Das EuG hat entschieden, dass die Zeichenfolge „OPENAI“ mangels Unterscheidungskraft nicht als Unionsmarke für Software und KI-bezogene Dienstleistungen eingetragen werden kann.
Dem Begriff „OPENAI“ fehlt bezüglich dieser Waren und Dienstleistungen die erforderliche Unterscheidungskraft im Sinne von Art. 7 Abs. 1 lit. b UMV. Er wird vom Verkehr als beschreibender Hinweis auf offene, frei zugängliche bzw. quelloffene Technologien im Bereich der künstlichen Intelligenz ("Open Artificial Intelligence") verstanden.
OLG Frankfurt
Beschluss vom 02.07.2026 11 UH 25/26
Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass nach § 71 Abs. 2 Nr. 7 GVG keine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte für Urheberrechtsstreitigkeiten besteht.
Aus den Entscheidungsgründen: II. 1. Die Voraussetzungen einer Zuständigkeitsbestimmung gemäß § 36 I Nr. 6 ZPO liegen vor, da sich sowohl das Amtsgericht Frankfurt am Main, als auch das Landgericht Frankfurt am Main für sachlich unzuständig erklärt haben. Die Zuständigkeitsbestimmung ist gem. § 36 I ZPO durch das Oberlandesgericht Frankfurt am Main vorzunehmen, da dieses das zunächst höhere gemeinschaftliche Gericht der beiden Gerichte ist.
2. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht Frankfurt am Main.
a) Die sachliche Zuständigkeit steht nicht aufgrund des Verweisungsbeschlusses des Amtsgerichts Frankfurt am Main gem. § 281 I ZPO fest. Zwar ist dieser Beschluss gem. § 281 II 4 ZPO grundsätzlich bindend. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Verweisung jede rechtliche Grundlage fehlt, so dass sie als objektiv willkürlich erscheint (BGH 19.01.1993 - X ARZ 845/92, NJW 93, 1273; BGH 10.6.2003 - X ARZ 92/03, NJW 2003, 3201).
Die Unanfechtbarkeit und die Bindungswirkung von Verweisungsbeschlüssen dienen der Prozessökonomie sowie der Vermeidung von Zuständigkeitsstreitigkeiten und dadurch bewirkten Verzögerungen und Verteuerungen in der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. Sie entziehen auch einen sachlich zu Unrecht erlassenen Verweisungsbeschluss grundsätzlich jeder Nachprüfung. Einem Verweisungsbeschluss kann daher die gesetzlich vorgesehene bindende Wirkung nur dann abgesprochen werden, wenn er schlechterdings nicht als im Rahmen des § 281 ZPO ergangen anzusehen ist, etwa weil er auf einer Verletzung rechtlichen Gehörs beruht, nicht durch den gesetzlichen Richter erlassen wurde oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und deshalb als willkürlich betrachtet werden muss. Hierfür genügt es aber nicht, dass der Verweisungsbeschluss inhaltlich unrichtig oder fehlerhaft ist. Willkür liegt nur vor, wenn dem Verweisungsbeschluss jede rechtliche Grundlage fehlt und er bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich erscheint und offensichtlich unhaltbar ist (BGH 27.05.2008 - X ARZ 45/08, NJW-RR 2008, 1309).
Das ist vorliegend zu bejahen, weil das Amtsgericht den als Neuregelung erkannten § 71 II Nr. 7 GVG n.F. allein nach dem Wortlaut ausgelegt und den Umfang der Neuregelung bestimmt hat, ohne neben der neuen auch die bisherige Regelungssystematik heranzuziehen. Es hat dadurch ähnlich formulierte Bestimmungen des bisherigen Rechts nicht beachtet, obwohl die Klägerin auf ein zumindest bisher abweichendes Begriffsverständnis hingewiesen und dies mit Fundstellen belegt hatte.
Willkür ist dabei auch deshalb anzunehmen, weil das Amtsgericht in seiner Argumentation anerkannte Auslegungsgrundsätze verletzt hat. Das Amtsgericht argumentiert zunächst mit dem Wortlaut der Norm und führt aus, dass eine Begrenzung auf „Veröffentlichungsstreitigkeiten im engeren presserechtlichen Sinn (…) bereits im Gesetzeswortlaut keinen Halt“ (Unterstreichung durch den Senat) finde. Nimmt man dies wörtlich, liegt dem Beschluss die Auffassung zugrunde, Voraussetzung einer Begrenzung des Anwendungsbereichs sei, dass diese im Wortlaut zum Ausdruck komme. Das würde verkennen, dass der Wortlaut (grammatikalische Auslegung) Ausgangs- und nicht Endpunkt der Gesetzesauslegung ist. Gesetze können über den Wortlaut hinaus auszulegen sein, aber auch in ihrem Anwendungsbereich hinter ihm zurückbleiben. Bei der Auslegung ist dabei im Anschluss an die grammatikalische Auslegung zunächst die auszulegende Regelung in den Kontext anderer Bestimmungen einzuordnen (systematische Auslegung), bevor die Entstehungsgeschichte einbezogen wird (historische Auslegung) und schließlich die ratio legis, der Sinn und Zweck der Regelung, Berücksichtigung findet (teleologische Auslegung). Daran fehlt es im Verweisungsbeschluss des Amtsgerichts völlig, wobei die teleologische Auslegung zwar mit dem Satz zur teleologischen Reduktion Erwähnung findet, aber doch nicht vorgenommen wird, weil das Amtsgericht sich mit Sinn und Zweck der Gesetzesänderung nicht auseinandersetzt.
b) Die danach gebotene eigene Auslegung der maßgeblichen Bestimmungen durch den Senat ist dahin vorzunehmen, dass § 71 II Nr. 7 GVG n.F. („Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse und Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen sowie im Internet“) Urheberrechtsstreitsachen nicht erfasst.
Zwar ist die Einbeziehung von Urheberrechtsstreitsachen in § 71 II Nr. 7 GVG n.F. mit dem Wortlaut der Norm durchaus vereinbar, wie auch das Landgericht in seinem Vorlagebeschluss einräumt, doch ergeben sich insoweit bereits bei Einbeziehung der Gesetzessystematik Ungereimtheiten, weil das Urheberrechtsgesetz in § 104 ff. eigene Regelungen zur gerichtlichen Zuständigkeit enthält. Diese betreffen auch eine Konzentration der örtlichen Zuständigkeit, so dass es nahe gelegen hätte, eine etwaig beabsichtigte sachliche Zuständigkeitskonzentration auch hier zu regeln oder ihre Geltung auch für Urheberrechtsstreitigkeiten durch einen Verweis klarzustellen.
Über diese Ungereimtheiten könnte man indessen hinwegkommen, doch ergibt sich aus der Gesetzeshistorie, dass § 71 II Nr. 7 GVG Urheberrechtsstreitsachen nicht erfassen soll.
§ 348 I 2 ZPO, der Ausnahmen von der Zuständigkeit des obligatorischen Einzelrichters beim Landgericht aufführt, enthielt in seiner bis zum 31.12.2025 geltenden Fassung unter lit. a) eine Ausnahme für „Streitigkeiten über Ansprüche aus Veröffentlichungen durch Druckerzeugnisse, Bild- und Tonträger jeder Art, insbesondere in Presse, Rundfunk, Film und Fernsehen“, die der Bezeichnung in § 71 II Nr. 7 GVG abgesehen von der dortigen Ergänzung „sowie im Internet“ entspricht. Darüber hinaus enthielt er (und enthält er noch immer) unter Buchstabe i) eine Ausnahme für „Streitigkeiten aus den Bereichen des Urheber- und Verlagsrechts“. Daraus und aus dem Umstand, dass die sog. „Veröffentlichungsstreitigkeiten“ (§ 348 I 2 lit. a ZPO a.F.) und die Urheberrechtsstreitigkeiten auch räumlich getrennt - also weder unter einem gemeinsamen Buchstaben, noch hintereinander aufgeführt - sind, folgt, dass erstere Urheberrechtsstreitigkeiten nicht erfassen sollten. Dies wurde auch allgemein so verstanden.
Für ein geändertes Begriffsverständnis im Zuge der Reform spricht nichts. Vielmehr knüpft die Begründung des Gesetzentwurfs der Bundesregierung zu dem „Gesetz zur Änderung des Zuständigkeitsstreitwerts der Amtsgerichte, zum Ausbau der Spezialisierung der Justiz in Zivilsachen sowie zur Änderung weiterer prozessualer Regelungen“, BT-Drs. 21/1849, an den Wortlaut des § 348 I 2 lit. a ZPO an und führt aus, es würde für die von dieser Bestimmung erfassten Streitigkeiten eine streitwertunabhängige Zuständigkeit der Landgerichte begründet (aaO S. 23 zu Nr. 2 (§ 71 II GVG-E)). Sodann gibt der Entwurf das bisherige Begriffsverständnis wieder, wenn er ausführt, es sei anerkannt, dass Veröffentlichungsstreitigkeiten zunächst sämtliche Ansprüche wegen einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sowie des Rechts am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb durch Veröffentlichungen unabhängig vom Medium, mithin auch im Internet, umfassten (…). Daneben würden von der Formulierung Ansprüche aus dem Presserecht erfasst sowie Ansprüche aus Vereinbarungen im presserechtlichen Kontext, zum Beispiel Honoraransprüche. Danach stellt die Begründung nochmals auf den „Einklang mit der Auslegung der bestehenden Regelungen in § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a ZPO sowie § 72a Absatz 1 Nummer 5 und § 119a Absatz 1 Nummer 5 GVG“ ab.
Folgt aber, wie das Landgericht unter Heranziehung der o.g. Gesichtspunkte zutreffend angenommen hat, aus § 71 II GVG keine streitwertunabhängige Zuweisung an die Landgerichte, ist gem. §§ 1 ZPO, 71 I, 23 Nr. 1 GVG die Zuständigkeit der Amtsgerichte gegeben, weil der Streitwert 10.000 Euro nicht übersteigt.
BGH
Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 401/24
Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 398/24
GG Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; KUG §§ 22, 23
Der BGH hat erneut entschieden, dass eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nur bei einem schwerwiegenden Eingriff in Betracht kommt, der nicht auf andere Weise ausreichend kompensiert werden kann. Ob eine solche Beeinträchtigung vorliegt, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Maßgeblich sind dabei insbesondere Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, Anlass und Beweggründe des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens.
Leitsatz des BGH:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (Festhalten an BGHZ 240, 45 Rn. 70).
BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 401/24 - KG Berlin LG Berlin II
BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 398/24 - KG Berlin LG Berlin II
Die EU-Kommission hat vorläufig festgestellt, dass TikTok / Bytedance gegen den Digital Services Act (DSA) verstößt, da keine sicheren Konten für Minderjährige vorgehalten werden.
Die Pressemitteilung der EU-Kommission: Kommission stellt vorläufig fest, dass TikTok gegen das Gesetz über digitale Dienste verstößt, weil es keine sicheren Konten für Minderjährige sichergestellt hat
Die Europäische Kommission hat heute vorläufige Ergebnisse von TikTok übermittelt, aus denen hervorgeht, dass TikTok-Konten von Minderjährigen nicht den Sicherheitsstandards entsprechen, die nach dem Gesetz über digitale Dienste (Digital Services Act, DSA) erforderlich sind.
Auf TikTok können Minderjährige ihr Konto als „öffentlich“ festlegen. Dies bedeutet, dass jeder Benutzer, auch ohne TikTok-Konto, in der Lage sein kann, den Inhalt von Minderjährigen anzuzeigen. Mit dieser Einstellung können Inhalte, die von „älteren“ Minderjährigen (16-17 Jahre) veröffentlicht wurden, auch anderen TikTok-Nutzern über den For You Feed empfohlen werden.
Diese Exposition könnte zu unerwünschten Kontakten potenzieller Täter führen und das Risiko bergen, dass Inhalte für Cybermobbing verwendet werden können. Diese funktion gibt fremden möglicherweise ein fenster in das leben eines kindes. Da das, was Minderjährige veröffentlichen, für immer online bleiben und ihnen bis ins Erwachsenenalter folgen kann, birgt die Funktion Risiken potenziell lebenslanger Konsequenzen.
Selbst wenn Minderjährige private Konten wählen, können ihre Konten leicht über die „Following“- und „Followers“-Listen anderer Benutzer gefunden werden, und ihre Profilfotos bleiben für jedermann zugänglich, auch für Benutzer ohne TikTok-Konto. Die Einstellungen von TikTok setzen sie weiterhin Risiken aus – einschließlich unerwünschtem Kontakt, Cybermobbing oder räuberischem Verhalten.
Kontoeinstellungen sind der Schlüssel, um sicherzustellen, dass Minderjährige online sicher sind, da sie bestimmen, wer ihre Inhalte ansehen und wer sie kontaktieren kann. Im Rahmen des Gesetzes über digitale Dienste müssen Plattformen, die für Minderjährige zugänglich sind, ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Sicherheit in ihrem Dienst gewährleisten. Die Kommission ist vorläufig der Auffassung, dass die Kontoeinstellungen von TikTok diesem Standard nicht entsprechen, da sie die Konten und Inhalte von Minderjährigen zu weit offenlegen.
Die Kommission ist vorläufig der Auffassung, dass TikTok – im Einklang mit den Leitlinien für den Jugendschutz – die Standardeinstellungen der „öffentlichen“ Konten von Minderjährigen so anpassen sollte, dass ihr Inhalt standardmäßig nur für TikTok-Nutzer sichtbar ist, die der Minderjährige akzeptiert hat. Während ältere Minderjährige die Möglichkeit haben, ihre Inhalte mit einem breiteren Publikum auf TikTok zu teilen, sollten die Inhalte unter keinen Umständen für ein globales Publikum außerhalb der Plattform zugänglich sein. Darüber hinaus sollte TikTok davon absehen, den Inhalt von Minderjährigen anderen TikTok-Nutzern über den For You Feed zu empfehlen.
Diese vorläufigen Feststellungen greifen dem endgültigen Ergebnis der Untersuchung nicht vor.
Nächste Schritte
TikTok hat nun die Möglichkeit, die Dokumente in den Untersuchungsakten der Kommission zu prüfen und schriftlich auf die vorläufigen Feststellungen der Kommission zu antworten. Parallel dazu wird das Europäische Gremium für digitale Dienste konsultiert.
Wird der Standpunkt der Kommission letztlich bestätigt, kann die Kommission eine Nichteinhaltungsentscheidung erlassen, die eine Geldbuße nach Art, Schwere, Wiederholung und Dauer des Verstoßes auslösen kann. Die Höhe der Geldbuße muss verhältnismäßig sein und darf in keinem Fall 6 % des weltweiten Jahresumsatzes eines Anbieters übersteigen.
Hintergrund
Die Einrichtung eines Kontos stellt eine der ersten Interaktionen von Nutzern, einschließlich Minderjähriger, mit einer Plattform dar. Die ersten Entscheidungen, die von Minderjährigen in diesem Prozess getroffen werden, haben erhebliche und möglicherweise dauerhafte Auswirkungen auf ihre Gesamterfahrung. In ihren Leitlinien zum Jugendschutz empfiehlt die Kommission daher Plattformen, standardmäßig Kontoeinstellungen bereitzustellen, die den stärksten Schutz der Privatsphäre, der Sicherheit und der Sicherheit gewährleisten, und die Konten von Minderjährigen so zu gestalten, dass sie auch dann sicher sind, wenn diese Standardeinstellungen geändert werden.
Die vorläufigen Feststellungen der Kommission sind Teil ihres förmlichen Verfahrens zur Untersuchung der Einhaltung des Gesetzes über digitale Dienste durch TikTok, das am 19. Februar 2024 eingeleitet wurde. Die heutigen vorläufigen Ergebnisse basieren auf einer eingehenden Untersuchung, die eine Analyse der TikTok-Schnittstelle, interne Daten und Dokumente sowie Interviews mit Strafverfolgungsbeamten und Experten in den Bereichen geringfügiger Schutz, Kindesmissbrauch und Neuropsychologie umfasste. Die Kommission stützte sich bei der Bewertung der Einhaltung der Verpflichtung von TikTok, ein hohes Maß an Privatsphäre, Sicherheit und Gefahrenabwehr für Minderjährige zu gewährleisten, auf die Leitlinien zum Jugendschutz.
Die Untersuchung umfasste auch das potenziell süchtig machende Design von TikTok, für das im Februar dieses Jahres vorläufige Ergebnisse angenommen wurden. Darüber hinaus betraf diese Untersuchung den Zugang zu öffentlichen Daten für Forscher, für die im Oktober 2025 vorläufige Ergebnisse angenommen wurden, und die Transparenz der Werbung, die im Dezember 2025 durch verbindliche Verpflichtungen abgeschlossen wurde.
Diese Untersuchung befasst sich auch mit dem „Kaninchenlocheffekt“ der Empfehlungssysteme von TikTok und dem Risiko, dass Minderjährige aufgrund einer falschen Darstellung ihres Alters eine altersunangemessene Erfahrung machen. Die Untersuchung dieser Fragen ist im Gange.
Das OLG Hamburg hat entschieden, dass eine Verlinkung in der Instagram-Bio auf ein externes Impressum den Anforderungen des § 5 Abs. 1 DDG an eine ständige Verfügbarkeit genügt und eine kurzfristige technische Störung keinen Verstoß begründet. Zudem stellte das Gericht klar, dass Beiträge eines reichweitenstarken Influencers zur Bewerbung eigener Produkte auch ohne ausdrücklichen Werbehinweis zulässig sind, wenn sich der kommerzielle Zweck unmittelbar aus den Gesamtumständen ergibt.
Aus den Entscheidungsgründen: Die zulässige Berufung ist unbegründet. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, stehen dem Kläger die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht zu.
1. Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagte aus §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3, 3, 5a Abs. 1, 5b Abs. 4 UWG i.V.m. § 5 Abs. 1 DDG wegen eines Verstoßes gegen die sog. Impressumspflicht bei dem Betrieb des streitgegenständlichen Instagram-Accounts ...._... (Berufungsantrag zu Ziffer I.1.). Ein Verstoß der Beklagten gegen die aus § 5 Abs. 1 DDG folgenden Verpflichtungen kann nicht festgestellt werden. Danach haben Diensteanbieter (vgl. dazu § 1 Abs. 4 Nr. 5 DDG) für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 8 DDG aufgeführten Informationen in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise ständig verfügbar zu halten. Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Instagram-Account um einen von der Beklagten geschäftsmäßig angebotenen digitalen Dienst im Sinne des § 5 Abs. 1 DDG (vgl. insoweit zur Diensteanbieter-Eigenschaft von Influencern auf Instagram: Köhler/Feddersen/Köhler/Feddersen, 44. Aufl. 2026, UWG § 5a, Rn. 4.94). Nach dem Parteivortrag ist aber davon auszugehen, dass die Beklagte den Anforderungen des § 5 Abs. 1 DDG jedenfalls durch das Bereithalten des Links www.....com unterhalb der „Bio“ ihres Instagram-Accounts (vgl. dazu Anlage K1, S.1) genügt hat. Den Vortrag der Beklagten, wonach auf der Webseite www.....com auch an den beiden vom Kläger angeführten Tagen (20. und 21.11.2023) ein Impressum vorgehalten wurde, hat der Kläger nicht bestritten. Der Kläger hat auch nicht geltend gemacht, dass das Impressum auf der Webseite schwer auffindbar gewesen oder inhaltlich hinter den Anforderungen des § 5 Abs. 1 DDG zurückgeblieben sei. Das Impressum auf der Webseite war zudem auch über den streitgegenständlichen Instagram-Account der Beklagten in leicht erkennbarer und unmittelbar erreichbarer Weise ständig verfügbar im Sinne des § 5 Abs. 1 DDG. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 14/6098, S. 21) ist dafür lediglich erforderlich, dass die fraglichen Informationen an gut wahrnehmbarer Stelle stehen und ohne langes Suchen jederzeit auffindbar sind (vgl. dazu auch: BeckOK InfoMedienR/Ott, 51. Ed. 1.2.2026, DDG § 5 Rn. 22, m.w.N.). Dies war vorliegend der Fall. Abzustellen ist insoweit auf den durchschnittlichen Instagram-Nutzer (vgl. dazu im Hinblick auf den durchschnittlichen Nutzer einer Website: BGH, Urt. v. 20.07.2006 - I ZR 228/03, MMR 2007, 40, 41). Dieser rechnet damit, das Impressum für einen Instagram-Account ggf. (auch) über einen dort bereitgehaltenen Link zu einer Webseite auffinden zu können (in diesem Sinne bereits für einen YouTube-Kanal: LG Trier, Urt. v. 01.08.2017 – 11 O 258/16, BeckRS 2017, 127614; vgl. dazu auch: BeckOK InfoMedienR/Ott, 51. Ed. 1.2.2026, DDG § 5, Rn. 20). Dies kann der Senat als ständig mit Wettbewerbssachen befasster Spruchkörper aufgrund seiner spezifischen Erfahrung aus eigener Sachkunde beurteilen (zur gerichtlichen Ermittlung eines Verkehrsverständnisses vgl.: BGH, Urteil vom 02.10.2003 - I ZR 150/01, GRUR 2004, 244, 245 - Marktführerschaft). Indem in dem streitgegenständlichen Instagram-Account der Beklagten der Link zu der Webseite www.....com direkt unterhalb der „Bio“ platziert und zudem durch blaue Schrift optisch hervorgehoben war (vgl. dazu Anlage K1, S. 1), war er für den durchschnittlichen Nutzer jederzeit gut wahrnehmbar und ohne nennenswertes Suchen auffindbar.
Dies soll offenbar auch vom Kläger gar nicht in Abrede genommen werden. Er beruft sich hinsichtlich des Impressums auf der Webseite der Beklagten lediglich darauf, dass am 20. und 21.11.2023 beim Anklicken des Links www.....de im Instagram-Account der Beklagten die Fehlermeldungen „Hochladen fehlgeschlagen“ und „Beim Laden dieser Website ist ein Problem aufgetreten“ erschienen seien (vgl. dazu Anlage K1, S. 2). Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, reicht dieser Vortrag indes nicht aus, um einen Verstoß gegen die Impressumspflicht aus § 5 Abs. 1 DDG darzulegen. Eine lediglich vorübergehende technische Störung der Erreichbarkeit begründet für sich genommen noch keinen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 DDG, insbesondere auch nicht gegen die darin vorgesehene Pflicht, das Impressum „ständig verfügbar“ zu halten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.11.2008 – I-20 U 125/08, MMR 2009, 266, 267; Daum, Pflichtangaben auf Webseiten, in: MMR 2020, 643, 644; Ott, in: BeckOK Informations- und Medienrecht, 51. Ed., 01.02.2026, DDG § 5, Rn. 25). Erst recht muss dies für Fälle gelten, in denen die Störung ihre Ursache im (technischen) Herrschaftsbereich des Klägers hat. Dem Vortrag des Klägers lässt sich weder entnehmen, ob die von ihm vorgetragene Fehlermeldung auch über den 20./21.11.2023 hinaus angezeigt wurde bzw. für welchen genauen Zeitraum sie angedauert habe, noch ob sie auch auf verschiedenen Endgeräten oder in verschiedenen (W)LAN-Netzen aufgetreten sei. Zugunsten der Beklagten ist daher zu unterstellen, dass die Fehlermeldung nur kurzfristig und/oder im technischen Herrschaftsbereich des Klägers aufgetreten ist.
Auf die Frage, ob die neben dem Impressum auf der Webseite www.....com zusätzlich auf dem separaten Instagram-Profil „@pr_impressum“ aufgeführten Impressumsangaben den Anforderungen des § 5 Abs. 1 DDG genügten, kommt es damit bereits nicht mehr entscheidungserheblich an.
2. Dem Kläger steht auch der mit dem Berufungsantrag zu I.2. weiterverfolgte Unterlassungsantrag wegen unzureichender Kennzeichnung des aus der Anlage K2 ersichtlichen Instagram-Posts als kommerzielle Kommunikation nicht zu. Dieser Anspruch folgt insbesondere nicht aus den §§ 8 Abs. 1, 3 Nr. 3, 3, 5a Abs. 4 S. 1 bzw. § 5b Abs. 4 UWG i.V.m. § 6 Abs. 1 DDG.
Nach § 5a Abs. 4 S. 1 UWG handelt unlauter, wer den kommerziellen Zweck einer geschäftlichen Handlung nicht kenntlich macht, sofern sich dieser nicht unmittelbar aus den Umständen ergibt, und das Nichtkenntlichmachen geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Zwar handelte es sich bei dem streitgegenständlichen Post um eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, die mit dem kommerziellen Zweck erfolgte, den Absatz der dort angepriesenen Haarpflegeprodukte der Marke „... Natural Beauty“ zu fördern. Die gesonderte Kenntlichmachung dieses Zwecks war jedoch entbehrlich, da er sich unmittelbar aus den Umständen ergab.
Für den durchschnittlichen Instagram-Nutzer war ohne Weiteres ersichtlich, dass die in dem angegriffenen Post enthaltenen Werbeaussagen der Förderung eines eigenen Unternehmens der Beklagten dienten. Influencer betreiben ein Unternehmen, wenn sie eigene Waren vertreiben (BGH, Urt. v. 09.09.2021 – I ZR 990/20, MMR 2021, 875, Rn. 36 – Influencer I). Das war vorliegend der Fall. Nach dem unstreitigen Parteivortrag ist die Marke „... Natural Beauty by ...“ für die „... Cosmetics GmbH“ eingetragen, deren Geschäftsführerin und – vermittelt über ihre Alleingesellschafterstellung bei der ... Wave GmbH – Mehrheitsgesellschafterin zu 74,9% die Beklagte ist. Dass es sich somit bei dem angegriffenen Post um Werbung für Produkte eines eigenen Unternehmens der Beklagten handelte, war auch für den durchschnittlichen Instagram-Nutzer sogleich zweifelsfrei erkennbar. Bereits in der dritten Zeile der „Bio“ des angegriffenen Instagram-Accounts wird prominent hervorgehoben, dass die Beklagte „Founderin“ von „@....beauty“ sei (Anlage K1, S. 1). Auch die in der Kopfzeile des angegriffenen Posts hervorgehobene Bezeichnung „... by ...“ verdeutlicht bereits unmissverständlich, dass es sich hierbei um eine eigene Marke der Beklagten handele. Dieser Eindruck wurde zudem durch diverse in den nachfolgenden Texten verwendete Formulierungen weiter bestätigt („WE ARE LIVE“, „have a look at my 10 products for ...“, „We ship to all European countries...“ – Unterstreichungen nur hier).
Hiervon ausgehend ergab sich der kommerzielle Zweck des Posts für den durchschnittlichen Instagram-Nutzer auch ohne ausdrückliche Kennzeichnung unmittelbar aus den Umständen. Die Kennzeichnung des kommerziellen Zwecks einer geschäftlichen Handlung ist dann nicht erforderlich, wenn ihr äußeres Erscheinungsbild so gestaltet wird, dass ein durchschnittlich informierter, situationsadäquat aufmerksamer und verständiger Angehöriger des angesprochenen Verkehrskreises den kommerziellen Zweck klar und eindeutig auf den ersten Blick erkennen kann. Bei einem Instagram Post ist insoweit eine Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung der Gestaltung des fraglichen Accounts im Allgemeinen wie auch des jeweiligen Posts im Besonderen anzustellen (ausführlich dazu: BGH, Urt. v. 09.09.2021, GRUR 2021, 1414, Rn. 34 – Influencer II). Danach kann vorliegend nach Einschätzung des Senats kein Zweifel bestehen, dass der kommerzielle Zweck des streitgegenständlichen Posts für jeden durchschnittlichen Instagram-Nutzer sogleich offenkundig war. Die Beklagte verfügt bei Instagram über 9,3 Mio. Follower (s. dazu Anlage K1, S. 1). Sie zählt damit gerichtsbekannt zu den bekanntesten Influencerinnen Deutschlands. Zudem weist ihr Account die von Instagram vorgenommene Verifizierung mittels eines „blauen Hakens“ auf. Auch Instagram-Nutzer, denen die Beklagte zuvor noch nicht bekannt war, konnten daran erkennen, dass sie über eine hohe öffentliche Bekanntheit bzw. eine erhebliche Anzahl an Followern verfügt (vgl. dazu BGH, Urt. v. 09.09.2021, GRUR 2021, 1414, Rn. 37 – Influencer II). Zudem konnte angesichts der typisch werblichen Gestaltung des streitgegenständlichen Posts in Wort und Bild schon für sich betrachtet kein Zweifel daran entstehen, dass es sich um Verkaufswerbung für die dort präsentierten „10 products“ handelte. Darauf, ob der streitgegenständliche Post über einen Algorithmus auch an Nutzer außerhalb des Accounts der Beklagten verbreitet wurde (vgl. zu einer solchen Konstellation: OLG Karlsruhe, Urt. v. 03.03.2026 – 14 UKl 2/24, GRUR 2026, 725, Rn. 42) – wozu die Parteien allerdings vorliegend schon nichts vorgetragen haben –, kommt es damit bereits nicht an.
Aus denselben Gründen liegt auch kein Verstoß gegen § 6 Abs. 1 Nr. 1 DDG vor. Danach haben Diensteanbieter bei kommerziellen Kommunikationen, die digitale Dienste oder Bestandteile von digitalen Diensten sind, mindestens zu beachten, dass kommerzielle Kommunikationen klar als solche zu erkennen sein müssen. Dieser Verpflichtung ist die Beklagte aus den o.g. Gründen im Hinblick auf den streitgegenständlichen Post gerecht geworden.
Die EU-Kommission hat gegen Google Geldbußen in Höhe von insgesamt 890 Millionen Euro wegen Verstößen gegen das Gesetz über digitale Märkte (DMA) verhängt. Nach den Feststellungen der Kommission bevorzugt Google eigene Dienste in den Suchergebnissenund hindert App-Entwickler auf Google Play daran, Nutzer auf alternative, günstigere Kaufangebote außerhalb des Stores hinzuweisen.
Die Pressemitteilung der EU-Kommission: Die Europäische Kommission hat heute zwei Entscheidungen getroffen, in denen festgestellt wurde, dass Google das Gesetz über digitale Märkte (Digital Markets Act, DMA) nicht einhält, weil es seine eigenen Dienste in der Google-Suche selbst bevorzugt und Beschränkungen für Unternehmen eingeführt hat, um Verbraucher zu alternativen, oft billigeren Kaufkanälen auf Google Play zu führen (Lenkung). In diesem Zusammenhang verhängte die Kommission gegen Google eine Geldbuße in Höhe von 460 Mio. EUR bzw. eine Geldbuße in Höhe von 430 Mio. EUR.
Selbstbevorzugung in der Google-Suche
Nach dem Gesetz über digitale Märkte dürfen Gatekeeper ihre eigenen Dienste im Ranking nicht günstiger behandeln als Dienste von Drittanbietern. Sie müssen für ein solches Ranking transparente, faire und diskriminierungsfreie Bedingungen anwenden.
Die Kommission stellte fest, dass Google seine eigenen Dienstleistungen, einschließlich Einkaufs-, Hotel-, Transport- und Sportergebnisse, gegenüber denen Dritter in der Google-Suche bevorzugt und damit gegen seine Verpflichtungen aus dem Gesetz über digitale Märkte verstößt.
Google zeigt seine eigenen Dienste stärker in den Suchergebnissen an, auch oben auf der Suchergebnisseite oder durch die Verwendung verbesserter Visuals und Filter, während ähnliche Drittanbieterdienste nicht die gleiche Bedeutung haben.
Googles Anti-Lenkung
Im Rahmen des Gesetzes über digitale Märkte sollten App-Entwickler, die ihre Apps über Google Play vertreiben, in der Lage sein, Kunden – kostenlos – über alternative, oft billigere Angebote zu informieren und sie zu diesen Angeboten zu leiten, um Einkäufe zu tätigen, beispielsweise auf Websites oder in alternativen App-Stores.
Die Kommission stellte fest, dass Google dieser Verpflichtung nicht nachgekommen sei.
Insbesondere hindert Google App-Entwickler daran, Angebote frei zu kommunizieren und zu bewerben und Verträge mit Nutzern in Vertriebskanälen ihrer Wahl, einschließlich App-Stores von Drittanbietern, abzuschließen.
Während Google eine Gebühr für die Erleichterung der Erstakquise eines neuen Kunden durch einen App-Entwickler über Google Play erhalten kann, gingen die Höhe der von Google erhobenen steuerungsbezogenen Gebühren und die Länge des Ladezeitraums für diese Gebühren über das hinaus, was als DMA-konform angesehen wird.
Im Rahmen der beiden heutigen Beschlüsse hat die Kommission Google angewiesen, die Nichteinhaltung zu beenden.
Insbesondere muss Google Maßnahmen ergreifen, um:
die Dienste von Drittanbietern, die in den Suchergebnissen von Google enthalten sind, fair und diskriminierungsfrei unter Bezugnahme auf die eigenen Dienste zu behandeln und
Ermöglichen Sie es App-Entwicklern, ihre Apps über den Google Play Store sowohl technisch als auch vertraglich frei zu kommunizieren, Angebote zu bewerben und Verträge mit Nutzern nicht nur innerhalb, sondern auch außerhalb des Google Play App Store abzuschließen.
Die Kommission stellt fest, dass Google nach einem konstruktiven Dialog Änderungen an der Art und Weise, wie es seine eigenen Dienste in der Google-Suche für kostenlose Dienste wie Einkaufen, Hotels und Flüge präsentiert, vorgeschlagen und mit dem Testen begonnen hat. Die Kommission wird die Umsetzung dieser Lösungen, die erhebliche Fortschritte bei der Einhaltung der Vorschriften darstellen, überwachen. Die Kommission stellt ferner fest, dass Google Änderungen an der Darstellung von Shopping-Anzeigen und inhaltsbezogenen Diensten wie Sport vorgeschlagen und damit begonnen hat, diese zu testen. Die Kommission prüft derzeit diese Änderungen und wird ihren Dialog mit Google angesichts der heutigen Entscheidung fortsetzen. Die Kommission nimmt auch die Vorschläge von Google zur Kenntnis, wie sie die Grundsätze der Entscheidung auf KI-Übersichten und KI-Modus anwenden will, über die der Dialog angesichts der heutigen Entscheidung fortgesetzt wird.
Die Kommission stellt ferner fest, dass Google Änderungen in Bezug auf die Lenkungsbedingungen von Google eingeführt hat. Diese stellen gute Fortschritte bei der Einhaltung der Vorschriften dar und werden auch im Lichte der Einstellungs- und Unterlassungsreihenfolge der heutigen Entscheidung bewertet.
Die heute gegen Google verhängten Geldbußen berücksichtigen die Schwere und Dauer der Nichteinhaltung.
Nächste Schritte
Google muss den Entscheidungen der Kommission innerhalb von 60 Tagen nachkommen, andernfalls riskiert es Zwangsgelder in Höhe von bis zu 5 % seines weltweiten Gesamtumsatzes.
Die Kommission arbeitet weiterhin mit Google zusammen, um die Einhaltung ihrer Entscheidungen und des Gesetzes über digitale Märkte im Allgemeinen sicherzustellen.
Hintergrund
Google wurde im September 2023 als Gatekeeper für seine Online-Suchmaschine Google Search benannt. Am 25. März 2024 leitete die Kommission Untersuchungen zur Nichteinhaltung der Vorschriften in Bezug auf die Maßnahmen von Google zur Verhinderung von Selbstbevorzugung und in Bezug auf ihre Lenkungsregeln ein. Am 19. März 2025 unterrichtete die Kommission Google über ihre vorläufige Auffassung, dass das Unternehmen gegen das Gesetz über digitale Märkte verstoßen habe.
Google hat seine Verteidigungsrechte ausgeübt, indem es alle Dokumente in den beiden Untersuchungsakten der Kommission eingehend geprüft und umfassend schriftlich auf die vorläufigen Feststellungen der Kommission geantwortet hat.
Die beiden Nichteinhaltungsentscheidungen wurden nach einer gründlichen Untersuchung, einschließlich Rückmeldungen von Marktteilnehmern, und einem umfassenden Dialog mit Google erlassen.
Bei der Berechnung der Geldbußen hat die Kommission die Schwere, die Dauer und das erneute Auftreten der Verstöße bewertet und ist zu dem Schluss gelangt, dass die Höhe der verhängten Geldbußen verhältnismäßig und angemessen ist.
Google könnte gegen die heutigen Entscheidungen Berufung einlegen.
Der BGH hat entschieden, dass sich die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen durch Telemedienanbieter zu journalistischen Zwecken wegen des Medienprivilegs nach dem Schutzkonzept von r §§ 22, 23 KUG richtet. Zudem stellt der BGH klar, dass eine Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen schwerwiegenden Eingriff voraussetzt, der nicht auf andere Weise befriedigend ausgeglichen werden kann.
Leitsätze des BGH:
a) Bei einer Beitragsveröffentlichung zu journalistischen Zwecken durch einen Anbieter von Telemedien beurteilt sich wegen des Medienprivilegs (Art. 85 Abs. 2 DSGVO i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 4 MStV) die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG.
b) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats begründet die schuldhafte Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts einen Anspruch auf eine Geldentschädigung, wenn es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen. Die Zubilligung einer Geldentschädigung unter den genannten Voraussetzungen findet ihre sachliche Berechtigung in dem Gedanken, dass das Persönlichkeitsrecht gegenüber schwerwiegenden Beeinträchtigungen anderenfalls ohne ausreichenden Schutz bliebe mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde (Festhalten an BGHZ 240, 45 Rn. 70).
BGH, Urteil vom 21. Juli 2026 - VI ZR 93/25 - KG Berlin LG Berlin II
BGH
Urteil vom 02.07.2026 I ZR 212/25
GVR Text und GVR Foto
Der BGH hat entschieden, dass der Unterlassungsanspruch wegen Abweichung von gemeinsamen Vergütungsregeln nach § 36b Abs. 1 UrhG auch auf Vertragsangebote anzuwenden ist und auch für Vergütungsregeln gilt, die vor dem 1. März 2017 aufgestellt wurden. Voraussetzung für die Anwendbarkeit ist, dass der Vertrag ab diesem Stichtag angeboten oder geschlossen wurde. Zudem klärte der BGH, dass die Passivlegitimation eines Werknutzers mit dessen Austritt aus der maßgeblichen Werknutzervereinigung entfällt und gemeinsame Vergütungsregeln analog § 314 BGB aus wichtigem Grund gekündigt werden können.
Leitsätze des BGH:
a) Der Unterlassungsanspruch gemäß § 36b Abs. 1 UrhG ist auch auf Vertragsangebote anwendbar.
b) Der Unterlassungsanspruch gemäß § 36b Abs. 1 UrhG ist auf gemeinsame Vergütungsregeln anwendbar, die vor dem Inkrafttreten dieser Vorschrift am 1. März 2017 aufgestellt worden sind, solange der Vertrag, in dem zum Nachteil des Urhebers von gemeinsamen Vergütungsregeln abgewichen worden sein soll (§ 36b Abs. 1 Satz 1 UrhG), ab dem Inkrafttreten des § 36b UrhG am 1. März 2017 geschlossen oder angeboten wurde.
c) Die Passivlegitimation gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UrhG entfällt mit dem Austritt des in Anspruch genommenen Werknutzers aus der an der Aufstellung der gemeinsamen Vergütungsregeln beteiligten Werknutzervereinigung.
d) Gemeinsame Vergütungsregeln (§ 36 UrhG) können gemäß § 314 BGB analog aus wichtigem Grund gekündigt werden.
BGH, Urteil vom 2. Juli 2026 - I ZR 212/25 - OLG Celle - LG Hannover
Der BGH hat entschieden, dass die versehentliche Fehlleitung einer Chat-Nachricht mit vertraulichen Gehalts- und Bewerbungsdaten an einen unbeteiligten Dritten einen immateriellen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO begründet. Ein Unterlassungsanspruch besteht hingegen nicht, wenn das konkrete Bewerbungsverfahren abgeschlossen ist, da nach Ansicht des BGH dann keine Wiederholungsgefahr mehr besteht.
Leitsätze des BGH:
a) Zum Begriff des immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 DSGVO.
b) Zu den Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs nach nationalem Recht, der sich gegen eine erneute Übermittlung personenbezogener Daten unter Verstoß gegen die Datenschutz-Grundverordnung richtet.
BGH, Urteil vom 23. Juni 2026 - VI ZR 97/22 - OLG Frankfurt a.M. LG Darmstadt
Leitsatz des BGH:
Die Bestätigungsseite gemäß § 312k Abs. 2 Satz 3 BGB darf über die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 BGB erforderlichen Angaben und die nach § 312k Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 BGB erforderliche Bestätigungsschaltfläche hinaus keine weiteren Angaben, Angebote oder Informationen - hier die Möglichkeit, statt den Vertrag zu kündigen, ihn kostenlos pausieren zu lassen - enthalten.
BGH, Urteil vom 16. Juli 2026 - I ZR 200/25 - OLG Düsseldorf