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OLG Karlsruhe: Betreiber eines sozialen Netzwerkes (hier: Facebook) und ein Journalist sind keine Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG

OLG Karlsruhe
12.12.2025
6 W 50/25


Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass der Betreiber eines sozialen Netzwerkes (hier: Facebook) und ein Journalist keine Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG sind.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung kann im Ergebnis zumindest mangels Verfügungsanspruchs keinen Erfolg haben, weil selbst in dem Fall, dass in den hier beanstandeten Verhaltensweisen eine nach § 3 oder § 7 UWG unzulässige geschäftliche Handlungen der Antragsgegnerin zu erkennen sein sollte, dagegen gerichtete Ansprüche gegen die Antragsgegnerin jedenfalls nicht der Antragstellerin nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG zustehen.

a) Diese Vorschrift entscheidet – anders als die missverständliche Formulierung „antragsbefugt“ in der angefochtenen Entscheidung nahelegt – allein darüber, ob ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Unterlassung in der Person des Anspruchstellers besteht und damit über eine Anspruchsvoraussetzung, nicht über die Zulässigkeit eines Rechtsschutzbegehrens. Die Prozessführungsbefugnis für einen auf die behauptete Stellung als Mitbewerber im Sinn von § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG gestützten Anspruch ergibt sich nach allgemeinen Grundsätzen hingegen schon daraus, dass er als eigener Anspruch im eigenen Namen geltend gemacht wird (siehe BGH, GRUR 2020, 303 Rn. 14 mwN; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, 43. Aufl., § 8 Rn. 3.8a mwN). Die Lehre von der „Doppelnatur“ betrifft hingegen die Fälle der Verbandsklagen nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 und 3 UWG (siehe dazu BGH, GRUR 2015, 1240 Rn. 13 - Der Zauber des Nordens; BGHZ 233, 193 Rn. 12 - Knuspermüsli II; GRUR 2023, 585 Rn. 13 - Mitgliederstruktur; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 8 Rn. 3.9 ff mwN).

b) Die Ansprüche aus § 8 Abs. 1 UWG stehen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG jedem Mitbewerber zu, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maß und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt. Mitbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

aa) Anspruchsberechtigter Mitbewerber kann danach insbesondere sein, wessen Unternehmen dem (eigenen) Unternehmen des Anspruchsgegners im Wettbewerb auf dem relevanten Markt gegenübersteht (unmittelbares Wettbewerbsverhältnisses; vgl. BGH, GRUR 2024, 1897 Rn. 26 - DFL-Supercup). Als mittelbares Wettbewerbsverhältnis wirkt zudem unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs anspruchsbegründend, wenn der Anspruchsgegner den Wettbewerb eines Unternehmens fördert, das mit dem Anspruchsteller in unmittelbarem (konkreten) Wettbewerb steht. Dieser kann gegen den Fördernden vorgehen, sofern er durch die Förderung des dritten Unternehmens in eigenen wettbewerbsrechtlich geschützten Interessen berührt ist (BGH, GRUR 2024, 1897 Rn. 30 mwN - DFL-Supercup).

bb) Vom erforderlichen konkreten Wettbewerbsverhältnis ist auszugehen, wenn beide Unternehmer gleichartige Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises abzusetzen versuchen und daher das Wettbewerbsverhalten des einen den anderen beeinträchtigen, das heißt im Absatz behindern oder stören kann. Ein solcher Substitutionswettbewerb setzt voraus, dass sich die beteiligten Unternehmer auf demselben sachlich, räumlich und zeitlich relevanten Markt betätigen, ohne dass sich der Kundenkreis und das Angebot der Waren oder Dienstleistungen vollständig decken müssen (BGH, GRUR 2025, 589 Rn. 22 mwN - Fluggastrechteportal; Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 2 Rn. 4.20 mwN).

cc) Da im Interesse eines wirksamen lauterkeitsrechtlichen Individualschutzes grundsätzlich keine hohen Anforderungen an das Vorliegen eines konkreten Wettbewerbsverhältnisses zu stellen sind, reicht es hierfür ferner aus, dass sich der Verletzer durch seine Verletzungshandlung im konkreten Fall in irgendeiner Weise in Wettbewerb zu dem Betroffenen stellt (mitunter als „ad hoc“-Wettbewerbsverhältnis bezeichnet, vgl. Fezer in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., § 2 Abs. 1 Nr. 3 Rn. 48; MünchKomm UWG/Wiebe, 3. Aufl., § 4 Nr. 3 Rn. 46). Ein konkretes – ebenfalls gegebenenfalls unmittelbares (vgl. BGH, GRUR 2024, 1897 Rn. 27 f - DFL-Supercup) – Wettbewerbsverhältnis ist daher anzunehmen, wenn zwischen den Vorteilen, die eine Partei durch eine Maßnahme für ihr Unternehmen oder – im Sinn mittelbaren Wettbewerbs – das eines Dritten (siehe dazu BGH, GRUR 2014, 573 Rn. 19 mwN - Werbung für Fremdprodukte) zu erreichen sucht, und den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, eine Wechselwirkung in dem Sinn besteht, dass der eigene Wettbewerb gefördert und der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann, wobei nicht ausreichend ist, wenn die Maßnahme den anderen nur irgendwie in seinem Marktstreben betrifft und zwar eine Beeinträchtigung vorliegt, es aber an jeglichem Konkurrenzmoment im Angebots- oder Nachfragewettbewerb fehlt (Beeinträchtigungswettbewerb, vgl. BGH, GRUR 2014, 1114 Rn. 24 ff - nickelfrei; GRUR 2017, 918, Rn. 16 - Wettbewerbsbezug; BGHZ 218, 236 Rn. 17 - Werbeblocker II; GRUR 2025, 589 Rn. 23 f mwN - Fluggastrechteportal; Senat, Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, GRUR-RR 2020, 429, 434; Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 2 Rn. 4.28 ff); die jeweils angebotenen Waren oder Dienstleistungen müssen auch insoweit einen wettbewerblichen Bezug zueinander aufweisen (vgl. BGH, GRUR 2017, 918, Rn. 19 - Wettbewerbsbezug; GRUR 2021, 497 Rn. 15 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen; GRUR 2022, 729 Rn. 13 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II; GRUR 2025, 589 Rn. 24 mwN - Fluggastrechteportal; zu alledem Senat, Urteil vom 8. Mai 2024 - 6 U 198/23, juris Rn. 200).

Beispielsweise im Fall eines werbefinanzierten Fernsehsenders und eines Unternehmens, das ein Gerät mit Werbeblocker-Funktion vertreibt, wird der wettbewerbliche Bezug zwischen den verschiedenartigen Waren und Dienstleistungen durch deren Einwirkung auf die Wahrnehmbarkeit der Werbesendungen hergestellt (vgl. BGH, GRUR 2004, 877, 879 - Werbeblocker; GRUR 2017, 918 Rn. 19 - Wettbewerbsbezug). Nach der auf entsprechenden Erwägungen beruhenden Rechtsprechung des Senats (Urteil vom 27. Mai 2020 - 6 U 36/20, GRUR-RR 2020, 429, 434) stellt sich ein Faktenprüfer, der einen journalistischen Beitrag in einem sozialen Internetmedium mit einem untrennbaren verbundenen Hinweis über dessen Wahrheitsgehalt versieht und dabei auf ein eigenes Nachrichtenmagazin verlinkt, in Wettbewerb zu dem Betroffenen und schafft dadurch ein konkretes Wettbewerbsverhältnis, das ihn zum Mitbewerber macht. Eine solche Handlung ist einerseits geeignet, die Verbreitung des betroffenen Eintrags zu behindern, und fördert – in direkter Wechselwirkung dazu – andererseits den Absatz des Hinweisenden. Dementsprechend hat der Senat (Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21, GRUR-RR 2022, 272, 275 f; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 112/13, unveröffentlicht) auch ein (mittelbares) Wettbewerbsverhältnis aufgrund der Förderung fremden Wettbewerbs angenommen, wenn die Veröffentlichung eines publizistisch tätigen Anspruchstellers durch einen vom Anspruchsgegner als Betreiber einer sozialen Internetplattform gezeigten Faktencheck-Hinweis eines von Letzterem beauftragten und geförderten Faktenprüfers betroffen ist (zu alledem Senat, Urteil vom 8. Mai 2024 - 6 U 198/23, juris Rn. 201). Ob ein (unmittelbares) Wettbewerbsverhältnis auch zwischen dem Betroffenen und einem Betreiber der Plattform bestünde, sofern dieser den auf seiner Plattform eingestellten Beiträgen eigene Faktencheck-Hinweise hinzufügen würde (bejahend LG Karlsruhe, MMR 2022, 232, 233 f), hat der Senat (Urteil vom 14. Juli 2021 - 6 W 8/21, GRUR-RR 2022, 272, 276; Urteil vom 24. April 2024 - 6 U 112/13, unveröffentlicht; Urteil vom 8. Mai 2024 - 6 U 198/23, juris Rn. 202 f) bisher offengelassen.

Zwischen einem Betreiber eines Online-Vergleichsportals und dem Anbieter von Leistungen der dort verglichenen Art hat der Senat (Urteil vom 27. August 2025 - 6 U 12/25, GRUR-RR 2025, 506, 510) ein (unter anderem mittelbares) Wettbewerbsverhältnis für den Fall bejaht, dass der Portalbetreiber mit Werbeanzeigen fremden Wettbewerb anderer, darin angepriesener Unternehmen – über das zum Betrieb eines Anbietervergleichs redaktionell notwendige Maß hinaus, nämlich durch kommerziell beauftragte Bewerbung einzelner anderer Anbieter solcher Leistungen – gezielt fördert, dies zudem unter dem Gesichtspunkt (insoweit unmittelbaren Wettbewerbs), dass der eigene Wettbewerb des Portalbetreibers um Kunden für die Vermittlung von Angeboten (Dritter) in Wechselwirkung dazu steht, dass die dortige Präsentation von Marktvergleichsergebnissen, die bestimmte andere Anbieter, insbesondere ohne Berücksichtigung oder Hervorhebung der Angebote des Anspruchstellers empfehlen, dessen Chancen auf dem in Rede stehenden Angebotsmarkt beeinträchtigt. Letzteres entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (GRUR 2015, 1129 Rn. 19 f - Hotelbewertungsportal), wonach sich ein konkretes (unmittelbares) Wettbewerbsverhältnis ergeben kann, wenn der in Anspruch genommene Betreiber die Attraktivität seines Online-Reisebüros durch das Vorhalten von Bewertungen auf seinem Hotelbewertungsportal zu erhöhen sucht, wogegen die Anzeige einer dortigen negativen Bewertung geeignet ist, den Absatz der Beherbergungsdienstleistung des anspruchstellenden Hotelbetreibers zu beeinträchtigen.

Nicht geklärt scheint die Frage, wann auch im Übrigen zwischen einerseits dem Betreiber einer für die Präsentation und Vermittlung von Waren oder Dienstleistungen eingerichteten Online-Plattform und andererseits den – insbesondere auf dieser Plattform vertretenen – Anbietern solcher Leistungen ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht (generell für möglich erachtet von BeckOK-UWG/Alexander, Stand Okt. 2025, § 2 Rn. 294b; bejahend zwischen Betreiber eines Vergleichsportals und Anbieter der dort verglichenen Leistungen Alexander, WRP 2018, 765, 768; zwischen Betreiber einer Taxi-Vermittlungs-App und Taxiunternehmen OLG Frankfurt, GRUR-RR 2021, 120 f; grundsätzlich verneinend OLG Koblenz, GRUR-RR 2006, 380 ff; LG Stuttgart, MMR 2021, 1000, 1003 f; offengelassen LG München I, MMR 2021, 995, 1000; siehe auch Eckel, GRUR 2021, 1125; OLG München, GRUR 2020, 770, 772 f; Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 2 Rn. 4.17c). Teilweise wird gefordert, das Verhalten des Portalbetreibers ausschließlich als etwaige Förderung fremden Wettbewerbs zu behandeln (Ohly, GRUR 2017, 441, 447). Diese Fragen hat der Senat bisher offengelassen (Urteil vom 8. Mai 2024 - 6 U 198/23, juris Rn. 202) und bedürfen hier keiner abschließenden Erörterung.

dd) Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zwischen dem Betreiber einer Online-Plattform und dem Anbieter von Waren oder Dienstleistungen auf dieser Plattform ist jedenfalls für denjenigen Fall grundsätzlich zu verneinen, dass der Plattformbetreiber nicht selbst als Anbieter von Leistungen tätig wird, die gegen die vom Anspruchsteller angebotenen Leistungen austauschbar sind (vgl. Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 2 Rn. 4.17c; Bongers-Gehlert, WRP 2025, 407, 409, siehe auch EuGH, GRUR 2025, 1001 Rn. 27 - HUK-COBURG/Check24). Ein mittelbares Wettbewerbsverhältnis kommt lediglich in dem Fall in Betracht, dass der Plattformbetreiber durch eine Beeinflussung geschäftlicher Entscheidungen von Nachfragern den Absatz eines Anbieters auf seiner Plattform bewusst oder mindestens bei objektiver Betrachtung gezielt fördert (vgl. Köhler in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl., § 2 Rn. 4.17c). Daneben kann sich ein unmittelbares Wettbewerbsverhältnis des Anspruchstellers zum Portalbetreiber, der seine Leistungen nicht auf demselben Markt anbietet, nach den allgemeinen Grundsätzen nur im Rahmen solcher Handlungen des Portalbetreibers ergeben, mit denen er seinen eigenen Wettbewerb, Kunden für sein Portal zu gewinnen und daraus Vorteile zu ziehen, in einer Weise zu erreichen sucht, dass die damit erstrebten Vorteile mit den Nachteilen, die die andere Partei dadurch erleidet, in einer durch ein Konkurrenzmoment geprägten Wechselwirkung in dem Sinn stehen, dass der fremde Wettbewerb beeinträchtigt werden kann (siehe BGH, GRUR 2015, 1129 Rn. 19 f - Hotelbewertungsportal; Senat, Urteil vom 27. August 2025 - 6 U 12/25, GRUR-RR 2025, 506, 510).

c) Danach ist die Antragstellerin keine Mitbewerberin, der im Fall der Unzulässigkeit der hier beanstandeten Handlungen Ansprüche gegen die Antragsgegnerin zustünden, weil es an dem dafür erforderlichen konkreten Wettbewerbsverhältnis fehlt.

aa) Die Antragstellerin steht in keinem unmittelbaren Substitutionswettbewerb zur Antragsgegnerin.

Letztere erbringt ihre Leistungen in sachlicher Hinsicht nicht auf demselben Markt wie die publizistische tätige Antragstellerin. Davon geht auch die Antragstellerin im Kern aus, indem sie selbst zutreffend einräumt, dass die Antragsgegnerin nicht selbst journalistisch tätig ist und keine eigenen „Inhalte“ (d.h. journalistische Beiträge) verbreitet, sondern ihren Nutzern eine Plattform bereitstellt, auf der diese ihrerseits Beiträge zur Veröffentlichung einstellen können. Die Antragstellerin sieht ein Konkurrenzmoment vielmehr darin, dass die Parteien um die Aufmerksamkeit potentieller Konsumenten solcher Beiträge konkurrieren, indem die Antragstellerin solche Aufmerksamkeit auf Internetinhalte mit ihren journalistischen Beiträgen ziehen will, die sie sowohl auf einer eigenen Internetseite als auch auf einer Facebook-Seite im Netzwerk der Antragsgegnerin bereitstellt, während die Antragsgegnerin danach strebt, solche Aufmerksamkeit auf ihre Plattform zu lenken. Im Werben um Aufmerksamkeit liegt aber noch kein Angebot einer aus Sicht der Internetnutzer (als Marktgegenseite) austauschbaren Leistung. Eine solche kann auch nicht allgemein darin erkannt werden, dass beide Seiten im weitesten Sinn dazu beitragen, dass Verbraucher und sonstige Marktteilnehmer ihren Bedarf nach dem Konsum von Informationen im Internet decken können und dafür mit deren Aufmerksamkeit honoriert werden, was etwa die Möglichkeit fördert, Werbeeinnahmen zu generieren, im Fall der Antragsgegnerin einschließlich der u.a. zu diesem Zweck vorteilhaften Sammlung von Nutzerdaten. Der hierzu durch die Antragsgegnerin geleistete Beitrag, eine Infrastruktur (dem Publizierenden wie auch dem Konsumenten) zur Verfügung zu stellen, auf der solche Informationsinhalte, die Nutzer der Plattform dort einstellen, aufzufinden sind, und die von solchen publizierenden Nutzern angebotenen Informationsbeiträge selbst sind nicht substituierbar und somit nicht in einer Weise gleichartig, die ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründen würde.

Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragsgegnerin mit der Infrastruktur ihrer Plattform den dort publizierenden Nutzern die Möglichkeit bietet, Abonnements für von diesen auf ihren Facebook-Seiten eingestellte und ausgewählte Inhalte (wie journalistischen Beiträge) einzurichten, und anderen, konsumierenden Nutzern die Möglichkeit anbietet, solche Inhalte gegen ein Entgelt zu konsumieren, das dem jeweiligen Seitenbetreiber (unter Abzug etwa an Dritte zu entrichtender Kosten) zufließt. Insofern kommt es auch nicht darauf an, ob die Einräumung des Abonnements an den Konsumenten als eine ihm nicht unmittelbar vom Seitenbetreiber, sondern im eigenen Namen der Antragsgegnerin als Plattformbetreiberin angebotene und erbrachte Leistung anzusehen ist. Unabhängig davon bietet die Antragsgegnerin damit lediglich technische Mittel und einen vertraglichen Rahmen, mit denen Unternehmer ihren Wettbewerb in einer Weise betreiben können, der diesen Vorteile bei der Erzielung von Umsätzen mit dem Absatz ihrer publizistischen Leistungen bietet. Dazu gehört, dass sie die eingerichteten Abonnementangebote gegenüber den Informationen nachfragenden Nutzern bewirbt und Abschlüsse entsprechender Verträge mit den Abonnenten – womöglich im eigenen Namen – herbeiführt. Auch damit verlässt die Antragsgegnerin nicht ihre Rolle als Vermittlerin und wird nicht etwa selbst zum Anbieter sich zu eigen gemachter journalistischer Leistungen. Sie stellt vielmehr lediglich die Infrastruktur bereit, innerhalb derer die Anbieter und Nachfrager ihren Auftritt auf dem sachlichen Markt der Informationsleistungen strukturieren. Weder leistet die Antragsgegnerin damit die „abonnierten“ Informationen noch entscheidet sie damit über deren Angebot und Nachfrage im Rahmen von Abonnements, über deren Eröffnung und inhaltlichen Gegenstand vielmehr die Seitenbetreiber disponieren.

bb) Soweit die Antragstellerin betreffend den Absatz journalistischer Leistungen in (unmittelbarem) Substitutionswettbewerb zu anderen publizierenden Unternehmern einschließlich der Betreiber der hier beanstandeten Facebook-Seiten stehen mag, besteht auch kein mittelbares Wettbewerbsverhältnis zur Antragsgegnerin unter dem Gesichtspunkt der Förderung fremden Wettbewerbs.

Weder in der Bereitstellung dieser Ressourcen aus technischer Infrastruktur und geschäftlichem Rahmen noch in der allgemeinen Bewerbung und Verwirklichung der Abonnements ist nach den Umständen, die der vorliegenden Entscheidung zugrunde zu legen sind, eine solche Förderung des Wettbewerbs bestimmter publizierender Nutzer der Plattform zu erkennen, welche im Verhältnis zu deren unmittelbaren Mitbewerbern einen mittelbaren Wettbewerb der Antragsgegnerin begründen würde.

(1) Die Antragsgegnerin bietet damit den publizierenden Unternehmen, deren vermeintliche Förderung die Antragstellerin geltend macht, Leistungen an, mit denen diese ihren Bedarf an Ressourcen zur Förderung des eigenen Marktauftritts decken können. Bleiben diese Leistungen der Antragsgegnerin wettbewerblich mit Blick auf diese fremden Unternehmen, deren unmittelbare Wettbewerbsbeziehungen in Rede stehen, neutral, so liegt darin noch keine Förderung fremden Wettbewerbs im Sinn der gebotenen Auslegung von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG. Sie sind ebenso wenig wettbewerblich relevant wie etwa die Leistungen eines Gewerberaumvermieters oder eines Transportunternehmens, die von fremden Unternehmen für die Darstellung oder Erbringung von Leistungen auf einem bestimmten in Rede stehenden sachlichen Markt in Anspruch genommen werden. Dabei ist schon unerheblich, ob die Antragsgegnerin für ihre Dienste auf Kosten der Betreiber abonnierbarer Seiten an den Erlösen aus Zahlungen der Abonnenten beteiligt wird; dies ist nach der unwidersprochenen Darlegung der Antragsgegnerin im Übrigen nicht der Fall und mutmaßt die Antragstellerin lediglich als eine Absicht der Antragsgegnerin für ein nicht konkretisiertes Szenario der Zukunft. Unter Berücksichtigung einer – zu Gunsten der Antragstellerin unterstellt – jeweils marktbeherrschenden Stellung der Antragsgegnerin auf den sachlichen Märkten für das Angebot solcher Infrastrukturleistungen gegenüber publizierenden Unternehmen und für das an die Konsumenten gerichtete Angebot einer Plattform zum Zugang zu publizistischen Beiträgen mag eine relevante Förderung – anders als etwa bei einem nicht marktbeherrschenden Transportunternehmen – schon dann vorliegen können, wenn die Antragsgegnerin ihre vorbezeichneten Leistungen verschiedenen untereinander unmittelbar konkurrierenden Unternehmen nicht diskriminierungsfrei anbieten würde. Ohne eine spezifische Bevorzugung des Wettbewerbs bestimmter Unternehmen zum potentiellen Nachteil anderer Unternehmen liegt aber auch bei den Leistungen des Betreibers einer Online-Plattform wie der Antragsgegnerin keine gezielte Förderung fremden Wettbewerbs vor.

(2) Die – für das Vorliegen eines Wettbewerbsverhältnisses als Anspruchsvoraussetzung nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG darlegungsbelastete und gegebenenfalls mit der Glaubhaftmachung belastete – Antragstellerin hat nicht aufgezeigt, dass die Antragsgegnerin im Rahmen der hier beanstandeten Handlungen fremden Wettbewerb ihrer unmittelbaren Konkurrenten in einer spezifischen, insbesondere diskriminierenden Weise gegenüber der Antragstellerin fördert.

Der von der Antragstellerin konkret vorgetragene Förderungsbeitrag der Antragsgegnerin erschöpft sich in der Ermöglichung der Einrichtung sowie der gegenüber den am Informationskonsum interessierten Nutzern betriebenen Präsentation von Abonnements, was die Antragsgegnerin der Antragstellerin gleichermaßen wie deren unmittelbaren Mitbewerbern anbietet und auch von der Antragstellerin genutzt wird. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin lässt sich daher eine Förderung fremden Wettbewerbs nicht daraus ableiten, dass das Angebot von (kostenpflichtigen) Abonnements für bestimmte Seiten dazu führe, dass die Abonnenten dort und somit (potentiell) weniger auf Seiten der Antragstellerin ihre Zeit verbrächten. Es liegt in der eigenen wettbewerblichen Entscheidung der Unternehmer einschließlich der Antragstellerin, inwieweit sie von diesem werblichen Mittel des Abonnementmodells auf der Plattform der Antragsgegnerin Gebrauch machen.

Ohne konkreten tatsächlichen Gehalt ist die Bewertung der Antragstellerin, die Antragsgegnerin bestimme mit ihren Algorithmen die Reichweite der Inhalte, könne darüber entscheiden, für welche Inhalte sie ein Abonnement anbiete und bevorzuge einzelne Konkurrenten. Insbesondere zeigt die Antragstellerin nicht konkret auf, dass das Netzwerk der Antragsgegnerin darauf ausgelegt ist, bestimmte Betreiber und deren Beiträge strukturell durch Verschaffung erhöhter Wahrnehmbarkeit und Verstärkung deren Konsums zu bevorzugen, namentlich solche, welche sich mit Nachrichten der hier beanstandeten Art befassen (was unter Umständen zu einer Verschiebung des Wettbewerbsgefüges unter den Anbietern journalistischer Beiträge führen könnte).

Die Antragstellerin legt nicht dar, dass die Antragsgegnerin – entgegen den Feststellungen des Landgerichts und den Erläuterungen der Beschwerdeerwiderung – mit Algorithmen oder auf andere Weise gezielt die Verbreitung bestimmter Beiträge und die Einrichtung sowie den Absatz von Abonnements bestimmter publizistischer Unternehmer nach anderen Regeln behandelt als diejenigen der Konkurrenten. Vielmehr ergibt sich aus der von der Antragstellerin vorgelegten Anlage ASt 4 und deren eigenem Vortrag, dass die von der Antragsgegnerin aufgestellten Bedingungen für die Teilnahme am Abonnement-Modell für alle Nutzer gleichermaßen gelten. Dass es dazu gehören mag, mit den Inhalten die „Authentizität“ und rechtliche Anforderungen einzuhalten, welche die Wahrung des Lauterkeitsrechts umfassen mögen, ist nicht erheblich und begründet eine besondere Förderung des Wettbewerbs auch nicht in Fällen, in denen das Drittunternehmen im Rahmen seiner vom Abonnement erfassten Inhalte gegen diese allgemeinen Bedingungen verstößt (insofern möglicherweise aA Bongers-Gehlert, WRP 2025, 407, 416, was aber zu weit ginge).

Aus solchen Vorgaben der Nutzungsbedingungen lassen sich in tatsächlicher Hinsicht auch kein umfassender Prüfprozess und keine Kenntnis der Antragstellerin betreffend sämtliche und somit insbesondere etwa rechtswidrige Inhalte der abonnierbaren Seiten ableiten. Somit ist auch nicht etwa eine Bevorzugung einzelner rechtsuntreuer Nutzer gegenüber den übrigen Nutzern, insbesondere solchen, die sich wegen ansonsten angedrohter Sanktionen rechtstreu verhalten, mit dem Argument festzustellen, die Antragsgegnerin schütze und fördere gezielt bestimmte Nutzer, die sich einen Wettbewerbsvorsprung durch Rechtsbruch verschafften. Eine von der Antragstellerin mit diesem tatsächlichen Schluss etwa behauptete umfassende Kenntnis der Antragsgegnerin ist jedenfalls bestritten und nicht glaubhaft gemacht, was zu Lasten der Antragstellerin geht. Unerheblich ist, ob die Antragsgegnerin mittlerweile – erst – aufgrund der vorliegenden Beanstandungen durch die Antragstellerin Kenntnis von den zur Begründung des Antrags herangezogenen Handlungen Dritter und den etwaigen Zuwiderhandlungen gegen §§ 3, 7 UWG begründenden Tatsachen hat. Ob im Rahmen einer (bewussten) Duldung bestimmter unlauterer Praktiken von Marktteilnehmern auf dem Portal ein Wettbewerbsverhältnis deren Mitbewerber zu dem Portalbetreiber entsteht, kann hier offenblieben. Gegenstand des vorliegenden Verfügungsbegehrens ist nicht, der Antragsgegnerin die im Antrag abstrakt gekennzeichneten Handlungen gerade dann zu verbieten, wenn sie über den betreffenden Beitrag oder die betreffende Seite eines Nutzers in Kenntnis gesetzt worden ist und diese daraufhin unverändert auf ihrer Plattform belassen hat. Vielmehr macht die Antragstellerin ein davon unabhängiges originäres Wettbewerbsverhältnis zu und eine davon unabhängig originäre Haftung der Antragsgegnerin geltend; hierauf hat die Beschwerdeerwiderung hingewiesen, ohne dass die Antragstellerin mit der Beschwerdereplik widersprochen hat.

Auch unter dem Gesichtspunkt der Vergütung für Abonnements ist keine unterschiedliche Behandlung verschiedener Abo-Seitenbetreiber vorgetragen.

Schließlich liegt eine gezielte Förderung fremden Wettbewerbs auch nicht darin, dass die von der Antragstellerin bereitgestellten Dienste – als eine wenig kostenintensive Ressource – für „Kleinstunternehmen“ besonders effizient nutzbar sein mögen, was deren Wettbewerb mit publizierenden Unternehmen stärkerer personeller und sachlicher Ausstattung anbelangt. Der bloße Umstand, dass eine Leistung ihrer Art nach eher den Beschaffungsbedürfnissen bestimmter Typen von Unternehmern entspricht als anderen, mit diesen auf dem Angebotsmarkt konkurrierenden Unternehmern, macht ihren Anbieter dort noch nicht zum mittelbaren Mitbewerber.

cc) Ein (insbesondere etwa unmittelbares) Wettbewerbsverhältnis zwischen Parteien ergibt sich schließlich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, dass die Antragsgegnerin ihren eigenen Wettbewerb unter Behinderung des Wettbewerbs der Antragstellerin fördern würde.

Indem die Antragsgegnerin die beanstandeten Facebook-Seiten und die beanstandeten Beiträge fremder Betreiber hostet, insbesondere unter Bereitstellung der Möglichkeit, Abonnements einzurichten, fördert sie zwar ihren eigenen Wettbewerb dahin, dass dies im Sinn eines möglichst weiten und interessanten Vorhaltung von Beiträgen (Content) der Attraktivität ihrer Dienste für ihre (potentiellen) Kunden grundsätzlich zuträglich ist, was mittelbar zu verschiedenen wirtschaftlichen Vorteilen der Antragsgegnerin (wie Werbeeinnahmen oder Gewinnung von Kundendaten) führen mag. Soweit dies zugleich bewirkt, dass Teile der Nutzer und potentielle Abnehmer der journalistischen Leistungen eines Unternehmers, insbesondere der Antragstellerin, sich dem Angebot anderer auf der Plattform der Antragsgegnerin vertretener Beiträge zuwenden, gegebenenfalls mit nachhaltiger Bindung über ein kostenpflichtiges Abonnement, wird zwar in solchen Fällen das Marktstreben des erstgenannten Unternehmers im Ergebnis beeinträchtigt. Es fehlt aber insoweit an jedem Konkurrenzmoment und wettbewerblichen Bezug zwischen dem Absatz der Infrastrukturdienstleistungen der Antragsgegnerin als – unterstellt insoweit marktbeherrschende – Portalbetreiberin einerseits und dem Absatz journalistischer Beiträge andererseits.

Die Antragsgegnerin eröffnet damit vielmehr einen Raum für einen Wettbewerb zwischen den Anbietern der journalistischen Leistungen. Zumindest solange diese sich dem dortigen Wettbewerb nach nicht diskriminierenden Bedingungen zu stellen haben, stehen Nachteile, die einzelnen Anbieter in diesem Wettbewerb erwachsen, wo andere Anbieter unter Nutzung der Mittel, die das Netzwerk der Antragsgegnerin bietet, Markterfolge erzielen, nicht in wettbewerblichem Bezug zu den auf anderem sachlichen Markt erbrachten Diensten des Portalbetreibers. Eine insoweit möglicherweise zur Begründung eines Behinderungswettbewerbs geeignete Diskriminierung oder ein sonstiger Eingriff in den Wettbewerb, insbesondere zum Nachteil der Antragstellerin, ist aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu erkennen.

Soweit eine Steigerung der Attraktivität der Plattform der Antragstellerin für die Konsumenten und auch für die Anbieter journalistischer Leistungen dazu führen mag, dass die Antragsgegnerin Kunden für ihre Plattform gewinnt, fehlt es ebenfalls an einem in wettbewerblichem Bezug stehenden Nachteil für den Absatz journalistischer Leistungen von Unternehmern wie der Antragstellerin. Dass die Bereitschaft zum Einsatz zeitlicher und finanzieller Ressourcen sowie die Aufmerksamkeit der Konsumenten journalistischer Leistungen begrenzt sind, genügt dafür nicht. Zumindest mit Blick darauf, dass es der Antragstellerin zu gleichen Bedingungen wie ihren unmittelbaren Substitutionsmitbewerbern möglich ist, sich auf der Plattform der Antragsgegnerin zu präsentieren, liegt ein Nachteil mit wettbewerblich relevanter Wechselbezüglichkeit nicht darin, dass Internetnutzer die von ihnen nachgefragten Informationen bei erfolgreichem Marktstreben der Antragsgegnerin verstärkt auf deren Plattform konsumieren, so dass ihnen weniger Ressourcen zum Konsum über andere Vertriebswege wie eine eigene Internetseite der Antragstellerin bleiben
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Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Eintragung des Firmennamens ins Handelsregister in Versalien (Großbuchstaben) zulässig

OLG Frankfurt
Beschluss vom 31.10.2025
20 W 194/25


Das OLG Frankfurt hat entschieden, dass die Eintragung des Firmennamens ins Handelsregister in Versalien (Großbuchstaben) zulässig ist.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Handelsregistereintrag - Gesellschaft kann Eintragung ihres Firmennamens in Versalien fordern

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat mit heute veröffentlichter Entscheidung beschlossen, dass die Registereintragung eines Firmennamens ohne Übernahme der von der Gesellschaft verwendeten Schreibweise in Versalien ermessensfehlerhaft sein kann. Das Registergericht wurde zur Korrektur angewiesen.

Die beschwerdeführende Gesellschaft, eine GmbH Co. KG, wendet sich dagegen, dass ihr Firmenname im Handelsregister entgegen der von ihr verwendeten Form in Versalien dort mit einem Großbuchstaben am Anfang und nachfolgenden Kleinbuchstaben eingetragen wurde. Der Eintrag der persönlich haftenden Gesellschafterin, die denselben Namen trägt, erfolgte dagegen in Versalien. Die Korrekturbitte des Notars hatte das Registergericht abgelehnt. Es hatte darauf verwiesen, dass der Groß-/Kleinschreibung keine Kennzeichnungskraft zukomme; das Registergericht sei auch nicht an eine bestimmte Schreibweise gebunden.

Der zuständige 20. Zivilsenat des OLG hat auf die Beschwerde hin das Registergericht angewiesen, die beantragte Berichtigung der Schreibweise der Firma vorzunehmen. Zwar habe die bloße besondere Schreibweise/grafische Gestaltung grundsätzlich keine namensrechtliche und damit auch keine firmenrechtliche Relevanz, erläuterte der Senat. Entsprechend bestehe grundsätzlich kein Anspruch einer Gesellschaft auf Eintragung der Firma in einer besonderen Schreibweise/grafischen Gestaltung. Das Registergericht könne vielmehr nach pflichtgemäßem Ermessen über die Fassung der Eintragung entscheiden.

Hier entspreche die Eintragung in der vom Registergericht gewählten Fassung jedoch nicht mehr einer pflichtgemäßen Ermessensausübung. Das Gericht habe nicht alle für die Ermessensausübung maßgeblichen Umstände in seine Entscheidung eingestellt. Unberücksichtigt geblieben sei bereits, dass die persönlich haftende Gesellschafterin der Gesellschaft in der korrekten Schreibweise im Register eingetragen worden sei. Handelsregisterdaten würden zudem von Banken-, KYC- und ERP-Plattformsystemen automatisiert übernommen. Damit werde die einmal verlautbarte Schreibweise in Drittsystemen unverändert fortgeschrieben, etwa in Rechnungen, Zahlungsabgleichen und Onboarding-Prozessen. Folglich sei die Annahme des Registergerichts, die Gesellschaft könne im Geschäftsverkehr die Groß-/Kleinschreibung „beliebig“ wählen, nicht zutreffend und realitätsfern. In den meisten Fällen könne vielmehr die Schreibweise, die von den Plattformen automatisiert aus dem Handelsregister gezogen würde, nicht geändert werden, so dass es der Gesellschaft gerade nicht freistehe, eine andere als die vom Registergericht bei der Eintragung vorgenommene Schreibweise in dem für sie maßgeblichen Geschäftsverkehr zu verwenden.

Zu berücksichtigen sei auch, dass die Banken seit Oktober 2025 bei einer Überweisung Name und IBAN des Zahlungsempfängers mit den hinterlegten Informationen des Kontos abgleichen müssten. Stimmten Namen und IBAN nicht überein, gebe die Bank eine Warnmeldung aus oder für die Überweisung nicht aus, so dass es zu erheblichen Zahlungsverzögerungen kommen könne. Mit der Eintragung der Gesellschaft in der von ihr gewählten Form der Schreibweise ließen sich diese unnötigen Schwierigkeiten im Rahmen des Identitätsnachweises vermeiden.

Registerrechtlich maßgebliche Gründe, die gegen die von der Gesellschaft beantragten Schreibweise sprechen würden, seien nicht ersichtlich.

Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.

Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 31.10.2025, Az. 20 W 194/25


BGH: Offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung des Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung verletzt Art. 103 Abs. 1 GG

BGH
Beschluss vom 16.12.2025
VI ZR 226/23
GG Art. 103 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2


Der BGH hat entschieden, dass die offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung des Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung Art. 103 Abs. 1 GG verletzt.

Leitsatz des BGH:
Die offenkundig unrichtige Nichtberücksichtigung eines Bestreitens wegen mangelnder Substantiierung verletzt Art. 103 Abs. 1 GG (hier: Bestreiten des Unterschiebens eines Fehlzitats - Kohl-Protokolle).

BGH, Beschluss vom 16. Dezember 2025 - VI ZR 226/23 - OLG Köln

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamburg: Für Markenrechtsverletzung hinreichender Inlandsbezug einer .com-Domain wenn sich die Website auch an deutsche Unternehmen richtet

OLG Hamburg
Beschluss vom 19.11.2025
3 W 37/25


Das OLG Hamburg hat enstchieden, dass der für eine Markenrechtsverletzung in Deutschland hinreichende Inlandsbezug einer .com-Domain vorliegt, wenn sich die Website auch an deutsche Unternehmen richtet.

Aus den Entscheidungsgründen:
II. Die gemäß §§ 567, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet. Die zuletzt gestellten Verfügungsanträge sind zulässig und begründet.

1. Der Antragstellerin stehen gegen die Antragsgegnerin die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nach § 5 Abs. 1 und 2, § 15 Abs. 2 und 4 Satz 1 MarkenG wegen einer Verletzung des Unternehmenskennzeichens "T." überwiegend wahrscheinlich zu.

a) Die Antragstellerin ist Inhaberin eines Unternehmenskennzeichenrechts an dem Zeichen "T.", da sie es seit vielen Jahren unternehmenskennzeichenmäßig in der Branche der Produktverpackungsindustrie benutzt.

b) Die Antragsgegnerin hat das Zeichen "t." kennzeichenmäßig für die Organisation und Veranstaltung von Kongressen, Seminaren und Workshops für die Tabakverpackungsindustrie benutzt, und zwar auf der unter der URL https://t.-summit.com abrufbaren Internetseite (Verfügungsantrag zu 1. a)) sowie im Rahmen des Domainnamens t.-summit.com, als dieser zum Betrieb der aus der Anlage ASt 9 ersichtlichen Internetseite benutzt wurde (Verfügungsantrag zu 1. b)). Das Zeichen "t." wurde kennzeichenmäßig und nicht nur titelmäßig benutzt, wobei davon auszugehen ist, dass ein Unternehmenskennzeichen nicht nur durch ein anderes Unternehmenskennzeichen, sondern auch durch eine markenmäßige Verwendung verletzt werden kann (BGH, GRUR 2018, 935 Rn. 47 - goFit).

c) Die von der Antragstellerin beanstandete Zeichenbenutzung weist den erforderlichen wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug auf.

aa) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beschränkt sich der Schutzbereich eines inländischen Unternehmenskennzeichens aufgrund des im Immaterialgüterrecht maßgeblichen Territorialitätsprinzips auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. Ein Unterlassungsanspruch setzt deshalb eine das Kennzeichenrecht verletzende Benutzungshandlung im Inland voraus. Allerdings löst nicht jedes im Inland abrufbare Internetangebot für Dienstleistungen oder Waren aus dem Ausland bei Identität oder Verwechslungsgefahr mit einem inländischen Kennzeichen kennzeichenrechtliche Ansprüche aus. Erforderlich ist vielmehr, dass das Angebot einen hinreichenden wirtschaftlich relevanten Inlandsbezug ("commercial effect") aufweist (BGH, GRUR 2025, 488 Rn. 21 - Produktfotografien, m.w.N.).

bb) Ein solcher Inlandsbezug besteht im vorliegenden Fall, denn die streitgegenständliche Internetseite sprach auch deutsche Unternehmen an, da diese zu dem beworbenen Kongress Teilnehmer entsenden sollten. Der Umstand, dass diese Teilnehmer in Bezug auf die Tabakverpackungsindustrie auf der Angebots- und nicht der Nachfrageseite stehen, ist nicht entscheidend. Denn der Zweck der Konferenz bestand gerade darin, die - auch deutsche - Angebots- und die asiatische Nachfrageseite zusammenzubringen bzw. asiatische Kunden zu aktivieren", die mit den lokalen/regionalen Gesellschaften der - auch deutschen - Partner der "T."-Allianz in Kontakt gebracht werden sollten. Die Internetseite diente der Förderung dieses Zwecks und sprach damit auch deutsche Fachkreise an. Dass der "T. Summit" und damit auch die darauf bezogene Internetseite auch für die deutschen Fachkreise von Interesse waren und die Antragsgegnerin daher zielgerichtet von der inländischen Erreichbarkeit der Internetseite profitiert hat, wird auch dadurch belegt, dass das an dem "Summit" beteiligte deutsche Unternehmen S. seine Beteiligung auf seiner deutschsprachigen Internetseite verkündet (Anlage ASt 28) und die Fachpresse darüber auf Deutsch berichtet hat (Anlagen ASt 29 und ASt 30).

d) Es besteht auch Verwechslungsgefahr, da bei mindestens durchschnittlicher Kennzeichnungskraft Zeichenidentität oder jedenfalls hochgradige Zeichenähnlichkeit und eine ausreichende Branchennähe in Bezug auf die Verpackungsindustrie besteht.

e) Es besteht auch Wiederholungsgefahr. Die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr entfällt nicht etwa durch Zeitablauf, sondern grundsätzlich nur dann, wenn der Schuldner eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgibt, ein rechtskräftiger Unterlassungstitel in der Hauptsache ergangen ist oder nach Erlass eines Verbotstitels im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes eine Abschlusserklärung abgegeben wird. Insbesondere wird die Wiederholungsgefahr nicht schon durch die Aufgabe der beanstandeten Tätigkeit beseitigt (zum Wettbewerbsrecht BGH, GRUR 2024, 1449 Rn. 107 - nikotinhaltige Liquids).

2. Es liegt auch ein Verfügungsgrund vor. Die Antragsgegnerin hat die Dringlichkeitsvermutung gemäß § 140 Abs. 3 MarkenG nicht widerlegt. Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt und glaubhaft gemacht, dass die Antragstellerin vor dem 24.06.2025 Kenntnis von der Internetseite t.-summit.com erlangt hat. Vermeintlichen Widersprüche und Unklarheiten, die die Antragsgegnerin in dem Vorbringen der Antragstellerin zu erkennen meint, entbinden die Antragsgegnerin angesichts der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Dr. K. nicht davon, Tatsachen vorzutragen und glaubhaft zu machen, die den Schluss auf eine frühere Kenntnis der Antragstellerin zulassen. Herr Dr. K. nimmt auch nicht auf einen Newsletter der Antragsgegnerin Bezug, sondern erwähnt lediglich, "über einen Newsletter über die t.-Initiative" Kenntnis erlangt zu haben.

Der Umstand, dass der auf der Internetseite beworbene Kongress in der Vergangenheit liegt, steht der Dringlichkeit nicht entgegen, da mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungsverpflichtungserklärung mit einer kerngleichen Zeichennutzung zur Bewerbung zukünftiger Kongresse zu rechnen ist. Die bloße Umstellung auf die Nutzung des Zeichens "[…]" widerlegt die Vermutung des Verfügungsgrunds im Streitfall nicht. Unabhängig davon, ob der von der Antragsgegnerseite zitierten Entscheidung OLG Köln, MMR 2021, 990 zum dort maßgeblichen Urheberrecht zu folgen ist, lässt sie sich nicht auf das Markenrecht übertragen, da das Urheberrechtsgesetz keine § 140 Abs. 3 MarkenG entsprechende Regelung enthält.

3. Eine Aufbrauchfrist ist der Antragsgegnerin nicht zu gewähren. Dem Schuldner eines Unterlassungsanspruchs kann nach § 242 BGB eine Aufbrauchfrist gewährt werden, wenn ihm durch ein sofort mit der Zustellung des Titels uneingeschränkt zu beachtendes Verbot unverhältnismäßige Nachteile entstehen und die Belange sowohl des Gläubigers als auch der Allgemeinheit durch eine befristete Fortsetzung des Wettbewerbsverstoßes nicht unzumutbar beeinträchtigt werden (BGH, GRUR 2022, 930 Rn. 57 f. - Knuspermüsli II). Die Antragsgegnerin hat nicht dargelegt, dass diese Voraussetzungen hier erfüllt sind.


Den Volltext der Entcheidung finden Sie hier:

OLG Düsseldorf: Werbung mit Streichpreisen wettbewerbswidrig wenn sich Ermäßigung nicht aus niedrigstem Gesamtpreis der letzten 30 Tage sondern aus einer UVP ergibt

OLG Düsseldorf
Urteil vom 18.12.2025
I-20 U 43/25


Das OLG Düsseldorf hast entschieden, dass die Werbung mit Streichpreisen wettbewerbswidrig ist, wenn sich die Ermäßigung nicht aus dem niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage sondern aus einer angegeben UVP ergibt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Irreführende Werbung in Prospekten

Der 20. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf hat heute (18. Dezember 2025) unter Leitung des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht Schüttpelz einem Dienstleistungsunternehmen ("Unternehmen" Beklagte und Berufungsklägerin) untersagt, in Prospekten eines Lebensmitteldiscounters gegenüber Verbrauchern mit einer prozentualen Preisermäßigung zu werben, wenn sich die Ermäßigung nicht auf den niedrigsten Gesamtpreis der letzten 30 Tage, sondern auf einen angegebenen "UVP" (unverbindliche Preisempfehlung) des Herstellers bezieht.

Das beklagte Unternehmen gibt – wie zahlreiche weitere Lebensmittelhändler – wöchentlich Prospekte heraus, um Angebote aus dem Filialsortiment zu bewerben. Im Prospekt für die Woche vom 11. bis zum 16. November 2024 wurden auf einer Seite insgesamt sechs Produkte mit der Überschrift "DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER" und dem Zusatz "BIS ZU -48% SPAREN" präsentiert.

Jedem Produkt war eine weiße Preiskachel zugeordnet mit einer großen Angabe des reduzierten Preises in der Mitte und einer kleinen, durchgestrichenen Angabe in der Ecke. Vor der durchgestrichenen Preisangabe fand sich bei drei Produkten der Zusatz "UVP". Rechts oben an der weißen Kachel war ein rotes Feld angebracht, in dem die prozentuale Reduzierung des Produkts angegeben wurde.

Eine Verbraucherzentrale ("Verbraucherzentrale", Klägerin und Berufungsbeklagte) hat das Unternehmen auf Unterlassung und Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch genommen, da die Werbung unlauter sei und Verbraucherinteressen beeinträchtige.

Nach Auffassung des Unternehmens enthalte die Werbung lediglich eine (zulässige) Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung (UVP) des Herstellers, die zutreffend mit 1,29 € angegeben worden sei.

Das Landgericht Düsseldorf hat der Klage der Verbraucherzentrale mit Urteil vom 04.04.2025, Az. 38 O 284/24, stattgegeben. Nach der Wahrnehmung des Verbrauchers werde in den Prospekten eine Preisermäßigung im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV bekannt gegeben, also eine Ermäßigung ausgehend vom niedrigsten Gesamtpreis der Ware innerhalb der letzten 30 Tage (Referenzpreis) und nicht vom hier genannten "UVP". Dies folge insbesondere auch aus der Überschrift "DEINE MARKEN NOCH GÜNSTIGER", was der Verbraucher dahingehend verstehe, dass die vorgestellten Produkte "noch günstiger" als ohnehin schon seien. Darüber hinaus werde der Zusatz "UVP" von vielen Verbrauchern nicht wahrgenommen.

Der 20. Zivilsenat hat heute die Berufung des Unternehmens zurückgewiesen und damit das Urteil des Landgerichts Düsseldorf bestätigt.

Der Senat ist – wie das Landgericht – davon ausgegangen, dass die Angabe in der Preiskachel eine Preisermäßigung gem. § 11 Abs. 1 PAngV darstelle. Der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher gehe aufgrund des Gesamteindrucks der Prospektseite davon aus, dass die neben dem Produkt stehende Preisangabe eine Reduzierung des Referenzpreises sei. Bei der bloßen Bezugnahme auf eine unverbindliche Preisempfehlung handele es sich zwar um keine Preisermäßigung im Sinne von § 11 Abs. 1 PAngV. Dafür, dass der Verbraucher nicht von einer Bezugnahme auf die unverbindliche Preisempfehlung ausgehe, führt der Senat aber insbesondere aus, dass durch die graphische Gestaltung der Zusatz "UVP" derart zurücktrete, dass der Blick des Verbrauchers nicht darauf gelenkt werde. Der angegebene UVP-Preis sei zudem durchgestrichen, was aus Sicht des Verbrauchers ebenfalls für eine Preisermäßigung gegenüber dem Referenzpreis spreche. Darüber hinaus bezögen sich die auf der Prospektseite beworbenen Produkte und die für sie angegebenen Preisreduzierungen nicht sämtlich auf die unverbindlichen Herstellerpreise, sondern teils auf die vorherigen Referenzpreise.

Dem Einwand des Unternehmens, auch andere Lebensmitteldiscounter würden ihre Prospekte vergleichbar gestalten, hält der Senat entgegen, eine unlautere Werbepraxis werde nicht dadurch zulässig, dass sie weit verbreitet sei.

Der Senat hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Das Verfahren habe grundsätzliche Bedeutung, da viele Lebensmittelhändler in ähnlicher Weise mit durchgestrichenen UVP-Preisen in Verbindung mit prozentualen Preisherabsetzungen werben.

Aktenzeichen: I-20 U 43/25


BayObLG: Gesellschaftsrechtlicher Informationsanspruchs kann auch durch Einsichtsgewährung in Cloud-Daten erfüllt werden

BayObLG
Beschluss vom 11.09.2025
101 W 136/24 e


Das BayObLG hat entschieden, dass ein gesellschaftsrechtlicher Informationsanspruchs auch durch Einsichtsgewährung in Cloud-Daten erfüllt werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
(1) Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht dem Vollstreckungsantrag des Antragstellers nicht stattgegeben.

(a) Zutreffend hat das Landgericht ausgeführt, dass der Vollstreckungsgläubiger aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nicht auf einer Gewährung von Einsicht in die schriftlichen Unterlagen in den Geschäftsräumen der Gesellschaft beharren kann, wenn die Gesellschaft nicht mehr im Besitz von Unterlagen in Papierform ist und dem Gläubiger zum Zweck der Einsichtsgewährung den Zugriff auf die in einer Cloud virtuell gespeicherten Unterlagen der Gesellschaft anbietet.

In Übereinstimmung mit dem Landgericht ist der Senat davon überzeugt, dass die Schuldnerin im Zeitpunkt der erstinstanzlichen Entscheidung nicht mehr im Besitz schriftlicher Geschäftsunterlagen war. Nach dem Akteninhalt ist vielmehr davon auszugehen, dass sämtliche Unterlagen, die Gegenstand der Entscheidung vom 8. März 2023 sind, bei einer Durchsuchung der Geschäftsräume der Schuldnerin von der Staatsanwaltschaft in dem aufgrund einer Strafanzeige des Antragstellers eingeleiteten Ermittlungsverfahren am 22. Juni 2023 beschlagnahmt worden sind. Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich an der Verwahrung zwischenzeitlich etwas geändert haben könnte, gibt es nach dem Vorbringen der Beteiligten nicht.

Da der Informationsanspruch im Zeitalter der Digitalisierung ebenso (gegebenenfalls sogar nur) durch die Gewährung von Einsicht in die zur Aufbewahrung in einer Cloud digital abgelegten Unterlagen erfüllt werden kann, dürfen Gesellschafter auf eine entsprechende Einsichtnahme verwiesen werden, sofern nicht ein sachlicher Grund zur Einsichtnahme in die Originalbelege gegeben ist (Schindler in BeckOK GmbHG, 64. Edition Stand: 1. November 2024, § 51a Rn. 28). In der vorliegenden Konstellation, in der die Schuldnerin nicht mehr im Besitz schriftlicher Unterlagen ist, durfte sie zur Erfüllung ihrer Pflicht die Einsicht in elektronische Kopien anbieten.

Das Misstrauen des Antragstellers hinsichtlich der Vollständigkeit der digitalen Unterlagen berechtigt ihn nicht dazu, von der Schuldnerin zu verlangen, dass sie ihren Steuerberater dazu anweist, sämtliche Bücher und Schriften der Gesellschaft, über die er verfügt, dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen. Der Titel spricht lediglich die Verpflichtung der Gesellschaft zur Gewährung von Einsicht aus. Eine spezifische Art und Weise der Einsichtsgewährung ist dem Antragsteller im Titel – mit Ausnahme der Regelung in Buchstabe (h), welche die Zwischenschaltung eines Wirtschaftsprüfers vorsieht – nicht zugesprochen worden. Der Antragsteller kann daher nicht verlangen, dass der Steuerberater – auf Anweisung der Gesellschaft – die ihm vorliegenden Bücher und Schriften der Gesellschaft zur Einsichtnahme zur Verfügung stellt. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Forderung des Antragstellers, dass der IT-Dienstleister der Schuldnerin sämtliche bei ihm für die Gesellschaft gespeicherten und gehosteten Unterlagen „etc.“ zur Verfügung stelle. Vielmehr hat das Vollstreckungsgericht bei der Entscheidung über den Zwangsmittelantrag durch Auslegung des Titels zu ermitteln, welche Verhaltensweisen dieser umfasst. Die Auslegung hat vom Tenor der zu vollstreckenden Entscheidung auszugehen; erforderlichenfalls sind ergänzend die Entscheidungsgründe und unter bestimmten Voraussetzungen auch die Antrags- oder Klagebegründung und der Parteivortrag heranzuziehen (vgl. BGH, Beschluss vom 7. November 2024, I ZB 31/24, WM 2025, 42 Rn. 22; BayObLG NZG 2021, 1591 Rn. 37 ff.; Beschluss vom 22. April 2021, 101 ZBR 109/20, GmbHR 2021, 823 [juris Rn. 67 ff.]). Die Auslegung führt dazu, dass der Schuldnerin alle Möglichkeiten der Einsichtsgewährung offengehalten sind, die im Einklang mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz stehen. Denn es ist anerkannt, dass das Gebot der Verhältnismäßigkeit bei der Ausübung des Informationsrechts zu beachten ist (vgl. K. Schmidt in Scholz, GmbHG, 13. Aufl. 2024, § 51a Rn. 36). Der titulierte Informationsanspruch wird von der Gesellschaft durch Gewährung von Einsicht erfüllt, wenn die zugänglich gemachten Unterlagen die im Titel nach Kategorien geordneten Geschäftsunterlagen umfassen und nach dem erklärten Willen der Gesellschaft die Information im geschuldeten Gesamtumfang darstellen, es sei denn, die Angaben sind nicht ernst gemeint, ersichtlich unvollständig oder von vornherein unglaubhaft (vgl. zum Auskunftsanspruch nach § 132 AktG: BayObLG, Beschluss vom 20. September 2021, 101 ZBR 134/20, ZIP 2021, 2328 [juris Rn. 37 ff.] – Frage 14; allgemein zum Auskunftsanspruch: BGH, Urt. v. 15. Juni 2021, VI ZR 576/19, NJW 2021, 2726 Rn. 19; zu § 51a GmbHG auch BayObLG DGVZ 2022, 133 [juris Rn. 61 f.]).

Einen geeigneten Modus für die Gewährung von Einsicht hatte die Schuldnerin angeboten. Sie hatte darauf hingewiesen, dass sich ihre sämtlichen Geschäftsunterlagen (mit Ausnahme der gesondert gespeicherten E-Mails) digital in einem virtuellen Ordner, dem persönlichen Cloudspeicher Microsoft OneDrive, befänden. Die Gewährung von Einsicht war ihr demnach weder infolge der Beschlagnahme unmöglich geworden noch lediglich unter Mitwirkung des Steuerberaters möglich (zu Ersterem: OLG Rostock, Beschluss vom 12. Oktober 2005, 6 W 53/05, juris Rn. 27; zu Letzterem: BayObLG, Beschluss vom 17. Dezember 1974, BReg 2 Z 58/74, BayObLGZ 1974, 484). Im Hinblick darauf hatte sie auch keine Veranlassung, ihren Steuerberater um eine Überlassung der ihm vorliegenden Geschäftsunterlagen zu ersuchen, um sie sodann dem Antragsteller zur Einsicht vorzulegen. Zudem hatte sich die Schuldnerin nicht geweigert, ihren Steuerberater von der Verschwiegenheit zu entpflichten und dem Wunsch des Antragstellers entsprechend anzuweisen. Sie hatte lediglich ihr Interesse daran ins Feld geführt, nicht mit den Kosten für die Tätigkeit des Steuerberaters belastet zu werden. Somit war die Schuldnerin sogar bereit, dem Antragsteller auf dessen Kosten die Kontrolle zu ermöglichen, die er wünschte, die aber nicht Gegenstand der Titulierung ist. Unabhängig davon, ob der Antragsteller aufgrund objektiver Umstände berechtigten Anlass zu Misstrauen hatte, durfte er den Inhalt des virtuellen Speichers nicht als „von vornherein unglaubhaft“ werten, ohne die Einsicht wahrgenommen und daraus Gründe für eine solche Beurteilung gewonnen zu haben. Einen Anspruch auf eine eidesstattliche Versicherung der Vollständigkeit kann er im vorliegenden Verfahren nicht verfolgen.

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Frankfurt: Anspruch auf Erstattung verlorener Sportwetten-Einsätze wenn Sportwetten-Anbieter Eintrag im Spielersperrsystem OASIS nicht prüft oder ignoriert

OLG Frankfurt am Main
Hinweisbeschluss vom 12.11.2025
3 U 88/25


Das OLG Frankfurt hat im Rahmen eins Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass ein Anspruch auf Erstattung verlorener Sportwetten-Einsätze besteht, wenn der Sportwetten-Anbieter den Eintrag im Spielersperrsystem OASIS nicht prüft oder ignoriert

Die Pressemitteilung des Gerichts:
Unterlässt der Anbieter von Sportwetten die Kontrolle, ob der Spieler im Sperrsystem vermerkt ist, ist er zum Ausgleich verlorener Wetteinsätze verpflichtet, führte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) im heute veröffentlichten Beschluss aus.

Der Kläger begehrt von der beklagten Sportwetten-Anbieterin die Rückzahlung von Wettverlusten in Höhe von gut 5.500 €. Er behauptet, spielsüchtig zu sein und sich auch einer Therapie unterzogen zu haben, um seine Spielsucht zu behandeln. Er habe sich deshalb auch im Spielersperrsystem OASIS - vor den hier streitigen Wetteinsätzen - auf unbefristete Zeit sperren lassen. Er sei von der Beklagten vor Platzierung der Wetten nicht auf seine Personalien und eine eventuelle Sperre im Spielersperrsystem hin überprüft worden.

Das Landgericht hat der Klage im Wesentlichen stattgegeben. Die hiergegen eingelegte Berufung hatte auch nach Einschätzung des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts keine Erfolgsaussicht.

Dem Kläger stehe der geltend gemachte Anspruch zu, bestätigte der Senat. Die Beklagte habe gegen die den Kläger schützende Vorschriften über ein zentrales Sperrsystem verstoßen (§ 8 GlüStV 2021). Ziel dieser Regelung sei es, „durch ein zentrales Sperrsystem und entsprechende Kontrollen jeden einzelnen von einer Spielsucht Betroffenen davon abzuhalten, sein Vermögen oder Teile davon durch unkontrollierte und ungehemmte Teilnahme an solchen Spielen zu vernichten“, führte der Senat aus. Der Kläger sei im Spielersperrsystem zum Zeitpunkt der streitigen Wetteinsätze verzeichnet gewesen. Er habe nach den landgerichtlichen Feststellungen auch tatsächlich den vom Landgericht zugesprochenen Betrag an dem in dem Kiosk der Beklagten aufgestellten Wettautomaten verloren. Schließlich sei er nicht zuvor auf seine Personalien und eine Sperre im Spielersperrsystem kontrolliert worden.

Die Beklagte hat auf den Hinweisbeschluss des Senats hin ihre Berufung zurückgenommen.

Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12.11.2025, Az. 3 U 88/25
(Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 02.07.2025, Az. 2-14 O 63/25)


VG Köln: Futterspender für Haustiere mit Mikrofon Kamera und WLAN ist keine versteckte Überwachungsanlage nach § 8 TDDDG

VG Köln
Beschluss vom 22.12.2025
1 L 2838/25


Das VG Köln hat entschieden, dass ein Futterspender für Haustiere mit Mikrofon, Kamera und WLAN keine versteckte Überwachungsanlage nach § 8 TDDDG ist. Das angeordenete Vertriebsverbot ist daher rechtswidrig.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Der Antrag zu 1. ist als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthaft, weil die Antragsgegnerin unter Ziffer 2 gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen Bescheid wiederherstellen, dessen sofortige Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO angeordnet worden ist. Ein solcher Antrag ist begründet, wenn die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell rechtswidrig ist oder wenn die vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts vorerst verschont zu bleiben einerseits und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung andererseits zugunsten des Antragstellers ausfällt. Ein solches überwiegendes Interesse ist dann anzunehmen, wenn der Rechtsbehelf des Antragstellers zumindest mit überwiegender Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird oder jedenfalls die Anordnung der sofortigen Vollziehung materiell rechtswidrig ist, weil kein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug des (rechtmäßigen) Bescheids gegeben ist.

In formaler Hinsicht genügt die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung den Maßstäben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Danach ist das besondere Interesse an der Vollziehung eines Verwaltungsaktes schriftlich zu begründen. Es bedarf regelmäßig der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt selbst rechtfertigen. Insoweit genügt aber jede schriftliche Begründung, die zu erkennen gibt, dass die Behörde aus Gründen des zu entscheidenden Einzelfalls eine sofortige Vollziehung ausnahmsweise für geboten hält. Es kommt nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind,

vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 25. September 2013 - 1 B 571/13 -, juris Rn. 5; vom 1. September 2009 - 5 B 1265/09 -, juris und vom 8. August 2008 - 13 B 1022/08 -, juris.

Die Antragsgegnerin hat einzelfallbezogen dargelegt, dass die sofortige Vollziehung der Verfügung im öffentlichen Interesse liege. Sie stellt auf die mit dem Vertrieb des streitgegenständlichen Futterautomaten verbundenen Gefahren insbesondere für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ab. Durch den Betrieb des Futterautomaten könnten jederzeit unbemerkt persönliche Daten aufgenommen werden. Die Aufnahme könne je nach Standort intimste Bereiche umfassen und eine hohe Anzahl von Personen, insbesondere auch Kinder betreffen. Jedes der gekauften Geräte könne potenziell zu diesem Zweck missbraucht werden, sodass ohne Anordnung der sofortigen Vollziehung die skizzierten Gefahren bestehen blieben.

Die Abwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin fällt zugunsten der Antragstellerin aus, da nach summarischer Prüfung überwiegende Erfolgsaussichten in der Hauptsache bestehen. Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. April 2025 erweist sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand als rechtswidrig.

Der Bescheid genügt den formellen Anforderungen. Insbesondere handelte die Antragsgegnerin als nach § 30 Abs. 2 Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG) für Maßnahmen nach Teil 2 des TDDDG zuständige Behörde. Die gem. § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung der Antragstellerin ist mit Schreiben vom 8. November 2024 erfolgt.

Die Voraussetzungen für den Erlass der Untersagungsverfügung in Ziffer 1 des Bescheids lagen indes im Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht vor.

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der Untersagungsverfügung ist § 30 Abs. 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 TDDDG.

Danach kann die Bundesnetzagentur Maßnahmen treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des Teils 2, welchem auch § 8 TDDDG unterfällt, sicherzustellen. Nach § 8 TDDDG ist es verboten, Telekommunikationsanlagen zu besitzen, herzustellen, auf dem Markt bereitzustellen, einzuführen oder sonst in den Geltungsbereich des Gesetzes zu verbringen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder die mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und aufgrund dieser Umstände oder aufgrund ihrer Funktionsweise in besonderer Weise geeignet und dazu bestimmt sind, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen. § 8 Abs. 2 TDDDG konkretisiert das Verbot dahingehend, dass eine Telekommunikationsanlage als zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen eines Bildes insbesondere dann bestimmt gilt, wenn ihre Abhör- oder Aufnahmefunktion beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes für den Betroffenen nicht eindeutig erkennbar ist.

Die Tatbestandsvoraussetzungen werden durch den Vertrieb des "M.s" der Antragstellerin, bei dem es sich um einen Fütterungsautomat für Haustiere mit eingebauter Kamera und Mikrofon handelt, nicht erfüllt.

Telekommunikationsanlagen sind nach § 2 Abs. 1 TDDDG i.V.m. § 3 Nr. 60 Telekommunikationsgesetz (TKG) technische Einrichtungen oder Systeme, die als Nachrichten identifizierbare elektromagnetische oder optische Signale senden, übertragen, vermitteln, empfangen, steuern oder kontrollieren können. Der "M." sendet Video-, Bild- und Tonaufnahmen als Daten über drahtlose Netzwerke zum Zweck der Maschine-Maschine-Kommunikation (§ 3 Nr. 61 Buchst. c TKG) mit einem Mobiltelefon, auf dem die zur Bedienung und Fernsteuerung der Geräte erforderliche Anwendung (App) installiert ist und stellt damit eine solche Telekommunikationsanlage dar.

Die Antragstellerin besitzt die Telekommunikationsanlage und stellt sie, indem sie sie auf verschiedenen Websites zum Verkauf anbietet, auch auf dem Markt bereit.

Der "M." täuscht nicht seiner Form nach einem anderen Gegenstand vor und ist auch nicht mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet.

Die Voraussetzung des Vortäuschens bzw. der Verkleidung mit einem Alltagsgegenstand dient dem Zweck, Gegenstände, die erkennbar und bestimmungsgemäß zur Raumüberwachung eingesetzt werden, wie beispielweise Babyphones, von dem Verbot des § 8 TDDDG auszunehmen,

vgl. Hadidi in: Geppert/Schütz, 5. Aufl. 2023, TTDSG § 8 Rn. 12; Emrich/Weber in: HK-TTDSG, 1. Aufl. 2022, TTDSG § 8 Rn. 14; Marc Oliver Brock in: TDDDG – Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, 2., neu bearbeitete Auflage, § 8 TDDDG, Rn. 16.

Der betreffende Gegenstand darf in seiner Eigenschaft als Telekommunikationsanlage nicht erkennbar sein, sondern muss vielmehr getarnt sein,

vgl. Keppeler in: Schwartmann/​Jaspers/​Eckhardt, TTDSG, 1. Auflage 2022, § 8 TTDSG, Rn. 24; Marc Oliver Brock in: TDDDG – Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, 2., neu bearbeitete Auflage, § 8 TDDDG, Rn. 16.

Eine Telekommunikationsanlage ist danach mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet, wenn die – von außen nicht erkennbare –Telekommunikationsanlage in einem Gegenstand untergebracht ist, von dem man die Aufnahme- oder Abhörfunktion üblicherweise nicht erwarten würde.

Es genügt damit nicht, dass die Kamera des "M.s" schwarz und in einer Vertiefung auf schwarzem Hintergrund angebracht ist, sodass sie von Dritten nur aus nächster Nähe optisch wahrgenommen werden kann, während das Mikrofon von außen sogar gänzlich unsichtbar ist. Ebenso ist nicht ausreichend, dass Aufzeichnungsfunktionen der Telekommunikationsanlage unbemerkt gestartet werden können. Erforderlich ist vielmehr, dass der Gegenstand insgesamt so gestaltet ist, dass er optisch den Eindruck erweckt, ein Gegenstand zu sein, der über keinerlei Aufzeichnungsfunktionen verfügt. Abzustellen ist nicht allein auf den Käufer bzw. Nutzer des Geräts, sondern auch auf den Dritten, der von dessen Eigenschaften keine Kenntnis hat. § 8 TDDDG schützt nicht nur das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Nutzers der Telekommunikationsanlage, sondern vor allem auch dasjenige des Dritten, der dem Aufzeichnungsbereich der Anlage unwissentlich ausgesetzt ist,

vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien, BT-Drucks. 19/27441, 35.

Maßgeblich ist danach, ob Dritte, die die Anlage weder erworben haben, noch Nutzer derselben sind, nach der Verkehrsanschauung bei einem Futterautomaten nicht davon ausgehen würden, dass dieser über eine Kamera oder ein Mikrofon verfügt.

Dies ist bei dem "M." nicht der Fall. Unzweifelhaft würde man bei einem herkömmlichen Futternapf keine Aufzeichnungsfunktion erwarten. Anders ist dies bei einem Futterautomaten. Futterautomaten unterscheiden sich von Futternäpfen allein deshalb, weil sie eine gänzlich andere Form (hoher Aufsatz über der Futterschale, L-förmig) aufweisen. Zudem verfügen sie über eine sich auf hellem Grund dunkel abhebende Fläche sowie einen sichtbaren Lautsprecher. Sie kommen damit dem klassischen Bild eines Roboters näher, als dem eines Futternapfs. Erfasst ein Dritter den Gegenstand als Futterautomat, rechnet er zugleich mit einer Überwachungsfunktion desselben. Denn der Zweck eines solchen Futterautomaten liegt bekanntermaßen in der Möglichkeit, sein Haustier bei Ortsabwesenheit nicht nur zu füttern, sondern auch mit dem Haustier zu kommunizieren und es zu überwachen. Dass die Antragstellerin ihr Produkt im Titel mit dem Zusatz: "mit HD-Kamera und Echtzeit-Fernüberwachung" bewirbt, steht dem nicht entgegen. Vielmehr dient der Zusatz hier in erster Linie dem Zweck, die Qualität von Aufnahme und Übertragung zu bewerben. Würde ein Dritter den Futterautomaten nicht als solchen einordnen können, so würde er ihn wegen seines speziellen Aussehens zumindest als technisches Gerät einordnen. Dass technischen Geräten auch eine Überwachungsfunktion innewohnt, ist im Jahr 2025 aber kein fernliegendes Szenario und würde daher ebenfalls erwartet. Zumindest ließe der äußerlich erkennbare Lautsprecher den Schluss zu, dass das Gerät neben dem Abspielen auch zum Aufnehmen von Geräuschen imstande ist. Der "M." lässt sich insoweit schon nicht mit anderen, in Gegenstände des täglichen Gebrauchs verkleideten Telekommunikationsanlagen, wie etwa der Puppe "I." vergleichen, der nach der Verkehrsauffassung als Kinderspielpuppe üblicherweise keine Überwachungsfunktion zukommt.

Zudem ist der "M." nicht gem. § 8 Abs. 1 TDDDG aufgrund dieser Umstände dazu bestimmt, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.

Nach § 8 Abs. 2 TDDDG gilt die Telekommunikationsanlage als zum unbemerkten Abhören oder Aufnehmen eines Bildes bestimmt, wenn ihre Abhör- oder Aufnahmefunktion beim bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gegenstandes für den Betroffenen nicht eindeutig erkennbar ist.

Nach dem Wortlaut des Abs. 2 maßgebend ist danach nicht die intendierte Zweckbestimmung durch den Hersteller bzw. Verkäufer des Produktes, sondern die Erkennbarkeit der Abhör- oder Aufnahmefunktion für den Nutzer oder Dritten,

vgl. Hadidi in: Geppert/Schütz, 5. Aufl. 2023, TTDSG § 8 Rn. 13.

Im Ergebnis kommt es nach dem Wortlaut von Abs. 2 folglich, ebenso wie für das Tatbestandsmerkmal des Vortäuschens eines anderen Gegenstands oder Verkleidetseins mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs, auf die Tarnung der Funktionen an, um die "Bestimmung" i.S.d. § 8 Abs. 1 TDDDG zu erfüllen,

vgl. Schmitz in: Gierschmann/Baumgartner, 1. Aufl. 2023, TTDSG § 8 Rn. 8; Marc Oliver Brock in: TDDDG – Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz, 2. Auflage, § 8 TDDDG, Rn. 21.

Danach läuft das Tatbestandsmerkmal der Bestimmung zum unbemerkten Aufnehmen oder Abhören wegen seines Gleichlaufs mit demjenigen des Vortäuschens oder Verkleidens bei einer wortlautgetreuen Auslegung aber weitestgehend leer; Telekommunikationsanlagen, die ihrer Form nach einen anderen Gegenstand vortäuschen oder mit Gegenständen des täglichen Gebrauchs verkleidet sind und die Eignung zum unbemerkten Aufzeichnen aufweisen, sind gleichzeitig auch dazu bestimmt, unbemerkte Aufzeichnungen anzufertigen,

so auch Emrich/Weber in: HK-TTDSG, 1. Aufl. 2022, TTDSG § 8 Rn. 20.

Wenngleich sich in Teilen bereits auf Grundlage des alten Gesetzeswortlauts von § 90 TKG a.F. für einen solchen Gleichlauf von Tarnung und Bestimmung ausgesprochen wurde,

vgl. Klesczewski in: Säcker, TKG, 3. Auflage 2013, § 90 Rn. 11.

und der neu eingefügte § 8 Abs. 2 TDDDG diese Ansicht dem Wortlaut nach aufzugreifen scheint, folgt aus Gesetzeshistorie und Zweck der Norm, dass dem Merkmal der Bestimmung zum unbemerkten Aufnehmen auch nach der Neufassung weiterhin eigenständige Bedeutung zukomme sollte.

Danach sind in Übereinstimmung mit der Auslegung von § 90 TKG a.F. solche Geräte nicht von dem Verbot erfasst, bei denen sich nach außen hin objektiv erkennbar manifestiert, dass sie vom Entwickler, Hersteller oder Vertreiber eindeutig nicht zum unbemerkten Aufnehmen oder Abhören von Menschen geschaffen bzw. in den Verkehr gebracht worden sind,

vgl. OLG Köln, Beschluss vom 9. April 2020 – III-1 RVs 74/20 –, Rn. 17-19, juris.

Die Vorgängernorm des § 90 Abs. 1 TKG a.F. verlangte, insoweit wortgleich mit § 8 Abs. 1 TDDDG, dass die verbotene Telekommunikationsanlage "dazu bestimmt" sein muss, "das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen". Das Merkmal der Bestimmung wurde nachträglich eingefügt und sollte ausweislich der Gesetzesbegründung dazu dienen, eine Ausuferung des Verbotstatbestands zu vermeiden, indem der Tatbestand auf solche Anlagen beschränkt wird, die

"von vorneherein keinen anerkennenswerten Zweck" haben, "sondern offensichtlich nur dem heimlichen Abhören von Gesprächen bzw. dem heimlichen Anfertigen von Bildaufnahmen eines anderen dienen", vgl. BT-Drs. 17/5707, 78.

Zwar wurde die Formulierung in der Gesetzesbegründung, wonach die inkriminierte Zweckbestimmung die einzige Zweckbestimmung der Anlage sein sollte, als zu rigide angesehen, da sie in der Gesetzesformulierung ("dazu bestimmt") keinen ausreichend deutlichen Ausdruck fand,

vgl. OLG Köln, Beschluss vom 9. April 2020 – III-1 RVs 74/20 –, Rn. 18, juris.

Aus dem Merkmal der Bestimmung ließ sich aber folgern, dass der primäre bzw. eigentliche Zweck der Anlage das heimliche Abhören oder Aufnehmen sein musste. Hierbei sollte es nicht auf die Zweckbestimmung des Verwenders und den von ihm beabsichtigten oder unternommenen Einsatz des Geräts ankommen, sondern auf die Vorstellungen derjenigen, die sie entwickelt, hergestellt oder vertrieben haben, soweit sich dies nach außen hin objektiv erkennbar manifestiert hatte und auf eine beabsichtigte oder als sicher vorausgesehenen Nutzung zum unbemerkten Aufnehmen oder Abhören hinwies,

vgl. OLG Köln, Beschluss vom 9. April 2020 – III-1 RVs 74/20 –, Rn. 17-19, juris.

Diese Auslegung muss auch für § 8 TDDDG fortgelten,

vgl. Schmitz in: Gierschmann/Baumgartner, TTDSG 1. Aufl. 2023, § 8 Rn. 8;

Anhaltspunkte dafür, dass mit dem neu geschaffenen § 8 TDDDG, insbesondere dessen Abs. 2, der Anwendungsbereich des Verbots deutlich ausgeweitet werden sollte, bestehen, anders als die Antragsgegnerin meint, nicht.

Die Gesetzesbegründung zu § 8 TDDDG statuiert:

"Die Regelung übernimmt die bislang in § 90 TKG enthaltene Regelung, die im Wortlaut geringfügig angepasst wurde und Konkretisierungen zum Zweck der Klarstellung enthält. Die Regelung zielt darauf ab, das unbemerkte Abhören von Gesprächen und das unbemerkte Aufnehmen von Bildern zu verhindern, indem Produkte verboten werden, die hier eine besondere Gefahr begründen. Die Nutzung von versteckten Mikrofonen und Kameras in verschiedensten Produkten nimmt stetig zu, womit die Gefahren für die Privatsphäre sich verstärken. Besonders bei Alltagsgegenständen sollen die Nutzer und Dritte davor geschützt werden, dass sie unbemerkt abgehört werden oder unbemerkt Bilder von ihnen aufgenommen werden. Die Tätigkeit der Bundesnetzagentur zur Bekämpfung von sogenannten Spionagegeräten hat eine hohe Akzeptanz und ist weiterhin wichtig", vgl. BT-Drucks. 19/27441, 35.

Nach der Gesetzesbegründung ist die Begriffsbestimmung in § 8 Abs. 2 TDDDG lediglich eine Konkretisierung zum Zweck der Klarstellung. Weiter hält die Gesetzesbegründung fest, dass es aufgrund vermehrter Nutzung von versteckten Mikrofonen und Kameras einen vergrößerten Anwendungsbereich für die Norm gibt. Entsprechend betont sie die Bedeutung der Tätigkeit der Antragsgegnerin.

Aus einer Zunahme von den Schutzbereich der Norm tangierenden Sachverhalten und einer damit einhergehenden wachsenden Bedeutung der Verfolgungstätigkeit kann aber nicht auf eine erweiternde Auslegung der Tatbestandsmerkmale geschlossen werden. Die Konkretisierung in § 8 Abs. 2 TDDDG ist danach vielmehr dahingehend zu verstehen, dass – übereinstimmend mit der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln und abweichend von der Gesetzesbegründung zu § 90 TKG a.F. – die inkriminierte nicht die einzige Zweckbestimmung der Anlage sein muss, sondern eine Telekommunikationsanlage auch dann unter § 8 TDDDG fallen kann, wenn ihr neben der Zweckbestimmung zum Abhören bzw. Aufzeichnen weitere, anerkennenswerte Funktionen zukommen. Danach fallen nicht nur solche Gegenstände unter den Verbotstatbestand, denen keinerlei anerkennenswerter Zweck innewohnt, beispielsweise Knopflochkameras. Vielmehr sind auch solche Gegenstände unter den Tatbestand zu fassen, die neben dem inkriminierten noch weitere, anerkannte Zwecke erfüllen, wie beispielsweise Spielzeugpuppen mit integrierter Aufnahme- und Abhörfunktion.

Hingegen sind weiterhin solche Gegenstände von dem Verbot auszunehmen, bei denen sich nach außen hin objektiv erkennbar manifestiert, dass sie vom Entwickler, Hersteller oder Vertreiber eindeutig nicht zum unbemerkten Aufnehmen oder Abhören von Menschen geschaffen bzw. in den Verkehr gebracht worden sind.

Die Berücksichtigung der nach außen objektiv erkennbar manifestierten Zweckbestimmung durch den Hersteller ist bereits vor dem Hintergrund der an § 8 Abs. 1 TDDDG anknüpfenden Strafbarkeit geboten. Nach § 27 Abs. 1 Nr. 3 TDDDG ist die Tathandlung nach § 8 Abs. 1 TDDDG zum Teil, nämlich für das Herstellen oder auf dem Markt Bereitstellen einer verbotenen Telekommunikationsanlage, strafbewehrt. Dahinter steht die Erwägung, dass Straftaten gegen den Vertraulichkeitsschutz nach §§ 201, 201a StGB mit hohen Nachweisschwierigkeiten einhergehen,

vgl. zu dieser Erwägung der Entwurf eines Gesetzes zur Verhinderung des Missbrauchs von Sendeanlagen, BT-Drs. 10/1618, 6, mit dem das Missbrauchsverbot von Fernmeldeanlagen erstmals in § 5e Fernmeldeanlagengesetz normiert worden ist.

Entsprechend soll die Strafbarkeit schon auf das Herstellen und auf dem Markt Bereitstellen von verborgenen Telekommunikationsanlagen vorverlagert werden. Es handelt sich insoweit um ein abstraktes Gefährdungsdelikt,

vgl. Ferner in: BeckOK StPO, 57. Ed. 1.10.2025, TDDDG § 8 Rn. 3.

Ist der eigentliche Zweck der Anlage nach außen objektiv erkennbar das unbemerkte Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes oder das unbemerkte Aufnehmen des Bildes eines anderen, so ist bereits diese Tathandlung strafrechtlich relevant, weil allein durch die Herstellung und Bereitstellung eines solchen Gegenstandes das Recht auf informationelle Selbstbestimmung abstrakt gefährdet wird. Anders beurteilt sich die abstrakte Gefährdungslage jedoch, wenn ein Gerät hergestellt oder auf dem Markt bereitgestellt wird, welches zwar wegen seiner Gestaltung und Konstruktion geeignet ist, unbemerkte Aufnahmen anzufertigen, welches aber offensichtlich anderen Zwecken dient. Hier muss der Besitzer das Gerät erst zweckentfremden. Die abstrakte Rechtsgutsgefährdung wird mithin nicht schon dadurch begründet, dass ein Hersteller durch Gestaltung und Konstruktion seiner Anlage Missbrauchsmöglichkeiten einräumt. Vielmehr wird die Gefährdung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hier erst durch den Benutzer des Geräts geschaffen. Zwar macht dieser sich erst mit dem unmittelbaren Ansetzen zur Aufnahme des nichtöffentlich gesprochenen Wortes bzw. Herstellen der Bildaufnahme strafbar (vgl. §§ 201, 201a, 22, 23 StGB), doch rechtfertigt weder dies, noch die Schwierigkeiten in Zusammenhang mit der Verfolgung der §§ 201, 201a StGB eine Ausdehnung der Strafbarkeit auf den Hersteller von offensichtlich nicht der heimlichen Aufnahme von Menschen dienenden Telekommunikationsanlagen,

vgl. Emrich/Weber in: HK-TTDSG, 1. Aufl. 2022, § 8 Rn. 20.

Danach ist der "M." nicht dazu bestimmt, das nicht öffentlich gesprochene Wort eines anderen von diesem unbemerkt abzuhören oder das Bild eines anderen von diesem unbemerkt aufzunehmen.

Der "M." dient dem anerkennenswerten Zweck, das eigene Haustier zu füttern und mit diesem – soweit möglich – wechselseitig zu kommunizieren. Dieser Zweck manifestiert sich bei dem Produkt nach außen hin erkennbar darin, dass das Gerät 220 mm hoch ist, über eine Futterschale und einen sichtbaren Lautsprecher verfügt. Für die Überwachung von Menschen muss daher eine Zweckentfremdung des Gerätes erfolgen.

2. Auch der Antrag zu 2. ist zulässig und begründet.

Der Antrag ist als Antrag auf Aufhebung der Vollziehung analog § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO statthaft. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, sofern der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Unmittelbar von § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO sind nur die Fälle erfasst, in denen aufgrund von § 80 Abs. 2 VwGO (ursprünglich) rechtmäßige Vollziehungsmaßnahmen vorgenommen worden sind, die (später) aufgrund der gerichtlichen Anordnung bzw. Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO keinen Bestand (mehr) haben können. Es besteht jedoch Einigkeit, dass auf Fälle des sogenannten faktischen Vollzugs, bei denen die gem. § 80 Abs. 1 VwGO bestehende aufschiebende Wirkung von der Behörde missachtet wird und die Vollziehungsmaßnahme daher von vornherein rechtswidrig ist, die Vorschrift des § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO analog anzuwenden ist,

vgl. VGH München, Beschluss vom 9. Juni 2021 – 1 CS 21.1029 –, Rn. 14 und Beschluss vom 15. November 2018 – 21 CE 18.854, Rn. 55, beide juris; Hoppe in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 115; Gersdorf in: BeckOK VwGO, 75. Ed. 1.1.2024, § 80 Rn. 152 m.w.N. aus der Literatur.

Für den Fall, dass die Behörde sogar noch vor Erlass des Verwaltungsakts Maßnahmen einleitet, durch die der später zu erlassende Verwaltungsakt bereits (teilweise) vollzogen wird, muss die Möglichkeit, die Vollzugsfolgen rückgängig zu machen, aber erst recht gegeben sein.

Die Antragsgegnerin hat mit den E-Mails an die Plattformen den später angeordneten Verwaltungsakt bereits teilweise im Wege der Ersatzvornahme vollzogen. Bei den E-Mails handelte es sich nicht etwa um bloße Hinweise auf einen Verstoß gegen das TDDDG oder eine Anregung zur Löschung der Produkte. Vielmehr wurden die Plattformen von der Antragsgegnerin gezielt angewiesen, das Produkt von ihrer Website zu löschen. Dabei trat die Antragsgegnerin unter staatlicher Kennung auf. Es entstand danach für die Plattformen der Eindruck, zu einer Löschung verpflichtet zu sein. Infolge dieser Vorgabe löschten die drei Anbieter das Produkt von ihrer Website, sodass dieses teilweise nicht mehr auf dem Markt bereitgestellt war und damit dem von der Antragsgegnerin später ausgesprochenen Tenor zu Ziffer 1 des Bescheids an die Antragstellerin bereits teilweise entsprochen wurde.

Auch die übrigen Voraussetzungen der Vollzugsfolgenbeseitigung liegen vor. Dahinstehen kann insoweit, ob die Regelung des § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO, ebenso wie die Vorschrift des § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO, nur verfahrensrechtliche Bedeutung hat, sodass zusätzlich die materiellrechtlichen Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruch vorliegen müssen,

vgl. hierfür VGH München, Beschluss vom 9. Juni 2021 – 1 CS 21.1029 –, Rn. 14 und Beschluss vom 15. November 2018 – 21 CE 18.854, Rn. 55, beide juris,

oder ob es sich um einen unmittelbar prozessualen Vollzugsfolgenbeseitigungsanspruch handelt, für dessen Geltendmachung es keiner materiellrechtlichen Anspruchsgrundlage bedarf,

so etwa Hoppe in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 115.

Denn die Voraussetzungen des Folgenbeseitigungsanspruchs, der nach ständiger Rechtsprechung einen hoheitlichen Eingriff voraussetzt, der ein subjektives Recht des Betroffenen verletzt und dadurch einen andauernden rechtswidrigen Zustand für den Betroffenen schafft,

vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juli 1984 – 3 C 81/82 –, BVerwGE 69, 366-374, Rn. 33 ff.; Urteil vom 6. September 1988 – 4 C 26/88 –, BVerwGE 80, 178-184, Rn. 9; Urteil vom 19. Februar 2015 – 1 C 13/14 –, BVerwGE 151, 228-245, Rn. 24, sämtlich juris,

liegen hier vor. Indem die Antragsgegnerin die Löschung der von der Antragstellerin zum Verkauf angebotenen Produkte von den Websites angeordnet hat, hat sie in das Recht der Antragstellerin aus Art. 12 Abs. 1 GG eingegriffen. Hierdurch wurde schon deshalb ein rechtswidriger Zustand geschaffen, weil die Produkte nach dem Vorstehenden mangels Verstoßes gegen § 8 Abs. 1 TDDDG auf dem Markt bereitgestellt werden durften.

Lediglich klarstellend ist anzumerken, dass das Vorgehen der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren selbst dann, wenn die Untersagungsverfügung rechtmäßig wäre, als rechtswidrig zu erachten und dem Antrag auf Vollzugsfolgenbeseitigung in der Folge stattzugeben wäre. Indem die Antragsgegnerin bereits vor Anhörung der Antragstellerin und Erlass eines förmlichen Bescheides Vollziehungsmaßnahmen eingeleitet hat, hat sie das rechtsstaatlich gebotene Verwaltungs-(vollstreckungs)verfahren umgangen, das vor Bescheiderlass grundsätzlich eine Anhörung vorsieht, vgl. § 28 Abs. 1 VwVfG, und eine Vollstreckung grundsätzlich erst nach Bescheiderlass gestattet, vgl. § 6 Abs. 1 VwVG. Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Anhörung (§ 28 Abs. 2 VwVfG) waren mangels Gefahr im Verzug nicht gegeben, ebenso schied ein Sofortvollzug, der voraussetzt, dass dieser zur Verhinderung einer rechtswidrigen Tat, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirklicht (§ 6 Abs. 2 Alt. 1) oder zur Abwendung einer drohenden Gefahr (§ 6 Abs. 2 Alt. 2) notwendig ist, offensichtlich aus.

Liegen die Voraussetzungen nach § 80 Abs. 5 S. 3 VwGO vor, so steht die Aufhebung der Vollzugsfolgen nicht im Ermessen des Gerichts. Diesem kommt allein hinsichtlich der Art und Weise, wie die Vollziehung aufzuheben ist, Ermessen zu,

vgl. Hoppe in: Eyermann, 16. Aufl. 2022, VwGO § 80 Rn. 117 m.w.N.

Die hiesige Anordnung, den Plattformen X., Z. und Q. in geeigneter Weise mitzuteilen, dass der "M. mit HD-Kamera und Echtzeit-Fernüberwachung" aufgrund gerichtlicher Anordnung wieder von der Antragstellerin zum Verkauf in Deutschland angeboten werden darf, ist insoweit geeignet, die Vollzugsfolgen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens zu beseitigen.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG. Das Gericht hat dabei den Vortrag der Antragstellerin zugrunde gelegt, wonach sie derzeit noch einen Warenbestand auf Lager hält, der einen Einkaufswert in Höhe von 8.000,- EUR (netto) ausmacht und diesen unter Berücksichtigung der Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, wonach der Streitwert in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes in der Regel die Hälfte beträgt, halbiert.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

AG Düsseldorf: Vernetzung bei Linkedin oder anderen sozialen Netzwerken ist keine Einwilligung in die Zusendung von E-Mail-Werbung

AG Düsseldorf
Urteil vom 20.11.2025
23 C 120/25


Das AG Düsseldorf hat entschieden, dass die Vernetzung bei Linkedin oder anderen sozialen Netzwerken ist keine Einwilligung in die Zusendung von E-Mail-Werbung

Aus den Enstcheidungsgründen:
Die nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG genannten Maßnahmen der Direktwerbung sind stets als unzumutbare Belästigung anzusehen, wenn nicht eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. An das Vorliegen einer solchen Einwilligung sind – wie bei der Telefonwerbung – strenge Anforderungen zu stellen.

Eine solche Maßnahme der Direktwerbung liegt vor, da die Werbung mittels elektronischer Post erfolgt.

Die Anforderungen an die Einwilligung, ist durch eine unionsrechtskonforme Auslegung zu ermitteln.

Gem. Art. 2 Abs. 2 lit. f RL 2002/58/EG ist unter „Einwilligung“ eines Nutzers oder Teilnehmers die Einwilligung der betroffenen Person iSd RL 95/46/EG zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr zu verstehen. Nach Art. 2 lit. h RL 95/46/EG ist eine „Einwilligung der betroffenen Person“ jede Willensbekundung, die ohne Zwang, für den konkreten Fall und in Kenntnis der Sachlage erfolgt und mit der die betroffene Person akzeptiert, dass personenbezogene Daten, die sie betreffen, verarbeitet werden.

Die RL 95/46/EG ist gem. Art. 94 Abs. 1 VO (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der RL 95/46/EG (DS-GVO) aufgehoben worden. Gem. Art. 94 Abs. 2 DS-GVO gelten nunmehr Verweise auf die aufgehobene RL als Verweise auf die DS-GVO. Nach Art. 4 Nr. 11 DS-GVO bezeichnet der Ausdruck „Einwilligung“ der betroffenen Person jede freiwillig für den bestimmten Fall, in informierter Weise und unmissverständlich abgegebene Willensbekundung in Form einer Erklärung oder einer sonstigen eindeutigen bestätigenden Handlung, mit der die betroffene Person zu verstehen gibt, dass sie mit der Verarbeitung der sie betreffenden personenbezogenen Daten einverstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 13.1.2022 – I ZR 25/19).

Eine ausdrückliche Einwilligung liegt nicht vor.

Mit dem Erfordernis der ausdrücklichen Einwilligung soll zum Ausdruck gebracht werden, dass eine konkludente Einwilligung nicht ausreicht. Eine mutmaßliche Einwilligung reicht ebenfalls nicht aus (vgl. Köhler, in: Köhler/Feddersen, UWG, § 7 Rn. 250). Es kann demnach dahinstehen, welche Rückschlüsse auf das Bestehen einer mutmaßlichen Einwilligung aus einem (indirekten) Kontakt auf LinkedIn gezogen werden können.

c. Auch liegen die Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 UWG nicht vor. Eine unzumutbare Belästigung mit einer Werbung unter Verwendung von elektronischer Post ist nicht anzunehmen, wenn er (1) die elektronische Postadresse im Zusammenhang mit dem Verkauf einer Ware oder Dienstleistung erhalten hat, (2) er diese Adresse zur Direktwerbung für eigene ähnliche Waren oder Dienstleistungen verwendet, (3) der Kunde der Verwendung nicht widersprochen hat und (4) der Kunde bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen wird, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen.

Die Voraussetzungen liegen nicht vor, da der Beklagte die E-Mail-Adresse unstreitig nicht im Zusammenhang mit dem Verkauf von Ware oder Dienstleistung erhalten hat.

d. Der Eingriff in das Recht der Klägerin am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist auch im Übrigen rechtswidrig.

Die Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien geht zulasten des Beklagten aus, wie sich aus der Wertung des § 7 Abs. 2 UWG ergibt. Das Interesse der Klägerin überwiegt das Interesse des Beklagten, der Klägerin Werbung mit elektronischer Post ohne ihr Einverständnis zuzuleiten. Der Schutz der geschäftlichen Sphäre, so auch die Ungestörtheit der Betriebsabläufe, ist vorrangig gegenüber dem ökonomischen Interessen von anderen Gewerbetreibenden. Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass sich die Klägerin auf sozialen Netzwerken präsentiert und verknüpft. Unstreitig erfolgte die Werbung nicht über das soziale Netzwerk, sondern mittels eines anderen Kommunikationsweges – nämlich der E-Mail. Dass die Präsentation auf sozialen Netzwerken den Eingriff in die Betriebsabläufe durch die ungewollte Werbung auf einem anderen Kommunikationskanal weniger intensiv macht, ist nicht ersichtlich.

e. Die für den Unterlassungsanspruch erforderliche Wiederholungsgefahr wird durch das festgestellte rechtsverletzende Verhalten der Beklagten indiziert (vgl. BGH, NJW 2016, 870). Die Wiederholungsgefahr hätte nur durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausgeräumt werden können (vgl. BGH GRUR 1985, 155, 156). Die gegenüber der Klägerin abgegebene Unterlassungserklärung im Rahmen des Prozesses ist nicht geeignet, die Wiederholungsgefahr zu beseitigen, da sie nicht strafbewehrt ist. Die Wiederholungsgefahr entfällt deshalb auch nicht durch die behauptete Entnahme der Klägerin aus dem Verteiler, da der Klägerin keine Sanktionsmöglichkeit für den Fall der Zuwiderhandlung gegenüber dem Beklagten zusteht.

2. Der Klägerin steht ein Anspruch auf Zahlung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gem. § 823 BGB in Höhe von 453,87 € zu.

Ebenso wie im Wettbewerbsrecht hat der Verletzte, der seinen Unterlassungsanspruch auf §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB stützt, grundsätzlich einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten, wenn die Abmahnung begründet war. Lässt sich der Verletzte bei der Abmahnung anwaltlich vertreten, so hat der Verletzer die gesetzlichen Gebühren des Rechtsanwalts nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz zu tragen, wenn die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Wahrnehmung der Rechte erforderlich und zweckmäßig war (vgl. BGH, GRUR 2013, 1259). Die Abmahnung diente der vorgerichtlichen Rechtsverfolgung und sollte die entstandene Wiederholungsgefahr im Wege der Aufforderung zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ausräumen. Eine eigene Sachkunde des Abmahnenden, die die Beauftragung eines Rechtsanwalts nicht notwendig erscheinen lassen könnte, ist weder ersichtlich noch dargelegt. Die Einschaltung des Rechtsanwalts war auch erforderlich, denn die vom Beklagten aufgezeigten Alternativen in Form der Abmeldung vom Newsletter oder der Einschaltung der Bundesnetzagentur führen nicht dazu, dass die Klägerin einen Anspruch aus der strafbewehrten Unterlassungserklärung im direkten Verhältnis zum Beklagten erhält.

Auch die Höhe der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten ist nicht zu beanstanden. Die Kosten sind der Höhe nach auf den Streitwert von 3.500 € erforderlich (Geschäftsgebühr Nr. 2300 VV RVG 361,40 €; Auslagen Nr. 7001, 7002 VV RVG 20 €, Umsatzsteuer 72,47 €).

Bei einem Anspruch auf Unterlassen des Zusendens von Werbe-Emails bemisst sich der Streitwert anhand des Interesses des Klägers, nicht von Werbe-Emails belästigt zu werden. Die Kontaktaufnahme mit der Klägerin auf ihrer beruflichen E-Mail-Adresse stellt eine nicht unwesentliche Belästigung in ihrem Geschäftsbetrieb dar. Es handelt sich um zwei Verstöße, sodass die Streitwertfestsetzung von 3.500 € angemessen ist (vgl. AG Düsseldorf, Urt. v. 09.05.2025 – 230 C 288/24, OLG Dresden K&R 2024, 673).

Es kann dabei dahinstehen, ob eine Rechnung durch den klägerischen Prozessbevollmächtigten erstellt wurde.

Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 RVG kann der Rechtsanwalt die Vergütung nur aufgrund einer von ihm unterzeichneten und dem Auftraggeber mitgeteilten Berechnung einfordern. Eine Mitteilung der Berechnung in der Vergütungsklageschrift oder einem anderen Prozessschriftsatz reicht aber aus. Für diese kommt es nur darauf an, dass die Berechnung dem Mandanten eine Überprüfung ermöglicht und damit gegebenenfalls Grundlage einer gerichtlichen Auseinandersetzung sein kann (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 08.02.2011 24 U 112/09). Diese erforderlichen Informationen sind der Klageschrift beigefügt und der Klägerin damit bekannt. Darüber hinaus kann sich der Dritte nicht darauf berufen, dass der Rechtsanwalt gegenüber dem Mandanten noch keine Kostennote i.S.d. § 10 RVG gestellt hat, da § 10 RVG nur das Verhältnis des Mandanten zum Rechtsanwalt betrifft (vgl. OLG München, Urt. v. 23.05.2014 – 10 U 5007/13).

Ebenfalls dahinstehen kann, ob die Klägerin die Forderung bereits beglichen hat. Der Befreiungsanspruch, der sodann zunächst gegen den Beklagten bestand, hat sich in einen Zahlungsanspruch umgewandelt. Der Beklagte hat die Erfüllung dieses Anspruchs spätestens durch ihr Verhalten im Prozess ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. BGH, Urt. v. 09.07.2015 – I ZR 224/13).


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BMJV: Recht auf Reparatur - Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren - Stand 15.01.2026

Das BMJV hat den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 zur Förderung der Reparatur von Waren (Stand 15.01.2026) vorgelegt.

Aus dem Entwurf:
A. Problem und Ziel
Ziel des vorliegenden Entwurfs ist die Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1799 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juni 2024 über gemeinsame Vorschriften zur Förderung der Reparatur von Waren und zur Änderung der Verordnung (EU) 2017/2394 und der Richtlinien (EU) 2019/771 und (EU) 2020/1828 (ABl. L, 2024/1799, 10.7.2024; 2024/90789, 9.12.2024 – nachfolgend: Recht-auf-Reparatur-Richtlinie oder Richtlinie). Die Richtlinie verpflichtet die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in ihrem Artikel 22, bis zum 31. Juli 2026 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen und zu veröffentlichen, die erforderlich sind, um der Richtlinie nachzukommen. Ziel der Richtlinie ist, das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern und gleichzeitig ein hohes Verbraucherschutzniveau zu erzielen sowie die Wirtschaft stärker kreislauforientiert auszurichten. Um die vorzeitige Entsorgung brauchbarer Waren, die von Verbrauchern gekauft wurden, zu verringern und die Verbraucher dazu anzuregen, ihre Waren länger zu nutzen, sollen die Bestimmungen über die Reparatur von Waren gestärkt werden. Mit der Richtlinie werden somit im Zusammenhang mit dem europäischen Grünen Deal die Ziele verfolgt, einen nachhaltigen Konsum, eine Kreislaufwirtschaft und den grünen Wandel zu fördern.

Die Recht-auf-Reparatur-Richtlinie verfolgt einen Vollharmonisierungsansatz, der es den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nicht erlaubt, strengere oder weniger strenge Verbraucherschutzvorschriften vorzusehen, es sei denn, diese sind ausdrücklich in der Richtlinie zugelassen (Artikel 16 Nummer 2 Buchstabe b und c der Richtlinie).

Dieser Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015 „Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 12 bei, nachhaltige Konsum- und Produktionsmuster sicherzustellen.

B. Lösung
Die Umsetzung der Recht-auf-Reparatur-Richtlinie erfolgt insbesondere über Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch sowie im Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Entsprechend den Vorgaben der Richtlinie werden die Vorschriften des Kaufvertragsrechts, insbesondere des Verbrauchsgüterkaufs, ergänzt. Damit werden den Verbrauchern Anreize geboten, sich im Rahmen der Nacherfüllung für eine Reparatur zu entscheiden. Dies erfolgt zum Beispiel durch eine Verlängerung der Gewährleistungsfrist um zwölf Monate im Fall der Reparatur (vergleiche Artikel 16 der Richtlinie). Zudem wird in das Bürgerliche Gesetzbuch ein neuer Untertitel mit Regelungen zu einer Reparaturverpflichtung des Herstellers außerhalb der Gewährleistung eingefügt (vergleiche Artikel 5 der Richtlinie). In das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche wird das Europäische Formular für Reparaturinformationen aufgenommen, das Reparaturbetriebe dem Verbraucher freiwillig zur Verfügung stellen können (vergleiche Artikel 4 der Richtlinie).

Hinsichtlich der in der Richtlinie vorgesehenen Europäischen Online-Plattform für Reparaturen (vergleiche die Artikel 7 bis 9 der Richtlinie) sowie der sonstigen Maßnahmen zur Förderung der Reparatur (vergleiche Artikel 13 der Richtlinie) wird die Bundesregierung entsprechende außergesetzliche Maßnahmen zur Umsetzung treffen und die Europäische Kommission darüber informieren.



EuGH: Teilnehmer an Online-Glückspielen ohne Konzession können sich im Regelfall auf Recht ihres Wohnsitzlandes bei deliktischen Schadensersatzklagen stützen

EuGH
Urteil vom 15.01.2025
C-77/24
Wunner

Der EuGH hat entschieden, dass sich Teilnehmer an Online-Glückspielen ohne Konzession bei deliktischen Schadensersatzklagen im Regelfall auf das Recht ihres Wohnsitzlandes stützen können.

Die Pressemitteilung des EuGH:
Online-Glücksspiele: Ein Spieler kann sich in der Regel auf das Recht seines Wohnsitzlandes stützen, um eine deliktische Schadenersatzklage gegen die Geschäftsführer des ausländischen Anbieters zu erheben, der nicht über die erforderliche Konzession verfügt

Der Schaden des Spielers gilt nämlich als in dem Land entstanden, in dem er seinen Wohnsitz hat.

Ein Kunde mit Wohnsitz in Österreich des mittlerweile in Insolvenz befindlichen maltesischen Glücksspielanbieters Titanium Brace Marketing verklagte die beiden Geschäftsführer dieser Gesellschaft vor österreichischen Gerichten, um die ihm durch die Teilnahme an Online-Casinospielen entstandenen Verluste erstattet zu bekommen.

Titanium war Inhaberin einer Glücksspielkonzession in Malta, verfügte aber nicht über eine Konzession in Österreich. Der Kunde macht daher geltend, dass der Glücksspielvertrag nichtig sei. Nach österreichischem Recht hafteten die beiden Geschäftsführer persönlich und solidarisch dafür, dass Titanium in Österreich illegale Glücksspiele angeboten habe.

Die beiden Geschäftsführer bestreiten die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte. Ihrer Ansicht nach liegen sowohl Handlungs- als auch Erfolgsort in Malta. Es sei nicht österreichisches, sondern maltesisches Sachrecht anzuwenden, das eine Haftung der Gesellschaftsorgane gegenüber den Gläubigern der Gesellschaft nicht kenne.

Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat hierzu den Gerichtshof befasst.

Der Gerichtshof stellt fest, dass nach der Rom-II-Verordnung auf ein außervertragliches Schuldverhältnis aus unerlaubter Handlung in der Regel das Recht des Staates anzuwenden ist, in dem der Schaden eintritt.

Diese Verordnung gilt für eine deliktische Schadenersatzklage, die, wie die vorliegende, gegen die Geschäftsführer einer Gesellschaft gerichtet ist, wegen des Verstoßes gegen ein nationales Verbot, der Öffentlichkeit Glücksspiele anzubieten, ohne über eine entsprechende Konzession zu verfügen. Eine solche Klage fällt nämlich nicht unter den Ausschluss für außervertragliche Schuldverhältnisse, die sich aus dem Gesellschaftsrecht ergeben.

Im Rahmen einer Klage auf Ersatz von Verlusten aufgrund der Teilnahme an Online-Glücksspielen, die von einer Gesellschaft in einem Mitgliedstaat angeboten wurden, in dem sie nicht über die rechtlich vorgeschriebene Konzession verfügte, gilt der einem Spieler entstandene Schaden als in dem Mitgliedstaat eingetreten, in dem dieser Spieler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat (im vorliegenden Fall also in Österreich, so dass nach der allgemeinen Regel österreichisches Recht anzuwenden wäre).

Wenn sich jedoch aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass die unerlaubte Handlung eine offensichtlich engere Verbindung mit einem anderen Staat aufweist, kann das mit der Sache befasste Gericht nach der Rom-II-Verordnung von der allgemeinen Regel abweichen und das Recht dieses Staates anwenden.


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KG Berlin: Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung wenn der Verfügungsantrag auf einen nachträglich in das Verfahren eingeführten Streit- bzw. Verfahrensgegenstand gestützt wird

KG Berlin
Beschluss vom 10.12.2025
5 W 168/25


Das KG Berlin hat entschieden, dass die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 1 UWG bzw. § 140 Abs. 3 MarkenG widerlegt ist, wenn der Verfügungsantrag auf einen nachträglich in das Verfahren eingeführten Streit- bzw. Verfahrensgegenstand gestützt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Das Landgericht verneint - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht die Zulässigkeit des Verfügungsantrags. Ob dem Begehren, wie das Landgericht meint, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil die Antragstellerin das Antwortschreiben der Antragsgegnerin auf die Abmahnung nicht mit der Antragsschrift eingereicht hat, kann dabei dahinstehen. Denn jedenfalls hat sich die Antragstellerin dringlichkeitsschädlich verhalten mit der Folge, dass die gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit entfallen ist.

a) Nach § 12 Abs. 1 UWG bzw. § 140 Abs. 3 MarkenG setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung zwar keine gesonderte Darlegung und Glaubhaftmachung der in §§ 935, 940 ZPO geregelten Dringlichkeitsvoraussetzungen voraus, sondern die Dringlichkeit wird vermutet (vgl. etwa Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 - 5 U 196/16, MPR 2018, 188 [juris Rn. 3] mwN zu § 12 Abs. 2 UWG aF). Die Vermutung der Dringlichkeit ist aber widerleglich. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass ein Verletzter durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gibt, dass die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes für ihn selbst nicht eilig ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Juli 1999 - I ZB 7/99, NJW-RR 2000, 209 [juris Rn. 11]; Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 - 5 U 196/16, MPR 2018, 188 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 15. Oktober 2021 - 5 W 133/21, GRURPrax 2022, 560 [juris Rn. 59]). In einem solchen Fall entfällt ein Verfügungsgrund und es ist dem Antragsteller zuzumuten, seine Ansprüche mit einer Klage im Hauptsacheverfahren durchzusetzen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 14. August 2023 - 5 W 117/23, GRUR 2023, 1565 [juris Rn. 9]).

Eine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung kommt nicht nur bei zögerlicher Verfahrenseinleitung, sondern auch dann in Betracht, wenn der Gläubiger des Verfügungsanspruchs nach (zunächst hinreichend zeitnaher) Verfahrenseinleitung durch sein Verhalten im Verfahren zu erkennen gibt, dass die Sache für ihn nicht (mehr) eilig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. August 2023 - 5 W 117/23, GRUR 2023, 1565 [juris Rn. 9]; Urteil vom 17. Oktober 2014 - 5 U 63/14, GRUR-RR 2015, 181 [juris Rn. 38], mwN); er ist - jedenfalls in einem Verfahrensstadium, in dem er nicht (oder nicht mehr) durch einen bereits vorläufig vollstreckbaren Titel gesichert ist - dazu gehalten, das Verfahren nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was zu einer Verzögerung der von ihm erstrebten Entscheidung führen kann. Ob diese Obliegenheit verletzt wird, ist auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung seines gesamten prozessualen und vorprozessualen Verhaltens zu beurteilen (vgl. etwa Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 5 W 11/21, GRUR-RR 2021, 474 [juris Rn. 43]; OLG Hamburg, Urteil vom 21. März 2019 - 3 U 105/18, WRP 2019, 917 [juris Rn. 43]; Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, UWG § 12 Rn. 2.16); der Partei ist das Verhalten ihres Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. September 2021 - 29 U 3437/21 Kart, GRUR-RR 2022, 152 [juris Rn. 7]).

b) Hiervon ausgehend kann etwa eine maßgebliche Änderung und Erweiterung des Streitstoffs zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung führen (vgl. Singer in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl. Kap. 47, Rn. 51; MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 87). Es ist zwar noch nicht dringlichkeitsschädlich, wenn nach zügiger Einleitung eines Verfügungsverfahrens und ohne Änderung des Streitgegenstandes einzelne Unzulänglichkeiten im Vortrag ergänzt werden, oder solche Antragsänderungen vorgenommen werden, die den Streitgegenstand unberührt lassen (vgl. MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 87 mwN). Dringlichkeitsschädliches Verhalten wird aber regelmäßig anzunehmen sein, soweit ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt wird (vgl. OLG München, Urteil vom 5. Februar 2015 - 6 U 3249/14, GRUR 2015, 590 [juris Rn. 82]; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 10. September 2008 - 5 U 114/07, GRUR-RR 2009, 309 [juris Rn. 27]; vgl. auch Retzer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 12 Rn. 87; BeckOK UWG/Scholz [1.10.2024], § 12 Rn. 38 ff.; Spätgens/Danckwerts in Gloy/Loschelder/Danckwerts, WettbR-HdB, 5. Aufl. 2019, § 100 Rn. 58; jeweils mwN). Die Vermutung der Dringlichkeit ist in der Regel auch widerlegt, soweit der Verfügungsanspruch hinsichtlich der konkreten Verletzungsform erst im Laufe des Verfahrens auf einen bereits zu dessen Beginn bekannten Gesichtspunkt gestützt wird, insbesondere wenn das Gericht die Unterlassungsverfügung auf diesen Aspekt nicht von selbst hätte stützten können (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 8. November 2018 - 6 U 77/18, GRUR-RR 2019, 240 [juris Rn. 19] und Urteil vom 29. September 2016 - 6 U 110/16, WRP 2017, 94 [juris Rn. 12]; Spätgens/Danckwerts in Gloy/Loschelder/Danckwerts, WettbR-HdB, 5. Aufl. 2019, § 100 Rn. 58; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2019 - I-20 U 53/18, GRUR-RR 2019, 299 [juris Rn. 28]; MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 87; vgl. dagegen zu dem bloßen Austausch der Anspruchsgrundlage: OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. November 2022 - 6 W 72/22, NJW-RR 2023, 257 [juris Rn. 35]).

c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Antragstellerin durch ihr gesamtes prozessuales Verhalten die Vermutung der Dringlichkeit selbst widerlegt. Zu Recht stellt das Landgericht - wenn auch in einem etwas anderen Zusammenhang - darauf ab, dass die Antragstellerin nicht schon mit der Antragsschrift die vorgerichtliche Zurückweisung der Abmahnung durch die Antragsgegnerin eingereicht hatte. Sie hatte selbst wegen besonderer Dringlichkeit eine dem Verfügungsantrag stattgebende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) sowie ohne Anhörung der Antragsgegnerin beantragt, und ihr Vorgehen hat eine entsprechende, das Verfahren verzögernde Nachfrage des Landgerichts herausgefordert; die Antragstellerin hält die Zurückweisung der vorgerichtlich verlangten Unterlassungserklärung durch die Antragsgegnerin für unzureichend (vgl. Antragsschrift, Rn. 14 und 65), ohne dem Gericht eine etwaige Prüfung der Zurückweisung zu ermöglichen. Zu Letzterem war die Antragstellerin aber verpflichtet; sie hatte von sich aus nicht nur den Verfügungsantrag unverzüglich im Anschluss an die Abmahnung und nach Ablauf einer angemessenen Frist für die begehrte Unterlassungserklärung bei Gericht einzureichen, sondern musste dem Verfügungsantrag auch ein etwaiges Zurückweisungsschreiben der Antragsgegnerin beifügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20, NJW 2021, 1587 [juris Rn. 32]; Beschluss vom 22. Dezember 2020 -1 BvR 2740/20, NJW 2021, 615 [juris Rn. 22]).

Hinzu kommt im Streitfall, dass die Antragsstellerin in dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2025 ihr Begehren - anders als noch in der Antragsschrift - nicht nur auf wettbewerbsrechtliche, sondern auch auf markenrechtliche Ansprüche und damit auf einen weiteren, nachträglich in das Verfahren eingeführten Streit- bzw. Verfahrensgegenstand stützt (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 [juris Rn. 13] - Peek & Cloppenburg III; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 12 Rn. 1.23l; jeweils mwN), worin regelmäßig eine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung zu sehen ist (s.o.). Dies ist im Streitfall auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Markeneintragung erst am 18. September 2025 erfolgt ist und ggf. zum Zeitpunkt der Einreichung der Antragsschrift noch nicht bekannt gewesen sein mag. Denn zur Vermeidung einer (unzulässigen) alternativen Antragshäufung war die Antragstellerin jedenfalls gehalten, von sich aus eine konkrete Prüfungsreihenfolge ihres auf mehrere Verfahrensgegenstände gestützten Begehrens vorzugeben (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361 [juris Rn. 15]; Urteil vom 25. März 2025 - VI ZR 174/24, NJW 2025, 2465 [juris Rn. 13]). Indem sie dies mit der Erweiterung ihres Begehrens unterlassen hat, hat sie erneut eine gerichtliche Nachfrage durch das Landgericht herausgefordert und das Verfahren wiederum verzögert. Erst auf ihren Schriftsatz vom 24. Oktober 2025 und damit - auch wenn es hierauf nicht entscheidend ankommt - mehr als zwei Monate nach Kenntnis des geltend gemachten Verstoßes am 21. August 2025 (vgl. Antragsschrift, Rn. 63) wäre das Landgericht überhaupt erst in der Lage gewesen, eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände sieht der Senat die gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit als durch die Antragstellerin widerlegt an; sie hat nicht alles in ihrer Macht Stehende getan, um den baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen. Dies gilt in Bezug auf das Verfügungsbegehren insgesamt und nicht lediglich in Bezug auf einzelne Anträge. Denn im Streitfall waren alle aufgezeigten, für die Widerlegung der Dinglichkeitsvermutung sprechenden Aspekte dazu geeignet, zu einer Verzögerung der Entscheidung insgesamt zu führen; das Landgericht war nicht etwa gehalten, über einzelne Anträge vorweg zu entscheiden.


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KG Berlin: Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung wenn der Verfügungsantrag auf einen nachträglich in das Verfahren eingeführten Streit- bzw. Verfahrensgegenstand gestützt wird

KG Berlin
Beschluss vom 10.12.2025
5 W 168/25


Das KG Berlin hat entschieden, dass die Dringlichkeitsvermutung nach § 12 Abs. 1 UWG bzw. § 140 Abs. 3 MarkenG widerlegt ist, wenn der Verfügungsantrag auf einen nachträglich in das Verfahren eingeführten Streit- bzw. Verfahrensgegenstand gestützt wird.

Aus den Entscheidungsgründen:
2. Das Landgericht verneint - jedenfalls im Ergebnis - zu Recht die Zulässigkeit des Verfügungsantrags. Ob dem Begehren, wie das Landgericht meint, das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, weil die Antragstellerin das Antwortschreiben der Antragsgegnerin auf die Abmahnung nicht mit der Antragsschrift eingereicht hat, kann dabei dahinstehen. Denn jedenfalls hat sich die Antragstellerin dringlichkeitsschädlich verhalten mit der Folge, dass die gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit entfallen ist.

a) Nach § 12 Abs. 1 UWG bzw. § 140 Abs. 3 MarkenG setzt der Erlass einer einstweiligen Verfügung zwar keine gesonderte Darlegung und Glaubhaftmachung der in §§ 935, 940 ZPO geregelten Dringlichkeitsvoraussetzungen voraus, sondern die Dringlichkeit wird vermutet (vgl. etwa Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 - 5 U 196/16, MPR 2018, 188 [juris Rn. 3] mwN zu § 12 Abs. 2 UWG aF). Die Vermutung der Dringlichkeit ist aber widerleglich. Dies kann insbesondere dadurch geschehen, dass ein Verletzter durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gibt, dass die Verfolgung des beanstandeten Verstoßes für ihn selbst nicht eilig ist (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 1. Juli 1999 - I ZB 7/99, NJW-RR 2000, 209 [juris Rn. 11]; Senat, Urteil vom 2. Juni 2017 - 5 U 196/16, MPR 2018, 188 [juris Rn. 4]; Beschluss vom 15. Oktober 2021 - 5 W 133/21, GRURPrax 2022, 560 [juris Rn. 59]). In einem solchen Fall entfällt ein Verfügungsgrund und es ist dem Antragsteller zuzumuten, seine Ansprüche mit einer Klage im Hauptsacheverfahren durchzusetzen (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 14. August 2023 - 5 W 117/23, GRUR 2023, 1565 [juris Rn. 9]).

Eine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung kommt nicht nur bei zögerlicher Verfahrenseinleitung, sondern auch dann in Betracht, wenn der Gläubiger des Verfügungsanspruchs nach (zunächst hinreichend zeitnaher) Verfahrenseinleitung durch sein Verhalten im Verfahren zu erkennen gibt, dass die Sache für ihn nicht (mehr) eilig ist (vgl. Senat, Beschluss vom 14. August 2023 - 5 W 117/23, GRUR 2023, 1565 [juris Rn. 9]; Urteil vom 17. Oktober 2014 - 5 U 63/14, GRUR-RR 2015, 181 [juris Rn. 38], mwN); er ist - jedenfalls in einem Verfahrensstadium, in dem er nicht (oder nicht mehr) durch einen bereits vorläufig vollstreckbaren Titel gesichert ist - dazu gehalten, das Verfahren nach besten Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, was zu einer Verzögerung der von ihm erstrebten Entscheidung führen kann. Ob diese Obliegenheit verletzt wird, ist auf der Grundlage einer Gesamtbetrachtung seines gesamten prozessualen und vorprozessualen Verhaltens zu beurteilen (vgl. etwa Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 5 W 11/21, GRUR-RR 2021, 474 [juris Rn. 43]; OLG Hamburg, Urteil vom 21. März 2019 - 3 U 105/18, WRP 2019, 917 [juris Rn. 43]; Köhler/Feddersen in Köhler/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, UWG § 12 Rn. 2.16); der Partei ist das Verhalten ihres Verfahrensbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen (vgl. OLG München, Beschluss vom 16. September 2021 - 29 U 3437/21 Kart, GRUR-RR 2022, 152 [juris Rn. 7]).

b) Hiervon ausgehend kann etwa eine maßgebliche Änderung und Erweiterung des Streitstoffs zur Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung führen (vgl. Singer in Ahrens, Der Wettbewerbsprozess, 9. Aufl. Kap. 47, Rn. 51; MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 87). Es ist zwar noch nicht dringlichkeitsschädlich, wenn nach zügiger Einleitung eines Verfügungsverfahrens und ohne Änderung des Streitgegenstandes einzelne Unzulänglichkeiten im Vortrag ergänzt werden, oder solche Antragsänderungen vorgenommen werden, die den Streitgegenstand unberührt lassen (vgl. MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 87 mwN). Dringlichkeitsschädliches Verhalten wird aber regelmäßig anzunehmen sein, soweit ein neuer Streitgegenstand in das Verfahren eingeführt wird (vgl. OLG München, Urteil vom 5. Februar 2015 - 6 U 3249/14, GRUR 2015, 590 [juris Rn. 82]; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 10. September 2008 - 5 U 114/07, GRUR-RR 2009, 309 [juris Rn. 27]; vgl. auch Retzer in Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig, UWG, 5. Aufl. 2021, § 12 Rn. 87; BeckOK UWG/Scholz [1.10.2024], § 12 Rn. 38 ff.; Spätgens/Danckwerts in Gloy/Loschelder/Danckwerts, WettbR-HdB, 5. Aufl. 2019, § 100 Rn. 58; jeweils mwN). Die Vermutung der Dringlichkeit ist in der Regel auch widerlegt, soweit der Verfügungsanspruch hinsichtlich der konkreten Verletzungsform erst im Laufe des Verfahrens auf einen bereits zu dessen Beginn bekannten Gesichtspunkt gestützt wird, insbesondere wenn das Gericht die Unterlassungsverfügung auf diesen Aspekt nicht von selbst hätte stützten können (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 8. November 2018 - 6 U 77/18, GRUR-RR 2019, 240 [juris Rn. 19] und Urteil vom 29. September 2016 - 6 U 110/16, WRP 2017, 94 [juris Rn. 12]; Spätgens/Danckwerts in Gloy/Loschelder/Danckwerts, WettbR-HdB, 5. Aufl. 2019, § 100 Rn. 58; vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 24. Januar 2019 - I-20 U 53/18, GRUR-RR 2019, 299 [juris Rn. 28]; MüKoUWG/Schlingloff, 3. Aufl. 2022, § 12 Rn. 87; vgl. dagegen zu dem bloßen Austausch der Anspruchsgrundlage: OLG Frankfurt, Beschluss vom 7. November 2022 - 6 W 72/22, NJW-RR 2023, 257 [juris Rn. 35]).

c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat die Antragstellerin durch ihr gesamtes prozessuales Verhalten die Vermutung der Dringlichkeit selbst widerlegt. Zu Recht stellt das Landgericht - wenn auch in einem etwas anderen Zusammenhang - darauf ab, dass die Antragstellerin nicht schon mit der Antragsschrift die vorgerichtliche Zurückweisung der Abmahnung durch die Antragsgegnerin eingereicht hatte. Sie hatte selbst wegen besonderer Dringlichkeit eine dem Verfügungsantrag stattgebende Entscheidung ohne mündliche Verhandlung (§ 937 Abs. 2 ZPO) sowie ohne Anhörung der Antragsgegnerin beantragt, und ihr Vorgehen hat eine entsprechende, das Verfahren verzögernde Nachfrage des Landgerichts herausgefordert; die Antragstellerin hält die Zurückweisung der vorgerichtlich verlangten Unterlassungserklärung durch die Antragsgegnerin für unzureichend (vgl. Antragsschrift, Rn. 14 und 65), ohne dem Gericht eine etwaige Prüfung der Zurückweisung zu ermöglichen. Zu Letzterem war die Antragstellerin aber verpflichtet; sie hatte von sich aus nicht nur den Verfügungsantrag unverzüglich im Anschluss an die Abmahnung und nach Ablauf einer angemessenen Frist für die begehrte Unterlassungserklärung bei Gericht einzureichen, sondern musste dem Verfügungsantrag auch ein etwaiges Zurückweisungsschreiben der Antragsgegnerin beifügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2021 - 1 BvR 2681/20, NJW 2021, 1587 [juris Rn. 32]; Beschluss vom 22. Dezember 2020 -1 BvR 2740/20, NJW 2021, 615 [juris Rn. 22]).

Hinzu kommt im Streitfall, dass die Antragsstellerin in dem Schriftsatz vom 15. Oktober 2025 ihr Begehren - anders als noch in der Antragsschrift - nicht nur auf wettbewerbsrechtliche, sondern auch auf markenrechtliche Ansprüche und damit auf einen weiteren, nachträglich in das Verfahren eingeführten Streit- bzw. Verfahrensgegenstand stützt (vgl. dazu etwa BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 [juris Rn. 13] - Peek & Cloppenburg III; Köhler/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 43. Aufl. 2025, § 12 Rn. 1.23l; jeweils mwN), worin regelmäßig eine Widerlegung der Dringlichkeitsvermutung zu sehen ist (s.o.). Dies ist im Streitfall auch nicht deshalb anders zu beurteilen, weil die Markeneintragung erst am 18. September 2025 erfolgt ist und ggf. zum Zeitpunkt der Einreichung der Antragsschrift noch nicht bekannt gewesen sein mag. Denn zur Vermeidung einer (unzulässigen) alternativen Antragshäufung war die Antragstellerin jedenfalls gehalten, von sich aus eine konkrete Prüfungsreihenfolge ihres auf mehrere Verfahrensgegenstände gestützten Begehrens vorzugeben (vgl. etwa BGH, Urteil vom 17. Januar 2023 - VI ZR 203/22, NJW 2023, 1361 [juris Rn. 15]; Urteil vom 25. März 2025 - VI ZR 174/24, NJW 2025, 2465 [juris Rn. 13]). Indem sie dies mit der Erweiterung ihres Begehrens unterlassen hat, hat sie erneut eine gerichtliche Nachfrage durch das Landgericht herausgefordert und das Verfahren wiederum verzögert. Erst auf ihren Schriftsatz vom 24. Oktober 2025 und damit - auch wenn es hierauf nicht entscheidend ankommt - mehr als zwei Monate nach Kenntnis des geltend gemachten Verstoßes am 21. August 2025 (vgl. Antragsschrift, Rn. 63) wäre das Landgericht überhaupt erst in der Lage gewesen, eine Entscheidung in der Sache herbeizuführen.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände sieht der Senat die gesetzliche Vermutung der Dringlichkeit als durch die Antragstellerin widerlegt an; sie hat nicht alles in ihrer Macht Stehende getan, um den baldigen Erlass der einstweiligen Verfügung zu erreichen. Dies gilt in Bezug auf das Verfügungsbegehren insgesamt und nicht lediglich in Bezug auf einzelne Anträge. Denn im Streitfall waren alle aufgezeigten, für die Widerlegung der Dinglichkeitsvermutung sprechenden Aspekte dazu geeignet, zu einer Verzögerung der Entscheidung insgesamt zu führen; das Landgericht war nicht etwa gehalten, über einzelne Anträge vorweg zu entscheiden.


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Volltext OLG Hamburg liegt vor: Gemeinnütziger Verein LAION darf Fotos für die Erstellung von KI-Traingsdaten nach § 60d UrhG herunterladen und verwenden

OLG Hamburg
Urteil vom 10.12.2025
5 U 104/24

Wir hatten bereits in dem Beitrag OLG Hamburg: Gemeinnütziger Verein LAION darf Fotos für die Erstellung von KI-Traingsdaten nach § 60d UrhG herunterladen und verwenden über die Entscheidung berichtet.

Aus den Entscheidungsgründen:
Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Unterlassungsanspruch gem. § 97 Abs. 1 UrhG zu.

a. Bei der streitgegenständlichen Fotografie handelt es sich um ein Lichtbild i.S.d. § 72 Abs. 1 UrhG. Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, dass die streitgegenständliche Fotografie jedenfalls ein Lichtbild i.S.d. § 72 Abs. 1 UrhG darstellt. Ein Schutz als Lichtbildwerk i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 5 UrhG ist vorliegend nicht festzustellen. [...] Der Kläger spricht zwar von seiner Fotografie als „Werk“. Entsprechender Vortrag des Klägers zu einem Schutz als Lichtbildwerk i.S.d. § 2 Abs. 2 Nr. 5 UrhG ist aber nicht erfolgt.

b. Der Kläger ist aktivlegitimiert. Das Landgericht hat auf der Grundlage dessen, dass der Kläger in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung eine hochauflösende Version der streitgegenständlichen Fotografie und Parallelaufnahmen vorgelegt hat, festgestellt, dass der Kläger die streitgegenständliche Fotografie erstellt hat. Hierzu verhält sich der Beklagte in seiner Berufungserwiderung nicht. Insoweit bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit der landgerichtlichen Feststellung (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

c. Der Beklagte hat die Fotografie vervielfältigt i.S.d. § 16 Abs. 1 UrhG. Der unstreitige Download der Fotografie stellt eine Vervielfältigung dar.

d. Die Zustimmung des Klägers hat der Beklagte nicht eingeholt. Auch hat der Beklagte keine Lizenz bei der Bildagentur eingeholt, von deren Webseite die Fotografie heruntergeladen wurde. Das Landgericht hat vielmehr festgestellt, dass der Beklagte nicht das „Originalbild“ ‒ das von der Bildagentur nur bei Erwerb einer Lizenz zur Verfügung gestellt worden wäre ‒, sondern eine mit einem Wasserzeichen der Bildagentur versehene Fassung des Bildes heruntergeladen hat. Hierbei handelte es sich laut Landgericht ersichtlich um das auf der Agenturseite quasi zu Werbezwecken eingestellte Vorschaubild. Zweifel an dieser Feststellung des Landgerichts bestehen nicht.

e. Die Nutzung ist allerdings durch urheberrechtliche Schrankenregelungen gerechtfertigt. Vorliegend greift die Schranke des § 44b UrhG, deren Anwendbarkeit das Landgericht offen gelassen hat. Außerdem hat das Landgericht im Ergebnis zu Recht eine Rechtfertigung durch die Schrankenregelung des § 60d UrhG bejaht.

aa. Gem. § 44b Abs. 2 S. 1 UrhG sind Vervielfältigungen von rechtmäßig zugänglichen Werken für das Text und Data Mining zulässig. Gem. § 44b Abs. 3 UrhG sind Nutzungen nach § 44b Abs. 2 S. 1 UrhG nur zulässig, wenn der Rechtsinhaber sich diese nicht vorbehalten hat. Ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken ist nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt. § 44b UrhG wurde in Umsetzung von Art. 4 der Richtlinie (EU) 2019/790 [...] (im Folgenden: „DSM-RL“) in das UrhG eingefügt (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 44b Rn. 2).

aaa. Vorliegend handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Download um eine Vervielfältigung für das Text und Data Mining. Gem. § 44b Abs. 1 UrhG ist Text und Data Mining die automatisierte Analyse von einzelnen oder mehreren digitalen oder digitalisierten Werken, um daraus Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen.

(1) Bei der online abrufbaren Fotografie handelt es sich um ein digitales Werk.

(2) Die Vervielfältigung diente der automatisierten Analyse. Nach der insoweit klägerseitig nicht angegriffenen Feststellung des Landgerichts erfolgte der Download, um den Bildinhalt mittels einer Software mit der bereits hinterlegten Bildbeschreibung abzugleichen.

(3) Das Landgericht ist zu dem zutreffenden Ergebnis gelangt, dass die Analyse der Bilddatei zum Abgleich mit einer vorbestehenden Bildbeschreibung eine Analyse zum Zwecke der Gewinnung von Informationen i.S.d. § 44b Abs. 1 UrhG darstellt. Ziel des Text und Data Minings muss es gem. § 44b Abs. 1 UrhG sein, Informationen insbesondere über Muster, Trends und Korrelationen zu gewinnen. Ein Ziel einer automatisierten Auswertung i.S.d. § 44b Abs. 1 UrhG kann das Erkennen eines Musters in einer Vielzahl von Werken sein (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 44b Rn. 5). Hierauf ist die Anwendung des § 44b UrhG aber nicht beschränkt (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 44b Rn. 5 f.). Bereits nach dem Wortlaut des § 44b Abs. 1 UrhG erfasst das Text und Data Mining im Sinne dieser Vorschrift auch die automatisierte Analyse von einzelnen digitalen oder digitalisierten Werken [...]. Auch in der Gesetzesbegründung heißt es, dass es auch zulässig ist, ein einzelnes Werk automatisiert auszuwerten (BT-Drs. 19/27426, S. 88).

Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass die Feststellung, ob ein konkretes Bild und eine konkrete Bildbeschreibung zusammenpassen, eine Korrelation im Sinne des § 44b Abs. 1 UrhG darstellt. Im Bereich der Statistik wird der Begriff der Korrelation für den [...] Zusammenhang zwischen bestimmten Erscheinungen verwendet (vgl. https://www.duden.de/rechtschreibung/Korrelation). [...] Vielmehr handelt es sich - allgemeiner - bei einer Korrelation um eine wechselseitige Beziehung. Das Zusammenpassen von Bild und Text stellt eine solche wechselseitige Beziehung dar. Selbst wenn das Vorliegen einer Korrelation zu verneinen wäre, wäre jedenfalls der Zusammenhang zwischen Bild und Text als (sonstige) Information i.S.d. § 44b Abs. 1 UrhG anzusehen. Das Gesetz nennt Muster, Trends und Korrelationen lediglich als Regelbeispiele („insbesondere“; vgl. Paul in BeckOK IT-Recht, 19. Ed., § 44b UrhG Rn. 3a; Bomhard in BeckOK UrhR, 46. Ed., § 44b UrhG Rn. 11). Auch in der Definition von „Text und Data Mining“ in Art. 2 Nr. 2 DSM-RL heißt es, der Begriff bezeichne eine Technik für die automatisierte Analyse [...], mit deren Hilfe Informationen unter anderem — aber nicht ausschließlich — über Muster, Trends und Korrelationen gewonnen werden können.

Die Analyse, ob die streitgegenständliche Fotografie mit der vorhandenen Bildbeschreibung zusammenpasst, dient der Gewinnung einer Information über den Zusammenhang zwischen Bild und Bildbeschreibung und fällt damit unter § 44b Abs. 1 UrhG. [...] Da bereits der Abgleich zwischen Bild und Bildbeschreibung eine Analyse zum Zwecke der Gewinnung von Informationen i.S.d. § 44b Abs. 1 UrhG darstellt, kommt es darauf, ob das spätere Training generativer KI-Modelle die Voraussetzungen des § 44b Abs. 1 UrhG erfüllt (vgl. LG München I GRUR-RS 2025, 30204; Bomhard in BeckOK UrhR, 47. Ed., § 44b UrhG Rn. 11a m.w.N.; Paul in BeckOK IT-Recht, 19. Ed., § 44b UrhG Rn. 3a; von Welser GRUR-Prax 2023, 516 Rn. 19; Baumann NJW 2023, 3673 Rn. 14; Dregelies GRUR 2024, 1484, 1486; Konertz WRP 2025, 1253, 1255 ff.; Rauer/Bibi WRP 2025, 33, 35 ff.), vorliegend nicht an.

Die Normen zum Text und Data Mining (§§ 44b, 60d UrhG) sind auch nicht teleologisch dahingehend einzuschränken, dass sie vorbereitende Maßnahmen für das KI-Training nicht erfassen. [...] In der Begründung zu diesem Gesetz heißt es: „Sie erweitern außerdem die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke und sonstiger Schutzgegenstände mittels Text und Data Mining für die wissenschaftliche Forschung und für sonstige Zwecke, um so Innovationen zu fördern [...]. Diese ist für das maschinelle Lernen als Basis-Technologie für Künstliche Intelligenz von besonderer Bedeutung“ (BT-Drs. 19/27426, S. 60). Auch der Europäische Gesetzgeber geht von der Anwendung der Text und Data Mining-Vorschriften auf KI-Modelle aus (vgl. Art. 53 Abs. 1 lit. c KI-VO, Verordnung (EU) 2024/1689 vom 13.06.2024).

Soweit in der Literatur die Auffassung vertreten wird, beim Text und Data Mining i.S.d. § 44b Abs. 1 UrhG sollten nur „in den Daten verborgene Informationen erschlossen“, nicht aber der Inhalt der geistigen Schöpfung genutzt werden (vgl. Schack NJW 2024, 113 Rn. 8; vgl. auch Dregelies GRUR 2024, 1676), führt auch dies zu keiner anderen Betrachtung. [...] Dass der Datensatz später für das Training generativer KI genutzt werden kann und auch soll, steht der Anwendung des § 44b Abs. 1 UrhG auf die streitgegenständliche Vervielfältigung nicht entgegen. [...] Dass nach der Gesetzesbegründung Handlungen nicht vom Zweck des § 44b Abs. 1 UrhG gedeckt sind, die ausschließlich darauf gerichtet sind, digitale Parallel-Archive zu schaffen (BT-Drs. 19/27426, 88), steht vorliegend der Anwendbarkeit ebenfalls nicht entgegen. [...] Die Feststellung des Landgerichts, dass in den Datensatz nicht die Bilder, sondern nur Hyperlinks aufgenommen wurden, ist dementsprechend nach § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde zu legen.

(4) Es handelt sich bei der auf der Webseite der Agentur abrufbaren Fotografie auch um ein rechtmäßig zugängliches Werk i.S.d. § 44b Abs. 2 S. 1 UrhG. Diese Feststellung des Landgerichts ist mit der Berufung nicht angegriffen worden.

(5) Der Nutzung steht vorliegend nicht ein Nutzungsvorbehalt i.S.d. § 44b Abs. 3 UrhG entgegen. [...] Angesichts der Formulierung des § 44b Abs. 3 S. 1 UrhG als Voraussetzung der Anwendbarkeit der Schrankenregelung liegt die Beweislast dafür, dass sich der Rechtsinhaber die Nutzung nicht vorbehalten hat, beim Nutzer (vgl. AmtlBegr. BT-Drs. 19/27426, S. 89; Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 44b Rn. 9; Grimm/Münster GRUR-Prax 2025, 443 Rn. 27). Den Rechtsinhaber trifft aber eine sekundäre Darlegungslast (vgl. Dreier in Dreier/Schulze, UrhG, 8. Aufl., § 44b Rn. 9; Sattler in Borges/Keil, Big Data, 1. Aufl., § 10 Rn. 139; Pesch in Spindler/Schuster/Kaesling, UrhG, 5. Aufl., § 44b Rn. 47). Den Prozessgegner der für eine negative Tatsache beweisbelasteten Partei trifft eine sekundäre Darlegungslast, deren Umfang sich nach den Umständen des Einzelfalls richtet (vgl. BGH Beschl. v. 20.6.2017 – VI ZR 505/16, BeckRS 2017, 117730 Rn. 4). Genügt ein Anspruchsgegner dieser nicht, gilt die Behauptung des Anspruchstellers nach § 138 ZPO als zugestanden (vgl. BGH NJW-RR 2025, 1004 Rn. 39). Dieser erweiterten Darlegungslast ist der Kläger durch den Hinweis auf den Vorbehalt in den Nutzungsbedingungen des Anbieters und im Quellcode nachgekommen.

(a) Der Kläger kann sich vorliegend grundsätzlich auf einen von der Bildagentur ausgesprochenen Vorbehalt berufen, obwohl diese nur einfache Nutzungsrechte innehatte. [...] Art. 4 DSM-RL und damit auch der diese Vorgabe umsetzende § 44b UrhG sind dahingehend zu verstehen, dass derjenige, der sich auf die Schrankenregelung beruft, grundsätzlich auch Vorbehalte beachten muss, die von einem Inhaber einfacher Nutzungsrechte ausgesprochen werden, sofern für die Nutzung des Werks auf eine Quelle zugegriffen wird, die von dem Inhaber einfacher Nutzungsrechte stammt (vgl. Leistner GRUR 2024, 1665, 1671; a.A. Pukas K&R 2025, 677, 681). Zur effektiven Wahrung der Entscheidungsrechte des Urhebers (effet utile) müssen jedenfalls auch solche Nutzungsvorbehalte beachtet werden, die mit Zustimmung des Urhebers von Inhabern einfacher Nutzungsrechte aufgestellt werden. [...] Der Senat hat im Hinblick auf § 95a UrhG entschieden, dass Rechteinhaber und Plattformbetreiber grundsätzlich als Einheit zu betrachten sind (Senat Urt. v. 21.11.2024 – 5 U 54/23, GRUR-RS 2024, 33119 Rn. 70). [...]

(2) Dem auf der Webseite befindlichen Vorbehalt ist durch Auslegung zu entnehmen, dass er die streitgegenständlichen Nutzungshandlungen mit einbeziehen soll. Der Nutzungsvorbehalt muss ausdrücklich erklärt werden (vgl. BT-Drs. 19/27426, S. 89 sowie Art. 4 Abs. 3 DSM-RL; vgl. auch Bomhard in BeckOK UrhR, 47. Ed., § 44b UrhG Rn. 25). In dem Nutzungsvorbehalt wird generell die automatische Auswertung der Inhalte untersagt. Dies ist dahingehend auszulegen, dass hierzu [...] auch der automatisierte Download zum Zwecke des Bild-Text-Abgleichs seitens des Beklagten gehört.

(3) Der Nutzungsvorbehalt wies aber vorliegend nicht die in § 44b Abs. 3 S. 2 UrhG vorgesehene Form auf. Hiernach ist ein Nutzungsvorbehalt bei online zugänglichen Werken nur dann wirksam, wenn er in maschinenlesbarer Form erfolgt. Erwägungsgrund 18 der DSM-RL lässt sich entnehmen, dass der europäische Gesetzgeber bei online veröffentlichten Inhalten nur einen maschinenlesbaren Vorbehalt als angemessen ansieht („In the case of content that has been made publicly available online, it should only be considered appropriate to reserve those rights by the use of machine-readable means“).

Bei der Frage der Maschinenlesbarkeit kommt es nicht nur darauf an, dass der Text maschinell erfasst werden kann, sondern dass er auch in dem Sinn maschinell interpretiert werden kann, dass er bei einem automatisierten Vorgehen dazu führen kann, dass die Inhalte tatsächlich nicht ausgewertet werden (vgl. BT-Drs. 19/27426, S. 89). Ob und wieweit auch ein in natürlicher Sprache formulierter Vorbehalt den Anforderungen des § 44b Abs. 3 S. 2 UrhG entspricht, ist umstritten (dies bejahend: Paul in BeckOK IT-Recht, 19. Ed., § 44b UrhG Rn. 5; Leistner GRUR 2024, 1665, 1673; dies verneinend: Bomhard in BeckOK UrhR, 47. Ed., § 44b UrhG Rn. 31; vgl. zu Nutzungsvorbehalten auch BGH GRUR 2010, 628 Rn. 37 - Vorschaubilder I; BGH GRUR 2024, 1528 Rn. 49 – Coffee).

Dass die für den Vorbehalt gewählte Form zum genannten Zeitpunkt (2021) maschinenlesbar war, ist den Darlegungen des Klägers nicht zu entnehmen. Der Vorbehalt war in natürlicher Sprache verfasst. Der Kläger hat das Ergebnis einer Eingabe bei ChatGPT wiedergegeben; diese Eingabe erfolgte aber 2023, während ChatGPT gerichtsbekannt erst Ende 2022 veröffentlicht wurde. Dass der Vorbehalt im relevanten Zeitraum für die eingesetzte Software maschinenlesbar war, konnte somit nicht festgestellt werden. [...]


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Markenrechtliche Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn kann auch vorliegen wenn die relevanten Waren nur ähnlich sind

BGH
Beschluss vom 20.11.2025
I ZB 30/25
H 15/Hecht H 15
MarkenG § 9 Abs. 1 Nr. 2, § 26 Abs. 1; MarkenG aF § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2


Der BGH hat entschieden, dass eine ´markenrechtliche Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn auch vorliegen kann, wenn die relevanten Waren nur ähnlich sind.

Leitsätze des BGH:
a) Das der Regelung des § 43 Abs. 1 Satz 2 MarkenG aF zugrunde liegende Prinzip der "wandernden Benutzungsfrist" steht mit der Ersten Richtlinie 89/104/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken und der Richtlinie
2008/95/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marke in Einklang.

b) Eine Marke wird rechtserhaltend benutzt, wenn die angesprochenen Verkehrskreise die Ware, für die die Marke tatsächlich benutzt wird, mit der Ware gleichsetzen, für die die Marke Schutz beansprucht. Ist die ältere Marke für Arzneimittel geschützt, kann für die Definition dieses Begriffs auf die Vorschriften der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel und des Arzneimittelgesetzes zurückgegriffen werden.

c) Die Fallgruppe der Verwechslungsgefahr im weiteren Sinn aufgrund einer selbständigen kennzeichnenden Stellung der älteren Marke in der jüngeren ist nicht auf den Fall der Identität der Waren beschränkt, für die die einander gegenüberstehenden Zeichen Schutz genießen, sondern kommt auch in Betracht, wenn diese Waren einander nur ähnlich sind.

BGH, Beschluss vom 20. November 2025 - I ZB 30/25 - Bundespatentgericht

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