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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag uwg)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Mon, 17 Aug 2026 14:45:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>OLG Köln: Erwerb einer verwechslungsfähigen Domain zum Zweck des Weiterverkaufs an den Mitbewerber ist eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Beschluss vom 22.07.2026&lt;br /&gt;
6 W 8/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Köln hat entschieden, dass der Erwerb einer mit der Unternehmensbezeichnung eines Mitbewerbers verwechslungsfähigen Domain eine gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG darstellt, wenn der Erwerb vorrangig dem Zweck dient, die Domain dem Mitbewerber zum Kauf anzubieten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die nach §§ 91a Abs. 2 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ungeachtet der erst nach ergangener Nichtabhilfeentscheidung vorgelegten Beschwerdebegründung deren Inhalt sowie der weitere Vortrag beider Parteien im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, weil kein Fall des § 571 Abs. 3 ZPO vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Sache hat das Landgericht mit Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen wird, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt, weil deren negative Feststellungsklage - gerichtet auf das Nichtbestehen der mit der Abmahnung des Beklagten vom 03.06.2025 geltend gemachten Ansprüche - unbegründet war und diese Kostenverteilung daher billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entsprach, § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Mit Blick auf die Beschwerdebegründung bedarf es nur folgender ergänzender Ausführungen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Eine Abänderung der Kostenquote ist nicht deshalb veranlasst, weil der Abmahnung vom 03.06.2025 - wie die Klägerin meint - unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde gelegen hätten. Der Beklagte hat insofern vielmehr - wie auch die nachfolgenden gerichtlichen Verfahren zeigen - einen einheitlichen Unterlassungsanspruch geltend gemacht, den er auf denselben Lebenssachverhalt, nämlich die Registrierung der Domain media-kanzlei.de durch die Klägerin und die Einrichtung einer Weiterleitung auf die Webseite der Klägerin, gestützt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Richtig ist zwar, dass dieses Verhalten in der Abmahnung sowohl als gezielte Behinderung als auch als Irreführung beanstandet worden ist. Dies führt aber nicht zur Annahme unterschiedlicher Streitgegenstände. Bei einem einheitlichen Klagebegehren wie im Streitfall liegen verschiedene Streitgegenstände nur vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet; dies kann der Fall sein, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet (BGH GRUR 2014, 393, 394 Rn. 14 - wetteronline.de). Hingegen ist anerkannt, dass die grundsätzlich nebeneinander anwendbaren Vorschriften des § 4 Nr. 4 UWG einerseits und des § 5 Abs. 1 UWG andererseits (vgl. dazu Köhler/Alexander, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 4 Rn. 4.3e) lediglich unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte darstellen, die nicht zur Annahme eines zusätzlichen Streitgegenstands führen (vgl. Köhler/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 1.23k).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der Beklagte sich in der Abmahnung auch auf das Namensrecht berufen hat, das als eigenes Schutzrecht zur Annahme eines weiteren Streitgegenstandes führt (vgl. nur BGH, a.a.O. Rn. 14 - wetteronline.de), geschah dies ausweislich der Ausführungen in der Abmahnung nur hilfsweise und nachrangig gegenüber dem auf UWG gestützten einheitlichen Unterlassungsanspruch. Da der Beklagte bereits mit seiner Hauptbegründung durchdrang, kam es für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der negativen Feststellungsklage auf die Hilfsbegründung mithin nicht mehr an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Hinsichtlich des Bestehens eines Unterlassungsanspruchs wegen gezielter Behinderung aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 4 UWG wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihre bereits in erster Instanz vorgetragenen Argumente, die das Landgericht indes mit in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen entkräftet hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt dies eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen. Dabei ist anerkannt, dass eine gezielte Behinderung auch jenseits des kennzeichenrechtlichen Schutzes in der Registrierung und Nutzung einer Domain liegen kann, wenn damit unangemessen Kunden eines Mitbewerbers abgefangen werden sollen (vgl. grundlegend BGH GRUR 2014, 393, Rn. 28, 34 ff. - wetteronline.de).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein für sich genommen zulässiges Interesse, Kunden auf die eigene Webseite zu leiten und eine für sich genommen zulässige wettbewerbsrechtlich relevante Handlung in Gestalt der Registrierung und Nutzung einer Domain können dann im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zurücktreten. Denn im Vordergrund steht, dass sich der Verletzer unangemessen zwischen Mitbewerber und dessen Kunde drängt, wenn nicht ein deutlicher Hinweis darauf erfolgt, dass sich der (potentielle) Kunde nicht auf der beabsichtigten Webseite befindet (Büscher/Wille, UWG, § 4 Rn. 51). In der Gesamtabwägung kann dabei auch berücksichtigt werden, ob die Anmeldung der Domain ausschließlich dem Zweck dient, ohne ernsthaften eigenen Benutzerwillen andere Namensinhaber zu behindern bzw. sich die Domain von dem Namensinhaber, der auf die Nutzung der Domain angewiesen ist, gegen ein „Lösegeld“ abkaufen oder lizensieren zu lassen (vgl. BGH GRUR 2008, 1099 Rn. 33 - afilias.de; GRUR 2009, 685 Rn. 43 - ahd.de: Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, Rn. 4/85).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der Senat sieht in der Gesamtschau die Indizien, die die über die bloße Registrierung der Domain hinaus liegenden Unlauterkeitsumstände im Streitfall belegen, als aussagekräftig an. Dies sind das Bestehen von Auseinandersetzungen zwischen den Parteien im Vorfeld der Domain-Anmeldung, die etablierte und der Klägerin bekannte Nutzung der media-kanzlei.com-Domain durch den Beklagten und insbesondere das Verkaufsangebot, das in der LinkedIn-Konversation durch einen der Partner der Klägerin gegenüber dem Beklagten als Reaktion auf dessen sachlich gehaltene Bitte, die Weiterleitung von dieser Domain auf die Webseite der Klägerin einzustellen, abgegeben wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Beschwerde die Würdigung dieser Anfrage nach einem Ankaufsinteresse als unzulässige Unterstellung angreift und in ihr eine bloße rechtliche Einordnung des Begehrens des Beklagten sieht, verfängt dies nicht. Zum einen gab die Anfrage des Beklagten zu einem Verkaufsangebot als solches keinen Anlass; zum anderen widerspricht das abgegebene Verkaufsangebot dem Vorbringen der Klägerin, wonach es sich bei dem Erwerb u.a. dieser Domain um einen „Teil einer sachlich nachvollziehbaren Domainstrategie“ zugunsten ihrer Kanzlei gehandelt habe. Durch die vorgelegten Nachrichten in Anlage MK9 (Bl. 187 ff. LGA), deren Echtheit die Klägerin nicht bestritten hat, ist auch hinreichend belegt, dass es in nicht unerheblichem Umfang dazu gekommen ist, dass die Domain von Mandanten des Beklagten irrig als diesem zugehörig eingeordnet wurde. Der automatisierte Versand von Fehlermeldungen an den Absender der jeweiligen E-Mails steht dem nicht entgegen, weil diese E-Mails lediglich abbilden, dass der Domain-Name von den angesprochenen Verkehrskreisen tatsächlich falsch zugeordnet und damit die naheliegende Gefahr des Abwerbens von Kunden zum Nachteil des Beklagten begründet wurde.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2026/6_W_8_26_Beschluss_20260722.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Mon, 17 Aug 2026 16:45:00 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>OLG Bamberg: Meldebutton mit Beschriftung &quot;Problem mit einem Produkt&quot; und Kontozwang genügt nicht den Anforderungen von Art. 16 DSA und ist wettbewerbswidrig - Amazon</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Bamberg&lt;br /&gt;
Urteil vom 29.07.2026&lt;br /&gt;
3 UKl 13/25 e&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Bamberg hat entschieden, dass einMeldebutton mit der Beschriftung &quot;Problem mit einem Produkt&quot; und Kontozwang nicht den Anforderungen von Art. 16 DSA  genügt und wettbewerbswidrig ist. Vorliegend ging es um Amazon.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des Gerichts:&lt;br /&gt;
1. Die Verpflichtung des Anbieters von Online-Plattformen mit Empfehlungssystemen zur Darstellung der wichtigen Parameter gem. Art. 27 Abs. 1, Abs. 2 DSA sowie die Anforderungen an die Zugänglichkeit des Verfahrens zur De-Personalisierung der Feedsverwaltung bei sehr großen Online-Plattformen gem. Art. 27 Abs. 3, 38 DSA dienen – über eine bloße Neben- oder Reflexwirkung hinaus – dem Verbraucherschutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Pflicht des Anbieters von Online-Plattformen mit Empfehlungssystemen zur Erläuterung der Gründe für die relative Bedeutung der wichtigen Parameter gem. Art. 14 Abs. 2 S. 2 lit. b DSA umfasst die Darstellung der jeweiligen Gewichtung. Bei einer variablen Gewichtung muss der Anbieter zumindest darüber informieren, auf welchem Wege das Verhältnis der Parameter zueinander bestimmt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die Verpflichtung des Anbieters von Vermittlungsdiensten, die Angaben nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 DSA sowie eine Zusammenfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Art. 14 Abs. 5 DSA zur Verfügung zu stellen, ist verbraucherschützender Natur.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Zu den Anforderungen an die leichte Zugänglichkeit der Angaben nach Art. 14 Abs. 1 DSA und der Zusammenfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Art. 14 Abs. 5 DSA.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Die Vorschrift des Art. 16 Abs. 1 DSA (Meldeverfahren) dient – über eine bloße Neben- oder Reflexwirkung hinaus – ebenfalls dem Verbraucherschutz.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Die leichte Zugänglichkeit des Meldeverfahrens für rechtswidrige Inhalte gem. Art. 16 Abs. 1 S. 2, 2 S. 2 lit. c DSA setzt eine hinreichend aussagekräftige Bezeichnung des Meldebuttons voraus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
7. Das Erfordernis der vorherigen Anlegung eines Kundenkontos steht der leichten Zugänglichkeit des Meldeverfahrens für rechtswidrige Inhalte gem. Art. 16 Abs. 1 DSA entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-18397?hl=true&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Mon, 10 Aug 2026 11:14:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Celle: Bestellbutton mit &quot;Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung&quot; genügt nicht den Anforderungen der Buttonlösung nach § 312j Abs. 3 BGB</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Celle&lt;br /&gt;
Beschluss vom 29.05.2026&lt;br /&gt;
13 U 21/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der OLG Celle hat entschieden, dass ein Bestellbutton mit der Beschriftung &quot;Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung&quot; nicht den Anforderungen der Buttonlösung nach § 312j Abs. 3, 4 BGB genügt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 529 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Klagantrag zu 1 ist gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, §§ 3, 3a UWG - sowohl in Verbindung mit § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB als auch in Verbindung mit § 312j Abs. 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB - begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die Beschriftung des Bestellbuttons in dem Overlay-Fenster (Anlage K 2, Bl. 29 LGA), mit dessen Betätigung der Verbraucher nach der Intention der Beklagten ein rechtsverbindliches Vertragsangebot abgibt, entspricht nicht der zwingenden Vorgabe des § 312j Abs. 3 BGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Danach hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern &quot;zahlungspflichtig bestellen&quot; oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Regelung setzt Art. 8 der Richtlinie 2011/83/EU vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechterichtlinie) Abs. 2 Unterabs. 2 um, der wie folgt lautet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Unternehmer sorgt dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten &quot;zahlungspflichtig bestellen&quot; oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei kommt es für die Feststellung, ob eine andere für die Beschriftung der Schaltfläche verwendete Formulierung den Worten &quot;zahlungspflichtig bestellen&quot; im Sinne dieser Bestimmung &quot;entspricht&quot;, allein auf die Worte auf dieser Schaltfläche an (EuGH, Urteil vom 7. April 2022 - C-249/21 (Fuhrmann-2), Rn. 34).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Dieser zwingenden Vorgabe entspricht die Beschriftung des Bestellbuttons &quot;Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung&quot; nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Im konkreten Kontext des von der Beklagten gestalteten Bestellvorgangs erscheint schon fraglich, ob hier eine Beschriftung &quot;Jetzt kaufen&quot; den gesetzlichen Anforderungen genügte. Im Streitfall muss der Verbraucher bei dem Bestellvorgang nacheinander die Schaltflächen &quot;Jetzt Buchen&quot;, &quot;Bestellung abschließen&quot; und schließlich &quot;Jetzt kaufen (...)&quot; betätigen. Die drei Schaltflächen haben einen ähnlichen, für den durchschnittlichen Verbraucher nicht ausreichend zu unterscheidenden Bedeutungsgehalt. Die Beschriftung des Bestellbuttons soll den Verbraucher davor warnen, etwas Rechtserhebliches zu tun (BeckOK BGB/Maume, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 312j Rn. 24). Im Streitfall verliert ein Button mit der Beschriftung &quot;Jetzt kaufen&quot;, auch wenn dies ansonsten möglicherweise den gesetzlichen Anforderungen an eine eindeutige, der Bedeutung &quot;zahlungspflichtig bestellen&quot; entsprechende Kennzeichnung noch genügen könnte, die erforderliche Warnfunktion. Ein Verbraucher, der sich bis zu dem dritten Button &quot;durchklickt&quot;, erhält hierdurch keinen eindeutigen Hinweis mehr darauf, dass dieser Button nun eine verbindliche Willenserklärung auslöst, die eine Kostenpflicht begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob eine auf die Worte &quot;Jetzt kaufen&quot; beschränkte Beschriftung die gesetzliche Warnfunktion erfüllen könnte. Denn jedenfalls verstößt der Bestellbutton durch die in der Beschriftung außerdem enthaltene Formulierung &quot;... und weiter zur Zahlung&quot; gegen die gesetzlichen Anforderungen, wonach die Schaltfläche ausdrücklich &quot;mit nichts anderem&quot; bzw. - nach dem Wortlaut der Richtlinie - &quot;ausschließlich&quot; mit den Worten &quot;zahlungspflichtig bestellen&quot; oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein darf (s.a. BeckOK BGB/Maume, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 312j Rn. 27, wonach mehr als drei Wörter mit dem Schutzzweck der Norm im Regelfall nicht vereinbar seien). Der Zusatz, der auf den weiteren Bestellprozess hinweist, ist danach per se unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Streitfall kommt hinzu, dass der Zusatz - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - tatsächlich bei den angesprochenen Verbrauchern zu dem Verständnis führen kann, dass erst durch die Bezahlung eine rechtsverbindliche Bestellung erfolgt. Der durchschnittliche Verbraucher ist es in der Regel nicht gewohnt, nach dem Abstraktionsprinzip des deutschen Rechts zwischen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäften zu unterscheiden. Es entspricht nicht nur der täglichen Praxis in Selbstbedienungsgeschäften, dass bei der Bezahlung an der Ladenkasse Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft - für den Verbraucher nicht unterscheidbar - zusammenfallen. Auch Internetshops sind regelmäßig so gestaltet, dass der rechtsverbindliche Kauf erst mit der Bezahlung erfolgt, nachdem der Kunde sich &quot;zur Kasse&quot; begeben hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Gestaltung des Bestellvorgangs (Anlage K 2) entspricht auch nicht § 312j Abs. 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Nach diesen Regelungen muss der Unternehmer dem Verbraucher, unmittelbar bevor dieser seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang zur Verfügung stellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In zeitlicher Hinsicht (&quot;unmittelbar bevor (...)&quot;) weicht die Regelung des § 312j Abs. 2 BGB von § 312j Abs. 1 BGB ab, der auf den Beginn des Bestellvorgangs abstellt. Das ist gewollt, weil sich Abs. 2 auf die zentralen Aspekte der Bestellung bezieht, die dem Verbraucher zur Kontrolle vor Augen geführt werden sollen (BeckOK BGB/Maume, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 312j Rn. 14). Anders als in Abs. 1 muss dies der Moment sein, in dem die Bestellung abschließend auf den Weg gebracht wird, und nicht schon der Beginn des Bestellprozesses (aaO mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Danach müsste im Streitfall in dem Overlay-Fenster (Anlage K 2), in dem der Verbraucher nach dem Konzept der Beklagten seine rechtsverbindliche Bestellung durch Betätigen des Bestellbuttons abgibt, über die wesentlichen Eigenschaften des zu buchenden Online-Seminars informiert werden. Hierzu zählt ohne weiteres das Datum und der Zeitraum, zu dem das Seminar stattfinden soll. Dabei ist nach dem Vorstehenden ohne Belang, dass die Beklagte diese Informationen zu einem früheren Zeitpunkt des Bestellprozesses einmal mitgeteilt hatte. Hierdurch wird das zeitliche Erfordernis der Unmittelbarkeit nicht erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang in der Berufungsbegründung (S. 6 f.) ausführt, ihre Identität als Vertragspartner gehe sowohl aus der URL-Struktur als auch aus dem Footer-Hinweis klar hervor, übersieht sie, dass das Landgericht seine Verurteilung gar nicht auf diese Frage gestützt hat. Die Frage, ob der Bestellprozess, der auf der Seite des Seminarveranstalters beginnt, insoweit irreführend gestaltet ist, ist nicht streitgegenständlich; die Seite des Seminarveranstalters (Anlage K 1) ist nicht Bestandteil der konkreten Verletzungsform (Anlage K 2), die der Kläger zum Gegenstand seines Klagantrags gemacht hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die beiden vorgenannten Verstöße sind jeweils geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar im Sinne des § 3a UWG zu beeinträchtigen, weil sie zur Folge haben können, dass betroffene Verbraucher eine Erklärung zu einer Produktbestellung abgeben, die sie in dieser Form nicht abgeben wollten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Der die Widerrufsbelehrung betreffende Unterlassungsantrag zu 2 ist gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3, §§ 3 5a Abs. 1, 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG i.V.m. § 312d Abs. 1, § 312g BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 EGBGB begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Widerrufsbelehrung der Beklagten genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Information über das Widerrufsrecht - wie das Landgericht gemeint hat - schon aufgrund der Positionierung des betreffenden Links am unteren Rand der Bestellseite nicht den Anforderungen genügt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Jedenfalls ist der Unterlassungsantrag zu 2 deshalb begründet, weil die gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB erforderliche Information über das Widerrufsrecht (Anlage K 3) entgegen Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB nicht in klarer und verständlicher Weise erfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Grundsätzlich darf die Information nicht verwirrend sein. Der rechtsunkundige Durchschnittsverbraucher muss die Informationen ohne rechtliche Beratung oder sonstigen unzumutbaren Aufwand verstehen können (BeckOK BGB/Martens, 77. Ed. 1.2.2026, EGBGB Art. 246a § 4 Rn. 4, beck-online). Dies ist hier nicht der Fall. Die fragliche Information ist unklar und für den durchschnittlichen Verbraucher nicht hinreichend verständlich, weil die Beklagte gleichzeitig mehrere Widerrufsbelehrungen für verschiedene Konstellation erteilt, ohne dem Verbraucher mitzuteilen, welche konkrete Widerrufsbelehrung im konkreten Fall gelten soll. Anders als die Beklagte meint, ist es insoweit nicht Sache des Verbrauchers zu entscheiden, ob es bei dem angebotenen Online-Seminar rechtlich um die &quot;Lieferung digitaler Inhalte&quot; oder eine &quot;Dienstleistung&quot; geht. Eine solche Einordnung ist einem Verbraucher regelmäßig ohne Rechtsrat auch nicht möglich. Der Verbraucher muss aber anhand der Widerrufsbelehrung ohne weiteres erkennen können, welche Regelungen in seinem Fall gelten sollen. Dass die Beklagte dem Verbraucher im Unklaren darüber lässt, welche Widerrufsbelehrung für seine Bestellung gelten soll, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine klare und verständliche Widerrufsbelehrung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Der Kläger hat seinen Unterlassungsantrag zu 2 ausdrücklich auf die konkrete Verletzungsform gestützt, die sich aus den Anlagen K 2 und K 3 ergibt, und nicht einzelne rechtliche Verstöße zum Gegenstand des Klagantrags gemacht (Bl. 10 ff. LGA). Der Unterlassungsantrag ist deshalb - wegen der unklaren Bündelung der verschiedenen Widerrufsbelehrungen - auch dann in vollem Umfang begründet, wenn die Positionierung des Links zu den Widerrufsbelehrungen als solche nicht zu beanstanden sein sollte.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/785930a9-224f-4d37-aae1-14e20e3d3dd7&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Sat, 08 Aug 2026 18:13:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG Darmstadt: Irreführende Werbung eines Lohnsteuerhilfevereins mit umfassender Steuerberatung ohne deutlichen Hinweis auf beschränkte Beratungsbefugnis</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Darmstadt&lt;br /&gt;
Urteil vom 18.05.2026&lt;br /&gt;
18 O 1/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Darmstadt hat entschieden, dass die Werbung eines Lohnsteuerhilfevereins mittels eines Flyers unlauter und irreführend  gemäß §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG ist, wenn durch Slogans wie „Rundum-Service“ oder allgemeine Leistungsbeschreibungen der unrichtige Gesamteindruck einer uneingeschränkten steuerlichen Beratungsbefugnis erweckt wird. Ein versteckter Hinweis in kleinstem Text auf der Rückseite ohne Sternchenauflösung beseitigt die Irreführung nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Klage ist zulässig und in der Hauptsache begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG klagebefugt (vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 27.3.2020 - 13 O 8/19). Bei der Klägerin handelt es sich um eine öffentlich-rechtlich organisierte Steuerberaterkammer, die nach § 76 StBerG die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren hat, wozu auch gehört, Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geltend zu machen, wenn Anhaltspunkte für eine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen vorliegen (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 10.12.2020 - I ZR 26/20; LG Bonn, Urteil vom 23.5.2018 - 1 O 319/17).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klage ist nicht deswegen teilweise unzulässig, weil die Klageanträge, soweit mit ihnen ein Unterlassungsantrag geltend gemacht wird, nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (vgl. nur BGH, Urteil vom 11.10.1990 - I ZR 35/89; Urteil vom 4.5.2005 - I ZR 127/02; Urteil vom 4.10.2007 - I ZR 143/04; Urteil vom 2.12.2015 - I ZR 239/14; Beschluss vom 4.2.2021 - I ZR 79/20; Beschluss vom 11.2.2021 - I ZR 227/19; OLG München, Endurteil vom 18.12.2025 - 14 U 881/25 e; OLG Köln, Urteil vom 7.12.2023 - 15 U 108/23). Danach sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben, in der Regel als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen; etwas anderes kann gelten, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 29.4.2010 - I ZR 202/07; Urteil vom 9.7.2015 - I ZR 224/13; Beschluss vom 4.2.2021 - I ZR 79/20). Auch kann die bloße Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung dann unschädlich sein, wenn sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist, sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (BGH, Urteil vom 29.6.1995 - I ZR 137/93; Urteil vom 29.4.2010 - I ZR 202/07; Beschluss vom 4.2.2021 - I ZR 79/20; Urteil vom 28.7.2022 - I ZR 205/20; OLG Köln, Urteil vom 27.2.2026 - 6 U 75/25).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt Folgendes: Soweit lediglich die die Formulierung „über das nach § 4 Nr. 11 StBerG erlaubte Maß hinausgehend für geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen zu werben“ enthaltenen Klageanträge herangezogen werden, bestehen erhebliche Zweifel an einer hinreichenden Bestimmtheit, und zwar auch dann, wenn auf die konkrete Verletzungshandlung, also den als Anlage K 1 vorgelegte Flyer, verwiesen wird. Denn die Formulierung ist jedenfalls insoweit nicht eindeutig, als in § 4 Nr. 11 StBerG kein „erlaubtes Maß“ an Werbung beschrieben wird. Überdies macht die Frage, wann das „erlaubte Maß“ überschritten ist, häufig eine nicht einfache rechtliche Beurteilung erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 9.4.1992 - I ZR 171/90). Aus der Klagebegründung (dort insbesondere Seiten 7 - 9) und dem Schriftsatz vom 23.4.2026 (dort insbesondere Seite 2) geht allerdings mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die werbende Formulierung „ganzjährige Steuerberatung, Erstelllen der Steuererklärung, Prüfen der aktuellen Steuerbescheide, Abwicklung mit dem Finanzamt, Analyse der individuellen steuerlichen Situation“ ohne einen Hinweis darauf, dass sich die Beratungsbefugnis der Beklagten auf bestimmte Einkunftsarten – namentlich Arbeitseinkommen, Renten und Pensionen – beschränkt, das Verhalten ist, das den Beklagten im Rahmen dieses Rechtsstreits verboten werden soll. Durch die Verwendung der Formulierung „wenn dies geschieht wie aus der Anlage K 1 ersichtlich“ konkretisiert die Klägerin weiter die Verletzungsform, womit insgesamt keine Zweifel am Streitgegenstand bestehen (vgl. Scholz/Dinges, in: BeckOK-UWG, 31. Edition, Stand: 1.2.2026, § 12 UWG Rn. 228; Lampmann, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, Werkstand: 63. EL Oktober 2025, Teil 23 Rn. 17 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf die begehrte Unterlassung gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es kann dahinstehen, ob und inwieweit der Beklagte zu 1) als Lohnsteuerhilfeverein für unlautere Werbemaßnahmen des Beklagten zu 2) als einen für sie tätigen Beratungsstellenleiter haftet. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass beide Beklagte den streitgegenständlichen Flyer zu Werbezwecken verwenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine geschäftliche Handlung ist gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Dienstleistung, wozu auch deren Art und Umfang gehören, enthält. Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft. Eine Irreführung ist dann anzunehmen, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 5.2.2015 - I ZR 136/13; Urteil vom 25.6.2015 - I ZR 145/14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.4.2022 - 20 U 116/21; OLG Hamburg, Urteil vom 17.12.2020 - 15 U 129/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 3.2.2022 - 2 U 117/20).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Hinblick auf Lohnsteuerhilfevereine gilt, dass deren Werbung nicht den unrichtigen Eindruck erwecken darf, dass die Beratungsbefugnis unumschränkt bestehe und nicht auf bestimmte Einkunftsarten beschränkt ist (vgl. Dreyer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 5 Rn. 1032; Rehart/Ruhl/Isele, in: BeckOK-UWG, 31. Edition, Stand: 19.2.2026, § 5 Rn. 333; Diekmann, in: Seichter, jurisPK, 5. Aufl. § 5 UWG (Stand: 29.4.2022) Rn. 719; Götting, in: Götting/Nordemann, UWG, 3. Aufl. 2016, § 5 Rn. 1.91; Helm/Sonntag/Burger, in: Gloy/Loschelder/Danckwerts, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2019, § 59 Rn. 405; Waldner, in: Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 22. Aufl. 2025, Rn. 57b; Koslowski, in: ders., StBerG, 8. Aufl. 2022, § 8 Rn. 17. Wohl auch LG Bonn, Urteil vom 23.5.2018 - 1 O 319/17). Soweit ein Lohnsteuerhilfeverein allerdings lediglich auf sein Bestehen hinweist, bedarf es keines Hinweises auf den eingeschränkten Umfang der Hilfeleistung in Steuersachen (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2010 - I ZR 5/09; LG Hagen, Urteil vom 17.12.2018 - 23 O 36/18; Busche, in: Münchener Kommentar zum Lauterbarkeitsrecht, 3. Aufl. 2020, § 5 UWG Rn. 425; Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 5 Rn. 600. Dagegen Mutschler, DStR 2011, 1395).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte zu 1) weist in dem streitgegenständlichen Flyer nicht bloß sachlich auf sein Bestehen hin. Denn der Flyer mit den Aussagen „Mit guter Steuerberatung Geld sparen“, „Rundum-Service zum fairen Preis.“, „Wer seine Steuersachen günstig in professionelle Hände geben möchte, hat in […] einen verlässlichen Partner: den Lohnsteuerhilfeverein […]“ und „Zu seinen Angeboten gehören: ganzjährige Steuerberatung, Erstellen der Steuererklärung, Prüfen der aktuellen Steuerbescheide, Abwicklung mit dem Finanzamt, Analyse der individuellen steuerlichen Situation“ stellt sich zuvörderst als eine auf die Förderung des Absatzes seiner Dienstleistungen gerichtete Maßnahme des Beklagten zu 1) und damit als Werbung dar (vgl. Alexander, in: BeckOK-UWG, 31. Edition, Stand: 1.2.2026, § 2 Rn. 205).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dieser Werbung wird das allgemeine Publikum angesprochen, so dass sich das Verkehrsverständnis danach bemisst, wie ein durchschnittlich informierter, verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Durchschnittsverbraucher die Werbeaussagen versteht. Da der Vorsitzende selbst zu dem angesprochenen Verkehrskreis gehört, kann er den Inhalt der Werbeanzeige aus eigener Sachkunde beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 5.11.2015 - I ZR 182/14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.9.2025 - 20 U 35/25; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.9.2016 - 4 U 102/16; OLG Nürnberg, Urteil vom 24.9.2024 - 3 U 460/24 UWG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Werbung des Beklagten zu 1) erweckt in der in Rede stehenden Gestaltung den unrichtigen Gesamteindruck, dass die Beratungsbefugnis unumschränkt besteht und nicht gem. § 4 Nr. 11 StBerG auf bestimmte Einkunftsarten beschränkt ist; der Hinweis auf der Rückseite des Flyers „[…] e.V. (Lohnsteuerhilfeverein) I Wir erstellen Ihre Steuererklärung – für Mitglieder, nur bei Arbeitseinkommen, Renten und Pensionen.“ beseitigt die Irreführung nicht (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.11.2007 - 4 U 178/06).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die streitgegenständliche und auf der Vorderseite des Flyers befindliche Passage „Zu seinen Angeboten gehören: ganzjährige Steuerberatung, Erstellen der Steuererklärung, Prüfen der aktuellen Steuerbescheide, Abwicklung mit dem Finanzamt, Analyse der individuellen steuerlichen Situation“ suggeriert, dass der Beklagte zu 2) als Beratungsstellenleiter des Beklagten zu 1) uneingeschränkt steuerlich beratend tätig werden kann. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass auf derselben Seite des Flyers blickfangmäßig hervorgehoben mit dem Slogan „Rundum-Service zum fairen Preis“ in einem auffällig orangefarbenen Kreis geworben wird, wobei wesentliche Teile der Durchschnittsverbraucher aus dem Begriff „Rundum-Service“ den Schluss ziehen werden, dass eine umfassende Beratungsbefugnis besteht. Hinzu kommt, dass sich auf der rechten oberen Seite blickfangmäßig hervorgehoben die Passage „Wir machen Ihre Steuererklärung“ befindet, die ebenfalls suggeriert, dass eine uneingeschränkte Beratungsbefugnis besteht. Schließlich sind auch der konditionale Nebensatz „Wer seine Steuersachen günstig in professionelle Hände geben möchte“ und der Satz „Beratungsstellenleiter A unterstützt Vereinsmitglieder – und solche, die es werden wollen – kompetent in ihren Steuerangelegenheiten“ dahingehend zu verstehen, dass jedenfalls Vereinsmitglieder in sämtlichen steuerlichen Angelegenheiten Beratung erhalten können. Bezogen auf die Vorderseite des Flyers könnte einzig die Verwendung des Begriffs „Lohnsteuerhilfeverein“ bei dem maßgeblichen Durchschnittsverbraucher Zweifel an einer umfassenden Beratungsbefugnis hervorrufen. Allerdings steht dieser Begriff nicht im Vordergrund und wird von den die umfassende Beratungsbefugnis suggerierenden Elementen überlagert (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.11.2007 - 4 U 178/06). Insoweit bedarf es auch keiner Auseinandersetzung damit, ob die Angehörigen des angesprochenen Verkehrskreises heutzutage überhaupt noch eine zutreffende Vorstellung von dem Umfang der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins haben. Auf der Rückseite des Flyers fällt zunächst der sich aus sechs farbigen Elementen zusammengesetzte Kreis auf, in dessen Zentrum sich die Aussage „Unser Rundum-Service auf einen Blick“ befindet, wobei in den farbigen Elementen die angebotenen Leistungen in Stichpunkten dargestellt werden. Sodann fällt der Blick auf die Kontaktdaten der Beklagten und auf die Preise. Der Hinweis „Wir erstellten Ihre Steuererklärung – für Mitglieder, nur bei Arbeitseinkommen, Renten und Pension“ hingegen befindet sich erst ganz am Ende des Flyers in der kleinsten bei der Gestaltung des Flyers verwendeten Schriftart (die Großbuchstaben dieser Schriftart erreichen eine Höhe von maximal zwei Millimeter). Obwohl sich diese Passage als einzige in dem grün unterlegten Bereich der Rückseite des Flyers befindet, wird er jedenfalls von einem erheblichen Teil der verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbraucher nicht wahrgenommen werden, zumal bei sämtlichen blickfangmäßig herausgestellten Begriffen, Passagen und Gestaltungselementen, die eine umfassende Beratungsbefugnis suggerieren, nicht durch eine Sternchenfußnote auf diese Beschränkung hingewiesen wird (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.11.2023 - 3 U 1722/23; OLG Naumburg, Urteil vom 9.9.2010 - 1 U 13/10; OLG Hamburg, Urteil vom 6.9.2006 - 5 U 159/05).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kammer verkennt nicht, dass auf Seiten des Beklagten zu 1) das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit zu berücksichtigen ist, das die Werbefreiheit umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.3.2005 - 1 BvR 2561/03; BGH, Urteil vom 14.10.2010 - I ZR 5/09; Mann, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Aufl. 2024, Art. 12 Rn. 79). Werbebeschränkungen betreffen regelmäßig nicht den Zugang zu einem Beruf, sondern nur dessen Ausübung; insoweit sind Beschränkungen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig, wenn sie auf sachgemäßen Erwägungen des Gemeinwohls beruhen, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und die Beschränkung den Betroffenen zumutbar ist (vgl. BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 4.11.1999 - 1 BvR 2310/98). Hierbei hat der Gesetz- und Verordnungsgeber einen weiten Regelungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.3.1974 - 1 BvL 27/72). Hieran gemessen sind die einschlägigen Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb als solche nicht zu beanstanden. Auch führt die Anwendung dieser Normen im Einzelfall nicht zu einem nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Berufsfreiheit des Beklagten zu 1) und läuft überdies nicht im Ergebnis auf eine zeitlich unbeschränkte faktische Fortgeltung der im Jahr 2000 aufgehobenen Regelungen über in Werbeanzeigen von Lohnsteuerhilfevereinen zu machende Angaben in § 3 Abs. 2 Nr. 1 lit. b, Nr. 2 lit. b und Nr 3 lit. b WerbeVOStBerG hinaus. Der Beklagte zu 1) hat es sinngemäß lediglich zu unterlassen, bei dem angesprochenen Verkehrskreis eine irreführende Vorstellung über den Umfang seiner Beratungsbefugnis hervorzurufen, was im Übrigen auch kein Gebot ist, das lediglich Lohnsteuerhilfevereine betrifft. Auch Werbetreibende aus anderen Branchen sind gehalten, ihre Werbemaßnahmen so zu gestalten, dass kein irreführender Eindruck darüber entsteht, welche Dienstleistungen erbracht werden dürfen (vgl. etwa hierzu etwa Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 5 Rn. 2.116) bzw. welche Leistungen überhaupt erbracht werden (vgl. in diesem Zusammenhang LG Darmstadt, Urteil vom 16.3.2026 - 18 O 50/24; LG Frankfurt [Oder], Urteil vom 3.9.2015 - 31 O 29/15).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Durch den unrichtigen Gesamteindruck, dass die Beratungsbefugnis unumschränkt besteht, wird der Durchschnittsverbraucher wettbewerbsrechtlich relevant zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Durch die Werbung des Beklagten zu 1) werden sich jedenfalls auch solche Arbeitnehmer mit dem Angebot der Beklagten beschäftigen, die – trotz einer an sich nicht vorhandenen Notwendigkeit – einen umfassend zur Steuerberatung befugten Berater wünschen, oder die zwar derzeit noch von den Beklagten im Rahmen von § 4 Nr. 11 StBerG beraten werden dürfen, aber bei denen bereits absehbar Umstände eintreten werden, die zukünftig zu einem Beratungsverbot führen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.11.2007 - 4 U 178/06; ferner OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 8.4.2024 - 14 U 64/24; LG Darmstadt, Urteil vom 16.3.2026 - 18 O 50/24).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus der bereits vorgenommenen Verletzungshandlung. Besondere Gründe, die die Wiederholungsgefahr als ausgeschlossen erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin hat aus den dargestellten Erwägungen auch gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf die begehrte Unterlassung gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000918&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Thu, 06 Aug 2026 09:56:00 +0200</pubDate>
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    <category>§ 253 zpo</category>
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<category>§ 5 uwg</category>
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<category>wettbewerbsrecht</category>

</item>
<item>
    <title>Volltext BGH liegt vor: Strenge Anforderungen an die Lauterkeit entgeltlicher Testsiegel für Ärzte - &quot;FOCUS Top Mediziner&quot; und &quot;FOCUS Empfehlung&quot;</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7800-Volltext-BGH-liegt-vor-Strenge-Anforderungen-an-die-Lauterkeit-entgeltlicher-Testsiegel-fuer-AErzte-FOCUS-Top-Mediziner-und-FOCUS-Empfehlung.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7800-Volltext-BGH-liegt-vor-Strenge-Anforderungen-an-die-Lauterkeit-entgeltlicher-Testsiegel-fuer-AErzte-FOCUS-Top-Mediziner-und-FOCUS-Empfehlung.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 30.07.2026&lt;br /&gt;
I ZR 130/25&lt;br /&gt;
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1, § 8 Abs. 1 Satz 1 &lt;br /&gt;
Top-Mediziner &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag &lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7798-BGH-Strenge-Anforderungen-an-die-Lauterkeit-entgeltlicher-Testsiegel-fuer-AErzte-FOCUS-Top-Mediziner-und-FOCUS-Empfehlung.html&quot;&gt;BGH: Strenge Anforderungen an die Lauterkeit entgeltlicher Testsiegel für Ärzte - &quot;FOCUS Top Mediziner&quot; und &quot;FOCUS Empfehlung&quot;&lt;/a&gt; über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsätze des BGH:&lt;br /&gt;
a) Ein Presseunternehmen, das Ärzten ein Testlogo entgeltlich als Werbemittel zur Verfügung stellt, das auf den Ergebnissen redaktioneller Recherchen beruht, handelt geschäftlich im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, und zwar sowohl zugunsten des eigenen Unternehmens als auch zugunsten der mit dem Siegel ausgestatteten Ärzten, also zugunsten fremder Unternehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die für die Beurteilung der Werbung mit Testergebnissen einerseits und die gesundheitsbezogene Werbung andererseits geltenden Grundsätze sind im Falle der Werbung mit einem gesundheitsbezogenen Testergebnis mit Blick auf das hohe Schutzgut der Gesundheit des Einzelnen und der Bevölkerung dahingehend in Übereinstimmung zu bringen, dass auch hier besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage zu stellen sind. Dies gilt nicht nur für die Frage, auf welche Weise, insbesondere in welchem inhaltlichen Zusammenhang oder mit welcher inhaltlichen Aussage der Werbende das Testergebnis oder ein lizenziertes Testlogo in seiner Werbung verwendet, sondern auch für die Beurteilung der Seriosität des dem Test zugrundeliegenden Verfahrens und der Gestaltung des in der Werbung zum Einsatz kommenden Testlogos selbst (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Januar 2019 - I ZR 200/17, GRUR 2019, 631 [juris Rn. 68 bis 70] = WRP 2019, 736 - Das beste Netz; Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 98/23, GRUR 2024, 1122 [juris Rn. 23] = WRP 2024, 928 - klimaneutral). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c)  Ein Testlogo, das eine umfassende gesundheitsbezogene Aussage trifft, ohne dass aus dem Testverfahren herrührende Einschränkungen der Aussagekraft des Tests darin klar zum Ausdruck kommen, ist irreführend im Sinne des § 5 Abs. 1, Abs. 2 Fall 2 Nr. 1 UWG. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 30. Juli 2026 - I ZR 130/25 - OLG München LG München I &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_130-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=3&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 03 Aug 2026 10:31:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Strenge Anforderungen an die Lauterkeit entgeltlicher Testsiegel für Ärzte - &quot;FOCUS Top Mediziner&quot; und &quot;FOCUS Empfehlung&quot;</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7798-BGH-Strenge-Anforderungen-an-die-Lauterkeit-entgeltlicher-Testsiegel-fuer-AErzte-FOCUS-Top-Mediziner-und-FOCUS-Empfehlung.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 30.07.2026 &lt;br /&gt;
I ZR 130/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass die entgeltliche Überlassung von Auszeichnungssiegeln an Ärztinnen und Ärzte durch ein Presseunternehmen als geschäftliche Handlung dem Lauterkeitsrecht (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) unterliegt. Vorliegend ging es um die Siegel &quot;FOCUS Top Mediziner&quot; und &quot;FOCUS Empfehlung&quot; des Magazins FOCUS. Bei Testsiegeln mit Gesundheitsbezug gelten nach § 5 Abs. 1 UWG besonders strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens sowie der Siegelgestaltung. Ein Pressemedium kann sich bei der rein kommerziellen Vermarktung solcher Logos nicht auf die Presse- oder Meinungsfreiheit berufen. Soweit Erhebungsmethoden wie Kollegeneffekte, Selbstauskünfte oder reine Vorjahresauszeichnungen die Aussagekraft des Urteils einschränken, dürfen die Logos keine schrankenlose Qualitätsaussage vorspiegeln. Die Sache wurde vom BGH an das OLG München zurückverwiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Strenge Anforderungen an die Richtigkeit von Testsiegeln für Ärzte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass zur Vermeidung einer Irreführung bei der entgeltlichen Bereitstellung von Testsiegeln an Ärztinnen und Ärzte strenge Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit des Testverfahrens und der Gestaltung der Siegel zu stellen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin ist die Wettbewerbszentrale. Die Beklagte verlegt die mehrmals im Jahr erscheinende Zeitschrift &quot;FOCUS GESUNDHEIT&quot;, die einmal jährlich unter dem Titel &quot;Ärzteliste&quot; herausgebracht wird. Die &quot;Ärzteliste 2020&quot; und die &quot;Ärzteliste 2021&quot; bestehen jeweils aus einer nach Fachbereichen geordneten Aufstellung von Medizinern. Neben verschiedenen Kategorien wie &quot;Fachrichtung&quot;, &quot;Behandlungsspektrum&quot; und &quot;Publikationen&quot; enthält die &quot;Ärzteliste 2020&quot; auch die Kategorien &quot;von Kollegen empfohlen&quot; und &quot;von Patienten empfohlen&quot; und die &quot;Ärzteliste 2021&quot; die Kategorie &quot;Reputation&quot; mit den Untergruppen &quot;von Ärzten empfohlen&quot; und &quot;Patientenbewertung&quot;. An die in den Ärztelisten aufgeführten Ärztinnen und Ärzte verleiht die Beklagte ein Siegel, das diese als &quot;FOCUS Top Mediziner&quot; ausweist. Darüber hinaus zeichnet die Beklagte bestimmte Fachärzte und Fachärztinnen mit einem Siegel als &quot;FOCUS Empfehlung&quot; aus. Gegen Zahlung einer jährlichen Lizenzgebühr können diese Siegel von den jeweiligen Ärztinnen und Ärzten zu Werbezwecken genutzt werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin wendet sich nicht gegen die Veröffentlichung der Ärztelisten der Beklagten. Sie hält aber das nachfolgende Anbieten und Zurverfügungstellen der für die Jahre 2020 und 2021 erteilten Siegel für unlauter und meint, den Siegelvergaben hätten keine sachgerechten Kriterien zugrunde gelegen und die Gestaltung der Siegel sei irreführend. Sie nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit ihrer vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision erstrebt die Klägerin die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision der Klägerin hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei den Siegeln &quot;FOCUS Top Mediziner&quot; und &quot;FOCUS Empfehlung&quot; handelt es sich um Testlogos mit Gesundheitsbezug, für die im Rahmen der Prüfung, ob eine Irreführung vorliegt, die Grundsätze der gesundheitsbezogenen Werbung gelten. Danach unterliegt gesundheitsbezogene Werbung besonders strengen Anforderungen an die Richtigkeit, Eindeutigkeit und Klarheit einer Werbeaussage. Mit diesem strengen Maßstab wird zum einen dem hohen Schutzgut der Gesundheit und zum anderen dem Umstand Rechnung getragen, dass die eigene Gesundheit in der Wertschätzung der Verbraucher einen hohen Stellenwert hat und sich deshalb an die Gesundheit anknüpfende Werbemaßnahmen erfahrungsgemäß als besonders wirksam erweisen. Der Anwendung des strengen Maßstabs der Gesundheitswerbung stehen weder die Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG, Art. 11 Abs. 1 EU-Grundrechtecharta) noch die Presse- oder Medienfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) entgegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gesundheitsbezogene Testlogos unterliegen mithin sowohl hinsichtlich des angewendeten Testverfahrens als auch der Gestaltung der Testlogos strengen Anforderungen an die Richtigkeit und Seriosität. Ergeben sich aus dem Testverfahren Einschränkungen der Aussagekraft, so dürfen die Testlogos keine einschränkungslose Aussage treffen, sondern müssen die aus dem Testverfahren herrührenden Einschränkungen erkennen lassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diesem Maßstab wird das Urteil des Berufungsgerichts nicht gerecht. Aus seinen Feststellungen ergibt sich nicht mit hinreichender Gewissheit, dass das von der Beklagten angewendete Testverfahren geeignet war, den strengen Anforderungen an die Richtigkeit des Testergebnisses mit Gesundheitsbezug zu genügen. Dies gilt etwa für den Umstand, dass bereits allein die vorherige Auszeichnung als &quot;FOCUS Top Mediziner&quot; für die Aufnahme in die Liste genügte. Das Berufungsgericht hat auch nicht geprüft, nach welchen Maßstäben Punkte an die 75.000 aus dem Recherchepool ausgewählten Mediziner vergeben wurden, aus denen auf der nächsten Stufe 30.000 Mediziner ausgewählt und um Selbstauskunft gebeten wurden. Das Berufungsgericht hat auch den Umstand keiner Prüfung unterzogen, dass die Beurteilung der Behandlungsleistung wesentlich auf den Selbstauskünften der befragten Ärzte beruhte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ferner kommt in Betracht, dass auch die Gestaltung der Testlogos nicht den strengen Anforderungen an eine Gesundheitswerbung genügt. Die Testlogos könnten als irreführend zu beurteilen sein, weil sie etwaige mit dem Testverfahren verbundene Einschränkungen ihrer Aussagekraft nicht klar erkennen lassen. Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen sind Grundlage der Erhebungen unter anderem die Empfehlungen von Arztkollegen, Selbstauskünfte der Ärzte über ihre Behandlungsleistung sowie Patientenbewertungen. Die Testlogos enthalten jedoch eine einschränkungslose, verallgemeinerte Qualitätsauszeichnung zugunsten der so benannten Ärzte und lassen nicht erkennen, auf Grundlage welcher Kriterien das Testurteil zustande gekommen ist und auf wessen subjektiven Einschätzungen es beruht. Es kommt deshalb in Betracht, dass die Testlogos eine so nicht gerechtfertigte fachliche Autorität beanspruchen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der Bereitstellung irreführender Siegel zur Werbung durch Ärzte hat die Beklagte gegebenenfalls die Gefahr der Irreführung von Verbrauchern begründet und hierdurch täterschaftlich das Irreführungsverbot des § 5 Abs. 1 UWG verletzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die entgeltliche Bereitstellung der Siegel durch die Beklagte an Ärztinnen und Ärzte unterliegt als geschäftliche Handlung dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Zwar ist die Veröffentlichung redaktioneller Beiträge durch ein Presseunternehmen - hier etwa: die Veröffentlichung der Ärztelisten in den Publikationen der Beklagten - keine solche geschäftliche Handlung, sondern notwendige Begleiterscheinung des unter dem Schutz der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG; Art. 11 Abs. 2 EU-Grundrechtecharta) stehenden funktionsgerechten Pressehandelns. Im Streitfall greift die Klägerin jedoch nicht die pressemäßige Veröffentlichung der Listen, sondern die entgeltliche Bereitstellung von Siegeln als Werbemittel für Ärzte an. Insoweit handelt die Beklagte geschäftlich, nämlich sowohl zu Gunsten fremder Unternehmen (zur Förderung des Absatzes der mit den Siegeln ausgestatteten Ärzte) als auch zugunsten ihres eigenen Unternehmens (zur Förderung des Absatzes ihrer Dienstleistung). Auch wenn die Beklagte durch die Bereitstellung der Siegel redaktionelle Rechercheergebnisse wirtschaftlich verwertet, tritt hierbei die journalistisch-redaktionelle Vorleistung gegenüber der Vermarktung eines eigenständigen, außerhalb von Presseerzeugnissen liegenden Produkts in einem Maße zurück, dass eine geschäftliche Handlung anzunehmen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der wiedereröffneten Berufungsinstanz wird das Berufungsgericht weitere Feststellungen zur Frage der Irreführung durch die Testlogos zu treffen haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanzen: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Landgericht München I - Urteil vom 13. Februar 2023 - 4 HK O 14545/21 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht München - Urteil vom 22. Mai 2025 - 29 U 867/23 e &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen Vorschriften lauten: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 2 UWG (Auszug)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Im Sinne dieses Gesetzes ist (…)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. &quot;geschäftliche Handlung&quot; jedes Verhalten einer Person zugunsten des eigenen oder eines fremden Unternehmens vor, bei oder nach einem Geschäftsabschluss, das mit der Förderung des Absatzes oder des Bezugs von Waren oder Dienstleistungen oder mit dem Abschluss oder der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen unmittelbar und objektiv zusammenhängt; als Waren gelten auch Grundstücke und digitale Inhalte, Dienstleistungen sind auch digitale Dienstleistungen, als Dienstleistungen gelten auch Rechte und Verpflichtungen;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 5 UWG (Auszug) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. (...) die Ergebnisse oder wesentlichen Bestandteile von Tests der Waren oder Dienstleistungen; &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 5 Abs. 1 GG &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Die Pressefreiheit und die Freiheit der Berichterstattung durch Rundfunk und Film werden gewährleistet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Art. 11 EU-Grundrechtecharta (Auszug)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet.&lt;/em&gt; 
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    <pubDate>Thu, 30 Jul 2026 10:50:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Keine Haftung des übernehmenden Rechtsträgers bei Verschmelzung für durch Organe oder Mitarbeiter des erloschenen Rechtsträgers begründete wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7797-BGH-Keine-Haftung-des-uebernehmenden-Rechtstraegers-bei-Verschmelzung-fuer-durch-Organe-oder-Mitarbeiter-des-erloschenen-Rechtstraegers-begruendete-wettbewerbsrechtliche-Unterlassungsansprueche.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Der BGH hat entschieden, dass die durch das Verhalten von Organen oder Mitarbeitern eines Rechtsträgers veranlasste Rechtsverletzung bei einer Verschmelzung keine Wiederholungsgefahr für wettbewerbs- und verbraucherschutzrechtliche Unterlassungsansprüche gegenüber dem übernehmenden Rechtsträger begründet. Dieser haftet als Rechtsnachfolger nicht für Unterlassungsansprüche aus früheren Verstößen des erloschenen Rechtsträgers. EErstbegehungsgefahr lässt sich allein aus der Rechtsnachfolge nicht herleiten. Wird der Vorwurf erhoben, der übernehmende Rechtsträger führe die beanstandete Geschäftspraktik eigenständig fort, handelt es sich um einen neuen Streitgegenstand, der nicht erstmals in der Revisionsinstanz eingeführt werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_213-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Wed, 29 Jul 2026 16:47:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Hamburg: Impressum auf externer Website über Link in Instagram-Bio genügt § 5 DDG - Keine Werbekennzeichnung bei offenkundiger Eigenwerbung eines Influencers</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7790-OLG-Hamburg-Impressum-auf-externer-Website-ueber-Link-in-Instagram-Bio-genuegt-5-DDG-Keine-Werbekennzeichnung-bei-offenkundiger-Eigenwerbung-eines-Influencers.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamburg&lt;br /&gt;
Urteil vom 21.05.2026&lt;br /&gt;
15 U 99/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Verlinkung in der Instagram-Bio auf ein externes Impressum den Anforderungen des § 5 Abs. 1 DDG an eine ständige Verfügbarkeit genügt und eine kurzfristige technische Störung keinen Verstoß begründet. Zudem stellte das Gericht klar, dass Beiträge eines reichweitenstarken Influencers zur Bewerbung eigener Produkte auch ohne ausdrücklichen Werbehinweis zulässig sind, wenn sich der kommerzielle Zweck unmittelbar aus den Gesamtumständen ergibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die zulässige Berufung ist unbegründet. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, stehen dem Kläger die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 DDG wegen eines Verstoßes gegen die sog. Impressumspflicht bei dem Betrieb des streitgegenständlichen Instagram-Accounts ...._... (Berufungsantrag zu Ziffer I.1.). Ein Verstoß der Beklagten gegen die aus § 5 Abs. 1 DDG folgenden Verpflichtungen kann nicht festgestellt werden. Danach haben Diensteanbieter (vgl. dazu § 1 Abs. 4 Nr. 5 DDG) für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 DDG aufgeführten Informationen in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise ständig verfügbar zu halten. Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Instagram-Account um einen von der Beklagten geschäftsmäßig angebotenen digitalen Dienst im Sinne des § 5 Abs. 1 DDG (vgl. insoweit zur Diensteanbieter-Eigenschaft von Influencern auf Instagram: Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 5a, Rn. 4.94). Nach dem Parteivortrag ist aber davon auszugehen, dass die Beklagte den Anforderungen des § 5 Abs. 1 DDG jedenfalls durch das Bereithalten des Links www.....com unterhalb der „Bio“ ihres Instagram-Accounts (vgl. dazu Anlage K1, S.1) genügt hat. Den Vortrag der Beklagten, wonach auf der Webseite www.....com auch an den beiden vom Kläger angeführten Tagen (20. und 21.11.2023) ein Impressum vorgehalten wurde, hat der Kläger nicht bestritten. Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass das Impressum auf der Webseite schwer auffindbar gewesen oder inhaltlich hinter den Anforderungen des § 5 Abs. 1 DDG zurückgeblieben sei. Das Impressum auf der Webseite war zudem auch über den streitgegenständlichen Instagram-Account der Beklagten in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise ständig verfügbar im Sinne des § 5 Abs. 1 DDG. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/6098, S. 21) ist dafür lediglich erforderlich, dass die fraglichen Informationen an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen jederzeit auffindbar sind (vgl. dazu auch: BeckOK InfoMedienR/Ott, 51. Ed. 1.2.2026, DDG § 5 Rn. 22, m.w.N.). Dies war vorliegend der Fall. Abzustellen ist insoweit auf den durchschnittlichen Instagram-Nutzer (vgl. dazu im Hinblick auf den durchschnittlichen Nutzer einer Website: BGH, Urt. v. 20.07.2006 - I ZR 228/03, MMR 2007, 40, 41). Dieser rechnet damit, das Impressum für einen Instagram-Account ggf. (auch) über einen dort bereitgehaltenen Link zu einer Webseite auffinden zu können (in diesem Sinne bereits für einen YouTube-Kanal: LG Trier, Urt. v. 01.08.2017 – 11 O 258/16, BeckRS 2017, 127614; vgl. dazu auch: BeckOK InfoMedienR/Ott, 51. Ed. 1.2.2026, DDG § 5, Rn. 20). Dies kann der Senat als ständig mit Wettbewerbssachen befasster Spruchkörper aufgrund seiner spezifischen Erfahrung aus eigener Sachkunde beurteilen (zur gerichtlichen Ermittlung eines Verkehrsverständnisses vgl.: BGH, Urteil vom 02.10.2003 - I ZR 150/01, GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft). Indem in dem streitgegenständlichen Instagram-Account der Beklagten der Link zu der Webseite www.....com direkt unterhalb der „Bio“ platziert und zudem durch blaue Schrift optisch hervorgehoben war (vgl. dazu Anlage K1, S. 1), war er für den durchschnittlichen Nutzer jederzeit gut wahrnehmbar und ohne nennenswertes Suchen auffindbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies soll offenbar auch vom Kläger gar nicht in Abrede genommen werden. Er beruft sich hinsichtlich des Impressums auf der Webseite der Beklagten lediglich darauf, dass am 20. und 21.11.2023 beim Anklicken des Links www.....de im Instagram-Account der Beklagten die Fehlermeldungen „Hochladen fehlgeschlagen“ und „Beim Laden dieser Website ist ein Problem aufgetreten“ erschienen seien (vgl. dazu Anlage K1, S. 2). Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, reicht dieser Vortrag indes nicht aus, um einen Verstoß gegen die Impressumspflicht aus § 5 Abs. 1 DDG darzulegen. Eine lediglich vorübergehende technische Störung der Erreichbarkeit begründet für sich genommen noch keinen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 DDG, insbesondere auch nicht gegen die darin vorgesehene Pflicht, das Impressum „ständig verfügbar“ zu halten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.11.2008 – I-20 U 125/08, MMR 2009, 266, 267; Daum, Pflichtangaben auf Webseiten, in: MMR 2020, 643, 644; Ott, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 51. Ed., 01.02.2026, DDG § 5, Rn. 25). Erst recht muss dies für Fälle gelten, in denen die Störung ihre Ursache im (technischen) Herrschaftsbereich des Klägers hat. Dem Vortrag des Klägers lässt sich weder entnehmen, ob die von ihm vorgetragene Fehlermeldung auch über den 20./21.11.2023 hinaus angezeigt wurde bzw. für welchen genauen Zeitraum sie angedauert habe, noch ob sie auch auf verschiedenen Endgeräten oder in verschiedenen (W)LAN-Netzen aufgetreten sei. Zugunsten der Beklagten ist daher zu unterstellen, dass die Fehlermeldung nur kurzfristig und/oder im technischen Herrschaftsbereich des Klägers aufgetreten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf die Frage, ob die neben dem Impressum auf der Webseite www.....com zusätzlich auf dem separaten Instagram-Profil „@pr_impressum“ aufgeführten Impressumsangaben den Anforderungen des § 5 Abs. 1 DDG genügten, kommt es damit bereits nicht mehr entscheidungserheblich an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Dem Kläger steht auch der mit dem Berufungsantrag zu I.2. weiterverfolgte Unterlassungsantrag wegen unzureichender Kennzeichnung des aus der Anlage K2 ersichtlichen Instagram-Posts als kommerzielle Kommunikation nicht zu. Dieser Anspruch folgt insbesondere nicht aus den §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 3, 3, 5a Abs. 4 S. 1 bzw. § 5b Abs. 4 UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 DDG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 5a Abs. 4 S. 1 UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Zwar handelte es sich bei dem streitgegenständlichen Post um eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, die mit dem kommerziellen Zweck erfolgte, den Absatz der dort angepriesenen Haarpflegeprodukte der Marke „... Natural Beauty“ zu fördern. Die gesonderte Kenntlichmachung dieses Zwecks war jedoch entbehrlich, da er sich unmittelbar aus den Umständen ergab.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den durchschnittlichen Instagram-Nutzer war ohne Weiteres ersichtlich, dass die in dem angegriffenen Post enthaltenen Werbeaussagen der Förderung eines eigenen Unternehmens der Beklagten dienten. Influencer betreiben ein Unternehmen, wenn sie eigene Waren vertreiben (BGH, Urt. v. 09.09.2021 – I ZR 990/20, MMR 2021, 875, Rn. 36 – Influencer I). Das war vorliegend der Fall. Nach dem unstreitigen Parteivortrag ist die Marke „... Natural Beauty by ...“ für die „... Cosmetics GmbH“ eingetragen, deren Geschäftsführerin und – vermittelt über ihre Alleingesellschafterstellung bei der ... Wave GmbH – Mehrheitsgesellschafterin zu 74,9% die Beklagte ist. Dass es sich somit bei dem angegriffenen Post um Werbung für Produkte eines eigenen Unternehmens der Beklagten handelte, war auch für den durchschnittlichen Instagram-Nutzer sogleich zweifelsfrei erkennbar. Bereits in der dritten Zeile der „Bio“ des angegriffenen Instagram-Accounts wird prominent hervorgehoben, dass die Beklagte „Founderin“ von „@....beauty“ sei (Anlage K1, S. 1). Auch die in der Kopfzeile des angegriffenen Posts hervorgehobene Bezeichnung „... by ...“ verdeutlicht bereits unmissverständlich, dass es sich hierbei um eine eigene Marke der Beklagten handele. Dieser Eindruck wurde zudem durch diverse in den nachfolgenden Texten verwendete Formulierungen weiter bestätigt („WE ARE LIVE“, „have a look at my 10 products for ...“, „We ship to all European countries...“ – Unterstreichungen nur hier).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiervon ausgehend ergab sich der kommerzielle Zweck des Posts für den durchschnittlichen Instagram-Nutzer auch ohne ausdrückliche Kennzeichnung unmittelbar aus den Umständen. Die Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks einer geschäftlichen Handlung ist dann nicht erforderlich, wenn ihr äußeres Erscheinungsbild so gestaltet wird, dass ein durchschnittlich informierter, situationsadäquat aufmerksamer und verständiger Angehöriger des angesprochenen Verkehrskreises den kommerziellen Zweck klar und eindeutig auf den ersten Blick erkennen kann. Bei einem Instagram Post ist insoweit eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Gestaltung des fraglichen Accounts im Allgemeinen wie auch des jeweiligen Posts im Besonderen anzustellen (ausführlich dazu: BGH, Urt. v. 09.09.2021, GRUR 2021, 1414, Rn. 34 – Influencer II). Danach kann vorliegend nach Einschätzung des Senats kein Zweifel bestehen, dass der kommerzielle Zweck des streitgegenständlichen Posts für jeden durchschnittlichen Instagram-Nutzer sogleich offenkundig war. Die Beklagte verfügt bei Instagram über 9,3 Mio. Follower (s. dazu Anlage K1, S. 1). Sie zählt damit gerichtsbekannt zu den bekanntesten Influencerinnen Deutschlands. Zudem weist ihr Account die von Instagram vorgenommene Verifizierung mittels eines „blauen Hakens“ auf. Auch Instagram-Nutzer, denen die Beklagte zuvor noch nicht bekannt war, konnten daran erkennen, dass sie über eine hohe öffentliche Bekanntheit bzw. eine erhebliche Anzahl an Followern verfügt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 09.09.2021, GRUR 2021, 1414, Rn. 37 – Influencer II). Zudem konnte angesichts der typisch werblichen Gestaltung des streitgegenständlichen Posts in Wort und Bild schon für sich betrachtet kein Zweifel daran entstehen, dass es sich um Verkaufswerbung für die dort präsentierten „10 products“ handelte. Darauf, ob der streitgegenständliche Post über einen Algorithmus auch an Nutzer außerhalb des Accounts der Beklagten verbreitet wurde (vgl. zu einer solchen Konstellation: OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.03.2026 – 14 UKl 2/24, GRUR 2026, 725, Rn. 42) – wozu die Parteien allerdings vorliegend schon nichts vorgetragen haben –, kommt es damit bereits nicht an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus denselben Gründen liegt auch kein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG vor. Danach haben Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen, die digitale Dienste oder Bestandteile von digitalen Diensten sind, mindestens zu beachten, dass kommerzielle Kommunikationen klar als solche zu erkennen sein müssen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte aus den o.g. Gründen im Hinblick auf den streitgegenständlichen Post gerecht geworden.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001647569&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 23 Jul 2026 17:10:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Bearbeitungspauschale bei Mindestbestellwert zählt nicht zum Gesamtpreis nach der PAngV sofern sie transparent ausgewiesen und faktisch vermeidbar ist</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 03.06.2026&lt;br /&gt;
I ZR 49/24 &lt;br /&gt;
Bearbeitungspauschale II &lt;br /&gt;
Richtlinie 98/6/EG Art. 1, Art. 3 Abs. 1 und 4, Art. 5; UWG §§ 5a, 5b Abs. 4; PAngV § 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 &lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass eine Bearbeitungspauschale, die bei Erreichen eines Mindestbestellwerts entfällt, nur dann nicht in den Gesamtpreis nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 3 PAngV einzubeziehen ist, wenn sie separat klar angegeben wird und der Mindestbestellwert die Zahlung für Verbraucher nicht praktisch unvermeidbar macht. Damit setzt der BGH die Rechtsprechung des EuGH (siehe dazu:&lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7611-EuGH-Bearbeitungspauschale-bei-Mindestbestellwert-zaehlt-nicht-zum-Verkaufspreis-sofern-sie-transparent-ausgewiesen-und-faktisch-vermeidbar-ist.html&quot;&gt; EuGH: Bearbeitungspauschale bei Mindestbestellwert zählt nicht zum &quot;Verkaufspreis&quot; sofern sie transparent ausgewiesen und faktisch vermeidbar ist&lt;/a&gt;) um.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Eine Bearbeitungspauschale, die nur entfällt, wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag übersteigt, ist nicht in den Gesamtpreis im Sinne von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 3 PAngV einzurechnen, sofern diese Pauschale klar angegeben ist und die Höhe des Mindestbetrags nicht so festgesetzt wird, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 26. März 2026 - C-62/25, GRUR 2026, 799 = WRP 2026, 585 - Staubsaugerservice). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 3. Juni 2026 - I ZR 49/24 - OLG Celle LG Hannover&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2024/I_ZR__49-24A.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 21 Jul 2026 12:17:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG Düsseldorf: Google haftet als Gehilfe bei wettbewerbswidrigen Google Ads - Keine Haftungsprivilegierung nach dem DSA</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Beschluss vom 20.05.2026&lt;br /&gt;
7 O 51/26&lt;/strong&gt;	   &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass Google für wettbewerbswidrige Werbeanzeigen (Google Ads) Dritter als Gehilfe (§ 27 StGB analog i.V.m. § 8 Abs. 1 UWG) auf Unterlassung haftet, sobald Google trotz eines konkreten Hinweises die irreführenden Werbeinhalte nicht unverzüglich sperrt. Die Kammer stellte klar, dass sich Google beim aktiven Ausspielen von Werbeanzeigen nicht auf die Haftungsbefreiung für Hosting-Dienste nach Art. 6 Abs. 1 DSA (Digital Services Act) berufen kann, da es hierbei als aktiver Werbedienstleister und nicht als neutraler Vermittler agiert. Zudem greifen die Haftungsprivilegien des DSA bei Unterlassungsansprüchen nach erfolgter Kenntnisnahme nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;II. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft und - wie für eine Abänderung des angefochtenen Beschlusses im Wege der Abhilfe erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2020 - BLw 1/19 [unter III 3 c cc]) - auch ansonsten zulässig. Sie ist namentlich in der in § 569 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO vorgeschriebenen Form und Frist eingelegt worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
III. In der Sache gibt sie Veranlassung, ihr gemäß § 572 Abs. 1 ZPO abzuhelfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Der Verfügungsantrag ist gemäß §§ 935, 940 ZPO statthaft und auch ansonsten zulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die deutschen Gerichte sind international und das Landgericht U. ist örtlich zuständig. Das ergibt sich jeweils aus Art. 7 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Brüssel-Ia-VO, EuGVVO oder EuGVO, fortan EuGVVO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zu den unerlaubten Handlungen im Sinne von Art. 7 Nr. 2 EuGVVO zählen unerlaubte Wettbewerbshandlungen und die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist oder einzutreten droht“, bezeichnet neben dem Ort des ursächlichen Geschehens den Ort der Verwirklichung des Schadenserfolgs, der bei unlauteren Wettbewerbshandlungen überall dort liegt, wo sich die Handlung bestimmungsgemäß (zumindest auch) auswirken soll und so wettbewerbsrechtlich geschützte Interessen der Marktteilnehmer oder ein dort geschütztes Recht des gewerblichen Eigentums verletzt werden oder verletzt zu werden drohen (vgl. EuGH, Urteil vom 5. Juni 2014 - C-360/12, Coty Germany GmbH/First Note Perfumes NV [Rn. 42; 54 ff.]; BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 27/22 - Haftung für Affiliates [unter II 1]; Urteil vom 7. November 2019 - I ZR 222/17 - Club Hotel Robinson [unter B III 2 a]; Urteil vom 27. November 2014 - I ZR 1/11 - Parfumflakon III [unter II 3 b, c und e aa und bb]; Urteil vom 12. Dezember 2013 - I ZR 131/12 - englischsprachige Pressemitteilung [unter B II 2 und 3]; Urteil vom 30. März 2006 - I ZR 24/03 - Arzneimittelwerbung im Internet [unter II 1]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das ist (auch) jeder Ort im Bezirk des Landgerichts U.. Die beanstandeten, von der Antragsgegnerin ausgespielten Anzeigen sind - ebenso wie die in ihnen verlinkte Landingpage - auf den deutschen Markt ausgerichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der gemäß §§ 935, 940 ZPO erforderliche Verfügungsgrund wird nach § 12 Abs. 1 UWG vermutet. 2. Der Antrag ist begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Frage beurteilt sich gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 über das auf außervertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom-IIVerordnung) nach deutschem Recht. Der nach dieser Bestimmung maßgebliche Ort der wettbewerblichen Interessenkollision (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 27/22 - Haftung für Affiliates [unter II 2 a]) liegt auf dem deutschen Markt. Hier treffen die wettbewerblichen Interessen der Parteien - bzw. des Antragstellers und seiner Mitbewerberin, deren Tun die Antragsgegnerin mit dem Ausspielen der von ihr geschalteten Anzeigen fördert - als Mitbewerber aufeinander.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der zu sichernde Unterlassungsanspruch des Antragstellers ergibt sich aus §§ 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 1, 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anspruchsberechtigung des Antragstellers (§ 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG) ist gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Antragsteller vertreibt in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich Kennzeichen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragsgegnerin ist zwar keine unmittelbare Wettbewerberin des Antragstellers. Sie fördert aber mit ihrem Handeln den Absatz der Produkte der Mitbewerberin des Antragstellers, für die sie Werbeanzeigen ausspielt. Das genügt unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs für die Annahme der Mitbewerbereigenschaft im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG, da das dort genannte konkrete Wettbewerbsverhältnis nicht notwendig zwischen den Parteien bestehen muss (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - I ZR 209/09 [unter IV 3]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das öffentliche Zugänglichmachen der Werbeanzeigen (also ihr Ausspielen an Nutzer von Google-Diensten) stellt jeweils eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar, nämlich ein Verhalten einer Person, das darauf gerichtet ist, den Absatz von Produkten der werbetreibenden Mitbewerberin des Antragstellers zur fördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese geschäftlichen Handlungen sind gemäß § 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 3 UWG unlauter. Der Inhalt der Anzeigen ist in geschäftlich relevanter Weise irreführend. Die Anzeigen erwecken den unzutreffenden Eindruck, bei der Mitbewerberin handele es sich um eine staatliche oder zumindest staatlich autorisierte Einrichtung. Die hervorgerufene Fehlvorstellung ist geeignet, Verbraucher dazu zu veranlassen, sich näher mit dem Angebot der Mitbewerberin zu befassen und hier beispielsweise die verlinkte Landingpage aufzurufen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wegen ihrer Unlauterkeit sind die angegriffenen geschäftlichen Handlungen gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für das unlautere und unzulässige Verhalten hat die Antragsgegnerin einzustehen, und zwar gemäß § 27 StGB als Gehilfin.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Schuldner der in § 8 Abs. 1 UWG geregelten Abwehransprüche ist, wer als Täter oder Teilnehmer (§§ 25 Abs. 1 und Abs. 2, 26, 27 Abs. 1 StGB, 830 Abs. 1 S. 1 und Abs. 2 BGB) an der Zuwiderhandlung beteiligt war (vgl. BGH, Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 20/17 - Davidoff Hot Water IV [unter B II 1 c]), also jeder, der durch sein Verhalten den objektiven Tatbestand einer Zuwiderhandlung selbst, durch einen anderen oder gemeinschaftlich mit einem anderen adäquat kausal verwirklicht oder sich als Teilnehmer an der deliktischen Handlung eines Dritten beteiligt (vgl. BGH, Urteil vom 11. März 2026 - I ZR 28/25 - Google-Ads [unter II 2 a]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Gehilfenhaftung setzt eine beihilfefähige Haupttat (§ 27 Abs. 1 StGB) und einen zumindest bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraus, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2024 - I ZR 14/21 - Internet - Radiorecorder II [unter B IV 1]). Die für eine Beihilfe, die auch sukzessiv geleistet werden kann (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Februar 2021 - 4 StR 314/20 [unter 2 a]), erforderliche Hilfeleistung kann in jeder Handlung liegen, die die Herbeiführung des Taterfolgs objektiv fördert, ohne dass sie sich auf die Ausführung der Tat selbst beziehen oder für den Erfolg ursächlich sein muss (vgl. etwa BGH, Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 265/16 [unter B I 2 b aa]). Von dem Teilnehmervorsatz (vgl. dazu auch etwa BGH, Urteil vom 4. November 1997 - VI ZR 348/96, NJW 1998, 377 [unter II 6 a]; Urteil vom 9. März 2010 - XI ZR 93/09 [unter II 2 b bb (1)]; Urteil vom 19. April 2007 - I ZR 35/04 - Internet Versteigerung II [unter C III 2 a bb (2) und (3)]; Urteil vom 13. Dezember 2018 - I ZR 3/16 - Uber Black II [unter B II 10 a]) kann namentlich dann ausgegangen werden, wenn der Handelnde auf die Rechtslage hingewiesen wird und seine Verhaltensweise fortsetzt (vgl. BGH, Urteil vom 12. März 2015 - I ZR 84/14 - TV-Wartezimmer [unter II 2]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beihilfefähige Haupttaten liegen mit dem Zugänglichmachen der Anzeigen vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragsgegnerin hat einen Beitrag zu dieser Haupttat geleistet. Sie hat die Handlungen vorgenommen oder veranlasst, die letztlich zur Auslieferung der Anzeigen an Nutzer von Google-Diensten und damit zum öffentlichen Zugänglichmachen der Inhalte der Anzeigen führten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragsgegnerin hat mit dem erforderlichen Gehilfenvorsatz gehandelt. Sie ist von dem Antragsteller auf die betreffenden Anzeigen und die darin zu sehenden Rechtsverletzungen hingewiesen worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bereits die Meldung durch den Antragsteller persönlich hat der Antragsgegnerin Kenntnis von der Rechtsverletzung verschafft. Zwar hat der Antragsteller (trotz des Hinweises der Zivilkammer) seine Meldung nicht vorgelegt. Aus der Reaktion der Antragsgegnerin auf diese Meldung ergibt sich aber, dass sie auf ihrer Grundlage die Anzeigen als rechtsverletzend erkannt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Überdies hat der Antragsteller mit seinem anwaltlichen Schreiben vom 15. April auf die Rechtsverletzung so deutlich hingewiesen, dass der  Antragsgegnerin eine inhaltliche Überprüfung des Vorwurfs möglich war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein vorheriges Vorgehen des Antragstellers gegen seine werbetreibende Mitbewerberin, die die Anzeigen geschaltet hat, ist nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin trifft als Gehilfin eine eigenständige wettbewerbsrechtliche Verantwortung, die von derjenigen des Haupttäters unabhängig und nicht nur subsidiär ist (s.a. LG H., Urteil vom 17. Juni 2025 - 33 O 163/25, vorgelegt als Anlage Q. 18 [unter II 3 c dd]). Sollte der Zurückweisungsbeschluss der Zivilkammer dahin zu verstehen sein, dass diese in der Vorlage eines Unterlassungstitels gegen die Werbetreibende eine Voraussetzung für eine Haftung des Werbedienstleisters sieht, könnte dem nicht gefolgt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Frage einer Befreiung der Antragsgegnerin von der Verantwortlichkeit für die Inhalte der beanstandeten Anzeigen gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über digitale Dienste oder Digital Services Act - DSA) stellt sich nicht. Die Antragsgegnerin wird mit dem Ausspielen von Anzeigen im Rahmen des Programms Google Ads nicht als Betreiberin eines Hosting-Dienstes tätig (a.A. möglicherweise LG U., Urteil vom 15. Januar 2025 - 2a O 112/23, vorgelegt als Anlage Q. 20 [unter B I 4 b]), sondern als Werbedienstleister und damit als eine Person, die nicht neutral Leistungen erbringt, sondern aktiv ihrem Werbekunden Hilfe leistet (s.a. LG H., Urteil vom 17. Juni 2025 - 33 O 163/25, vorgelegt als Anlage Q. 18 [unter II 4 a]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unabhängig davon gilt die Haftungsbeschränkung des Art. 6 Abs. 1 DSA nicht für Unterlassungsansprüche, die ihre Grundlage darin finden, dass eine bekannt gewordene Rechtsverletzung nicht abgestellt wird (vgl. BGH, Urteil vom 9. August 2022 - VI ZR 1244/20 [unter II 3 b] zu den bis zum 16. Februar 2024 geltenden Artt. 14 Abs. 3, 15 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2000 über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt [E-Commerce-RL] sowie OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21. Dezember 2023 - 6 U 154/22, GRURRS 2023, 39491 mit den dort [unter B II 1 b cc (1), (2) (a), (3) (a) bis (3) (b) (aa) und (3) (b) (cc)] angestellten, eine vergleichende Betrachtung mit der unter dem DSA geltenden Rechtslage enthaltenden Erwägungen). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Der Antragsteller hat der Antragsgegnerin die Rechtsverletzungen gemeldet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ff) Ein unzulässiges Verhalten begründet die tatsächliche Vermutung für die Gefahr einer Wiederholung entsprechender sowie kerngleicher Verstöße (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 - I ZR 147/22 - Eindrehpapier [unter B II 5 a]; Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 - WarnWetter-App [unter B III 5 a]).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2026/3_7_O_51_26_Beschluss_20260520.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Mon, 20 Jul 2026 09:29:00 +0200</pubDate>
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