<?xml version="1.0" encoding="utf-8" ?>

<rss version="2.0" 
   xmlns:rdf="http://www.w3.org/1999/02/22-rdf-syntax-ns#"
   xmlns:admin="http://webns.net/mvcb/"
   xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
   xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
   xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
   xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
   >
<channel>
    
    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag persönlichkeitsrechtsverletzung)</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/</link>
    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
    <dc:language>de</dc:language>
    <generator>Serendipity 2.5.0 - http://www.s9y.org/</generator>
    <pubDate>Thu, 09 Apr 2026 09:27:00 GMT</pubDate>

    <image>
    <url>https://beckmannundnorda.de/serendipity/templates/2k11/img/s9y_banner_small.png</url>
    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/</link>
    <width>100</width>
    <height>21</height>
</image>

<item>
    <title>BGH: Wer rechtswidrige Inhalte veröffentlicht haftet für deren Wiedergabe durch Archivdienste und muss auf Löschung bei Anbietern wie Wayback Machine hinwirken</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7625-BGH-Wer-rechtswidrige-Inhalte-veroeffentlicht-haftet-fuer-deren-Wiedergabe-durch-Archivdienste-und-muss-auf-Loeschung-bei-Anbietern-wie-Wayback-Machine-hinwirken.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7625-BGH-Wer-rechtswidrige-Inhalte-veroeffentlicht-haftet-fuer-deren-Wiedergabe-durch-Archivdienste-und-muss-auf-Loeschung-bei-Anbietern-wie-Wayback-Machine-hinwirken.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7625</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7625</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 31.03.2026&lt;br /&gt;
VI ZR 157/24&lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 249 Bb; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2&lt;br /&gt;
Wayback Machine&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass ein Betroffener im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG von der Person, die rechtswidrige Inhalte veröffentlicht hat, das Hinwirken auf die Löschung nachweislich unwahrer Tatsachenbehauptungen verlangen kann, sofern die Maßnahme geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Nach Ansicht des Gerichts erstreckt sich die Haftung desjenigen, der die Inhalte ursprünglich bereitgestellt hat, als unmittelbarer Störer auch auf die durch Dritte veranlasste automatisierte Wiedergabe des Ursprungsbeitrags, wie sie etwa durch Archivdienste wie die Wayback Machine erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags bei der Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs (hier: Hinwirkung auf die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen im Internet).  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Der Betroffene kann vom Störer in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zur Beseitigung fortdauernder rechtswidriger Beeinträchtigungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch im Internet abrufbare Tatsachenbehauptungen die Löschung bzw. - bei fehlender Zugriffsmöglichkeit des Störers auf den in Rede stehenden digitalen Inhalt - das Hinwirken auf Löschung der Behauptungen verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist (Fortführung Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 c) Demjenigen, der einen Artikel im Internet veröffentlicht, ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch insoweit - als unmittelbarem Störer - zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet im Wege der Vervielfältigung von dessen Abrufbarkeit entstanden ist. Eine Verantwortlichkeit des Erstveröffentlichenden entsprechend § 1004 BGB besteht demgegenüber grundsätzlich nicht für Folgeberichterstattungen anderer Presseorgane, soweit diese eine unwahre Nachricht aus dem Ursprungsbeitrag im Rahmen eines eigenen Beitrags veröffentlicht haben (Fortführung Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289).  BGH, Urteil vom 31. März 2026 - VI ZR 157/24 - KG Berlin   LG Berlin &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2024/VI_ZR_157-24.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 09 Apr 2026 11:27:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7625-guid.html</guid>
    <category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
<category>archive.org</category>
<category>archivierung</category>
<category>bgh</category>
<category>bild</category>
<category>cache</category>
<category>digitales archiv</category>
<category>folgenbeseitigungsanspruch</category>
<category>internetrecht</category>
<category>löschungsanspruch</category>
<category>persönlichkeitsrechtsverletzung</category>
<category>presserecht</category>
<category>störerhaftung</category>
<category>suchmaschinencache</category>
<category>tatsachenbehauptung</category>
<category>wayback machine</category>
<category>zurechnung</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Hamburg: Kein fliegender Gerichtsstand bei Personlichkeitsrechtsverletzung durch Online-Berichterstattung wenn sich diese nur an lokalen Adressatenkreis richtet</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7583-OLG-Hamburg-Kein-fliegender-Gerichtsstand-bei-Personlichkeitsrechtsverletzung-durch-Online-Berichterstattung-wenn-sich-diese-nur-an-lokalen-Adressatenkreis-richtet.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7583-OLG-Hamburg-Kein-fliegender-Gerichtsstand-bei-Personlichkeitsrechtsverletzung-durch-Online-Berichterstattung-wenn-sich-diese-nur-an-lokalen-Adressatenkreis-richtet.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7583</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7583</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamburg&lt;br /&gt;
Beschluss vom 03.03.2026&lt;br /&gt;
7 W 26/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Hamburg hat entscheiden, dass die Grundsätze des fliegenden Gerichtsstands bei Personlichkeitsrechtsverletzung durch Online-Berichterstattung dann nicht gelten, wenn sich die Berichterstattung nur an einen lokalen Adressatenkreis richtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann, den Antrag wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich ergänzend ist auszuführen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Veröffentlichungen in Online-Medien setzt der BGH für die autonome internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen voraus, dass die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland aufweisen (vgl. BGH, Urt. v. 02.03.2010 – VI ZR23/09, BGHZ 184, 313-323). Danach ist eine Kollision der widerstreitenden Interessen, d.h. des Interesses des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits und des Interesses des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits, nach den Umständen des konkreten Falls zu lokalisieren, insbesondere ist festzustellen, ob aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung die Verletzung im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Übertragung dieser Grundsätze auf die örtliche Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet wird zwar bislang nicht einheitlich gesehen. In der Rechtsprechung wird der ubiquitäre sog. fliegende Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet allerdings überwiegend beschränkt auf die örtliche Zuständigkeit der Gerichte an dem Ort, an dem die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch die Kenntnisnahme von der Veröffentlichung näher liegt. Eine Einschränkung der grundsätzlich bundesweit gegebenen Zuständigkeit kommt nach der Rechtsprechung insbesondere dann in Betracht, wenn sich die Veröffentlichung auf einen örtlich begrenzten Adressatenkreis bezieht oder sonst einen lokalen oder regionalen Bezug aufweist (OLG Hamburg, Beschluss vom 29.11.2023, 7 W 94/23, NJW-RR 2024, 613). Angeknüpft wird an die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit und damit die bestimmungsgemäße Auswirkung der beanstandeten Inhalte (vgl. u.a. OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.11.2023, 1 W 25/23, GRUR-RS 2023, 33932).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorliegend bezieht sich der Unterlassungsantrag auf eine Veröffentlichung eines in Frechen ansässigen Karnevalsvereins, der Antragsgegnerin zu 1). Auch der Antragsteller selbst sowie die weiteren Antragsgegner zu 2) und 3) leben in Frechen. Weder haben die Antragsgegner die in Rede stehende Verlinkung auf die Festschrift, die nach Ansicht des Antragstellers fehlerhafte Angaben enthält, im Gebiet der Stadt Hamburg vorgenommen, noch hat sich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Antragstellers, für die ohnehin nach dem eigenen Vortrag keine Anhaltspunkte bestehen, in Hamburg ausgewirkt, da dieser selbst keinen Wohnsitz hier unterhält und auch ansonsten – außer der Tatsache, dass seine Schwester hier lebt – keine Verbindung zur Stadt Hamburg aufweist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Vergleich zu Prominenten, die im gesamten Bundesgebiet bekannt sind, so dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen keinen besonderen regionalen Bezug aufweisen, besteht für weniger bekannten Persönlichkeiten, wie dies der Antragsteller ist, keine Vermutung, dass sich Persönlichkeitsrechtsverletzungen am gewählten Gerichtsstand auswirken (s. auch LG Köln, Beschluss vom 26.02.2019 – 28 O 359/18; BeckOGK/Lutz, 15.12.2025, ZPO § 32 Rn. 167).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001635459&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 10 Mar 2026 12:25:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7583-guid.html</guid>
    <category>adressatenkreis</category>
<category>örtliche zuständigkeit</category>
<category>berichterstattung</category>
<category>dringlichkeit</category>
<category>eilbedrüfnis</category>
<category>fliegender gerichtsstand</category>
<category>lokale relevanz</category>
<category>olg hamburg</category>
<category>persönlichkeitsrechtsverletzung</category>
<category>presserecht</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>zuständigkeit</category>

</item>
<item>
    <title>BVerfG: Zur Abgrenzung von strafbarer Beleidigung bzw. unzulässiger Schmähkritik und zulässiger Meinungsäußerung - Einzelbetrachtung und Begründungspflicht für fachgerichtliche Entscheidungen</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7562-BVerfG-Zur-Abgrenzung-von-strafbarer-Beleidigung-bzw.-unzulaessiger-Schmaehkritik-und-zulaessiger-Meinungsaeusserung-Einzelbetrachtung-und-Begruendungspflicht-fuer-fachgerichtliche-Entscheidungen.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7562-BVerfG-Zur-Abgrenzung-von-strafbarer-Beleidigung-bzw.-unzulaessiger-Schmaehkritik-und-zulaessiger-Meinungsaeusserung-Einzelbetrachtung-und-Begruendungspflicht-fuer-fachgerichtliche-Entscheidungen.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7562</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7562</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BVerfG&lt;br /&gt;
Beschluss vom 11.12.2025 - 1 BvR 986/25&lt;br /&gt;
Beschluss vom 16.12.2025 - 1 BvR 581/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BVerfG hat sich erneut mit der Abgrenzung von strafbarer Beleidigung bzw. unzulässiger Schmähkritik einerseits und zulässiger Meinungsäußerung andererseits befasst. Das BVerfG betont, dass eine Gesamtabwägung unter Berücksichtigung des Einzelfalls vorgenommen werden muss und eine Begründungspflicht für fachgerichtliche Entscheidungen besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Mit heute veröffentlichten Beschlüssen hat die 1. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts zwei Verfassungsbeschwerden stattgegeben, mit denen sich die Beschwerdeführer gegen fachgerichtliche Entscheidungen wenden, in denen von ihnen getätigte Äußerungen als Beleidigung bewertet wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Verfahren 1 BvR 986/25 (Verfahren I.) betrifft eine strafrechtliche Verurteilung wegen Beleidigung in zwei Fällen, das Verfahren 1 BvR 581/24 (Verfahren II.) ein zivilgerichtliches Verfahren über die Zulässigkeit eines Zustellungsauftrags, den das Oberlandesgericht aufgrund der Annahme eines beleidigenden Inhalts des zuzustellenden Schriftstücks zurückwies.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beschwerdeführer wurden durch die fachgerichtlichen Entscheidungen jeweils in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) verletzt. Die Fachgerichte haben in beiden Verfahren die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sinnermittlung der Äußerungen nicht hinreichend beachtet. Weiterhin fehlt es den Entscheidungen an einer kontextspezifischen Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit der Beschwerdeführer und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht der von den Äußerungen jeweils Betroffenen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kammer hat die in zulässiger Weise angegriffenen Entscheidungen der Fachgerichte aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht beziehungsweise das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Die Kammer hat nicht entschieden, dass die getätigten Äußerungen keine Beleidigungen darstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalte:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verfahren I.:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ab Juni 2021 entwickelte sich zwischen dem Beschwerdeführer und dem Geschädigten des Ausgangsverfahrens, dem Schulleiter des vom Sohn des Beschwerdeführers besuchten Gymnasiums, ein E-Mail-Schriftverkehr, in dessen Rahmen der Beschwerdeführer insbesondere die damals für den Schulbetrieb geltenden Corona-Schutzmaßnahmen kritisierte. In diesem Zusammenhang bemängelte er in einer an die Poststelle des Gymnasiums übermittelten E-Mail vom 20. Juli 2021 unter anderem den Ausschluss seines Sohns vom Präsenzunterricht. Er führte in der Nachricht zudem aus, er werde sich dafür einsetzen, „dass Amtsträger, die sich diesen faschistoiden Anordnungen nicht wie in § 36 Beamtenstatusgesetz fordert widersetzt, sondern diese unterstützt haben persönlich zur Rechenschaft gezogen werden“ (Fall 1).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachdem der Beschwerdeführer und dessen Ehefrau vom Geschädigten mit Schreiben vom 14. September 2021 darüber informiert worden waren, dass nach der zu dieser Zeit aktuellen Corona-VO Schule grundsätzlich eine Verpflichtung zur Teilnahme am Präsenzunterricht bestehe, versandte der Beschwerdeführer noch am selben Tag eine E-Mail an die Poststelle des Gymnasiums, die mit einer persönlichen Anrede an den Schulleiter versehen war. Der Beschwerdeführer vertrat hierin die Ansicht, dass sein Sohn keiner Präsenzpflicht unterliege. Der Beschwerdeführer führte weiterhin unter anderem aus, dass sich sein Sohn einem „faschistischen System und dessen Handlangern“ nicht beugen werde. In dieser E-Mail heißt es – gerichtet an den Schulleiter – schließlich wie folgt: „[…] Damit wäre es an der Zeit, dass Sie sich Ihrer eigentlichen Aufgabe zuwenden dafür Sorge zu tragen, dass die so auf totalitären Art und Weise von der Gemeinschaft exkludierten trotzdem an Bildung teilhaben können. Aber vermutlich liege ich mit dieser Erwartung bei Ihnen falsch, denn solche Menschen wie Sie waren auch in früheren dunklen Zeiten stets die größten Stützen des Systems. Das Gute daran ist, dass solche Systeme meist nicht lange Bestand haben […] und Ämter und Behörden dann hoffentlich gründlicher als beim letzten Mal von Faschisten gereinigt werden“ (Fall 2).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beschwerdeführer wurde auf Grund dieser Äußerungen wegen Beleidigung in zwei Fällen zu einer Geldstrafe verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verfahren II.:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beschwerdeführer verfasste ein an eine Rechtsanwältin, die zuvor für ihn als Verfahrenspflegerin bestellt worden war, gerichtetes Schreiben. Hintergrund waren stationäre Unterbringungen des Beschwerdeführers in der Psychiatrie. Der Beschwerdeführer war im Verlauf dieser Unterbringungen fixiert worden. Zudem sei er nach seinen Angaben vor Durchführung von Zwangsmaßnahmen wiederholt auf dem Krankenhausflur von teilweise mehr als zehn Personen − Ärzten, Pflegepersonal und Polizisten − umringt worden. Wörtlich führte der Beschwerdeführer in dem Schreiben unter anderem aus: „Sie haben damit vereitelt, dass die unerträgliche Verfassungs- und Rechtswidrigkeit der Vorgehensweise der Ärzte und der Richter richterlich festgestellt wurde und ich insoweit stigmatisiert bleibe. Darüber hinaus haben Sie mit Ihrer schlicht auf Illegalität basierender Faulheit dafür gesorgt, dass sich der psychiatrische Mob des (…)Krankenhauses gestützt auf illegal vorgehende Uniformierte, nach 2019 nochmals in 2022 wiederholten konnte.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einen von dem Beschwerdeführer bezüglich dieses Schreibens beim zuständigen Amtsgericht eingereichten Zustellungsauftrag wies die zuständige Obergerichtsvollzieherin zurück. Der Beschwerdeführer wendete sich hiergegen mit einem Antrag an das Oberlandesgericht, mit dem er die gerichtliche Verpflichtung zur Ausführung des Zustellungsauftrags begehrte. Das Oberlandesgericht wertete die Äußerung als Schmähkritik und wies den Antrag auf Verpflichtung der Obergerichtsvollzieherin zur Ausführung des Zustellungsauftrags zurück. Dieser könne nicht abverlangt werden, eine Handlung vorzunehmen, die ihr nach der Geschäftsanweisung für Gerichtsvollzieher untersagt sei. Danach habe die Zustellung unter anderem von solchen Dokumenten zu unterbleiben, die einen beleidigenden oder sonst strafbaren Inhalt aufweisen würden, was hier der Fall sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wesentliche Erwägungen der Kammer:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verfassungsbeschwerden sind, soweit sie zulässig sind, begründet. Die fachgerichtlichen Entscheidungen verletzen die Beschwerdeführer in ihrem Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verfahren I.:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die angegriffenen fachgerichtlichen Entscheidungen werden den verfassungsgerichtlichen Anforderungen an eine der Meinungsfreiheit Rechnung tragende Auslegung des Tatbestands der Beleidigung nicht in jeder Hinsicht gerecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Bezüglich der E-Mail des Beschwerdeführers vom 20. Juli 2021 wurden die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Sinnermittlung nicht hinreichend beachtet. In den angegriffenen Entscheidungen fehlt es insgesamt bereits an der erforderlichen Auseinandersetzung mit dem Wortlaut der von dem Beschwerdeführer verwendeten Formulierung „faschistoide Anordnungen“, auf die sich die Verurteilung tragend stützt. Soweit die Fachgerichte sich bei ihrer Auslegung im Übrigen pauschal auf den Gesamtzusammenhang mit einer vorausgegangenen und nicht verfahrensgegenständlichen E-Mail aus dem Juni 2021 stützen, begegnet dies auch für sich genommen verfassungsrechtlichen Bedenken. Das Landgericht hat vorliegend bereits nicht näher ausgeführt, woraus sich die unmittelbare Relevanz der bereits Wochen zuvor versendeten E-Mail für die Auslegung der verfahrensgegenständlichen Äußerung vom 20. Juli 2021 ergeben soll. Die Wertung der Fachgerichte, der Beschwerdeführer habe durch die Äußerung bewusst den Schulleiter persönlich herabsetzen wollen, erweist sich insofern als verfassungsrechtlich nicht tragfähig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Keinen verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet die Wertung der Fachgerichte, die Äußerungen in der E-Mail vom 14. September 2021 wiesen einen ehrverletzenden Charakter auf. Es liegt aber ein praktisch vollständiger Abwägungsausfall der Fachgerichte vor, durch den das Grundrecht der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers verletzt wird. Es wäre eine kontextspezifische Abwägung zwischen der Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht des von den Äußerungen betroffenen Schulleiters erforderlich gewesen. Die Begründung der Fachgerichte trägt die Annahme einer nur ausnahmsweise gegebenen Schmähkritik im verfassungsrechtlichen Sinn nicht. Nur eine solche hätte hier eine Abwägung der widerstreitenden Interessen entbehrlich gemacht. Soweit das Landgericht – vom Oberlandesgericht unbeanstandet – davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei es bei seinen Äußerungen nicht mehr um die Auseinandersetzung in der Sache, sondern allein um eine Herabsetzung des Schulleiters gegangen, hat es die von ihm festgestellten Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend in den Blick genommen. Die Äußerungen waren in eine Nachricht eingebettet, in welcher der Beschwerdeführer Kritik an den damals im Schulbereich geltenden Schutzmaßnahmen zum Ausdruck gebracht hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verfahren II.:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die angegriffene Entscheidung des Oberlandesgerichts wird den verfassungsrechtlichen Anforderungen an eine die Meinungsfreiheit des Beschwerdeführers berücksichtigende Abwägung nicht gerecht. Eine solche war vorliegend auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Schmähkritik oder Formalbeleidigung entbehrlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. In der Entscheidung des Oberlandesgerichts erfolgt keinerlei kontextbezogene Deutung der Äußerung „psychiatrische Mob“. Jegliche Ausführungen dazu, welcher Sinn der Äußerung nach der objektivierten Sicht eines verständigen Rezipienten zugrunde zu legen ist, fehlen. Insoweit setzt sich das Oberlandesgericht auch nicht mit der Frage auseinander, ob die von dem Beschwerdeführer verwendete Kollektivbezeichnung auf bestimmte Personen oder eine Personengruppe individualisiert werden kann beziehungsweise welcher konkrete Personenkreis von der Äußerung umfasst war. Die verfassungsrechtlich gebotene Sinnermittlung hat das Oberlandesgericht auch nicht bei Zurückweisung der Anhörungsrüge vorgenommen, sondern sich insoweit auf Ausführungen zur Definition des Begriffs „Mob“ im Duden und im Fremdwörterbuch beschränkt. Auch insoweit mangelt es an jeglicher kontextbezogenen Deutung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der Annahme einer Schmähkritik steht jedenfalls entgegen, dass die verfahrensgegenständliche Äußerung angesichts ihres Kontextes nicht jedes sachlichen Bezugs entbehrte. Der Beschwerdeführer bewertete in seinem Schreiben unter anderem das Handeln „der Ärzte“ im Zusammenhang mit den gegen ihn angeordneten Maßnahmen als rechtswidrig. Die Äußerung kann nicht aus diesem Kontext herausgelöst und als allein auf eine Diffamierung von Personen gerichtet verstanden werden. Sie diente vielmehr erkennbar auch der Kritik an den gegen den Beschwerdeführer durchgeführten Zwangsmaßnahmen und hatte insofern noch einen Bezug zur sachlichen Auseinandersetzung. Es fehlt auch jede Begründung, warum die Voraussetzungen einer Formalbeleidigung erfüllt sein sollten. Eine Formalbeleidigung liegt auch ersichtlich nicht vor. Das Oberlandesgericht führt allein aus, dass der Begriff „Mob“ als „Abschaum“ oder „Pöbel“ zu verstehen sei. Warum aber der Begriff „Pöbel“ die − engen − Voraussetzungen einer Formalbeleidigung erfüllen soll, wird in der Entscheidung nicht begründet. Das Oberlandesgericht zeigt auch nicht auf, dass der Begriff „Mob“ gemeinhin als Synonym für „Abschaum“ verstanden wird. Mit Blick auf den lateinischen Ursprung (mobile vulgus), der sich wörtlich mit „bewegliche Volksmenge“ übersetzen lässt, und der Entlehnung des Begriffs aus dem Englischen („mob“), der dort eine „aufgebrachte, aufgewiegelte Volksmenge“ bezeichnet, erscheint die vom Oberlandesgericht unterstellte synonyme Verwendung der Begriffe „Mob“ und „Abschaum“ fernliegend.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidungen finden Sie hier:&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/12/rk20251211_1bvr098625.html?nn=68080&quot;&gt;Beschluss vom 11. Dezember 2025 - 1 BvR 986/25&lt;br /&gt;
&lt;/a&gt;&lt;a href=&quot;https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2025/12/rk20251216_1bvr058124.html?nn=68080&quot;&gt;Beschluss vom 16. Dezember 2025 - 1 BvR 581/24&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 25 Feb 2026 09:49:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7562-guid.html</guid>
    <category>abwägung</category>
<category>art. 5 gg</category>
<category>äußerung</category>
<category>äußerungsrecht</category>
<category>§ 185 stgb</category>
<category>beleidigung</category>
<category>bverfg</category>
<category>ehrschutz</category>
<category>ehrverletzung</category>
<category>einzellfall</category>
<category>formalbeledigung</category>
<category>güterabwägung</category>
<category>meinungsäußerungsfreiheit</category>
<category>meinungsfreiheit</category>
<category>persönlichkeitsrecht</category>
<category>persönlichkeitsrechtsverletzung</category>
<category>schmähkritik</category>
<category>schmähung</category>
<category>strafbar</category>
<category>strafbarkeit</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: Zur Abgrenzung von zulässiger und unzulässiger Bildbericherstattung  in der Presse über Prominente - Tankstellenfoto und Balkonfoto von Boris Becker mit Ehefrau</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7467-OLG-Frankfurt-Zur-Abgrenzung-von-zulaessiger-und-unzulaessiger-Bildbericherstattung-in-der-Presse-ueber-Prominente-Tankstellenfoto-und-Balkonfoto-von-Boris-Becker-mit-Ehefrau.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7467-OLG-Frankfurt-Zur-Abgrenzung-von-zulaessiger-und-unzulaessiger-Bildbericherstattung-in-der-Presse-ueber-Prominente-Tankstellenfoto-und-Balkonfoto-von-Boris-Becker-mit-Ehefrau.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7467</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7467</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 06.11.2025&lt;br /&gt;
16 U 156/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat sich in diesem Rechsstreit mit der Abgrenzung von zulässiger und unzulässiger Bildbericherstattung in der Presse über Prominente befasst (vorliegend: Tankstellenfoto und Balkonfoto von Boris Becker mit Ehefrau).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Bildberichterstattung - Veröffentlichung von Fotos&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung anhand von zwei angegriffenen Bildern einer Berichterstattung über den Urlaub des ehemaligen Profi-Tennisspielers Boris Becker und seiner Ehefrau die Grenzen zwischen noch zulässiger, die Privatsphäre berührender Bebilderungen, und unzulässiger Bebilderungen herausgestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die klagende Ehefrau des ehemaligen Profi-Tennisspielers Boris Becker wendet sich gegen Bildberichterstattung der beklagten bundesweiten Tageszeitung im Sommer 2023. Gegenstand ist zum einen ein Foto, welches die Klägerin und Boris Becker auf dem Balkon ihres Hotels im Urlaub in Italien zeigt, zum anderen ein Bild des Ehepaars beim Tanken an einer Tankstelle in Italien. Das Landgericht hatte die Beklagte antragsgemäß verurteilt, die Veröffentlichung beider Bilder zu unterlassen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem zuständigen 16. Zivilsenat des OLG (Pressesenat) hinsichtlich des sog. Tankstellenfotos Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zutreffend habe das Landgericht die Veröffentlichung des Fotos der Klägerin und Boris Becker auf dem Balkon ihres Hotels untersagt, führte der Senat aus. Das Foto diene nicht der Bebilderung von Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte. Der Presseartikel befasse sich zwar mit dem Hotel, dessen Preisen und Essen und betone die auf dem Bild ersichtliche „Rauchpause“ des Paares. Zwar dürfte sich das Interesse eines nicht unerheblichen Teils der Öffentlichkeit auf den im Bericht „angedeuteten (vermeintlichen) Kontrast zwischen dem Insolvenzverfahren von Boris Becker einerseits und dem „Luxus-Urlaub“ des Paares andererseits erstrecken“, erläuterte der Senat. Dies erfasse aber bereits nicht die Klägerin als Ehefrau von Boris Becker. Zu bewerten sei zudem, dass die Bildberichterstattung ihre Privatsphäre betreffe. Das Foto zeige die Klägerin in einem Erholungsurlaub und dabei in einer Situation, „in der die Klägerin nach den Umständen typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden“. Unabhängig von der Frage der Einsehbarkeit des Balkons habe sie die berechtigte Erwartung haben dürfen, in diesem Moment der Entspannung außerhalb der Pflichten des Berufs und Alltags nicht fotografiert zu werden. Sie habe den zum Hotelzimmer gehörenden Balkon mit einem Bademantel bekleidet aufgesucht, um dort mit ihrem Partner zu verweilen. Es handele sich ersichtlich um eine private Situation.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu Unrecht habe das Landgericht dagegen auch das sog. Tankstellenfoto untersagt. Hier handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Gezeigt werde eine alltägliche Situation im Urlaub. Es zeige die Klägerin im öffentlichen Raum und zudem in einer weniger privaten Situation als im Bademantel auf dem Balkon. Soweit das Foto dennoch in den Randbereich ihrer Privatsphäre eingreife, sei zu berücksichtigen, dass die zugrundeliegende Wortberichterstattung einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses leiste. Der Bericht befasse sich mit dem Kontrast zwischen dem Insolvenzverfahren von Boris Becker und dem luxuriösen Lebensstil des Paares. Das Foto, auf dem auch ein Porsche Cayenne zu sehen sei, mache dies sichtbar und diene zugleich als Beleg. Damit sei es kontextgerecht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde können beide Parteien die Zulassung der Revision beim BGH begehren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6.11.2025, Az. 16 U 156/24&lt;br /&gt;
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2024, Az. 2-03 O 651/23)&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 22 Dec 2025 17:00:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7467-guid.html</guid>
    <category>balkonfoto</category>
<category>berichterstattung</category>
<category>boris becker</category>
<category>boulevard</category>
<category>ehefrau</category>
<category>fotos</category>
<category>geldentschädigungolg frankfurt</category>
<category>persönlichkeitsrechtsverletzung</category>
<category>pressefreiheit</category>
<category>presserecht</category>
<category>presseveröffentlichung</category>
<category>print</category>
<category>privatsphäre</category>
<category>tanlstellenfoto</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>urlaub</category>
<category>zeitschrift</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: Veröffentlichung eines Badefotos der Fürstenfamilie aus Monaco auf dem auch die Kinder abgebildet sind  im Rahmen von Presseberichterstattung unzulässig</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7454-OLG-Frankfurt-Veroeffentlichung-eines-Badefotos-der-Fuerstenfamilie-aus-Monaco-auf-dem-auch-die-Kinder-abgebildet-sind-im-Rahmen-von-Presseberichterstattung-unzulaessig.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7454-OLG-Frankfurt-Veroeffentlichung-eines-Badefotos-der-Fuerstenfamilie-aus-Monaco-auf-dem-auch-die-Kinder-abgebildet-sind-im-Rahmen-von-Presseberichterstattung-unzulaessig.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7454</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7454</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 27.11.2025&lt;br /&gt;
16 U 148/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Veröffentlichung eines Badefotos der Fürstenfamilie aus Monaco auf dem auch die minderjährigen Kinder abgebildet sind im Rahmen von Presseberichterstattung unzulässig war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Schutz der Privatsphäre - Veröffentlichung eines Badefotos der Fürstenfamilie aus Monaco unzulässig&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung das Urteil des Landgerichts bestätigt, wonach die Beklagte nicht in der streitgegenständlichen Wort- und Bildberichterstattung über ein Fürstenpaar berichten darf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger ist der regierende Fürst von Monaco. Gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern wendet er sich im Eilverfahren gegen Wort- und Bildberichterstattung einer bundesweiten Tageszeitung in zwei Artikeln im August 2023 über den Urlaub der Familie. Das Landgericht hatte die Beklagte antragsgemäß zum Unterlassen der angegriffenen Äußerungen über den Zustand der Ehe, die Wohnverhältnisse und der Bebilderung mit einem Foto, auf dem auch die Kinder badend zu sehen waren, verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem zuständigen 16. Zivilsenat keinen Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wortberichterstattung greife rechtswidrig in die Privatsphäre der Fürstin und des Fürsten ein, führte der Senat aus. Zur Privatsphäre gehöre das Recht, „für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen“. Die hier streitgegenständliche Berichterstattung mit Mutmaßungen über den Zustand der Ehe und die Ausgestaltung des ehelichen Zusammenlebens bzw. der Wohnsituation unterfielen dem Bereich der Privatsphäre. Sie gingen „die Öffentlichkeit grundsätzlich nichts an“. Daran ändere der Umstand der in Monaco herrschenden Erbmonarchie nichts, wonach die Ehe unmittelbaren Einfluss auf die Leitung der Staatsgeschicke habe. Die streitigen Äußerungen beträfen hier nicht den Bestand der Ehe an sich und stellten auch das formale Bestehen nicht in Abrede.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinsichtlich der internen Ausgestaltung ihrer Ehe hätten sich die Betroffenen auch nicht bereits selbst der Öffentlichkeit gegenüber geöffnet. Insbesondere sagten die Veröffentlichungen auf dem Instagram-Account des Palastes nichts über die internen Eheverhältnisse des Fürstenpaares aus. Bei der gebotenen Abwägung überwiege auch nicht ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Eingriff in die Privatsphäre. Aufgrund der hohen Bekanntheit des Fürstenpaares komme ihnen zwar eine Kontrast- und Leitbildfunktion zu. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass es sich bei den Äußerungen „um(vage) Gerüchte“ handele, die die Beklagte ihrerseits einem anderen Presseorgan entnommen habe. Die Äußerungen befriedigten in erster Linie die Neugier an den privaten Angelegenheiten des Paares. Die Berichterstattung befasse sich weniger mit etwaigen meinungsbildenden Aspekten, sondern ziele auf das Bedürfnis der Leser, bislang verborgene Tatsachen aus dem Privatleben zu erfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Veröffentlichung des Fotos, auf dem die beiden Kinder des Fürstenpaares zu sehen sind, sei zu unterlassen. Es diene nicht der Bebilderung der Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte. Selbst wenn man ein gewisses Informationsinteresse an dem Urlaub des Fürstenpaares auf der Yacht eines kasachischen Oligarchen bejahen würde, rechtfertige dies nicht einen „durch die Illustration verstärkten Eingriff in (das) Persönlichkeitsrecht durch Veröffentlichung eines Bildes, auf dem die der Privatsphäre zuzuordnende Eltern-Kind-Situation beim Baden im Urlaub“ zu sehen sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Yacht gut einsehbar gewesen sei. Auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit bestehe das Recht auf räumliche Privatheit „für Momente der Entspannung“. Kinder bedürften dabei des besonderen und umfassenderen Schutzes, da sie sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wiederholungsgefahr sei nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte gegenüber Dritten, hier den Kindern des Fürstenpaares, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben habe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.11.2025, Az. 16 U 148/24&lt;br /&gt;
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2024, Az. 2-03 O 93/24)&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 11 Dec 2025 16:24:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7454-guid.html</guid>
    <category>badefotos</category>
<category>berichterstattung</category>
<category>boulevard</category>
<category>fotos</category>
<category>geldentschädigungolg frankfurt</category>
<category>kinder</category>
<category>minderjährige</category>
<category>online</category>
<category>persönlichkeitsrechtsverletzung</category>
<category>pressefreiheit</category>
<category>presserecht</category>
<category>presseveröffentlichung</category>
<category>print</category>
<category>privatsphäre</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>urlaub</category>
<category>zeitschrift</category>

</item>
<item>
    <title>KG Berlin: Nutzer muss zur Meldung rechtswidriger Inhalte nicht das von einer Online-Plattform nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 DSA vorgehaltene Verfahren nutzen</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7343-KG-Berlin-Nutzer-muss-zur-Meldung-rechtswidriger-Inhalte-nicht-das-von-einer-Online-Plattform-nach-Artikel-16-Absatz-1-Satz-1-DSA-vorgehaltene-Verfahren-nutzen.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7343-KG-Berlin-Nutzer-muss-zur-Meldung-rechtswidriger-Inhalte-nicht-das-von-einer-Online-Plattform-nach-Artikel-16-Absatz-1-Satz-1-DSA-vorgehaltene-Verfahren-nutzen.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7343</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7343</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;KG Berlin&lt;br /&gt;
Beschluss vom 25.08.2025&lt;br /&gt;
10 W 70/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das KG Berlin hat entschieden, dass ein Nutzer zur Meldung rechtswidriger Inhalte nicht das von einer Online-Plattform nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 DSA vorgehaltene Verfahren nutzen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Antragsstellerin war für die Wahrung ihrer Rechte nicht gezwungen, ein von der Antragsgegnerin nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Digital Services Act, im Folgenden &quot;DSA&quot;) eingerichtetes Verfahren zu nutzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Da der Digital Services Act als Akt der europäischen Rechtsvereinheitlichung aus sich heraus gültig sein und im gesamten Geltungsgebiet denselben Inhalt haben muss, ist sie eigenständig (autonom) auszulegen. Zu berücksichtigen sind dabei neben Wortlaut, Systematik, Zweck und Entstehungsgeschichte der Verordnung die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der innerstaatlichen Rechtsordnungen ergeben, sowie die Gleichwertigkeit der verschiedenen Sprachfassungen und die praktische Wirksamkeit des europäischen Rechts (&quot;effet utile&quot;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Nach einer derartigen Auslegung gibt es keinen Zwang für Nutzer im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b) DSA, für ihre Meldungen das nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 DSA eingerichtete Meldeverfahren zu nutzen, um einer Online-Plattform Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten zu verschaffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 DSA wendet sich seinem Wortlaut nach allein an die Online-Plattform im Sinne von Artikel 3 Buchstabe i) DSA. Diese haben gemäß Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 DSA ein Verfahren einzurichten, nach denen Personen oder Einrichtungen ihnen das Vorhandensein von Einzelinformationen in ihren Diensten melden können, die die betreffende Person oder Einrichtung als rechtswidrige Inhalte ansieht. Ein Zwang der Nutzer, dieses Verfahren dann einzusetzen, ist nicht bestimmt (siehe auch LG Berlin II, Urteil vom 16. Juli 2025 – 2 O 268/25 eV).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Weder aus der Systematik, dem Zweck, der Entstehungsgeschichte der DSA noch nach den allgemeinen europäischen Rechtsgrundsätzen ergibt sich etwas anderes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Richtig ist der Hinweis in der angefochtenen Entscheidung, dass es nach Artikel 16 Absatz 3 Satz 1 DSA Meldungen, die nach dem in Artikel 16 DSA bestimmten Verfahren erstellt wurden, bewirken, dass für die Zwecke des Artikels 6 DSA von einer tatsächlichen Kenntnis oder einem Bewusstsein in Bezug auf die betreffende Einzelinformation auszugehen ist, wenn sie es einem sorgfältig handelnden Anbieter von Hostingdiensten ermöglichen, ohne eingehende rechtliche Prüfung festzustellen, dass die einschlägige Tätigkeit oder Information rechtswidrig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Dies sagt aber erkennbar nichts für Meldungen, die nicht nach dem durch Artikel 16 DSA ermöglichten Meldeverfahren erstellt wurden. Die Annahme der angegriffenen Entscheidung, abweichende Formen der Kenntnisverschaffung durch den Betroffenen, beispielsweise ein anwaltlicher Schriftsatz oder eine E-Mail seien ungeeignet, dem Hostingdienstanbieter in zumutbarer Weise Kenntnis von einer angeblichen Persönlichkeitsrechtsverletzung zu verschaffen, ist unzutreffend. Denn der europäische Gesetzgeber will dem Nutzer durch das Abhilfeverfahren eine leichte Möglichkeit verschaffen, eine Meldung zu erstellen. Er hält ihn aber erkennbar nicht davon ab, andere Wege zu beschreiten. Dass eine solche Meldung gegebenenfalls unzureichend ist, weil sie nicht alle Elemente enthält, die für eine Online-Plattform notwendig sind, um eine tatsächliche Kenntnis von einer rechtswidrigen Tätigkeit oder rechtswidrigen Inhalten im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a) DSA zu erlangen, ist dann freilich das Risiko des Nutzers.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Auch die weitere Überlegung der angegriffenen Entscheidung, es hätte Artikel 16 Absatz 3 DSA nicht bedurft, wenn, wie bislang, jede Form der tatsächlichen Kenntnisverschaffung durch den Betroffenen genügen könnte, trägt nicht. Artikel 16 Absatz 3 DSA äußert sich seinem Wortlaut und Zweck nach nur zu &quot;im vorliegenden Artikel genannten Meldungen&quot;. Dafür ist er notwendig und auch dann anwendbar, wenn man der angegriffenen Entscheidung nicht folgt. Der dortige Hinweis auf eine ständige deutsche Rechtsprechung geht außerdem bei der gebotenen autonomen Auslegung ins Leere. Auch die Hinweise der angegriffenen Entscheidung auf eine &quot;richtlinienkonforme Umsetzung&quot; sind fehlgehend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Richtig ist ferner der Hinweis in der angefochtenen Entscheidung, dass die Online-Plattformen nach Artikel 16 Absatz 6 Satz 1 DSA alle Meldungen bearbeiten müssen, die sie im Rahmen der in Absatz 1 genannten Verfahren erhalten. Diese Anordnung im Interesse der Nutzer schließt es nach Sinn und Zweck aber nicht aus, dass die Online-Plattformen auch andere Meldungen bearbeiten müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Für die vom Landgericht als richtig erachtete Auslegung sprechen auch nicht die Erwägungsgründe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Im Erwägungsgrund 22 heißt es insoweit wie folgt: &quot;Der Anbieter kann diese tatsächliche Kenntnis oder dieses Bewusstsein des rechtswidrigen Charakters von Inhalten unter anderem durch Untersuchungen aus eigener Initiative oder durch Meldungen erlangen, die bei ihm von Personen oder Stellen im Einklang mit dieser Verordnung eingehen, sofern solche Meldungen ausreichend präzise und hinreichend begründet sind, damit ein sorgfältiger Wirtschaftsteilnehmer die mutmaßlich rechtswidrigen Inhalte angemessen erkennen und bewerten und gegebenenfalls dagegen vorgehen kann.&quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hieraus wird deutlich, dass es in der Regel einer Meldung bedarf. Ferner wird deutlich, dass die Meldung &quot;ausreichend präzise und hinreichend begründet&quot; sein muss. So liegt es, wenn eine Meldung die in Artikel 16 Absatz 2 Satz 2 DSA genannten Elemente enthält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Erfüllung dieser Anforderungen muss sich ein Nutzer aber keines Meldeverfahrens bedienen. Der Erwägungsgrund nennt folgerichtig nur die Anforderungen an eine Meldung, nicht aber den Weg, wie diese zu erstellen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Aus Erwägungsgrund 53 folgt nichts anderes. Die Melde- und Abhilfeverfahren sollen danach die Übermittlung von Meldungen ermöglichen, die hinreichend genau und angemessen begründet sind, damit der betreffende Anbieter von Hostingdiensten in Kenntnis der Sachlage und sorgfältig eine Entscheidung, die mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit vereinbar ist, über die Inhalte, auf die sich die Meldung bezieht, treffen kann, insbesondere darüber, ob diese Inhalte als rechtswidrige Inhalte anzusehen und zu entfernen sind oder der Zugang zu ihnen zu sperren ist. Dass die Melde- und Abhilfeverfahren der einzige mögliche Weg sind, lässt sich dem nicht entnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Ferner ist beispielsweise auf Erwägungsgrund 56 hinzuweisen. Es heißt dort &quot;etwa über eine Meldung durch eine meldende Partei&quot;. Dass diese Meldung einen bestimmten Weg voraussetzt, ist nicht erkennbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd) Der Senat weist abschließend darauf hin, dass der Digital Services Act in besonderem Maße mit Zielen des Verbraucherschutzes verbunden ist. Auch von daher ist es nicht naheliegend, dass er die Rechte der Verbraucher unnötig einengen und diese zwingen will, ein bestimmtes Meldeverfahren einzusetzen. Weder für den Nutzer noch die Online-Plattform ist damit ein anerkennenswerter Vorteil verbunden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Der Senat macht – ausnahmsweise – von seinem Ermessen dahingehend Gebrauch, dass er die Sache zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung an das Landgericht Berlin II mit der alleinigen Maßgabe zurückverweist, dass die Antragsgegnerin für die Wahrung ihrer Rechte nicht gezwungen war, ein von der Antragsgegnerin nach Artikel 16 Absatz 1 Satz 1 DSA eingerichtetes Verfahren zu nutzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Soweit die angefochtene Entscheidung aufzuheben ist, kann das Beschwerdegericht nach seinem Ermessen wählen, ob es der Beschwerde durch eigene Sachentscheidung abhilft oder die Sache an das Untergericht zurückverweist. An Aufhebungsgründe wie die des § 538 ZPO ist es nicht gebunden; allein die Zweckmäßigkeit entscheidet. Eine eigene Sachentscheidung wird regelmäßig zu treffen sein, wenn die Sache entscheidungsreif ist oder Entscheidungsreife mit geringem Aufwand herbeigeführt werden kann (Musielak/Voit/Ball, ZPO, 22. Auflage 2025, § 572 Rn. 16). Zu bedenken ist ferner, dass eine Zurückverweisung einerseits eine Verfahrensverlängerung mit der Möglichkeit eines erneuten Beschwerdeverfahrens nach sich zieht, andererseits eine eigene Sachentscheidung den Parteien aber womöglich eine Tatsacheninstanz nimmt (BeckOK ZPO/Wulf/Schulze, 57. Ed. 01.07.2025, ZPO § 572 Rn. 19).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Unter Berücksichtigung dieses rechtlichen Maßstabes erscheint dem Senat bei Würdigung aller Umstände des Einzelfalls die Zurückverweisung als die sachgerechteste Lösung. Im Rahmen der notwendigen Abwägungsentscheidung hat der Senat einerseits berücksichtigt, dass der Eilcharakter eines Besichtigungsantrags im Wege eines einstweiligen Verfügungsverfahrens grundsätzlich einer Zurückverweisung entgegensteht. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass das Landgericht – wegen der unzutreffenden Auslegung von Artikel 16 DSA – noch keine Sachentscheidung getroffen hat. Eine Zurückverweisung bietet sich daher zur Vermeidung eines Instanzenverlustes an, zumal sich der zulässig gestellte Antrag nicht ohne Weiteres als unbegründet darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001618227&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 28 Aug 2025 18:46:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7343-guid.html</guid>
    <category>art. 16 dsa</category>
<category>digital services act</category>
<category>dsa</category>
<category>e-mail</category>
<category>haftung</category>
<category>kenntnis</category>
<category>kg berlin</category>
<category>meldeverfahren</category>
<category>online-plattform</category>
<category>persönlichkeitsrechtsverletzung</category>
<category>rechtswidrige inhalte</category>
<category>social media</category>
<category>verantwortlichkeit</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: Unterlassungsanspruch einer Streamerin gegen Streamer wegen Äußerungen in Hatevideos auf YouTube -  Persönlichkeitsrechtsverletzung aber keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7298-OLG-Frankfurt-Unterlassungsanspruch-einer-Streamerin-gegen-Streamer-wegen-AEusserungen-in-Hatevideos-auf-YouTube-Persoenlichkeitsrechtsverletzung-aber-keine-wettbewerbsrechtlichen-Ansprueche.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7298-OLG-Frankfurt-Unterlassungsanspruch-einer-Streamerin-gegen-Streamer-wegen-AEusserungen-in-Hatevideos-auf-YouTube-Persoenlichkeitsrechtsverletzung-aber-keine-wettbewerbsrechtlichen-Ansprueche.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7298</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7298</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 17.07.2025&lt;br /&gt;
16 U 80/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass eine Streamerin gegen einen Streamer wegen Äußerungen in Hatevideos auf YouTube einen Unterlassungsanspruch wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts hat aber keine wettbewerbsrechtlichen Ansprüche bestehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Hatefluencer - Keine wettbewerblichen Unterlassungsansprüche zwischen zwei Influencern&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Äußerungen eines Influencers über eine andere Influencerin können im Fall einer rechtswidrigen Verletzung ihres Persönlichkeitsrechts Unterlassungsansprüche auslösen. Wettbewerbliche Unterlassungsansprüche bestehen indes mangels eines Wettbewerbsverhältnisses zwischen den Influencern und dem fehlenden Charakter der Äußerungen als geschäftliche Handlungen nicht, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit heute veröffentlichter Entscheidung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin ist Contentcreatorin/Streamerin und betreibt Accounts auf den Plattformen YouTube, Twitch, Twitter, TikTok und Instagram. In ihren Videos bespricht sie aktuelle politische Themen und setzt sich dabei insbesondere für Frauenrechte, Feminismus und Rechte der LGBTQ-Community ein. Zudem streamt sie Gaming-Content. Der Beklagte ist u.a. Streamer/Influencer und Webvideoproduzent. Er betreibt ebenfalls Accounts auf den genannten Plattformen und macht u.a. Live-Streams auf Twitch und veröffentlicht Videos auf YouTube und Beiträge auf der Plattform X.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In einem weiteren Verfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main wurden dem Beklagten bestimmte Äußerungen über die Klägerin untersagt. Im hiesigen Verfahren wendet sich die Klägerin gegen konkrete Äußerungen des Beklagten über sie in einem YouTube-Video. Das Landgericht hatte dem Unterlassungsantrag teilweise stattgegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf die hiergegen von beiden Seiten eingelegten Berufungen hat der für Presserecht zuständige 16. Zivilsenat das Urteil teilweise abgeändert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin könne Unterlassung von Äußerungen wegen der Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts verlangen, soweit dieses das Recht des Beklagten auf Presse- bzw. Meinungsfreiheit überwiege, begründete der Senat seine Entscheidung. Meinungsäußerungen genössen dabei einen sehr weiten Schutz, die Verbreitung unwahrer Tatsachen dagegen keinen. Für herabwürdigende Meinungsäußerungen müssten aber gewisse Anhaltspunkte gegeben sein, für die den Beklagten die Beweislast treffe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ausgehend hiervon dürfe der Beklagte etwa nicht weiter äußern, die Klägerin „hetzt Tag ein Tag aus (...)“, es sei ihr Geschäftsmodell, „diesen Hass zu verbreiten und dieses Fake News“, sie unterstelle anderen Menschen, sie sexuell zu belästigen. Bei diesen Äußerungen handele es sich um nicht erwiesen wahre Tatsachen. Als Meinungsäußerung hinnehmen müsse die Klägerin dagegen etwa die Äußerungen des Beklagten, sie verklage ihn, „weil es ihr nicht gefällt, was ich über sie sage (...)“; sie lege ein „mysogenes Verhalten“ an den Tag, er halte sie für eine „Hatefluencerin“, „sie verbreitet Hass, das ist ihr Content“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf wettbewerbliche Ansprüche könne sich die Klägerin jedoch nicht stützen, führte der Senat aus. Es fehle an einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zwischen den Parteien. Zwar seien beide „auf dem Streaming-Markt“ tätig. Dies genüge jedoch für sich genommen nicht für die Annahme eines Wettbewerbsverhältnisses. Insoweit sei zu beachten, dass der Beklagte in dem hier gegebenen Kontext weder eigene noch fremde Waren oder Dienstleistungen anpreise. Vielmehr stelle er mit den in diesem Rechtsstreit in Rede stehenden Äußerungen die (Rechts-) Streitigkeiten der Parteien dar, bewerte diese und bitte um Spenden zur Rechtsverteidigung oder bewertet die Beiträge der Klägerin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es sei nicht dargelegt, glaubhaft gemacht oder ersichtlich, dass der Vorteil der einen Partei zugleich einen Nachteil der anderen Partei bedeuten würde. Die geführten öffentlichen Auseinandersetzungen beeinträchtigten aber nicht die jeweils andere Partei, sondern dürften die Klickzahlen beider Parteien steigern, untermauerte der Senat seine Einschätzung. Darüber hinaus habe die Klägerin sich in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht selbst dahingehend eingelassen, dass sie sich mit dem Spielen finanziere und den Rest „ehrenamtlich“ mache, mithin nicht unternehmerisch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Äußerungen stellten zudem keine geschäftlichen Handlungen dar, da sie nicht der Förderung des Absatzes von Waren oder Dienstleistungen dienten, sondern Informations- und Unterhaltungsfunktion hätten. Es handele sich um redaktionelle Beiträge, bei denen kein werblicher Überschuss gegeben sei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.7.2025, Az. 16 U 80/24&lt;br /&gt;
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6.5.2024, Az. 2-03 O 155/24)&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 25 Jul 2025 18:57:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7298-guid.html</guid>
    <category>abmahnung</category>
<category>äußerungen</category>
<category>äußerungsrecht</category>
<category>beef</category>
<category>beleidigung</category>
<category>content</category>
<category>facebook</category>
<category>geschäftliche handlung</category>
<category>hatefluencer</category>
<category>hateposting</category>
<category>influencer</category>
<category>instagram</category>
<category>livestream</category>
<category>meinungsäußerungsfreiheit</category>
<category>meinungsfreiheit</category>
<category>olg frankurt</category>
<category>persönlichkeitsrechtsverletzung</category>
<category>reaction</category>
<category>reactionvideo</category>
<category>streamer</category>
<category>streaming</category>
<category>streaming-markt</category>
<category>tatsachen</category>
<category>tiktik</category>
<category>twitch</category>
<category>twitter</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>wettbewerbsrecht</category>
<category>wettbewerbsverhälntis</category>
<category>x</category>
<category>youtube</category>
<category>zitatrecht</category>

</item>
<item>
    <title>LG Karlsruhe: Juristische Personen aus dem Nicht-EU-Ausland können sich nicht  auf eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrecht nach deutschem Recht berufen</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7277-LG-Karlsruhe-Juristische-Personen-aus-dem-Nicht-EU-Ausland-koennen-sich-nicht-auf-eine-Verletzung-des-Unternehmenspersoenlichkeitsrecht-nach-deutschem-Recht-berufen.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7277-LG-Karlsruhe-Juristische-Personen-aus-dem-Nicht-EU-Ausland-koennen-sich-nicht-auf-eine-Verletzung-des-Unternehmenspersoenlichkeitsrecht-nach-deutschem-Recht-berufen.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7277</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7277</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Karlsruhe&lt;br /&gt;
Urteil vom 12.06.2025&lt;br /&gt;
22 O 10/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Karlsruhe hat entschieden, dass sich juristische Personen aus dem Nicht-EU-Ausland nicht  auf eine Verletzung des Unternehmenspersönlichkeitsrecht nach deutschem Recht berufen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Klage ist wegen fehlender internationaler Zuständigkeit deutscher Gerichte als unzulässig abzuweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I. Sowohl nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als auch des Europäischen Gerichtshofs ist die internationale Zuständigkeit stets von Amts wegen und vor jeder Sachprüfung zu prüfen (BGH NJW 1991, 3092, 3093; EuGH NJW 2024, 2823 Rn. 24 ff. – JX/FTI Touristik GmbH).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Eine internationale Zuständigkeit nach Art. 7 Nr. 2 Brüssel Ia-VO ist hier nicht geltend gemacht und liegt auch nicht vor. Die Beklagte hat nach ihrem Vortrag Wohnsitze in Monaco und den VAE, also außerhalb des Geltungsbereichs der Verordnung. Dieser Umstand ist vom Gericht trotz des Bestreitens mit Nichtwissen durch die Klägerin zugrunde zu legen, da es an der Klägerin gewesen wäre, einen anderen (deutschen oder EU-ausländischen) Wohnsitz der Beklagten zu behaupten und unter Beweis zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Eine internationale Zuständigkeit auf der Grundlage von §§ 12 ff. ZPO, insbesondere nach § 32 ZPO, besteht nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die Vorschriften über die örtliche Zuständigkeit (§§ 12 ff. ZPO) regeln mittelbar auch die Grenzziehung zwischen der Zuständigkeit deutscher und ausländischer Gerichte (BGH NJW 2010, 1752 Rn. 7 m.w.N.). Sie greifen ein, wenn – wie hier – vorrangige unions- oder völkerrechtliche Regelungen nicht existieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Randnummer23&lt;br /&gt;
b) Begehungsort der deliktischen Handlung i.S.v. § 32 ZPO ist sowohl der Handlungs- als auch der Erfolgsort, sodass eine Zuständigkeit wahlweise dort gegeben ist, wo die Verletzungshandlung begangen wurde, oder dort, wo in ein geschütztes Rechtsgut eingegriffen wurde (BGH NJW 2010, 1752 Rn. 8).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die Grundsätze, die zu Rechtsverletzungen durch Presseveröffentlichungen entwickelt wurden („Verletzungen des Persönlichkeitsrechts mittels Presseerzeugnissen sind dort ‚begangen‘, wo das Presseerzeugnis erscheint oder wo es vertrieben wird, nicht jedoch unabhängig davon auch am Wohn- oder Aufenthaltsort des Betroffenen“; BGH NJW 1977, 1590), können auf Internetinhalte nicht ohne Weiteres übernommen werden. Bei Internetinhalten bedarf es einer „besonderen Beziehung der Streitigkeit zum Forum“ (BGH NJW 2010, 1752 Rn. 17) in Form eines „über die bloße Abrufbarkeit der rechtsverletzenden Inhalte hinausgehende[n] Inlandsbezug[s]“ (a.a.O. Rn. 18). Es kommt darauf an, ob die Inhalte einen Bezug zum Inland in dem Sinne aufweisen, dass eine Kollision der widerstreitenden Interessen nach den Umständen des konkreten Falls im Inland stattfinden kann/stattgefunden hat: „Dies ist dann anzunehmen, wenn eine Kenntnisnahme von der beanstanden Meldung nach den Umständen des konkreten Falls im Inland erheblich näher liegt, als dies bei der bloßen Abrufbarkeit des Angebots der Fall wäre, und die vom Kläger behauptete Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts durch Kenntnisnahme von der Meldung (auch) im Inland eintreten würde“ (a.a.O. Rn. 20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Danach liegt eine Kenntnisnahme der Postings der Beklagten im Inland nahe, da die Beklagte vor allem in Deutschland aufgrund ihrer Fernsehserie „…“ bekannt ist und dementsprechend auch der Großteil ihrer „Follower“ aus Deutschland kommt. Zudem sind die Posts in deutscher Sprache gehalten. Falls die Klägerin ausschließlich in den VAE geschäftsaktiv sein sollte, würde dies daran nichts ändern (dazu der Vortrag der Klägerin in der Replikschrift vom 10.01.2025, S. 11 ff.). Dieser Punkt kann aber letztlich dahinstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Zur Begründung der Zuständigkeit ist erforderlich, dass der Kläger schlüssig Tatsachen behauptet, aus denen sich das Vorliegen einer im Gerichtsbezirk begangenen unerlaubten Handlung ergibt. Soweit zuständigkeits- und anspruchsbegründende Tatsachen zusammenfallen (Doppelrelevanz), ist die Klage bei deren Nichtvorliegen unbegründet, nicht nur unzulässig (BGH NJW-RR 2010, 1554 Rn. 8; Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, 35. Auflage, 10/2023, § 32 ZPO, Rn. 22). Anders liegt es hingegen, wenn die (unterstellten) Tatsachen – ihr Vorliegen unterstellt – bei zutreffender rechtlicher Würdigung schon nicht alle Tatbestandsmerkmale der Deliktsnorm erfüllen. Dann fehlt es bereits an der internationalen Zuständigkeit (BGH a.a.O.). Die fehlende Schlüssigkeit des Vorbringens führt in diesem Falle nicht zur bloßen Unbegründetheit der Klage, sondern, weil schon keine schlüssigen zuständigkeitsbegründenden Umstände vorgetragen sind, zu ihrer Unzulässigkeit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) So liegt der Fall hier. Der Vortrag der Klägerin ist insoweit unschlüssig, denn sie kann sich nicht auf ein Unternehmenspersönlichkeitsrecht nach deutscher Rechtsordnung berufen, folglich in einem solchen auch nicht verletzt sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Das sog. Unternehmenspersönlichkeitsrecht ist im deutschen Recht durch §§ 1004 Abs. 1, 823 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 19 Abs. 3 GG geschützt. Es ist anerkannt, dass juristische Personen Persönlichkeitsschutz genießen, soweit sie aus ihrem Wesen als Zweckschöpfung des Rechts und ihren Funktionen dieses Rechtsschutzes bedürfen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn und soweit sie in ihrem sozialen Geltungsanspruch in ihrem Aufgabenbereich betroffen sind (BGH NJW 2016, 1584 Rn. 11; BGH NJW 2020, 1587 Rn. 34).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Nach Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundrechte nur für inländische juristische Personen. Hierbei ist der effektive Sitz der Gesellschaft entscheidend (BVerfGE 163, 363, Rn. 103; BVerfG NVwZ 2008, 670 (671)). Eine Anwendungserweiterung über das Diskriminierungsverbot des Art. 18 AEUV oder spezielle Gleichheitssätze findet nur für juristische Personen mit Sitz im EU-Ausland statt (BVerfGE 129, 78 (95 ff.) = NJW 2011, 3428; BeckOK GG/Enders, 61. Ed. 15.3.2025, GG Art. 19 Rn. 37). Daher gilt auch das unmittelbar aus dem Grundgesetz entwickelte Unternehmenspersönlichkeitsrecht nur für inländische und EU-ausländische juristische Personen. Soweit ersichtlich, hat auch die Instanzrechtsprechung eine Erstreckung auf Unternehmen aus dem Nicht-EU-Ausland nicht vorgenommen (vgl. nur LG Hamburg, Urt. v. 14.12.2012 – 324 O 64/12, BeckRS 2012, 25340; OLG Dresden, Beschl. v. 22.04.2024 – 4 U 1921/23, BeckRS 2024, 19280).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Die Klägerin hat ihren Sitz in den VAE. Auf den Schutz der deutschen Grundrechte kann sie sich nicht berufen, mithin auch nicht auf das aus der Verfassung abgeleitete Unternehmenspersönlichkeitsrecht als absolutes Recht i.S.v. § 823 Abs. 1 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001610815&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 01 Jul 2025 18:35:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7277-guid.html</guid>
    <category>äußerungsrecht</category>
<category>§ 1004 bgb</category>
<category>§ 823 bgb</category>
<category>deutsches recht</category>
<category>grundgesetz</category>
<category>internationale zuständigkeit</category>
<category>juristische person</category>
<category>lg karlsruhe</category>
<category>persönlichkeitsrechtsverletzung</category>
<category>presserecht</category>
<category>pressveröffentlichung</category>
<category>unternehmenpersönlichkeitsrecht</category>

</item>
<item>
    <title>AG Frankfurt: Streaming-Einnahmen durch Videos mit strafbaren Inhalten können nach § 73c StPO eingezogen werden</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7191-AG-Frankfurt-Streaming-Einnahmen-durch-Videos-mit-strafbaren-Inhalten-koennen-nach-73c-StPO-eingezogen-werden.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7191-AG-Frankfurt-Streaming-Einnahmen-durch-Videos-mit-strafbaren-Inhalten-koennen-nach-73c-StPO-eingezogen-werden.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7191</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7191</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;AG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 09.08.2024&lt;br /&gt;
916 Ds 6443 Js 211140/23&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das AG Frankfurt hat entschieden, dass Streaming-Einnahmen durch Videos mit strafbaren Inhalten nach § 73c StPO eingezogen werden können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die für die Aufrufe des verfahrensgegenständlichen Musikvideos bei diversen Internetplattformen und Streamingdiensten erlangten Einnahmen des Angeklagten unterliegen als Erträge aus einer rechtswidrigen Tat der Einziehung gem. §§ 73 Abs. 1, 73 c StGB. Das Musikvideo hatte zum Stand der Hauptverhandlung über Spotify 313.803, über Youtube 179.825, auf Facebook 4.733, und über Telegram 107.000 Aufrufe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch das Hochladen und das Verbreiten des Videos hat der Angeklagte einen Beitrag in&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Höhe von 1322,83 € erlangt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beitrag errechnet sich zum einen aus den vom Angeklagten selbst zur Verfügung gestellten Abrechnungsunterlagen. Hiernach ergibt sich, dass die Vermarktung des Musikvideos zentral über den Dienstleister TuneCore Inc. mit Sitz in Brooklyn, New York erfolgte. Im Zeitraum bis September 2023 erzielte der Angeklagte demnach einen Beitrag von 524, 85 US$ (bei einem Umrechnungskurs vom Tag der Hauptverhandlung von 1 US $ = 0,92€; 482,86 €) bei rund 400.000 Aufrufen. Angesichts der zwischenzeitlich rund 600.000 Aufrufe kann derweil von einer Steigerung der Einnahmen um 30 % ausgegangen werden, wonach sich ein Betrag von 627,71€ ergibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum anderen erhielt der Angeklagte über das auf den Namen seiner Tochter S eingerichtete PayPal Konto Spenden für das Musikvideo. In Höhe von 695,12 € stehen diese inhaltlich im Zusammenhang mit der Veröffentlichung des verfahrensgegenständlichen Videos. Ein diesen Betrag übersteigender Betrag wurde dann auf sein eigenes Konto überwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Folgende Zusätze würden bei den Überweisungen angegeben:&lt;br /&gt;
-Bitte dringen um Nachricht auf [...]@afd.de-es geht um das Wahlvideo&lt;br /&gt;
-Dafür deine Songs&lt;br /&gt;
-Danke für deinen geilen AFD-Song-gute Leute wie dich braucht das Land im Kampf gegen die woke Scheiß-Agenda&lt;br /&gt;
-Danke für den aktuellen Song&lt;br /&gt;
-Danke für den aktuellsten Song: D&lt;br /&gt;
-Für dieses schöne Weihnachtsgeschenk an uns. Den AFD Song meine ich.&lt;br /&gt;
-Gutes Musikvideo!&lt;br /&gt;
-Hallo Freund, Chapeau!&lt;br /&gt;
-Musik&lt;br /&gt;
-Schenkung zur freien Verfügung. Wir lieben Dich&lt;br /&gt;
-Schenkung. Der nächste Kaffee geht auf mich.&lt;br /&gt;
-Spende Mutiger Song. Da es vermutlich kein offizieller AFD Wahrswerbespot ist, ist er für mich ein großes Kunstwerk.&lt;br /&gt;
-Trink dir was! Und Prost&lt;br /&gt;
-Wertschätzung!!!!!!!&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei den folgenden Zusätzen konnte das Gericht keinen sicheren Bezug zu dem veröffentlichten Video erkennen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Der Artikel ist gut verpackt angekommen und in Gutem Zustand. Der Sound ist super. 5 Sterne Bewertung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
-Für dein Angebot, deine Lieder kostenlos zur Verfügung zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vom Gesamtbetrag von 720,12 € waren daher 25 € abzuziehen.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE250000449&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 22 Apr 2025 17:37:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7191-guid.html</guid>
    <category>abwägung</category>
<category>ag frankfurt</category>
<category>angeklagter</category>
<category>§ 73 stpo</category>
<category>§ 73c stpo</category>
<category>beef</category>
<category>beleidifung</category>
<category>beschuldigter</category>
<category>content creator</category>
<category>einnahmen</category>
<category>einziehung</category>
<category>facebook</category>
<category>gewinn</category>
<category>hassposting</category>
<category>internetstrafrecht</category>
<category>kunstfreiheit</category>
<category>musik</category>
<category>musikvideo</category>
<category>onlinestrafrecht</category>
<category>persönlichkeitsrechtsverletzung</category>
<category>schadensersatz</category>
<category>song</category>
<category>spotifiy</category>
<category>strafbar</category>
<category>strafrecht</category>
<category>streamer</category>
<category>telegram</category>
<category>urheber</category>
<category>video</category>
<category>youtube</category>

</item>
<item>
    <title>BGH: Bestandsdatenauskunft nach § 21 Abs. 2 TDDDG muss nur bei Vorliegen einer der dort genannten Straftatbestände erfolgen</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7190-BGH-Bestandsdatenauskunft-nach-21-Abs.-2-TDDDG-muss-nur-bei-Vorliegen-einer-der-dort-genannten-Straftatbestaende-erfolgen.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7190-BGH-Bestandsdatenauskunft-nach-21-Abs.-2-TDDDG-muss-nur-bei-Vorliegen-einer-der-dort-genannten-Straftatbestaende-erfolgen.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7190</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7190</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Beschluss vom 11.03.2025&lt;br /&gt;
VI ZB 79/23&lt;br /&gt;
TDDDG § 21 Abs. 2; StGB §§ 185, 186, 187&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass eine Bestandsdatenauskunft nach § 21 Abs. 2 TDDDG nur bei Vorliegen einer der dort genannten Straftatbestände erfolgen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Gemäß § 21 Abs. 2 TDDDG setzen die Gestattung der Auskunftserteilung und die korrespondierende Verpflichtung zur Auskunft über die Bestandsdaten eines Nutzers - sofern nicht audiovisuelle Inhalte betroffen sind - voraus, dass der beanstandete Inhalt den Tatbestand einer der in der Bestimmung genannten Strafvorschriften erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Ist die beanstandete Äußerung als Werturteil zu qualifizieren, scheidet eine Verwirklichung der Tatbestände der §§ 186, 187 StGB aus. Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Steht die Erfüllung eines Straftatbestands in Rede, müssen bei mehrdeutigen Äußerungen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde gelegt wird. Wenn eine straflose Bedeutung nicht ausschließbar ist, ist diese der Beurteilung zugrunde zu legen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Beschluss vom 11. März 2025 - VI ZB 79/23 - OLG Köln - LG Köln&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&amp;Art=en&amp;nr=141304&amp;pos=0&amp;anz=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 17 Apr 2025 12:41:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7190-guid.html</guid>
    <category>arbeitgeberbewertung</category>
<category>auskunft</category>
<category>auskunftsanspruch</category>
<category>§ 21 tdddg</category>
<category>beleidigung</category>
<category>bestandsdaten</category>
<category>bestandsdatenauskunft</category>
<category>bewertung</category>
<category>bewertungsportal</category>
<category>bgh</category>
<category>hassposting</category>
<category>ip-daten</category>
<category>kununu</category>
<category>nutzer</category>
<category>persönlichkeitsrechtsverletzung</category>
<category>rechtswidrige inhalte</category>

</item>

</channel>
</rss>
