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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag verbraucherschutz)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Tue, 21 Jul 2026 13:52:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>Volltext BGH liegt vor: Bestätigungsseite nach Betätigung des Online-Kündigungsbuttons gemäß § 312k BGB darf keine weiteren Informationen oder Angebote enthalten</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7785-Volltext-BGH-liegt-vor-Bestaetigungsseite-nach-Betaetigung-des-Online-Kuendigungsbuttons-gemaess-312k-BGB-darf-keine-weiteren-Informationen-oder-Angebote-enthalten.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.07.2026&lt;br /&gt;
I ZR 200/25&lt;br /&gt;
Bestätigungsseite &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wir hatten bereits in dem Beitrag&lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7775-BGH-Bestaetigungsseite-nach-Betaetigung-des-Online-Kuendigungsbuttons-gemaess-312k-BGB-darf-keine-Informationen-zur-Kuendigungsalternativen-enthalten.html&quot;&gt; BGH: Bestätigungsseite nach Betätigung des Online-Kündigungsbuttons gemäß § 312k BGB darf keine Informationen zur Kündigungsalternativen enthalten&lt;/a&gt; über die Entscheidung berichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Die Bestätigungsseite gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB darf über die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB erforderlichen Angaben und die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB erforderliche Bestätigungsschaltfläche hinaus keine weiteren Angaben, Angebote oder Informationen - hier die Möglichkeit, statt den Vertrag zu kündigen, ihn kostenlos pausieren zu lassen - enthalten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 16. Juli 2026 - I ZR 200/25 - OLG Düsseldorf &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR_200-25.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=4&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 21 Jul 2026 15:52:00 +0200</pubDate>
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    <category>§ 312k bgb</category>
<category>bestätigungsseite</category>
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</item>
<item>
    <title>BGH: Bearbeitungspauschale bei Mindestbestellwert zählt nicht zum Gesamtpreis nach der PAngV sofern sie transparent ausgewiesen und faktisch vermeidbar ist</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7784-BGH-Bearbeitungspauschale-bei-Mindestbestellwert-zaehlt-nicht-zum-Gesamtpreis-nach-der-PAngV-sofern-sie-transparent-ausgewiesen-und-faktisch-vermeidbar-ist.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 03.06.2026&lt;br /&gt;
I ZR 49/24 &lt;br /&gt;
Bearbeitungspauschale II &lt;br /&gt;
Richtlinie 98/6/EG Art. 1, Art. 3 Abs. 1 und 4, Art. 5; UWG §§ 5a, 5b Abs. 4; PAngV § 2 Nr. 3, § 3 Abs. 1 &lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass eine Bearbeitungspauschale, die bei Erreichen eines Mindestbestellwerts entfällt, nur dann nicht in den Gesamtpreis nach § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Nr. 3 PAngV einzubeziehen ist, wenn sie separat klar angegeben wird und der Mindestbestellwert die Zahlung für Verbraucher nicht praktisch unvermeidbar macht. Damit setzt der BGH die Rechtsprechung des EuGH (siehe dazu:&lt;a href=&quot;https://www.beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7611-EuGH-Bearbeitungspauschale-bei-Mindestbestellwert-zaehlt-nicht-zum-Verkaufspreis-sofern-sie-transparent-ausgewiesen-und-faktisch-vermeidbar-ist.html&quot;&gt; EuGH: Bearbeitungspauschale bei Mindestbestellwert zählt nicht zum &quot;Verkaufspreis&quot; sofern sie transparent ausgewiesen und faktisch vermeidbar ist&lt;/a&gt;) um.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Eine Bearbeitungspauschale, die nur entfällt, wenn der Gesamtbestellwert einen Mindestbetrag übersteigt, ist nicht in den Gesamtpreis im Sinne von § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 3 PAngV einzurechnen, sofern diese Pauschale klar angegeben ist und die Höhe des Mindestbetrags nicht so festgesetzt wird, dass die Zahlung der Pauschale praktisch unvermeidbar ist (Anschluss an EuGH, Urteil vom 26. März 2026 - C-62/25, GRUR 2026, 799 = WRP 2026, 585 - Staubsaugerservice). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 3. Juni 2026 - I ZR 49/24 - OLG Celle LG Hannover&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2024/I_ZR__49-24A.pdf?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 21 Jul 2026 12:17:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>EU-Kommission: Geldbuße in Höhe von 550 Millionen Euro gegen AliExpress wegen diverser Verstöße gegen den Digital Services Act (DSA)</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7783-EU-Kommission-Geldbusse-in-Hoehe-von-550-Millionen-Euro-gegen-AliExpress-wegen-diverser-Verstoesse-gegen-den-Digital-Services-Act-DSA.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Die EU-Kommission hat eine Geldbuße in Höhe von 550 Millionen Euro gegen den Online-Marktplatz AliExpress verhängt. Nach Feststellung der EU-Kommission hat die E-Commerce-Plattform systematisch gegen ihre gesetzlichen Sorgfaltspflichten aus dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) verstoßen. Das Unternehmen versäumte es, die systemischen Risiken der Verbreitung illegaler, gefährlicher oder gefälschter Produkte auf seiner Plattform wirksam zu analysieren und einzudämmen. Die Kommission rügte insbesondere eine erhebliche strukturelle Unterbesetzung bei der Inhaltsmoderation sowie leicht zu umgehende Prüfsysteme bei der Produktkategorisierung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung der EU-Kommission: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Kommission verhängt Geldbuße in Höhe von 550 Mio. EUR gegen AliExpress wegen Verstoßes gegen das Gesetz über digitale Dienste&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Kommission hat heute eine Geldbuße in Höhe von 550 Mio. EUR gegen AliExpress verhängt, weil sie gegen ihre Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) verstoßen hat, um Risiken im Zusammenhang mit dem Verkauf illegaler, unsicherer oder gefälschter Produkte auf ihrer E-Commerce-Plattform sorgfältig zu bewerten und zu mindern. Die Kommission hat die Plattform aufgefordert, Maßnahmen zu ergreifen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versäumnis, Risiken sorgfältig zu bewerten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
AliExpress kam seiner Verpflichtung aus dem Gesetz über digitale Dienste nicht nach, das Risiko der Verbreitung illegaler, unsicherer oder gefälschter Produkte durch seine Dienste auf vielfältige Weise sorgfältig zu bewerten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- AliExpress hat nicht ordnungsgemäß bewertet, ob es über genügend Personal verfügt, um potenziell illegale Produkte zu überprüfen. Das Unternehmen überschätzte die Wirksamkeit seines Systems bei der Erkennung und Entfernung illegaler Produkte. Daher hat AliExpress das Missverhältnis zwischen der Anzahl der menschlichen Moderatoren und ihrer Arbeitsbelastung nicht realistisch berücksichtigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- AliExpress hat unzureichend bewertet, wie seine Empfehlungs- und Werbesysteme die Verbreitung illegaler Produkte verschärfen. Tests der Kommissionsdienststellen haben ergeben, dass viele illegale Produkte den Verbrauchern empfohlen oder beworben wurden, bevor sie tatsächlich entfernt wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- AliExpress fehlten quantitative Metriken in seiner Bewertung. AliExpress stützte sich nur auf einen quantitativen Indikator, der jedoch nicht richtig messen konnte, wie gut sein Moderationssystem das Risiko verhinderte, dass illegale Produkte in ähnlicher Form auftauchten oder wieder auftauchten. Diese Feststellung wird auch durch Tests der Kommissionsdienststellen gestützt, die zeigten, dass trotz der Moderationsbemühungen von AliExpress weiterhin ein hohes Volumen illegaler Produkte im Umlauf war.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Versäumnis, festgestellte systemische Risiken zu mindern&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
AliExpress hat es versäumt, wirksame Maßnahmen zu ergreifen, um das Risiko der Verbreitung illegaler Produkte zu verringern. Die Kommission hat insbesondere folgende Mängel festgestellt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Das System von AliExpress zur Erkennung illegaler Produkte funktionierte nicht ordnungsgemäß. Viele illegale Produkte, von gefälschten Produkten über unsicheres Spielzeug bis hin zu gefährlichen Kosmetika, zirkulierten auf der Plattform und blieben, selbst wenn sie entdeckt wurden, mehrere Wochen lang online.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- AliExpress hat seine Sanktionspolitik für Händler, die illegale Produkte verkaufen, nicht ordnungsgemäß durchgesetzt. Die Sanktionspolitik wurde nicht angemessen umgesetzt, und Geschäfte, die illegale Produkte verkauften, konnten trotz Bestrafung auf AliExpress aktiv bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- Die Produktkonformitätsprüfungen von AliExpress könnten leicht durch eine falsche Kategorisierung von Produkten umgangen werden. AliExpress stellte nicht genügend Personal zur Verfügung, um zu überprüfen, ob die Produkte korrekt kategorisiert sind, und die eingeführten Kontrollen konnten die falsch kategorisierten Produkte vor der Veröffentlichung nicht erkennen. Daher platzierten böswillige Händler absichtlich Produkte in die falsche Kategorie, um von flexibleren Anforderungen zu profitieren, die es nicht konformen Produkten ermöglichen, frei auf der Plattform zu zirkulieren.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
- AliExpress hat es versäumt, die Verbreitung gefälschter Produkte angemessen zu verhindern. Gefälschte Produkte stellen ein erhebliches Risiko für AliExpress dar. Zusätzlich zu den möglichen Folgen für die Verbraucherrechte unterbieten die Verkäufer solcher Produkte legitime Unternehmen, die in Design, Sicherheitstests und Innovation investieren, und zwingen sie, mit Produkten zu konkurrieren, die diese Investitionen umgehen. Das obligatorische „Markenzulassungssystem“ von AliExpress – mit dem gefälschte Verkäufe verhindert werden sollen – erwies sich als unwirksam und unterbesetzt. Daher haben Händler dieses System leicht umgangen und viele Produkte veröffentlicht, die erst später wegen Fälschung entfernt wurden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die heute verhängte Geldbuße wurde unter Berücksichtigung der Art der Zuwiderhandlungen, ihrer Schwere in Bezug auf die betroffenen EU-Verwender und ihrer Dauer berechnet, die mindestens bis Juni 2025 lief, als die Kommission vorläufige Feststellungen gegen AliExpress traf. Das Versäumnis, ordnungsgemäße Risikobewertungen durchzuführen und Systemrisiken wirksam zu mindern, stellt einen besonders schweren Verstoß gegen das Gesetz über digitale Dienste dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Berechnung der Geldbuße berücksichtigte die Kommission jedoch auch mildernde Umstände, die AliExpress zugutekommen, wie die Neuheit des Gesetzes über digitale Dienste.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nächste Schritte&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß dem Gesetz über digitale Dienste hat AliExpress nun bis zum 20. Oktober 2026 Zeit, der Kommission einen Aktionsplan vorzulegen. Der Plan muss Maßnahmen zur Behebung des Verstoßes gegen seine Verpflichtungen zur Bewertung und Minderung systemischer Risiken enthalten. Das Europäische Gremium für digitale Dienste hat einen Monat nach Erhalt des Plans Zeit, seine Stellungnahme abzugeben. Die Kommission wird dann einen weiteren Monat Zeit haben, um ihre endgültige Entscheidung zu erlassen und eine angemessene Frist für die Umsetzung festzulegen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Nichteinhaltung der Nichteinhaltungsentscheidung kann zu Zwangsgeldern führen. Die Kommission arbeitet weiterhin mit AliExpress zusammen, um die Einhaltung der Entscheidung und des Gesetzes über digitale Dienste im Allgemeinen sicherzustellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hintergrund&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 14. März 2024 leitete die Kommission ein förmliches Verfahren ein, um zu bewerten, ob AliExpress möglicherweise gegen das Gesetz über digitale Dienste in Bereichen verstoßen hat, die die Bewertung und Minderung von Risiken, die Moderation von Inhalten und den internen Beschwerdebearbeitungsmechanismus, die Transparenz von Werbe- und Empfehlungssystemen, die Rückverfolgbarkeit von Händlern und den Datenzugang für Forscher umfassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Am 18. Juni 2025 nahm die Kommission eine Reihe von Verpflichtungen an, die AliExpress angeboten hatte, um die meisten Bedenken auf der Grundlage der Einleitung der Untersuchung auszuräumen, wie den Mechanismus für Bekanntmachungen und Maßnahmen, die Transparenz der Plattform in Bezug auf Werbe- und Empfehlungssysteme. Am selben Tag nahm die Kommission ihre vorläufigen Feststellungen an und gelangte zu einer vorläufigen Schlussfolgerung der Nichtkonformität bei der Bewertung und Minderung der systemischen Risiken der Verbreitung illegaler Produkte, zwei Beschwerden, die nicht unter die Verpflichtungen fallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der heute erlassene Beschluss über die Nichteinhaltung stützt sich unter anderem auf die Risikobewertungsberichte 2023 und 2024 von AliExpress; zusätzliche von der Plattform bereitgestellte Daten, insbesondere als Antwort auf das förmliche Auskunftsersuchen der Kommission vom 6. November 2023 und 18. Januar 2024; Informationen, die von Dritten weitergegeben werden; sowie die eigenen Ermittlungsmaßnahmen der Kommission.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 20 Jul 2026 17:19:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>BayObLG: Verbandsklage der Verbraucherzentrale gegen die Einführung von Werbung bei Amazon Prime Video abgewiesen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BayObLG&lt;br /&gt;
Urteil vom 17.07.2026&lt;br /&gt;
102 VKl 1/24 e&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BayObLG hat die Verbandsklage der Verbraucherzentrale Sachsen e. V. gegen Amazon wegen der Einführung von Werbeunterbrechungen beim Streamingdienst Prime Video abgewiesen. Nach Auffassung des Gerichts war die Umstellung  zulässig, da die Vertragsbedingungen keine Zusage der Werbefreiheit enthielten und eine entsprechende Vermarktung nicht belegt werden konnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Einführung von Werbung bei Amazon Prime Video&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verbraucherzentrale Sachsen e. V. hat für eine Vielzahl im Verbandsklageregister als Verbraucher angemeldeter Amazon Prime-Kunden Verbandsklage gegen Amazon (Amazon Digital Germany GmbH) erhoben und Schadensersatzansprüche geltend gemacht. Nach Ansicht des Klägers war die Einführung von Werbeunterbrechungen im Streamingdienst Prime Video vertraglich unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat mit Urteil vom 17. Juli 2026 die Verbandsklage abgewiesen: Die Einführung der Werbeunterbrechungen sei nach den Vertragsbedingungen zulässig gewesen. Weder finde sich in den Vertragsbestimmungen die Zusage der Werbefreiheit noch habe der Kläger belegen können, dass der Streamingdienst Prime Video als werbefrei vermarktet wurde. Die Verbraucher hätten deshalb aufgrund der Einführung von Werbeunterbrechungen keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies gelte unabhängig davon, ob Verbraucher eine Zusatzvereinbarung mit einer Extragebühr in Höhe von 2,99 € für Werbefreiheit abgeschlossen hätten oder nicht. Soweit die Verbandsklage für Verbraucher erhoben worden sei, die eine solche Zusatzvereinbarung abgeschlossen hätten, sei sie zudem bereits unzulässig; nach den Vorgaben des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes sei eine Abhilfeklage nur zulässig, wenn die von der Klage betroffenen Ansprüche im Wesentlichen gleichartig seien. Diese Voraussetzung sei insoweit nicht gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen die Entscheidung ist die Revision zum Bundesgerichtshof statthaft.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 17 Jul 2026 16:34:00 +0200</pubDate>
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    <title>BGH: Bestätigungsseite nach Betätigung des Online-Kündigungsbuttons gemäß § 312k BGB darf keine Informationen zur Kündigungsalternativen enthalten </title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7775-BGH-Bestaetigungsseite-nach-Betaetigung-des-Online-Kuendigungsbuttons-gemaess-312k-BGB-darf-keine-Informationen-zur-Kuendigungsalternativen-enthalten.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.07.2026&lt;br /&gt;
I ZR 200/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entscheiden, dass die Bestätigungsseite nach Betätigung des Online-Kündigungsbuttons gemäß § 312k BGB keine Informationen zur Kündigungsalternativen enthalten darf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des BGH:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Bestätigungsseite bei Online-Kündigung darf keine Informationen zu Kündigungsalternativen enthalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der unter anderem für das Wettbewerbsrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat anlässlich eines im elektronischen Rechtsverkehr angebotenen Fitnessstudiovertrags über die Gestaltung einer Bestätigungsseite entschieden, auf die der Verbraucher nach Anklicken einer Kündigungsschaltfläche geleitet wird. Es verstößt gegen die verbraucherschützenden Vorgaben des § 312k BGB, wenn diese Bestätigungsseite nicht nur ein Formular zur Eingabe der für die Kündigung erforderlichen Angaben und eine Schaltfläche zur Bestätigung der Kündigung, sondern auch Informationen zu Kündigungsalternativen, wie zum Beispiel das Pausierenlassen des Vertrags, enthält. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sachverhalt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen. Die Beklagte bietet auf ihrer Webseite Verbrauchern den Abschluss kostenpflichtiger Verträge zur Nutzung ihrer Fitnessstudios an. In der Fußzeile der Startseite stellte die Beklagte eine mit den Worten &quot;Vertrag kündigen&quot; beschriftete Kündigungsschaltfläche bereit. Bei Anklicken dieser Schaltfläche wurden die Verbraucher auf eine sogenannte Bestätigungsseite weitergeleitet, die ein Kündigungsformular sowie an dessen Ende eine mit den Worten &quot;Vertrag finden&quot; beschriftete orangefarbene Bestätigungsschaltfläche enthielt. Im oberen Teil der Bestätigungsseite befand sich außerdem ein mit dem Hintergrundbild einer trainierenden Person unterlegter und mit einem ebenfalls orangefarbenen Button mit der Aufschrift &quot;Vertrag im Selfservice pausieren&quot; versehener Hinweis auf die Möglichkeit, den Vertrag anstelle einer Kündigung beitragsfrei pausieren zu lassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger sieht in der Gestaltung der Bestätigungsseite einen Verstoß gegen § 312k Abs. 2 Satz 3 und 4 BGB. Er nimmt die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bisheriger Prozessverlauf: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte hat den gegen die Beschriftung der Bestätigungsschaltfläche mit &quot;Vertrag finden&quot; gerichteten Unterlassungsantrag des Klägers anerkannt. Das Oberlandesgericht hat daraufhin ein Teilanerkenntnisurteil erlassen. Im Übrigen hat es die gegen die weitere Gestaltung der Bestätigungsseite gerichtete Klage abgewiesen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit der vom Oberlandesgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entscheidung des Bundesgerichtshofs:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Oberlandesgerichts aufgehoben, soweit damit die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte zur Unterlassung verurteilt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Webseite der Beklagte entspricht nicht den Vorgaben des § 312k Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 3 BGB. Die Ausgestaltung der Bestätigungsseite ist in § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB abschließend geregelt. Über die dort vorgesehenen Angaben (z.B. zur Art der Kündigung und zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags) einschließlich der Bestätigungsschaltfläche hinausgehende Angaben, Angebote oder Informationen darf die Bestätigungsseite nicht enthalten. Das entspricht dem Wortlaut und der Regelungssystematik der Vorschrift des § 312k BGB, die ein zweistufiges Verfahren zur Abgabe der Kündigungserklärung vorsieht. Der Unternehmer muss zunächst eine Kündigungsschaltfläche zur Verfügung stellen, die den Verbraucher zu einer weiteren Seite führt, die als &quot;Bestätigungsseite&quot; bezeichnet wird. Die Bestätigungsseite dient allein der Erfassung der für die Kündigung erforderlichen Angaben und der Abgabe der Kündigungserklärung. Damit wird auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift Rechnung getragen, eine einfache und unkomplizierte Kündigungsmöglichkeit für Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr zu schaffen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanz:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Düsseldorf - Urteil vom 18. September 2025 - 20 UKl 1/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgebliche Vorschrift lautet:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 312k Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BGB&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Wird Verbrauchern über eine Webseite ermöglicht, einen Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr zu schließen, der auf die Begründung eines Dauerschuldverhältnisses gerichtet ist, das einen Unternehmer zu einer entgeltlichen Leistung verpflichtet, so treffen den Unternehmer die Pflichten nach dieser Vorschrift. (...)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Der Unternehmer hat sicherzustellen, dass der Verbraucher auf der Webseite eine Erklärung zur ordentlichen oder außerordentlichen Kündigung eines auf der Webseite abschließbaren Vertrags nach Absatz 1 Satz 1 über eine Kündigungsschaltfläche abgeben kann. Die Kündigungsschaltfläche muss gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern &quot;Verträge hier kündigen&quot; oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein. Sie muss den Verbraucher unmittelbar zu einer Bestätigungsseite führen, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. den Verbraucher auffordert und ihm ermöglicht Angaben zu machen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) zur Art der Kündigung sowie im Falle der außerordentlichen Kündigung zum Kündigungsgrund,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) zu seiner eindeutigen Identifizierbarkeit,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) zur eindeutigen Bezeichnung des Vertrags,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) zum Zeitpunkt, zu dem die Kündigung das Vertragsverhältnis beenden soll,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) zur schnellen elektronischen Übermittlung der Kündigungsbestätigung an ihn und&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. eine Bestätigungsschaltfläche enthält, über deren Betätigung der Verbraucher die Kündigungserklärung abgeben kann und die gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern &quot;jetzt kündigen&quot; oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Schaltflächen und die Bestätigungsseite müssen ständig verfügbar sowie unmittelbar und leicht zugänglich sein.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 16 Jul 2026 11:33:00 +0200</pubDate>
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    <category>§ 312k bgb</category>
<category>bestätigungsseite</category>
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</item>
<item>
    <title>OLG Hamburg legt EuGH vor: Vereinbarkeit der Musterfeststellungklage des vzbv in Facebook-Scraping-Fällen mit der DSGVO und Fragen zur Zuständigkeit für deutsche Verbraucher</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7770-OLG-Hamburg-legt-EuGH-vor-Vereinbarkeit-der-Musterfeststellungklage-des-vzbv-in-Facebook-Scraping-Faellen-mit-der-DSGVO-und-Fragen-zur-Zustaendigkeit-fuer-deutsche-Verbraucher.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Hamburg&lt;br /&gt;
Beschluss vom 08.07.2026&lt;br /&gt;
11 VKI 1/24&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Das OLG Hamburg hat dem EuGH grundlegende Fragen zur Vereinbarkeit der deutschen Musterfeststellungsklage des vzbv mit der DSGVO in Facebook-Scraping-Fällen vorgelegt. Zudem geht es um Fragen zur internationalen und örtlichen Zuständigkeit für deutsche Verbraucher.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vorlagefragen:&lt;br /&gt;
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 79 Abs. 2 und Art. 80 der Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO) sowie zu Art. 7 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 (Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen, EuGVVO) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Nimmt ein Verbraucherverband mit einer Musterfeststellungsklage nach deutschem Recht, mit der er die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen sowie die Höhe von Schadensersatzansprüchen deutscher Facebook-Nutzer gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO gegen die Beklagte im Zusammenhang mit einem sog. Scraping-Vorfall feststellen lassen möchte, iSv Art. 80 Abs. 1 DSGVO das Recht der Nutzer auf Schadensersatz gemäß Art. 82 DSGVO in Anspruch ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Falls der Gerichtshof die erste Vorlagefrage verneint:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wäre eine solche Musterfeststellungsklage dann ohne Weiteres mit der DSGVO vereinbar ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Falls der Gerichtshof die erste Vorlagefrage bejaht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Bedarf es für eine solche Musterfeststellungsklage einer ausdrücklichen gesetzlichen Ermächtigung im deutschen Recht ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Ist es mit Art. 80 Abs. 1 DSGVO vereinbar, wenn der Verband die Musterfeststellungsklage im eigenen Namen und ohne vorherige Beauftragung durch die Nutzer erhoben hat, weil für die Nutzer die Möglichkeit besteht, bis drei Wochen nach Schluss der mündlichen Verhandlung ihre Ansprüche zu einem staatlich geführten Verbandsklageregister, das nach Klageerhebung eröffnet wird, anzumelden, was zu einer Bindung der Gerichte in den Individualprozessen der Nutzer gegen die Beklagte an die Feststellungen im Verfahren über die Musterfeststellungsklage führen würde ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Können sich die internationale und die örtliche Zuständigkeit für die unter 1. genannte Musterfeststellungsklage gegen die in Irland ansässige Beklagte aus Art. 7 Nr. 2 EuGVVO ergeben ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Falls der Gerichtshof die vierte Vorlagefrage bejaht:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ist Art. 7 Nr. 2 EuGVVO nach Maßgabe des Urteils des Gerichtshofs vom 2. Dezember 2025 in der Rechtssache C-34/24 dahin auszulegen, dass jedes Gericht der Bundesrepublik Deutschland, das sachlich für die Entscheidung über eine unter 1. beschriebene Musterfeststellungsklage zuständig ist, auch örtlich für die Entscheidung über diese Klage im Hinblick auf alle deutschen Facebook-Nutzer unabhängig von deren Wohnsitz bzw. allgemeinem Aufenthalt zuständig ist ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Falls der Gerichtshof die fünfte Vorlagefrage verneint:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bestünde die örtliche Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts zumindest im Hinblick auf Nutzer aus dem Gerichtsbezirk? Wäre dabei auf den Wohnsitz oder den allgemeinen Aufenthalt abzustellen? Käme es hierbei auf die heutigen Gegebenheiten oder den Zeitpunkt des Scraping-Vorfalls an ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Enstcheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001647049&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 11 Jul 2026 12:26:00 +0200</pubDate>
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    <category>art 7 nr 2 eugvvo</category>
<category>art 80 dsgvo</category>
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<category>datenschutzgrundverordnung</category>
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</item>
<item>
    <title>EuGH: Dynamische Streaming-Dienste sind digitale Dienstleistungen – Kein vorzeitiges Erlöschen des Widerrufsrechts nach den Regeln für die Bereitstellung digitaler Inhalte</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7769-EuGH-Dynamische-Streaming-Dienste-sind-digitale-Dienstleistungen-Kein-vorzeitiges-Erloeschen-des-Widerrufsrechts-nach-den-Regeln-fuer-die-Bereitstellung-digitaler-Inhalte.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;EuGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 09.07.2026&lt;br /&gt;
C-234/25 &lt;br /&gt;
Sky Österreich Fernsehen  &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der EuGH hat entschieden, dass ein Video-Streamingdienst, der das Angebot dynamisch an das Nutzerverhalten anpasst oder personalisierte Empfehlungen bietet, rechtlich nicht als Bereitstellung von „digitalen Inhalten“, sondern als „digitale Dienstleistung“ einzustufen ist. Daraus folgt, dass das Widerrufsrecht des Verbrauchers bei vorzeitigem Beginn der Vertragserfüllung nicht nach den für digitale Inhalte geltenden Voraussetzungen vorzeitig erlöschen kann. Tritt der Verbraucher fristgerecht vom Vertrag zurück, schuldet er dem Unternehmer lediglich Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des EuGH: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Streaming-Abonnements: Widerrufsrecht darf nicht ausgeschlossen werden, wenn das Angebot dem Nutzerverhalten angepasst wird &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die private österreichische Fernsehgesellschaft Sky Österreich bietet in Österreich die Streaming-Abonnements „Sport &amp;amp; Live TV“ sowie „Fiction &amp;amp; Live TV“ an. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um eines dieser Abonnements über das Internet abschließen zu können, muss der Kunde eine Vertragsklausel akzeptieren, wonach die Erfüllung des Vertrags vor Ablauf der Widerrufsfrist von 14 Tagen beginnt und er hierdurch sein Widerrufsrecht verliert (über das man bei einem im Fernabsatz geschlossenen Vertrag normalerweise verfügt). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Verbraucherschutzorganisation ficht diese Klausel vor den österreichischen Gerichten an. Bei einem StreamingAbonnement handele es sich um die Bereitstellung einer „digitalen Dienstleistung“, so dass das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden könne. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sky Österreich ist hingegen der Ansicht, dass sie „digitale Inhalte“ bereitstelle. Folglich könne der Verbraucher sein Widerrufsrecht verlieren, wenn er dem Beginn der Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist zustimme. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem Zusammenhang hat der österreichische Oberste Gerichtshof den Gerichtshof um die Auslegung der Richtlinie über die Rechte der Verbraucher ersucht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Gerichtshof antwortet, dass die Bereitstellung eines Streamingdiensts, in dessen Rahmen der Kunde über einen Link oder eine digitale Anwendung auf digitale Daten zugreifen kann, die auf einem Server gespeichert sind, um diese live, auf Abruf oder auch offline anzusehen, nachdem er sie auf einen eigenen Speicher heruntergeladen hat, nicht unter die Bereitstellung digitaler Inhalte fällt, sondern unter die Bereitstellung einer digitalen Dienstleistung, wenn das Angebot einen dynamischen Charakter aufweist, der über die bloße zuverlässige und gegebenenfalls fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Leistung so konzipiert ist, dass sie auf der Grundlage einer Nachverfolgung der vom Kunden abgerufenen Inhalte oder von Wiedergabe- oder Favoritenlisten an sein Verhalten oder seine individuellen Erwartungen angepasst werden oder die Art und Weise beeinflussen soll, in der dieser die betreffenden Dienste nutzt – beispielsweise indem ihm bestimmte Inhalte empfohlen werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im vorliegenden Fall ist der von Sky Österreich angebotene Streamingdienst vorbehaltlich der Überprüfung durch den österreichischen Obersten Gerichtshof angesichts des dynamischen Charakters des Angebots als digitale Dienstleistung einzustufen. Folglich kann das Widerrufsrecht nicht ausgeschlossen werden, so dass der Kunde über eine angemessene Bedenkzeit verfügt, um zu prüfen, ob das Abonnement seinen Erwartungen entspricht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Interessen des Anbieters sind ausreichend geschützt. Ein Kunde, der sein Widerrufsrecht ausübt, nachdem er vom Anbieter verlangt hat, während der Widerrufsfrist mit der Vertragserfüllung zu beginnen, hat nämlich eine angemessene Entschädigung zu zahlen. Diese wird grundsätzlich anhand der Nutzungsdauer, gegebenenfalls aber auch nach Maßgabe des wirtschaftlichen Wertes der angesehenen Inhalte berechnet. &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Tenor der Entscheidung:&lt;br /&gt;
Art. 16 Abs. 1 Buchst. m in Verbindung mit Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in der durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 geänderten Fassung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ist dahin auszulegen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
die Bereitstellung eines Streamingdienstes, in dessen Rahmen ein Verbraucher über einen Link oder eine digitale Anwendung auf digitale Daten zugreifen kann, die auf einem Server gespeichert sind, um diese in Echtzeit, auf Abruf oder auch offline anzusehen, nachdem er sie auf ein eigenes Speichermedium heruntergeladen hat, nicht unter die Bereitstellung „digitaler Inhalte“ im Sinne dieser Bestimmungen fällt, sondern unter die Bereitstellung einer „digitalen Dienstleistung“ im Sinne von Art. 2 Nr. 16 der Richtlinie 2011/83 in geänderter Fassung, wenn die vom betreffenden Unternehmer angebotene Leistung einen dynamischen Charakter aufweist, der über die bloße zuverlässige und gegebenenfalls fortlaufende Bereitstellung spezifischer Inhalte hinausgeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Enstcheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://infocuria.curia.europa.eu/tabs/jurisprudence?sort=DOC_DATE-DESC&amp;searchTerm=%22C-234%2F25%22&amp;publishedId=C-234%2F25&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 10 Jul 2026 17:15:00 +0200</pubDate>
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    <category>abonnement</category>
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<category>widerrufsrecht</category>

</item>
<item>
    <title>EU-Kommission: Offizielle EU-Icons zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten mit Hinweisen zur Verwendung veröffentlicht</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7764-EU-Kommission-Offizielle-EU-Icons-zur-Kennzeichnung-von-KI-generierten-Inhalten-mit-Hinweisen-zur-Verwendung-veroeffentlicht.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7764-EU-Kommission-Offizielle-EU-Icons-zur-Kennzeichnung-von-KI-generierten-Inhalten-mit-Hinweisen-zur-Verwendung-veroeffentlicht.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Die EU-Kommission hat die &lt;a href=&quot;https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content&quot;&gt;EU-Icons zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten &lt;/a&gt;mit Hinweisen zur Verwendung veröffentlicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung der EU-Kommission: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;EU-Icons zur Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anbieter generativer KI-Systeme können die EU-Symbole verwenden, um bestimmte KI-generierte Inhalte im Einklang mit den Transparenzvorschriften des KI-Gesetzes zu kennzeichnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die EU hat eine Reihe von Symbolen entwickelt, mit denen Urheber, Herausgeber und andere Betreiber generativer KI-Systeme ihre KI-generierten Inhalte kennzeichnen können. Diese Symbole sind frei verfügbar und integraler Bestandteil von Abschnitt 2 des Verhaltenskodex für die Kennzeichnung und Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Welche Inhalte müssen als KI-generiert oder manipuliert gekennzeichnet werden?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Icons sollen natürlichen Personen, die solchen Inhalten ausgesetzt sind, dabei helfen, in klarer und unterscheidbarer Weise zu erkennen, dass der Inhalt künstlich erzeugt oder manipuliert wurde. Diese Verpflichtung stärkt das Vertrauen der Öffentlichkeit, verringert das Risiko von Fehlinformationen und das informierte Betrachten und Lesen aller Arten von Inhalten durch natürliche Personen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht alle KI-generierten oder manipulierten Inhalte müssen gekennzeichnet werden. Die Offenlegungspflicht nach dem KI-Gesetz gilt nur für KI-generierte oder manipulierte Inhalte. Die Symbole unterstützen die Einhaltung von Artikel 50 Absatz 4 des KI-Gesetzes, wonach Betreiber von KI-Systemen Folgendes offenlegen müssen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Deep Fakes - KI-generierte oder manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die bestehenden Personen, Objekten, Orten, Entitäten oder Ereignissen ähneln und einer Person fälschlicherweise als authentisch oder wahrheitsgetreu erscheinen würden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
KI-generierter oder manipulierter Text, der veröffentlicht wurde, um die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse zu informieren, die keiner menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und bei denen die redaktionelle Verantwortung nicht von einer juristischen oder natürlichen Person übernommen wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einschränkungen und Ausnahmen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Offensichtlich künstlerische, kreative, satirische, fiktive und analoge Werke&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn Deep Fake Content Teil eines offensichtlich künstlerischen, kreativen, satirischen, fiktiven oder analogen Werks oder Programms ist, beschränken sich die Transparenzpflichten auf eine Offenlegung in geeigneter Weise, die die Darstellung oder den Genuss des Werks nicht behindert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gesetzlich zugelassen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Offenlegungspflicht gilt nicht, wenn die Verwendung von Deepfakes oder veröffentlichten Texten zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse gesetzlich zulässig ist, um Straftaten aufzudecken, zu verhindern, zu untersuchen oder strafrechtlich zu verfolgen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Menschliche Überprüfung oder redaktionelle Kontrolle für Text&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Offenlegungspflicht gilt nicht, wenn der KI-generierte Text einer menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurde und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung des Inhalts trägt.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Icons der EU&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Icons haben 4 Variationen: schwarz, weiß, schwarz mit 50% Transparenz und weiß mit 50% Transparenz. Sie können Zip-Dateien mit allen Symbolen in allen Variationen in SVG- und PNG-Formaten herunterladen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Icons wurden einem User-Test unterzogen und die Ergebnisse haben ihr Design beeinflusst. Bemerkenswert ist, dass sich die Leistung über alle Maßnahmen hinweg verbessert hat, wenn das Basissymbol von einer Textbeschriftung begleitet wurde (z. B. geändert).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[&lt;a href=&quot;https://digital-strategy.ec.europa.eu/de/policies/eu-icons-labelling-ai-generated-content&quot;&gt;WIEDERGABE DER ICONS MIT ERLÄUTERUNGEN&lt;/a&gt;]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verwendung dieser EU-Symbole ist fakultativ, die Kennzeichnungsanforderungen nach Artikel 50 des KI-Gesetzes jedoch nicht. Die Verwendung dieser Icons stellt für sich genommen keine Rechtskonformität dar. Die Arbeitgeber sind weiterhin dafür verantwortlich, sicherzustellen, dass jede Offenlegung den Anforderungen des Artikels 50 des KI-Gesetzes entspricht. Die Unterzeichner des Verhaltenskodex für die Kennzeichnung und Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten müssen die darin enthaltenen Maßnahmen ordnungsgemäß umsetzen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie werden die EU-Symbole angezeigt ?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Abschnitt 2 des Verhaltenskodex für die Kennzeichnung und Kennzeichnung von KI-generierten Inhalten finden Sie die detaillierten Platzierungsspezifikationen, zu deren Umsetzung sich die Unterzeichner verpflichten. Für weitere Informationen wenden Sie sich bitte an den AI Act Service Desk.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachfolgend finden Sie eine Zusammenfassung, nicht eine vollständige Übersicht, der Regeln, um die Symbole anzuzeigen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Symbol sollte spätestens zum Zeitpunkt der ersten Exposition einer natürlichen Person gegenüber dem tiefen gefälschten oder veröffentlichten Text deutlich wahrnehmbar und unterscheidbar sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Icon sollte dort platziert werden, wo keine dazwischenliegenden Overlay-Elemente vorhanden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Symbol sollte direkt in den Deep Fake oder veröffentlichten Text eingebettet werden (mit Ausnahme kreativer Werke), es sei denn, es stehen gleichwertige Alternativen wie ein Benutzeroberflächen-Overlay zur Verfügung. Das Symbol muss sichtbar sein, wenn Inhalte erneut geteilt oder heruntergeladen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Benutzer des Symbols werden aufgefordert, Barrierefreiheitsmaßnahmen umzusetzen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Symbol sollte in einer deutlich sichtbaren Größe sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Jedes begleitende Etikett sollte eine einfache Sprache verwenden und Jargon, verwirrende Formulierungen und andere &lt;br /&gt;
Abkürzungen als „KI“ vermeiden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn möglich, sollte das Symbol durch assistive Technologien mit Alt-Text oder ARIA-Etiketten lesbar sein, die anzeigen, dass der Inhalt KI-generiert oder manipuliert ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wenn die Offenlegung für eine begrenzte Zeit erscheint, sollte sie lange genug sichtbar bleiben, um von Benutzern mit kognitiven oder Verarbeitungsschwierigkeiten gelesen und verstanden zu werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden zusätzliche Informationen über eine zweite interaktive Ebene bereitgestellt, sollte das Symbol deutlich darauf hinweisen, dass weitere Informationen verfügbar sind, und der Inhalt der zweiten Ebene muss mithilfe von Hilfstechnologien navigierbar sein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lizenz&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese Symbole werden öffentlich zugänglich gemacht, damit sie von jedermann frei verwendet werden können, ohne dass der Kommission oder dem Amt für künstliche Intelligenz zugeschrieben werden muss. Die Unterzeichner des Verhaltenskodex sollten jedoch das Symbol gemäß seinen Platzierungsspezifikationen verwenden. Die Verwendung dieser Symbole durch Nichtunterzeichner des Codes sollte nicht als Signal für die Einhaltung des Codes ausgelegt werden.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 08 Jul 2026 17:27:00 +0200</pubDate>
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    <category>ai act</category>
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    <title>Bundesnetzagentur: Digital Services Coordinator (DSC) fordert eBay zur Einhaltung von Nutzerrechten nach dem Digital Services Act auf</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7761-Bundesnetzagentur-Digital-Services-Coordinator-DSC-fordert-eBay-zur-Einhaltung-von-Nutzerrechten-nach-dem-Digital-Services-Act-auf.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Der Digital Services Coordinator (DSC) in der Bundesnetzagentur hat ein Verfahren gegen eBay eingeleitet und Verstöße gegen den Digital Services Act (DSA) festgestellt. Die Behörde rügt, dass eBay das Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte nicht benutzerfreundlich ausgestaltet, Sperren unzureichend begründet und die Pflichtangaben zur Nachverfolgbarkeit von Händlern nicht einfach einsehbar sind. Da eBay seine EU-Hauptniederlassung in Deutschland hat, ist der deutsche DSC zuständig. Dem Online-Marktplatz wurde nun Gelegenheit zur Stellungnahme und Abhilfe eingeräumt, andernfalls drohen Anordnungen und Zwangsgelder.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Bundesnetzagentur: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Di­gi­tal Ser­vices Coor­di­na­tor in der Bundesnetzagentur for­dert eBay zur Ein­hal­tung von Nut­zer­rech­ten nach dem Di­gi­tal Ser­vices Act auf&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Digital Services Coordinator (DSC) in der Bundesnetzagentur hat bei Ermittlungen gegen den Online-Marktplatz eBay Verstöße gegen mehrere Vorschriften des Digital Services Act (DSA) festgestellt. Er hat eBay aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen und die Verstöße abzustellen. Dies stellt noch keine endgültige Entscheidung dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
„eBay kann nun zu den Verstößen Stellung nehmen und die Verstöße beheben. Wenn das Unternehmen unserer Anordnung nicht folgt, werden wir weitere Maßnahmen ergreifen“, sagt Johannes Heidelberger, Leiter des DSCs. „Nutzerinnen und Nutzer müssen sich darauf verlassen können, dass ihre Rechte im digitalen Raum geschützt sind. Das ist der Maßstab, an dem wir im Fall von eBay prüfen.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verfahren gegen eBay&lt;br /&gt;
Anfang Januar 2026 hat der DSC ein Verfahren gegen eBay eingeleitet. Anlass der Untersuchung waren Erkenntnisse aus eingegangen Nutzerbeschwerden sowie aus eigenen Ermittlungen. Weitere Erkenntnisse hatte auch die französische Verbraucherschutzbehörde DGCCRF gesammelt, die der französische DSC (Arcom) an den deutschen DSC weitergeleitet hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Auswertung der Antworten von eBay sowie auf Grundlage weiterer Ermittlungen stellt der DSC folgende Verstöße fest:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorgaben zum Melde- und Abhilfeverfahren wurden nicht korrekt umgesetzt. Nach dem DSA sind Online-Plattformen verpflichtet, ein leicht zugängliches und benutzerfreundliches Verfahren zur Meldung vermeintlich rechtswidriger Inhalte bereitzustellen. Hier ist insbesondere das Meldeverfahren von ebay in der Desktopvariante nicht leicht zugänglich und insgesamt nicht benutzerfreundlich ausgestaltet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorschriften zur Begründung von Maßnahmen gegen Nutzer wurden nicht vollständig eingehalten. Anbieter müssen Nutzer über die Gründe für Maßnahmen informieren, beispielsweise wenn Inhalte entfernt oder Konten gesperrt werden. Die Informationen müssen klar, verständlich und präzise sein. So können Nutzer die getroffenen Maßnahmen nachvollziehen und ihre Rechte wirksam wahrnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Regeln zur Nachverfolgbarkeit von Händlern wurden nicht ausreichend umgesetzt. Dabei sollen Verbraucherinnen und Verbraucher durch klare Angaben zum Verkäufer und verbindliche Kontaktmöglichkeiten besser vor Online-Betrug geschützt werden. Diese Pflichtangaben sind bei eBay nicht einfach und benutzerfreundlich einsehbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
eBay ist ein weltweit bekannter in Deutschland führender Online-Marktplatz, auf dem überwiegend gewerbliche Verkäufer Waren und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten. Die Hauptniederlassung von eBay innerhalb der Europäischen Union befindet sich in Deutschland, weshalb der deutsche DSC für die Durchsetzung der Vorschriften des DSA zuständig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nächste Schritte&lt;br /&gt;
eBay hat nun Gelegenheit, zu den festgestellten Verstößen Stellung zu nehmen und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Falls der Anbieter die Verstöße nicht abstellt, kann der DSC Maßnahmen zur Einhaltung der DSA-Vorgaben anordnen. Zur Durchsetzung kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aufgaben des Digital Services Coordinators in der Bundesnetzagentur&lt;br /&gt;
Der DSC in der Bundesnetzagentur ist die zentrale Koordinierungsstelle für die Durchsetzung des DSA in Deutschland. Er kontrolliert Vermittlungsdienste, hierunter Online-Plattformen, auf die Einhaltung ihrer Verpflichtungen. Er ist zentrale Beschwerdestelle für Online-Nutzende bei Verstößen gegen den DSA und koordiniert die Zusammenarbeit der zuständigen nationalen und europäischen Behörden. Der DSC zertifiziert außergerichtliche Streitbeilegungsstellen sowie Trusted Flagger. Ebenso prüft der DSC die Anträge von Forschenden auf Datenzugang zu den Daten der VLOP und VLOSEs.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der DSC arbeitet bei der Umsetzung des DSA zusammen mit der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ), den Landesmedienanstalten, der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), der europäischen Kommission und den DSCs der anderen Mitgliedstaaten.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 06 Jul 2026 17:57:00 +0200</pubDate>
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    <category>aufsichtsverfahren</category>
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    <title>OVG Hamburg: Keine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO wegen Wettbewerbsverstößen ohne direkten Verbraucherschaden</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OVG Hamburg&lt;br /&gt;
Urteil vom 26.05.2026&lt;br /&gt;
3 Bf 262/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG Hamburg hat entschieden, dass Wettbewerbsverstöße ohne direkten Verbraucherschaden keine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO wegen Unzuverlässigkeit rechtfertigen können. Im konkreten Fall wurden Millionen Postkarten für eine Lotterie-Vermittlung versendet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern und der zulässigen Anfechtungsklage ist stattzugeben. Die im angegriffenen Bescheid vom 24. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2021 erfolgte Gewerbeuntersagung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Dies gilt für die einfache (hierzu unter 1.) und damit auch für die erweiterte (hierzu unter 2.) Gewerbeuntersagung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Die einfache Gewerbeuntersagung findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Gewerbeuntersagung ist eine gebundene, gerichtlich voll überprüfbare Entscheidung (vgl. VGH München, Beschl. v. 7.8.2025, 22 CS 25.1113, juris Rn. 17; Brüning, in: BeckOK GewO, Pielow, 69. Edition 1.3.2026, § 35 Rn. 36a). Maßgeblicher Zeitpunkt ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.1995, 1 C 3/93, BVerwGE 100, 187, juris Rn. 31).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies zugrunde gelegt lagen die Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO in dem insoweit für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 23. März 2021 nicht vor. Die Klägerin war weder unzuverlässig (hierzu unter a]) noch war die von der Beklagten ergriffene Maßnahme erforderlich (hierzu unter b]).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die Klägerin war gewerberechtlich nicht unzuverlässig, § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.1.1996, 1 B 202/95, GewArch 1996, 250, juris Rn. 5; Beschl. v. 23.9.1991, 1 B 96/91, GewArch 1992, 22, juris Rn. 4). Dabei kommt es nicht auf ein subjektiv vorwerfbares Verhalten bzw. ein Verschulden an. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit knüpft vielmehr allein an objektive Tatsachen an, die für die künftige Tätigkeit eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Die Unzuverlässigkeit kann sich u.a. aus der Verletzung sonstiger öffentlich-rechtlicher Pflichten bzw. Regelungen sowie aus Wettbewerbsverstößen ergeben (vgl. Ennuschat, in: ders./Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 76 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da sonstige öffentlich-rechtliche Pflichten bzw. Regelungen regelmäßig auch dem Allgemeinwohl dienen, kann deren Verletzung durch den Gewerbetreibenden zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen. Die Verstöße müssen grundsätzlich von erheblichem Gewicht sein, jedoch kann auch eine Vielzahl kleinerer Verstöße die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden drängt sich in solchen Fallkonstellationen auf, wenn im Einzelfall beharrliche Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vorliegen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 9.4.1991, Bf VI 106/90, DÖV 1992, 221, juris Rn. 39). Eine solche Beharrlichkeit kann etwa angenommen werden, wenn der Gewerbetreibende mit seinem Betrieb über einen längeren Zeitraum in einer Vielzahl von Fällen gegen öffentlich-rechtliche Regelungen verstößt oder der Gewerbetreibende sogar nach Einleitung eines Untersagungsverfahrens weiter gegen seine betrieblichen Verpflichtungen verstößt und zu erkennen gibt, dass ihm die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gleichgültig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dahingegen kommen Verstöße gegen zivil- und wettbewerbsrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich nicht als Untersagungsgrund in Betracht – es sei denn, sie stellen gleichzeitig eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit dar –, weil öffentlich-rechtliche Belange nicht berührt sind und die Beteiligten zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind (vgl. Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, 94. EL Jan. 2025, § 35 Rn. 62). So ist es nicht Aufgabe des Gewerberechts, in einem Einzelfall den Geschäftspartner eines Gewerbetreibenden vor einer nachteiligen Vertragsgestaltung zu schützen oder Wettbewerbsverstöße zu verhindern bzw. zu unterbinden. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO soll nicht einzelne Gläubiger, sondern die Allgemeinheit schützen (vgl. Brüning, in: BeckOK GewO, 69. Edition Stand: 1.3.2026, § 35 Rn. 23g). Greift aber ein schädigendes Verhalten in den Rechtskreis einer unbestimmten Vielzahl von Personen ein, so werden hierdurch Belange der Allgemeinheit berührt. Ausnahmsweise können daher auch allein Wettbewerbsverstöße Grund für eine Gewerbeuntersagung sein, wenn das unlautere Verhalten einen großen Umfang angenommen hat und der Kern der gewerblichen Tätigkeit gerade darin besteht, sich in einer gegen § 3 UWG verstoßenden Weise wirtschaftliche Vorteile zu Lasten des Betroffenen zu verschaffen (vgl. Ennuschat, in: ders./Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 75 f.; Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, 94. EL Jan. 2025, § 35 Rn. 62; VG Düsseldorf, Beschl. v. 26.9.2012, 3 L 2044/11, juris Rn. 9). Unzuverlässig ist daher beispielsweise ein Gewerbetreibender, der in großem Umfang und seit Längerem Formulare verteilt, die sitten- und wettbewerbswidrig den Anschein erwecken, dass die Empfänger einem kostenlosen Grundeintrag in ein Online-Branchenverzeichnis zustimmen, während sie in Wirklichkeit einen mit hohen Kosten verbundenen Vertrag unterschreiben (vgl. VG Arnsberg, Urt. v. 6.11.2002, 1 K 5028/01, WRP 2003, 292, juris Rn. 37 ff.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dies zugrunde gelegt ist die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende behördliche Prognoseentscheidung hinsichtlich der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin rechtswidrig. Aus den – in der Vergangenheit eingetretenen – Tatsachen lässt sich nicht auf eine Unzuverlässigkeit der Klägerin in der Zukunft schließen. Das Versenden der Postkarten an Verbraucher, zu denen vorher keine Geschäftsbeziehung bestand und die zuvor an keinen entsprechenden Gewinnspielen teilgenommen haben, mit dem Ziel, Kunden für einen Lotterieeinehmer anzuwerben, genügt den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die Vorgehensweise der Klägerin ein unzulässiges, unlauteres Verhalten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstellt bzw. Wettbewerbsverstöße der Klägerin gegeben sind. Selbst wenn man dies unterstellte, wären die – soeben dargelegten – qualifizierten Anforderungen, unter denen Wettbewerbsverstöße allein zur Bejahung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen, vorliegend nicht erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar sind die Postkarten an etwa fünf Millionen Haushalte und damit in einem großen Umfang versendet worden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
ber das Verhalten der Klägerin zielte vorliegend nicht darauf ab, sich wirtschaftliche Vorteile zu Lasten der Anrufer zu verschaffen. Denn die Klägerin hat von den Anrufern keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erhalten bzw. anders gewendet sie nicht unmittelbar wirtschaftlich geschädigt. Dies ergibt sich aus der zwischen den Beteiligten unstreitigen Vorgehensweise der Klägerin. In den an eine Vielzahl von Verbrauchern versendeten Postkarten hat sie um einen Rückruf unter einer kostenlosen Rufnummer gebeten, um mit einer Ziehungsnummer die Teilnahme an einem kostenlosen Gewinnspiel zu aktivieren. Im Fall eines Rückrufs des Adressaten haben Mitarbeiter eines durch einen Vertragspartner der Klägerin, den jeweiligen Lotterieeinnehmer, beauftragten Call-Centers versucht, den Adressaten zum kostenpflichtigen Abschluss eines Gewinnspielabonnements bzw. zum Kauf von Losanteilen zu bewegen. Folglich ist für die Verbraucher als Teil der von der Gewerbeordnung geschützten Allgemeinheit durch den auf Veranlassung der Klägerin getätigten Anruf kein unmittelbarer wirtschaftlicher Schaden entstanden, zumal die Rufnummer kostenfrei gewesen ist und der Anruf an sich keinerlei rechtliche Konsequenzen im Sinne eines Vertragsabschlusses zwischen der Klägerin und dem Verbraucher ausgelöst hat. Allein der Umstand, dass einige Verbraucher im Verlauf des Telefonats Verträge mit dem Lotterieeinnehmer abgeschlossen haben, aus denen Zahlungsverpflichtungen resultierten, ist nicht unmittelbar der Klägerin anzulasten. Insoweit ist durch das Verhalten der Klägerin keine unbestimmte Vielzahl von Empfängern als Teil der Allgemeinheit mit ihren rechtlich geschützten Vermögensinteressen gefährdet worden (vgl. Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, 94. EL Jan. 2025, § 35 Rn. 62).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der insoweit erhobene Einwand der Beklagten, sie bestreite, dass sich die Klägerin durch ihre Geschäftspraxis keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft habe, obwohl sie ausweislich ihrer Jahresabschlüsse Gewinne erzielt habe, verfängt nicht. Denn die Beklagte verkennt, dass es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin generell durch ihr Vorgehen einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt. Dass die Klägerin mit ihrem Geschäftsmodell einen Gewinn erzielt, stellt das Berufungsgericht auch nicht in Abrede. Allerdings kommt es vorliegend maßgeblich darauf an, ob die Klägerin sich zu Lasten der Verbraucher als Teil der von der Gewerbeordnung zu schützenden Allgemeinheit einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Das ist – wie soeben aufgezeigt – nicht der Fall. Wie der Klägervertreter im Schreiben vom 19. Mai 2026 erklärt hat, erzielt die Klägerin Provisionserlöse von dem Lotterieeinnehmer, wenn Adressaten der Postkarte mit dem Lotterieeinnehmer telefonisch Kontakt aufnehmen. Sie erhält jedoch weder Zahlungen von den Adressaten noch begründet sie irgendeine Art von Vertragsbeziehungen zu diesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit vereinzelt in der Rechtsprechung eine Unzuverlässigkeit aufgrund von Wettbewerbsverstößen angenommen worden ist (vgl. VG München, Urt. v. 23.1.2001, M 16 K 99.1515, juris Rn. 56; VG Arnsberg, Urt. v. 6.11.2002, 1 K 5028/01, juris Rn. 37; VG Berlin, Urt. v. 28.3.2012, 35 K 196.11, juris Rn. 41), waren diese Fälle anders gelagert als das streitgegenständliche Verfahren, weil sich der Gewerbetreibende in diesen Fällen auf gegen die guten Sitten verstoßende Weise wirtschaftliche Vorteile zu Lasten seiner Geschäftspartner verschafft hat. Die Geschäftsmodelle waren – anders als im vorliegenden Fall – jeweils so gestaltet, dass eine Reaktion der Verbraucher auf irreführende Schreiben oder Angebote direkt zu einem mit Kosten verbundenen Vertragsschluss zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Verbraucher führte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte rügt insoweit, für die Annahme der Zuverlässigkeit komme es bei Wettbewerbsverstößen nicht auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Schadens an. So erwähne das Verwaltungsgericht Arnsberg (Urt. v. 6.11.2002, 1 K 5028/01, WRP 2003, 292, juris Rn. 46) diesen erst im Rahmen der Erforderlichkeit. Zudem werde der wirtschaftliche Vorteil in dieser Entscheidung nur &quot;im Rahmen der Subsumtion&quot; und nicht &quot;in der Darlegung der Voraussetzungen&quot; erwähnt. Nur weil in diesem einen konkreten Sachverhalt ein wirtschaftlicher Vorteil vorgelegen habe, bedeute dies nicht, dass eine Gewerbeuntersagung künftig nur noch bei Vorliegen eines solchen Vorteils als erforderlich gelte. Dies vermag nicht zu überzeugen. Unabhängig davon, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg das Berufungsgericht nicht bindet, stellt dieses – unabhängig vom Prüfungsort – darauf ab, dass eine Gewerbeuntersagung geboten ist, wenn, &quot;das unlautere Verhalten einen großen Umfang angenommen hat und die gewerbliche Tätigkeit im Kern gerade darin besteht, sich in einer gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG verstoßenden Weise wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen und dadurch die von der Gewerbeausübung betroffenen Personen zu schädigen&quot; (vgl. VG Arnsberg, a.a.O.). Dies stimmt mit dem oben vom Berufungsgericht aufgestellten Prüfungsmaßstab überein. Auch das Verwaltungsgericht München (Urt. v. 23.1.2001, M 16 K 99.1515, juris) nimmt eine Unzuverlässigkeit an, weil der Inhaber des Fachverlags durch die Verwendung des Bestellformulars &quot;systematisch und fortlaufend das Zustandekommen von Insertionsverträgen auch und gerade als Folge der Irreführung anstrebte&quot;, und stellt auch mehrfach auf eine Schädigung des Dritten ab (vgl. VG München, a.a.O., juris Rn. 56, 68 f.). Der Abschluss eines Vertrages ist nichts Anderes als ein wirtschaftlicher Vorteil. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin ist zu diesem Punkt völlig unergiebig (vgl. VG Berlin, Urt. v. 28.3.2012, 35 K 196.11, juris Rn. 41). Angemerkt sei überdies, dass selbst die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 23. März 2021 auf einen durch die Klägerin verursachten wirtschaftlichen Schaden der Anrufer abstellt (S. 5 des Widerspruchsbescheids).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Beklagte weiter rügt, ein wirtschaftlicher Schaden sei auch deshalb nicht erforderlich, weil der Zweck des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb der Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und der Schutz des Interesses der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb sei, verkennt sie, dass vorliegend maßgeblich auf den Zweck der Gewerbeordnung abzustellen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Unzuverlässigkeit der Klägerin aufgrund anderer Aspekte ist insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich. Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin wurden eingestellt; die Generalstaatsanwaltschaft bezeichnete das Vorgehen der Klägerin zuletzt lediglich als &quot;unseriös&quot; (Bl. 91 d. Akte 17 K 2350/21). Soweit die Beklagte meint, dass durch das Versenden der Postkarten das sich in § 5 Abs. 1 GlüStV geregelte Verbot von Outbound-Anrufen umgangen werde, übersieht sie, dass vom Werbungsverbot über Telekommunikationsanlagen nicht Anrufe des Spielinteressenten beim Veranstalter umfasst sind (§ 5 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 GlüStV).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Darüber hinaus ist die Gewerbeuntersagung nicht zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erforderlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der vom Gericht in vollem Umfang nachprüfbar ist. Die (Voll-)Untersagung ist äußerstes Mittel zur Abwehr der sich aus der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ergebenden Gefährdungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.1966, I C 37/65, BVerwGE 23, 280, juris Rn. 16; Brüning, in: BeckOK GewO, Pielow, 69. Edition 1.3.2026, § 35 Rn. 36 f.; Marcks/Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, 94. EL Jan. 2025, § 35 Rn. 77 f.). Die Gewerbeuntersagung stellt einen erheblichen Eingriff in die durch § 1 GewO geschützte Gewerbefreiheit und das durch Art. 12 GG garantierte Grundrecht der Berufsfreiheit dar; sie ist das letzte Mittel, Gewerbetreibende zu einem den Interessen der Allgemeinheit Rechnung tragenden Verhalten zu bewegen. Wenn die Verwaltungsbehörde durch ein milderes Vorgehen – beispielsweise durch Auflagen – den Gefährdungen wirksam begegnen kann, muss sie dieses weniger eingreifende Mittel anwenden (vgl. grundlegend BVerwG, a.a.O.). Allerdings nur dann, wenn im Einzelfall damit gerechnet werden kann, dass ein milderes Mittel den Gewerbetreibenden zur künftigen ordnungsgemäßen Ausübung seines Berufes veranlasst, ist eine Gewerbeuntersagung nicht i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO erforderlich (vgl. VGH München, Beschl. v. 18.9.2023, 22 ZB 23.1019, juris Rn. 21).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diesen Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs hat die Beklagte verletzt, indem sie zum Schutze der Allgemeinheit vor wirtschaftlichen Schäden die Fortführung des Gewerbebetriebs der Klägerin verboten hat, ohne zu prüfen, ob dem nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen wirksam begegnet werden könnte. So ist die Beklagte davon ausgegangen, dass keine Möglichkeit bestehe, die Allgemeinheit durch ein milderes Mittel zu schützen, denn nach den zahlreichen Beschwerden habe die Klägerin keine Einsicht gezeigt, ihr Vorgehen zu ändern und verbraucherfreundlicher zu gestalten. Dies mag die Hartnäckigkeit der Klägerin in ihrem Vorgehen bestätigen, ersetzt allerdings nicht die Überlegung, ob hier andere Maßnahmen hätten ergriffen werden können. Das war im vorliegenden Verfahren der Fall. So hätte die Beklagte beispielsweise die Auflage aussprechen können, dass die Klägerin ihre Postkarten anders zu gestalten hat und dies – bei Nichtbefolgung – gegebenenfalls mit Zwangsmitteln durchsetzen können. Erst die Erfolglosigkeit derartiger Maßnahmen hätte die Beklagte zur vollständigen Untersagung des Gewerbebetriebs berechtigt. Insbesondere war auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin diesen Auflagen nicht nachkommen würde. Die Klägerin hat – nach ihren unbestrittenen Angaben – auf behördliche Hinweise der Glücksspielaufsicht ihre Werbemittel überprüft und angepasst. Ein bewusstes Ignorieren behördlicher Vorgaben lag zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids damit nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen dem Vorbringen der Beklagten fehlte für das Ergreifen eines milderen Mittels auch nicht die Rechtsgrundlage. Vielmehr liegt diese in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO selbst. Indem der Gesetzgeber die &quot;Erforderlichkeit&quot; zum Tatbestandsmerkmal einer Gewerbeuntersagung gemacht hat, trägt er dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung; die Untersagung ist im Gewerberecht die ultima ratio. Dies setzt voraus, dass die Untersagungsverfügung im konkreten Fall die einzige geeignete Maßnahme zur Einhaltung der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 GewO ist. Das Tatbestandsmerkmal der &quot;Erforderlichkeit&quot; stellt sicher, dass die zuständige Behörde zu einer entsprechenden Prüfung verpflichtet ist und in der Konsequenz darauf beruhend als Minus zur Gewerbeuntersagung auch das konkret zur Verfügung stehende mildere Mittel zu ergreifen hat. Anderenfalls würde das Tatbestandsmerkmal der &quot;Erforderlichkeit&quot; an dieser Stelle leerlaufen. Selbst wenn § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO keine Rechtsgrundlage für mildere Mittel als die Gewerbeuntersagung darstellte, könnte hier auf die polizeiliche Generalklausel des § 3 SOG zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.1966, I C 37/65, BVerwGE 23, 280, juris Rn. 16: milderes Vorgehen durch polizeiliche oder ordnungsbehördliche Auflage).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Auch die erweiterte Gewerbeuntersagung, soweit sie nicht vom Verwaltungsgericht bereits aufgehoben worden ist, ist rechtswidrig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erweiterung einer Untersagung, die ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO findet, setzt eine Untersagung nach Satz 1 voraus. Diese Akzessorietät ergibt sich schon aus dem Wortlaut (&quot;Die Untersagung&quot;; vgl. Ennuschat, in: ders./Wank/Winkler, GewO, 9. Auflage 2020, § 35 Rn. 149; Marcks/Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, 94. EL Jan. 2025, § 35 Rn. 87).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die vorliegende einfache Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO aus soeben ausgeführten Gründen rechtswidrig und daher aufzuheben ist, kann die erweiterte Gewerbeuntersagung keinen Bestand haben.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-hamburg.de/bsha/document/NJRE001645381&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Wed, 01 Jul 2026 18:35:00 +0200</pubDate>
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    <category>anfechtungsklage</category>
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