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    <title>BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld (Artikel mit Tag wettbewerbswidrig)</title>
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    <description>Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</description>
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    <pubDate>Mon, 17 Aug 2026 14:45:00 GMT</pubDate>

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    <title>RSS: BECKMANN UND NORDA - Rechtsanwälte Bielefeld - Aktuelle rechtliche Informationen - Rechtsanwalt Marcus Beckmann - Rechtsanwältin Anke Norda</title>
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<item>
    <title>OLG Köln: Erwerb einer verwechslungsfähigen Domain zum Zweck des Weiterverkaufs an den Mitbewerber ist eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Beschluss vom 22.07.2026&lt;br /&gt;
6 W 8/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Köln hat entschieden, dass der Erwerb einer mit der Unternehmensbezeichnung eines Mitbewerbers verwechslungsfähigen Domain eine gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG darstellt, wenn der Erwerb vorrangig dem Zweck dient, die Domain dem Mitbewerber zum Kauf anzubieten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die nach §§ 91a Abs. 2 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ungeachtet der erst nach ergangener Nichtabhilfeentscheidung vorgelegten Beschwerdebegründung deren Inhalt sowie der weitere Vortrag beider Parteien im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, weil kein Fall des § 571 Abs. 3 ZPO vorliegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In der Sache hat das Landgericht mit Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen wird, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt, weil deren negative Feststellungsklage - gerichtet auf das Nichtbestehen der mit der Abmahnung des Beklagten vom 03.06.2025 geltend gemachten Ansprüche - unbegründet war und diese Kostenverteilung daher billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entsprach, § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Mit Blick auf die Beschwerdebegründung bedarf es nur folgender ergänzender Ausführungen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Eine Abänderung der Kostenquote ist nicht deshalb veranlasst, weil der Abmahnung vom 03.06.2025 - wie die Klägerin meint - unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde gelegen hätten. Der Beklagte hat insofern vielmehr - wie auch die nachfolgenden gerichtlichen Verfahren zeigen - einen einheitlichen Unterlassungsanspruch geltend gemacht, den er auf denselben Lebenssachverhalt, nämlich die Registrierung der Domain media-kanzlei.de durch die Klägerin und die Einrichtung einer Weiterleitung auf die Webseite der Klägerin, gestützt hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Richtig ist zwar, dass dieses Verhalten in der Abmahnung sowohl als gezielte Behinderung als auch als Irreführung beanstandet worden ist. Dies führt aber nicht zur Annahme unterschiedlicher Streitgegenstände. Bei einem einheitlichen Klagebegehren wie im Streitfall liegen verschiedene Streitgegenstände nur vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet; dies kann der Fall sein, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet (BGH GRUR 2014, 393, 394 Rn. 14 - wetteronline.de). Hingegen ist anerkannt, dass die grundsätzlich nebeneinander anwendbaren Vorschriften des § 4 Nr. 4 UWG einerseits und des § 5 Abs. 1 UWG andererseits (vgl. dazu Köhler/Alexander, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 4 Rn. 4.3e) lediglich unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte darstellen, die nicht zur Annahme eines zusätzlichen Streitgegenstands führen (vgl. Köhler/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 1.23k).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit der Beklagte sich in der Abmahnung auch auf das Namensrecht berufen hat, das als eigenes Schutzrecht zur Annahme eines weiteren Streitgegenstandes führt (vgl. nur BGH, a.a.O. Rn. 14 - wetteronline.de), geschah dies ausweislich der Ausführungen in der Abmahnung nur hilfsweise und nachrangig gegenüber dem auf UWG gestützten einheitlichen Unterlassungsanspruch. Da der Beklagte bereits mit seiner Hauptbegründung durchdrang, kam es für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der negativen Feststellungsklage auf die Hilfsbegründung mithin nicht mehr an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Hinsichtlich des Bestehens eines Unterlassungsanspruchs wegen gezielter Behinderung aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 4 UWG wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihre bereits in erster Instanz vorgetragenen Argumente, die das Landgericht indes mit in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen entkräftet hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Gemäß § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt dies eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen. Dabei ist anerkannt, dass eine gezielte Behinderung auch jenseits des kennzeichenrechtlichen Schutzes in der Registrierung und Nutzung einer Domain liegen kann, wenn damit unangemessen Kunden eines Mitbewerbers abgefangen werden sollen (vgl. grundlegend BGH GRUR 2014, 393, Rn. 28, 34 ff. - wetteronline.de).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein für sich genommen zulässiges Interesse, Kunden auf die eigene Webseite zu leiten und eine für sich genommen zulässige wettbewerbsrechtlich relevante Handlung in Gestalt der Registrierung und Nutzung einer Domain können dann im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zurücktreten. Denn im Vordergrund steht, dass sich der Verletzer unangemessen zwischen Mitbewerber und dessen Kunde drängt, wenn nicht ein deutlicher Hinweis darauf erfolgt, dass sich der (potentielle) Kunde nicht auf der beabsichtigten Webseite befindet (Büscher/Wille, UWG, § 4 Rn. 51). In der Gesamtabwägung kann dabei auch berücksichtigt werden, ob die Anmeldung der Domain ausschließlich dem Zweck dient, ohne ernsthaften eigenen Benutzerwillen andere Namensinhaber zu behindern bzw. sich die Domain von dem Namensinhaber, der auf die Nutzung der Domain angewiesen ist, gegen ein „Lösegeld“ abkaufen oder lizensieren zu lassen (vgl. BGH GRUR 2008, 1099 Rn. 33 - afilias.de; GRUR 2009, 685 Rn. 43 - ahd.de: Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, Rn. 4/85).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auch der Senat sieht in der Gesamtschau die Indizien, die die über die bloße Registrierung der Domain hinaus liegenden Unlauterkeitsumstände im Streitfall belegen, als aussagekräftig an. Dies sind das Bestehen von Auseinandersetzungen zwischen den Parteien im Vorfeld der Domain-Anmeldung, die etablierte und der Klägerin bekannte Nutzung der media-kanzlei.com-Domain durch den Beklagten und insbesondere das Verkaufsangebot, das in der LinkedIn-Konversation durch einen der Partner der Klägerin gegenüber dem Beklagten als Reaktion auf dessen sachlich gehaltene Bitte, die Weiterleitung von dieser Domain auf die Webseite der Klägerin einzustellen, abgegeben wurde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Soweit die Beschwerde die Würdigung dieser Anfrage nach einem Ankaufsinteresse als unzulässige Unterstellung angreift und in ihr eine bloße rechtliche Einordnung des Begehrens des Beklagten sieht, verfängt dies nicht. Zum einen gab die Anfrage des Beklagten zu einem Verkaufsangebot als solches keinen Anlass; zum anderen widerspricht das abgegebene Verkaufsangebot dem Vorbringen der Klägerin, wonach es sich bei dem Erwerb u.a. dieser Domain um einen „Teil einer sachlich nachvollziehbaren Domainstrategie“ zugunsten ihrer Kanzlei gehandelt habe. Durch die vorgelegten Nachrichten in Anlage MK9 (Bl. 187 ff. LGA), deren Echtheit die Klägerin nicht bestritten hat, ist auch hinreichend belegt, dass es in nicht unerheblichem Umfang dazu gekommen ist, dass die Domain von Mandanten des Beklagten irrig als diesem zugehörig eingeordnet wurde. Der automatisierte Versand von Fehlermeldungen an den Absender der jeweiligen E-Mails steht dem nicht entgegen, weil diese E-Mails lediglich abbilden, dass der Domain-Name von den angesprochenen Verkehrskreisen tatsächlich falsch zugeordnet und damit die naheliegende Gefahr des Abwerbens von Kunden zum Nachteil des Beklagten begründet wurde.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2026/6_W_8_26_Beschluss_20260722.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Mon, 17 Aug 2026 16:45:00 +0200</pubDate>
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<item>
    <title>OLG Köln: Weiternutzung einer Amazon-ASIN nach wesentlicher Produktänderung mit übernommenen Kundenbewertungen ist irreführende Werbung nach § 5 UWG</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7760-OLG-Koeln-Weiternutzung-einer-Amazon-ASIN-nach-wesentlicher-Produktaenderung-mit-uebernommenen-Kundenbewertungen-ist-irrefuehrende-Werbung-nach-5-UWG.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Köln&lt;br /&gt;
Beschluss vom 18.05.2026&lt;br /&gt;
6 W 30/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Köln hat entschieden, dass die Weiternutzung einer bestehenden Amazon-ASIN nach Austausch eines wesentlichen Produktbestandteils eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG darstellt, weil die unter der alten ASIN gesammelten Kundenbewertungen sich auf ein anderes Produkt beziehen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht. Der Antrag nimmt auf eine konkrete Verletzungsform Bezug, die der Senat zur Klarstellung in den Tenor eingeblendet hat. Zusammen mit der Antragsbegründung wird deutlich, unter welchem Gesichtspunkt die Antragstellerin ein Verbot begehrt, nämlich die Fortführung eines Angebots einschließlich der Kundenbewertungen unter der gleichen ASIN, obwohl es sich inhaltlich geändert hat. Diese Zielrichtung ihres Antrags hat die Antragstellerin bereits in der Antragsschrift vom 5. 3. 2026 (Bl. 13 LGA Rn. 31) eindeutig zum Ausdruck gebracht. Damit wird auch, entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin, nicht jegliche Änderung eines Angebots auf einer beliebigen Plattform erfasst, sondern nur das konkret beanstandete Angebot einschließlich kerngleicher Verhaltensweisen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zutreffend ist, dass die Antragstellerin ihren Antrag auf Hinweis des Landgerichts geändert hat, in dem sie zusätzlich auf die Anlage LHR 6 (neben der Anlage LHR 7) Bezug genommen hat. Eine inhaltliche Änderung war damit nicht verbunden, da sich der Antrag nach wie vor gegen das Angebot mit der konkret aufgeführten ASIN [entfernt] richtet. Dringlichkeitsprobleme stellen sich insoweit schon deshalb nicht, da das Angebot für den 3. 3. 2026 dokumentiert ist, der geänderte Antrag aber am 24. 3. - also noch innerhalb von vier Wochen - bei Gericht eingegangen ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. a) Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG zu. Die Parteien stehen unstreitig im Wettbewerb. Beide bieten, die Antragstellerin in nicht unerheblichem Maße, Balkon-Solaranlagen an.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Das Verhalten der Antragsgegnerin verstößt gegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Es kann eine Irreführung über die Eigenschaften eines Angebots darstellen, wenn es mit Kundenbewertungen beworben wird, die unter anderen Umständen abgegeben worden sind (vgl. zur Übernahme von Facebook-„Likes“ von Restaurants bei Wechsel des Systemkonzepts OLG Frankfurt, 14. 6. 2018, 6 U 23/17, WRP 2018, 1107 Rn. 9). Kundenbewertungen sind auf einer Plattform wie Amazon ein zentrales Element des Marketing. Beziehen sie sich auf ein anderes als das nunmehr mit ihnen beworbene Angebot, liegt darin eine unwahre und zur Täuschung geeignete Angabe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Antragstellerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin ihr Angebot durch den Austausch des Wechselrichters „A.“ gegen einen Wechselrichter „B.“ geändert hat. Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Antragsgegnerin zwar darauf hin, dass es sich bei den Kundenbewertungen, in denen ein Wechselrichter „A.“ erwähnt wird, wie auch bei den anderen von der Antragstellerin angeführten Umständen, nur um Indizien dafür handelt, dass die Antragsgegnerin ihre Solaranlagen tatsächlich in der Vergangenheit mit einem Wechselrichter dieses Typs verkauft hat. Bei zwölf von insgesamt rund 500 Kundenrezensionen, in denen dies der Fall ist, spricht aber jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Angebote früher tatsächlich einen anderen Wechselrichter beinhalteten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei dieser Sachlage hätte sich die Antragsgegnerin eindeutig zu dem Vortrag der Antragstellerin erklären müssen (§ 138 Abs. 2 ZPO). Mit ihrem Vorbringen, sie könne sich „nicht an eine Änderung des Wechselrichters erinnern“, verteidigt sie sich mit Nichtwissen, was aber nur über Tatsachen zulässig ist, die nicht eigene Handlungen der Partei gewesen sind (§ 138 Abs. 4 ZPO). Von der Antragsgegnerin als einem Unternehmen ist zu erwarten, dass sie über ihre eigenen Produktangebote informiert ist und von welchen Zulieferern sie wann welche Angebotsbestandteile bezogen hat. Der Verfügungsantrag ist der Antragsgegnerin am 25. 3. übersandt worden; bis zu ihrer Stellungnahme am 14. 4. hatte sie ausreichend Zeit zu Recherchen in ihren Unterlagen, um sich eindeutig erklären zu können. Daher geht auch ihr Einwand fehl, die Antragstellerin müsse vertieft zu dem Hintergrund des Angebots und der Vergabe der ASIN vortragen. Die entsprechenden Kenntnisse sind bei der Antragsgegnerin, die die ASIN verwendet hat, nicht bei der Antragstellerin, vorhanden. Es wäre daher jedenfalls im Rahme einer sekundären Darlegungslast Sache der Antragsgegnerin gewesen, insoweit weiter vorzutragen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus Sicht des Senats spricht daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsgegnerin den „A.“ Wechselrichter durch einen vom Typ „B.“ ersetzt hat, das Paket aber insgesamt unter der gleichen ASIN angeboten hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Nach den von der Antragstellerin vorgelegten „Richtlinien für Produktdetailseiten“ (Anlage LHR 12) muss eine neue ASIN erstellt werden, wenn das Produkt von der Beschreibung abweicht oder mit einem anderen Markennamen versehen wird. Dies gilt u. a. für „Änderungen der Farbe, der Größe, des Materials, der Funktionen und des Produktnamens“, insgesamt bei „wesentlichen Unterschieden“ zwischen den Produkten („Richtlinien für die Bearbeitung von Detailseiten“).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung handelt es sich bei dem Wechselrichter um einen wesentlichen Bestandteil einer Solarkraftanlage, dessen Typ daher bereits auch in der Produktbezeichnung in der Anlage LHR 6 genannt wird. Jedenfalls der Produktname oder die Bezeichnung, unter der er vertrieben wird, haben sich geändert, was auch nach den Richtlinien ausreicht, um die Vergabe einer neuen ASIN erforderlich zu machen. Unabhängig von den Richtlinien ist es aber lauterkeitsrechtlich unzulässig, mit Produktbewerbungen zu werben, wenn sie sich auf ein Angebot beziehen, das in einem wesentlichen Bestandteil geändert worden ist (vgl. Senat, 13. 4. 2018, 6 U 166/17, juris Rn. 41, zur Werbung mit Produkttests). Deshalb verfängt auch der Einwand der Antragsgegnerin nicht, wonach die rein schuldrechtlichen Vorgaben von Amazon als Plattformbetreiber nicht durch das Lauterkeitsrecht gleichsam verdinglicht werden dürften. So liegt der Streitfall nämlich nicht, weil sich die Unzulässigkeit der Bewerbung nicht aus einem Verstoß gegen die vorgenannten Richtlinien, sondern aus der Enttäuschung der Verkehrsauffassung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG und damit einem spezifisch lauterkeitsrechtlichen Tatbestand ergibt (vgl. in diesem Sinne Senat 30.08.2024, 6 U 25/24 = WRP 2023, 1380, 1384 Rn. 35 - Benefux). Wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn es sich um ein technisch baugleiches Produkt handeln würde, bedarf hier keiner Entscheidung, da dazu kein Vortrag der Antragsgegnerin erfolgt ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
d) Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann der irreführenden Angabe auch nicht die geschäftliche Relevanz abgesprochen werden. Unlauter ist eine irreführende geschäftliche Handlung gem. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, wenn sie geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Auf diese wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung kann in der Regel aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung geschlossen werden. Anders verhält es sich nur dann, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite lediglich eine unwesentliche Bedeutung haben (BGH, 19. 4. 2018, I ZR 244/16, GRUR 2018, 950 Rn. 43 - Namensangabe).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Zahl der Bewertungen stellt kein solches Merkmal mit einer nur unwesentlichen Bedeutung dar. Für die angesprochenen Verkehrskreise - zu denen auch die Mitglieder des erkennenden Senats gehören - ist die Zahl der zu einem Angebot abgegebenen Bewertungen von erheblicher Bedeutung. Mehrere hundert Bewertungen sprechen für ein verbreitetes Produkt und für eine gewisse Zuverlässigkeit der Bewertungen. Geringere - zweistellige - Zahlen gewährleisten dies nicht und sind überdies anfälliger für Gefälligkeitsbewertungen. Dementsprechend wird in den Angeboten auf der Plattform amazon.de die Zahl der Bewertungen auch regelmäßig und an prominenter Stelle aufgeführt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es kommt daher entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht darauf an, dass lediglich zwölf Bewertungen den Wechselrichter „A.“ namentlich benennen, und dass diese Bewertungen als solche nicht geeignet sind, das Marktverhalten der angesprochenen Verbraucher zu beeinflussen. Entscheidend ist, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass eine unbekannte Zahl von Bewertungen zu dem Angebot mit dem Wechselrichter „A.“ abgegeben worden sind und daher nicht für die Bewerbung des Angebots mit dem Wechselrichter „B.“ hätten verwendet werden dürfen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Da die Lebenserfahrung für die geschäftliche Relevanz der Fehlvorstellung spricht, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, zu diesem Punkt näher vorzutragen - etwa zur Zahl der Bewertungen, die durch die unveränderte ASIN auf das Angebot mit dem Wechselrichter „B.“ übertragen worden sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
e) Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund der Verletzungshandlung vermutet. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur Änderung der Amazon-Richtlinien in Bezug auf „parent and child“-ASIN betreffen nicht den von der Antragstellerin erhobenen Vorwurf, dass die Antragsgegnerin eine ASIN für ein Angebot weiterverwendet, obwohl ein wesentlicher Bestandteil des Angebots geändert worden ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
f) Ob auch ein Verstoß gegen Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG vorliegt, kann daher offengelassen werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Der Verfügungsgrund wird vermutet, § 12 Abs. 1 UWG. Der Vortrag der Antragsgegnerin ist nicht geeignet, diese Vermutung zu widerlegen. Nach den von der Antragstellerin vorgelegten Ausdrucken hat sie das beanstandete Angebot am 3. 3. 2026 zur Kenntnis genommen. Eine frühere Kenntnis ist nicht glaubhaft gemacht. Der von der Antragsgegnerin vorgelegte Schriftverkehr betrifft überwiegend andere Angebote der Antragsgegnerin, die auch unter anderen Gesichtspunkten beanstandet worden sind (irreführende Angaben in den Produktbeschreibungen, nicht die Zahl der Bewertungen). Der als Teil der Anlage AG 1 vorgelegte Entwurf einer Unterlassungserklärung betrifft nicht das verfahrensgegenständliche Angebot.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Lediglich die Anlage AG3 „Policy Warning“ betrifft die ASIN [entfernt]. Sie ist aber ersichtlich eine Nachricht von des Plattformbetreibers, der von dritter Seite auf irreführende Angaben in der Produktbeschreibung aufmerksam gemacht worden ist („it has come to our attention“). Ob diese Beanstandung auf die Antragstellerin zurückzuführen ist, ist nicht dargelegt. Ferner betrifft sie eine irreführende Werbung betreffend mögliche Einsparungen bei den Stromkosten („the offers are advertised with a specific reduction in electricity costs“), nicht die Änderung des Angebots unter Beibehaltung der ASIN. Es handelt sich mithin nicht um einen kerngleichen Verstoß, und das nunmehr beanstandete Verhalten ließ sich auch nicht ohne weiteres dem Angebot als solches entnehmen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Da davon auszugehen ist, dass das Angebot nach wie vor auf der Plattform amazon.de zugänglich ist, und auch Verbraucherinteressen berührt werden, hat der Senat die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen, nachdem die Antragsgegnerin sich schriftlich zur Sache einlassen konnte.&lt;br /&gt;
&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/koeln/j2026/6_W_30_26_Beschluss_20260518.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Mon, 06 Jul 2026 17:48:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Koblenz: Wettbewerbsverstoß durch Anbieten der Installation von Photovoltaikanlagen ohne Eintragung in die Handwerksrolle</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7736-OLG-Koblenz-Wettbewerbsverstoss-durch-Anbieten-der-Installation-von-Photovoltaikanlagen-ohne-Eintragung-in-die-Handwerksrolle.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;OLG Koblenz&lt;br /&gt;
Urteil vom 02.06.2026,&lt;br /&gt;
9 U 1015/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Koblenz hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß vorliegt, wenn ein Unternehmen die Installation von Photovoltaikanlagen anbietet, ohne über eine Eintragung in die Handwerksrolle zu verfügen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Installation von Photovoltaikanlagen grundsätzlich nur mit Eintragung in die Handwerksrolle&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Koblenz entscheidet erstmals zu handwerksrechtlichen Anforderungen bei der Installation von Photovoltaikanlagen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Wer Photovoltaikanlagen plant, installiert, in Betrieb nimmt und wartet, benötigt hierfür grundsätzlich eine Eintragung in die Handwerksrolle. Das hat der 9. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz entschieden. Soweit ersichtlich handelt es sich um die erste obergerichtliche Entscheidung zu dieser Frage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dem Verfahren lag die Klage eines Wirtschaftsverbandes gegen ein Unternehmen zugrunde, das auf seiner Internetseite damit warb, Photovoltaikanlagen mit eigenem Team von der Planung über die Installation und Inbetriebnahme bis hin zur Wartung anzubieten. Das Unternehmen war jedoch weder für das Dachdecker- noch für das Elektrotechnikerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen. Der klagende Verband sah darin einen Verstoß gegen die Handwerksordnung und damit zugleich einen Wettbewerbsverstoß. Das Landgericht Mainz gab der Klage statt. Hiergegen legte das Unternehmen Berufung ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Oberlandesgericht bestätigte die Entscheidung des Landgerichts. Planung, Installation, Inbetriebnahme und Wartung von Photovoltaikanlagen, insbesondere auf Dächern, gehören nach Auffassung des Senats zum Kernbereich sowohl des Dachdecker- als auch des Elektrotechnikerhandwerks. Maßgeblich sei, dass diese Tätigkeiten nach den einschlägigen Ausbildungs- und Meisterprüfungsverordnungen beider Handwerke zu den berufsbildprägenden Tätigkeiten zählen. Deshalb handele es sich um wesentliche Tätigkeiten zulassungspflichtiger Handwerke im Sinne der Handwerksordnung. Wer solche Arbeiten selbständig anbiete und ausführe, müsse grundsätzlich in die Handwerksrolle eingetragen sein. Da dies bei dem beklagten Unternehmen nicht der Fall war, stelle die Werbung für diese Tätigkeiten eine unlautere geschäftliche Handlung dar, dessen Unterlassung der klagende Verband verlangen könne.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Oberlandesgericht bestätigte außerdem einen weiteren Unterlassungsanspruch. Das beklagte Unternehmen hatte auf seiner Internetseite Kundenbewertungen veröffentlicht, ohne darüber zu informieren, ob und wie sichergestellt wird, dass diese tatsächlich von Kunden stammen, die die angebotenen Dienstleistungen in Anspruch genommen haben. Hierin sah der Senat eine Irreführung der Markteilnehmer, da eine für eine informierte geschäftliche Entscheidung notwendige Information vorenthalten werde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aktenzeichen 9 U 1015/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Vorinstanz: Landgericht Mainz, Urteil vom 26. August 2025, Az. 12 HK O 11/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften lauten:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus der Handwerksordnung (HwO)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 1&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Der selbständige Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks als stehendes Gewerbe ist nur den in der Handwerksrolle eingetragenen natürlichen und juristischen Personen und Personengesellschaften gestattet. Personengesellschaften im Sinne dieses Gesetzes sind Personenhandelsgesellschaften und Gesellschaften des bürgerlichen Rechts.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Ein Gewerbebetrieb ist ein Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks, wenn er handwerksmäßig betrieben wird und ein Gewerbe vollständig umfasst, das in der Anlage A aufgeführt ist, oder Tätigkeiten ausgeübt werden, die für dieses Gewerbe wesentlich sind (wesentliche Tätigkeiten). Keine wesentlichen Tätigkeiten sind insbesondere solche, die&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
in einem Zeitraum von bis zu drei Monaten erlernt werden können,&lt;br /&gt;
zwar eine längere Anlernzeit verlangen, aber für das Gesamtbild des betreffenden zulassungspflichtigen Handwerks nebensächlich sind und deswegen nicht die Fertigkeiten und Kenntnisse erfordern, auf die die Ausbildung in diesem Handwerk hauptsächlich ausgerichtet ist, oder&lt;br /&gt;
nicht aus einem zulassungspflichtigen Handwerk entstanden sind.&lt;br /&gt;
Die Ausübung mehrerer Tätigkeiten im Sinne des Satzes 2 Nr. 1 und 2 ist zulässig, es sei denn, die Gesamtbetrachtung ergibt, dass sie für ein bestimmtes zulassungspflichtiges Handwerk wesentlich sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(3)…&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 3 Verbot unlauterer geschäftlicher Handlungen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) – (4) …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 3a Rechtsbruch&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 5a Irreführung durch Unterlassen&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält,&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und&lt;br /&gt;
deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.&lt;br /&gt;
(2) - (4) …&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
§ 8 Beseitigung und Unterlassung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) – (5) …&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 17 Jun 2026 15:42:00 +0200</pubDate>
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    <category>§ 1 hwo</category>
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    <title>OLG Düsseldorf: Unberechtigte Infringement-Meldungen auf Handelsplattformen sind wie unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen zu behandeln und unlautere Mitbewerberbehinderung nach § 4 Nr. 4 UWG</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Düsseldorf&lt;br /&gt;
Urteil vom 16.04.2026&lt;br /&gt;
2 U 87/24&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Düsseldorf hat entschieden, dass unberechtigte Infringement-Meldungen auf Handelsplattformen wie unberechtigte Schutzrechtsverwarnungen zu behandeln sind und zudem eine unlautere Mitbewerberbehinderung nach § 4 Nr. 4 UWG darstellen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Beklagte ist verpflichtet, das von der Klägerin beanstandete Verhalten zu unterlassen. Ein entsprechender Anspruch folgt aus § 823 Abs. 1 BGB i. V. m. § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dass die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche in erster Linie auf Wettbewerbsrecht gestützt und das Landgericht dem Klagebegehren unter dem wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkt der gezielten Behinderung entsprochen hat, ist ohne Bedeutung. Bei dem auf die §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB gestützten Unterlassungsanspruch handelt es sich nicht um einen anderen Streitgegenstand als den auf § 8 UWG gestützten Unterlassungsanspruch. Weder der Klageantrag noch der Lebenssachverhalt unterscheiden sich voneinander. Der Unterlassungsanspruch wird sowohl bei dem Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB als auch bei dem Anspruch aus § 8 UWG aus demselben Verhalten der Beklagten, nämlich den unberechtigten Meldungen gegenüber X 1, abgeleitet. Bei den verschiedenen Anspruchsgrundlagen handelt es sich lediglich um verschiedene Begründungen desselben Streitgegenstands (Sy, jurisPR-WettbR 8/2025 Anm. 5 m.w.N.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Unbeschadet des grundsätzlichen Verhältnisses zwischen Wettbewerbs- und Deliktsrecht (vgl. hierzu Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, UWG, 44. Auflage 2026, § 4 Rn. 4.23 m.w.N) ist anerkannt, dass eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung einen Wettbewerbsverstoß und daneben auch einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb begründen kann (BGH, GRUR 2006, 433 Rn. 16 - Unbegründete Abnehmerverwarnung; GRUR 2024, 1129 Rn. 112 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Beschl. v. 02.03.2009 - I-2 W 10/09 Rn. 11 - Sonnenkollektor, zitiert nach juris; Urt. v. 07.08.2014 - 2 U 9/14, GRUR-RS 2014, 22166 - Betrugsschutzsoftware; OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.2021 - 6 U 188/21, GRUR-RS 2021, 62026 Rn. 30 - Foliendesign; OLG Köln, Urt. v. 21.12.2007 - 6 U 143/07, BeckRS 2008, 7756; BeckOK, UWG/Menebröcker/Blank/Smielick, 30. Ed., Stand: 01.10.2025, § 4 Rn. 470.1 - Rn. 472). Entsprechendes gilt für solche Maßnahmen, die mit einer Schutzrechtsverwarnung vergleichbar sind, weshalb hier keiner abschließenden Klärung bedarf, inwieweit das allgemeine Deliktsrecht neben dem Wettbewerbsrecht als Sonderdeliktsrecht noch Anwendung finden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die unberechtigte Verwarnung aus einem gewerblichen Schutzrecht einen rechtswidrigen und schuldhaften Eingriff in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstellen kann. Dem liegt die Erwägung zu Grunde, dass der notwendige Ausgleich zwischen dem durch Art. 14 GG verfassungsrechtlich geschützten Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, und dem gleichfalls durch das Grundgesetz geschützten Interesse des Wettbewerbs, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Rechte unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, nicht mehr wirksam gewährleistet wäre, wenn es dem Schutzrechtsinhaber gestattet wäre, Schutz in einem Umfang zu beanspruchen, der ihm nicht zusteht und wenn er den wirtschaftlichen Nutzen aus einer schuldhaften Verkennung des Umfangs des ihm zustehenden Schutzes ziehen dürfte, ohne für einen hierdurch verursachten Schaden seiner Mitbewerber einstehen zu müssen (BGH, GRUR 2005, 882 Rn. 15 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung I; GRUR 2016, 630 Rn. 15 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II; GRUR 2020, 1116 Rn. 17 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung III; GRUR 2024, 1129 Rn. 24 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Urt. v. 30.04.2025 - I-2 U 45/24, GRUR-RS 2025, 10815 Rn. 48 - Pharmazeutische Zubereitung mit Oxycodon und Naloxon). Das wird besonders deutlich bei einer Verwarnung von Abnehmern. Bei dieser macht der Schutzrechtsinhaber sein vermeintlich verletztes Recht nicht gegenüber dem unmittelbaren Mitbewerber, sondern - was ihm grundsätzlich freisteht - gegenüber dessen Abnehmern geltend. Das Interesse der Abnehmer, sich sachlich mit dem Schutzrechtsinhaber auseinanderzusetzen, ist typischerweise erheblich geringer als das entsprechende Interesse des mit dem Schutzrechtsinhaber konkurrierenden Herstellers. Bei dem einzelnen Abnehmer können die Umsätze mit dem vermeintlich verletzenden Erzeugnis nur geringe Bedeutung haben; außerdem steht ihm häufig die Alternative zu Gebote, ohne oder ohne erhebliche Nachteile auf ein entsprechendes Produkt des Schutzrechtsinhabers auszuweichen. Der Abnehmer hat daher typischerweise ein geringeres Interesse an einer sachlichen Auseinandersetzung mit dem Schutzrechtsinhaber und wird im Allgemeinen - wenn er auf Konkurrenzprodukte ausweichen kann - geneigt sein, sich der Verwarnung zu beugen, ohne deren Berechtigung näher zu prüfen, um damit einem Rechtsstreit aus dem Weg zu gehen (vgl. BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 17 - Fräsautomat; GRUR 2018, 832 Rn. 92 - Ballerinaschuh; GRUR 2024, 1129 Rn. 24 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.2021 - 6 U 188/21, GRUR-RS 2021, 62026 Rn. 18 - Foliendesign). Einschneidend getroffen wird in dieser Situation nicht der verwarnte Abnehmer, sondern der ihn beliefernde Hersteller. Derartige Verwarnungen bergen daher für das Unternehmen des Herstellers besondere Gefahren. Die allgemein anerkannte Rechtspflicht eines jeden, sich bei der Verfolgung seiner Rechte unter Berücksichtigung auch der Belange des vermeintlichen Schädigers auf die hierzu notwendigen Mittel zu beschränken, gebietet es, zu der risikoträchtigen Abnehmerverwarnung erst dann zu schreiten, wenn die Herstellerverwarnung erfolglos geblieben ist oder bei verständiger Abwägung der besonderen Umstände des Einzelfalls ausnahmsweise unangebracht erscheint und die vorausgegangene sorgfältige Prüfung der Rechtslage bei objektiver Betrachtungsweise den Verwarnenden davon überzeugen konnte, seine Ansprüche seien berechtigt (BGH, GRUR 2018, 832 Rn. 92 - Ballerinaschuh). Der Bundesgerichtshof wendet diese Maßstäbe auch auf mit Schutzrechtsverwarnungen vergleichbare Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in Schutzrechte an (vgl. BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 17 - Fräsautomat). Ausreichend ist es insoweit, wenn die Maßnahme geeignet ist, den Adressaten vom Erwerb des vermeintlich schutzrechtsverletzenden Gegenstands abzuhalten, etwa indem sie dessen Verunsicherung bewirkt (BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 19, 22, 24 - Fräsautomat; OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.2021 - 6 U 188/21, GRUR-RS 2021, 62026 Rn. 18 - Foliendesign).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Vorliegend kann dahinstehen, ob in den streitgegenständlichen Meldungen der Beklagten eine Schutzrechtsverwarnung liegt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Der Anspruch wegen einer unberechtigten Schutzrechtsverwarnung, die darauf beruht, dass dem Abgemahnten eine Verletzung des geltend gemachten Schutzrechts vorgeworfen wird, setzt ein ernsthaftes und endgültiges Verlangen voraus, eine als Schutzrechtsverletzung beanstandete Handlung künftig nicht mehr vorzunehmen (vgl. BGH, GRUR 1963, 255, 257 - Kindernähmaschinen; GRUR 1997, 741, 742 - Chinaherde; GRUR 1997, 896, 897 - „Mecki“-Igel III; GRUR 2011, 995 Rn. 29 - Besonderer Mechanismus; GRUR 2024, 1129 Rn. 28 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Urt. v. 30.04.2025 - I-2 U 45/24, GRUR-RS 2025, 10815 Rn. 48 - Pharmazeutische Zubereitung mit Oxycodon und Naloxon). Ein solches Verlangen liegt in der Regel vor, wenn der Rechtsinhaber die Abgabe einer förmlichen Unterlassungserklärung verlangt und hierfür eine Frist setzt oder er jedenfalls - ob ausdrücklich oder nicht - darauf hinweist, gewillt zu sein, zur Durchsetzung seines Rechts gerichtlichen Schutz in Anspruch zu nehmen (vgl. BGH, GRUR 1979, 332 - Brombeerleuchte; GRUR 1995, 424 - Abnehmerverwarnung; GRUR 2024, 1129 Rn. 28 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Urt. v. 30.04.2025 - I-2 U 45/24, GRUR-RS 2025, 10815 Rn. 48 - Pharmazeutische Zubereitung mit Oxycodon und Naloxon). Ein bloß vorbereitender Meinungsaustausch über die Rechtslage im Hinblick auf das Schutzrecht (sog. Berechtigungsanfrage) begründet hingegen keine Ansprüche (vgl. BGHZ 38, 200 - Kindernähmaschinen; BGH, GRUR 1995, 896 - „Mecki“-Igel III; GRUR 2011, 995 - Besonderer Mechanismus; GRUR 2024, 1129 Rn. 28 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Annahme eines ernsthaften und endgültigen Verlangens, eine als Schutzrechtsverletzung beanstandete Handlung künftig nicht mehr vorzunehmen, ist es allerdings nicht stets erforderlich, dass der Schutzrechtsinhaber unter Fristsetzung die Abgabe einer Unterlassungserklärung verlangt (BGH, GRUR 2024, 1129 Rn. 45 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Urt. v. 07.08.2014 - I-2 U 9/14, GRUR-RS 2014, 22166 - Betrugsschutzsoftware). Es ist vielmehr aufgrund einer Betrachtung aller Umstände des Einzelfalls zu prüfen, ob es sich bei der jeweils in Rede stehenden Geltendmachung des Schutzrechts durch den Schutzrechtsinhaber um ein ernsthaftes und endgültiges Verlangen handelt (BGH, GRUR 2024, 1129 Rn. 45 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). Ist es noch nicht zu einer Verletzungshandlung gekommen, reicht es für die Annahme einer Schutzrechtsverwarnung aus, wenn der Schutzrechtsinhaber ernsthaft und endgültig geltend macht, dass die beabsichtigten Benutzungshandlungen sein Ausschließlichkeitsrecht verletzen, und er für den Fall der Verletzung die Durchsetzung seiner Rechte androht (BGH, GRUR 2011, 995 Rn. 31 - Besonderer Mechanismus; GRUR 2024, 1129 Rn. 46 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Urt. v. 07.08.2014 - I-2 U 9/14, GRUR-RS 2014, 22166 - Betrugsschutzsoftware). Macht der Schutzrechtsinhaber dem Verwarnten zum Vorwurf, das Schutzrecht bereits verletzt zu haben und verlangt er in dieser Situation nicht die Abgabe einer Unterlassungserklärung, mag dies Zweifel an seinem ernsthaften Willen wecken, sein Schutzrecht tatsächlich durchzusetzen und notfalls gerichtliche Schritte einzuleiten, wenn sich der (vermeintliche) Verletzer nicht unterwirft (BGH, GRUR 2011, 995 Rn. 29 - Besonderer Mechanismus; GRUR 2024, 1129 Rn. 46 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). Dies bedeutet jedoch nicht, dass eine unter Fristsetzung erfolgte Forderung nach einer Unterlassungserklärung stets Voraussetzung für eine Schutzrechtsverwarnung ist (BGH, GRUR 2024, 1129 Rn. 45 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III, mwN; Senat, Beschl. v. 15.09.2011 - 2 W 58/10, BeckRS 2011, 27019). Es kommt vielmehr auf alle Umstände des Einzelfalls an, ob es sich bei der jeweils in Rede stehenden Geltendmachung des Schutzrechts durch den Schutzrechtsinhaber um ein ernsthaftes und endgültiges Verlangen an den Adressaten handelt, eine als Schutzrechtsverletzung beanstandete Handlung künftig nicht mehr vorzunehmen (BGH, GRUR 2024, 1129 Rn. 46 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III). Maßgeblich ist insoweit die objektivierte Sicht des Empfängers der Verwarnung, ob dieser das Anliegen des Schutzrechtsinhabers als ernsthafte und endgültige Forderung verstehen muss, ein bestimmtes Verhalten sofort einzustellen (vgl. BGH, GRUR 2016, 630 Rn. 15 - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung II; GRUR 2024, 1129 Rn. 45 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Beschl. v. 15.09.2011 - 2 W 58/10, BeckRS 2011, 27019; GRUR-RR 2014, 315 (316) - Bestattungsbehältnis).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Ob gemessen an diesen Grundsätzen im Streitfall in den streitgegenständlichen Meldungen eine Schutzrechtsverwarnung liegt, erscheint zweifelhaft. Nach dem unstreitigen Parteivorbringen ist davon auszugehen, dass die Beklagte X 1 über das dort bereitgestellte Beschwerdesystem über eine Schutzrechtsverletzung in Kenntnis gesetzt hat, wobei zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beklagte zum Ausdruck brachte, dass sie, die Beklagte, bereits von einer Patentverletzung überzeugt sei, oder ob sie, die Beklagte, eine Patentverletzung lediglich für möglich halte. Dem mit der Anlage K19 vorgelegten Blankoformular für eine Mitteilung an X 1 über das System lässt sich nicht entnehmen, dass mit der Mitteilung des Schutzrechtsinhabers zwingend eine ernsthafte und endgültige Unterlassungsaufforderung verbunden ist. Das Formular enthält zwar den Passus „Indem Sie auf Absenden klicken:“, dem eine Aufzählung von Erklärungsinhalten, die mit der Mitteilung des Schutzrechtsinhabers verbunden sein sollen, folgt. Darin ist indes eine Aufforderung zum Sperren des jeweiligen Produktangebots nicht genannt. Zwar ist nicht auszuschließen, dass ein Schutzrechtsinhaber in dem Feld, das das Formular für eine freie Texteingabe bereithält, eine Unterlassungsaufforderung formuliert. Dem Senat liegen die streitgegenständlichen Meldungen hier indes nicht mit ihrem vollständigen Inhalt vor. Auch aus den von der Klägerin vorgelegten E-Mails von X 1 , mit denen die Klägerin über die jeweiligen Beschwerden informiert worden ist, ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte X 1 zur Unterlassung und/oder Sperrung der in Rede stehenden Produktangebote aufgefordert hat, was die Beklagte selbst auch in Abrede stellt. Dies bedarf letztlich jedoch keiner weiteren Vertiefung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Bei den in Rede stehenden Meldungen handelt es sich jedenfalls um mit einer Schutzrechtsverwarnung vergleichbare Maßnahmen, die nach den rechtlichen Maßstäben einer Schutzrechtsverwarnung gegenüber einem Abnehmer zu beurteilen sind.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob unberechtigte Infringement-Meldungen gegenüber einem Plattformbetreiber, die ein endgültiges Unterlassungsbegehren nicht beinhalten, nach den eingangs wiedergegeben Grundsätzen der unberechtigten Abnehmerschutzrechtsverwarnung gemäß §§ 823, 1004 BGB zu behandeln sind, ist in der Rechtsprechung und Literatur noch nicht abschließend geklärt. In der Instanzrechtsprechung wird dies überwiegend bejaht. Es wird angenommen, dass Infringement-Meldungen ihrer allgemeinen Natur nach geeignet sind, entsprechend den Grundsätzen der unberechtigten Abnehmerverwarnung Ansprüche nach §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB zu begründen (LG Düsseldorf, Urt. v. 28.04.2022 - 4a O 8/22, GRUR-RS 2022, 52103 Rn. 36 - Weihnachtsbaumständer; Urt. v. 21.03.2024 - 4a O 28/23, GRUR-RS 2024, 13402 Rn. 86 - Lichtemittierende Einrichtung; LG München I, Endurteil v. 01.10.2020 - 7 O 10517/20, GRUR-RS 2020, 29773 Rn. 14 - Zyklon-Abscheidevorrichtung; Endurteil v. 14.10.2021 - 7 O 12732/20, GRUR-RS 2021, 31805 Rn. 47 ff. - Starthilfegerät; vgl. auch OLG Nürnberg, GRUR 2025, 1513 Rn. 20 ff., 24 - Kuscheltiere, das von einer Schutzrechtsverwarnung ausgeht; ebenso LG Hamburg, Beschl. v. 02.03.2018 - 308 O 63/18, BeckRS 2018, 5654 Rn. 6 ff. zum „Notice and Take Down“-Verfahren bei X 1 ; offengelassen von OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.2021 - 6 U 188/21, GRUR-RS 2021, 62026 Rn. 27 ff. - Foliendesign, das annimmt, dass Infringement-Meldungen zumindest unter dem Gesichtspunkt von § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG geprüft werden können, soweit sie wegen Herabsetzung, Anschwärzung oder gezielter Behinderung nach § 4 UWG unlauter sein können; vgl. dazu auch OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2016, 344, 345 - Verifiziertes Rechteinhaberprogramm; OLG Hamm, Urt. v. 10.09.2020 - 4 U 4/20, GRUR-RS 2020, 49420 - Infringement-Meldungen; Spindler/Schuster/Kaesling/Micklitz/Schirmbacher, 5. Aufl. 2026, UWG § 4 Rn. 144).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der erkennende Senat tritt dieser Auffassung bei. Wie bei einer Abnehmerverwarnung wendet sich der Schutzrechtsinhaber mit einer Schutzrechtsverletzungsanzeige gegenüber einem Plattformbetreiber mit dem Vorwurf einer Schutzrechtsverletzung an einen Dritten. Diese Maßnahme ist geeignet, den Plattformbetreiber dazu anzuhalten, den vermeintlich schutzrechtsverletzenden Gegenstand zu sperren, worauf sie regelmäßig auch abzielt. Wertungsmäßig macht es keinen Unterschied, ob der Dritte - wie im Falle der Abnehmerverwarnung - selbst vom Kauf eines Produkts abgehalten werden soll, oder ob - wie hier - ein Händler bzw. ein Plattformbetreiber dazu veranlasst werden soll, den Verkauf eines Produkts zu verhindern (LG Düsseldorf, Urt. v. 21.03.2024 - 4a O 28/23, GRUR-RS 2024, 13402 Rn. 88 - Lichtemittierende Einrichtung).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
[...]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die unberechtigten Infringement-Meldungen der Beklagten stellen gezielte Mitbewerberbehinderungen im Sinne von § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 UWG dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Eine unlautere Behinderung von Mitbewerbern im Sinne von § 3 Abs. 1, § 4 Nr. 4 UWG setzt eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die zusätzlich zu der mit jedem Wettbewerb verbundenen Beeinträchtigung weitere Merkmale aufweist, damit von einer unzulässigen individuellen Behinderung gesprochen werden kann (BGH, GRUR 2001, 1061 (1062) - Mitwohnerzentrale.de; GRUR 2009, 878 Rn. 13 - Fräsautomat). Wettbewerbswidrig ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen. Ist eine solche Zweckrichtung nicht festzustellen, muss die Behinderung derart sein, dass der beeinträchtigte Mitbewerber seine Leistung am Markt durch eigene Anstrengungen nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen kann (BGH, GRUR 2001, 1061 (1062 - Mitwohnerzentrale.de; GRUR 2007, 800 Rn. 22 - Außendienstmitarbeiter; GRUR 2009, 878 Rn. 13 - Fräsautomat). Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu beurteilen (BGH, GRUR 2004, 877 (880) - Werbeblocker; GRUR 2015, 607 Rn. 16 - Uhrenankauf im Internet).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der danach gebotenen Gesamtabwägung ist in Konstellationen wie der vorliegenden zu berücksichtigen, dass es dem Schutzrechtsinhaber grundsätzlich nicht verwehrt ist, notwendige Maßnahmen zur Abwehr eines drohenden Eingriffs in sein Recht, wie etwa Dritte auf rechtsverletzende Handlungen hinzuweisen oder sie wegen solcher zu verwarnen, zu ergreifen (BGH, GRUR 1995, 424 (425) - Abnehmerverwarnung; GRUR 2009, 878 Rn. 16 - Fräsautomat). Gleichwohl sind Schutzrechtsverwarnungen und vergleichbare Maßnahmen zur Abwehr drohender Eingriffe in ein Schutzrecht nicht uneingeschränkt zulässig (BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 17 - Fräsautomat; GRUR 2024, 1129 Rn. 127 - Verwarnung aus Kennzeichenrecht III; Senat, Urt. v. 07.08.2014 - I-2 U 9/14, GRUR-RS 2014, 22166, S. 8, 11 - Betrugsschutzsoftware; OLG Karlsruhe, Urt. v. 25.08.2021 - 6 U 188/21, GRUR-RS 2021, 620026 Rn. 28 - Foliendesign; Köhler/Feddersen/Köhler/Alexander, UWG, 44. Auflage, 2026, § 4 Rn. 4.183b). Vielmehr sind das Interesse des Schutzrechtsinhabers, sein Recht geltend machen zu können, sowie das Interesse der sonstigen Marktteilnehmer, sich außerhalb des Schutzbereichs bestehender Ausschließlichkeitsrechte Dritter unter Beachtung der Gesetze frei entfalten zu können, gegeneinander abzuwägen (BGH, GRUR 2005, 882 (883) - Unberechtigte Schutzrechtsverwarnung; GRUR 2009, 878 Rn. 17 - Fräsautomat). Dies berücksichtigend kann eine Verwarnung (oder eine vergleichbare Maßnahme) unter wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten zu beanstanden sein, wenn sie sich mangels eines besonderen Rechts als unbegründet erweist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei der Beurteilung, ob eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung (oder eine vergleichbare Maßnahme) unlauter ist, sind im Ausgangspunkt dieselben Grundsätze anzulegen wie bei der Beurteilung der Rechtswidrigkeit des Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch eine unberechtigte Schutzrechtsverwarnung (BGH, GRUR 2009, 878 Rn. 16 f. - Fräsautomat; KG Berlin, Hinweisbeschluss v. 12.05.2022 - 5 U 139/19, GRUR-RS 2022, 22121 Rn. 90 - KING 01 und Queen 01).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Orientiert an diesem Maßstab stellen die streitgegenständlichen Meldungen eine gezielte Mitbewerberbehinderung dar. Zur näheren Begründung wird auf die vorherigen Ausführungen zur Rechtswidrigkeit des in den Infringement-Meldungen liegenden Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (unter Ziff. I., 8.) verwiesen, die hier entsprechend gelten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
c) Soweit der BGH in der Entscheidung „Verwarnung aus Kennzeichenrecht III“ (GRUR 2024, 1129 Rn. 128 f.) im Hinblick auf ein auf eine markenrechtliche Verletzung gestütztes Verlangen gegenüber X 11, die Seite eines Nutzers zu sperren, bzw. das Verlangen gegenüber X 12, eine Applikation aus dem Play-Store/App-Store zu entfernen, eine Behinderungsabsicht unter Verweis auf seine Rechtsprechung zur Erhebung einer allgemeinen Markenbeschwerde bei X 12 verneint hat, gibt diese Entscheidung keine Veranlassung zu einer anderweitigen Beurteilung. In diesem Zusammenhang hat der BGH bei der gebotenen Gesamtabwägung für entscheidend erachtet, dass dem Markeninhaber eine effektive Durchsetzung seiner Markenrechte im Internet wegen der Vielzahl und Vielfältigkeit möglicher Verletzungshandlungen ohne die Möglichkeit einer allgemeinen Markenbeschwerde bei X 12 kaum möglich sei, weshalb es im Interesse der Verhinderung zahlreicher Markenverletzungen angemessen sei, wenn Mitbewerber, die eine nicht markenverletzende Adwords-Werbung planen, die vorherige Zustimmung des Markeninhabers einholen müssten. Diese Erwägungen sind in dieser Allgemeinheit auf patentrechtliche Verletzungshandlungen nicht übertragbar. Das gilt insbesondere mit Blick auf die Vielfältigkeit möglicher Verletzungshandlungen. Anders als mit Blick auf markenrechtliche Verletzung, etwa durch sog. Ad-Words, treten patentrechtliche Verletzungshandlungen im Internet zuvorderst in zum Abruf bereitgehaltenen Produktangeboten zu Tage, auf deren Grundlage der Schutzrechtsinhaber jedenfalls eine erste Einschätzung zur Verletzung seines Schutzrechts treffen kann.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/olgs/duesseldorf/j2026/2_U_87_24_Urteil_20260416.html&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
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    <pubDate>Thu, 21 May 2026 16:59:00 +0200</pubDate>
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    <title>OLG Celle: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen die HCVO durch Produktbezeichnung &quot;Immunkraft&quot; für ein Saftmischgetränk</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Celle&lt;br /&gt;
Hinweisbeschluss vom 18.02.2026&lt;br /&gt;
13 U 95/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Celle hat im Rahmen eines Hinsweisbeschlusses ausgeführt, dass ein wettbewerbswidriger Verstoß gegen die HCVO durch Verwendung der Produktbezeichnung &quot;Immunkraft&quot; für ein Saftmischgetränk besteht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Gründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Zwar ist die Berufung zulässig, auch wenn die Beklagte keinen Berufungsantrag mitgeteilt hat. Nach dem Inhalt ihrer Berufungsbegründung ist davon auszugehen, dass sie ihren Klagabweisungsantrag weiterverfolgt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 529 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht dürfte zu Recht einen Unterlassungsanspruch bejaht haben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I. Die Bezeichnung des Saftes als &quot;V. bio C Immunkraft&quot; enthält eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 10 Abs. 1 HCVO, die nicht in die Liste der zugelassenen Angaben gemäß den Artikeln 13 und 14 HCVO aufgenommen und daher verboten ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Es handelt sich um eine gesundheitsbezogene Angabe i.S.d. Art. 2 Abs. 2 Nr. 1, 5 HCVO, wie das Landgericht zutreffend - und von der Beklagten nicht beanstandet - angenommen hat.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die angesprochenen Verbraucher verstehen die Produktbezeichnung &quot;V. bio C Immunkraft&quot; dahin, dass der Verzehr des beworbenen Saftes ihrem Immunsystem Kraft verleiht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Zutreffend ist das Landgericht des Weiteren - in Übereinstimmung mit den Parteien - davon ausgegangen, dass es sich um eine spezielle gesundheitsbezogene Angabe handelt, die in den Anwendungsbereich des Art. 10 Abs. 1 der HCVO fällt, nicht um eine nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe, die nach Art. 10 Abs. 3 HCVO zu beurteilen wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Abgrenzung zwischen speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben kommt es darauf an, ob mit der Angabe ein unmittelbarer Wirkungszusammenhang zwischen einer Lebensmittelkategorie, einem Lebensmittel oder einem seiner Bestandteile und einer Funktion des menschlichen Organismus hergestellt wird, dessen wissenschaftliche Absicherung in einem Zulassungsverfahren nach Art. 13 Abs. 3 (für Angaben nach Art. 13 Abs. 1) oder nach Art. 15 bis 17 HCVO (für Angaben nach Art. 14 Abs. 1) überprüft werden kann (Sosnitza/Meisterernst/Sosnitza, 193. EL Juli 2025, VO (EG) 1924/2006 Art. 10 Rn. 71, m.w.N.). Dabei ist unerheblich, wenn für die Angabe kein medizinisches, sondern ein eher umgangssprachliches Vokabular gewählt wird (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2016 - I ZR 81/15 - Repair-Kapseln, Rn. 26).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Danach ist im Streitfall von einer speziellen gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO auszugehen. Der beworbene positive Einfluss auf das Immunsystem als Funktion des menschlichen Organismus könnte im Rahmen einer wissenschaftlichen Untersuchung überprüft werden. Dass der Einfluss einer bestimmten Ernährung auf die Funktion des Immunsystems wissenschaftlich untersucht werden kann, wird durch die für verschiedene Nährstoffe zugelassenen Angaben &quot;(...) trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei&quot; bestätigt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Die mit der Produktbezeichnung &quot;V. bio C Immunkraft&quot; verbundene spezielle gesundheitsbezogene Angabe ist nicht durch eine zugelassene Gesundheitsangabe aus der Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben (Anlage zur Verordnung (EU) Nr. 432/2012 (Lebensmittel-Gesundheitsangaben-VO)) gedeckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
a) Das streitgegenständliche Etikett ist aus der Sicht der angesprochenen Verbraucher zu beurteilen, zu denen auch die Mitglieder des Senats gehören. Die angesprochenen Verbraucher verstehen die Produktbezeichnung auch unter Berücksichtigung des Gesamtkontextes des Etiketts, dessen Abbildung als konkrete Verletzungsform Gegenstand des Unterlassungsantrags ist, dahin, dass der Verzehr des Saftes &quot;V. bio C Immunkraft&quot; ihrem Immunsystem Kraft verleiht und somit dessen Funktionsfähigkeit verbessert.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Dabei kann im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob die angesprochenen Verbraucher die Werbung dahin verstehen, dass der Saft &quot;V. bio C Immunkraft&quot; aufgrund seiner besonderen Zusammensetzung aus den verschiedenen auf dem Etikett abgebildeten Obst- und Gemüsesorten diese positive Wirkung auf das Immunsystem hat, oder die Verbraucher aufgrund des darunter gedruckten Zusatzes &quot;mit natürlichem Vitamin C &amp;amp; A&quot; annehmen, dass die positive Wirkung allein auf den darin enthaltenen Vitaminen C und A beruht. Für beide Verständnismöglichkeiten existiert keine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe (s.u. B. I. 3. b) ).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Der auf einem stilisierten Schild abgedruckte Zusatz &quot;für das Immunsystem&quot; führt zu keinem anderen, einschränkenden Verständnis der Produktbezeichnung &quot;Immunkraft&quot;. Vielmehr unterstreicht er die mit dem Kunstwort &quot;Immunkraft&quot; vermittelte Aussage.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
cc) Entgegen der Auffassung der Beklagten sind die beiden Sternchenhinweise auf dem Etikett bei der Ermittlung des Inhalts der Werbeaussage nicht zu berücksichtigen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die gesundheitsbezogene Aussage nach Art. 10 Abs. 1 HCVO ist so zu bewerten, wie sie sich den angesprochenen Verbrauchern in der konkreten Situation darstellt. Wie das Foto der Vorderseite der streitgegenständlichen Flasche zeigt, sind die Auflösungen der Sternchenhinweise nicht im Sichtfeld eines Verbrauchers angebracht, der zum Beispiel in einem Geschäft die in einem Regal eingeräumten Flaschen betrachtet. Eine als solche unzulässige spezielle gesundheitsbezogene Angabe wird nicht dadurch zulässig, dass die Aussage an anderer Stelle korrigiert oder relativiert wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Das Beifügen einer zugelassenen Gesundheitsangabe ist nach der Konzeption der HCVO nur bei nichtspezifischen Angaben gemäß Art. 10 Abs. 3 HCVO zu berücksichtigen. Außerdem muss auch dort das Beifügen grundsätzlich in unmittelbarer räumlicher Nähe erfolgen, was hier ohnehin nicht gegeben wäre.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Denn die visuelle Dimension des Erfordernisses des &quot;Beifügens&quot; im Sinne von Art. 10 Abs. 3 der HCVO bezieht sich auf die sofortige Wahrnehmung eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs zwischen dem Verweis auf die allgemeinen, nicht spezifischen Vorteile für die Gesundheit und der speziellen gesundheitsbezogenen Angabe durch einen normal informierten und angemessen aufmerksamen Durchschnittsverbraucher und erfordert grundsätzlich eine räumliche Nähe oder unmittelbare Nachbarschaft zwischen dem Verweis und der Angabe (BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16 - B-Vitamine II, Rn. 27 unter Verweis auf EuGH, GRUR 2020, 310 [BGH 17.10.2019 - I ZR 44/19] Rn. 47 - Dr. Willmar Schwabe). Nur dann, wenn die speziellen gesundheitsbezogenen Angaben wegen ihrer großen Zahl oder Länge nicht vollständig auf der Seite der Verpackung erscheinen können, auf der sich der Verweis befindet, den sie untermauern sollen, kann das Erfordernis eines unmittelbaren visuellen Zusammenhangs ausnahmsweise durch einen ausdrücklichen Hinweis wie etwa einen Sternchenhinweis erfüllt werden (aaO).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Im Streitfall wäre demnach nicht einmal von einem Beifügen im Sinne des Art. 10 Abs. 3 HCVO auszugehen, weil sich die Auflösungen der Sternchenhinweise auf der Rückseite der Flasche befinden, ohne dass es dafür im Hinblick auf die Produktgestaltung einen zwingenden Grund gibt. Das Etikett hätte ohne Weiteres so gestaltet werden können, dass diese Angaben auf der Vorderseite des Etiketts sichtbar gewesen wären.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach der Konzeption der HCVO kann der Sternchenhinweis daher bei der Ermittlung des Aussagegehalts der speziellen gesundheitsbezogene Angabe erst recht nicht berücksichtigt werden.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
b) Die gesundheitsbezogene Werbeaussage mit dem vorstehend dargestellten Verkehrsverständnis ist nicht von einer zugelassenen Angabe gedeckt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
aa) Für das Saftmischgetränk der Beklagten besteht keine zugelassene gesundheitsbezogene Angabe, sodass die Werbung ohne weiteres unzulässig ist, wenn die Werbung dahin verstanden wird, dass die positive Wirkung für das Immunsystem der Saftmischung der Beklagten zugeschrieben wird.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
bb) Aber auch wenn davon ausgegangen wird, dass der Produktname &quot;Immunkraft&quot; mit dem Zusatz &quot;mit natürlichem Vitamin C und A&quot; ausschließlich auf die Eigenschaften der Vitamine A und C hinweist, ist diese Werbeaussage nicht sinngleich zu den zugelassenen Angaben zu den Vitaminen C und A.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Die Zulässigkeit der Verwendung einer gesundheitsbezogenen Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 1 HCVO hängt grundsätzlich nicht davon ab, dass die verwendete Angabe mit einer zugelassenen Angabe wörtlich übereinstimmt. Vielmehr dürfen auch mit einer zugelassenen Angabe gleichbedeutende, also inhaltlich übereinstimmende Angaben verwendet werden (BGH, Urteil vom 10. Dezember 2015 - I ZR 222/13 - lernstark, Rn. 51). Bei der Prüfung, ob eine verwendete gesundheitsbezogene Angabe mit einer zugelassenen gesundheitsbezogenen Angabe gleichbedeutend ist, ist grundsätzlich ein strenger Maßstab anzulegen. Bei dieser Prüfung ist allerdings das berechtigte Interesse der Lebensmittelunternehmen zu berücksichtigen, den Wortlaut einer zugelassenen Angabe der Produktaufmachung und dem Verbraucherverständnis anpassen zu können, ohne für jede sprachlich abweichende Angabe einen eigenen Zulassungsantrag stellen zu müssen (aaO, Rn. 52).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(2) Nach diesen Maßgaben ist die auf die Vitamine A und C bezogene Bezeichnung &quot;Immunkraft&quot; nicht gleichbedeutend mit zugelassenen Angaben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Für die Vitamine C und A lauten die zugelassenen Angaben:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&quot;Vitamin (...) trägt zu einer normalen Funktion des Immunsystems bei.&quot;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Entgegen der Berufungsbegründung ist die Produktbezeichnung &quot;Immunkraft&quot; kein gängiger umgangssprachlicher Begriff, der lediglich ein normales Immunsystem beschreibt. Vielmehr handelt es sich um ein Kunstwort, das bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck erweckt, dass der Verzehr des Saftes ihrem Immunsystem &quot;Kraft&quot; verleiht. Auch wenn man diese Aussage nicht auf den Saft als solchen, sondern nur auf die enthaltenen Vitamine C und A bezieht, geht die Werbeaussage im Hinblick auf zwei Gesichtspunkte über die zugelassene Angabe hinaus.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(a) Zum einen verspricht die Werbeaussage nicht nur eine normale Funktion des Immunsystems, sondern dem Immunsystem &quot;Kraft&quot; zu verleihen. Dies erweckt bei den angesprochenen Verbrauchern den Eindruck, sie könnten mit dem Verzehr des Saftes auch die Funktionsfähigkeit eines normal funktionierenden Immunsystems weiter verbessern.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(b) Zum anderen soll diese Kräftigung des Immunsystems bereits durch den Verzehr der in dem Saft enthaltenen Vitaminen C und A erreicht werden, während die zugelassenen Angaben nur von einem Beitrag zu der normalen Funktion des Immunsystems sprechen, woraus sich ergibt, dass auch andere Faktoren (zu denken wäre an sonstige Nährstoffe, Bewegung, Schlaf oder Vermeidung von Stress) für die Funktion des Immunsystems von Bedeutung sind. In der Liste der zulässigen gesundheitsbezogenen Angaben sind zahlreiche andere Nährstoffe aufgeführt, die zu einer normalen Funktion des Immunsystems beitragen. Dies verdeutlicht, dass sämtlichen in der Liste genannten Nährstoffen jeweils nur ein Beitrag zur normalen Funktion des Immunsystems zugeschrieben werden soll, womit der von der Beklagten vermittelte Eindruck, der Saft bzw. die enthaltenen Vitamine A und C könnten allein die Funktionsfähigkeit des Immunsystems verbessern, nicht zu vereinbaren ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(c) Diese beiden Aspekte der zugelassenen Angabe (normale Funktion, Beitrag) sind von grundlegender Bedeutung, um eine Irreführung der angesprochenen Verbraucher bei der Werbung für Lebensmittel zu vermeiden. Wenn eine sprachlich abweichende Angabe als inhaltsgleich gelten soll, müssen beide Aspekte dort ebenfalls zum Ausdruck kommen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass die Bezeichnung &quot;Immunkraft&quot; im Streitfall auch dann unzulässig wäre, wenn man sie - anders als der Senat und die Parteien - als nichtspezifische gesundheitsbezogene Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO ansähe.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Denn es fehlte an der dann erforderlichen Beifügung einer zugelassenen speziellen gesundheitsbezogenen Angabe. Die zugelassenen Angaben, die sich auf der Rückseite der Flasche befinden, sind nicht im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO visuell beigefügt (s.o. B. I. 3. a) cc) (2) ).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ob diese Angaben die Aussage &quot;Immunkraft&quot; umfassend untermauern könnten (materielle Dimension des Beifügens, vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 162/16 - B-Vitamine II, Rn. 27), kann dahingestellt bleiben.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
C. Die Rechtssache dürfte keine grundsätzliche Bedeutung haben und eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich sein. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob in dem Urteil des OLG Nürnberg vom 25. März 2025 - 3 U 936/24, juris, ein abweichender rechtlicher Maßstab zur Abgrenzung von speziellen und nichtspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben vertreten und damit eine durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht geklärte Rechtsfrage aufgeworfen wird. Diese wäre im Streitfall schon deshalb nicht entscheidungserheblich, weil die Werbeaussage auch dann unzulässig wäre, wenn sie als nichtspezifische Angabe im Sinne von Art. 10 Abs. 3 HCVO angesehen würde (s.o. Ziff. B. II.).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eine mündliche Verhandlung ist ebenfalls nicht geboten.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
D.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Es wird davon ausgegangen, dass der erstinstanzlich - entsprechend der Wertangabe in der Klagschrift - auf 50.000 € festgesetzte Streitwert auch für die Berufungsinstanz angesetzt werden kann.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I. Bei wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklagen von Verbraucherverbänden im Sine von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG kommt es für den Streitwert auf das satzungsmäßig wahrgenommene Interesse der Verbraucher an; maßgebend sind die gerade diesen drohenden Nachteile (BGH, Beschluss vom 15. September 2016 - I ZR 24/16, Rn. 9).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach dieser Maßgabe erscheint der erstinstanzlich festgesetzte Streitwert angemessen, weil die Verbraucher ein erhebliches Interesse daran haben, dass Lebensmittel nur mit rechtskonformen gesundheitsbezogenen Angaben beworben werden, und die Beklagte auf dem Segment der Säfte ein größerer Anbieter ist.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie&lt;a href=&quot;https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/2fb45dea-e3f2-4af1-89e7-ec03b914a963&quot;&gt; hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Sat, 16 May 2026 16:11:00 +0200</pubDate>
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    <category>art. 10 abs. 1 hcvo</category>
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</item>
<item>
    <title>LG Bremen: Reduzierung der Füllmenge einer Milka-Schokoladentafel von 100 g auf 90 g bei unveränderter Verpackung ist eine irreführende relative Mogelpackung</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7679-LG-Bremen-Reduzierung-der-Fuellmenge-einer-Milka-Schokoladentafel-von-100-g-auf-90-g-bei-unveraenderter-Verpackung-ist-eine-irrefuehrende-relative-Mogelpackung.html</link>
    
    <comments>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7679-LG-Bremen-Reduzierung-der-Fuellmenge-einer-Milka-Schokoladentafel-von-100-g-auf-90-g-bei-unveraenderter-Verpackung-ist-eine-irrefuehrende-relative-Mogelpackung.html#comments</comments>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Bremen&lt;br /&gt;
Urteil vom 22.04.2026&lt;br /&gt;
12 O 118/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Bremen hat entschieden, dass die Reduzierung der Füllmenge der Milka-Schokoladentafel von 100 g auf 90 g bei ansonsten unveränderter Verpackung eine sogenannte relative Mogelpackung darstellt, die den Verbraucher über die Füllmenge irreführt, und dass zur Beseitigung dieser Irreführung zumindest für einen Zeitraum von vier Monaten nach der Füllmengenreduzierung ein deutlicher, verständlicher und wahrnehmbarer Hinweis auf der Verpackung erforderlich ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Urteil im Verfahren  Verbraucherzentrale Hamburg gegen Mondelez / 12 O 118/25&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
In dem Verfahren Verbraucherzentrale Hamburg gegen Mondelez hat die Kammer nach der mündlichen Verhandlung vom 22.04.2026 heute das Urteil verkündet und dem Unterlassungsantrag der Klägerseite stattgegeben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
intergrund des Rechtsstreits ist eine Umstellung der Nennfüllmenge verschiedener Sorten der durch die Beklagte vertriebenen Milka-Schokoladentafeln Anfang 2025 von 100 g auf 90 g.  &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Kammer hat entschieden, dass in der beanstandeten Füllmengenreduzierung eine sogenannte relative Mogelpackung und somit eine Irreführung des Verbrauchers zu sehen ist. Zwar ist nach Ansicht des Gerichts die Verpackung isoliert betrachtet nicht zu beanstanden, aus dem Vergleich mit dem früheren Produkt vor der Umstellung ergebe sich aber eine Fehlvorstellung des Verbrauchers über die Füllmenge. Die Irreführung liege in der Diskrepanz zwischen tatsächlichem Inhalt und optisch vermittelter Erwartung bei einem dem Verbraucher seit Jahren bekannten Produkt. Die hier betroffenen Endverbraucher, die die Milka Schokolade der Beklagten kaufen, würden dieses Produkt kennen. Sie gingen aufgrund der (abgesehen von der Grammatur) unveränderten Verpackung des Produkts davon aus, nach wie vor die ihnen bekannte 100 g Schokolade zu erwerben. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Um die Irreführung auszuräumen, hätte es aus Sicht der Kammer eines Hinweises auf der Verpackung bedurft. Dieser Hinweis müsse deutlich, verständlich und wahrnehmbar ausgestaltet sein. Er müsse in der praktischen Kaufsituation eine reale Chance haben, wahrgenommen zu werden und dürfe also nicht bloß formal vorhanden sein, sondern müsse im Gesamtbild tatsächlich aufklären. Wie die Beklagte solche Hinweise tatsächlich vornimmt, sei aber im Ergebnis ihr überlassen. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Eines solchen deutlichen Hinweises bedarf es nach dem Urteil der Kammer zumindest für einen Zeitraum von vier Monaten nach der Reduzierung der Füllmenge, so dass der Verbraucher diese ausreichend verinnerlichen kann. &lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, der Beklagtenseite steht binnen eines Monats das Rechtsmittel der Berufung zum Hanseatischen Oberlandesgericht Bremen offen. &lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Wed, 13 May 2026 17:27:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG Bochum: Wettbewerbswidriger Verstoß gegen § 32 FahrlG durch Werbung einer Fahrschule mit Paketpreis für 20 Fahrstunden ohne Angabe von Grundbetrag und Prüfungsgebühren</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Bochum&lt;br /&gt;
27.01.2026&lt;br /&gt;
17 O 60/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Bochum hat entschieden, dass eine Fahrschule, die in einem Video auf einer Social-Media-Plattform mit einem Paketpreis für 20 Fahrstunden wirbt, ohne dabei den Grundbetrag sowie die Entgelte für die Vorstellung zur theoretischen und praktischen Prüfung anzugeben, gegen § 32 Abs. 2 FahrlG als Marktverhaltensregel verstößt und damit einen abmahnfähigen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG begeht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Aus den Entscheidungsgründen:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Die Klage ist begründet. Diese Entscheidung beruht - gemäß § 313 Abs. 3 ZPO kurz zusammengefasst - auf folgenden Erwägungen:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
I. Der klagende Verein kann nach §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG i.V.m. § 32 Abs. 2 FahrlG die begehrten Unterlassungen verlangen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Bei § 32 FahrlG (früher § 19 Abs. 1 FahrlG) handelt es sich um eine Marktverhaltensregel (vgl. etwa OLG Hamm, Beschluss vom 25.11.2014, Az. 4 W 70/13; GRUR 2008,405).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. Die Angabe des Paketpreises in der Werbung der Beklagten stellt einen Verstoß gegen § 32 Abs. 2 FahrlG dar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Nach § 32 Abs. 1 S. 2 FahrlG muss der Inhaber der Fahrschule die Entgelte in einem Preisaushang in den Geschäftsräumen bekanntgeben. § 32 Abs. 2 gibt insoweit genau vor, was bei der Angabe von Entgelten bei Fahrschulen zu beachten ist, d. h. welche einzelnen Bestandteile vorhanden sein müssen. Diese Vorgaben gelten nach § 32 Abs. 2 S. 3 FahrlG auch, wenn in der Werbung außerhalb der Geschäftsräume Entgelte angegeben werden. So ist nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FahrlG das Entgelt für eine Unterrichtseinheit (45 Minuten) im praktischen Unterricht anzugeben. Die Angabe eines Paketpreises (hier für 20 Stunden) ist ersichtlich nicht vorgesehen. Insoweit ist auch nicht erkennbar, dass § 32 Abs. 2 FahrlG dem Inhaber der Fahrschule hier dahingehende Gestaltungsmöglichkeiten bei den Angaben zu seinen Entgelten eröffnen würde.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Der damit gegebene Verstoß ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Denn durch die Angabe eines Paketpreises für 20 Stunden kann der Eindruck entstehen, diese Stundenzahl habe für den Erwerb des Führerscheins, für den Umfang der insoweit benötigten Fahrstunden eine Bedeutung, die etwa dahin gehen könnte, dass diese Anzahl zum Erwerb des Führerscheins ausreichen würde. Die tatsächlich benötigte Anzahl der Fahrstunden ist aber individuell ausgeprägt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
2. Die Werbung der Beklagten verstößt ferner gegen § 32 Abs. 2 FahrlG, als dort die weiteren Angaben zum Grundbetrag und die Entgelte für die Vorstellungen zu den Prüfungen fehlen. Denn § 32 Abs. 2 FahrlG zeigt auf, dass Angaben zu den Entgelten - auch in der Werbung - nur statthaft sind, wenn alle Anforderungen des Gesetzes, d. h. die Angaben nach § 32 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 („sowie“) dort vorhanden sind. Das Fehlen dieser Angaben zu den Entgelten ist auch geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen. Denn für eine Auswahlentscheidung, an welche Fahrschule man sich wendet, ist die Kenntnis dieser Entgelte durchaus bedeutsam.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
3. Im Hinblick auf diese Verstöße gilt, dass hier § 3a UWG einschlägig ist. Soweit in Konstellationen, wie sie hier gegeben sind, teilweise auf § 5 a UWG abgestellt wird, ist dies fraglich, weil es sich hier nicht um unionsrechtliche Informationspflichten handelt (Vgl. Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl., 2026, § 3a Rn. 1.262 b).&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
4. Auch die von den Verletzungshandlungen ausgehende Wiederholungsgefahr, die den Unterlassungsanspruch trägt, ist hier gegeben. Denn sie kann in aller Regel nur durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung wieder beseitigt werden (Vgl. Köhler/Feddersen, aaO, § 8 Rn. 1.48 m.w.N.). Die Beseitigung bzw. der Wegfall der Störung, selbst die Aufgabe des Geschäftsbetriebes lassen die Wiederholungsgefahr allgemein nicht entfallen (Vgl. Köhler/Feddersen, aaO, § 8 Rn. 1.49/1.50). Der Umstand, dass der Beklagte die streitgegenständliche Werbung, das streitgegenständliche Video bereits entfernt hat, beseitigt die Wiederholungsgefahr daher nicht.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
II. Der Anspruch auf die geltend gemachten Abmahnkosten i.H.v. 374,50 € (inklusive Mehrwertsteuer) besteht nach § 13 Abs. 3 UWG, weil die Abmahnung berechtigt war. Die Abmahnung des klagenden Vereins vom 02.10.2025 erfüllt auch die formellen Anforderungen nach § 13 Abs. 2 UWG. Die Höhe der als Pauschale geltend gemachten Abmahnkosten von 374,50 € ist hier nicht zu beanstanden. Sie liegt nach den Erfahrungen des erkennenden Gerichts im Rahmen der üblicherweise in vergleichbaren Fällen anfallenden Kosten.&lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Den Volltext der Entscheidung finden Sie &lt;a href=&quot;https://nrwe.justiz.nrw.de/lgs/bochum/lg_bochum/j2026/17_O_60_25_Urteil_20260127.html&quot;&gt;hier:&lt;/a&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 12 May 2026 18:38:00 +0200</pubDate>
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    <title>LG Frankfurt: Werbung für Allergiemittel mit der Aussage &quot;macht nicht müde&quot; ist irreführend wenn Fachinformationen Schläfrigkeit und Müdigkeit als Nebenwirkungen aufführen</title>
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;LG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom  23.04.2026&lt;br /&gt;
2-06 O 135/26&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das LG Frankfurt hat entschieden, dass die Bewerbung eines Antihistaminikums mit der Aussage &quot;macht nicht müde&quot; bzw. &quot;Allergietabletten, die nicht müde machen&quot; eine irreführende Werbung darstellt, wenn in den Fachinformationen des Medikaments Schläfrigkeit als häufige und Müdigkeit als gelegentliche Nebenwirkung aufgeführt werden und der bloße Hinweis auf Placebo-Vergleichsstudien die Werbeaussage nicht zu stützen vermag.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts: &lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Wettbewerbsrecht: Werbung für ein Allergiemittel mit der Aussage „macht nicht müde“ ist irreführend&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Ein Pharmaunternehmen darf für Allergietabletten nicht mit der Erklärung „macht nicht müde“ werben, wenn in den Fachinformationen für das Medikament Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen beschrieben werden. Die Wettbewerbskammer des Landgerichts Frankfurt am Main hat dies als irreführende Werbung angesehen.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das beklagte Pharmaunternehmen vertreibt ein Allergiemittel. Dieses Antihistaminikum wird zur Bekämpfung allergischer Symptome eingesetzt, zum Beispiel bei Heuschnupfen oder Nesselsucht. In der Fachinformation für dieses Heilmittel wird aufgeführt, dass Schläfrigkeit eine häufige und Müdigkeit eine gelegentliche Nebenwirkung sein können.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Auf seiner Webseite bewarb das Pharmaunternehmen das Medikament mit den Angaben: „Allergietabellen, die nicht müde machen“ bzw. „macht nicht müde“. Diese Aussagen waren jeweils mit einem Hinweis versehen, dass Müdigkeit und Schläfrigkeit in Studien mit vergleichbarer Häufigkeit wie unter Placebo aufgetreten seien. Gegen diese Werbung leitete ein Verein zur Kontrolle der Pharmaindustrie ein Eilverfahren vor dem Landgericht Frankfurt am Main ein.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Wettbewerbskammer (6. Zivilkammer) des Landgerichts hat dem Eilantrag nach mündlicher Verhandlung stattgegeben. Aufgrund der anderslautenden Angaben in den Fachinformationen des Medikaments, wonach Schläfrigkeit und Müdigkeit als mögliche Nebenwirkungen aufgeführt werden, sei die Aussage „macht nicht müde“ irreführend.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Werbeaussagen würden auch nicht durch den Hinweis auf die durchgeführten Studien gestützt. Der bloße Vergleich mit einer Personengruppe, der ein Placebo verabreicht wurde und die ein vergleichbares Ausmaß an Müdigkeit beschrieb, reiche dafür nicht aus. Vielmehr hätte positiv bewiesen werden müssen, dass die Einnahme der Allergietabletten tatsächlich nicht zur Somnolenz oder Ermüdung führt.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Urteil vom 23.04.2026 (Aktenzeichen 2-06 O 135/26) ist nicht rechtskräftig. Es kann mit der Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt am Main angefochten werden.&lt;/em&gt; 
    </content:encoded>

    <pubDate>Tue, 12 May 2026 12:21:00 +0200</pubDate>
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</item>
<item>
    <title>OLG Frankfurt: Unzulässige Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern für medizinisch nicht indizierte Schönheits-OPs auf Instagram</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7416-OLG-Frankfurt-Unzulaessige-Werbung-mit-Vorher-Nachher-Bildern-fuer-medizinisch-nicht-indizierte-Schoenheits-OPs-auf-Instagram.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
    <content:encoded>
    &lt;strong&gt;OLG Frankfurt&lt;br /&gt;
Urteil vom 06.11.2025,&lt;br /&gt;
6 U 40/25&lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Werbung mit Vorher-/Nachher-Bildern für medizinisch nicht indizierte Schönheits-OPs auf Instagram unzulässig ist.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Pressemitteilung des Gerichts:&lt;br /&gt;
&lt;em&gt;Höckernase - Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagt vergleichende Werbung&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Frankfurt am Main untersagt vergleichende Werbung in Form einer Instagram-Story für einen medizinisch nicht indizierten operativ-chirurgischen Eingriff&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Posten von Bildern und Videos in Form von Stories auf der Plattform Instagram unterfällt dem Verbot der unlauteren Werbung mit sog. Vorher-/Nachher-Bildern, wenn der Eingriff (hier: Entfernung einer Höckernase) medizinisch nicht indiziert ist, urteilte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) mit am Donnerstag verkündeter Entscheidung.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Beklagte ist eine in Frankfurt am Main tätige Fachärztin für plastische, rekonstruktive und ästhetische Chirurgie. Sie berichtete auf ihrem Instagram-Account u.a. über eine bei einer Patientin durchgeführte Nasenoperation, bei welcher ein ausgeprägter Nasenhöcker entfernt worden war. Die Patientin war in verschiedenen Foto- und Videobeiträgen vor und nach dem Eingriff zu sehen. Ob der Eingriff medizinisch indiziert war, ist zwischen den Parteien streitig.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung hatte vor dem zuständigen 6. Zivilsenat (Wettbewerbssenat) Erfolg. Dem Kläger stehe ein Unterlassungsanspruch zu. Für operative plastische-chirurgische Eingriffe dürfe „nicht mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff geworben werden,“ begründete er seine Entscheidung. Das Heilmittelwerbegesetz beziehe sich auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit. Davon sei hier auszugehen. Es sei unstreitig, dass sich die Patientin eine kleinere Nase ohne Höcker gewünscht und unter ihrer ursprünglichen „Höckernase“ gelitten habe. Es sei weder dargetan noch ersichtlich, dass die Entfernung des Höckers und die Modellierung der Nase durch die Beklagte medizinisch geboten gewesen wären. Ob die Operation insgesamt keine reine Schönheitsoperation gewesen sei, könne offenbleiben. Die Beklagte habe nicht mit den äußerlich nicht sichtbaren, gegebenenfalls medizinisch indizierten Teilen ihres Eingriffs geworben, sondern ausschließlich mit der rein ästhetischen Veränderung der Nasenform.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Dabei habe die Beklagte durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes bzw. Aussehens vor und nach dem Eingriff mit der Wirkung ihres Eingriffes geworben. Es sei eine Reihe von Fortsetzungsbeiträgen erschienen. Die Beiträge seien insgesamt von jung nach alt sortiert gewesen. So habe der angesprochene Verkehrskreis sich den gesamten Behandlungsverlauf anschauen können und gesehen, wie sich das Aussehen der Patientin durch die plastische Operation der Beklagten verändert habe. Dabei sei es für die Annahme einer vergleichenden Darstellung unschädlich, dass Vorher-/Nachher-Aufnahmen auf der Instagram-Seite der Beklagten nicht unmittelbar nebeneinander oder (zeitlich) zu hintereinander zu sehen gewesen seien. Zweck des Verbotes sei es zu vermeiden, dass sich Personen durch suggestive und irreführende Werbung für Schönheitsoperation unnötigerweise den mit solchen Operationen verbundenen Risiken erheblicher Gesundheitsschäden aussetzten. Geschützt werde die Entscheidungsfreiheit der betroffenen Personen. Folglich sei eine großzügige Betrachtung der Vorschrift geboten. Diese müsse auch neueren Werbeformen wie der der hier streitgegenständlichen Instagram-Story Rechnung tragen. Gerade derartige Stories könnten in noch stärkerem Maße geeignet sein, Adressaten zu nicht notwendigen und mit gesundheitlichen Risiken verbunden Schönheitsoperation zu verleiten, als reine Vorher-/Nachher-Fotos.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig. Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann die Beklagte die Zulassung der Revision vor dem BGH begehren.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 6.11.2025, Az. 6 U 40/25&lt;br /&gt;
(vorausgehend Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 24.01.2025, Az. 3-10 O 5/24)&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Die Entscheidung ist in Kürze unter &lt;br /&gt;
www.rv.hessenrecht.hessen.de&lt;br /&gt;
Öffnet sich in einem neuen Fenster abrufbar.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Erläuterungen:&lt;br /&gt;
§ 1 HWG [Anwendungsbereich]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung auf die Werbung für&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. (...)&lt;br /&gt;
2. andere Mittel, Verfahren, Behandlungen und Gegenstände, soweit sich die Werbeaussage bezieht&lt;br /&gt;
a) (...)&lt;br /&gt;
c) auf operative plastisch-chirurgische Eingriffe zur Veränderung des menschlichen Körpers ohne medizinische Notwendigkeit,&lt;br /&gt;
§ 11 HWG [Werbeverbot außerhalb der Fachkreise]&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
(1) (…) 3Ferner darf für die in § 1 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe c genannten operativen plastisch-chirurgischen Eingriffe nicht wie folgt geworben werden:&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
1. mit der Wirkung einer solchen Behandlung durch vergleichende Darstellung des Körperzustandes oder des Aussehens vor und nach dem Eingriff (…) &lt;/em&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
    </content:encoded>

    <pubDate>Mon, 10 Nov 2025 19:11:00 +0100</pubDate>
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    <title>OLG München: Keine Irreführung durch Verleihung des Ärzte-Siegels „Top Mediziner“ bzw. „Focus Empfehlung“ durch das Magazin FOCUS Gesundheit</title>
    <link>https://beckmannundnorda.de/serendipity/index.php?/archives/7238-OLG-Muenchen-Keine-Irrefuehrung-durch-Verleihung-des-AErzte-Siegels-Top-Mediziner-bzw.-Focus-Empfehlung-durch-das-Magazin-FOCUS-Gesundheit.html</link>
    
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    <author>nospam@example.com (Rechtsanwalt Marcus Beckmann)</author>
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    &lt;strong&gt;OLG München&lt;br /&gt;
Urteil vom 22.05.2025&lt;br /&gt;
29 U 867/23 &lt;/strong&gt;&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
Das OLG München hat entschieden, dass keine Irreführung durch Verleihung des Ärzte-Siegels „Top Mediziner“ bzw. „Focus Empfehlung“ durch das Magazin FOCUS Gesundheit vorliegt und die gegenteilige erstinstanzliche Entscheidung des LG München aufgehoben. Es handelt sich um ein Verfahren der Wettbewerbszentrale.&lt;br /&gt;
&lt;br /&gt;
 
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    <pubDate>Fri, 30 May 2025 17:51:00 +0200</pubDate>
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