<?xml version="1.0" encoding="utf-8" ?>

<rss version="2.0" 
   xmlns:rdf="http://www.w3.org/1999/02/22-rdf-syntax-ns#"
   xmlns:admin="http://webns.net/mvcb/"
   xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
   xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
   xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
   xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
   >
<channel>
    
    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag personenbezogene daten)</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/</link>
    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
    <dc:language>de</dc:language>
    <generator>Serendipity 2.5.0 - http://www.s9y.org/</generator>
    <pubDate>Sat, 14 Mar 2026 11:30:00 GMT</pubDate>

    <image>
    <url>https://beckmannundnorda.de/serendipity/templates/2k11/img/s9y_banner_small.png</url>
    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/</link>
    <width>100</width>
    <height>21</height>
</image>

<item>
    <title>VG Düsseldorf: DSGVO-Verstoß wenn Reiseveranstalter Videos von Badegästen ohne deren Einwilligung bei Facebook veröffentlicht - Kein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7590-VG-Duesseldorf-DSGVO-Verstoss-wenn-Reiseveranstalter-Videos-von-Badegaesten-ohne-deren-Einwilligung-bei-Facebook-veroeffentlicht-Kein-berechtigtes-Interesse-nach-Art.-6-Abs.-1-lit.-f-DSGVO.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7590-VG-Duesseldorf-DSGVO-Verstoss-wenn-Reiseveranstalter-Videos-von-Badegaesten-ohne-deren-Einwilligung-bei-Facebook-veroeffentlicht-Kein-berechtigtes-Interesse-nach-Art.-6-Abs.-1-lit.-f-DSGVO.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7590</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7590</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;VG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Urteil vom 05.03.2026&lt;br /&gt;
29 L 4014/25&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass ein DSGVO-Verstoß vorliegt, wenn ein Reiseveranstalter Videos von Badegästen ohne deren Einwilligung zu Werbezwecken bei Facebook veröffentlicht. Insbesondere kann sich der Reiseveranstalter nicht auf ein berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Auch in materieller Hinsicht begegnet der angegriffene Bescheid hinsichtlich Ziffer I. keinen rechtlichen Bedenken. Beurteilungszeitpunkt für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Anordnung ist die Sach- und Rechtslage, die zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung am 29. Oktober 2025 galt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2025 - 6 C 3.23 -, juris Rn. 21.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies folgt daraus, dass für die Aufsichtsbehörde bei Feststellung eines Verstoßes gegen Datenschutzrecht ein Ermessensspielraum für das daran angeknüpfte Vorgehen besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. Matzke, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 54. Edition, Stand: 1. August 2025, Art. 58 DSGVO Rn. 18.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die gerichtliche Nachprüfung einer behördlichen Ermessensentscheidung bezieht sich auf den Zeitpunkt der Ausübung des Ermessens, wenn sich aus dem materiellen Recht nichts Abweichendes ergibt. Die Verwaltungsgerichte prüfen diese Auswahlentscheidungen nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO. Insbesondere sind sie daran gehindert, ihre eigenen Auswahlerwägungen an die Stelle derjenigen der Behörde zu setzen. Dies schließt es grundsätzlich aus, Ermessensentscheidungen anhand von tatsächlichen und rechtlichen Erkenntnissen nachzuprüfen, die die Behörde nicht in ihre Erwägungen einbeziehen konnte, weil sie zum Zeitpunkt der Ermessensausübung noch nicht vorlagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. März 2019 - 6 C 2/18 -, juris Rn. 11.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem Regelungsgehalt des Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO ist kein anderer Beurteilungszeitpunkt geboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. VG Bremen, Urteil vom 23. April 2025 - 4 K 2873/23 -, juris Rn. 37 unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil vom 27. März 2019 - 6 C 2/18 -, juris Rn. 11 sowie Rn. 38 f. (dort noch zu § 38 Abs. 5 Satz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes a.F.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durchgreifende Bedenken gegen die Bestimmtheit im Sinne von § 37 Abs. 1 VwVfG NRW der in Ziffer I. des Bescheides enthaltenen Anordnung bestehen nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach verlangt eine inhaltliche Bestimmtheit, dass der Inhalt der von der Behörde getroffenen Regelung für die Beteiligten, insbesondere für den oder die Adressaten des Verwaltungsakts, so vollständig, klar und unzweideutig erkennbar ist, dass sie ihr Verhalten danach richten können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. Matzke, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 54. Edition, Stand: 1. August 2025, Art. 58 DSGVO Rn. 25; Nguyen, in: Gola/Heckmann, DSGVO BDSG, 3. Auflage 2022, Art. 58 DSGVO Rn. 16 unter Verweis auf VG Ansbach, Urteil vom 12. August 2014 - AN 4 K 13.01634 -, SVR 2015, 235, 239.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erkennbarkeit des Inhalts der Regelung ist aufgrund einer Auslegung des Verwaltungsakts entsprechend §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ausgehend vom Wortlaut unter Berücksichtigung der weiteren Umstände des Einzelfalls und nach Treu und Glauben zu ermitteln. Dabei ist nicht erforderlich, dass sich der Inhalt des Verwaltungsakts allein aus dem verfügenden Teil präzise ergibt; vielmehr sind die den Beteiligten bekannten oder ohne Weiteres erkennbaren Umstände sowie vor allem die dem Verwaltungsakt beigefügte Begründung zur Auslegung des Regelungsinhalts heranzuziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Auflage 2024, § 37 Rn. 5.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zulässig sind auch Bezugnahmen im Verwaltungsakt auf gegenüber den Beteiligten früher ergangene Verwaltungsakte, ihnen bekannte und ihnen vorliegende oder jederzeit zugänglich Unterlagen, Pläne, technische Regelwerke usw.&lt;br /&gt;
Vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 25. Auflage 2024, § 37 Rn. 5.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diesen Anforderungen genügt der angegriffene Bescheid. Dies gilt zunächst hinsichtlich des Einwandes, der Antragstellerin werde durch die Anordnung, sämtliche auf der Facebook-Plattform „E.“ veröffentlichten Filmaufnahmen so zu verändern, „[…] dass eine Identifizierung von Personen […] nicht möglich ist, […]“, unzulässigerweise die Auswahl aufgegeben. Die Antragsgegnerin hat mit Verwendung des Einschubes „[…] unter Berücksichtigung aller Mittel, die von Ihnen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, […]“ das Ziel der geforderten Handlung hinreichend bestimmt angegeben. Mit dieser Konkretisierung kann die Antragstellerin ohne Weiteres beurteilen, in welchen Fällen sie eine Veränderung eines Videos vorzunehmen hat. Die getroffene Regelung berücksichtigt, dass die Frage, wann eine Person identifizierbar ist, stets aus verschiedenen Wahrnehmungsperspektiven erfolgen kann. Damit übereinstimmend stellt Erwägungsgrund 26 Satz 3 zur DSGVO darauf ab, dass zur Feststellung, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, alle Mittel berücksichtigt werden sollten, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren, wie beispielsweise das Aussondern. Nach Erwägungsgrund 26 Satz 4 zur DSGVO sollten bei der Feststellung, ob Mittel nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich zur Identifizierung der natürlichen Person genutzt werden, alle objektiven Faktoren, wie die Kosten der Identifizierung und der dafür erforderliche Zeitaufwand, herangezogen werden, wobei die zum Zeitpunkt der Verarbeitung verfügbare Technologie und technologische Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Soweit die Antragstellerin vorträgt, damit werde ihr in unzulässiger Weise eine Auswahlentscheidung übertragen, betrifft dies nicht die Frage der Bestimmtheit, sondern der Verhältnismäßigkeit (dazu sogleich).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Antragstellerin ist auch ohne weiteres erkennbar, dass sie Adressatin des Bescheides und insbesondere der in Ziffer I. enthaltenen Anweisung ist. Der angegriffene Bescheid ist ausweislich des Adressfeldes an die „L. GmbH, z. Hd. des Geschäftsführers, H.-straße 0, N01 P.“ gerichtet. Daraus ergibt sich als Inhaltsadressatin die Antragstellerin als juristische Person des Privatrechts. Damit übereinstimmend heißt es in der Einleitung des Schreibens „Sehr geehrter Herr Z., gegenüber der L. GmbH […] ergeht folgende Anweisung […]“. Die Formulierung „von Ihnen oder einer anderen Person“ bezieht sich allein auf die Mittel, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person wahrscheinlich zur Identifizierung genutzt werden und nimmt damit auf Erwägungsgrund 26 Satz 3 zur DSGVO Bezug. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang dargelegt, dass im vorliegenden Fall einer weltweiten Veröffentlichung hinsichtlich der Möglichkeiten zur Identifizierung etwaiges Zusatzwissen dritter Personen zu berücksichtigen sei. Es ist auch nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, die Mittel zur Identifizierung abschließend zu eruieren und sodann gegenüber der Antragstellerin zu benennen. Vielmehr ist die Antragstellerin als Verantwortliche nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO für die Einhaltung der Datenschutzgrundsätze verantwortlich und muss dies auch nachweisen können. Hat die Antragstellerin über die Veröffentlichung der Videos einem weltweit bestehenden und damit potentiell unbegrenzten Personenkreis die Möglichkeit der Identifizierung von betroffenen Personen eröffnet, ist es auch ihre Aufgabe festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich steht der Bestimmtheit der Anordnung in Ziffer I. nicht entgegen, dass sich die Regelung auf sämtliche veröffentlichte Videos auf der Facebook-Internetseite der Antragstellerin bezieht, wobei das streitgegenständliche Video nicht mehr vorhanden ist und auch alle weiteren Live-Videos infolge einer geänderten Facebook-Policy nach 30 Tagen gelöscht bzw. heruntergeladen werden. Denn die Formulierung „sämtliche“ in Ziffer I. bezieht sich auf eine genau bestimmbare Gruppe von Videos, nämlich die bis zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses veröffentlichten Aufnahmen und nicht etwa die noch zu veröffentlichenden bzw. von der Antragstellerin beabsichtigten Videos. Letztere wären von der Antragsgegnerin ggf. in einer gesonderten Anweisung zu erfassen. Auch die in Ziffer I. des Bescheides enthaltene Frist ändert nichts an der Bestimmtheit der Regelung, da es sich hierbei lediglich um die Umsetzungsfrist für die von der Antragsgegnerin angeordnete Maßnahme handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch im Übrigen begegnet Ziffer I. des angegriffenen Bescheids keinen materiellen Bedenken. Die Anordnung lässt sich auf Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO stützen, wonach jede Aufsichtsbehörde - und damit auch die Antragsgegnerin - den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter anweisen kann, Verarbeitungsvorgänge gegebenenfalls auf bestimmte Weise und innerhalb eines bestimmten Zeitraums in Einklang mit dieser Verordnung zu bringen. Voraussetzung für die Ausübung von Abhilfebefugnissen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO ist, dass ein Datenschutzverstoß vorliegt oder unmittelbar bevorsteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. Nguyen, in: Gola/Heckmann, DSGVO BDSG, 3. Auflage 2022, Art. 58 DSGVO Rn. 2; Matzke, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 54. Edition, Stand: 1. August 2025, Art. 58 DSGVO Rn. 18.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies ist hier der Fall. Dadurch, dass die Antragstellerin auf ihrer Facebook-Internetseite „E.“ Filmaufnahmen wie das Video „N.“ veröffentlicht hat, hat sie gegen Art. 5 Abs. 1 lit. a DSGVO verstoßen. Danach müssen personenbezogene Daten auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden („Rechtmäßigkeit, Verarbeitung nach Treu und Glauben, Transparenz“). Diesen Anforderungen wird die Tätigkeit der Antragstellerin auf ihrer Facebook-Seite nicht gerecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragstellerin kann sich nicht auf eine Datenverarbeitungsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 DSGVO berufen. Eine Einwilligung der betroffenen Personen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO liegt nicht vor. Die Antragstellerin kann sich auch nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen. Danach ist die Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, insbesondere dann, wenn es sich bei der betroffenen Person um ein Kind handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Ob eine Verarbeitungsgrundlage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO vorliegt, erfolgt anhand einer dreistufigen Prüfung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. Datenschutzkonferenz, Orientierungshilfe der Konferenz der unabhängigen Datenschutzaufsichtsbehörden des Bundes und der Länder vom 20. Dezember 2021, Stand: 20. Dezember 2021, S. 31; Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO Rn. 146, m.w.N.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf der ersten Stufe ist zu klären, ob zum Zeitpunkt der Verarbeitung überhaupt ein berechtigtes Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten, dem die Daten übermittelt werden, vorliegt. Auf einer zweiten Stufe geht es sodann um die Frage der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zur Verwirklichung dieses berechtigten Interesses und auf einer dritten Stufe dürfen die Grundrechte und Grundfreiheiten der von der Datenverarbeitung betroffenen Person nicht das wahrgenommene berechtigte Interesse überwiegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO Rn. 146.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Interessenabwägung im Rahmen des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO verlangt eine substantielle Auseinandersetzung mit den Interessen, Grundrechten und Grundfreiheiten der Beteiligten und muss auf den konkreten Einzelfall bezogen sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Vermittlerin von Kreuzfahrten verschiedener Reedereien und damit verbundener Reiseleistungen kann sich die Antragstellerin auf ein wirtschaftliches Interesse berufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. auch Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO Rn. 147.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Veröffentlichung eines Videos, auf dem viele der anwesenden Personen ohne weiteres erkennbar sind, ist zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen der Antragstellerin aber nicht erforderlich. Voraussetzung einer Erforderlichkeit ist, dass kein milderes, gleich effektives Mittel zur Verfügung steht, um die Interessen des Verantwortlichen zu erreichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 23. Februar 2022 - AN 14 K 20.00083 -, juris Rn. 40; Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO Rn. 147c.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
h der Rechtsprechung des EuGH muss eine Datenverarbeitung auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO innerhalb der Grenzen dessen erfolgen, was zur Verwirklichung der berechtigten Interessen „unbedingt notwendig“ ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. EuGH, Urteile vom 4. Juli 2023 - C-252/21 -, GRUR 2023, 1131, 1141 Rn. 126 und vom 11. Dezember 2019 - C-708/17 -, ZD 2020, 148, 149 Rn. 46.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entsprechend kann die Erforderlichkeit nicht allein damit begründet werden, dass es sich bei der beabsichtigten Datenverarbeitung um die aus Sicht des Verantwortlichen wirtschaftlich sinnvollste Alternative handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 23. Februar 2022 - AN 14 K 20.00083 -, juris Rn. 41; Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO Rn. 147c.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach hat die Antragstellerin nicht dargelegt, warum in den von ihr veröffentlichten Filmaufnahmen unbeteiligte Personen zur Verfolgung des genannten Werbezwecks identifizierbar bleiben müssen. Sie schildern weder ihre Reiseeindrücke noch tragen sie in sonstiger Weise zum Inhalt des Videos bei.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus ergibt eine Abwägung der betroffenen Interessen auf der dritten Stufe, dass die von der Antragstellerin verfolgten Zwecke hinter die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, die den Schutz personenbezogener Daten gewährleisten, zurücktreten. Dabei ist zu berücksichtigen, dass im Rahmen der abschließenden Interessenabwägung grundsätzlich von einer Schutzwürdigkeit der Betroffeneninteressen auszugehen ist. Sinn und Zweck des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung ist es gerade, den Einzelnen vor den Registrierungs- und Verfügungsmöglichkeiten automatisierter Datenverarbeitung zu schützen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. bereits BGH, Urteil vom 17. Dezember 1985 - VI ZR 244/84 -, NJW 1986, 2505, 2506; Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO Rn. 148.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei folgt aus der allgemeinen Rechenschaftspflicht nach Art. 5 Abs. 2, 24 Abs. 1 Satz 1 DSGVO, dass der Verantwortliche - hier die Antragstellerin - die Darlegungslast dafür trägt, dass die Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Juli 2023 - C-252/21 -, GRUR 2023, 1131, 1139 Rn. 95; Schantz, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Auflage 2025, Art. 6 Abs. 1 DSGVO Rn. 106.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorliegend überwiegen die Betroffeneninteressen. Die aufgezeichneten Personen befinden sich im Urlaub und damit in ihrer Freizeit. Dieser Umstand ist besonders schutzbedürftig, da Menschen nicht davon ausgehen müssen, dass sie ohne ihre Kenntnis und Einwilligung zu Werbezwecken aufgenommen werden. Insoweit folgt aus Erwägungsgrund 47 Satz 4 zur DSGVO, dass insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit einer weiteren Verarbeitung rechnen muss, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen können.&lt;br /&gt;
Vgl. Buchner/Petri, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 6 DSGVO Rn. 152.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ebenso überwiegen die Interessen der betroffenen Person auch dann, wenn zwischen dieser und dem Verantwortlichen keine vertraglichen oder geschäftlichen Verbindungen bestehen, die die konkrete Datenverarbeitung vernünftigerweise absehbar machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 11 LA 16/20 -, MMR 2021, 593, 595 Rn. 22.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Besonderes Gewicht kommt hier dem Umstand zu, dass ein auf Facebook veröffentlichtes Video weltweit potentiell Millionen Inhabern eines Accounts zugänglich ist. Auch die von der Antragstellerin dargelegte Lösch-Policy von Facebook ändert daran nichts, da auf Facebook veröffentlichte Filmaufnahmen jedenfalls für eine gewisse Zeit einsehbar sind und in dieser Zeit auch Inhalte extrahiert bzw. heruntergeladen werden können. Dass die Aufnahmen auch von solchen Örtlichkeiten stammen, an denen sich sogenannte Influencer aufhalten und Filmaufnahmen produzieren, führt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Allein mit dem Besuch einer solchen Örtlichkeit liegt noch kein Einverständnis in die Datenverarbeitung der jeweils aufgezeichneten Person vor. Auch begeben sich Personen nicht des durch die DSGVO gewährleisteten Schutzes, sobald sie solche Örtlichkeiten aufsuchen. Hinzu kommt, dass diese Personen in keiner geschäftlichen oder sonstigen Beziehung zur Antragstellerin stehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne Bedeutung ist auch, dass sich die Antragstellerin auf § 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG bzw. eine Wertung im Sinne dieser Vorschrift beruft, wonach ohne die nach § 22 KUG erforderliche Einwilligung Bilder, auf denen Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, verbreitet und zur Schau gestellt werden dürfen. Denn das Kunsturhebergesetz findet in der vorliegenden Konstellation bereits keine Anwendung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Art. 85 Abs. 2 DSGVO sehen die Mitgliedstaaten für die Verarbeitung, die zu journalistischen Zwecken oder zu wissenschaftlichen, künstlerischen oder literarischen Zwecken erfolgt, Abweichungen oder Ausnahmen unter anderem von Kapitel II (Grundsätze) vor, wenn dies erforderlich ist, um das Recht auf Schutz personenbezogenen Daten mit der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit in Einklang zu bringen. Aufgrund der Öffnungsklausel des Art. 85 Abs. 2 DSGVO sind Datenverarbeitungen zu journalistischen Zwecken von den die Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung betreffenden Vorschriften in Art. 6 und Art. 7 DSGVO durch nationale Regelungen wie etwa das Kunsturhebergesetz ausgenommen worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. BGH, Urteil vom 27. Mai 2025 - VI ZR 337/22 -, juris Rn. 12, m.w.N.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Zweckbestimmung im vorgenannten Sinne ist nach der Rechtsprechung des EuGH nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil damit zugleich auch eine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Dezember 2008 - C-73/07 -, EuZW 2009, 108, 110 Rn. 59; Buchner/Tinnefeld, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 85 DSGVO Rn. 15.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Allerdings liegen journalistische Zwecke im Sinne von Art. 85 Abs. 2 DSGVO nur dann vor, wenn die Verarbeitung im Zusammenhang mit der journalistisch-redaktionellen und damit meinungsrelevanten Tätigkeit eines Medienredakteurs steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 11 LA 16/20 -, MMR 2021, 593, 597 Rn. 39; Lauber-Rönsberg, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 54. Edition, Stand: 1. August 2025, Art. 85 DSGVO Rn. 20; Buchner/Tinnefeld, in: Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Auflage 2024, Art. 85 DSGVO Rn. 17a.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Demgegenüber enthält Art. 85 Abs. 2 DSGVO kein allgemeines Meinungsprivileg und findet somit nicht auf alle Meinungsäußerungen im Internet Anwendung. Auch ist Journalismus nicht stets allein schon deshalb anzunehmen, weil sich jemand mit Informationen an die Öffentlichkeit wendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 2021 - 11 LA 16/20 -, MMR 2021, 593, 597 Rn. 39.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach handelt es sich bei den von der Antragstellerin auf ihrer Facebook-Internetseite veröffentlichten Filmaufnahmen nicht um Journalismus im Sinne von Art. 85 Abs. 2 DSGVO. Das zwischenzeitlich von ihr entfernte Video „N.“ diente ausschließlich Werbezwecken. Die Antragstellerin vermittelt nach eigenen Angaben Kreuzfahrten verschiedener Reedereien und damit verbundene Reiseleistungen. Auf ihrer Facebook-Internetseite „E.“ heißt es in der Rubrik „Beiträge“ unter der Überschrift „Intro“ etwa: „[…] Entdecke die ganze Welt des Reisens mit E.. Wir sind 365 Tage im Jahr persönlich für dich da […]“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. https://www.facebook..[..........]_DE (zuletzt aufgerufen am 5. März 2026).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter der Rubrik „Info“ und „Seitentransparenz“ lässt sich über die Schaltfläche „Zur Werbebibliothek“ eine Aufstellung diverser aktiver Werbeanzeigen der Antragstellerin abrufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. https://www.facebook....[.........] (zuletzt aufgerufen am 2. März 2026).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass die Antragsgegnerin von ihrer Abhilfebefugnis nach Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO Gebrauch gemacht hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Die Entscheidung für die geeignete Maßnahme im Sinne von Art. 58 Abs. 2 DSGVO liegt im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde, wobei die Sachlage im Einzelfall zu berücksichtigen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. Matzke, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 54. Edition, Stand: 1. August 2025, Art. 58 DSGVO Rn. 18.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die in Ziffer I. des Bescheides enthaltene Anordnung ist ermessensgerecht und verhältnismäßig. Ermessensfehler der Antragsgegnerin liegen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass sich die Antragsgegnerin durch die Petentin des Beschwerdeverfahrens hat instrumentalisieren lassen, sind nicht ansatzweise ersichtlich. Es gehört im Gegenteil zu den Aufgaben der Aufsichtsbehörde, sich mit Beschwerden einer betroffenen Person zu befassen (Art. 58 Abs. 1 lit. f DSGVO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von der Antragsgegnerin gewählte Abhilfemaßnahme nach Art 58 Abs. 2 lit. d DSGVO ist geeignet, erforderlich und angemessen. Es ist insbesondere nicht unverhältnismäßig, dass sich die Anweisung auf sämtliche veröffentlichte Filmaufnahmen auf der Facebook-Internetseite bezieht, auch wenn die Antragsgegnerin nur einen Datenschutzverstoß bei einem Verarbeitungsvorgang festgestellt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die in Art. 58 Abs. 2 lit. d DSGVO enthaltene grundlegende Anweisungsbefugnis der Aufsichtsbehörde, die alle Verarbeitungsvorgänge und deren Vereinbarkeit mit den Vorgaben der DSGVO betrifft, umfasst die Behebung materiellrechtlicher, aber auch technischer oder organisatorischer Mängel.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. Matzke, in: Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, BeckOK Datenschutzrecht, 54. Edition, Stand: 1. August 2025, Art. 58 DSGVO Rn. 23.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemessen daran konnte die Antragsgegnerin ausgehend von dem festgestellten Datenschutzverstoß und dem Geschäftsgebaren der Antragstellerin - Hochladen selbsterstellter Videos aus dem öffentlichen Raum zum Zwecke der Bewerbung der von ihr vermittelten Reisen - davon ausgehen, dass auch bei anderen Videos entsprechende Datenschutzverstöße anzunehmen sind. Die Antragstellerin bestärkte diesen Eindruck, indem sie im Verwaltungsverfahren - etwa mit Schreiben vom 24. Juli 2024 und 6. November 2024 - auch auf Hinweise der Antragsgegnerin weiterhin die Auffassung vertrat, es bestehe keine Veranlassung, das Video „N.“ oder andere Videoaufnahmen zu löschen oder durch Verwischen/Verschwimmen oder den Einsatz eines anderen Filters zu bearbeiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken an der Verhältnismäßigkeit der Anordnung. Es ist nicht Aufgabe der Antragsgegnerin, den Bestand der auf der Facebook-Internetseite der Antragstellerin veröffentlichten Videos, der sich nach ihren Angaben über einen Zeitraum von etwa vier Jahren erstreckt, durchzuarbeiten und hinsichtlich jedes einzelnen Videos Bearbeitungsanweisungen gegenüber der Antragstellerin zu erlassen, denen diese unter Umständen entgegentreten würde. Vielmehr folgt aus der Rechenschaftspflicht der Antragstellerin nach Art. 5 Abs. 2, 24 Abs. 1 Satz 1 DSGVO, dass sie bereits mit Veröffentlichung der Filmaufnahmen auf ihrem Facebook-Account die Einhaltung der Vorgaben der DSGVO hätte sicherstellen müssen. Dies nachträglich zur Aufgabe der Antragsgegnerin zu machen, würde die in der DSGVO geregelte Verantwortung des für die Verarbeitung Verantwortlichen in ihr Gegenteil verkehren. Dass infolge der Entfernung eines Videos die damit verbundenen „Likes“ und Kommentare entfallen, führt in Anbetracht der überwiegenden Betroffeneninteressen zu keinem anderen Ergebnis. Im Übrigen hat die Antragstellerin vorgetragen, dass infolge der geänderten Lösch-Policy von Facebook, die sich auch auf Altvideos erstrecke, jedenfalls sogenannte Facebook-Live-Videos ohnehin nur für eine Zeit von 30 Tagen gespeichert würden.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2026/29_L_4014_25_Beschluss_20260305.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 14 Mar 2026 12:30:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7590-guid.html</guid>
    <category>anonymisierung</category>
<category>art. 58 dsgvo</category>
<category>art. 6 dsgvo</category>
<category>aufsichtsbehörde</category>
<category>berechtigtes interesse</category>
<category>bildnisschutz</category>
<category>datenschutz</category>
<category>datenschutzrecht</category>
<category>datenschutzverstoß</category>
<category>dsgvo</category>
<category>einwilligung</category>
<category>facebook</category>
<category>identifizierbarkeit</category>
<category>informationsrecht</category>
<category>interessenabwägung</category>
<category>journalistenprivileg</category>
<category>kug</category>
<category>personenbezogene daten</category>
<category>pixeln</category>
<category>reiseveranstalter</category>
<category>social media</category>
<category>verhältnismäßigkeit</category>
<category>vg düsseldorf</category>
<category>videoüberwachung</category>
<category>werbezwecke</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Jena: 3.000 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO gegen Meta wegen Betreiben eines Systems anlassloser Datensammlung durch Meta Business Tools</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7570-OLG-Jena-3.000-EURO-Schadensersatz-aus-Art.-82-DSGVO-gegen-Meta-wegen-Betreiben-eines-Systems-anlassloser-Datensammlung-durch-Meta-Business-Tools.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7570-OLG-Jena-3.000-EURO-Schadensersatz-aus-Art.-82-DSGVO-gegen-Meta-wegen-Betreiben-eines-Systems-anlassloser-Datensammlung-durch-Meta-Business-Tools.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7570</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7570</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Jena&lt;br /&gt;
Urteil vom 02.03.2026&lt;br /&gt;
3 U 31/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Jena hat dem Betroffenen 3.000 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO gegen Meta wegen Betreiben eines Systems anlassloser Datensammlung durch Meta Business Tools zugesprochen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Meta-Konzern zu Schadensersatz verurteilt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Jena hat durch ein heute verkündetes Urteil den Meta-Konzern zur Zahlung von Schadensersatz wegen Datenschutzverstößen verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach den Feststellungen des Senats ermöglichen dem Konzern die von ihm an Webseiten- und App-Betreibern verteilten Business Tools eine weitreichende Nachverfolgung der Internetnutzung durch die Mitglieder seiner sozialen Netzwerke. Dabei fallen auch sensible personenbezogene Daten wie etwa zu Gesundheitsfragen an, beispielsweise wenn ein Nutzer zu psychischen Störungen recherchiert, über Arztportale nach therapeutischer Hilfe sucht oder in einer Online-Apotheke Medikamente bestellt. Die Erfassung und Speicherung solcher Daten findet dabei grundsätzlich auch dann statt, wenn die Betroffenen nicht im sozialen Netzwerk eingeloggt sind und keine wirksame Einwilligung in die Datenübermittlung erteilt haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat ist zu dem Schluss gekommen, dass diese Datenverarbeitung durch Meta nicht gerechtfertigt ist, sondern ein System anlassloser Datensammlung darstellt, das Grundprinzipien des europäischen Datenschutzrechts wie Transparenz, Zweckbindung und Datenminimierung widerspricht. Er hat dem klagenden Verbraucher 3.000 € Schadensersatz zugesprochen, wobei er die Höhe mit einer langanhaltenden und weitreichenden Aufzeichnung eines beträchtlichen Teils seines Privatlebens begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben Schadensersatz ist der Meta-Konzern auch zu einer umfassenden Erteilung einer Auskunft über die von ihm gesammelten personenbezogenen Daten des Klägers sowie zu deren Löschung verurteilt worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 03 Mar 2026 11:52:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7570-guid.html</guid>
    <category>anlasslose datensammlung</category>
<category>art. 6 dsgvo</category>
<category>art. 82 dsgvo</category>
<category>datenschutzgrundverordnung</category>
<category>datenschutzrecht</category>
<category>drittapps</category>
<category>drittseiten</category>
<category>dsgvo</category>
<category>einwilligung</category>
<category>facebook</category>
<category>instagram</category>
<category>meta</category>
<category>meta business tools</category>
<category>nutzer</category>
<category>nutzungsvertrag</category>
<category>off-site-daten</category>
<category>olg jena</category>
<category>personenbezogene daten</category>
<category>schadensersatz</category>
<category>soziales netzwerk</category>
<category>speicherung</category>
<category>verarbeitung</category>

</item>
<item>
    <title>LG Berlin II: Weitergabe personenbezogener Daten von WhatsApp-Nutzern sowie Daten Dritter die WhatsApp nicht nutzen an Facebook mit unzreichender Einwilligung unzulässig</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7567-LG-Berlin-II-Weitergabe-personenbezogener-Daten-von-WhatsApp-Nutzern-sowie-Daten-Dritter-die-WhatsApp-nicht-nutzen-an-Facebook-mit-unzreichender-Einwilligung-unzulaessig.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7567-LG-Berlin-II-Weitergabe-personenbezogener-Daten-von-WhatsApp-Nutzern-sowie-Daten-Dritter-die-WhatsApp-nicht-nutzen-an-Facebook-mit-unzreichender-Einwilligung-unzulaessig.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7567</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7567</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Berlin II&lt;br /&gt;
Urteil vom 23.02.2026&lt;br /&gt;
52 O 22/17&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Berlin II hat entschieden, dass die Weitergabe personenbezogener Daten von WhatsApp-Nutzern sowie Daten Dritter die WhatsApp nicht nutzen an Facebook mit unzureichender Einwilligung unzulässig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;In einem Verfahren des Verbraucherzentrale Bundesverbands (vzbv) gegen die in den USA ansässige WhatsApp Inc. hat die Zivilkammer 52 des Landgerichts Berlin II gestern Nachmittag über Ansprüche auf Unterlassung und Beseitigung im Zusammenhang mit einer im Jahr 2016 angekündigten Aktualisierung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie des Messengerdienstes „WhatsApp“ entschieden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung&lt;br /&gt;
Die Kammer hat WhatsApp verurteilt, es zu unterlassen, im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland personenbezogene Daten von WhatsApp-Nutzern sowie Daten Dritter, die „WhatsApp“ nicht nutzen, an Dritte (hier: Facebook) weiterzugeben, wenn die hierzu eingeholte Einwilligung in der im Verfahren angegriffenen Weise gestaltet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner hat die Kammer WhatsApp verurteilt, es zu unterlassen, einzelne Bestimmungen der damaligen WhatsApp-Datenschutzrichtlinie in Verträge über die Nutzung des Dienstes „WhatsApp“ mit Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland einzubeziehen und sich bei der Abwicklung der Verträge hierauf zu berufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Antrag des vzbv, WhatsApp zu verpflichten, Facebook zur Löschung bereits übermittelter Daten zu veranlassen und dies nachzuweisen, hat das Gericht hingegen abgewiesen.&lt;br /&gt;
Die schriftlichen Entscheidungsgründe liegen noch nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hintergrund&lt;br /&gt;
Der Messengerdienst „WhatsApp“ wurde im Jahr 2014 von der Facebook-Unternehmensgruppe übernommen. Im August 2016 informierte WhatsApp seine Nutzer auf seiner Webseite und über eine Push-Nachricht auf ihren Mobiltelefonen über eine Änderung der Nutzungsbedingungen und der Datenschutzrichtlinie und bat hierzu um deren Zustimmung. Danach sollten die Nutzer WhatsApp und Facebook standardmäßig den Zugriff auf alle im Adressbuch ihres Mobiltelefons gespeicherten Account-Daten gewähren, einschließlich der eigenen Telefonnummer und der in den Kontakten gespeicherten Telefonnummern anderer Personen. Zugleich sollten die Nutzer bestätigen, dass sie befugt seien, die fremden Telefonnummern zur Verfügung zu stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 23. September 2016 untersagte der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Facebook, personenbezogene Daten deutscher WhatsApp-Nutzer zu erheben und zu speichern. Vor diesem Hintergrund hat WhatsApp unter anderem geltend gemacht, dass tatsächlich keine personenbezogenen Daten von WhatsApp an Facebook übermittelt worden seien.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die geänderten Nutzungsbedingungen ursprünglich auch Gegenstand des Verfahrens waren, haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend für erledigt erklärt, nachdem WhatsApp insoweit Unterlassungserklärungen abgegeben hatte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsmittel&lt;br /&gt;
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Gegen dieses Urteil können beide Seiten nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen Berufung einlegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Berlin II, Urteil vom 23. Februar 2026, Aktenzeichen 52 O 22/17&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 26 Feb 2026 17:53:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7567-guid.html</guid>
    <category>art. 6 dsgvo</category>
<category>berechtigtes interesse</category>
<category>datenschutzgrundverordnung</category>
<category>datenschutzrecht</category>
<category>dsgvo</category>
<category>einwilligung</category>
<category>facebook</category>
<category>importieren</category>
<category>kontakte</category>
<category>lg berlin ii</category>
<category>messenger</category>
<category>meta</category>
<category>nutzungsbedingungen</category>
<category>personenbezogene daten</category>
<category>whatsapp</category>

</item>
<item>
    <title>LG Berlin II: Freunde-Finden-Funktion von Facebook / Meta rechtswidrig - Verarbeitung personenbezoger Daten Dritter ohne Account verstößt gegen DSGVO</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7559-LG-Berlin-II-Freunde-Finden-Funktion-von-Facebook-Meta-rechtswidrig-Verarbeitung-personenbezoger-Daten-Dritter-ohne-Account-verstoesst-gegen-DSGVO.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7559-LG-Berlin-II-Freunde-Finden-Funktion-von-Facebook-Meta-rechtswidrig-Verarbeitung-personenbezoger-Daten-Dritter-ohne-Account-verstoesst-gegen-DSGVO.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7559</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7559</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Berlin II&lt;br /&gt;
Urteil vom 02.12.2025&lt;br /&gt;
15 O 569/18&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Berlin II hat entschieden, dass dei Freunde-Finden-Funktion von Facebook / Meta rechtswidrig ist. Die Verarbeitung personenbezoger Daten Dritter ohne Account verstöß gegen die DSGVO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.vzbv.de/sites/default/files/2026-02/LG%20Berlin_16.12.2025_0.pdf&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 24 Feb 2026 11:51:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7559-guid.html</guid>
    <category>art. 4 dsgvo</category>
<category>art. 6 dsgvoi</category>
<category>berechtigtes interesse</category>
<category>datenschutzgrundverordnung</category>
<category>datenschutzrecht</category>
<category>datenverarbeitung</category>
<category>dsgvo</category>
<category>einwilligung</category>
<category>facebook</category>
<category>freunde</category>
<category>freunde finden</category>
<category>freunde-finder</category>
<category>importieren</category>
<category>kontakte</category>
<category>lg berlin ii</category>
<category>meta</category>
<category>nutzer</category>
<category>personenbezogene daten</category>

</item>
<item>
    <title>BGH: Kein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO gegen einen Richter sondern gegen die Behördenleitung als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7555-BGH-Kein-Auskunftsanspruch-aus-Art.-15-DSGVO-gegen-einen-Richter-sondern-gegen-die-Behoerdenleitung-als-Verantwortliche-im-Sinne-von-Art.-4-Nr.-7-DSGVO.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7555-BGH-Kein-Auskunftsanspruch-aus-Art.-15-DSGVO-gegen-einen-Richter-sondern-gegen-die-Behoerdenleitung-als-Verantwortliche-im-Sinne-von-Art.-4-Nr.-7-DSGVO.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7555</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7555</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Beschluss vom 05.02.2026&lt;br /&gt;
I ZB 98/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass kein Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO gegen einen Richter sondern gegen die Behördenleitung als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der gegen Vorsitzenden Richter Prof. Dr. K. geltend gemachte, auf Art. 15 Abs. 1 DSGVO gestützte Auskunftsanspruch besteht nicht. Soweit die Verarbeitung personenbezogener Daten in Rede steht, richtet sich ein etwaiger Anspruch aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO gegen die über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidende Behördenleitung&lt;br /&gt;
als Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZB__98-25A.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 20 Feb 2026 11:23:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7555-guid.html</guid>
    <category>art. 15 dsgvo</category>
<category>art. 4 nr. 7 dsgvo</category>
<category>auskunft</category>
<category>auskunftsanspruch</category>
<category>behörde</category>
<category>behördenleiter</category>
<category>behördenleitung</category>
<category>bgh</category>
<category>datenschutzgrundverordnung</category>
<category>datenschutzrecht</category>
<category>dsgvo</category>
<category>gericht</category>
<category>passivlegitimation</category>
<category>personenbezogene daten</category>
<category>richter</category>
<category>verantwortlicher</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Naumburg: DSGVO-Verstoß durch Meta Business Tools  - Anspruch gegen Meta auf 1.200 EURO bzw. 1.250 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO und Unterlassungsanspruch</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7534-OLG-Naumburg-DSGVO-Verstoss-durch-Meta-Business-Tools-Anspruch-gegen-Meta-auf-1.200-EURO-bzw.-1.250-EURO-Schadensersatz-aus-Art.-82-DSGVO-und-Unterlassungsanspruch.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7534-OLG-Naumburg-DSGVO-Verstoss-durch-Meta-Business-Tools-Anspruch-gegen-Meta-auf-1.200-EURO-bzw.-1.250-EURO-Schadensersatz-aus-Art.-82-DSGVO-und-Unterlassungsanspruch.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7534</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7534</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Naumburg&lt;br /&gt;
Urteil vom 05.02.2026 - 9 U 124/24&lt;br /&gt;
Urteil vom 05.02.2036 - 9 U 44/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Naumburg hat entschieden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Meta Business Tool seitens Meta gegen die Vorgaben der DSGVO verstößt. Das Gericht hat den Betroffenen 1.200 EURO bzw. 1.250 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO und auch einen Unterlassungsanspruch bejaht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Schadensersatz wegen unerlaubter Datenverarbeitung durch Meta&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Naumburg hat durch zwei am heutigen Tage verkündete Urteile den Klägern Schadensersatz wegen unerlaubter Datenverarbeitung durch Unternehmen des Meta-Konzerns zugesprochen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Meta konnte nach den Feststellungen des Senats bis zum 3. November 2023 mithilfe seiner Business Tools jeden Klick, jede Suche und jeden Kauf auf Tausenden von Webseiten und Apps nachverfolgen. Dazu mussten die Betroffenen nicht bei Facebook oder Instagram eingeloggt sein. Meta habe diese Daten unbemerkt und ohne Zustimmung der Nutzer genutzt.  Nach Einführung der Abonnement-Variante sei die Datenübertragung je nach Einstellung der Nutzer differenzierter erfolgt. Sie führe jedoch nach wie vor zu einer umfassenden Datennutzung durch die Beklagte. Diese Datenverarbeitung sei rechtswidrig, verstoße gegen den Grundsatz der Datenminimierung und sei nicht von einer Einwilligung oder sonstigen Rechtfertigungs-gründen gedeckt. Der zugesprochene Schadensersatz belief sich in einem Fall auf 1.200 € und im anderen auf 1.250 €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Neben dem Schadensersatz verurteilte der 9. Zivilsenat den Meta-Konzern zu einer generellen, umfassenden Unterlassung der Datenverarbeitung über die Business Tools sowie zur Löschung aller gesammelten Nutzer-Daten. Außerdem wurde die Rechtswidrigkeit der Datenverarbeitung festgestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Urteile sind rechtskräftig, nachdem der Senat die Revision nicht zugelassen hat und die Beschwer der unterliegenden Partei in beiden Fällen den für die Nichtzulassungsbeschwerde erforderlichen Betrag nicht erreicht.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 09 Feb 2026 18:06:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7534-guid.html</guid>
    <category>art. 6 dsgvo</category>
<category>art. 82 dsgvo</category>
<category>datenschutzgrundverordnung</category>
<category>datenschutzrecht</category>
<category>drittapps</category>
<category>drittseiten</category>
<category>dsgvo</category>
<category>einwilligung</category>
<category>facebook</category>
<category>instagram</category>
<category>meta</category>
<category>meta business tools</category>
<category>nutzer</category>
<category>nutzungsvertrag</category>
<category>off-site-daten</category>
<category>olg naumburg</category>
<category>personenbezogene daten</category>
<category>schadensersatz</category>
<category>soziales netzwerk</category>
<category>speicherung</category>
<category>verarbeitung</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Dresden: DSGVO-Verstoß durch Meta Business Tools  - Anspruch gegen Meta auf 1.500 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO und Unterlassungsanspruch</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7525-OLG-Dresden-DSGVO-Verstoss-durch-Meta-Business-Tools-Anspruch-gegen-Meta-auf-1.500-EURO-Schadensersatz-aus-Art.-82-DSGVO-und-Unterlassungsanspruch.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7525-OLG-Dresden-DSGVO-Verstoss-durch-Meta-Business-Tools-Anspruch-gegen-Meta-auf-1.500-EURO-Schadensersatz-aus-Art.-82-DSGVO-und-Unterlassungsanspruch.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7525</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7525</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Dresden&lt;br /&gt;
Urteile vom 03.02.2026&lt;br /&gt;
4 U 196/25, 4 U 292/25, 4 U 293/25 und 4 U 296/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG München hat entschieden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Meta Business Tool gegen die Vorgaben der DSGVO verstößt. Das Gericht hat den Betroffenen 1.500 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO und einen Unterlassungsanspruch zugesprochen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Meta Konzern zu Schadensersatz und Unterlassung verurteilt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der 4. Zivilsenat hat am 03.02.2026 in den ersten vier Parallelverfahren zu den sog. Business-Tools den Meta Konzern zur Zahlung von immateriellem Schadensersatz in Höhe von jeweils 1500,- € sowie zur Unterlassung der Weiterverarbeitung hiermit gewonnener personenbezogener Daten an Nutzer des sozialen Netzwerks &quot;Instagram&quot; verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei diesen &quot;Business-Tools&quot; handelt sich um Programmschnittstellen, die der Meta-Konzern Unternehmen zur Installation auf deren Webseiten anbietet. Sie dienen dazu, personenbezogene Daten der Webseitennutzer zu sammeln, die die Unternehmen dann mit dem Meta-Konzern teilen. Der 4. Zivilsenat hat sich in den entschiedenen Verfahren die Überzeugung verschafft, dass hierzu die zu einer Datenverarbeitung erforderlichen Einwilligungserklärungen der Nutzer nicht vorgelegen haben und sich die Beklagte hierfür auch nicht auf einen weiteren der nach der Datenschutzgrundverordnung möglichen Rechtfertigungsgründe berufen könne. Durch eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten entstehe ein Kontrollverlust, der bei betroffenen Nutzern ein Gefühl der umfassenden Überwachung hervorrufen könne. Dies rechtfertige es, einen immateriellen Schadensersatz auf der Grundlage von Art. 82 DSGVO auch dann zuzusprechen, wenn der einzelne Nutzer hierdurch keine psychische Beeinträchtigung erlitten habe. Nicht erforderlich sei es hierfür, dass der Nutzer nachweist, Webseiten besucht zu haben, die seine personenbezogenen Daten mit Hilfe dieser Business Tools an den Meta-Konzern weiterleiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision wurde nicht zugelassen. Die Urteile sind damit rechtskräftig.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 05 Feb 2026 16:58:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7525-guid.html</guid>
    <category>art. 6 dsgvo</category>
<category>art. 82 dsgvo</category>
<category>datenschutzgrundverordnung</category>
<category>datenschutzrecht</category>
<category>drittapps</category>
<category>drittseiten</category>
<category>dsgvo</category>
<category>einwilligung</category>
<category>facebook</category>
<category>instagram</category>
<category>meta</category>
<category>meta business tools</category>
<category>nutzer</category>
<category>nutzungsvertrag</category>
<category>off-site-daten</category>
<category>olg dresden</category>
<category>personenbezogene daten</category>
<category>schadensersatz</category>
<category>soziales netzwerk</category>
<category>speicherung</category>
<category>verarbeitung</category>

</item>
<item>
    <title>OLG München: DSGVO-Verstoß durch Meta Business Tools im Zusammenhang mit Drittseiten und Apps außerhalb der Meta-Netzwerke - 750 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7487-OLG-Muenchen-DSGVO-Verstoss-durch-Meta-Business-Tools-im-Zusammenhang-mit-Drittseiten-und-Apps-ausserhalb-der-Meta-Netzwerke-750-EURO-Schadensersatz-aus-Art.-82-DSGVO.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7487-OLG-Muenchen-DSGVO-Verstoss-durch-Meta-Business-Tools-im-Zusammenhang-mit-Drittseiten-und-Apps-ausserhalb-der-Meta-Netzwerke-750-EURO-Schadensersatz-aus-Art.-82-DSGVO.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7487</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7487</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 18.12.2025&lt;br /&gt;
14 U 1068/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG München hat entschieden, dass die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Meta Business Tools im Zusammenhang mit Drittseiten und Apps außerhalb der Meta-Netzwerke gegen die Vorgaben der DSGVO verstößt. Das Gericht hat dem Betroffenen 750 EURO Schadensersatz aus Art. 82 DSGVO zugesprochen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Anwendung deutschen Rechts folgt vorliegend aus der Rechtswahl der Parteien (Art. 3 Abs. 1, 6 Abs. 2 Rom I-VO – vgl. die Nutzungsvereinbarung in Anlage B2), sie ergäbe sich im Übrigen aus Art. 6 I lit. b Rom I-VO, weil ein Verbrauchervertrag vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von 750,- € zu (dazu sogleich 4.1.), daneben ein Anspruch auf Feststellung eines Verstoßes gegen den Nutzungsvertrag (dazu 4.2.), Ansprüche auf Unterlassung einer Verarbeitung bestimmter personenbezogener Daten (dazu 4.3.) und auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten (dazu 4.4.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Datenschutz-Grundverordnung (im Folgenden DSGVO) ist vorliegend sachlich (Art. 2), räumlich (Art. 3) und auch zeitlich (vgl. Art. 99 Abs. 2) anwendbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1. Der Senat geht davon aus, dass die Klägerin einen einheitlichen Anspruch auf Schmerzensgeld aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO (vgl. hierzu BGH NJW 2025, 298 Rn. 55) geltend macht, der sich auf eine Vielzahl einzelner, nicht konkretisierter Datenschutzverstöße der Beklagten stützt, aber in einem einheitlichen Geschehen (dem fortlaufenden Einsatz der sog. ... ... Tools) wurzelt (s. Klageschrift S. 29: &quot;der Verstoß&quot;).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit den Worten des BGH (a.a.O., Rn. 21) erfordert ein derartiger Anspruch nach der Rechtsprechung des EuGH &quot;einen Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung, das Vorliegen eines materiellen oder immateriellen Schadens sowie einen Kausalzusammenhang zwischen dem Schaden und dem Verstoß, wobei diese drei Voraussetzungen kumulativ sind [...] Die Darlegungs- und Beweislast für diese Voraussetzungen trifft die Person, die auf der Grundlage von Art. 82 I DSGVO den Ersatz eines (immateriellen) Schadens verlangt [...]. Nicht nachzuweisen hat die betroffene Person im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs nach Art. 82 I DSGVO ein Verschulden des Verantwortlichen. Art. 82 DSGVO sieht vielmehr eine Haftung für vermutetes Verschulden vor, die Exkulpation obliegt nach Art. 82 III DSGVO dem Verantwortlichen [...].&quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein solcher Anspruch besteht vorliegend in Höhe von 750,- €.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.1. Für den Senat steht fest, dass die Beklagte mithilfe der ... ... Tools eine potenziell unbegrenzte Menge an Daten der Klägerin verarbeitet, indem sie die Aktivitäten der Klägerin auf Dritt-Webseiten und Dritt-Apps verfolgt (so auch EuGH GRUR 2023, 1131 Rn. 118 betr. ...#).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.1.1. Technische Grundlage und Datenschutzeinstellungen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.1.1.1. Über die sog. ... ... Tools (&quot;u.a. ...-Pixel, C# ... (vormals bekannt als ...I), das ... für App Events, Offline-C# ... und die App ...&quot;, s. Anlage B5) erhält die Beklagte ...Tool-Daten, d.h. Kontaktinformationen und/oder Event-Daten (z.B. Besuche auf einer Webseite, Installation einer App, Kauf eines Produkts) von ihren Vertragspartnern, den (hier) sog. Drittanbietern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.1.1.2. Bestimmte technische Standarddaten (s. hierzu z.B. Duplik, Rz. 31 = Bl. 308 f. LGA) gelangen automatisch an die Beklagte, wenn die Klägerin eine Webseite aufruft, deren Anbieter die ... ... Tools in seine Webseite eingebettet hat. Nach einer vereinfachten Darstellung des EuGH (BeckRS 2019, 15831 – Fashion ID; näher Duplik, Rz. 23 ff. = Bl. 304 ff. LGA) ist es &quot;eine Eigenart des Internets, dass der Browser des Internetbesuchers Inhalte aus verschiedenen Quellen darstellen kann. [...] Hierzu übermittelt der Browser dem Server des Drittanbieters die IP-Adresse des Rechners dieses Besuchers sowie die technischen Informationen des Browsers, damit der Server feststellen kann, in welchem Format der Inhalt an welche Adresse auszuliefern ist. [...]&quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.1.1.3. Weitere (sog. Event-) Daten werden dann automatisch an die Beklagte übertragen, wenn der Drittanbieter bei der Einbettung der ... ... Tools in seine Webseite oder App eine entsprechende Einstellung vorgenommen hat (Duplik, Rz. 35 f. = Bl. 310 f. LGA). Die ... Tools Nutzungsbedingungen verlangen in diesem Fall von dem Drittanbieter, die erforderlichen Angaben und Datenschutzbelehrungen zu erteilen und die notwendige Einwilligung einzuholen (Anlage B5). Die Beklagte überprüft dies nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.1.1.4. Wie die Beklagte mit den bei ihr eingegangenen Informationen weiter verfährt, hängt von den Datenschutz-Einstellungen des jeweiligen Nutzers ab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.1.1.4.1. Erlaubt der Nutzer der Beklagten nicht, Cookies und vergleichbare Technologien in anderen Apps und auf anderen Webseiten zu nutzen, so kann er sich dort nicht mehr mit seinem ...-Konto anmelden und die dort erhobenen Daten werden nicht verwendet, um relevante Werbung zu zeigen. Sie werden aber in eingeschränktem Umfang genutzt, um für Sicherheit und Integrität zu sorgen und es kann sein, dass die Beklagte aggregierte Informationen zu Aktivitäten erhält, nicht aber die persönliche Cookie-Information des Nutzers (Anlage B7, S. 41).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.1.1.4.2. Entscheidet sich der Nutzer dafür, Werbung mithilfe der Informationen von Werbepartnern zu seinen Aktivitäten relevanter zu machen, erhält er stärker personalisierte Werbung. Entscheidet er sich dagegen, (s. Anlage B7, S. 43), werden die Daten dennoch – für andere Zwecke – verarbeitet (Duplik, Rz. 62 = Bl. 322 LGA), z.B. zum Schutz der Sicherheit und Integrität der Server (a.a.O. Rz. 63) oder zur Messung der Effektivität von Werbekampagnen (Anlage K11, S. 23: &quot;die C# ... ist nötig, um die Events von Nutzer*innen zu aggregieren, die sich gegen die Nutzung ihrer Daten entschieden haben&quot;; hierzu Duplik, Rz. 60 = Bl. 321 LGA.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.1.1.4.3. Der Nutzer hat weiter die Möglichkeit, die Verknüpfung künftiger Aktivitäten mit seinem Konto aufzuheben und frühere Aktivitäten zu löschen (Anlage B7, S. 44 ff.). In diesem Fall erhält die Beklagte aber weiterhin Informationen zu seinen Aktivitäten, die für Messungen sowie zur Verbesserung der Werbesysteme verwendet werden (Anlage B7, S. 56).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.1.2. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer erstinstanzlich erfolgten persönlichen Anhörung erklärt, ihr sei aufgefallen, dass ihr zu zuvor gegoogelten Themen Werbung angezeigt wurde. Sie habe schon zuvor unter einer generalisierten Angststörung gelitten und sei auch schon in psychologischer Behandlung gewesen. Sie google viele Symptome und möchte nicht, dass ein Dritter wisse, wie es um ihre Gesundheit bestellt sei. Ihre generalisierte Angststörung sei dadurch &quot;befeuert&quot; worden (Protokoll der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom 06.02.2025, Bl. 482 – 484, dort S. 2 = Bl. 483 LGA).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte hat insoweit mit Nichtwissen bestritten, dass der streitgegenständliche Sachverhalt Thema der Behandlung der Klägerin gewesen wäre (ebd.). Nicht bestritten und damit vom Senat zugrunde zu legen ist die restliche Erklärung der Klägerin, sie google viele Symptome, ihr sei zu gegoogelten Themen Werbung angezeigt worden und ihre bereits zuvor vorhandene generalisierte Angststörung sei durch ihre Aufklärung über den streitgegenständlichen Sachverhalt &quot;befeuert&quot; worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.1.2.1. Die Klägerin kann und muss nicht wissen, auf welchen (Dritt-) Webseiten und Apps ... ... Tools Verwendung finden, sie darf sich insoweit auf Vermutungen stützen (vgl. z.B. BGH BeckRS 2015, 10851). Die Beklagte kann sich hingegen nicht auf ein pauschales Bestreiten beschränken, sie müsste konkret vortragen, weil (nur) sie es kann (§ 138 Abs. 1, Abs. 2 ZPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.1.2.2. Dass die Klägerin sich um eine gewisse Plausibilisierung ihrer Vermutung bemüht, indem sie – gestützt auf Nachforschungen ihrer Prozessbevollmächtigten – vorträgt, dass allein &quot;der ... Pixel [...] auf 30 – 40% aller Internetseiten und der ganz überwiegenden Mehrzahl der meistbesuchten 100 Webseiten Deutschlands verbaut&quot; sei (Replik, S. 49 = Bl. 191 d.A.; vgl. auch Anlage K2), gereicht ihr nicht zum Nachteil. Das pauschale Bestreiten dieses Vortrags als unsubstantiiert ist unwirksam.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.2. Nachdem der Klägerin unstreitig Werbung zu gegoogelten Themen gezeigt wurde (s.o. unter Punkt 4.1.1.2.), liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz der Datenminimierung, der in Art. 5 Abs. 1 lit. b), lit. c), Art. 25 Abs. 2 S. 1, 3 DSGVO verankert ist, vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.2.1. Der Grundsatz der Datenminimierung sichert die Verhältnismäßigkeit der Datenverarbeitung und besagt, dass personenbezogene Daten &quot;dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein&quot; müssen (EuGH NZA 2024, 1407 Rn. 49 f.; NZA 2023, 1523). Der Verantwortliche darf die Daten nicht allgemein und unterschiedslos erheben, sondern muss von der Erhebung solcher Daten absehen, die für die Zwecke der Verarbeitung nicht unbedingt notwendig sind (EuGH NZA 2024, 1407 Rn. 59). In zeitlicher Hinsicht ist der Zeitraum der Datenerhebung als solcher und der Zeitraum, in dem die Möglichkeit besteht, den Betroffenen zu identifizieren, auf das im Hinblick auf den Zweck der beabsichtigten Verarbeitung absolut Notwendige zu beschränken (sog. Speicherbegrenzung, s. EuGH a.a.O. Rn. 52 f.; EuZW 2022, 527).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.2.2. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die von den (Dritt-) Webseiten und Apps stammenden &quot;Kontaktinformationen&quot; und/oder &quot;Event-Daten&quot; (Anlage B5) ungefiltert und damit – in den Worten des EuGH (s.o.) – allgemein und unterschiedslos von der Beklagten verarbeitet werden. Der Senat sieht hierin – wie der EuGH (NZA 2024, 1407 Rn. 62 ff.) in einem ... betreffenden Fall – einen unverhältnismäßigen Eingriff in die durch Art. 7, 8 GRCharta geschützten Rechte der Klägerin auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten. Der EuGH weist zurecht darauf hin, &quot;dass eine solche Verarbeitung besonders umfassend [ist], da sie potenziell unbegrenzte Daten betrifft und erhebliche Auswirkungen auf den Nutzer hat, dessen Onlineaktivitäten zum großen Teil, wenn nicht sogar fast vollständig, von ... aufgezeichnet werden, was bei ihm das Gefühl auslösen kann, dass sein Privatleben kontinuierlich überwacht wird&quot; (EuGH NZA 2024, 1407 Rn. 62; NZA 2023, 1523).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.2.3. Personenbezogen i.S.v. Art. 4 Nr. 1 DSGVO sind die verarbeiteten Daten schon deshalb, weil die Beklagte unstreitig in der Lage ist, diese Daten (z.B. über die verwendete IPAdresse oder individuelle Geräteinformationen) dem Benutzerkonto der Klägerin zuzuordnen (vgl. Erwägungsgrund 26 zur DSGVO: &quot;Um festzustellen, ob eine natürliche Person identifizierbar ist, sollten alle Mittel berücksichtigt werden, die von dem Verantwortlichen oder einer anderen Person nach allgemeinem Ermessen wahrscheinlich genutzt werden, um die natürliche Person direkt oder indirekt zu identifizieren [...]&quot;; s. auch EuGH BeckRS 2016, 82520 zu dynamischen IP-Adressen).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.2.4. Die Beklagte ist zur Überzeugung des Senats für die Erhebung, Übermittlung, Speicherung und Verwertung dieser Daten verantwortlich i.S.v. Art. 4 Nr. 7 DSGVO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.2.4.1. Die Verantwortlichkeit für die Speicherung und Verarbeitung liegt auf der Hand.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.2.4.2. Die Beklagte ist – gemeinsam mit dem jeweiligen Drittanbieter – auch für die Erhebung und Übermittlung verantwortlich (EuGH BeckRS 2019, 15831 Rn. 79, 96 – Fashion ID). Das liegt daran, dass durch die Einbettung der ... ... Tools in eine Webseite oder App quasi eine &quot;dynamische Verweisung&quot; auf die jeweils aktuelle Version des Tools entsteht. Die Kontrolle über die Programmierung und in der Folge über die Funktionalität des Tools verbleibt damit bei der Beklagten. Diese entscheidet (mit), welche Daten erhoben und übermittelt werden. Dass eine &quot;gemeinsame Verantwortlichkeit für die Datenverarbeitung mit dem jeweiligen Drittunternehmen gem. der DSGVO betreffend die Erhebung und Übermittlung zusätzlicher Daten an ... über gewisse ... ... Tools&quot; besteht, hat die Beklagte eingeräumt (Duplik, Rz. 41, 45 = Bl. 313 f. LGA, vgl. auch die Nutzungsbedingungen für die ... ... Tools in Anlage B5, dort S. 5).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.3. Die Datenverarbeitung seitens der Beklagten ist nicht nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO gerechtfertigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4.1.3.1. Von Bedeutung ist dabei zunächst, &quot;dass nach Art. 5 DSGVO der Verantwortliche die Beweislast dafür trägt, dass die Daten unter anderem für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben und auf rechtmäßige Weise, nach Treu und Glauben und in einer für die betroffene Person nachvollziehbaren Weise verarbeitet werden. Außerdem obliegt es nach Art. 13 I Buchst. c dieser Verordnung, wenn personenbezogene Daten bei der betroffenen Person erhoben werden, dem Verantwortlichen, diese Person über die Zwecke, für die diese Daten verarbeitet werden sollen, sowie über die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung zu informieren&quot; (EuGH GRUR 2023, 1131 Rn. 95). Anders als die Beklagte meint, muss nicht die Klägerin bestimmte Verarbeitungszwecke in Frage stellen, sondern hat die Beklagte zu erklären, zu welchem Zweck sie welche Daten erhoben hat und weshalb die Verarbeitung der Daten rechtmäßig sein soll. Die Beklagte verweist in der Berufungsbegründung (S. 23, Fn. 10) selbst auf die sog. Einwilligungsleitlinien des Europäischen Datenschutzausschusses (dort, Rz. 118), in denen es heißt: &quot;[Es ist] sehr wichtig, dass die Verantwortlichen vor der Erhebung der Daten die Zwecke bewerten, für die die Daten tatsächlich verarbeitet werden und die Rechtsgrundlage, auf die sich die Verarbeitung stützt. [...] Deshalb sollten Verantwortliche von Anfang an deutlich machen, welcher Zweck auf welche Daten Anwendung findet und auf welcher Rechtsgrundlage die Verarbeitung beruht.&quot;&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-GRURRS-B-2025-N-36441?hl=true&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 13 Jan 2026 16:20:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7487-guid.html</guid>
    <category>art. 6 dsgvo</category>
<category>art. 82 dsgvo</category>
<category>datenschutzgrundverordnung</category>
<category>datenschutzrecht</category>
<category>drittapps</category>
<category>drittenseiten</category>
<category>dsgvo</category>
<category>einwilligung</category>
<category>facebook</category>
<category>instagram</category>
<category>meta</category>
<category>meta business tools</category>
<category>nutzer</category>
<category>nutzungsvertrag</category>
<category>off-site-daten</category>
<category>olg münchen</category>
<category>personenbezogene daten</category>
<category>schadensersatz</category>
<category>soziales netzwerk</category>
<category>speicherung</category>
<category>verarbeitung</category>

</item>
<item>
    <title>Volltext BGH liegt vor: Schufa muss erledigte Zahlungsstörungen nicht unverzüglich löschen - kürzere Speicherdauer bei besonderem Löschungsinteresse</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7474-Volltext-BGH-liegt-vor-Schufa-muss-erledigte-Zahlungsstoerungen-nicht-unverzueglich-loeschen-kuerzere-Speicherdauer-bei-besonderem-Loeschungsinteresse.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7474-Volltext-BGH-liegt-vor-Schufa-muss-erledigte-Zahlungsstoerungen-nicht-unverzueglich-loeschen-kuerzere-Speicherdauer-bei-besonderem-Loeschungsinteresse.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7474</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7474</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 18.12.2025&lt;br /&gt;
I ZR 97/25&lt;br /&gt;
Löschungsfrist bei Zahlungsstörungen&lt;br /&gt;
Verordnung (EU) 2016/679 Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f; Art. 82&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag &lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7463-BGH-Schufa-muss-erledigte-Zahlungsstoerungen-nicht-unverzueglich-loeschen-kuerzere-Speicherdauer-bei-besonderem-Loeschungsinteresse-des-Betroffenen.html&quot;&gt;BGH: Schufa muss erledigte Zahlungsstörungen nicht unverzüglich löschen - kürzere Speicherdauer bei besonderem Löschungsinteresse des Betroffenen&lt;/a&gt; über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Die längstmögliche Speicherungsdauer von Daten über Zahlungsstörungen, die private Wirtschaftsauskunfteien durch Einmeldungen ihrer Vertragspartner sammeln, um sie zur Grundlage von Bonitätsbeurteilungen zu machen, wird nicht durch die Löschungsfrist von Eintragungen anderer Art über die jeweilige Forderung im öffentlichen Register - hier im Schuldnerverzeichnis - vorgegeben (Abgrenzung zu EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 - C-26/22 und C-64/22, NJW 2024, 417 [juris Rn. 113] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Verhaltensregeln im Sinn von Art. 40 DSGVO können im Interesse der Rechtssicherheit und auch mit Blick auf das von Wirtschaftsauskunfteien betriebene Massengeschäft als Orientierung für die nach Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DSGVO vorzunehmende Interessenabwägung herangezogen werden, soweit sie typisiert zu einem angemessenen Interessenausgleich führen - wie das bei der vom Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zum 1. Januar 2025 genehmigten Ziffer IV.1. Buchst. b der Verhaltensregeln für die Prüf- und Speicherfristen von personenbezogenen Daten durch die deutschen Wirtschaftsauskunfteien grundsätzlich der Fall ist - und die Besonderheiten des Einzelfalls bei der konkret vorzunehmenden Interessenabwägung hinreichend berücksichtigt werden (Abgrenzung zu EuGH, NJW 2024, 417 [juris Rn. 104 f.] - SCHUFA Holding [Restschuldbefreiung]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 18. Dezember 2025 - I ZR 97/25 - OLG Köln - LG Bonn&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR__97-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=5&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 05 Jan 2026 15:34:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7474-guid.html</guid>
    <category>art. 6 abs. 1 lit. f)</category>
<category>auskunftsanspruch</category>
<category>auswertung</category>
<category>bgh</category>
<category>daten</category>
<category>datenschutz</category>
<category>datenschutzgrundverordnung</category>
<category>datenschutzrecht</category>
<category>dsgvo</category>
<category>eintrag</category>
<category>eugh-generalanwalt</category>
<category>frist</category>
<category>insobekvo</category>
<category>insolvenzbekanntmachungen</category>
<category>insolvenzschuldner</category>
<category>kreditwürdigkeit</category>
<category>löschen</category>
<category>löschung</category>
<category>personenbezogene daten</category>
<category>profiling</category>
<category>rechtswidrig</category>
<category>schufa</category>
<category>schufa-scoring</category>
<category>scoring</category>
<category>speicherungauskunft</category>
<category>verarbeitung</category>
<category>wirtschaftsauskunfteien</category>
<category>zahlungsstörung</category>

</item>
<item>
    <title>EuGH: Informationspflichten nach der DSGVO beim Einsatz von Bodycams im Zusammenhang mit Fahrscheinkontrollen </title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7465-EuGH-Informationspflichten-nach-der-DSGVO-beim-Einsatz-von-Bodycams-im-Zusammenhang-mit-Fahrscheinkontrollen.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7465-EuGH-Informationspflichten-nach-der-DSGVO-beim-Einsatz-von-Bodycams-im-Zusammenhang-mit-Fahrscheinkontrollen.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7465</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7465</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 18.12.2025&lt;br /&gt;
C-422/24&lt;br /&gt;
Storstockholms Lokaltrafik&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat sich vorliegend mit den Informationspflichten nach der DSGVO beim Einsatz von Bodycams im Zusammenhang mit Fahrscheinkontrollen befasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;DSGVO: Beim Einsatz einer Körperkamera anlässlich der Fahrscheinkontrolle müssen dem betroffenen Fahrgast bestimmte Informationen unmittelbar zur Verfügung gestellt werden &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die wichtigsten Informationen können auf einem Hinweisschild angezeigt werden, während die weiteren an einem leicht zugänglichen Ort zur Verfügung gestellt werden könne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein öffentlicher Verkehrsbetrieb in Stockholm (Schweden) stattet seine Fahrkartenkontrolleure mit Körperkameras aus, um anlässlich der Fahrkartenkontrollen die Fahrgäste zu filmen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die schwedische Datenschutzbehörde verhängte gegen dieses Unternehmen wegen Verstößen gegen mehrere Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)1 eine Geldbuße. Unter anderem ist sie der Auffassung, dass der Einsatz von Körperkameras die Erhebung personenbezogener Daten unmittelbar bei den gefilmten Personen, die hierüber nur mangelhaft unterrichtet worden seien, ermöglicht habe. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Unternehmen bestreitet eine Verletzung der Informationspflicht. Die personenbezogenen Daten seien indirekt erhoben worden, und bei einer solchen Art der Erhebung würden Zeitpunkt und Umfang dieser Verpflichtung anders definiert, so dass die Geldbuße ungerechtfertigt sei. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das mit diesem Rechtsstreit befasste schwedische Gericht hat den Gerichtshof um Auslegung der DSGVO ersucht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Auffassung des Gerichtshofs müssen betroffene Personen bestimmte Informationen unmittelbar erhalten, da die mit Körperkameras erlangten Daten unmittelbar4 bei diesen Personen erhoben werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Einstufung einer Datenerhebung als „unmittelbar“ setzt nämlich weder voraus, dass die betroffene Person Daten wissentlich zur Verfügung stellt, noch bedarf es einer besonderen Handlung dieser Person. Daten, die bei der Beobachtung der Person, die die Quelle dieser Daten ist, gewonnen wurden, werden daher als unmittelbar bei dieser Person erhoben angesehen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die zweite Fallgestaltung, in der Daten indirekt erhoben werden, findet Anwendung, wenn der Verantwortliche keinen direkten Kontakt zur betroffenen Person hat und die Daten aus einer anderen Quelle erhält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden die Daten unmittelbar bei der betroffenen Person erhoben, können die Informationspflichten im Rahmen eines mehrstufigen Verfahrens erfüllt werden. Die wichtigsten Informationen können auf einem Hinweisschild angezeigt werden. Die weiteren obligatorischen Informationen können der betroffenen Person in geeigneter und vollständiger Weise an einem leicht zugänglichen Ort zur Verfügung gestellt werden. &lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://curia.europa.eu/juris/documents.jsf?num=C-422/24&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 18 Dec 2025 10:55:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7465-guid.html</guid>
    <category>aukunft</category>
<category>bodycam</category>
<category>dateisystem</category>
<category>datenschutz</category>
<category>datenschutzgrundverordnung</category>
<category>datenschutzrecht</category>
<category>dsgvo</category>
<category>eugh</category>
<category>gespeichert</category>
<category>hinweisschilder</category>
<category>information</category>
<category>körperkamera</category>
<category>personenbezogene daten</category>
<category>speichern</category>
<category>speicherung</category>
<category>ticktkontrolle</category>
<category>umittelbar</category>
<category>verarbeitung</category>

</item>

</channel>
</rss>
