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Bundesnetzagentur: Digital Services Coordinator (DSC) fordert eBay zur Einhaltung von Nutzerrechten nach dem Digital Services Act auf

Der Digital Services Coordinator (DSC) in der Bundesnetzagentur hat ein Verfahren gegen eBay eingeleitet und Verstöße gegen den Digital Services Act (DSA) festgestellt. Die Behörde rügt, dass eBay das Melde- und Abhilfeverfahren für rechtswidrige Inhalte nicht benutzerfreundlich ausgestaltet, Sperren unzureichend begründet und die Pflichtangaben zur Nachverfolgbarkeit von Händlern nicht einfach einsehbar sind. Da eBay seine EU-Hauptniederlassung in Deutschland hat, ist der deutsche DSC zuständig. Dem Online-Marktplatz wurde nun Gelegenheit zur Stellungnahme und Abhilfe eingeräumt, andernfalls drohen Anordnungen und Zwangsgelder.

Die Pressemitteilung des Bundesnetzagentur:
Di­gi­tal Ser­vices Coor­di­na­tor in der Bundesnetzagentur for­dert eBay zur Ein­hal­tung von Nut­zer­rech­ten nach dem Di­gi­tal Ser­vices Act auf

Der Digital Services Coordinator (DSC) in der Bundesnetzagentur hat bei Ermittlungen gegen den Online-Marktplatz eBay Verstöße gegen mehrere Vorschriften des Digital Services Act (DSA) festgestellt. Er hat eBay aufgefordert, hierzu Stellung zu nehmen und die Verstöße abzustellen. Dies stellt noch keine endgültige Entscheidung dar.

„eBay kann nun zu den Verstößen Stellung nehmen und die Verstöße beheben. Wenn das Unternehmen unserer Anordnung nicht folgt, werden wir weitere Maßnahmen ergreifen“, sagt Johannes Heidelberger, Leiter des DSCs. „Nutzerinnen und Nutzer müssen sich darauf verlassen können, dass ihre Rechte im digitalen Raum geschützt sind. Das ist der Maßstab, an dem wir im Fall von eBay prüfen.“

Verfahren gegen eBay
Anfang Januar 2026 hat der DSC ein Verfahren gegen eBay eingeleitet. Anlass der Untersuchung waren Erkenntnisse aus eingegangen Nutzerbeschwerden sowie aus eigenen Ermittlungen. Weitere Erkenntnisse hatte auch die französische Verbraucherschutzbehörde DGCCRF gesammelt, die der französische DSC (Arcom) an den deutschen DSC weitergeleitet hat.

Nach Auswertung der Antworten von eBay sowie auf Grundlage weiterer Ermittlungen stellt der DSC folgende Verstöße fest:

Vorgaben zum Melde- und Abhilfeverfahren wurden nicht korrekt umgesetzt. Nach dem DSA sind Online-Plattformen verpflichtet, ein leicht zugängliches und benutzerfreundliches Verfahren zur Meldung vermeintlich rechtswidriger Inhalte bereitzustellen. Hier ist insbesondere das Meldeverfahren von ebay in der Desktopvariante nicht leicht zugänglich und insgesamt nicht benutzerfreundlich ausgestaltet.

Vorschriften zur Begründung von Maßnahmen gegen Nutzer wurden nicht vollständig eingehalten. Anbieter müssen Nutzer über die Gründe für Maßnahmen informieren, beispielsweise wenn Inhalte entfernt oder Konten gesperrt werden. Die Informationen müssen klar, verständlich und präzise sein. So können Nutzer die getroffenen Maßnahmen nachvollziehen und ihre Rechte wirksam wahrnehmen.

Die Regeln zur Nachverfolgbarkeit von Händlern wurden nicht ausreichend umgesetzt. Dabei sollen Verbraucherinnen und Verbraucher durch klare Angaben zum Verkäufer und verbindliche Kontaktmöglichkeiten besser vor Online-Betrug geschützt werden. Diese Pflichtangaben sind bei eBay nicht einfach und benutzerfreundlich einsehbar.

eBay ist ein weltweit bekannter in Deutschland führender Online-Marktplatz, auf dem überwiegend gewerbliche Verkäufer Waren und Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher anbieten. Die Hauptniederlassung von eBay innerhalb der Europäischen Union befindet sich in Deutschland, weshalb der deutsche DSC für die Durchsetzung der Vorschriften des DSA zuständig ist.

Nächste Schritte
eBay hat nun Gelegenheit, zu den festgestellten Verstößen Stellung zu nehmen und Abhilfemaßnahmen zu ergreifen. Falls der Anbieter die Verstöße nicht abstellt, kann der DSC Maßnahmen zur Einhaltung der DSA-Vorgaben anordnen. Zur Durchsetzung kann ein Zwangsgeld festgesetzt werden.

Aufgaben des Digital Services Coordinators in der Bundesnetzagentur
Der DSC in der Bundesnetzagentur ist die zentrale Koordinierungsstelle für die Durchsetzung des DSA in Deutschland. Er kontrolliert Vermittlungsdienste, hierunter Online-Plattformen, auf die Einhaltung ihrer Verpflichtungen. Er ist zentrale Beschwerdestelle für Online-Nutzende bei Verstößen gegen den DSA und koordiniert die Zusammenarbeit der zuständigen nationalen und europäischen Behörden. Der DSC zertifiziert außergerichtliche Streitbeilegungsstellen sowie Trusted Flagger. Ebenso prüft der DSC die Anträge von Forschenden auf Datenzugang zu den Daten der VLOP und VLOSEs.

Der DSC arbeitet bei der Umsetzung des DSA zusammen mit der Bundeszentrale für Kinder- und Jugendmedienschutz (BzKJ), den Landesmedienanstalten, der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), der europäischen Kommission und den DSCs der anderen Mitgliedstaaten.

OLG Köln: Weiternutzung einer Amazon-ASIN nach wesentlicher Produktänderung mit übernommenen Kundenbewertungen ist irreführende Werbung nach § 5 UWG

OLG Köln
Beschluss vom 18.05.2026
6 W 30/26


Das OLG Köln hat entschieden, dass die Weiternutzung einer bestehenden Amazon-ASIN nach Austausch eines wesentlichen Produktbestandteils eine irreführende geschäftliche Handlung nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG darstellt, weil die unter der alten ASIN gesammelten Kundenbewertungen sich auf ein anderes Produkt beziehen

Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

1. Zulässigkeitsbedenken bestehen nicht. Der Antrag nimmt auf eine konkrete Verletzungsform Bezug, die der Senat zur Klarstellung in den Tenor eingeblendet hat. Zusammen mit der Antragsbegründung wird deutlich, unter welchem Gesichtspunkt die Antragstellerin ein Verbot begehrt, nämlich die Fortführung eines Angebots einschließlich der Kundenbewertungen unter der gleichen ASIN, obwohl es sich inhaltlich geändert hat. Diese Zielrichtung ihres Antrags hat die Antragstellerin bereits in der Antragsschrift vom 5. 3. 2026 (Bl. 13 LGA Rn. 31) eindeutig zum Ausdruck gebracht. Damit wird auch, entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin, nicht jegliche Änderung eines Angebots auf einer beliebigen Plattform erfasst, sondern nur das konkret beanstandete Angebot einschließlich kerngleicher Verhaltensweisen.

Zutreffend ist, dass die Antragstellerin ihren Antrag auf Hinweis des Landgerichts geändert hat, in dem sie zusätzlich auf die Anlage LHR 6 (neben der Anlage LHR 7) Bezug genommen hat. Eine inhaltliche Änderung war damit nicht verbunden, da sich der Antrag nach wie vor gegen das Angebot mit der konkret aufgeführten ASIN [entfernt] richtet. Dringlichkeitsprobleme stellen sich insoweit schon deshalb nicht, da das Angebot für den 3. 3. 2026 dokumentiert ist, der geänderte Antrag aber am 24. 3. - also noch innerhalb von vier Wochen - bei Gericht eingegangen ist.

2. a) Der Antragstellerin steht ein Anspruch auf Unterlassung aus §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG zu. Die Parteien stehen unstreitig im Wettbewerb. Beide bieten, die Antragstellerin in nicht unerheblichem Maße, Balkon-Solaranlagen an.

b) Das Verhalten der Antragsgegnerin verstößt gegen § 5 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Es kann eine Irreführung über die Eigenschaften eines Angebots darstellen, wenn es mit Kundenbewertungen beworben wird, die unter anderen Umständen abgegeben worden sind (vgl. zur Übernahme von Facebook-„Likes“ von Restaurants bei Wechsel des Systemkonzepts OLG Frankfurt, 14. 6. 2018, 6 U 23/17, WRP 2018, 1107 Rn. 9). Kundenbewertungen sind auf einer Plattform wie Amazon ein zentrales Element des Marketing. Beziehen sie sich auf ein anderes als das nunmehr mit ihnen beworbene Angebot, liegt darin eine unwahre und zur Täuschung geeignete Angabe.

Die Antragstellerin hat hinreichend glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin ihr Angebot durch den Austausch des Wechselrichters „A.“ gegen einen Wechselrichter „B.“ geändert hat. Im Ausgangspunkt zutreffend weist die Antragsgegnerin zwar darauf hin, dass es sich bei den Kundenbewertungen, in denen ein Wechselrichter „A.“ erwähnt wird, wie auch bei den anderen von der Antragstellerin angeführten Umständen, nur um Indizien dafür handelt, dass die Antragsgegnerin ihre Solaranlagen tatsächlich in der Vergangenheit mit einem Wechselrichter dieses Typs verkauft hat. Bei zwölf von insgesamt rund 500 Kundenrezensionen, in denen dies der Fall ist, spricht aber jedenfalls eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Angebote früher tatsächlich einen anderen Wechselrichter beinhalteten.

Bei dieser Sachlage hätte sich die Antragsgegnerin eindeutig zu dem Vortrag der Antragstellerin erklären müssen (§ 138 Abs. 2 ZPO). Mit ihrem Vorbringen, sie könne sich „nicht an eine Änderung des Wechselrichters erinnern“, verteidigt sie sich mit Nichtwissen, was aber nur über Tatsachen zulässig ist, die nicht eigene Handlungen der Partei gewesen sind (§ 138 Abs. 4 ZPO). Von der Antragsgegnerin als einem Unternehmen ist zu erwarten, dass sie über ihre eigenen Produktangebote informiert ist und von welchen Zulieferern sie wann welche Angebotsbestandteile bezogen hat. Der Verfügungsantrag ist der Antragsgegnerin am 25. 3. übersandt worden; bis zu ihrer Stellungnahme am 14. 4. hatte sie ausreichend Zeit zu Recherchen in ihren Unterlagen, um sich eindeutig erklären zu können. Daher geht auch ihr Einwand fehl, die Antragstellerin müsse vertieft zu dem Hintergrund des Angebots und der Vergabe der ASIN vortragen. Die entsprechenden Kenntnisse sind bei der Antragsgegnerin, die die ASIN verwendet hat, nicht bei der Antragstellerin, vorhanden. Es wäre daher jedenfalls im Rahme einer sekundären Darlegungslast Sache der Antragsgegnerin gewesen, insoweit weiter vorzutragen.

Aus Sicht des Senats spricht daher die überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Antragsgegnerin den „A.“ Wechselrichter durch einen vom Typ „B.“ ersetzt hat, das Paket aber insgesamt unter der gleichen ASIN angeboten hat.

c) Nach den von der Antragstellerin vorgelegten „Richtlinien für Produktdetailseiten“ (Anlage LHR 12) muss eine neue ASIN erstellt werden, wenn das Produkt von der Beschreibung abweicht oder mit einem anderen Markennamen versehen wird. Dies gilt u. a. für „Änderungen der Farbe, der Größe, des Materials, der Funktionen und des Produktnamens“, insgesamt bei „wesentlichen Unterschieden“ zwischen den Produkten („Richtlinien für die Bearbeitung von Detailseiten“).

Nach der maßgeblichen Verkehrsanschauung handelt es sich bei dem Wechselrichter um einen wesentlichen Bestandteil einer Solarkraftanlage, dessen Typ daher bereits auch in der Produktbezeichnung in der Anlage LHR 6 genannt wird. Jedenfalls der Produktname oder die Bezeichnung, unter der er vertrieben wird, haben sich geändert, was auch nach den Richtlinien ausreicht, um die Vergabe einer neuen ASIN erforderlich zu machen. Unabhängig von den Richtlinien ist es aber lauterkeitsrechtlich unzulässig, mit Produktbewerbungen zu werben, wenn sie sich auf ein Angebot beziehen, das in einem wesentlichen Bestandteil geändert worden ist (vgl. Senat, 13. 4. 2018, 6 U 166/17, juris Rn. 41, zur Werbung mit Produkttests). Deshalb verfängt auch der Einwand der Antragsgegnerin nicht, wonach die rein schuldrechtlichen Vorgaben von Amazon als Plattformbetreiber nicht durch das Lauterkeitsrecht gleichsam verdinglicht werden dürften. So liegt der Streitfall nämlich nicht, weil sich die Unzulässigkeit der Bewerbung nicht aus einem Verstoß gegen die vorgenannten Richtlinien, sondern aus der Enttäuschung der Verkehrsauffassung im Sinne von § 5 Abs. 1 UWG und damit einem spezifisch lauterkeitsrechtlichen Tatbestand ergibt (vgl. in diesem Sinne Senat 30.08.2024, 6 U 25/24 = WRP 2023, 1380, 1384 Rn. 35 - Benefux). Wie der Fall zu beurteilen wäre, wenn es sich um ein technisch baugleiches Produkt handeln würde, bedarf hier keiner Entscheidung, da dazu kein Vortrag der Antragsgegnerin erfolgt ist.

d) Entgegen der Ansicht des Landgerichts kann der irreführenden Angabe auch nicht die geschäftliche Relevanz abgesprochen werden. Unlauter ist eine irreführende geschäftliche Handlung gem. § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, wenn sie geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Auf diese wettbewerbsrechtliche Relevanz der Irreführung kann in der Regel aus dem Hervorrufen einer Fehlvorstellung geschlossen werden. Anders verhält es sich nur dann, wenn über Umstände getäuscht worden ist, die für das Marktverhalten der Gegenseite lediglich eine unwesentliche Bedeutung haben (BGH, 19. 4. 2018, I ZR 244/16, GRUR 2018, 950 Rn. 43 - Namensangabe).

Die Zahl der Bewertungen stellt kein solches Merkmal mit einer nur unwesentlichen Bedeutung dar. Für die angesprochenen Verkehrskreise - zu denen auch die Mitglieder des erkennenden Senats gehören - ist die Zahl der zu einem Angebot abgegebenen Bewertungen von erheblicher Bedeutung. Mehrere hundert Bewertungen sprechen für ein verbreitetes Produkt und für eine gewisse Zuverlässigkeit der Bewertungen. Geringere - zweistellige - Zahlen gewährleisten dies nicht und sind überdies anfälliger für Gefälligkeitsbewertungen. Dementsprechend wird in den Angeboten auf der Plattform amazon.de die Zahl der Bewertungen auch regelmäßig und an prominenter Stelle aufgeführt.

Es kommt daher entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht darauf an, dass lediglich zwölf Bewertungen den Wechselrichter „A.“ namentlich benennen, und dass diese Bewertungen als solche nicht geeignet sind, das Marktverhalten der angesprochenen Verbraucher zu beeinflussen. Entscheidend ist, dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür spricht, dass eine unbekannte Zahl von Bewertungen zu dem Angebot mit dem Wechselrichter „A.“ abgegeben worden sind und daher nicht für die Bewerbung des Angebots mit dem Wechselrichter „B.“ hätten verwendet werden dürfen.

Da die Lebenserfahrung für die geschäftliche Relevanz der Fehlvorstellung spricht, wäre es Sache der Antragsgegnerin gewesen, zu diesem Punkt näher vorzutragen - etwa zur Zahl der Bewertungen, die durch die unveränderte ASIN auf das Angebot mit dem Wechselrichter „B.“ übertragen worden sind.

e) Die Wiederholungsgefahr wird aufgrund der Verletzungshandlung vermutet. Die Ausführungen der Antragsgegnerin zur Änderung der Amazon-Richtlinien in Bezug auf „parent and child“-ASIN betreffen nicht den von der Antragstellerin erhobenen Vorwurf, dass die Antragsgegnerin eine ASIN für ein Angebot weiterverwendet, obwohl ein wesentlicher Bestandteil des Angebots geändert worden ist.

f) Ob auch ein Verstoß gegen Nr. 23c des Anhangs zu § 3 Abs. 3 UWG vorliegt, kann daher offengelassen werden.

3. Der Verfügungsgrund wird vermutet, § 12 Abs. 1 UWG. Der Vortrag der Antragsgegnerin ist nicht geeignet, diese Vermutung zu widerlegen. Nach den von der Antragstellerin vorgelegten Ausdrucken hat sie das beanstandete Angebot am 3. 3. 2026 zur Kenntnis genommen. Eine frühere Kenntnis ist nicht glaubhaft gemacht. Der von der Antragsgegnerin vorgelegte Schriftverkehr betrifft überwiegend andere Angebote der Antragsgegnerin, die auch unter anderen Gesichtspunkten beanstandet worden sind (irreführende Angaben in den Produktbeschreibungen, nicht die Zahl der Bewertungen). Der als Teil der Anlage AG 1 vorgelegte Entwurf einer Unterlassungserklärung betrifft nicht das verfahrensgegenständliche Angebot.

Lediglich die Anlage AG3 „Policy Warning“ betrifft die ASIN [entfernt]. Sie ist aber ersichtlich eine Nachricht von des Plattformbetreibers, der von dritter Seite auf irreführende Angaben in der Produktbeschreibung aufmerksam gemacht worden ist („it has come to our attention“). Ob diese Beanstandung auf die Antragstellerin zurückzuführen ist, ist nicht dargelegt. Ferner betrifft sie eine irreführende Werbung betreffend mögliche Einsparungen bei den Stromkosten („the offers are advertised with a specific reduction in electricity costs“), nicht die Änderung des Angebots unter Beibehaltung der ASIN. Es handelt sich mithin nicht um einen kerngleichen Verstoß, und das nunmehr beanstandete Verhalten ließ sich auch nicht ohne weiteres dem Angebot als solches entnehmen.

4. Da davon auszugehen ist, dass das Angebot nach wie vor auf der Plattform amazon.de zugänglich ist, und auch Verbraucherinteressen berührt werden, hat der Senat die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erlassen, nachdem die Antragsgegnerin sich schriftlich zur Sache einlassen konnte.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Abhandenkommen einer Sache im Sinne von § 935 BGB ist erst beendet wenn der Eigentümer erneut Besitz erlangt - bloßes Dulden der Besitzlage genügt nicht

BGH
Urteil vom 26.06.2026
V ZR 92/25
BGB § 935 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass das Abhandenkommen einer Sache im Sinne von § 935 BGB erst dann beendet ist, wenn der Eigentümer erneut Besitz an ihr erlangt. Das bloße Dulden einer durch das Abhandenkommen begründeten Besitzlage begründet kein Besitzmittlungsverhältnis.

Leitsatz des BGH:
Das Abhandenkommen einer Sache ist erst dann beendet, wenn der Eigentümer erneut Besitz an der Sache erlangt; der Umstand, dass der Eigentümer die durch das Abhandenkommen einer Sache begründete Besitzlage duldet, ändert nichts daran, dass die Sache abhandengekommen ist.

BGH, Urteil vom 26. Juni 2026 - V ZR 92/25 - OLG Köln - LG Bonn

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Celle: Händler haftet für Urheberrechtsverletzung durch Nutzung von Produktfotos des Lieferanten wenn der Lieferant entsprechende Nutzungsrechte nicht übertragen konnte

OLG Celle
Urteil vom 12.05.2026
13 U 88/25


Das OLG Celle hat entschieden, dass ein Händler für die Urheberrechtsverletzung durch Nutzung von Produktfotos seines Lieferanten haftet, wenn dieser die entsprechenden Nutzungsrechte mangels nicht wirksam übertragen konnte.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige, insbesondere frist- und formgerecht erhobene und begründete Berufung hat teilweise Erfolg.

Die zulässige Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu 1 teilweise begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz gemäß § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG wegen der öffentlichen Zugänglichmachung der vier Lichtbilder auf der Internetseite der Beklagten sowie wegen der Vervielfältigung, Verbreitung und öffentlichen Zugänglichmachung von Lichtbild Nr. 4 im Rahmen einer Werbeanzeige für die W. Wirtschaftstage 2015 und 2016 in Höhe von insgesamt 857,12 € netto zu.

a) Der Senat kann offenlassen, ob die Fotografien als Lichtbildwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG einzuordnen sind. Jedenfalls handelt es sich um Lichtbilder, für die gemäß § 72 Abs. 1 UrhG die Vorschriften für Lichtbildwerke entsprechend gelten.

b) Die Beklagte hat in das ausschließliche Recht des Klägers zur Vervielfältigung (§ 15 Abs. 1 Nr. 1, § 16 UrhG), Verbreitung (§ 15 Abs. 1 Nr. 2, § 17 UrhG) und öffentlichen Zugänglichmachung der Lichtbilder (§ 15 Abs. 2 Nr. 2, § 19a UrhG) widerrechtlich eingegriffen. Die Beklagte war zur Nutzung der Lichtbilder weder auf ihrer Internetseite noch im Rahmen der Werbeanzeigen für die W. Wirtschaftstage 2015 und 2016 berechtigt. Der Kläger hat der Beklagten keine Nutzungsrechte eingeräumt. Ferner hat auch die Streithelferin der Beklagten nicht wirksam Rechte eingeräumt, die die Beklagte gegenüber dem Kläger zur Nutzung berechtigt hätten. Nur der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist zur Einräumung von Nutzungsrechten an Dritte berechtigt (§ 31 Abs. 3 Satz 1 UrhG, vgl. BeckOK UrhR/Soppe, § 35 UrhG Rn. 4 [Stand: 1. März 2026]; Ohly in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 6. Aufl., § 35 UrhG Rn. 7; aA Mantz in Dreier/Schulz, UrhG, 8. Aufl., § 35 Rn. 5).

Nach dem Ergebnis Beweisaufnahme konnte der Senat nicht zur Überzeugung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO feststellen, dass der Kläger der Streithelferin ein ausschließliches Nutzungsrecht an den Lichtbildern eingeräumt und ihr zudem gemäß § 35 Abs. 1 UrhG gestattet hat, ihren Händlerkunden Rechte zu der von der Beklagten erfolgten Nutzung der Lichtbilder einzuräumen.

aa) Im Rahmen der Auftragserteilung für die streitgegenständlichen Lichtbilder ist keine ausdrückliche Vereinbarung über den konkreten Umfang der Rechteeinräumung, insbesondere eine solche über die Übertragung von Nutzungsrechten an Händlerkunden der Streithelferin wie die Beklagte getroffen worden. Auch hat der Kläger der Streithelferin keine ausdrückliche Zustimmung zur Weitergabe der Lichtbilder erteilt.

(1) Aus den von der Streithelferin vorgelegten Rechnungen vom 5. November 2009 (Anlage N 6, Bl. 152 LG-A) und 1. Februar 2010 (Anlage N 6, Bl. 151 LG-A) ergibt sich lediglich, dass er für die Erstellung der Lichtbilder einschließlich Nutzungsrechteeinräumung ein von seinem konkreten Aufwand losgelöstes pauschales Entgelt verlangt hat. Dafür spricht insbesondere der Zusatz "inkl. Datenbearbeitung und Anreise" bzw. "inkl. Datenverarbeitung". Hingegen lässt sich der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte den Rechnungen nicht konkret entnehmen. Auch die von der Streithelferin vorgelegte E-Mail-Korrespondenz zwischen dem Kläger und ihrem Geschäftsführer, dem Zeugen von Sch. (Anlagen N 7, N 8, Bl. 156 ff. LG-A), sowie dem Kläger und anderen Händlerkunden der Streithelferin (Anlage N 9, Bl. 161 ff. LG-A) ist insoweit nicht eindeutig. Den Nachrichten lässt sich schon kein Bezug zu den konkret im Streit stehenden Lichtbildern 2-4 entnehmen. Für das in den Nachrichten erwähnte Lichtbild Nr. 1 (vgl. Bl. 161 LG-A) fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten für den Umfang der behaupteten Rechteeinräumung.

(2) Dem entspricht es, dass weder der Zeuge H. als geschäftsführender Gesellschafter der H. W. D. GmbH, die als Werbeagentur den Kontakt zwischen dem Kläger und der Streithelferin vermittelt hat, noch der Zeuge von Sch. sich im Rahmen ihrer Vernehmung an eine konkrete Vereinbarung über den Umfang der Rechteinräumung an den streitgegenständlichen Lichtbildern erinnern konnten. Der Zeuge H. hat ausgesagt, er sei bei den Fotoshootings in M. und R. nicht anwesend gewesen. Auch an Gespräche über Nutzungsrechte habe er keine relevanten Erinnerungen (vgl. S. 4 des Sitzungsprotokolls vom 21. April 2026). Der Zeuge von Sch. hat angegeben, er habe die Aufträge für die streitgegenständlichen Lichtbilder zwar selbst erteilt. Da für ihn jedoch klar gewesen sei, inwieweit er die Bilder habe nutzen dürfen, habe er im Rahmen der Auftragserteilung nichts Konkretes mit dem Kläger besprochen (vgl. S. 6 des Sitzungsprotokolls vom 21. April 2026).

bb) Auch eine konkludente Rechteeinräumung an die Streithelferin scheidet aus.

(1) Fehlt eine ausdrückliche Regelung zum Umfang der vom Urheber vertraglich eingeräumten Nutzungsrechte, ist vom Vertragszweck, den die Parteien nach dem gesamten Vertragsinhalt übereinstimmend verfolgen, und von den danach vorausgesetzten Bedürfnissen der Vertragspartner auszugehen und zu fragen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Einräumung von Nutzungsrechten zur Erreichung des Vertragszwecks erforderlich ist. Denn nach dem Übertragungszweckgedanken des § 31 Abs. 5 Satz 2 UrhG räumt der Urheber Nutzungsrechte im Zweifel nur in dem Umfang ein, den der Vertragszweck unbedingt erfordert. In dieser Auslegungsregel kommt zum Ausdruck, dass die urheberrechtlichen Befugnisse die Tendenz haben, soweit wie möglich beim Urheber zu verbleiben, damit dieser an den Erträgnissen seines Werkes in angemessener Weise beteiligt wird. Dies bedeutet, dass im Allgemeinen nur diejenigen Nutzungsrechte stillschweigend eingeräumt sind, die für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich sind. Dagegen kann die Einräumung von über den Vertragszweck hinausgehenden Nutzungsrechten nur angenommen werden, wenn ein entsprechender Parteiwille - und sei es nur aufgrund der Begleitumstände und des schlüssigen Verhaltens der Beteiligten - unzweideutig zum Ausdruck gekommen ist (BGH, Urteil vom 27. März 2013 - I ZR 9/12, juris Rn. 32 mwN; ferner Mantz in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 31 Rn. 110).

(2) Gemessen an diesen Maßstäben konnte der Senat nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme nicht zu seiner Überzeugung gemäß § 286 Abs. 1 ZPO feststellen, dass der Kläger der Streithelferin konkludent ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt und ihr die Weitergabe der Lichtbilder an ihre Händlerkunden zur eigenen Nutzung gestattet hat.

(a) Zwar dürfte sich noch feststellen lassen, dass es gemeinsamer Vertragszweck im Rahmen der gesamten Zusammenarbeit zwischen dem Kläger und der Streithelferin war, dass die jeweils erstellten Produktaufnahmen zu verschiedenen Werbezwecken eingesetzt werden konnten. So hat der Zeuge H. nachvollziehbar bekundet, dass mit dem Kläger besprochen worden sei, welche Qualität und Gestaltung die Aufnahmen hätten aufweisen müssen, damit sie auch von Händlerkunden der Streithelferin zu nutzen seien. Deshalb habe er im Rahmen des ersten Fotoshootings für Bodenbeläge in Schweden Wert darauf gelegt, dass die Aufnahmen auch Verbraucher und Endkunden ansprächen. So habe er als Motiv die Abbildung von Schuhen auf dem abgebildeten Parkettboden ausgewählt. Dieses Motiv sollte überwiegend Verbraucher ansprechen (vgl. S. 3 f. des Sitzungsprotokolls vom 21. April 2026).

(b) Nicht überzeugen konnte sich der Senat hingegen davon, dass die nach der Aussage des Zeugen H. möglichst universelle Verwendung der Lichtbilder für verschiedene Werbezwecke von der stillschweigenden Übereinkunft zwischen dem Kläger und der Streithelferin getragen war, dass diese die Aufnahmen ohne weitere Zustimmung des Klägers an eine beliebige Anzahl an Händlerkunden zur eigenen Nutzung weitergeben durften. Zwar hat der Zeuge H. bekundet, es sei bereits im Rahmen des ersten Foto-shootings des Klägers für die Streithelferin Ende der neunziger Jahre, bei dem Aufnahmen von Gartenmöbeln erstellt worden seien, darüber gesprochen worden, dass die Bilder auch von den Händlerkunden hätten genutzt werden können. Eine konkrete Erinnerung an diese Gespräche habe er jedoch nicht mehr. Zudem hat der Zeuge ausgesagt, es sei für ihn klar gewesen, dass eine weitere Nutzung durch die Händlerkunden von dem Honorar abgegolten sei, dass zwischen der Klägerin und der Streithelferin vereinbart worden sei (vgl. S. 3 des Sitzungsprotokolls vom 21. April 2026). Der Zeuge von Sch. hat ausgesagt, er sei der Überzeugung gewesen, dass die Streithelferin die Lichtbilder an ihre Händlerkunden habe weitergeben dürfen. Das sei für ihn so selbstverständlich gewesen, dass er dies nicht hinterfragt und auch nicht gegenüber dem Zeugen H. oder dem Kläger thematisiert habe (vgl. S. 6 des Sitzungsprotokolls vom 21. April 2026).

Es ist vor diesem Hintergrund nicht auszuschließen, dass die Zeugen das Recht zur umfassenden Weitergabe der Lichtbilder an und Nutzung durch die Händlerkunden möglicherweise aufgrund der Gestaltung der Lichtbilder und/oder auch der Auswahl des Aufnahmeorts, hier zwei Häusern von Kunden eines anderen Geschäftspartners der Streithelferin, als selbstverständlich vorausgesetzt haben, ohne dass es zu einer entsprechenden Absprache zwischen dem Kläger und der Streithelferin gekommen ist. Konkrete Angaben zu Ort, Zeit und Inhalt einer solchen Absprache konnte die Zeugen nicht machen. Auch bleibt unklar, durch welches konkrete Verhalten der Kläger gegenüber der Streithelferin schlüssig zum Ausdruck gebracht haben soll, dass er mit der Weitergabe der Lichtbilder an die Händlerkunden der Streithelferin ohne gesonderte Absprache einverstanden gewesen ist.

(c) Über die danach bestehenden Zweifel an der konkludenten Einräumung eines ausschließlichen Nutzungsrechts hilft schließlich auch nicht die Erwägung des Landgerichts hinweg, dass bei zu Werbezwecken erstellten Produktaufnahmen nur der Auftraggeber über deren Nutzung entscheiden können soll. Zwar mag ein Auftraggeber bei solchen Lichtbildern ein (besonderes) Interesse haben, dass der Fotograf die Lichtbilder nicht Dritten zur Verfügung stellen darf. Andererseits hat auch der Fotograf ein Interesse daran, zu verhindern, dass der Auftraggeber die Lichtbilder für andere als die ursprünglich vorgesehenen Zwecke nutzt. Diese Rechte stehen dem Urheber - wie das Landgericht zutreffend angenommen hat - nur noch eingeschränkt zu, wenn er dem Auftraggeber ein ausschließliches Nutzungsrecht eingeräumt hat (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2015 - I ZR 76/11, juris Rn. 26; Specht-Riemenschneider/Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 97 Rn. 19 mwN). Daher erwirbt der Auftraggeber für zu Werbezwecken angefertigte Produktfotos im Zweifel auch nur ein einfaches und kein ausschließliches Nutzungsrecht (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. März 1988 - 20 U 166/87, juris Rn. 3; Mantz in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 31 Rn. 146).

c) Die Beklagte hat auch schuldhaft gehandelt.

aa) Im Urheberrecht gelten - wie generell im Immaterialgüterrecht - hohe Sorgfaltsanforderungen. Wer ein fremdes Werk nutzen will, muss sich sorgfältig Gewissheit über seine Befugnis dazu verschaffen (BGH, Urteil vom 12. November 2009 - I ZR 166/07, juris Rn. 40 mwN; Specht-Riemenschneider/Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 97 Rn. 78). Dies schließt eine Überprüfung der Rechtekette mit ein, von wem der Lizenzgeber seine behauptete Rechtsposition ableitet. Begnügt sich ein Lizenznehmer gleichwohl mit einer bloßen Zusicherung des Lizenzgebers, ohne sich überprüfbare Unterlagen vorlegen zu lassen, so trägt er grundsätzlich das Risiko; ebenso, wenn er die Rechtslage falsch beurteilt (vgl. zum Vorstehenden BGH, Urteil vom 28. Oktober 1987 - I ZR 164/85, juris Rn. 26; ferner BeckOK UrhR/Reber, § 97 UrhG Rn. 102 [Stand: 1. Dezember 2025]; Specht-Riemenschneider/Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 97 Rn. 78; v. Wolff/Bullinger in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 6. Aufl., § 97 UrhG Rn. 60).

bb) Gemessen an diesen Maßstäben handelte die Beklagte fahrlässig. Entgegen der Annahme des Landgerichts durfte die Beklagte nicht ohne weiteres darauf vertrauen, dass die Streithelferin ihr die Nutzungsrechte zur Nutzung in der Vertriebskette einräumen durfte. Die Beklagte hat auch weder vorgetragen noch ist ersichtlich, dass und in welchem Umfang sie überprüft hat, dass die Streithelferin zur Weitergabe der Lichtbilder berechtigt gewesen ist. Auch einer - vom Landgericht unterstellten - mündlichen Zusicherung durch die Streithelferin für den Fall einer Nachfrage hätte die Beklagte nicht ohne weitere Prüfung vertrauen dürfen.

d) Aufgrund der widerrechtlichen Verletzung seiner Rechte steht dem Kläger für die Verwendung der vier streitgegenständlichen Lichtbilder ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 214,28 € netto je Lichtbild zu.

aa) Gem. § 97 Abs. 2 Satz 3 UrhG kann der Schadensersatzanspruch auf Grundlage des Betrags berechnet werden, den der Verletzte als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Dabei ist für die Berechnung des maßgeblichen objektiven Werts der Benutzungsberechtigung darauf abzustellen, was vernünftig denkende Vertragspartner als Vergütung für die vom Verletzer vorgenommene Benutzungshandlung vereinbart hätten (vgl. BGH, Urteile vom 22. März 1990 - I ZR 59/88, juris Rn. 12; vom 18. Juni 2020 - I ZR 93/19, juris Rn. 11; ferner Specht-Riemenschneider/Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 97 Rn. 82). Im Rahmen der Ermittlung des objektiven Werts der Benutzungsberechtigung, der für die Bemessung der Lizenzgebühr maßgebend ist, müssen die gesamten relevanten Umstände des Einzelfalls in Betracht gezogen und umfassend gewürdigt werden. Im Zusammenhang mit der unberechtigten Nutzung einer Fotografie im Internet wird es dabei unter anderem auf die Intensität der Nutzung, insbesondere ihre Dauer, und die Qualität des Lichtbildes ankommen (vgl. BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, juris Rn. 18 mwN).

bb) Maßgebliche Bedeutung für die Bemessung des zu leistenden Schadensersatzes im Wege der Lizenzanalogie kommt einer zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Rechtsinhabers zu (BGH, Urteile vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, juris Rn. 19; vom 18. Juni 2020 - I ZR 93/19, juris Rn. 15). Fehlt es daran, liegt es für die Festsetzung einer angemessenen Lizenzgebühr nahe, branchenübliche Vergütungssätze und Tarife als Maßstab heranzuziehen, wenn sich in dem maßgeblichen Zeitraum eine solche Übung herausgebildet hat (vgl. BGH, Urteile vom 6. Oktober 2005 - I ZR 266/02, juris Rn. 27; vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, juris Rn. 19). Gibt es keine branchenüblichen Vergütungssätze und Tarife, ist die Höhe der als Schadensersatz zu zahlenden Lizenzgebühr gemäß § 287 ZPO unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalls nach freier Überzeugung des Gerichts zu bemessen. Dabei sind an Art und Umfang der vom Geschädigten beizubringenden Schätzgrundlagen nur geringe Anforderungen zu stellen; dem Tatrichter kommt zudem in den Grenzen eines freien Ermessens ein großer Spielraum zu (BGH, Urteil vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, juris Rn. 24).

cc) Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger weder eine zur Zeit der Verletzungshandlung am Markt durchgesetzte eigene Lizenzierungspraxis hinreichend dargelegt noch können branchenübliche Vergütungssätze herangezogen werden. Die Höhe des dem Kläger zustehenden Schadensersatzes war vielmehr anhand der mit der Streithelferin vereinbarten Honorarhöhe unter Berücksichtigung der Umstände des konkreten Einzelfalls zu schätzen.

(1) Zwar können zur Ermittlung der am Markt durchgesetzten eigenen Lizenzierungspraxis des Klägers zum maßgeblichen Zeitpunkt im Jahr 2015 und 2016 grundsätzlich die vom Kläger mit den Anlagen K 8 (Bl. 80-227 eAG-A) sowie K 25 - 27 (Bl. 529-540 LG-A) vorgelegten Rechnungen herangezogen werden. Allerdings lässt sich diesen Rechnungen eine für die streitgegenständlichen Nutzungsarten eigene Lizenzierungspraxis des Klägers nicht unmittelbar entnehmen, selbst wenn man jeweils von einer Vergleichbarkeit der von diesen erfassten mit den streitgegenständlichen Lichtbildern ausgeht. Die vorgelegten Rechnungen betreffen verschiedene Nutzungsarten und lassen selbst hinsichtlich gleicher Nutzungsarten keine einheitliche Lizenzierungspraxis erkennen, die der Kläger am Markt durchsetzen konnte. Keine abweichende Bewertung folgt aus dem nicht nachgelassenen Schriftsatz des Klägers vom 28. April 2026. Die höheren Lizenzgebühren, die der Kläger nach der in diesem Schriftsatz erneut in Bezug genommenen Rechnung für die Nutzung von Aufnahmen einer Immobilie gegenüber deren neuer Eigentümerin (Anlage K 27, Bl. 538 LG-A) durchsetzen konnte, sind nicht mit der Streitfrage vergleichbar, welche weiteren Lizenzgebühren der Kläger von der Beklagten als Händlerkundin für die von vornherein für verschiedene Werbezwecke erstellten Lichtbilder (s.o.) beansprucht und vereinbart hätte, wenn diese von der Streithelferin im Rahmen der Beauftragung oder später ausdrücklich als weitere Nutzungsberechtigte benannt worden wäre. Gleiches gilt für die mit den Anlagen K 25 (Bl. 531 LG-A) und K 26 (Bl. 534 LG-A) vorgelegten Rechnungen. Unabhängig davon ist bzgl. der Rechnung in Anlage K 25 zudem unklar, ob und in welchem Umfang es sich bei den ausgewiesenen Rechnungsbeträgen um Vergütungen für Zweitverwertungen handelt.

(2) Auch eine Bemessung des dem Kläger zustehenden Schadensersatzes anhand der im Verletzungszeitpunkt relevanten MFM-Bildhonorare kommt nicht in Betracht. Der Kläger hat weder nachvollziehbar vorgetragen noch ist ersichtlich, dass die MFM-Honorartabellen für die in Rede stehende Zweitverwertung von Nutzungsrechten an Werbefotografien aus einer reinen Auftragsarbeit an einen Händlerkunden des Auftraggebers branchenüblich sind. Aus der als Anlage K 10 (Bl. 232 eAG-A) vorgelegten Anlage lässt sich dies nicht entnehmen. Gleiches gilt auch für den nachgelassenen Schriftsatz vom 28. April 2026.

(3) Unter Berücksichtigung sämtlicher wertbildender Faktoren, die auch bei freien Lizenzverhandlungen auf die Höhe der Vergütung Einfluss gehabt hätten, ist eine Lizenzgebühr von jeweils 107,14 € netto pro Lichtbild angemessen.

(a) Hierbei ist der Lizenzwert zwar entgegen der Annahme der Streithelferin (S. 39 des Schriftsatzes vom 17. Juli 2024, Bl. 128 LG-A) nicht von vorneherein auf den reinen Erhöhungsbetrag beschränkt, den die Streithelferin dem Kläger ggf. als angemessenes Entgelt für seine Zustimmung zur Nutzungserweiterung geschuldet hätte. Denn dies berücksichtigt nicht, dass die Beklagte im Rahmen des (fiktiven) Lizenzvertragsschlusses ein eigenes Nutzungsrecht erlangt hätte. Allerdings kann sich die angemessene Lizenzgebühr an der Vergütung orientieren, die die eigentlichen bzw. ursprünglichen Vertragsparteien, mithin der Kläger und die Streithelferin, für die Erstellung und Verwendung der Lichtbilder zu Werbezwecken veranschlagt hatten. Die vertraglich vereinbarte Vergütung betrug nach den beiden maßgeblichen Rechnungen vom 5. November 2009 (Anlage N 6, Bl. 152 LG-A) und 1. Februar 2010 (Anlage N 6, Bl. 151 LG-A) pauschal 750 € netto. Hierfür erhielt die Streithelferin nach der Rechnung vom 5. November 2009 sieben Aufnahmen in zwei Dateiformaten; dies entspricht einem Betrag in Höhe von 107,14 € netto pro Lichtbild, den der Senat unter Berücksichtigung sämtlicher wertbildender Faktoren, die auch bei freien Lizenzverhandlungen auf die Höhe der Vergütung Einfluss gehabt hätten, im Rahmen seines Schätzermessens gemäß § 287 ZPO für angemessen hält. Dabei hat der Senat unter anderem neben der Qualität der Aufnahmen auch die wirtschaftlichen Interessen der Händlerkunden berücksichtigt, die diese durch den werblichen Einsatz der Lichtbilder fördern wollten.

(b) Dieser Betrag stellt unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände, insbesondere der verschiedenen Nutzungsarten und der Dauer der Verletzungshandlung, die angemessene Vergütung sowohl für die Nutzung der vier Lichtbilder auf der Internetseite der Beklagten als auch die Verwendung des Lichtbildes Nr. 4 im Rahmen einer Werbeanzeige für die W. Wirtschaftstage 2015 und 2016 dar. Der Kläger hat der Streithelferin jeweils pauschal die Nutzungsrechte an den Lichtbildern eingeräumt, diese also weder zeitlich noch auf eine bestimmte Nutzungsart beschränkt. Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass der Kläger mit der Beklagten eine höhere Vergütung für die Nutzung des Lichtbildes Nr. 4 im Rahmen der Werbeanzeige vereinbar hätte.

(c) Kein höherer Schadensersatzbetrag ergibt sich zudem aus dem Umstand, dass die Verletzungshandlung zeitlich deutlich nach der Erstlizenzierung erfolgte. Schon aus der vom Kläger vorgetragenen Lizenzierungspraxis lässt sich nicht entnehmen, dass sich die von ihm vereinbarten Honorare kontinuierlich erhöht hätten. Seine Ausführungen in der Anspruchsbegründung sprechen vielmehr dagegen (vgl. S. 8 der Anspruchsbegründung, Bl. 25 eAG-A). Außerdem stellt die Weitergabe der Lichtbilder an die Händlerkunden nur einen "Annex" zu der bereits erlaubten eigenen Nutzung der Lichtbilder durch die Streithelferin dar. Die Parteien hätten daher im Rahmen eines Lizenzvertrages einkalkuliert, dass die Lichtbilder aus einer Auftragsproduktion für die Streithelferin stammten und der Kläger dieser bereits die Nutzung eingeräumt hatte. Daher erscheint es trotz des nicht unerheblichen Zeitraums zwischen der Lizenzierung an die Streithelferin und der Rechtsverletzung durch die Beklagte angemessen, den dem Kläger zustehenden Schadensersatz anhand der zwischen dem Kläger und der Streithelferin vereinbarten Vergütung zu bemessen.

(d) Schließlich bietet auch der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägers keine tragfähigen Anhaltspunkte für die Annahme, der Kläger hätte die in Frage stehende Zweitverwertung nur zu einem höheren Honorar gestattet als die Erstverwertung. Der vom Kläger zum Beleg hierfür angeführte singuläre Sachverhalt lässt keine Verallgemeinerung zu, zumal sich der vorliegende Zusammenhang der von Anfang an mit in den Blick genommenen Zweitverwertung mit der Erstverwertung wesentlich von dem nunmehr dargestellten Sachverhalt unterscheidet. Im Gegenteil zeigt der Umstand, dass der Kläger zumindest in einem Einzelfall eine Zweitverwertung sogar ohne Honorar gestattet hatte, nämlich die Verwertung von Lichtbildern durch den Inhaber des Hotels Kranzbach, dass den konkreten Umständen des Einzelfalls wesentliches Gewicht für die konkreten Lizenzbedingungen zukam.

dd) Dem Betrag von 107,14 € je Lichtbild hinzuzurechnen ist ein Aufschlag für die unterlassene Urheberbenennung als Ersatz des dem Kläger durch den Eingriff in das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft verursachten materiellen Schadens. Dieser kann in Form eines Zuschlags auf die (fiktive) Lizenzgebühr bemessen werden, die für die jeweilige Nutzung zu zahlen ist (vgl. BGH, Urteile vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, juris Rn. 39; vom 13. September 2018 - I ZR 187/17, juris Rn. 28).

Im vorliegenden Einzelfall entspricht - wie auch in den vom BGH entschiedenen Fällen - ein Zuschlag von 100 % auf die Lizenzgebühr dem dem Kläger durch die fehlende Urhebernennung entstandenen Schaden, § 287 ZPO. Die fehlende Benennung des Urhebers oder des Lichtbildners führt bei Berufsfotografen wie dem Kläger insbesondere deshalb regelmäßig zu einem Vermögensschaden, weil diesen dadurch Folgeaufträge entgehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, juris Rn. 39).

Keine abweichende Bewertung rechtfertigt der Einwand der Streithelferin, der Kläger sei nicht mehr als Berufsfotograf tätig. Aus den mit der Anlage K 8 vorgelegten Rechnungen geht hervor, dass der Kläger zumindest im Verletzungszeitraum noch in erheblichem Umfang als Berufsfotograf tätig war. Ohne Erfolg wendet die Streithelferin zudem ein, es sei im Bereich von Werbefotografien wie den hier streitgegenständlichen Lichtbildern nicht üblich, den Urheber bei der Bildnutzung zu benennen. Dies drücke sich auch darin aus, dass der Kläger gegenüber der Streithelferin zu keinem Zeitpunkt in Bezug auf deren Nutzung auf eine entsprechende Benennung bestanden habe (vgl. S. 41 des Schriftsatzes vom 17. Juli 2024, Bl. 130 LG-A). Der Senat kann offenlassen, ob dieser Vortrag zutrifft. Jedenfalls stünde weder eine abweichende Branchenpraxis noch der Umstand, dass der Kläger gegenüber der Streithelferin als Lizenznehmerin nicht auf eine Urheberbenennung bestanden habe, der Zuerkennung eines zusätzlichen materiellen Schadensersatzes für die unterbliebene Urheberbenennung bei der Verletzung der dem Kläger zustehenden Nutzungsrechte entgegen. Denn auch bei einer abweichenden Branchenpraxis ist nicht auszuschließen, dass dem Kläger durch die unterbliebene Urheberbenennung Folgeaufträge entgangen sind. Ein konkludenter Verzicht auf die Urheberbenennung lässt sich allein aus der pauschal vorgetragenen Branchenpraxis noch nicht herleiten.

ee) Nach alledem ergibt sich ein Schadensersatzbetrag in Höhe von insgesamt jeweils 214,28 € netto für die vier streitgegenständlichen Lichtbilder, mithin ein Gesamtbetrag von 857,12 € netto. Die Umsatzsteuer ist diesem Betrag nicht hinzusetzen, da auch ein Schadensersatzanspruch, der nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie berechnet wird, nicht die Umsatzsteuer umfasst, die nach den der Schadensschätzung zu Grunde gelegten Lizenzverträgen auf die Lizenzgebühren zu zahlen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 44/06, juris Rn. 28; ferner Specht-Riemenschneider/Raue in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 97 Rn. 85).

e) Schließlich ist der Schadensersatzanspruch des Klägers nicht verjährt.

aa) Zwar unterliegen Schadensersatzansprüche gemäß § 97 Abs. 2 UrhG nach § 102 Satz 1 UrhG der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB. Diese ist auch bereits verstrichen, ohne dass die Frist zuvor wirksam gehemmt worden wäre. Der Kläger erfuhr über die V. UG nach seinem eigenen Vortrag erstmals im November 2017 über die behauptete unberechtigte Nutzung der Lichtbilder auf der Internetseite der Beklagten. Selbst wenn nach dem Vortrag des Klägers die behauptete unberechtigte Nutzung noch bis zum Erhalt der Abmahnung im Oktober 2018 angedauert haben sollte, war ein etwaiger Schadensersatzanspruch jedenfalls spätestens mit Ablauf des Jahres 2021 verjährt. Vor Ablauf der Verjährung hat der Kläger keine die Verjährung hemmenden Maßnahmen ergriffen. Der Kläger hat mit dem Ende 2020 ergangenen Mahnbescheid lediglich die Abmahn- und einen Teil der Schadensermittlungskosten geltend gemacht. Ein Schadensersatzanspruch wurde erst klageerweiternd nach Übergang ins streitige Verfahren mit der Anspruchsbegründung vom 28. Oktober 2023 geltend gemacht.

bb) Gemäß § 102 Satz 2 UrhG findet jedoch § 852 BGB entsprechende Anwendung, wenn der Verpflichtete durch die Verletzung auf Kosten des Berechtigten etwas erlangt hat. Danach ist der Ersatzpflichtige auch nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Ersatz des aus einer Verletzung des Urheberrechts entstandenen Schadens zur Herausgabe nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung verpflichtet (§ 852 Satz 1 BGB). Da es sich bei § 852 BGB um eine Rechtsfolgenverweisung handelt, steht diesem Anspruch nicht entgegen, dass die Beklagte die Nutzungsmöglichkeit durch Leistung der Streithelferin erhalten hätte.

Der Restschadensersatzanspruch kann im Wege der Lizenzanalogie berechnet werden (BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, juris Rn. 95) und umfasst auch einen etwaigen Aufschlag für die fehlende Urheberbenennung (vgl. BGH, Urteil vom 15. Januar 2015 - I ZR 148/13, juris Rn. 31). Der Restschadensersatzanspruch verjährt nach § 852 Satz 2 BGB in zehn Jahren von seiner Entstehung an und ohne Rücksicht auf seine Entstehung in 30 Jahren von der Begehung der Verletzungshandlung oder dem sonstigen den Schaden auslösenden Ereignis an (vgl. BGH, Urteil vom 12. Mai 2016 - I ZR 48/15, juris Rn. 94 mwN).

Diese Verjährungsfrist war nicht abgelaufen, als der Kläger mit der klageerweiternden Anspruchsbegründung vom 28. Oktober 2023 einen Schadensersatzanspruch für die öffentliche Zugänglichmachung der Bilder erhoben und die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB damit herbeigeführt hat. Hinsichtlich der weiteren Nutzung des Lichtbildes Nr. 4 für eine Werbeanzeige für die W.er Wirtschaftstage 2015 und 2016 scheidet eine Verjährung des Schadensersatzanspruches darüber hinaus auch deshalb aus, weil noch im Jahr 2022 die entsprechenden Flugblätter auf der Internetseite www.W....de (Anlage K 4, Bl. 66 ff. eAG-A) und zusätzlich die Anzeige der Beklagten für die Wirtschaftstage 2016 auf Internetseite der W. AG (Anlage K 5, Bl. 72 f. eAG-A) abgerufen werden konnten.

2. Ein höherer Schadensersatzbetrag folgt weder aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 299 StGB noch aus § 826 BGB. Die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr bzw. einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung zulasten des Klägers liegen ersichtlich auch in Ansehung des nicht nachgelassenen Schriftsatzes des Klägers vom 28. April 2026 nicht vor. Darüber hinaus kann der Kläger auch keinen höheren Schadensersatzbetrag gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 43a Abs. 1, Abs. 4 BRAO mit der Behauptung verlangen, die Prozessbevollmächtigen der Beklagten und der Streithelferin verträten widerstreitende Interessen. Der Senat kann offen lassen, ob insoweit ein Verstoß gegen die berufsrechtlichen Pflichten eines Rechtsanwalts gemäß § 43a Abs. 1, Abs. 4 BRAO vorliegt. Ein etwaiger Verstoß berührte die Wirksamkeit der vorgenommen Prozesshandlungen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 14. Mai 2009 - IX ZR 60/08, juris Rn. 9, 12; BeckOK BRAO/Praß/Drößler, § 43a BRAO Rn. 232 [Stand: 1. August 2022]) und kann daher schon aus diesem Grund nicht zu einem Schaden des Klägers geführt haben.

3. Zinsen auf den zugesprochenen Schadensersatzbetrag stehen dem Kläger nur in Form von Rechtshängigkeitszinsen gemäß §§ 291, 288 Abs. 1 BGB ab dem Tag nach Zustellung der Anspruchsbegründung (11. November 2023, Bl. 277 eAG-A) zu. Ein früherer Zinsbeginn aufgrund Verzuges ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich. Insbesondere findet entgegen der Auffassung des Klägers § 286 Abs. 3 Satz 2 BGB keine Anwendung, weil es sich nicht um eine Entgeltforderung handelt. Aus diesem Grund hat der Kläger auch keinen Anspruch auf den höheren Zinssatz gemäß § 288 Abs. 2 BGB.

4. Darüber hinaus hat der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung von Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben vom 5. Oktober 2018 aus § 97a Abs. 3 Satz 1 UrhG aF. Dieser Anspruch ist gemäß § 102 Satz 1 UrhG i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die Verjährung des 2018 entstandenen Anspruchs ist zwar zunächst durch die am 30. Dezember 2020 erfolgte Zustellung des Mahnbescheids wirksam gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt worden. Diese Hemmung endete jedoch gemäß § 204 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 BGB sechs Monate nach der letzten Verfahrenshandlung, weil das Verfahren durch Stillstand nicht weiterbetrieben wurde. Die letzte Verfahrenshandlung war hier die Nachricht des Gerichtes an den Kläger am 11. Januar 2021, dass gegen den Mahnbescheid Widerspruch erhoben wurde. Die Verjährungsfrist lief daher am 12. Juli 2021 weiter, sodass ein etwaiger Erstattungsanspruch im Juli 2022 und damit vor einer erneuten Hemmung durch Übergang ins streitige Verfahren und Eingang der Akten beim Amtsgericht Würzburg verjährt war. Der Kläger zeigt weder nachvollziehbar auf noch ist ersichtlich, dass ihm eine frühere Einzahlung des weiteren Gerichtskostenvorschusses, der eine frühere Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht bewirkt hätte, unzumutbar gewesen wäre. Allein der Umstand, dass er wegen der behaupteten unberechtigten Nutzung von Lichtbildern Ansprüche gegen mehrere Händlerkunden der Streithelferin parallel verfolgt hat, genügt hierfür nicht.

5. Schließlich kann der Kläger von der Beklagten auch nicht die Erstattung von Schadensermittlungskosten in Höhe von insgesamt 625 € netto nebst Zinsen verlangen.

a) Etwaige Ansprüche in Höhe von insgesamt 340 € netto aus den beiden vorgelegten Rechnungen vom 19. und 20. März 2018 (Anlagen K 15, K 16, Bl. 268 f. eAG-A) sind aus denselben Gründen verjährt wie der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten für das Abmahnschreiben.

b) Die weiteren mit Rechnung vom 19. November 2022 (Anlage K 17, Bl. 270 eAG-A) geltend gemachten Kosten in Höhe von 285 € netto sind zwar nicht verjährt, jedoch mangels Erforderlichkeit nicht erstattungsfähig. Zwar stellen Ermittlungskosten grundsätzlich einen nach § 97 Abs. 2 Satz 1 UrhG ersatzfähigen Schaden dar, soweit sie aus Sicht des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig waren (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 263/15, juris Rn. 64 [zu § 14 Abs. 6 MarkenG]). Dies war hier jedoch nicht der Fall.

Dem Kläger war aus den bereits 2018 beauftragten Ermittlungen der V. UG bekannt, dass die Beklagte seine Lichtbilder sowohl auf ihrer Internetseite als auch im Rahmen einer Werbeanzeige für W.er Wirtschaftstage 2015 und 2016 auf der Internetseite der W. AG nutzt. Dies ergibt sich auch aus den Rechnungen der V. UG vom 19. und 20. März 2018, in denen die streitgegenständlichen Verstöße aufgeführt sind. Aus Sicht eines verständigen Geschädigten war es daher nicht erforderlich, im Jahr 2022 die V. UG erneut mit Ermittlungen zu beauftragen. Es ist weder vorgetragen worden noch ersichtlich, weshalb es dem Kläger nicht selbst möglich war, die von der V. UG vorgenommene Prüfung vorzunehmen, ob die Werbeanzeige mit dem Lichtbild Nr. 4 auch noch 2022 weiter auf Internetseite der W. AG abrufbar gewesen ist. Nicht erforderlich sind schließlich auch etwaige Kosten für die von der V. UG durchgeführte Wayback-Suche, die zu dem Ergebnis geführt habe, dass das Lichtbild Nr. 3 nicht erst im Jahr 2016, sondern bereits ab dem 2. Januar 2015 auf der Internetseite der Beklagten abrufbar gewesen sei. Diese Kosten sind bereits auf der Rechnung vom 19. Dezember 2022 nicht eigenständig ausgewiesen. Unabhängig davon legt der Kläger nicht dar, weshalb es dieser Suche angesichts der bereits bekannten Verstöße mit Blick auf seine Lizenzierungspraxis gegenüber der Streithelferin noch bedurfte.

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Volltext BGH liegt vor: Kein Anspruch des Gläubigers auf Erstattung der Kosten für Schufa-Bonitätsauskunft über den Schuldner da kein ersatzfähiger Verzugsschaden

BGH
Urteil vom 11.06.2026
VII ZR 93/25
BGB § 280 Abs. 1, 2, § 286


Wir hatten bereits in dem Beitrag BGH: Gläubiger hat keinen Anspruch Erstattung der Kosten für eine Schufa-Bonitätsauskunft über den Schuldner da es kein ersatzfähiger Verzugsschaden ist über die Entscheidung berichtet.

Leitsatz des BGH:
a) Die Kosten einer vor Einleitung des gerichtlichen Erkenntnisverfahrens eingeholten Auskunft über die Bonität des in Verzug geratenen Schuldners sind grundsätzlich kein ersatzpflichtiger Verzugsschaden. Aus der maßgeblichen Sicht des Gläubigers zum Zeitpunkt der Einholung ist diese Auskunft für die Verfolgung seiner Rechte grundsätzlich nicht erforderlich.

b) Der Gläubiger trägt die Darlegungs- und Beweislast für Tatsachen, aufgrund deren er die Bonitätsauskunft für seine Rechtsverfolgung ausnahmsweise für erforderlich halten durfte.

BGH, Urteil vom 11. Juni 2026 - VII ZR 93/25 - LG Lübeck AG Ratzeburg

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BGH: Unberechtigte Sperrung eines ungekündigten Girokontos durch Bank ist aggressive geschäftliche Handlung nach § 4a UWG

BGH
Urteil vom 26.03.2026
I ZR 66/25
Kontosperrung
Richtlinie 2005/29/EG Art. 2 Buchst. d, Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Buchst. d; UWG § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 3 Abs. 1, § 4a Abs. 1 Satz 1 und 2, § 8 Abs. 1 Satz 1


Der BGH hat entschieden, dass die unberechtigte Sperrung eines ungekündigten Girokontos durch eine Bank eine aggressive geschäftliche Handlung nach § 4a UWG ist, weil sie den Kunden an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte hindert.

Leitsatz des BGH:
Das Verhalten einer Person zugunsten des eigenen Unternehmens, das mit der Durchführung eines Vertrags über Waren oder Dienstleistungen objektiv zusammenhängt (hier: die von einer Bank vorgenommene Sperrung des ungekündigten Girokontos eines Verbrauchers), stellt unabhängig von seiner Eignung, den Absatz oder Bezug von Waren oder Dienstleistungen zu fördern, eine geschäftliche Handlung dar, wenn die Handlung bei objektiver Betrachtung auf die Beeinflussung einer geschäftlichen Entscheidung der Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer im Rahmen eines bereits bestehenden Vertragsverhältnisses (hier: die Nutzung des Girokontos) gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 25. April 2019 - I ZR 93/17, GRUR 2019, 754 [juris Rn. 20] = WRP 2019, 883 - Prämiensparverträge; Urteil vom 6. Juni 2019 - I ZR 216/17, GRUR 2019, 1202 [juris Rn. 13] = WRP 2019, 1471 - Identitätsdiebstahl I; Urteil vom 23. April 2020 - I ZR 85/19, GRUR 2020, 886 [juris Rn. 32] = WRP 2020, 1017 - Preisänderungsregelung I; Aufgabe von BGH, Urteil vom 10. Januar 2013 - I ZR 190/11, GRUR 2013, 945 [juris Rn. 17 f., 26] = WRP 2013, 1183 - Standardisierte Mandatsbearbeitung).

BGH, Urteil vom 26. März 2026 - I ZR 66/25 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main

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EuGH: Geldbuße von rund 4,1 Milliarden Euro gegen Google / Alphabet wegen des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung rechtmäßig

EuGH
Urteil vom 02.07.2026
C-738/22 P
Google und Alphabet / EU-Kommission

Der EuGH hat entschieden, dass die Geldbuße der EU-Kommission von rund 4,1 Milliarden Euro gegen Google / Alphabet wegen des Missbrauchs der marktbeherrschenden Stellung rechtmäßig ist.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Google Android: Der Gerichtshof bestätigt die Geldbuße in Höhe von rund 4,1 Milliarden Euro gegen Google

Er weist das von Google und ihrer Muttergesellschaft Alphabet gegen das Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurück und bestätigt somit die Geldbuße wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung der Suchmaschine Google Search im Zusammenhang mit dem Betriebssystem Android.

2018 stellte die Europäische Kommission in einem Beschluss1 fest, dass Google ihre beherrschende Stellung missbraucht habe, indem sie insbesondere im Wege von Vorinstallationsvereinbarungen und Lizenzbedingungen für bestimmte Anwendungen darauf hingewirkt habe, dass ihre Suchmaschine Google Search und ihr Browser Chrome auf Mobilgeräten mit dem Betriebssystem Android verwendet werden, welches ebenfalls von Google stammt. Sie stellte eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung fest, die sämtliche dieser Verhaltensweisen umfasste, und verhängte gegen Google eine Gesamtstrafe von 4 342 865 000 Euro, davon 1 921 666 000 gemeinsam mit Alphabet.

Das in erster Instanz befasste Gericht der Europäischen Union bestätigte die Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, erklärte aber den Teil des Kommissionsbeschlusses für nichtig, der die Verhaltensweise betraf, die darin bestand, den Abschluss von Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen mit bestimmten Originalgeräteherstellern und Betreibern von Mobilfunknetzen von der ausschließlichen Vorinstallation von Google Search auf einem im Voraus festgelegten Sortiment von Geräten abhängig zu machen. Im Anschluss an diese teilweise Nichtigerklärung bewertete das Gericht die Geldbuße neu und setzte sie für Google auf 4 125 000 000 Euro fest, wovon 1 520 605 895 Euro gesamtschuldnerisch auf Alphabet entfielen.

Der Gerichtshof weist das von Google und Alphabet gegen dieses Urteil des Gerichts eingelegte Rechtsmittel zurück und bestätigt somit die Geldbuße, die das Gericht gegen diese beiden Gesellschaften wegen ihrer wettbewerbswidrigen Praktiken im Zusammenhang mit dem Betriebssystem Android verhängt hatte.

Erstens hat das Gericht bei der Beurteilung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der in den Android- Vereinbarungen vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen keinen Rechtsfehler begangen. Nach Ansicht des Gerichtshofs konnte es den gesamten maßgeblichen wirtschaftlichen Kontext berücksichtigen, einschließlich der Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen, ohne dass systematisch eine kontrafaktische Analyse durchzuführen gewesen wäre, um einen Verstoß gegen das Verbot des Missbrauchs einer beherrschenden Stellung festzustellen. Der Gerichtshof bestätigt außerdem, dass das Gericht das Vorliegen einer Status-quo-Präferenz für vorinstallierte Anwendungen feststellen und davon ausgehen konnte, dass Google und Alphabet nicht nachgewiesen hätten, dass die Präferenzen der Nutzer oder die geltend gemachte Qualität ihrer Dienste allein die beobachteten Verhaltensweisen erklären würden.

Zweitens hat das Gericht mit der Bestätigung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der in den AndroidVereinbarungen vorgesehenen Vorinstallationsbedingungen keinen Rechtsfehler begangen. Der Nachweis eines Missbrauchs einer beherrschenden Stellung hängt nicht in jedem Fall davon ab, dass die Eignung nachgewiesen wird, nur ebenso leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen. Unter Berücksichtigung der Besonderheiten der in Rede stehenden digitalen Märkte konnte das Gericht zu dem Ergebnis gelangen, dass diese Praktiken geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken und die Markteintrittsschranken zu erhöhen, ohne einen solchen Test durchzuführen.

Drittens hat das Gericht mit der Bestätigung der von der Kommission vorgenommenen Beurteilung der AntiFragmentierungsvereinbarungen keinen Rechtsfehler begangen. Diese Vereinbarungen waren geeignet, die Absatzmöglichkeiten für nicht kompatible Android-Versionen einzuschränken und somit die beherrschende Stellung von Google zu verstärken. Eine kontrafaktische Analyse war unter den Umständen des vorliegenden Falls nicht erforderlich, da die wettbewerbswidrigen Auswirkungen dieses Verhaltens hinreichend feststanden.

Viertens konnte das Gericht die von Google vorgebrachten objektiven Rechtfertigungen in Bezug auf die AntiFragmentierungsvereinbarungen zurückweisen und die Einstufung als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung trotz der teilweisen Nichtigerklärung bestimmter Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen aufrechterhalten, da die verbleibenden Missbräuche zur selben wettbewerbswidrigen Strategie gehörten.

Schließlich billigt der Gerichtshof die Ausübung der Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung durch das Gericht für die Festsetzung der Höhe der Geldbuße und führt aus, dass die Begründung des Gerichts ausreichend war und die von Google und Alphabet angeführten Verfahrensgrundsätze, insbesondere ihre Verteidigungsrechte, gewahrt wurden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

EuGH: Verbot Inhalte des Senders Russia Today zu verbreiten gilt auch für kostenlos zugängliche Websites Dritter welche die Inhalte öffentlich zugänglich machen

EuGH
Urteil vom 02.07.2026
C-67/25
Traugott Ickeroth


Der EuGH hat entschieden, dass das Verbot, Inhalte des Senders Russia Today zu verbreiten, auch für kostenlos zugängliche Websites Dritter gilt, welche die Inhalte öffentlich zugänglich machen.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Das Verbot, Inhalte des Senders Russia Today zu verbreiten, gilt auch für eine Website, die der Öffentlichkeit kostenlos zugänglich ist

Die Anwendbarkeit dieses Verbots hängt weder von einer Gewinnerzielungsabsicht noch vom Umfang oder der Dauer der Verbreitung ab

In Deutschland werden drei Personen strafrechtlich verfolgt, weil sie mehrfach auf einer für die Öffentlichkeit kostenlos zugänglichen Website Videos des Senders RT – Russia Today Germany veröffentlicht haben sollen. Aufgrund der restriktiven Maßnahmen, die gegen diesen Sender angesichts der militärischen Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine ergriffen wurden, ist es „Betreibern“ in der gesamten EU verboten, seine Inhalte zu verbreiten.

Das mit dem Strafverfahren befasste deutsche Gericht hat jedoch Zweifel hinsichtlich der Reichweite dieses Verbots. Es fragt sich, ob die drei Betroffenen als „Betreiber“ eingestuft werden können, obwohl die fragliche Website unentgeltlich zugänglich war und ausschließlich durch Zuwendungen der Nutzer finanziert wurde. Es hat daher den Gerichtshof hierzu befragt.

Der Gerichtshof antwortet, dass es ohne Bedeutung ist, ob die Verbreitung verbotener Inhalte im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgt. Der Begriff „Betreiber“ umfasst im vorliegenden Kontext alle Personen, die direkt oder indirekt für die Bereitstellung verbotener Inhalte verantwortlich sind, auch wenn dies im Rahmen einer nicht gegen Entgelt erbrachten Tätigkeit oder des Betriebs einer Website geschieht, die durch freiwillige Zuwendungen Dritter finanziert wird. Diese Einstufung hängt zudem weder vom Umfang noch von der Dauer der Verbreitung ab.

Nur diese Auslegung erlaubt es – wie vom Unionsgesetzgeber beabsichtigt –, die Verbreitung der Propaganda der Russischen Föderation zu verhindern und so die öffentliche Ordnung und Sicherheit der EU zu schützen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: USM Haller-Möbel können nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich vor Nachahmungen geschützt sein - OLG muss erneut prüfen

BGH
Urteil vom 02.07.2026
I ZR 96/22


Der BGH hat nach Beantwortung der Vorlagefragen durch den EuGH (siehe EuGH: USM Haller Möbel können als Werk der angewandten Kunst urheberrechtlich geschützt sein) entschieden, dass USM Haller-Möbel nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG als Werke der angewandten Kunst urheberrechtlich vor Nachahmungen geschützt sein können. Der BGH hat das Verfahren zur erneuten Prüfung an das OLG Düsseldorf zurückverwiesen.

Die Pressemitteilung des BGH:
Urheberrechtliche Schutzfähigkeit des USM Haller Möbelsystems

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über die Schutzfähigkeit des USM Haller Möbelsystems entschieden.

Sachverhalt:

Die in der Schweiz ansässige Klägerin ist Herstellerin eines von ihr unter der Bezeichnung "USM Haller" seit Jahrzehnten vertriebenen modularen Möbelsystems, bei dem hochglanzverchromte Rundrohre mittels kugelförmiger Verbindungsknoten zu einem Gestell zusammengesetzt werden. In das Gestell können verschiedenfarbige Verschlussflächen aus Metall (sogenannte Tablare) eingesetzt werden. Die so geschaffenen Korpusse können beliebig kombiniert und über- oder nebeneinander angebaut werden.

Die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der Beklagte zu 2 ist, bietet über ihren Online-Shop Ersatzteile und Erweiterungsteile für das USM Haller Möbelsystem an, die in der Form und überwiegend auch in der Farbe den Original-Komponenten der Klägerin entsprechen. Nachdem sich die Beklagte zunächst - von der Klägerin nicht beanstandet - auf das reine Ersatzteilgeschäft beschränkt hatte, nahm sie in den Jahren 2017/2018 eine Neugestaltung ihres Online-Shops vor. Dort werden nun sämtliche Komponenten aufgelistet, die für den Zusammenbau vollständiger USM Haller Möbel erforderlich sind. Die Beklagte bietet ihren Kunden einen Montageservice an, bei dem die gelieferten Einzelteile beim Kunden zu einem vollständigen Möbelstück zusammengefügt werden.

Die Klägerin ist der Ansicht, bei dem USM Haller Möbelsystem handele es sich um ein urheberrechtlich geschütztes Werk der angewandten Kunst, jedenfalls aber um ein lauterkeitsrechtlich gegen Nachahmung geschütztes Leistungsergebnis. Sie sieht in der Neugestaltung des Online-Shops eine neue Ausrichtung des Geschäftsmodells der Beklagten, die darauf abziele, nicht mehr nur Ersatzteile für das Möbelsystem der Klägerin anzubieten, sondern ein eigenes Möbelsystem herzustellen, anzubieten und zu vertreiben, das mit ihrem Möbelsystem identisch sei.

Die Klägerin hat die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, den Ersatz von Abmahnkosten und die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Sie stützt ihre Klageanträge in erster Linie auf Urheberrecht, hilfsweise auf wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage aus Urheberrecht überwiegend stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dagegen urheberrechtliche Ansprüche abgelehnt und lediglich Ansprüche aus Wettbewerbsrecht zuerkannt. Gegen diese Entscheidung haben beide Parteien die vom Berufungsgericht zugelassene Revision eingelegt. Die Klägerin verfolgt ihre vom Berufungsgericht abgewiesenen urheberrechtlichen Ansprüche weiter. Die Beklagten erstreben die vollständige Abweisung der Klage.

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. Dezember 2023 ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Auslegung des in Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft enthaltenen Begriffs des Werks vorgelegt (BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - I ZR 96/22, GRUR 2024, 132 = WRP 2024, 209 - USM Haller I).

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat die Vorlagefragen mit Urteil vom 4. Dezember 2025 beantwortet (EuGH, Urteil vom 4. Dezember 2025 - C-580/23 und C-795/23, GRUR 2026, 72 = WRP 2026, 51 - Mio u.a.).

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision der Klägerin hatte Erfolg. Der Bundesgerichtshof hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, soweit es die auf die Verletzung des Urheberrechts gestützten Klageanträge abgewiesen hat. Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg.

Nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG gehören Werke der bildenden Kunst einschließlich der Werke der angewandten Kunst zu den urheberrechtlich geschützten Werken, sofern sie nach § 2 Abs. 2 UrhG persönliche geistige Schöpfungen sind. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht die Voraussetzungen einer persönlichen geistigen Schöpfung verneint hat, hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Bei der Prüfung der urheberrechtlichen Originalität von Werken der angewandten Kunst sind keine höheren Anforderungen an die freie und kreative Entscheidung des Schöpfers zu stellen als bei anderen Werkarten. Die Prüfung der Originalität hat für alle Werkarten einheitlich, objektiv und ausgehend vom konkret vorgelegten Werk zu erfolgen. Auf die subjektive Sicht des Urhebers im Sinne einer schöpferischen Absicht oder des Bewusstseins freier kreativer Entscheidungen kommt es nicht entscheidend an. Für die Beurteilung können auch solche Umstände, wie etwa die Präsentation der Gestaltung in Kunstausstellungen oder Museen oder ihre Anerkennung in Fachkreisen, als Anhaltspunkte herangezogen werden, die nach dem maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetreten sind. Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht nicht hinreichend beachtet. Mit Recht ist es dagegen davon ausgegangen, dass die ästhetische Wirkung einer Gestaltung für sich genommen keinen Urheberrechtsschutz begründet.

Sollte das Berufungsgericht im wiedereröffneten Berufungsverfahren zu dem Ergebnis kommen, dass das USM Haller Möbelsystem urheberrechtlichen Schutz als Werk der angewandten Kunst genießt, wird es unter Beachtung der vom Gerichtshof der Europäischen Union festgelegten Grundsätze prüfen müssen, ob den Beklagten eine Verletzung dieses Rechts vorzuwerfen ist. Danach stellt nur die Übernahme der konkret identifizierbaren kreativen Elemente des älteren Werks, die seine Originalität begründen, eine Verletzung des Urheberrechts dar. Diese Elemente müssen wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sein. Auf einen Vergleich des von jedem der einander gegenüberstehenden Gegenstände hervorgerufenen Gesamteindrucks kommt es nicht entscheidend an.

Vorinstanzen:

LG Düsseldorf - Urteil vom 14. Juli 2020 - 14c O 57/19

OLG Düsseldorf - Urteil vom 2. Juni 2022 - 20 U 259/20

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 2 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 UrhG

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: (…)

4. Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke; (…)

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

Art. 2 Buchst. a Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten sehen für die Urheber in Bezug auf ihre Werke das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten.

Art. 3 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.

Art. 4 Abs. 1 Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten.

OVG Hamburg: Keine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO wegen Wettbewerbsverstößen ohne direkten Verbraucherschaden

OVG Hamburg
Urteil vom 26.05.2026
3 Bf 262/24


Das OVG Hamburg hat entschieden, dass Wettbewerbsverstöße ohne direkten Verbraucherschaden keine Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO wegen Unzuverlässigkeit rechtfertigen können. Im konkreten Fall wurden Millionen Postkarten für eine Lotterie-Vermittlung versendet.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die zulässige Berufung der Klägerin hat in der Sache Erfolg.

Das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts ist zu ändern und der zulässigen Anfechtungsklage ist stattzugeben. Die im angegriffenen Bescheid vom 24. Juni 2020 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2021 erfolgte Gewerbeuntersagung ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Dies gilt für die einfache (hierzu unter 1.) und damit auch für die erweiterte (hierzu unter 2.) Gewerbeuntersagung.

1. Die einfache Gewerbeuntersagung findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes von der zuständigen Behörde ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Die Gewerbeuntersagung ist eine gebundene, gerichtlich voll überprüfbare Entscheidung (vgl. VGH München, Beschl. v. 7.8.2025, 22 CS 25.1113, juris Rn. 17; Brüning, in: BeckOK GewO, Pielow, 69. Edition 1.3.2026, § 35 Rn. 36a). Maßgeblicher Zeitpunkt ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts derjenige der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.12.1995, 1 C 3/93, BVerwGE 100, 187, juris Rn. 31).

Dies zugrunde gelegt lagen die Voraussetzungen gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO in dem insoweit für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung maßgeblichen Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung am 23. März 2021 nicht vor. Die Klägerin war weder unzuverlässig (hierzu unter a]) noch war die von der Beklagten ergriffene Maßnahme erforderlich (hierzu unter b]).

a) Die Klägerin war gewerberechtlich nicht unzuverlässig, § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO.

Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß betreibt (vgl. BVerwG, Beschl. v. 10.1.1996, 1 B 202/95, GewArch 1996, 250, juris Rn. 5; Beschl. v. 23.9.1991, 1 B 96/91, GewArch 1992, 22, juris Rn. 4). Dabei kommt es nicht auf ein subjektiv vorwerfbares Verhalten bzw. ein Verschulden an. Die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit knüpft vielmehr allein an objektive Tatsachen an, die für die künftige Tätigkeit eine ungünstige Prognose rechtfertigen. Die Unzuverlässigkeit kann sich u.a. aus der Verletzung sonstiger öffentlich-rechtlicher Pflichten bzw. Regelungen sowie aus Wettbewerbsverstößen ergeben (vgl. Ennuschat, in: ders./Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 76 f.).

Da sonstige öffentlich-rechtliche Pflichten bzw. Regelungen regelmäßig auch dem Allgemeinwohl dienen, kann deren Verletzung durch den Gewerbetreibenden zur Annahme der Unzuverlässigkeit führen. Die Verstöße müssen grundsätzlich von erheblichem Gewicht sein, jedoch kann auch eine Vielzahl kleinerer Verstöße die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigen. Eine Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden drängt sich in solchen Fallkonstellationen auf, wenn im Einzelfall beharrliche Verstöße gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften vorliegen (vgl. OVG Hamburg, Urt. v. 9.4.1991, Bf VI 106/90, DÖV 1992, 221, juris Rn. 39). Eine solche Beharrlichkeit kann etwa angenommen werden, wenn der Gewerbetreibende mit seinem Betrieb über einen längeren Zeitraum in einer Vielzahl von Fällen gegen öffentlich-rechtliche Regelungen verstößt oder der Gewerbetreibende sogar nach Einleitung eines Untersagungsverfahrens weiter gegen seine betrieblichen Verpflichtungen verstößt und zu erkennen gibt, dass ihm die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften gleichgültig ist.

Dahingegen kommen Verstöße gegen zivil- und wettbewerbsrechtliche Verpflichtungen grundsätzlich nicht als Untersagungsgrund in Betracht – es sei denn, sie stellen gleichzeitig eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit dar –, weil öffentlich-rechtliche Belange nicht berührt sind und die Beteiligten zur Durchsetzung ihrer Ansprüche auf den Zivilrechtsweg zu verweisen sind (vgl. Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, 94. EL Jan. 2025, § 35 Rn. 62). So ist es nicht Aufgabe des Gewerberechts, in einem Einzelfall den Geschäftspartner eines Gewerbetreibenden vor einer nachteiligen Vertragsgestaltung zu schützen oder Wettbewerbsverstöße zu verhindern bzw. zu unterbinden. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO soll nicht einzelne Gläubiger, sondern die Allgemeinheit schützen (vgl. Brüning, in: BeckOK GewO, 69. Edition Stand: 1.3.2026, § 35 Rn. 23g). Greift aber ein schädigendes Verhalten in den Rechtskreis einer unbestimmten Vielzahl von Personen ein, so werden hierdurch Belange der Allgemeinheit berührt. Ausnahmsweise können daher auch allein Wettbewerbsverstöße Grund für eine Gewerbeuntersagung sein, wenn das unlautere Verhalten einen großen Umfang angenommen hat und der Kern der gewerblichen Tätigkeit gerade darin besteht, sich in einer gegen § 3 UWG verstoßenden Weise wirtschaftliche Vorteile zu Lasten des Betroffenen zu verschaffen (vgl. Ennuschat, in: ders./Wank/Winkler, GewO, 9. Aufl. 2020, § 35 Rn. 75 f.; Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, 94. EL Jan. 2025, § 35 Rn. 62; VG Düsseldorf, Beschl. v. 26.9.2012, 3 L 2044/11, juris Rn. 9). Unzuverlässig ist daher beispielsweise ein Gewerbetreibender, der in großem Umfang und seit Längerem Formulare verteilt, die sitten- und wettbewerbswidrig den Anschein erwecken, dass die Empfänger einem kostenlosen Grundeintrag in ein Online-Branchenverzeichnis zustimmen, während sie in Wirklichkeit einen mit hohen Kosten verbundenen Vertrag unterschreiben (vgl. VG Arnsberg, Urt. v. 6.11.2002, 1 K 5028/01, WRP 2003, 292, juris Rn. 37 ff.).

Dies zugrunde gelegt ist die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende behördliche Prognoseentscheidung hinsichtlich der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit der Klägerin rechtswidrig. Aus den – in der Vergangenheit eingetretenen – Tatsachen lässt sich nicht auf eine Unzuverlässigkeit der Klägerin in der Zukunft schließen. Das Versenden der Postkarten an Verbraucher, zu denen vorher keine Geschäftsbeziehung bestand und die zuvor an keinen entsprechenden Gewinnspielen teilgenommen haben, mit dem Ziel, Kunden für einen Lotterieeinehmer anzuwerben, genügt den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO nicht.

Es kann insoweit dahingestellt bleiben, ob die Vorgehensweise der Klägerin ein unzulässiges, unlauteres Verhalten nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darstellt bzw. Wettbewerbsverstöße der Klägerin gegeben sind. Selbst wenn man dies unterstellte, wären die – soeben dargelegten – qualifizierten Anforderungen, unter denen Wettbewerbsverstöße allein zur Bejahung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit führen, vorliegend nicht erfüllt.

Zwar sind die Postkarten an etwa fünf Millionen Haushalte und damit in einem großen Umfang versendet worden.

ber das Verhalten der Klägerin zielte vorliegend nicht darauf ab, sich wirtschaftliche Vorteile zu Lasten der Anrufer zu verschaffen. Denn die Klägerin hat von den Anrufern keinen unmittelbaren wirtschaftlichen Vorteil erhalten bzw. anders gewendet sie nicht unmittelbar wirtschaftlich geschädigt. Dies ergibt sich aus der zwischen den Beteiligten unstreitigen Vorgehensweise der Klägerin. In den an eine Vielzahl von Verbrauchern versendeten Postkarten hat sie um einen Rückruf unter einer kostenlosen Rufnummer gebeten, um mit einer Ziehungsnummer die Teilnahme an einem kostenlosen Gewinnspiel zu aktivieren. Im Fall eines Rückrufs des Adressaten haben Mitarbeiter eines durch einen Vertragspartner der Klägerin, den jeweiligen Lotterieeinnehmer, beauftragten Call-Centers versucht, den Adressaten zum kostenpflichtigen Abschluss eines Gewinnspielabonnements bzw. zum Kauf von Losanteilen zu bewegen. Folglich ist für die Verbraucher als Teil der von der Gewerbeordnung geschützten Allgemeinheit durch den auf Veranlassung der Klägerin getätigten Anruf kein unmittelbarer wirtschaftlicher Schaden entstanden, zumal die Rufnummer kostenfrei gewesen ist und der Anruf an sich keinerlei rechtliche Konsequenzen im Sinne eines Vertragsabschlusses zwischen der Klägerin und dem Verbraucher ausgelöst hat. Allein der Umstand, dass einige Verbraucher im Verlauf des Telefonats Verträge mit dem Lotterieeinnehmer abgeschlossen haben, aus denen Zahlungsverpflichtungen resultierten, ist nicht unmittelbar der Klägerin anzulasten. Insoweit ist durch das Verhalten der Klägerin keine unbestimmte Vielzahl von Empfängern als Teil der Allgemeinheit mit ihren rechtlich geschützten Vermögensinteressen gefährdet worden (vgl. Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, 94. EL Jan. 2025, § 35 Rn. 62).

Der insoweit erhobene Einwand der Beklagten, sie bestreite, dass sich die Klägerin durch ihre Geschäftspraxis keinen wirtschaftlichen Vorteil verschafft habe, obwohl sie ausweislich ihrer Jahresabschlüsse Gewinne erzielt habe, verfängt nicht. Denn die Beklagte verkennt, dass es nicht darauf ankommt, ob die Klägerin generell durch ihr Vorgehen einen wirtschaftlichen Vorteil erzielt. Dass die Klägerin mit ihrem Geschäftsmodell einen Gewinn erzielt, stellt das Berufungsgericht auch nicht in Abrede. Allerdings kommt es vorliegend maßgeblich darauf an, ob die Klägerin sich zu Lasten der Verbraucher als Teil der von der Gewerbeordnung zu schützenden Allgemeinheit einen wirtschaftlichen Vorteil verschafft. Das ist – wie soeben aufgezeigt – nicht der Fall. Wie der Klägervertreter im Schreiben vom 19. Mai 2026 erklärt hat, erzielt die Klägerin Provisionserlöse von dem Lotterieeinnehmer, wenn Adressaten der Postkarte mit dem Lotterieeinnehmer telefonisch Kontakt aufnehmen. Sie erhält jedoch weder Zahlungen von den Adressaten noch begründet sie irgendeine Art von Vertragsbeziehungen zu diesen.

Soweit vereinzelt in der Rechtsprechung eine Unzuverlässigkeit aufgrund von Wettbewerbsverstößen angenommen worden ist (vgl. VG München, Urt. v. 23.1.2001, M 16 K 99.1515, juris Rn. 56; VG Arnsberg, Urt. v. 6.11.2002, 1 K 5028/01, juris Rn. 37; VG Berlin, Urt. v. 28.3.2012, 35 K 196.11, juris Rn. 41), waren diese Fälle anders gelagert als das streitgegenständliche Verfahren, weil sich der Gewerbetreibende in diesen Fällen auf gegen die guten Sitten verstoßende Weise wirtschaftliche Vorteile zu Lasten seiner Geschäftspartner verschafft hat. Die Geschäftsmodelle waren – anders als im vorliegenden Fall – jeweils so gestaltet, dass eine Reaktion der Verbraucher auf irreführende Schreiben oder Angebote direkt zu einem mit Kosten verbundenen Vertragsschluss zwischen dem Gewerbetreibenden und dem Verbraucher führte.

Die Beklagte rügt insoweit, für die Annahme der Zuverlässigkeit komme es bei Wettbewerbsverstößen nicht auf das Vorliegen eines wirtschaftlichen Schadens an. So erwähne das Verwaltungsgericht Arnsberg (Urt. v. 6.11.2002, 1 K 5028/01, WRP 2003, 292, juris Rn. 46) diesen erst im Rahmen der Erforderlichkeit. Zudem werde der wirtschaftliche Vorteil in dieser Entscheidung nur "im Rahmen der Subsumtion" und nicht "in der Darlegung der Voraussetzungen" erwähnt. Nur weil in diesem einen konkreten Sachverhalt ein wirtschaftlicher Vorteil vorgelegen habe, bedeute dies nicht, dass eine Gewerbeuntersagung künftig nur noch bei Vorliegen eines solchen Vorteils als erforderlich gelte. Dies vermag nicht zu überzeugen. Unabhängig davon, dass die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg das Berufungsgericht nicht bindet, stellt dieses – unabhängig vom Prüfungsort – darauf ab, dass eine Gewerbeuntersagung geboten ist, wenn, "das unlautere Verhalten einen großen Umfang angenommen hat und die gewerbliche Tätigkeit im Kern gerade darin besteht, sich in einer gegen die guten Sitten im Sinne des § 1 UWG verstoßenden Weise wirtschaftliche Vorteile zu verschaffen und dadurch die von der Gewerbeausübung betroffenen Personen zu schädigen" (vgl. VG Arnsberg, a.a.O.). Dies stimmt mit dem oben vom Berufungsgericht aufgestellten Prüfungsmaßstab überein. Auch das Verwaltungsgericht München (Urt. v. 23.1.2001, M 16 K 99.1515, juris) nimmt eine Unzuverlässigkeit an, weil der Inhaber des Fachverlags durch die Verwendung des Bestellformulars "systematisch und fortlaufend das Zustandekommen von Insertionsverträgen auch und gerade als Folge der Irreführung anstrebte", und stellt auch mehrfach auf eine Schädigung des Dritten ab (vgl. VG München, a.a.O., juris Rn. 56, 68 f.). Der Abschluss eines Vertrages ist nichts Anderes als ein wirtschaftlicher Vorteil. Die von der Beklagten zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin ist zu diesem Punkt völlig unergiebig (vgl. VG Berlin, Urt. v. 28.3.2012, 35 K 196.11, juris Rn. 41). Angemerkt sei überdies, dass selbst die Beklagte in ihrem Widerspruchsbescheid vom 23. März 2021 auf einen durch die Klägerin verursachten wirtschaftlichen Schaden der Anrufer abstellt (S. 5 des Widerspruchsbescheids).

Soweit die Beklagte weiter rügt, ein wirtschaftlicher Schaden sei auch deshalb nicht erforderlich, weil der Zweck des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb der Schutz der Mitbewerber, der Verbraucher sowie der sonstigen Marktteilnehmer vor unlauteren geschäftlichen Handlungen und der Schutz des Interesses der Allgemeinheit an einem unverfälschten Wettbewerb sei, verkennt sie, dass vorliegend maßgeblich auf den Zweck der Gewerbeordnung abzustellen ist.

Eine Unzuverlässigkeit der Klägerin aufgrund anderer Aspekte ist insoweit weder vorgetragen noch ersichtlich. Ermittlungsverfahren gegen den Geschäftsführer der Klägerin wurden eingestellt; die Generalstaatsanwaltschaft bezeichnete das Vorgehen der Klägerin zuletzt lediglich als "unseriös" (Bl. 91 d. Akte 17 K 2350/21). Soweit die Beklagte meint, dass durch das Versenden der Postkarten das sich in § 5 Abs. 1 GlüStV geregelte Verbot von Outbound-Anrufen umgangen werde, übersieht sie, dass vom Werbungsverbot über Telekommunikationsanlagen nicht Anrufe des Spielinteressenten beim Veranstalter umfasst sind (§ 5 Abs. 1 Satz 5 Halbsatz 1 GlüStV).

b) Darüber hinaus ist die Gewerbeuntersagung nicht zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich.

Die Erforderlichkeit ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der vom Gericht in vollem Umfang nachprüfbar ist. Die (Voll-)Untersagung ist äußerstes Mittel zur Abwehr der sich aus der Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden ergebenden Gefährdungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.1966, I C 37/65, BVerwGE 23, 280, juris Rn. 16; Brüning, in: BeckOK GewO, Pielow, 69. Edition 1.3.2026, § 35 Rn. 36 f.; Marcks/Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, 94. EL Jan. 2025, § 35 Rn. 77 f.). Die Gewerbeuntersagung stellt einen erheblichen Eingriff in die durch § 1 GewO geschützte Gewerbefreiheit und das durch Art. 12 GG garantierte Grundrecht der Berufsfreiheit dar; sie ist das letzte Mittel, Gewerbetreibende zu einem den Interessen der Allgemeinheit Rechnung tragenden Verhalten zu bewegen. Wenn die Verwaltungsbehörde durch ein milderes Vorgehen – beispielsweise durch Auflagen – den Gefährdungen wirksam begegnen kann, muss sie dieses weniger eingreifende Mittel anwenden (vgl. grundlegend BVerwG, a.a.O.). Allerdings nur dann, wenn im Einzelfall damit gerechnet werden kann, dass ein milderes Mittel den Gewerbetreibenden zur künftigen ordnungsgemäßen Ausübung seines Berufes veranlasst, ist eine Gewerbeuntersagung nicht i.S.d. § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO erforderlich (vgl. VGH München, Beschl. v. 18.9.2023, 22 ZB 23.1019, juris Rn. 21).

Diesen Grundsatz des geringstmöglichen Eingriffs hat die Beklagte verletzt, indem sie zum Schutze der Allgemeinheit vor wirtschaftlichen Schäden die Fortführung des Gewerbebetriebs der Klägerin verboten hat, ohne zu prüfen, ob dem nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen wirksam begegnet werden könnte. So ist die Beklagte davon ausgegangen, dass keine Möglichkeit bestehe, die Allgemeinheit durch ein milderes Mittel zu schützen, denn nach den zahlreichen Beschwerden habe die Klägerin keine Einsicht gezeigt, ihr Vorgehen zu ändern und verbraucherfreundlicher zu gestalten. Dies mag die Hartnäckigkeit der Klägerin in ihrem Vorgehen bestätigen, ersetzt allerdings nicht die Überlegung, ob hier andere Maßnahmen hätten ergriffen werden können. Das war im vorliegenden Verfahren der Fall. So hätte die Beklagte beispielsweise die Auflage aussprechen können, dass die Klägerin ihre Postkarten anders zu gestalten hat und dies – bei Nichtbefolgung – gegebenenfalls mit Zwangsmitteln durchsetzen können. Erst die Erfolglosigkeit derartiger Maßnahmen hätte die Beklagte zur vollständigen Untersagung des Gewerbebetriebs berechtigt. Insbesondere war auch nichts dafür ersichtlich, dass die Klägerin diesen Auflagen nicht nachkommen würde. Die Klägerin hat – nach ihren unbestrittenen Angaben – auf behördliche Hinweise der Glücksspielaufsicht ihre Werbemittel überprüft und angepasst. Ein bewusstes Ignorieren behördlicher Vorgaben lag zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids damit nicht vor.

Entgegen dem Vorbringen der Beklagten fehlte für das Ergreifen eines milderen Mittels auch nicht die Rechtsgrundlage. Vielmehr liegt diese in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO selbst. Indem der Gesetzgeber die "Erforderlichkeit" zum Tatbestandsmerkmal einer Gewerbeuntersagung gemacht hat, trägt er dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung; die Untersagung ist im Gewerberecht die ultima ratio. Dies setzt voraus, dass die Untersagungsverfügung im konkreten Fall die einzige geeignete Maßnahme zur Einhaltung der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 GewO ist. Das Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit" stellt sicher, dass die zuständige Behörde zu einer entsprechenden Prüfung verpflichtet ist und in der Konsequenz darauf beruhend als Minus zur Gewerbeuntersagung auch das konkret zur Verfügung stehende mildere Mittel zu ergreifen hat. Anderenfalls würde das Tatbestandsmerkmal der "Erforderlichkeit" an dieser Stelle leerlaufen. Selbst wenn § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO keine Rechtsgrundlage für mildere Mittel als die Gewerbeuntersagung darstellte, könnte hier auf die polizeiliche Generalklausel des § 3 SOG zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.2.1966, I C 37/65, BVerwGE 23, 280, juris Rn. 16: milderes Vorgehen durch polizeiliche oder ordnungsbehördliche Auflage).

2. Auch die erweiterte Gewerbeuntersagung, soweit sie nicht vom Verwaltungsgericht bereits aufgehoben worden ist, ist rechtswidrig.

Die Erweiterung einer Untersagung, die ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO findet, setzt eine Untersagung nach Satz 1 voraus. Diese Akzessorietät ergibt sich schon aus dem Wortlaut ("Die Untersagung"; vgl. Ennuschat, in: ders./Wank/Winkler, GewO, 9. Auflage 2020, § 35 Rn. 149; Marcks/Heß, in: Landmann/Rohmer, GewO, 94. EL Jan. 2025, § 35 Rn. 87).

Da die vorliegende einfache Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO aus soeben ausgeführten Gründen rechtswidrig und daher aufzuheben ist, kann die erweiterte Gewerbeuntersagung keinen Bestand haben.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: