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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag persönlichkeitsrecht)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Tue, 24 Mar 2026 15:44:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>OLG Frankfurt: Bezeichnung einer Bewusstseinstrainerin als &quot;toxisch&quot; und &quot;manipulativ&quot; von Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt und keine unzulässige Schmähkritik</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Beschluss vom 11.03.2026&lt;br /&gt;
3 W 6/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Bezeichnung einer Bewusstseinstrainerin als &quot;toxisch&quot; und &quot;manipulativ&quot; von der Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt ist und keine unzulässige Schmähkritik darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;&quot;Medium&quot; - Bewusstseinstrainerin muss Bezeichnung als „toxisch“ und „manipulativ“ hinnehmen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit heute veröffentlichtem Beschluss hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) die Entscheidung des Landgerichts bestätigt, wonach sich die Antragstellerin u.a. nicht gegen die Äußerung wehren könne, sie sei „toxisch“ und „manipulativ“. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragstellerin ist als Mentorin und Bewusstseinstrainerin im Rhein-Main-Gebiet tätig und bezeichnet sich selbst auf ihrer Homepage als „Medium“. Sie bietet für ihre Klienten u.a. Webinare, Readings, Coachings und verschiedene Kurse an und hat darüber hinaus als Autorin zwei Bücher veröffentlicht. Die Antragsgegnerin war Klientin der Antragstellerin. Sie hatte bereits an mehreren Kurseinheiten teilgenommen. Ferner buchte sie - gegen Bezahlung im Voraus - ein sogenanntes Reading bei der Antragstellerin und bestellte deren neuestes Buch. Ende letzten Jahres teile sie der Antragstellerin dann per WhatsApp mit, nicht mehr an den bisherigen Kursen und auch nicht am Reading teilnehmen zu wollen. Nachdem die Antragstellerin eine Rückzahlung des bereits von der Antragsgegnerin für das Reading gezahlten Betrags abgelehnt hatte, schrieb die Antragsgegnerin eine Mail an das Team der Antragstellerin und an deren Zahlungsdienstleister.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragstellerin wendet sich mit ihrem Eilantrag u.a. dagegen, in diesen Mails als „manipulative und toxische Person“ bezeichnet zu werden sowie gegen die dort enthaltene Aussage, dass sich die Antragsgegnerin aus „dieser gefährlichen und manipulativ-toxischen Beziehung gelöst“ habe und „nicht die Erste und Letzte (sei) die das tut“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat den auf Unterlassen konkreter Behauptungen gerichteten Antrag abgewiesen. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte auch vor dem zuständigen 3. Zivilsenat des OLG keinen Erfolg. Die Antragstellerin könne nicht Unterlassung beanspruchen, bestätigte der Senat die angefochtene Entscheidung. Es handele sich nicht um (unwahre) Tatsachenbehauptungen, sondern um durch die Meinungsfreiheit geschützte Meinungsäußerungen. Das Grundgesetz schütze Meinungsäußerungen, ohne dass es darauf ankäme, „ob die Äußerung wertvoll oder wertlos, richtig oder falsch, begründet oder grundlos, emotional oder rational ist“, führte der Senat weiter aus. Erst wenn die Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache diene, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund stehe, habe eine solche Äußerung als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzutreten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hier handele es sich um hinzunehmende Meinungsäußerungen. Es werde insbesondere nicht auf konkrete, dem Beweis zugängliche Vorgänge Bezug genommen. Angaben, die den Vorwurf im Tatsächlichen konkretisieren würden, fehlten vielmehr. Die Einstufung als „wahr“ oder „unwahr“ sei vor diesem Hintergrund nicht möglich. Es handele es sich auch nicht um - unzulässige - Schmähkritik. Die Antragsgegnerin kritisiere allein die geschäftliche Tätigkeit der Antragstellerin. Selbst pointierte, polemische oder überspitze Kritik sei grundsätzlich als Mittel der Meinungsäußerung hinzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11.3.2026, Az. 3 W 6/26&lt;br /&gt;
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 29.12.2025 und vom 2.3.2026, Az. 2-12 O 305/25)&lt;/em&gt; 
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    <pubDate>Tue, 24 Mar 2026 16:44:00 +0100</pubDate>
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    <category>art. 5 gg</category>
<category>bewusstseinstrainerin</category>
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</item>
<item>
    <title>BVerfG: Zur Abgrenzung von strafbarer Beleidigung bzw. unzulässiger Schmähkritik und zulässiger Meinungsäußerung - Einzelbetrachtung und Begründungspflicht für fachgerichtliche Entscheidungen</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7562-BVerfG-Zur-Abgrenzung-von-strafbarer-Beleidigung-bzw.-unzulaessiger-Schmaehkritik-und-zulaessiger-Meinungsaeusserung-Einzelbetrachtung-und-Begruendungspflicht-fuer-fachgerichtliche-Entscheidungen.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BVerfG&lt;br /&gt;
Beschluss vom 11.12.2025 - 1 BvR 986/25&lt;br /&gt;
Beschluss vom 16.12.2025 - 1 BvR 581/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BVerfG hat sich erneut mit der Abgrenzung von strafbarer Beleidigung bzw. unzulässiger Schmähkritik einerseits und zulässiger Meinungsäußerung andererseits befasst. Das BVerfG betont, dass eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Einzelfalls vorgenommen werden muss und eine Begründungspflicht für fachgerichtliche Entscheidungen besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden stattgegeben, mit denen sich die Beschwerdeführer gegen fachgerichtliche Entscheidungen wenden, in denen von ihnen getätigte Äußerungen als Beleidigung bewertet wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Verfahren 1 BvR 986/25 (Verfahren I.) betrifft eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung in zwei Fällen, das Verfahren 1 BvR 581/24 (Verfahren II.) ein zivilgerichtliches Verfahren über die Zulässigkeit eines Zustellungsauftrags, den das Oberlandesgericht aufgrund der Annahme eines beleidigenden Inhalts des zuzustellenden Schriftstücks zurückwies.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschwerdeführer wurden durch die fachgerichtlichen Entscheidungen jeweils in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Die Fachgerichte haben in beiden Verfahren die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sinnermittlung der Äußerungen nicht hinreichend beachtet. Weiterhin fehlt es den Entscheidungen an einer kontextspezifischen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführer und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der von den Äußerungen jeweils Betroffenen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kammer hat die in zulässiger Weise angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht beziehungsweise das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Kammer hat nicht entschieden, dass die getätigten Äußerungen keine Beleidigungen darstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalte:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verfahren I.:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ab Juni 2021 entwickelte sich zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten des Ausgangsverfahrens, dem Schulleiter des vom Sohn des Beschwerdeführers besuchten Gymnasiums, ein E-Mail-Schriftverkehr, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere die damals für den Schulbetrieb geltenden Corona-Schutzmaßnahmen kritisierte. In diesem Zusammenhang bemängelte er in einer an die Poststelle des Gymnasiums übermittelten E-Mail vom 20. Juli 2021 unter anderem den Ausschluss seines Sohns vom Präsenzunterricht. Er führte in der Nachricht zudem aus, er werde sich dafür einsetzen, „dass Amtsträger, die sich diesen faschistoiden Anordnungen nicht wie in § 36 Beamtenstatusgesetz fordert widersetzt, sondern diese unterstützt haben persönlich zur Rechenschaft gezogen werden“ (Fall 1).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachdem der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau vom Geschädigten mit Schreiben vom 14. September 2021 darüber informiert worden waren, dass nach der zu dieser Zeit aktuellen Corona-VO Schule grundsätzlich eine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht bestehe, versandte der Beschwerdeführer noch am selben Tag eine E-Mail an die Poststelle des Gymnasiums, die mit einer persönlichen Anrede an den Schulleiter versehen war. Der Beschwerdeführer vertrat hierin die Ansicht, dass sein Sohn keiner Präsenzpflicht unterliege. Der Beschwerdeführer führte weiterhin unter anderem aus, dass sich sein Sohn einem „faschistischen System und dessen Handlangern“ nicht beugen werde. In dieser E-Mail heißt es – gerichtet an den Schulleiter – schließlich wie folgt: „[…] Damit wäre es an der Zeit, dass Sie sich Ihrer eigentlichen Aufgabe zuwenden dafür Sorge zu tragen, dass die so auf totalitären Art und Weise von der Gemeinschaft exkludierten trotzdem an Bildung teilhaben können. Aber vermutlich liege ich mit dieser Erwartung bei Ihnen falsch, denn solche Menschen wie Sie waren auch in früheren dunklen Zeiten stets die größten Stützen des Systems. Das Gute daran ist, dass solche Systeme meist nicht lange Bestand haben […] und Ämter und Behörden dann hoffentlich gründlicher als beim letzten Mal von Faschisten gereinigt werden“ (Fall 2).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beschwerdeführer wurde auf Grund dieser Äußerungen wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verfahren II.:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beschwerdeführer verfasste ein an eine Rechtsanwältin, die zuvor für ihn als Verfahrenspflegerin bestellt worden war, gerichtetes Schreiben. Hintergrund waren stationäre Unterbringungen des Beschwerdeführers in der Psychiatrie. Der Beschwerdeführer war im Verlauf dieser Unterbringungen fixiert worden. Zudem sei er nach seinen Angaben vor Durchführung von Zwangsmaßnahmen wiederholt auf dem Krankenhausflur von teilweise mehr als zehn Personen − Ärzten, Pflegepersonal und Polizisten − umringt worden. Wörtlich führte der Beschwerdeführer in dem Schreiben unter anderem aus: „Sie haben damit vereitelt, dass die unerträgliche Verfassungs- und Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise der Ärzte und der Richter richterlich festgestellt wurde und ich insoweit stigmatisiert bleibe. Darüber hinaus haben Sie mit Ihrer schlicht auf Illegalität basierender Faulheit dafür gesorgt, dass sich der psychiatrische Mob des (…)Krankenhauses gestützt auf illegal vorgehende Uniformierte, nach 2019 nochmals in 2022 wiederholten konnte.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einen von dem Beschwerdeführer bezüglich dieses Schreibens beim zuständigen Amtsgericht eingereichten Zustellungsauftrag wies die zuständige Obergerichtsvollzieherin zurück. Der Beschwerdeführer wendete sich hiergegen mit einem Antrag an das Oberlandesgericht, mit dem er die gerichtliche Verpflichtung zur Ausführung des Zustellungsauftrags begehrte. Das Oberlandesgericht wertete die Äußerung als Schmähkritik und wies den Antrag auf Verpflichtung der Obergerichtsvollzieherin zur Ausführung des Zustellungsauftrags zurück. Dieser könne nicht abverlangt werden, eine Handlung vorzunehmen, die ihr nach der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher untersagt sei. Danach habe die Zustellung unter anderem von solchen Dokumenten zu unterbleiben, die einen beleidigenden oder sonst strafbaren Inhalt aufweisen würden, was hier der Fall sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wesentliche Erwägungen der Kammer:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit sie zulässig sind, begründet. Die fachgerichtlichen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verfahren I.:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen werden den verfassungsgerichtlichen Anforderungen an eine der Meinungsfreiheit Rechnung tragende Auslegung des Tatbestands der Beleidigung nicht in jeder Hinsicht gerecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Bezüglich der E-Mail des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2021 wurden die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sinnermittlung nicht hinreichend beachtet. In den angegriffenen Entscheidungen fehlt es insgesamt bereits an der erforderlichen Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der von dem Beschwerdeführer verwendeten Formulierung „faschistoide Anordnungen“, auf die sich die Verurteilung tragend stützt. Soweit die Fachgerichte sich bei ihrer Auslegung im Übrigen pauschal auf den Gesamtzusammenhang mit einer vorausgegangenen und nicht verfahrensgegenständlichen E-Mail aus dem Juni 2021 stützen, begegnet dies auch für sich genommen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat vorliegend bereits nicht näher ausgeführt, woraus sich die unmittelbare Relevanz der bereits Wochen zuvor versendeten E-Mail für die Auslegung der verfahrensgegenständlichen Äußerung vom 20. Juli 2021 ergeben soll. Die Wertung der Fachgerichte, der Beschwerdeführer habe durch die Äußerung bewusst den Schulleiter persönlich herabsetzen wollen, erweist sich insofern als verfassungsrechtlich nicht tragfähig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die Wertung der Fachgerichte, die Äußerungen in der E-Mail vom 14. September 2021 wiesen einen ehrverletzenden Charakter auf. Es liegt aber ein praktisch vollständiger Abwägungsausfall der Fachgerichte vor, durch den das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers verletzt wird. Es wäre eine kontextspezifische Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von den Äußerungen betroffenen Schulleiters erforderlich gewesen. Die Begründung der Fachgerichte trägt die Annahme einer nur ausnahmsweise gegebenen Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinn nicht. Nur eine solche hätte hier eine Abwägung der widerstreitenden Interessen entbehrlich gemacht. Soweit das Landgericht – vom Oberlandesgericht unbeanstandet – davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei es bei seinen Äußerungen nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein um eine Herabsetzung des Schulleiters gegangen, hat es die von ihm festgestellten Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend in den Blick genommen. Die Äußerungen waren in eine Nachricht eingebettet, in welcher der Beschwerdeführer Kritik an den damals im Schulbereich geltenden Schutzmaßnahmen zum Ausdruck gebracht hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verfahren II.:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers berücksichtigende Abwägung nicht gerecht. Eine solche war vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schmähkritik oder Formalbeleidigung entbehrlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. In der Entscheidung des Oberlandesgerichts erfolgt keinerlei kontextbezogene Deutung der Äußerung „psychiatrische Mob“. Jegliche Ausführungen dazu, welcher Sinn der Äußerung nach der objektivierten Sicht eines verständigen Rezipienten zugrunde zu legen ist, fehlen. Insoweit setzt sich das Oberlandesgericht auch nicht mit der Frage auseinander, ob die von dem Beschwerdeführer verwendete Kollektivbezeichnung auf bestimmte Personen oder eine Personengruppe individualisiert werden kann beziehungsweise welcher konkrete Personenkreis von der Äußerung umfasst war. Die verfassungsrechtlich gebotene Sinnermittlung hat das Oberlandesgericht auch nicht bei Zurückweisung der Anhörungsrüge vorgenommen, sondern sich insoweit auf Ausführungen zur Definition des Begriffs „Mob“ im Duden und im Fremdwörterbuch beschränkt. Auch insoweit mangelt es an jeglicher kontextbezogenen Deutung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Annahme einer Schmähkritik steht jedenfalls entgegen, dass die verfahrensgegenständliche Äußerung angesichts ihres Kontextes nicht jedes sachlichen Bezugs entbehrte. Der Beschwerdeführer bewertete in seinem Schreiben unter anderem das Handeln „der Ärzte“ im Zusammenhang mit den gegen ihn angeordneten Maßnahmen als rechtswidrig. Die Äußerung kann nicht aus diesem Kontext herausgelöst und als allein auf eine Diffamierung von Personen gerichtet verstanden werden. Sie diente vielmehr erkennbar auch der Kritik an den gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Zwangsmaßnahmen und hatte insofern noch einen Bezug zur sachlichen Auseinandersetzung. Es fehlt auch jede Begründung, warum die Voraussetzungen einer Formalbeleidigung erfüllt sein sollten. Eine Formalbeleidigung liegt auch ersichtlich nicht vor. Das Oberlandesgericht führt allein aus, dass der Begriff „Mob“ als „Abschaum“ oder „Pöbel“ zu verstehen sei. Warum aber der Begriff „Pöbel“ die − engen − Voraussetzungen einer Formalbeleidigung erfüllen soll, wird in der Entscheidung nicht begründet. Das Oberlandesgericht zeigt auch nicht auf, dass der Begriff „Mob“ gemeinhin als Synonym für „Abschaum“ verstanden wird. Mit Blick auf den lateinischen Ursprung (mobile vulgus), der sich wörtlich mit „bewegliche Volksmenge“ übersetzen lässt, und der Entlehnung des Begriffs aus dem Englischen („mob“), der dort eine „aufgebrachte, aufgewiegelte Volksmenge“ bezeichnet, erscheint die vom Oberlandesgericht unterstellte synonyme Verwendung der Begriffe „Mob“ und „Abschaum“ fernliegend.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidungen finden Sie hier:&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/12/rk20251211_1bvr098625.html?nn=68080&quot;&gt;Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 1 BvR 986/25&lt;br /&gt;
&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/12/rk20251216_1bvr058124.html?nn=68080&quot;&gt;Beschluss vom 16. Dezember 2025 - 1 BvR 581/24&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Wed, 25 Feb 2026 09:49:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>LAG Rheinland-Pfalz: Kein Beweisverwertungsverbot nach der DSGVO im Kündigungsschutzprozess für Aufnahmen aus offener Videoüberwachung</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LAG Rheinland-Pfalz &lt;br /&gt;
Urteil vom 29.10.2025&lt;br /&gt;
7 SLa 252/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LAG Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass sich aus der DSGVO kein Beweisverwertungsverbot im Kündigungsschutzprozess für Aufnahmen aus offener Videoüberwachung ergibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;cc) Die Kammer durfte die Videoaufzeichnungen bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen. Die Frage, ob die Gerichte für Arbeitssachen erhebliches Prozessvorbringen der Parteien bzw. deren Beweisantritte bei ihrer Entscheidungsfindung berücksichtigen dürfen bzw. müssen, beantwortet sich nach Inkrafttreten der DSGVO nach deren Vorschriften. Die DSGVO regelt die Zulässigkeit von Datenverarbeitungen auch im Verfahren vor den nationalen Zivilgerichten (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 23).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie für die Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Gemäß Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO kann die Rechtsgrundlage für entsprechende Verarbeitungen durch das Recht des Mitgliedstaats festgelegt werden, dem der Verantwortliche unterliegt. Dieses muss nach Art. 6 Abs. 3 Satz 4 DSGVO ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolgen und in einem angemessenen Verhältnis zu dem verfolgten legitimen Zweck stehen. Davon ist auszugehen, wenn die Zivilgerichte - zu denen nach unionsrechtlichem Verständnis auch die Gerichte für Arbeitssachen gehören - die ihnen durch das nationale Recht übertragenen gerichtlichen Befugnisse ausüben (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 24 mwN.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Erfolgt diese Verarbeitung zu einem anderen Zweck als zu demjenigen, zu dem die Daten erhoben wurden, ist das nach Art. 6 Abs. 4 DSGVO iVm. deren Erwägungsgrund 50 insbesondere dann zulässig, wenn die zweckändernde Verarbeitung auf dem Recht eines Mitgliedstaats beruht und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme zum Schutz der in Art. 23 Abs. 1 DSGVO genannten Ziele darstellt. Ausweislich des Erwägungsgrundes 50 ist der Verantwortliche zum Schutz dieser wichtigen Ziele des allgemeinen öffentlichen Interesses berechtigt, die personenbezogenen Daten ungeachtet dessen weiterzuverarbeiten, ob sich die Verarbeitung mit den Zwecken, für die die personenbezogenen Daten ursprünglich erhoben wurden, vereinbaren ließ (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 25 mwN.). Zu den in Art. 6 Abs. 4 DSGVO normierten Zielen gehören nach Art. 23 Abs. 1 Buchst. f DSGVO der &quot;Schutz der Unabhängigkeit der Justiz und der Schutz von Gerichtsverfahren&quot;, wobei dieses Ziel nicht nur den Schutz der Rechtspflege vor internen und externen Eingriffen, sondern auch eine ordnungsgemäße Rechtspflege gewährleistet. Darüber hinaus stellt nach Art. 23 Abs. 1 Buchs. j DSGVO die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ebenfalls ein Ziel dar, das eine Verarbeitung personenbezogener Daten zu einem anderen Zweck als demjenigen rechtfertigen kann, zu dem sie erhoben wurden (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 25 mwN.). Den vorstehenden unionsrechtlichen Vorgaben genügen die §§ 138, 286, 355 ff. ZPO. Diese Vorschriften des nationalen Rechts verpflichten die Parteien zu einem substantiierten und wahrheitsgemäßen Vorbringen und das Gericht zu dessen vollständiger Berücksichtigung und gegebenenfalls einer tatrichterlichen Würdigung auch im Hinblick auf eine etwaige Beweisaufnahme. Sie stellen nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 Buchst. b DSGVO erforderliche Rechtsgrundlagen für entsprechende Verarbeitungen im gerichtlichen Verfahren dar (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 25).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die - gegebenenfalls zweckändernde - Verarbeitung von personenbezogenen Daten durch das Gericht kommt selbst dann in Betracht, wenn die vor- oder außergerichtliche Erhebung dieser Daten durch eine Prozesspartei sich nach Maßgabe der DSGVO oder des nationalen Datenschutzrechts als rechtswidrig darstellt (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 26). Dies folgt aus Art. 17 DSGVO (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 26). Selbst wenn Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO keine Rechtsgrundlage für die weitere Verarbeitung in diesen Fällen darstellte, läge der notwendige Erlaubnistatbestand in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. e iVm. Abs. 3 und gegebenenfalls Abs. 4 iVm. Art. 23 Abs. 1 Buchst. f und j DSGVO iVm. § 3 BDSG iVm. §§ 138, 286, 355 ff. ZPO (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 26).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd) Ein Sachvortrags- oder Beweisverwertungsverbot kommt - gerade auch im Geltungsbereich der DSGVO - nur in Betracht, wenn die Nichtberücksichtigung von Vorbringen oder eines Beweismittels wegen einer durch Unionsrecht oder Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechtsposition des Arbeitnehmers zwingend geboten ist. Dies ist bei einer von ihm vorsätzlich begangenen Pflichtverletzung, die von einer offenen Überwachungsmaßnahme erfasst wurde, regelmäßig nicht der Fall (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 27).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein auf Art. 2 Abs. 1 iVm. Art. 1 Abs. 1 GG gestütztes Verwertungsverbot scheidet - selbst unter Berücksichtigung der zugunsten des Arbeitnehmers unterstellten Vorgaben aus Art. 17 Abs. 3 Buchst. e DSGVO - regelmäßig in Bezug auf solche Bildsequenzen aus einer offenen Videoüberwachung aus, die vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen zu Lasten des Arbeitgebers zeigen (sollen), ohne dass es auf die Rechtmäßigkeit der gesamten Überwachungsmaßnahme ankäme (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 31). In diesem Fall wurde der Arbeitnehmer durch die vorangegangene Überwachung und Auszeichnung seines Verhaltens nicht daran gehindert, selbstbestimmt zu handeln. Er hat sich vielmehr - trotz seiner Kenntnis von der Überwachung - für die Begehung einer Vorsatztat zu Lasten des Arbeitgebers entschieden. Zwar wurde dieses Verhalten dokumentiert und damit eine Verbreitung ermöglicht. Doch muss der Arbeitnehmer diese - von ihm angesichts der Offenheit der Überwachung erkennbare - Folge hinnehmen, soweit die betreffende Bildsequenz dazu verwendet wird, den &quot;Tatbeweis&quot; in einem Kündigungsschutzprozess zu führen, also lediglich der Durchsetzung rechtlich geschützter Belange des Arbeitnehmers dienen soll (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 32 mwN.). Das grundgesetzlich verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung kann nicht zu dem alleinigen Zweck in Anspruch genommen werden, sich der Verantwortung für vorsätzlich rechtswidriges Handeln zu entziehen (BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 32 mwN.). Eine Beweiserhebung darf auch nicht auf die bloße Möglichkeit ihrer Grundrechtswidrigkeit hin - weil sie womöglich gar kein Verhalten des Arbeitnehmers zeigt, das eine vorsätzliche Verletzung der Rechtsgüter des Arbeitgebers darstellt oder doch auf eine solche hindeutet, unterbleiben, weil Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 47 Abs. 2 GRC grundsätzlich gebieten, einem erheblichen Beweisantritt nachzugehen (vgl. BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 34).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ee) Danach waren die Erkenntnisse des Beklagten aus der Videoüberwachung vom Abend des 13.04.2024 zu berücksichtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es handelte sich unstreitig um eine offene Videoüberwachung. Der Kläger wusste, dass eine Aufzeichnung und Speicherung seines Verhaltens im Thekenbereich mit Kasse erfolgt. Er wurde nicht heimlich &quot;ausgespäht&quot;, sondern hat sich einer Erfassung seiner möglichen vorsätzlichen Pflichtverletzung &quot;sehenden Auges&quot; ausgesetzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da nicht das gesamte Restaurant, sondern nur der Thekenbereich mit der Kasse überwacht wurde, ist das Vorliegen einer zu einem ständigen Anpassungs- und Leistungsdruck führenden Dauer- oder Totalüberwachung auszuschließen. Die Intim- oder Privatsphäre des Klägers wurde dabei nicht tangiert. Eine schwere Grundrechtsverletzung folgt auch nicht daraus, dass der Beklagte möglicherweise mit der erstmaligen Sichtung des Bildmaterials zugewartet und es bis dahin vorgehalten hat (vgl. BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 37 f. mwN.). Der rechtmäßig gefilmte Vorsatztäter ist in Bezug auf die Aufdeckung und Verfolgung seiner materiell-rechtlich noch verfolgbaren Tat nicht schutzwürdig. Er wird dies auch nicht durch bloßen Zeitablauf. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann nicht zu dem alleinigen Zweck in Anspruch genommen werden, sich vor dem Eintritt von Verfall, Verjährung oder Verwirkung der Verantwortung für vorsätzlich rechtswidriges Handeln zu entziehen (BAG 23.08.2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 30 mwN.). Zugleich verliert das in Bezug auf vorsätzliche Schädigungshandlungen beträchtliche, durch Art. 12 und Art. 14 GG geschützte Verarbeitungs- und Nutzungsinteresse des Arbeitgebers nicht an Gewicht, solange die Rechtsverfolgung materiell-rechtlich nicht ausgeschlossen ist (BAG 23.08.2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 30). Überdies ist zu beachten, dass gedeihliche Arbeitsvertragsbeziehungen von beiderseitigem Vertrauen getragen sein müssen. Dem widerspräche es, wenn der Arbeitgeber gezwungen wäre, die Aufzeichnungen aus einer offenen, vorrangig zu präventiven (Verhinderung von Pflichtverletzungen) und nur bei Verfehlung dieses Primärziels zu repressiven Zwecken (Aufklärung und Verfolgung von Pflichtverletzungen) eingesetzten Videoüberwachung laufend vollumfänglich einzusehen, um relevante Sequenzen weiterverarbeiten zu dürfen. Das hielte ihn zu ständigem Misstrauen an. Zugleich würde durch einen faktischen Zwang zu zeitnaher Aufdeckung und „Sanktionierung“ von Pflichtverletzungen der Arbeitnehmerschutz durch die Vorgaben des Datenschutzrechts in sein Gegenteil verkehrt. Die Speicherung - nach wie vor - erforderlicher Sequenzen kann deshalb nur unangemessen sein, wenn das Verhalten des Arbeitgebers objektiv den Schluss zulässt, er wolle diese Passagen nicht allein zur Rechtsverfolgung verwenden. Es muss die greifbare Gefahr eines Missbrauchs personenbezogener Daten bestehen BAG 23.08.2018 - 2 AZR 133/18 - Rn. 30 mwN.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für eine solches Aufsparen von möglichen Kündigungsgründen bestehen vorliegend keine Anhaltspunkte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der Verwertung der betreffenden Bildsequenzen im vorliegenden Rechtsstreit ist keine Zweckänderung im Sinn von Art. 6 Abs. 4 DSGVO verbunden. Der maßgebliche abstrakte Zweck der Datenerhebung (Schutz der berechtigten Interessen des Beklagten und widrigenfalls Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche) stimmt mit dem Zweck der Datenverarbeitung im vorliegenden Verfahren (Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche) überein (vgl. BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 38 mwN.). Selbst wenn eine Zweckänderung vom Eigentums- hin zum Vermögensschutz vorläge, ergibt die Abwägung der wechselseitigen Interessen, dass die Grundrechtspositionen des Klägers aus Art. 7 und Art. 8 GRC nicht das durch Art. 47 Abs. 2 GRC garantierte, in concreto besonders hoch zu bewertende Recht des Beklagten auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz gegenüber einem - vermeintlich - vorsätzlichen Fehlverhalten seines Arbeitnehmers überwiegen (vgl. BAG 29.06.2023 - 2 AZR 296/22 - Rn. 38).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht.rlp.de/bsrp/document/NJRE001631198&quot;&gt;hier:&lt;br /&gt;
&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 12 Feb 2026 19:11:00 +0100</pubDate>
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</item>
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    <title>AG München: Kein DSGVO-Verstoß und keine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Drohnenaufnahmen zur Feststellung des Dachaufmaßes</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;AG München&lt;br /&gt;
Beschluss vom 05.01.2026&lt;br /&gt;
222 C 2/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das AG München hat entschieden, dass kein DSGVO-Verstoß und keine rechtswidrige Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Drohnenaufnahmen zur Feststellung des Dachaufmaßes vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB analog, da die Erstellung der Aufnahmen keinen rechtswidrigen Eingriff in das Allgemeine Persönlichkeitsrecht darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht stellt ein Rahmenrecht dar. Die Rechtswidrigkeit des Verhaltens wird dabei durch die Beeinträchtigung von Persönlichkeitsinteressen nicht indiziert, sondern der Schutzbereich ist durch eine Interessenabwägung zu konturieren und für den Einzelfall zu konkretisieren. Rechtswidrig ist der Eingriff nur, wenn das Schutzinteresse des Geschädigten die schutzwürdigen Belange des Schädigers überwiegt. Dies ist vorliegend nicht der Fall.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dieser Interessenabwägung ist auf Seiten des Antragsgegners einzustellen, dass durch die Erstellung der Aufnahmen mittels Drohnenflugs das Dachaufmaß ohne risikoreiche Dachbegehungen ermöglicht wird. Dem gegenüber steht die Befürchtung des Antragstellers auf Verletzung der Integrität seiner Wohnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Abwägung ist zu berücksichtigen, dass der Drohnenflug nur wenige Minuten dauern wird und vorher angekündigt wurde, an welchem Tag er erfolgen wird, sodass von Seiten der betroffenen Bewohner*innen des Anwesens Maßnahmen ergriffen werden können, um Aufnahmen vom Inneren der Wohnungen von vornherein auszuschließen. Auch wenn an den Fenstern keine Rollos vorhanden sind, wie vom Antragsteller vorgetragen, so können die betroffenen Fenster auch anderweitig für einen Tag blickdicht verhängt werden, beispielsweise durch das Einklemmen von Handtüchern oder Decken in die Fenster.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Überdies wäre es laut Aushang des Antragstellers erforderlich, das Gebäude einzurüsten und das Dach zu begehen, wäre eine Erstellung von Aufnahmen mittels Drohnenflug nicht möglich. Dies würde einen deutlich intensiveren Eingriff darstellen, da die Beeinträchtigung dann deutlich länger als für einige Minuten an einem Tag bestehen würde. Demnach stellt die Erstellung der Aufnahmen mittels Drohnenflug das mildere Mittel dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Es besteht auch kein Verfügungsanspruch aus Art. 17, 21 DSGVO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verarbeitung der Daten ist rechtmäßig gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Demnach ist die Verarbeitung der Daten zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordert, überwiegen. Es ist also auch hier eine Interessenabwägung erforderlich, um die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung zu beurteilen. Diese Abwägung führt auch hier zu dem Ergebnis, dass die Verarbeitung rechtmäßig ist (s.o. unter I.).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2026-N-663?hl=true&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 07 Feb 2026 16:53:00 +0100</pubDate>
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    <category>abwägung</category>
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    <title>BayVGH: Kein presserechtlicher Auskunftsanspruch über den den Namen eines Strafverteidigers in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren </title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BayVGH&lt;br /&gt;
Beschluss vom 20.08.2025&lt;br /&gt;
7 CE 25.1263&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BayVGH hat entschieden, dass kein presserechtlicher Auskunftsanspruch über den den Namen eines Strafverteidigers in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressmeitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Keine Auskunft an die Presse über den Namen eines Strafverteidigers in einem staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Auskunftsinteresse der Presse am Namen eines Strafverteidigers kann im nichtöffentlichen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren zurückstehen. Denn das Interesse von Beteiligten und Allgemeinheit an der Wahrung der Anonymität in diesem Verfahrensstadium sowie der Schutz des anwaltlichen Mandatsgeheimnisses können schwerer wiegen als das Informationsinteresse der Presse. Dies hat der Bayerischen Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Beschluss vom heutigen Tag entschieden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach einer Pressekonferenz von Polizei und Staatsanwaltschaft über die Festnahme eines Tatverdächtigen wegen eines mutmaßlichen Tötungsdelikts verlangte der Antragsteller, ein Journalist einer überregionalen Boulevard-Zeitung, von der Staatsanwaltschaft München Auskunft, wie der Strafverteidiger des Tatverdächtigen heiße. Der Antragsteller verwies dabei auf eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Hamburg vom 7. April 2025, in der ein entsprechender Auskunftsanspruch gegen eine Staatsanwaltschaft bejaht wurde. Die Staatsanwaltschaft München verweigerte die Auskunft unter Verweis auf das Mandantengeheimnis. Das Verwaltungsgericht München lehnte einen daraufhin erhobenen Eilantrag ab. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BayVGH bestätigte nun diese Entscheidung. Fraglich sei bereits, ob eine Auskunft über den Namen des Strafverteidigers vom presserechtlichen Auskunftsanspruch erfasst sei, wenn die Auskunft nicht auf eine Berichterstattung über den Anwalt, sondern auf eine Kontaktaufnahme zum Tatverdächtigen abziele. Jedenfalls überwögen der Schutz der Nichtöffentlichkeit des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens sowie das Mandatsgeheimnis. Das Ermittlungsverfahren beruhe lediglich auf einem Verdacht und diene der Aufklärung des Sachverhalts. In die Persönlichkeitsrechte der an diesem Verfahren Beteiligten dürfe nur in dem Umfang eingegriffen werden, der zur Strafverfolgung nötig sei. Im nichtöffentlichen Ermittlungsverfahren sei somit besonders behutsam mit Personendaten umzugehen. Auch der Strafverteidiger habe als Organ der Rechtspflege ein schutzwürdiges Interesse an einer Arbeit ungestört von Presseanfragen. Mit dem Mandatsgeheimnis setze sich die Entscheidung des OVG Hamburg nicht auseinander. Die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht sei eine tragende Säule des Anwaltsberufs und die Basis für das Vertrauensverhältnis zum Mandanten. Diese könnte durch eine Presseauskunft der Staatsanwaltschaft ausgehebelt werden. Auch seien der Anwalt und sein Mandant nicht im Wege einer Selbstöffnung an die Presse herangetreten, weder vor noch nach der Presseberichterstattung über die Tat bzw. das gegenständliche Auskunftsersuchen. Damit müsse das Auskunftsinteresse des Antragstellers im konkreten Fall zurücktreten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beschluss des BayVGH ist unanfechtbar. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(BayVGH, Beschluss vom 20. August 2025, Az. 7 CE 25.1263) &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.vgh.bayern.de/mam/gerichte/bayvgh/presse/25-01263b.pdf&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 21 Aug 2025 19:09:00 +0200</pubDate>
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<category>staatsanwaltschaft</category>
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</item>
<item>
    <title>OLG München: Ansprüche wegen Übersendung eines presserechtlichen Informationsschreibens nur bei vorherigem Opt-Out des Presseunternehmens</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7159-OLG-Muenchen-Ansprueche-wegen-UEbersendung-eines-presserechtlichen-Informationsschreibens-nur-bei-vorherigem-Opt-Out-des-Presseunternehmens.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 18.03.2025&lt;br /&gt;
18 U 4493/22 Pre&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG München hat entschieden, dass Ansprüche eines Presseunternehmens wegen Übersendung eines presserechtlichen Informationsschreibens nur bei vorherigem Opt-Out des Presseunternehmens bestehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die in eine rechtzeitig eingelegte und begründete Berufung umzudeutende Anschlussberufung der Beklagten zu 3) ist zulässig und in der Sache begründet. Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB auf Unterlassung der Übermittlung von presserechtlichen Informationsschreiben, wie geschehen mit Schreiben vom 21.10.2020, nicht zu. Denn sie hat vor der Übersendung des streitgegenständlichen presserechtlichen Informationsschreibens nicht wirksam gegenüber der Beklagten zu 3) erklärt, Schreiben dieser Art nicht mehr erhalten zu wollen (sog. Opt-Out).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Zwar hat der Bundesgerichtshof in Übereinstimmung mit dem Senat entschieden, dass das streitgegenständliche Schreiben der Beklagten zu 1) und zu 2) von vorneherein ungeeignet ist, präventiven Rechtsschutz zu bewirken, weil es keine Informationen enthält, die der Klägerin die Beurteilung erlauben, ob Persönlichkeitsrechte durch eine etwaige Berichterstattung verletzt würden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Bundesgerichtshof hat in seinem Urteil vom 25.06.2024 – VI ZR 64/23 – Rn. 20 ff. jedoch darüber hinaus ausgeführt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Übersendung eines presserechtlichen Informationsschreibens an ein Presseunternehmen stellt grundsätzlich nur dann einen unmittelbaren Eingriff in dessen Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn es zuvor durch ein sogenanntes Opt-Out zu verstehen gegeben hat, dass es die Zusendung solcher Schreiben nicht wünscht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Schutz des § 823 Abs. 1 BGB wird gegen jede Beeinträchtigung des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährt, wenn die Störung einen unmittelbaren Eingriff in den gewerblichen Tätigkeitskreis darstellt. Durch den dem eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb gewährten Schutz soll das Unternehmen in seiner wirtschaftlichen Tätigkeit und in seinem Funktionieren vor widerrechtlichen Eingriffen bewahrt bleiben. Die Verletzungshandlung muss sich gerade gegen den Betrieb und seine Organisation oder gegen die unternehmerische Entscheidungsfreiheit richten und über eine bloße Belästigung oder eine sozial übliche Behinderung hinausgehen (vgl. Senat NJW 2020, 1587 Rn. 35; NJW 2020, 770 Rn. 47; NJW 2019, 781 Rn. 16; BGHZ 138, 311 (317 f.) Rn. 17 = NJW 1998, 2141; BGH NJW-RR 2014, 1508 Rn. 12 – Aufruf zur Kontokündigung; BGH NJW 2013, 2760 Rn. 16 – Vorbeugende Unterwerfungserklärung). Bei Presseunternehmen sind dabei durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundrechtlich gewährte Rechtspositionen zu berücksichtigen (Senat NJW 2019, 781 Rn. 16 mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Übermittlung sogenannter presserechtlicher Informationsschreiben ist normalerweise betriebsbezogen, weil sie unmittelbar auf eine Beeinflussung der redaktionellen Tätigkeit des Presseunternehmens abzielt. Sie führt in der Regel auch nicht nur zu einer bloßen Belästigung, weil bereits die Sichtung des Schreibens unmittelbar nach dem Eingang und die Weiterleitung innerhalb des Verlags zusätzlichen Arbeitsaufwand verursachen kann und darüber hinaus nicht immer auf den ersten Blick erkennbar ist und daher der Prüfung bedarf, was Inhalt und Gegenstand des Schriftstücks ist (vgl. Senat NJW 2019, 781 Rn. 17). Für die Annahme eines unmittelbaren Eingriffs in den gewerblichen Tätigkeitskreis eines Presseunternehmens reicht dies jedoch nicht aus. Erforderlich ist vielmehr grundsätzlich zusätzlich, dass das Presseunternehmen zuvor erklärt hat, keine Schreiben dieser Art (mehr) erhalten zu wollen (sog. Opt-Out), so dass die Behinderung auch keine sozial übliche mehr ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Damit hat der Bundesgerichtshof gegenüber seiner früheren Rechtsprechung (Urteil vom 15.01.2019 – VI ZR 506/17) präzisiert, dass die Übersendung eines presserechtlichen Informationsschreibens als solches selbst dann noch nicht stets allein deshalb einen Unterlassungsanspruch begründet, wenn das Schreiben wie das streitgegenständliche inhaltlich nicht die vom Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 15.01.2019 aufgestellten Anforderungen erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Dies zugrunde gelegt lässt sich ein rechtswidriger Eingriff der Beklagten zu 3) in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb nicht feststellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin hat mit dem Schreiben des Klägervertreters vom 27.09.2018 nicht wirksam gegenüber der Beklagten zu 3) erklärt, keine dem streitgegenständlichen presserechtlichen Informationsschreiben vergleichbaren Schreiben (mehr) erhalten zu wollen. Der Inhalt des als Anlage K5 vorgelegten Schreibens ist hierfür zu unbestimmt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine empfangsbedürftige Willenserklärung – wie hier das sog. Opt-Out – ist gemäß §§ 133, 157 BGB so auszulegen, wie sie der Erklärungsempfänger nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen musste. Der Erklärungsempfänger ist verpflichtet, unter Berücksichtigung aller ihm erkennbaren Umstände zu prüfen, was der Erklärende gemeint hat. Entscheidend ist dabei der durch normative Auslegung zu ermittelnde objektive Erklärungswert des Verhaltens des Erklärenden (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. bspw. Urteil vom 10.12.2014 – VIII ZR 25/14 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Dies zugrunde gelegt lässt sich dem Schreiben vom 27.09.2018 schon nicht entnehmen, für welchen Erklärenden es Wirksamkeit beansprucht. Damit bleibt auch unklar, ob das Schreiben für die Klägerin gelten soll. Die Klägerin selbst hat das Schreiben nicht gefertigt. Es enthält auch keinen Hinweis darauf, dass es im Namen der Klägerin an die Beklagte zu 1) übermittelt wurde. Legt man den Wortlaut des Schreibens zugrunde, wird untersagt, „namens und im Auftrag unserer Mandantschaft“ sogenannte presserechtliche Informationsschreiben „an unsere Mandantin“ zu versenden. Ein Hinweis darauf, wer die „Mandantschaft“ bzw. die „Mandantin“ ist, findet sich in dem Schreiben an keiner Stelle. Eine Klarstellung ergibt sich vorliegend auch nicht aus den als Anlagen beigefügten presserechtlichen Informationsschreiben zu Joachim Löw vom 01.10.2018, die an die M. GmbH bzw. an die S. Verlags GmbH &amp;amp; Co KG (die ehemalige Klägerin zu 2) adressiert waren. Denn diese Schreiben richteten sich an mindestens zwei Verlagsgesellschaften, die Formulierung „Mandantin“ im Schreiben vom 27.09.2018 deutet dagegen durch die Verwendung des Singulars auf die Vertretung nur einer bestimmten Gesellschaft hin. Entgegen der Ansicht der Klägerin kann selbst aus der Zusammenschau des Schreibens vom 27.09.2018 und der beigefügten Anlagen nicht geschlossen werden, dass mit „Mandantschaft“ bzw. „Mandantin“ sämtliche Verlagsgesellschaften des Medienhauses X., die von presserechtlichen Informationsschreiben der Beklagtenseite betroffen waren, und damit auch die ehemaligen Klägerinnen zu 1) und 2) gemeint waren. Selbst wenn man unterstellt, dass die Beklagten zu 1) und 2) Kenntnis davon hatten, dass das Medienhaus X. im Jahr 2018 exklusiv durch die Kanzlei Y. vertreten wurde, war für sie nicht hinreichend bestimmbar, welche der Verlagsgesellschaften von dem Begriff der „Mandantschaft“ bzw. „Mandantin“ erfasst sein sollten. Die Beklagte zu 3) weist in ihrem Schriftsatz vom 03.01.2025 (dort Seite 3) zu Recht darauf hin, dass im vorliegenden Gesamtkontext eine Vielzahl möglicher Deutungen in Betracht kommt, ohne dass einzelne Deutungen von vorneherein als fernliegend ausgeschieden werden könnten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Dem Schreiben vom 27.09.2018 lässt sich darüber hinaus nicht mit ausreichender Bestimmtheit entnehmen, dass es in Bezug auf die Beklagte zu 3) Wirkung entfalten sollte. Ausweislich des Adressfeldes ist es an die Beklagte zu 1) zu Händen Herrn RA S2. B. gerichtet, an den sich der Klägervertreter in der Folge mit der Formulierung „untersagen wir Ihnen hiermit“ auch direkt richtet. Auch im abschließenden Absatz richtet sich der Appell „Wir haben Sie also anzuhalten“ unmittelbar an die Beklagte zu 1) bzw. an Rechtsanwalt B.. Dies ist vor allem vor dem Hintergrund verständlich, dass die Beklagte zu 1) im Vorfeld der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15.01.2019 – VI ZR 506/17 unabhängig von einer Vertretung eines bestimmten Mandanten für sich selbst in Anspruch genommen hatte, in der von der Klägerin beanstandeten Weise vorgehen zu dürfen, sie hatte sogar ausdrücklich angeregt, nicht einen konkreten Mandanten, sondern sie selbst zu verklagen (vgl. BGH, Urteil vom 15.01.2019 – VI ZR 506/17 Rn. 25). Von daher war es aus Sicht der Beklagten zu 1) und 2) durchaus nicht fernliegend, das Schreiben nur auf sich selbst zu beziehen, zumal an keiner Stelle die Geltung gegenüber irgendeinem Mandanten der Beklagten zu 1) zum Ausdruck gebracht wird. Dass das Schreiben auch gegenüber der Beklagten zu 3) Wirkung haben soll, lässt sich auch den als Anlagen beigefügten presserechtlichen Informationsschreiben vom 01.10.2018 nicht entnehmen. Denn diese betrafen beide den Fall „Joachim Löw“, so dass beim Empfänger des Schreibens durchaus der Eindruck entstehen konnte, dass das sog. Opt-Out allenfalls zusätzlich gegenüber diesem Mandanten der Beklagten zu 1) erfolgen sollte. Eine allgemeine Geltung dahingehend, dass die Beklagten zu 1) und 2) die ausgesprochene Untersagung allen gegenwärtigen und künftigen Mandanten und damit auch der Beklagten zu 3) zur Kenntnis bringen sollten, kann dem Schreiben vom 27.09.2018 entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zugemessen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Mangels Erstverstoßes gegen ein absolut geschütztes Recht der Klägerin fehlt es damit auch an der nach § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB notwendigen Wiederholungsgefahr.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2025-N-4446?hl=true&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sun, 23 Mar 2025 12:42:00 +0100</pubDate>
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<item>
    <title>OLG Frankfurt: Reichweite einer Selbstöffnung im Presserecht ist eher eng auszulegen - Berichterstattung über eine vergangene Beziehung eines Profifußballspielers</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 06.02.2025&lt;br /&gt;
16 U 8/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Reichweite einer Selbstöffnung im Presserecht eher eng auszulegen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts::&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Persönlichkeitsrecht - Berichterstattung über eine vergangene Beziehung eines Profifußballspielers&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Berichterstattung über eine vergangene Beziehung ist nicht allein wegen eigener Angaben des Fußballers über seine gegenwärtige Beziehung rechtmäßig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Pressesenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute verkündetem Urteil entschieden, dass der Umfang sog. Selbstöffnung gerade im Hinblick auf intime Beziehungen des Betroffenen eher eng zu ziehen ist. Nicht jede Angabe über eine bestimmte Beziehung führt dazu, dass nunmehr über sämtliche (weitere) Beziehungen des Betroffenen berichtet werden darf. Die Berufung des beklagten Verlagshauses und der Autoren der streitgegenständlichen Artikel gegen das überwiegend stattgebende landgerichtliche Urteil wurde zum großen Teil zurückgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger spielt als deutscher Profifußballspieler u.a. in der deutschen Nationalmannschaft. Er wendet sich gegen Textpassagen von Artikeln der Beklagten, in deren Fokus seine frühere Beziehung zu einer Frau, mit der eine Tochter hat, steht. Das Landgericht hatte die beantragte einstweilige Verfügung überwiegend erlassen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten. Sie hatte vor dem für Presserecht zuständigen 16. Zivilsenat nur in einem geringen Umfang Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger könne insbesondere Unterlassung der nicht erwiesen wahren Äußerungen über sein Verhalten gegenüber der schwangeren Frau bei Kenntnis der Schwangerschaft verlangen. Die Beklagten hätten nicht die Wahrheit dieser Tatsachenbehauptungen, die geeignet seien den Kläger in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, nachgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit weiteren Äußerungen betreffend die Beziehung des Klägers zu dieser Frau griffen sie rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers ein. Der Schutz der Privatsphäre sei hier auch nicht durch eine sogenannte Selbstöffnung des Klägers entfallen. Dieser habe vielmehr seine Beziehung zu dieser Frau unstreitig stets privat gehalten. Dem stehe auch nicht entgegen, dass er vereinzelt Fotos von sich und seiner Tochter gepostet habe. Damit habe er allein preisgegeben, dass er eine Tochter habe, nicht aber, aus welcher Beziehung dieses Kind resultiere. Soweit der Kläger mit seiner neuen Partnerin öffentlich auftrete, stelle auch dies keine Selbstöffnung in Bezug auf die davon völlig unabhängige, vergangene Beziehung zu der Kindesmutter dar. „Gerade im Hinblick auf intime Beziehungen des Betroffenen ist der Umfang der Selbstöffnung eher eng zu ziehen, sodass nicht jede Angabe über eine bestimmte Beziehung dazu führt, dass nunmehr über sämtliche (weitere) Beziehungen des Betroffenen berichtet werden darf“, konkretisierte der Senat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Eingriff sei auch rechtswidrig gewesen, da im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung das Interesse des Klägers auf Schutz seiner Privatsphäre hier das Recht der Beklagten auf freie Meinungsäußerung überwiege. Zwar bestehe an der Person des Klägers als Fußballstar, Spitzenverdiener und Mitglied des Nationalkaders ein großes öffentliches Informationsinteresse; dies werde durch seine Stiftungstätigkeit und damit verbundene Leitbildfunktion noch gesteigert. Die hier streitigen Äußerungen über das Kennenlernen des damaligen Paares, deren Gefühle füreinander, das Zusammenziehen, deren Wohnsituationen, die Trennung und die Tatsache, dass sie eine gemeinsame Tochter haben, hätten hierzu jedoch keinen Bezug. Die streitigen Äußerungen „befriedigten in erster Linie die Neugier der Leser nach den privaten Angelegenheiten des Klägers“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus diesen Gründen könne der Kläger auch verlangen, dass die Beklagte nicht über seinen Wochen- und Jahresverdienst berichte. Soweit die Beklagte behaupte, dass es sich bei Gehältern von Spitzensportlern um öffentlich bekannte Umstände handele, habe sie nicht dargelegt, dass dies auch auf das Gehalt des Klägers zutreffe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 06.02.2025, Az. 16 U 8/24&lt;br /&gt;
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 21.12.2023, Az. 2-03 O 230/23)&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 07 Feb 2025 18:46:00 +0100</pubDate>
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</item>
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    <title>BGH: Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen Prominenter im Rahmen der Presseberichterstattung kann ohne Zustimmung zulässig sein</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 05.11.2024&lt;br /&gt;
VI ZR 110/23&lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 § 1004 Abs. 1 Satz 2&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass die Veröffentlichung von Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen Prominenter im Rahmen der Presseberichterstattung ohne deren Zustimmung zulässig sein kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Zu den Voraussetzungen, unter denen Luftbildaufnahmen von Feriendomizilen Prominenter ohne deren Zustimmung veröffentlicht werden dürfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 5. November 2024 - VI ZR 110/23 - OLG Frankfurt am Main - LG Frankfurt am Main&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=139826&amp;anz=1191&amp;pos=12&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 02 Dec 2024 16:16:00 +0100</pubDate>
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    <title>BGH: Unterlassungsanspruch wegen Übersendung eines presserechtlichen Informationsschreibens nur bei vorherigem Opt-Out des Presseunternehmens</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/6955-BGH-Unterlassungsanspruch-wegen-UEbersendung-eines-presserechtlichen-Informationsschreibens-nur-bei-vorherigem-Opt-Out-des-Presseunternehmens.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 25.06.2024&lt;br /&gt;
VI ZR 64/23&lt;br /&gt;
BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass ein Unterlassungsanspruch wegen Übersendung eines presserechtlichen Informationsschreibens nur bei vorherigem Opt-Out des Presseunternehmens bestehen kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Die Übersendung eines presserechtlichen Informationsschreibens an ein Presseunternehmen stellt grundsätzlich nur dann einen unmittelbaren Eingriff in dessen Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dar, wenn es zuvor durch ein sogenanntes Opt-Out zu verstehen gegeben hat, dass es die Zusendung solcher Schreiben nicht wünscht (Weiterführung Senatsurteil vom 15. Januar 2019 - VI ZR 506/17, AfP 2019, 40).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 25. Juni 2024 - VI ZR 64/23 - OLG München - LG München I&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidungf finden Sie &lt;a href=&quot;https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;Datum=Aktuell&amp;Sort=12288&amp;nr=138887&amp;anz=1296&amp;pos=25&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 06 Sep 2024 18:19:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: Bei Persönlicheitsrechtsverletzungen in Presse und Medien ist regelmäßig ein Streitwert zwischen 5.000 EUR und 15.000 EUR je selbständiger inhaltsverschiedener Äußerung angemessen</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/6946-OLG-Frankfurt-Bei-Persoenlicheitsrechtsverletzungen-in-Presse-und-Medien-ist-regelmaessig-ein-Streitwert-zwischen-5.000-EUR-und-15.000-EUR-je-selbstaendiger-inhaltsverschiedener-AEusserung-angemessen.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Beschluss vom 03.06.2024&lt;br /&gt;
16 W 18/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass bei Persönlicheitsrechtsverletzungen in Presse und Medien regelmäßig ein Streitwert zwischen 5.000 EUR und 15.000 EUR je selbständiger inhaltsverschiedener Äußerung angemessen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Der für die Streitwertfestsetzung gewählte Ausgangspunkt des Landgerichts ist rechtlich nicht zu beanstanden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Bei der Abwehr von Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Äußerungen in der Presse oder anderen Medien ist der Streitwert gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 GKG unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls nach Ermessen zu bestimmen. Abhängig vorwiegend davon, in welcher Sphäre seines Persönlichkeitsrechts der Betroffene durch die Äußerung berührt wird, welche Schwere ein hiermit verbundener Eingriff hat und welcher Verbreitungsgrad dem gewählten Medium zukommt, geht der Senat dabei unter Orientierung am Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG (vgl. BGH, Beschl. v. 17. Januar 2023 - VI ZB 114/21 -, Rn. 11; Herget in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage 2024, § 3 ZPO, Rn. 16.57) von einem Streitwert zwischen etwa 5.000,00 EUR und 15.000,00 EUR je selbständiger, inhaltsverschiedener Äußerung aus. Höhere Beträge kommen regelmäßig nur bei der Betroffenheit von Prominenten oder bei besonders spektakulären Fällen in Betracht (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 2. Juni 2023 - 16 W 27/23 -, Rn. 21) bzw. dann, wenn statt einzelner Äußerungen die durch eine komplexere Schrift geschaffene Herabsetzung des Betroffenen insgesamt in Rede steht (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 21. September 1999 - 16 W 39/98 -, Rn. 5).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Wird um entsprechenden Rechtsschutz im Wege der einstweiligen Verfügung nachgesucht, wird der Streitwert gemäß § 53 Abs. 1 Nr. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt. Er bleibt dann im Allgemeinen unter dem Streitwert der Hauptsache, weil das in diesem Verfahren verfolgte Sicherungsinteresse des Betroffenen im Regelfall nicht sein Befriedigungsinteresse erreicht. Da das Presserecht grundsätzlich von dem Erfordernis einer schnellen Reaktion geprägt ist (vgl. BVerfG, Beschl. v. 12. März 2024 - 1 BvR 605/24 -, Rn. 16) und dem Sicherungsinteresse daher in äußerungsrechtlichen Sachverhalten häufig höheres Gewicht zukommt, erachtet der Senat einen Abschlag von mehr als 1/3 gegenüber dem Hauptsachewert allerdings regelmäßig für nicht angezeigt (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 2. Juni 2023 - 16 W 27/23 -, Rn. 22; vom 22. Dezember 2020 - 16 W 83/20 -, Rn. 31).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Mehrere Streitwerte werden gemäß § 39 GKG zusammengerechnet. Das gilt im Äußerungsrecht sowohl für die Beanstandung mehrerer selbständiger, inhaltsverschiedener Äußerungen, wie ebenso für die Inanspruchnahme mehrerer Unterlassungsschuldner. Denn diese schulden Unterlassung - hier aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 1 Abs. 1 GG - nicht nur einmal, sondern jeder für sich (vgl. BGH, Urt. v. 27. November 2020 - V ZR 121/19 -, Rn. 35; v. 15. April 1975 - VI ZR 93/73 -, Rn. 19).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Dies zugrunde gelegt, ist die Festsetzung des Streitwerts auch in der Sache zu Recht mit 20.000 Euro erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die angegriffene Berichterstattung berichtet über das angebliche Angebot des Antragstellers, an seine Lebensgefährtin herangetragene Geldforderungen durch eine Einmalzahlung abzugelten, und betrifft damit Umstände, die auf Seiten des Antragstellers allenfalls dem äußeren Rand seiner Privatsphäre zuzurechnen sind. Zudem ist der Antragsteller - anders als seine Lebensgefährtin, die eine gewisse Boulevardprominenz genießt - einer breiteren Öffentlichkeit wenig bekannt. Bei dieser Sachlage war das verfolgte Unterlassungsbegehren unter Berücksichtigung der vorgenannten Kriterien wie geschehen mit einem Streitwert von 10.000 Euro zu bewerten, ein am Sicherungsinteresse des Antragstellers ausgerichteter Abschlag von 1/3 vorzunehmen und mit der Anzahl der Antragsgegner zu multiplizieren.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.lareda.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE240000993&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 29 Aug 2024 16:55:00 +0200</pubDate>
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