungskläger am eigenen Namen gem. § 12 BGB als auch das Recht am eigenen Bild gem. §§ 22, 23 KUG sowie ihr allgemeines Persönlichkeitsrecht gem. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG verletzt, wenn dies wie geschehen ohne ihre Einwilligung und damit unbefugt erfolgt (siehe dazu z.B. Geidel/Männig in Gerecke, Handbuch Social-Media-Recht, 1. Aufl., Kapitel 6: Vorgehen gegen Rechtsverletzungen in sozialen Netzwerken, Rn. 30 m.w.N.; Louisa Specht-Riemenschneider/Severin Riemenschneider in Tamm/Tonner/Brönneke, Verbraucherrecht, 3. Aufl., § 4 b Datenschutz und Persönlichkeitsschutz in Sozialen Netzwerken und Suchmaschinen, Rn. 56).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anders mag dies gegebenenfalls in Ausnahmefällen sein, in denen der Name der Verfügungskläger etwa für den Account eines Namensvetters verwandt wird oder in denen auf einem Profil ein Foto der Verfügungskläger in einer für satirische oder künstlerische Zwecke gerechtfertigten Art und Weise eingesetzt wird. Denkbar könnte möglicherweise auch eine für die Nutzer erkennbar von Dritten betriebene Seite sein, die sich lobend, kritisch oder berichtend mit dem öffentlichen Wirken der Verfügungskläger auseinandersetzt. Dass es sich bei den streitgegenständlichen Profilen und Konten (vgl. Anlagen ASt1a, 1b und 2, auf die insoweit Bezug genommen wird) um eine derartige Sonderkonstellation handeln würde, ist aber weder dargetan noch ersichtlich. Damit korrespondierend mussten die Verfügungskläger aber entgegen der Rechtsauffassung der Verfügungsbeklagten im Rahmen der Konfrontation der Verfügungsbeklagten (siehe zu dieser nachfolgend unter lit. b)) über die gerügte unbefugte Identitätsvorspiegelung hinaus nicht zusätzlich noch weitere Ausführungen hierzu tätigen, um der Verfügungsbeklagten zu erläutern, warum die Inhalte trotz Vorliegens einer – hier nicht vorliegenden – Sonderkonstellation im Einzelfall trotzdem rechtswidrig sind (siehe dazu LG München I, Beschluss vom 27.01.2025 – 33 O 28/25, GRUR-RS 2025, 21895, Rn. 16 ff.). In den Blick zu nehmen ist insoweit zudem, dass die Verfügungskläger keine Erkenntnisse dazu haben konnten und mussten, ob die beanstandeten Fake-Profile von Namensvettern betrieben wurden, wohingegen die Verfügungsbeklagte hierüber Erkenntnisse hat bzw. sich verschaffen kann. Hiervon kann zudem insbesondere bei denjenigen verfahrensgegenständlichen Profilen ohnehin nicht ausgegangen werden, die neben dem Namen des Verfügungsklägers zu 1) auch noch dessen Foto, Arbeitsstelle oder Professur aufzählen (vgl. Anlagen ASt1a und 1b).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die klägerseits vorgenommene Konfrontation war hinreichend, um auf Seiten der Verfügungsbeklagten eine Prüfungspflicht auszulösen (vgl. LGU, S. 11 f. unter Ziffern 2.2.2. und 2.2.3.). So wurde ausreichend präzise und hinreichend begründet dargelegt, welche unter welchem Speicherort zu findenden Fake-Profile aus welchem Grund – nämlich wegen unberechtigter Nutzung des Namens und/oder Bildnisses der Verfügungskläger in Form einer Namensanmaßung bzw. eines Identitätsdiebstahls – beanstandet werden und dass eine sich hieraus ergebende Verletzung des klägerischen Namensrechts und des Rechts am eigenen Bild moniert werden. Auf der Grundlage dieser Behauptung der betroffenen Verfügungskläger konnte beklagtenseits der Rechtsverstoß unschwer – das heißt ohne eingehende rechtliche oder tatsächliche Überprüfung – bejaht werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die Bestimmungen in Art. 16 DSA zum Melde- und Abhilfeverfahren stehen den verfahrensgegenständlichen Ansprüchen ebenfalls nicht im Wege. Das Landgericht hat zutreffend dargelegt (LGU, S. 13 unter Ziffer 2.4.), dass die Verfügungskläger durch die Vorlage der eidesstattlichen Versicherung des stellvertretenden Abteilungsleiters und Webredakteurs der Abteilung Kommunikation/Webredaktion beim DIW vom 17.04.2025 (Anlage ASt9) glaubhaft gemacht haben, dass die hier streitgegenständlichen Profile klägerseits im Zeitraum vom 27.03. bis zum 02.04.2025 über die beklagtenseits hierfür angebotenen Meldefunktionen/Formulare an diese gemeldet wurden. Die Berufung tritt dem nicht entgegen. Es kann hier daher offen bleiben, ob überdies die Einrichtung eines Meldeverfahrens i.S.d. Art. 16 Abs. 1 DSA seitens eines Hostingdiensteanbieters nicht dazu führt, dass deshalb abweichende Formen der Kenntnisverschaffung durch den Betroffenen, z.B. ein anwaltlicher Schriftsatz oder eine E-Mail, ungeeignet wären, dem Hostingdiensteanbieter in zumutbarer Weise Kenntnis von einer beanstandeten Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verschaffen. Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Verfügungskläger für die Wahrung ihrer Rechte nicht gezwungen waren, ein von der Verfügungsbeklagten gemäß Art. 16 Abs. 1 S. 1 DSA eingerichtetes Verfahren zu nutzen und ob vielmehr gleichwohl die Möglichkeit einer unabhängig vom Meldeweg erfolgten tatsächlichen Kenntnis über Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSA blieb (vgl. dazu z.B. KG, Beschluss vom 25.08.2025 – 10 W 70/25, MMR 2025, 816 f., Rn. 2 ff. m.w.N.; BeckOK InfoMedienR/Radtke, 50. Ed., Art. 6 DSA, Rn. 29 m.w.N.; Stögmüller, NJW 2025, 3756 f., Rn. 1; Raue/Heesen, NJW 2022, 3537, 3541, Rn. 27 unter Verweis auf Erwgr. 22 Satz 3 m.w.N.; Kraul/Maamar, Der neue DSA, 1. Aufl., § 4, Rn. 68 unter Verweis auf Erwgr. 22 Satz 3 m.w.N.). Darauf, ob die Verfügungskläger der Verfügungsbeklagten somit jedenfalls auch durch die Abmahnung per E-Mail vom 11.04.2025 (Anlagen ASt10 und 12) tatsächliche Kenntnis i.S.d. Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSA verschaffen konnten und verschafft haben (vgl. Anlagen ASt11 und 13), kommt es hier deshalb nicht streitentscheidend an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Nachdem die Verfügungsbeklagte trotz tatsächlicher Kenntnis von den rechtswidrigen Fake-Profilen seit 11.04.2025 die betreffenden rechtswidrigen Inhalte nicht zügig gesperrt oder entfernt hat, sondern dies – nach Ablauf der hierfür klägerseits gesetzten, angemessenen Frist sowie nach Zustellung der landgerichtlichen einstweiligen Verfügung – erst im Zeitraum zwischen dem 30.04. und dem 06.05.2025 getan hat (Schriftsätze Verfügungsbeklagtenvertreter vom 12.05.2025, S. 5 = Bl. 30 LG-Akte und vom 30.09.2025, S. 4 = Bl. 11 OLG-Band), hat sie ihre Pflicht gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b) DSA verletzt; somit ändert auch das Haftungsprivileg des Art. 6 Abs. 1 DSA nichts an der Haftung der Verfügungsbeklagten als mittelbare Störerin (vgl. auch LGU, S. 12 f. unter Ziffer 2.3. m.w.N; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.03.2025 – 16 W 10/25, MMR 2025, 898, 901, Rn. 37).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die infolge der Rechtsverletzung bestehende tatsächliche Vermutung für das Vorliegen der Wiederholungsgefahr (siehe z.B. BGH, Urteil vom 16.11.2021 – VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940, 944, Rn. 34 m.w.N.) wurde vorliegend nicht entkräftet. Die Verfügungsbeklagte hat keine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Auch der Verfügungsgrund ist nach wie vor gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Ein Verfügungsgrund besteht in der (objektiv begründeten) Besorgnis, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung des Rechts des Gläubigers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Bei Unterlassungsansprüchen ergibt sich die „Dringlichkeit“ als Voraussetzung des Verfügungsgrundes dabei nicht schon aus der materiellrechtlichen Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr (vgl. Zöller/Vollkommer, 36. Aufl., § 935 ZPO, Rn. 10 m.w.N.; nach BeckOK ZPO/Elzer/Mayer, 58. Ed., § 935 ZPO, Rn. 81 m.w.N. werde aber im Presse- und Äußerungsrecht [obwohl es dort keine gesetzliche Vermutung wie im Falle des § 12 Abs. 1 UWG gibt] der Verfügungsgrund von der h.M. gewohnheitsrechtlich tatsächlich vermutet, wenn keine Selbstwiderlegung der Dringlichkeit, insbesondere durch Zuwarten, gegeben sei).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Presserecht dürfen die Fachgerichte nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dabei davon ausgehen, dass dieses „grundsätzlich von dem Erfordernis einer schnellen Reaktion geprägt ist, wenn es darum geht, gegen eine möglicherweise rechtswidrige Berichterstattung vorzugehen. Angesichts der durch das Internet, ständig aktualisierte Online-Angebote und die sozialen Medien noch beschleunigten Möglichkeit der Weiterverbreitung von Informationen kann es verfassungsrechtlich im Interesse effektiven Rechtsschutzes sogar geboten sein, Unterlassungsebenso wie Gegendarstellungsansprüchen in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Berichterstattung zur Geltung zu verhelfen“ (vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.06.2023 – 1 BvR 1011/23, NJW 2023, 2770, 2771 f., Rn. 26 m.w.N. [in Bezug auf § 937 Abs. 2 ZPO]); diese Erwägungen beanspruchen – obwohl es vorliegend nicht um eine rechtswidrige Presseberichterstattung geht – jedenfalls in entsprechender Weise auch in der hiesigen Konstellation von Fake-Accounts Geltung. Zu differenzieren ist ferner zwischen den selbständig zu prüfenden Voraussetzungen der Wiederholungsgefahr und des Verfügungsgrunds (siehe aber z.B. Zöller/Vollkommer, a.a.O. m.w.N., wonach bei Unterlassungsansprüchen (§ 8 Abs. 1 UWG u.s.w.) der Verfügungsgrund bei Erstbegehungs- oder Wiederholungsgefahr zu bejahen sei). Beim Verfügungsgrund ginge es jedenfalls zu weit, schon bei jedem Wegfall einer „Störung“ vor dem Anhängigmachen des Verfügungsverfahrens oder während dessen Rechtshängigkeit mehr oder weniger automatisch die Dringlichkeit zu verneinen, zumal dann Umgehungsgefahren Tür und Tor geöffnet wären. In vielen Fällen wird die Gefahr kerngleicher Wiederholungshandlungen durchaus noch recht greifbar sein, so dass man auch bei zeitweiligem Abstellen der Störungen oft noch einen Verfügungsgrund wird glaubhaft machen können (siehe dazu [in Bezug auf einen „Wegfall einer &#039;Störung&#039; vor dem Anhängigmachen des Verfügungsverfahrens“] z.B. OLG Köln, Beschluss vom 17.11.2023 – 15 W 134/23, GRUR-RS 2023, 41014, Rn. 3 m.w.N.). Objektive Umstände des Einzelfalls (z.B. Zeitablauf oder Handlungen des Störers, bspw. die Löschung eines Internetbeitrags) sollen den Verfügungsgrund im Einzelfall entfallen lassen können (siehe dazu BeckOK ZPO/Elzer/Mayer, 58. Ed., § 935 ZPO, Rn. 83 m.w.N.). Dies könne etwa in Fallgestaltungen zu prüfen sein, in denen der angegriffene Beitrag auf eine Abmahnung hin sofort im Internet gelöscht wird und keine Anhaltspunkte für die drohende Gefahr einer Wiedereinstellung in der konkreten Verletzungsform bestehen (siehe dazu BeckOGK/T. Hermann, 01.11.2025, § 823 BGB, Rn. 1994, demzufolge der Antragsteller aber auch in solchen Fällen nicht auf die Durchführung des Hauptsacheverfahrens verwiesen werden könne, da sonst die Durchsetzung seiner Rechte gefährdet wäre).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Gericht hat das Vorliegen eines Verfügungsgrunds wie einen unbestimmten Rechtsbegriff zu beurteilen; es hat (voll nachprüfbaren) Beurteilungsspielraum. Eine Gesamtbetrachtung entscheidet (vgl. Zöller/Vollkommer, a.a.O., Rn. 11 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Nach diesen Maßgaben liegt beim hiesigen Sach- und Streitstand keine Fallgestaltung vor, in welcher der Verfügungsgrund entfallen wäre. Der Verfügungsbeklagten ist zwar zuzugeben, dass sie die unmittelbar streitgegenständlichen Fake-Profile inzwischen – allerdings nur ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (LGU, S. 4) – deaktiviert hat. Ferner hat sie schriftsätzlich vorgetragen, „[e]ine Reakivierung der betreffenden Nutzerkonten [sei] nicht beabsichtigt“. Die Argumentation der Verfügungsbeklagten, damit drohe den Verfügungsklägern keine Rechtsverletzung mehr, greift indes gleichwohl zu kurz. Denn die verfahrensgegenständlichen Inhalte hatte nicht die Verfügungsbeklagte online gestellt, sondern Nutzer ihrer Social-Media-Dienste haben dies getan. Die hiesige Sachverhaltskonstellation weicht daher von einer solchen maßgeblich ab, in der eine Zeitung als unmittelbare Störerin bzw. Täterin wegen einer von ihr in einer Online-Berichterstattung getätigten Äußerung auf Unterlassung in Anspruch genommen wird und daraufhin unverzüglich ihre Äußerung löscht und zusichert, sie werde diese nicht wieder online stellen. Hier liegt es hingegen gar nicht in der Hand der Verfügungsbeklagten, ob – wie es unstreitig sogar schon mehrfach geschehen ist – trotz zwischenzeitlich erfolgter Deaktivierung der verfahrensgegenständlichen Fake-Profile – von Nutzern der Social-Media-Dienste der Verfügungsbeklagten weitere den Namen bzw. das Foto der Verfügungskläger verwendende Fake-Accounts eingerichtet werden. Auch im klägerseits vor dem Landgericht auf Grundlage des beklagtenseits im hiesigen Berufungsverfahren angegriffenen Titels angestrengten Ordnungsmittelverfahren macht die Verfügungsbeklagte zudem geltend, der landgerichtliche Verbotstenor umfasse „nur Re-Uploads der entfernten Profile“ (vgl. die beklagtenseits nicht bestrittene Darlegung im Schriftsatz Verfügungsklägervertreter vom 20.10.2025, S. 3 = Bl. 29 OLG-Band). Hinzu kommt, dass die Verfügungsbeklagte nicht etwa zugesichert hat, sie werde künftige den antragsgegenständlichen Inhalten kerngleiche oder jedenfalls künftige vollkommen identische Inhalte zügig deaktivieren. Vielmehr vertritt sie im Gegenteil die Rechtsauffassung, sie habe noch nicht einmal die Sperrung der über die streitgegenständlichen Webadressen verbreiteten Fake-Profile geschuldet. Deshalb stehe den Verfügungsklägern jedenfalls seit der zwischenzeitlichen Deaktivierung dieser Webadressen kein Unterlassungsanspruch mehr zu, auch „der Unterlassungstenor des landgerichtlichen Urteils [beschränke sich] auf die konkret benannten URLs [und begründe] gerade keine allgemeine Überwachungspflicht für kerngleiche Inhalte“ (vgl. Schriftsatz Verfügungsbeklagtenvertreter vom 11.11.2025, S. 2 = Bl. 43 OLG-Band). Dies trifft aber nicht zu und lässt den Verfügungsgrund schon deshalb nicht entfallen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Hostprovider ist zur Vermeidung einer Haftung als mittelbarer Störer zwar grundsätzlich nicht verpflichtet, die von den Nutzern in das Netz gestellten Beiträge vor der Veröffentlichung auf eventuelle Rechtsverletzungen zu überprüfen. Er ist aber verantwortlich, sobald er Kenntnis von der Rechtsverletzung erlangt. Weist ein Betroffener den Hostprovider auf eine Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch den Nutzer seines Angebots hin, kann der Hostprovider verpflichtet sein, künftig derartige Störungen zu verhindern (vgl. BGH, Urteil vom 09.08.2022 – VI ZR 1244/20 – „Hotelbewertungsportal“, NJW 2022, 3072, 3074, Rn. 27 m.w.N.; BGH, Urteil vom 05.02.2015 – I ZR 240/12 – „Kinderhochstühle im Internet III“, juris Rn. 51 m.w.N. [zur Vorgängerregelung in Art. 15 Abs. 1 E-Commerce-RL]; siehe dazu auch EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – C-18/18 – Glawischnig-Piesczek//Facebook Ireland Ltd., juris Rn. 32 ff.; EuGH, Urteil vom 12.07.2011 – C-324/09 – L&#039;Oreal/eBay, juris Rn. 119 und 141 – 144; OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 04.03.2025 – 16 W 10/25, GRUR-RS 2025, 3551, Rn. 26 ff. m.w.N.; OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 25.01.2024 – 16 U 65/22, juris Rn. 52; BeckOK InfoMedienR/Radtke, 50. Ed., Art. 6 DSA, Rn. 75 ff. m.w.N.). Der Europäische Gerichtshof hat klargestellt, dass es einem Gericht eines Mitgliedstaats nicht verwehrt ist, einem Hosting-Anbieter aufzugeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die den wortgleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, unabhängig davon, wer den Auftrag für die Speicherung der Informationen gegeben hat (vgl. EuGH, Urteil vom 03.10.2019 – C-18/18 – Glawischnig-Piesczek//Facebook Ireland Ltd., juris Rn. 53). Überdies kann ein mitgliedstaatliches Gericht einem Hosting-Anbieter unter bestimmten Voraussetzungen aufgeben, die von ihm gespeicherten Informationen, die einen sinngleichen Inhalt haben wie Informationen, die zuvor für rechtswidrig erklärt worden sind, zu entfernen oder den Zugang zu ihnen zu sperren, sofern die Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu der Formulierung, die die zuvor für rechtswidrig erklärte Information ausmacht, nicht so geartet sind, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen (vgl. dazu und zu den näheren Einzelheiten EuGH, a.a.O.). Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. hat (in Bezug auf dort verfahrensgegenständliche Memes) zudem angesichts des Gebots effektiven Rechtsschutzes zu Recht u.a. auch darauf hingewiesen, dass Betroffenen Posts in geschlossenen oder privaten Gruppen nicht angezeigt werden und diese daher – anders als die dortige Beklagte und hiesige Verfügungsbeklagte – die Verbreitung einschlägiger Inhalte dort nicht nachverfolgen können. Lediglich die Verfügungsbeklagte als Plattformbetreiberin ist daher in der Lage, effektiv alle rechtsverletzenden Inhalte aufzufinden und zeitnah zu entfernen (vgl. Urteil vom 25.01.2024 – 16 U 65/22, juris Rn. 62).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem bisherigen Verlauf ist klägerseits weiterhin konkret zu befürchten, dass den verfahrensgegenständlichen Fake-Accounts noch weitere vergleichbare folgen werden (vgl. dazu bereits LGU, S. 14 unter Ziffer 3). Die Verfügungsbeklagte zieht sich indes auf die bloße Äußerung zurück, sie beabsichtige nicht, die antragsgegenständlichen Nutzerkonten zu reaktivieren. Nachdem sie aber nach wie vor nicht nur meint, sie sei nicht zur Deaktivierung der verfahrensgegenständlichen Fake-Profile verpflichtet gewesen, sondern überdies postuliert, dass sich eine etwaige derartige Verpflichtung jedenfalls nicht einmal auf identische künftige unter einer anderen URL (Uniform Resource Locator, also Webadresse einer Ressource im Internet, z. B. einer Webseite, eines Bilds oder eines Dokuments) verbreitete Fake-Accounts erstrecken würde und schon gar nicht auf lediglich kerngleiche, besteht der Verfügungsgrund fort.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Somit erweist sich die Berufung vollumfänglich als unbegründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Korrespondierend mit den Verfügungsanträgen (§ 308 Abs. 1 ZPO) beschränkt sich das im hiesigen Verfahren gerichtlich angeordnete Unterlassungsgebot auf die streitgegenständlichen Social-Media-Profile sowie auf solche, die mit diesen – auch bei Verbreitung unter einer anderen URL – übereinstimmen oder kerngleich sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob den Verfügungsklägern darüber hinaus auch ein „allgemeines Unterlassungsgebot“ bezüglich jeglicher etwaiger künftiger weiterer Fake-Profile zustehen würde, kann hier mithin offen bleiben, könnte aber fraglich erscheinen. So hat der Bundesgerichtshof in einem diesbezüglich teilweise ähnliche Fragen aufwerfenden Fall mit Beschluss vom 18.02.2025 (Az. VI ZR 64/24) sein Verfahren angesichts europarechtlicher Fragestellungen ausgesetzt, um die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in einem bei diesem bereits anhängigen Verfahren (Rs. C-492/23; dort ist inzwischen am 02.12.2025 ein Urteil ergangen, veröffentlicht in GRUR-RS 2025, 32764) abzuwarten. Dies geschah, obwohl die in der Vorinstanz vom OLG Frankfurt bestätigte Untersagung (OLG Frankfurt, Urteil vom 25.01.2024 – 16 U 65/22, MMR 2024, 334) zumindest deutlich enger gefasst und konkreter war, als es ein hiesiges „allgemeines Unterlassungsgebot“ in Bezug auf das Gebrauchen der Namen und/oder des Bildnisses der hiesigen Verfügungskläger ohne deren Zustimmung auf Social-Media-Profilen wäre. So beschränkt sich das dortige Verbot auf Memes (Wort-Bild-Kombinationen), die unter Verwendung eines Fotos der dortigen Klägerin, des Namens „[…]“ und der Aussage „Integration fängt damit an, dass Sie als Deutscher mal türkisch lernen“ den Eindruck vermitteln, die dortige Klägerin habe diese Aussage getroffen, soweit es zum Zeitpunkt der Rechtskraft des dortigen Urteils vorhandene identische oder kerngleiche Inhalte auf der Plattform der dortigen Beklagten und hiesigen Verfügungsbeklagten betrifft. Überdies könnte es jedenfalls in einer Konstellation wie der hier zur Entscheidung stehenden fraglich erscheinen, ob diesbezüglich ein Verfügungsgrund bejaht werden könnte oder ob den Verfügungsklägern zuzumuten wäre, einen betreffenden Anspruch jedenfalls nur in einem Hauptsacheverfahren erstreiten zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies ist hier aber nicht zu entscheiden, da ein derartiges „allgemeines Unterlassungsgebot“ betreffend jegliche etwaigen künftigen Fake-Profile im hiesigen Verfahren klägerseits nicht geltend gemacht wurde (vgl. dazu im Einzelnen den Hinweis des Senats vom 03.11.2025 [Bl. 38/41 OLG-Band] und die betreffenden Stellungnahmen der Verfügungskläger vom 13.11.2025 [auf S. 2/3 = Bl. 48/49 OLG-Band] und vom 19.01.2026 [Bl. 80 ff. OLG-Band]; damit korrespondierend hatten sich auch bereits die vorgerichtlichen Abmahnungen [Anlagen ASt10 und 12] seitens der Verfügungskläger explizit auf die streitgegenständlichen Fake-Profile bzw. -Konten bezogen).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2026-N-241?hl=true&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 27 Jan 2026 11:44:00 +0100</pubDate>
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</item>
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    <title>OLG München: DSGVO-Verstoß durch Meta Business Tools im Zusammenhang mit Drittseiten und Apps außerhalb der Meta-Netzwerke - 750 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 18.12.2025&lt;br /&gt;
14 U 1068/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG München hat entschieden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Meta Business Tools im Zusammenhang mit Drittseiten und Apps außerhalb der Meta-Netzwerke gegen die Vorgaben der DSGVO verstößt. Das Gericht hat dem Betroffenen 750 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO zugesprochen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Anwendung deutschen Rechts folgt vorliegend aus der Rechtswahl der Parteien (Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 Rom I-VO – vgl. die Nutzungsvereinbarung in Anlage B2), sie ergäbe sich im Übrigen aus Art. 6 I lit. b Rom I-VO, weil ein Verbrauchervertrag vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von 750,- € zu (dazu sogleich 4.1.), daneben ein Anspruch auf Feststellung eines Verstoßes gegen den Nutzungsvertrag (dazu 4.2.), Ansprüche auf Unterlassung einer Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten (dazu 4.3.) und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (dazu 4.4.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden DSGVO) ist vorliegend sachlich (Art. 2), räumlich (Art. 3) und auch zeitlich (vgl. Art. 99 Abs. 2) anwendbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin einen einheitlichen Anspruch auf Schmerzensgeld aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO (vgl. hierzu BGH NJW 2025, 298 Rn. 55) geltend macht, der sich auf eine Vielzahl einzelner, nicht konkretisierter Datenschutzverstöße der Beklagten stützt, aber in einem einheitlichen Geschehen (dem fortlaufenden Einsatz der sog. ... ... Tools) wurzelt (s. Klageschrift S. 29: &quot;der Verstoß&quot;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit den Worten des BGH (a.a.O., Rn. 21) erfordert ein derartiger Anspruch nach der Rechtsprechung des EuGH &quot;einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind [...] Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen trifft die Person, die auf der Grundlage von Art. 82 I DSGVO den Ersatz eines (immateriellen) Schadens verlangt [...]. Nicht nachzuweisen hat die betroffene Person im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 I DSGVO ein Verschulden des Verantwortlichen. Art. 82 DSGVO sieht vielmehr eine Haftung für vermutetes Verschulden vor, die Exkulpation obliegt nach Art. 82 III DSGVO dem Verantwortlichen [...].&quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein solcher Anspruch besteht vorliegend in Höhe von 750,- €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.1. Für den Senat steht fest, dass die Beklagte mithilfe der ... ... Tools eine potenziell unbegrenzte Menge an Daten der Klägerin verarbeitet, indem sie die Aktivitäten der Klägerin auf Dritt-Webseiten und Dritt-Apps verfolgt (so auch EuGH GRUR 2023, 1131 Rn. 118 betr. ...#).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.1.1. Technische Grundlage und Datenschutzeinstellungen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.1.1.1. Über die sog. ... ... Tools (&quot;u.a. ...-Pixel, C# ... (vormals bekannt als ...I), das ... für App Events, Offline-C# ... und die App ...&quot;, s. Anlage B5) erhält die Beklagte ...Tool-Daten, d.h. Kontaktinformationen und/oder Event-Daten (z.B. Besuche auf einer Webseite, Installation einer App, Kauf eines Produkts) von ihren Vertragspartnern, den (hier) sog. Drittanbietern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.1.1.2. Bestimmte technische Standarddaten (s. hierzu z.B. Duplik, Rz. 31 = Bl. 308 f. LGA) gelangen automatisch an die Beklagte, wenn die Klägerin eine Webseite aufruft, deren Anbieter die ... ... Tools in seine Webseite eingebettet hat. Nach einer vereinfachten Darstellung des EuGH (BeckRS 2019, 15831 – Fashion ID; näher Duplik, Rz. 23 ff. = Bl. 304 ff. LGA) ist es &quot;eine Eigenart des Internets, dass der Browser des Internetbesuchers Inhalte aus verschiedenen Quellen darstellen kann. [...] Hierzu übermittelt der Browser dem Server des Drittanbieters die IP-Adresse des Rechners dieses Besuchers sowie die technischen Informationen des Browsers, damit der Server feststellen kann, in welchem Format der Inhalt an welche Adresse auszuliefern ist. [...]&quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.1.1.3. Weitere (sog. Event-) Daten werden dann automatisch an die Beklagte übertragen, wenn der Drittanbieter bei der Einbettung der ... ... Tools in seine Webseite oder App eine entsprechende Einstellung vorgenommen hat (Duplik, Rz. 35 f. = Bl. 310 f. LGA). Die ... Tools Nutzungsbedingungen verlangen in diesem Fall von dem Drittanbieter, die erforderlichen Angaben und Datenschutzbelehrungen zu erteilen und die notwendige Einwilligung einzuholen (Anlage B5). Die Beklagte überprüft dies nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.1.1.4. Wie die Beklagte mit den bei ihr eingegangenen Informationen weiter verfährt, hängt von den Datenschutz-Einstellungen des jeweiligen Nutzers ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.1.1.4.1. Erlaubt der Nutzer der Beklagten nicht, Cookies und vergleichbare Technologien in anderen Apps und auf anderen Webseiten zu nutzen, so kann er sich dort nicht mehr mit seinem ...-Konto anmelden und die dort erhobenen Daten werden nicht verwendet, um relevante Werbung zu zeigen. Sie werden aber in eingeschränktem Umfang genutzt, um für Sicherheit und Integrität zu sorgen und es kann sein, dass die Beklagte aggregierte Informationen zu Aktivitäten erhält, nicht aber die persönliche Cookie-Information des Nutzers (Anlage B7, S. 41).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.1.1.4.2. Entscheidet sich der Nutzer dafür, Werbung mithilfe der Informationen von Werbepartnern zu seinen Aktivitäten relevanter zu machen, erhält er stärker personalisierte Werbung. Entscheidet er sich dagegen, (s. Anlage B7, S. 43), werden die Daten dennoch – für andere Zwecke – verarbeitet (Duplik, Rz. 62 = Bl. 322 LGA), z.B. zum Schutz der Sicherheit und Integrität der Server (a.a.O. Rz. 63) oder zur Messung der Effektivität von Werbekampagnen (Anlage K11, S. 23: &quot;die C# ... ist nötig, um die Events von Nutzer*innen zu aggregieren, die sich gegen die Nutzung ihrer Daten entschieden haben&quot;; hierzu Duplik, Rz. 60 = Bl. 321 LGA.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.1.1.4.3. Der Nutzer hat weiter die Möglichkeit, die Verknüpfung künftiger Aktivitäten mit seinem Konto aufzuheben und frühere Aktivitäten zu löschen (Anlage B7, S. 44 ff.). In diesem Fall erhält die Beklagte aber weiterhin Informationen zu seinen Aktivitäten, die für Messungen sowie zur Verbesserung der Werbesysteme verwendet werden (Anlage B7, S. 56).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.1.2. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer erstinstanzlich erfolgten persönlichen Anhörung erklärt, ihr sei aufgefallen, dass ihr zu zuvor gegoogelten Themen Werbung angezeigt wurde. Sie habe schon zuvor unter einer generalisierten Angststörung gelitten und sei auch schon in psychologischer Behandlung gewesen. Sie google viele Symptome und möchte nicht, dass ein Dritter wisse, wie es um ihre Gesundheit bestellt sei. Ihre generalisierte Angststörung sei dadurch &quot;befeuert&quot; worden (Protokoll der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 06.02.2025, Bl. 482 – 484, dort S. 2 = Bl. 483 LGA).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte hat insoweit mit Nichtwissen bestritten, dass der streitgegenständliche Sachverhalt Thema der Behandlung der Klägerin gewesen wäre (ebd.). Nicht bestritten und damit vom Senat zugrunde zu legen ist die restliche Erklärung der Klägerin, sie google viele Symptome, ihr sei zu gegoogelten Themen Werbung angezeigt worden und ihre bereits zuvor vorhandene generalisierte Angststörung sei durch ihre Aufklärung über den streitgegenständlichen Sachverhalt &quot;befeuert&quot; worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.1.2.1. Die Klägerin kann und muss nicht wissen, auf welchen (Dritt-) Webseiten und Apps ... ... Tools Verwendung finden, sie darf sich insoweit auf Vermutungen stützen (vgl. z.B. BGH BeckRS 2015, 10851). Die Beklagte kann sich hingegen nicht auf ein pauschales Bestreiten beschränken, sie müsste konkret vortragen, weil (nur) sie es kann (§ 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.1.2.2. Dass die Klägerin sich um eine gewisse Plausibilisierung ihrer Vermutung bemüht, indem sie – gestützt auf Nachforschungen ihrer Prozessbevollmächtigten – vorträgt, dass allein &quot;der ... Pixel [...] auf 30 – 40% aller Internetseiten und der ganz überwiegenden Mehrzahl der meistbesuchten 100 Webseiten Deutschlands verbaut&quot; sei (Replik, S. 49 = Bl. 191 d.A.; vgl. auch Anlage K2), gereicht ihr nicht zum Nachteil. Das pauschale Bestreiten dieses Vortrags als unsubstantiiert ist unwirksam.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.2. Nachdem der Klägerin unstreitig Werbung zu gegoogelten Themen gezeigt wurde (s.o. unter Punkt 4.1.1.2.), liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung, der in Art. 5 Abs. 1 lit. b), lit. c), Art. 25 Abs. 2 S. 1, 3 DSGVO verankert ist, vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.2.1. Der Grundsatz der Datenminimierung sichert die Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung und besagt, dass personenbezogene Daten &quot;dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein&quot; müssen (EuGH NZA 2024, 1407 Rn. 49 f.; NZA 2023, 1523). Der Verantwortliche darf die Daten nicht allgemein und unterschiedslos erheben, sondern muss von der Erhebung solcher Daten absehen, die für die Zwecke der Verarbeitung nicht unbedingt notwendig sind (EuGH NZA 2024, 1407 Rn. 59). In zeitlicher Hinsicht ist der Zeitraum der Datenerhebung als solcher und der Zeitraum, in dem die Möglichkeit besteht, den Betroffenen zu identifizieren, auf das im Hinblick auf den Zweck der beabsichtigten Verarbeitung absolut Notwendige zu beschränken (sog. Speicherbegrenzung, s. EuGH a.a.O. Rn. 52 f.; EuZW 2022, 527).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.2.2. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die von den (Dritt-) Webseiten und Apps stammenden &quot;Kontaktinformationen&quot; und/oder &quot;Event-Daten&quot; (Anlage B5) ungefiltert und damit – in den Worten des EuGH (s.o.) – allgemein und unterschiedslos von der Beklagten verarbeitet werden. Der Senat sieht hierin – wie der EuGH (NZA 2024, 1407 Rn. 62 ff.) in einem ... betreffenden Fall – einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 7, 8 GRCharta geschützten Rechte der Klägerin auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten. Der EuGH weist zurecht darauf hin, &quot;dass eine solche Verarbeitung besonders umfassend [ist], da sie potenziell unbegrenzte Daten betrifft und erhebliche Auswirkungen auf den Nutzer hat, dessen Onlineaktivitäten zum großen Teil, wenn nicht sogar fast vollständig, von ... aufgezeichnet werden, was bei ihm das Gefühl auslösen kann, dass sein Privatleben kontinuierlich überwacht wird&quot; (EuGH NZA 2024, 1407 Rn. 62; NZA 2023, 1523).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.2.3. Personenbezogen i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind die verarbeiteten Daten schon deshalb, weil die Beklagte unstreitig in der Lage ist, diese Daten (z.B. über die verwendete IPAdresse oder individuelle Geräteinformationen) dem Benutzerkonto der Klägerin zuzuordnen (vgl. Erwägungsgrund 26 zur DSGVO: &quot;Um festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, sollten alle Mittel berücksichtigt werden, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren [...]&quot;; s. auch EuGH BeckRS 2016, 82520 zu dynamischen IP-Adressen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.2.4. Die Beklagte ist zur Überzeugung des Senats für die Erhebung, Übermittlung, Speicherung und Verwertung dieser Daten verantwortlich i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.2.4.1. Die Verantwortlichkeit für die Speicherung und Verarbeitung liegt auf der Hand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.2.4.2. Die Beklagte ist – gemeinsam mit dem jeweiligen Drittanbieter – auch für die Erhebung und Übermittlung verantwortlich (EuGH BeckRS 2019, 15831 Rn. 79, 96 – Fashion ID). Das liegt daran, dass durch die Einbettung der ... ... Tools in eine Webseite oder App quasi eine &quot;dynamische Verweisung&quot; auf die jeweils aktuelle Version des Tools entsteht. Die Kontrolle über die Programmierung und in der Folge über die Funktionalität des Tools verbleibt damit bei der Beklagten. Diese entscheidet (mit), welche Daten erhoben und übermittelt werden. Dass eine &quot;gemeinsame Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung mit dem jeweiligen Drittunternehmen gem. der DSGVO betreffend die Erhebung und Übermittlung zusätzlicher Daten an ... über gewisse ... ... Tools&quot; besteht, hat die Beklagte eingeräumt (Duplik, Rz. 41, 45 = Bl. 313 f. LGA, vgl. auch die Nutzungsbedingungen für die ... ... Tools in Anlage B5, dort S. 5).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.3. Die Datenverarbeitung seitens der Beklagten ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO gerechtfertigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.3.1. Von Bedeutung ist dabei zunächst, &quot;dass nach Art. 5 DSGVO der Verantwortliche die Beweislast dafür trägt, dass die Daten unter anderem für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Außerdem obliegt es nach Art. 13 I Buchst. c dieser Verordnung, wenn personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden, dem Verantwortlichen, diese Person über die Zwecke, für die diese Daten verarbeitet werden sollen, sowie über die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zu informieren&quot; (EuGH GRUR 2023, 1131 Rn. 95). Anders als die Beklagte meint, muss nicht die Klägerin bestimmte Verarbeitungszwecke in Frage stellen, sondern hat die Beklagte zu erklären, zu welchem Zweck sie welche Daten erhoben hat und weshalb die Verarbeitung der Daten rechtmäßig sein soll. Die Beklagte verweist in der Berufungsbegründung (S. 23, Fn. 10) selbst auf die sog. Einwilligungsleitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses (dort, Rz. 118), in denen es heißt: &quot;[Es ist] sehr wichtig, dass die Verantwortlichen vor der Erhebung der Daten die Zwecke bewerten, für die die Daten tatsächlich verarbeitet werden und die Rechtsgrundlage, auf die sich die Verarbeitung stützt. [...] Deshalb sollten Verantwortliche von Anfang an deutlich machen, welcher Zweck auf welche Daten Anwendung findet und auf welcher Rechtsgrundlage die Verarbeitung beruht.&quot;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2025-N-36441?hl=true&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Tue, 13 Jan 2026 16:20:00 +0100</pubDate>
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    <title>OLG München: Keine Irreführung durch Verleihung des Ärzte-Siegels „Top Mediziner“ bzw. „Focus Empfehlung“ durch das Magazin FOCUS Gesundheit</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;OLG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 22.05.2025&lt;br /&gt;
29 U 867/23 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG München hat entschieden, dass keine Irreführung durch Verleihung des Ärzte-Siegels „Top Mediziner“ bzw. „Focus Empfehlung“ durch das Magazin FOCUS Gesundheit vorliegt und die gegenteilige erstinstanzliche Entscheidung des LG München aufgehoben. Es handelt sich um ein Verfahren der Wettbewerbszentrale.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 30 May 2025 17:51:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG München hebt Urteil gegen Telefonica / O2 wegen der Weitergabe von Positivdaten an SCHUFA im Berufungsverfahren auf</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 03.04.2025&lt;br /&gt;
6 U 2414/23&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG München hat das &lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/6391-LG-Muenchen-Weitergabe-von-Positivdaten-an-SCHUFA-durch-Telekommunikationsanbieter-Telefonica-O2-verstoesst-gegen-Art.-5-und-Art.-6-DSGVO-und-ist-rechtswidrig.html&quot;&gt;Urteil  des LG Münchengegen Telefonica / O2&lt;/a&gt;   wegen der Weitergabe von Positivdaten an die SCHUFA im Berufungsverfahren aufgehoben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;2. Jedoch geht aus dem nunmehr in der Berufung noch verfolgten Klagebegehren der Verbotsgegenstand nicht hinreichend bestimmt hervor, § 253 Abs. 2 Nummer 2 ZPO&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Grundsätzlich darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts (§ 308 Abs. 1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (statt vieler BGH GRUR 2003, 958 – Paperboy; BGH GRUR 2005, 604, 605 – Fördermittelberatung; GRUR 2007, 607 Rdnr. 16 – Telefonwerbung für „Individualverträge”).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Diesen Anforderungen genügt das vom Kläger in der Berufung verfolgte Verbot nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Zwar ist der im Verbotsantrag verwendete Begriff der Positivdaten hinreichend definiert mit „also personenbezogene Daten, die keine negativen Zahlungserfahrungen oder sonstiges, nicht vertragsgemäßes Verhalten zum Inhalt haben, sondern Informationen über die Beantragung, Durchführung und Beendigung eines Vertrages darstellen“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Der Antrag ist aber im übrigen unbestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verbotsziel des Klägers ist vorliegend keine konkrete Verletzungshandlung. Das in den Antrag einbezogene Datenschutzmerkblatt gemäß Anlage K 3 stellt keine konkrete Verletzungshandlung dar. Mit ihm erfüllt die Beklagte lediglich ihre Pflicht gemäß Art. 13, Art. 14 DS-GVO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der begehrte Antrag benennt auch nicht das Charakteristische der Verletzungshandlung, insbesondere nicht die tatsächliche Handhabung der Datenweitergabe durch die Beklagte. Zudem ist dem Klägervortrag nicht zu entnehmen, dass er – eventuell hilfsweise – diese tatsächliche Handhabung der Datenweitergabe und insbesondere die tatsächlich von der Beklagten hierfür angewandten Kriterien angreift. Vielmehr hebt der Kläger ausdrücklich hervor, dass er die Unterlassung der Übermittlung von Positivdaten an Auskunfteien begehrt, wenn dies nicht ausnahmsweise datenschutzrechtlich legitimiert ist. Damit verlagert er aber die Entscheidung darüber, was der Beklagten verboten ist, ins Vollstreckungsverfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Letztlich begehrt er damit ein gesetzeswiederholendes Verbot, wie lit. a) seines Unterlassungsantrags mit der Formulierung „auf Basis eines berechtigten Interesses (also ohne Einwilligung oder zur Vertragserfüllung)“ zeigt. Denn dies gibt lediglich den Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DS-GVO wieder. Derartige gesetzeswiederholende Verbote sind grundsätzlich kritisch zu bewerten. Ein Fall, in dem dies ausnahmsweise zulässig wäre (vgl. Köhler/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Auflage, Rn. 1.40 ff. zu § 12), liegt nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daran ändern auch die in der Berufungsinstanz in den Verbotsantrag eingefügten weiteren Kriterien nichts. So ist unklar, was unter der Datenweitergabe „alleine anhand allgemeiner Kriterien (wie Vertragsart, Laufzeit oder Vertragsvolumen)“ in lit. b) des Antrags oder unter „alleine anhand allgemeiner Kriterien (wie Vertragsart, Laufzeit oder Vertragsvolumen)“ in lit. c des Antrags zu verstehen ist. Der Beklagten wird nicht vor Augen geführt, was ihr verboten werden soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Die Klage ist hinsichtlich Tenor I. des Ersturteils in der Gestalt, in der der Kläger den Ausspruch verteidigt, zudem unbegründet, so dass es – ungeachtet des bereits in der mündlichen Verhandlung erteilten Hinweises zur Unschlüssigkeit des zunächst gestellten Antrags und der seitens der Beklagten geäußerten Bestimmtheitsbedenken in Bezug auf den zuletzt gestellten Antrag – keines weiteren Hinweises des Senats bedurfte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Es fehlt an der Begehungsgefahr als materielle Voraussetzung für den Unterlassungsanspruch (BGH GRUR 1973, 208, 209 – Neues aus der Medizin; GRUR 1980, 241, 242 – Rechtsschutzbedürfnis; GRUR 1983, 127, 128 – Vertragsstrafeversprechen; GRUR 1992, 318, 319 – Jubiläumsverkauf).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Begehungsgefahr liegt vor, wenn entweder die Gefahr eines erstmaligen Wettbewerbsverstoßes drohend bevorsteht (Erstbegehungsgefahr) oder der Anspruchsgegner sich bereits wettbewerbswidrig verhalten hat und Wiederholungsgefahr besteht. Wiederholungsgefahr wird aufgrund einer bereits erfolgten Verletzungshandlung vermutet wird (Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Auflage, Rn. 1.11 f. zu § 8).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei erstreckt sich die durch eine Verletzungshandlung begründete Wiederholungsgefahr grundsätzlich auch auf alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (BGH GRUR 1989, 445, 446 – Professorenbezeichnung in der Ärztewerbung II; GRUR 1991, 672, 674 – Anzeigenrubrik I; GRUR 1993, 579, 581 – R3. GmbH; GRUR 1996, 199 – Wegfall der Wiederholungsgefahr I; GRUR 1996, 800, 802 – EDV-Geräte; GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II; GRUR 1999, 509, 511 – Vorratslücken; GRUR 2000, 337, 338 – Preisknaller; GRUR 2000, 907, 909 – Filialleiterfehler; GRUR 2008, 702 Rn. 55 – Internet-Versteigerung III; Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Auflage, Rn. 1.46 zu § 8). Im Kern gleichartig ist ein Verhalten aber nur, wenn es – ohne identisch zu sein – von der Verletzungshandlung nur unbedeutend abweicht (Bornkamm/Feddersen in: Köhler/Feddersen, UWG, 43. Auflage, Rn. 1.47 zu § 8). Entscheidend ist, dass sich das Charakteristische der Verletzungshandlung wiederfindet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Mit Blick auf diese Grundsätze fehlt es an der Begehungsgefahr für die angegriffene Verhaltensweise. Denn das vom Kläger begehrte Verbot richtet sich gemäß seiner in der Berufungsinstanz aufgenommenen lit. b) und c) gegen die Datenweitergabe soweit dies alleine anhand allgemeiner Kriterien (wie Vertragsart, Laufzeit oder Vertragsvolumen) und ohne Risikoabwägung im Einzelfall erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Davon, dass die Beklagte in diesem Sinne keine Risikoabwägung vornimmt, ist nicht auszugehen. Denn tatsächlich gibt die Beklagte Positivdaten nach ihrem Vortrag nur in Bezug auf Dauerschuldverhältnisse mit einer Laufzeit von mindestens 12 Monaten und einer kumulierten Grundgebühr von mehr als 100,- Euro weiter, und nur dann, wenn die betroffene Person selbst Vertragspartner war und ein kreditorisches Risiko bei der der Beklagten besteht. Ein solches Risiko nimmt die Beklagte an bei einer Hardwarefinanzierung oder bei der Nutzung von volumen- oder verbrauchsabhängigen entgeltpflichtigen Mehrwertdiensten, also bei Vorleistung durch die Beklagte. Die Beklagte bietet neben solchen Postpaid-Verträgen, mit denen kreditorische Risiken einhergehen, aber auch Prepaid-Verträge an, bei denen sie keine Vertragsdaten weitergibt. Zudem biete sie Verträge ohne vorfinanzierte Hardware oder ohne sonstige Vorleistung an und gibt diesbezüglich ebenfalls keine Vertragsdaten weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der diesbezügliche Beklagtenvortrag wurde im Ersturteil als streitig behandelt (LGU, Seite 18/ 19), was hier gemäß § 314 ZPO zugrunde zu legen ist. Er wird vom Kläger aber jedenfalls in der hiesigen Berufungsinstanz nicht mehr in Frage gestellt, so dass § 138 Abs. 3 ZPO greift. Der Kläger hebt nämlich nur hervor, dass diese Kriterien derart niedrigschwellig seien, dass sie von nahezu allen Mobilfunkverträgen erfüllt würden (Berufungserwiderung, Seite 4, Bl. 56 d. Akte des OLG). Einen konkreten Fall, in dem die Beklagte zudem tatsächlich verbotswidrig gehandelt hat, benennt der Kläger ebenfalls nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der in der Berufungsinstanz verfolgte Unterlassungsanspruch ist zudem zu weit gefasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Er umfasst auch rechtlich zulässiges Verhalten der Beklagten, insbesondere Verhalten, das unter den Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DSGVO fällt. Denn das begehrte Verbot greift auch dann, wenn die Beklagte insbesondere die unter lit. b) des Antrags genannten allgemeinen Kriterien der Datenweitergabe derart ausgestaltet, dass die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO erfüllt sind, weil ein berechtigtes Interesse der Beklagten zur Betrugsprävention, die in Erwägungsgrund 46 der DSVGO ausdrücklich erwähnt ist, nicht verneint werden kann und sich die Verarbeitung im unbedingt erforderlichen Umfang hält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Spräche man ein solch allgemeines Verbot der Einmeldung von Positivdaten an Auskunfteien aus, führte dies dazu, dass eine Übermittlung selbst bei datenschutzkonformer Ausgestaltung dieses Prozesses (also unter Darlegung, in welchen Szenarien und unter Vorschaltung interner Prüfprozesse etc. eine Übermittlung erfolgt) untersagt wäre, was mit dem zitierten Erwägungsgrund der DS-GVO nicht übereinstimmen würde. Nicht entscheidend ist, ob das Gericht ein solches zulässiges Szenario benennen kann. Es geht vielmehr darum, der Beklagten einen ihr nach der DS-GVO eingeräumten Spielraum beim Umgang mit Positivdaten zu belassen, den sie in den bestehenden Grenzen gestalten kann (so auch OLG Köln GRUR-RS 2023, 34611).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diesem zu weit gefassten Antrag kann auch nicht im Wege der Auslegung als minus entnommen werden, dass jedenfalls ein konkretes Verhalten verboten werden soll (BGH GRUR 2004, 605, 607 – Dauertiefpreise; GRUR 2008, 702 Rn. 32 – Internetversteigerung III; GRUR 2011, 444 Rn. 13 – Flughafen FrankfurtHahn; GRUR 2011, 82 Rn. 37 – Preiswerbung ohne Umsatzsteuer).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Voraussetzung hierfür wäre nämlich, dass ohne weiteres feststellbar ist, welche konkrete Verletzungsform auf jeden Fall erfasst sein soll. Das ist hier nicht der Fall. Insbesondere stellt weder das in den Antrag einbezogene Datenschutzmerkblatt gemäß Anlage K 3 eine konkrete Verletzungsform dar noch grenzen die übrigen in der Berufung aufgenommenen Einschränkungen gemäß seiner weiteren lit. a) und lit. b) den Antrag derart ein, dass nur unzulässiges Verhalten unter den Antrag fällt. Denn danach soll die Datenübermittlung untersagt werden, soweit sie auf Basis eines berechtigten Interesses (also ohne Einwilligung oder zur Vertragserfüllung) und ohne Risikoabwägung im Einzelfall erfolgt. Damit sind weiterhin auch Fälle erfasst, in denen die Beklagte die genannten allgemeinen Kriterien gemäß lit. c) des Antrags derart ausgestaltet, dass die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO erfüllt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zudem gilt, dass eine Abspaltung als „minus“ ausscheidet, wenn der Kläger ausdrücklich an seinem Antrag festhält und eine Einschränkung ablehnt. Denn es ist nicht Sache des Gerichts, einen zu weit gefassten Antrag so umzuformulieren, dass er Erfolg hat oder haben könnte (BGH GRUR 1998, 489, 492 – Unbestimmter Unterlassungsantrag III; GRUR 2002, 187, 188 – Lieferstörung). Hier macht der Kläger durch die erfolgte Umstellung nach Hinweis auf die Unschlüssigkeit seines zunächst gestellten Antrags deutlich, dass er sich pauschal dagegen wendet, Daten über den Vertragsabschluss und die Vertragsbeendigung bei Mobilfunkverträgen an die Schufa zu übermitteln. Er begehrt also ein generelles Verbot und hat sich in Bezug auf die Reichweite des Verbots nie auf die tatsächliche Handhabung der Datenübermittlung durch die Beklagte bezogen.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2025-N-7896?hl=true&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 26 Apr 2025 17:20:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG München: Ansprüche wegen Übersendung eines presserechtlichen Informationsschreibens nur bei vorherigem Opt-Out des Presseunternehmens</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 18.03.2025&lt;br /&gt;
18 U 4493/22 Pre&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG München hat entschieden, dass Ansprüche eines Presseunternehmens wegen Übersendung eines presserechtlichen Informationsschreibens nur bei vorherigem Opt-Out des Presseunternehmens bestehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die in eine rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung umzudeutende Anschlussberufung der Beklagten zu 3) ist zulässig und in der Sache begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB auf Unterlassung der Übermittlung von presserechtlichen Informationsschreiben, wie geschehen mit Schreiben vom 21.10.2020, nicht zu. Denn sie hat vor der Übersendung des streitgegenständlichen presserechtlichen Informationsschreibens nicht wirksam gegenüber der Beklagten zu 3) erklärt, Schreiben dieser Art nicht mehr erhalten zu wollen (sog. Opt-Out).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Zwar hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Senat entschieden, dass das streitgegenständliche Schreiben der Beklagten zu 1) und zu 2) von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken, weil es keine Informationen enthält, die der Klägerin die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt würden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 25.06.2024 – VI ZR 64/23 – Rn. 20 ff. jedoch darüber hinaus ausgeführt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Übersendung eines presserechtlichen Informationsschreibens an ein Presseunternehmen stellt grundsätzlich nur dann einen unmittelbaren Eingriff in dessen Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn es zuvor durch ein sogenanntes Opt-Out zu verstehen gegeben hat, dass es die Zusendung solcher Schreiben nicht wünscht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB wird gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben. Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen (vgl. Senat NJW 2020, 1587 Rn. 35; NJW 2020, 770 Rn. 47; NJW 2019, 781 Rn. 16; BGHZ 138, 311 (317 f.) Rn. 17 = NJW 1998, 2141; BGH NJW-RR 2014, 1508 Rn. 12 – Aufruf zur Kontokündigung; BGH NJW 2013, 2760 Rn. 16 – Vorbeugende Unterwerfungserklärung). Bei Presseunternehmen sind dabei durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundrechtlich gewährte Rechtspositionen zu berücksichtigen (Senat NJW 2019, 781 Rn. 16 mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Übermittlung sogenannter presserechtlicher Informationsschreiben ist normalerweise betriebsbezogen, weil sie unmittelbar auf eine Beeinflussung der redaktionellen Tätigkeit des Presseunternehmens abzielt. Sie führt in der Regel auch nicht nur zu einer bloßen Belästigung, weil bereits die Sichtung des Schreibens unmittelbar nach dem Eingang und die Weiterleitung innerhalb des Verlags zusätzlichen Arbeitsaufwand verursachen kann und darüber hinaus nicht immer auf den ersten Blick erkennbar ist und daher der Prüfung bedarf, was Inhalt und Gegenstand des Schriftstücks ist (vgl. Senat NJW 2019, 781 Rn. 17). Für die Annahme eines unmittelbaren Eingriffs in den gewerblichen Tätigkeitskreis eines Presseunternehmens reicht dies jedoch nicht aus. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich zusätzlich, dass das Presseunternehmen zuvor erklärt hat, keine Schreiben dieser Art (mehr) erhalten zu wollen (sog. Opt-Out), so dass die Behinderung auch keine sozial übliche mehr ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Damit hat der Bundesgerichtshof gegenüber seiner früheren Rechtsprechung (Urteil vom 15.01.2019 – VI ZR 506/17) präzisiert, dass die Übersendung eines presserechtlichen Informationsschreibens als solches selbst dann noch nicht stets allein deshalb einen Unterlassungsanspruch begründet, wenn das Schreiben wie das streitgegenständliche inhaltlich nicht die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15.01.2019 aufgestellten Anforderungen erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Dies zugrunde gelegt lässt sich ein rechtswidriger Eingriff der Beklagten zu 3) in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht feststellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin hat mit dem Schreiben des Klägervertreters vom 27.09.2018 nicht wirksam gegenüber der Beklagten zu 3) erklärt, keine dem streitgegenständlichen presserechtlichen Informationsschreiben vergleichbaren Schreiben (mehr) erhalten zu wollen. Der Inhalt des als Anlage K5 vorgelegten Schreibens ist hierfür zu unbestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung – wie hier das sog. Opt-Out – ist gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Der Erklärungsempfänger ist verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat. Entscheidend ist dabei der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. bspw. Urteil vom 10.12.2014 – VIII ZR 25/14 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Dies zugrunde gelegt lässt sich dem Schreiben vom 27.09.2018 schon nicht entnehmen, für welchen Erklärenden es Wirksamkeit beansprucht. Damit bleibt auch unklar, ob das Schreiben für die Klägerin gelten soll. Die Klägerin selbst hat das Schreiben nicht gefertigt. Es enthält auch keinen Hinweis darauf, dass es im Namen der Klägerin an die Beklagte zu 1) übermittelt wurde. Legt man den Wortlaut des Schreibens zugrunde, wird untersagt, „namens und im Auftrag unserer Mandantschaft“ sogenannte presserechtliche Informationsschreiben „an unsere Mandantin“ zu versenden. Ein Hinweis darauf, wer die „Mandantschaft“ bzw. die „Mandantin“ ist, findet sich in dem Schreiben an keiner Stelle. Eine Klarstellung ergibt sich vorliegend auch nicht aus den als Anlagen beigefügten presserechtlichen Informationsschreiben zu Joachim Löw vom 01.10.2018, die an die M. GmbH bzw. an die S. Verlags GmbH &amp;amp; Co KG (die ehemalige Klägerin zu 2) adressiert waren. Denn diese Schreiben richteten sich an mindestens zwei Verlagsgesellschaften, die Formulierung „Mandantin“ im Schreiben vom 27.09.2018 deutet dagegen durch die Verwendung des Singulars auf die Vertretung nur einer bestimmten Gesellschaft hin. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann selbst aus der Zusammenschau des Schreibens vom 27.09.2018 und der beigefügten Anlagen nicht geschlossen werden, dass mit „Mandantschaft“ bzw. „Mandantin“ sämtliche Verlagsgesellschaften des Medienhauses X., die von presserechtlichen Informationsschreiben der Beklagtenseite betroffen waren, und damit auch die ehemaligen Klägerinnen zu 1) und 2) gemeint waren. Selbst wenn man unterstellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) Kenntnis davon hatten, dass das Medienhaus X. im Jahr 2018 exklusiv durch die Kanzlei Y. vertreten wurde, war für sie nicht hinreichend bestimmbar, welche der Verlagsgesellschaften von dem Begriff der „Mandantschaft“ bzw. „Mandantin“ erfasst sein sollten. Die Beklagte zu 3) weist in ihrem Schriftsatz vom 03.01.2025 (dort Seite 3) zu Recht darauf hin, dass im vorliegenden Gesamtkontext eine Vielzahl möglicher Deutungen in Betracht kommt, ohne dass einzelne Deutungen von vorneherein als fernliegend ausgeschieden werden könnten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Dem Schreiben vom 27.09.2018 lässt sich darüber hinaus nicht mit ausreichender Bestimmtheit entnehmen, dass es in Bezug auf die Beklagte zu 3) Wirkung entfalten sollte. Ausweislich des Adressfeldes ist es an die Beklagte zu 1) zu Händen Herrn RA S2. B. gerichtet, an den sich der Klägervertreter in der Folge mit der Formulierung „untersagen wir Ihnen hiermit“ auch direkt richtet. Auch im abschließenden Absatz richtet sich der Appell „Wir haben Sie also anzuhalten“ unmittelbar an die Beklagte zu 1) bzw. an Rechtsanwalt B.. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund verständlich, dass die Beklagte zu 1) im Vorfeld der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2019 – VI ZR 506/17 unabhängig von einer Vertretung eines bestimmten Mandanten für sich selbst in Anspruch genommen hatte, in der von der Klägerin beanstandeten Weise vorgehen zu dürfen, sie hatte sogar ausdrücklich angeregt, nicht einen konkreten Mandanten, sondern sie selbst zu verklagen (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2019 – VI ZR 506/17 Rn. 25). Von daher war es aus Sicht der Beklagten zu 1) und 2) durchaus nicht fernliegend, das Schreiben nur auf sich selbst zu beziehen, zumal an keiner Stelle die Geltung gegenüber irgendeinem Mandanten der Beklagten zu 1) zum Ausdruck gebracht wird. Dass das Schreiben auch gegenüber der Beklagten zu 3) Wirkung haben soll, lässt sich auch den als Anlagen beigefügten presserechtlichen Informationsschreiben vom 01.10.2018 nicht entnehmen. Denn diese betrafen beide den Fall „Joachim Löw“, so dass beim Empfänger des Schreibens durchaus der Eindruck entstehen konnte, dass das sog. Opt-Out allenfalls zusätzlich gegenüber diesem Mandanten der Beklagten zu 1) erfolgen sollte. Eine allgemeine Geltung dahingehend, dass die Beklagten zu 1) und 2) die ausgesprochene Untersagung allen gegenwärtigen und künftigen Mandanten und damit auch der Beklagten zu 3) zur Kenntnis bringen sollten, kann dem Schreiben vom 27.09.2018 entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zugemessen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Mangels Erstverstoßes gegen ein absolut geschütztes Recht der Klägerin fehlt es damit auch an der nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB notwendigen Wiederholungsgefahr.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2025-N-4446?hl=true&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sun, 23 Mar 2025 12:42:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG München: Wettbewerbswidrige SEPA-Diskriminierung durch Beschränkung der Auszahlung von Gutschriften auf deutsches Bankkonto</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 17.10.2024&lt;br /&gt;
29 U 340/23 e&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG München hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige SEPA-Diskriminierung durch Beschränkung der Auszahlung von Gutschriften auf deutsche Bankkonten vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Wie von der Beklagten in der Berufungsinstanz nicht angegriffen, hat die Beklagte durch die Schreiben K 3, K 4 und K 5 gegen die Marktverhaltensregeln der Art. 9 Abs. 1 bzw. Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung verstoßen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die Schreiben K 3, K 4 und K 5 sind geschäftliche Handlungen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Gemäß Art. 9 Abs. 1 SEPA-Verordnung gibt ein Zahler, der eine Überweisung an einen Zahlungsempfänger vornimmt, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist. Gemäß Abs. 2 gibt ein Zahlungsempfänger, der eine Überweisung annimmt oder eine Lastschrift verwendet, um Geldbeträge von einem Zahler einzuziehen, der Inhaber eines Zahlungskontos innerhalb der Union ist, nicht vor, in welchem Mitgliedstaat dieses Zahlungskonto zu führen ist, sofern das Zahlungskonto gemäß Artikel 3 erreichbar ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch die Aufforderung deutsche Bankdaten mitzuteilen, um das Guthaben auszahlen zu können (Anlage K 4), gibt die Beklagte vor, in welchem Mitgliedstaat ein Konto zu führen ist und verstößt gegen Art. 9 Abs. 1 SEPA-Verordnung. Mit der Auskunft, im System könnten keine ausländischen Bankverbindungen erfasst (Anlage K 5) bzw. eingefügt werden (Anlage K 3), gibt die Beklagte ebenfalls vor, in welchem Mitgliedstaat ein Zahlungskonto zu führen ist und verstößt damit auch gegen Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung ist eine Norm, die zumindest auch dem Schutz der Verbraucher dient und bei der dieser Schutz nicht nur untergeordnete Bedeutung hat oder eine nur zufällige Nebenwirkung ist (BGH GRUR 2020, 654, 655 Rn. 20 – SEPA-Lastschrift). Als Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG ist er zugleich Marktverhaltensregel mit dem erforderlichen Wettbewerbsbezug (BGH a.a.O, S. 657 Rn. 40). Gleiches gilt auch für Art. 9 Abs. 1 SEPA-Verordnung als gleichsam spiegelbildliche Norm zu Art. 9 Abs. 2 SEPA-Verordnung. Es kann in der Beurteilung einer Norm als Marktverhaltensregel keinen Unterschied machen, ob der Verbraucher als Zahlungsempfänger oder als Zahler betroffen ist. Auch der Schutzzweck der beiden Absätze, Schutz der Freiheit des Verbrauchers, Zahlungen über ein Konto in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen seines Wohnsitzes abzuwickeln (BGH, a.a.O., S. 657 Rn. 40), ist unabhängig davon, ob der Verbraucher als Zahler oder als Zahlungsempfänger betroffen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Der Verstoß der Beklagten ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern spürbar zu beeinträchtigen. Die Auskunft der Beklagten, sie könne Guthaben nur auf eine deutsche Bankverbindung überweisen (K 4), bzw. sie könne generell eine ausländische Kontonummer (und damit auch eine Kontonummer einer Bank aus dem EU-Ausland) nicht in das System einfügen (K 3)/ im System erfassen (K 5), ist geeignet, die passive Dienstleistungsfreiheit der Verbraucher erheblich zu beeinträchtigen, da sie letztlich gezwungen werden, ein deutsches Konto zu führen, um eine Gutschrift zu erhalten bzw. um Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Beklagten zu erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Entgegen der Auffassung der Beklagten steht dem geltend gemachten Anspruch nicht die Einrede der Verjährung entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die Verjährung wurde durch Erhebung der Klage auf Unterlassung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Im Zeitpunkt der Erhebung der Klage war die sechsmonatige Verjährungsfrist der §§ 11 Abs. 1, 8 Abs. 1 UWG noch nicht abgelaufen. Die am 30.12.2021 eingereichte Klage vom 29.12.2021 wurde der Beklagten am 16.4.2022 (Bl. 13/14 d.A.) zugestellt. Die streitgegenständlichen Verstöße datieren von 9.11.2021 (K 4), vom 11.11.2021 (Anlage K 3) bzw. vom 23.11.2021 (K 5).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die „Klarstellung“ der Klageanträge durch die Klagepartei mit Schriftsatz vom 9.9.2022 (Formulierung „im Rahmen von Verträgen über die Erbringung von Energielieferungen“ statt „im Rahmen der Durchführung von Energielieferungsverträgen“ sowie „EU-Raum“ statt „SEPA-Raum“) hindert die durch die Erhebung der Klage bewirkte Hemmung der Verjährung nicht. Die Hemmung der Verjährung ist zwar grundsätzlich auf denjenigen Anspruch oder Anspruchsteil beschränkt, auf den sich die Klage bezieht. Hierbei entscheidet für § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB grundsätzlich der prozessuale Anspruch und damit der Streitgegenstand, wie er durch Klageantrag und den zu seiner Begründung vorgetragenen Lebenssachverhalt bestimmt wird (Grothe, in MüKoBGB, 9. Aufl. 2021, § 204 Rn. 10 m.w.N.). Eine Erweiterung des Hemmungsumfangs über diesen prozessualen Streitgegenstandsbegriff hinaus wird jedoch anhand des Merkmals der materiellrechtlichen Wesensgleichheit der Ansprüche vorgenommen. Verlangt wird dabei im Kern eine Identität von Klagegrund und/oder verfolgtem Interesse trotz divergierender Klageanträge (vgl. Grothe, a.a.O., m.w.N., BGH NJW 1988, 1964, 1965 unter II 3 c).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Eine solche materiell-rechtliche Wesensgleichheit im Sinn einer Identität von Klagegrund und/ oder verfolgtem Interesse trotz divergierender Klageanträge zwischen dem Antrag vom 29.12.2021 und dem Antrag vom 9.9.2022 liegt hier vor: Die vom Kläger beanstandeten Verhaltensweisen (Sachverhalt „T. J.“, Sachverhalt „P. C.“ und Sachverhalt „D. B.“) werden bereits in der Klageschrift vom 29.12.2021 geschildert und mit den Anlagen K 3, K 4 und K 5 belegt. Das Begehren des Klägers und sein Interesse zielten von vorneherein und gleichbleibend darauf ab, dass die Beklagte solche Verhaltensweisen, wie sie in den Anlagen K 3, K 4 und K 5 zum Ausdruck gekommen sind, künftig unterlassen solle. Dabei ist es – anders als die Beklagte meint – vor dem Hintergrund des Ausgeführten auch unschädlich, dass sich der Unterlassungsantrag des Klägers zunächst auf den SEPA-Raum bezogen hat und erst mit Schriftsatz vom 9.9.2022 auf den EU-Raum beschränkt wurde. Dem Vortrag des Klägers in der Klageschrift vom 29.12.2023 und den Anlagen K 3, K 4 und K 5 lagen von vorneherein Sachverhalte zugrunde, die ausschließlich einen Bezug zum EU-Raum hatten. Sie betrafen jeweils in Deutschland wohnhafte Verbraucher mit Bankverbindungen im EU-Ausland (Fall T.J.: Litauen; Fall P.C.: Niederlande; Fall B. P.: Litauen). Hierin liegt das Charakteristische der Verletzungshandlung im Sinne der von der Beklagten zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs „Buchclub-Koppelungsangebot“ (GRUR 2003, 890, 891). Dieses hat sich durch die „Klarstellung“ des Klageantrags nicht geändert. Hinzukommt, dass – wie die Beklagte selbst vorträgt (z.B. Schriftsatz vom 16.6.2022, Bl. 17/21 d.A. oder Schriftsatz vom 19.1.2023, Bl. 9/12 der e-Akte des Berufungsverfahrens) und wie das Landgericht zu Recht hervorhebt – der SEPA-Raum und der EU-Raum zumindest teilidentisch sind. Von einem „aliud“ kann daher nicht gesprochen werden. Vielmehr ist der EU-Raum aufgrund seiner geringeren Ausdehnung ein „Weniger“ gegenüber dem SEPA-Raum.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Soweit die Beklagte meint, in der Formulierung des ursprünglichen Klageantrags vom 29.12.2021 („im Rahmen der Durchführung von Energielieferungsverträgen“) liege eine „situative Einschränkung“ gegenüber der Formulierung des Antrages im Schriftsatz vom 9.9.2022 („im Rahmen von Verträgen über die Erbringung von Energielieferungen“), da der letztgenannte Antrag auch Zahlungen bzw. Gutschriften umfasse, die im Rahmen der Anbahnung von Verträgen oder im Rahmen der Abwicklung der Verträge nach Kündigung anfielen, vermag der Senat eine solche „situative Einschränkung“, die durch den Schriftsatz vom 9.9.2022 beseitigt worden wäre, bereits nicht zu erkennen. Jedenfalls die Auslegung des Antrags vom 9.9.2022 im Lichte seiner Begründung zeigt, dass sich dieser ausschließlich auf die bereits streitgegenständlichen Sachverhalte beziehen und ausschließlich der Klarstellung dienen sollte, „den Umfang der Unterlassung noch genauer zu bestimmen.“ Eine Erstreckung auf Sachverhalte im Vorfeld des Vertrages sowie im Rahmen seiner Abwicklung ist erkennbar nicht gewollt.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2024-N-31605?hl=true&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 15 Feb 2025 17:20:00 +0100</pubDate>
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    <title>OLG München: Verstoß gegen § 3 Abs. 1 Nr. 2, S. 2 OlympSchG durch Verwendung eines dem Olympischen Emblem ähnlichen Logos in Anzeige für Gewinnspiel</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7083-OLG-Muenchen-Verstoss-gegen-3-Abs.-1-Nr.-2,-S.-2-OlympSchG-durch-Verwendung-eines-dem-Olympischen-Emblem-aehnlichen-Logos-in-Anzeige-fuer-Gewinnspiel.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 26.09.2024&lt;br /&gt;
6 U 254/23 e&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG München hat entschieden, dass ein Verstoß gegen  § 3 Abs. 1 Nr. 2, S. 2 OlympSchG durch Verwendung eines dem Olympischen Emblem ähnlichen Logos in der Anzeige für ein Gewinnspiel vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Klage ist zulässig, insbesondere genügen die gestellten Anträge den Bestimmtheitsanforderungen nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag – und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung – nicht derart undeutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, letztlich dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt (st. Rspr., vgl., nur BGH, WRP 2023, 222, Rn. 53 – Hautfreundlicher Desinfektionsschaum).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Diesen Anforderungen genügt der zuletzt gestellte Unterlassungsantrag des Klägers. Zum einen hat er auf Hinweis des Senats in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass er die Verwendung des konkret in der streitgegenständlichen Publikation verwendeten Zeichens (und nicht eine solche des olympischen Emblems in identischer Form) beanstandet. Zum anderen nimmt der Kläger in seinen Anträgen explizit Bezug auf die konkrete Verletzungsform, so dass er dadurch hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt, was mit der allgemein gehaltenen Formulierung „Werbung für Waren und/oder Dienstleistungen“ gemeint ist.&lt;br /&gt;
II.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klage ist auch begründet. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus § 5 Abs. 1 OlympSchG zusteht, da die Beklagte ein Emblem entgegen § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, S. 2 OlympSchG benutzt hat, das dem olympischen Emblem ähnlich ist und wegen dieser Ähnlichkeit unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des OlympSchG bestehen nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Bundesgerichtshof erachtete die gegen das OlympSchG vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken für unbegründet (BGH GRUR 2014, 1215 – OlympiaRabatt). Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, sind die Ausführungen des Bundesgerichtshofs zur Verfassungskonformität des OlympSchG überwiegend allgemein gehalten und auch auf den hier vorliegenden Fall der Verwendung des olympischen Emblems bzw. eines derart ähnlichen Emblems wie im Streitfall anzuwenden. Der grundrechtlich geschützte Bereich der Pressefreiheit i.S.d. Art. 5 Abs. 2 S. 2 GG wird durch die Regelung in § 3 Abs. 1 OlympSchG in zulässiger Weise eingeschränkt. Die Pressefreiheit steht unter dem Schrankenvorbehalt des Art. 5 Abs. 2 GG. Hiernach findet die Pressefreiheit ihre Schranke in den allgemeinen Gesetzen. Bei dem OlympSchG handelt es sich um ein allgemeines Gesetz in diesem Sinne. Das OlympSchG richtet sich nicht gegen die Meinungsfreiheit oder Pressefreiheit an sich, sondern bezweckt lediglich den Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen und dient damit einem schützenswerten Rechtsgut der Allgemeinheit, insbesondere da es auch der Möglichkeit einer Austragung Olympischer Spiele in Deutschland dient (s. auch BGH GRUR 2014, 1215, Rn. 18 ff – Olympia Rabatt).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Kläger ist für Deutschland gem. § 2 OlympSchG aktivlegitimiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Beklagte hat mit der Verwendung des streitgegenständlichen Emblems gegen § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2 OlympSchG verstoßen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte das streitgegenständliche Emblem in der Werbung für ihre Waren oder Dienstleistungen verwendet hat im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OlympSchG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Der Ansicht der Beklagten, die Gewinnspielanzeige sei dem redaktionellen Teil der Zeitschrift zuzuordnen, da sie sich aus aktuellem Anlass mit den Olympischen Spielen beschäftige, und daher nicht als Werbung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OlympSchG anzusehen, kann nicht gefolgt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werbung ist jede Äußerung bei der Ausübung eines Handels, Gewerbes, Handwerkes oder freien Berufs mit dem Ziel, den Absatz von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen zu fördern (BGH, GRUR 2009, 980 Rn. 13 = NJW 2009, 2958 – E-Mail-Werbung ll, BGH GRUR 2013, 1259 Rn. 17 – Empfehlungs-E-Mail). Der Begriff der Werbung ist weit zu verstehen und erfasst daher nicht nur unmittelbar produktbezogene Werbung, sondern auch die mittelbare Absatzförderung, etwa durch Imagewerbung oder Sponsoring (vgl. BGH GRUR 2016, 530 Rn. 16-„NoReply“- E-Mails; BGH GRUR 2016, 946 Rn. 27 – Freunde finden).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat zu Recht angenommen, dass der werbliche Charakter der Gewinnspielanzeige im Vordergrund steht und es sich nicht um einen rein redaktionellen Beitrag der Beklagten handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar sind Preisrätsel und Gewinnspiele – wie von der Beklagten angeführt – grundsätzlich dem redaktionell gestalteten und zu verantwortenden Bereich einer Zeitschrift im weiteren Sinne zuzuordnen (BGH GRUR 2021, 643 Rn. 18, Urlaubslotto). Der Leser wird in dem Gewinnspiel jedoch auch eine Form der Eigenwerbung des Verlags für sein Produkt TV .. und ... erkennen und es daher anders beurteilen als Beiträge, die zum engeren redaktionellen Bereich zählen (BGH GRUR 2013, 644 Rn. 17, Preisrätselgewinnauslobung V). Zwar „beschäftigt“ sich das Gewinnspiel der Beklagten mit den Olympischen Spielen 2021 und hat insoweit einen redaktionellen Anteil, als sich die Gewinnspielfrage auf den Austragungsort der Olympischen Spiele 2021 bezieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der konkreten Aufmachung und Gestaltung der Anzeige steht der werbliche Charakter jedoch klar im Vordergrund. Die Gewinnspielanzeige dient nach der Gesamtschau in erster Linie der Absatzsteigerung der gesamten Zeitschrift und damit der Förderung des Absatzes von Printerzeugnissen der Beklagten. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, wird der Name der Zeitschrift besonders hervorgehoben und farblich hinterlegt. Die Gewinnsumme wird prominent dargestellt. Direkt darunter erfolgt blickfangmäßig die Darstellung des streitgegenständlichen Emblems, welches somit in der Werbung für die Ware TV ... und ... verwendet wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Auch unter Berücksichtigung der Pressefreiheit nach Art. 5 Abs. 2 S. 2 GG und der nach der Wechselwirkungslehre vorzunehmenden Interessenabwägung im konkreten Fall, ergibt sich keine andere Bewertung. Für die Abwägung ist von maßgebender Bedeutung, ob die Presse im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtert und damit den Informationsbedarf des Publikums erfüllt und zur Bildung der öffentlichen Meinung beiträgt (vgl. BGH GRUR 2009, S. 86 Rn 15). Der Informationswert der Gewinnspielanzeige ist vorliegend derart gering, dass ein schützenswerter Beitrag zur öffentlichen Meinungsbildung hinter dem Interesse des Klägers zurücktritt. Der Leser wird noch nicht einmal über den Austragungsort der Olympischen Spiele informiert, es wird lediglich die Frage hiernach aufgeworfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 2 OlympSchG liegt vor. Nach der Gesetzesbegründung ist umso eher eine Verwechslungsgefahr im Sinne der Vorschrift anzusehen, je ähnlicher die Embleme sind (BT-Drs. 15/1669, S. 10). Im vorliegenden Fall ist das streitgegenständliche Emblem nur bei genauer Betrachtung und im unmittelbarem Zeichenvergleich von dem olympischen Emblem zu unterscheiden, so dass unmittelbare Verwechslungsgefahr gegeben ist, was sich bereits daran zeigt, dass sämtliche Prozessbeteiligten inkl. der Beklagten bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat davon ausgegangen sind, dass es sich bei dem streitgegenständlichen Zeichen um das olympische Emblem i.S.v. § 1 Abs. 2 OlympSchG handelt und nicht lediglich um ein mit diesem hochgradig ähnliches Zeichen, welches sich nur dadurch vom in Anlage 1 zum OlympSchG wiedergegebenen Emblem unterscheidet, dass die Ringe nicht ineinander verschlungen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c. Es kommt nicht darauf an, ob mit der Verwendung des olympischen Emblems ein den Zielen der Olympischen Bewegung zuwiderlaufender Imagetransfer einhergeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele ist bei einer Verwendung des olympischen Emblems sowie bei der Verwendung eines ähnlichen Emblems, bei dem unmittelbare Verwechslungsgefahr besteht, anders als bei der Verwendung der olympischen Bezeichnungen nicht erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung zum OlympSchG klargestellt, dass der Schutzbereich des Gesetzes auf Fälle beschränkt ist, bei denen ein „den Zielen der Olympischen Bewegung zuwiderlaufender Imagetransfer“ stattfindet:&lt;br /&gt;
„Dabei wird jedoch kein markengleicher Schutz geschaffen, sondern der Schutzbereich des Rechts nur so weit gefasst, als es erforderlich ist, einen den Zielen der Olympischen Bewegung zuwiderlaufenden Imagetransfer zu verhindern.“ (BT-Drs. 15/1669, S.1)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hieraus folgt jedoch nicht, dass auch für die Verwendung des olympischen Emblems in der Werbung im Sinne des § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OlympSchG von dem zusätzlichen Erfordernis eines Imagetransfers auszugehen ist. Der Gesetzgeber hat ebenso wie im Wortlaut auch in der Gesetzesbegründung zum OlympSchG klar zwischen der Verwendung des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen unterschieden und für die Verwendung des olympischen Emblems eine hohe Schutzintensität festgestellt:&lt;br /&gt;
„Der Gesetzesentwurf begründet ein ausschließliches Recht auf die Verwendung und Verwertung des olympischen Emblems für das Nationale Olympische Komitee für Deutschland und das Internationale Olympische Komitee. […]&lt;br /&gt;
Unzulässig ist danach die unbefugte Verwendung des olympischen Emblems im geschäftlichen Verkehr zur Kennzeichnung von Waren oder Dienstleistungen, in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen. […].&lt;br /&gt;
Gleiches gilt mit Einschränkungen für bestimmte olympische Bezeichnungen. Der Schutz beschränkt sich hier entsprechend seiner Zielsetzung darauf, den nicht dem Gedanken der Olympischen Bewegung entsprechenden Imagetransfer zu verhindern.“ (BT-Drs. 15/1669, S.8)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demzufolge ist es Dritten nach § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 OlympSchG untersagt, das olympische Emblem in der Werbung für Waren oder Dienstleistungen zu verwenden, ohne dass es darauf ankommt, ob dadurch eine Verwechslungsgefahr hervorgerufen wird oder die Wertschätzung der Olympischen Spiele oder der Olympischen Bewegung ausgenutzt oder beeinträchtigt wird – während die Verwendung der olympischen Bezeichnungen (auch in identischer Form) nach § 3 Abs. 2 Nr. 2 OlympSchG in der Werbung nur unter den dort genannten weiteren Voraussetzungen verboten ist. Die für das olympische Emblem statuierte hohe Schutzintensität muss gleichermaßen für ein Emblem gelten, das dem olympischen Emblem wie vorliegend derart ähnlich ist, dass es – wenn überhaupt – nur bei genauer Betrachtung von diesem unterschieden werden kann. Denn besteht wie vorliegend die Gefahr, dass der angesprochene Verkehr das verwendete Zeichen für das olympische Emblem hält, ist eine derartige Verwendung ebenso zu untersagen wie diejenige des olympischen Emblems selbst. In den Fällen der unmittelbaren Verwechslungsgefahr kann es daher nicht zusätzlich auf eine Beeinträchtigung der Wertschätzung der Olympischen Spiele ankommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, kann sich die Beklagte nicht auf den Ausnahmetatbestand des § 4 Nr. 2 OlympSchG stützen. Die Norm ist bereits nicht einschlägig, da sich die Vorschrift nicht auf den Fall der Verwendung des olympischen Emblems bezieht, sondern nur auf die Verwendung der olympischen Bezeichnungen. Auch unter Berücksichtigung des Normzwecks und der Systematik des OlympSchG ergibt sich keine andere Wertung. Der Gesetzgeber hat für die Verwendung des olympischen Emblems einen besonders hohen Schutz statuiert. Eine mit der zulässigen beschreibenden Verwendung der olympischen Bezeichnungen vergleichbare Situation liegt in diesen Fällen gerade nicht vor. § 23 MarkenG kommt nicht zur Anwendung, da die Vorschrift von § 4 OlympSchG verdrängt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Die Beklagte kann sich nicht auf § 3 Abs. 3 OlympSchG berufen. Danach gelten die Absätze 1 und 2 nicht für die Kennzeichnung eines nach § 2 UrhG geschützten Werkes sowie für die Werbung hierfür, wenn das Werk sich mit den Olympischen Spielen oder der Olympischen Bewegung im weitesten Sinne befasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Gewinnspielanzeige oder der Gesamtausgabe der Zeitschrift um ein nach § 2 UrhG geschütztes Werk handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In jedem Fall wurde das streitgegenständliche Emblem vorliegend nicht zur Kennzeichnung der Gewinnspielanzeige oder der Zeitschrift insgesamt oder zur Werbung für ein mit dem Emblem gekennzeichnetes Werk verwendet. Die Verwendung des Emblems diente vielmehr ausschließlich der Bewerbung der Zeitschrift TV ... und ... als Veranstalterin des Gewinnspiels. Diesen Fall erfasst § 3 Abs. 3 OlympSchG gerade nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Die für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist – wie das Landgericht ebenfalls zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat – gegeben. Auch wenn § 5 Abs. 1 OlympSchG selbst eine Begehungsgefahr – anders als z.B. § 14 Abs. 5 MarkenG – nicht explizit fordert, ist eine solche indes angesichts dessen, dass der Unterlassungsanspruch seiner Natur nach zukünftige Benutzungshandlungen betrifft, Anspruchsvoraussetzung (so auch die Gesetzesbegründung zum OlympSchG, BT-Drs. 15/1669, S. 11 zu § 5 Abs. 1). Hier liegt sie in Form der Wiederholungsgefahr vor, die aufgrund der bereits erfolgten Verletzungshandlung zu vermuten ist (st. Rspr., vgl. BGH, WRP 2023, 709, Rn. 14 – Unterwerfung durch PDF) und nicht – insbesondere nicht durch eine ernst gemeinte, den Anspruchsgegenstand uneingeschränkt abdeckende, eindeutige und unwiderrufliche Unterlassungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für den Fall zukünftiger Zuwiderhandlung widerlegt wurde (BGH, WRP 2023, 709, Rn. 17 – Unterwerfung durch PDF). Da die Beklagte mit Schreiben vom 29.09.2021 (Anlage K11) bereits keine Unterlassungserklärung abgegeben, sondern nur angekündigt hat, und nach dieser zudem die Kerntheorie ausdrücklich keine Anwendung finden sollte (der Unterlassungsanspruch mithin nicht vollständig abgedeckt sein sollte), besteht die Wiederholungsgefahr fort.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
III. Das Landgericht hat ferner zu Recht angenommen, dass dem Kläger auch die Folgeansprüche auf Auskunft und Schadenersatzfeststellung zustehen, § 242 BGB, § 5 Abs. 2 OlympSchG. Insbesondere ist das erforderliche Verschulden auf Seiten der Beklagten anzunehmen und dienen die begehrten Auskünfte auch der Berechnung eines dem Kläger entstandenen Schadens.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2024-N-33803?hl=true&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Wed, 08 Jan 2025 18:43:00 +0100</pubDate>
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