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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag verwaltungsrecht)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Thu, 05 Mar 2026 17:45:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>BVerwG: Klage der Bundesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (BfDI) gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) auf Einsicht in Anordnungen des BND-Präsidenten unzulässig</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;BVerwG&lt;br /&gt;
Urteil vom 04.03.2026&lt;br /&gt;
6 A 2.24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das BVerwG hat emtschieden, dass die Klage der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) auf Einsicht in Anordnungen des BND-Präsidenten unzulässig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Klage der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit auf Einsicht in Anordnungen des Präsidenten des Bundesnachrichtendienstes unzulässig&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) erhobene Klage gegen den Bundesnachrichtendienst (BND) auf Einsicht in Anordnungen individueller Aufklärungsmaßnahmen des BND-Präsidenten ist unzulässig. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BND darf gemäß § 34 Abs. 1 BNDG zur Erfüllung seiner Aufgaben ohne Wissen des Betroffenen mit technischen Mitteln in von Ausländern im Ausland genutzte informationstechnische Systeme eingreifen und auf ihnen gespeicherte personenbezogene Daten erheben (sog. Computer Network Exploitation- bzw. CNE-Maßnahmen). Derartige individuelle Aufklärungsmaßnamen bedürfen nach § 37 Abs. 1 BNDG der vorherigen Anordnung durch den BND-Präsidenten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BND speicherte die Daten, die er mit CNE-Maßnahmen bis 2023 gewonnen hatte, in der Datei S. Ende 2023 verlangte die BfDI zur Kontrolle der Einhaltung der Datenschutzvorschriften durch den BND, ihr gemäß § 63 BNDG i. V. m. § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BVerfSchG Einsicht in die Anordnungen des BND-Präsidenten zu gewähren, die den mit der Datei S. bis zum 1. Juni 2023 durchgeführten Maßnahmen zu Grunde liegen. Der BND lehnte die Einsichtnahme ab. Daraufhin beanstandete die BfDI gemäß § 64 Nr. 1 Buchst. a BNDG i. V. m. § 16 Abs. 2 Satz 1 BDSG die Verweigerung der Einsichtnahme gegenüber dem Bundeskanzleramt als der für den BND zuständigen obersten Bundesbehörde. Das Bundeskanzleramt wies die Beanstandung zurück. Denn die Kontrolle der umstrittenen Anordnungen durch den Unabhängigen Kontrollrat (UKR) habe Vorrang vor einer solchen durch die BfDI.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die BfDI hat daraufhin Klage gegen den BND vor dem hierfür erst- und letztinstanzlich zuständigen Bundesverwaltungsgericht erhoben. Das Gericht hat bereits die Zulässigkeit der Klage verneint. Zu der zwischen den Beteiligten umstrittenen Abgrenzung der Kompetenzen der BfDI und des UKR bei der datenschutzrechtlichen Kontrolle des BND hat es deshalb nicht Stellung genommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorschrift des § 63 BNDG i. V. m. § 28 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BVerfSchG, auf die sich die BfDI für die von ihr verlangte Einsichtnahme in die Anordnungen stützt, lässt sich eine im Wege einer verwaltungsgerichtlichen Klage durchsetzbare wehrfähige Rechtsposition nicht entnehmen. Gegenüber der Verweigerung der Einsichtnahme durch den BND steht der BfDI allein die - tatsächlich ergriffene - Maßnahme einer Beanstandung gegenüber dem Bundeskanzleramt zu. Mit dieser sind nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers keine unmittelbar durchsetzbaren Abhilfe- bzw. Durchgriffsbefugnisse verbunden. Diese gesetzgeberische Entscheidung darf nicht durch die Einräumung einer wehrfähigen Rechtsposition der BfDI unterlaufen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BVerwG 6 A 2.24 - Urteil vom 04. März 2026&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 05 Mar 2026 18:45:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>VG Kassel: Nutzung Künstlicher Intelligenz bei studentischen Prüfungsleistungen unzulässig</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;VG Kassel&lt;br /&gt;
Urteil vom 25.02.2026 - 7 K 2134/24.KS&lt;br /&gt;
Urteil vom 25.02.2026 - 7 K 2515/25.KS&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das VG Kassel hat entschieden, dass die Nutzung Künstlicher Intelligenz bei studentischen Prüfungsleistungen unzulässig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Hochschulrecht - Unzulässige Nutzung Künstlicher Intelligenz bei studentischen Prüfungsleistungen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die für das Hochschulrecht zuständige 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Kassel hat mit Urteilen vom 25.02.2026 zwei Klagen von Studierenden abgewiesen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In beiden Fällen hatte die Universität Kassel Prüfungsleistungen (eine Bachelorarbeit im Fach Informatik und eine Hausarbeit im Masterstudiengang Verwaltungsrecht) für „nicht bestanden“ erklärt und die Kläger wegen schwerer Täuschung durch verbotene Zuhilfenahme von Künstlicher Intelligenz (KI) auch von der Prüfungswiederholung ausgeschlossen. Die Kammer hat diese Bewertungen der Universität bestätigt, weil sich die Studierenden – so auch zur Überzeugung des Gerichts – unerlaubter Hilfsmittel bedient haben. Insoweit hat das Gericht verallgemeinerungsfähige Regeln zum Umgang mit KI in Prüfungssituationen an der Universität und hinsichtlich der Beweisbarkeit ihres Einsatzes aufgestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Verwaltungsgericht hat gegen beide Urteile das Rechtsmittel der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung dieser Rechtssache zugelassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktenzeichen: 7 K 2134/24.KS und 7 K 2515/25.KS&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 03 Mar 2026 18:11:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>VG Neustadt: Landesmedienanstalten wegen des DSA unzuständig für Anordnung von Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider - Pornografie-Plattformen ohne ausreichende Altersverifikation aus Zypern</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7542-VG-Neustadt-Landesmedienanstalten-wegen-des-DSA-unzustaendig-fuer-Anordnung-von-Sperrungsverfuegungen-gegen-Access-Provider-Pornografie-Plattformen-ohne-ausreichende-Altersverifikation-aus-Zypern.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;VG Neustadt&lt;br /&gt;
Urteile vom 13.01.2026&lt;br /&gt;
5 K 475/24.NW - 5 K 476/24.NW – 5 K 1203/24.NW – 5 K 1204/04.NW&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das VG Neustadt hat entschieden, dass die Landesmedienanstalten wegen des Digital Services Acts (DSA) nicht mehr zuständigt sind, Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider anzuordnen, sofern sich diese gegen in Zypern ansässige Pornografie-Plattformen ohne ausreichende Altersverifikation richten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Internetsperren für Pornografie-Plattformen aufgrund europarechtlicher Regelungen rechtswidrig&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit Urteilen vom 13. Januar 2026 hat das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße den Klagen eines Internetzugangsanbieters sowie einer Betreiberin von Pornografie-Plattformen gegen von der Medienanstalt Rheinland-Pfalz angeordnete Sperrverfügungen stattgegeben, die den Zugriff auf bestimmte Pornografie-Plattformen zum Gegenstand hatten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die beklagte Medienanstalt Rheinland-Pfalz hatte im April 2024 gegenüber verschiedenen Internetzugangsanbietern (sog. Access-Provider) angeordnet, den Zugang zu bestimmten Websites mit pornographischen Inhalten, deren Betreiberin ihren Sitz in der Republik Zypern hat, für Nutzerinnen und Nutzer in Deutschland zu sperren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anordnung wurde damit begründet, dass die Plattformen entgegen den Vorgaben des deutschen Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) keine ausreichenden technischen Vorrichtungen (wie etwa Altersverifikationssysteme) vorhielten, um den Zugriff von Kindern und Jugendlichen auf entwicklungsbeeinträchtigende Inhalte zu verhindern. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nachdem vorrangige Maßnahmen gegen die Betreiber der Websites und deren technische Dienstleister (Host-Provider) nicht zum Erfolg führten, ordnete die Medienanstalt mit Bescheiden vom 2. April 2024 gegen mehrere Internetzugangsanbieter die Einrichtung sogenannter DNS-Sperren an, mit der die Erreichbarkeit der Websites verhindert werden soll. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dagegen erhoben die betroffene Internetzugangsanbieterin am 29. April 2024 und die Plattformbetreiberin am 28. Oktober 2024 Klage zum Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die 5. Kammer des Gerichts gab den Klagen mit folgender Begründung statt:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die angegriffene Maßnahme liege bereits keine taugliche Ermächtigungsgrundlage vor. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die nationalen Regelungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags seien aufgrund des Anwendungsvorrangs des Unionsrechts und wegen Verstoßes gegen das sog. Herkunftslandprinzip im vorliegenden Fall nicht anwendbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Seit dem vollständigen Inkrafttreten der europäischen Verordnung über digitale Dienste (DSA) im Februar 2024 gebe es für den Bereich des Jugendmedienschutzes im Internet ein einheitliches, vollharmonisiertes Regelwerk auf EU-Ebene. Dieses verbiete es den Mitgliedstaaten grundsätzlich, zusätzliche nationale Anforderungen in Bereichen aufzustellen, die bereits durch die Verordnung abgedeckt seien. Da der DSA bereits umfassende Sorgfaltspflichten für Online-Plattformen zum Schutz Minderjähriger vorsehe, verdränge er die bisherigen deutschen Sondervorschriften. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von der Medienanstalt getroffenen Anordnungen verstießen zudem gegen das sog. Herkunftslandprinzip. Danach unterlägen Anbieter digitaler Dienste grundsätzlich nur den Gesetzen des EU-Mitgliedstaates, in dem sie ihren Sitz hätten – hier der Republik Zypern. Zwar dürften andere EU-Mitgliedsstaaten – wie die Bundesrepublik Deutschland – hiervon im Einzelfall abweichen. Dies sei jedoch nur unter engen Voraussetzungen möglich. Der Erlass einer abweichenden Regelung in Form eines abstrakt-generellen Gesetzes, wie des hier maßgeblich zur Anwendung gebrachten § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 2 JMStV sei nach der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes grundsätzlich ausgeschlossen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Erlass der streitgegenständlichen Regelungen könne schließlich auch nicht unmittelbar auf die Regelungen des DSA gestützt werden. Auch insoweit sei primär von einer Zuständigkeit zypriotischer Stellen auszugehen. Unabhängig davon sei ein Vorgehen der Landesmedienanstalt jedenfalls gegen eine der Plattformen, die als sog. „Very-Large-Online-Plattform“ im Sinne von Art. 33 Abs. 1 DSA einzustufen sei, auch deshalb ausgeschlossen, weil die Europäische Kommission insoweit bereits eigene Verfahren eingeleitet habe, wodurch eine ausschließliche Zuständigkeit der Kommission begründet werde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wegen grundsätzlicher Bedeutung wurde die Berufung zum Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zugelassen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteile vom 13. Januar 2026 – 5 K 475/24.NW – 5 K 476/24.NW – 5 K 1203/24.NW – 5 K 1204/04.NW&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 13 Feb 2026 09:58:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>VG Schleswig-Holstein: Aussagen von Ministerpräsident Daniel Günther in ZDF-Sendung &quot;Markus Lanz&quot; über Onlinemedium &quot;NiUS&quot; sind dem Land Schleswig-Holstein äußerungsrechtlich nicht zuzurechnen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;VG Schleswig-Holstein&lt;br /&gt;
Beschluss vom 05.02.2026&lt;br /&gt;
6 B 2/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das VG Schleswig-Holstein hat entschieden, dass die Aussagen von Ministerpräsident Daniel Günther in der ZDF-Sendung &quot;Markus Lanz&quot; über das Onlinemedium &quot;NiUS&quot; dem Land Schleswig-Holstein äußerungsrechtlich nicht zuzurechnen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichtts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Beschluss: Äußerungsrecht&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat entschieden, dass die Aussagen Daniel Günthers über das Onlinemedium „NiUS“ dem Land Schleswig-Holstein nicht zuzurechnen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Was ist passiert?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Daniel Günther war am 07.01.2026 in der ZDF-Sendung „Markus Lanz“ zu Gast. Gegen Ende der Sendung äußerte er Kritik an der Medienqualität in Deutschland. In diesem Zusammenhang sprach er auch die Berichterstattung über Frau Brosius-Gersdorf im Zusammenhang mit der Verfassungsrichter:innen-Wahl an und erwähnte dabei das Onlinemedium „NiUS“. Günther sagte: „Ich meine wer hat denn dagegen geschossen? NiUS und solche Portale. Und es gibt Abgeordnete meiner Union, die solche Portale lesen. Die sowas teilweise auch weiterschicken. Die sowas in WhatsApp-Gruppen verteilen. Und ich glaube wir müssen viel, viel mehr aufwachen, dass das unsere Gegner und auch die Feinde von Demokratie sind. […].“ Des weiteren hinterfragte Günther, ob Journalist:innen heute noch sorgfältig recherchieren und wahrhaft berichten und nicht nur Meinungsmache betrieben. Dabei sagte er: „Also, wenn ich mir NiUS-Artikel angucke, mit denen ich irgendwas zu tun habe, kann ich nur sagen: Da stimmt in der Regel nichts drin. Das ist einfach vollkommen faktenfrei was an der Stelle gemacht wird. Aber die treten eben auf und machen den Eindruck Leuten, als wäre das sozusagen im Sinne der Meinungsfreiheit etwas, was man in unserem Land sagen darf. […].“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Betreiberin des Onlinemediums „NiUS“ wandte sich daraufhin an das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht, um dem Land Schleswig-Holstein zu verbieten, Teile der Aussagen Günthers zu verbreiten (siehe Hervorhebungen), und sie zu widerrufen. Sie beanstandete, Günther habe mit seinen Aussagen als Ministerpräsident gegen das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot verstoßen und die Grundrechte von NiUS verletzt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht hat den Antrag im Eilverfahren abgelehnt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie ist die Rechtslage?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Bewertung öffentlicher Äußerungen von Hoheitsträgern, z. B. einem Ministerpräsidenten, muss unterschieden werden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werden die Äußerungen in amtlicher Funktion getätigt, müssen u.a. die Grundrechte der von der Äußerung Betroffenen und das Sachlichkeitsgebot beachtet werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für Äußerungen ohne Amtsbezug gelten weniger strenge Regeln. Denn als Bürger oder Parteipolitiker kann auch ein Hoheitsträger von seiner Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) Gebrauch machen.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie hat das Gericht entschieden?&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Gericht ist der Auffassung, dass der Betreiberin kein Unterlassungsanspruch gegen das Land Schleswig-Holstein zustehe. Die Äußerungen Daniel Günthers seien dem Land Schleswig-Holstein nicht zurechenbar. Daniel Günther sei bezüglich der beanstandeten Aussagen bei „Markus Lanz“ nicht in amtlicher Funktion, also als Ministerpräsident, sondern als Parteipolitiker aufgetreten. Dies ergebe sich vor allem aus dem Format der Sendung als allgemein-politischer Diskurs sowie dem konkreten (parteipolitischen) Kontext der Aussagen in der Sendung. Außerdem habe Günther bei seinen Aussagen nicht auf sein Amt Bezug genommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beschluss vom 05.02.2026 (Az. 6 B 2/26) ist nicht rechtskräftig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen den Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde zum Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgericht eingelegt werden.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
  
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 05 Feb 2026 17:36:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OVG Saarlouis: Online-Optiker mit Hybrid-Filialen benötigt für seine Augenoptikgeschäfte eine Eintragung in die Handwerksrolle</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OVG Saarlouis&lt;br /&gt;
Beschluss vom 30.01.2026&lt;br /&gt;
1 B 141/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OVG Saarlouis hat entschieden, dass ein Online-Optiker mit Hybrid-Filialen für seine Augenoptikgeschäfte eine Eintragung in die Handwerksrolle benötigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Beschwerdeverfahren gegen die Untersagung eines hybrid betriebenen Augenoptikgeschäfts erfolglos&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes in Saarlouis hat mit Beschluss vom 30. Januar 2026 (Aktenzeichen 1 B 141/25) die Beschwerde eines Augenoptik-Unternehmens gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen, mit der die Untersagung einer von dem Unternehmen in Homburg betriebenen, nicht in die Handwerksrolle eingetragenen Hybrid-Filiale bestätigt wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Augenoptik-Unternehmen betreibt in Deutschland und weiteren europäischen Ländern ein hybrides Augenoptikgeschäft, durch das der Onlinehandel für Korrekturbrillen mit stationären „Hybrid-Filialen“ verknüpft wird. Die Refraktionsbestimmung (Brillenglasbestimmung) erfolgt dabei ferngesteuert durch einen sog. Remote-Sehtest durch eine in Bayreuth ansässige Firma, indem sich ein dort befindlicher Augenoptikermeister mittels Kamera in die jeweilige Filiale zuschaltet. Die Filiale in Homburg selbst wird nicht von einem Augenoptikermeister geleitet und ist nicht in die Handwerksrolle eingetragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen die Betriebsuntersagung hat das Augenoptik-Unternehmen angeführt, dass die Refraktionsbestimmung aus handwerksrechtlicher Sicht nicht in der Filiale in Homburg erfolge, sondern an dem Ort, an dem sich der den Sehtest aus der Ferne durchführende Augenoptikermeister befinde. Mangels einer Refraktionsbestimmung vor Ort würden in der Filiale in Homburg keine wesentlichen Tätigkeiten des Augenoptikerhandwerks ausgeübt, so dass es sich nicht um den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks handele.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem ist der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts nicht gefolgt. Nach Auffassung des Gerichts bedinge die nach dem praktizierten Geschäftsmodell in der Filiale erbrachte „Fern-Refraktionsbestimmung“, dass (jedenfalls auch) dort das zulassungspflichtige Handwerk des Augenoptikers ausgeübt werde. Entscheidend sei, dass für eine ordnungsgemäße Durchführung der Refraktionsbestimmung als wesentliche Tätigkeit des Augenoptikerhandwerks die Anwesenheit und Mitwirkung des Kunden vor Ort zwingend erforderlich sei. Es handele sich bei der Bestimmung der subjektiven Refraktion um eine Messung „am“ Kunden, die durch dessen Anwesenheit vor Ort erst ermöglicht werde. Der Kunde sei nicht nur passiver Leistungsempfänger, sondern integraler Bestandteil der Messung. Zudem bestehe die an die Verwendung der Remote-Technik anknüpfende Gefahr einer fehlerhaften Sehstärkenbestimmung am Ort der Betriebsstätte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts ist unanfechtbar.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 04 Feb 2026 19:12:00 +0100</pubDate>
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    <title>VG Dresden: Bloßes Hinweisschreiben einer Datenschutzbehörde ist kein rechtsverbindlicher Beschluss und daher gerichtlich nicht überprüfbar</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;VG Dresden&lt;br /&gt;
Urteil vom 05.11.2025&lt;br /&gt;
6 K 790/23&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das VG Dresden hat enstchieden, dass das bloße Hinweisschreiben einer Datenschutzbehörde kein rechtsverbindlicher Beschluss und daher gerichtlich nicht überprüfbar ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Klage hat keinen Erfolg, da sie unzulässig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG ist für Streitigkeiten zwischen einer natürlichen oder einer juristischen Person und einer Aufsichtsbehörde des Bundes oder eines Landes über die Rechte gemäß Art. 78 Abs. 1 und Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679 (DS-GVO) der Verwaltungsrechtsweg gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Dresden ergibt sich sachlich aus § 45 VwGO und örtlich aus § 20 Abs. 3 BDSG. Hiernach ist für ein Verfahren nach § 20 Abs. 1 Satz 1 BDSG das Verwaltungsgericht zuständig, in dessen Bezirk die Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Die Beklagte als Aufsichtsbehörde nach Art. 51 DS-GVO, § 40 BDSG und § 14 Abs. 2 SächsDSDG hat ihren Sitz in Dresden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klage ist nicht als Anfechtungsklage im Sinne des § 20 Abs. 2 BDSG in Verbindung mit § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft, da es bereits an der erforderlichen Verwaltungsaktqualität der Maßnahme mangelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dem Schreiben der Beklagten vom 24. April 2023 handelt es sich weder der äußeren Form nach um einen Verwaltungsakt noch – maßgeblich – um einen materiellen Verwaltungsakt, da es sich nicht um eine Verwarnung mit Verwaltungsaktcharakter im Sinne des Art. 58 Abs. 2 lit. b) DS-GVO und auch nicht um die Androhung eines Bußgeldes handelt. Es handelt sich vielmehr um Hinweise im Sinne von Art. 58 Abs. 1 lit. d) DS-GVO in Verbindung mit einer Warnung nach Art. 58 Abs. 2 lit. a) DS-GVO, wobei es sich in beiden Fällen um Maßnahmen ohne Regelungscharakter und somit nicht Verwaltungsaktqualität handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Beurteilung der Frage, ob es sich um einen Verwaltungsakt handelt, ist auf den objektiven Erklärungswert der Maßnahme abzustellen und darauf, inwieweit dieser vom Betroffenen wahrgenommen und verstanden werden kann, mithin auf den Empfängerhorizont (vgl. Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, Verwaltungsverfahrensgesetz, 25. Aufl. 2024, § 35 Rn. 51 m. w. N.). Hierbei sind sämtliche Umstände, nicht nur der Inhalt, sondern auch die Form der Maßnahme und der Gesamtzusammenhang zu berücksichtigen (vgl. ebd.). Maßgeblich für die Beurteilung eines behördlichen Akts als Verwaltungsakt ist somit stets, ob der Akt sich nach objektiver Betrachtung als verbindliche, auf die Setzung einer Rechtsfolge gerichtete und auf Rechtsbeständigkeit hin abzielende und von der Behörde erkennbar so gewollte Regelung darstellt oder nicht (vgl. ebd. Rn. 56).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dem äußeren Erscheinungsbild stellt sich das Schreiben nicht als Verwaltungsakt dar. Es setzt keine Rechtsfolge und enthält keine Rechtsmittelbelehrung. Es enthält auch keine Begründung, keinen Tenor und (wenngleich die Bezeichnung als solche allein nicht maßgebend ist) keine Bezeichnung als Bescheid. Die Beklagte hat den Kläger vor Erlass des Schreibens auch nicht angehört oder ihm sonst die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anders als klägerseits vorgebracht lässt sich auch nicht durch die Verwendung des Briefkopfs der Behörde auf einen Bescheid schließen. Durch die Nutzung des behördlichen Briefkopfs gibt diese sich als Urheberin des Schreibens zu erkennen, trifft jedoch keine Aussage über die Verbindlichkeit des Inhalts. Andernfalls würde ein Schreiben einer Behörde, mit welchem sie einen anderen Zweck als den Erlass eines Rechtsfolgen zeitigenden oder eine Feststellung treffenden Verwaltungsakts verfolgte, stets eine letztlich anonyme äußere Form erfordern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch nach dem Inhalt des Schreibens stellt sich dieses nicht als Verwaltungsakt dar. Nach dem objektivierten Empfängerhorizont setzt das Schreiben keine rechtlich verbindlichen Folgen für die Zukunft in Bezug auf den in der Vergangenheit liegenden Sachverhalt. Typischerweise müsste ein Empfänger eines rechtsverbindlichen Schreibens, wenn in diesem ein Rechtsverstoß festgestellt wird und nicht nur ein möglicher Verstoß erwähnt wird, damit rechnen, dass das Schreiben auch eine Handlungsanweisung bezogen auf diesen konkreten Sachverhalt, beispielsweise die Anweisung des Löschens der Fotos, enthielte. Dies kann dem Schreiben aber nicht entnommen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die der Aufsichtsbehörde zustehenden Befugnisse nach Art. 58 DS-GVO werden nach Untersuchungsbefugnissen (Abs. 1) und Abhilfebefugnissen (Abs. 2) unterschieden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Untersuchungsbefugnisse dienen insbesondere der Überwachung der Einhaltung der DS-GVO (vgl. Matzke, in: BeckOK DatenschutzR, 53. Edition, Stand: 1. August 2025, DS-GVO Art. 58 Rn. 2). Die Abhilfebefugnisse erfolgen als Reaktion auf einen datenschutzrechtlichen Verstoß und stehen oftmals, aber nicht zwingend, am Ende eines aufsichtsbehördlichen Verfahrens. Sie werden teilweise in einer Systematik von &quot;Eskalationsstufen&quot; betrachtet (vgl. Nguyen, in: Gola/Heckmann, Datenschutz-Grundverordnung – Bundesdatenschutzgesetz, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 58 Rn. 13). Hierbei ist die Behörde nicht verpflichtet stets mit der untersten Stufe also dem mildesten Mittel anzufangen, sondern ist lediglich an die Verhältnismäßigkeit der jeweiligen Maßnahme im Einzelfall gebunden (vgl. Polenz, in: Simitis/Hornung/Spieker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, DS-GVO Art. 58 Rn. 7).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Art. 58 Abs. 1 lit. d) DS-GVO verfügt jede Aufsichtsbehörde über sämtliche folgende Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten, den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter auf einen vermeintlichen Verstoß gegen diese Verordnung hinzuweisen. Mit &quot;vermeintlich&quot; ist nicht etwa ein widerlegter, sondern ein noch nicht abschließend festgestellter Verstoß gemeint (vgl. Matzke a. a. O., DS-GVO Art. 58 Rn. 11). Der Hinweis dient der Prävention und soll dem Verarbeiter die Möglichkeit zur Änderung seines Verhaltens geben, bevor weitere Maßnahmen der Aufsichtsbehörden, wie beispielsweise Verwarnungen, angewendet werden (vgl. Boehm, in: Kühling/Buchner DS-GVO BDSG, 4. Aufl. 2024, DS-GVO Art. 58 Rn. 17).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der erste Absatz des Schreibens enthält eine kurze Darstellung des Sachverhalts. Es wird keine rechtliche Einordnung vorgenommen oder ein Verstoß gegen datenschutzrechtliche Normen festgestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der zweite Absatz des Schreibens beginnt mit den Worten &quot;Ich weise Sie darauf hin…&quot; und erläutert die Rechtsauffassung der Behörde, dass ohne eigene Betroffenheit das Fotografieren von Parkverstößen fremder PKW unzulässig sei. Bereits dieser Wortlaut spricht für eine Einordnung als Hinweis im Sinne des Art. 58 Abs. 1 lit. d) DS-GVO, zumindest dieser Passage. Durch die Aufklärung des Empfängers über die Spruchpraxis der Behörde wird diesem die Möglichkeit gegeben, sein Verhalten anzupassen, wobei der Bezug zu einem vergangenen Sachverhalt hergestellt wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den letzten Satz des dritten Absatzes gilt das bereits Gesagte, insbesondere im Hinblick auf den Wortlaut, wonach sich die Behörde vorbehalte, im Wiederholungsfalle eines gleich gelagerten Datenschutzverstoßes ein Bußgeld zu verhängen. Es handelt sich hierbei insbesondere nicht um die Androhung eines Bußgeldes.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit dort das Verhalten des Klägers als Datenschutzverstoß bezeichnet wird, ergibt sich aus der nachfolgenden Korrespondenz zwischen den Beteiligten, insbesondere aber aus der Erklärung der Beklagten in der mündlichen Verhandlung, dass die Beklagte nunmehr eine andere Rechtsauffassung vertritt. Danach soll das private Fotografieren von Parkverstößen ohne eigene Betroffenheit zum Zweck der Anzeigenerstattung dann kein Datenschutzverstoß sein, wenn hierbei keine über das Fotografieren des Kfz-Kennzeichens hinausgehenden Daten erhoben werden, namentlich, wenn keine Aufnahmen von Personen gefertigt werden, die im Zusammenhang mit einem Parkverstoß stehen sollen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der übrige dritte Absatz des Schreibens der Beklagten vom 24. April 2023 mit der Aufforderung, künftig das Fotografieren von Parkverstößen fremder PKW zu unterlassen, stellt eine Warnung im Sinne des Art. 58 Abs. 2 lit. a) DS-GVO dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Warnung im genannten Sinne handelt es sich, anders als bei den anderen Befugnissen des Absatz 2, um eine präventive Maßnahme, die zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu welchem die Datenverarbeitung noch nicht stattgefunden hat. Dieser Zukunftsbezug wird deutlich im Wortlaut, nach welchem der Kläger aufgefordert wird, &quot;in Zukunft bei festgestellten Parkplatzverstößen private Fotos von fremden Pkws zu unterlassen&quot;. Der Absatz bezieht sich somit nicht auf den bereits festgestellten Sachverhalt, sondern nimmt diesen lediglich zum Anlass, Künftiges zu antizipieren und für den Fall eines ähnlich gelagerten Sachverhalts und gleichem Verhalten des Klägers die wahrscheinliche Bewertung als datenschutzrechtlichen Verstoß kundzutun. Da bei der Warnung nur auf einen voraussichtlichen Verstoß auf eine geplante Verarbeitung hingewiesen wird, fehlt es auch hier an der für einen Verwaltungsakt notwendigen Regelung (vgl. Matzke a.a.O., DS-GVO Art. 58 Rn. 19 unter Verweis auf U. Stelkens, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 10. Aufl. 2023, VwVfG § 35 Rn. 84).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine – hier vorgenommene – Kombination der unterschiedlichen Befugnisse durch die Behörde ist möglich (vgl. Polenz a. a. O., DS-GVO Art. 58 Rn. 9; vgl. Ngyuen a. a. O., DS-GVO Art. 58 Rn. 12).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Anfechtungsklage ist auch nicht durch die in Art. 78 DS-GVO und § 20 Abs. 1 BDSG kodifizierte Garantie auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf statthaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Art. 78 DS-GVO hat jede natürliche oder juristische Person unbeschadet eines anderweitigen verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtbehelfs das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf gegen einen sie betreffenden rechtverbindlichen Beschluss einer Aufsichtsbehörde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bereits aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass die Rechtsschutzgarantie lediglich die rechtsverbindlichen Beschlüsse betrifft. Die vereinzelt in der Literatur vertretene Meinung, gerichtlicher Rechtsschutz sei gegen sämtliche Untersuchungs- und Abhilfebefugnisse des Art. 58 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO zu gewähren und greife insbesondere auch dann, wenn die Ausübung entsprechender Befugnisse nach bisherigem deutschem Verständnis unter dem BDSG a. F. mangels Regelung nicht in der Handlungsform des Verwaltungsakts erfolgt war, die Anfechtungsklage deshalb ausschied und mangels Rechtsschutzbedürfnisses teilweise überhaupt keine Notwendigkeit gerichtlichen Rechtsschutzes gesehen wurde (vgl. Sydow, in: Sydow/Marsch DS-GVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 78 Rn. 22), vermag nicht zu überzeugen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Ansicht stützt sich maßgeblich darauf, diese umfassendere Garantie ergebe sich aus Erwägungsgrund 143 Satz 5 der DS-GVO, wenn es heißt: &quot;Ein derartiger Beschluss betrifft insbesondere die Ausübung von Untersuchungs-, Abhilfe- und Genehmigungsbefugnissen durch die Aufsichtsbehörde oder die Ablehnung oder Abweisung von Beschwerden.&quot;. Ein derartiger Beschluss ist hierbei im Hinblick auf den vorherigen Satz 4 zu lesen: &quot;Unbeschadet dieses Rechts nach Artikel 267 AEUV sollte jede natürliche oder juristische Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf bei dem zuständigen einzelstaatlichen Gericht gegen einen Beschluss einer Aufsichtsbehörde haben, der gegenüber dieser Person Rechtswirkung entfaltet.&quot;. So ergibt sich bereits auch aus diesem Satz 4, dass sich die Rechtsschutzgarantie lediglich auf Beschlüsse erstreckt, welche gegenüber der adressierten Person Rechtswirkung entfalten. Noch deutlicher tritt diese Einschränkung in Satz 6 hervor, in welchem ausdrücklich formuliert ist: &quot;Das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf umfasst jedoch nicht rechtlich nicht bindende Maßnahmen der Aufsichtsbehörden wie von ihr abgegebene Stellungnahmen oder Empfehlungen.&quot;. Ebenfalls entspricht es der vorwiegenden Auffassung in der Literatur, die Statthaftigkeit der Anfechtungsklage sowie die Klagebefugnis in Bezug auf gerichtlichen Rechtsschutz gegen Maßnahmen der Aufsichtsbehörden nur bei Vorliegen von &quot;rechtsverbindlichen&quot; Beschlüssen als gegeben anzusehen (so bspw. Boehm, in: Simitis/Hornung/Spieker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, 2. Aufl. 2025, DS-GVO Art. 78 Rn. 7 m. w. N.). Solche stellen Warnungen und Hinweise im Sinne der DS-GVO gerade nicht dar. Auch die Rechtsschutzgarantie des Art. 78 DS-GVO kann daher nicht über die fehlende Regelungswirkung der Maßnahme hinweghelfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zugleich, dass die Klage zwar als allgemeine Leistungsklage (vgl. dazu Pietzcker/Marsch, in: Schoch/Schneider, VwGO, Stand 47. EL Februar 2025, § 42 Rn. 152 m. w. N.) statthaft wäre, da das angegriffene Schreiben keine für den Kläger verbindliche Regelungen enthält und die Beklagte die Feststellung eines Datenschutzverstoßes im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nicht mehr aufrecht erhalten hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Klage fehlte dann allerdings in entsprechender Anwendung von § 42 Abs. 2 VwGO das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. dazu Wahl/Schütz, in: Schoch/Schneider a. a. O. Rn. 33 sowie Pietzcker/Marsch, ebd., Rn. 170). Denn die in dem angegriffenen Schreiben enthaltenen Hinweise und Feststellungen sind bereits nicht geeignet, den Kläger in seinen Rechten zu beeinträchtigen oder ihm sonst nachteilig zu sein. Sie erschöpfen sich, wie oben dargelegt und soweit noch relevant, darin, den Kläger über die nach Auffassung der Beklagten geltende Rechtslage zu informieren und ihn auf ihre künftige Vorgehensweise hinzuweisen, sollte das Verhalten des Klägers hierzu Anlass geben. Es stand und steht dem Kläger frei, diese Auffassung zu teilen oder ihr nicht zu folgen. Gerichtlichen Rechtsschutzes bedarf der Kläger hierfür nicht (vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider a. a. O, § 42 Rn. 74). Eine etwaige gerichtliche Aufhebung des Schreibens oder die – gerichtlich nicht beantragte – Rücknahme der Äußerung der Beklagte ihm gegenüber ist nicht geeignet, dem Kläger einen Rechtsvorteil zu verschaffen.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.juris.de/static/infodienst/autoren/D_NJRE001629134.htm&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 31 Jan 2026 16:46:00 +0100</pubDate>
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    <title>VG Berlin: Juristische Personen haben kein Auskunftsverweigerungsrecht gegen Auskunftsersuchen der Datenschutzbehörde </title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;VG Berlin&lt;br /&gt;
Urteil vom 09.10.2025&lt;br /&gt;
VG 1 K 607/22&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das VG Berlin hat entschieden, dass juristische Personen kein Auskunftsverweigerungsrecht gegen Auskunftsersuchen der Datenschutzbehörde haben. Dieses steht nur natürlichen Personen zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;1. Rechtsgrundlage für den Auskunftsheranziehungsbescheid ist Art. 58 Abs. 1 Buchst. a) DSGVO. Nach dieser Regelung verfügt die Beklagte als Aufsichtsbehörde (vgl. § 8 Abs. 1 Berliner Datenschutzgesetz) über sämtliche Untersuchungsbefugnisse, die es ihr gestatten, den Verantwortlichen, den Auftragsverarbeiter und gegebenenfalls den Vertreter des Verantwortlichen oder des Auftragsverarbeiters anzuweisen, alle Informationen bereitzustellen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich sind. Die behördliche Anweisung, Informationen bereitzustellen, beinhaltet auch eine Auskunftsverpflichtung des Verantwortlichen, Auftragsverarbeiters und Vertreters.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für das Auskunftsersuchen der Beklagten liegen vor. Die von der Klägerin angeforderten Informationen zum Umfang der an die jeweiligen Werbepartner übermittelten Kundendaten benötigt die Beklagte für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Aufsichtsbehörde wird die in Art. 58 Abs. 1 DSGVO statuierten Untersuchungsbefugnisse regelmäßig für die Prüfung nutzen, ob in dem konkreten Fall eine Datenschutzverletzung vorliegt. Die Befugnis der Aufsichtsbehörden zur Heranziehung ist jedoch aus Gründen der Verhältnismäßigkeit auf die Anweisung der Bereitstellung der für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen beschränkt (vgl. Art. 58 Abs. 1 Buchst. a) a. E. DSGVO. Für die Bestimmung der Erforderlichkeit wird auf den konkreten Verarbeitungsvorgang abgestellt, der auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften hin überprüft wird (Polenz, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, DS-GVO Art. 58 Rn. 12). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Vorwurf einer Datenschutzverletzung ist jedoch keine zwingende Voraussetzung eines Auskunftsverlangens. Informationen können beispielsweise auch dann verlangt werden, wenn die Aufsichtsbehörde die Öffentlichkeit gemäß Art. 57 Abs. 1 Buchst. b DSGVO über die Risiken eines bestimmten Verarbeitungsvorgangs aufklären will. Sie kann auch Informationen einholen, wenn sie sich vergewissern möchte, ob überhaupt personenbezogene Daten verarbeitet werden (vgl. Nguyen, in: Gola/Heckmann, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DS-GVO Art. 58 Rn. 4). Die Ausübung der Befugnis aus Art. 58 Abs. 1 DSGVO ist unabdingbare Voraussetzung dafür, dass die Beklagte die Anwendung der Datenschutz-Grundverordnung überwachen und durchsetzen kann, wie in Art. 57 Abs. 1 Buchst. a) DSGVO vorgesehen (Polenz, in: Simitis/Hornung/Spiecker gen. Döhmann, Datenschutzrecht, DS-GVO Art. 58 Rn. 12; Matzke, in: BeckOK DatenschutzR, 53. Ed. 2025, DS-GVO Art. 58 Rn. 5). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemessen daran ist die Beklagte nicht darauf beschränkt, ihr Auskunftsverlangen einzustellen, sobald nach ihrer Auffassung feststeht, dass die auskunftsverpflichtete Klägerin einen Datenschutzverstoß begangen hat. Vielmehr darf sie darüber hinaus auch das Ausmaß des datenschutzrechtlichen Verstoßes und die Beteiligung weiterer datenschutzrechtlich verantwortlicher Akteure aufklären, da die ihr nach Art. 57 Abs. 1 DSGVO obliegenden Aufgaben entsprechend angelegt sind. Anders als die Klägerin meint, ist es insbesondere auch nicht unzulässig, weitere Informationen über das Lettershop-Verfahren und die an ihm Beteiligten Datenschutzverantwortlichen zu erlangen. Denn hierbei geht es nicht um eine – sächlich und persönlich unbegrenzte – Informationsgewinnung über das datenschutzrechtlich relevante Handeln einer Vielzahl von dritten Akteuren zu Lasten der Klägerin, sondern um weitere Ermittlungen zu einem bereits beanstandeten Geschäftsmodell der Klägerin und ihrer Geschäftspartner. Darüber hinaus hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar dargelegt, dass das Ausmaß des datenschutzrechtlichen Verstoßes der Klägerin selbst wegen der begrenzten personellen und sächlichen Mittel der Behörde auch ausschlaggebend für die Priorisierung der Verfolgung der jeweiligen Verstöße ist. Die Beklagte benötigt die Informationen daher auch im Hinblick auf die zu ergreifenden Abhilfemaßnahmen gegen die Klägerin &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte ist – anders als die Klägerin suggeriert – nicht verpflichtet, detailliert auszuführen, für welche der ihr durch Art. 57 DSGVO zugewiesenen Aufgaben die konkrete Auskunftserteilung erforderlich ist. Entsprechende einschränkende Vorgaben lassen sich weder den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung noch den nationalen Datenschutzgesetzen entnehmen. Im Übrigen lässt sich den Begründungen zu den behördlichen Schreiben, insbesondere dem vom 6. September 2022, entnehmen, dass das Auskunftsersuchen im Zusammenhang mit der Untersuchung eines mutmaßlichen Datenschutzverstoßes erfolgt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Einwand der Klägerin, der Auskunftsheranziehungsbescheid sei (auch) wegen eines Verstoßes gegen das Bestimmtheitsgebot gemäß § 37 Abs. 1 VwVfG rechtswidrig, weil die Beklagte mit der Formulierung „Welchen Werbepartnern“ in ihrer Frage nicht hinreichend deutlich gemacht habe, ob diese Werbepartner auch namentlich oder nur mit Platzhaltern benannt werden sollen, ist nicht nachvollziehbar: Die Beklagte fragt hier aus der Perspektive eines objektiven, verständigen Adressaten hinreichend deutlich nach der Identität der Werbepartner der Klägerin, denn sie muss im Rahmen der ihr nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. a) DSGVO obliegenden Aufgaben prüfen, ob weitere Dritte Datenschutzverletzungen im Rahmen des LettershopVerfahrens der Klägerin verüben. Hier verbleiben im Ergebnis keine Unklarheiten über den Gegenstand des behördlichen Begehrens, die eine rechtlich relevante „Unbestimmtheit“ der Verfügung begründen könnten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die behördliche Befugnis zur Auskunftsheranziehung nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. a DSGVO wird für den Fall der Klägerin nicht durch ein Auskunftsverweigerungsrecht beschränkt, dass den Bescheid vom 17. November 2022 nachträglich rechtswidrig gemacht haben könnte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In Fällen, in denen die Aufsichtsbehörde eine Auskunft in Form der Beantwortung konkreter Fragen verlangt und nicht nur die Vorlage näher bezeichneter Unterlagen, kann dem Verpflichteten ein Auskunftsverweigerungsrecht zustehen. Die Klägerin hat sich ein Jahr nach Klageerhebung erstmals auf ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 40 Abs. 4 Satz 2 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) berufen. Danach kann der nach § 40 Abs. 4 Satz 1 BDSG Auskunftspflichtige die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde. Der Auskunftspflichtige ist gemäß § 40 Abs. 4 Satz 3 BDSG auf dieses Recht hinzuweisen. Ein entsprechender Hinweis ist in dem Auskunftsheranziehungsbescheid der Beklagten vom 17. November 2022 auf Seite 4 auch enthalten. Die Entscheidung, vom Auskunftsverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, muss ausdrücklich erklärt, aber nicht im Einzelnen begründet werden (OVG Schleswig, a.a.O, Rn. 20) &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maßgebliche Sach- und Rechtslage für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Auskunftsheranziehungsbescheids ist hier der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (a.A. wohl VG Bremen, Urteil vom 27. November 2023 – 4 K 1160/22 – juris Rn. 47), denn verwaltungsrechtliche Auskunftsverweigerungsrechte können bereits dem behördlichen Auskunftsbegehren und nicht erst dessen Durchsetzung entgegenstehen (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 4 MB 14/21 – juris Rn. 32 m.w.N.). Die Auskunftsverweigerung durch die Klägerin ist demnach nicht wegen ihrer späten Erklärung unbeachtlich. Die Klägerin kann sich aber als juristische Person nicht auf das Auskunftsverweigerungsrecht berufen, so dass nicht mehr zu entscheiden ist, ob die behördlich angeforderten Informationen vom Umfang des Auskunftsverweigerungsrechts erfasst wären. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wie andere spezialgesetzlich normierte Auskunftsverweigerungsrechte trägt § 40 Abs. 4 Satz 2 BDSG dem Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit (“nemo tenetur se ipsum accusare“) Rechnung, den das Bundesverfassungsgericht als – im Rechtsstaatsprinzip verankerten – Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG anerkennt. Der Einzelne soll vom Staat grundsätzlich nicht in eine Konfliktlage gebracht werden, in der er sich selbst strafbarer Handlungen oder ähnlicher Verfehlungen bezichtigen muss. Ein Zwang zur Selbstbezichtigung berührt die Würde des Menschen, dessen Aussage als Mittel gegen ihn selbst verwendet wird (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1981 – 1 BvR 116/77 – juris Rn. 18; Beschluss vom 25. Januar 2022 – 2 BvR 2462/18 – juris Rn. 50; OVG Schleswig, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 4 MB 14/21 – juris Rn. 33 m.w.N.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts schließt Art. 19 Abs. 3 GG für juristische Personen einen Schutz vor einem derartigen Zwang aber aus. Eine Lage, wie sie dieser Zwang für natürliche Personen heraufbeschwört, kann bei juristischen Personen nicht eintreten. Diese bilden ihren Willen nur durch Organe und unterliegen im Hinblick auf Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nur einer eingeschränkten Verantwortlichkeit (BVerfG, Beschluss vom 26. Februar 1997 – 1 BvR 2172/96 – juris Rn. 83). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemessen daran gilt auch das Auskunftsverweigerungsrecht des § 40 Abs. 4 Satz 2 BDSG nur für Auskunftspflichtige persönlich und steht juristischen Personen nicht zu. Letztere können sich selbst nicht strafbar machen und das Festsetzen einer Geldbuße gegen sie enthält – für den Schutz vor Selbstbezichtigung wesentlich (vgl. BVerfG, a.a.O. juris Rn. 84) – weder einen Schuldvorwurf noch eine ethische Missbilligung. Beschäftigte und Leitungspersonen eines Unternehmens können sich folglich auf das Auskunftsverweigerungsrecht nur dann berufen, wenn ihnen persönlich strafrechtliche Verfolgung oder ein Bußgeld drohen, d.h., das Auskunftsersuchen muss sich auf das konkrete Verhalten der auskunftspflichtigen Person beziehen, welches möglicherweise eine Straftat oder Ordnungswidrigkeit darstellt. Die Gefahr, dass dem jeweiligen Unternehmen ein Bußgeld nach Art. 83 DSGVO droht, reicht hingegen nicht aus (Nguyen, in: Gola/Heckmann, DSGVO/BDSG, 3. Aufl. 2022, DSGVO Art. 58 Rn. 6; Matzke, in: BeckOK DatenschutzR, 53. Ed. 2025, DS-GVO Art. 58 Rn. 7). &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vereinzelte Erwägungen, den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit allein aus dem Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3 GG oder aus Art. 6 Abs. 1 EMRK bzw. Art. 47 Abs. 2 Satz 1 GRCh herzuleiten und dadurch auch juristischen Personen das Recht zur Auskunftsverweigerung in Fällen möglicher Selbstbelastung zuzubilligen, überzeugen nicht (vgl. OVG Schleswig, Beschluss vom 28. Mai 2021 – 4 MB 14/21 – juris Rn. 33 m.w.N.). Das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Verfahren umfasst den Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit zwar als Teilaspekt. Dieser soll aber die Aussage- und Entschließungsfreiheit des Betroffenen innerhalb des Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahrens wahren und unzumutbare Konfliktsituationen für – natürliche – Personen verhindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Januar 2022 – 2 BvR 2462/18 – juris Rn. 50). Er steht also nicht unabhängig von dem Schutz der Menschenwürde für sich allein. Da juristische Personen selbst keine Entscheidungen treffen, nicht gegen sich selbst aussagen können und insoweit keines besonderen verfassungsrechtlichen Schutzes ihrer Entscheidungsfreiheit bedürfen, muss auch der staatliche Anspruch auf Schutz von Gemeinwohlbelangen nicht zurücktreten. Bisher haben auch weder der Europäische Menschengerichtshof noch der Europäische Gerichtshof entschieden, dass juristischen Personen aus Art. 6 EMRK oder Art. 47 Abs. 2 Satz 1 GRCh ein Schweigerecht bzw. ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für den Fall der Klägerin bedeutet dies, dass sie dem Auskunftsheranziehungsbescheid kein Auskunftsverweigerungsrecht entgegenhalten kann. Der Bescheid nimmt sie selbst in Anspruch und richtet sich nicht gegen einen ihrer Beschäftigten oder ihre Geschäftsführung und deren persönliches Verhalten im Rahmen des LettershopVerfahrens. Straf- oder Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen natürliche Personen sind weder eingeleitet noch angekündigt. Es gibt noch nicht einmal ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Klägerin selbst. &lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 24 Jan 2026 12:07:00 +0100</pubDate>
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<item>
    <title>VG Berlin: Keine Warnung im Sinne von § 7 Abs. 1 BSIG wenn BSI sicherheitskritische Software in Veröffentlichung als &quot;auffällig&quot; und &quot;nicht den üblichen Erwartungen entsprechend&quot; bezeichnet</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;VG Berlin&lt;br /&gt;
Beschluss vom 02.12.2025&lt;br /&gt;
1 L 3105/25&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Das VG Berlin hat entschieden, dass keine Warnung im Sinne von § 7 Abs. 1 BSIG vorlieg, wenn das BSI eine sicherheitskritische Software in einer Veröffentlichung als &quot;auffällig&quot; und &quot;nicht den üblichen Erwartungen entsprechend&quot; bezeichnet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der nach § 123 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gestellte Hauptantrag der Antragstellerin,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dem Antragsgegner bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes (...), zu untersagen, die im Rahmen des Projekts „E.W.“ gewonnen Erkenntnisse über die von der Antragstellerin betriebenen Produkte unter den Bezeichnungen „G. U.“ und „A.“ zu veröffentlichen und/oder vor diesen Produkten zu warnen,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
war bereits unzulässig, da es der Antragstellerin an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlte.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Verwaltungsrechtsschutz ist grundsätzlich nachgängiger Rechtsschutz. Das folgt aus dem Grundsatz der Gewaltenteilung, der der Gerichtsbarkeit nur die Kontrolle der Verwaltungstätigkeit aufträgt, ihr aber grundsätzlich nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder verbietend in den Bereich der Verwaltung einzugreifen. Die Verwaltungsgerichtsordnung stellt darum ein System nachgängigen - ggf. einstweiligen - Rechtsschutzes bereit und geht davon aus, dass dieses zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) grundsätzlich ausreicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – 2 C 18/15 –, Rn. 19; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 9. April 2014 – 13 LA 17/13 – ,Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 4. Mai 2022 – 10 CE 22.557 –, Rn. 4, sämtlich juris.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um den Grundsatz der Gewaltenteilung und das der Verwaltung zugewiesene Handlungsfeld nicht übermäßig und &quot;anlasslos&quot; zu beeinträchtigen, setzt die den Gerichten übertragene Kontrollfunktion gegen Maßnahmen der Behörden grundsätzlich erst nachgelagert ein. Die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erfordert daher regelmäßig den Erlass einer Maßnahme, der nachfolgend Gegenstand gerichtlicher Überprüfung ist. Vorbeugender Rechtsschutz gegen erwartete oder befürchtete Entscheidungen der Verwaltung ist daher grundsätzlich unzulässig,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
vgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juni 2016 – 2 C 18/15 –, juris Rn. 19 f.; Beschluss vom 29. April 2019 – 6 B 141/18 –, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschlüsse vom 3. Mai 2023 – 8 B 394/23 – , juris Rn. 33 und vom 08. Juni 2017 – 4 B 307/17 –, juris Rn. 13.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Etwas Anderes gilt nur dann, wenn dem Betroffenen ein weiteres Zuwarten nicht zugemutet werden kann und ein schutzwürdiges Interesse an einer vorzeitigen gerichtlichen Klärung besteht. Danach ist – ebenso wie bei der in der Hauptsache statthaften allgemeinen Leistungsklage in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage – ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzinteresse notwendig. Dieses Rechtsschutzinteresse ist grundsätzlich zu verneinen, solange der Antragsteller in zumutbarer Weise auf den von der VwGO im Regelfall als angemessen und ausreichend angesehenen nachträglichen (vorläufigen) Rechtsschutz verwiesen werden kann,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
vgl. die stRspr. BVerwG, Urteile vom 25. September 2008 – 3 C 35/07 –Rn. 26 m.w.N.; vom 7. Mai 1987 – 3 C 53/85 –, Rn. 25; vom 8. September 1972 – IV C 17.71 –, Rn. 29 m.w.N.; und vom 12. Januar 1967 – III C 58.65 –, Rn. 18; Beschluss vom 13. April 1976 – IV B 12.76 –,Rn. 3, sämtlich juris; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, 47. EL (Februar 2025), § 123 Rn. 45 f. m.w.N.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als unzumutbar ist der Verweis auf den nachträglichen vorläufigen Rechtsschutz nur dann anzusehen, wenn beim Zuwarten auf die behördliche Maßnahme die Gefahr besteht, dass irreversible Fakten geschaffen werden und dadurch nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen (können).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BVerfG, Kammerbeschluss vom 24. Oktober 1990 – 1 BvR 1028/90 –, juris Rn. 27 (in Bezug auf § 44a VwGO); VG Ansbach, Beschluss vom 31. Januar 2020 – AN 10 E 20.00157 –, juris Rn. 15; Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht – VwGO, 47. EL (Februar 2025), § 123 Rn. 46.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr wegen der Veröffentlichung der von der Antragsgegnerin gewonnenen Erkenntnisse über die von der Antragstellerin betriebenen Produkte irreversible Fakten geschaffen werden oder nicht wiedergutzumachende Nachteile entstehen und ihr daher nicht zugemutet werden kann, die Veröffentlichung des Berichts abzuwarten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nicht ersichtlich ist insoweit, dass es sich bei der beabsichtigten Veröffentlichung um eine Warnung i.S.d. § 7 Abs. 1 BSIG handelte, von der bei ihrer Veröffentlichung wegen der damit verbundenen Prangerwirkung irreversible Nachteile ausgegangen wären. Die Antragsgegnerin betitelte das dem Produkt der Antragstellerin zugrundeliegende [„Wort wurde entfernt“] Konzept in ihrem Abschlussbericht zwar als „auffällig“ und resümierte, dass das Produkt insgesamt nicht die üblichen Erwartungen an sicherheitskritische Software [„Wort wurde entfernt“] erfülle [„Textzeile wurde entfernt“].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dieser Produktbewertung wird in erster Linie ein Diskussionsbeitrag erbracht. Diese Einschätzung war zwar dem Grunde nach geeignet, die Nutzungsentscheidung der Verbraucherinnen und Verbraucher in diesem besonders sensiblen Bereich der Datensicherheit zu beeinflussen. Sie enthielt aber keinerlei ausdrückliche Empfehlung, das Produkt der Antragstellerin nicht zu nutzen bzw. durch andere Produkte zu ersetzen. Die mit der Veröffentlichung potenziell verbundene Veränderung der Marktbedingungen stellt damit vielmehr einen Reflex einer abstrakten Verbraucherinformation dar; denn ein gezieltes Mittel, das Marktverhalten der Adressaten zu beeinflussen. Hinzu tritt, dass der Bericht nicht isoliert auf der Webseite der Beklagten prangern, sondern Teil eines Abschlussberichtes zum Projekt „E.W.“ sein sollte, der wiederum nicht auf der Startseite der Antragsgegnerin, sondern über mehrere Reiter als ein Bericht unter mehreren abrufbar sein sollte. Die mit der Veröffentlichung verbundene Prangerwirkung, die öffentlichen Informationen im Internet grundsätzlich zukommt, war damit insgesamt als gering anzusehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor allem aber hat die Antragstellerin nicht schlüssig dargelegt, dass etwaige, durch den Abschlussbericht entstandene Nachteile der Antragstellerin irreparabel gewesen wären. Soweit die Antragstellerin vorträgt, der Bericht wäre unmittelbar nach seiner Veröffentlichung richtigzustellen, was der Zielsetzung des Projekts der Antragsgegnerin sowie ihrem gesetzlichen Auftrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 14a BSIG zuwiderlaufen würde, da die adressierten Verbraucher verunsichert würden, statt für den Einsatz von [„Wort wurde ersetzt durch: Produkten wie denen der Antragstellerin“] interessiert zu werden, vermag sie damit nicht durchzudringen. Anders etwa, als in Fällen lebensmittelrechtlicher Verstöße, in denen der durch einen einmal erschienenen Bericht nach § 40 Abs. 1a LFGB entstandene Eindruck wegen der damit bei der Bevölkerung hervorgerufenen gesundheitlichen Bedenken und des Ekelgefühls kaum wieder rückgängig zu machen ist, kann eine neue sicherheitstechnische Bewertung eine alte wieder revidieren. Verlorenes Vertrauen in das Produkt der Antragstellerin wäre insofern durch eine Gegendarstellung der Antragsgegnerin, etwa mittels Presseerklärung oder Veröffentlichung auf der Startseite ihrer Homepage wiederherzustellen. Auch wäre eine Richtigstellung in einer weiteren Podcastfolge denkbar gewesen, die schließlich dazu geführt hätte, dass einer positiven Gegendarstellung deutlich mehr Sichtbarkeit zugekommen wäre, als der ursprünglichen Veröffentlichung des Abschlussberichts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die von der Antragstellerin gestellten Hilfsanträge,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dem Antragsgegner aufzugeben, die Zusammenfassung der Erkenntnisse über die Produkte der Antragstellerin unter den Bezeichnungen „G. U.“ und „A.“ in der am 00.00.2025 vom Antragsgegner abgeänderten Fassung vom 00.00.2025 vor Veröffentlichung dahin gehend anzupassen, dass&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) konkret die Verbesserungen und Umsetzung der Empfehlungen des Ergebnisberichtes des FZI Forschungszentrum Informatik vom 00.00.2025, insbesondere die transparente Dokumentation, aufgenommen werden;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) zur Produktbewertung im Abschlussbericht zu Ziffer 000 Tabelle 00 / Ziffer 000. Tabelle 00 zu „Einschätzung und Empfehlungen für Verbraucherinnen und Verbraucher“ festgestellt wird: [„Zitat wurde entfernt“].&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b. zu „Herstellerkommunikation“ festgestellt wird: “C. erteilte die angeforderten Auskünfte.“&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
waren mangels besonderen Rechtsschutzbedürfnisses, welches vorliegend aufgrund des begehrten, ebenfalls vorbeugenden Rechtsschutzes, zwingend glaubhaft zu machen war, ebenfalls unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2025/1_L_3105_25_Beschluss_20251202.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 06 Jan 2026 15:47:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>VG Düsseldorf: Betroffener hat keinen Anspruch auf weitere Ermittlungen der Datenschutzbehörde wenn diese nach Prüfung keinen Datenschutzverstoß festgestellt hat</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;VG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Urteil vom 20.11.2025&lt;br /&gt;
29 K 3939/23&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass der Betroffene keinen Anspruch auf weitere Ermittlungen der Datenschutzbehörde hat, wenn diese nach Prüfung der Sache keinen Datenschutzverstoß festgestellt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Klage, die sich nach Einwilligung der Beklagten in die von dem Kläger mit Schriftsatz vom 26.  Juli 2023 vorgenommene Klageänderung gemäß § 91 Abs. 1 VwGO gegen das Schreiben der Beklagten vom 3.  Juli 2023 richtet, hat keinen Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Sie ist zwar zulässig, insbesondere als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die von dem Kläger nach sinngemäßer Auslegung (§ 88 VwGO) begehrte, andere Entscheidung über seine Beschwerde stellt – ebenso wie das Schreiben der Beklagten vom 3.  Juli 2023 – einen Verwaltungsakt im Sinne von § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) dar. Insbesondere zielt es auf die Herbeiführung unmittelbarer Rechtswirkungen ab. Aus der Begründung ergibt sich, dass die Beklagte das Schreiben als Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Befugnisse nach Art. 58 DSGVO erstellt hat. Dabei ist unschädlich, dass dieses weder als „Bescheid“ noch als „Verfügung“ oder in der ähnlicher Weise bezeichnet wird. Denn inhaltlich stellt es eine auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtete Entscheidung der Beklagten über den weiteren Fortgang – nämlich die Beendigung – des Beschwerdeverfahrens dar. Dementsprechend ist es auch mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. zur Einordnung der abschließenden Beschwerdeentscheidung der Aufsichtsbehörde als Verwaltungsakt: VG Düsseldorf, Urteil vom 11.  Oktober 2021 – 29 K 7031/19 –, nicht veröffentlicht; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8.  Januar 2021 – 29 K 7626/19 –, nicht veröffentlicht; VG Mainz, Urteil vom 16.  Januar 2020 – 1 K 129/19.MZ –, juris Rn. 26 f. Vgl. auch zur Rechtsverbindlichkeit der Beschlüsse einer Aufsichtsbehörde: EuGH, Urteil vom 07.12.2023 – C-26/22 –, juris Rn. 50.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Kläger ist klagebefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO, weil es nach seinem Vorbringen jedenfalls möglich ist, dass er durch die Einstellung des Beschwerdeverfahrens in eigenen subjektiv-öffentlichen Rechten nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f, 77 Abs. 1 DSGVO verletzt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 1.  Juni 2021 – 17 K 2977/19 –, Rn. 41 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 7.  Dezember 2020 – An 14 K 18.02503 –, juris Rn. 25; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.  Oktober 2020 – 10 A 10613/20 –, juris Rn. 29.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klage ist aber unbegründet. Der Bescheid vom 3.  Juli 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Neubescheidung seiner Beschwerde vom 23.  April 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Rechtsgrundlage für die streitgegenständliche Beschwerdeentscheidung ist Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO i. V. m. Art. 77 Abs. 1 DSGVO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach Art. 77 Abs. 1 DSGVO hat jede betroffene Person das Recht auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde, wenn sie der Ansicht ist, dass die Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten gegen Vorschriften über den Datenschutz verstößt. Als Datenschutzaufsichtsbehörde muss sich die LDI NRW im Rahmen ihrer Zuständigkeit mit der Beschwerde befassen, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang untersuchen und den Beschwerdeführer innerhalb einer angemessenen Frist über den Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung unterrichten (Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dem Recht auf Beschwerde nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO i. V. m. Art. 77 Abs. 1 DSGVO handelt es sich um ein subjektiv-öffentliches Recht, aus dem sich ein gerichtlich überprüfbarer, zweistufiger Anspruch ergibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zunächst ist zu prüfen, ob die Aufsichtsbehörde in angemessenem Umfang überprüft hat, ob ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung vorliegt. Die Aufsichtsbehörde ist nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO verpflichtet, eine Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt zu bearbeiten. Hierzu verleiht ihr Art. 58 Abs. 1 DSGVO weitreichende Untersuchungsbefugnisse.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. EuGH, Urteil vom 16. Juli 2020 – C-311/18 –, juris, Rn.109, 111.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Über den Einsatz der sich aus Art. 58 Abs. 1 DSGVO ergebenden Untersuchungsbefugnisse sowie den Umfang der Untersuchung entscheidet die Aufsichtsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend der Sachlage im Einzelfall.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 49. Edition, Stand 01.05.2024, DSGVO Art. 57 Rz 17.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Stellt die Aufsichtsbehörde sodann am Ende ihrer Untersuchung einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest, ist sie verpflichtet, in geeigneter Weise zu reagieren, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen, wobei alle Maßnahmen insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung der Einhaltung der Verordnung geeignet, erforderlich und verhältnismäßig sein sollten und die Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu berücksichtigen sind. Zu diesem Zweck werden in Art. 58 Abs. 2 DSGVO die verschiedenen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Abhilfebefugnisse aufgezählt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. EuGH, Urteil vom 7.  Dezember 2023 – C-26/22 –, juris Rn. 47 ff.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiervon ausgehend richtet sich die gerichtliche Prüfung der Beschwerdeentscheidung nach § 114 Abs. 1 VwGO.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei Ermessensentscheidungen hat das Gericht nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat und ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat. Das Gericht darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11.  Mai 2016 - 10 C 8/15 -, juris Rn. 13 m.w.N.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach diesem Maßstab sind Ermessensfehler bei der Entscheidung der Beklagten, das Beschwerdeverfahren einzustellen, nicht erkennbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte hat ihr Ermessen hinsichtlich des Umfangs der Ermittlungen erkannt und ausgeübt. Insbesondere hat sie den relevanten Sachverhalt in angemessenem Umfang untersucht und die geeigneten und erforderlichen Aufklärungsmaßnahmen nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. e DSGVO ergriffen. Zur Ermittlung des für den Datenschutzrechtsverstoß Verantwortlichen hat sie Auskunftsersuchen an das Notariat gerichtet und die Stellungnahmen inhaltlich ausgewertet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die auf der Grundlage dieser Untersuchung getroffene Annahme, das Vorliegen eines Datenschutzverstoßes lasse sich nicht abschließend ermitteln, ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Denn das Ergreifen weiterer Aufklärungsmaßnahmen war schon deswegen nicht angezeigt, weil die streitgegenständliche E-Mail nicht an eine falsche E-Mail-Adresse gesendet wurde. Dies steht nach den vom Notar veranlassten technischen Untersuchungen fest. Die EDV-Beratung des Notars konnte nach einer Auswertung des alten Servers keinen E-Mail-Verlauf mit einem Versand an die Adresse xxxxxx00@xxxxx.com ermitteln. Diese Erkenntnis korrespondiert mit den Angaben des Notars, wonach E-Mails direkt aus der Notariatssoftware ARNOtop heraus verschickt werden. In der vom Notar verwendeten Software ist im Kontaktdatenblatt des Klägers aber die richtige E-Mail-Adresse hinterlegt, sodass davon auszugehen ist, dass die E-Mail vom 21. Januar 2021 an die richtige Adresse übermittelt wurde. Eine Änderung des Kontaktdatenblattes ist nicht erfolgt. Dementsprechend kam die E-Mail weder als unzustellbar zurück noch erfolgte eine sonstige Reaktion des vermeintlichen Adressaten. Für den Versand an die richtige Adresse spricht zudem, dass es als unmittelbare Reaktion auf die E-Mail durch die vorgesehenen Käufer, der Kläger und sein Vater, im Notariat eine Terminabsage gegeben hat. Auch dies lässt darauf schließen, dass die E-Mail dem Kläger tatsächlich zugegangen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit in den Stellungnahmen des Notars teilweise andere E-Mail-Adressen genannt werden, handelt es sich ersichtlich um Verwechslungen sehr ähnlicher E-Mail-Adressen (xxxxxxx00@xxxxx.com, xxxxxx00@xxxxx.com, xxxxxx@xxxxx.com, xxxxxxx@xxxxx.com), die auch anderen Beteiligten einschließlich der Beklagten unterlaufen sind. Sie vermögen den objektiven technischen Befund der IT-Fachleute, wie er im Schreiben der Rechtsanwältin des Notars vom 14. März 2023 wiedergegeben wird (Bl. 196 der Beiakte), nicht infrage zu stellen. An der inhaltlichen Richtigkeit der Angaben des Notars – sei es das Ergebnis der Auswertung des alten Servers, sei es die Darstellung des E-Mail-Versands durch die Notariatssoftware – hat das Gericht keine Zweifel. Es gibt keine Anhaltspunkte für eine etwaige Verschleierung oder Vertuschung des Sachverhalts durch Dr. U.. Im Gegenteil hat er durch Auswertung auch des alten, bereits ausgetauschten Servers an der Aufklärung mitgewirkt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine andere Beurteilung ergibt sich schließlich nicht daraus, dass die Kopfzeile der vom Makler weitergeleiteten E-Mail vom 21.  Februar 2021 die falsche E-Mail-Adresse xxxxxx00@xxxxx.com ausweist. Dabei kann es sich lediglich um einen Anzeigenamen handeln. Es ist nicht auszuschließen, dass der Text vom Makler vor der Weiterleitung an den Kläger verändert worden ist. Denkbar ist auch, dass der Provider (hier: Google Mail) die Adresse xxxxxx00@xxxxx.com und die Adresse xxxxxxx00@xxxxx.com als dieselbe Adresse behandelt und zustellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine weitere Prüfung musste die Beklagte bei dieser Sachlage nicht mehr durchführen. Insbesondere verlangt die Pflicht nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO, den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen, keine weiteren Ermittlungen, wenn ein Datenschutzverstoß – wie hier – aufgrund der bereits durchgeführten, umfassenden Untersuchung hinreichend sicher ausgeschlossen werden kann. Auf die Metadaten der Original-E-Mail vom 21.  Februar 2021 kommt es daher nicht mehr an. Ob im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht nach § 18 Abs. 1 BNotO weitere Untersuchungsbefugnisse der Beklagte gegenüber dem Notar bestehen, kann ebenfalls offenbleiben. Dass die Beklagte ihre Entscheidung, das Beschwerdeverfahren einzustellen, damit begründet, ein Datenschutzverstoß könne nicht abschließend ermittelt werden, ist unschädlich. In der Sache geht auch sie davon aus, dass ein Datenschutzverstoß nicht positiv festgestellt werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2025/29_K_3939_23_Urteil_20251120.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 08 Dec 2025 18:41:00 +0100</pubDate>
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    <title>VG Düsseldorf: Sperrungsverfügungen gegen Access-Provider wegen pornografischer Inhalte eines Anbieters aus Zypern bis zur Hauptsacheentscheidung ausgesetzt</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;VG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Beschlüsse vom 19.11.2025&lt;br /&gt;
27 L 805/24, 27 L 806/24, 27 L 1347/24, 27 L 1348/24, 27 L 1349/24, 27 L 1350/24&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass die Sperrungsverfügungen der Landesanstalt für Medien NRW gegen zwei Access-Provider wegen pornografischer Inhalte eines Anbieters aus Zypern bis zur Hauptsacheentscheidung ausgesetzt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Access-Provider müssen pornografische Internetangebote vorerst nicht sperren&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Landesanstalt für Medien NRW darf zwei Zugangsanbieter zum Internet (sog. Access-Provider) vorerst nicht zwingen, Internetseiten eines in Zypern ansässigen Anbieters von pornografischen Inhalten zu sperren. Das hat die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf mit Beschlüssen vom heutigen Tag entschieden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Landesanstalt für Medien NRW hatte dem Anbieter selbst bereits mit Verfügungen vom 16. Juni 2020 untersagt, seine pornografischen Inhalte weiter zu verbreiten. Anträge des Anbieters auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hiergegen blieben sowohl vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf als auch dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen ohne Erfolg. Auch in der Hauptsache hatte die Kammer diese Untersagungsverfügungen bereits mit Urteilen vom 4. April 2023 als im Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung rechtmäßig erachtet. Die Berufungsverfahren sind vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen anhängig. Ausgehend von der Untersagung forderte die Landesanstalt für Medien NRW im Anschluss mehrere Access-Provider zur Sperrung der betreffenden Internetseiten auf.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wegen nachträglicher weitreichender Änderungen des europäischen und nationalen Rechts begehrt der Anbieter der pornografischen Internetangebote die Aufhebung sowohl der Untersagungen als auch der Sperrverfügungen und hat entsprechende Eilanträge gestellt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese hatten nun hinsichtlich der Sperrverfügungen gegenüber den Access-Providern Erfolg, deren weitere Vollziehung die Kammer bis zur einer Entscheidung in der Hauptsache ausgesetzt hat. Zur Begründung hat die Kammer ausgeführt: Nach der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verstoßen die den Sperrverfügungen zugrundeliegenden Vorschriften des deutschen Jugendmedienstaatsvertrages gegen das vorrangig anzuwendende Recht der Europäischen Union. Demnach darf der freie Verkehr von digitalen Diensten aus einem anderen Mitgliedstaat nur unter bestimmten Voraussetzungen eingeschränkt werden, die die in Deutschland bestehenden Regelungen im Jugendmedienschutz nicht mehr erfüllen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hingegen bleiben die Untersagungsverfügungen gegen den Anbieter selbst vollziehbar. Die insoweit erneuten Eilanträge des Anbieters hat die Kammer heute mangels Rechtsschutzbedürfnisses abgelehnt, weil derzeit ohnehin keine weiteren Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Anbieter drohen und ihm gegen die Sperrverfügungen gesondert Rechtsschutz zur Verfügung steht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gegen sämtliche Beschlüsse kann Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktenzeichen: 27 L 805/24, 27 L 806/24, 27 L 1347/24, 27 L 1348/24, 27 L 1349/24, 27 L 1350/24&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 24 Nov 2025 18:23:00 +0100</pubDate>
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