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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag werbung)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Wed, 18 Mar 2026 17:44:28 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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    <title>BGH: Unternehmen haftet nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung für Google-Ads-Kampagnen bei Übertragung der Bewerbung an Dritte</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;BGH&lt;br /&gt;
Urteil vom 11.03.2026&lt;br /&gt;
I ZR 28/25&lt;br /&gt;
Google-Ads&lt;br /&gt;
UWG § 8 Abs. 2 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der BGH hat entschieden, dass ein Unternehmen nach den Grundsätzen der Beauftragtenhaftung gemäß § 8 Abs. 2 UWG für wettbewerbswidrige Werbeaktivitäten eines Dritten haftet, wenn er diesem die Bewerbung seines Angebots überträgt und durch die Bereitstellung von Produktinformationen seinen Geschäftsbetrieb erweitert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Leitsatz des BGH:&lt;br /&gt;
Google-Ads Beauftragt der Betriebsinhaber einen Dritten ganz oder teilweise mit der grundsätzlich ihm obliegenden Aufgabe der Bewerbung seines Produktangebots und stellt dem Dritten die dafür erforderlichen Informationen zur Verfügung, erweitert er damit seinen Geschäftsbetrieb. Die für die Erfolgshaftung des Betriebsinhabers für Wettbewerbshandlungen Dritter kennzeichnende gewisse Beherrschung des Risikobereichs sowie der erforderliche bestimmende und durchsetzbare Einfluss ergeben sich daraus, dass der Dritte aufgrund der Beauftragung tätig wird und auf die ihm vom Betriebsinhaber zur Verfügung gestellten Informationen zu den zu bewerbenden Produkten zurückgreift. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
BGH, Urteil vom 11. März 2026 - I ZR 28/25 - OLG Bamberg  LG Coburg &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.bundesgerichtshof.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/Zivilsenate/I_ZS/2025/I_ZR__28-25.pdf;jsessionid=F81EE9D1B66CD9DE695E8A61F00A6BC3.internet962?__blob=publicationFile&amp;v=1&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Wed, 18 Mar 2026 18:41:00 +0100</pubDate>
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    <category>§ 8 abs. 2 uwg</category>
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<item>
    <title>OLG Karlsruhe: Kennzeichnungspflicht für Influencer bei Fahrzeug-Präsentationen per Instagram-Reels auch ohne direkte Bezahlung gemäß § 6 DDG</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7591-OLG-Karlsruhe-Kennzeichnungspflicht-fuer-Influencer-bei-Fahrzeug-Praesentationen-per-Instagram-Reels-auch-ohne-direkte-Bezahlung-gemaess-6-DDG.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Karlsruhe&lt;br /&gt;
Urteil vom 03.03.2026&lt;br /&gt;
14 UKl 2/24&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass Instagram-Beiträge von Influencern über Testfahrzeuge auch dann als kommerzielle Kommunikation zu kennzeichnen sind, wenn keine direkte Bezahlung erfolgt, sofern die kostenlose Überlassung des Fahrzeugs und die Erstattung von Reisekosten eine Gegenleistung für die werbliche Berichterstattung darstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;I. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten einen Unterlassungsanspruch aus § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 UKlaG i. V. m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Wer in anderer Weise als durch Verwendung oder Empfehlung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen Vorschriften zuwiderhandelt, die dem Schutz der Verbraucher dienen (Verbraucherschutzgesetze), kann im Interesse des Verbraucherschutzes auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden, § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG. Verbraucherschutzgesetze im Sinne des UKlaG sind gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 UKlaG diejenigen Vorschriften des DDG, die das Verhältnis zwischen Anbietern von elektronischen Informations- und Kommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Zuwiderhandlung gegen ein Verbraucherschutzgesetz setzt allein die rechtswidrige Verwirklichung des Tatbestandes der Vorschrift voraus. Ein schuldhaftes Handeln ist nicht erforderlich. Soweit ein Verbraucherschutzgesetz ein Gebot aufstellt wie etwa bei Informationspflichten, kann sein Tatbestand nur durch ein pflichtwidriges Unterlassen verwirklicht werden (BeckOK UWG/Günther, 30. Edition 01.07.2025, § 2 UKlaG Rn. 81).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Person, die gegen verbraucherschützende Gesetze verstößt, kann nur „im Interesse des Verbraucherschutzes“ auf Unterlassung und Beseitigung in Anspruch genommen werden. Es handelt sich um eine materiellrechtliche Beschränkung des Anspruchs. Die unionsrechtliche Grundlage in Art. 2 Abs. 1 Satz 1 RL (EU) 2020/1828 - Verbandsklagen-RL zeigt, dass der Anspruch nur besteht, sofern Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt sind oder zu sein drohen. Kollektivinteressen sind dann berührt, wenn die Zuwiderhandlung in seinem Gewicht und seiner Bedeutung über den Einzelfall hinausreicht und infolgedessen eine grundsätzliche Klärung geboten erscheint. Das ist etwa dann anzunehmen, wenn eine anspruchsberechtigte Stelle eine allgemeine, nicht nur den Einzelfall betreffende Verhaltensweise eines Zuwiderhandelnden beanstandet (BeckOK UWG/Günther, a.a.O., § UKlaG 2 Rn. 82 f.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Gemessen an diesen Anforderungen ist die Beklagte zur Unterlassung verpflichtet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Die Beklagte ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG passivlegitimiert, da sie den Instagram-Kanal betreibt und die streitgegenständlichen Videobeiträge veröffentlicht hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die Beklagte hat gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG verstoßen, indem sie die angegriffenen Videobeiträge nicht als kommerzielle Kommunikation gekennzeichnet hat, was aufgrund des Inhalts der Beiträge notwendig gewesen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Bei § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG handelt es sich um ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 UKlaG. § 6 DDG führt für die kommerzielle Kommunikation eines Anbieters digitaler Dienste besondere Pflichten ein, welche dem Schutz des Verbrauchers vor gezielter Irreführung dienen (BeckOK UWG/Günther, a.a.O., § 2 UKlaG Rn. 23.1).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG haben Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen, die digitale Dienste oder Bestandteile von digitalen Diensten sind, mindestens zu beachten, dass kommerzielle Kommunikationen klar als solche zu erkennen sein müssen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Beklagte ist als Influencerin auf Instagram, die dort ein eigenständiges Profil unterhält, ein Diensteanbieter nach § 1 Abs. 4 Nr. 5 DDG (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2022 - I ZR 9/21, Rn. 61, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Bei den streitgegenständlichen Beiträgen handelt es sich um kommerzielle Kommunikation zugunsten Dritter.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
/a/ Das DDG definiert den Begriff der kommerziellen Kommunikation nicht. Allerdings verweist Art. 3 lit. w Verordnung (EU) 2022/2065 vom 19.10.2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG (Gesetz über Digitale Dienste) hinsichtlich der Definition auf Art. 2 lit. f. Richtlinie 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie). Der Begriff „kommerzielle Kommunikation“ umfasst demnach alle Formen der Kommunikation, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt; keine Form der kommerziellen Kommunikation stellen Angaben dar, die direkten Zugang zur Tätigkeit des Unternehmens bzw. der Organisation oder Person ermöglichen, wie insbesondere ein Domain-Name oder eine Adresse der elektronischen Post und Angaben in Bezug auf Waren und Dienstleistungen oder das Erscheinungsbild eines Unternehmens, einer Organisation oder Person, die unabhängig und insbesondere ohne finanzielle Gegenleistung gemacht werden (vgl. Spindler/Schuster/Kaesling/Micklitz/Schirmbacher, 5. Aufl. 2026, § 6 DDG Rn. 14).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erhält ein Influencer für einen werblichen Beitrag eine Gegenleistung, stellt diese Veröffentlichung ohne Weiteres eine geschäftliche Handlung zugunsten des beworbenen Unternehmens dar (BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 90/20, Rn. 50, juris). Kommerzielle Kommunikation liegt insbesondere auch vor, wenn der hierdurch begünstigte Unternehmer zwar keine Geldzahlung geleistet, jedoch das dargestellte Produkt der Influencerin zur Verfügung gestellt hat. Der Bezug zwischen Bericht und geldwertem Vorteil wird hier durch die naheliegende und daher regelhaft anzunehmende Erwartung des durch den Bericht begünstigten Unternehmens hergestellt, dass die Influencerin über das Produkt berichten werde. Ein solcher Bericht ist durch die Produktbereitstellung initiiert und daher nicht unabhängig. Eines synallagmatischen Zusammenhangs zwischen Beitrag und Gegenleistung bedarf es nicht. Der Schutzzweck der Regelung verlangt die Erfassung auch solcher Gewährungen geldwerter Vorteile, mit denen Beiträge gerade erst veranlasst werden sollen, ohne dass zuvor eine Vereinbarung getroffen wurde (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2022 - I ZR 35/21, Rn. 64 f., juris). Eine Geringfügigkeitsschwelle für die gewährte Gegenleistung gibt es nicht (BGH, Urteil vom 13.01.2022 - I ZR 9/21, Rn. 69, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
/b/ Nach diesen Grundsätzen handelt es sich bei den streitgegenständlichen Instagram-Beiträgen um kommerzielle Kommunikation zugunsten der jeweiligen Autohersteller.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Indem in den Beiträgen bestimmte Eigenschaften der Fahrzeuge herausgestellt werden, die besonders erwähnenswert sein sollen, handelt es sich um eine Kommunikation, die jedenfalls der Förderung des Erscheinungsbildes der Autohersteller dienen sollte. Es handelt sich daher um werbliche Beiträge. Angesichts der weiten Definition des Begriffes der kommerziellen Kommunikation kommt es nicht darauf an, dass die Beiträge nicht dazu gedient haben mögen, den Absatz der konkret präsentierten Fahrzeuge zu fördern. Die Präsentation der Fahrzeuge der Marken Audi, BMW und Volvo erfolgte zumindest zur Imagepflege der jeweiligen Automobilhersteller.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Fahrzeuge der Beklagten kostenfrei im Rahmen von Presseterminen zur Verfügung gestellt worden sind und sie ihre Reisekosten (nebst Verpflegung) erstattet bekam, erhielt sie eine Gegenleistung für die von ihr veröffentlichten Beiträge. Es kommt in diesem Zusammenhang - wie dargelegt - nicht darauf an, dass die Beklagte frei gewesen sein mag, ob sie überhaupt Beiträge veröffentlicht und welchen Inhalt die Beiträge haben. Denn die Zurverfügungstellung der Fahrzeuge nebst Kostenerstattung erfolgte seitens der Autohersteller ersichtlich in der Erwartung, dass über die Fahrzeuge berichtet wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Die kommerzielle Kommunikation war nicht klar als solche zu erkennen, § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Randnummer50&lt;br /&gt;
/a/ Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks dann nicht erforderlich, wenn das äußere Erscheinungsbild der geschäftlichen Handlung so gestaltet wird, dass die durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher, die zur angesprochenen Gruppe gehören, den kommerziellen Zweck klar und eindeutig auf den ersten Blick - und nicht erst nach einem analysierenden Studium - erkennen können. Nicht ausreichend ist daher, wenn sich der werbliche Charakter eines Beitrags dem Verbraucher erst erschließt, wenn er ihn bereits zur Kenntnis genommen hat. Denn dann ist er der Anlockwirkung bereits erlegen, die das Kennzeichnungsgebot gerade unterbinden soll, und war er der Werbebotschaft unvorbereitet ausgesetzt. Die Kennzeichnung soll dem Verbraucher gerade die Möglichkeit verschaffen, sich auf den kommerziellen Charakter der Handlung einzustellen, damit er sie von vornherein kritisch beurteilen oder sich ihr ganz entziehen kann (BGH, Urteil vom 13.01.2022 - I ZR 9/21, Rn. 49, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unterhält ein Influencer einen verifizierten Account, hat er eine erhebliche Anzahl an Followern und wird der Account ersichtlich nicht unter dem bürgerlichen Namen betrieben, kann sich der kommerzielle Zweck des Kanals aus den Umständen ergeben (vgl. OLG Hamburg, Urteil vom 02.07.2020 - 15 U 142/19, Rn. 57, juris). Dies ist aber nicht zwingend. Der Annahme, der kommerzielle Zweck einzelner Beiträge, fremde Unternehmen zu fördern, ergebe sich aus den Umständen, kann etwa die häufig anzutreffende Vermischung nicht-werblicher und werblicher Beiträge entgegenstehen. Bei einer solchen Vermischung der Beiträge ergibt sich dieser kommerzielle Zweck nicht bereits aus einer etwaigen Verifizierung des Profils (also der Kennzeichnung als „echtes Profil“ des namentlich benannten Inhabers, die nur bei Personen mit einer bestimmten öffentlichen Bekanntheit bzw. ab einer gewissen Anzahl an Followern erfolgt), einer besonders hohen Anzahl der Follower oder aus einer generellen Bekanntheit des Influencers (OLG Frankfurt, Urteil vom 19.05.2022 - 6 U 56/21, Rn. 70, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
/b/ Gemessen an diesen Anforderungen waren die streitgegenständlichen Beiträge nicht so gestaltet, dass die durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen und verständigen Verbraucher, die zur angesprochenen Gruppe gehören, den kommerziellen Zweck klar und eindeutig auf den ersten Blick - und nicht erst nach einem analysierenden Studium der Videoclips - erkennen konnten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
/aa/ Zu der angesprochenen Gruppe zählen nicht lediglich die Follower der Beklagten, sondern auch diejenigen Nutzer von Instagram, die sich generell für Automobile interessieren. Denn die Verbreitung der Beiträge auf Instagram erfolgt jedenfalls auch über Algorithmen, die Videos mit einem entsprechenden Inhalt Usern empfehlen, die sich hierfür potentiell interessieren könnten, hier also etwa Autoliebhabern. Dies geschieht in der Weise, dass die „Reels“ potentiell interessierten Nutzern in den sogenannten „Instagram-Feed“ eingespielt werden, der neben gefolgten Konten auch empfohlene Beiträge umfasst. Deutlich wird dies hier dadurch, dass einzelne Beiträge der Beklagten wesentlich mehr Aufrufe haben als die Beklagte Follower hat. Daher ist es nicht maßgeblich, dass die Beklagte den Account unter dem themenbezogenen Kunstnamen „j…“ betreibt, sie bei Instagram verifiziert ist, mittlerweile über eine Million Follower hat und auf ihrem Profil 651 Beiträge veröffentlicht sind, die (teilweise) Aufrufe von weit über einer Million Nutzern haben. Diese Informationen sind denjenigen Nutzern, die der Beklagten nicht folgen und denen die „Reels“ lediglich von Instagram empfohlen werden, nicht ohne Weiteres bekannt, sodass sich der kommerzielle Zweck der Beiträge, fremde Unternehmen zu fördern, nicht bereits aus diesen Umständen ergibt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
/bb/ Der kommerzielle Zweck der Beiträge ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus der Gestaltung der Videobeiträge. Diese sind vielmehr auf den ersten Blick inhaltlich neutral in Gestalt einer Bedienungsanleitung bzw. schlichten Präsentation gestaltet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hierzu im Einzelnen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
/1/ In dem Beitrag „How to … make your new Audi RS3 much louder before starting the engine“ (Anlage K 3), zeigt die Beklagte, wie vor dem Starten des Motors die Fahrzeugeinstellungen geändert werden können, um den Motor des Fahrzeugs lauter zu machen. In dem „Reel“ wird Text eingeblendet, in welchem die ausgeführten Maßnahmen zusammengefasst werden. Der dargestellte Audi RS 3 steht auf einem Parkplatz. Der Beitrag wirkt damit auf den ersten Blick wie eine Bedienungsanleitung, in der schlicht gezeigt wird, wie die Lautstärke des Fahrzeugs gesteigert werden kann. Dass das Fahrzeug nicht über ein amtliches Kennzeichen verfügt, sondern ein Schild angebracht ist, auf dem „RS 3“ zu lesen ist, wird erst ganz am Ende des „Reels“ ersichtlich.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
/2/ In dem Beitrag „Rate this Audi Grandsphere concept car!“ sitzt die Beklagte in dem Fahrzeug und zeigt, wie sich das futuristische Lenkrad einklappt, nachdem sie einen Knopf darauf betätigt hat (Anlage K 4). Das „Reel“ hat keinen eingeblendeten Titel, das Fahrzeug ist von außen nicht zu sehen. Das Firmenloge der Audi AG wird erst am Ende des „Reels“ gezeigt. Das Video wirkt daher am Anfang wie eine bloße Präsentation eines besonderen Lenkrades ohne Bezug auf einen bestimmten Hersteller, der erst am Ende erkennbar wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
/3/ In dem Beitrag „This is one of the craziest cars Audi ever built! How do you like the Audi RS 6 Avant GT?!“ öffnet die Beklagte zunächst die Motorhaube des Autos, das sich augenscheinlich vor einer Halle befindet. Im Anschluss präsentiert sie Außenansichten sowie den Innenraum und die Rücklichter des Fahrzeugs (Anlage K 5). Das „Reel“ hat keinen eingeblendeten Titel, dieser taucht vielmehr (nur) im Kommentarbereich auf. Das Fahrzeug verfügt zwar nicht über ein amtliches Kennzeichen - angebracht ist ein Schild mit der Aufschrift „RS 6 Avant GT“ - allerdings ist dies nicht ohne Weiteres erkennbar, da es schlecht sichtbar ist. Das „Reel“ stellt sich daher insgesamt als bloße Präsentation des Fahrzeuges dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
/4/ In dem Beitrag „I mean … How cool is this Volvo EX90 light?! Have you ever seen a car winking?! Me neither!“ steht die Beklagte vor dem Fahrzeug und zeigt, wie die Vorder- und Rückleuchten des Autos aussehen bzw. wie sie sich bewegen (Anlage K 6). Der Titel wird eingeblendet. Der Pkw steht in diesem „Reel“ auf einem Parkplatz. Er verfügt weder an der Vorder- noch an der Rückseite über amtliche Kennzeichen, wobei dies bei flüchtiger Betrachtung nicht ins Auge springt, da der Bereich, an dem sich üblicherweise das Nummernschild befindet, insbesondere am Anfang des „Reels“ verdeckt wird. Auch dieser Beitrag wirkt auf den ersten Blick wie eine schlichte Präsentation der besonderen Leuchten bzw. Fahrtrichtungsanzeiger des Fahrzeugs.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
/5/ In dem Beitrag „Is the Volvo EX90 one of the most flexible electric cars ever?! How do you like the trunk ot the new SUV?!“ posiert die Beklagte in einiger Entfernung zu dem Fahrzeug und sieht sich dieses an. Der Titel wird erst im Verlauf des „Reels“ eingeblendet. Im Anschluss zeigt die Beklagte, wie sich die Sitze des beworbenen Autos elektronisch einklappen können. Das Fahrzeug hat - soweit ersichtlich - ein reguläres (amerikanisches) Nummernschild. Auf den ersten Blick wirkt das Video wie eine Präsentation der elektronisch einklappbaren Sitze bzw. wie eine schlichte Gebrauchsanleitung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
/6/ In dem Beitrag „What are your thoughts about the trunk of the new BMW M5 Touring ?!“ zeigt die Beklagte die Funktionen des Kofferraums des beworbenen Autos, nämlich wie dieser verstellt werden kann. Das Fahrzeug befindet sich augenscheinlich in einer Halle, wobei nicht klar zu erkennen ist, dass es sich um ein Studio oder einen Showroom handelt. Das Fahrzeug hat ein reguläres deutsches Kennzeichen. Dieses „Reel“ wirkt wie eine Bedienungsanleitung hinsichtlich der Verstellmöglichkeiten des Kofferraums.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
/7/ In dem Beitrag „World premiere of the NEW BMW M5 Touring. How do you like it?!“ werden die Scheinwerfer des Fahrzeugs präsentiert, das sich wiederum augenscheinlich in einer nicht näher bestimmbaren Halle befindet. Das „Reel“ hat keinen eingeblendeten Titel. Die Beklagte deutet zunächst auf die Scheinwerfer, die im Anschluss in Nahaufnahmen gezeigt werden. Es folgen Blicke in den Innenraum, man erkennt den Fahrersitz und das Cockpit. Am Ende wird die Front des Fahrzeugs präsentiert, wobei nun erkennbar wird, dass das Auto ein reguläres deutsches Nummernschild hat. Das „Reel“ erscheint daher wie eine Präsentation des neuen BMW M5 Touring.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
/8/ Der Beitrag „What are your thoughts on the new BMW X3?! How do you like it?!“ weist keinen Titel auf. Die Beklagte befindet sich zunächst vor dem Fahrzeug, das sich in einer nicht näher identifizierbaren Halle befindet und ein reguläres deutsches Kennzeichen hat. Gezeigt wird zunächst die Fahrzeugfront, sodann das Cockpit bzw. einige Details darin. Auf den ersten Blick wirkt das „Reel“ ebenfalls wie eine kurze Bedienungsanleitung in Hinblick auf verschiedene Details im Cockpit.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Die Beklagte hat nach all dem gegen ein Verbraucherschutzgesetz im Sinne des § 2 Abs. 1 UKlaG verstoßen, indem sie die kommerzielle Kommunikation zugunsten fremder Unternehmen pflichtwidrig nicht gekennzeichnet hat. Auf ein Verschulden kommt es wie dargelegt nicht an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Die Meinungsäußerungsfreiheit der Beklagten gemäß Art. 5 Abs. 1 GG wird vorliegend nicht verletzt. Die Grundrechte des Art. 5 Abs. 1 GG finden gemäß Art. 5 Abs. 2 GG ihre Schranke in den allgemeinen Gesetzen, wozu auch § 6 Abs. 1 DDG gehört. Zwar ist § 6 Abs. 1 DDG im Lichte der Bedeutung des Art. 5 Abs. 1 GG auszulegen, sodass eine Gesamtabwägung durchzuführen ist. Ist der Schutz der Verbraucher betroffen und zugleich - wie hier - festzustellen, dass die Pflicht zur Kennzeichnung nicht den Inhalt der Meinungsäußerung reguliert, sondern nur die Art ihrer Präsentation betrifft, erweist sich der im Verbot liegende Grundrechtseingriff als verhältnismäßig und daher gerechtfertigt (vgl. BGH, Urteil vom 09.09.2021 - I ZR 90/20, Rn. 125, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Der Kläger ist zur Geltendmachung des Anspruchs berechtigt, denn vorliegend geht es um ein Verhalten der Beklagten, durch das Kollektivinteressen der Verbraucher beeinträchtigt sind. Indem die Beklagte als Influencerin in den streitgegenständlichen Fällen entgegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG kommerzielle Kommunikation zugunsten Dritter nicht eindeutig gekennzeichnet hat, liegt eine gewichtige Zuwiderhandlung vor, die über den Einzellfall hinausgeht. Denn die Beklagte hat ausweislich der zahlreichen Aufrufe ihrer „Reels“ eine verhältnismäßig große Reichweite auf Instagram.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) Die für den Unterlassungsanspruch nach § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG notwendige Wiederholungsgefahr ist gegeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) In § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG ist ausdrücklich nur der sogenannte Verletzungsunterlassungsanspruch geregelt, der über die Zuwiderhandlung hinaus eine Wiederholungsgefahr erfordert (allgemeine Meinung: Köhler/Bornkamm/Feddersen/Köhler/Alexander, UWG, 44. Aufl. 2026, § 2 UKlaG Rn. 80).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs begründet die erstmalige Verletzung einer verbraucherschützenden Norm eine tatsächliche Vermutung der Wiederholungsgefahr, die nur durch ein rechtskräftiges, mit einer Ordnungsmittelandrohung verbundenes Unterlassungsurteil oder eine ernst gemeinte, den Anspruchsgegenstand uneingeschränkt abdeckende, eindeutige und unwiderrufliche Unterlassungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für den Fall zukünftiger Zuwiderhandlung entfallen kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteil vom 10.01.2024 - I ZR 95/22, Rn. 38, juris), wobei das beanstandete Verhalten sowohl zum Zeitpunkt seiner Vornahme als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung rechtswidrig sein muss (st. Rspr., vgl. nur BGH, EuGH-Vorlage vom 21.09.2017 - I ZR 74/16, Rn. 10, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe liegt eine Wiederholungsgefahr vor, da - wie dargelegt - eine Verletzung einer verbraucherschützenden Norm in Gestalt eines Verstoßes gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG vorliegt, die sowohl zum Zeitpunkt der Begehung als auch zum Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung rechtswidrig war. In Hinblick darauf, dass sich die Beklagte geweigert hat, die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, ist die Wiederholungsgefahr nicht beseitigt.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001635443&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Mon, 16 Mar 2026 18:38:00 +0100</pubDate>
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    <title>AG Köln: Urheberrechtsverletzung durch Verwendung einer urheberrechtlich geschützten Tätowier-Vorlage und Veröffentlichung auf Instagram ohne Lizenz</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7588-AG-Koeln-Urheberrechtsverletzung-durch-Verwendung-einer-urheberrechtlich-geschuetzten-Taetowier-Vorlage-und-Veroeffentlichung-auf-Instagram-ohne-Lizenz.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;AG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 22.12.2025&lt;br /&gt;
137 C 162/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das AG Köln hat entschieden, dass eine Urheberrechtsverletzung durch Verwendung einer urheberrechtlich geschützten Tätowier-Vorlage und Veröffentlichung auf Instagram ohne Lizenz vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die zulässige Klage ist im tenorierten Umfang begründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 1.500,00 EUR aus §§ 97 Abs. 2, 2 Abs. 1 Nr. 4, 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 16, 19a UrhG nebst Zinsen im tenorierten Umfang zu, nachdem der Beklagte die von der Klägerin entworfene Tätowier-Vorlage für eine Tätowierung einer Kundin verwendete und über seinen Instagram Kanal verbreitete, ohne zuvor die hierzu erforderlichen Nutzungsrechte von der Klägerin erworben zu haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Sowohl bei der streitgegenständlichen von der Klägerin am 23.08.2020 auf ihrem Instagram Kanal veröffentlichten Tätowier-Vorlage, als auch bei der hierauf basierenden Tätowierung handelt es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk im Sinne der §§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG. Tätowierungen sind urheberrechtlich geschützt, wenn sie Ausdruck freier und kreativer Entscheidung des Urhebers sind und sich von rein handwerklichen oder technisch bedingten Ausführungen abhebt (allgemein zum urheberrechtlichen Werksbegriff: (EuGH Urt. v. 4.12.2025 - C-795/23, GRUR-RS 2025, 33141 Rn. 62; zu Tätowierungen: Hinderks, ZUM 1/2023, S. 26). Mit diesem Kriterium sollen einfache Alltagserzeugnisse aus dem Schutzbereich des Urheberrechtsgesetzes ausgeschieden werden. Schutzfähig sind umgekehrt nur solche Werke, die Ausdruck einer persönlichen geistigen Schöpfung sind, was ein gewisses Maß an Individualität und Originalität voraussetzt. Qualitative Wertungen gehen hiermit nicht einher (AG Köln, Urteil vom 29.06.2020 - 148 C 344/19 - m.w.N.). Dies gilt ebenso für die der Tätowierung zugrundeliegende Zeichnung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diesem Maßstab genügt das streitgegenständliche Motiv. Das Gesicht und Halsbereich der dargestellten Frau enthalten mehrere individuelle Elemente, die Ausdruck einer freien und kreativen Entscheidung sind: Der Hals- und Dekolletébereich weist ein individuelles Muster auf, der in das Gesicht übergeht. Gleiches gilt für einen sichtbaren Ohrring und den hinter dem Kopf sichtbaren Halbkreis (Mandala). Die Muster werden jeweils aufgegriffen. Auch die dunkle Gestaltung der Augen und Augenbrauen sowie die Gestaltung der Haare, die das Gesicht umranden, weisen die geforderte Schöpfungshöhe aus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Auf Grund der persönlichen Anhörung steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin Urheberin des streitgegenständlichen Motivs ist. Erforderlich, aber auch ausreichend ist insofern ein Maß an Gewissheit, das vernünftigen Zweifeln Schweigen gebietet, ohne diese umgekehrt völlig auszuschließen (st. Rspr., vgl. Greger in: Zöller, Zivilprozessordnung, 34. Aufl. 2022, § 286 ZPO, Rn. 19 m. w. N.). Das ist hier der Fall. Anhand der persönlichen Anhörung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 22.12.2025 ist ersichtlich, dass diese das Motiv selbst gezeichnet hat. So hat die Klägerin nachvollziehbar und detailliert vorgetragen, dass sie das streitgegenständliche Motiv selbst gezeichnet hat. Dies entspräche ihrem Stil, (ausdrucksstarke) Frauenmotive zu zeichnen. Sie konnte auch den Kunden, für den sie das Motiv entworfen hat, sowie seine individuellen Wünsche beschreiben. So habe es sich um einen jungen Mann gehandelt, der sich das Motiv einer starken Frau wünschte, die geradeaus schaut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Beklagte hat den substantiierten Vortrag der Klägerin in der mündlichen Verhandlung nicht weiter bestritten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Indem der Beklagte das streitgegenständliche Motiv einer Kundin tätowierte und diese Tätowierung unstreitig auf seinem Instagram Kanal veröffentlichte, vervielfältigte er dieses auf zwei verschiedenen Wegen und machte es zugleich öffentlich zugänglich (§§ 15 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 S. 2 Nr. 2, 16, 19a UrhG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Derjenige, der eine urheberrechtlich geschützte Tätowierung ohne Zustimmung des Urhebers durch eine Kopie oder ein Plagiat vervielfältigt, verletzt das Vervielfältigungsrecht des Tätowierers gemäß §§ 15, 16 UrhG. Die Vervielfältigung eines Werkes ist die „klassische Verwertung des Werkes in körperlicher Form“. Eine Vervielfältigung eines Werkes ist jede körperliche Festlegung des Werkes, die geeignet ist, das Werk den menschlichen Sinnen auf irgendeine Weise unmittelbar oder mittelbar wahrnehmbar zu machen. Auf die Anzahl der vervielfältigten Stücke kommt es nicht an (Hinderks, ZUM 1/2023, S. 26). Damit hat der Beklagte bereits durch das Tätowieren des Motivs die Urheberrechte der Klägerin verletzt. Durch Veröffentlichung der Tätowierung in den sozialen Medien verletzte er diese Rechte erneut.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Anders als der Beklagte meint, ist die von ihm gefertigte Tätowierung nicht so individuell verfremdet, dass nicht mehr von einer Kopie oder einem Plagiat auszugehen wäre. Zwar ist davon auszugehen, dass er anhand des Screenshot der Kundin die Vorlage zunächst selbst zeichnete und sodann tätowierte. Der Beklagte hat sämtliche prägenden Elemente des Werkes (siehe bereits unter Ziffer I. 1.) übernommen. Besondere Ähnlichkeit besteht zwischen der Zeichnung der Klägerin und der Tätowierung des Beklagten. Prägende Unterschiede sind nicht zu erkennen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Vervielfältigung und das öffentliche Zugänglichmachen erfolgten auch widerrechtlich. Der Beklagte verfügte unstreitig über keine Nutzungsberechtigung an der Tätowier-Vorlage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Die Rechtsverletzung erfolgte zudem schuldhaft. Entschuldigungsgründe, die gegen ein zumindest fahrlässiges Verhalten der Beklagten im Sinne von § 276 Abs. 2 BGB sprechen könnten, sind weder ersichtlich noch vorgetragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der Beklagte vorträgt, für ihn sei nicht erkennbar gewesen, wer Urheber der Tätowier-Vorlage war, so entlastet ihn dies nicht. Es entspricht der üblichen Sorgfaltspflicht bei Umgang mit urheberrechtlich geschützten Werken, dass man die Berechtigung zur Nutzung des Werks prüft und sich darüber Gewissheit verschafft (BGH GRUR 1960, 606 (609) - Eisrevue II; GRUR 1959, 331 (334) - Dreigroschenroman II; OLG München MMR 2015, 537 (538)). Dies gilt umso mehr, weil sich der Beklagte beruflich im Fachkreis der Tätowierer bewegt und von ihm eine vertieftere Kenntnis von möglichen Rechtsverletzungen erwartet werden durfte. Jedenfalls konnte sich der Beklagte nicht blind darauf verlassen, dass die Kundin über Nutzungsrechte verfügte, zumal er nicht vorträgt, sich hiernach erkundigt zu haben. Gutgläubigkeit, soweit man eine solche beim Beklagten überhaupt annehmen wollte, befreit vom Fahrlässigkeitsvorwurf nicht, da ein gutgläubiger Erwerb von urheberrechtlichen Nutzungsrechten und Leistungsschutzrechten ausscheidet. Das Risiko eines Sachverhalts- oder Rechtsirrtums trägt grundsätzlich der Verwerter (BGH GRUR 2000, 699 (702) - Kabelfernsehen; GRUR 1999, 984 - Laras Tochter; GRUR 1999, 923 (928) - Tele-Info-CD; BeckOK UrhR/Reber, 48. Ed. 1.12.2025, UrhG § 97 Rn. 102).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Nach allem steht der Klägerin gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von insgesamt 1.500,00 Euro zu.&lt;br /&gt;
Die Höhe des nach § 97 Abs. 2 UrhG zu erstattenden Schadens richtet sich nach den Grundsätzen zur sog. Lizenzanalogie. Diese beruht maßgeblich auf der Erwägung, dass derjenige, der unbefugt fremdes geistiges Eigentum respektive die daran bestehenden Ausschließlichkeitsrechte nutzt, nicht besser dastehen soll als derjenige, der rechtmäßig handelnd zuvor die erforderlichen Nutzungsrechte eingeholt hatte. Da letzterer für deren Erwerb üblicherweise eine Lizenzgebühr zahlen muss, hat sich der Rechtsverletzer folglich so behandeln zu lassen, als wäre infolge seines rechtswidrigen Verhaltens dem Rechteinhaber eine Lizenzgebühr entgangen. Mit anderen Worten: Die Höhe des Schadensersatzes entspricht im Ausgangspunkt einer mit Blick auf die vorgenommene Nutzungshandlung angemessenen Lizenzgebühr (st. Rspr., s. etwa BGH, GRUR 1990, 1008, 1009 - Lizenzanalogie; BGH, GRUR 2016, 184, Rn. 42 - Tauschbörse II; BGH, GRUR 2022, 229, Rn. 77 ff. m.w.N. - Ökotest).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei ist wegen der gebotenen abstrakten Betrachtungsweise nicht entscheidend, ob der Rechteinhaber das streitgegenständliche Werk überhaupt lizenzieren wollte. Vielmehr hat der Rechtsverletzer auch dann Schadensersatz in Höhe einer angemessenen Lizenzgebühr zu leisten, wenn schlechthin undenkbar erscheint, dass der Rechteinhaber einer Nutzung zugestimmt hätte oder dass er selbst überhaupt bereit gewesen wäre, für die von ihm rechtswidrig vorgenommene Nutzung eine Vergütung zu zahlen (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 1993, 55 - Tchibo/Rolex II; BGH NJW-RR 1995, 1320 f.; LG Köln, Urteil vom 01.03.2018 - 14 S 30/17). Erst die Höhe der fiktiven Lizenzgebühr hat der Tatrichter gemäß § 287 ZPO unter umfassender Würdigung der konkreten, besonderen Umstände des Einzelfalls nach seiner freien Überzeugung zu bemessen (vgl. BGH, NJW 2010, 2354, Rn. 34 - Restwertbörse I; BGH, GRUR 2016, 176, Rn. 57 - Tauschbörse I). Insofern sind alle Aspekte zu berücksichtigen, die auch die Parteien eines fiktiven Lizenzvertrages bei ihren Vertragsverhandlungen bedacht und die sich auf die Höhe des geschuldeten Lizenzentgelts ausgewirkt hätten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vor diesem Hintergrund ist ein fiktiver Lizenzschaden in Höhe von 1.500,00 EUR als angemessen, aber auch ausreichend anzusehen. Da die Klägerin keine eigene Lizenzierungspraxis für die Erstellung von Tätowier-Vorlagen entwickelt hat und auch selbst die gezeichneten Motive nicht wiederverwendet, bleibt es bei dem oben geschilderten Ausgangspunkt. Entscheidend ist deshalb, welches Lizenzentgelt vernünftige Vertragspartner für die Nutzung des streitgegenständlichen Werkes vereinbart hätten. Dabei ist einzupreisen, dass das Werk einerseits potentiell Jahrzehnte auf der Haut der Kundin zu sehen sein wird und damit auch als Werbung für den Beklagten dient, und andererseits das Lichtbild der Tätowierung im Internet zu Werbezwecken einem großen Empfängerkreis zugänglich gemacht wurde. Dabei hätten fiktive Lizenzpartner außerdem nicht verkannt, dass hinter dem streitgegenständlichen Werk ein verhältnismäßig langwieriger kreativer Schaffensprozess steht. So muss der Tätowierer nicht nur ein prägnantes und kennzeichnungsfähiges Motiv entwickeln, sondern dieses auch künstlerisch so umsetzen, dass dessen Wiedererkennungswert erhalten bleibt und die Wünsche des Kunden umgesetzt werden. Dabei ist bei einem Durchschnittswert der branchenüblichen Stundenpreise von 175 Euro (100-250 Euro) und einer Bearbeitungszeit von 5 Stunden ein fiktives Lizenzentgelt in beantragter Höhe von 750 Euro als angemessen anzusehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein sog. Verletzerzuschlag steht der Klägerin mit Blick auf die Tätowierung zwar nicht zu, da Tätowierungen anders als Lichtbilder nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht mit einem Urheberzusatz versehen werden. Etwas anderes gilt jedoch für die Verbreitung eines Lichtbildes im Internet. Nachdem der Beklagte es unstreitig unterlassen hat, das Lichtbild der Tätowierung mit einem Hinweis auf die Urheberschaft der Klägerin zu versehen, steht dieser der Verletzerzuschlag wegen Missachtung ihres aus § 13 UrhG folgenden Urheberpersönlichkeitsrechts zu. Nach dieser Vorschrift steht dem Urheber das Recht auf Anerkennung seiner Urheberschaft zu. Dieses hat der Beklagte verletzt, indem er das streitgegenständliche Werk mit keinem Quellennachweis verwendete. Den infolgedessen geschuldeten sog. Verletzerzuschlag bemisst das Gericht vorliegend mit 100 % der geschuldeten Lizenzgebühr. Da die Klägerin das Werk als berufliche Tätowiererin gefertigt hat, ist sie in besonderem Maße auf die Benennung als Rechteinhaberin angewiesen, um Folgeaufträge und neue Kunden akquirieren und damit auf Dauer ihre wirtschaftliche Existenz sichern zu können (vgl. zu Fotos LG Köln, Urteil vom 24.08.2017 - 14 O 111/16; einen 100%igen Verletzerzuschlag billigend auch BGH, Urteil vom 13.09.2018 - I ZR 187/17 - Sportwagenfoto, a.a.O., Rn. 28 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Der Anspruch auf die Nebenforderung folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 S. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Beklagte befindet sich mit der Entrichtung des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs seit dem 01.08.2023 in Verzug, da sie jedenfalls die ihr mit Anwaltsschreiben vom 25.07.2023 zum 31.07.2023 gesetzte Zahlungsfrist ungenutzt verstreichen ließ.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zinsanspruch und -höhe folgen unmittelbar aus § 288 Abs. 1 BGB. Eine Verzinsung in Höhe von 9 Prozentpunkten nach § 288 Abs. 2 BGB kann die Klägerin nicht verlangen, weil es sich bei Schadensersatzansprüchen nicht um eine Entgeltforderung in diesem Sinne handelt (LG Köln Urt. v. 20.10.2022 - 14 O 414/21, GRUR-RS 2022, 28520 Rn. 52).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
III. Daneben steht der Klägerin gegen den Beklagten auch ein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten in der beanspruchten Höhe von 185,10 Euro aus § 97a Abs. 3 UrhG nebst Zinsen im tenorierten Umfang zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin war wegen der unter I. festgestellten und von dem Beklagten begangenen Urheberrechtsverletzung berechtigt, diesen abzumahnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die als Anlage OG 1 zur Akte gereichte Abmahnung ist auch wirksam im Sinne des § 97a Abs. 3 S. 1 UrhG, da sie den formalen Anforderungen des § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 1 - 4 UrhG genügt. Sie bezeichnet Namen und Firma der verletzten Rechteinhaberin und konkretisiert im Zusammenhang mit der zugehörigen Unterlassungserklärung die der Beklagten vorgeworfene Rechtsverletzung. Die Klägerin hat auch eine Aufschlüsselung gemäß § 97a Abs. 2 S. 1 Nr. 3 UrhG a.F. vorgenommen. Formelle Mängel wurden auch von dem Beklagten nicht aufgezeigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die Bemessung des der Bestimmung der Abmahnkosten zugrunde liegenden Gegenstandswertes von bis 1.500 Euro begegnet keinen Bedenken, da sie lediglich den Wert des geforderten Schadensersatzanspruchs zugrundelegt. Nach allem betragen die vorgerichtlichen Abmahnkosten auf Grundlage des o.g. Gegenstandswertes 185,10 Euro netto, wobei sich dieser Betrag aus einer 1,3er Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV RVG i. H. von 165,10 Euro sowie einer allgemeinen Auslagenpauschale von 20,00 EUR gemäß Nr. 7002 VV RVG zusammensetzt.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sieh &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/ag_koeln/j2025/137_C_162_25_Urteil_20251222.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 13 Mar 2026 16:04:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Bamberg: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 19 TabakerzG durch Werbung für E-Zigaretten mit &quot;köst­li­chen und un­glaub­li­chen Ge­schmacks­rich­tun­gen&quot; und verharmlosenden Aussagen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Bamberg&lt;br /&gt;
Urteil vom 21.01.2026&lt;br /&gt;
3 UKl 30/25 e&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Bamberg hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 19 TabakerzG durch Werbung für E-Zigaretten mit &quot;köst­li­chen und un­glaub­li­chen Ge­schmacks­rich­tun­gen&quot; und weiteren verharmlosenden Aussagen vorliegt. Vorliegend ging es um Werbung des Discounters Netto.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Entscheidung:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;I. Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, diese zu vollstrecken an dem jeweiligen Geschäftsführer, untersagt, im geschäftlichen Verkehr in Diensten der Informationsgesellschaft Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten und / oder Nachfüllbehälter mit folgenden Aussagen zu beschreiben:&lt;br /&gt;
1. „Sie ist für alle Zielgruppen geeignet, von Dampfeinsteigern bis zu erfahrenen Dampfern“ und / oder&lt;br /&gt;
2. „Entdecke mit X. eine neue Welt mit köstlichen und unglaublichen Geschmacksrichtungen“ und / oder&lt;br /&gt;
3. „eine vielfältige Auswahl an Aromen“ und / oder&lt;br /&gt;
4. „eine beeindruckende Geschmackswiedergabe und ein konstantes Dampferlebnis für nachhaltigen Genuss“ und / oder&lt;br /&gt;
5. „hochwertige Produkte im Bereich E-Zigaretten und E-Liquids“ und / oder&lt;br /&gt;
6. „Die einzigartige A. Vape zeichnet sich besonders durch ihr stilvolles Aussehen [aus]“ und / oder&lt;br /&gt;
7. „eine einfache Lösung für das Dampfen“ und / oder&lt;br /&gt;
8. „Das Austauschen der Pods oder das Mitführen von zusätzlichen Pods oder auch wiederbefüllbare Pods ist super einfach“.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[...]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Gem. § 19 Abs. 2 S. 1 TabakerzG ist es verboten, für Tabakerzeugnisse, elektronische Zigaretten oder Nachfüllbehälter in der Presse oder in einer anderen gedruckten Veröffentlichung zu werben. Dies gilt nach § 19 Abs. 3 TabakerzG auch für Werbung in Diensten der Informationsgesellschaft. Hierunter ist gem. § 2 Nr. 7 TabakerzG, Art. 1 Abs. 1 lit. b) i) RL 2015/1535 eine im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung zu verstehen, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird. Deshalb ist auch der streitgegenständliche Internetshop der Verfügungsbeklagten als „gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“ einzuordnen (s. hierzu EuGH, Urteil vom 04.05.2017 – C-339/15, Rn. 35ff., BGH, Urteil vom 05.10.2017, Az. I ZR 117/16, Rn. 25ff. – Tabakwerbung im Internet).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Bei den beworbenen Produkten handelt es sich um elektronische Zigaretten gem. § 2 Nr. 2 TabakerzG, Art. 2 Nr. 16 RL 2014/40/EU. Hiernach ist „elektronische Zigarette“ ein Erzeugnis, das zum Konsum nikotinhaltigen Dampfes mittels eines Mundstücks verwendet werden kann, oder jeder Bestandteil dieses Produkts, einschließlich einer Kartusche, eines Tanks und des Gerätes ohne Kartusche oder Tank.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Werbung definiert sich nach § 2 Nr. 5 TabakerzG als jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel oder mit der direkten oder indirekten Wirkung, den Verkauf eines Erzeugnisses zu fördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass der Verkauf von E-Zigaretten und Zubehör grundsätzlich erlaubt ist. Soweit also sachliche Angaben in Rede stehen, die der konkreten Vertragsabwicklung dienen, ist dies zulässig. Ebenso soll die bloße Lenkung eines bereits vorhandenen Interesses nicht unbedingt unter das Werbeverbot fallen (OLG Frankfurt a. M., Urteil vom 07.11.2019 – 6 U 92/19, Rn. 12; EuGH, Urteil vom 05.05.2011 – C-316/09, Rn. 47f. zur Verbreitung von Informationen über verschreibungspflichtige Arzneimittel auf Internet-Website).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Eine indirekte Werbewirkung kann bereits durch die Verwendung von Abbildungen im Rahmen des Internetauftritts erfolgen, sofern dadurch die Produkte dem Besucher näher gebracht und als attraktiv dargestellt werden sollen (BGH, Urteil vom 05.10.2017, Az. I ZR 117/16, Rn. 25ff. – Tabakwerbung im Internet). Dies ist bei dem seitens des Verfügungsklägers in Ziffer. I seines Antrags beanstandeten Banner jedoch nicht der Fall.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zunächst erscheint das Banner nicht auf der Startseite des Internetauftritts der Verfügungsbeklagten, sondern auf der Produktseite …. Hier bietet die Verfügungsbeklagte 29 Produkte in der Kategorie Einweg-Vapes an. Die streitgegenständliche, nicht weiter verlinkte Darstellung erschöpft sich allerdings darin, dass auf einem pastellfarbenen Hintergrund solche Vapes abgebildet sind. Dass hierdurch diese Produkte als „attraktiv“ dargestellt werden, vermag der Senat als Teil der angesprochenen Verbraucherkreise nicht zu erkennen. Eine ausdrückliche werbende Aussage wird in dem Banner auch nicht getroffen. Einen verkaufsfördernden Werbeeffekt ist in dem Banner also nicht zu sehen (in Abgrenzung zu der Fallgestaltung der Entscheidung des OLG Saarbrücken, Urteil vom 08.09.2021 – 1 U 68/20). Insoweit ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung unbegründet.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die in Ziff. II. des Antrags zur Entscheidung gestellten Aussagen der Verfügungsbeklagten sind jedoch als unzulässige Werbung einzuordnen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Sämtliche Aussagen dienen dem Ziel bzw. haben die direkte oder indirekte Wirkung, den Verkauf eines Tabakerzeugnisses zu fördern (Art. 2 lit. b RL 2003/33/EG -Tabakrichtlinie; § 2 Nr. 5 TabakerzG). Eine sachliche Angabe zur Abwicklung des Angebots ist hierin nicht enthalten, im Vordergrund steht allein die werbliche Anpreisung (s. hierzu OLG Koblenz, Urteil vom 14.08.2019 – 9 U 825/19). Dies betrifft insbesondere auch die Aussage, dass das dort beworbene Produkt A. Einweg E-Zigarette „für alle Zielgruppen geeignet, von Dampfeinsteigern bis zu erfahrenen Dampfern“ sei. Denn allein durch die Anpreisung durch das Wort „geeignet“ werden die auch bei diesem Produkt bestehenden Gefahren des Rauchens verharmlost.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Die Auffassung der Antragsgegnerin, dass es sich um „Pull-Werbung“ handele, bei der nur das Interesse des Kunden gelenkt werde und erlaubt sei, ist schon im Ausgangspunkt zweifelhaft und trifft vorliegend nicht zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Eine solche einschränkende Auslegung lässt sich weder aus dem Wortlaut von §§ 2 Nr. 5, 19 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 TabakerzG noch aus deren Sinn und Zweck herleiten. Denn unter die Definition der Werbung in § 2 Nr. 5 TabakerzG fällt ausdrücklich jede Art kommerzieller Kommunikation mit dem Ziel oder Wirkung der Verkaufsförderung. Zudem soll nach Erwägungsgrund 43 RL 2014/40/EU ein restriktiver Ansatz in Bezug auf die Werbung für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter verfolgt werden. Aus welchen Gründen also Werbung erlaubt sein soll, die sich nur auf die bloße Lenkung des Interesses beschränkt, ist nicht einzusehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Auch unter Berücksichtigung der Entscheidungen des OLG Frankfurt (Urteil vom 07.11.2019 – 6 U 92/19) und des EuGH (Urteil vom 5. 5. 2011 – C-316/09) lässt sich vorliegend keine andere Ansicht rechtfertigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Der EuGH hat angenommen, dass die auf der Internetseite des Herstellers frei zugänglich abrufbare Wiedergabe einer Produktpackung, der Beschreibung der Indikation und der Gebrauchsinformation von Arzneimitteln nicht gegen das Werbeverbot aus Art. 88 RL 2001/83 (Gemeinschaftskodex Humanarzneimittel) verstößt. Voraussetzung hierfür sei jedoch, dass eine „getreue Wiedergabe der Umhüllung des Arzneimittels nach Art. 62 der RL 2001/83 und eine wörtliche und vollständige Wiedergabe der Packungsbeilage oder der von der zuständigen Arzneimittelbehörde genehmigten Zusammenfassung der Merkmale des Arzneimittels“ Verwendung finde und keine zusätzlichen Elemente vorhanden seien, die für eine Einordnung als Werbung sprächen. Eine andere Qualifizierung sei jedoch dann geboten, wenn die Informationen über das Arzneimittel Gegenstand einer Auswahl oder einer Umgestaltung durch den Hersteller seien und solche Manipulationen der Informationen nur durch ein Werbeziel erklärt werden könnten; dies unterfalle dem Werbeverbot aus Art. 88 RL 2001/83 (EuGH a.a.O. Rn. 43f.). Lediglich als weiteren Umstand für die Beurteilung der fraglichen Mitteilung als Nicht-Werbung führte der EuGH an, dass diese als sogenannter „Pull-Dienste” verfügbar gewesen sei, bei denen ein Internetnutzer einen aktiven Suchschritt unternehmen müsse (EuGH a.a.O. Rn. 47).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hiernach entscheidend für die Einordnung als Werbung war also die reine Wiedergabe der ohnehin im Verkehr verwendeten Produktinformation bzw. die Abweichung hiervon. Ob diese im Rahmen eines Pull-Dienstes getätigt wird, war demgegenüber unerheblich. Dies stellte bei Verwendung der Produktinformation lediglich ein weiteres Element gegen die Annahme einer Werbung dar. Eine generelle Zulässigkeit von „Pull-Werbung“ lässt sich also hieraus nicht ableiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Soweit hierauf fußend das OLG Frankfurt (Urteil vom 07.11.2019 – 6 U 92/19, Rn. 12) angenommen hat, dass erlaubte „Pull-Werbung“ bei Nutzung einer Suchmaschine vorliegen würde, mit der das Interesse der Internetnutzer an dem Tabakerzeugnis nicht geweckt, sondern das vorhandene Interesse nur auf den passenden Anbieter gelenkt werde, mag dies unter dem Aspekt, dass die angezeigten Treffer nur eine Verlinkung bieten, aber keine Aussage zu dem Produkt enthalten, vielleicht noch nicht unter das Werbeverbot aus §§ 2 Nr. 5, 19 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 TabakerzG fallen. Die hier streitgegenständlichen Angaben zu dem Produkt gehen jedoch weit darüber hinaus und sollen offensichtlich außerhalb von einer reinen Beschreibung dem Ziel dienen, den Verkauf zu fördern. Sie verstoßen damit gegen das Werbeverbot.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) §§ 19 Abs. 3, 2 Nr. 5 TabakerzG stellen verbraucherschützende Bestimmungen im Sinne des § 2 Abs. 1 S. 1 UKlaG dar (BGH, Urteil vom 05.10.2017, Az. I ZR 117/16, Rn. 9 – Tabakwerbung im Internet), weshalb dem Verfügungskläger der für die Aussagen in Ziff. II des Antrags geltend gemachte Unterlassungsanspruch zusteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
dd) Der Verfügungsgrund wird gemäß § 12 Abs. 1 UWG vermutet. Darüber hinaus hat der Verfügungskläger vorgetragen und durch Vorlage der als Anlage ASt 8 zur Akte gereichten eidesstattlichen Versicherung glaubhaft gemacht, dass der Antragsteller im Rahmen einer Internet-Recherche erstmals am 30.11.2025 von der Website der Verfügungsbeklagten Kenntnis erlangt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Keinen Erfolg hat der Antrag in Ziff. III.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Preisangabe ist Bestandteil des Angebots und stellt daher grundsätzlich keine Werbung dar. Dies schließt jedoch nicht aus, dass über die Preisgestaltung dem angesprochenen Verkehr ein Anreiz zum Kauf von Tabakerzeugnissen gegeben wird. Hiervon ist namentlich bei auf Außenverpackungen aufgedruckten Gutscheinen, Ermäßigungen, Erwähnungen von kostenloser Abgabe, 2-für-1-Angebote und ähnlichen Angeboten auszugehen, die den Verbrauchern wirtschaftliche Vorteile suggerieren können (Erwägungsgrund Nr. 27 RL 2014/40/EU).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dieser Maßgabe kann in der Verwendung des Wortes „nur“ als Zusatz neben dem Preis jedenfalls bei dem streitgegenständlichen Angebot keine verbotene Werbung gesehen werden. Es ist bereits grundsätzlich zweifelhaft, ob den interessierten Verbraucherkreisen hierdurch der Eindruck eines wirtschaftlichen Vorteils vermittelt wird. Vorliegend kommt hinzu, dass auf der streitgegenständlichen Angebotsseite sämtliche Produktpreise entweder mit dem Zusatz „nur“ oder dem Zusatz „ab“ gestaltet sind, andere Preisauszeichnungen sind nicht vorhanden. Ein vergleichender Bezug zu anderen Produkten, der den mit dem Wort „nur“ versehenen Preis als besonders günstig erscheinen lässt, fehlt damit vollständig. Der durchschnittliche angesprochene Verbraucher wird dem also keine besondere Bedeutung beimessen, weshalb ein konkreter wirtschaftlicher Anreiz, wie er durch den Erwägungsgrund Nr. 27 der RL 2014/40/EU beschrieben wird, hierdurch nicht anzunehmen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Der Verfügungsbeklagten ist, soweit sie verurteilt wird, eine Aufbrauchfrist zu gewähren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Das Gericht hat auch im Eilverfahren von Amts wegen zu prüfen, ob dem Verletzer eine Aufbrauchfrist bzw. Umstellungsfrist einzuräumen ist. Das setzt voraus, dass dem Schuldner durch ein unbefristetes Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstünden und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung der Wettbewerbswidrigkeit nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Die Gewährung stellt insoweit eine materiellrechtliche Einschränkung des Unterlassungsanspruchs dar (Köhler/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 8 Rn. 1.88, 1.90).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorliegend erscheint es vertretbar, der Verfügungsbeklagten die beantragte Frist zu gewähren. Sie muss ihr Angebot im Hinblick auf die beanstandeten Aussagen überprüfen und hierzu noch im Blick behalten, dass auch kerngleiche Angaben von dem Verbot erfasst sind. Auf der anderen Seite sind die Interessen des Verfügungsklägers und der Allgemeinheit nicht unverhältnismäßig beeinträchtigt.Der Verstoß erscheint nicht als so massiv, dass es einer sofortigen Unterlassung bedarf.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/Y-300-Z-BECKRS-B-2026-N-1588?hl=true&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 21 Feb 2026 14:53:00 +0100</pubDate>
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    <title>Umsetzung der EmpCo-Richtlinie - Drittes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb im Bundesgesetzblatt veröffentlicht</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Das &lt;a href=&quot;https://www.recht.bund.de/bgbl/1/2026/43/VO.html&quot;&gt;Dritte Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb&lt;/a&gt; wurde heute am 19.02.2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Das Gesetz dient der Umsetzung der EmpCo-Richtlinie (EU 2024/825).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem Entwurf:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Bundesregierung stellt in ihrem Entwurf darauf ab, dass Nachhaltigkeitsaspekte in der Verbraucherkommunikation von Unternehmen eine wichtige Rolle spielten. Kaufentscheidungen, die Verbraucherinnen und Verbraucher auf Grundlage der von den Unternehmen zur Verfügung gestellten Informationen träfen, trügen dazu bei, dass sich nachhaltige Produkte am Markt durchsetzten. Informierte und sachgerechte Kaufentscheidungen könnten freilich nur getroffen werden, wenn Umweltaussagen, Nachhaltigkeitssiegel und Haltbarkeitsangaben von Unternehmen über ihre Produkte und über ihre Unternehmenstätigkeit verlässlich seien. Dafür müssten die relevanten Informationen klar und verständlich bereitgestellt werden und irreführende Geschäftspraktiken müssten unterbleiben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dementsprechend sei es Ziel der Richtlinie (EU) 2024/825 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Februar 2024 zur Änderung der Richtlinien 2005/29/EG und 2011/83/EU hinsichtlich der Stärkung der Verbraucher für den ökologischen Wandel durch besseren Schutz gegen unlautere Praktiken und durch bessere Informationen (ABl. L, 2024/825, 6.3.2024), zu einem nachhaltigen Konsumverhalten beizutragen. Die Richtlinie sei bis zum 27. März 2026 in nationales Recht umzusetzen. Die neuen Regelungen müssten ab dem 27. September 2026 angewendet werden. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Mit dem Entwurf solle Artikel 1 der Richtlinie (EU) 2024/825 umgesetzt werden, der Änderungen der Richtlinie 2005/29/EG enthalte. Darüber hinaus würden auch zum zusätzlichen Schutz von Verbraucherinnen und Verbrauchern vor sogenannten Dark Patterns auf Online-Schnittstellen Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2023/2673 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. November 2023 zur Änderung der Richtlinie 2011/83/EU in Bezug auf im Fernabsatz geschlossene Finanzdienstleistungsverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/65/EG (ABl. L, 2023/2673, 28.11.2023) umgesetzt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Entwurf diene zugleich der Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trage insbesondere zur Erreichung des Ziels 12 „Nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherstellen“, aber auch zur Erreichung von Ziel 16 bei, das in den Vorgaben 16.3 und 16.10 verlange, die Rechtsstaatlichkeit zu fördern und den öffentlichen Zugang zu Informationen zu gewährleisten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zur Erfüllung dieser Vorgaben sieht der Entwurf unter anderem folgende Lösungen vor: &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Regelungen der Richtlinie (EU) 2024/825 würden im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) umgesetzt. Die bestehende Generalklausel des § 5 Absatz 1 UWG zum Verbot irreführender Praktiken werde hierbei in § 5 Absatz 2 und 3 UWG, in § 5b Absatz 3a UWG sowie im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG konkretisiert. Umweltaussagen müssten entweder klar und in hervorgehobener Weise auf demselben Medium erläutert werden oder auf einer anerkannten hervorragenden Umweltleistung beruhen oder durch ein Nachhaltigkeitssiegel unterlegt werden. Aussagen über zukünftige Umweltleistungen dürften nur auf Grundlage eines detaillierten und realistischen Umsetzungsplans mit messbaren und zeitgebundenen Zielen sowie mit klaren, objektiven und öffentlich einsehbaren Verpflichtungen getroffen werden. Nachhaltigkeitssiegel dürften, soweit nicht von staatlicher Stelle anerkannt, nur angebracht werden, wenn sie auf einem Zertifizierungssystem beruhten. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der durch die Richtlinie (EU) 2023/2673 in die Richtlinie 2011/83/EU über die Rechte der Verbraucher eingefügte Artikel 16e werde im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG umgesetzt. Um die unlautere Beeinflussung von Verbraucherinnen und Verbrauchern beim Abschluss von Finanzdienstleistungsverträgen im Fernabsatz in Zukunft noch besser zu verhindern, werde eine in Artikel 16e Absatz 1 Satz 2 der Richtlinie (EU) 2011/83/EU ausdrücklich genannte unlautere Praktik von Unternehmen im Anhang zu § 3 Absatz 3 UWG ergänzt &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Thu, 19 Feb 2026 17:37:00 +0100</pubDate>
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    <title>VG Düsseldorf: DSGVO-Verstoß durch Löschung der Daten vor Erfüllung eines bereits geltend gemachten Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7551-VG-Duesseldorf-DSGVO-Verstoss-durch-Loeschung-der-Daten-vor-Erfuellung-eines-bereits-geltend-gemachten-Auskunftsanspruchs-gemaess-Art.-15-DSGVO.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;VG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Gerichtsbescheid vom 21.01.2026&lt;br /&gt;
29 K 7470/24&lt;br /&gt;
&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass ein DSGVO-Verstoß durch Löschung der Daten vor Erfüllung eines bereits geltend gemachten Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 DSGVO vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Der angefochtene Bescheid erweist sich auch in materieller Hinsicht als rechtmäßig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Voraussetzungen von Art. 58 Abs. 2 Buchst. b DSGVO liegen vor. Nach dieser Vorschrift verfügt jede Aufsichtsbehörde über die Befugnis, einen Verantwortlichen zu verwarnen, wenn er mit Verarbeitungsvorgängen gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die ausgesprochene Verwarnung liegen vor. Die Klägerin hat gegen die Datenschutz-Grundverordnung verstoßen, indem sie die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers nach der Stellung des Auskunftsantrags nicht weiter gespeichert hat. Die Löschung der Daten trotz der Verpflichtung der Klägerin zur Auskunftserteilung war rechtswidrig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Löschung von Daten stellt einen Verarbeitungsvorgang im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO. Die Verarbeitung betrifft personenbezogene Daten nach Art. 4 Nr. 1 DSGVO, nämlich solche, die sich auf eine identifizierte natürliche Person, den Beschwerdeführer, beziehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin hat die personenbezogenen Daten als Verantwortliche im Sinne von Art. 58 Abs. 2 b, Art. 4 Nr. 7 Halbsatz 1 DSGVO verarbeitet. Sie hat sowohl die Versendung der an die E-Mail-Adresse des Beschwerdeführers gerichteten Werbe-E-Mails als auch die Löschung von dessen personenbezogenen Daten veranlasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Als Verantwortliche muss die Klägerin nach Art. 5 Abs. 2 DS-GVO iVm Art. 5 Abs. 1 lit. a DS-GVO sicherstellen, dass die von ihr durchgeführte Datenverarbeitung rechtmäßig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-60/22 -, ZD 2023,606, Rn. 54.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung wird in Art. 6 DSGVO geregelt. Die Liste der darin genannten Fälle, in denen eine Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann, ist erschöpfend und abschließend, sodass eine Verarbeitung unter einen der in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 DSGVO vorgesehenen Fälle subsumierbar sein muss, um als rechtmäßig angesehen werden zu können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vgl. EuGH, Urteil vom 4. Mai 2023 - C-60/22 -, ZD 2023,606, Rn. 56.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach war die Löschung der personenbezogenen Daten rechtswidrig, weil für diese Verarbeitung keine der in Art. 6 Abs. 1 DSGVO genannten Bedingungen erfüllt waren. In Betracht kommen dabei allein die Tatbestände in Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. a) und lit. c) DSGVO. Die Verarbeitung in Form der Löschung ist weder für die Erfüllung eines Vertrages (lit. b)) noch zum Schutz lebenswichtiger Interessen der betroffenen Person oder einer anderen natürlichen Person erforderlich (lit.d)). Die Klägerin nimmt auch keine Aufgabe wahr, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die ihr übertragen wurde) (lit. e)). Schließlich liegen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass die Löschung zur Wahrnehmung der berechtigten Interessen der Klägerin erforderlich gewesen sein könnte (lit. f)).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine Einwilligung des betroffenen Beschwerdeführers zu der Verarbeitung in Form der Löschung seiner personenbezogenen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 UAbs. lit. a) DSGVO liegt nicht vor. Sein ausdrücklich als Bitte um Auskunftserteilung bezeichnetes Schreiben vom 26. August 2022 kann ersichtlich nicht als Einwilligung zur Löschung seiner Daten nicht verstanden werden. Dasselbe gilt für die Erinnerung an das Auskunftsersuchen vom 26. September 2022.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Löschung war auch nicht zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung der Klägerin erforderlich (Art. 6 Abs. 1 UAbs. 1 lit. c)). Ein Löschungsbegehren hat der Beschwerdeführer nicht geäußert. Es traf auch keiner der Gründe zu, die nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO zu einer Verpflichtung des Verantwortlichen zur unverzüglichen Löschung personenbezogener Daten führen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die personenbezogenen Daten waren für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, weiter notwendig (Art. 17 Abs. 1 lit. a) DSGVO. Aus dem Grundsatz der Datenminimierung gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. c) DSGVO, dem - wie die anderen Grundsätze des Art. 5 DSGVO auch - jede Datenverarbeitung entsprechen muss, kann die Klägerin daher nichts für sich herleiten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der ursprünglich auf E-Mail-Marketing gerichtete Zweck der Datenverarbeitung dürfte bereits nicht entfallen sein. Der Beschwerdeführer hat lediglich einen Auskunftsantrag gestellt und mit seinen Schreiben, anders als die Klägerin behauptet, an keiner Stelle kundgetan, dass er keine Werbemails mehr wünsche. Ausgehend von der angeblich erteilten Einwilligung des Beschwerdeführers in die Nutzung und Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten für Werbezwecke per E-Mail (Bl. 75 der Beiakte Heft 1) durfte die Klägerin im Gegenteil davon ausgehen, weiter Werbemails versenden zu dürfen. Das zeigt, dass es sich um eine reine Schutzbehauptung handelt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ungeachtet dessen war die Datenverarbeitung aber nach Stellung des Auskunftsantrags für die Zwecke der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung notwendig. Zum Zeitpunkt der Löschung war das Auskunftsverlangen des Beschwerdeführers noch nicht erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Erfüllung der Pflicht aus Art. 12 Abs. 1 bis 3 DSGVO setzt die fortgesetzte Datenverarbeitung in Form der Speicherung der personenbezogenen Daten bis zur Erfüllung des Auskunftsbegehrens voraus. Die Mitteilungen gemäß Art. 15 DSGVO z.B. zu den Bearbeitungszwecken oder den Kategorien der verarbeiteten personenbezogenen Daten können nur übermittelt werden, wenn der Verantwortliche noch über die personenbezogenen Daten verfügt. Es spricht viel dafür, dass die personenbezogenen Daten, auf die die Auskunft zielt, so lange gespeichert werden müssen, bis die betroffene Person Gelegenheit hatte, die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung zu überprüfen (vgl. Erwägungsgrund 63). Wie lange personenbezogene Daten zur Erfüllung eines Auskunftsbegehrens gespeichert werden müssen, braucht hier jedoch nicht entschieden zu werden. Denn jedenfalls tritt Erfüllung der Informationspflicht des Verantwortlichen und mit ihr der Wegfall des Zwecks der Verarbeitung frühestens ein, nachdem dem Antragsteller die begehrten Informationen vollständig und innerhalb der maßgeblichen Frist zur Verfügung gestellt wurden (Art. 12 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 DSGVO). Die Klägerin hat vorliegend die Daten aber bereits gelöscht, bevor dem Beschwerdeführer die Auskunft übermittelt worden ist. Mit Übersendung der als Datenschutzauskunft bezeichneten Daten hat die Klägerin bereits die Löschung der Daten in ihrer Datenbank bestätigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Einen Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art. 17 Abs. 1 lit. c) DSGVO) hat der Beschwerdeführer ebenfalls nicht eingelegt, auch wenn die Klägerin die Schreiben des Beschwerdeführers als solchen bezeichnet. Das nur aus konkreten Fragen bestehende Schreiben vom 26. August 2022 sowie die Erinnerung an das Auskunftsersuchen vom 26. September 2022 enthalten keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer keine Werbemails mehr wünscht oder dass er der Verarbeitung widerspricht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch die anderen in Art. 17 Abs. 1 DSGVO genannten Gründe treffen nicht zu. Ein Widerruf der Einwilligung ist nicht ersichtlich (Art. 17 Abs. 1 lit. b) DSGVO). Die personenbezogenen Daten wurden aus Sicht der Klägerin auch nicht unrechtmäßig verarbeitet (Art. 17 Abs. 1 lit. d) DSGVO). Vielmehr stützt sie sich, wie die „Datenschutzauskunft“ zeigt, gerade auf eine angebliche Einwilligung des Beschwerdeführers in die Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten. Eine rechtliche Verpflichtung nach Art. 17 Abs. 1 lit. e) DSGVO ist nicht ersichtlich. Ebenso wenig wurden die Daten in Bezug auf angebotene Dienste der Informationsgesellschaft gemäß Art. 8 Abs. 1 erhoben (Art. 17 Abs. 1 lit. f) DSGVO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Klägerin kann die vorgenommene Löschung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers schließlich nicht auf Art. 5 Abs. 1 lit. d) DSGVO und eine angebliche sachliche Unrichtigkeit der Daten stützen. Die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers waren im Gegenteil sachlich richtig, und zwar sowohl im Hinblick auf Werbezwecke als auch zum Zwecke der Informationserteilung. Wie die Klägerin den beiden der Löschung vorangegangenen Schreiben des Beschwerdeführers entnommen haben will, dass die Daten nicht von ihm sein könnten, ist nicht nachvollziehbar und offensichtlich vorgeschoben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Verwarnung begegnet auch auf der Rechtsfolgenseite keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat das ihr nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt (§ 114 Satz 1 VwGO). Insbesondere ist ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, der bei der Auswahl der nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO zur Verfügung stehenden Maßnahmen zu beachten ist,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Juni 2022 - 16 A 857/21 -, juris Rn. 147,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
nicht zu erkennen. Die Verwarnung dient dem Zweck der Datenschutz-Grundverordnung, eine einheitliche Überwachung und Durchsetzung der Verordnung in der gesamten Union sicherzustellen (vgl. Erwägungsgrund 129 Satz 1 DSGVO). Durch die ihr zukommende Warnfunktion ist sie auch geeignet, datenschutzkonforme Zustände herzustellen. Sie ist des Weiteren auch erforderlich. Mit der Verwarnung hat die Beklagte das mildeste Abhilfeinstrumentarium im Maßnahmenkatalog des Art. 58 Abs. 2 DSGVO gewählt. Die Anordnung ist schließlich auch angemessen, d. h. verhältnismäßig im engeren Sinn. Die Verwarnung stellt sich als geringfügiger Eingriff in die Rechte der Klägerin dar, da mit ihr insbesondere keine unmittelbaren finanziellen Nachteile verbunden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorsorglich weist das Gericht darauf hin, dass in Fällen wie dem vorliegenden auch die Verhängung eines Bußgeldes gemäß Art. 58 Abs. 2 i DSGVO gerechtfertigt sein dürfte. Denn es ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin mit der Löschung nicht nur die Überprüfung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenschutzauskunft, sondern auch die Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Verarbeitung der personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers vereitelt hat. Es spricht alles dafür, dass dies beabsichtigt war. Die Klägerin hat die personenbezogenen Daten des Beschwerdeführers angeblich mit dessen Einwilligung verarbeitet, und durfte damit von der Rechtmäßigkeit der Datenverarbeitung ausgehen. Es gab also keinen Grund zur Löschung, es sei denn, die Daten sind tatsächlich rechtswidrig erhoben worden.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2026/29_K_7470_24_Gerichtsbescheid_20260121.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Wed, 18 Feb 2026 18:31:00 +0100</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Köln: Wettbewerbswidriger Vertstoß gegen Art. 10 HCVO durch Bezeichnung &quot;Menoglück&quot; für ein Nahrungsergänzungsmittel welches für die Wechseljahre angeboten wird</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.01.2026&lt;br /&gt;
6 U 78/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Köln hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Vertstoß gegen Art. 10 HCVO durch Bezeichnung &quot;Menoglück&quot; für ein Nahrungsergänzungsmittel welches für die Wechseljahre angeboten wird.&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 16 Feb 2026 18:15:00 +0100</pubDate>
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    <category>art. 10 hcvo</category>
<category>§ 3a uwg</category>
<category>bewerbung</category>
<category>gesundheitsbezogen</category>
<category>hcvo</category>
<category>health-claims-verordnung</category>
<category>marktverhaltensregel</category>
<category>menoglück</category>
<category>nahrungsergänzungsmittel</category>
<category>olg münchen</category>
<category>produktbezeichnung</category>
<category>wechseljahre</category>
<category>werbung</category>
<category>wettbewerbsrecht</category>

</item>
<item>
    <title>LG Hanau: Wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit einem Countdown für ein Sonderangebot wenn dieses nach Ablauf weiter angeboten wird</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Hanau&lt;br /&gt;
Urteil vom 05.11.2025&lt;br /&gt;
6 O 27/25 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Hanau hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung durch Werbung mit einem Countdown für ein Sonderangebot vorliegt, wenn dieses nach Ablauf weiter angeboten wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.vzbv.de/sites/default/files/2026-02/LG%20Hanau_05.11.2025.pdf&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 16 Feb 2026 17:49:00 +0100</pubDate>
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    <category>§ 5 uwg</category>
<category>befristet</category>
<category>befristung</category>
<category>countdown</category>
<category>lg hanau</category>
<category>rabatt</category>
<category>rabattaktion</category>
<category>schnäppchen</category>
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<category>verlängerung</category>
<category>werbung</category>
<category>wettbewerbsrecht</category>

</item>
<item>
    <title>EU-Kommission stellt vorläufig fest: TikTok verstößt wegen seines suchterzeugenden Designs gegen den DSA (Digital Services Act)</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    Die EU-Kommission hat vorläufig festgestellt, dass TikTok wegen seines suchterzeugenden Designs gegen den DSA (Digital Services Act) verstößt. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung der EU-Kommission:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Kommission stellt vorläufig fest, dass das suchterzeugende Design von TikTok gegen das Gesetz über digitale Dienste verstößt&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Europäische Kommission hat heute vorläufig festgestellt, dass TikTok wegen seines suchterzeugenden Designs gegen das Gesetz über digitale Dienste verstößt. Dazu gehören Funktionen wie unendliches Scrollen, Autoplay, Push-Benachrichtigungen und das hochgradig personalisierte Empfehlungssystem.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Risikobewertung&lt;br /&gt;
Die Untersuchung der Kommission hat vorläufig ergeben, dass TikTok nicht angemessen bewertet hat, wie diese Suchtmerkmale das körperliche und geistige Wohlbefinden seiner Nutzer, einschließlich Minderjähriger und schutzbedürftiger Erwachsener, beeinträchtigen könnten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Beispielsweise befeuern bestimmte Gestaltungsmerkmale von TikTok, indem sie die Nutzer ständig mit neuen Inhalten „belohnen“, den Drang, weiter zu scrollen und das Gehirn der Nutzer in den „Autopilotenmodus“ zu verlagern. Wissenschaftliche Untersuchungen zeigen, dass dies zu zwanghaftem Verhalten führen und die Selbstkontrolle der Nutzer verringern kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Darüber hinaus ignorierte TikTok bei seiner Bewertung wichtige Indikatoren für die zwanghafte Nutzung der App, wie die Zeit, die Minderjährige nachts auf TikTok verbringen, die Häufigkeit, mit der Benutzer die App öffnen, und andere potenzielle Indikatoren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Maßnahmen zur Risikominderung&lt;br /&gt;
TikTok scheint es versäumt zu haben, angemessene, verhältnismäßige und wirksame Maßnahmen zur Minderung der Risiken zu ergreifen, die sich aus seinem Suchtkonzept ergeben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
So scheinen beispielsweise die derzeitigen Maßnahmen zu TikTok, insbesondere die Screentime-Management-Tools und Tools zur elterlichen Kontrolle, die Risiken, die sich aus dem süchtig machenden Design von TikTok ergeben, nicht wirksam zu verringern. Die Zeitmanagement-Tools scheinen die Benutzer nicht in die Lage zu versetzen, ihre Verwendung von TikTok zu reduzieren und zu kontrollieren, da sie leicht zu entlassen sind und begrenzte Reibung einführen. In ähnlicher Weise sind elterliche Kontrollen möglicherweise nicht wirksam, da sie zusätzliche Zeit und Fähigkeiten der Eltern erfordern, um die Kontrollen einzuführen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist die Kommission der Auffassung, dass TikTok das grundlegende Design seines Dienstes ändern muss. Beispielsweise durch die Deaktivierung wichtiger Suchtfunktionen wie „unendliches Scrollen“ im Laufe der Zeit, die Implementierung wirksamer „Bildschirmzeitunterbrechungen“, auch während der Nacht, und die Anpassung des Empfehlungssystems.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Diese vorläufigen Feststellungen greifen dem Ergebnis der Untersuchung nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die vorläufigen Ansichten der Kommission beruhen auf einer eingehenden Untersuchung, die eine Analyse der Risikobewertungsberichte, internen Daten und Dokumente von TikTok und der Antworten von TikTok auf mehrfache Auskunftsersuchen, eine Überprüfung der umfangreichen wissenschaftlichen Forschung zu diesem Thema und Interviews mit Experten in mehreren Bereichen, einschließlich der Verhaltensabhängigkeit, umfasste.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nächste Schritte&lt;br /&gt;
TikTok hat nun die Möglichkeit, von seinem Recht auf Verteidigung Gebrauch zu machen. Sie kann die Unterlagen in den Untersuchungsakten der Kommission prüfen und schriftlich auf die vorläufigen Feststellungen der Kommission antworten. Parallel dazu wird das Europäische Gremium für digitale Dienste konsultiert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wird der Standpunkt der Kommission letztlich bestätigt, kann die Kommission eine Nichteinhaltungsentscheidung erlassen, mit der eine Geldbuße verhängt werden kann, die der Art, der Schwere, dem erneuten Auftreten und der Dauer des Verstoßes angemessen ist und bis zu 6 % des weltweiten Jahresumsatzes des Anbieters beträgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Hintergrund&lt;br /&gt;
Die vorläufigen Feststellungen der Kommission sind heute Teil ihres förmlichen Verfahrens zur Untersuchung der Einhaltung des Gesetzes über digitale Dienste durch TikTok, das am 19. Februar 2024 eingeleitet wurde. Neben dem süchtig machenden Design umfasst diese Untersuchung den „Kaninchenlocheffekt“ der Empfehlungssysteme von TikTok, das Risiko, dass Minderjährige aufgrund einer falschen Darstellung ihres Alters eine altersunangemessene Erfahrung machen, die Verpflichtungen der Plattformen, ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Schutz für Minderjährige zu gewährleisten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Untersuchung umfasste auch den Zugang zu öffentlichen Daten für Forscher, für die im Oktober 2025 vorläufige Ergebnisse angenommen wurden, und die Transparenz der Werbung, die im Dezember 2025 durch verbindliche Verpflichtungen abgeschlossen wurde.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Fri, 06 Feb 2026 15:40:00 +0100</pubDate>
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    <category>bytedance</category>
<category>digital services act</category>
<category>digitale dienste</category>
<category>dsa</category>
<category>eu-kommission</category>
<category>gefahren</category>
<category>illegale inhalte</category>
<category>inhalte</category>
<category>jugendschutz</category>
<category>kaninchenloch-effekt</category>
<category>minderjährige</category>
<category>rabbit hole</category>
<category>rabbit-hole effect</category>
<category>social media</category>
<category>suchtgefahr</category>
<category>tiktok</category>
<category>unendliches scrollen</category>
<category>werbung</category>

</item>
<item>
    <title>OLG Karlsruhe: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG durch 25 Euro-Gutschein für die digitale Einlösung eines E-Rezeptes </title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7519-OLG-Karlsruhe-Wettbewerbswidriger-Verstoss-gegen-7-Abs.-1-HWG-durch-25-Euro-Gutschein-fuer-die-digitale-Einloesung-eines-E-Rezeptes.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Karlsruhe&lt;br /&gt;
Urteilk vom 09.12.2025&lt;br /&gt;
14 U 49/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 7 Abs. 1 HWG vorliegt, wenn eine Versandapotheke mit einem 25 Euro-Gutschein für die digitale Einlösung eines E-Rezeptes wirbt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;B. Der Verfügungsklägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 8 Abs. 1, 3 Abs. 1, 3a UWG in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG zu.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Die beanstandete Werbemaßnahme stellt eine geschäftliche Handlung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG dar, da es sich um das Verhalten einer Person zu Gunsten des eigenen Unternehmens handelt, das mit der Förderung des Absatzes von Waren unmittelbar und objektiv zusammenhängt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig, § 3 Abs. 1 UWG. Gemäß § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Das in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG geregelte grundsätzliche Verbot des Anbietens, Ankündigens und Gewährens von Werbegaben stellt eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG dar. Es soll durch eine weitgehende Eindämmung der Wertreklame im Bereich der Heilmittel der abstrakten Gefahr begegnen, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und gegebenenfalls welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, durch die Aussicht auf Werbegaben unsachlich beeinflusst werden (st. Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 17.07.2025 - I ZR 43/24, Rn. 15, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Die angegriffene Werbemaßnahme ist produktbezogen und damit vom Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes erfasst.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Nicht jede Werbung für Arzneimittel im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG unterfällt den Bestimmungen des Heilmittelwerbegesetzes. Einbezogen in den Geltungsbereich dieses Gesetzes ist nur die produktbezogene Werbung (Produkt- und Absatzwerbung) und nicht die allgemeine Firmenwerbung (Unternehmens- und Imagewerbung), durch die ohne Bezugnahme auf bestimmte Arzneimittel für Ansehen und Leistungsfähigkeit des Unternehmens allgemein geworben wird. Die Beantwortung der für die Anwendbarkeit des Heilmittelwerbegesetzes entscheidenden Frage, ob die zu beurteilende Werbung Absatz- oder Firmenwerbung ist, hängt maßgeblich davon ab, ob nach dem Gesamterscheinungsbild der Werbung die Darstellung des Unternehmens oder aber die Anpreisung bestimmter oder zumindest individualisierbarer Produkte im Vordergrund steht. Auch eine Werbung für das gesamte Warensortiment der Apotheke kann produktbezogen sein. Es gibt keinen überzeugenden Grund, den vom Gesetzgeber im Bereich der Heilmittelwerbung als grundsätzlich unerwünscht angesehenen Anreiz einer Wertreklame gerade dann hinzunehmen, wenn diese Form der Reklame für eine besonders große Zahl von Heilmitteln eingesetzt wird (st. Rspr. vgl. nur BGH, Urteil vom 18.11.2021 - I ZR 214/18, Rn. 35, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Gemessen hieran ist die angegriffene Werbung produktbezogen. Die Werbeaktion zielt auf das gesamte Angebot der Online-Apotheke der Verfügungsbeklagten ab, da der ausgelobte Gutschein über 25 € für praktisch das gesamte Warensortiment (mit wenigen Ausnahmen) verwendet werden kann. Es handelt sich nicht lediglich um unternehmensbezogene Werbung. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union stellt die Werbung einer Apotheke für den Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel, mit der allein die Entscheidung für die Apotheke beeinflusst werden soll, bei der ein Kunde bereits verschriebene rezeptpflichtige Arzneimittel bezieht, zwar keine Werbung für Arzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG dar, sondern eine nicht von dieser Richtlinie erfasste Werbung für die Apotheke. Hieraus folgt jedoch nicht, dass eine solche Werbung nicht in den Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes fällt. Aus der in § 7 HWG geregelten Gegenausnahme für (preisgebundene) verschreibungspflichtige Arzneimittel ergibt sich, dass das Heilmittelwerbegesetz auch die Werbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel erfasst. Die Gegenausnahme ist zwar möglicherweise nicht auf den Versand verschreibungspflichtiger Arzneimittel aus einem anderen EU-Mitgliedstaat, wohl aber auf die Abgabe (auch im Wege des Versands) innerhalb Deutschlands anwendbar. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Richtlinie 2001/83/EG und dem Heilmittelwerbegesetz unterschiedliche Begriffe der „Werbung für Arzneimittel“ zugrunde liegen und das Heilmittelwerbegesetz anders als die Richtlinie 2001/83/EG auch die Werbung einer Apotheke für den Erwerb verschreibungspflichtiger Arzneimittel umfasst (BGH, Urteil vom 06.11.2025 - I ZR 182/22, Rn. 53, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
5. Der ausgelobte 25 € Gutschein stellt eine (grundsätzlich unzulässige) Werbegabe im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der Begriff der Werbegabe in § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG ist mit Blick auf den Zweck der dortigen Regelung, durch eine weitgehende Eindämmung von Werbegeschenken im Heilmittelbereich der abstrakten Gefahr einer hiervon ausgehenden unsachlichen Beeinflussung zu begegnen, weit auszulegen. Er erfasst grundsätzlich jede aus der Sicht des Empfängers nicht berechnete geldwerte Vergünstigung. Eine Werbegabe setzt demnach voraus, dass die Zuwendung aus der Sicht des Empfängers unentgeltlich gewährt wird; er muss diese als ein Geschenk ansehen (vgl. BGH, Urteil vom 18.11.2021 - I ZR 214/18, Rn. 41, juris). Dies ist bei einem Wertgutschein zweifelsfrei der Fall.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
6. Ein Ausnahmefall im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HWG liegt nicht vor.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 HWG ist es unzulässig, Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) anzubieten, anzukündigen oder zu gewähren oder als Angehöriger der Fachkreise anzunehmen, es sei denn, es liegt einer der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 HWG gesetzlich geregelten Ausnahmefälle vor. Von dem Verbot ausgenommen sind - soweit im vorliegenden Fall in Betracht kommend - geringwertige Kleinigkeiten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG) und Zuwendungen oder Werbegaben in einem bestimmten oder auf bestimmte Art zu berechnenden Geldbetrag (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG). Allerdings bleiben bei beiden Ausnahmen Zuwendungen oder sonstige Werbegaben für Arzneimittel unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gelten (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 2, § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 2 HWG).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Bei dem ausgelobten Gutschein über 25 € handelt es sich nicht um eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 1 Halbsatz 1 Fall 2 HWG. Sein Wert überschreitet die für Publikumswerbung bei 1 € liegende Schwelle der Geringwertigkeit (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2025 - I ZR 43/24, Rn. 45, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG ist nicht erfüllt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dahin auszulegen, dass ihm allein unmittelbar wirkende Preisnachlässe und Zahlungen, nicht aber auf einen Geldbetrag oder einen prozentualen Rabatt lautende Gutscheine für den nachfolgenden Erwerb weiterer Produkte unterfallen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dieses Verständnis beruht insbesondere auf dem Schutzzweck des § 7 Abs. 1 HWG, im Zusammenhang mit dem Erwerb von Heilmitteln der auch nur abstrakten Gefahr einer unsachlichen Beeinflussung der Werbeadressaten entgegenzuwirken. Soweit durch einen Rabattgutschein ein Anreiz für den Erwerb weiterer Heilmittel geschaffen wird, ist zudem auch der weitere Schutzzweck des Heilmittelwerberechts berührt, einer unkritischen Selbstmedikation und einem womöglich gesundheitsgefährdenden Zuviel- und Fehlgebrauch von Heilmitteln entgegenzuwirken (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2025 - I ZR 182/22, Rn. 65 f., juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine solche Auslegung des § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 1 Buchst. a HWG ist unionsrechtskonform. Denn ein versprochener Rabattgutschein für den nachfolgenden Erwerb rezeptfreier Produkte unterfällt nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs dem Begriff der Werbung für Arzneimittel im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG, weil sie den Kauf nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel fördert. Eine Werbung dieser Art kann entgegen Art. 87 Abs. 3 der Richtlinie 2001/83/EG zu einer unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel führen, so dass ihr Verbot dem mit dieser Vorschrift verfolgten wesentlichen Ziel des Schutzes der öffentlichen Gesundheit entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 06.11.2025 - I ZR 182/22, Rn. 74, juris).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Werbeaktionen, die nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel anderen von einer Apotheke angebotenen Verbrauchsprodukten gleichstellen, können zu einer unzweckmäßigen und übermäßigen Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel führen, da sie den ganz besonderen Charakter dieser Arzneimittel verschleiern, deren therapeutische Wirkungen sie substanziell von den übrigen Waren unterscheiden. Diese Gleichstellung lenkt den Verbraucher von einer sachlichen Prüfung der Frage ab, ob die Einnahme dieser Arzneimittel erforderlich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 27.03.2025 - C-517/23, WRP 2025, 583, 589).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Gemessen an diesen Grundsätzen stellt die streitgegenständliche Werbeaktion nicht lediglich einen unmittelbar wirkenden Preisnachlass dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Zwar wäre es denkbar, dass der Gutschein lediglich dazu verwendet wird, die Kosten für die Selbstbeteiligung des Kunden beim Erwerb eines oder mehrerer verschreibungspflichtiger Medikamente zu senken. Allerdings zielt die Aktion (auch) darauf ab, dass der Kunde einen etwaig verbleibenden Betrag dazu nutzt, weitere Produkte aus dem Sortiment der Verfügungsbeklagten zusätzlich zu erwerben, worunter nicht verschreibungspflichtige Medikamente fallen. Für gesetzlich Versicherte - an die sich die Werbung richtet - beträgt die Selbstbeteiligung (Zuzahlung) für verschreibungspflichtige Medikamente in der Regel 10 % der Kosten, mindestens 5 € und maximal 10 € pro Medikamentenpackung. Wenn nun lediglich ein verschreibungspflichtiges Medikament bei der Verfügungsbeklagten bestellt wird, würde der Restbetrag - die Differenz zwischen dem Gutscheinbetrag von 25 € und der Zuzahlung von maximal 10 € - ersatzlos verfallen. In diesen Fällen wird durch den streitgegenständlichen Gutschein in Höhe von 25 € ein Anreiz geschaffen, nicht lediglich das an sich benötigte, verschreibungspflichtige Medikament zu bestellen, sondern zusätzlich ein oder mehrere nicht verschreibungspflichtige(s) Medikament(e). Dies gilt umso mehr, als die Verfügungsbeklagte vorträgt, die Werbeaktion richte sich in erster Linie an zuzahlungsbefreite gesetzlich Versicherte - etwa chronisch Kranke - die Medikamente auf Vorrat bestellen. Damit ist die Aktion (auch) dazu bestimmt und geeignet, eine unzweckmäßige und übermäßige Verwendung nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel zu fördern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Vor dem Hintergrund, dass der Gutschein nur im Rahmen eines einzigen Bestellvorgangs eingelöst werden kann, meint die Verfügungsbeklagte, dass es sich um einen sofort wirkenden Barrabatt handle. Dem kann in Hinblick auf die oben dargestellten Schutzzwecke nicht gefolgt werden. Der Ablauf stellt sich nämlich so dar, dass von dem Verbraucher ein E-Rezept bei der Verfügungsbeklagten über die App eingereicht wird, wodurch die Voraussetzungen der Gewährung des streitgegenständlichen 25 € Gutscheins erfüllt sind. Der Betrag wird regelmäßig allein durch die Zuzahlung nicht ausgeschöpft werden, etwa wenn der gesetzlich Krankenversicherte lediglich ein oder zwei Rezept(e) für je ein einzelnes verschreibungspflichtiges Medikament eingereicht hat und/oder zuzahlungsbefreit ist. Ein Kunde kann dann noch - so die Verfügungsbeklagte - „Seife oder Aspirin in den Warenkorb legen und den Rest des Rabatts dafür nutzen“, wobei die Kunden nach dem eigenen Vortrag der Verfügungsbeklagten bei ihr in etwa gleichem Umgang OTC- und BPC-Produkte kaufen. Durch die streitgegenständliche Werbeaktion wird demgemäß der Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Arzneimittel dem Erwerb anderer von der Verfügungsbeklagten angebotener Verbrauchsprodukte gleichgestellt, da sich der ausgelobte Rabatt ausdrücklich auf OTC- und BPC-Produkte bezieht. In den Fällen, in denen der Rabatt durch die Zuzahlung für verschreibungspflichtige Medikamente nicht aufgezehrt wird, erhält der Kunde demgemäß einen Anreiz, nachfolgend - im Rahmen desselben Bestellvorgangs - weitere Bestellungen zu tätigen, um den vollen bzw. maximal möglichen Gutscheinbetrag auszuschöpfen, wobei sich der Anreiz (auch) auf den Erwerb nicht verschreibungspflichtiger Medikamente erstreckt. Es handelt sich damit anders als bei der Gewährung eines (möglicherweise zulässigen) Barrabattes nicht um einen unmittelbar wirkenden Preisnachlass, sondern vielmehr um einen zeitlich gestreckten Vorgang, der sich nicht substantiell davon unterscheidet, dass der Kunde einen Gutschein für einen nachfolgenden Bestellvorgang erhält. Es wird im Unterschied zu einem Barrabatt nicht nur der Preis für das an sich benötigte Medikament vermindert, sondern auch mit einem Vorteil beim (unmittelbar nachfolgenden) Erwerb anderer Waren - auch nicht verschreibungspflichtiger Medikamente - geworben, der in keinerlei Zusammenhang mit dem Erwerb des benötigten verschreibungspflichtigen Heilmittels steht. Dadurch, dass der Rabatt nur im Rahmen desselben Bestellvorgangs gewährt wird, besteht ein umso stärkerer Anreiz dafür, weitere Produkte - auch nicht verschreibungspflichtige Medikamente - zusätzlich zu bestellen, um den vollen Vorteil auszuschöpfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3) Soweit die Verfügungsbeklagte vorträgt, eine Werbeaktion mit einem 10 % Rabatt für OTC- und BPC-Produkte sei zulässig, kann dies dahinstehen, da sich eine solche Werbeaktion maßgeblich von der streitgegenständlichen unterscheidet. Im vorliegenden Fall knüpft die Gewährung des 25 € Gutscheins an die Einreichung eines E-Rezeptes an, wodurch wie dargelegt (auch) ein Anreiz geschaffen wird, an sich nicht benötigte, nicht verschreibungspflichtige Medikamente zusätzlich zu dem benötigten Medikament zu bestellen. Wird lediglich ein 10 % Rabatt auf OTC- und BPC-Produkte gewährt, fehlt es gerade an dieser Verknüpfung, so dass damit eine andere Anreizwirkung verbunden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(4) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs steht der dargelegten Auslegung nicht entgegen. In dem Urteil vom 06.11.2025 - I ZR 182/22 hat der Bundesgerichtshof zu der streitgegenständlichen Fragestellung keine Stellung bezogen, da der erstmals in der Revisionsinstanz insoweit gehaltene Sachvortrag gemäß § 559 Abs. 1 ZPO nicht berücksichtigungsfähig war (BGH, Urteil vom 06.11.2025 - I ZR 182/22, Rn. 79, juris). Der seitens der Verfügungsbeklagten hieraus gezogene Schluss, dass der Bundesgerichtshof damit zum Ausdruck gebracht haben soll, dass er ihrer Rechtsansicht folgt, verbietet sich. Auch aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 17.07.2025 - I ZR 74/24 folgt nichts anderes. Denn die beiden dort streitgegenständlichen Rabattaktionen bezogen sich nach den vom Bundesgerichtshof zugrunde gelegten Feststellungen ausschließlich auf verschreibungspflichtige Arzneimittel und betrafen allein die Entscheidung des Kunden für die Apotheke, weshalb sie nicht unter den Begriff „Werbung für Arzneimittel“ im Sinne von Art. 86 Abs. 1 der Richtlinie 2001/83/EG fielen (vgl. BGH, Urteil vom 17.07.2025 - I ZR 74/24, Rn. 73, juris). Dies ist bei der streitgegenständlichen Werbeaktion der Verfügungsbeklagten wie dargelegt gerade nicht der Fall.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Nach all dem kann dahinstehen, ob der Anwendung der Ausnahmevorschrift von § 7 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 Nr. 2 Teilsatz 2 HWG § 129 Abs. 3 Satz 3 SGB V entgegensteht, da die Ausnahmevorschrift wie dargelegt bereits nicht einschlägig ist (vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 15.05.2025 - 6 U 347/24, Rn. 44, juris).&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://www.landesrecht-bw.de/bsbw/document/NJRE001627874&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Sat, 31 Jan 2026 14:46:00 +0100</pubDate>
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