Urteil

AG Cottbus, Urteil vom 14.05.2004, Az.: 95 DS 1653 JS 15556/04 (57/04)
(Strafbarkeit - Filesharing - Tauschbörse - P2P - Upload)

In der Strafsache gegen ... wegen Verstoßes gegen das Urhebergesetz hat das Amtsgericht Cottbus - Strafrichter - in der Hauptverhandlung am 6. Mai 2004, an der teilgenommen haben ... für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen unerlaubter Vervielfältigung und Verbreitung urheberrechtlich geschützter Werke in 272 tateinheitlichen Fällen zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je je 5,00 EURO verurteilt.

Der Angeklagte trägt die kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen,,

Angewendete Vorschriften: §§ 106 Abs. 1, 17 UrhG, 52 StGB

Gründe

I.

Der Angeklagte lebt im Haushalt seiner Eltern, wo er sich mit 30,00 Euro bis 50,00 Euro monatlich an den Kosten beteiligt. Er ist ledig und absolviert, gegenwärtig eine Ausbildung mm Mediengestalter; hier erzielt er ein Einkommen von circa 200,00 € im Monat. Zuvor hat er die Hochschulreife erlangt, ein Praktikum gamacht und den Zivildienst geleistet. Nebenbei erzielt er als Künstler noch ein Einkommen von circa 500,00 € im Jahr.

Der Angeklagte ist strafrechtlich bisher nieht !s Erackeimmg getreten.

II.

Der Angeklagte kopierte ohne Erlaubnis des jeweiligen Rechtsinhabers(u.a. WARNER, EMI, BMG, SONY) in 272 Fällen (u. a. von Rosonstolz, Grönemeyer, Nena) auf seinen PC und stellte diese jedenfalls am 11. Januar 2004 unter Nutzung dar Tauschbörse KaZaA allgemein zuganglich per Internet mm Download zur Verfügung.

Dabei war ihm auch bewusst, dass er Urheberrechte verletzt, nicht zuletzt deshalb, weil davon auszugehen ist, dass auch der Angeklagte die seit einiger Zeit diesbezüglich öffentlich in den Medien geführte Debatte zur Kenntnis genommen hat.

III.

Dieser Sachverhalt steht aufgrund des glaubhaften Geständnisses des Angeklagten und der Auflistung der Musiktitel des freigegebenen Ordners des PC des Angeklagten, die in der Hauptverhandlung in Augenschein (nicht verlesen) wurde, zur Überzeugung des Gerichts fest.

IV.

Damit hat sich der Angklagte - wie im Tenor festgestellt - gemäß §§ 106 Abs. I, 17 UrhG; 52 StGB strafbar gemacht.

V.

Die gemäß § 46 StGB schuldangemessene Strafe ist demnach aus dem Strafrahmen des § 106 Abs, 1 UrhG(Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, oder Geldstrafe) zu bestimmen.

Bei der Strafzumessung war zu Gunsten, des Angeklagten zu bertücksichtigen, dass er sich voll umfänglich geständig gezeigt hatt, strafrechtlich bisher nicht in Erscheinung getreten ist und dass er - jedenfalls im Rahmen der Hauptverhandlung - die Tat bereut hat. Zu Lasten des Angeklagten war die große Anzahl der kopierten Musikwerke zu berücksichtigen

.

Nach alldem war schuldangemessen auf Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 5,00 Euro zu erkennen, wobei sich die Tagessatzhöhe gemäß § 40 Abs. 2 StGB nach den persönilchen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Angeklagten richtet.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. I StPO.


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