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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag verbraucher)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Sat, 07 Mar 2026 15:29:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>EuGH: Fernabsatzgeschäft liegt auch dann vor wenn sich der Verbraucher vor und bei Abschluss des Vertrages von einem Unternehmer (hier: Architekt) unterstützen lässt</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7581-EuGH-Fernabsatzgeschaeft-liegt-auch-dann-vor-wenn-sich-der-Verbraucher-vor-und-bei-Abschluss-des-Vertrages-von-einem-Unternehmer-hier-Architekt-unterstuetzen-laesst.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 05.03.2026&lt;br /&gt;
C-564/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass ein Fernabsatzgeschäft auch dann vorliegt, wenn sich der Verbraucher vor oder bei Abschluss des Vertrages von einem Unternehmer (hier: Architekt) unterstützen lässt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung:&lt;br /&gt;
1. Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
es für die Einstufung eines Vertrags zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer als „Fernabsatzvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung ohne Bedeutung ist, ob der Verbraucher vor und bei Abschluss dieses Vertrags von einem anderen Unternehmer seiner Wahl unterstützt wird, der den Kontakt zwischen dem Verbraucher und dem erstgenannten Unternehmer angebahnt und auf wesentliche Teile des Inhalts des Vertrags Einfluss genommen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2.      Art. 2 Nr. 7 der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
eine von den Parteien eines Vertrags, der nicht als „Fernabsatzvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann, unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln getroffene Nachtragsvereinbarung über zusätzliche Leistungen, die gegenüber den in dem Vertrag vorgesehenen Leistungen von untergeordneter Bedeutung sind, einen „Fernabsatzvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt, sofern die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen erfüllt sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3.      Die Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
in dem Fall, dass ein Verbraucher am Ende der gemäß Art. 10 Abs. 1 dieser Richtlinie verlängerten Widerrufsfrist einen Fernabsatzvertrag zu einem Zeitpunkt widerrufen hat, zu dem die Leistungen, die Gegenstand dieses Vertrags sind und nicht zurückerstattet werden können, bereits erbracht worden waren, der Unternehmer mit Erfolg geltend machen kann, dass der Verbraucher aufgrund seines eigenen Verhaltens das Widerrufsrecht missbräuchlich ausgeübt habe, wenn sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass zum einen die Ausübung des Widerrufsrechts durch den Verbraucher nicht den mit der Richtlinie verfolgten Zielen in Bezug auf die Information des Verbrauchers und die Sicherheit bei Geschäften mit einem Unternehmer entspricht und zum anderen der Verbraucher mit seinem Verhalten darauf abzielt, sich auf Kosten des Unternehmers missbräuchlich einen Vorteil zu verschaffen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/document/C/2024/C-0564-24-00000000RP-01-P-01-3430406/ARRET/317123-DE-1-html&quot;&gt;hier.&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 07 Mar 2026 16:29:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungskonformität des Zulassungserfordernisses für Fernunterricht nach § 12 FernUSG und der Nichtigkeitsregelung in § 7 Abs. 1 FernUSG</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7578-BGH-Keine-ernsthaften-Zweifel-an-der-Verfassungskonformitaet-des-Zulassungserfordernisses-fuer-Fernunterricht-nach-12-FernUSG-und-der-Nichtigkeitsregelung-in-7-Abs.-1-FernUSG.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 05.02.2026&lt;br /&gt;
III ZR 74/25&lt;br /&gt;
Fernunterrichtsschutzgesetz&lt;br /&gt;
FernUSG § 7 Abs. 1, § 12&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungskonformität des Zulassungserfordernisses für Fernunterricht nach § 12 FernUSG und der Nichtigkeitsregelung in § 7 Abs. 1 FernUSG bestehen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Senat ist nicht mit der für eine Vorlage gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 80 BVerfGG erforderlichen Sicherheit von der Verfassungswidrigkeit des in § 12 FernUSG statuierten Zulassungserfordernisses und der in § 7 Abs. 1 FernUSG angeordneten Nichtigkeit eines Fernunterrichtsvertrags, der von einem Veranstalter ohne entsprechende Zulassung des Fernlehrgangs geschlossen wird, überzeugt. Aus Sicht des Senats sprechen im Gegenteil gute Gründe dafür, dass die genannten Vorschriften mit dem Grundgesetz im Einklang stehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 5. Februar 2026 - III ZR 74/25 - LG Berlin II - AG Wedding&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2025/III_ZR__74-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 06 Mar 2026 11:35:00 +0100</pubDate>
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<item>
    <title>BGH: Anwendbarkeit von FernUSG auf Business-Coaching- oder Mentoring-Angebote richtet sich nach dem konkret angebotenen Leistungsspektrum im jeweiligen Einzelfall</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7574-BGH-Anwendbarkeit-von-FernUSG-auf-Business-Coaching-oder-Mentoring-Angebote-richtet-sich-nach-dem-konkret-angebotenen-Leistungsspektrum-im-jeweiligen-Einzelfall.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 15.01.2026&lt;br /&gt;
III ZR 80/25&lt;br /&gt;
BGB § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1; FernUSG § 1 Abs. 1&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass sich die Frage der Anwendbarkeit des FernUSG auf Business-Coaching- oder Mentoring-Angebote nach dem konkret angebotenen Leistungsspektrum im jeweiligen Einzelfall richtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Die Frage, ob sogenannte (Business-)Coaching- oder Mentoring-Angebote dem Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht - Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) - unterfallen, kann nicht abstrakt beantwortet werden. Sie ist vielmehr anhand der durch § 1 Abs. 1 FernUSG vorgegebenen Kriterien durch Betrachtung des konkret angebotenen Leistungsspektrums im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen, wobei es insbesondere darauf ankommen kann, ob der Schwerpunkt des Leistungsangebots auf der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten oder auf der individuellen und persönlichen Beratung und Begleitung des Kunden liegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 15. Januar 2026 - III ZR 80/25 - OLG Dresden - LG Chemnitz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2025/III_ZR__80-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 04 Mar 2026 17:01:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BGH: &quot;Räumlich getrennt&quot; im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG beim Online-Coaching auch bei Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Lehrenden wie bei einer Präsenzveranstaltung</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7565-BGH-Raeumlich-getrennt-im-Sinne-von-1-Abs.-1-Nr.-1-FernUSG-beim-Online-Coaching-auch-bei-Moeglichkeit-der-Kontaktaufnahme-mit-dem-Lehrenden-wie-bei-einer-Praesenzveranstaltung.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 05.02.2026&lt;br /&gt;
III ZR 137/25&lt;br /&gt;
Fernunterrichtsvertrag, Online-Unterricht&lt;br /&gt;
FernUSG § 1 Abs. 1 Nr. 1&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass &quot;Räumlich getrennt&quot; im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG beim Online-Coaching auch dann vorliegt, wenn die Möglichkeit der Kontaktaufnahme mit dem Lehrenden wie bei einer Präsenzveranstaltung besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
§ 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG ist im Wege einer teleologischen Reduktion dahingehend auszulegen, dass der Lehrende und der Lernende als räumlich getrennt anzusehen sind, soweit die Wissensvermittlung über eine physische Distanz und dabei nicht mittels einer bidirektionalen - synchronen - Kommunikation erfolgt, bei der dem Lernenden - wie bei Präsenzveranstaltungen - die Möglichkeit eröffnet ist, ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufzunehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 5. Februar 2026 - III ZR 137/25 - OLG Oldenburg - LG Osnabrück&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden SIe &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/III_ZS/2025/III_ZR_137-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Thu, 26 Feb 2026 11:37:00 +0100</pubDate>
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    <title>Umsetzung der EmpCo-Richtlinie - Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Bundesgesetzblatt veröffentlicht</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    Das &lt;a href=&quot;https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/43/VO.html&quot;&gt;Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb&lt;/a&gt; wurde heute am 19.02.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz dient der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem Entwurf:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Bundesregierung stellt in ihrem Entwurf darauf ab, dass Nachhaltigkeitsaspekte in der Verbraucherkommunikation von Unternehmen eine wichtige Rolle spielten. Kaufentscheidungen, die Verbraucherinnen und Verbraucher auf Grundlage der von den Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen träfen, trügen dazu bei, dass sich nachhaltige Produkte am Markt durchsetzten. Informierte und sachgerechte Kaufentscheidungen könnten freilich nur getroffen werden, wenn Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Haltbarkeitsangaben von Unternehmen über ihre Produkte und über ihre Unternehmenstätigkeit verlässlich seien. Dafür müssten die relevanten Informationen klar und verständlich bereitgestellt werden und irreführende Geschäftspraktiken müssten unterbleiben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dementsprechend sei es Ziel der Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ABl. L, 2024/825, 6.3.2024), zu einem nachhaltigen Konsumverhalten beizutragen. Die Richtlinie sei bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Regelungen müssten ab dem 27. September 2026 angewendet werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dem Entwurf solle Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2024/825 umgesetzt werden, der Änderungen der Richtlinie 2005/29/EG enthalte. Darüber hinaus würden auch zum zusätzlichen Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor sogenannten Dark Patterns auf Online-Schnittstellen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L, 2023/2673, 28.11.2023) umgesetzt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Entwurf diene zugleich der Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trage insbesondere zur Erreichung des Ziels 12 „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“, aber auch zur Erreichung von Ziel 16 bei, das in den Vorgaben 16.3 und 16.10 verlange, die Rechtsstaatlichkeit zu fördern und den öffentlichen Zugang zu Informationen zu gewährleisten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Erfüllung dieser Vorgaben sieht der Entwurf unter anderem folgende Lösungen vor: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/825 würden im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Die bestehende Generalklausel des § 5 Absatz 1 UWG zum Verbot irreführender Praktiken werde hierbei in § 5 Absatz 2 und 3 UWG, in § 5b Absatz 3a UWG sowie im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG konkretisiert. Umweltaussagen müssten entweder klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium erläutert werden oder auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen oder durch ein Nachhaltigkeitssiegel unterlegt werden. Aussagen über zukünftige Umweltleistungen dürften nur auf Grundlage eines detaillierten und realistischen Umsetzungsplans mit messbaren und zeitgebundenen Zielen sowie mit klaren, objektiven und öffentlich einsehbaren Verpflichtungen getroffen werden. Nachhaltigkeitssiegel dürften, soweit nicht von staatlicher Stelle anerkannt, nur angebracht werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der durch die Richtlinie (EU) 2023/2673 in die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher eingefügte Artikel 16e werde im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG umgesetzt. Um die unlautere Beeinflussung von Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz in Zukunft noch besser zu verhindern, werde eine in Artikel 16e Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2011/83/EU ausdrücklich genannte unlautere Praktik von Unternehmen im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG ergänzt &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Thu, 19 Feb 2026 17:37:00 +0100</pubDate>
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    <title>LG Frankfurt: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen wenn Anbieter von Merchandising-Artikeln nicht auf fehlende Lizenz hinweist</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7541-LG-Frankfurt-Wettbewerbswidrige-Irrefuehrung-durch-Unterlassen-wenn-Anbieter-von-Merchandising-Artikeln-nicht-auf-fehlende-Lizenz-hinweist.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 12.11.2025&lt;br /&gt;
2-06 O 335/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Unterlassen vorliegt, wenn ein Anbieter von Merchandising-Artikeln nicht auf eine fehlende Lizenz hinweist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;3. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung aus §§ 3, 5a Abs. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1 UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a. Die Parteien sind Mitbewerber, die Beklagte handelte auch geschäftlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. Der Beklagten ist auch eine Irreführung durch Unterlassen gemäß § 5a Abs. 1 UWG vorzuwerfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa. Gemäß § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Nach § 5b Abs. 1 Nr. 1 UWG gelten als wesentliche Information in diesem Sinne alle wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung in dem der Ware oder Dienstleistung und dem verwendeten Kommunikationsmittel angemessenen Umfang.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kammer hat bereits entschieden, dass im Hinblick auf markenrechtliche Schutzrechte, jedenfalls soweit es bekannte Marken betrifft, die Information, dass bei einem mit dem Zeichen versehenen Produkt eine Lizenz hierfür nicht besteht und deshalb an dem Produkt keine Erschöpfung eintreten kann, was den Erwerber bei der Wiederveräußerung Ansprüchen des Rechtsinhabers aussetzen kann, erforderlich und wesentlich ist, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und ihr Vorenthalten dazu geeignet ist, den Erwerber zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 25.04.2025 – 2-06 O 140/25; ebenso LG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.05.2023 – 3-08 O 3/23).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hintergrund dessen ist, dass bei absoluten Schutzrechten jeder künftige Veräußerer Ansprüchen des Rechtsinhabers ausgesetzt sein kann und Marktteilnehmer beim Erwerb von Produkten, die eine bekannte Marke aufweisen, davon ausgehen werden, dass der Veräußerer zum Angebot eines solchen Produkts berechtigt ist und auch im Falle einer Weiterveräußerung ein Rechtsrisiko nicht besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Situation ist insoweit ähnlich der bereits von der Kammer und anderen Gerichten entschiedenen Situation, in der Softwarelizenzschlüssel über das Internet verkauft werden, ohne darauf hinzuweisen, dass der Lizenzschlüssel aus einer Volumenlizenz stammt und deshalb sich der Adressat nicht auf ein volles Nutzungsrecht, sondern lediglich die durch die Erschöpfung der konkreten Ware entstehenden Nutzungsmöglichkeiten verlassen kann (vgl. zur entsprechenden Erklärungslast LG Frankfurt a. M. Urt. v. 20.04.2016 – 2-06 O 275/15, BeckRS 2016, 16673; KG, MMR 2018, 246; OLG Hamburg, MMR 2017, 344).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Recht hat auch die Klägerin im hiesigen Streitfall darauf hingewiesen, dass die Beklagte in Fällen von bestehenden Lizensierungen dies selbst bewirbt. Auch dies spricht dafür, dass auch die Beklagte von einer Relevanz der Lizensierung für die Kaufentscheidung der Verbraucher ausgeht. Die Kammer folgt insoweit auch nicht dem Vortrag der Beklagten, dass der angesprochene Verkehr bei fehlendem Hinweis auf eine Lizenz stets davon ausgehe, dass eine Lizenz nicht bestehe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Ansatz zu Recht verweist die Beklagte demgegenüber darauf, dass das Persönlichkeitsrecht ein Rahmenrecht ist und die Feststellung von Persönlichkeitsrechtsverletzungen üblicherweise eine Abwägung erfordert. Daher ist der oben dargestellte Grundsatz im Hinblick auf persönlichkeitsrechtliche Ansprüche nicht generell übertragbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies wiederum gilt aber nicht für Produkte wie das streitgegenständliche, bei dessen Verwendung einer Fotografie von X während eines Spiels, also in typischer Pose, es nicht um solche abwägungsrelevanten Situationen geht. Dem Interesse des Abgebildeten steht hier gerade kein Recht der Beklagten – oder eines Kunden der Beklagten als künftiger Veräußerer – gemäß Art. 5 Abs. 1 GG gegenüber. Vielmehr unterfällt die streitgegenständliche Fotografie klar dem vermögenswerten Bestandteil des Persönlichkeitsrechts, das insbesondere bei prominenten Personen – wie hier – als Vermögenswert anerkannt ist und als vermögenswertes Ausschließlichkeitsrecht zumindest ähnlich einem absoluten Schutzrecht geschützt ist (BGH, GRUR 2000, 709, 712 – Marlene Dietrich m.w.N.; Götting/Schertz/Seitz, PersönlichkeitsR-HdB, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 38, § 28 Rn. 20 m.w.N.). Begrenzt wird das Selbstbestimmungsrecht über die Kommerzialisierung von Persönlichkeitsrechten durch Art. 5 Abs. 1 GG nur, sofern ein legitimes Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit im Rahmen der Medienfreiheit vorliegt. Dies ist weder bei einer Kommerzialisierung in der Werbung noch beim Personenmerchandising anzuerkennen (Götting/Schertz/Seitz, PersönlichkeitsR-HdB, 2. Aufl. 2019, § 1 Rn. 39). Denn da die meisten Fälle von Merchandising-Maßnahmen nicht Informationsinteressen, sondern allein kommerziellen Interessen des Merchandisers dienen, lässt § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG für Bildnisse von Personen der Zeitgeschichte, bei denen ein erhebliches Merchandisingpotential besteht, das Einwilligungserfordernis auch nicht entfallen. Die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG erfordert nämlich die Wahrnehmung von Informationsinteressen bei der Nutzungshandlung. Beim Merchandising wird das Bildnis indes allein zu kommerziellen bzw. zu Werbezwecken benutzt, was die Einwilligung des Prominenten nach wie vor erforderlich macht (Götting/Schertz/Seitz, PersönlichkeitsR-HdB, 2. Aufl. 2019, § 38 Rn. 28 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Streitfall geht es um ein Produkt, das der Verkehr typischerweise als Merchandiseartikel erkennt. In den anderen von der Kammer entschiedenen Fällen ging es um ähnliche Merchandiseprodukte, die jedoch nicht mit der Abbildung einer promintenten Person, sondern mit einer bekannten Marke gekennzeichnet waren. Insoweit verbindet der angesprochene Verkehr ähnliche Vorstellungen mit beiden Produkten. Wenn aus Sicht des angesprochenen Verkehrs aber beides als Merchandiseartikel aufgefasst wird und der Erwerb beider Produkte – bei der Veräußerung durch die Beklagte ohne entsprechende Lizenz wie hier – für den Käufer mit dem Risiko einer späteren Inanspruchnahme aufgrund absoluter Schutzrechte bzw. einem ähnlichen Recht belastet ist, dann ist für den angesprochenen Verkehr die Information, dass keine Lizenz vorliegt, ebenso wie bei der bekannten Marke von erheblicher Relevanz. Denn sie schränkt das Produkt in seiner Verkehrsfähigkeit erheblich ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies gilt im Übrigen im Streitfall umso mehr. Denn die Beklagte hat selbst vorgetragen, dass sie nach Einstellen des Angebots und vor Erhalt der Abmahnung der Klägerin von einem Rechteinhaber aus der Schweiz darauf aufmerksam gemacht worden sei, dass die Verwendung des Bildnisses rechtswidrig sei. Gerade in Bezug auf das hier streitgegenständliche Produkt bestand für den potenziellen Käufer daher eine nicht nur abstrakte Gefahr einer rechtlichen Inanspruchnahme im Falle einer Weiterveräußerung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Beklagte in der mündlichen Verhandlung darauf verwiesen hat, dass im Falle der Veräußerung des Produkts durch ihre Kunden jeweils eine Abwägung erforderlich sei, denn möglicherweise erläutere und schreibe der Kunde bei der Äußerung etwas zum Blechschild, und deshalb der hiesige Fall mit der Veräußerung eines mit einer bekannten Marke versehenen Blechschilds nicht vergleichbar sei, folgt die Kammer dem nicht. Die Kammer ist insoweit nicht davon überzeugt, dass der Erwerber eines Blechschilds wie hier im Falle einer späteren Weiterveräußerung das Produkt in eine Form von Berichterstattung oder Meinungskundgabe einbetten wird, die abweichend von den oben dargestellten Grundsätzen eine tiefergehende Abwägung zwischen den widerstreitenden Rechten des Veräußerers und der abgebildeten Person erforderlich machen wird. Es dürfte vielmehr so sein, dass bei späterem Nichtmehrgefallen das Blechschild ähnlich veräußert wird wie es erworben wurde, also ohne nähere Erläuterung bzw. Einbettung in weitere für eine Abwägung relevante Äußerungen. Allenfalls hätte der von der Klägerin geforderte Hinweis, den die Beklagte unterlassen hat, Anlass dafür bieten können, dass ein potenzieller Kunde als späterer Verkäufer derart vorgeht, was letztlich sogar für die hinreichende Relevanz eines solchen Hinweises streiten würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c. Auch die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH, GRUR 1997, 379, 380 – Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH, GRUR 1998, 1045, 1046 – Brennwertkessel).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wiederholungsgefahr ist auch nicht entfallen, weil die Beklagte das Produkt nach Aufforderung eines Rechtsinhabers aus der Schweiz aus ihrem Angebot genommen hat. Die Beklagte trägt selbst nicht vor, dass sie diesem gegenüber eine Unterlassungserklärung abgegeben hätte.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE260000135&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 13 Feb 2026 18:01:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>Widerrufsbutton ab dem 19.06.2026 - Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts im Bundesgesetzblatt veröfffentlicht</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7530-Widerrufsbutton-ab-dem-19.06.2026-Gesetz-zur-AEnderung-des-Verbrauchervertrags-und-des-Versicherungsvertragsrechts-im-Bundesgesetzblatt-veroefffentlicht.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Das&lt;a href=&quot;https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/28/VO.html&quot;&gt; Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts&lt;/a&gt; wurde im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gesetz sieht u.a. die Einführung des sogenannten &quot;Widerrufsbuttons&quot; vor. Online-Händler müssen bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, eine entsprechende Schaltfläche zur Ausübung des Widerrufsrechts vorhalten. Die Änderungen treten am 19.06.2026 in Kraft, sodass der Widerrufsbutton in rechtskonformer Weise bis zu diesem Stichtag technisch implementiert werden muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Widerrufsbutton ist im neu gefassten § 356a BGB gereglt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;§ 356a Elektronische Widerrufsfunktion bei Fernabsatzverträgen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Bei Fernabsatzverträgen, die über eine Online-Benutzeroberfläche geschlossen werden, hat der Unternehmer sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Online-Benutzeroberfläche durch das Nutzen einer Widerrufsfunktion eine Widerrufserklärung abgeben kann. Die Widerrufsfunktion muss gut lesbar mit „Vertrag widerrufen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss während des Laufs der Widerrufsfrist auf der Online-Benutzeroberfläche ständig verfügbar, hervor gehoben platziert und für den Verbraucher leicht zugänglich sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Die Widerrufsfunktion muss dem Verbraucher ermöglichen, eine Widerrufserklärung an den Unternehmer zu übermitteln und dem Unternehmer in oder mit der Widerrufserklärung ohne Weiteres folgende Informationen bereitzustellen oder zu bestätigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. den Namen des Verbrauchers,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Angaben zur Identifizierung des Vertrags oder des Teils des Vertrags, den der Verbraucher widerrufen möchte,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Angaben zum elektronischen Kommunikationsmittel, mit welchem dem Verbraucher eine Eingangs bestätigung für den Widerruf zu übermitteln ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Sobald der Verbraucher die Informationen nach Absatz 2 bereitgestellt oder bestätigt hat, hat der Unternehmer dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Widerrufserklärung und die Informationen dem Unternehmer mittels einer Bestätigungsfunktion zu übermitteln. Diese Bestätigungsfunktion muss gut lesbar und mit „Widerruf bestätigen“ oder einer anderen gleichbedeutenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Der Unternehmer hat dem Verbraucher, wenn dieser die Bestätigungsfunktion aktiviert hat, auf einem dauerhaften Datenträger unverzüglich eine Eingangsbestätigung zu übermitteln, die zumindest den Inhalt der Widerrufserklärung nach Absatz 2 sowie das Datum und die Uhrzeit ihres Eingangs enthält.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(5) Die Widerrufserklärung des Verbrauchers gilt als dem Unternehmer innerhalb der Widerrufsfrist zugegangen, wenn er die Widerrufserklärung nach Absatz 3 vor Ablauf dieser Frist über die Widerrufsfunktion versandt hat.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Siehe auch zum Thema: &lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7285-BMJV-Entwurf-eines-Gesetzes-zur-AEnderung-des-Verbrauchervertrags-und-des-Versicherungsvertragsrechts-Widerrufsbutton-soll-kommen.html&quot;&gt;BMJV: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts - Widerrufsbutton soll kommen&lt;/a&gt;.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 06 Feb 2026 12:16:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>LG München: Einseitige Abschaffung der Werbefreiheit auf der Streamingplattform &quot;Prime Video&quot; durch Amazon unzulässig - Amazon muss irreführende E-Mail an Kunden richtigstellen</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7462-LG-Muenchen-Einseitige-Abschaffung-der-Werbefreiheit-auf-der-Streamingplattform-Prime-Video-durch-Amazon-unzulaessig-Amazon-muss-irrefuehrende-E-Mail-an-Kunden-richtigstellen.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.12.2025&lt;br /&gt;
33 O 3266/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG München hat entschieden, dass die einseitige Abschaffung der Werbefreiheit auf der Streamingplattform &quot;Prime Video&quot; durch Amazon unzulässig war und Amazon eine irreführende E-Mail an die Kunden richtigstellen muss.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Einseitige Abschaffung der Werbefreiheit durch Streaming-Anbieter&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die unter anderem auf Rechtsstreitigkeiten aus dem unlauteren Wettbewerb spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat mit Urteil vom 16.12.2025 einer Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände gegen Amazon stattgegeben (Az.: 33 O 3266/24).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urteil betrifft eine als „Änderung zu Prime Video“ deklarierte E-Mail der Beklagten vom 03.01.2024 an die Kunden der Streamingplattform „Prime Video“. Die Beklagte informierte ihre Kunden in dieser E-Mail darüber, dass ab dem 05.02.2024 Titel bei „Prime Video“ in begrenztem Umfang Werbung enthalten könnten. Dabei wies die Beklagte die Adressaten ausdrücklich darauf hin, dass für diese kein weiterer Handlungsbedarf bestünde. In der gleichen E-Mail verwies die Beklagte auf die Möglichkeit, künftig eine neue werbefreie Vertragsoption für zusätzlich 2,99 € pro Monat abzuschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger ist ein Dachverband von Verbraucherzentralen und argumentierte, die E-Mail sei als irreführend im Sinne des § 5 Abs. 2 UWG anzusehen, da sie den Kunden suggeriere, dass die Beklagte künftig nur noch ein Streamingangebot mit Werbung schulde. Dies stelle jedoch eine unzulässige einseitige Vertragsänderung dar. Die Werbefreiheit sei für die meisten Kunden ein zentraler Aspekt für die Entscheidung gewesen, das Streamingabonnement abzuschließen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte ist Streaminganbieterin der Plattform Prime Video. Sie war der Auffassung, dass sie auch in der Vergangenheit auf Grundlage ihrer Nutzungsbedingungen nicht dazu vertraglich verpflichtet gewesen sei, das Programm werbefrei anzubieten. Sie betreibe eine rundfunkähnliches Telemedium, bei dem nach der gesetzlichen Regelung Werbung Teil des Programms sein könne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Entscheidung der erkennenden Kammer stehen dem Kläger die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung vergleichbarer Mitteilungen zur „Änderung von Prime Video“ sowie auf Richtigstellung gegenüber den Kunden zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Ansicht der Kammer ergibt sich ein entsprechender Unterlassungsanspruch aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). Die E-Mail der Beklagten vom 03.01.2024 stelle eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 UWG dar, da sie die Vertragsbeziehung zwischen der Beklagten und ihren Kunden, insbesondere die Angebotszusammensetzung, betreffe. Diese geschäftliche Handlung sei auch als irreführend anzusehen, weil sie unwahre Angaben enthalte: Der angesprochene Verkehrskreis, d.h. die von der Beklagten angesprochenen Kunden, würden die E-Mail so verstehen, dass sie keinen Einfluss auf die Werbefreiheit des Videoangebots hätten und die Wirksamkeit der anstehenden Änderung nicht von ihrer Zustimmung abhänge. Tatsächlich habe die Beklagte ohne Berechtigung eine einseitige Vertragsänderung vorgenommen und den Kunden dabei vorgespiegelt, dazu berechtigt zu sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine entsprechende Berechtigung zur Vertragsänderung ergebe sich, so die entscheidende Kammer, weder aus den eigenen Nutzungsbedingungen der Beklagten noch aus dem Gesetz. Nach den eigenen Nutzungsbedingungen könnten nur die angebotenen Videoinhalte selbst (also welche Film- und Serientitel angeboten werden), nicht jedoch die Art der Bestandteile der abonnierten Inhalte (mit oder ohne Werbung) geändert werden. Auch aus den gesetzlichen Regelungen, insbesondere aus den Vorschriften der §§ 327 ff. BGB, ergebe sich kein Anspruch auf einseitige Vertragsanpassung: Bei Vertragsschluss hätten sich die Kunden darauf eingestellt, das Videoangebot werbefrei nutzen zu können. Dass die „Werbefreiheit“ dabei nicht ausdrücklich von der Beklagten beworben und in den Nutzungsbedingungen festgeschrieben worden sei, sei unerheblich. Die Werbefreiheit des Videostreamingangebots und damit der „ungestörte Werkgenuss“ stelle einen wesentlichen Wertfaktor für die Kunden dar. Auch auf die in Art. 5 GG garantierte Programmfreiheit, die den Rundfunkanbieter vor staatlicher Einmischung schützen soll, könne sich die Beklagte nicht berufen, da die Beklagte selbst ursprünglich ein werbefreies Streamen zum Vertragsgegenstand gemacht habe und sich nun auch daran festhalten lassen müsse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kammer stellte weiter fest, dass die Beklagte zusätzlich dazu verpflichtet sei, gegenüber den Kunden ein Berichtigungsschreiben zu versenden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum Hintergrund:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Normen:&lt;br /&gt;
§§ 8 Abs.1, Abs. 3 Nr. 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 u. 7 UWG&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§§ 327, 327e, 327r BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 17 Dec 2025 16:31:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>KG Berlin: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen Marktverhaltensregelung § 312a Abs. 3 BGB durch vorausgewählten kostenpflichtigen &quot;Käuferschutz&quot;</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7455-KG-Berlin-Wettbewerbswidriger-Verstoss-gegen-Marktverhaltensregelung-312a-Abs.-3-BGB-durch-vorausgewaehlten-kostenpflichtigen-Kaeuferschutz.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;KG Berlin&lt;br /&gt;
Urteil vom 02.12.2025&lt;br /&gt;
5 U 87/22	   &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das KG Berlin hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung § 312a Abs. 3 BGB vorliegt, wenn ein kostenpflichtiger &quot;Käuferschutz&quot; vom Anbieter vorausgewählt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Klage ist, soweit im Berufungsverfahren noch darüber zu entscheiden ist, abweichend von der Beurteilung des Landgerichts begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 3, § 3 Abs. 1, § 3a UWG i.V.m. § 312a Abs. 3 BGB zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Bei § 312a Abs. 3 BGB handelt es sich um Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Als Marktverhalten ist jede Tätigkeit auf einem Markt anzusehen, die objektiv der Förderung des Absatzes oder Bezugs dient und durch die ein Unternehmer auf Mitbewerber, Verbraucher oder sonstige Marktteilnehmer einwirkt. Dazu gehören nicht nur das Angebot und die Nachfrage von Waren oder Dienstleistungen, sondern auch der Abschluss und die Durchführung von Verträgen. Eine Vorschrift, die dem Schutz von Rechten, Rechtsgütern oder sonstigen Interessen von Marktmitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern dient, stellt eine Marktverhaltensregelung dar, wenn das geschützte Interesse gerade durch die Marktteilnahme, also durch den Abschluss von Austauschverträgen und den nachfolgenden Verbrauch oder Gebrauch der erworbenen Ware oder in Anspruch genommenen Dienstleistung berührt wird. Nicht erforderlich ist dabei eine spezifisch wettbewerbsbezogene Schutzfunktion in dem Sinne, dass die Regelung die Marktteilnehmer speziell vor dem Risiko einer unlauteren Beeinflussung ihres Marktverhaltens schützt. Die Vorschrift muss aber zumindest auch den Schutz der wettbewerblichen Interessen der Marktteilnehmer bezwecken; lediglich reflexartige Auswirkungen zu deren Gunsten genügen daher nicht (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 10. November 2022 - I ZR 16/22, GRUR 2023, 416 [juris Rn. 19] - Stickstoffgenerator, mwN). Unerheblich ist, ob die Vorschrift den Schutz aller Marktteilnehmer oder nur der Mitbewerber oder nur der Verbraucher oder nur der sonstigen Marktteilnehmer (vgl. § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG) zum Ziel hat (vgl. etwa Köhler/Odörfer in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 3a Rn. 1.65). Dem Interesse der Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer dient eine Norm, wenn sie deren Informationsinteresse sowie deren Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit in Bezug auf die Marktteilnahme schützt (vgl. zum Ganzen Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2024 - 5 U 77/22, WRP 2025, 502 [juris Rn. 11 f.], mwN).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Vorschrift des § 312a Abs. 3 BGB ist unter Berücksichtigung dieser Grundsätze als Marktverhaltensregelung im Sinne von § 3a UWG anzusehen (so etwa auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. März 2024 - 14 U 134/23, MMR 2024, 687 [juris Rn. 25 ff.]; OLG München, Urteil vom 7. November 2024 - 29 U 1691/23 e, ZVertriebsR 2025, 332 [juris Rn. 47]). Mit § 312a Abs. 3 BGB wird Art. 22 der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) mit Wirkung ab 13. Juni 2014 umgesetzt. Die Regelung soll vor allem solchen Geschäftsmodellen entgegenwirken, bei denen der Verbraucher auf einer Internetseite eine Hauptleistung bestellt und im Rahmen des Bestellvorgangs durch Voreinstellungen Zusatzleistungen hinzugefügt werden, ohne dass der Verbraucher aktiv wird; Sinn und Zweck der Vorschrift ist es, den Verbraucher davor zu schützen, sich vertraglich in einem größeren Umfang zu verpflichten, als er es tatsächlich will (BT-Drucks. 17/12637, S. 53). Damit dient die Regelung der Preistransparenz und schützt den Verbraucher in seiner rechtsgeschäftlichen Entscheidungsfreiheit vor einer Überrumpelung durch den Unternehmer (vgl. BeckOGK/Busch, BGB [1.7.2023], § 312a Rn. 13); geschützt ist die Entscheidungs- und Verhaltensfreiheit des Verbrauchers in Bezug auf seine Marktteilnahme.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Beklagte hat gegen § 312a Abs. 3 BGB verstoßen. Die Ausgestaltung des Verkaufsvorgangs über die Internetplattform der Beklagten einschließlich der beanstandeten Voreinstellung des &quot;Käuferschutzes&quot; stellt dabei ohne Weiteres eine geschäftliche Handlung (§ 3 Abs. 1, § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG) dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Nach § 312a Abs. 3 Satz 1 BGB kann ein Unternehmer mit einem Verbraucher eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist, nur ausdrücklich treffen. Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, wird eine solche Vereinbarung nach § 312a Abs. 3 Satz 2 BGB nur Vertragsbestandteil, wenn der Unternehmer die Vereinbarung nicht durch eine Voreinstellung herbeiführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Vorschrift des § 312a Abs. 3 BGB erfasst entgegen der Ansicht des Landgerichts auch Fallgestaltungen, in denen der Unternehmer auf der von ihm betriebenen Verkaufsplattform den Abschluss eines Kaufvertrages eines Verbrauchers mit einem anderen Verbraucher lediglich ermöglicht, wenn bei dem Vertragsschluss zugleich aufgrund der von dem Unternehmer getroffenen Voreinstellung ein weiterer Vertrag zwischen dem die Webseite betreibenden Unternehmer und dem Verbraucher über eine Dienstleistung des Unternehmers begründet werden soll, für die der Verbraucher zusätzlich zu dem Kaufpreis eine (weitere) Zahlung erbringen soll.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Richtig ist allerdings zunächst, dass der Gesetzgeber bei der Umsetzung von Art. 22 der Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU) Fallgestaltungen vor Augen hatte, bei denen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher ein Verbrauchervertrag (§ 312 Abs. 1, § 310 Abs. 3 BGB) geschlossen wird und der Verbraucher sich gegenüber diesem Unternehmer über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinaus - etwa aufgrund einer Voreinstellung der Zusatzleistung - zu einer weiteren Zahlung für eine Zusatzleistung verpflichtet. Irrt sich der Verbraucher bei Abschluss des Vertrages, etwa weil er die - objektiv erkennbare - Entgeltlichkeit der Zusatzleistung nicht erkannt hatte, verblieb ihm vor dem Inkrafttreten der Regelung des § 312a Abs. 3 BGB allein die Möglichkeit, den Vertrag anzufechten, was als unbefriedigend empfunden wurde. Insoweit hatte der Gesetzgeber mit Blick auf die Ursächlichkeit des Irrtums für die Abgabe der Willenserklärung bereits Zweifel, ob eine Vertragsanfechtung überhaupt möglich sei (vgl. hierzu etwa auch: Staudinger/Thüsing, BGB (2024), § 312a Rn. 42) und auch die Rechtsfolge einer Anfechtung (§ 142 Abs. 1 BGB - Nichtigkeit des gesamten Vertrages) wurde als nicht interessengerecht empfunden. In den Fällen des § 312a Abs. 3 BGB wird daher nur die Vereinbarung über die Zusatzleistung nicht Vertragsbestandteil und der Vertrag im Übrigen bleibt gemäß § 312a Abs. 6 BGB wirksam (vgl. dazu BT-Drucks. 17/12637, S. 53).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiervon ausgehend scheint der Wortlaut des § 312a Abs. 3 Satz 1 BGB (&quot;Eine Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung des Verbrauchers gerichtet ist…&quot;) und des § 312a Abs. 3 Satz 2 BGB (&quot;Schließen der Unternehmer und der Verbraucher einen Vertrag …&quot; und &quot;Vertragsbestandteil&quot;) darauf hinzudeuten, dass die Vereinbarung über das Zusatzentgelt, wie es das Landgericht meint, an einen Hauptvertrag zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher (Verbrauchervertrag im Sinne des § 312 Abs. 1, § 310 Abs. 3 BGB) anknüpft. Zwingend ist ein solches eng am Wortlaut orientiertes Verständnis allerdings nicht. So kann der Begriff &quot;Vereinbarung&quot; in § 312a Abs. 3 Satz 1 und 2 BGB auch nur als die Vereinbarung über die zusätzliche Zahlung verstanden werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die Vorschrift des § 312a Abs. 3 BGB ist von ihrem Sinn und Zweck ausgehend weit auszulegen (vgl. etwa Staudinger/Thüsing (2024) BGB § 312a, Rn. 44). Sie erfasst auch Fallgestaltungen, in denen mit Blick auf die Hauptleistung einerseits und die selbständige entgeltliche Zusatzleistung andererseits verschiedene Vertragsverhältnisse begründet werden sollen. Unerheblich ist es etwa, was das Landgericht auch erkannt hat, ob die Nebenleistung von demselben Unternehmer angeboten wird, der auch die Hauptleistung zu erbringen hat, oder ob sie - etwa als zusammenhängender Vertrag (vgl. § 360 Abs. 2 BGB) - von einem anderen Unternehmer erbracht wird, was insbesondere bei Versicherungsverträgen, die mit einer Hauptleistung (etwa Buchung einer Reise oder der Vermietung eines Kfz) zusammenhängen, häufig der Fall sein kann (vgl. etwa MüKoBGB/Wendehorst, 10. Aufl. 2025, BGB § 312a Rn. 57). Insoweit hat bereits der Gerichtshof der Europäischen Union zu der Regelung in Art. 23 Luftverkehrsdienste-VO, die Vorbild für die Regelung in Art. 22 Verbraucherrechte-RL war (vgl. BeckOGK/Busch, BGB [1.7.2023], § 312a Rn. 14.1), entschieden, dass Haupt- und die Zusatzleistung von verschiedenen Unternehmern erbracht werden können. Eine andere - eng am Wortlaut orientierte - Betrachtung würde es ermöglichen, den Schutz des Art. 22 der Verbraucherrechterichtlinie leicht zu umgehen und deren Zweck zu beeinträchtigen; eine solches (enges) Verständnis ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht mit Art. 22 der Verbraucherrechterichtlinie vereinbar (vgl. EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-112/11, NJW 2012, 2867 Rn. 17 - ebookers.com Deutschland GmbH/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt nicht die zusätzliche Leistung eines Unternehmers den Bezugspunkt der Regelung in § 312a Abs. 3 BGB dar, sondern es ist - entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Prozessbevollmächtigten der Beklagten - auf die Sicht des Verbrauchers abzustellen; maßgeblich ist nicht, ob eine zusätzliche Leistung des Unternehmers vorliegt, sondern es kommt darauf an, ob aus Sicht des Verbrauchers eine zusätzliche Zahlungspflicht besteht (vgl. Schirmbacher in Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl. 2019, § 312a BGB Rn. 20; Staudinger/Thüsing, BGB (2024), § 312a Rn. 44). Hiervon ausgehend ist es für die Anwendung des § 312a Abs. 3 BGB auch ausreichend, dass das beabsichtigte (eigenständige) Vertragsverhältnis über die Zusatzleistung - wie hier - als ein Verbrauchervertrag gemäß § 312 Abs. 1, § 310 Abs. 3 BGB einzustufen ist; in diesem Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher verpflichtet sich der Verbraucher zur Zahlung eines Preises gemäß § 312 Abs. 1 BGB (der zusätzlichen Zahlungspflicht) und die insoweit vertragscharakteristische Leistung soll von dem Unternehmer erbracht werden (hier: der Käuferschutz als Dienstleistung im Sinne des Art. 2 Nr. 6 Verbraucherrechterichtlinie). Nicht ausreichend ist es lediglich, dass die Leistung des Unternehmers aufgrund eines separaten, nicht dem § 310 Abs. 3 BGB unterfallenden Vertrags an einen Dritten erbracht werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 22. September 2020 - XI ZR 219/19, BGHZ 227, 72 [juris Rn. 17]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für dieses (weite) und auch vom Wortlaut der Norm gedeckte Verständnis spricht neben der Entstehungsgeschichte auch der Sinn und Zweck der Regelung des § 312a Abs. 3 BGB, die den Verbraucher davor schützen soll, sich vertraglich in einem größeren Umfang zu verpflichten, als er es tatsächlich will (s.o.). Maßgebend für den Gesetzgeber war dabei die Überlegung, dass der Verbraucher sein Augenmerk bei dem Vertragsschluss häufig in erster Linie auf die von ihm begehrte Hauptleistung richtet und nachträglich nicht selten überrascht ist oder sich davon überrumpelt fühlt, dass er sich aufgrund einer Voreinstellung des Unternehmers über die Bezahlung der eigentlichen Hauptleistung hinaus auch zu der Bezahlung weiterer Zusatzleistungen verpflichtet hat (vgl. BT-Drucks. 17/12637, S. 53). Diese Überlegung ist auf die im Streitfall gegebene Fallgestaltung, in der ein Verbraucher auf dem von einem Unternehmer betriebenen Internetportal einen Kaufvertrag mit einem anderen Verbraucher abschließt und ihm dabei aufgrund der Voreinstellung des die Webseite betreibenden Unternehmers im Vergleich zu der Hauptleistung eine Zusatzleistung des Unternehmers angeboten wird, ohne Weiteres übertragbar. Auch in diesem Fall besteht die (abstrakte) Gefahr, dass der (kaufende) Verbraucher sein Augenmerk vor allem auf den Kaufpreis richtet und für ihn der Abschluss eines weiteren Vertrages über die von dem Unternehmer gegen Entgelt zu erbringende Zusatzleistung überraschend ist; für den Verbraucher macht es in der konkreten Kaufsituation mit Blick auf das Zusatzentgelt keinen erheblichen Unterschied, ob er den Kaufvertrag mit dem die Webseite betreibenden Unternehmer, einem anderen Unternehmer oder etwa einem Verbraucher schließt. Die abstrakte Gefahr, vor der § 312a Abs. 3 BGB schützen soll, wird von dem die Webseite betreibenden Unternehmer geschaffen, der - worauf es entscheidend ankommt - mit dem Verbraucher einen Verbrauchervertrag im Sinne des § 312 Abs. 1, § 310 Abs. 3 BGB schließt. Ob der Verbraucher dagegen in dem jeweiligen Einzelfall aufgrund der konkreten Angebots- und Vertragsgestaltung überrascht wird, oder ob dies etwa aufgrund einer transparenten Angebotsgestaltung typischerweise ausgeschlossen ist, ist weder nach dem Wortlaut noch nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift erheblich (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 26. März 2024 - 14 U 134/23, MMR 2024, 687 [juris Rn. 49 f.]) und darauf kommt es ebenso wenig an wie auf die weitere Frage, ob der Verbraucher im konkreten Einzelfall die Möglichkeit hat, die Zusatzleistung aktiv abzulehnen (sog. opt-out).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch auf die von den Prozessbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung aufgeworfene Frage, ob § 312a Abs. 3 BGB zudem etwa für Versandkosten gilt (vgl. dazu etwa BeckOGK/Busch, 1.7.2023, BGB § 312a Rn. 16; Staudinger/Thüsing (2024) BGB § 312a, Rn. 46), kommt es in dem hiesigen Zusammenhang des Streitfalls ersichtlich nicht an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Eine andere Betrachtung ist schließlich nicht deshalb geboten, weil mit der Regelung in § 312a Abs. 3 BGB Art. 22 der Verbraucherrechterichtlinie (RL 2011/83/EU) umgesetzt wird und die Richtlinie nach ihrem Erwägungsgrund 7 eine Vollharmonisierung bezweckt mit der Folge, dass die Mitgliedstaaten grundsätzlich weder strengere noch weniger strenge Rechtsvorschriften aufrechterhalten oder einführen dürfen (vgl. Art. 4 der RL 2011/83/EU; vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2025 - I ZR 192/24, juris Rn. 18). Denn einerseits enthält die Verbraucherrechterichtlinie in ihrem Erwägungsgrund 13 bereits eine Öffnungsklausel, nach der die Mitgliedsstaaten befugt sind, die Richtlinie auch auf nicht in den Anwendungsbereich fallende Bereiche und insbesondere auf Verträge, die keine Fernabsatzverträge sind, anzuwenden. Andererseits sind die nationalen Gerichte aufgrund des Umsetzungsgebots gemäß Art. 288 AEUV und des Grundsatzes der Unionstreue gemäß Art. 4 Abs. 3 EUV gehalten, die Auslegung des nationalen Rechts unter voller Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums, den ihnen das nationale Recht einräumt, soweit wie möglich am Wortlaut und Zweck der Richtlinie auszurichten, um das mit der Richtlinie verfolgte Ziel zu erreichen. Dieser Grundsatz der richtlinienkonformen Auslegung verlangt von den nationalen Gerichten mehr als die bloße Auslegung innerhalb des Gesetzeswortlauts, sondern findet seine Grenze erst in dem Bereich, in dem eine richterliche Rechtsfortbildung nach nationalen Methoden unzulässig ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 28. Mai 2020 - I ZR 7/16, NJW 2020, 2540 [juris Rn. 53] - Cookie-Einwilligung II, mwN). Dabei ist auch in den Blick zu nehmen, dass bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen sind, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - C-112/11, NJW 2012, 2867 Rn. 12 - ebookers.com Deutschland GmbH/Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände - Verbraucherzentrale Bundesverband e. V.). Zweck von Art. 22 Verbraucherrechterichtlinie ist es aber gerade, jede Extrazahlung des Verbrauchers von der ausdrücklichen Zustimmung des Verbrauchers abhängig zu machen; der Verbraucher soll durch Information und Transparenz vor unklaren bzw. überraschenden Zusatzkosten geschützt werden. Von diesem Zweck ausgehend ist der Begriff der Extrazahlung bzw. zusätzlichen Zahlung in Art. 22 der Verbraucherrechterichtlinie weit zu verstehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze verstößt die beanstandete Vertragsgestaltung durch die Beklagte gegen § 312a Abs. 3 BGB. Der Verbraucher muss aufgrund der Gestaltung des Vertragsschlusses durch die Beklagten bei dem Kauf einer Ware über die von der Beklagten betriebene Webseite bzw. über die von der Beklagten betriebene App seine auf Abschluss des Kaufvertrags gerichtete Willenserklärung und die auf Abschluss des Vertrags mit der Beklagten über den Käuferschutz aufgrund der Voreinstellungen der Beklagten (§ 312a Abs. 3 Satz 2 BGB) einheitlich abgeben; er hat in der Variante &quot;Kaufen-Checkout&quot; nicht die Möglichkeit, lediglich einen Kaufvertrag ohne Käuferschutz zu wählen. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es auch nicht darauf an, ob ein Verbraucher durch den abschließenden Klick auf die Schaltfläche &quot;jetzt bezahlen&quot; ggf. eine ausdrückliche Erklärung zu der Zahlung des Käuferschutzes als Zusatzleistung im Sinne des § 312a Abs. 3 Satz 1 BGB abgibt. Denn in dem hier gegebenen elektronischen Geschäftsverkehr ist gemäß § 312a Abs. 3 Satz 2 BGB allein maßgeblich, dass eine solche Erklärung jedenfalls nicht aufgrund einer - hier zweifelsfrei gegebenen - Voreinstellung herbeigeführt werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die weiteren Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs sind ebenfalls gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Der festgestellte Verstoß ist auch geeignet, die Interessen von Verbrauchern im Sinne von § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen. Ob eine Eignung zur spürbaren Interessenbeeinträchtigung besteht, ist nach dem Schutzzweck der jeweils verletzten Marktverhaltensregelung unter Berücksichtigung der Zwecke für die Einordnung der Vorschrift als Marktverhaltensregelung zu beurteilen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 8. Februar 2024 - I ZR 91/23, A&amp;R 2024, 94 [juris Rn. 50] - Großhandelszuschläge II, mwN), und im Streitfall mit Blick auf den bezweckten Verbraucherschutz ohne weiteres zu bejahen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Wiederholungsgefahr als Voraussetzung für die Zuerkennung eines Unterlassungsanspruchs wird aufgrund der begangenen Verletzung vermutet (vgl. etwa BGH, Urteil vom 25. April 1991 - I ZR 134/90, NJW 1991, 3029 [juris Rn. 21] - Anzeigenrubrik I) und diese Vermutung ist durch die Beklagte nicht widerlegt worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
III. Den Beklagten brauchte kein Schriftsatznachlass auf die mündliche Verhandlung gewährt zu werden. Die in der mündlichen Verhandlung erörterte Frage der Anwendbarkeit des § 312a Abs. 3 BGB auf den streitgegenständlichen Sachverhalt war zentrale Streitfrage der Parteien in beiden Instanzen. Dass sich das Berufungsgericht hierzu in der einen oder anderen Weise positioniert (nämlich vorliegend anders als das Landgericht), liegt in der Natur eines Berufungsverfahrens. Der Senat musste daher auch keinen diesbezüglichen Hinweis im Sinne des § 139 Abs. 2 ZPO erteilen (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 21. März 2025 - V ZR 1/24, NJW-RR 2025, 586 [juris Rn. 17]) und hat dies auch nicht getan. In der mündlichen Verhandlung ist lediglich der Sach- und Streitstand mit den Parteien erörtert worden; dabei hat der Senat seine Auffassung zu der oben genannten Frage mitgeteilt und erläutert. Vor diesem Hintergrund brauchte kein Schriftsatznachlass nach § 139 Abs. 5 ZPO gewährt zu werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
IV. 1. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf § 91 Abs. 1 Satz 1, § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. § 713 ZPO war dagegen nicht anzuwenden. Es kann nicht angenommen werden, dass die Voraussetzungen einer etwaigen Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wegen § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO unzweifelhaft nicht vorliegen; die Beschwer (hier der Beklagten) ist zwar regelmäßig, aber nicht zwangsläufig mit dem Streitwert gleichzusetzen (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 2018 - I ZR 11/18, GRUR 2018, 655 [juris Rn. 9]), wobei im Streitfall auch zu berücksichtigen sein dürfte, dass für die Streitwertfestsetzung das Verbraucherinteresse maßgeblich ist (vgl. BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - I ZR 24/16, GRUR 2017, 212 [juris Rn. 9]).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001627615&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Fri, 12 Dec 2025 17:40:00 +0100</pubDate>
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    <title>EU-Kommission: Geldbuße gegen Plattform X in Höhe von 120 Mio. EUR nach dem Digital Services Act (DSA)</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    Die EU-Kommission hat gegen die EU-Kommission gegen die Plattform X eine Geldbuße in Höhe von 120 Mio. EUR nach dem Digital Services Act (DSA) verhängt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressmitteilung der EU-Kommission&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Gesetz über digitale Dienste: Kommission verhängt Geldbuße in Höhe von 120 Mio. EUR gegen X&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kommission hat heute eine Geldbuße in Höhe von 120 Mio. EUR gegen X verhängt, da das Unternehmen gegen seine Transparenzpflichten aus dem Gesetz über digitale Dienste verstoßen hat. Zu den Verstößen gehören die irreführende Gestaltung seines blauen Häkchens, die mangelnde Transparenz seines Werbearchivs und das Versäumnis, Forschenden Zugang zu öffentlichen Daten zu gewähren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Irreführende Gestaltung des blauen Häkchens von X&lt;br /&gt;
X verwendet das blaue Häkchen für „verifizierte Konten“. Dadurch werden die Nutzerinnen und Nutzer getäuscht. Dies verstößt nach dem Gesetz über digitale Dienste gegen die Verpflichtung von Online-Plattformen, keine irreführenden Gestaltungspraktiken bei ihren Diensten anzuwenden. Auf X kann der Status „verifiziert“ von jedem gekauft werden, ohne dass das Unternehmen angemessen überprüft, wer hinter dem Konto steckt, wodurch es den Nutzerinnen und Nutzern erschwert wird, die Echtheit der Konten und der Inhalte zu beurteilen, mit denen sie in Berührung kommen. Diese Irreführung setzt die Nutzerinnen und Nutzer Betrug, einschließlich Identitätsbetrug, sowie anderen Formen der Manipulation durch böswillige Akteure aus. Das Gesetz über digitale Dienste schreibt zwar keine Überprüfung der Nutzerinnen und Nutzer vor, jedoch verbietet es Online-Plattformen ausdrücklich, fälschlicherweise zu behaupten, dass Nutzerinnen und Nutzer überprüft wurden, wenn eine solche Überprüfung nicht stattgefunden hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mangelnde Transparenz des Werbearchivs von X&lt;br /&gt;
Das Werbearchiv von X erfüllt nicht die Transparenz- und Barrierefreiheitsanforderungen des Gesetzes über digitale Dienste. Zugängliche und durchsuchbare Werbearchive sind die Voraussetzung dafür, dass Forschende und die Zivilgesellschaft Betrug, hybriden Kampagnen und Bedrohungen, einer koordinierten Informationsverbreitung und fingierten Anzeigen nachgehen können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
X verfügt über Gestaltungsmerkmale und Zugangsbarrieren, wie etwa übermäßige Verzögerungen bei Bearbeitungsvorgängen, die den Zweck von Werbearchiven untergraben. Dem Werbearchiv von X fehlt es zudem an wesentlichen Informationen wie Inhalt und Thema der Werbung sowie Angaben zur juristischen Person, die dafür zahlt. Dies hindert Forschende und die Öffentlichkeit daran, potenzielle Risiken in der Online-Werbung unabhängig zu prüfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versäumnis, Forschenden Zugang zu öffentlichen Daten zu gewähren&lt;br /&gt;
X kommt seiner Verpflichtung aus dem Gesetz über digitale Dienste, Forschenden Zugang zu den öffentlichen Daten der Plattform zu gewähren, nicht nach. So dürfen berechtigte Forschende gemäß den Nutzungsbedingungen von X beispielsweise nicht unabhängig auf seine öffentlichen Daten zugreifen, auch nicht durch Scraping. Darüber hinaus schaffen die Verfahren von X für den Zugang von Forschenden zu öffentlichen Daten unnötige Hindernisse, wodurch die Erforschung verschiedener systemischer Risiken in der Europäischen Union erheblich beeinträchtigt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die heute verhängte Geldbuße wurde unter Berücksichtigung der Art, der Schwere für die betroffenen Nutzerinnen und Nutzer in der EU und der Dauer dieser Verstöße berechnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies ist der erste Nichteinhaltungsbeschluss im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nächste Schritte&lt;br /&gt;
X hat nun 60 Arbeitstage Zeit, die Kommission darüber zu unterrichten, welche spezifischen Maßnahmen es ergreifen will, um den Verstoß gegen Artikel 25 Absatz 1 des Gesetzes über digitale Dienste hinsichtlich der irreführenden Verwendung blauer Häkchen abzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
X hat 90 Arbeitstage Zeit, um der Kommission einen Aktionsplan mit den Maßnahmen vorzulegen, die erforderlich sind, um die Verstöße gegen Artikel 39 und Artikel 40 Absatz 12 des Gesetzes über digitale Dienste hinsichtlich des Werbearchivs und des Zugangs von Forschenden zu öffentlichen Daten anzugehen. Das Gremium für digitale Dienste hat nach Eingang des Aktionsplans von X einen Monat Zeit, um seine Stellungnahme abzugeben. Die Kommission hat daraufhin einen weiteren Monat Zeit, um ihre endgültige Entscheidung zu treffen und eine angemessene Durchführungsfrist festzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird dem Nichteinhaltungsbeschluss nicht nachgekommen, können Zwangsgelder verhängt werden. Die Kommission arbeitet weiterhin mit X zusammen, um die Einhaltung des Beschlusses und des Gesetzes über digitale Dienste im Allgemeinen sicherzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hintergrund&lt;br /&gt;
Am 18. Dezember 2023 leitete die Kommission ein förmliches Verfahren ein, um zu prüfen, ob X hinsichtlich der Verbreitung illegaler Inhalte und der Wirksamkeit der Maßnahmen zur Bekämpfung der Manipulation von Informationen möglicherweise gegen das Gesetz über digitale Dienste verstoßen hat. Die Untersuchungen diesbezüglich dauern an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieses Verfahren betraf auch die irreführende Gestaltung, die mangelnde Transparenz der Werbung und den unzureichenden Datenzugang für Forschende. Dazu hat die Kommission am 12. Juli 2024 vorläufige Feststellungen und heute einen Nichteinhaltungsbeschluss angenommen.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Tue, 09 Dec 2025 17:53:00 +0100</pubDate>
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