Urteil

LG Hamburg, Urteil vom 20.07.2004 - 324 O 375/04
(Domainrecht - "teste-dich.de und testedich.de ./. test-dich.de")

erkennt das Landgericht Hamburg, Kammer 07 für Handelssachen auf die mündliche Verhandlung vom 15.6.2004 durch ... für Recht:

I. Der Beklagte wird verurteilt,

a) es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre), zu unterlassen, die Domain „test-dich.de" zu registrieren oder registrieren zu lassen bzw. zu nutzen oder nutzen zu lassen.

b) Auskunft zu geben über Dauer und Umfang der unter I a) näher spezifizierten Handlungen,

II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die unter Ziffer I, bezeichneten Verletzungshandlungen entstanden ist oder noch entstehend wird,

III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 € vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Inhaber der Wortmarke „testedich.de" für die Vermietung und Vermittlung von Werbeflächen auch im Internet, für die Bereitstellung von Informationsangeboten zum Abruf aus dem Internet und für den Betrieb von Suchmaschinen für das Internet. Der Kläger betreibt seit einigen Jahren die Domains „testedich.de" und „teste-dich.de". Auf diesen Internetseiten kann man Online-Tests abrufen.

Der Beklagte ist laut Angabe der DENIC gemäß Anlage 3 Inhaber der Domain „test-dich.de", unter dieser Domain wird ebenfalls eine Seite mit Online-Tests betrieben.

Der Kläger forderte den Beklagten mit Schreiben vom 17,11.2003 gemäß Anlage 6 auf, gegenüber der DENIC die Freigabe der Domain zu erklären und eine strafbewehrte Unterlassungserklärung dahin abzugeben, dass er es künftig un-terlässt, die Domain „test-dich.de" zu registrieren bzw. zu nutzen. Es erfolgte weder die Freigabe der Domain noch die Abgabe der Unterlassungserklärung.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Unterlassung und Freigabe gemäß §§ 14 II, 15 MarkenG. Es bestehe eine erhebliche Verwechslungsgefahr, denn bei der Seite „test-dich.de" handele es sich um ein unmittelbares Konkurrenzprodukt. Es liege nicht nur Branchchennähe, sondern Branchenidentität vor. Kläger und Beklagter seien unmittelbare Konkurrenten.

Zudem handele der Beklagte wettbewerbswidrig, denn er wolle am Bekannt-heitsgrad des Klägers partizipieren; hierin liege eine wettbewerbswidrige Rufausbeutung.

Nach allem habe der Kläger einen Auskunftsanspruch gemäß § 19 MarkenG, 13 VI Nr.1 UWG i. V. m. §§ 242,259 BGB zur Ermittlung des Umfangs des Schadens sowie einen Schadensersatzfeststellungsanspruch.

Nachdem die Parteien den Rechtsstreit wegen des ursprünglich geltend gemachten Anspruchs des Klägers auf Freigabe der Domain übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben,

beantragt der Kläger wie erkannt.

Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Er Beklagte rügt zunächst die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts sowie die fehlende Passivlegitimation des Beklagten, Darüber hinaus werde die Seite „test-dich.de" seit Dezember 2003 nicht mehr betheben; es werde nur auf die Sperrung aus juristischen Gründen hingewiesen. Eigentlicher Betreiber der Seite sei der Sohn des Beklagten gewesen. Dieser habe die Domain lediglich als Hobby betrieben, es liege kein wirtschaftliches Interesse vor. Die Partizipation am Bekanntheitsgrad des Klägers werde bestritten. Es gebe tausende Seiten mit Selbsttests, der Kläger genieße keinen besonderen Bekanntheitsgrad, dies wirde mit Nichtwissen bestritten. Der Unterlassungsantrag sei unzulässig und unbegründet, denn es bestehe keine Wiederholungsgefahr. Die Seite sei seit 4 Monaten schon vom Netz genommen. Darüber hinaus fehle die Voraussetzung eines Handeln im geschäftlichen Verkehr für einen Anspruch aus §§ 14 Abs. 2,15 Abs. 2 u. 3 MarkenG. Der Sohn des Beklagten betreibe die Seite nur aus privaten Gründen, dies werde allein durch Einsatz von Werbung nicht widerlegt.

Die Freigabe der Domain schließlich könne nur vom Inhaber der Domain erklärt werden, dies sei die ... GmbH. Der Beklagte sei zwar Ansprechpartner, aber nicht Rechtsinhaber.

Ein Schadensersatzanspruch werde bestritten, denn es sei kein Schaden entstanden. Der Sohn des Beklagten habe lediglich eine kleine und unkommerzielle Selbsttestseite betrieben. Außerdem sei ein Schadensersatzanspruch gegen die GmbH zu richten.

Für den Parteivortrag im übrigen, wegen der Beweisangebote und der Rechtsausführungen der Parteien wird ergänzend auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die Klage ist zulässig und ~ soweit nicht Erledigung eingetreten ist - begründet. Das angerufene Gericht ist sachlich und örtlich zuständig. Die gerügte Verletzungshandlung ist über das Internet erfolgt, damit auch im Zuständigkeitsbereich des Landgerichts Hamburg, da als Verletzungsort i. S. v. § 32 ZPO jeder Ort anzusehen ist, an dem die Seite des Beklagten aufgerufen werden kann.

Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen den Beklagten aufgrund einer Markenverletzung sowie wegen unlauteren Wettbewerbs zu. Der Kläger ist Inhaber der Marke „testedich.de". Der Beklagte betrieb eine Internetseite unter dem Namen "test-dich.de". Hiervon ist angesichts der Registrierung bei der DENIC auszugehen, ferner aufgrund der Behauptung des Beklagten, sein Sohn sei derjenige, der tatsächlich auf privater Basis unter der Domain tätig werde. Die Frage, ob der Beklagte Inhaber er Domain ist oder die Fa. ... GmbH, kann jedoch dahinstehen, da der Beklagte jedenfalls als der für die GmbH handelnde Geschäftsführer in eigener Person ebenfalls für eine Markenverletzung sowie für einen Wettbewerbsverstoß haftet. Auf beiden Seiten werden Online-Tests angeboten, also identische Produkte. „testedich.de" und „test-dich.de" sind zwar nicht identisch, aber doch so ähnlich, dass für den Kunden Verwechslungsgefahr besteht. Auch handeln die Parteien im geschäftlichen Verkehr; dass der Sohn des Beklagten jedenfalls nicht ausschließlich zu privaten Zwecken die Seite betrieb, folgt aus dem Einsatz von Werbung. Auch legt der Vortrag des Beklagten, es handele sich um eine Domain der ... GmbH, ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahe.

Ein Verstoß gegen §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 2 u. 3 MarkenG liegt damit vor, so dass dem Kläger der geltend gemachte Unterlassungsanspmch gegen den Beklagten zusteht.

Die Wiederholungsgefahr ist durch die zwischenzeitlich erfolgte Freigabe der Domain nicht beseitigt worden. Dies wäre nur dann der Fall, wenn der beklagte eine strafbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung abgegeben hätte, da ohne eine solche Verpflichtung der Beklagte jederzeit sanktionslos die erneute Registrierung betreiben könnte.

Daneben stehen dem Kläger auch die Folgeansprüche auf Schadensersatzfeststellung und der für die Bezifferung des Schadensersatzanspruches erforderliche Auskunftsanspruch zu, § 242 BGB.

Das Verhalten des Antragsgegners stellt zugleich einen Verstoß gegen §§ 1,3 UWG a. F./ § 3 UWG n. F. dar. Der Bekanntheitsgrad der Internetseite des Klägers ist durch die Zugriffsstatistik Januar-Mai 20Q4 hinreichend belegt. In der Benutzung der. sehr ähnlichen Seite „test-dich.de" ist ein unlauteres Anlehnen an den Bekanntheitsgrad des Klägers zu sehen.

Die geltend gemachten Ansprüche stehen dem Kläger daher auch gemäß §§ 1, 3 UWG a. F./ §§ 3, 8,9 UWG n. F. zu. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 91 a ZPO. Der Beklagte hat auch die Kosten des erledigten Teils zu tragen, da er auch insoweit bei streitiger Fortführung des Rechtsstreits unterlegen gewesen wäre. Der Anspruch auf Freigabe der Domain folgt aus dem Störungsbeseitigungsanspruch des Klägers, §§ 1004 BGB, 6 Abs. 1 UWG n. F. i. V. m, § 18 Abs. 3 MarkenG, Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO,

Der Streitwert wird auf 25.0000 EURO festgesetzt.


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