<?xml version="1.0" encoding="utf-8" ?>

<rss version="2.0" 
   xmlns:rdf="http://www.w3.org/1999/02/22-rdf-syntax-ns#"
   xmlns:admin="http://webns.net/mvcb/"
   xmlns:dc="http://purl.org/dc/elements/1.1/"
   xmlns:slash="http://purl.org/rss/1.0/modules/slash/"
   xmlns:wfw="http://wellformedweb.org/CommentAPI/"
   xmlns:content="http://purl.org/rss/1.0/modules/content/"
   >
<channel>
    
    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag presserecht)</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/</link>
    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
    <dc:language>de</dc:language>
    <generator>Serendipity 2.5.0 - http://www.s9y.org/</generator>
    <pubDate>Wed, 22 Apr 2026 16:18:00 GMT</pubDate>

    <image>
    <url>https://beckmannundnorda.de/serendipity/templates/2k11/img/s9y_banner_small.png</url>
    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/</link>
    <width>100</width>
    <height>21</height>
</image>

<item>
    <title>LG Frankfurt: Fehlende Anonymisierung durch Missachtung der Verpixelungsanordnung des Gerichts ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7644-LG-Frankfurt-Fehlende-Anonymisierung-durch-Missachtung-der-Verpixelungsanordnung-des-Gerichts-ist-eine-Verletzung-des-allgemeinen-Persoenlichkeitsrechts.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7644-LG-Frankfurt-Fehlende-Anonymisierung-durch-Missachtung-der-Verpixelungsanordnung-des-Gerichts-ist-eine-Verletzung-des-allgemeinen-Persoenlichkeitsrechts.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7644</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7644</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 21.04.2026&lt;br /&gt;
2-03 O 144/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die fehlende Anonymisierung durch Missachtung der sitzungspolizeilichen Verpixelungsanordnung des Gerichts eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Angeklagten darstellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressmeitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Anonymisierung - Persönlichkeitsrechtsverletzung durch Missachtung der Verpixelungsanordnung im Strafverfahren&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressekammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat heute in einem grundsätzlichen Urteil entschieden, dass die sitzungspolizeiliche Anordnung des Vorsitzenden einer Strafkammer über die Anonymisierung von Beteiligten für ein späteres presserechtliches Zivilverfahren bindend ist. Ein Medienunternehmen, das Bildnisse eines Angeklagten entgegen der Anonymisierungsanordnung des Strafkammervorsitzenden unverpixelt veröffentlicht und/oder unter Nennung seines Klarnamens berichtet, verletzt den Angeklagten in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Verfügungskläger des presserechtlichen Eilverfahrens muss sich gegenwärtig vor einer Schwurgerichtskammer des Landgerichts Frankfurt am Main gemeinsam mit sieben weiteren Männern wegen des Vorwurfs des Mordes verantworten. Im Kern geht es laut Anklage um die Aufsehen erregende Tötung eines Mannes am Frankfurter Hauptbahnhof im Jahr 2024. Der Verfügungskläger soll die Tat im Hintergrund als Mittäter koordiniert haben. Er ist nicht vorbestraft und in der Öffentlichkeit bisher nicht bekannt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorsitzende der Schwurgerichtskammer hatte vor der Hauptverhandlung eine sog. sitzungspolizeiliche Anordnung unter anderem für Foto- und Filmaufnahmen erlassen. Danach dürfen Aufnahmen der Angeklagten nur verbreitet werden, wenn sie zum Beispiel durch eine Verpixelung anonymisiert wurden. Ihre Namen sind zu schwärzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Medienunternehmen strahlte wenige Tage nach Beginn der strafrechtlichen Hauptverhandlung einen Fernsehbericht aus und lud ihn auf seinem Youtube-Kanal hoch. Darin wird der Verfügungskläger mehrfach namentlich genannt und wiederholt in Videoausschnitten und Fotografien aus dem Gerichtssaal bildlich dargestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der gegen diese Berichterstattung eingelegte Eilantrag hatte vor der 3. Zivilkammer Erfolg. Die Pressekammer befand in ihrem heutigen Urteil, dass der Verfügungskläger in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt ist. Das folge daraus, dass das Medienunternehmen unter Missachtung der sitzungspolizeilichen Anordnung des Strafkammervorsitzenden das Gesicht und den Namen des Verfügungsklägers veröffentlicht habe. Für ein presserechtliches Zivilverfahren sei diese sitzungspolizeiliche Anordnung bindend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vorsitzende der Pressekammer erklärte in der Urteilsbegründung: „Sitzungspolizeiliche Anordnungen, die Ton- und Bildaufnahmen ausschließen oder begrenzen, sind Hoheitsakte und können Medienunternehmen in ihrer Pressefreiheit aus Art. 5 Absatz 1 des Grundgesetzes beeinträchtigen. Der Vorsitzende einer Strafkammer muss die widerstreitenden Interessen der Prozessbeteiligten einerseits und der Presse anderseits abwägen und in Ausgleich bringen. Und er muss seine Entscheidung über sitzungspolizeiliche Maßnahmen begründen.“ Sehe sich ein Presseunternehmen durch eine sitzungspolizeiliche Anordnung – beispielsweise zur Verpixelung von Beteiligten – in seinen Rechten verletzt, könne es dagegen nach der Strafprozessordnung Beschwerde einlegen und auf diese Weise eine Klärung herbeiführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Bindungswirkung sitzungspolizeilicher Anordnungen für presserechtliche Zivilverfahren sei auch sachgerecht. „Ein Strafkammervorsitzender hat eine besondere Sachnähe (…). Typische Abwägungskriterien sind nämlich das Gewicht und die gesellschaftliche Bedeutung der angeklagten Strafvorwürfe sowie die Qualität der sie stützenden Verdachtsmomente. Als Mitglied des Spruchkörpers, der vollständige Akteneinsicht hat und über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheidet, kommt seiner Einschätzung eine besondere Richtigkeitsgewähr zu und ist weder rechtliches Nullum noch bloßer Abwägungsbelang für das Urteil einer Pressekammer“, so die Richterinnen und Richter auszugsweise in ihrem Urteil.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das heutige Urteil (Aktenzeichen 2-03 O 144/26) ist nicht rechtkräftig. &lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 22 Apr 2026 18:18:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7644-guid.html</guid>
    <category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
<category>anonymisierung</category>
<category>art. 5 gg</category>
<category>berichterstattung</category>
<category>bildberichterstattung</category>
<category>bildnisse</category>
<category>fehlende anonymisierung</category>
<category>fehlende verpixelung</category>
<category>gericht</category>
<category>klarnamennennung</category>
<category>lg frankfurt</category>
<category>medienberichterstattung</category>
<category>medienrecht</category>
<category>medienunternehmen</category>
<category>persönlichkeitsrechtsverletzung</category>
<category>persönlichkeitsschutz</category>
<category>pressefreiheit</category>
<category>presserecht</category>
<category>prozessrecht</category>
<category>rechtsbindung</category>
<category>schutz der privatsphäre</category>
<category>schutz der prozessbeteiligten</category>
<category>sitzungspolizeiliche anordnung</category>
<category>stpo</category>
<category>strafkammer</category>
<category>strafprozess</category>
<category>urteil</category>
<category>verpixelung</category>
<category>zivilrecht</category>

</item>
<item>
    <title>BGH: Wer rechtswidrige Inhalte veröffentlicht haftet für deren Wiedergabe durch Archivdienste und muss auf Löschung bei Anbietern wie Wayback Machine hinwirken</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7625-BGH-Wer-rechtswidrige-Inhalte-veroeffentlicht-haftet-fuer-deren-Wiedergabe-durch-Archivdienste-und-muss-auf-Loeschung-bei-Anbietern-wie-Wayback-Machine-hinwirken.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7625-BGH-Wer-rechtswidrige-Inhalte-veroeffentlicht-haftet-fuer-deren-Wiedergabe-durch-Archivdienste-und-muss-auf-Loeschung-bei-Anbietern-wie-Wayback-Machine-hinwirken.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7625</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7625</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 31.03.2026&lt;br /&gt;
VI ZR 157/24&lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 1 Ah, § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 249 Bb; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2&lt;br /&gt;
Wayback Machine&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass ein Betroffener im Wege des Folgenbeseitigungsanspruchs gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG von der Person, die rechtswidrige Inhalte veröffentlicht hat, das Hinwirken auf die Löschung nachweislich unwahrer Tatsachenbehauptungen verlangen kann, sofern die Maßnahme geeignet, erforderlich und zumutbar ist. Nach Ansicht des Gerichts erstreckt sich die Haftung desjenigen, der die Inhalte ursprünglich bereitgestellt hat, als unmittelbarer Störer auch auf die durch Dritte veranlasste automatisierte Wiedergabe des Ursprungsbeitrags, wie sie etwa durch Archivdienste wie die Wayback Machine erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Zu den Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags bei der Geltendmachung eines Folgenbeseitigungsanspruchs (hier: Hinwirkung auf die Löschung unwahrer Tatsachenbehauptungen im Internet).  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Der Betroffene kann vom Störer in entsprechender Anwendung von § 1004 Abs. 1 Satz 1, § 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG zur Beseitigung fortdauernder rechtswidriger Beeinträchtigungen seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch im Internet abrufbare Tatsachenbehauptungen die Löschung bzw. - bei fehlender Zugriffsmöglichkeit des Störers auf den in Rede stehenden digitalen Inhalt - das Hinwirken auf Löschung der Behauptungen verlangen. Voraussetzung hierfür ist, dass die beanstandeten Behauptungen nachweislich falsch sind und die begehrte Abhilfemaßnahme unter Abwägung der beiderseitigen Rechtspositionen, insbesondere der Schwere der Beeinträchtigung, zur Beseitigung des Störungszustands geeignet, erforderlich und dem Störer zumutbar ist (Fortführung Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 c) Demjenigen, der einen Artikel im Internet veröffentlicht, ist eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auch insoweit - als unmittelbarem Störer - zuzurechnen, als sie durch die Weiterverbreitung des Ursprungsbeitrags durch Dritte im Internet im Wege der Vervielfältigung von dessen Abrufbarkeit entstanden ist. Eine Verantwortlichkeit des Erstveröffentlichenden entsprechend § 1004 BGB besteht demgegenüber grundsätzlich nicht für Folgeberichterstattungen anderer Presseorgane, soweit diese eine unwahre Nachricht aus dem Ursprungsbeitrag im Rahmen eines eigenen Beitrags veröffentlicht haben (Fortführung Senatsurteil vom 28. Juli 2015 - VI ZR 340/14, BGHZ 206, 289).  BGH, Urteil vom 31. März 2026 - VI ZR 157/24 - KG Berlin   LG Berlin &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2024/VI_ZR_157-24.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 09 Apr 2026 11:27:00 +0200</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7625-guid.html</guid>
    <category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
<category>archive.org</category>
<category>archivierung</category>
<category>bgh</category>
<category>bild</category>
<category>cache</category>
<category>digitales archiv</category>
<category>folgenbeseitigungsanspruch</category>
<category>internetrecht</category>
<category>löschungsanspruch</category>
<category>persönlichkeitsrechtsverletzung</category>
<category>presserecht</category>
<category>störerhaftung</category>
<category>suchmaschinencache</category>
<category>tatsachenbehauptung</category>
<category>wayback machine</category>
<category>zurechnung</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Hamburg: Kein fliegender Gerichtsstand bei Personlichkeitsrechtsverletzung durch Online-Berichterstattung wenn sich diese nur an lokalen Adressatenkreis richtet</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7583-OLG-Hamburg-Kein-fliegender-Gerichtsstand-bei-Personlichkeitsrechtsverletzung-durch-Online-Berichterstattung-wenn-sich-diese-nur-an-lokalen-Adressatenkreis-richtet.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7583-OLG-Hamburg-Kein-fliegender-Gerichtsstand-bei-Personlichkeitsrechtsverletzung-durch-Online-Berichterstattung-wenn-sich-diese-nur-an-lokalen-Adressatenkreis-richtet.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7583</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7583</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamburg&lt;br /&gt;
Beschluss vom 03.03.2026&lt;br /&gt;
7 W 26/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Hamburg hat entscheiden, dass die Grundsätze des fliegenden Gerichtsstands bei Personlichkeitsrechtsverletzung durch Online-Berichterstattung dann nicht gelten, wenn sich die Berichterstattung nur an einen lokalen Adressatenkreis richtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen, auf die vollumfänglich verwiesen werden kann, den Antrag wegen fehlender örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich ergänzend ist auszuführen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Veröffentlichungen in Online-Medien setzt der BGH für die autonome internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte zur Entscheidung über Klagen wegen Persönlichkeitsbeeinträchtigungen voraus, dass die als rechtsverletzend beanstandeten Inhalte objektiv einen deutlichen Bezug zum Inland aufweisen (vgl. BGH, Urt. v. 02.03.2010 – VI ZR23/09, BGHZ 184, 313-323). Danach ist eine Kollision der widerstreitenden Interessen, d.h. des Interesses des Klägers an der Achtung seines Persönlichkeitsrechts einerseits und des Interesses des Beklagten an der Gestaltung seines Internetauftritts und an einer Berichterstattung andererseits, nach den Umständen des konkreten Falls zu lokalisieren, insbesondere ist festzustellen, ob aufgrund des Inhalts der beanstandeten Meldung die Verletzung im Inland tatsächlich eingetreten ist oder eintreten kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Übertragung dieser Grundsätze auf die örtliche Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet wird zwar bislang nicht einheitlich gesehen. In der Rechtsprechung wird der ubiquitäre sog. fliegende Gerichtsstand bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet allerdings überwiegend beschränkt auf die örtliche Zuständigkeit der Gerichte an dem Ort, an dem die Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts durch die Kenntnisnahme von der Veröffentlichung näher liegt. Eine Einschränkung der grundsätzlich bundesweit gegebenen Zuständigkeit kommt nach der Rechtsprechung insbesondere dann in Betracht, wenn sich die Veröffentlichung auf einen örtlich begrenzten Adressatenkreis bezieht oder sonst einen lokalen oder regionalen Bezug aufweist (OLG Hamburg, Beschluss vom 29.11.2023, 7 W 94/23, NJW-RR 2024, 613). Angeknüpft wird an die bestimmungsgemäße Abrufbarkeit und damit die bestimmungsgemäße Auswirkung der beanstandeten Inhalte (vgl. u.a. OLG Brandenburg, Beschluss vom 16.11.2023, 1 W 25/23, GRUR-RS 2023, 33932).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorliegend bezieht sich der Unterlassungsantrag auf eine Veröffentlichung eines in Frechen ansässigen Karnevalsvereins, der Antragsgegnerin zu 1). Auch der Antragsteller selbst sowie die weiteren Antragsgegner zu 2) und 3) leben in Frechen. Weder haben die Antragsgegner die in Rede stehende Verlinkung auf die Festschrift, die nach Ansicht des Antragstellers fehlerhafte Angaben enthält, im Gebiet der Stadt Hamburg vorgenommen, noch hat sich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Antragstellers, für die ohnehin nach dem eigenen Vortrag keine Anhaltspunkte bestehen, in Hamburg ausgewirkt, da dieser selbst keinen Wohnsitz hier unterhält und auch ansonsten – außer der Tatsache, dass seine Schwester hier lebt – keine Verbindung zur Stadt Hamburg aufweist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Vergleich zu Prominenten, die im gesamten Bundesgebiet bekannt sind, so dass Persönlichkeitsrechtsverletzungen keinen besonderen regionalen Bezug aufweisen, besteht für weniger bekannten Persönlichkeiten, wie dies der Antragsteller ist, keine Vermutung, dass sich Persönlichkeitsrechtsverletzungen am gewählten Gerichtsstand auswirken (s. auch LG Köln, Beschluss vom 26.02.2019 – 28 O 359/18; BeckOGK/Lutz, 15.12.2025, ZPO § 32 Rn. 167).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001635459&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 10 Mar 2026 12:25:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7583-guid.html</guid>
    <category>adressatenkreis</category>
<category>örtliche zuständigkeit</category>
<category>berichterstattung</category>
<category>dringlichkeit</category>
<category>eilbedrüfnis</category>
<category>fliegender gerichtsstand</category>
<category>lokale relevanz</category>
<category>olg hamburg</category>
<category>persönlichkeitsrechtsverletzung</category>
<category>presserecht</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>zuständigkeit</category>

</item>
<item>
    <title>Volltext BGH liegt vor: Ausländischer Staat hat keine äußerungsrechtlichen Unterlassungsansprüche gegen inländische Medien</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7575-Volltext-BGH-liegt-vor-Auslaendischer-Staat-hat-keine-aeusserungsrechtlichen-Unterlassungsansprueche-gegen-inlaendische-Medien.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7575-Volltext-BGH-liegt-vor-Auslaendischer-Staat-hat-keine-aeusserungsrechtlichen-Unterlassungsansprueche-gegen-inlaendische-Medien.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7575</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7575</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 24.02.2026 - VI ZR 415/23&lt;br /&gt;
Urteil vom 24.02.2026 - VI ZR 416/23&lt;br /&gt;
GG Art. 1 Abs. 1 Satz 1, Art. 2 Abs. 1 Satz 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 25, Art. 100 Abs. 2; BGB § 823 Ah, Bd; StGB § 185, § 186, § 194 Abs. 3 Satz 2; EGBGB Art. 42 Satz 1; Rom II-Verordnung Art. 14 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, Satz 2; DDG § 3 &lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag&lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7561-BGH-Auslaendischer-Staat-hat-keine-aeusserungsrechtlichen-Unterlassungsansprueche-gegen-inlaendische-Medien-hier-Marokko-gegen-Die-Zeit-und-Sueddeutsche-Zeitung.html&quot;&gt; BGH: Ausländischer Staat hat keine äußerungsrechtlichen Unterlassungsansprüche gegen inländische Medien - hier: Marokko gegen Die Zeit und Süddeutsche Zeitung&lt;/a&gt; über die Entscheidungen berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Das Ansehen eines Staates ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der völkerrechtsfreundlichen Auslegung und des Rechtsanwendungsbefehls, den Art. 25 Satz 1 GG in Bezug auf allgemeine Regeln des Völkerrechts erteilt hat, nicht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG feststellbar, nach der ein Staat gegenüber Privatpersonen eines anderen Staates berechtigt wäre, die Unterlassung einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung zu verlangen, oder nach der die Staaten verpflichtet wären, zum Schutz der Reputation anderer Staaten umfassend - mithin auch außerhalb des hier nicht betroffenen Bereichs des Diplomaten- und Konsularrechts - auf die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Privatpersonen einzuwirken. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Ein Staat hat weder eine &quot;persönliche&quot; Ehre noch ist er Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Ein ausländischer Staat wird von den §§ 185 f. StGB nicht geschützt. Einem ausländischen Staat kommt auch nicht die Erstreckung des strafrechtlichen Ehrenschutzes auf Behörden oder sonstige Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, durch § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB zugute.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 24. Februar 2026 - VI ZR 415/23 - Hanseatisches OLG Hamburg LG Hamburg &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidungen finden Sie hier:&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2023/VI_ZR_415-23.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=5&quot;&gt;VI ZR 415/23&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/VI_ZS/2023/VI_ZR_416-23.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=7&quot;&gt;VI ZR 416/23&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 04 Mar 2026 17:17:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7575-guid.html</guid>
    <category>abwehransprüche</category>
<category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
<category>bgh</category>
<category>die zeit</category>
<category>marokko</category>
<category>medien</category>
<category>meinungsfreiheit</category>
<category>presserecht</category>
<category>pressfreiheit</category>
<category>rechtspersönlichkeit</category>
<category>süddeutsche zeitung</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>

</item>
<item>
    <title>BGH: Ausländischer Staat hat keine äußerungsrechtlichen Unterlassungsansprüche gegen inländische Medien - hier: Marokko gegen Die Zeit und Süddeutsche Zeitung</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7561-BGH-Auslaendischer-Staat-hat-keine-aeusserungsrechtlichen-Unterlassungsansprueche-gegen-inlaendische-Medien-hier-Marokko-gegen-Die-Zeit-und-Sueddeutsche-Zeitung.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7561-BGH-Auslaendischer-Staat-hat-keine-aeusserungsrechtlichen-Unterlassungsansprueche-gegen-inlaendische-Medien-hier-Marokko-gegen-Die-Zeit-und-Sueddeutsche-Zeitung.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7561</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7561</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 24.02.2026 - VI ZR 415/23&lt;br /&gt;
Urteil vom 24.02.2026 - VI ZR 416/23&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass ein ausländischer Staat hat keine äußerungsrechtlichen Unterlassungsansprüche gegen inländische Medien hat (hier: Marokko gegen Die Zeit und Süddeutsche Zeitung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Kein Unterlassungsanspruch des Königreichs Marokko gegen Die Zeit und Süddeutsche Zeitung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für das allgemeine Persönlichkeitsrecht zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass einem ausländischen Staat keine äußerungsrechtlichen Abwehransprüche gegen inländische Medien zustehen. Er hat die Revisionen des Königreichs Marokko zurückgewiesen und die Berufungsurteile damit bestätigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger ist das Königreich Marokko. Er nimmt die Beklagten als Betreiberin des Nachrichtenportals &quot;ZEIT ONLINE&quot;, Verfahren VI ZR 415/23, bzw. als Verlegerin der Tageszeitung &quot;Süddeutsche Zeitung&quot; und Betreiberin des dazugehörigen Online-Nachrichtenportals, Verfahren VI ZR 416/23, auf Unterlassung von Verdachtsäußerungen in Anspruch. Die Beklagten veröffentlichten im Juli 2021 verschiedene Beiträge, die sich mit der Überwachungssoftware &quot;Pegasus&quot; und der mit ihrer Hilfe erfolgten Überwachung hochrangiger Politiker, Rechtsanwälte und Journalisten befassen. Der Kläger wird in den Beiträgen jeweils als einer der Staaten genannt, der im Verdacht stehe, politisch relevante Personen - so insbesondere den französischen Präsidenten - mit Hilfe der Überwachungssoftware ausgespäht zu haben. Der Kläger behauptet, er gehöre weder zu den Kunden des Herstellers der Überwachungssoftware noch habe er die Software &quot;Pegasus&quot; erworben oder verwendet. Die Berichterstattung verletze ihn in schwerwiegender Weise in seinem sozialen Achtungsanspruch und in seiner Staatenehre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufungen des Klägers zurückgewiesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revisionen des Klägers hatten keinen Erfolg. Dem Kläger steht gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Verdachtsäußerungen zu. Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB iVm Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG. Ein Staat hat weder eine &quot;persönliche&quot; Ehre noch ist er Träger des allgemeinen Persönlichkeitsrechts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der geltend gemachte Anspruch kann auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 1 BGB iVm dem völkerrechtlichen Grundsatz der Staatenehre abgeleitet werden. Das Ansehen eines Staates ist auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der völkerrechtsfreundlichen Auslegung und des Rechtsanwendungsbefehls, den Art. 25 Satz 1 GG in Bezug auf allgemeine Regeln des Völkerrechts erteilt hat, nicht als sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB zu qualifizieren. Es ist keine allgemeine Regel des Völkerrechts im Sinne des Art. 25 GG feststellbar, nach der ein Staat gegenüber Privatpersonen eines anderen Staates berechtigt wäre, die Unterlassung einer ansehensbeeinträchtigenden Äußerung zu verlangen, oder nach der die Staaten verpflichtet wären, zum Schutz der Reputation anderer Staaten umfassend - mithin auch außerhalb des Bereichs des Diplomaten- und Konsularrechts - auf die ihrer Hoheitsgewalt unterliegenden Privatpersonen einzuwirken.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der geltend gemachte Unterlassungsanspruch ergibt sich auch nicht aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB iVm Vorschriften des Strafgesetzbuches. Ein ausländischer Staat wird von den §§ 185 f. StGB nicht geschützt. Einem ausländischen Staat kommt auch nicht die Erstreckung des strafrechtlichen Ehrenschutzes auf Behörden oder sonstige Stellen, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnehmen, durch § 194 Abs. 3 Satz 2 StGB zugute. Diesen Schutz will die Vorschrift nur für den nationalen Hoheitsbereich gewährleisten. Das Völkerrecht erfordert keine entsprechende Ausdehnung des Schutzbereichs auf die Interessen ausländischer Hoheitsträger. Im Rahmen der besonderen Strafbestimmungen zum Schutz ausländischer Staaten (§§ 102 - 104a StGB) gibt es keine Vorschrift, die die Verunglimpfung eines ausländischen Staates bzw. die Verletzung des Ansehens eines ausländischen Staates unter Strafe stellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht Hamburg - Entscheidungen vom 3. Juni 2022 - 324 O 355/21 und 324 O 350/21&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg - Entscheidungen vom 21. November 2023 - 7 U 37/22 und 7 U 38/22&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art 25 GG - Völkerrecht als Bestandteil des Bundesrechtes&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die allgemeinen Regeln des Völkerrechtes sind Bestandteil des Bundesrechtes. Sie gehen den Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 823 BGB - Schadensersatzpflicht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1004 BGB - Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch (analoge Anwendung bei der Verletzung anderer absolut geschützter Rechtsgüter)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Wird das Eigentum in anderer Weise als durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt, so kann der Eigentümer von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen. Sind weitere Beeinträchtigungen zu besorgen, so kann der Eigentümer auf Unterlassung klagen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Eigentümer zur Duldung verpflichtet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 186 StGB Üble Nachrede&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, wird, wenn nicht diese Tatsache erweislich wahr ist, mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) begangen ist, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 194 Strafantrag&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Ist die Beleidigung gegen einen Amtsträger, einen für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einen Soldaten der Bundeswehr während der Ausübung seines Dienstes oder in Beziehung auf seinen Dienst begangen, so wird sie auch auf Antrag des Dienstvorgesetzten verfolgt. Richtet sich die Tat gegen eine Behörde oder eine sonstige Stelle, die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrnimmt, so wird sie auf Antrag des Behördenleiters oder des Leiters der aufsichtführenden Behörde verfolgt. Dasselbe gilt für Träger von Ämtern und für Behörden der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Richtet sich die Tat gegen ein Gesetzgebungsorgan des Bundes oder eines Landes oder eine andere politische Körperschaft im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes, so wird sie nur mit Ermächtigung der betroffenen Körperschaft verfolgt.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 24 Feb 2026 16:03:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7561-guid.html</guid>
    <category>abwehransprüche</category>
<category>allgemeines persönlichkeitsrecht</category>
<category>bgh</category>
<category>die zeit</category>
<category>marokko</category>
<category>medien</category>
<category>meinungsfreiheit</category>
<category>presserecht</category>
<category>pressfreiheit</category>
<category>rechtspersönlichkeit</category>
<category>süddeutsche zeitung</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Karlsruhe: Betreiber eines sozialen Netzwerkes (hier: Facebook) und ein Journalist sind keine Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7504-OLG-Karlsruhe-Betreiber-eines-sozialen-Netzwerkes-hier-Facebook-und-ein-Journalist-sind-keine-Mitbewerber-im-Sinne-von-2-Abs.-1-Nr.-4-UWG.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7504-OLG-Karlsruhe-Betreiber-eines-sozialen-Netzwerkes-hier-Facebook-und-ein-Journalist-sind-keine-Mitbewerber-im-Sinne-von-2-Abs.-1-Nr.-4-UWG.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7504</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7504</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Karlsruhe&lt;br /&gt;
12.12.2025&lt;br /&gt;
6 W 50/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerkes (hier: Facebook) und ein Journalist keine Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann im Ergebnis zumindest mangels Verfügungsanspruchs keinen Erfolg haben, weil selbst in dem Fall, dass in den hier beanstandeten Verhaltensweisen eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlungen der Antragsgegnerin zu erkennen sein sollte, dagegen gerichtete Ansprüche gegen die Antragsgegnerin jedenfalls nicht der Antragstellerin nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zustehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Diese Vorschrift entscheidet – anders als die missverständliche Formulierung „antragsbefugt“ in der angefochtenen Entscheidung nahelegt – allein darüber, ob ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Unterlassung in der Person des Anspruchstellers besteht und damit über eine Anspruchsvoraussetzung, nicht über die Zulässigkeit eines Rechtsschutzbegehrens. Die Prozessführungsbefugnis für einen auf die behauptete Stellung als Mitbewerber im Sinn von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG gestützten Anspruch ergibt sich nach allgemeinen Grundsätzen hingegen schon daraus, dass er als eigener Anspruch im eigenen Namen geltend gemacht wird (siehe BGH, GRUR 2020, 303 Rn. 14 mwN; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, 43. Aufl., § 8 Rn. 3.8a mwN). Die Lehre von der „Doppelnatur“ betrifft hingegen die Fälle der Verbandsklagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG (siehe dazu BGH, GRUR 2015, 1240 Rn. 13 - Der Zauber des Nordens; BGHZ 233, 193 Rn. 12 - Knuspermüsli II; GRUR 2023, 585 Rn. 13 - Mitgliederstruktur; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 8 Rn. 3.9 ff mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG stehen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG jedem Mitbewerber zu, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maß und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Anspruchsberechtigter Mitbewerber kann danach insbesondere sein, wessen Unternehmen dem (eigenen) Unternehmen des Anspruchsgegners im Wettbewerb auf dem relevanten Markt gegenübersteht (unmittelbares Wettbewerbsverhältnisses; vgl. BGH, GRUR 2024, 1897 Rn. 26 - DFL-Supercup). Als mittelbares Wettbewerbsverhältnis wirkt zudem unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs anspruchsbegründend, wenn der Anspruchsgegner den Wettbewerb eines Unternehmens fördert, das mit dem Anspruchsteller in unmittelbarem (konkreten) Wettbewerb steht. Dieser kann gegen den Fördernden vorgehen, sofern er durch die Förderung des dritten Unternehmens in eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist (BGH, GRUR 2024, 1897 Rn. 30 mwN - DFL-Supercup).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Vom erforderlichen konkreten Wettbewerbsverhältnis ist auszugehen, wenn beide Unternehmer gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann. Ein solcher Substitutionswettbewerb setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmer auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen (BGH, GRUR 2025, 589 Rn. 22 mwN - Fluggastrechteportal; Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 2 Rn. 4.20 mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür ferner aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (mitunter als „ad hoc“-Wettbewerbsverhältnis bezeichnet, vgl. Fezer in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 2 Abs. 1 Nr. 3 Rn. 48; MünchKomm UWG/Wiebe, 3. Aufl., § 4 Nr. 3 Rn. 46). Ein konkretes – ebenfalls gegebenenfalls unmittelbares (vgl. BGH, GRUR 2024, 1897 Rn. 27 f - DFL-Supercup) – Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder – im Sinn mittelbaren Wettbewerbs – das eines Dritten (siehe dazu BGH, GRUR 2014, 573 Rn. 19 mwN - Werbung für Fremdprodukte) zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinn besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann, wobei nicht ausreichend ist, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft und zwar eine Beeinträchtigung vorliegt, es aber an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt (Beeinträchtigungswettbewerb, vgl. BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 24 ff - nickelfrei; GRUR 2017, 918, Rn. 16 - Wettbewerbsbezug; BGHZ 218, 236 Rn. 17 - Werbeblocker II; GRUR 2025, 589 Rn. 23 f mwN - Fluggastrechteportal; Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, GRUR-RR 2020, 429, 434; Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 2 Rn. 4.28 ff); die jeweils angebotenen Waren oder Dienstleistungen müssen auch insoweit einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (vgl. BGH, GRUR 2017, 918, Rn. 19 - Wettbewerbsbezug; GRUR 2021, 497 Rn. 15 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen; GRUR 2022, 729 Rn. 13 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II; GRUR 2025, 589 Rn. 24 mwN - Fluggastrechteportal; zu alledem Senat, Urteil vom 8. Mai 2024 - 6 U 198/23, juris Rn. 200).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beispielsweise im Fall eines werbefinanzierten Fernsehsenders und eines Unternehmens, das ein Gerät mit Werbeblocker-Funktion vertreibt, wird der wettbewerbliche Bezug zwischen den verschiedenartigen Waren und Dienstleistungen durch deren Einwirkung auf die Wahrnehmbarkeit der Werbesendungen hergestellt (vgl. BGH, GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker; GRUR 2017, 918 Rn. 19 - Wettbewerbsbezug). Nach der auf entsprechenden Erwägungen beruhenden Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, GRUR-RR 2020, 429, 434) stellt sich ein Faktenprüfer, der einen journalistischen Beitrag in einem sozialen Internetmedium mit einem untrennbaren verbundenen Hinweis über dessen Wahrheitsgehalt versieht und dabei auf ein eigenes Nachrichtenmagazin verlinkt, in Wettbewerb zu dem Betroffenen und schafft dadurch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, das ihn zum Mitbewerber macht. Eine solche Handlung ist einerseits geeignet, die Verbreitung des betroffenen Eintrags zu behindern, und fördert – in direkter Wechselwirkung dazu – andererseits den Absatz des Hinweisenden. Dementsprechend hat der Senat (Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21, GRUR-RR 2022, 272, 275 f; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 112/13, unveröffentlicht) auch ein (mittelbares) Wettbewerbsverhältnis aufgrund der Förderung fremden Wettbewerbs angenommen, wenn die Veröffentlichung eines publizistisch tätigen Anspruchstellers durch einen vom Anspruchsgegner als Betreiber einer sozialen Internetplattform gezeigten Faktencheck-Hinweis eines von Letzterem beauftragten und geförderten Faktenprüfers betroffen ist (zu alledem Senat, Urteil vom 8. Mai 2024 - 6 U 198/23, juris Rn. 201). Ob ein (unmittelbares) Wettbewerbsverhältnis auch zwischen dem Betroffenen und einem Betreiber der Plattform bestünde, sofern dieser den auf seiner Plattform eingestellten Beiträgen eigene Faktencheck-Hinweise hinzufügen würde (bejahend LG Karlsruhe, MMR 2022, 232, 233 f), hat der Senat (Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21, GRUR-RR 2022, 272, 276; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 112/13, unveröffentlicht; Urteil vom 8. Mai 2024 - 6 U 198/23, juris Rn. 202 f) bisher offengelassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwischen einem Betreiber eines Online-Vergleichsportals und dem Anbieter von Leistungen der dort verglichenen Art hat der Senat (Urteil vom 27. August 2025 - 6 U 12/25, GRUR-RR 2025, 506, 510) ein (unter anderem mittelbares) Wettbewerbsverhältnis für den Fall bejaht, dass der Portalbetreiber mit Werbeanzeigen fremden Wettbewerb anderer, darin angepriesener Unternehmen – über das zum Betrieb eines Anbietervergleichs redaktionell notwendige Maß hinaus, nämlich durch kommerziell beauftragte Bewerbung einzelner anderer Anbieter solcher Leistungen – gezielt fördert, dies zudem unter dem Gesichtspunkt (insoweit unmittelbaren Wettbewerbs), dass der eigene Wettbewerb des Portalbetreibers um Kunden für die Vermittlung von Angeboten (Dritter) in Wechselwirkung dazu steht, dass die dortige Präsentation von Marktvergleichsergebnissen, die bestimmte andere Anbieter, insbesondere ohne Berücksichtigung oder Hervorhebung der Angebote des Anspruchstellers empfehlen, dessen Chancen auf dem in Rede stehenden Angebotsmarkt beeinträchtigt. Letzteres entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2015, 1129 Rn. 19 f - Hotelbewertungsportal), wonach sich ein konkretes (unmittelbares) Wettbewerbsverhältnis ergeben kann, wenn der in Anspruch genommene Betreiber die Attraktivität seines Online-Reisebüros durch das Vorhalten von Bewertungen auf seinem Hotelbewertungsportal zu erhöhen sucht, wogegen die Anzeige einer dortigen negativen Bewertung geeignet ist, den Absatz der Beherbergungsdienstleistung des anspruchstellenden Hotelbetreibers zu beeinträchtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht geklärt scheint die Frage, wann auch im Übrigen zwischen einerseits dem Betreiber einer für die Präsentation und Vermittlung von Waren oder Dienstleistungen eingerichteten Online-Plattform und andererseits den – insbesondere auf dieser Plattform vertretenen – Anbietern solcher Leistungen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht (generell für möglich erachtet von BeckOK-UWG/Alexander, Stand Okt. 2025, § 2 Rn. 294b; bejahend zwischen Betreiber eines Vergleichsportals und Anbieter der dort verglichenen Leistungen Alexander, WRP 2018, 765, 768; zwischen Betreiber einer Taxi-Vermittlungs-App und Taxiunternehmen OLG Frankfurt, GRUR-RR 2021, 120 f; grundsätzlich verneinend OLG Koblenz, GRUR-RR 2006, 380 ff; LG Stuttgart, MMR 2021, 1000, 1003 f; offengelassen LG München I, MMR 2021, 995, 1000; siehe auch Eckel, GRUR 2021, 1125; OLG München, GRUR 2020, 770, 772 f; Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 2 Rn. 4.17c). Teilweise wird gefordert, das Verhalten des Portalbetreibers ausschließlich als etwaige Förderung fremden Wettbewerbs zu behandeln (Ohly, GRUR 2017, 441, 447). Diese Fragen hat der Senat bisher offengelassen (Urteil vom 8. Mai 2024 - 6 U 198/23, juris Rn. 202) und bedürfen hier keiner abschließenden Erörterung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Betreiber einer Online-Plattform und dem Anbieter von Waren oder Dienstleistungen auf dieser Plattform ist jedenfalls für denjenigen Fall grundsätzlich zu verneinen, dass der Plattformbetreiber nicht selbst als Anbieter von Leistungen tätig wird, die gegen die vom Anspruchsteller angebotenen Leistungen austauschbar sind (vgl. Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 2 Rn. 4.17c; Bongers-Gehlert, WRP 2025, 407, 409, siehe auch EuGH, GRUR 2025, 1001 Rn. 27 - HUK-COBURG/Check24). Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis kommt lediglich in dem Fall in Betracht, dass der Plattformbetreiber durch eine Beeinflussung geschäftlicher Entscheidungen von Nachfragern den Absatz eines Anbieters auf seiner Plattform bewusst oder mindestens bei objektiver Betrachtung gezielt fördert (vgl. Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 2 Rn. 4.17c). Daneben kann sich ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis des Anspruchstellers zum Portalbetreiber, der seine Leistungen nicht auf demselben Markt anbietet, nach den allgemeinen Grundsätzen nur im Rahmen solcher Handlungen des Portalbetreibers ergeben, mit denen er seinen eigenen Wettbewerb, Kunden für sein Portal zu gewinnen und daraus Vorteile zu ziehen, in einer Weise zu erreichen sucht, dass die damit erstrebten Vorteile mit den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, in einer durch ein Konkurrenzmoment geprägten Wechselwirkung in dem Sinn stehen, dass der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (siehe BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 f - Hotelbewertungsportal; Senat, Urteil vom 27. August 2025 - 6 U 12/25, GRUR-RR 2025, 506, 510).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Danach ist die Antragstellerin keine Mitbewerberin, der im Fall der Unzulässigkeit der hier beanstandeten Handlungen Ansprüche gegen die Antragsgegnerin zustünden, weil es an dem dafür erforderlichen konkreten Wettbewerbsverhältnis fehlt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Die Antragstellerin steht in keinem unmittelbaren Substitutionswettbewerb zur Antragsgegnerin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Letztere erbringt ihre Leistungen in sachlicher Hinsicht nicht auf demselben Markt wie die publizistische tätige Antragstellerin. Davon geht auch die Antragstellerin im Kern aus, indem sie selbst zutreffend einräumt, dass die Antragsgegnerin nicht selbst journalistisch tätig ist und keine eigenen „Inhalte“ (d.h. journalistische Beiträge) verbreitet, sondern ihren Nutzern eine Plattform bereitstellt, auf der diese ihrerseits Beiträge zur Veröffentlichung einstellen können. Die Antragstellerin sieht ein Konkurrenzmoment vielmehr darin, dass die Parteien um die Aufmerksamkeit potentieller Konsumenten solcher Beiträge konkurrieren, indem die Antragstellerin solche Aufmerksamkeit auf Internetinhalte mit ihren journalistischen Beiträgen ziehen will, die sie sowohl auf einer eigenen Internetseite als auch auf einer Facebook-Seite im Netzwerk der Antragsgegnerin bereitstellt, während die Antragsgegnerin danach strebt, solche Aufmerksamkeit auf ihre Plattform zu lenken. Im Werben um Aufmerksamkeit liegt aber noch kein Angebot einer aus Sicht der Internetnutzer (als Marktgegenseite) austauschbaren Leistung. Eine solche kann auch nicht allgemein darin erkannt werden, dass beide Seiten im weitesten Sinn dazu beitragen, dass Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer ihren Bedarf nach dem Konsum von Informationen im Internet decken können und dafür mit deren Aufmerksamkeit honoriert werden, was etwa die Möglichkeit fördert, Werbeeinnahmen zu generieren, im Fall der Antragsgegnerin einschließlich der u.a. zu diesem Zweck vorteilhaften Sammlung von Nutzerdaten. Der hierzu durch die Antragsgegnerin geleistete Beitrag, eine Infrastruktur (dem Publizierenden wie auch dem Konsumenten) zur Verfügung zu stellen, auf der solche Informationsinhalte, die Nutzer der Plattform dort einstellen, aufzufinden sind, und die von solchen publizierenden Nutzern angebotenen Informationsbeiträge selbst sind nicht substituierbar und somit nicht in einer Weise gleichartig, die ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründen würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin mit der Infrastruktur ihrer Plattform den dort publizierenden Nutzern die Möglichkeit bietet, Abonnements für von diesen auf ihren Facebook-Seiten eingestellte und ausgewählte Inhalte (wie journalistischen Beiträge) einzurichten, und anderen, konsumierenden Nutzern die Möglichkeit anbietet, solche Inhalte gegen ein Entgelt zu konsumieren, das dem jeweiligen Seitenbetreiber (unter Abzug etwa an Dritte zu entrichtender Kosten) zufließt. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob die Einräumung des Abonnements an den Konsumenten als eine ihm nicht unmittelbar vom Seitenbetreiber, sondern im eigenen Namen der Antragsgegnerin als Plattformbetreiberin angebotene und erbrachte Leistung anzusehen ist. Unabhängig davon bietet die Antragsgegnerin damit lediglich technische Mittel und einen vertraglichen Rahmen, mit denen Unternehmer ihren Wettbewerb in einer Weise betreiben können, der diesen Vorteile bei der Erzielung von Umsätzen mit dem Absatz ihrer publizistischen Leistungen bietet. Dazu gehört, dass sie die eingerichteten Abonnementangebote gegenüber den Informationen nachfragenden Nutzern bewirbt und Abschlüsse entsprechender Verträge mit den Abonnenten – womöglich im eigenen Namen – herbeiführt. Auch damit verlässt die Antragsgegnerin nicht ihre Rolle als Vermittlerin und wird nicht etwa selbst zum Anbieter sich zu eigen gemachter journalistischer Leistungen. Sie stellt vielmehr lediglich die Infrastruktur bereit, innerhalb derer die Anbieter und Nachfrager ihren Auftritt auf dem sachlichen Markt der Informationsleistungen strukturieren. Weder leistet die Antragsgegnerin damit die „abonnierten“ Informationen noch entscheidet sie damit über deren Angebot und Nachfrage im Rahmen von Abonnements, über deren Eröffnung und inhaltlichen Gegenstand vielmehr die Seitenbetreiber disponieren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Soweit die Antragstellerin betreffend den Absatz journalistischer Leistungen in (unmittelbarem) Substitutionswettbewerb zu anderen publizierenden Unternehmern einschließlich der Betreiber der hier beanstandeten Facebook-Seiten stehen mag, besteht auch kein mittelbares Wettbewerbsverhältnis zur Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Weder in der Bereitstellung dieser Ressourcen aus technischer Infrastruktur und geschäftlichem Rahmen noch in der allgemeinen Bewerbung und Verwirklichung der Abonnements ist nach den Umständen, die der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen sind, eine solche Förderung des Wettbewerbs bestimmter publizierender Nutzer der Plattform zu erkennen, welche im Verhältnis zu deren unmittelbaren Mitbewerbern einen mittelbaren Wettbewerb der Antragsgegnerin begründen würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Antragsgegnerin bietet damit den publizierenden Unternehmen, deren vermeintliche Förderung die Antragstellerin geltend macht, Leistungen an, mit denen diese ihren Bedarf an Ressourcen zur Förderung des eigenen Marktauftritts decken können. Bleiben diese Leistungen der Antragsgegnerin wettbewerblich mit Blick auf diese fremden Unternehmen, deren unmittelbare Wettbewerbsbeziehungen in Rede stehen, neutral, so liegt darin noch keine Förderung fremden Wettbewerbs im Sinn der gebotenen Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG. Sie sind ebenso wenig wettbewerblich relevant wie etwa die Leistungen eines Gewerberaumvermieters oder eines Transportunternehmens, die von fremden Unternehmen für die Darstellung oder Erbringung von Leistungen auf einem bestimmten in Rede stehenden sachlichen Markt in Anspruch genommen werden. Dabei ist schon unerheblich, ob die Antragsgegnerin für ihre Dienste auf Kosten der Betreiber abonnierbarer Seiten an den Erlösen aus Zahlungen der Abonnenten beteiligt wird; dies ist nach der unwidersprochenen Darlegung der Antragsgegnerin im Übrigen nicht der Fall und mutmaßt die Antragstellerin lediglich als eine Absicht der Antragsgegnerin für ein nicht konkretisiertes Szenario der Zukunft. Unter Berücksichtigung einer – zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt – jeweils marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin auf den sachlichen Märkten für das Angebot solcher Infrastrukturleistungen gegenüber publizierenden Unternehmen und für das an die Konsumenten gerichtete Angebot einer Plattform zum Zugang zu publizistischen Beiträgen mag eine relevante Förderung – anders als etwa bei einem nicht marktbeherrschenden Transportunternehmen – schon dann vorliegen können, wenn die Antragsgegnerin ihre vorbezeichneten Leistungen verschiedenen untereinander unmittelbar konkurrierenden Unternehmen nicht diskriminierungsfrei anbieten würde. Ohne eine spezifische Bevorzugung des Wettbewerbs bestimmter Unternehmen zum potentiellen Nachteil anderer Unternehmen liegt aber auch bei den Leistungen des Betreibers einer Online-Plattform wie der Antragsgegnerin keine gezielte Förderung fremden Wettbewerbs vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die – für das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses als Anspruchsvoraussetzung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG darlegungsbelastete und gegebenenfalls mit der Glaubhaftmachung belastete – Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der hier beanstandeten Handlungen fremden Wettbewerb ihrer unmittelbaren Konkurrenten in einer spezifischen, insbesondere diskriminierenden Weise gegenüber der Antragstellerin fördert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der von der Antragstellerin konkret vorgetragene Förderungsbeitrag der Antragsgegnerin erschöpft sich in der Ermöglichung der Einrichtung sowie der gegenüber den am Informationskonsum interessierten Nutzern betriebenen Präsentation von Abonnements, was die Antragsgegnerin der Antragstellerin gleichermaßen wie deren unmittelbaren Mitbewerbern anbietet und auch von der Antragstellerin genutzt wird. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin lässt sich daher eine Förderung fremden Wettbewerbs nicht daraus ableiten, dass das Angebot von (kostenpflichtigen) Abonnements für bestimmte Seiten dazu führe, dass die Abonnenten dort und somit (potentiell) weniger auf Seiten der Antragstellerin ihre Zeit verbrächten. Es liegt in der eigenen wettbewerblichen Entscheidung der Unternehmer einschließlich der Antragstellerin, inwieweit sie von diesem werblichen Mittel des Abonnementmodells auf der Plattform der Antragsgegnerin Gebrauch machen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ohne konkreten tatsächlichen Gehalt ist die Bewertung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin bestimme mit ihren Algorithmen die Reichweite der Inhalte, könne darüber entscheiden, für welche Inhalte sie ein Abonnement anbiete und bevorzuge einzelne Konkurrenten. Insbesondere zeigt die Antragstellerin nicht konkret auf, dass das Netzwerk der Antragsgegnerin darauf ausgelegt ist, bestimmte Betreiber und deren Beiträge strukturell durch Verschaffung erhöhter Wahrnehmbarkeit und Verstärkung deren Konsums zu bevorzugen, namentlich solche, welche sich mit Nachrichten der hier beanstandeten Art befassen (was unter Umständen zu einer Verschiebung des Wettbewerbsgefüges unter den Anbietern journalistischer Beiträge führen könnte).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragstellerin legt nicht dar, dass die Antragsgegnerin – entgegen den Feststellungen des Landgerichts und den Erläuterungen der Beschwerdeerwiderung – mit Algorithmen oder auf andere Weise gezielt die Verbreitung bestimmter Beiträge und die Einrichtung sowie den Absatz von Abonnements bestimmter publizistischer Unternehmer nach anderen Regeln behandelt als diejenigen der Konkurrenten. Vielmehr ergibt sich aus der von der Antragstellerin vorgelegten Anlage ASt 4 und deren eigenem Vortrag, dass die von der Antragsgegnerin aufgestellten Bedingungen für die Teilnahme am Abonnement-Modell für alle Nutzer gleichermaßen gelten. Dass es dazu gehören mag, mit den Inhalten die „Authentizität“ und rechtliche Anforderungen einzuhalten, welche die Wahrung des Lauterkeitsrechts umfassen mögen, ist nicht erheblich und begründet eine besondere Förderung des Wettbewerbs auch nicht in Fällen, in denen das Drittunternehmen im Rahmen seiner vom Abonnement erfassten Inhalte gegen diese allgemeinen Bedingungen verstößt (insofern möglicherweise aA Bongers-Gehlert, WRP 2025, 407, 416, was aber zu weit ginge).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus solchen Vorgaben der Nutzungsbedingungen lassen sich in tatsächlicher Hinsicht auch kein umfassender Prüfprozess und keine Kenntnis der Antragstellerin betreffend sämtliche und somit insbesondere etwa rechtswidrige Inhalte der abonnierbaren Seiten ableiten. Somit ist auch nicht etwa eine Bevorzugung einzelner rechtsuntreuer Nutzer gegenüber den übrigen Nutzern, insbesondere solchen, die sich wegen ansonsten angedrohter Sanktionen rechtstreu verhalten, mit dem Argument festzustellen, die Antragsgegnerin schütze und fördere gezielt bestimmte Nutzer, die sich einen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch verschafften. Eine von der Antragstellerin mit diesem tatsächlichen Schluss etwa behauptete umfassende Kenntnis der Antragsgegnerin ist jedenfalls bestritten und nicht glaubhaft gemacht, was zu Lasten der Antragstellerin geht. Unerheblich ist, ob die Antragsgegnerin mittlerweile – erst – aufgrund der vorliegenden Beanstandungen durch die Antragstellerin Kenntnis von den zur Begründung des Antrags herangezogenen Handlungen Dritter und den etwaigen Zuwiderhandlungen gegen §§ 3, 7 UWG begründenden Tatsachen hat. Ob im Rahmen einer (bewussten) Duldung bestimmter unlauterer Praktiken von Marktteilnehmern auf dem Portal ein Wettbewerbsverhältnis deren Mitbewerber zu dem Portalbetreiber entsteht, kann hier offenblieben. Gegenstand des vorliegenden Verfügungsbegehrens ist nicht, der Antragsgegnerin die im Antrag abstrakt gekennzeichneten Handlungen gerade dann zu verbieten, wenn sie über den betreffenden Beitrag oder die betreffende Seite eines Nutzers in Kenntnis gesetzt worden ist und diese daraufhin unverändert auf ihrer Plattform belassen hat. Vielmehr macht die Antragstellerin ein davon unabhängiges originäres Wettbewerbsverhältnis zu und eine davon unabhängig originäre Haftung der Antragsgegnerin geltend; hierauf hat die Beschwerdeerwiderung hingewiesen, ohne dass die Antragstellerin mit der Beschwerdereplik widersprochen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch unter dem Gesichtspunkt der Vergütung für Abonnements ist keine unterschiedliche Behandlung verschiedener Abo-Seitenbetreiber vorgetragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schließlich liegt eine gezielte Förderung fremden Wettbewerbs auch nicht darin, dass die von der Antragstellerin bereitgestellten Dienste – als eine wenig kostenintensive Ressource – für „Kleinstunternehmen“ besonders effizient nutzbar sein mögen, was deren Wettbewerb mit publizierenden Unternehmen stärkerer personeller und sachlicher Ausstattung anbelangt. Der bloße Umstand, dass eine Leistung ihrer Art nach eher den Beschaffungsbedürfnissen bestimmter Typen von Unternehmern entspricht als anderen, mit diesen auf dem Angebotsmarkt konkurrierenden Unternehmern, macht ihren Anbieter dort noch nicht zum mittelbaren Mitbewerber.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Ein (insbesondere etwa unmittelbares) Wettbewerbsverhältnis zwischen Parteien ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Antragsgegnerin ihren eigenen Wettbewerb unter Behinderung des Wettbewerbs der Antragstellerin fördern würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Indem die Antragsgegnerin die beanstandeten Facebook-Seiten und die beanstandeten Beiträge fremder Betreiber hostet, insbesondere unter Bereitstellung der Möglichkeit, Abonnements einzurichten, fördert sie zwar ihren eigenen Wettbewerb dahin, dass dies im Sinn eines möglichst weiten und interessanten Vorhaltung von Beiträgen (Content) der Attraktivität ihrer Dienste für ihre (potentiellen) Kunden grundsätzlich zuträglich ist, was mittelbar zu verschiedenen wirtschaftlichen Vorteilen der Antragsgegnerin (wie Werbeeinnahmen oder Gewinnung von Kundendaten) führen mag. Soweit dies zugleich bewirkt, dass Teile der Nutzer und potentielle Abnehmer der journalistischen Leistungen eines Unternehmers, insbesondere der Antragstellerin, sich dem Angebot anderer auf der Plattform der Antragsgegnerin vertretener Beiträge zuwenden, gegebenenfalls mit nachhaltiger Bindung über ein kostenpflichtiges Abonnement, wird zwar in solchen Fällen das Marktstreben des erstgenannten Unternehmers im Ergebnis beeinträchtigt. Es fehlt aber insoweit an jedem Konkurrenzmoment und wettbewerblichen Bezug zwischen dem Absatz der Infrastrukturdienstleistungen der Antragsgegnerin als – unterstellt insoweit marktbeherrschende – Portalbetreiberin einerseits und dem Absatz journalistischer Beiträge andererseits.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragsgegnerin eröffnet damit vielmehr einen Raum für einen Wettbewerb zwischen den Anbietern der journalistischen Leistungen. Zumindest solange diese sich dem dortigen Wettbewerb nach nicht diskriminierenden Bedingungen zu stellen haben, stehen Nachteile, die einzelnen Anbieter in diesem Wettbewerb erwachsen, wo andere Anbieter unter Nutzung der Mittel, die das Netzwerk der Antragsgegnerin bietet, Markterfolge erzielen, nicht in wettbewerblichem Bezug zu den auf anderem sachlichen Markt erbrachten Diensten des Portalbetreibers. Eine insoweit möglicherweise zur Begründung eines Behinderungswettbewerbs geeignete Diskriminierung oder ein sonstiger Eingriff in den Wettbewerb, insbesondere zum Nachteil der Antragstellerin, ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu erkennen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit eine Steigerung der Attraktivität der Plattform der Antragstellerin für die Konsumenten und auch für die Anbieter journalistischer Leistungen dazu führen mag, dass die Antragsgegnerin Kunden für ihre Plattform gewinnt, fehlt es ebenfalls an einem in wettbewerblichem Bezug stehenden Nachteil für den Absatz journalistischer Leistungen von Unternehmern wie der Antragstellerin. Dass die Bereitschaft zum Einsatz zeitlicher und finanzieller Ressourcen sowie die Aufmerksamkeit der Konsumenten journalistischer Leistungen begrenzt sind, genügt dafür nicht. Zumindest mit Blick darauf, dass es der Antragstellerin zu gleichen Bedingungen wie ihren unmittelbaren Substitutionsmitbewerbern möglich ist, sich auf der Plattform der Antragsgegnerin zu präsentieren, liegt ein Nachteil mit wettbewerblich relevanter Wechselbezüglichkeit nicht darin, dass Internetnutzer die von ihnen nachgefragten Informationen bei erfolgreichem Marktstreben der Antragsgegnerin verstärkt auf deren Plattform konsumieren, so dass ihnen weniger Ressourcen zum Konsum über andere Vertriebswege wie eine eigene Internetseite der Antragstellerin bleiben&lt;/em&gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001629433&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 20 Jan 2026 18:52:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7504-guid.html</guid>
    <category>§ 2 uwg</category>
<category>facebook</category>
<category>fake news</category>
<category>journalismus</category>
<category>journalist</category>
<category>meta</category>
<category>mitbewerber</category>
<category>olg karlsruhe</category>
<category>presse</category>
<category>presserecht</category>
<category>social media</category>
<category>soziales netzwerk</category>
<category>wettbewerbsrecht</category>
<category>wettbewerbsverhältnis</category>

</item>
<item>
    <title>OVG Münster: Journalist hat Anspruch gegen Bundesrepublik Deutschland auf Auskunft über Verkäufer des &quot;Schabowski-Zettels&quot;</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7484-OVG-Muenster-Journalist-hat-Anspruch-gegen-Bundesrepublik-Deutschland-auf-Auskunft-ueber-Verkaeufer-des-Schabowski-Zettels.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7484-OVG-Muenster-Journalist-hat-Anspruch-gegen-Bundesrepublik-Deutschland-auf-Auskunft-ueber-Verkaeufer-des-Schabowski-Zettels.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7484</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7484</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OVG Münster&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.12.2025&lt;br /&gt;
15 A 750/22 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG Münster hat entschieden, dass der klagende  Journalist einen Anspruch gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Auskunft über Verkäufer des &quot;Schabowski-Zettels&quot; hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemiteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Presse hat Anspruch auf Auskunft über die Verkäufer des Schabowski-Zettel&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland muss einem Jour­nalisten Auskunft über die Namen des Erst- und Zweitverkäufers des sogenannten Schabowski-Zettels geben. Das hat das Oberverwaltungsgericht heute entschieden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger ist Chefreporter bei einer überregionalen Tageszeitung und recherchiert zum Erwerb des Schabowski-Zettels. Dabei handelt es sich um den Sprechzettel, von dem das Politbüro-Mitglied Günter Schabowski auf der Pressekonferenz vom 09.11.1989 eine neue Regelung für die Reisen von DDR-Bürgern ins westliche Aus­land ablas, die seiner Kenntnis nach „sofort, unverzüglich“ in Kraft trete. Diese Aus­sage führte wenige Stunden später zur ungeplanten Öffnung der Berliner Mauer. Die Stiftung Haus der Geschichte der Bundesrepublik Deutschland erwarb den Schabowski-Zettel für 25.000 Euro und übernahm ihn im Jahr 2015 in ihre Samm­lung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Stiftung, die die Namen des Erstverkäufers und des ihr gegenüber aufgetretenen Zweitverkäufers kennt, lehnte deren Nennung dem Journalisten gegenüber ab. Der Auskunftserteilung stehe das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Zweit­verkäufers entgegen. Diesem sei mündlich zugesagt worden, dass er anonym blei­ben könne. Wenn sie, die Stiftung, potentiellen Verkäufern von Ausstellungsstücken keine Anonymität zusichern könne, sei sie auf dem Markt, auf dem sie mit privaten Sammlungen und Museen um den Erwerb von Ausstellungsstücken unmittelbar kon­kurriere, nicht wettbewerbsfähig und könne ihren Stiftungszweck nicht erfüllen. Das Verwaltungsgericht Köln hat die Stiftung verurteilt, dem Kläger die Namen des Erst- und des Zweitverkäufers zu nennen. Die dagegen gerichtete Berufung der Stiftung blieb jetzt beim Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der mündlichen Urteilsbegründung hat der Vorsitzende des 15. Senats des Ober­verwaltungsgerichts ausgeführt: Dem Kläger stehen auf der Grundlage des verfas­sungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs der Presse aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grund­gesetz die begehrten Auskünfte zu. Das Informationsinteresse der Presse überwiegt die Vertraulichkeitsinteressen des Zweitverkäufers und der beklagten Stiftung. Die Weitergabe der in Rede stehenden personenbezogenen Daten an den Kläger betrifft allein die Sozialsphäre des Zweitverkäufers. Besondere, über den Wunsch nach Anonymität hinausgehende Gründe liegen insoweit nicht vor. Die behördliche Infor­mationsweitergabe an die Medien ist zudem gerade noch nicht mit einer Veröffent­lichung dieser Informationen gleichzusetzen. Die Verwertung der erbetenen Informa­tionen fällt in die redaktionelle Verantwortung des jeweiligen Presseorgans, wobei grundsätzlich darauf zu vertrauen ist, dass die Presse sich ihrer Verantwortung be­wusst ist. Der Auskunftserteilung stehen auch keine vorrangig schutzwürdigen öffent­lichen Interessen an der Nichtweitergabe der Informationen entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Oberverwaltungsgericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktenzeichen: 15 A 750/22 (I. Instanz: VG Köln 6 K 3228/19)&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sun, 11 Jan 2026 15:55:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7484-guid.html</guid>
    <category>art. 5 gg</category>
<category>auskunft</category>
<category>auskunftsanspruch</category>
<category>ddr</category>
<category>journalist</category>
<category>mauerfall</category>
<category>ovg münster</category>
<category>presse</category>
<category>pressefreiheit</category>
<category>presserecht</category>
<category>schabowsky</category>
<category>verkäufer</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: Zur Abgrenzung von zulässiger und unzulässiger Bildbericherstattung  in der Presse über Prominente - Tankstellenfoto und Balkonfoto von Boris Becker mit Ehefrau</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7467-OLG-Frankfurt-Zur-Abgrenzung-von-zulaessiger-und-unzulaessiger-Bildbericherstattung-in-der-Presse-ueber-Prominente-Tankstellenfoto-und-Balkonfoto-von-Boris-Becker-mit-Ehefrau.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7467-OLG-Frankfurt-Zur-Abgrenzung-von-zulaessiger-und-unzulaessiger-Bildbericherstattung-in-der-Presse-ueber-Prominente-Tankstellenfoto-und-Balkonfoto-von-Boris-Becker-mit-Ehefrau.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7467</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7467</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 06.11.2025&lt;br /&gt;
16 U 156/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat sich in diesem Rechsstreit mit der Abgrenzung von zulässiger und unzulässiger Bildbericherstattung in der Presse über Prominente befasst (vorliegend: Tankstellenfoto und Balkonfoto von Boris Becker mit Ehefrau).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Bildberichterstattung - Veröffentlichung von Fotos&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung anhand von zwei angegriffenen Bildern einer Berichterstattung über den Urlaub des ehemaligen Profi-Tennisspielers Boris Becker und seiner Ehefrau die Grenzen zwischen noch zulässiger, die Privatsphäre berührender Bebilderungen, und unzulässiger Bebilderungen herausgestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die klagende Ehefrau des ehemaligen Profi-Tennisspielers Boris Becker wendet sich gegen Bildberichterstattung der beklagten bundesweiten Tageszeitung im Sommer 2023. Gegenstand ist zum einen ein Foto, welches die Klägerin und Boris Becker auf dem Balkon ihres Hotels im Urlaub in Italien zeigt, zum anderen ein Bild des Ehepaars beim Tanken an einer Tankstelle in Italien. Das Landgericht hatte die Beklagte antragsgemäß verurteilt, die Veröffentlichung beider Bilder zu unterlassen. Die hiergegen eingelegte Berufung der Beklagten hatte vor dem zuständigen 16. Zivilsenat des OLG (Pressesenat) hinsichtlich des sog. Tankstellenfotos Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zutreffend habe das Landgericht die Veröffentlichung des Fotos der Klägerin und Boris Becker auf dem Balkon ihres Hotels untersagt, führte der Senat aus. Das Foto diene nicht der Bebilderung von Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte. Der Presseartikel befasse sich zwar mit dem Hotel, dessen Preisen und Essen und betone die auf dem Bild ersichtliche „Rauchpause“ des Paares. Zwar dürfte sich das Interesse eines nicht unerheblichen Teils der Öffentlichkeit auf den im Bericht „angedeuteten (vermeintlichen) Kontrast zwischen dem Insolvenzverfahren von Boris Becker einerseits und dem „Luxus-Urlaub“ des Paares andererseits erstrecken“, erläuterte der Senat. Dies erfasse aber bereits nicht die Klägerin als Ehefrau von Boris Becker. Zu bewerten sei zudem, dass die Bildberichterstattung ihre Privatsphäre betreffe. Das Foto zeige die Klägerin in einem Erholungsurlaub und dabei in einer Situation, „in der die Klägerin nach den Umständen typischerweise die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht in den Medien abgebildet zu werden“. Unabhängig von der Frage der Einsehbarkeit des Balkons habe sie die berechtigte Erwartung haben dürfen, in diesem Moment der Entspannung außerhalb der Pflichten des Berufs und Alltags nicht fotografiert zu werden. Sie habe den zum Hotelzimmer gehörenden Balkon mit einem Bademantel bekleidet aufgesucht, um dort mit ihrem Partner zu verweilen. Es handele sich ersichtlich um eine private Situation.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu Unrecht habe das Landgericht dagegen auch das sog. Tankstellenfoto untersagt. Hier handele es sich um ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte. Gezeigt werde eine alltägliche Situation im Urlaub. Es zeige die Klägerin im öffentlichen Raum und zudem in einer weniger privaten Situation als im Bademantel auf dem Balkon. Soweit das Foto dennoch in den Randbereich ihrer Privatsphäre eingreife, sei zu berücksichtigen, dass die zugrundeliegende Wortberichterstattung einen Beitrag zu einer Diskussion allgemeinen Interesses leiste. Der Bericht befasse sich mit dem Kontrast zwischen dem Insolvenzverfahren von Boris Becker und dem luxuriösen Lebensstil des Paares. Das Foto, auf dem auch ein Porsche Cayenne zu sehen sei, mache dies sichtbar und diene zugleich als Beleg. Damit sei es kontextgerecht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde können beide Parteien die Zulassung der Revision beim BGH begehren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6.11.2025, Az. 16 U 156/24&lt;br /&gt;
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2024, Az. 2-03 O 651/23)&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 22 Dec 2025 17:00:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7467-guid.html</guid>
    <category>balkonfoto</category>
<category>berichterstattung</category>
<category>boris becker</category>
<category>boulevard</category>
<category>ehefrau</category>
<category>fotos</category>
<category>geldentschädigungolg frankfurt</category>
<category>persönlichkeitsrechtsverletzung</category>
<category>pressefreiheit</category>
<category>presserecht</category>
<category>presseveröffentlichung</category>
<category>print</category>
<category>privatsphäre</category>
<category>tanlstellenfoto</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>urlaub</category>
<category>zeitschrift</category>

</item>
<item>
    <title>BMJV: Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-SLAPP-Richtlinie - Stand 10.12.2025</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7456-BMJV-Regierungsentwurf-eines-Gesetzes-zur-Umsetzung-der-Anti-SLAPP-Richtlinie-Stand-10.12.2025.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7456-BMJV-Regierungsentwurf-eines-Gesetzes-zur-Umsetzung-der-Anti-SLAPP-Richtlinie-Stand-10.12.2025.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7456</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7456</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Das BMJV hat den &lt;a href=&quot;https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_Anti_SLAPP.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2&quot;&gt;Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren - Stand 10.12.2025&lt;/a&gt; vorgelegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem Entwurf:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1069 über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
A. Problem und Ziel &lt;br /&gt;
Missbräuchliche Rechtsstreitigkeiten in Zivil- und Handelssachen, die gegen eine Person wegen ihrer Beteiligung am öffentlichen Meinungsbildungsprozess angestrengt werden (sogenannte SLAPP-Verfahren), stellen in der Europäischen Union zwar ein neueres, nach verbreiteter Einschätzung aber zunehmendes Phänomen dar. Ziel der im Mai 2024 in Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2024/1069 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Schutz von Personen, die sich öffentlich beteiligen, vor offensichtlich unbegründeten Klagen oder missbräuchlichen Gerichtsverfahren („strategische Klagen gegen öffentliche Beteiligung“) (ABl. L, 2024/1069, 16.4.2024) ist es daher, den Gerichten wirksame Mittel zum effektiven Schutz gegen solche missbräuchlichen Rechtsschutzbegehren zur Verfügung zu stellen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Richtlinie (EU) 2024/1069 (sogenannte Anti-SLAPP-Richtlinie) ist bis zum 7. Mai 2026 in nationales Recht umzusetzen. Sie verpflichtet die Mitgliedstaaten, Gerichten in Zivilverfahren im unionsrechtlichen Sinn verschiedene prozessuale Instrumente zur angemessenen Reaktion auf missbräuchlich angestrengte Rechtsstreitigkeiten mit grenzüberschreitendem Bezug zu eröffnen. Dazu gehören insbesondere gerichtliche Befugnisse, dem Kläger die Leistung von Prozesskostensicherheit aufzugeben, offensichtlich unbegründete Klagen frühzeitig abzuweisen, den Kläger zu einer weitergehenden Erstattung von Rechtsanwaltskosten des betroffenen Beklagten zu verpflichten und weitergehende Sanktionen oder vergleichbar wirksame Maßnahmen gegen missbräuchliche Rechtsstreitigkeiten zu ergreifen. Hinzu kommen Vorgaben zur beschleunigten Behandlung betroffener Verfahren, zur Unterstützung betroffener Beklagter durch Dritte sowie zum innerstaatlichen Schutz bei in Drittstaaten außerhalb der Europäischen Union geführten SLAPP-Verfahren. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Entwurf dient der Umsetzung dieser Vorgaben. Er steht dabei im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“. Der Entwurf trägt insbesondere zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 16 bei, „leistungsfähige, rechenschaftspflichtige und transparente Institutionen auf allen Ebenen aufzubauen“. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
B. Lösung&lt;br /&gt;
Auch wenn insbesondere die geltenden Kostenregelungen des Zivilverfahrensrechts bereits wesentlich zum effektiven Schutz vor missbräuchlichen Gerichtsverfahren in der Bundesrepublik Deutschland beitragen, macht die Umsetzung der Richtlinie einzelne Anpassungen im Zivilprozessrecht erforderlich. Das betrifft namentlich die Möglichkeit der weitergehenden Kostenerstattung zugunsten betroffener Beklagter, die Ausweitung der Verpflichtung zur Leistung von Prozesskostensicherheit sowie Möglichkeiten weitergehender gerichtlicher Sanktionen oder vergleichbar wirksamer Maßnahmen bei missbräuchlich angestrengten Rechtsstreitigkeiten. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den vollständigen Entwurf finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bmjv.de/SharedDocs/Downloads/DE/Gesetzgebung/RegE/RegE_Anti_SLAPP.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=2&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 13 Dec 2025 11:08:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7456-guid.html</guid>
    <category>abmahnung</category>
<category>anti-slapp-richtlinie</category>
<category>bmjv</category>
<category>gesetzgebung</category>
<category>klage</category>
<category>meinungsfreiheit</category>
<category>pressefreiheit</category>
<category>presserecht</category>
<category>prozessrecht</category>
<category>rechtsmissbrauch</category>
<category>richtlinie</category>
<category>slapp</category>
<category>slapp-klagen</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: Veröffentlichung eines Badefotos der Fürstenfamilie aus Monaco auf dem auch die Kinder abgebildet sind  im Rahmen von Presseberichterstattung unzulässig</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7454-OLG-Frankfurt-Veroeffentlichung-eines-Badefotos-der-Fuerstenfamilie-aus-Monaco-auf-dem-auch-die-Kinder-abgebildet-sind-im-Rahmen-von-Presseberichterstattung-unzulaessig.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7454-OLG-Frankfurt-Veroeffentlichung-eines-Badefotos-der-Fuerstenfamilie-aus-Monaco-auf-dem-auch-die-Kinder-abgebildet-sind-im-Rahmen-von-Presseberichterstattung-unzulaessig.html#comments</comments>
    <wfw:comment>https://beckmannundnorda.de/serendipity/wfwcomment.php?cid=7454</wfw:comment>

    <slash:comments>0</slash:comments>
    <wfw:commentRss>https://beckmannundnorda.de/serendipity/rss.php?version=2.0&amp;type=comments&amp;cid=7454</wfw:commentRss>
    

    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 27.11.2025&lt;br /&gt;
16 U 148/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Veröffentlichung eines Badefotos der Fürstenfamilie aus Monaco auf dem auch die minderjährigen Kinder abgebildet sind im Rahmen von Presseberichterstattung unzulässig war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Schutz der Privatsphäre - Veröffentlichung eines Badefotos der Fürstenfamilie aus Monaco unzulässig&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung das Urteil des Landgerichts bestätigt, wonach die Beklagte nicht in der streitgegenständlichen Wort- und Bildberichterstattung über ein Fürstenpaar berichten darf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger ist der regierende Fürst von Monaco. Gemeinsam mit seiner Ehefrau und den beiden minderjährigen Kindern wendet er sich im Eilverfahren gegen Wort- und Bildberichterstattung einer bundesweiten Tageszeitung in zwei Artikeln im August 2023 über den Urlaub der Familie. Das Landgericht hatte die Beklagte antragsgemäß zum Unterlassen der angegriffenen Äußerungen über den Zustand der Ehe, die Wohnverhältnisse und der Bebilderung mit einem Foto, auf dem auch die Kinder badend zu sehen waren, verurteilt. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte vor dem zuständigen 16. Zivilsenat keinen Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wortberichterstattung greife rechtswidrig in die Privatsphäre der Fürstin und des Fürsten ein, führte der Senat aus. Zur Privatsphäre gehöre das Recht, „für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen“. Die hier streitgegenständliche Berichterstattung mit Mutmaßungen über den Zustand der Ehe und die Ausgestaltung des ehelichen Zusammenlebens bzw. der Wohnsituation unterfielen dem Bereich der Privatsphäre. Sie gingen „die Öffentlichkeit grundsätzlich nichts an“. Daran ändere der Umstand der in Monaco herrschenden Erbmonarchie nichts, wonach die Ehe unmittelbaren Einfluss auf die Leitung der Staatsgeschicke habe. Die streitigen Äußerungen beträfen hier nicht den Bestand der Ehe an sich und stellten auch das formale Bestehen nicht in Abrede.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hinsichtlich der internen Ausgestaltung ihrer Ehe hätten sich die Betroffenen auch nicht bereits selbst der Öffentlichkeit gegenüber geöffnet. Insbesondere sagten die Veröffentlichungen auf dem Instagram-Account des Palastes nichts über die internen Eheverhältnisse des Fürstenpaares aus. Bei der gebotenen Abwägung überwiege auch nicht ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit den Eingriff in die Privatsphäre. Aufgrund der hohen Bekanntheit des Fürstenpaares komme ihnen zwar eine Kontrast- und Leitbildfunktion zu. Zu berücksichtigen sei aber auch, dass es sich bei den Äußerungen „um(vage) Gerüchte“ handele, die die Beklagte ihrerseits einem anderen Presseorgan entnommen habe. Die Äußerungen befriedigten in erster Linie die Neugier an den privaten Angelegenheiten des Paares. Die Berichterstattung befasse sich weniger mit etwaigen meinungsbildenden Aspekten, sondern ziele auf das Bedürfnis der Leser, bislang verborgene Tatsachen aus dem Privatleben zu erfahren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Veröffentlichung des Fotos, auf dem die beiden Kinder des Fürstenpaares zu sehen sind, sei zu unterlassen. Es diene nicht der Bebilderung der Berichterstattung über ein Ereignis der Zeitgeschichte. Selbst wenn man ein gewisses Informationsinteresse an dem Urlaub des Fürstenpaares auf der Yacht eines kasachischen Oligarchen bejahen würde, rechtfertige dies nicht einen „durch die Illustration verstärkten Eingriff in (das) Persönlichkeitsrecht durch Veröffentlichung eines Bildes, auf dem die der Privatsphäre zuzuordnende Eltern-Kind-Situation beim Baden im Urlaub“ zu sehen sei. Dabei komme es nicht darauf an, ob die Yacht gut einsehbar gewesen sei. Auch außerhalb örtlicher Abgeschiedenheit bestehe das Recht auf räumliche Privatheit „für Momente der Entspannung“. Kinder bedürften dabei des besonderen und umfassenderen Schutzes, da sie sich erst zu eigenverantwortlichen Personen entwickeln müssten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wiederholungsgefahr sei nicht dadurch entfallen, dass die Beklagte gegenüber Dritten, hier den Kindern des Fürstenpaares, eine Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben habe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 27.11.2025, Az. 16 U 148/24&lt;br /&gt;
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Urteil vom 17.10.2024, Az. 2-03 O 93/24)&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 11 Dec 2025 16:24:00 +0100</pubDate>
    <guid isPermaLink="false">https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7454-guid.html</guid>
    <category>badefotos</category>
<category>berichterstattung</category>
<category>boulevard</category>
<category>fotos</category>
<category>geldentschädigungolg frankfurt</category>
<category>kinder</category>
<category>minderjährige</category>
<category>online</category>
<category>persönlichkeitsrechtsverletzung</category>
<category>pressefreiheit</category>
<category>presserecht</category>
<category>presseveröffentlichung</category>
<category>print</category>
<category>privatsphäre</category>
<category>unterlassungsanspruch</category>
<category>urlaub</category>
<category>zeitschrift</category>

</item>

</channel>
</rss>
