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OLG Köln: Erwerb einer verwechslungsfähigen Domain zum Zweck des Weiterverkaufs an den Mitbewerber ist eine gezielte Behinderung nach § 4 Nr. 4 UWG

OLG Köln
Beschluss vom 22.07.2026
6 W 8/26


Das OLG Köln hat entschieden, dass der Erwerb einer mit der Unternehmensbezeichnung eines Mitbewerbers verwechslungsfähigen Domain eine gezielte Behinderung gemäß § 4 Nr. 4 UWG darstellt, wenn der Erwerb vorrangig dem Zweck dient, die Domain dem Mitbewerber zum Kauf anzubieten.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die nach §§ 91a Abs. 2 S. 1, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist ungeachtet der erst nach ergangener Nichtabhilfeentscheidung vorgelegten Beschwerdebegründung deren Inhalt sowie der weitere Vortrag beider Parteien im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, weil kein Fall des § 571 Abs. 3 ZPO vorliegt.

In der Sache hat das Landgericht mit Recht und mit zutreffender Begründung, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen wird, die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt, weil deren negative Feststellungsklage - gerichtet auf das Nichtbestehen der mit der Abmahnung des Beklagten vom 03.06.2025 geltend gemachten Ansprüche - unbegründet war und diese Kostenverteilung daher billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entsprach, § 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. Mit Blick auf die Beschwerdebegründung bedarf es nur folgender ergänzender Ausführungen:

1. Eine Abänderung der Kostenquote ist nicht deshalb veranlasst, weil der Abmahnung vom 03.06.2025 - wie die Klägerin meint - unterschiedliche Streitgegenstände zugrunde gelegen hätten. Der Beklagte hat insofern vielmehr - wie auch die nachfolgenden gerichtlichen Verfahren zeigen - einen einheitlichen Unterlassungsanspruch geltend gemacht, den er auf denselben Lebenssachverhalt, nämlich die Registrierung der Domain media-kanzlei.de durch die Klägerin und die Einrichtung einer Weiterleitung auf die Webseite der Klägerin, gestützt hat.

Richtig ist zwar, dass dieses Verhalten in der Abmahnung sowohl als gezielte Behinderung als auch als Irreführung beanstandet worden ist. Dies führt aber nicht zur Annahme unterschiedlicher Streitgegenstände. Bei einem einheitlichen Klagebegehren wie im Streitfall liegen verschiedene Streitgegenstände nur vor, wenn die materiell-rechtliche Regelung die zusammentreffenden Ansprüche durch eine Verselbstständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich ausgestaltet; dies kann der Fall sein, wenn der Kläger sein Klagebegehren auf ein Schutzrecht und auf ein wettbewerbswidriges Verhalten des Beklagten stützt oder seinen Anspruch aus mehreren Schutzrechten herleitet (BGH GRUR 2014, 393, 394 Rn. 14 - wetteronline.de). Hingegen ist anerkannt, dass die grundsätzlich nebeneinander anwendbaren Vorschriften des § 4 Nr. 4 UWG einerseits und des § 5 Abs. 1 UWG andererseits (vgl. dazu Köhler/Alexander, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 4 Rn. 4.3e) lediglich unterschiedliche rechtliche Gesichtspunkte darstellen, die nicht zur Annahme eines zusätzlichen Streitgegenstands führen (vgl. Köhler/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, a.a.O., § 12 Rn. 1.23k).

Soweit der Beklagte sich in der Abmahnung auch auf das Namensrecht berufen hat, das als eigenes Schutzrecht zur Annahme eines weiteren Streitgegenstandes führt (vgl. nur BGH, a.a.O. Rn. 14 - wetteronline.de), geschah dies ausweislich der Ausführungen in der Abmahnung nur hilfsweise und nachrangig gegenüber dem auf UWG gestützten einheitlichen Unterlassungsanspruch. Da der Beklagte bereits mit seiner Hauptbegründung durchdrang, kam es für die Beurteilung der Erfolgsaussicht der negativen Feststellungsklage auf die Hilfsbegründung mithin nicht mehr an.

2. Hinsichtlich des Bestehens eines Unterlassungsanspruchs wegen gezielter Behinderung aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, 3, 4 Nr. 4 UWG wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihre bereits in erster Instanz vorgetragenen Argumente, die das Landgericht indes mit in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen entkräftet hat.

Gemäß § 4 Nr. 4 UWG handelt unlauter, wer Mitbewerber gezielt behindert. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt dies eine Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltungsmöglichkeiten der Mitbewerber voraus, die über die mit jedem Wettbewerb verbundene Beeinträchtigung hinausgeht und bestimmte Unlauterkeitsmerkmale aufweist. Unlauter ist die Beeinträchtigung im Allgemeinen dann, wenn gezielt der Zweck verfolgt wird, Mitbewerber an ihrer Entfaltung zu hindern und sie dadurch zu verdrängen, oder wenn die Behinderung dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt durch eigene Anstrengung nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, lässt sich nur auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstiger Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit beurteilen. Dabei ist anerkannt, dass eine gezielte Behinderung auch jenseits des kennzeichenrechtlichen Schutzes in der Registrierung und Nutzung einer Domain liegen kann, wenn damit unangemessen Kunden eines Mitbewerbers abgefangen werden sollen (vgl. grundlegend BGH GRUR 2014, 393, Rn. 28, 34 ff. - wetteronline.de).

Ein für sich genommen zulässiges Interesse, Kunden auf die eigene Webseite zu leiten und eine für sich genommen zulässige wettbewerbsrechtlich relevante Handlung in Gestalt der Registrierung und Nutzung einer Domain können dann im Rahmen der gebotenen Interessenabwägung zurücktreten. Denn im Vordergrund steht, dass sich der Verletzer unangemessen zwischen Mitbewerber und dessen Kunde drängt, wenn nicht ein deutlicher Hinweis darauf erfolgt, dass sich der (potentielle) Kunde nicht auf der beabsichtigten Webseite befindet (Büscher/Wille, UWG, § 4 Rn. 51). In der Gesamtabwägung kann dabei auch berücksichtigt werden, ob die Anmeldung der Domain ausschließlich dem Zweck dient, ohne ernsthaften eigenen Benutzerwillen andere Namensinhaber zu behindern bzw. sich die Domain von dem Namensinhaber, der auf die Nutzung der Domain angewiesen ist, gegen ein „Lösegeld“ abkaufen oder lizensieren zu lassen (vgl. BGH GRUR 2008, 1099 Rn. 33 - afilias.de; GRUR 2009, 685 Rn. 43 - ahd.de: Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, Rn. 4/85).

Auch der Senat sieht in der Gesamtschau die Indizien, die die über die bloße Registrierung der Domain hinaus liegenden Unlauterkeitsumstände im Streitfall belegen, als aussagekräftig an. Dies sind das Bestehen von Auseinandersetzungen zwischen den Parteien im Vorfeld der Domain-Anmeldung, die etablierte und der Klägerin bekannte Nutzung der media-kanzlei.com-Domain durch den Beklagten und insbesondere das Verkaufsangebot, das in der LinkedIn-Konversation durch einen der Partner der Klägerin gegenüber dem Beklagten als Reaktion auf dessen sachlich gehaltene Bitte, die Weiterleitung von dieser Domain auf die Webseite der Klägerin einzustellen, abgegeben wurde.

Soweit die Beschwerde die Würdigung dieser Anfrage nach einem Ankaufsinteresse als unzulässige Unterstellung angreift und in ihr eine bloße rechtliche Einordnung des Begehrens des Beklagten sieht, verfängt dies nicht. Zum einen gab die Anfrage des Beklagten zu einem Verkaufsangebot als solches keinen Anlass; zum anderen widerspricht das abgegebene Verkaufsangebot dem Vorbringen der Klägerin, wonach es sich bei dem Erwerb u.a. dieser Domain um einen „Teil einer sachlich nachvollziehbaren Domainstrategie“ zugunsten ihrer Kanzlei gehandelt habe. Durch die vorgelegten Nachrichten in Anlage MK9 (Bl. 187 ff. LGA), deren Echtheit die Klägerin nicht bestritten hat, ist auch hinreichend belegt, dass es in nicht unerheblichem Umfang dazu gekommen ist, dass die Domain von Mandanten des Beklagten irrig als diesem zugehörig eingeordnet wurde. Der automatisierte Versand von Fehlermeldungen an den Absender der jeweiligen E-Mails steht dem nicht entgegen, weil diese E-Mails lediglich abbilden, dass der Domain-Name von den angesprochenen Verkehrskreisen tatsächlich falsch zugeordnet und damit die naheliegende Gefahr des Abwerbens von Kunden zum Nachteil des Beklagten begründet wurde.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

KG Berlin: Unzureichender Bestellbutton nach § 312j Abs. 3 und 4 BGB führt nicht zur Unwirksamkeit des Online-Kaufs eines Tesla-Fahrzeugs

KG Berlin
Urteil vom 01.07.2026
25 U 131/24


Das KG Berlin hat entschieden, dass dem Käufer eines Tesla-Fahrzeugs kein Anspruch auf Rückabwicklung des Online-Kaufvertrags wegen eines unzureichenden Bestellbuttons nach § 312j BGB Abs. 3 und 4 BG zusteht. Die Vorschrift des § 312j Abs. 3 und 4 BGB zur Button-Lösung ist beim zielgerichteten Online-Kauf eines Autos teleologisch zu reduzieren, da der Käufer im Bewusstsein der Kostenpflicht handelt und vor keine überraschende Kostenfalle geschützt werden muss. Selbst bei einer anfänglichen Unwirksamkeit stellt die spätere Bezahlung, Zulassung und Übernahme des Fahrzeugs eine wirksame Bestätigung nach § 141 BGB dar. Überdies ist die Berufung auf die Formnichtigkeit mehr als drei Jahre nach dem Kauf und jahrelanger Nutzung des Fahrzeugs nach § 242 BGB rechtsmissbräuchlich.

Aus den Entscheidungsgründen:
Dem Kläger steht ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt zu.

1. Die Klage ist zulässig, auch soweit sie als Klageänderung i.S.d. § 533 ZPO anzusehen ist.

Soweit der Kläger nunmehr seine Klage auch darauf stützt, dass der Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen § 312j ZPO nicht zustande gekommen sei, handelt es sich um eine Klageänderung nach § 263 ZPO. Der Streitgegenstand der Klage in der Berufungsinstanz weicht insoweit von demjenigen erster Instanz ab. Denn der Lebenssachverhalt, auf den der Kläger seinen Rückgewähranspruch stützt, ist schon deshalb ein anderer als der bisher vorgetragene, weil der zunächst geschlossene Kaufvertrag nicht lediglich widerrufen oder wegen Mängeln rückgängig gemacht, sondern vielmehr von Anfang an nicht zustande gekommen sein soll. Dieser Rechtsfolge liegt zudem völlig neuer Sachvortrag zugrunde.

Die Klageänderung ist jedoch zulässig, weil sie aus prozessökonomischen Gründen sachdienlich ist und einer weiteren Klage vorbeugt, § 533 Nr. 1 ZPO. Dies gilt allerdings nur, soweit der neue Sachvortrag unstreitig oder im Rahmen des § 531 Abs. 2 zulässig ist, § 533 Nr. 2 ZPO (vgl. Wulf/Gaier in Vorwerk/Wolf, BeckOK, ZPO, 60. Edition, Stand 01.03.2026, § 533 Rn. 13).

2. Auf den vorliegenden Sachverhalt ist nach Art. 229 § 57 Abs. 1 EBGBG das BGB in der ab dem 01.01.2022 geltenden Fassung anzuwenden.

2.1 § 312j BGB

Der Kaufvertrag ist wirksam zustande gekommen. § 312j BGB ist nicht einschlägig.

Als unstreitig zugrunde zu legen ist der Ablauf des Bestellvorgangs, den der Kläger ausdrücklich nicht bestritten hat. Hingegen ist der Kläger mit seinem von der Beklagten bestrittenen Vorbringen, er sei davon ausgegangen, dass der eigentliche Vertragsabschluss später erfolge und er habe nicht gewusst, das Fahrzeug zahlungspflichtig zu erwerben, gem. § 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO präkludiert. Der Vortrag ist auch nachlässig erst in der Berufungsinstanz erfolgt. Denn, wenn die vorgenannten Behauptungen des Klägers überhaupt zutreffen, was angesichts des Bestellvorgangs kaum nachvollziehbar ist, waren diese ihm bereits in erster Instanz bekannt. Damit ist das neue Angriffsmittel bereits in erster Instanz entstanden. Es kommt nicht darauf an, ob der Kläger den ihm bekannten Sachverhalt rechtlich richtig gewürdigt hat und erst durch ein Urteil des Bundesgerichtshofs in anderer Sache auf einen möglichen Verstoß aufmerksam geworden ist. Ein Verschulden des gesetzlichen Vertreters ist der Partei zuzurechnen, § 85 Abs. 2 ZPO.

Nach § 312j Abs. 3 S. 1 BGB hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Vertrag nach Abs. 2 so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Nach S. 2 ist diese Pflicht, wenn die Bestellung über eine Schaltfläche erfolgt, nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern „zahlungspflichtig bestellen“ oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Zwar haben die Parteien einen Verbraucher- bzw. Fernabsatzvertrag im elektronischen Geschäftsverkehr i.S.d. § 312j Abs. 2 BGB geschlossen. Auch ist unstreitig, dass die von der Beklagten gewählte Beschriftung des Bestellbuttons keinen Hinweis auf eine Zahlungspflicht enthielt. Das führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Vertrages. Denn die Vorschrift ist teleologisch zu reduzieren und auf den hier geschlossenen Vertrag nicht anwendbar. Selbst wenn der Vertrag zunächst nicht zustande gekommen wäre, hätte der Kläger ihn erneut abgeschlossen. Außerdem ist es treuwidrig, sich mehr als drei Jahre nach der Onlinebestellung und der fortwährenden Nutzung des Fahrzeugs auf die Unwirksamkeit des Vertrages zu berufen.

Der Senat folgt insoweit der Entscheidung des 26. Zivilsenats vom 26.03.2026 (vgl. KG, Beschluss vom 26.03.2026, 26 U 98/25), der sich wiederum der Entscheidung des OLG Braunschweig anschließt (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025, 9 U 71/25, juris Rn. 120 ff.):

Danach ist es Zweck der Pflichten des Unternehmers nach § 312j Abs. 3 BGB, dem Verbraucher in der Bestellsituation, also in unmittelbarem räumlichem und funktionalem Zusammenhang mit der Abgabe der rechtlich verbindlichen Vertragserklärung, vor Augen zu führen, dass er eine solche Erklärung abgibt und dass diese eine Zahlungspflicht begründet (vgl. BGH, Urteil vom 04.06.2024, X ZR 81/23, juris Rn.26).

2.1.1 Schutzzweck der Norm

Der Beklagten oblag es grundsätzlich im Falle eines – insoweit unterstellten – Fernabsatzvertrages, den Bestellprozess gemäß den Anforderungen des § 312j BGB zu gestalten.

Die Vorschrift des § 312j Abs. 3 und 4 BGB kommt im Streitfall jedoch aufgrund der hier gegebenen Besonderheiten ausnahmsweise nicht zur Anwendung. Der Abschluss eines Kaufvertrages über ein Fahrzeug in einem Onlineshop eines Autohändlers ist nicht vom Schutzzweck dieser Regelung umfasst, wenn der Verbraucher – wie der Kläger – den Onlineshop zielgerichtet zwecks Abschlusses eines bekanntermaßen kostenpflichtigen Vertrages besucht und auch den von ihm gewollten Vertrag abgeschlossen hat.

Die Vorschrift des § 312j BGB, die Art. 8 Abs. 2 und 3 der Verbraucherrechterichtlinie (Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011) umsetzt, dient dem Schutz der Verbraucher vor den spezifischen Gefahren des elektronischen Geschäftsverkehrs. Durch die als „Button-Lösung“ bezeichnete Regelung soll sichergestellt werden, dass der Verbraucher vor Abgabe seiner Bestellung auf die Entgeltlichkeit des Vertrags hingewiesen wird. Dadurch sollen Verbraucher vor sogenannten Kosten- oder Abofallen im Internet geschützt werden. Dabei handelt es sich um unseriöse Angebote für Dienstleistungen oder Software, die auf den ersten Blick als kostenfrei erscheinen, jedoch an versteckter Stelle Hinweise auf eine Entgeltlichkeit des Angebotes enthalten (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.2022, VIII ZR 123/21, juris Rn. 54). In dem „Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum besseren Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Kostenfallen im elektronischen Rechtsverkehr“ (BT-Drucks. 17/7745) heißt es zu der Vorgängervorschrift des § 312 g Abs. 3 und 4 BGB a.F. zum „Anlass und Ziel des Gesetzesentwurfs“, dass ein besserer Schutz „vor Kostenfallen“ im Internet bezweckt wird. Viele Verbraucher würden das Internet nutzen, um „Informationen zu erhalten“ oder „entgeltfreie Leistungen“ in Anspruch zu nehmen. „Unseriöse Unternehmen“ verschleierten jedoch durch „unklare oder irreführende Gestaltung“ bewusst eine Kostenpflicht. Insbesondere wenn zusätzlich zur gestalterisch hervorgehobenen Freeware „im Kleingedruckten“ oder „versteckt in Allgemeinen Geschäftsbedingungen“ der Verbraucher gleichzeitig eine entgeltpflichtige Leistung oder ein entgeltpflichtiges Abonnement abschließe (vgl. für alles Vorstehende S. 6, erster Absatz). In solchen Fällen griffen häufig nicht die weiteren, den Verbraucher schützenden Regelungen wie beispielsweise das Widerrufsrecht aus den §§ 312b, 312d BGB oder die Anfechtungsmöglichkeit nach den §§ 119, 123 BGB (S. 6, zweiter Absatz), weil die Verbraucher unter dem „massiven und einschüchternden Druck von Rechtsanwälten und Inkassounternehmen“ dennoch zahlten (S. 6, dritter Absatz). Durch die „Buttonlösung“ könne der Verbraucher „zweifelsfrei“ erkennen, dass es um den Abschluss eines entgeltpflichtigen Vertrages gehe (S. 7, unter „III.“ im ersten Absatz). So werde er vor „Täuschung oder Überrumpelung aufgrund einer unklaren, irritierenden oder überraschenden Gestaltung des Bestellprozesses geschützt“ und mache sich die finanziellen Konsequenzen der Bestellung bewusst, manifestiert durch die Bestätigung der eindeutig beschrifteten Schaltfläche. Die Gefahr, in eine Kostenfalle zu geraten und sich „in aggressiver Weise“ geltend gemachter Ansprüche ausgesetzt zu sehen, sinke (S. 7, unter „III.“ im zweiten Absatz).

Auch der europäische Gesetzgeber hat keine andere Intention mit der Regelung in Art. 8 Abs. 2 der Verbraucherrechterichtlinie als der deutsche Gesetzgeber verfolgt. Im Erwägungsgrund 39 zur Richtlinie heißt es, dass Verbraucher bei Fernabsatzverträgen, die über Webseiten abgeschlossen werden, in der Lage sein sollen, die Hauptbestandteile des Vertrags vor Abgabe ihrer Bestellung vollständig zu lesen und zu verstehen. In Situationen dieser Art ist sicherzustellen, dass sie den Zeitpunkt erkennen, zu dem sie eine Zahlungsverpflichtung eingehen, was eine unmissverständliche Formulierung – die Beschriftung der Schaltfläche wie in Art. 8 vorgesehen – sicherstellen soll.

Dieser Schutzzweck sowohl der nationalen als auch der europäischen Regelung ist im vorliegenden Einzelfall nicht betroffen. Die Sachlage ist hier eine gänzlich andere als in den Fällen der von der Vorschrift anvisierten sogenannten Abofallen. Ein Button mit der Aufschrift „kostenpflichtig bestellen“ ist zur Unterrichtung über das – offenkundig nicht mit einer versteckten Kostenfalle verbundene – „Geschäftsmodell“ der Beklagten und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten nicht notwendig.

Wer als Verbraucher – wie der Kläger – einen Onlineshop eines Automobilherstellers mit der Absicht besucht, ein Fahrzeug zu kaufen, weiß um die Entgeltpflicht bei Aufgabe einer Bestellung. Ein Irrtum über die Entgeltlichkeit, vor dem die Regelung des § 312j Abs. 3 und 4 BGB schützen soll, ist mithin nach den Umständen des Einzelfalles ausgeschlossen. Der Kläger hat das Internet nicht genutzt, um „Informationen zu erhalten“ oder „entgeltfreie Leistungen“ in Anspruch zu nehmen. Er hat im Bewusstsein der Kostenpflicht ein Fahrzeug bei der Beklagten kaufen wollen. Eine andere Sichtweise widerspräche jeder Lebenserfahrung. Soweit der Kläger vorträgt, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass er das Fahrzeug entgeltpflichtig bestelle, sondern sei vielmehr davon ausgegangen, der eigentliche Vertragsschluss komme erst durch beiderseitige Unterschriften zustande, ist er mit diesem angesichts des unstreitigen Bestellvorgangs unschlüssigen Vorbringen präkludiert, wie zu Ziff. 2.1 ausgeführt.

Es ist zudem nicht ersichtlich, aufgrund welcher konkreten Tatsachen er davon ausgeht, der Vertrag komme erst später zustande. Der Kaufpreis ist beim streitgegenständlichen Fahrzeugkauf unstreitig im Bestellprozess konkret angezeigt worden, nachdem der Kläger das Fahrzeugmodell auswählt, konfiguriert und den Button „Weiter zur Bezahlung“ angeklickt sowie die Zahlungsart ausgewählt hat. Es ist nicht glaubhaft, dass er unter diesen Umständen annehmen konnte, er habe keinen verbindlichen, entgeltpflichtigen Vertrag geschlossen. Der von ihm selbst eingereichte Screenshot zur Bestellgebühr, S. 37 der Berufungsbegründung, weist den Kaufpreis einer fünfstelligen Summe aus, wenngleich der Kläger hier offenbar einen Kaufpreis für ein anderes Fahrzeug mit einem Preis von € 58.570,00 statt € 60.170,00 eingereicht hat. Zudem wird ein verständiger Durchschnittsverbraucher nicht denken, dass er lediglich die als „heute fällig“ bezeichnete Bestellgebühr von € 250,00 (beim Kläger wohl, wie sich aus der Anlage K 1 ergibt, € 100,00) für das Fahrzeug zahlen muss. Der Vortrag des Klägers krankt allerdings auch schon daran, dass sein Vortrag sich nicht auf das konkret von ihm bestellte Fahrzeug bezieht.

Im Übrigen soll die Buttonlösung den Verbraucher auf die Entgeltlichkeit des Rechtsgeschäftes hinweisen, damit er sich die finanziellen Konsequenzen vor Augen führt. Die Schaltfläche muss nicht die wirtschaftliche Tragweite des Geschäfts durch erneute Nennung des bereits zuvor dargestellten Kaufpreises vergegenwärtigen.

Die Beschriftung des Buttons soll das Nichterkennen einer Zahlungspflicht und eine Überrumpelung beim Vertragsschluss vermeiden. Beides ist aber im vorliegenden Einzelfall nicht gegeben. Neben der hinreichend deutlich erkennbaren Kaufpreishöhe ist auch nicht ersichtlich, dass der Kläger dergestalt überrumpelt worden wäre, dass ihm bei Aufgabe der Bestellung über den Button nicht bewusst gewesen wäre, in dem Moment bereits den von ihm gewünschten entgeltpflichtigen Vertrag zu schließen.

Es ist auch nicht ersichtlich, dass der weitere Schutzzweck einschlägig ist, wonach der Verbraucher aufgrund einer „aggressiven“ Anspruchsverfolgung seitens einiger Onlineshopbetreiber gezahlt hat. Die Beklagte hat den Kläger weder anwaltlich oder durch einen Inkassodienstleister, noch aufgrund eigenen, stetigen Drängens zur Fortsetzung des Vertragsabwicklungsprozesses veranlasst. Vielmehr hat der Kläger den zu diesem Zeitpunkt von ihm gewünschten Vertrag selbst abwickeln wollen, indem er auf die erforderlichen Schritte vorgenommen hat, die der Bestellbestätigung gefolgt sind. Die Schaltflächengestaltung hat insoweit keine von ihm ungewünschte Folge verursacht. Eine Divergenz zwischen dem tatsächlichen Gewollten und dem dann auch Geschehenen, wie sie Anlass der gesetzlichen Regelung gewesen ist, hat es vorliegend nicht gegeben.

Der teleologischen Reduktion steht auch nicht die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2025, I ZR 159/24, entgegen.

Die Entscheidung betraf einen Maklervertrag. Bei einem Maklervertrag ist die Frage der Entgeltpflicht regelmäßig komplexer als im Falle eines Kaufvertrages. Einem Käufer eines Fahrzeuges ist stets bewusst, dass er derjenige ist, der den Kaufpreis entrichten muss. Hingegen gibt es im Maklerrecht zwar grundsätzlich das Bestellerprinzip, jedoch die Möglichkeit eines Lohnanspruchs des Maklers gegen beide Vertragsparteien nach § 656c BGB und die Möglichkeit von besonderen Kostenvereinbarungen nach § 656d BGB. Im Gegensatz zum Kaufrecht steht im Maklerrecht nicht von vornherein fest, ob und in welcher Höhe derjenige, der sich bei einem Makler meldet, dessen Kosten zu zahlen hat.

Der Umstand, dass eine Regelung als Formvorschrift zu qualifizieren ist, schließt nicht die Möglichkeit einer teleologischen Reduktion aus. Auch Formvorschriften haben wie jede andere Norm einen bestimmten Schutzzweck. Wenn dieser nicht einschlägig ist, kommt grundsätzlich eine teleologische Reduktion der Norm in Betracht, um die Parteien nicht an einer gesetzgeberisch nicht beabsichtigten Rechtsfolge festzuhalten.

2.1.2 Bestätigung des Vertrages

Die Behauptung des Klägers, als wahr und nicht präkludiert unterstellt, er sei davon ausgegangen, dass der Vertrag noch nicht verbindlich geschlossen worden sei, hat er ihn jedenfalls nach § 141 Abs. 1 BGB bestätigt. Eine solche Bestätigung setzt einen Bestätigungswillen und damit das Bewusstsein des Bestätigenden von der Unverbindlichkeit des früheren Geschäfts voraus. Zudem muss nach außen hin erkennbar sein, dass das Rechtsgeschäft trotz der Zweifel des Bestätigenden an seiner Wirksamkeit gelten soll (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2025, I ZR 159/24, NZM 2026, 45 Rn. 37, 40).

Das ist hier der Fall. Durch die weitere Vertragsabwicklung – Zulassung des Fahrzeuges, Zahlung des Kaufpreises, Entgegennahme des Fahrzeuges – hat er nach außen hin zu erkennen gegeben, dass er den bisher noch nicht verbindlichen Vertrag abschließen und das Angebot der Beklagten in Form der Bestellbestätigung annehmen möchte. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass ihm die rechtliche Bedeutung des fehlenden Hinweises auf eine zahlungspflichtige Bestellung bekannt war oder nicht.

Es kann dahinstehen, ob dies auch angesichts der Tatsache gilt, dass der Kläger den Vertrag bis zur Lieferung des Fahrzeugs hätte stornieren oder widerrufen können (s. insoweit zu § 242 BGB Ziff. 2.1.3.2).

2.1.3 § 242 BGB

Selbst wenn anzunehmen wäre, dass der Vertrag nach § 312j Abs. 4 BGB nicht zustande gekommen ist, kann der Kläger sich aufgrund von § 242 BGB nicht auf die Unwirksamkeit des streitgegenständlichen Vertrages aufgrund eines Verstoßes gegen § 312j Abs. 3 BGB berufen.

2.1.3.1

Der in § 242 BGB normierte Grundsatz von Treu und Glauben verlangt von den Parteien, bei der Ausübung ihrer Rechte Rücksicht auf die geschützten Interessen des anderen zu nehmen. Rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig ist beispielsweise die Ausübung von Befugnissen, wenn sie nicht den gesetzlich vorgesehenen, sondern anderen, nicht notwendig unerlaubten, aber funktionsfremden und rechtlich zu missbilligenden Zwecken dient (vgl. BGH, Beschluss vom 10.05.2007, V ZB 83/06, NJW 2007, 3279, Rn. 12). Die Berufung auf einen Formmangel kann treuwidrig sein, wenn sie gegen den Zweck der zugrunde liegenden Norm verstößt, beispielsweise wenn die Berufung auf die Formnichtigkeit allein auf dem Wunsch beruht, sich vom Vertrag zu lösen, und eine Beeinträchtigung durch den Formmangel ausgeschlossen ist (vgl. Kähler in Gsell/Krüger/Lorenz/Reymann, BeckOGK, BGB, Stand 01.01.2026, § 242 Rn. 1651).

Nach dieser Maßgabe beruft sich der Kläger in treuwidriger Weise auf eine formale Rechtsposition, obwohl der Vertrag nicht vom Schutzzweck der verletzten Norm erfasst ist. Der Verstoß gegen die Formvorschrift des § 312j Abs. 3 BGB hat sich für ihn nicht negativ ausgewirkt, weil er tatsächlich einen entgeltpflichtigen Vertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug hat schließen wollen. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dass er sich dennoch auf die Nichtigkeit des Vertrages beruft, hat seinen Grund allein in dem Ablauf der Fristen zur Ausübung des gesetzlichen Widerrufsrechts und der vertraglich vereinbarten Stornierungsoption. Im Falle einer nach Vertragsschluss eingetretenen Vertragsreue betreffend einen bewusst und gewollt eingegangenen Vertrag ist der Kläger aber durch diese Möglichkeiten hinreichend geschützt. Wenn die Vertragsreue erst nach Ablauf dieser Fristen eintritt, sieht die Rechtsordnung grundsätzlich keine Möglichkeit der einseitigen Vertragslösung vor, sondern gibt dem Grundsatz „pacta sunt servanda“ folgend dem Bestandsinteresse des anderen Vertragsteils den Vorrang. Etwas anderes ist gesetzlich lediglich dann gewollt, wenn ein Vertragspartner „überrumpelt“ oder durch die Gestaltung der ihm gegebenen Informationen getäuscht worden ist. Da dies hier nicht einschlägig ist, stellt sich das Vorbringen des Klägers als ergebnisorientierte Rechtsverfolgung dar, um das grundsätzlich nicht gesetzlich vorgesehene Ziel einer Vertragsrückabwicklung im Ergebnis doch noch zu erreichen. Eine solche Rechtsausübung widerspricht dem Zweck der Regelung des § 312j Abs. 3 und 4 BGB, ist mithin evident missbräuchlich und mit dem Grundsatz von Treu und Glauben nicht vereinbar.

2.1.3.2

Es ist weder nach Unionsrecht noch nach nationalem Recht ausgeschlossen, der Ausübung des auf der Verbraucherrichtlinie 2011/83/EU beruhenden Verbraucherwiderrufs gemäß § 355 Abs. 1 BGB im Einzelfall den Einwand des Rechtsmissbrauchs und damit den Einwand der Treuwidrigkeit gemäß § 242 BGB entgegenzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2025, VII ZR 133/24, juris Rn. 17). Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu und Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung. Es setzt der Rechtsausübung dort Schranken, wo sie zu untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit offensichtlich unvereinbaren Ergebnissen führt. Insbesondere muss § 242 BGB dann in Betracht gezogen werden, wenn die Anwendung der gesetzlichen Vorschriften einen im Einzelfall bestehenden Interessenkonflikt nicht hinreichend zu erfassen vermag und für einen der Beteiligten ein unzumutbar unbilliges Ergebnis zur Folge hätte (vgl. BGH, Urteil vom 10.12.2014, VIII ZR 9/14, juris Rn. 28).

Ein Ausschluss des Verbraucherwiderrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs kommt gemäß § 242 BGB allerdings nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht. Diese Rechtsprechung trägt dem Umstand Rechnung, dass bereits das gesetzliche Regelungsgefüge zum Verbraucherwiderrufsrecht die als schutzwürdig erkannten Interessen sowohl des Verbrauchers auf der einen als auch des Unternehmers auf der anderen Seite berücksichtigt. Die darin liegenden gesetzlichen Wertungen dürfen nicht durch die Anwendung von § 242 BGB umgangen werden. Auch darf der Sinn des Widerrufsrechts, der darin besteht, dem Verbraucher ein an keine materiellen Voraussetzungen gebundenes, einfach auszuübendes Recht zur einseitigen Loslösung vom Vertrag in die Hand zu geben, bei der Anwendung des § 242 BGB nicht aus dem Blick geraten (vgl. BGH, Urteil vom 20.02.2025, a.a.O., juris Rn. 19).

Selbst gemessen an diesen strengen Maßstäben kann im vorliegenden Fall ein in diesem Sinne treuwidriges Verhalten des hiesigen Klägers nicht verneint werden.

Dieser hat erstinstanzlich erst mit Schriftsatz vom 11.12.2025 und damit drei Jahre und neun Monate nach Vertragsschluss, als ihm aufgrund der zwischenzeitlich ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung bewusst wurde, dass er sein Ziel der Rückabwicklung des Vertrags mit dem Widerruf seiner Willenserklärung nicht würde erreichen können, unter Berufung auf einen Verstoß gegen § 312j Abs. 3 S. 2 BGB nachträglich eine andere rechtliche Möglichkeit gesucht, sich vom Vertrag zu lösen. Das Vorgehen in dem genannten Schriftsatz dient dem Zweck, sich von dem in vollständigem Wissen und Wollen aller wesentlichen Vertragsbestandteile geschlossenen Vertrag zu lösen, um das jahrelang genutzte Fahrzeug an die Beklagte zurückgeben zu können.

Es unterliegt ebenso wenig einem Zweifel, dass der Kläger bei Erwerb des Fahrzeugs irrtumsfrei davon ausging, das streitgegenständliche Fahrzeug entgeltlich zu erwerben, wie die Tatsache, dass ihm die Beschriftung der Schaltfläche durch Vornahme der Bestellung und nicht erst seit Ende 2025 bekannt war. Durch Stornierung der Bestellung hätte er sich – wenn gewollt – bis zur Auslieferung des Fahrzeugs vom Vertrag lösen können. Indem er dennoch den Kaufpreis bezahlte und das Fahrzeug entgegennahm, brachte er unmissverständlich zum Ausdruck, dass er von der Lösungsmöglichkeit keinen Gebrauch machen und die Wirkungen des Vertrags aufrechterhalten wollte. Vor diesem Hintergrund stellt sich das Berufen des Klägers auf eine Unwirksamkeit des Vertrags gemäß § 312j Abs. 3, 4 BGB mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit der Beklagten über drei Jahre nach Vertragsschluss als offensichtliche Zweckentfremdung von Verbraucherschutzvorschriften und als rechtsmissbräuchliches Verhalten des Klägers dar.

2.2 Widerruf

Der Kläger hat auch keinen Anspruch aus §§ 355 Abs. 3 S. 1, 357 Abs. 1 BGB gegen die Beklagte. Der Widerruf ist unwirksam.

Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Zivilsenats 26 des Kammergerichts sowie des OLG Braunschweigs verwiesen, denen sich der Senat anschließt (vgl. KG, Beschluss vom 26.03.2026, 26 U 98/25 und OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025, 9 U 71/25, juris).

Zwar hatte der Kläger gemäß § 312g Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 BGB ein Widerrufsrecht, denn der Verkauf erfolgte im Wege des Fernabsatzes im Sinne von §§ 312b ff. BGB. Das Widerrufsrecht konnte aber zum Zeitpunkt der Erklärung des Widerrufs nicht mehr ausgeübt werden. Denn die Widerrufsfrist von 14 Tagen nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB war zu diesem Zeitpunkt bereits längst abgelaufen.

Die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung ist nicht zu beanstanden. Jedenfalls waren etwaige Mängel der Widerrufsbelehrung nicht geeignet, sich auf die Befähigung des Klägers, den Umfang seiner Rechte und Pflichten einzuschätzen oder sich auf seine Entscheidung, den Vertrag zu schließen, auszuwirken und ihm gegebenenfalls die Möglichkeit zu nehmen, seine Rechte unter im Wesentlichen denselben Bedingungen wie denen auszuüben, die vorgelegen hätten, wenn die Information vollständig und zutreffend erteilt worden wäre. Im Einzelnen:

2.2.1

Teilt der Unternehmer in einer selbst formulierten Widerrufsbelehrung, wie sie hier vorliegt, weil der von der Beklagten verwendete Text von der Musterbelehrung abweicht, seine Postanschrift und seine E-Mail-Adresse mit, ist nach Maßgabe von Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB (alter wie auch neuer Fassung), der Art. 6 Abs. 1 Buchst. h RL 2011/83/EU umsetzt und demgemäß richtlinienkonform auszulegen ist, die zusätzliche Angabe der Telefonnummer des Unternehmers nicht erforderlich (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2025, VIII ZR 143/24, juris Rn. 5).

Der Umstand, dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung zwar ihre Postanschrift sowie ihre E-Mail-Adresse, nicht jedoch ihre - auf ihrer Internet-Seite bereits mitgeteilte und unschwer zugängliche - Telefonnummer angegeben hat, hat sich auch nicht auf die Befähigung des Klägers ausgewirkt, den Widerruf rechtzeitig innerhalb der vierzehntägigen Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 BGB zu erklären. Denn die Beklagte hat Kommunikationsmittel zur Verfügung gestellt, über die der Kläger schnell mit ihr in Kontakt treten und effizient mit ihr kommunizieren konnte, ohne dabei die Möglichkeit eines Telefonats auszuschließen oder gar den Verbraucher insoweit irrezuführen (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2025, VII ZR 143/24, juris Rn. 16-25 m. w. N.).

2.2.2

Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass – insofern als wahr unterstellt – die auf der Internetseite der Beklagten im Impressum angegebene Faxnummer nicht funktioniert hat, obwohl in der Widerrufsbelehrung die Möglichkeit eines Widerrufs per Telefax genannt ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22.07.2025, VIII ZR 5/25, juris Rn. 11).

2.2.3

Entgegen der Auffassung des Klägers sind die Angaben zur Erstattbarkeit der Anzahlung nicht irreführend. Die Beklagte hat den Kläger in der Widerrufsbelehrung zutreffend darüber informiert.

2.2.4

Es liegt auch keine fehlerhafte Belehrung über den Fristbeginn oder das Fristende für die Ausübung des Widerrufsrechts (Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB) vor. Zwar hat die Beklagte dem Kläger vor der Übergabe des Fahrzeugs zunächst die Zulassungspapiere übersandt. Eine Versendung der Ware in mehreren Teilsendungen oder Stücken im Sinne des § 356 Abs. 2 Nr. 1 c) BGB ist jedoch gleichwohl nicht gegeben. Die Zulassungspapiere sind zum einen bereits kein gesondert zu übereignender Teil des Fahrzeugs. Vielmehr folgt das Eigentum daran analog § 952 BGB dem Eigentum am Fahrzeug. Zum anderen liegt es fern, dass der Verbraucher annehmen könnte, die Widerrufsfrist beginne bereits vor der Lieferung des Fahrzeugs mit dem Erhalt der Zulassungspapiere (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2025, VIII ZR 143/24, juris Rn. 27).

2.2.5

Durch die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung wird der Verbraucher nicht deshalb über die persönliche und sachliche Reichweite seines Widerrufsrechts irregeführt, weil die Widerrufsbelehrung einleitend das Bestehen eines Widerrufsrechts an die Verbrauchereigenschaft und die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln für den Vertragsschluss knüpft. Zwar sind Belehrungen unzulässig, deren Inhalt oder Gestaltung die Gefahr begründen, dass der Verbraucher irregeführt und von einem rechtzeitigen Widerruf abgehalten wird. Ein solcher Fall ist hier jedoch zweifelsfrei nicht gegeben. Vielmehr wird dem Verbraucher vorliegend allein die Rechtslage verdeutlicht und die Belehrung dadurch nicht unübersichtlich. Zudem ist der Unternehmer nicht gehalten zu prüfen, ob der Adressat der Widerrufsbelehrung Verbraucher oder Unternehmer ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2025, VIII ZR 143/24, juris Rn. 29).

2.2.6

Dem Anlaufen der Widerrufsfrist steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte in ihrer Widerrufsbelehrung zwar mitgeteilt hat, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe, entgegen Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 Hs. 2 EGBGB aber keine Angaben zu den Kosten der Rücksendung gemacht hat. Nach § 356 Abs. 3 S. 1 Alt. 1 BGB hängt der Beginn der Widerrufsfrist ausdrücklich nur von der Belehrung nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 EGBGB ab, nicht aber von einer zutreffenden Information nach Art. 246a § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EGBGB. Entsprechendes gilt gemäß Art. 10 Abs. 1 RL 2011/83/EU. Zudem sieht § 357 Abs. 5 BGB a.F. - in Umsetzung von Art. 6 Abs. 6 RL 2011/83/EU - insoweit eine eigenständige Sanktion vor. Danach hat in einem solchen Fall der Verbraucher die unmittelbaren (§ 357 Abs. 5 BGB) beziehungsweise die „zusätzlichen und sonstigen“ (Art. 6 Abs. 6 RL 2011/83/EU) Kosten der Rücksendung nicht zu tragen. Aus der Diskrepanz dieser gesetzlich geregelten Folge zu der in der Widerrufsbelehrung enthaltenen Information, dass der Verbraucher die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Ware zu tragen habe, ergibt sich keine die Verlängerung der Widerrufsfrist auslösende Unrichtigkeit der Widerrufsbelehrung (vgl. BGH, Beschluss vom 25.02.2025, VIII ZR 143/24, juris Rn. 28).

2.2.7

Zum Wertersatz heißt es in den AGB (Anlage K1.2, vierter Absatz):

„Sobald Sie Ihre vollständige Bestellung abgeschickt haben, beginnen wir mit der Vorbereitung und Organisation der Auslieferung Ihres Fahrzeugs. Bis zur Lieferung Ihres Fahrzeugs können Sie Ihre Bestellung jederzeit stornieren. Sollten Sie Ihre Bestellung stornieren oder sollten wir Ihre Bestellung aufgrund einer Vertragsverletzung Ihrerseits stornieren, erkennen Sie an, dass wir womöglich eine von Ihnen bezahlte Bestellgebühr als pauschalierten Schadensersatz einbehalten können, vorbehaltlich anderweitiger entgegenstehender gesetzlicher Regelungen. Wenn Sie Ihre Bestellung stornieren, nachdem Sie innerhalb von 48 Stunden nach der Bestellung einen Finanzierungsantrag über Ihr T.-Konto gestellt haben und dieser Antrag abgelehnt wurde, wird die Bestellgebühr zurückerstattet. Ungeachtet Ihres Rechts, einen uns tatsächlich entstandenen niedrigeren Schaden nachzuweisen, erkennen Sie an, dass die von Ihnen bezahlte Bestellgebühr einer angemessenen und gerechtfertigten Einschätzung des Schadens entspricht, der uns durch die Bearbeitung Ihrer Bestellung, den Transport, die Weitervermarktung und/oder Weiterveräußerung des Fahrzeugs entsteht. Sofern das Fahrzeug bereits zugelassen war, behalten wir uns das Recht vor, einen über die Bestellgebühr hinausgehenden pauschalierten Schadensersatz zu verlangen, der den geminderten Wert des Fahrzeugs widerspiegelt“.

Die Klausel ist auf die Möglichkeit der jederzeitigen Stornierung des Kaufvertrages bis zur Lieferung des Fahrzeuges – mithin nicht innerhalb der Widerrufsfrist – und nicht auf den Widerruf bezogen. Die Wertersatzklausel ist auch hinsichtlich der systematischen Stellung von der Widerrufsbelehrung räumlich getrennt. Ein verständiger Durchschnittsverbraucher wird bei dieser präzisen Gestaltung gerade nicht annehmen, im Falle des Widerrufs – im Gegensatz zur Stornierung – Wertersatz zahlen zu müssen. Auf eine etwaige andere Praxis der Beklagten bei der Abwicklung von Widerrufen kommt es nicht an. Das nachträgliche Verhalten – unabhängig davon, ob es überhaupt rechtlich zulässig wäre – ist für die Rechtsfrage, ob eine Widerrufsbelehrung den gesetzlichen Anforderungen entspricht, unerheblich (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 18.12.2025, 9. U 71/25, juris Rn. 94).

2.2.8

Der Rückgabeort – T. Germany GmbH oder das örtliche T. Delivery Center – ist in der Widerrufsbelehrung angegeben. Auf die Frage, ob die Beklagte im Einzelfall eine Terminvereinbarung, eine Zustandsdokumentation und/oder die Unterzeichnung von Papieren verlangen kann und ob sie ggf. darauf hinweisen muss, kommt es für den Beginn der Widerrufsfrist nicht an (so auch KG, Urteil vom 20.10.2025, 24 U 34/25, juris Rn. 86)


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OLG Bamberg: Meldebutton mit Beschriftung "Problem mit einem Produkt" und Kontozwang genügt nicht den Anforderungen von Art. 16 DSA und ist wettbewerbswidrig - Amazon

OLG Bamberg
Urteil vom 29.07.2026
3 UKl 13/25 e


Das OLG Bamberg hat entschieden, dass einMeldebutton mit der Beschriftung "Problem mit einem Produkt" und Kontozwang nicht den Anforderungen von Art. 16 DSA genügt und wettbewerbswidrig ist. Vorliegend ging es um Amazon.

Leitsätze des Gerichts:
1. Die Verpflichtung des Anbieters von Online-Plattformen mit Empfehlungssystemen zur Darstellung der wichtigen Parameter gem. Art. 27 Abs. 1, Abs. 2 DSA sowie die Anforderungen an die Zugänglichkeit des Verfahrens zur De-Personalisierung der Feedsverwaltung bei sehr großen Online-Plattformen gem. Art. 27 Abs. 3, 38 DSA dienen – über eine bloße Neben- oder Reflexwirkung hinaus – dem Verbraucherschutz.

2. Die Pflicht des Anbieters von Online-Plattformen mit Empfehlungssystemen zur Erläuterung der Gründe für die relative Bedeutung der wichtigen Parameter gem. Art. 14 Abs. 2 S. 2 lit. b DSA umfasst die Darstellung der jeweiligen Gewichtung. Bei einer variablen Gewichtung muss der Anbieter zumindest darüber informieren, auf welchem Wege das Verhältnis der Parameter zueinander bestimmt wird.

3. Die Verpflichtung des Anbieters von Vermittlungsdiensten, die Angaben nach Art. 14 Abs. 1 S. 2 DSA sowie eine Zusammenfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Art. 14 Abs. 5 DSA zur Verfügung zu stellen, ist verbraucherschützender Natur.

4. Zu den Anforderungen an die leichte Zugänglichkeit der Angaben nach Art. 14 Abs. 1 DSA und der Zusammenfassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach Art. 14 Abs. 5 DSA.

5. Die Vorschrift des Art. 16 Abs. 1 DSA (Meldeverfahren) dient – über eine bloße Neben- oder Reflexwirkung hinaus – ebenfalls dem Verbraucherschutz.

6. Die leichte Zugänglichkeit des Meldeverfahrens für rechtswidrige Inhalte gem. Art. 16 Abs. 1 S. 2, 2 S. 2 lit. c DSA setzt eine hinreichend aussagekräftige Bezeichnung des Meldebuttons voraus.

7. Das Erfordernis der vorherigen Anlegung eines Kundenkontos steht der leichten Zugänglichkeit des Meldeverfahrens für rechtswidrige Inhalte gem. Art. 16 Abs. 1 DSA entgegen.

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OLG Celle: Bestellbutton mit "Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung" genügt nicht den Anforderungen der Buttonlösung nach § 312j Abs. 3 BGB

OLG Celle
Beschluss vom 29.05.2026
13 U 21/26


Der OLG Celle hat entschieden, dass ein Bestellbutton mit der Beschriftung "Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung" nicht den Anforderungen der Buttonlösung nach § 312j Abs. 3, 4 BGB genügt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Das angefochtene Urteil beruht weder auf einem Rechtsfehler (§ 513 Abs. 1, 1. Alt., § 546 ZPO) noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 529 Abs. 1, 2. Alt. ZPO).

1. Der Klagantrag zu 1 ist gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, §§ 3, 3a UWG - sowohl in Verbindung mit § 312j Abs. 3 Satz 2 BGB als auch in Verbindung mit § 312j Abs. 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB - begründet.

a) Die Beschriftung des Bestellbuttons in dem Overlay-Fenster (Anlage K 2, Bl. 29 LGA), mit dessen Betätigung der Verbraucher nach der Intention der Beklagten ein rechtsverbindliches Vertragsangebot abgibt, entspricht nicht der zwingenden Vorgabe des § 312j Abs. 3 BGB.

aa) Danach hat der Unternehmer die Bestellsituation bei einem Verbrauchervertrag im elektronischen Geschäftsverkehr, der den Verbraucher zur Zahlung verpflichtet, so zu gestalten, dass der Verbraucher mit seiner Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass er sich zu einer Zahlung verpflichtet. Erfolgt die Bestellung über eine Schaltfläche, ist diese Pflicht des Unternehmers nur erfüllt, wenn diese Schaltfläche gut lesbar mit nichts anderem als den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet ist.

Diese Regelung setzt Art. 8 der Richtlinie 2011/83/EU vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher (Verbraucherrechterichtlinie) Abs. 2 Unterabs. 2 um, der wie folgt lautet:

Der Unternehmer sorgt dafür, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wenn der Bestellvorgang die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion umfasst, ist diese Schaltfläche oder entsprechende Funktion gut lesbar ausschließlich mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu kennzeichnen, die den Verbraucher darauf hinweist, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Unternehmer verbunden ist.

Dabei kommt es für die Feststellung, ob eine andere für die Beschriftung der Schaltfläche verwendete Formulierung den Worten "zahlungspflichtig bestellen" im Sinne dieser Bestimmung "entspricht", allein auf die Worte auf dieser Schaltfläche an (EuGH, Urteil vom 7. April 2022 - C-249/21 (Fuhrmann-2), Rn. 34).

bb) Dieser zwingenden Vorgabe entspricht die Beschriftung des Bestellbuttons "Jetzt kaufen und weiter zur Zahlung" nicht.

(1) Im konkreten Kontext des von der Beklagten gestalteten Bestellvorgangs erscheint schon fraglich, ob hier eine Beschriftung "Jetzt kaufen" den gesetzlichen Anforderungen genügte. Im Streitfall muss der Verbraucher bei dem Bestellvorgang nacheinander die Schaltflächen "Jetzt Buchen", "Bestellung abschließen" und schließlich "Jetzt kaufen (...)" betätigen. Die drei Schaltflächen haben einen ähnlichen, für den durchschnittlichen Verbraucher nicht ausreichend zu unterscheidenden Bedeutungsgehalt. Die Beschriftung des Bestellbuttons soll den Verbraucher davor warnen, etwas Rechtserhebliches zu tun (BeckOK BGB/Maume, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 312j Rn. 24). Im Streitfall verliert ein Button mit der Beschriftung "Jetzt kaufen", auch wenn dies ansonsten möglicherweise den gesetzlichen Anforderungen an eine eindeutige, der Bedeutung "zahlungspflichtig bestellen" entsprechende Kennzeichnung noch genügen könnte, die erforderliche Warnfunktion. Ein Verbraucher, der sich bis zu dem dritten Button "durchklickt", erhält hierdurch keinen eindeutigen Hinweis mehr darauf, dass dieser Button nun eine verbindliche Willenserklärung auslöst, die eine Kostenpflicht begründet.

(2) Letztlich kann dahingestellt bleiben, ob eine auf die Worte "Jetzt kaufen" beschränkte Beschriftung die gesetzliche Warnfunktion erfüllen könnte. Denn jedenfalls verstößt der Bestellbutton durch die in der Beschriftung außerdem enthaltene Formulierung "... und weiter zur Zahlung" gegen die gesetzlichen Anforderungen, wonach die Schaltfläche ausdrücklich "mit nichts anderem" bzw. - nach dem Wortlaut der Richtlinie - "ausschließlich" mit den Worten "zahlungspflichtig bestellen" oder einer entsprechenden eindeutigen Formulierung beschriftet sein darf (s.a. BeckOK BGB/Maume, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 312j Rn. 27, wonach mehr als drei Wörter mit dem Schutzzweck der Norm im Regelfall nicht vereinbar seien). Der Zusatz, der auf den weiteren Bestellprozess hinweist, ist danach per se unzulässig.

Im Streitfall kommt hinzu, dass der Zusatz - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - tatsächlich bei den angesprochenen Verbrauchern zu dem Verständnis führen kann, dass erst durch die Bezahlung eine rechtsverbindliche Bestellung erfolgt. Der durchschnittliche Verbraucher ist es in der Regel nicht gewohnt, nach dem Abstraktionsprinzip des deutschen Rechts zwischen Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäften zu unterscheiden. Es entspricht nicht nur der täglichen Praxis in Selbstbedienungsgeschäften, dass bei der Bezahlung an der Ladenkasse Verpflichtungs- und Erfüllungsgeschäft - für den Verbraucher nicht unterscheidbar - zusammenfallen. Auch Internetshops sind regelmäßig so gestaltet, dass der rechtsverbindliche Kauf erst mit der Bezahlung erfolgt, nachdem der Kunde sich "zur Kasse" begeben hat.

b) Die Gestaltung des Bestellvorgangs (Anlage K 2) entspricht auch nicht § 312j Abs. 2 BGB, Art. 246a § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EGBGB.

aa) Nach diesen Regelungen muss der Unternehmer dem Verbraucher, unmittelbar bevor dieser seine Bestellung abgibt, klar und verständlich in hervorgehobener Weise Informationen über die wesentlichen Eigenschaften der Waren oder Dienstleistungen in dem für das Kommunikationsmittel und für die Waren und Dienstleistungen angemessenen Umfang zur Verfügung stellen.

In zeitlicher Hinsicht ("unmittelbar bevor (...)") weicht die Regelung des § 312j Abs. 2 BGB von § 312j Abs. 1 BGB ab, der auf den Beginn des Bestellvorgangs abstellt. Das ist gewollt, weil sich Abs. 2 auf die zentralen Aspekte der Bestellung bezieht, die dem Verbraucher zur Kontrolle vor Augen geführt werden sollen (BeckOK BGB/Maume, 77. Ed. 1.2.2026, BGB § 312j Rn. 14). Anders als in Abs. 1 muss dies der Moment sein, in dem die Bestellung abschließend auf den Weg gebracht wird, und nicht schon der Beginn des Bestellprozesses (aaO mwN).

bb) Danach müsste im Streitfall in dem Overlay-Fenster (Anlage K 2), in dem der Verbraucher nach dem Konzept der Beklagten seine rechtsverbindliche Bestellung durch Betätigen des Bestellbuttons abgibt, über die wesentlichen Eigenschaften des zu buchenden Online-Seminars informiert werden. Hierzu zählt ohne weiteres das Datum und der Zeitraum, zu dem das Seminar stattfinden soll. Dabei ist nach dem Vorstehenden ohne Belang, dass die Beklagte diese Informationen zu einem früheren Zeitpunkt des Bestellprozesses einmal mitgeteilt hatte. Hierdurch wird das zeitliche Erfordernis der Unmittelbarkeit nicht erfüllt.

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang in der Berufungsbegründung (S. 6 f.) ausführt, ihre Identität als Vertragspartner gehe sowohl aus der URL-Struktur als auch aus dem Footer-Hinweis klar hervor, übersieht sie, dass das Landgericht seine Verurteilung gar nicht auf diese Frage gestützt hat. Die Frage, ob der Bestellprozess, der auf der Seite des Seminarveranstalters beginnt, insoweit irreführend gestaltet ist, ist nicht streitgegenständlich; die Seite des Seminarveranstalters (Anlage K 1) ist nicht Bestandteil der konkreten Verletzungsform (Anlage K 2), die der Kläger zum Gegenstand seines Klagantrags gemacht hat.

c) Die beiden vorgenannten Verstöße sind jeweils geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar im Sinne des § 3a UWG zu beeinträchtigen, weil sie zur Folge haben können, dass betroffene Verbraucher eine Erklärung zu einer Produktbestellung abgeben, die sie in dieser Form nicht abgeben wollten.

2. Der die Widerrufsbelehrung betreffende Unterlassungsantrag zu 2 ist gemäß § 8 Abs. 1, 3 Nr. 3, §§ 3 5a Abs. 1, 2 Nr. 2, § 5b Abs. 4 UWG i.V.m. § 312d Abs. 1, § 312g BGB, Art. 246a § 1 Abs. 2, § 4 Abs. 1 EGBGB begründet.

Die Widerrufsbelehrung der Beklagten genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen.

a) Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Information über das Widerrufsrecht - wie das Landgericht gemeint hat - schon aufgrund der Positionierung des betreffenden Links am unteren Rand der Bestellseite nicht den Anforderungen genügt.

b) Jedenfalls ist der Unterlassungsantrag zu 2 deshalb begründet, weil die gemäß Art. 246a § 1 Abs. 2 EGBGB erforderliche Information über das Widerrufsrecht (Anlage K 3) entgegen Art. 246a § 4 Abs. 1 EGBGB nicht in klarer und verständlicher Weise erfolgt.

Grundsätzlich darf die Information nicht verwirrend sein. Der rechtsunkundige Durchschnittsverbraucher muss die Informationen ohne rechtliche Beratung oder sonstigen unzumutbaren Aufwand verstehen können (BeckOK BGB/Martens, 77. Ed. 1.2.2026, EGBGB Art. 246a § 4 Rn. 4, beck-online). Dies ist hier nicht der Fall. Die fragliche Information ist unklar und für den durchschnittlichen Verbraucher nicht hinreichend verständlich, weil die Beklagte gleichzeitig mehrere Widerrufsbelehrungen für verschiedene Konstellation erteilt, ohne dem Verbraucher mitzuteilen, welche konkrete Widerrufsbelehrung im konkreten Fall gelten soll. Anders als die Beklagte meint, ist es insoweit nicht Sache des Verbrauchers zu entscheiden, ob es bei dem angebotenen Online-Seminar rechtlich um die "Lieferung digitaler Inhalte" oder eine "Dienstleistung" geht. Eine solche Einordnung ist einem Verbraucher regelmäßig ohne Rechtsrat auch nicht möglich. Der Verbraucher muss aber anhand der Widerrufsbelehrung ohne weiteres erkennen können, welche Regelungen in seinem Fall gelten sollen. Dass die Beklagte dem Verbraucher im Unklaren darüber lässt, welche Widerrufsbelehrung für seine Bestellung gelten soll, genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen an eine klare und verständliche Widerrufsbelehrung.

c) Der Kläger hat seinen Unterlassungsantrag zu 2 ausdrücklich auf die konkrete Verletzungsform gestützt, die sich aus den Anlagen K 2 und K 3 ergibt, und nicht einzelne rechtliche Verstöße zum Gegenstand des Klagantrags gemacht (Bl. 10 ff. LGA). Der Unterlassungsantrag ist deshalb - wegen der unklaren Bündelung der verschiedenen Widerrufsbelehrungen - auch dann in vollem Umfang begründet, wenn die Positionierung des Links zu den Widerrufsbelehrungen als solche nicht zu beanstanden sein sollte.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Unmittelbarer Bereicherungsanspruch aus Nichtleistungskondiktion gegen Zahlungsempfänger nach Überweisung ohne wirksame Anweisung infolge von Anlagebetrug

BGH
Urteil vom 21.07.2026
XI ZR 158/24
BGB § 812


Der BGH hat entschieden, dass dem vermeintlich Angewiesenen ein unmittelbarer Bereicherungsanspruch aus Nichtleistungskondiktion (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) gegen den Zuwendungsempfänger zusteht, wenn eine wirksame Anweisung fehlt. Dies gilt auch dann, wenn der Empfänger die Zahlung im Vertrauen auf die Abwicklung eines eigenen Kaufvertrags einer Drittschuld zuordnet und das Fehlen der Anweisung nicht kannte. Im konkreten Fall überwies der Kläger infolge eines Anlagebetrugs 50.000 € auf das Konto eines Nutzfahrzeughändlers. Der Händler ordnete den Betrag anhand des Verwendungszwecks der Kaufpreisschuld eines Kunden zu, ohne dass dieser den Kläger angewiesen hatte. Der BGH stellte klar, dass der Empfängerhorizont eine fehlende Tilgungs- und Zweckbestimmung des vermeintlich Anweisenden nicht ersetzen kann. Da mangels wirksamer Anweisung keine Leistung im bereicherungsrechtlichen Sinne vorlag, greift der Vorrang der Leistungskondiktion nicht ein. Der Bereicherungsanspruch scheiterte auch nicht an einem Entreicherungseinwand (§ 818 Abs. 3 BGB).

Leisatz des BGH:
Der Angewiesene hat einen unmittelbaren Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB gegen den Zuwendungsempfänger, wenn eine wirksame Anweisung fehlt.

BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 - XI ZR 158/24 - OLG Oldenburg LG Oldenburg

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LG Darmstadt: Irreführende Werbung eines Lohnsteuerhilfevereins mit umfassender Steuerberatung ohne deutlichen Hinweis auf beschränkte Beratungsbefugnis

LG Darmstadt
Urteil vom 18.05.2026
18 O 1/26


Das LG Darmstadt hat entschieden, dass die Werbung eines Lohnsteuerhilfevereins mittels eines Flyers unlauter und irreführend gemäß §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG ist, wenn durch Slogans wie „Rundum-Service“ oder allgemeine Leistungsbeschreibungen der unrichtige Gesamteindruck einer uneingeschränkten steuerlichen Beratungsbefugnis erweckt wird. Ein versteckter Hinweis in kleinstem Text auf der Rückseite ohne Sternchenauflösung beseitigt die Irreführung nicht.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist zulässig und in der Hauptsache begründet.

Die Klägerin ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 4 UWG klagebefugt (vgl. LG Wiesbaden, Urteil vom 27.3.2020 - 13 O 8/19). Bei der Klägerin handelt es sich um eine öffentlich-rechtlich organisierte Steuerberaterkammer, die nach § 76 StBerG die beruflichen Belange der Gesamtheit der Mitglieder zu wahren hat, wozu auch gehört, Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb geltend zu machen, wenn Anhaltspunkte für eine unbefugte Hilfeleistung in Steuersachen vorliegen (vgl. in diesem Zusammenhang BGH, Urteil vom 10.12.2020 - I ZR 26/20; LG Bonn, Urteil vom 23.5.2018 - 1 O 319/17).

Die Klage ist nicht deswegen teilweise unzulässig, weil die Klageanträge, soweit mit ihnen ein Unterlassungsantrag geltend gemacht wird, nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO sind.

Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Unterlassungsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der Beklagte deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich die Entscheidung darüber, was dem Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bliebe (vgl. nur BGH, Urteil vom 11.10.1990 - I ZR 35/89; Urteil vom 4.5.2005 - I ZR 127/02; Urteil vom 4.10.2007 - I ZR 143/04; Urteil vom 2.12.2015 - I ZR 239/14; Beschluss vom 4.2.2021 - I ZR 79/20; Beschluss vom 11.2.2021 - I ZR 227/19; OLG München, Endurteil vom 18.12.2025 - 14 U 881/25 e; OLG Köln, Urteil vom 7.12.2023 - 15 U 108/23). Danach sind Unterlassungsanträge, die lediglich den Gesetzeswortlaut wiedergeben, in der Regel als zu unbestimmt und damit unzulässig anzusehen; etwas anderes kann gelten, wenn der Kläger hinreichend deutlich macht, dass er nicht ein Verbot im Umfang des Gesetzeswortlauts beansprucht, sondern sich mit seinem Unterlassungsbegehren an der konkreten Verletzungshandlung orientiert (vgl. BGH, Urteil vom 29.4.2010 - I ZR 202/07; Urteil vom 9.7.2015 - I ZR 224/13; Beschluss vom 4.2.2021 - I ZR 79/20). Auch kann die bloße Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestands in der Antragsformulierung dann unschädlich sein, wenn sich das mit dem selbst nicht hinreichend klaren Antrag Begehrte im Tatsächlichen durch Auslegung unter Heranziehung des Sachvortrags des Klägers eindeutig ergibt und die betreffende tatsächliche Gestaltung zwischen den Parteien nicht in Frage gestellt ist, sondern sich der Streit der Parteien ausschließlich auf die rechtliche Qualifizierung der angegriffenen Verhaltensweise beschränkt (BGH, Urteil vom 29.6.1995 - I ZR 137/93; Urteil vom 29.4.2010 - I ZR 202/07; Beschluss vom 4.2.2021 - I ZR 79/20; Urteil vom 28.7.2022 - I ZR 205/20; OLG Köln, Urteil vom 27.2.2026 - 6 U 75/25).

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe gilt Folgendes: Soweit lediglich die die Formulierung „über das nach § 4 Nr. 11 StBerG erlaubte Maß hinausgehend für geschäftsmäßige Hilfeleistung in Steuersachen zu werben“ enthaltenen Klageanträge herangezogen werden, bestehen erhebliche Zweifel an einer hinreichenden Bestimmtheit, und zwar auch dann, wenn auf die konkrete Verletzungshandlung, also den als Anlage K 1 vorgelegte Flyer, verwiesen wird. Denn die Formulierung ist jedenfalls insoweit nicht eindeutig, als in § 4 Nr. 11 StBerG kein „erlaubtes Maß“ an Werbung beschrieben wird. Überdies macht die Frage, wann das „erlaubte Maß“ überschritten ist, häufig eine nicht einfache rechtliche Beurteilung erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 9.4.1992 - I ZR 171/90). Aus der Klagebegründung (dort insbesondere Seiten 7 - 9) und dem Schriftsatz vom 23.4.2026 (dort insbesondere Seite 2) geht allerdings mit hinreichender Deutlichkeit hervor, dass die werbende Formulierung „ganzjährige Steuerberatung, Erstelllen der Steuererklärung, Prüfen der aktuellen Steuerbescheide, Abwicklung mit dem Finanzamt, Analyse der individuellen steuerlichen Situation“ ohne einen Hinweis darauf, dass sich die Beratungsbefugnis der Beklagten auf bestimmte Einkunftsarten – namentlich Arbeitseinkommen, Renten und Pensionen – beschränkt, das Verhalten ist, das den Beklagten im Rahmen dieses Rechtsstreits verboten werden soll. Durch die Verwendung der Formulierung „wenn dies geschieht wie aus der Anlage K 1 ersichtlich“ konkretisiert die Klägerin weiter die Verletzungsform, womit insgesamt keine Zweifel am Streitgegenstand bestehen (vgl. Scholz/Dinges, in: BeckOK-UWG, 31. Edition, Stand: 1.2.2026, § 12 UWG Rn. 228; Lampmann, in: Hoeren/Sieber/Holznagel, Handbuch Multimedia-Recht, Werkstand: 63. EL Oktober 2025, Teil 23 Rn. 17 ff.).

Die Klägerin hat gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf die begehrte Unterlassung gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG.

Es kann dahinstehen, ob und inwieweit der Beklagte zu 1) als Lohnsteuerhilfeverein für unlautere Werbemaßnahmen des Beklagten zu 2) als einen für sie tätigen Beratungsstellenleiter haftet. Denn zwischen den Parteien ist unstreitig geblieben, dass beide Beklagte den streitgegenständlichen Flyer zu Werbezwecken verwenden.

Eine geschäftliche Handlung ist gem. § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG irreführend, wenn sie zur Täuschung geeignete Angaben über wesentliche Merkmale der Dienstleistung, wozu auch deren Art und Umfang gehören, enthält. Für die Beurteilung, ob eine geschäftliche Handlung irreführend ist, kommt es darauf an, welchen Gesamteindruck sie bei den maßgeblichen Verkehrskreisen hervorruft. Eine Irreführung ist dann anzunehmen, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (vgl. BGH, Urteil vom 5.2.2015 - I ZR 136/13; Urteil vom 25.6.2015 - I ZR 145/14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.4.2022 - 20 U 116/21; OLG Hamburg, Urteil vom 17.12.2020 - 15 U 129/19; OLG Stuttgart, Urteil vom 3.2.2022 - 2 U 117/20).

Im Hinblick auf Lohnsteuerhilfevereine gilt, dass deren Werbung nicht den unrichtigen Eindruck erwecken darf, dass die Beratungsbefugnis unumschränkt bestehe und nicht auf bestimmte Einkunftsarten beschränkt ist (vgl. Dreyer, in: Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 5 Rn. 1032; Rehart/Ruhl/Isele, in: BeckOK-UWG, 31. Edition, Stand: 19.2.2026, § 5 Rn. 333; Diekmann, in: Seichter, jurisPK, 5. Aufl. § 5 UWG (Stand: 29.4.2022) Rn. 719; Götting, in: Götting/Nordemann, UWG, 3. Aufl. 2016, § 5 Rn. 1.91; Helm/Sonntag/Burger, in: Gloy/Loschelder/Danckwerts, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl. 2019, § 59 Rn. 405; Waldner, in: Sauter/Schweyer/Waldner, Der eingetragene Verein, 22. Aufl. 2025, Rn. 57b; Koslowski, in: ders., StBerG, 8. Aufl. 2022, § 8 Rn. 17. Wohl auch LG Bonn, Urteil vom 23.5.2018 - 1 O 319/17). Soweit ein Lohnsteuerhilfeverein allerdings lediglich auf sein Bestehen hinweist, bedarf es keines Hinweises auf den eingeschränkten Umfang der Hilfeleistung in Steuersachen (vgl. BGH, Urteil vom 14.10.2010 - I ZR 5/09; LG Hagen, Urteil vom 17.12.2018 - 23 O 36/18; Busche, in: Münchener Kommentar zum Lauterbarkeitsrecht, 3. Aufl. 2020, § 5 UWG Rn. 425; Sosnitza, in: Ohly/Sosnitza, UWG, 8. Aufl. 2023, § 5 Rn. 600. Dagegen Mutschler, DStR 2011, 1395).

Der Beklagte zu 1) weist in dem streitgegenständlichen Flyer nicht bloß sachlich auf sein Bestehen hin. Denn der Flyer mit den Aussagen „Mit guter Steuerberatung Geld sparen“, „Rundum-Service zum fairen Preis.“, „Wer seine Steuersachen günstig in professionelle Hände geben möchte, hat in […] einen verlässlichen Partner: den Lohnsteuerhilfeverein […]“ und „Zu seinen Angeboten gehören: ganzjährige Steuerberatung, Erstellen der Steuererklärung, Prüfen der aktuellen Steuerbescheide, Abwicklung mit dem Finanzamt, Analyse der individuellen steuerlichen Situation“ stellt sich zuvörderst als eine auf die Förderung des Absatzes seiner Dienstleistungen gerichtete Maßnahme des Beklagten zu 1) und damit als Werbung dar (vgl. Alexander, in: BeckOK-UWG, 31. Edition, Stand: 1.2.2026, § 2 Rn. 205).

Mit dieser Werbung wird das allgemeine Publikum angesprochen, so dass sich das Verkehrsverständnis danach bemisst, wie ein durchschnittlich informierter, verständiger und situationsadäquat aufmerksamer Durchschnittsverbraucher die Werbeaussagen versteht. Da der Vorsitzende selbst zu dem angesprochenen Verkehrskreis gehört, kann er den Inhalt der Werbeanzeige aus eigener Sachkunde beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 5.11.2015 - I ZR 182/14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 25.9.2025 - 20 U 35/25; OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.9.2016 - 4 U 102/16; OLG Nürnberg, Urteil vom 24.9.2024 - 3 U 460/24 UWG).

Die Werbung des Beklagten zu 1) erweckt in der in Rede stehenden Gestaltung den unrichtigen Gesamteindruck, dass die Beratungsbefugnis unumschränkt besteht und nicht gem. § 4 Nr. 11 StBerG auf bestimmte Einkunftsarten beschränkt ist; der Hinweis auf der Rückseite des Flyers „[…] e.V. (Lohnsteuerhilfeverein) I Wir erstellen Ihre Steuererklärung – für Mitglieder, nur bei Arbeitseinkommen, Renten und Pensionen.“ beseitigt die Irreführung nicht (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.11.2007 - 4 U 178/06).

Dies ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Die streitgegenständliche und auf der Vorderseite des Flyers befindliche Passage „Zu seinen Angeboten gehören: ganzjährige Steuerberatung, Erstellen der Steuererklärung, Prüfen der aktuellen Steuerbescheide, Abwicklung mit dem Finanzamt, Analyse der individuellen steuerlichen Situation“ suggeriert, dass der Beklagte zu 2) als Beratungsstellenleiter des Beklagten zu 1) uneingeschränkt steuerlich beratend tätig werden kann. Dieser Eindruck wird dadurch verstärkt, dass auf derselben Seite des Flyers blickfangmäßig hervorgehoben mit dem Slogan „Rundum-Service zum fairen Preis“ in einem auffällig orangefarbenen Kreis geworben wird, wobei wesentliche Teile der Durchschnittsverbraucher aus dem Begriff „Rundum-Service“ den Schluss ziehen werden, dass eine umfassende Beratungsbefugnis besteht. Hinzu kommt, dass sich auf der rechten oberen Seite blickfangmäßig hervorgehoben die Passage „Wir machen Ihre Steuererklärung“ befindet, die ebenfalls suggeriert, dass eine uneingeschränkte Beratungsbefugnis besteht. Schließlich sind auch der konditionale Nebensatz „Wer seine Steuersachen günstig in professionelle Hände geben möchte“ und der Satz „Beratungsstellenleiter A unterstützt Vereinsmitglieder – und solche, die es werden wollen – kompetent in ihren Steuerangelegenheiten“ dahingehend zu verstehen, dass jedenfalls Vereinsmitglieder in sämtlichen steuerlichen Angelegenheiten Beratung erhalten können. Bezogen auf die Vorderseite des Flyers könnte einzig die Verwendung des Begriffs „Lohnsteuerhilfeverein“ bei dem maßgeblichen Durchschnittsverbraucher Zweifel an einer umfassenden Beratungsbefugnis hervorrufen. Allerdings steht dieser Begriff nicht im Vordergrund und wird von den die umfassende Beratungsbefugnis suggerierenden Elementen überlagert (vgl. auch OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.11.2007 - 4 U 178/06). Insoweit bedarf es auch keiner Auseinandersetzung damit, ob die Angehörigen des angesprochenen Verkehrskreises heutzutage überhaupt noch eine zutreffende Vorstellung von dem Umfang der steuerlichen Beratungsbefugnis eines Lohnsteuerhilfevereins haben. Auf der Rückseite des Flyers fällt zunächst der sich aus sechs farbigen Elementen zusammengesetzte Kreis auf, in dessen Zentrum sich die Aussage „Unser Rundum-Service auf einen Blick“ befindet, wobei in den farbigen Elementen die angebotenen Leistungen in Stichpunkten dargestellt werden. Sodann fällt der Blick auf die Kontaktdaten der Beklagten und auf die Preise. Der Hinweis „Wir erstellten Ihre Steuererklärung – für Mitglieder, nur bei Arbeitseinkommen, Renten und Pension“ hingegen befindet sich erst ganz am Ende des Flyers in der kleinsten bei der Gestaltung des Flyers verwendeten Schriftart (die Großbuchstaben dieser Schriftart erreichen eine Höhe von maximal zwei Millimeter). Obwohl sich diese Passage als einzige in dem grün unterlegten Bereich der Rückseite des Flyers befindet, wird er jedenfalls von einem erheblichen Teil der verständigen und situationsadäquat aufmerksamen Durchschnittsverbraucher nicht wahrgenommen werden, zumal bei sämtlichen blickfangmäßig herausgestellten Begriffen, Passagen und Gestaltungselementen, die eine umfassende Beratungsbefugnis suggerieren, nicht durch eine Sternchenfußnote auf diese Beschränkung hingewiesen wird (vgl. in diesem Zusammenhang OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.11.2023 - 3 U 1722/23; OLG Naumburg, Urteil vom 9.9.2010 - 1 U 13/10; OLG Hamburg, Urteil vom 6.9.2006 - 5 U 159/05).

Die Kammer verkennt nicht, dass auf Seiten des Beklagten zu 1) das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit zu berücksichtigen ist, das die Werbefreiheit umfasst (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.3.2005 - 1 BvR 2561/03; BGH, Urteil vom 14.10.2010 - I ZR 5/09; Mann, in: Sachs, Grundgesetz, 10. Aufl. 2024, Art. 12 Rn. 79). Werbebeschränkungen betreffen regelmäßig nicht den Zugang zu einem Beruf, sondern nur dessen Ausübung; insoweit sind Beschränkungen gemäß Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zulässig, wenn sie auf sachgemäßen Erwägungen des Gemeinwohls beruhen, die gewählten Mittel zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich sind und die Beschränkung den Betroffenen zumutbar ist (vgl. BVerfG [2. Kammer des Ersten Senats], Beschluss vom 4.11.1999 - 1 BvR 2310/98). Hierbei hat der Gesetz- und Verordnungsgeber einen weiten Regelungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5.3.1974 - 1 BvL 27/72). Hieran gemessen sind die einschlägigen Regelungen des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb als solche nicht zu beanstanden. Auch führt die Anwendung dieser Normen im Einzelfall nicht zu einem nicht zu rechtfertigenden Eingriff in die Berufsfreiheit des Beklagten zu 1) und läuft überdies nicht im Ergebnis auf eine zeitlich unbeschränkte faktische Fortgeltung der im Jahr 2000 aufgehobenen Regelungen über in Werbeanzeigen von Lohnsteuerhilfevereinen zu machende Angaben in § 3 Abs. 2 Nr. 1 lit. b, Nr. 2 lit. b und Nr 3 lit. b WerbeVOStBerG hinaus. Der Beklagte zu 1) hat es sinngemäß lediglich zu unterlassen, bei dem angesprochenen Verkehrskreis eine irreführende Vorstellung über den Umfang seiner Beratungsbefugnis hervorzurufen, was im Übrigen auch kein Gebot ist, das lediglich Lohnsteuerhilfevereine betrifft. Auch Werbetreibende aus anderen Branchen sind gehalten, ihre Werbemaßnahmen so zu gestalten, dass kein irreführender Eindruck darüber entsteht, welche Dienstleistungen erbracht werden dürfen (vgl. etwa hierzu etwa Bornkamm/Feddersen, in: Köhler/Feddersen, UWG, 44. Aufl. 2026, § 5 Rn. 2.116) bzw. welche Leistungen überhaupt erbracht werden (vgl. in diesem Zusammenhang LG Darmstadt, Urteil vom 16.3.2026 - 18 O 50/24; LG Frankfurt [Oder], Urteil vom 3.9.2015 - 31 O 29/15).

Durch den unrichtigen Gesamteindruck, dass die Beratungsbefugnis unumschränkt besteht, wird der Durchschnittsverbraucher wettbewerbsrechtlich relevant zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ansonsten nicht getroffen hätte. Durch die Werbung des Beklagten zu 1) werden sich jedenfalls auch solche Arbeitnehmer mit dem Angebot der Beklagten beschäftigen, die – trotz einer an sich nicht vorhandenen Notwendigkeit – einen umfassend zur Steuerberatung befugten Berater wünschen, oder die zwar derzeit noch von den Beklagten im Rahmen von § 4 Nr. 11 StBerG beraten werden dürfen, aber bei denen bereits absehbar Umstände eintreten werden, die zukünftig zu einem Beratungsverbot führen (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 8.11.2007 - 4 U 178/06; ferner OLG Dresden, Hinweisbeschluss vom 8.4.2024 - 14 U 64/24; LG Darmstadt, Urteil vom 16.3.2026 - 18 O 50/24).

Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr folgt aus der bereits vorgenommenen Verletzungshandlung. Besondere Gründe, die die Wiederholungsgefahr als ausgeschlossen erscheinen lassen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Klägerin hat aus den dargestellten Erwägungen auch gegen den Beklagten zu 2) einen Anspruch auf die begehrte Unterlassung gem. § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4 UWG i.V.m. §§ 3, 5 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 UWG.


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OLG Frankfurt: Zugespitzte Kritik auf Instagram über Restaurant nach Mäuseköder-Vorfall von Meinungsäußerungsfreiheit gedeckt

OLG Frankfurt
Beschluss vom 23.06.2026
16 W 22/26


Das OLG Frankfurt am Main hat entschieden, dass kritische und zugespitzte Äußerungen eines Restaurantgasts auf Instagram über den Verzehr von Mäuseködermaterial durch einen Hund im Gastraum von der Meinungsäußerungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 1 BGB) gedeckt sind. Dies gilt auch dann, wenn die Formulierungen emotionalisiert oder überzeichnet sind.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Instagram-Beitrag über vom Dackel gefressenen Mäuseköder im Gastraum eines Restaurants zulässig

Der Antragsteller wendet sich gegen Äußerungen der Antragsgegnerin über einen Besuch in seinem Lokal, bei dem der Dackel der Antragsgegnerin Gift aus einer Mäuse-Köderbox fraß. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) bestätigte die Einschätzung des Landgerichts, dass es sich um zulässige - teilweise überzeichnete und emotionalisierte - Meinungsäußerungen handele.

Der Antragsteller betreibt ein Restaurant im Rhein-Main-Gebiet. Die Antragsgegnerin zählt zu seinen Stammgästen. Als sie im Frühjahr 2026 zu Gast war, befand sich ihr Dackel unter einer Sitzbank im Gastraum. Dort fraß er Mäuseködermaterial aus einer Köderstation, die zur Schädlingsbekämpfung aufgestellt worden war. Aus welchen Gründen das Material für den Dackel in der Station zugänglich war, ist nicht geklärt. Der Hund musste nach dem Vorfall in der Tierklinik behandelt werden. Die Antragsgegnerin postete noch am selben Tag einen Beitrag über den Restaurantbesuch auf ihrem Instagram-Account und auf dem Account des Dackels, den sie für ihn betrieb, sowie auf einer weiteren Bewertungsplattform.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassen zahlreicher Äußerungen in diesen Beiträgen in Anspruch. Das Landgericht hatte den Eilantrag im Wesentlichen deswegen zurückgewiesen, da es sich um - wenn auch teilweise emotionalisierte und überzeichnete - Meinungsäußerungen handele. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem zuständigen 16. Zivilsenat (Pressesenat) keinen Erfolg.

Ohne Erfolg wende sich der Antragsteller u.a. gegen die Äußerung, dass das Erlebte „schockierend“ gewesen sei und ein „massives Sicherheits- und Hygieneversagen“ darstelle, erläuterte der Senat. Entgegen der Ansicht des Antragstellers erwecke die Antragsgegnerin mit ihrem Beitrag nicht den Eindruck, dass in dem Restaurant dauerhafte und strukturelle Mängel in Bezug auf Sicherheit und Hygiene bestünden. Sie schildere vielmehr einen einzelnen Vorfall. Der durchschnittliche Leser erlange dadurch auch nicht den Eindruck, dass die Formulierung über den Einzelfall hinausgehen solle. Dass bei dem einmaligen Vorfall die Frage naheliege, ob die Sicherheits- und Hygienevorkehrungen hinreichend seien, habe nicht zur Folge, dass eine solche Schlussfolgerung zwingend sei. Das Wort „massiv“ beziehe der Leser auf die Schwere des konkreten Vorfalls. Dabei sei es der Antragsgegnerin nicht zumutbar gewesen, die Ursache für das Vorkommnis zu ermitteln. Allein der Umstand, dass es überhaupt möglich gewesen sei, dass der Hund an solches Gift gelangen konnte, habe sie als „massives“ Sicherheits- und Hygieneversagen bewerten dürfen.

Ohne Erfolg greife der Antragsteller u.a. auch an, dass die Antragsgegnerin von starkem „Rattengift“ gesprochen habe. Vor dem Hintergrund der notwendigen tierärztlichen Behandlung liege eine zulässige Meinungsäußerung vor. Selbst wenn der Begriff Rattengift als Tatsachenäußerung anzusehen wäre, wäre die Äußerung nicht rechtswidrig. Der Antragstellerin habe insoweit nicht dargelegt, dass zwischen den unterschiedlichen sprachlichen Bezeichnungen „Rattengift“ und „Mäuseköder“ bzw. Mäusegift ein derart kategorialer Unterschied bestehe, dass „die Verwendung des anderen Begriffs im hiesigen Kontext als persönlichkeitsrelevante unwahre Tatsachenbehauptung einzustufen ist“, erläuterte der Senat. Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass der einzige Unterschied zwischen Rattengift und Mäusegift in der Zielsetzung und Dosierung liege.

Soweit der Antragsteller meine, die Antragsgegnerin erwecke den Eindruck des Einsatzes von „hochpotenten“ und „akut gefährlichen“ Giften, sei dieser Eindruck keineswegs zwingend. Zudem handele es sich - wie vom Landgericht ausgeführt - auch dabei um zulässige Meinungsäußerungen. Auch soweit die Antragsgegnerin äußere, dass ihr Dackel den Abend nicht überlebt hätte, wenn sie den Vorfall nicht sofort bemerkt hätte, stelle sich dies als - zugespitzte - zulässige Meinungsäußerung dar. Der Leser verstehe dies als subjektive Befürchtung und nicht als Wiedergabe einer ärztlichen Einschätzung.

Die im Eilverfahren ergangene Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.6.2026, Az. 16 W 22/26)
(vorausgehend LG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22.5.2026, Az. 2-03 O 239/26)

Volltext LG München I liegt vor: Urheberrechtsverletzung durch KI-Musikgenerator SUNO durch Memorisierung und Output-Generierung

LG München I
Urteil vom 31.07.2026
42 O 763/25


Wir hatten bereits in dem Beitrag LG München I: Urheberrechtsverletzung durch KI-Musikgenerator SUNO durch Memorisierung und Output-Generierung - "Atemlos durch die Nacht" und "Daddy Cool" über die Entscheidung berichtet.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 KI-VO: Anforderungen, Ausnahmen und Umsetzung - Ein Überblick über die neuen Transparenzvorgaben für KI-Inhalte seit dem 02.08.2026

Kennzeichnungspflichten nach Art. 50 KI-VO: Anforderungen, Ausnahmen und Umsetzung - Ein Überblick über die neuen Transparenzvorgaben für KI-Inhalte seit dem 02.08.2026
von Rechtsanwalt Marcus Beckmann

Seit dem 2. August 2026 gelten die Transparenz- und Kennzeichnungspflichten des Art. 50 der Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung, KI-VO). Sie verpflichten Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme, KI-generierte oder KI-manipulierte Inhalte gegenüber den Empfängern kenntlich zu machen. Einen pauschalen Kennzeichnungszwang für alle KI-generierten Inhalte enthält die Verordnung nicht. Ob eine Pflicht besteht, richtet sich nach dem jeweiligen Tatbestand und hängt insbesondere vom Inhalt, dem Verwendungszweck und dem Grad menschlicher Kontrolle ab.

I. Normadressaten: Anbieter und Betreiber

Art. 50 KI-VO unterscheidet zwischen zwei Adressatengruppen. Anbieter sind Unternehmen oder natürliche Personen, die ein KI-System entwickeln oder entwickeln lassen und es in Verkehr bringen. Betreiber ist nach Art. 3 Nr. 4 KI-VO jede natürliche oder juristische Person, Behörde oder sonstige Stelle, die ein KI-System in eigener Verantwortung verwendet. Welche Pflichten im Einzelfall treffen, hängt davon ab, welcher Gruppe man angehört.

Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 richten sich primär an Anbieter. Sie müssen die technischen Voraussetzungen dafür schaffen, dass Kennzeichnungen überhaupt möglich sind. Art. 50 Abs. 4 richtet sich an Betreiber. Sie treffen die eigentliche Kennzeichnungspflicht gegenüber dem Publikum. Ein Unternehmen, das ein generatives KI-System einsetzt, um Inhalte zu erstellen und zu veröffentlichen, ist Betreiber und muss kennzeichnen. Ob der Anbieter seinen eigenen Pflichten nachgekommen ist, spielt dabei keine Rolle.

Anbieter- und Betreibereigenschaft können zusammenfallen, etwa wenn ein Unternehmen ein eigenes KI-System entwickelt und selbst einsetzt. Wer hingegen ein fremdes System wie ChatGPT in eigener Verantwortung nutzt, ist ausschließlich Betreiber.

II. Die Pflichttatbestände

Art. 50 KI-VO enthält fünf Pflichttatbestände. Ob eine Pflicht besteht, ist für jeden Tatbestand gesondert zu prüfen.

1. Interaktion mit natürlichen Personen (Art. 50 Abs. 1 KI-VO)

Anbieter von KI-Systemen, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, müssen sicherstellen, dass die betreffende Person erkennt, mit einem KI-System zu interagieren. Das Wort „bestimmt" in Art. 50 Abs. 1 KI-VO knüpft an die Zweckbestimmung des Systems an. Erfasst sind Chatbots, Sprachassistenten und Voicebots, die für den unmittelbaren Dialog mit Menschen ausgelegt sind.

Der Hinweis muss klar und unterscheidbar erteilt werden (Art. 50 Abs. 5 KI-VO) und spätestens zu Beginn der Interaktion erfolgen. Die Pflicht entfällt, wenn die KI-Natur des Systems für einen aufmerksamen und verständigen Nutzer aus dem Kontext ohnehin erkennbar ist. Den Hinweis in allgemeinen Nutzungsbedingungen oder der Datenschutzerklärung zu vergraben reicht nicht.

Betreiber, die ein solches System einsetzen, unterliegen derselben Pflicht, soweit sie das System nicht vollständig nach den Vorgaben des Anbieters verwenden. Wer ein Standardprodukt unverändert einsetzt und der Anbieter bereits einen konformen Hinweis integriert hat, wird regelmäßig keiner eigenständigen Pflicht unterliegen. Wer das System in eine eigene Nutzeroberfläche einbettet und den Kontext dabei verändert, trägt die Verantwortung selbst.

2. Maschinenlesbare Kennzeichnung synthetischer Inhalte (Art. 50 Abs. 2 KI-VO)

Anbieter generativer KI-Systeme müssen sicherstellen, dass synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Die Pflicht betrifft die technische Ebene der Ausgaben, nicht die visuelle Kennzeichnung gegenüber Endnutzern.

Als Umsetzungsmethoden kommen Wasserzeichen, Metadaten, kryptografische Herkunftsnachweise und digitale Fingerabdrücke in Betracht. Nach Art. 50 Abs. 2 S. 2 KI-VO müssen die Lösungen wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sein. Verbindliche technische Normen stehen noch aus; die Kommission hat in ihren Leitlinien erste Konkretisierungen vorgelegt.

Die Pflicht gilt nicht, soweit das KI-System eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführt oder die Eingabedaten nicht wesentlich verändert. Maßgeblich ist, ob das System den semantischen Gehalt oder die visuelle Substanz des Inhalts wesentlich beeinflusst. Formatkonvertierungen oder automatisierte Rechtschreibkorrekturen fallen damit heraus.

3. Emotionserkennung und biometrische Kategorisierung (Art. 50 Abs. 3 KI-VO)

Betreiber von KI-Systemen zur Erkennung von Emotionen oder zur biometrischen Kategorisierung natürlicher Personen müssen die betroffenen Personen über den Betrieb des Systems informieren. Der Tatbestand erfasst Systeme, die aus wahrnehmbaren Merkmalen einer Person – etwa Mimik, Stimme oder Körperhaltung – auf emotionale Zustände oder demografische Eigenschaften schließen, ebenso wie Systeme zur biometrischen Identifikation.

Die Informationspflicht besteht unabhängig davon, ob die Ergebnisse zu individuellen Entscheidungen genutzt werden. Der Hinweis muss erfolgen, bevor die betroffene Person dem System ausgesetzt wird, und er muss klar und unterscheidbar sein. Allgemeine Hinweise, die nicht spezifisch auf den KI-Betrieb hinweisen, genügen nicht.

Eine Ausnahme gilt für KI-Systeme im Bereich der Strafverfolgung, soweit die Unterrichtung die Ermittlungen gefährden würde. Die Ausnahme ist eng auszulegen.

4. Deepfakes (Art. 50 Abs. 4 S. 1 KI-VO)

Betreiber, die Bild-, Audio- oder Videoinhalte erzeugen oder manipulieren, die vorhandenen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und von einer Person fälschlicherweise für echt gehalten werden könnten, müssen kenntlich machen, dass es sich um künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte handelt.

Der Begriff des Deepfakes ist in Art. 50 Abs. 4 S. 1 KI-VO definiert. Erfasst sind Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die vorhandenen Personen, Gegenständen, Orten oder Ereignissen ähneln und von einer Person fälschlicherweise für echt oder wahrheitsgemäß gehalten werden könnten. Maßgeblich ist die objektive Verwechslungsgefahr aus der Perspektive eines durchschnittlichen Betrachters. Täuschungsabsicht setzt der Tatbestand nicht voraus. Erfasst sind vollständig synthetisch erzeugte Inhalte ebenso wie solche, bei denen reales Material KI-gestützt so verändert wurde, dass es einen falschen Eindruck von der Wirklichkeit erzeugt. Nicht erfasst sind offensichtlich stilisierte oder animierte Inhalte ohne Realitätsanmutung sowie technische Bearbeitungen, die den Aussagegehalt des Inhalts nicht verändern. Die Kommission stellt in ihren Leitlinien klar, dass auch fiktive Darstellungen erfasst sein können, wenn sie realistisch genug wirken, um mit echten Personen, Orten oder Ereignissen verwechselt zu werden.

Das Gesetz schreibt keine bestimmte Kennzeichnungsform vor. Der Hinweis muss klar und unterscheidbar sein (Art. 50 Abs. 5 KI-VO). Zulässig sind textliche Hinweise, visuelle Labels oder die offiziellen EU-Icons, auch in Kombination. Der Hinweis muss für den Empfänger unmittelbar wahrnehmbar sein. Bei Videoinhalten empfiehlt sich eine durchgehend sichtbare oder zumindest zu Beginn und am Ende eingeblendete Kennzeichnung. Bei Audioinhalten ist ein gesprochener oder eingeblendeter Hinweis zu Beginn der Aufnahme sachgerecht. Bei Bildern sollte die Kennzeichnung im Bild selbst oder unmittelbar darunter angebracht sein. Eine Bildunterschrift, die beim Teilen verlorengeht, reicht nicht.

Eine Ausnahme gilt für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische oder fiktionale Werke, sofern die Kennzeichnung deren Charakter oder Genuss nicht unangemessen beeinträchtigt. Der satirische oder künstlerische Charakter muss ohne weiteres erkennbar sein. Im Zweifel ist zu kennzeichnen.

5. Texte im öffentlichen Interesse (Art. 50 Abs. 4 S. 2 KI-VO)

Betreiber, die KI-Systeme einsetzen, um Texte zu erzeugen oder zu manipulieren, die der öffentlichen Information dienen, müssen kenntlich machen, dass der Text KI-generiert oder KI-manipuliert ist. Der Tatbestand greift, wenn der Text einer unbestimmten größeren Personenzahl zugänglich gemacht wird und Angelegenheiten von öffentlichem Interesse betrifft – also etwa Politik, Verwaltung, Gesundheit, Umwelt, Wirtschaft oder Wissenschaft.

Ob ein Text unter den Tatbestand fällt, bestimmt sich danach, ob er den Zweck verfolgt, die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung zu informieren. Reine Produktwerbung fällt nicht darunter, weil ihr dieser Informationszweck fehlt. Redaktionelle Fachbeiträge und Nachrichtentexte können hingegen erfasst sein.

Nicht jeder solche Text muss gekennzeichnet werden. Die Verordnung nimmt Texte aus, die vor der Veröffentlichung einer menschlichen redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und für die eine klar identifizierbare natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung übernimmt (Art. 50 Abs. 4 UA 2 S. 2 KI-VO).

Was als ausreichende redaktionelle Kontrolle gilt, ist die entscheidende Frage. Eine reine Rechtschreib- oder Formatprüfung reicht nicht aus. Wer einen KI-generierten Text auf Tippfehler durchsieht und ihn anschließend unverändert veröffentlicht, kann sich auf die Ausnahme nicht berufen. Erforderlich ist eine inhaltliche Prüfung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Ausgewogenheit durch eine Person, die den Text eigenständig beurteilt und die Möglichkeit hat, ihn zu ändern oder die Veröffentlichung abzulehnen. Die Kommission stellt in ihren Leitlinien klar, dass es nicht auf den Umfang der tatsächlich vorgenommenen Änderungen ankommt, sondern auf die Ernsthaftigkeit der Prüfung. Ein Text kann also auch dann ohne Kennzeichnung erscheinen, wenn er nach der Prüfung unverändert bleibt, sofern die Kontrolle inhaltlich ernsthaft war und die Verantwortung klar übernommen wurde. Wer sich auf die Ausnahme berufen will, sollte den Prüfungsvorgang dokumentieren.

Für Deepfakes gilt die Ausnahme nicht. Bei Bild-, Audio- und Videoinhalten greift sie unabhängig vom Ausmaß menschlicher Nachbearbeitung nicht.

III. EU-Icons und Code of Practice

Die EU-Kommission hat am 10. Juni 2026 offizielle EU-Icons veröffentlicht, die zur Kennzeichnung KI-generierter oder KI-manipulierter Inhalte verwendet werden können. Der begleitende Verhaltenskodex ist freiwillig. Er gibt Anbietern und Betreibern praktische Orientierung bei der Umsetzung der Transparenzpflichten, ersetzt aber nicht die gesetzlichen Anforderungen der KI-VO. Icons und weitere Informationen stellt die Kommission unter digital-strategy.ec.europa.eu bereit.

Wer den Kodex unterzeichnet, kann von einer harmonisierten Aufsichtspraxis profitieren. Die Kommission hat angekündigt, sich bei Durchsetzungsmaßnahmen gegenüber Unterzeichnern vorrangig am Kodex zu orientieren.

IV. Marktüberwachung und Sanktionen

In Deutschland liegt die Marktüberwachung überwiegend bei der Bundesnetzagentur. Sektorspezifisch sind daneben BaFin, BSI und BfArM zuständig. Grundlage ist das KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetz (KI-MIG).

Art. 50 KI-VO sieht Geldbußen von bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes vor. Diese Höchstgrenzen sind kein Maßstab für den Regelfall. Bei der Bemessung berücksichtigen die zuständigen Behörden Schwere und Dauer des Verstoßes, ob vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens sowie die Kooperation mit der Behörde. Daneben drohen wettbewerbsrechtliche Abmahnungen durch Mitbewerber und Abmahnvereine.

V. Handlungsbedarf
Unternehmen müssen zahlreiche Maßnahmen ergreifen, um die Transparenzvorgaben aus Art. 50 KI-VO rechtssicher umzusetzen.

1. Bestandsaufnahme und Verantwortlichkeiten
Voraussetzung für eine rechtssichere Umsetzung ist ein vollständiger Überblick über alle im Unternehmen eingesetzten KI-Anwendungen. Dies umfasst Sprachmodelle, Bildgeneratoren, Kundenservice-Bots sowie automatisierte Marketing-Tools. Zur Bestandsaufnahme gehört ebenso die Erfassung bereits in der Vergangenheit erstellter KI-Inhalte, die weiterhin online abrufbar sind oder auf Drittplattformen verbreitet wurden. Für jeden einzelnen Anwendungsfall ist zu prüfen, ob das Unternehmen lediglich als Betreiber einer fremden Software agiert oder durch Eigenentwicklungen, Whitelabeling oder tiefe Systemanpassungen rechtlich die Rolle des Anbieters einnimmt.

2. Technische Umsetzung und Abläufe
Bei interaktiven Systemen wie Chatbots oder Voicebots ist ein Hinweis einzurichten, der Nutzer gleich zu Beginn der Interaktion über den Einsatz künstlicher Intelligenz informiert. Für täuschend echte Bild-, Audio- oder Videoinhalte sind feste Workflows für sichtbare oder hörbare Auszeichnungen zu etablieren. Hierfür kommen dezent eingeblendete Hinweistexte oder die visuellen Vorlagen des EU AI Office in Betracht. Bei der Veröffentlichung KI-gestützter Texte zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse erfordert die Praxis eine Grundsatzentscheidung. Entweder werden entsprechende Texte konsequent gekennzeichnet oder es wird ein dokumentierter Prüfprozess eingerichtet, bei dem eine qualifizierte Person den Inhalt inhaltlich kontrolliert und die redaktionelle Verantwortung übernimmt.

3. Betriebsinterne Vorgaben und Vertragsgestaltung
Die gesetzlichen Pflichten erfordern die Anpassung interner Compliance-Richtlinien und KI-Guidelines. Dies stellt eine einheitliche Prüfung und Kennzeichnung im laufenden Betrieb sicher. Darüber hinaus sind Verträge mit Agenturen, freien Mitarbeitern und sonstigen Dienstleistern anzupassen. Vertragliche Regelungen müssen sicherstellen, dass Auftragnehmer die Kennzeichnungspflichten einhalten und bei der Inanspruchnahme von Ausnahmetatbeständen – wie der redaktionellen Kontrolle nach Art. 50 Abs. 4 UA 2 S. 2 KI-VO – die erforderliche Dokumentation erbringen.

VI. Verordnungstext

Art. 50 KI-VO – Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme (Auszug)

(1) Die Anbieter stellen sicher, dass KI‑Systeme, die für die direkte Interaktion mit natürlichen Personen bestimmt sind, so konzipiert und entwickelt werden, dass die betreffenden natürlichen Personen informiert werden, dass sie mit einem KI‑System interagieren, es sei denn, dies ist aus Sicht einer angemessen informierten, aufmerksamen und verständigen natürlichen Person aufgrund der Umstände und des Kontexts offensichtlich.

(2) Anbieter von KI‑Systemen, einschließlich KI‑Systemen mit allgemeinem Verwendungszweck, die synthetische Audio-, Bild-, Video- oder Textinhalte erzeugen, stellen sicher, dass die Ausgaben des KI‑Systems in einem maschinenlesbaren Format gekennzeichnet und als künstlich erzeugt oder manipuliert erkennbar sind. Die Anbieter sorgen dafür, dass – soweit technisch möglich – ihre technischen Lösungen wirksam, interoperabel, belastbar und zuverlässig sind. Diese Pflicht gilt nicht, soweit die KI‑Systeme eine unterstützende Funktion für die Standardbearbeitung ausführen oder die vom Betreiber bereitgestellten Eingabedaten oder deren Semantik nicht wesentlich verändern.

(3) Betreiber eines KI‑Systems zur Emotionserkennung oder zur biometrischen Kategorisierung informieren die natürlichen Personen, die solchen Systemen ausgesetzt sind, über den Betrieb des KI‑Systems.

(4) Betreiber eines KI‑Systems, das Bild‑, Audio‑ oder Videoinhalte erzeugt oder manipuliert, die vorhandenen Personen, Gegenständen, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen ähneln und von einer Person fälschlicherweise für echt oder wahrheitsgemäß gehalten werden könnten (Deepfakes), machen kenntlich, dass es sich um künstlich erzeugte oder manipulierte Inhalte handelt.

Betreiber eines KI‑Systems, das Texte erzeugt oder manipuliert, die zu Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden, machen kenntlich, dass diese Texte künstlich erzeugt oder manipuliert wurden. Diese Pflicht gilt nicht, wenn die Verwendung einer menschlichen Überprüfung unterliegt und eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte übernimmt.

Die Pflichten nach den Unterabsätzen 1 und 2 gelten nicht für KI‑Systeme, die für offensichtlich künstlerische, kreative, satirische, fiktionale oder analoge Zwecke zugelassen oder in Verkehr gebracht wurden, sofern die Offenlegung die Darstellung oder den Genuss eines Werks nicht unangemessen beeinträchtigt.

(5) Die in den Absätzen 1 und 4 genannten Informationen und Angaben werden den natürlichen Personen so mitgeteilt, dass sie klar und unterscheidbar sind.

BGH: Geldentschädigung wegen schwerwiegender Persönlichkeitsrechtsverletzung bei wiederholter und hartnäckiger Bildveröffentlichung

BGH
Urteil vom 21.07.2026
VI ZR 400/24
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; KUG §§ 22, 23


Der BGH hat entschieden, dass eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG) aus kommerziellen Interessen einen Anspruch auf Geldentschädigung wegen einer schwerwiegenden Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG, § 823 Abs. 1 BGB) begründen kann. Dies gilt auch dann, wenn die einzelne Bildveröffentlichung für sich betrachtet nicht als schwerwiegend einzustufen ist. Die Annahme von Hartnäckigkeit setzt voraus, dass der Schädiger trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit aus einer vorausgegangenen gerichtlich auferlegten oder vertraglich eingegangenen Unterlassungsverpflichtung beharrlich an gleichartigen Veröffentlichungen festhält. Eine Gleichartigkeit liegt vor, wenn von der festgestellten Rechtswidrigkeit einer Berichterstattung auf die Rechtswidrigkeit der nachfolgenden geschlossen werden kann, wofür insbesondere eine hohe thematische, inhaltliche und gestalterische Nähe der Bild-Text-Konstellationen spricht.

Leitsätz des BGH:
a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (Festhalten an BGHZ 240, 45 Rn. 70).

b) Eine wiederholte und hartnäckige Verletzung des Rechts am eigenen Bild, die um des wirtschaftlichen Vorteils willen erfolgt, kann sich als schwere, einen Anspruch auf Geldentschädigung erfordernde Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Betroffenen darstellen, auch wenn die Verletzung durch die einzelne Bildveröffentlichung - jeweils für sich betrachtet - nicht als schwerwiegend einzustufen ist.

c) Eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung ist dadurch gekennzeichnet, dass der Verletzer, nachdem ihm die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens durch ein ihm gerichtlich auferlegtes Unterlassungsgebot (etwa eine Unterlassungsverfügung) deutlich gemacht worden ist bzw. er sich (auf eine Abmahnung des Verletzten) vertraglich zur Unterlassung verpflichtet hat, uneinsichtig an seinem Verhalten festhält und das Recht des Betroffenen beharrlich ausdauernd erneut in gleichartiger Weise verletzt. Die Annahme von Hartnäckigkeit setzt dabei voraus, dass der Verletzer aus einer zeitlich vorausgegangenen Verletzungshandlung und Verurteilung bzw. abgegebenen Verpflichtungserklärung Kenntnis von der Rechtswidrigkeit der erneuten Veröffentlichung hat. Der Kenntnis steht es gleich, wenn sich die Rechtswidrigkeit der erneuten Veröffentlichung für den Verletzer aus dem gerichtlich auferlegten bzw. vertraglich eingegangenen Unterlassungsgebot offensichtlich ergibt.

d) Die für eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung erforderliche Gleichartigkeit der Verletzung setzt die Ähnlichkeit der für die Beurteilung der Rechtswidrigkeit - insbesondere der Güterabwägung - maßgeblichen Umstände voraus. Für diese kann die Ähnlichkeit der Bild-Text-Konstellationen bei einer großen thematischen, inhaltlichen und gestalterischen Nähe der vorausgegangenen beanstandeten und der nachfolgenden Berichterstattung ein Hinweis sein. Von einer Gleichartigkeit kann nur dann ausgegangen werden, wenn von der erkannten Rechtswidrigkeit einer Veröffentlichung auf die einer weiteren zu schließen ist.

e) Ob eine oder mehrere gleichartige Wiederholungen erfolgt sein müssen, um eine wiederholte und hartnäckige Rechtsverletzung in diesem Sinne zu begründen, kann nicht abstrakt, sondern nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Schwere der jeweiligen Rechtsverletzungen, entschieden werden.

BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 400/24 - KG Berlin LG Berlin II

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: