<?xml version="1.0" encoding="utf-8" ?>

<rss version="2.0" 
   xmlns:rdf="http://www.w3.org/1999/02/22-rdf-syntax-ns#"
   xmlns:admin="http://webns.net/mvcb/"
   xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
   xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
   xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
   xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
   >
<channel>
    
    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag personenbezogene daten)</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/</link>
    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
    <dc:language>de</dc:language>
    <generator>Serendipity 2.5.0 - http://www.s9y.org/</generator>
    <pubDate>Tue, 31 Mar 2026 16:54:00 GMT</pubDate>

    <image>
    <url>https://beckmannundnorda.de/serendipity/templates/2k11/img/s9y_banner_small.png</url>
    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/</link>
    <width>100</width>
    <height>21</height>
</image>

<item>
    <title>BGH: Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO – Keine dauerhafte Speicherung nicht eintragungspflichtiger Daten im Handelsregister nach Widerruf der Einwilligung</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7616-BGH-Recht-auf-Loeschung-gemaess-Art.-17-DSGVO-Keine-dauerhafte-Speicherung-nicht-eintragungspflichtiger-Daten-im-Handelsregister-nach-Widerruf-der-Einwilligung.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7616-BGH-Recht-auf-Loeschung-gemaess-Art.-17-DSGVO-Keine-dauerhafte-Speicherung-nicht-eintragungspflichtiger-Daten-im-Handelsregister-nach-Widerruf-der-Einwilligung.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7616</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7616</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Beschluss vom 18.02.2026&lt;br /&gt;
II ZB 2/25 &lt;br /&gt;
DSGVO Art. 17 Abs. 1 Buchst. b); HGB § 9 Abs. 1 Satz 1; HRV § 9 Abs. 7&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass es keine registerrechtliche Grundlage für eine dauerhafte Speicherung von nicht eintragungspflichtigen personenbezogenen Daten (sog. überobligatorische Daten) im Registerordner des Handelsregisters gibt, wenn die Einwilligung widerrufen wurde. In diesem Fall besteht ein Recht auf Löschung gemäß Art. 17 DSGVO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Es gibt keine allgemeine registerrechtliche Grundlage dafür, in Anmeldungen zum Handelsregister enthaltene personenbezogene Daten, die nicht in das Handelsregister einzutragen sind (sog. überobligatorische Daten), nach Widerruf der Einwilligung des Anmeldenden dauerhaft im Registerordner des Handelsregisters zu speichern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Beschluss vom 18. Februar 2026 - II ZB 2/25 - OLG Hamburg AG Hamburg &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;chrome-extension://efaidnbmnnnibpcajpcglclefindmkaj/https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/II_ZS/2025/II_ZB___2-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 31 Mar 2026 18:54:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7616-guid.html</guid>
    <category>art. 17 dsgvo</category>
<category>überobligatorische daten</category>
<category>beschluss</category>
<category>bgh</category>
<category>datenschutzrecht</category>
<category>dsgvo</category>
<category>einwilligung</category>
<category>gesellschaftsrecht</category>
<category>hamburg</category>
<category>handelsregister</category>
<category>hgb</category>
<category>hrv</category>
<category>it-recht</category>
<category>löschungsanspruch</category>
<category>personenbezogene daten</category>
<category>recht auf löschung</category>
<category>registerordner</category>
<category>registerrecht</category>
<category>widerruf</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Stuttgart: Gerichtliche Sachverständige sind eigenständige &quot;Verantwortliche“ im Sinne der DSGVO und verpflichtet den Prozessparteien Auskunft nach Art. 15 DSGVO zu erteilen</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7614-OLG-Stuttgart-Gerichtliche-Sachverstaendige-sind-eigenstaendige-Verantwortliche-im-Sinne-der-DSGVO-und-verpflichtet-den-Prozessparteien-Auskunft-nach-Art.-15-DSGVO-zu-erteilen.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7614-OLG-Stuttgart-Gerichtliche-Sachverstaendige-sind-eigenstaendige-Verantwortliche-im-Sinne-der-DSGVO-und-verpflichtet-den-Prozessparteien-Auskunft-nach-Art.-15-DSGVO-zu-erteilen.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7614</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7614</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Stuttgart &lt;br /&gt;
Urteil vom 25.02.2026&lt;br /&gt;
4 U 342/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Stuttgart hat entschieden, dass gerichtliche Sachverständige als eigenständige Verantwortliche im Sinne der DSGVO gelten und daher verpflichtet sind, Prozessparteien nach Art. 15 DSGVO Auskunft über verarbeitete Daten zu erteilen – dies umfasst nach Abschluss des Verfahrens auch die Herausgabe von Kopien (Teil-)Gutachten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die zulässige Berufung der Klägerin ist begründet. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 und 3 DSGVO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO hat eine betroffene Person das Recht, von dem Verantwortlichen, der sie betreffende personenbezogene Daten verarbeitet, Auskunft über diese personenbezogenen Daten zu erhalten. Gem. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO hat der Verantwortliche eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1.&lt;br /&gt;
Die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung sind anwendbar. Der sachliche Anwendungsbereich gem. Art. 2 Abs. 1 DSGVO ist eröffnet, da es um die Verarbeitung personenbezogener Daten der Klägerin geht, die in einem Dateisystem des Beklagten gespeichert sind, und da für die Tätigkeit eines gerichtlichen Sachverständigen keiner der Ausnahmetatbestände des Art. 2 Abs. 2 DSGVO eingreift (vgl. Deutschmann, ZD 2021, 414 [415]). Dass die DSGVO auch für die Tätigkeiten der Gerichte und anderer Justizbehörden gilt, wird in Erwägungsgrund 20 Satz 1 DSGVO ausdrücklich ausgeführt. Der EuGH hat zudem klargestellt, dass die DSGVO auch auf die Verarbeitung personenbezogener Daten in zivilgerichtlichen Verfahren anwendbar ist (EuGH, Urteil vom 02.03.2023, C-268/21, Rn. 26). Für die Tätigkeit des Sachverständigen als „Gehilfe“ des Gerichts (Zöller/Greger, ZPO, 36. Aufl. 2026, Vor § 402, Rn. 1) gilt nichts anderes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Randnummer55&lt;br /&gt;
2.&lt;br /&gt;
Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen zum Auskunftsrecht werden nicht durch die verfahrensrechtlichen Akteneinsichtsrechte verdrängt (Deutschmann, ZD 2021, 414 [417]; Bäcker in Kühling/Buchner, 4. Aufl. 2024, DSGVO, Art. 15, Rn. 6b; Schmidt-Wudy in BeckOK Datenschutzrecht, 54. Edition, Stand 01.11.2025, DSGVO, Art. 15, Rn. 33; a.A. OLG Köln, ZD 2022, 695; Dörr, MDR 2022, 605 [611]). Die Akteneinsichtsrechte dienen anderen Zwecken als die Rechte aus Art. 15 DSGVO und bestimmen dementsprechend sowohl die Voraussetzungen als auch die Gegenstände der Akteneinsicht abweichend. So erstrecken sich die Akteneinsichtsrechte auf den gesamten Inhalt der Gerichtsakten und der dem Gericht vorgelegten Akten, während sich die Rechte auf Auskunft und auf Datenkopie auf die personenbezogenen Daten der jeweiligen betroffenen Person beschränken (Bäcker in Kühling/Buchner, aaO., Rn. 6b).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohnehin genießt die DSGVO als europäische Verordnung gegenüber dem nationalen Verfahrensrecht einen Anwendungsvorrang (Deutschmann, ZD 2021, 414 [417]; Ruffert in Calliess/Ruffert, EUV/AEUV, 6. Aufl. 2022, AEUV, Art. 1, Rn. 17).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.&lt;br /&gt;
Der Beklagte ist Verantwortlicher i.S.d. Art. 15 DSGVO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verantwortlicher ist nach Art. 4 Nr. 7 Halbsatz 1 DSGVO die Person, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über die Zwecke entscheidet zwar im Wesentlichen das Gericht, das den Beweisbeschluss erlässt. Über die Mittel der Verarbeitung entscheidet aber in der Regel allein der gerichtliche Sachverständige. Sachverständige sind hinsichtlich der Art und Weise, wie das beabsichtigte Ergebnis erreicht werden soll, selbst entscheidungsbefugt. Sie handeln nicht als funktionaler Teil des Gerichts, sondern eigenverantwortlich. Primär die Sachverständigen legen die Mittel der Datenverarbeitung fest. Sie entscheiden, welche Daten sie für die Ausarbeitung des Gutachtens benötigen. Für Gerichte ist es in aller Regel auch irrelevant, welche technischen Mittel dabei zum Einsatz kommen. Zudem fehlt es regelmäßig an einer Überwachungs- und Kontrollmöglichkeit des Gerichts hinsichtlich der Datenverarbeitungsmodalitäten. Dass das Gericht gem. § 404a Abs. 1 ZPO die Tätigkeit des Sachverständigen zu leiten hat und ihm für Art und Umfang seiner Tätigkeit Weisungen erteilen kann, betrifft vor allem, was Sachverständige erforschen sollen, nicht wie sie es erforschen sollen (Erkelenz/Leopold, NZS 2019, 926; Engel in Anmerkungen zu OLG Düsseldorf, ZEuP 2023, 230 [245]; Zimmermann in MüKo/ZPO, 7. Aufl. 2025, § 404a, Rn. 3).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Umstände, die im vorliegenden Fall eine andere Bewertung rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Es bestehen daher keine Zweifel daran, dass der Beklagte Verantwortlicher im Sinne der DSGVO ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.&lt;br /&gt;
Der Beklagte hat bei den Arbeiten zur Erstellung der Gutachten in den beiden beim Landgericht Göttingen anhängigen Verfahren personenbezogene Daten der Klägerin verarbeitet und speichert diese. Das ist unstreitig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte schuldet der Klägerin daher unabhängig von etwaigen Auskunftspflichten des Gerichts grundsätzlich in eigener Verantwortung Auskunft gem. Art. 15 DSGVO (vgl. Erkelenz/Leopold, NZS 2019, 926 [930]). Dieses Auskunftsrecht der Klägerin ist nicht durch die Regeln der Zivilprozessordnung, durch ein etwaiges Urheberrecht des Beklagten oder durch dessen Recht auf angemessene Vergütung eingeschränkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a)&lt;br /&gt;
Gem. Art. 23 Abs. 1 DSGVO kann das in Art. 15 DSGVO vorgesehene Auskunftsrecht im Wege von Gesetzgebungsmaßnahmen durch Rechtsvorschriften der Union oder der Mitgliedstaaten beschränkt werden, sofern eine solche Beschränkung den Wesensgehalt der Grundrechte und Grundfreiheiten achtet und in einer demokratischen Gesellschaft eine notwendige und verhältnismäßige Maßnahme darstellt, die eine der nachfolgend in der Vorschrift aufgeführten Ziele sicherstellt, u.a. den Schutz von Gerichtsverfahren (lit. f), den Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen (lit. i) und die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche (lit. j).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa)&lt;br /&gt;
Weder im Hinblick auf den Schutz von Gerichtsverfahren noch im Hinblick auf die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche ist Art. 23 Abs. 1 DSGVO im vorliegenden Fall einschlägig, denn die Zivilprozessordnung enthält keine Regelung, die das in Art. 15 DSGVO vorgesehene Auskunftsrecht einer Partei gegenüber dem gerichtlichen Sachverständigen beschränkt. Eine solche Beschränkung lässt sich insbesondere keiner der allgemeinen Vorschriften über die Beweisaufnahme (§§ 355-370 ZPO) und auch keiner der Vorschriften zum Beweis durch Sachverständige (§§ 402-414 ZPO) entnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch aus allgemeinen Erwägungen zum Schutz von Gerichtsverfahren ergibt sich eine Beschränkung des Auskunftsrechts nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(i)&lt;br /&gt;
Hinsichtlich der Anträge Ziff. 1, 2 und 5 kommt eine Beschränkung des Auskunftsrechts zum Schutz des Gerichtsverfahrens schon unabhängig von dem Umstand, dass im vorliegenden Fall von einem rechtskräftigen Abschluss des Gerichtsverfahrens auszugehen ist, nicht in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anträge Ziff. 1, 2 und 5 beziehen sich auf Befundtatsachen, d.h. auf Tatsachen, die der Sachverständige in Ausführung des Gutachtenauftrags auf Grund seiner Sachkunde ermittelt hat. Zu solchen Befundtatsachen zählen Tatsachen, die der Sachverständige durch Einsichtnahme in die Krankenunterlagen selbst beschafft hat (vgl. BGH, Beschluss vom 17.08.2011, V ZB 128/11, Rn. 18; Zimmermann in MüKo/ZPO, 7. Aufl. 2025, § 404a, Rn. 9). Dies trifft auf die streitgegenständlichen Dokumente gem. den Anträgen Ziff. 1, 2 und 5 zu. Der Antrag Ziff. 5 betrifft die vom Beklagten erstellte Zusammenfassung des Behandlungsverlaufs. Damit im Wesentlichen identisch ist die im Antrag Ziff. 1 genannte lückenlose Gesamtrekonstruktion des Behandlungsablaufs. Gleiches gilt für die chronologische Behandlungshistorie für jeden einzelnen Zahn, die Gegenstand des Antrags Ziff. 2 ist; insoweit ist lediglich von einer anderen Art der Darstellung auszugehen. In sämtlichen Fällen handelt es sich daher nicht um sachverständige Schlussfolgerungen des Gutachters, sondern um Tatsachen, auf deren Grundlage der Gutachter die sachverständig begründeten Schlussfolgerungen zieht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch bei Befundtatsachen gilt wie bei den sonstigen Anknüpfungstatsachen, die die Parteien selbst vorzutragen haben, dass jedenfalls die wesentlichen Anknüpfungstatsachen offenzulegen sind. Dies geschieht zwar üblicherweise im Gutachten (Zöller/Greger, aaO., § 404a, Rn. 6). Es spricht jedoch nichts dagegen, den Parteien bereits früher die Möglichkeit zu geben, zur Richtigkeit und Vollständigkeit der Befundtatsachen Stellung zu nehmen, zumal dies dem rechtlichen Gehör der Parteien dient und es sich bei der Ermittlung der Tatsachen durch den Sachverständigen ohnehin um eine Ausnahme von dem Grundsatz handelt, dass das Beibringen der Tatsachen primär Sache der beweispflichtigen Partei ist (Zöller/Greger, aaO., § 404a, Rn. 3). Angesichts dessen ist nicht ersichtlich, dass die Gewährung eines Auskunftsanspruchs zu der Frage, auf welcher Tatsachengrundlage der Sachverständige sein Gutachten erstatten will, das Gerichtsverfahren beeinträchtigen könnte.&lt;br /&gt;
(ii)&lt;br /&gt;
Auch im Hinblick auf das Gutachten, das Gegenstand des Antrags Ziff. 4 ist, kommt eine Beschränkung des Auskunftsrechts zum Zwecke des Schutzes von Gerichtsverfahren bzw. zur Sicherstellung der Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche nicht in Betracht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 411 Abs. 1 ZPO setzt das Gericht dem Sachverständigen eine Frist, innerhalb derer er das von ihm unterschriebene schriftliche Gutachten zu übermitteln hat. Es dürfte in Widerspruch zu dieser Vorschrift stehen, wenn der Sachverständige schon vor Ablauf dieser Frist den Parteien das noch nicht fertiggestellte Gutachten übermitteln müsste. Zudem könnte sich in diesem Fall auch ein Widerspruch zu den Vorschriften über den Auslagenvorschuss gem. §§ 402, 379 ZPO ergeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob deshalb eine Beschränkung des Auskunftsrechts in Betracht kommt, kann in diesem Fall jedoch dahinstehen, da der Zivilprozess mit dem Az. 9 O 4/11, in dem der Beklagte das Gutachten, dessen Herausgabe die Klägerin begehrt, zu 90 % fertiggestellt hat, mittlerweile rechtskräftig abgeschlossen ist. Der diesbezügliche Vortrag der Klägerin ist in zweiter Instanz zwar neu, da die Klägerin ihn erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz vorgetragen hat. Er ist jedoch gem. § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zulässig, da die Rechtskraft des Urteils erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz eingetreten ist und von der Klägerin daher auch nicht früher vorgetragen werden konnte. Soweit die Beklagte den Vortrag der Klägerin bestreitet, hat die Klägerin die Rechtskraft des Urteils durch Vorlage des Rechtskraftvermerks ausreichend belegt (Anlage K18). Jedenfalls nach dem rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits ist § 411 Abs. 1 ZPO nicht mehr anwendbar. Ein Widerspruch zum Auskunftsanspruch besteht daher nicht. Auch ein Widerspruch zu der Vorschusspflicht nach §§ 402, 379 ZPO besteht in diesem Fall nicht mehr, da diese Vorschriften lediglich die Beweisaufnahme in einem noch laufenden Zivilprozess betreffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Gewährung eines Auskunftsanspruchs bzgl. eines vom gerichtlichen Sachverständigen teilweise fertiggestellten Gutachtens das Ziel des Zivilprozesses, das darin liegt, bürgerlich-rechtliche Rechte oder Rechtsverhältnisse im Erkenntnis- oder Urteilsverfahren festzustellen (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO., Einl. Rn. 1), beeinträchtigen könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine andere Beurteilung rechtfertigt auch das noch laufende Parallelverfahren 9 O 24/11 nicht. Der Beklagte hat ein Gutachten zum Verfahren 9 O 4/11 gefertigt und nicht zu dem Parallelverfahren 9 O 24/11. Dass das Gutachten auch Fragen behandelt, die im Verfahren 9 O 24/11 relevant sind, hat der Beklagte nicht substantiiert vorgetragen. Selbst wenn dies der Fall wäre, erschließt sich nicht, wieso dies eine Einschränkung des Auskunftsrechts bzgl. eines in einem anderen Verfahren erstellten (Teil-)Gutachtens rechtfertigen könnte, zumal § 411a ZPO die Möglichkeit ausdrücklich vorsieht, Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren zu verwerten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(iii)&lt;br /&gt;
Dahinstehen kann, ob auch der Antrag Ziff. 3 eine Befundtatsache betrifft oder ob die zahnbezogene Analyse, die Gegenstand dieses Auskunftsantrags ist, schon eine eigene gutachterliche Tätigkeit des Beklagten beinhaltet. Sollte Letzteres der Fall sein, gelten insoweit die Ausführungen unter (ii) zum Antrag Ziff. 5 entsprechend. Andernfalls gilt das Gleiche wie zu den Anträgen Ziff. 1, 2 und 5 (oben unter (i)).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb)&lt;br /&gt;
Eine Beschränkung des Auskunftsrechts ergibt sich auch nicht aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dieser Vorschrift hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen von einem unabhängigen und unparteiischen Gericht in einem fairen Verfahren verhandelt wird. Aus dem Grundsatz eines fairen Verfahrens ergibt sich das Erfordernis der Waffen- und Chancengleichheit. Alle Beteiligten in einem Verfahren müssen gleichbehandelt werden, also insbesondere in gleichem Umfang unterrichtet werden und unter denselben Bedingungen die Möglichkeit haben, vorzutragen und ihre Sache geltend zu machen (HK-EMRK/Harrendorf/König/Voigt, 5. Aufl. 2023, EMRK Art. 6 Rn. 117). Dieses Gebot der Waffengleichheit gilt auch im Beweisverfahren (Harrendorf/König/Voigt, aaO., Rn. 135).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gebot der Waffengleichheit wäre nur verletzt, wenn der Sachverständige die Auskunft nur der betroffenen Person gegenüber erteilen dürfte und nicht auch gegenüber dem Gericht. Dies ist jedoch nicht richtig. Art. 9 Abs. 2 lit. f) DSGVO gilt auch für den Sachverständigen, der in einem Gerichtsverfahren tätig wird (Greve in Auernhammer, aaO., Art. 9, Rn. 48). Der Sachverständige ist deshalb nach Art. 9 Abs. 2 lit. f) DSGVO befugt, das Gericht über alles zu informieren, was für die Beweisaufnahme im Zusammenhang mit der Gutachtenerstattung von Relevanz sein könnte (vgl. Erkelenz/Leopold, NZS 2019, 926 [929]). Dies schließt auch die Mitteilung über eine Auskunft an den Kläger nach Art. 15 DSGVO mit ein, da diese Mitteilung an das Gericht erforderlich ist, damit die Gegenpartei – nach entsprechender Unterrichtung durch das Gericht – ihre Rechtsansprüche ausüben bzw. sich gegen die geltend gemachten Rechtsansprüche verteidigen kann. Der Sachverständige würde sich der Besorgnis der Befangenheit aussetzen, wenn er eine derartige Auskunftserteilung an nur eine der Parteien dem Gericht gegenüber verschweigen würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b)&lt;br /&gt;
Eine Beschränkung des Auskunftsrechts der Klägerin ergibt sich auch nicht aus dem Schutz der Rechte und Freiheiten anderer Personen gem. Art. 23 Abs. 1 lit. i) DSGVO. Insoweit beruft sich der Beklagte lediglich pauschal darauf, dass sein Urheberrecht an dem zu 90 % fertig gestellten Gutachten dem behaupteten Auskunftsanspruch entgegenstünde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa)&lt;br /&gt;
Dass das Gutachten Urheberrechtsschutz genießt, ist keineswegs selbstverständlich. Zwar sind wissenschaftliche Gutachten in der Regel urheberrechtlich schutzfähig, jedenfalls, soweit zu wissenschaftlichen Streitfragen Stellung genommen wird, die die Berücksichtigung bisheriger Stellungnahmen und eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Problematik erfordern. Allerdings wirken die Verwendung notwendiger oder üblicher Darstellungsprinzipien, insbesondere in Aufbau und Terminologie, nicht schutzbegründend. Zudem ist von der Rechtsprechung der Schutz von Gutachten teilweise mit der Begründung, bei wissenschaftlichen Werken sei die Schutzuntergrenze höher anzusetzen, verneint worden (Loewenheim/Leistner in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl. 2020, § 2, Rn. 141).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Substantiierter Vortrag des Beklagten zum Inhalt des zu 90 % fertiggestellten Gutachtens fehlt. Damit ist auch nicht schlüssig dargelegt, dass es sich bei dem Gutachten um ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb)&lt;br /&gt;
Selbst wenn das zu 90 % fertige Gutachten Urheberrechtsschutz nach dem UrhG genießen würde, könnte sich der Beklagte gleichwohl nicht pauschal auf sein Urheberrecht berufen und die Herausgabe des Gutachtens insgesamt verweigern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Art. 15 Abs. 4 DSGVO und Erwägungsgrund 63 darf das Recht auf Erhalt einer Kopie gemäß Art. 15 Abs. 3 DSGVO die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums nicht beeinträchtigen. Absatz 4 betrifft seinem Wortlaut nach zwar nur den Fall, dass eine Auskunft gerade durch Überlassung einer Kopie erteilt wird. Da die Überlassung einer Kopie nur eine spezifische Modalität der Erfüllung des Auskunftsanspruchs darstellt, gilt die Regelung jedoch unabhängig davon, in welcher Form der Auskunftsanspruch im Einzelfall erfüllt wird (Ehmann in Ehmann/Selmayr, DSGVO, 3. Aufl. 2024, Art. 15, Rn. 71).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Fall eines Konflikts zwischen der Ausübung des Rechts auf vollständige und umfassende Auskunft über die personenbezogenen Daten zum einen und den Rechten oder Freiheiten anderer Personen zum anderen haben die Rechte oder Freiheiten anderer Personen nicht den Vorrang. Vielmehr sind die fraglichen Rechte gegeneinander abzuwägen (Ehmann in Ehmann/Selmayr, aaO., Art. 15, Rn. 72 f.). Nach Möglichkeit sind Modalitäten der Übermittlung der personenbezogenen Daten zu wählen, die die Rechte oder Freiheiten anderer Personen nicht verletzen, wobei diese Erwägungen nicht dazu führen dürfen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird, wie sich aus dem 63. Erwägungsgrund DSGVO ergibt (EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 – C-487/21 –, Rn. 44, juris). Bei der Abwägung ist zudem zu berücksichtigen, dass die Zivilprozessordnung in § 407a Abs. 5 ZPO ohnehin eine Verpflichtung des Sachverständigen vorsieht, auf Verlangen des Gerichts die für die Begutachtung beigezogenen Unterlagen sowie die Untersuchungsergebnisse zur Unterrichtung der Parteien oder eines ggf. gem. § 404 Abs. 1 Satz 3 ZPO oder § 412 ZPO in Anspruch genommenen anderen oder weiteren Sachverständigen herauszugeben (Zöller/Greger, aaO., § 407a, Rn. 4).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c)&lt;br /&gt;
Das Recht des Sachverständigen auf angemessene Vergütung ist durch die bestehende Auskunftspflicht nicht verletzt. Die Entschädigung des Sachverständigen richtet sich nach §§ 8 ff. JVEG. Der Auskunftsanspruch ändert hieran nichts. Selbst wenn ein auskunftsberechtigter Kläger aufgrund der Auskunft kein Interesse mehr an dem Gutachten haben sollte und die Klage zurücknimmt oder den erforderlichen Vorschuss für eine Fortsetzung der Begutachtung nicht einzahlt, erhält der Sachverständige gleichwohl eine Vergütung für alle erforderlichen Vorbereitungsarbeiten und erbrachten Teilleistungen (Bleutge in BeckOK Kostenrecht, 51. Ed., Stand 01.12.2025, JVEG, § 8, Rn. 28).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d)&lt;br /&gt;
Ist das Auskunftsrecht schon nicht gem. Art. 23 Abs. 1 DSGVO durch andere Rechtsvorschriften eingeschränkt, kommt es auf die Frage, ob die in Betracht kommenden Beschränkungsregelungen auch die erforderlichen Mindestinhalte nach Art. 23 Abs. 2 DSGVO enthalten, nicht mehr an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5.&lt;br /&gt;
Der Auskunftsanspruch besteht in dem von der Klägerin geltend gemachten Umfang.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vom Auskunftsanspruch umfasst ist insbesondere auch das gesamte, zu 90 % fertiggestellte Gutachten. Es kommt insoweit nicht darauf an, an welchen Stellen des Gutachtens die Klägerin namentlich genannt wird bzw. die Ausführungen in einem direkten Bezug zur Klägerin stehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Rechtsprechung des EuGH begründet Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO nicht lediglich ein Recht der betroffenen Person auf eine Kopie der personenbezogenen Daten als solche. Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO enthält vielmehr auch ein Recht auf Auszüge von Dokumenten bzw. auf das ganze Dokument, das die personenbezogenen Daten enthält, wenn die Kontextualisierung der verarbeiteten Daten erforderlich ist, um ihre Verständlichkeit zu gewährleisten (EuGH, Urteil vom 26.10.2023, C-307/22, Rn. 74 f. – Kostenlose erste Kopie von Patientenakte). Im Hinblick auf das Gutachten bedeutet dies, dass sich der Beklagte nicht auf die Auskunft beschränken darf, welche personenbezogenen Daten der Klägerin im Gutachten auftauchen. Erforderlich ist vielmehr auch eine originalgetreue Reproduktion des Kontexts, in dem das jeweilige personenbezogene Datum steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Auskunftsanspruch umfasst damit sämtliche Teile des Gutachtens, die in irgendeinem inhaltlichen Bezug zur Klägerin stehen. Umfasst sind damit auch allgemeine zahnmedizinische Ausführungen, selbst wenn diese für sich genommen keinen Bezug zur Klägerin aufweisen, da davon auszugehen ist, dass diese dem Verständnis der weiteren Ausführungen dienen und dieser Kontext daher erforderlich ist, um die Verständlichkeit der personenbezogenen Ausführungen zu gewährleisten. Eine Zurverfügungstellung einer einfachen Zusammenfassung oder Zusammenstellung der personenbezogenen Daten der Klägerin durch den Beklagten genügt nicht, weil dann die Gefahr bestünde, dass bestimmte relevante Daten ausgelassen oder unrichtig wiedergegeben werden oder dass jedenfalls die Überprüfung ihrer Richtigkeit und Vollständigkeit sowie ihr Verständnis durch die Klägerin erschwert würde (vgl. EuGH, aaO., Rn. 78).&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001636951&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 28 Mar 2026 12:18:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7614-guid.html</guid>
    <category>akteneinsicht</category>
<category>art. 15 dsgvo</category>
<category>auskunftsanspruch</category>
<category>befundtatsachen</category>
<category>beweisaufnahme</category>
<category>datenkopie</category>
<category>datenschutzrecht</category>
<category>dsgvo</category>
<category>gerichtssachverständiger</category>
<category>gutachten</category>
<category>it-recht</category>
<category>jveg</category>
<category>olg stuttgart</category>
<category>personenbezogene daten</category>
<category>prozessrecht</category>
<category>urheberrecht</category>
<category>verantwortlicher</category>
<category>waffengleichheit</category>
<category>zivilprozess</category>
<category>zpo</category>

</item>
<item>
    <title>EuGH: Erhebung biometrischer Daten im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch Polizeibehörden nur bei unbedingter Erorderlichkeit</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7598-EuGH-Erhebung-biometrischer-Daten-im-Rahmen-eines-strafrechtlichen-Ermittlungsverfahrens-durch-Polizeibehoerden-nur-bei-unbedingter-Erorderlichkeit.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7598-EuGH-Erhebung-biometrischer-Daten-im-Rahmen-eines-strafrechtlichen-Ermittlungsverfahrens-durch-Polizeibehoerden-nur-bei-unbedingter-Erorderlichkeit.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7598</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7598</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 19.03.2026&lt;br /&gt;
C-371/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass die Erhebung biometrischer Daten im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch Polizeibehörden nur bei unbedingter Erorderlichkeit zulässig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Erhebung biometrischer Daten im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens durch eine Polizeibehörde kann nur mit einer unbedingten Erforderlichkeit gerechtfertigt werden &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erkennungsdienstliche Maßnahmen dürfen nicht systematisch angeordnet werden, sondern müssen klar begründet werden, andernfalls ist die strafrechtliche Sanktion für die Verweigerung, sich ihnen zu unterziehen, unwirksam. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Mai 2020 wurde HW in Paris wegen der Organisation einer nicht angemeldeten Demonstration und wegen Aufruhrs festgenommen. Während seines Polizeigewahrsams weigerte er sich, sich erkennungsdienstlichen Maßnahmen (Abnahme von Fingerabdrücken und Anfertigung von Fotografien) zu unterziehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
HW wurde wegen dieser Weigerung verurteilt2, obwohl er wegen des Vergehens, das der beabsichtigten erkennungsdienstlichen Behandlung zugrunde lag, freigesprochen wurde. Er wandte sich gegen seinen Schuldspruch und trug vor, dass die anwendbare französische Regelung nicht mit den europäischen Rechtsvorschriften über den Schutz personenbezogener Daten im Bereich des Strafrechts vereinbar sei. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
n diesem Zusammenhang hat sich das Berufungsgericht Paris an den Gerichtshof gewandt. Es möchte im Wesentlichen wissen, ob das Unionsrecht nationalen Behörden gestattet, von jeder Person, die einer Straftat verdächtigt wird, systematisch Fingerabdrücke abzunehmen und Fotografien anzufertigen, ohne diese Maßnahme im Einzelfall rechtfertigen zu müssen. Es möchte auch wissen, ob eine Person für die Weigerung, sich erkennungsdienstlichen Maßnahmen zu unterziehen, selbst dann strafrechtlich verfolgt werden darf, wenn sie für die Straftat, derer sie verdächtigt wurde, letztlich nicht verfolgt wird. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof konkretisiert in seinem Urteil die Anforderungen, die an die nationalen Behörden gestellt werden, wenn sie biometrische Daten (Fingerabdrücke, Fotografien) für strafrechtliche Ermittlungsverfahren erheben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zunächst weist der Gerichtshof darauf hin, dass biometrische Daten zu den sensiblen personenbezogenen Daten im Sinne des Unionsrechts gehören, die einem verstärkten Schutz unterliegen: Ihre Verarbeitung ist nur erlaubt, wenn sie unbedingt erforderlich4 ist und geeignete Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person bestehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das bloße Vorliegen eines oder mehrerer plausibler Gründe für den Verdacht einer Straftat reicht nicht aus, um die Erhebung biometrischer Daten zu rechtfertigen. Jede Entscheidung, erkennungsdienstliche Maßnahmen durchzuführen, muss daher mit einer klaren Begründung versehen sein, die auch summarisch sein kann und es der betroffenen Person ermöglicht, die Gründe der Maßnahme zu verstehen und ihr Recht auf Einlegung eines Rechtsbehelfs auszuüben. Da die Erhebung nicht systematisch erfolgen darf, stellt diese Begründungspflicht keine unverhältnismäßige Belastung für die Behörde dar. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof stellt außerdem klar, dass eine nationale Regelung, die eine systematische Erhebung vorschriebe, ohne dass die zuständige Polizeibehörde die Möglichkeit hätte, die Erforderlichkeit im Einzelfall zu prüfen, mit dem Unionsrecht unvereinbar wäre, da sie zu einer unterschiedslosen und allgemeinen Erhebung biometrischer Daten führen würde. Das nationale Recht muss daher die konkreten Zwecke der Erhebung festlegen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Rechtmäßigkeit einer Sanktion für die Weigerung, sich einer Erhebung biometrischer Daten zu unterziehen, entscheidet der Gerichtshof, dass sie davon abhängt, ob die zugrunde liegende Erhebung die Voraussetzung der unbedingten Erforderlichkeit erfüllt: Erfüllt sie diese Voraussetzung, verstößt die Sanktion nicht gegen das Unionsrecht, sofern sie dem in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vorgesehenen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit genügt. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung:&lt;br /&gt;
1.     Art. 10 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c und Art. 8 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die systematische Erhebung biometrischer Daten jeder Person vorsieht, gegen die ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen hat oder versucht hat, eine Straftat zu begehen, es sei denn, dass das nationale Recht die mit dieser Erhebung verfolgten speziellen und konkreten Zwecke angemessen und hinreichend genau definiert und die zuständige Behörde verpflichtet ist, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob die Erhebung zur Erreichung dieser Zwecke unbedingt erforderlich ist, so dass sie nicht systematisch erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.      Art. 10 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 4 und Art. 54 der Richtlinie 2016/680 ist unter erücksichtigung von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die für die zuständige Behörde keine Verpflichtung vorsieht, in jedem Einzelfall angemessen zu begründen, dass es im Sinne von Art. 10 der Richtlinie „unbedingt erforderlich“ ist, die biometrischen Daten jeder Person zu erheben, gegen die ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen hat oder versucht hat, eine Straftat zu begehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.      Art. 10 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c und Art. 8 der Richtlinie 2016/680 ist unter Berücksichtigung von Art. 49 Abs. 3 der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass &lt;br /&gt;
er einer nationalen Regelung, die es erlaubt, eine Person wegen einer eigenständigen Straftat zu verfolgen und zu verurteilen, mit der ihre Weigerung, die Erhebung ihrer biometrischen Daten zu gestatten, geahndet wird, obwohl sie wegen der Straftat, die der beabsichtigten Datenerhebung zugrunde lag, nicht verfolgt oder verurteilt wurde, nicht entgegensteht, sofern die Erhebung „unbedingt erforderlich“ im Sinne von Art. 10 der Richtlinie ist und die insoweit verhängte strafrechtliche Sanktion dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/jurisprudence?sort=DOC_DATE-DESC&amp;searchTerm=%22C-371%2F24%22&amp;publishedId=C-371%2F24&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 19 Mar 2026 16:18:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7598-guid.html</guid>
    <category>begründungspflicht</category>
<category>biometrie</category>
<category>biometrische daten</category>
<category>datenschutz</category>
<category>erkennungsdienstliche behandlung</category>
<category>ermittlungsverfahren</category>
<category>eugh</category>
<category>europäischer gerichtshof</category>
<category>fingerabdrücke</category>
<category>frankreich</category>
<category>grundrechte</category>
<category>personenbezogene daten</category>
<category>polizeibehörde</category>
<category>richtlinie (eu) 2016/680</category>
<category>sensible daten</category>
<category>strafprozessrecht</category>
<category>strafverfahren</category>
<category>strafverfolgung</category>
<category>unbedingte erforderlichkeit</category>
<category>verhältnismäßigkeit</category>

</item>
<item>
    <title>VG Düsseldorf: DSGVO-Verstoß wenn Reiseveranstalter Videos von Badegästen ohne deren Einwilligung bei Facebook veröffentlicht - Kein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7590-VG-Duesseldorf-DSGVO-Verstoss-wenn-Reiseveranstalter-Videos-von-Badegaesten-ohne-deren-Einwilligung-bei-Facebook-veroeffentlicht-Kein-berechtigtes-Interesse-nach-Art.-6-Abs.-1-lit.-f-DSGVO.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7590-VG-Duesseldorf-DSGVO-Verstoss-wenn-Reiseveranstalter-Videos-von-Badegaesten-ohne-deren-Einwilligung-bei-Facebook-veroeffentlicht-Kein-berechtigtes-Interesse-nach-Art.-6-Abs.-1-lit.-f-DSGVO.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7590</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7590</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;VG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Urteil vom 05.03.2026&lt;br /&gt;
29 L 4014/25&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass ein DSGVO-Verstoß vorliegt, wenn ein Reiseveranstalter Videos von Badegästen ohne deren Einwilligung zu Werbezwecken bei Facebook veröffentlicht. Insbesondere kann sich der Reiseveranstalter nicht auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Auch in materieller Hinsicht begegnet der angegriffene Bescheid hinsichtlich Ziffer I. keinen rechtlichen Bedenken. Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung ist die Sach- und Rechtslage, die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 29. Oktober 2025 galt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2025 - 6 C 3.23 -, juris Rn. 21.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies folgt daraus, dass für die Aufsichtsbehörde bei Feststellung eines Verstoßes gegen Datenschutzrecht ein Ermessensspielraum für das daran angeknüpfte Vorgehen besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. Matzke, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 54. Edition, Stand: 1. August 2025, Art. 58 DSGVO Rn. 18.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die gerichtliche Nachprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung bezieht sich auf den Zeitpunkt der Ausübung des Ermessens, wenn sich aus dem materiellen Recht nichts Abweichendes ergibt. Die Verwaltungsgerichte prüfen diese Auswahlentscheidungen nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere sind sie daran gehindert, ihre eigenen Auswahlerwägungen an die Stelle derjenigen der Behörde zu setzen. Dies schließt es grundsätzlich aus, Ermessensentscheidungen anhand von tatsächlichen und rechtlichen Erkenntnissen nachzuprüfen, die die Behörde nicht in ihre Erwägungen einbeziehen konnte, weil sie zum Zeitpunkt der Ermessensausübung noch nicht vorlagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2019 - 6 C 2/18 -, juris Rn. 11.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Regelungsgehalt des Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO ist kein anderer Beurteilungszeitpunkt geboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. VG Bremen, Urteil vom 23. April 2025 - 4 K 2873/23 -, juris Rn. 37 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 27. März 2019 - 6 C 2/18 -, juris Rn. 11 sowie Rn. 38 f. (dort noch zu § 38 Abs. 5 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes a.F.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW der in Ziffer I. des Bescheides enthaltenen Anordnung bestehen nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach verlangt eine inhaltliche Bestimmtheit, dass der Inhalt der von der Behörde getroffenen Regelung für die Beteiligten, insbesondere für den oder die Adressaten des Verwaltungsakts, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass sie ihr Verhalten danach richten können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. Matzke, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 54. Edition, Stand: 1. August 2025, Art. 58 DSGVO Rn. 25; Nguyen, in: Gola/Heckmann, DSGVO BDSG, 3. Auflage 2022, Art. 58 DSGVO Rn. 16 unter Verweis auf VG Ansbach, Urteil vom 12. August 2014 - AN 4 K 13.01634 -, SVR 2015, 235, 239.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erkennbarkeit des Inhalts der Regelung ist aufgrund einer Auslegung des Verwaltungsakts entsprechend §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgehend vom Wortlaut unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls und nach Treu und Glauben zu ermitteln. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich der Inhalt des Verwaltungsakts allein aus dem verfügenden Teil präzise ergibt; vielmehr sind die den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umstände sowie vor allem die dem Verwaltungsakt beigefügte Begründung zur Auslegung des Regelungsinhalts heranzuziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Auflage 2024, § 37 Rn. 5.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zulässig sind auch Bezugnahmen im Verwaltungsakt auf gegenüber den Beteiligten früher ergangene Verwaltungsakte, ihnen bekannte und ihnen vorliegende oder jederzeit zugänglich Unterlagen, Pläne, technische Regelwerke usw.&lt;br /&gt;
Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Auflage 2024, § 37 Rn. 5.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diesen Anforderungen genügt der angegriffene Bescheid. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Einwandes, der Antragstellerin werde durch die Anordnung, sämtliche auf der Facebook-Plattform „E.“ veröffentlichten Filmaufnahmen so zu verändern, „[…] dass eine Identifizierung von Personen […] nicht möglich ist, […]“, unzulässigerweise die Auswahl aufgegeben. Die Antragsgegnerin hat mit Verwendung des Einschubes „[…] unter Berücksichtigung aller Mittel, die von Ihnen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, […]“ das Ziel der geforderten Handlung hinreichend bestimmt angegeben. Mit dieser Konkretisierung kann die Antragstellerin ohne Weiteres beurteilen, in welchen Fällen sie eine Veränderung eines Videos vorzunehmen hat. Die getroffene Regelung berücksichtigt, dass die Frage, wann eine Person identifizierbar ist, stets aus verschiedenen Wahrnehmungsperspektiven erfolgen kann. Damit übereinstimmend stellt Erwägungsgrund 26 Satz 3 zur DSGVO darauf ab, dass zur Feststellung, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, alle Mittel berücksichtigt werden sollten, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren, wie beispielsweise das Aussondern. Nach Erwägungsgrund 26 Satz 4 zur DSGVO sollten bei der Feststellung, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung der natürlichen Person genutzt werden, alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Soweit die Antragstellerin vorträgt, damit werde ihr in unzulässiger Weise eine Auswahlentscheidung übertragen, betrifft dies nicht die Frage der Bestimmtheit, sondern der Verhältnismäßigkeit (dazu sogleich).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Antragstellerin ist auch ohne weiteres erkennbar, dass sie Adressatin des Bescheides und insbesondere der in Ziffer I. enthaltenen Anweisung ist. Der angegriffene Bescheid ist ausweislich des Adressfeldes an die „L. GmbH, z. Hd. des Geschäftsführers, H.-straße 0, N01 P.“ gerichtet. Daraus ergibt sich als Inhaltsadressatin die Antragstellerin als juristische Person des Privatrechts. Damit übereinstimmend heißt es in der Einleitung des Schreibens „Sehr geehrter Herr Z., gegenüber der L. GmbH […] ergeht folgende Anweisung […]“. Die Formulierung „von Ihnen oder einer anderen Person“ bezieht sich allein auf die Mittel, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person wahrscheinlich zur Identifizierung genutzt werden und nimmt damit auf Erwägungsgrund 26 Satz 3 zur DSGVO Bezug. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang dargelegt, dass im vorliegenden Fall einer weltweiten Veröffentlichung hinsichtlich der Möglichkeiten zur Identifizierung etwaiges Zusatzwissen dritter Personen zu berücksichtigen sei. Es ist auch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, die Mittel zur Identifizierung abschließend zu eruieren und sodann gegenüber der Antragstellerin zu benennen. Vielmehr ist die Antragstellerin als Verantwortliche nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO für die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze verantwortlich und muss dies auch nachweisen können. Hat die Antragstellerin über die Veröffentlichung der Videos einem weltweit bestehenden und damit potentiell unbegrenzten Personenkreis die Möglichkeit der Identifizierung von betroffenen Personen eröffnet, ist es auch ihre Aufgabe festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich steht der Bestimmtheit der Anordnung in Ziffer I. nicht entgegen, dass sich die Regelung auf sämtliche veröffentlichte Videos auf der Facebook-Internetseite der Antragstellerin bezieht, wobei das streitgegenständliche Video nicht mehr vorhanden ist und auch alle weiteren Live-Videos infolge einer geänderten Facebook-Policy nach 30 Tagen gelöscht bzw. heruntergeladen werden. Denn die Formulierung „sämtliche“ in Ziffer I. bezieht sich auf eine genau bestimmbare Gruppe von Videos, nämlich die bis zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses veröffentlichten Aufnahmen und nicht etwa die noch zu veröffentlichenden bzw. von der Antragstellerin beabsichtigten Videos. Letztere wären von der Antragsgegnerin ggf. in einer gesonderten Anweisung zu erfassen. Auch die in Ziffer I. des Bescheides enthaltene Frist ändert nichts an der Bestimmtheit der Regelung, da es sich hierbei lediglich um die Umsetzungsfrist für die von der Antragsgegnerin angeordnete Maßnahme handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch im Übrigen begegnet Ziffer I. des angegriffenen Bescheids keinen materiellen Bedenken. Die Anordnung lässt sich auf Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO stützen, wonach jede Aufsichtsbehörde - und damit auch die Antragsgegnerin - den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anweisen kann, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen. Voraussetzung für die Ausübung von Abhilfebefugnissen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO ist, dass ein Datenschutzverstoß vorliegt oder unmittelbar bevorsteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. Nguyen, in: Gola/Heckmann, DSGVO BDSG, 3. Auflage 2022, Art. 58 DSGVO Rn. 2; Matzke, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 54. Edition, Stand: 1. August 2025, Art. 58 DSGVO Rn. 18.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies ist hier der Fall. Dadurch, dass die Antragstellerin auf ihrer Facebook-Internetseite „E.“ Filmaufnahmen wie das Video „N.“ veröffentlicht hat, hat sie gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO verstoßen. Danach müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“). Diesen Anforderungen wird die Tätigkeit der Antragstellerin auf ihrer Facebook-Seite nicht gerecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragstellerin kann sich nicht auf eine Datenverarbeitungsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSGVO berufen. Eine Einwilligung der betroffenen Personen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO liegt nicht vor. Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen. Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Ob eine Verarbeitungsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vorliegt, erfolgt anhand einer dreistufigen Prüfung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 20. Dezember 2021, Stand: 20. Dezember 2021, S. 31; Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO Rn. 146, m.w.N.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der ersten Stufe ist zu klären, ob zum Zeitpunkt der Verarbeitung überhaupt ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten, dem die Daten übermittelt werden, vorliegt. Auf einer zweiten Stufe geht es sodann um die Frage der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses und auf einer dritten Stufe dürfen die Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Datenverarbeitung betroffenen Person nicht das wahrgenommene berechtigte Interesse überwiegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO Rn. 146.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Interessenabwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verlangt eine substantielle Auseinandersetzung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der Beteiligten und muss auf den konkreten Einzelfall bezogen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Vermittlerin von Kreuzfahrten verschiedener Reedereien und damit verbundener Reiseleistungen kann sich die Antragstellerin auf ein wirtschaftliches Interesse berufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. auch Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO Rn. 147.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Veröffentlichung eines Videos, auf dem viele der anwesenden Personen ohne weiteres erkennbar sind, ist zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin aber nicht erforderlich. Voraussetzung einer Erforderlichkeit ist, dass kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung steht, um die Interessen des Verantwortlichen zu erreichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 23. Februar 2022 - AN 14 K 20.00083 -, juris Rn. 40; Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO Rn. 147c.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
h der Rechtsprechung des EuGH muss eine Datenverarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO innerhalb der Grenzen dessen erfolgen, was zur Verwirklichung der berechtigten Interessen „unbedingt notwendig“ ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. EuGH, Urteile vom 4. Juli 2023 - C-252/21 -, GRUR 2023, 1131, 1141 Rn. 126 und vom 11. Dezember 2019 - C-708/17 -, ZD 2020, 148, 149 Rn. 46.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entsprechend kann die Erforderlichkeit nicht allein damit begründet werden, dass es sich bei der beabsichtigten Datenverarbeitung um die aus Sicht des Verantwortlichen wirtschaftlich sinnvollste Alternative handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 23. Februar 2022 - AN 14 K 20.00083 -, juris Rn. 41; Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO Rn. 147c.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach hat die Antragstellerin nicht dargelegt, warum in den von ihr veröffentlichten Filmaufnahmen unbeteiligte Personen zur Verfolgung des genannten Werbezwecks identifizierbar bleiben müssen. Sie schildern weder ihre Reiseeindrücke noch tragen sie in sonstiger Weise zum Inhalt des Videos bei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus ergibt eine Abwägung der betroffenen Interessen auf der dritten Stufe, dass die von der Antragstellerin verfolgten Zwecke hinter die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, die den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten, zurücktreten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der abschließenden Interessenabwägung grundsätzlich von einer Schutzwürdigkeit der Betroffeneninteressen auszugehen ist. Sinn und Zweck des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist es gerade, den Einzelnen vor den Registrierungs- und Verfügungsmöglichkeiten automatisierter Datenverarbeitung zu schützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. bereits BGH, Urteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 244/84 -, NJW 1986, 2505, 2506; Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO Rn. 148.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei folgt aus der allgemeinen Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2, 24 Abs. 1 Satz 1 DSGVO, dass der Verantwortliche - hier die Antragstellerin - die Darlegungslast dafür trägt, dass die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21 -, GRUR 2023, 1131, 1139 Rn. 95; Schantz, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Auflage 2025, Art. 6 Abs. 1 DSGVO Rn. 106.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorliegend überwiegen die Betroffeneninteressen. Die aufgezeichneten Personen befinden sich im Urlaub und damit in ihrer Freizeit. Dieser Umstand ist besonders schutzbedürftig, da Menschen nicht davon ausgehen müssen, dass sie ohne ihre Kenntnis und Einwilligung zu Werbezwecken aufgenommen werden. Insoweit folgt aus Erwägungsgrund 47 Satz 4 zur DSGVO, dass insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen können.&lt;br /&gt;
Vgl. Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO Rn. 152.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso überwiegen die Interessen der betroffenen Person auch dann, wenn zwischen dieser und dem Verantwortlichen keine vertraglichen oder geschäftlichen Verbindungen bestehen, die die konkrete Datenverarbeitung vernünftigerweise absehbar machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 11 LA 16/20 -, MMR 2021, 593, 595 Rn. 22.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Besonderes Gewicht kommt hier dem Umstand zu, dass ein auf Facebook veröffentlichtes Video weltweit potentiell Millionen Inhabern eines Accounts zugänglich ist. Auch die von der Antragstellerin dargelegte Lösch-Policy von Facebook ändert daran nichts, da auf Facebook veröffentlichte Filmaufnahmen jedenfalls für eine gewisse Zeit einsehbar sind und in dieser Zeit auch Inhalte extrahiert bzw. heruntergeladen werden können. Dass die Aufnahmen auch von solchen Örtlichkeiten stammen, an denen sich sogenannte Influencer aufhalten und Filmaufnahmen produzieren, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Allein mit dem Besuch einer solchen Örtlichkeit liegt noch kein Einverständnis in die Datenverarbeitung der jeweils aufgezeichneten Person vor. Auch begeben sich Personen nicht des durch die DSGVO gewährleisteten Schutzes, sobald sie solche Örtlichkeiten aufsuchen. Hinzu kommt, dass diese Personen in keiner geschäftlichen oder sonstigen Beziehung zur Antragstellerin stehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne Bedeutung ist auch, dass sich die Antragstellerin auf § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG bzw. eine Wertung im Sinne dieser Vorschrift beruft, wonach ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen. Denn das Kunsturhebergesetz findet in der vorliegenden Konstellation bereits keine Anwendung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO sehen die Mitgliedstaaten für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen oder Ausnahmen unter anderem von Kapitel II (Grundsätze) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DSGVO sind Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken von den die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung betreffenden Vorschriften in Art. 6 und Art. 7 DSGVO durch nationale Regelungen wie etwa das Kunsturhebergesetz ausgenommen worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2025 - VI ZR 337/22 -, juris Rn. 12, m.w.N.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Zweckbestimmung im vorgenannten Sinne ist nach der Rechtsprechung des EuGH nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil damit zugleich auch eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - C-73/07 -, EuZW 2009, 108, 110 Rn. 59; Buchner/Tinnefeld, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 85 DSGVO Rn. 15.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings liegen journalistische Zwecke im Sinne von Art. 85 Abs. 2 DSGVO nur dann vor, wenn die Verarbeitung im Zusammenhang mit der journalistisch-redaktionellen und damit meinungsrelevanten Tätigkeit eines Medienredakteurs steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 11 LA 16/20 -, MMR 2021, 593, 597 Rn. 39; Lauber-Rönsberg, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 54. Edition, Stand: 1. August 2025, Art. 85 DSGVO Rn. 20; Buchner/Tinnefeld, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 85 DSGVO Rn. 17a.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demgegenüber enthält Art. 85 Abs. 2 DSGVO kein allgemeines Meinungsprivileg und findet somit nicht auf alle Meinungsäußerungen im Internet Anwendung. Auch ist Journalismus nicht stets allein schon deshalb anzunehmen, weil sich jemand mit Informationen an die Öffentlichkeit wendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 11 LA 16/20 -, MMR 2021, 593, 597 Rn. 39.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach handelt es sich bei den von der Antragstellerin auf ihrer Facebook-Internetseite veröffentlichten Filmaufnahmen nicht um Journalismus im Sinne von Art. 85 Abs. 2 DSGVO. Das zwischenzeitlich von ihr entfernte Video „N.“ diente ausschließlich Werbezwecken. Die Antragstellerin vermittelt nach eigenen Angaben Kreuzfahrten verschiedener Reedereien und damit verbundene Reiseleistungen. Auf ihrer Facebook-Internetseite „E.“ heißt es in der Rubrik „Beiträge“ unter der Überschrift „Intro“ etwa: „[…] Entdecke die ganze Welt des Reisens mit E.. Wir sind 365 Tage im Jahr persönlich für dich da […]“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. https://www.facebook..[..........]_DE (zuletzt aufgerufen am 5. März 2026).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter der Rubrik „Info“ und „Seitentransparenz“ lässt sich über die Schaltfläche „Zur Werbebibliothek“ eine Aufstellung diverser aktiver Werbeanzeigen der Antragstellerin abrufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. https://www.facebook....[.........] (zuletzt aufgerufen am 2. März 2026).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass die Antragsgegnerin von ihrer Abhilfebefugnis nach Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO Gebrauch gemacht hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung für die geeignete Maßnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 DSGVO liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, wobei die Sachlage im Einzelfall zu berücksichtigen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. Matzke, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 54. Edition, Stand: 1. August 2025, Art. 58 DSGVO Rn. 18.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die in Ziffer I. des Bescheides enthaltene Anordnung ist ermessensgerecht und verhältnismäßig. Ermessensfehler der Antragsgegnerin liegen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragsgegnerin durch die Petentin des Beschwerdeverfahrens hat instrumentalisieren lassen, sind nicht ansatzweise ersichtlich. Es gehört im Gegenteil zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde, sich mit Beschwerden einer betroffenen Person zu befassen (Art. 58 Abs. 1 lit. f DSGVO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von der Antragsgegnerin gewählte Abhilfemaßnahme nach Art 58 Abs. 2 lit. d DSGVO ist geeignet, erforderlich und angemessen. Es ist insbesondere nicht unverhältnismäßig, dass sich die Anweisung auf sämtliche veröffentlichte Filmaufnahmen auf der Facebook-Internetseite bezieht, auch wenn die Antragsgegnerin nur einen Datenschutzverstoß bei einem Verarbeitungsvorgang festgestellt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die in Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO enthaltene grundlegende Anweisungsbefugnis der Aufsichtsbehörde, die alle Verarbeitungsvorgänge und deren Vereinbarkeit mit den Vorgaben der DSGVO betrifft, umfasst die Behebung materiellrechtlicher, aber auch technischer oder organisatorischer Mängel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. Matzke, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 54. Edition, Stand: 1. August 2025, Art. 58 DSGVO Rn. 23.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemessen daran konnte die Antragsgegnerin ausgehend von dem festgestellten Datenschutzverstoß und dem Geschäftsgebaren der Antragstellerin - Hochladen selbsterstellter Videos aus dem öffentlichen Raum zum Zwecke der Bewerbung der von ihr vermittelten Reisen - davon ausgehen, dass auch bei anderen Videos entsprechende Datenschutzverstöße anzunehmen sind. Die Antragstellerin bestärkte diesen Eindruck, indem sie im Verwaltungsverfahren - etwa mit Schreiben vom 24. Juli 2024 und 6. November 2024 - auch auf Hinweise der Antragsgegnerin weiterhin die Auffassung vertrat, es bestehe keine Veranlassung, das Video „N.“ oder andere Videoaufnahmen zu löschen oder durch Verwischen/Verschwimmen oder den Einsatz eines anderen Filters zu bearbeiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Anordnung. Es ist nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, den Bestand der auf der Facebook-Internetseite der Antragstellerin veröffentlichten Videos, der sich nach ihren Angaben über einen Zeitraum von etwa vier Jahren erstreckt, durchzuarbeiten und hinsichtlich jedes einzelnen Videos Bearbeitungsanweisungen gegenüber der Antragstellerin zu erlassen, denen diese unter Umständen entgegentreten würde. Vielmehr folgt aus der Rechenschaftspflicht der Antragstellerin nach Art. 5 Abs. 2, 24 Abs. 1 Satz 1 DSGVO, dass sie bereits mit Veröffentlichung der Filmaufnahmen auf ihrem Facebook-Account die Einhaltung der Vorgaben der DSGVO hätte sicherstellen müssen. Dies nachträglich zur Aufgabe der Antragsgegnerin zu machen, würde die in der DSGVO geregelte Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen in ihr Gegenteil verkehren. Dass infolge der Entfernung eines Videos die damit verbundenen „Likes“ und Kommentare entfallen, führt in Anbetracht der überwiegenden Betroffeneninteressen zu keinem anderen Ergebnis. Im Übrigen hat die Antragstellerin vorgetragen, dass infolge der geänderten Lösch-Policy von Facebook, die sich auch auf Altvideos erstrecke, jedenfalls sogenannte Facebook-Live-Videos ohnehin nur für eine Zeit von 30 Tagen gespeichert würden.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2026/29_L_4014_25_Beschluss_20260305.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 14 Mar 2026 12:30:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7590-guid.html</guid>
    <category>anonymisierung</category>
<category>art. 58 dsgvo</category>
<category>art. 6 dsgvo</category>
<category>aufsichtsbehörde</category>
<category>berechtigtes interesse</category>
<category>bildnisschutz</category>
<category>datenschutz</category>
<category>datenschutzrecht</category>
<category>datenschutzverstoß</category>
<category>dsgvo</category>
<category>einwilligung</category>
<category>facebook</category>
<category>identifizierbarkeit</category>
<category>informationsrecht</category>
<category>interessenabwägung</category>
<category>journalistenprivileg</category>
<category>kug</category>
<category>personenbezogene daten</category>
<category>pixeln</category>
<category>reiseveranstalter</category>
<category>social media</category>
<category>verhältnismäßigkeit</category>
<category>vg düsseldorf</category>
<category>videoüberwachung</category>
<category>werbezwecke</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Jena: 3.000 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO gegen Meta wegen Betreiben eines Systems anlassloser Datensammlung durch Meta Business Tools</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7570-OLG-Jena-3.000-EURO-Schadensersatz-aus-Art.-82-DSGVO-gegen-Meta-wegen-Betreiben-eines-Systems-anlassloser-Datensammlung-durch-Meta-Business-Tools.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7570-OLG-Jena-3.000-EURO-Schadensersatz-aus-Art.-82-DSGVO-gegen-Meta-wegen-Betreiben-eines-Systems-anlassloser-Datensammlung-durch-Meta-Business-Tools.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7570</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7570</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Jena&lt;br /&gt;
Urteil vom 02.03.2026&lt;br /&gt;
3 U 31/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Jena hat dem Betroffenen 3.000 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO gegen Meta wegen Betreiben eines Systems anlassloser Datensammlung durch Meta Business Tools zugesprochen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Meta-Konzern zu Schadensersatz verurteilt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Jena hat durch ein heute verkündetes Urteil den Meta-Konzern zur Zahlung von Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach den Feststellungen des Senats ermöglichen dem Konzern die von ihm an Webseiten- und App-Betreibern verteilten Business Tools eine weitreichende Nachverfolgung der Internetnutzung durch die Mitglieder seiner sozialen Netzwerke. Dabei fallen auch sensible personenbezogene Daten wie etwa zu Gesundheitsfragen an, beispielsweise wenn ein Nutzer zu psychischen Störungen recherchiert, über Arztportale nach therapeutischer Hilfe sucht oder in einer Online-Apotheke Medikamente bestellt. Die Erfassung und Speicherung solcher Daten findet dabei grundsätzlich auch dann statt, wenn die Betroffenen nicht im sozialen Netzwerk eingeloggt sind und keine wirksame Einwilligung in die Datenübermittlung erteilt haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat ist zu dem Schluss gekommen, dass diese Datenverarbeitung durch Meta nicht gerechtfertigt ist, sondern ein System anlassloser Datensammlung darstellt, das Grundprinzipien des europäischen Datenschutzrechts wie Transparenz, Zweckbindung und Datenminimierung widerspricht. Er hat dem klagenden Verbraucher 3.000 € Schadensersatz zugesprochen, wobei er die Höhe mit einer langanhaltenden und weitreichenden Aufzeichnung eines beträchtlichen Teils seines Privatlebens begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben Schadensersatz ist der Meta-Konzern auch zu einer umfassenden Erteilung einer Auskunft über die von ihm gesammelten personenbezogenen Daten des Klägers sowie zu deren Löschung verurteilt worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 03 Mar 2026 11:52:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7570-guid.html</guid>
    <category>anlasslose datensammlung</category>
<category>art. 6 dsgvo</category>
<category>art. 82 dsgvo</category>
<category>datenschutzgrundverordnung</category>
<category>datenschutzrecht</category>
<category>drittapps</category>
<category>drittseiten</category>
<category>dsgvo</category>
<category>einwilligung</category>
<category>facebook</category>
<category>instagram</category>
<category>meta</category>
<category>meta business tools</category>
<category>nutzer</category>
<category>nutzungsvertrag</category>
<category>off-site-daten</category>
<category>olg jena</category>
<category>personenbezogene daten</category>
<category>schadensersatz</category>
<category>soziales netzwerk</category>
<category>speicherung</category>
<category>verarbeitung</category>

</item>
<item>
    <title>LG Berlin II: Weitergabe personenbezogener Daten von WhatsApp-Nutzern sowie Daten Dritter die WhatsApp nicht nutzen an Facebook mit unzreichender Einwilligung unzulässig</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7567-LG-Berlin-II-Weitergabe-personenbezogener-Daten-von-WhatsApp-Nutzern-sowie-Daten-Dritter-die-WhatsApp-nicht-nutzen-an-Facebook-mit-unzreichender-Einwilligung-unzulaessig.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7567-LG-Berlin-II-Weitergabe-personenbezogener-Daten-von-WhatsApp-Nutzern-sowie-Daten-Dritter-die-WhatsApp-nicht-nutzen-an-Facebook-mit-unzreichender-Einwilligung-unzulaessig.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7567</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7567</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Berlin II&lt;br /&gt;
Urteil vom 23.02.2026&lt;br /&gt;
52 O 22/17&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Berlin II hat entschieden, dass die Weitergabe personenbezogener Daten von WhatsApp-Nutzern sowie Daten Dritter die WhatsApp nicht nutzen an Facebook mit unzureichender Einwilligung unzulässig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;In einem Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die in den USA ansässige WhatsApp Inc. hat die Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin II gestern Nachmittag über Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung im Zusammenhang mit einer im Jahr 2016 angekündigten Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie des Messengerdienstes „WhatsApp“ entschieden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung&lt;br /&gt;
Die Kammer hat WhatsApp verurteilt, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland personenbezogene Daten von WhatsApp-Nutzern sowie Daten Dritter, die „WhatsApp“ nicht nutzen, an Dritte (hier: Facebook) weiterzugeben, wenn die hierzu eingeholte Einwilligung in der im Verfahren angegriffenen Weise gestaltet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner hat die Kammer WhatsApp verurteilt, es zu unterlassen, einzelne Bestimmungen der damaligen WhatsApp-Datenschutzrichtlinie in Verträge über die Nutzung des Dienstes „WhatsApp“ mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland einzubeziehen und sich bei der Abwicklung der Verträge hierauf zu berufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Antrag des vzbv, WhatsApp zu verpflichten, Facebook zur Löschung bereits übermittelter Daten zu veranlassen und dies nachzuweisen, hat das Gericht hingegen abgewiesen.&lt;br /&gt;
Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hintergrund&lt;br /&gt;
Der Messengerdienst „WhatsApp“ wurde im Jahr 2014 von der Facebook-Unternehmensgruppe übernommen. Im August 2016 informierte WhatsApp seine Nutzer auf seiner Webseite und über eine Push-Nachricht auf ihren Mobiltelefonen über eine Änderung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie und bat hierzu um deren Zustimmung. Danach sollten die Nutzer WhatsApp und Facebook standardmäßig den Zugriff auf alle im Adressbuch ihres Mobiltelefons gespeicherten Account-Daten gewähren, einschließlich der eigenen Telefonnummer und der in den Kontakten gespeicherten Telefonnummern anderer Personen. Zugleich sollten die Nutzer bestätigen, dass sie befugt seien, die fremden Telefonnummern zur Verfügung zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 23. September 2016 untersagte der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Facebook, personenbezogene Daten deutscher WhatsApp-Nutzer zu erheben und zu speichern. Vor diesem Hintergrund hat WhatsApp unter anderem geltend gemacht, dass tatsächlich keine personenbezogenen Daten von WhatsApp an Facebook übermittelt worden seien.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die geänderten Nutzungsbedingungen ursprünglich auch Gegenstand des Verfahrens waren, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem WhatsApp insoweit Unterlassungserklärungen abgegeben hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsmittel&lt;br /&gt;
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen dieses Urteil können beide Seiten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Berufung einlegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Berlin II, Urteil vom 23. Februar 2026, Aktenzeichen 52 O 22/17&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 26 Feb 2026 17:53:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7567-guid.html</guid>
    <category>art. 6 dsgvo</category>
<category>berechtigtes interesse</category>
<category>datenschutzgrundverordnung</category>
<category>datenschutzrecht</category>
<category>dsgvo</category>
<category>einwilligung</category>
<category>facebook</category>
<category>importieren</category>
<category>kontakte</category>
<category>lg berlin ii</category>
<category>messenger</category>
<category>meta</category>
<category>nutzungsbedingungen</category>
<category>personenbezogene daten</category>
<category>whatsapp</category>

</item>
<item>
    <title>LG Berlin II: Freunde-Finden-Funktion von Facebook / Meta rechtswidrig - Verarbeitung personenbezoger Daten Dritter ohne Account verstößt gegen DSGVO</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7559-LG-Berlin-II-Freunde-Finden-Funktion-von-Facebook-Meta-rechtswidrig-Verarbeitung-personenbezoger-Daten-Dritter-ohne-Account-verstoesst-gegen-DSGVO.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7559-LG-Berlin-II-Freunde-Finden-Funktion-von-Facebook-Meta-rechtswidrig-Verarbeitung-personenbezoger-Daten-Dritter-ohne-Account-verstoesst-gegen-DSGVO.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7559</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7559</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Berlin II&lt;br /&gt;
Urteil vom 02.12.2025&lt;br /&gt;
15 O 569/18&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Berlin II hat entschieden, dass dei Freunde-Finden-Funktion von Facebook / Meta rechtswidrig ist. Die Verarbeitung personenbezoger Daten Dritter ohne Account verstöß gegen die DSGVO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.vzbv.de/sites/default/files/2026-02/LG%20Berlin_16.12.2025_0.pdf&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 24 Feb 2026 11:51:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7559-guid.html</guid>
    <category>art. 4 dsgvo</category>
<category>art. 6 dsgvoi</category>
<category>berechtigtes interesse</category>
<category>datenschutzgrundverordnung</category>
<category>datenschutzrecht</category>
<category>datenverarbeitung</category>
<category>dsgvo</category>
<category>einwilligung</category>
<category>facebook</category>
<category>freunde</category>
<category>freunde finden</category>
<category>freunde-finder</category>
<category>importieren</category>
<category>kontakte</category>
<category>lg berlin ii</category>
<category>meta</category>
<category>nutzer</category>
<category>personenbezogene daten</category>

</item>
<item>
    <title>BGH: Kein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO gegen einen Richter sondern gegen die Behördenleitung als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7555-BGH-Kein-Auskunftsanspruch-aus-Art.-15-DSGVO-gegen-einen-Richter-sondern-gegen-die-Behoerdenleitung-als-Verantwortliche-im-Sinne-von-Art.-4-Nr.-7-DSGVO.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7555-BGH-Kein-Auskunftsanspruch-aus-Art.-15-DSGVO-gegen-einen-Richter-sondern-gegen-die-Behoerdenleitung-als-Verantwortliche-im-Sinne-von-Art.-4-Nr.-7-DSGVO.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7555</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7555</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Beschluss vom 05.02.2026&lt;br /&gt;
I ZB 98/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass kein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO gegen einen Richter sondern gegen die Behördenleitung als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. geltend gemachte, auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO gestützte Auskunftsanspruch besteht nicht. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten in Rede steht, richtet sich ein etwaiger Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO gegen die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidende Behördenleitung&lt;br /&gt;
als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZB__98-25A.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 20 Feb 2026 11:23:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7555-guid.html</guid>
    <category>art. 15 dsgvo</category>
<category>art. 4 nr. 7 dsgvo</category>
<category>auskunft</category>
<category>auskunftsanspruch</category>
<category>behörde</category>
<category>behördenleiter</category>
<category>behördenleitung</category>
<category>bgh</category>
<category>datenschutzgrundverordnung</category>
<category>datenschutzrecht</category>
<category>dsgvo</category>
<category>gericht</category>
<category>passivlegitimation</category>
<category>personenbezogene daten</category>
<category>richter</category>
<category>verantwortlicher</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Naumburg: DSGVO-Verstoß durch Meta Business Tools  - Anspruch gegen Meta auf 1.200 EURO bzw. 1.250 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO und Unterlassungsanspruch</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7534-OLG-Naumburg-DSGVO-Verstoss-durch-Meta-Business-Tools-Anspruch-gegen-Meta-auf-1.200-EURO-bzw.-1.250-EURO-Schadensersatz-aus-Art.-82-DSGVO-und-Unterlassungsanspruch.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7534-OLG-Naumburg-DSGVO-Verstoss-durch-Meta-Business-Tools-Anspruch-gegen-Meta-auf-1.200-EURO-bzw.-1.250-EURO-Schadensersatz-aus-Art.-82-DSGVO-und-Unterlassungsanspruch.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7534</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7534</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Naumburg&lt;br /&gt;
Urteil vom 05.02.2026 - 9 U 124/24&lt;br /&gt;
Urteil vom 05.02.2036 - 9 U 44/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Naumburg hat entschieden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Meta Business Tool seitens Meta gegen die Vorgaben der DSGVO verstößt. Das Gericht hat den Betroffenen 1.200 EURO bzw. 1.250 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO und auch einen Unterlassungsanspruch bejaht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Schadensersatz wegen unerlaubter Datenverarbeitung durch Meta&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat durch zwei am heutigen Tage verkündete Urteile den Klägern Schadensersatz wegen unerlaubter Datenverarbeitung durch Unternehmen des Meta-Konzerns zugesprochen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Meta konnte nach den Feststellungen des Senats bis zum 3. November 2023 mithilfe seiner Business Tools jeden Klick, jede Suche und jeden Kauf auf Tausenden von Webseiten und Apps nachverfolgen. Dazu mussten die Betroffenen nicht bei Facebook oder Instagram eingeloggt sein. Meta habe diese Daten unbemerkt und ohne Zustimmung der Nutzer genutzt.  Nach Einführung der Abonnement-Variante sei die Datenübertragung je nach Einstellung der Nutzer differenzierter erfolgt. Sie führe jedoch nach wie vor zu einer umfassenden Datennutzung durch die Beklagte. Diese Datenverarbeitung sei rechtswidrig, verstoße gegen den Grundsatz der Datenminimierung und sei nicht von einer Einwilligung oder sonstigen Rechtfertigungs-gründen gedeckt. Der zugesprochene Schadensersatz belief sich in einem Fall auf 1.200 € und im anderen auf 1.250 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben dem Schadensersatz verurteilte der 9. Zivilsenat den Meta-Konzern zu einer generellen, umfassenden Unterlassung der Datenverarbeitung über die Business Tools sowie zur Löschung aller gesammelten Nutzer-Daten. Außerdem wurde die Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung festgestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Urteile sind rechtskräftig, nachdem der Senat die Revision nicht zugelassen hat und die Beschwer der unterliegenden Partei in beiden Fällen den für die Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Betrag nicht erreicht.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 09 Feb 2026 18:06:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7534-guid.html</guid>
    <category>art. 6 dsgvo</category>
<category>art. 82 dsgvo</category>
<category>datenschutzgrundverordnung</category>
<category>datenschutzrecht</category>
<category>drittapps</category>
<category>drittseiten</category>
<category>dsgvo</category>
<category>einwilligung</category>
<category>facebook</category>
<category>instagram</category>
<category>meta</category>
<category>meta business tools</category>
<category>nutzer</category>
<category>nutzungsvertrag</category>
<category>off-site-daten</category>
<category>olg naumburg</category>
<category>personenbezogene daten</category>
<category>schadensersatz</category>
<category>soziales netzwerk</category>
<category>speicherung</category>
<category>verarbeitung</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Dresden: DSGVO-Verstoß durch Meta Business Tools  - Anspruch gegen Meta auf 1.500 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO und Unterlassungsanspruch</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7525-OLG-Dresden-DSGVO-Verstoss-durch-Meta-Business-Tools-Anspruch-gegen-Meta-auf-1.500-EURO-Schadensersatz-aus-Art.-82-DSGVO-und-Unterlassungsanspruch.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7525-OLG-Dresden-DSGVO-Verstoss-durch-Meta-Business-Tools-Anspruch-gegen-Meta-auf-1.500-EURO-Schadensersatz-aus-Art.-82-DSGVO-und-Unterlassungsanspruch.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7525</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7525</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Dresden&lt;br /&gt;
Urteile vom 03.02.2026&lt;br /&gt;
4 U 196/25, 4 U 292/25, 4 U 293/25 und 4 U 296/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG München hat entschieden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Meta Business Tool gegen die Vorgaben der DSGVO verstößt. Das Gericht hat den Betroffenen 1.500 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO und einen Unterlassungsanspruch zugesprochen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Meta Konzern zu Schadensersatz und Unterlassung verurteilt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der 4. Zivilsenat hat am 03.02.2026 in den ersten vier Parallelverfahren zu den sog. Business-Tools den Meta Konzern zur Zahlung von immateriellem Schadensersatz in Höhe von jeweils 1500,- € sowie zur Unterlassung der Weiterverarbeitung hiermit gewonnener personenbezogener Daten an Nutzer des sozialen Netzwerks &quot;Instagram&quot; verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei diesen &quot;Business-Tools&quot; handelt sich um Programmschnittstellen, die der Meta-Konzern Unternehmen zur Installation auf deren Webseiten anbietet. Sie dienen dazu, personenbezogene Daten der Webseitennutzer zu sammeln, die die Unternehmen dann mit dem Meta-Konzern teilen. Der 4. Zivilsenat hat sich in den entschiedenen Verfahren die Überzeugung verschafft, dass hierzu die zu einer Datenverarbeitung erforderlichen Einwilligungserklärungen der Nutzer nicht vorgelegen haben und sich die Beklagte hierfür auch nicht auf einen weiteren der nach der Datenschutzgrundverordnung möglichen Rechtfertigungsgründe berufen könne. Durch eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten entstehe ein Kontrollverlust, der bei betroffenen Nutzern ein Gefühl der umfassenden Überwachung hervorrufen könne. Dies rechtfertige es, einen immateriellen Schadensersatz auf der Grundlage von Art. 82 DSGVO auch dann zuzusprechen, wenn der einzelne Nutzer hierdurch keine psychische Beeinträchtigung erlitten habe. Nicht erforderlich sei es hierfür, dass der Nutzer nachweist, Webseiten besucht zu haben, die seine personenbezogenen Daten mit Hilfe dieser Business Tools an den Meta-Konzern weiterleiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Urteile sind damit rechtskräftig.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 05 Feb 2026 16:58:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7525-guid.html</guid>
    <category>art. 6 dsgvo</category>
<category>art. 82 dsgvo</category>
<category>datenschutzgrundverordnung</category>
<category>datenschutzrecht</category>
<category>drittapps</category>
<category>drittseiten</category>
<category>dsgvo</category>
<category>einwilligung</category>
<category>facebook</category>
<category>instagram</category>
<category>meta</category>
<category>meta business tools</category>
<category>nutzer</category>
<category>nutzungsvertrag</category>
<category>off-site-daten</category>
<category>olg dresden</category>
<category>personenbezogene daten</category>
<category>schadensersatz</category>
<category>soziales netzwerk</category>
<category>speicherung</category>
<category>verarbeitung</category>

</item>

</channel>
</rss>
