Skip to content

OLG München: Willenserklärungen und Vertragsschluss per Emoji im WhatsApp-Chat - Keine Zustimmung zu Lieferfristverlängerung durch "Grimassen schneidendes Gesicht“-Emoji

OLG München
Urteil vom 11.11.2024
19 U 200/24 e


Das OLG München hat sich in diesem Rechtsstreit mit der Abgabe und Formwirksamkeit von Willenserklärungen sowie Vertragsschluss bzw. Vertragsänderungen per Emoji im WhatsApp-Chat befasst. Das Gericht hat vorliegend entschieden, dass das "Grimassen schneidendes Gesicht“-Emoji nicht als Zustimmung zu Lieferfristverlängerung auszulegen ist.

Aus den Entscheidungsgründen:
bb) Aus dem Chatverlauf der Parteien lässt sich – entgegen der Ansicht des Beklagten – keine einvernehmliche Lieferfristverlängerung bis 30.06.2022 erblicken.

aaa) So ist bereits umstritten, ob WhatsApp-Mitteilungen bei rechtsgeschäftlich vereinbarter Schriftform – wie hier – die Voraussetzungen des § 127 Abs. 2 S. 1 BGB erfüllen.

α) Danach genügt zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung.

Das gilt für alle Arten der Telekommunikation mittels technischer Telekommunikationsanlagen i.S.v. § 3 Nr. 22, 23 TKG in der bis zum 30.11.2021 geltenden Fassung bzw. § 3 Nr. 59, 60 TKG in der seit dem 01.12.2021 geltenden Fassung, soweit durch diese in Schriftzeichen lesbare verkörperte Erklärungen übersandt werden, die Übermittlung also nicht in der Form von Sprache (z.B. fernmündlich oder per Voice-Mail oder Voice-Message) erfolgt (s. BT-Drs. 14/4987, S. 20 f.; Wendtland in: BeckOK BGB, 71. Ed., Stand: 01.08.2024, § 127 Rz. 3; Wollenschläger in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.09.2024, § 127 BGB Rz. 53 f.; Einsele in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl., § 127 Rz. 10; Spindler/Schuster, Recht der elektronischen Medien, 4. Aufl., § 127 BGB Rz. 3). Der Begriff der telekommunikativen Übermittlung ist nicht auf bestimmte Medien verengt, vielmehr bewusst entwicklungsoffen (Schäfer, NJOZ 2023, 1376 [1378]).

Es reicht eine wechselseitige elektronische bzw. digitale Datenübermittlung (Wendtland in: BeckOK BGB, 71. Ed., Stand: 01.08.2024, § 127 Rz. 4), die dabei verwendeten Medien können unterschiedliche sein (Borges in: BeckOK IT-Recht, 15. Ed., Stand: 01.04.2024, § 127 BGB Rz. 12).

Der Text muss so zugehen, dass er dauerhaft aufbewahrt werden oder der Empfänger einen Ausdruck anfertigen kann (BAG, Urteil v. 16.12.2009, Az. 5 AZR 888/08, Rz. 36; OLG Zweibrücken, Beschluss v. 04.03.2013, Az. 3 W 149/12, juris Rz. 7; Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 127 Rz. 2; Preis in: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 24. Aufl., § 127 BGB Rz. 44).

β) αα) Teilweise wird vertreten (so z.B. OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 21.12.2023, Az. 15 U 211/21, juris Rz. 68 ff.; ähnlich AG Kassel, Urteil v. 15.03.2022, Az. 410 C 1583/22, juris Rz. 16 f.), diesen Anforderungen entspreche die Übermittlung per Messengerdienst nicht.

Es fehle es an einer hinreichend sicheren Möglichkeit der dauerhaften Archivierung und des Ausdrucks. Hinzu komme der Umstand, dass selbst der bloße Namenszusatz nicht ohne weiteres hinreichend sichere Gewähr biete, welche Person die darin enthaltene Erklärung rechtlich verantworte. Ferner sei zu berücksichtigen, dass ein Formerfordernis auch die Bedeutung habe, die erklärende Person zu warnen und vor übereilter Abgabe der Erklärung zu schützen. Die typische Art und Weise der Benutzung eines Messengerdienstes stehe dem entgegenstehe.

ββ) Die aus Sicht des Senats vorzugswürdige Ansicht bejaht die Voraussetzungen der gewillkürten Schriftform nach § 127 Abs. 2 S. 1 BGB auch bei der Übermittlung einer Textnachricht oder eines Attachments in Gestalt einer Textverarbeitungs- oder PDF-Datei oder eines ausreichend guten Fotos per WhatsApp – nicht jedoch bei einer WhatsApp-Sprachnachricht oder einem Video- oder Audio-Attachment (vgl. ausführl. Schäfer, NJOZ 2023, 1376 [1378 f. m.w.N.]; i. Erg. bspw. ebenso Wollenschläger in: beck-online.GROSSKOMMENTAR, Stand: 01.09.2024, § 127 BGB Rz. 54; Härting, Internetrecht, 7. Aufl., Rz. 534).

Die Einwände der gegenteiligen Auffassung erweisen sich als nicht stichhaltig. Die Dauerhaftigkeit und Reproduzierbarkeit sind bei WhatsApp-Nachrichten oder -Attachments in der vorgeschilderten Form gegeben. Dazu ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Chatverlauf bei Whats-App – soweit diese Funktion nicht ausgeschaltet ist – regelmäßig per Backup in der Cloud gesichert wird, also dauerhaft gespeichert wird. Zum anderen ist zu sehen, dass – abgesehen von der nur kurzzeitig für ein eng begrenztes Zeitfenster nach dem Versand für den Absender eröffneten Option „Für alle löschen“ – Nachrichten den Empfängern nicht mehr „entrissen“ werden können. Die Reproduktion ist sowohl physisch durch (screenshot- oder exportbasierten) Ausdruck möglich als auch digital durch Weiterleiten der Nachricht.

Die Ansicht, dass Messengerdienste weit überwiegend nur zum raschen Austausch rein privater Nachrichten und gerade nicht zur Abgabe rechtsgeschäftlicher Erklärungen benutzt würden und dabei die Emotionalität privater Nachrichten und nicht das überlegte Handeln mit entsprechenden rechtlichen Konsequenzen im Vordergrund stünde (so OLG Frankfurt a.M., Urteil v. 21.12.2023, Az. 15 U 211/21, juris Rz. 74), erscheint angesichts der mittlerweile weiten Verbreitung dieser elektronischen Kommunikationsform auch im Rechts- und Geschäftsverkehr als überholt und wird namentlich durch den streitgegenständlichen Fall widerlegt.

bbb) Völlig ungeachtet der Frage, ob hier § 127 Abs. 2 S. 1 ZPO erfüllt ist, weist der Chatverlauf der Parteien nicht den vom Beklagten darin erblickten Inhalt auf. Insbesondere signalisierte der Kläger – anders als der Beklagte meint – nicht, insbesondere nicht mit den von ihm verwendeten Emojis, seine Zustimmung zu einer Lieferfristverlängerung bis zum 30.06.2022.

α) Das Zustandekommen einer den ursprünglichen Kaufvertrag hinsichtlich des Liefertermins und der unechten Nachfrist abändernden Abrede zwischen den Parteien setzt zwei übereinstimmende Willenserklärungen in Gestalt von Antrag (§ 145 BGB) und Annahme (§ 147 BGB) voraus.

Willenserklärungen können sowohl ausdrücklich – mündlich oder in schriftlicher Form – als auch konkludent – d.h. durch schlüssiges Verhalten – erfolgen. Bei Nachrichten, die per Messenger-dienst gesendet werden, handelt es sich um elektronisch übermittelte Willenserklärungen (Säcker in: Münchener Kommentar zum BGB, 9. Aufl, Einl. Rz. 209). Auch elektronische Erklärungen sind echte Willenserklärungen (Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl., Einf. v. § 116 Rz. 1). Diese unterliegen den allgemeinen Regeln der Rechtsgeschäftslehre.

Der Erklärende kann seinen Willen mittels Zeichen kundtun (Singer in: Staudinger, BGB, Neubearb. 2021, § 133 Rz. 8; Biehl, JuS 2010, 195 [197]), d.h. auch durch digitale Piktogramme – wie Emojis. Diese werden häufig genutzt, um eine Aussage zu unterstreichen oder zu verstärken oder sollen klarstellen, in welchem Sinne etwas zu verstehen ist (z.B. ironisch). In dieser Funktion erfüllen Emojis im digitalen Diskurs ähnliche Funktionen wie Intonation, Gestik, Mimik und andere körpersprachliche Elemente in realen Gesprächen (Pendl, NJW 2022, 1054 [1056 Rz. 12]). Teilweise werden aber auch Worte innerhalb eines Satzes durch ein Emoji ersetzt. Ob der Verwender von Emojis einen Rechtsbindungswillen zum Ausdruck bringen oder lediglich seine Stimmungs- oder Gefühlslage mitteilen möchte, ist eine Frage der Auslegung (Freyler, JA 2018, 732 [733]).

Emojis besitzen als Zeichen Interpretationsmöglichkeiten, die heranzuziehen sind; dabei spielen allerdings nur solche eine Rolle, die der Empfänger auch verstehen konnte (Freyler, JA 2018, 732 [734]). Umstände, die dem Erklärungsempfänger weder bekannt noch erkennbar waren, bleiben außer Betracht (BGH, Urteil v. 05.10.2006, Az. III ZR 166/05, Rz. 18: Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 133 Rz. 9). Faktoren wie Nationalität und Muttersprache, kultureller Hintergrund sowie Alter, Geschlecht oder Persönlichkeitsstruktur können sowohl die Nutzung als auch das Verständnis von Emojis beeinflussen, wobei sich besonders deutliche Einschnitte zwischen den Altersgruppen ergeben (Pendl, NJW 2022, 1054 [1056 Rz. 13]). Emojis bergen somit die Gefahr von Missverständnissen und Fehlschlüssen, weil die konkret verwendeten Symbole möglicherweise auf einem spezifischen „Emoji-Soziolekt“ beruhen, der bloß innerhalb einer bestimmten Gruppe existiert (Pendl, NJW 2022, 1054 [1056 Rz. 14]; illustrativ auch Püttmann/Opfer, LTO v. 02.11.2024: Vorsicht mit Emojis, https://www.lto.de/persistent/a_id/55764 [abgerufen: 11.11.2024], zum Emoji ).

Es ist – ebenso wie sonst – zu fragen, wie ein verständiger Empfänger der Nachricht die Willenserklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte, § 133, § 157 BGB. Dabei können die Begleitumstände Berücksichtigung finden, soweit diese einen Anhaltspunkt für den Sinngehalt des Erklärten bieten (BGH, Urteil v. 19.01.2000, Az. VIII ZR 275/98, juris Rz. 20; Ellenberger in: Grüneberg, BGB, 83. Aufl., § 133 Rz. 15). Zu Bestimmung des Bedeutungsgehalts von Emojis kann der Rechtsanwender gegebenenfalls Emoji-Lexika zurate ziehen (Pendl, NJW 2022, 1054 [1056 Rz. 18]). Hinweise auf das Verständnis eines Emojis können auch aus dem Begleittext folgen.

β) Eingedenk des Vorstehenden ist die Verwendung des Emojis in der WhatsApp-Nachricht des Klägers vom 23.09.2021 nicht als Zustimmung zur Aussage des Beklagten in der Nachricht zuvor zu werten „Der SF 90 Stradale rutscht leider auf erstes Halbjahr 2022.“

Ausgehend von seiner in den gebräuchlichen Emoji-Lexika Emojipedia (https://emojipedia.org/de/grimassen-schneidendes-gesicht [abgerufen: 11.11.2024]) und Emojiterra (https://emojiterra.com/de/grimassen-schneidender-smiley [abgerufen: 11.11.2024]) angegebenen Bedeutung stellt der sog. „Grimassen schneidendes Gesicht“-Emoji (Unicode: U+1F62C) grundsätzlich negative oder gespannte Emotionen dar, besonders Nervosität, Verlegenheit, Unbehagen oder Peinlichkeit. Dass die Parteien des Rechtsstreits – individuell oder aus Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – diesem eine davon abweichende Bedeutung beimaßen, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Zudem ist der spezifische Kontext zu berücksichtigen, in dem der Emoji verwendet wurde. Der daneben vom Kläger verwendete Ausdruck „Ups“ ist allenfalls als Ausruf der Überraschung oder des Erstaunens zu werten, keinesfalls ist damit eine zustimmende Aussage verbunden. Die folgende Aussage des Klägers ändert daran nichts mehr.

γ) Die Verwendung des Emojis in der Nachricht vom 29.09.2021 durch den Kläger hat ebenso nicht diesen, ihm vom Beklagten zugemessenen Bedeutungsinhalt.

Zwar signalisiert der sog. „Daumen hoch“-Emoji (Unicode: U+1F44D) – was dem Beklagten zuzugeben ist – laut der oben angegebenen Emoji-Lexika und in Übereistimmung mit dem überwiegenden Verständnis dieser Geste bei physischer Verwendung regelmäßig Zustimmung, Einverständnis oder Anerkennung. Die Nachricht bezog sich aber ersichtlich nicht mehr auf die erste Nachricht des Beklagten vom 23.09.2021, sondern die dazwischen geführte Konversation der Parteien am 28. und 29.09.2021 und diese drehte sich um die Umstände der Verbindlichkeit der Bestellung des Pkw und dessen Konfiguration – und in keiner Weise den Liefertermin.

δ) Selbst die klägerische WhatsApp-Nachricht vom 27.01.2022 unter Verwendung des Emojis ist nicht im vom Beklagten gewünschten Sinne auszulegen.

Der sog. „Grinsendes Gesicht mit lachenden Augen“-Emoji (Unicode: U+1F604) hat in der Regel schon keine eindeutige Bedeutung. Er vermittelt laut Emoji-Lexika oftmals allgemeine Freude, Glücksgefühle, eine warme, positive Stimmung oder gutmütige Belustigung, kann aber auch Stolz oder Aufregung vermitteln.

Außerdem ist er vorliegend eingebettet in folgende Nachricht:
„Erstes Halbjahr hat angefangen. schon ein Lebenszeichen von Ferrari wann mit dem Auto zu rechnen ist?“

Dass dadurch zum Ausdruck kommen soll, dass der Kläger nunmehr mit einer Verlängerung der Lieferfrist für den Pkw bis zum 30.06.2022 sein Einverständnis zum Ausdruck gebracht habe, ergibt sich aus nichts. Allenfalls kann darin der Ausdruck einer unspezifischen Vorfreude oder Hoffnung, keinesfalls auch nur ein Erklärungsbewusstsein des Klägers erkannt werden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamburg: Hoster Uberspace haftet als Teilnehmer für Urheberrechtsverletzungen durch Hosting des YouTube-Downloaders youtube-dl

OLG Hamburg
Entscheidung vom 21.11.2024
5 U 54/23


Das OLG Hamburg hat entschieden, dass der Hoster Uberspace ab Inkenntnissetzung als Teilnehmer für Urheberrechtsverletzungen durch Hosting des YouTube-Downloaders youtube-dl haftet (siehe zur Vorinstanz: LG Hamburg: Host-Provider haftet als Teilnehmer für Urheberrechtsverletzungen durch youtube-dl wenn der Hoster den Zugriff trotz Inkenntnissetzung nicht sperrt).

LG Hamburg: Host-Provider haftet als Teilnehmer für Urheberrechtsverletzungen durch youtube-dl wenn der Hoster den Zugriff trotz Inkenntnissetzung nicht sperrt

LG Hamburg
Urteil vom 31.03.2023
5 U 54/23


Das LG Hamburg hat entschieden, dass ein Host-Provider als Telinehmer für Urheberrechtsverletzungen durch youtube-dl haftet, wenn dieser trotz konkretem Hinweis auf Rechtsverletzungen untätig bleibt und den Zugriff nicht sperrt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Auch die Verantwortlichkeit des Beklagten ist gegeben.

Der Beklagte haftet zwar nicht als Täter, da es ihm an der hierfür erforderlichen Tatherrschaft betreffend die konkreten Umgehungen fehlt (vgl. auch BGH, Urteil vom 05.03.2020, I ZR 32/19 – Internet-Radiorecorder, juris). Er haftet jedoch als Teilnehmer im Sinne der Beihilfe.

a) Die objektive Beihilfehandlung des Beklagten liegt in dem Zurverfügungstellen von Speicherplatz für die Internetseite, die offenbar allein bezweckt, für die Software youtube-dl zu werben und Links zum Download und zu Bedienungsanleitungen betreffend die Software zu setzen.

b) Auch die subjektive Voraussetzung, Gehilfenvorsatz, ist gegeben.

Gehilfenvorsatz setzt voraus, dass der Gehilfe die Tatumstände jedenfalls in ihren groben Zügen kennt; die Einzelheiten der Tat (wann, wo, wem gegenüber und unter welchen Umständen) muss er ebenso wenig kennen, wie die Person des Haupttäters (u.a. BGH, Urteil vom 05.03.2020, I ZR 32/19, Rn. 47, juris – Internet-Radiorecorder).

Nach dem Abmahnschreiben der Klägerseite vom 22.09.2020, Anlage K 10, hatte der Beklagte Kenntnis davon, dass die Software youtube-dl über die von ihm gehostete Internetseite beworben wird und heruntergeladen werden kann. Das Schreiben enthielt den Hinweis, dass YouTube technische Maßnahmen implementiert habe, die ein Herunterladen geschützter Inhalte verhindern sollen. Auch wurde darauf hingewiesen, dass die Software youtube-dl nach Ansicht der Klägerinnen allein zu dem Zweck entwickelt worden sei, diese technischen Maßnahmen zu umgehen. Die tatsächlichen Umstände betreffend „Rolling Cipher“ und youtube-dl sind dem Beklagten damit bekannt gegeben worden. Dennoch hostet er weiterhin die Internetseite mit der Werbung / Linksetzung betreffend youtube-dl.

Der Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe darauf vertraut, die Verwendung von youtube-dl sei rechtlich zulässig. Der Beklagte muss erkannt haben, dass sich der Einsatz von youtube-dl zumindest in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt (u.a. BGH, Urteil vom 05.03.2020, I ZR 32/19, Rn. 48, juris – Internet-Radiorecorder), so dass ihm (zumindest) vorzuwerfen ist, dass er eine Widerrechtlichkeit billigend in Kauf genommen hat.

c) Auf die Haftungsprivilegierung des § 10 Satz 1 TMG beruft sich der Beklagte ebenfalls ohne Erfolg.

(1) Die Haftungsbeschränkung des § 10 Satz 1 TMG gilt nicht für Unterlassungsansprüche, die ihre Grundlage in einer vorangegangenen Rechtsverletzung haben (BGH, Urteil vom 9. August 2022, VI ZR 1244/20, Rn. 21, juris – Hotelbewertungsportal; BGH, Urteil vom 1. März 2016, VI ZR 34/15, Rn. 19, juris – jameda II).

(2) Zudem setzt der Ausschluss der Verantwortlichkeit des Diensteanbieters für fremde Informationen, die er für einen Nutzer speichert, gem. § 10 S. 1 TMG voraus, dass der Diensteanbieter entweder keine Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung oder der Information hat und ihm im Falle von Schadensersatzansprüchen auch keine Tatsachen oder Umstände bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Handlung oder die Information offensichtlich wird (§ 10 S. 1 lit. a TMG), oder er unverzüglich tätig geworden ist, um die Information zu entfernen oder den Zugang zu ihr zu sperren, sobald er diese Kenntnis erlangt hat (§ 10 S. 1 lit. b TMG). Betreffend die subjektiven Voraussetzungen reicht im vorliegenden Fall eine abstrakte Kenntnis des Beklagten, dass von ihm zur Verfügung gestellte Speicherplätze für Rechtsverletzungen genutzt werden, zwar nicht aus (vgl. EuGH, Urteil vom 22.06.2021, C-683/18, Rn. 111 - Peterson/, beck-online).

Nach Kenntnisnahme und Würdigung des Schreibens der Klägervertreter vom 22. September 2020, Anlage K 10, hätte der Beklagte den Zugang zu der Internetseite https://youtube-dl.org für den Abruf durch Internetnutzer jedoch sperren müssen. Er hatte danach konkrete Kenntnis von der rechtswidrigen Handlung, nämlich der Ermöglichung der widerrechtlichen Umgehung technischer Schutzmaßnahmen von YouTube über die von ihm gehostete Internetseite. Ihm war damit bekannt, dass die Internetseite für die Software youtube-dl wirbt und einen Link zum Herunterladen der Software enthält. Auch war ihm mitgeteilt worden, dass bei YouTube eine technische Maßnahme implementiert ist, die ein Herunterladen von Inhalten verhindern soll, und dass youtube-dl der Umgehung dieser Maßnahme dient. Kenntnis der Widerrechtlichkeit der Handlung war damit ebenfalls gegeben; der Beklagte hat die Widerrechtlichkeit jedenfalls billigend in Kauf genommen.

4. Der Klageantrag Ziffer II, mit dem die Klägerinnen einen Verstoß gegen § 95a Abs. 3 UrhG geltend machen, ist ebenfalls begründet, und zwar gemäß § 1004 Abs. 1, § 823 Abs. 2 Satz 1 BGB i.V.m. § 95a Abs. 3 UrhG.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Zwischen Ticketzweitmarktplattform und Veranstalter kann ein Wettbewerbsverhältnis unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerblichen Wechselwirkung bestehen - FC Bayern München gegen viagogo

BGH
Urteil vom 21.11.2024
I ZR 107/23
DFL-Supercup
UWG § 2 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 3 Nr. 1


Der BGH hat im Rechtsstreit zwischen dem FC Bayern München gegen viagogo entschiedenm, dass zwischen einer Ticketzweitmarktplattform und dem Veranstalter ein Wettbewerbsverhältnis unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerblichen Wechselwirkung bestehen kann.

Leitsätze des BGH:
a) Die Leistung eines Plattformbetreibers, der Angebote Dritter vermittelt, ohne selbst die von Dritten angebotenen Produkte anzubieten, ist nicht mit dem Angebot dieser Produkte austauschbar, so dass es unter diesem Gesichtspunkt an einer Stellung des Plattformbetreibers als Mitwerber im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aF) fehlt.

b) Zwischen dem Betreiber einer Plattform, auf der Dritte gegen eine Servicegebühr Eintrittskarten für Fußballspiele eines kommerziellen Veranstalters anbieten, und diesem Veranstalter besteht ein Wettbewerbsverhältnis unter dem Gesichtspunkt einer wettbewerblichen Wechselwirkung im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 4 UWG (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG aF), wenn werbliche Maßnahmen des Plattformbetreibers zur Förderung des Absatzes auf der Plattform geeignet sind, sich nachteilig auf geschäftliches Ansehen und Tätigkeit des Veranstalters auszuwirken (Fortführung von BGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - I ZR 217/15, GRUR 2017, 918 [juris Rn. 16] = WRP 2017, 1085 - Wettbewerbsbezug; BGH, Urteil vom 24. Februar 2022 - I ZR 128/21, GRUR 2022, 729 [juris Rn. 13] = WRP 2022, 727 - Zweitmarkt für Lebensversicherungen II).

BGH, Urteil vom 21. November 2024 - I ZR 107/23 - OLG München - LG München I

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OLG Hamm: Irreführung durch blickfangmäßige Werbung mit "10 Jahre Garantie" wenn diese nicht für die Beschichtung der beworbenen Bratpfanne gilt

OLG Hamm
Beschluss vom 19.06.2024
4 U 28/24


Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine wettbewerbswidrige Irreführung vorliegt, wenn blickfangmäßig mit "10 Jahre Garantie" geworben wird, ohne dass im unmittelbaren Zusammenhang klargestellt wird, dass die Garantie nicht für die Beschichtung der beworbenen Bratpfanne gilt.

Aus den Entscheidungsgründen:
Zur Begründung wird zunächst auf den Hinweisbeschluss vom 04.07.2024 Bezug genommen. Die hierzu erfolgte Stellungnahme der Beklagten vom 19.07.2024 rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:

1. Dass das streitgegenständliche Garantiesymbol im Rahmen der Verkaufsofferte zusammen mit neun weiteren Symbolen/Piktogrammen wiedergegeben wird, ändert nichts daran, dass es sich hierbei um eine blickfangmäßige Werbung handelt. Denn durch die Verwendung des Symbols wird die Möglichkeit des Abschlusses der 10jährigen Garantie – ebenso wie die durch die weiteren neun Piktogramme/Symbole beschriebenen Eigenschaften – im Rahmen der gesamten Verkaufsofferte im Vergleich zu den sonstigen Angaben von der Beklagten besonders herausgestellt, um die Aufmerksamkeit des Publikums zu erwecken.

2. Es verbleibt auch unter Berücksichtigung der von der Beklagten weiter vorgetragenen Rechtsauffassungen dabei, dass der Blickfang irreführend ist. Denn er suggeriert dem durchschnittlich informierten und aufmerksamen sowie verständigen Verbraucher jedenfalls die Möglichkeit des Abschlusses – wenn nicht sogar das Bestehen (vgl. hierzu 3.) – einer umfassenden 10jährigen Garantie. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Verkaufsangebot der Beklagten vom durchschnittlich aufmerksamen Verbraucher erwartungsgemäß nicht mit besonderer Sorgfalt studiert wird, weil es sich um ein gewöhnliches Kochwerkzeug handelt, dessen Erwerb aufgrund des Preises (99,99 €) nicht mit einer besonderen Investition verbunden ist. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Sachverhalt maßgeblich von demjenigen, mit dem sich der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 18.12.2014 (I ZR 129/13 – Schlafzimmer komplett) auseinandergesetzt hat. Denn in dem seinerzeit vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall war maßgeblich, dass sich die angesprochenen Verbraucher mit der streitgegenständlichen Werbung – anders als hier – erwartungsgemäß eingehend und nicht nur flüchtig auseinandersetzten, weil sie langlebige und kostspielige Güter zum Gegenstand hatte.

Dass der vorgenannten Entscheidung insoweit Ausnahmecharakter zukommt und die Annahme, der Verbraucher werde die Einschränkung einer blickfangmäßig herausgestellten Werbeaussage durch eine andere, nicht am Blickfang teilhabenden Aussage in der Werbung erkennen, nur unter engen Voraussetzungen gerechtfertigt ist, hat der Bundesgerichtshof in seinem vom Senat bereits im Hinweisbeschluss vom 04.07.2024 zitierten Urteil vom 15.10.2015 (I ZR 260/14 – All Net Flat) herausgestellt. Daher kommt es im vorliegenden Fall nicht darauf an, ob sich der richtige Sinn der mit dem Garantiesymbol getroffenen Werbeaussage bei näherer Befassung der Werbung aus anderen, ihrerseits nicht blickfangmäßig hervortretenden Angaben entnehmen lässt.

Wie der Senat ebenfalls bereits in dem Hinweis vom 04.07.2023 ausgeführt hat, liegt eine im Sinne des § 5 UWG relevante Irreführung – anders als die Beklagte meint – auch dann schon vor, wenn der Verkehr durch den missverständlichen Blickfang veranlasst wird, sich mit dem Angebot näher zu beschäftigen (vgl. BGH, Urteil vom 17.02.2000 - I ZR 254/97 – Computerwerbung, GRUR 2000, 911, beck-online; Köhler/Bornkamm/Feddersen/Bornkamm/Feddersen, 42. Aufl. 2024, UWG § 5 Rn. 1.90).

3.Ohne, dass es nach den vom Senat bereits gemachten Ausführungen hierauf entscheidend ankommt, suggeriert das von der Beklagten verwendete Garantiesymbol dem von der Werbung angesprochenen, durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher nicht lediglich die Möglichkeit des Abschlusses einer uneingeschränkten – d. h. auch die Beschichtung umfassenden – Garantie. Vielmehr wird hierdurch der Eindruck hervorgerufen, dass die umfassende Garantie bereits in dem beworbenen Verkaufspreis von 99,99 € inkludiert ist. Dies folgt daraus, dass das Symbol einerseits aus der farblich und ihrer Größe nach besonders hervorgehobenen Aussage „10 JAHRE GARANTIE“ und andererseits dem deutlich kleiner und farblich unscheinbarer gehaltenen Zusatz „jetzt aktivieren“ besteht. Da die vorliegende Werbung – wie der Senat bereits ausgeführt hat – auch vom verständigen Verbraucher nur flüchtig wahrgenommen wird, ist davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der angesprochenen Verbraucher, lediglich die in dem Symbol besonders hervorgehobene Aussage „10 JAHRE GARANTIE“ zur Kenntnis nehmen und infolgedessen davon ausgehen, dass sie die Garantie zusammen mit der beworbenen Pfanne für den Preis von 99,99 € erwerben (können).

Dass das Garantiesymbol durch einen Link mit einer weiteren Internetseite verknüpft ist, auf der über die näheren Bedingungen der beworbenen Garantie aufgeklärt wird, ändert hieran nichts. Es spricht nämlich nichts dafür, dass der Verbraucher die Angebotsseite mit seinem Cursor auf etwaige hinterlegte Links durchsucht, so dass es letztlich dem Zufall überlassen bleibt, ob der Link – und damit die weitergehenden Informationen zu der Garantie – von ihm „entdeckt“ werden.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

VG Düsseldorf: Kein Anspruch gegen Datenschutzbehörde auf Abhilfemaßnahmen nach Art 58 Abs. 2 DSGVO wenn Verantwortlicher für Datenschutzverstoß nicht ermittelt werden kann

VG Düsseldorf
Urteil vom 11.11.2024
29 K 4853/22


Das VG Düsseldorf hat entschieden, dass einen Betroffener keinen Anspruch gegen die datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde auf Abhilfemaßnahmen nach Art 58 Abs. 2 DSGVO hat, wenn der Verantwortliche für den Datenschutzverstoß nicht ermittelt werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
Rechtsgrundlage der streitgegenständlichen Beschwerdeentscheidung ist Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO i. V. m. Art. 77 Abs. 1 DSGVO, sofern das Landgericht U. und die Staatsanwaltschaft U. Verwaltungsaufgaben wahrnehmen (§ 5 Abs. 4 DSG NRW). Soweit durch das Landgericht U. an die Staatsanwaltschaft U. personenbezogene Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit verarbeitet werden, ist der Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörde zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates vom 27. April 2016 (JI-RL) eröffnet. Über die Regelungen in §§ 60 Abs. 2, 61 DSG NRW richtet sich die Beschwerdeentscheidung ebenfalls nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO i.V.m. Art. 77 Abs. 1 DSGVO.

Aus diesen Rechtsnormen ergibt sich nicht lediglich ein petitionsähnliches Recht in dem Sinne, dass die gerichtliche Kontrolle darauf beschränkt wäre, ob sich die Aufsichtsbehörde mit der Beschwerde befasst, den Beschwerdegegenstand in angemessenem Umfang untersucht und den Beschwerdeführer über das Ergebnis der Prüfung unterrichtet hat.

So noch: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Oktober 2020 – 10 A 10613/20 –, juris Rn. 37 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Januar 2020 – 1 S 3001/19 –, juris Rn. 51,

Stattdessen unterliegt die Entscheidung der Aufsichtsbehörde einer vollständigen inhaltlichen Überprüfung durch das Gericht. Insbesondere ist jede Aufsichtsbehörde nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO verpflichtet, sich in ihrem Hoheitsgebiet mit Beschwerden zu befassen, die jede Person gem. Art. 77 Abs. 1 DSGVO einlegen kann, wenn sie der Ansicht ist, dass eine Verarbeitung sie betreffender personenbezogener Daten gegen diese Verordnung verstößt, und den Gegenstand der Beschwerde in angemessenem Umfang zu untersuchen. Die Aufsichtsbehörde muss eine solche Beschwerde mit aller gebotenen Sorgfalt bearbeiten. Hinsichtlich der Bearbeitung von Beschwerden verleiht Art. 58 Abs. 1 DSGVO jeder Aufsichtsbehörde weitreichende Untersuchungsbefugnisse. Stellt eine solche Behörde am Ende ihrer Untersuchung einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest, ist sie verpflichtet, in geeigneter Weise zu reagieren, um der festgestellten Unzulänglichkeit abzuhelfen. Zu diesem Zweck werden in Art. 58 Abs. 2 DSGVO die verschiedenen der Aufsichtsbehörde zur Verfügung stehenden Abhilfebefugnisse aufgezählt. Hinsichtlich dieser in Art. 58 Abs. 2 DSGVO genannten Abhilfebefugnisse verfügt die Behörde indes über ein Ermessen in Bezug auf die geeigneten und erforderlichen Mittel, welches das Gericht nur dahingehend überprüft, ob die Aufsichtsbehörde die Grenzen ihres Ermessens eingehalten hat.

Vgl. EuGH, Urteil vom 7. Dezember 2023 – C-26/22 –, juris Rn. 47 ff. sowie bereits: BFH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – IX R 33/21 –, juris Rn. 14 ff.; BSG, Urteil vom 20. Januar 2021 – B 1 KR 15/20 R –, juris Rn. 111; Hamburgisches OVG, Urteil vom 7. Oktober 2019 – 5 Bf 291/17 –, juris Rn. 69 ff.

Unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen handelt es sich bei dem Recht auf Beschwerde nach Art. 57 Abs. 1 Buchst. f DSGVO i. V. m. Art. 77 Abs. 1 DSGVO um ein subjektiv-öffentliches Recht, aus dem sich ein gerichtlich überprüfbarer, zweistufiger Anspruch ergibt. Zunächst ist zu prüfen, ob die Aufsichtsbehörde in angemessenem Umfang überprüft hat, ob ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung vorliegt. Für den Fall, dass ein Verstoß festgestellt wird, besteht ein Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ein aufsichtsbehördliches Einschreiten der Beklagten.

Vgl. BFH, Urteil vom 12. Dezember 2023 – IX R 33/21 –, juris Rn. 32; VG Hamburg, Urteil vom 1. Juni 2021 – 17 K 2977/19 –, juris Rn. 53.

Soweit der Kläger mit seinem Hauptantrag einen Anspruch auf Verhängung eines Verbots der Datenverarbeitung in Form der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten aus den ihn betreffenden Verfahrensakten an Medienvertreter und in Form der Vervielfältigung der Verfahrensakten gegenüber dem „Rechtsträger des Landgerichts U. sowie der Staatsanwaltschaft beim Landgericht U.“ begehrt, kann dahinstehen, ob die Beklagte einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Vorschriften in angemessenem Umfang überprüft hat. Denn ein Anspruch des Klägers gemäß Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DSGVO oder gemäß § 60 Abs. 3 DSG NRW entsprechend Art. 58 Abs. 2 Buchst. f DSGVO auf ein aufsichtsrechtliches Tätigwerden der Beklagten gegenüber dem Rechtsträger des Landgerichts U. und der Staatsanwaltschaft U. – nach Auffassung des Klägers das Ministerium für Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen – ist bereits deshalb nicht gegeben, weil dieser nicht Verantwortlicher im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften ist. Vielmehr sind das Landgericht U. und die Staatsanwaltschaft U. datenschutzrechtlich jeweils selbst verantwortliche Stellen.

Da der Beklagte als Aufsichtsbehörde allein die Einhaltung und Überwachung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen obliegt (vgl. §§ 26, 60 DSG NRW), richtet sich die Verantwortlichkeit für einen Datenschutzverstoß nicht nach zivil- oder strafrechtlichen Vorschriften, sondern allein nach Datenschutzrecht.

Die Rechte und Pflichten aus der DSGVO knüpfen an den Verantwortlichen im datenschutzrechtlichen Sinne an.

Vgl. Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v.Ungern-Sternberg, 49. Edition, Stand 1. August 2024, Art. 4 Rn. 88.

Der Verantwortliche ist nach Art. 5 Abs. 2 DSGVO für die Einhaltung der in Art. 5 Abs. 1 DSGVO genannten Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten verantwortlich und müssen deren Einhaltung nachweisen können. Nur ihnen gegenüber kann die Beklagte als Aufsichtsbehörde demzufolge Maßnahmen ergreifen. Nur der für die Datenverarbeitung Verantwortliche hat die Möglichkeit, auf die Datenverarbeitung einzuwirken und etwaige Verstöße abzustellen.

„Verantwortlicher“ ist nach der gesetzlichen Definition in Art. 4 Nr. 7 DSGVO die natürliche oder juristische Person, Behörde, Einrichtung oder andere Stelle, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet; sind die Zwecke und Mittel dieser Verarbeitung durch das Unionsrecht oder das Recht der Mitgliedstaaten vorgegeben, so kann der Verantwortliche bzw. können die bestimmten Kriterien seiner Benennung nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten vorgesehen werden.

Nichts Anderes gilt im Anwendungsbereich der JI-RL und des 3. Teils des DSG NRW, sodass offenbleiben kann, auf welcher Grundlage die (rechtswidrige) Datenverarbeitung durch Weitergabe an Medienvertreter erfolgte. Nach der bezogen auf Behörden gleichlautenden Vorschrift ist „Verantwortlicher“ gemäß Art. 3 Nr. 8 JI-RL, § 36 Nr. 9 DSG NRW die zuständige Behörde, die allein oder gemeinsam mit anderen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten entscheidet. „Zuständige Behörde“ wiederum ist nach Art. 3 Nr. 7 JI-RL, § 36 Nr. 8 Buchst. a DSG NRW jede staatliche Stelle, die personenbezogene Daten zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung verarbeitet.

In Bezug auf Behörden oder öffentliche Stellen wird sowohl nach der DSGVO als auch nach der JI-RL hinsichtlich des „Verantwortlichen“ auf die Behörde oder staatliche Stelle als solche abgestellt.

Vgl. Schild, in: BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v.Ungern-Sternberg, 49. Edition, Stand 1. August 2024, Art. 4 Rn. 88.

Das Landgericht U. und die Staatsanwaltschaft U. sind Behörde bzw. staatliche Stelle in diesem Sinne. Als untere Justizbehörden nehmen das Landgericht U. und die Staatsanwaltschaft U. Verwaltungsaufgaben wahr (§ 3 Abs. 2 Gesetz über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen – JustG NRW)). Soweit die Gerichte und die Strafverfolgungsbehörden als Organe der Rechtspflege tätig werden, zählen sie zu den öffentlichen Stellen.

Vgl. Eßer, in: Schwartmann/Pabst, Landesdatenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen, § 36 Rn. 127.

Die für die Datenverarbeitung beim Landgericht U. und bei der Staatsanwaltschaft U. verantwortliche Stelle ist hiernach das Landgericht U. bzw. die Staatsanwaltschaft U. selbst, entweder, soweit sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, oder weil sie mit der Bearbeitung der betreffenden Rechtssache befasst sind.

Das schließt die Qualifizierung des „Rechtsträgers des Landgerichts U. bzw. der Staatsanwaltschaft beim Landgericht U.“ – sei es das Ministerium der Justiz des Landes Nordrhein-Westfalen, sei es eine andere übergeordnete staatliche Stelle – als „Verantwortlicher“ für die Datenverarbeitung beim Landgericht U. und bei der Staatsanwaltschaft U. und infolgedessen diesem gegenüber die Verhängung eines Verbots der Datenverarbeitung aus. Weder die DSGVO noch die JI-RL stellen bei der Bestimmung des Verantwortlichen auf eine übergeordnete Behörde ab. Vielmehr entscheiden sowohl das Landgericht U. als auch die Staatsanwaltschaft U. als Behörde bzw. staatliche Stelle eigenständig über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung von personenbezogenen Daten in ihrem Geschäftsbereich. Sind sie allein für die Datenverarbeitung in ihrem Bereich verantwortlich, scheidet auch eine vom Kläger aufgeworfene gemeinsame datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit mit dem Ministerium der Justiz aus.

Der Hilfsantrag ist ebenfalls unbegründet. Da ein Adressat aufsichtsrechtlicher Maßnahmen nicht genannt wird, legt das Gericht den Hilfsantrag des Klägers dahingehend aus, dass er die Verpflichtung der Beklagten begehrt, gegenüber dem Verantwortlichen geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um die Weitergabe personenbezogener Daten des Klägers im Geschäftsbereich des Rechtsträgers des LG U. und/oder der Staatsanwaltschaft beim LG U. geführten Verfahrensakten an Dritte zu unterbinden.

Auch mit dem so verstandenen Antrag dringt der Kläger nicht durch.

Die Weitergabe personenbezogener Daten des Klägers aus diesen betreffenden Verfahrensakten vor Verlesung in der Hauptverhandlung an Medienvertreter dürfte zwar objektiv eine rechtswidrige Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO in Form der Offenlegung durch Übermittlung oder Verbreitung darstellen. Weder hat der Kläger in die Übermittlung oder Verbreitung seiner Daten eingewilligt (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a DSGVO), noch ist die Übermittlung oder Verbreitung der Anklageschrift und Teilen der Verfahrensakte an die Presse zur Wahrnehmung der Aufgaben der Justiz erforderlich (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c und e DSGVO). Dasselbe gilt, soweit in Umsetzung der JI-RL der Anwendungsbereich des DSG NRW eröffnet sein sollte, und es sich um die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Landgericht U. und die Staatsanwaltschaft U. im Rahmen ihrer Aufgabenwahrnehmung zur Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung, Verfolgung und Ahndung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten und der Strafvollstreckung handelt (§ 35 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 DSG NRW). Gemäß § 37 Nr. 2 DSG NRW müssen personenbezogene Daten für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden. Eine schriftliche Einwilligung (§ 38 DSG NRW) des Klägers in die Verbreitung seiner personenbezogenen Daten an die Presse liegt nicht vor.

Gleichwohl hat der Kläger auf den Erlass aufsichtsrechtlicher Maßnahmen keinen Anspruch, weil der Verantwortliche für die Verletzung des Schutzes seiner personenbezogenen Daten nicht bekannt ist. Es steht nicht fest, ob die rechtswidrige Verbreitung der Anklageschrift und von Teilen der Verfahrensakte im Geschäftsbereich des Landgerichts U. oder im Geschäftsbereich der Staatsanwaltschaft U. oder durch eine andere verantwortliche Stelle oder Person erfolgt ist. Der Präsident des Landgerichts U. gab auf das an ihn gerichtete Auskunftsersuchen der Beklagten nach Art. 58 Abs. 1 Buchst. e DSGVO hin an, dass die Prozessakte oder Teile hiervon Vertretern der Presse weder im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit noch durch die zuständige Kammer zugänglich gemacht worden seien. Die Leitende Oberstaatsanwältin im U. verwies in ihrer Auskunft auf den Bescheid der Generalstaatsanwältin in D. vom 14. Juli 2021, wonach es keine zureichenden tatsächlichen Anhaltspunkte für eine strafbare Informationsweitergabe durch die Staatsanwaltschaft U. gebe.

Eine Wahlfeststellung, wie sie der Kläger ins Spiel bringt, kommt von vorneherein nicht in Betracht. Das Rechtsinstitut der Wahlfeststellung setzt in verfahrensrechtlicher Hinsicht u.a. die Gewissheit der Verwirklichung eines von mehreren Strafgesetzen durch den Beschuldigten voraus.

Vgl. Jens Bülte/​Gerhard Dannecker/​Eric Hilgendorf/​Florian Jeßberger/​Bernd Schünemann/​Jan C. Schuhr/​Tonio Walter/​Thomas Weigend/​Gerhard Werle, in: Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Auflage, Anhang zu § 1 Wahlfeststellung, IV Nr. 1.

An der Gewissheit, wer den Datenschutzverstoß begangen hat, fehlt es aber gerade.

Das schließt die Ergreifung von Abhilfemaßnahmen nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO durch die Beklagte aus. Lässt sich ein Verantwortlicher für den Datenschutzverstoß nicht feststellen, kann die Beklagte als Aufsichtsbehörde weder auf Abhilfe hinwirken noch kann sie gemäß den in der Datenschutzgrundverordnung vorgesehenen Möglichkeiten eine Maßnahme oder Sanktion erlassen.

Die Beklagte konnte den Verantwortlichen auch nicht ermitteln. Das Absehen von weiteren Aufklärungsmaßnahmen ist nicht zu beanstanden.

Um bewerten zu können, ob eine Datenverarbeitung rechtswidrig ist und ob aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind, muss die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt ermitteln und alle zur Ermittlung und Überprüfung des Verstoßes erforderlichen Umstände aufklären. Dazu gehört auch die Klärung, wer den möglichen Datenschutzverstoß begangen hat. Denn wenn der Verantwortliche für die Rechtsverletzung nicht feststeht, kommen Abhilfebefugnisse der Aufsichtsbehörde nach Art. 58 Abs. 2 DSGVO mit dem Ziel, den Verstoß abzustellen, von vornherein nicht in Betracht.

Welcher Untersuchungsumfang im Rahmen des Amtsermittlungsgrundsatzes bei der Bearbeitung einer Beschwerde als "in angemessenen Umfang" anzusehen ist, regelt Art. 57 DSGVO nicht. Aus Erwägungsgrund 141 Satz 2 der DSGVO folgt, dass die Untersuchung vorbehaltlich gerichtlicher Überprüfung so weit gehen soll, wie dies im Einzelfall angemessen ist. Maßstab für den Umfang der Ermittlungen sind danach insbesondere die individuelle Bedeutung der Sache und die Schwere des in Rede stehenden Verstoßes. Insoweit steht der Aufsichtsbehörde ein Ermessen zu.

Bundesfinanzhof (BFH), Urteil vom 12. Dezember 2023 – IX R 33/21 –, juris Rn. 30; BeckOK Datenschutzrecht, Wolff/Brink/v. Ungern-Sternberg, 49. Edition, Stand 01.05.2024, DSGVO Art. 57 Rz 17; Boehm in Kühling/Buchner, DSGVO BDSG, 4. Aufl. 2024, Art. 57 DSGVO Rz 11 f; Körffer in Paal/Pauly, DS-GVO BDSG, 3. Aufl. 2021, Art. 77 DSGVO Rz 5.

Die gerichtliche Prüfung richtet sich demnach nach § 114 Abs. 1 VwGO.

Bei Ermessensentscheidungen hat das Gericht nur zu prüfen, ob die Verwaltung den ihr eingeräumten Ermessensspielraum ausgeschöpft hat, ob sie die nach dem Zweck der Ermessensermächtigung für die Entscheidung relevanten Gesichtspunkte bei ihrer Entscheidung berücksichtigt hat und ob sie die gesetzlichen Grenzen der Ermessensbetätigung überschritten hat. Das Gericht darf die getroffene Entscheidung nur anhand derjenigen Erwägungen überprüfen, die die Behörde tatsächlich angestellt hat, wozu auch in Einklang mit § 114 Satz 2 VwGO nachgeschobene Erwägungen zählen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Mai 2016 - 10 C 8/15 -, juris Rn. 13 m.w.N.

Nach diesem Maßstab sind Ermessensfehler bei der Entscheidung der Beklagten, von weiteren Aufklärungsmaßnahmen abzusehen, nicht erkennbar.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Koblenz: Grundsätzlich kein Wettbewerbsverstoß durch Abwerben von Mitarbeitern durch einen Mitbewerber sofern keine zusätzlichen unlauteren Umstände vorliegen

LG Koblenz
Beschlus vom 17.09.2024
11 O 12/24


Das LG Koblenz hat entschieden, dass grundsätzlich kein Wettbewerbsverstoß durch Abwerben von Mitarbeitern durch einen Mitbewerber vorliegt, sofern keine zusätzlichen unlauteren Umstände hinzutreten.

Aus den Entscheidungsgründen:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zwar zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Der Antrag ist unbegründet, da weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund vorliegen. Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß § 8 Abs. 1 UWG i. V. m. §§ 4, 4a UWG gegen die Antragsgegnerin.

Die Antragsgegnerin hat keine nach §§ 4, 4a UWG unzulässige geschäftliche Handlung vorgenommen. Zwar liegt zwischen den Parteien ein konkretes Wettbewerbsverhältnis vor. Jedoch hat die Antragsgegnerin mangels gezielter Behinderung der Antragstellerin nicht unlauter gemäß § 4 Nr. 4 UWG gehandelt.

Die Freiheit des Wettbewerbs erstreckt sich auch auf die Nachfrage nach Arbeitnehmern. Unternehmer haben keinen Anspruch auf den Bestand ihrer Mitarbeiter. Die für ein Unternehmen Tätigen sind zudem in der Wahl ihres Arbeitsplatzes frei (Art. 12 GG). Das Abwerben von Mitarbeitern eines Unternehmers, gleichgültig, ob er auf dem Absatzmarkt Mitbewerber ist oder nicht, ist daher lauterkeitsrechtlich grundsätzlich erlaubt (BGH GRUR 1961, 482 – Spritzgussmaschine; BGH GRUR 1966, 263 – Bau-Chemie; BGH GRUR 1984, 129 (130) – shop-in-the-shop I; BGH GRUR 2006, 426 Rn. 18 – Direktansprache am Arbeitsplatz II; OLG Karlsruhe GRUR 2002, 459; OLG Hamm GRUR-RR 2004, 27 (29); OLG Frankfurt WRP 2018, 983 Rn. 6). Dies gilt auch dann, wenn die Abwerbung bewusst und planmäßig erfolgt (BGH GRUR 1966, 263 – Bau-Chemie), insbesondere von einem Mitbewerber im Absatz oder einem von ihm beauftragten berufsmäßigen Abwerber (Headhunter, Personalberater) ausgeht. Grundsätzlich spielt es auch keine Rolle, welche (Schlüsselkräfte) oder wie viele Mitarbeiter abgeworben werden. Der Abwerbende braucht auch sein Vorhaben dem bisherigen Arbeitgeber nicht mitzuteilen, um ihm ein Bleibeangebot zu ermöglichen.

Da Mitarbeiterabwerbung grundsätzlich zulässig ist, müssen zur Begründung der Unlauterkeit besondere Umstände vorliegen. Solche besonderen Umstände sind gegeben, wenn der konkurrierende Unternehmer mit der Abwerbung einen verwerflichen Zweck verfolgt oder bei der Abwerbung selbst verwerfliche Mittel oder Methoden anwendet (BGH GRUR 1966, 263 (265) – Bau-Chemie; GRUR 2006, 482 – Direktansprache am Arbeitsplatz II). Bei der Bewertung, ob die besonderen Umstände wettbewerbswidrig sind, ist stets eine Gesamtabwägung der Interessen des ab- und des anwerbenden Unternehmens, des Mitarbeiters und der Allgemeinheit anzustellen. Für den Fall, dass ein Unternehmen einen abgeworbenen Mitarbeiter rückabwerben will, gelten dieselben Maßstäbe. Allerdings kann dies nur gelten, wenn die Abwerbung an sich schon wettbewerbskonform war. Bei einer wettbewerbswidrigen Abwerbung, sind bei der Rückabwerbung mildere Maßstäbe anzulegen (BGH GRUR 1967, 428 (429) – Anwaltsberatung).

Meist wird mit der Abwerbung eines Mitarbeiters versucht die eigene Leistungsfähigkeit zu steigern oder zu verbessern. Dies allein ist wettbewerbsrechtlich nicht zu beanstanden. Ein verwerflicher Zweck wird aber verfolgt, wenn der Abwerber nicht sein eigenes unternehmerisches Fortkommen bezweckt, sondern primär die wirtschaftliche Entfaltung des Konkurrenten behindert werden soll (Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Omsels UWG § 4 Rn. 328). Eine solche Behinderungsabsicht ist anzunehmen, sobald der Arbeitnehmer vom Abwerbenden nicht benötigt wird oder nur gezielt, von einem ganz bestimmten Unternehmen abgeworben wird, ohne die anderen Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt zu sondieren (KBF/Köhler UWG § 4 Rn. 4.105).

Es ist unlauter, einen Mitarbeiter abzuwerben, indem man ihn zum Vertragsbruch verleitet (BGH GRUR 1961, 482 (483) – Spritzgussmaschinen; GRUR 2007, 800 Rn. 14 – Außendienstmitarbeiter; Ohly/Sosnitza/Ohly UWG § 4 Rn. 4/28). Hierzu zählen Fälle der Verletzung einer wesentlichen Pflicht aus einem gültigen Vertragsverhältnis (Harte- Bavendamm/Henning-Bodewig/Omsels UWG § 4 Rn. 336). Dies ist beispielsweise zu bejahen im Fall der sofortigen Einstellung der Arbeit, bei einer provozierten Kündigung oder in der Verletzung von Ausschließlichkeitsvereinbarungen oder Wettbewerbsverboten (Ohly/Sosnitza/Ohly UWG § 4 Rn. 4/28). Wer als Abwerber bewusst und gezielt auf den Vertragsbruch eines Mitarbeiters eines Mitbewerbers hinwirkt, verleitet diesen. Das setzt voraus, dass der Abwerbende zumindest Kenntnis von dem geschlossenen Vertrag hat oder sich dieser bewusst verschlossen hat (Ohly/Sosnitza/Ohly UWG § 4 Rn. 4/28). Dagegen reicht fahrlässige Unkenntnis grundsätzlich nicht aus (BGH GRUR 1975, 555 (557) – Speiseeis).

Ferner zulässig ist es dem Arbeitnehmer bei einer rechtmäßigen Kündigung helfend zur Seite zu stehen (Kündigungshilfe) (zur Kündigungshilfe beim Kunden BGH GRUR 2005, 603 (604) – Kündigungshilfe). Ebenso darf das Kündigungsschreiben vom neuen Arbeitgeber übermittelt werden oder für eine rechtmäßige Kündigung eine Prämie ausgelobt werden (Ohly/Sosnitza/Ohly UWG § 4 Rn. 4/30).

Gemessen an den dargelegten Grundsätzen ist für die Kammer kein unlauteres Verhalten der Antragsgegnerin zu erkennen. Besondere Umstände, die bei der grundsätzlich zulässigen Mitarbeiterabwerbung Unlauterkeit begründen würden, liegen nicht vor.

Eine Behinderungsabsicht der Antragsgegnerin ist nicht ersichtlich. Die wechselwilligen Mitarbeiter waren zuvor bei ihr tätig, sodass sie ein erhebliches Eigeninteresse an der Weiterbeschäftigung dieser Mitarbeiter hat und diese benötigt.

Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, dass die Antragsgegnerin die wechselwilligen Mitarbeiter zur Verletzung zum Vertragsbruch verleite, ist dies von der Antragstellerin nicht ausreichend glaubhaft gemacht. Die Kammer stellt vorab klar, dass die Kündigungen nach eigenem Vortrag der Antragstellerin nicht jeweils kurz vor Arbeitsbeginn erfolgt sind. Lediglich zwei der sechs erklärten Kündigungen erfolgten am 28.08.2024 bzw. am 30.08.2024 und damit kurz vor dem vereinbarten Arbeitsbeginn am 01.09.2024. Alle anderen Kündigungen wurden jeweils mindestens einen Monat vor dem anvisierten Eintrittsdatum erklärt. Allein aus dem Umstand, dass die Kündigungen in Wortlaut, Aufbau und Form identisch sind, folgt nicht, dass diese von der Antragsgegnerin herrühren. Ein dahingehendes konzertiertes und koordiniertes Vorgehen durch die Antragsgegnerin ist weder dargelegt noch bewiesen. Aus den vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen der Frau M. S. (Anlage AS-28) sowie des Herrn Y. E. (Anlage AS-29) folgt weder, dass die Antragsgegnerin für die Kündigungen oder den Nichtantritt der Arbeitsstelle bei der Antragstellerin verantwortlich ist, noch, dass die wechselwilligen Mitarbeiter E., K., W., We., D., U. und Ko. nun wieder bei der Antragsgegnerin beschäftigt sind. Die Zeugin M. S. (Anlage AS-28) versicherte lediglich, dass bei einer Betriebsversammlung am 16.05.2024 angekündigt worden sei, dass jeder, der bis Ende des Jahres bei der Antragsgegnerin arbeite, eine Prämie von bis zu 1.000 € erhalte. Diese sei ihr gegenüber nach Ausscheiden nochmals in Höhe von 3.000 € angeboten worden. Auch der Zeuge E. versicherte lediglich, dass ihm eine Prämienzahlung von 2.000 € für den Wiedereintritt in das Arbeitsverhältnis mit der Antragsgegnerin versprochen worden sei. Die Ankündigung der Prämienzahlung im Rahmen der Betriebsversammlung sollte allen Mitarbeitern und nicht nur den wechselwilligen Mitarbeitern zu Gute kommen. Dass den anderen wechselwilligen Mitarbeitern eine erhöhte Prämienzahlung außerhalb der Betriebsversammlung angeboten worden ist, ist hingegen nicht ersichtlich. Auch soweit sich die Antragstellerin auf die vermeintliche telefonische Einwirkung des Herrn F. auf den wechselwilligen Mitarbeiter Herrn U. beruft, ist dieser Vortrag nicht belegt. Soweit die Zeugin S. und der Zeuge E. versichern, dass den wechselwilligen Mitarbeitern rechtliche Unterstützung, um trotz unterschriebenen Vertrag bei der Antragsgegnerin bleiben zu können, von der Antragsgegnerin zugesichert worden sei, stellt dies nicht schon - wie von der Antragstellerin angenommen - eine kostenfreie Rechtsberatung dar. Dass eine solche tatsächlich durchgeführt wurde, ist hingegen nicht dargetan.

Auch sofern die Lösung des Vertrags durch die wechselwilligen Mitarbeiter einen Vertragsbruch darstellen würde, ist dies allein die Entscheidung des Beschäftigten. Im Falle der Vertragsverletzung kann der Arbeitgeber gegen ihn vorgehen. Eine unlautere Einwirkung auf die Entscheidungsfreiheit der wechselwilligen Mitarbeiter durch eine - als wahr unterstellte - Hilfe bei der Fertigung der Kündigung oder die - vermeintliche - Auszahlung einer Prämie ist nicht gegeben. Unlauterkeit soll nur bei Druck, unangemessenem Einfluss oder Irreführung des Arbeitnehmers vorliegen (vgl. §§ 4a, 4 Nr. 1 und §§ 2, 5, 5a). Ebenso ist von der Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin als Abwerbende Kenntnis von den konkret geschlossenen Verträgen der wechselwilligen Mitarbeiter mit der Antragstellerin hatte. Zwar gibt die Zeugin S. in ihrer eidesstattlichen Versicherung an, dass einige Verträge von der Antragsgegnerin gesehen worden seien und diese daraufhin erklärt habe, dass die Verträge einer Rückkehr zur Antragsgegnerin nicht im Weg stünden. Welche Verträge der Antragsgegnerin konkret vorgelegen haben sollen, wird jedoch nicht klar. Angesichts der unterschiedlichen Ausgestaltungen der der Kammer vorliegenden Verträge, kann anhand der Angaben in der eidesstattlichen Versicherung nicht beurteilt werden, von welchen Arbeitsverträgen die Antragsgegnerin Kenntnis gehabt haben soll.

Auch ein Verfügungsgrund liegt nicht vor. Die Vermutung der Dringlichkeit gemäß § 12 Abs. 1 UWG ist widerlegt. Die Antragstellerin hat durch ihr eigenes Verhalten, insbesondere das Zuwarten mit der Antragstellung bis zum 16.09.2024 die erforderliche Dringlichkeit selbst widerlegt (MüKoZPO/Drescher Rn. 19). Eine späte Antragstellung ist dann schädlich, wenn dem Gläubiger die Gefährdung seiner Rechtstellung bekannt war oder aus grober Fahrlässigkeit unbekannt blieb. Wie lange der Antragsteller nach dem so ermittelten Zeitpunkt noch zuwarten darf, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (OLG Koblenz NJW-RR 2011, 624). Regelmäßig werden ihm aber nicht mehr als ein bis zwei Monate zugebilligt (OLG Koblenz NJW-RR 2011, 624). Die ersten Kündigungen der wechselwilligen Mitarbeiter We., K. und W. erfolgten bereits am 13.06.2024 bzw. am 17.06.2024, mithin drei Monate vor Antragstellung. Die Kündigung des wechselwilligen Mitarbeiters E. erfolgte am 30.07.2024. Dass diese Mitarbeiter nach bereits erklärter Kündigung voraussichtlich nicht zur Arbeitsaufnahme am 01.09.2024 erscheinen würden, war für die Antragstellerin bereits in diesem Zeitpunkt voraussehbar. Spätestens am 01.09.2024, als endgültig klar wurde, dass diese Mitarbeiter ihre Arbeit nicht antreten, hatte die Antragstellerin vollumfänglich Kenntnis von der Gefährdung ihrer Rechtsstellung. Mit dem weiteren Zuwarten mit der Stellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung bis zum 16.09.2024 hat die Antragsgegnerin die Dringlichkeit selbst widerlegt.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

OVG Berlin-Brandburg: Newsportal hat presserechtlichen Anspruch gegen das Innenministerium auf Auskunft über anwaltliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen

OVG Berlin-Brandenburg
Beschluss vom 18.10.2024
OVG 6 S 37/24


Das OVG Berlin-Brandenburg, dass ein Newsportal einen presserechtlichen Anspruch gegen das Innenministerium auf Auskunft über anwaltliche Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen hat.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
OVG: Innenministerium muss Auskunft erteilen

Der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg hat das Bundesministerium des Innern und für Heimat in einem einstweiligen Rechtsschutzverfahren verpflichtet, dem Betreiber eines Online-Nachrichtenportals Auskunft zu erteilen, gegen welche Person es im Jahr 2022 mit einem anwaltlichen Unterlassungsbegehren vorgegangen ist und wie die beanstandete Äußerung lautete.

Nach Auffassung des Senats hat der Betreiber des Online-Nachrichtenportals einen verfassungsunmittelbaren presserechtlichen Auskunftsanspruch. Das Portal sei ein im Internet frei zugängliches, audiovisuelles und journalistisch-redaktionell gestaltetes Angebot. Deshalb sei es im Hinblick auf den Auskunftsanspruch der Presse oder dem Rundfunk im funktionalen Sinn gleichzustellen. Zudem bestehe hinsichtlich des in Rede stehenden Auskunftsbegehrens ein gesteigertes öffentliches Interesse und ein Aktualitätsbezug, die eine Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigten. Der Antragsteller habe hinreichend dargelegt, dass es sich beim Vorgehen der Bundesregierung gegen regierungskritische Presseberichterstattung mit Hilfe externer Anwaltskanzleien um ein neues Phänomen handele, an dem ein großes Interesse der Öffentlichkeit bestehe.

Der Beschluss ist unanfechtbar.

Beschluss vom 18. Oktober 2024 – OVG 6 S 37/24


OLG Karlsruhe: Kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nach § 13 Abs. 3 UWG wenn Anspruch innerhalb der Frist zur Unterwerfung verjähren würde

OLG Karlsruhe
Urteil vom 13.11.2024
6 U 38/24

Das OLG Karlsruhe hat entschieden, dass kein Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten nach § 13 Abs. 3 UWG besteht, wenn der Anspruch innerhalb der Frist zur Unterwerfung verjähren würde.

Aus den Entscheidungsgründen:
3. Auch der vom Landgericht zuerkannte Anspruch auf Zahlung einer Kostenpauschale in Höhe von 243,51 € zuzüglich der nach §§ 288, 291 BGB ab Rechtshängigkeit geschuldeten Zinsen ist unbegründet.

a) Ein solcher Anspruch folgt hier nicht aus § 13 Abs. 3 UWG.

aa) Es fehlt schon an den Anspruchsvoraussetzungen nach dieser Vorschrift.

Im Fall einer berechtigten Abmahnung (d.h. einer berechtigten Aufforderung zur Unterlassung, die dem Schuldner Gelegenheit gibt, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungsverpflichtung beizulegen, § 13 Abs. 1 UWG), kann der Abmahnende nach § 13 Abs. 3 UWG vom Abgemahnten Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen, wenn die Abmahnung den Anforderungen nach § 13 Abs. 2 UWG entspricht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

(1) Die Abmahnung konnte sich zwar auf einen Verletzungsunterlassungsanspruch nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG stützen, der dem Kläger gegen den Beklagten wie ausgeführt zusteht (deren Erfüllung der Beklagte aber inzwischen wegen Verjährung verweigern darf).

(2) Sie hielt auch die Anforderungen nach § 13 Abs. 2 UWG ein, was der Beklagte nicht in Abrede stellt.

(3) Unerheblich ist in diesem Zusammenhang der Einwand des Beklagten, der Kläger habe eine zu kurze Frist gesetzt; die Abmahnung entfaltet unabhängig davon ihre rechtliche Wirkung, zumal lediglich statt einer unangemessen kurzen Frist eine angemessene Frist in Lauf gesetzt würde (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 13 Rn. 22 unter Hinweis auf u.a. BGH, GRUR 1990, 381, 382 - Antwortpflicht des Abgemahnten).

(4) Die beanspruchte Kostenpauschale entspricht auch der Höhe nach den Aufwendungen, die im Sinn von § 13 Abs. 1 UWG bei einer berechtigten Abmahnung erforderlich für den Kläger sind. Auch dies wird vom Beklagten nicht bezweifelt. Der Kläger hat unter Bezugnahme auf die substantiierten tatsächlichen Ausführungen der Abmahnung (Anlage K 3, dort S. 3) unwidersprochen dargelegt, dass die geltend gemachte Pauschale dem durchschnittlichen Personalkostenaufwand entspricht, der ihm bei selbst verfassten Abmahnungen in der Höhe entstehen würde.

(5) Die Abmahnung erweist sich aber schon deshalb als im Ergebnis nicht berechtigt, weil bei der Abmahnung feststand, dass der Unterlassungsanspruch verjähren würde, bevor die eingeräumte Frist zur Unterwerfung endet.

(a) Allein der Umstand, dass der Unterlassungsanspruch im Zeitpunkt der darüber zu treffenden gerichtlichen Entscheidung wegen Verjährung nicht (mehr) durchsetzbar ist, mag allerdings entgegen der Ansicht des Beklagten nicht dazu führen, dass die Kostenerstattungsforderung nicht (mehr) durchzusetzen wäre. Eine solche Akzessorietät zwischen nachträglichem Verjährungseintritt des Unterlassungsanspruchs und der Kostenerstattungsforderung besteht möglicherweise nicht.

(aa) Der Anspruch nach § 13 Abs. 3 UWG ist allein auf die geschehene Zuwiderhandlung, den deshalb bei Abmahnung bestehenden Unterlassungsanspruch und die daran geknüpfte Abmahnung gestützt. Der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten hängt namentlich davon ab, ob die Abmahnung berechtigt ist. Soweit dies insbesondere vom Bestehen des geltend gemachten Unterlassungsanspruchs abhängt (vgl. nur BGH, GRUR 2016, 412 Rn. 11 mwN - lernstark; jurisPK-UWG/Spoenle, 5. Aufl., § 13 Rn. 35), ist der Erstattungsanspruch kein im Verhältnis dazu unselbstständiger Nebenanspruch, der als solcher das Schicksal des Hauptanspruchs teilt. Der Anspruch ist nur insofern unselbstständig, als er dann nicht entsteht, wenn im Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung kein Unterlassungsanspruch (mehr) besteht und die Abmahnung daher unberechtigt ist. Der beim Vorliegen eines Unterlassungsanspruchs im Zeitpunkt der Abmahnung entstandene Erstattungsanspruch besteht dagegen alsdann unabhängig davon fort, ob der mit der Abmahnung geltend gemachte Unterlassungsanspruch fortbesteht, durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung erloschen ist oder der späteren gerichtlichen Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs die Rechtsmissbräuchlichkeit der Klage entgegensteht (vgl. BGH, GRUR 2021, 752 Rn. 32 ff - Berechtigte Gegenabmahnung; GRUR 2022, 658 Rn. 12 - Selbstständiger Erstattungsanspruch).

(bb) Insbesondere mag der Zahlungsanspruch nach § 13 Abs. 3 UWG daher gegebenenfalls mit Erfolg auch noch geltend gemacht werden, wenn der Unterlassungsanspruch verjährt, nachdem die Abmahnung ausgesprochen wurde.

Der Beklagte stützt seine abweichende Auffassung zu Unrecht auf die – allerdings mindestens im Ergebnis zutreffende – Kommentierung von Bornkamm/Feddersen (in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 13 Rn. 103), wonach die Abmahnung aufgrund eines nach § 11 UWG verjährten, mithin (nur) einredebehafteten Unterlassungsanspruchs im Sinn von § 13 Abs. 3 UWG berechtigt sein könne, solange die Verjährungseinrede nicht erhoben sei, aber als von Anfang an unberechtigt zu behandeln sei, sobald der Schuldner die Verjährungseinrede erhebe, mit der Folge, dass ein Ersatzanspruch nach § 13 Abs. 3 UWG dann nicht (mehr) bestehe (ebenso MünchKomm UWG/Ottofülling, 3. Aufl., § 13 Rn. 266, 269 mwN; im Ergebnis dahin neigend BeckOK-UWG/Scholz, Stand Juli 2024, § 13 Rn. 135; siehe auch Senat, Urteil vom 12. Oktober 1983 - 6 U 250/82, WRP 1984, 100, 102, zu § 683 BGB). Diese Auffassung betrifft einen bereits im Abmahnzeitpunkt verjährten Unterlassungsanspruch. Sie enthält keine Aussage dazu, welche Auswirkungen eine erst nach Zugang der Abmahnung eingetretene Verjährung des Unterlassungsanspruchs auf den Ersatzanspruch nach § 13 Abs. 3 UWG hat. Die angeführte Kommentierung (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 13 Rn. 104) teilt im Übrigen gerade die Auffassung des Bundesgerichtshofs, dass der Kostenerstattungsanspruch nicht davon abhängt, ob der Unterlassungsanspruch nach Zugang der Abmahnung entfällt.

Jedenfalls unter dem in der vom Beklagten angeführten Literaturstelle angesprochenen Gesichtspunkt, dass es an der Berechtigung der Abmahnung, die nach Verjährung des Unterlassungsanspruchs erfolgt (also zugeht, s.o.), zumindest dann (rückwirkend) fehlt, wenn die Verjährungseinrede anschließend erhoben wird (Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 13 Rn. 103), erweist sich die vorliegende Abmahnung nicht als unberechtigt. Umstände, wonach der damit geltend gemachte Verletzungsunterlassungsanspruch schon bei Zugang der Abmahnung am 24. Mai 2023 verjährt gewesen wäre, sind nicht vorgetragen. Der Beklagte behauptet keinen konkreten Zeitpunkt der Kenntnis des Klägers vor Ende November 2022 oder gar vor dem 24. November 2023. Für eine dahingehende Mutmaßung lägen auch keine greifbaren Anhaltspunkte vor, zumal S mit E-Mail vom letztgenannten Tag die – offenbar noch ausstehende – Einschaltung einer Verbraucherschutzeinrichtung angedroht hat.

(cc) Eine andere Frage ist in diesem Zusammenhang indes, ob die Verjährungsfrist betreffend den Kostenerstattungsanspruch selbst zwischenzeitlich abgelaufen ist. Allerdings beginnt auch diese nicht etwa gleichzeitig mit der Verjährungsfrist für den Unterlassungsanspruch schon mit Kenntnis von der Zuwiderhandlung (vgl. nur BeckOK-UWG/Scholz, Stand Juli 2024, § 13 Rn. 136; aA Ungewitter, GRUR 2012, 697, 698 f; Teplitzky/Bacher, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 13. Aufl., Kap. 41 Rn. 166). Nach der eindeutigen gesetzlichen Regelung in §§ 194 ff BGB und § 11 Abs. 1 UWG beträgt die Verjährungsfrist (auch) bei dem Ersatzanspruch nach § 13 Abs. 3 UWG sechs Monate (§ 11 Abs. 1 UWG) und beginnt nach § 11 Abs. 2 Nr. 1 UWG nicht, bevor „der Anspruch“, also der auf Verjährung zu prüfende Ersatzanspruch entstanden ist. Dieser Ersatzanspruch kann erst mit der Abmahnung entstehen.

(dd) Allerdings wird die Ansicht vertreten, der Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten verjähre – gegebenenfalls schon vor Vollendung der ihn selbst betreffenden Verjährungsfrist – gemäß § 217 BGB mit dem Unterlassungsanspruch, der mit der Abmahnung geltend gemacht wurde, sofern der Schuldner sich nicht vorher unterwerfe (LG Hamburg, Urteil vom 30. Januar 2015 - 324 O 62/14, juris Rn. 55; Ahrens/Bornkamm, Wettbewerbsprozess, 9. Aufl., Kap. 33 Rn. 23 f; wohl auch Ungewitter, GRUR 2012, 697, 698 Fn. 13). Ob dem zu folgen ist, also im Sinn dieser Vorschrift der Anspruch auf Kostenersatz nach §13 Abs. 3 UWG (wie) ein Anspruch auf eine Nebenleistung ist, die von einem als Hauptanspruch anzusehenden Unterlassungsanspruch abhängt und daher mit diesem verjährt, kann hier dahinstehen. Denn aus den nachfolgenden Gründen ist der Ersatzanspruch schon als nicht entstanden anzusehen.

(b) An der Berechtigung der Abmahnung fehlt es jedenfalls entsprechend den allgemeinen Erwägungen der oben zitierten Kommentierung (Bornkamm/Feddersen (in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 13 Rn. 103) im Ergebnis unter dem Gesichtspunkt einer Verjährung des Unterlassungsanspruchs. Dies folgt daraus, dass die Verjährung des Unterlassungsanspruchs im Zeitpunkt der Abmahnung nicht nur unmittelbar bevorstand, sondern die dem Beklagten eingeräumte Gelegenheit zur Unterwerfung sich über den Zeitpunkt des Verjährungseintritts hinaus erstreckte.

(aa) Sinn der vorgerichtlichen Abmahnung nach § 13 Abs. 1 Satz 1 UWG ist, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Streit durch Abgabe einer mit einer angemessenen Vertragsstrafe bewehrten Unterlassungserklärung außergerichtlich beizulegen (vgl. BT-Drucks. 15/1487, S. 25). Die Abmahnung soll dem Schuldner den Weg weisen, wie er den Gläubiger klaglos stellen kann, ohne dass die Kosten eines Gerichtsverfahrens anfallen. Nur wenn die Abmahnung diese Funktion erfüllt, handelt es sich um eine berechtigte Abmahnung im Sinn von § 13 Abs. 3 UWG. Denn der gesetzliche Kostenerstattungsanspruch rechtfertigt sich daraus, dass die Abmahnung auch im Interesse des Schuldners liegt (vgl. BGH, GRUR 2010, 354 Rn. 8 - Kräutertee; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 13 Rn. 99). Insbesondere eine entbehrliche Abmahnung ist in diesem Sinn nicht berechtigt und erlaubt nicht, Kostenerstattung zu verlangen (vgl. Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 13 Rn. 56 ff; 100 f).

(bb) Eine Abmahnung ist dementsprechend nicht berechtigt, wenn eine außergerichtliche Streitbeilegung durch Unterwerfung deshalb – aus Sicht des Gläubigers erkennbar – nicht im Interesse des Schuldners ist und damit vernünftigerweise auch nicht zu rechnen ist, weil im Rahmen der Abmahnung bereits aus Sicht des Schuldners erkennbar feststeht, dass der Schuldner im Fall einer anschließenden gerichtlichen Inanspruchnahme auf Unterlassung nicht zu unterliegen fürchten muss, da dieser wegen bis dahin eigetretener Verjährung nicht mehr durchsetzbar sein würde. Dies gilt namentlich für den Fall, dass der Gläubiger in der Abmahnung eine Frist zur Unterwerfung einräumt, die sich für den Schuldner erkennbar über den unmittelbar bevorstehenden Ablauf der Verjährungsfrist hinaus erstreckt.

Mit einer vor Vollendung der Verjährungsfrist eintretenden Hemmung der Verjährung dadurch, dass der Gläubiger noch vor Ablauf der gesetzten Frist Klage erheben würde, muss der Schuldner dann nicht rechnen. Der Gläubiger kann daher nicht, schon gar nicht redlicherweise darauf hoffen, dass der Schuldner sich schon allein wegen des theoretischen Risikos, dass der Gläubiger doch vor Ablauf der selbst gesetzten Frist Klage erheben könnte, noch vor Ablauf jener Frist und insbesondere der Verjährungsfrist unterwerfen werde. Eine Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens vor Ablauf der mit der Abmahnung gesetzten Frist stünde auch in Widerspruch zu dem Zweck, dem Schuldner Gelegenheit zu geben, den Streit außergerichtlich beizulegen, und würde die Abmahnung als objektiv nutzlos erscheinen lassen. Der Gläubiger kann auch nicht ernsthaft darauf hoffen, dass der Schuldner sich schon allein aus dem Grund unterwirft, einer erst nach Verjährung zu erwartenden Inanspruchnahme zuvorzukommen, die ihm lediglich Aufwendungen verursachen würden, die er vorbehaltlich der fernliegenden Möglichkeit einer gerichtlichen Fehlbeurteilung oder des Risikos der Zahlungsunfähigkeit des Abmahnenden vom – dann wegen Verjährung unterliegenden – Gegner nach § 91 ZPO ersetzt erwarten könnte. Der Unterlassungsgläubiger kann auch vernünftigerweise nicht erwarten, dass der Schuldner die Möglichkeit der Erhebung einer Verjährungseinrede übersieht oder darauf gar bewusst verzichtet. Er kann auch redlicherweise nicht darauf setzen, dass Schuldner mangels sicherer Kenntnis vom genauen Zeitpunkt des Verjährungseintritts die Gefahr sieht, eine – in Wirklichkeit und aus Sicht der besseren Erkenntnis des Gläubigers vor Ablauf der gesetzten Frist eintretende – Verjährung nicht verlässlich geltend machen zu können und deshalb zur Unterwerfung bereit sein wird. In dem Fall, dass eine Frist zur Unterwerfung auf einen Zeitpunkt gesetzt wird, der für den Gläubiger erkennbar nach Verjährungseintritt liegt, unterscheidet sich die Interessenlage daher nicht wesentlich von dem Fall, dass die Verjährung bereits im Zeitpunkt des Zugangs der Abmahnung abgelaufen war.

All dies gilt namentlich dann, wenn – wie hier – die Verjährungseinrede im späteren Unterlassungsprozess auch tatsächlich erhoben wird. Ebenso wie im Fall eines bereits bei Abmahnung verjährten Unterlassungsanspruchs ist die Abmahnung dann als (gegebenenfalls rückwirkend) unberechtigt anzusehen.

(cc) So liegen die Dinge hier. Der Kläger hat dem Beklagten nämlich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung eine Frist bis zum 5. Juni 2023 eingeräumt. Wie ausgeführt stand bei der hier festzustellenden Kenntnis des Klägers von den den Unterlassungsanspruch begründenden Umständen spätestens Ende November 2022 objektiv fest, dass die Verjährungsfrist dafür mit dem 30. Mai 2022 enden würde. Er musste auch damit rechnen, dass der Beklagte erkennen oder zumindest vermuten würde, dass der Kläger noch im November 2022, jedenfalls aber mehr als sechs Monate vor Ablauf der gesetzten Frist die verjährungsauslösende Kenntnis erlangt hat. Der Kläger konnte damit insbesondere nach seinen eigenen Erkenntnissen nicht damit rechnen, dass der Beklagte, der wegen der eingeräumten Frist keine verjährungshemmenden Schritte des Klägers vor objektivem Verjährungseintritt fürchten musste, sich dem Unterlassungsanspruch unterwerfen würde.

bb) Nach alledem kommt es nicht mehr auf die Frage an, ob ein Ersatzanspruch, wäre er entstanden, verjährt wäre. Dies wäre allerdings – selbst für einen der kurzen Verjährungsfrist von sechs Monaten nach § 11 Abs. 1 UWG unterfallenden Anspruch nach § 13 Abs. 3 UWG – nicht der Fall, weil der Ersatzanspruch jedenfalls nicht vor Versendung der Abmahnung frühestens am 22. Mai 2023 entstanden ist und somit bei der – die Verjährung spätestens seither hemmenden (§ 204 Abs. 1 Nr. 2 BGB) – Klagezustellung im Juli 2023 nicht verjährt war.

b) Aus den zuvor angegebenen Gründen ist auch ein Ersatzanspruch nach §§ 667, 670, 683 Satz 1 BGB wegen berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag nicht entstanden, weil die Abmahnung nicht dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Beklagten entsprach. Auf die Anwendbarkeit dieser Anspruchsgrundlage neben § 13 Abs. 3 UWG kommt es daher nicht an.

4. Dahinstehen kann, ob im Übrigen dem Verletzungsunterlassungsanspruch und der Kostenersatzforderung ein Unzulässigkeitseinwand nach § 8c UWG wegen Missbrauchs unter dem Gesichtspunkt entgegenstünde, dass der Kläger mit der späten Abmahnung mangelndes Interesse an einer in der Sache erfolgversprechenden Durchsetzung der Unterlassung gezeigt haben könnte.

Wollte man die Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs mit der vorliegenden Abmahnung aus diesem Grund für unzulässig erachten, hätte dies allerdings nicht nur zur Folge, dass die Abmahnung nicht berechtigt im Sinn von § 13 Abs. 3 UWG wäre und daher der Erstattungsanspruch auch aus diesem Grund unbegründet wäre (vgl. BGH, GRUR 2019, 199 Rn. 40 mwN - Abmahnaktion II), sondern würde darüber hinaus auch zur Unzulässigkeit der gerichtlichen Geltendmachung desselben Unterlassungsanspruchs führen (vgl. BGHZ 149, 371, 379 - Missbräuchliche Mehrfachabmahnung; BGH, GRUR 2012, 730 Rn. 47 mwN - Bauheizgerät; GRUR 2023, 1116 Rn. 14 mwN - Aminosäurekapseln). Da die Rechtsprüfung vorliegend ergibt, dass der Verletzungsunterlassungsanspruch jedenfalls als unbegründet abzuweisen ist, kann indes die Zulässigkeitsfrage, ob seine gerichtliche Durchsetzung missbräuchlich im Sinn von § 8c Abs. 1 UWG ist, offenbleiben (vgl. BGH, GRUR 1999, 509 - Vorratslücken; Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Aufl., § 8c Rn. 3).


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

LG Düsseldorf: Wettbewerbsverstoß durch Werbung für Grana Padano unter Verwendung des vorschriebenen Gütesiegels mit falscher Beschriftung

LG Düsseldorf
Urteil vom 31.10.2024
38 O 58/24


Das LG Düsseldorf hat entschieden, dass ein Wettbewerbsverstoß durch Werbung für Grana Padano unter Verwendung des vorschriebenen Gütesiegels aber mit falscher Beschriftung vorliegt.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Die allgemeinen Voraussetzungen des von dem Kläger mit seinem Antrag I verfolgten, auf Wiederholungsgefahr gestützten wettbewerbsrechtlichen Verletzungsunterlassungsanspruchs aus §§ 8 Abs. 1 S. 1 und Abs. 3 Nr. 3, 3 Abs. 1 UWG sind erfüllt.

a) Der Kläger ist - wie unter I bereits angesprochen - gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG anspruchsberechtigt.

b) Den von ihm verfolgten Unterlassungsanspruch leitet der Kläger aus dem öffentlichen Zugänglichmachen der von ihm inhaltlich beanstandeten, aus Wort- und Bildelementen bestehenden Darstellung her, die im Tatbestand beschrieben ist. Dieses Geschehen - also die (physische) Verbreitung der diese Darstellung enthaltenden Prospekte ebenso wie die (elektronische) Verbreitung durch das Bereithalten entsprechender Darstellungen zum Abruf über das Internet - erfüllt die Merkmale einer geschäftlichen Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 2 UWG, und zwar jedenfalls in der Form der Förderung fremden Wettbewerbs (nämlich dem der Verkäuferinnen der beworbenen Waren, also der das Filialgeschäft der Unternehmensgruppe ALDI SÜD abwickelnden Gesellschaften).

c) Wegen dieser Vorgänge kann die Beklagte auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Sie bzw. eine Person, deren Verhalten ihr entsprechend § 31 BGB oder gemäß § 8 Abs. 2 UWG zuzurechnen ist, hat das Zugänglichmachen der Darstellungen in der beanstandeten Form veranlasst oder jedenfalls entscheidend daran mitgewirkt.

d) Das geschäftliche Handeln ist gemäß § 3 Abs. 1 UWG unzulässig, soweit es unlauter ist. Letzteres ist der Fall, weil die Darstellung den bei ihrer Gestaltung zu beachtenden normativen Vorgaben zuwiderläuft (dazu nachfolgend 2) und die inhaltlichen Verstöße die Unlauterkeit des in dem öffentlichen Zugänglichmachen der Werbung liegenden geschäftlichen Handelns nach sich zieht (dazu unter 3).

e) Ein unzulässiges geschäftliches Handeln begründet die tatsächliche Vermutung für das Vorliegen einer Gefahr der Wiederholung entsprechender sowie kerngleicher Verstöße (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2024 - I ZR 147/22 - Eindrehpapier [unter B II 5 a]; Urteil vom 12. März 2020 - I ZR 126/18 - WarnWetter-App [unter B III 5 a]). Das gilt unabhängig davon, ob sich eine unlautere Handlung wirtschaftlich zum Nachteil des Unternehmers auswirkt. Für die Entstehung der Wiederholungsgefahr kommt es weder ein Verschulden des Unternehmers noch auf von ihm mit seinem Handeln verfolgte Ziele an. Deshalb räumt die Erkenntnis, mit einem beanstandeten Handeln nachteilige Folgen verursacht zu haben, die Wiederholungsgefahr nicht aus.

2. Die Bewerbung des Hartkäses entspricht nicht den bei ihrer Gestaltung zu beachtenden normativen Vorgaben.

a) Da der von dem Kläger geltend gemachte, auf Wiederholungsgefahr gestützte und in die Zukunft gerichtete Unterlassungsanspruch nur besteht, wenn das beanstandete Verhalten sowohl nach dem zum Zeitpunkt seiner Vornahme geltenden Recht wettbewerbswidrig war als auch nach dem zum Zeitpunkt der letzten, der Entscheidung über den Anspruch zugrundeliegenden mündlichen Verhandlung geltenden Recht wettbewerbswidrig ist (vgl. BGH, Urteil vom 23. März 2023 - I ZR 17/22 - Aminosäurekapseln [unter C II 2 a]), sind bei der rechtlichen Prüfung des Verhaltens der Beklagten sowohl die bis zum 12. Mai 2024 (und damit zum Zeitpunkt der Vornahme der beanstandeten Handlung) geltende Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. November 2012 über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel (Qualitätsregelungen-VO a.F.) als auch die seit dem 13. Mai 2024 (und damit im Zeitpunkt des Schlusses der mündlichen Verhandlung) geltende Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (Qualitätsregelungen-VO) heranzuziehen.

b) Art. 12 Abs. 3 Qualitätsregelungen-VO a.F. schrieb unter anderem vor, dass in Werbematerial zu Erzeugnissen aus der Union, die unter einer nach den Verfahren der Qualitätsregelungen-VO a.F. eingetragenen geschützten Ursprungsbezeichnung oder geschützten geografischen Angabe vermarktet werden, die für diese Angaben vorgesehenen Unionszeichen erscheinen müssen. Im inhaltlichen Gleichlauf dazu ordnet Art. 37 Abs. 3 Unterabs. 1 Qualitätsregelungen-VO an, dass im Fall von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, die aus der Union stammen und unter einer geografischen Angabe vermarktet werden, das für die jeweilige Angabe vorgesehene Unionszeichen im entsprechenden Werbematerial erscheinen muss.

c) Der in dem von der Beklagten herausgegebenen Prospekt beworbene Hartkäse ist ein landwirtschaftliches Erzeugnis. Er wird als Grana Padano - und damit unter einer eingetragenen geschützten geografischen Angabe - vermarktet. Von daher musste in der Werbung nach altem wie neuem Recht das vorgesehene Unionszeichen erscheinen. Dabei handelt es sich um das rotgelbe Siegel mit der Aufschrift "geschützte Ursprungsbezeichnung" (vgl. Art. 13 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang X Nr. 1 der Durchführungsverordnung [EU] Nr. 668/2014 der Kommission vom 13. Juni 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EU] Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über Qualitätsregelungen für Agrarerzeugnisse und Lebensmittel).

d) Diesen Vorgaben genügt die Darstellung in dem Prospekt nicht. In ihr wird ein abweichendes Zeichen verwandt, das zwar in den Farben des für geschützte Ursprungsbezeichnungen vorgesehenen Siegels gehalten ist, aber den Text des für geschützte geografische Angaben vorgesehenen Siegels enthält.

3. Infolge des inhaltlichen Verstoßes der angegriffenen Darstellung gegen die der Qualitätsregelungen-VO a.F. und der aktuell geltenden Qualitätsregelungen-VO zu entnehmenden Vorgaben ist das öffentliche Zugänglichmachen dieser Darstellung gemäß §§ 5a Abs. 1 und Abs. 3, 5b Abs. 4 UWG unlauter. Die Beklagte hat dem Verbraucher in der Werbung eine unionsrechtlich geforderte wesentliche Informationen vorenthalten.

a) Einer Prüfung der Lauterkeit der inhaltlich gegen Art. 12 Abs. 3 Qualitätsregelungen-VO a.F. und Art. 37 Abs. 3 Unterabs. 1 Qualitätsregelungen-VO verstoßenden Geschäftspraxis der Beklagten anhand von §§ 5a Abs. 1 bis Abs. 3, 5b Abs. 4 UWG stehen Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt (UGPRL) und die diese Regelung gleichlaufend in nationales Recht umsetzende Vorschrift des § 1 Abs. 2 UWG nicht entgegen.

aa) Ein die Anwendbarkeit der UGPRL ausschließender Kollisionsfall im Sinne von Art. 3 Abs. 4 UGPRL liegt regelmäßig nicht vor, wenn - was in Bezug auf die Qualitätsregelungen-VO, wie nachfolgend noch näher ausgeführt werden wird, der Fall ist - Art. 7 Abs. 5 UGPRL eingreift. Art. 7 Abs. 5 UGPRL bezieht über die Verweisung auf im sonstigen Gemeinschaftsrecht festgelegte, die kommerzielle Kommunikation betreffende Informationsanforderungen diese Normen derart in den Anwendungsbereich der UGPRL ein, dass sie und die UGPRL sich gegenseitig ergänzen mit der Folge, dass auf die Verletzung von Informationspflichten im Sinne von Art. 7 Abs. 5 UGPRL, die zugleich solche im Sinne von § 5b Abs. 4 UWG darstellen, Art. 7 Abs. 1 bis Abs. 3 UGPRL - und damit die diese umsetzenden Regelungen in § 5a Abs. 1 bis Abs. 3 UWG - anzuwenden sind (vgl. BGH, Urteil vom 19. Mai 2022 - I ZR 69/21 - Grundpreisangabe im Internet [unter C II 3 b cc (2)]; Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 143/19 - Knuspermüsli II [unter B II 1 e bb (2)]; Beschluss vom 29. Juli 2021 - I ZR 135/20 - Flaschenpfand III [unter B II 3 b dd (1)]; s.a. Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 38/21 - Zufriedenheitsgarantie [unter B II 6 b aa] sowie EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-544/13 und 545/13, Abcur AB/Apoteket Farmaci AB und Abcur AB/Apoteket AB u.a [Rn. 78 f.]; Urteil vom 13. September 2018 - C-54/17 und 55/17, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato/Wind Tre SpA und Autorità Garante.../Vodafone Italia SpA [Rn. 58 und 60 f.], Erwägungsgrund 10 der UGPRL und Abschnitte 1.2.1 und 1.2.2 der Leitlinien zur Auslegung und Anwendung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt, Bekanntmachung der Kommission, ABl. 2021/C 526/01).

Spezifischen Vorschriften des Unionsrechts wie denen der Qualitätsregelungen-VO kommt gemäß Art. 3 Abs. 4 UGPRL (und damit einhergehend § 1 Abs. 2 UWG) ein die Prüfung anhand der UGPRL und der sie umsetzenden Normen beschränkender Anwendungsvorrang nur insoweit zu, als die spezifischen Vorschriften besondere Aspekte von auf ihre Lauterkeit zu prüfenden Geschäftspraktiken in einer mit den Vorgaben der UGPRL unvereinbaren Weise regeln (vgl. EuGH, Urteil vom 7. Juli 2016 - C-476/14, Citroën Commerce GmbH/Zentralvereinigung des Kraftfahrzeuggewerbes zur Aufrechterhaltung lauteren Wettbewerbs e. V. [Rn. 42 ff.]; Urteil vom 13. September 2018 - C-54/17 und 55/17, Autorità Garante della Concorrenza e del Mercato/Wind Tre SpA und Autorità Garante... ./.Vodafone Italia SpA [Rn. 60 f.]), etwa indem sie besondere Informationsanforderungen aufstellen oder bestimmen, wie bestimmte Informationen dem Verbraucher zu vermitteln sind (vgl. Erwägungsgrund 10 der UGPRL sowie EuGH, Urteil vom 16. Juli 2015 - C-544/13 und 545/13, Abcur AB/Apoteket Farmaci AB und Abcur AB/Apoteket AB u.a [Rn. 79]). Soweit das der Fall ist, könnte eine durch spezielle unionsrechtliche Regelungen vorgeschriebene Informationspraxis selbst dann nicht als irreführend angesehen werden, wenn sie für sich gesehen geeignet sein sollte, bei Verbrauchern Fehlvorstellungen auszulösen, und es könnte ebenfalls nicht verlangt werden, die durch spezielle unionsrechtliche Regelungen vorgeschriebene Informationspraxis durch aufklärende Zusätze zu erläutern (vgl. EuGH, Urteil vom 4. September 2019 - C-686/17, Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V./Prime Champ Deutschland Pilzkulturen GmbH [Rn. 66 ff. und 76 ff.]; Urteil vom 25. Juli 2018 - C-632/16, Dyson Ltd und Dyson BV/BSH Home Appliances NV [Rn. 32 ff.; 42 ff.]; BGH, Urteil vom 16. Januar 2020 - I ZR 74/16 - Kulturchampignons II [unter II 2 c bb und unter II 2 d] sowie Köhler, WRP 2022, 127 [130 Rn. 30]).

Von diesen Grundsätzen ist der Gerichtshof in Rn. 28 seines Urteils vom 26. September 2024 (C-330/23, Verbraucherzentrale Baden-Württemberg eV ./. Aldi Süd Dienstleistungs SE & Co. OHG), das auf die Vorlagefrage der Kammer in dem Parallelrechtsstreit der Parteien 38 O 182/22 ergangen ist, nicht abgerückt. Die dort angestellten Erwägungen stellen nicht die eben beschriebene, über den in Art. 7 Abs. 5 UGPRL enthaltenen Verweis auf im Unionsrecht in Bezug auf kommerzielle Kommunikation festgelegte Informationsanforderungen bewerkstelligte Einbeziehung dieser Bestimmungen in den Anwendungsbereich der UGPRL im Sinne einer gegenseitigen Ergänzung in Frage, sondern sie sollen in Erinnerung rufen, dass sich die inhaltlichen Anforderungen, die an die Geschäftspraxis eines Unternehmers bei seiner kommerziellen Kommunikation zu stellen sind, nach spezielle Aspekte dieser Praxis regelnden unionsrechtlichen Bestimmungen richten, und insoweit ein Rückgriff auf die inhaltlichen Vorgaben der UGPRL ausscheidet. Eine abweichende Interpretation der Ausführungen des Gerichtshofs würde die in Art. 7 Abs. 5 UGPRL enthaltene Verweisung ihres Anwendungsbereichs berauben (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 - I ZR 135/20 - Flaschenpfand III [unter B II 3 b dd (1)]).

bb) Die Voraussetzungen einer ergänzenden Anwendung von Art. 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5 UGPRL (und damit einhergehend der sie umsetzenden §§ 5a Abs. 1 und Abs. 2, 5b Abs. 4 UWG) sind erfüllt. Art. 12 Abs. 3 Qualitätsregelungen-VO a.F. und Art. 37 Abs. 3 Unterabs. 1 Qualitätsregelungen-VO sind keine Vorgaben zu entnehmen, die jedem Rückgriff auf Art. 7 Abs. 1 und Abs. 2 UGPRL/§ 5a Abs. 1 bis Abs. 3 UWG von vorneherein entgegenstehen.

b) Nach § 5a Abs. 1 UWG handelt unlauter, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die dieser nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2).

c) Diejenigen Informationen, deren Angabe durch Art. 12 Abs. 3 Qualitätsregelungen-VO a.F. und Art. 37 Abs. 3 Unterabs. 1 Qualitätsregelungen-VO vorgeschrieben wird, gelten gemäß § 5b Abs. 4 UWG als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG.

aa) Als wesentlich im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG gelten gemäß § 5b Abs. 4 UWG solche Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen. Dass trifft auf die durch Art. 12 Abs. 3 Qualitätsregelungen-VO a.F. und Art. 37 Abs. 3 Unterabs. 1 Qualitätsregelungen-VO vorgeschriebenen Informationen zu.

bb) § 5b Abs. 4 UWG dient der Umsetzung von Art. 7 Abs. 5 UGPRL und ist daher richtlinienkonform auszulegen (vgl. dazu auch BGH, Beschluss vom 29. Juli 2021 - I ZR 135/20 - Flaschenpfand III [unter B II 3 b bb]). Infolgedessen sind Informationsanforderungen im Sinne von Art. 7 Abs. 5 UGPRL solche im Sinne von § 5b Abs. 4 UWG.

Erfasst werden von Art. 7 Abs. 5 UGPRL (und damit zugleich von § 5b Abs. 4 UWG) Informationen, die im Unionsrecht vorgesehen sind und die sich auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing beziehen, und von denen eine nicht erschöpfende Liste in Anhangs II der UGPRL enthalten ist. Dabei sind unter kommerzieller Kommunikation im Sinne von Art. 7 Abs. 5 UGPRL - und damit zugleich im Sinne von § 5b Abs. 4 UWG -in Anlehnung an Art. 2 lit. f der Richtlinie 2000/31/EG ("Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr") alle Formen der Kommunikation zu verstehen, die der unmittelbaren oder mittelbaren Förderung des Absatzes von Waren und Dienstleistungen oder des Erscheinungsbilds eines Unternehmens, einer Organisation oder einer natürlichen Person dienen, die eine Tätigkeit in Handel, Gewerbe oder Handwerk oder einen reglementierten Beruf ausübt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2023 - I ZR 14/23 - Bequemer Kauf auf Rechnung [unter B II 3 b]; Urteil vom 26. Oktober 2023 - I ZR 176/19 - Zigarettenausgabeautomat III [unter B I 1 c aa, bb und cc (2)]; Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 143/19 - Knuspermüsli II [unter B II 1 e dd (1)]; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 38/21 - Zufriedenheitsgarantie [unter B II 6 b bb (1)]). Nicht dazu zählen mangels Förderung des Produktabsatzes oder des unternehmerischen Erscheinungsbilds grundsätzlich Informationspflichten, die anderen Zwecken dienen oder die (erst) im Zuge des Vertragsschlusses oder bei der Vertragsabwicklung zu erfüllen sind (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2023 - I ZR 176/19 - Zigarettenausgabeautomat III [unter B I 1 c aa und bb]; Beschluss vom 10. Februar 2022 - I ZR 38/21 - Zufriedenheitsgarantie [unter B II 6 b bb (1)]).

Ob die betreffenden, Informationspflichten vorsehenden unionsrechtlichen Vorschriften in der Liste nach Anhang II der UGPRL enthalten sind, ist nicht maßgeblich, da diese Liste ausdrücklich nicht erschöpfend ist (vgl. BGH, Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 143/19 - Knuspermüsli II [unter B II 1 e cc]; Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 184/17 - Energieeffizienzklasse III [unter II 3 c bb (3)]). Diese Sichtweise steht in Einklang mit den Zielen der UGPRL, nach deren Erwägungsgrund 15 S. 1 in ihrem Rahmen Informationsanforderungen, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf Werbung, kommerzielle Kommunikation oder Marketing festlegt, als wesentlich angesehen werden.

cc) Aus diesen Vorgaben leitet sich ab, dass die in Art. 12 Abs. 3 Qualitätsregelungen-VO a.F. und Art. 37 Abs. 3 Unterabs. 1 Qualitätsregelungen-VO geregelten Informationspflichten die kommerzielle Kommunikation im Sinne von Art. 7 Abs. 5 UGPRL und damit zugleich im Sinne von § 5b Abs. 4 UWG betreffen.

Art. 12 Abs. 3 Qualitätsregelungen-VO a.F. und Art. 37 Abs. 3 Unterabs. 1 Qualitätsregelungen-VO schreiben vor, dass bestimmte Informationen in der Werbung angegeben werden müssen. Damit sind diese Informationen dem Verbraucher vor Abgabe seiner Vertragserklärung zugänglich zu machen. Mithin handelt es sich um Informationen, die in der auf die Förderung des Produktabsatzes gerichteten Phase bereitzustellen sind.

Die Informationsanforderungen sind im Unionsrecht festgelegt.

Auf den Umstand, dass Art. 12 Abs. 3 Qualitätsregelungen-VO a.F. und Art. 37 Abs. 3 Unterabs. 1 Qualitätsregelungen-VO in der Liste nach Anhang II der UGPRL nicht enthalten sind, kommt es - wie eben bereits ausgeführt - nicht an.

dd) Der Einwand der Beklagten, die in Art. 12 Abs. 3 Qualitätsregelungen-VO a.F. und Art. 37 Abs. 3 Unterabs. 1 Qualitätsregelungen-VO aufgestellten Informationspflichten dienten nicht dem Verbraucherschutz, trifft nicht zu. Die derzeit geltenden Regelungen dienen dazu, zu gewährleisten, dass Verbraucher zuverlässige Informationen zum geografischen Ursprung oder dem geografischen Umfeld landwirtschaftlicher Erzeugnisse erhält, die leicht erkennbar sind (vgl. Art. 4 lit. c Qualitätsregelungen-VO), den berechtigen Erwartungen der Verbraucher gerecht zu werden (vgl. Erwägungsgrund 9 der Qualitätsregelungen-VO), das Verständnis der Verbraucher zu verbessern (vgl. Erwägungsgrund 20 der Qualitätsregelungen-VO) und soll die Verbraucher in die Lage versetzen, sachkundigere Kaufentscheidungen zu treffen und ihnen durch die Kennzeichnung und Werbung die korrekte Identifikation ihrer Erzeugnisse erleichtern (vgl. Erwägungsgrund 19 S. 9 der Qualitätsregelungen-VO). Ebenso diente das frühere Recht (auch) dazu, dem Verbraucher zuverlässige Informationen über die geschützten Erzeugnisse zur Verfügung zu stellen (vgl. Art. 1 Abs. 1 lit. b Qualitätsregelungen-VO a.F.), Verwirrung und Irreführung der Verbraucher zu verhindern (vgl. Erwägungsgrund 8 der Qualitätsregelungen-VO a.F.) und klare Informationen über geschützte Erzeugnisse bereitzustellen, damit der Verbraucher seine Kaufentscheidungen gut informiert treffen kann (vgl. Erwägungsgrund 18 der Qualitätsregelungen-VO a.F.).

d) Mit dem öffentlichen Zugänglichmachen der Werbung, in der eine den Vorgaben von Art. 12 Abs. 3 Qualitätsregelungen-VO a.F. und Art. 37 Abs. 3 Unterabs. 1 Qualitätsregelungen-VO nicht genügende Kennzeichnung enthalten ist, hat die Beklagte dem Verbraucher wesentliche Informationen im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG vorenthalten.

aa) Vorenthalten wird dem Verbraucher eine Information, wenn sie zum Geschäfts- und Verantwortungsbereich des Unternehmers gehört oder dieser sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann und der Verbraucher sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2016 - I ZR 26/15 - LGA tested [unter B III 1 d bb]).

bb) In der von dem Kläger beanstandeten Darstellung werden dem Verbraucher Informationen zu der Kennzeichnung des beworbenen Lebensmittels vorenthalten.

Wie oben unter II 2 festgestellt, werden in der Werbung Informationen zu der Kennzeichnung des Käses nicht so bereitgestellt, wie das durch Art. 12 Abs. 3 Qualitätsregelungen-VO a.F. und Art. 37 Abs. 3 Unterabs. 1 Qualitätsregelungen-VO geregelt ist. Das verwendete Siegel zählt nicht zu den vorgeschriebenen Kennzeichen. Es enthält zwar die für das Erzeugnis "richtigen" Farben, ist aber fehlerhaft beschriftet. Mithin fehlt in der Werbung das vorgeschriebene Siegel, wodurch dem Verbraucher eine unionsrechtlich vorgeschriebene Information vorenthalten wird.

Soweit man im Hinblick auf die Farbgebung des Siegels davon ausgehen wollte, dass der Verbraucher einen Teil der vorgeschriebenen Information erhält, wäre die geforderte Information in einer in § 5a Abs. 2 Nr. 2 UWG beschriebenen Weise bereitgestellt. Eine Bereitstellung von Informationen unter solchen Gegebenheiten aber gilt gemäß § 5a Abs. 2 UWG als ein "Vorenthalten" im Sinne von § 5a Abs. 1 UWG.

cc) Die in Rede stehenden Informationen fallen in den Verantwortungsbereich der Beklagten. Als Herausgeber der Werbung ist (auch) sie Normadressat von Art. 12 Abs. 3 Qualitätsregelungen-VO a.F. und Art. 37 Abs. 3 Unterabs. 1 Qualitätsregelungen-VO.

e) Nach den Umständen benötigt der Verbraucher die ihm vorenthaltenen Informationen, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und ihr Vorenthalten ist geeignet, ihn zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

aa) Diese weiteren in § 5a Abs. 1 Nrn. 1 und 2 UWG umschriebenen Tatbestandsmerkmale sind im Regelfall erfüllt, wenn dem Verbraucher wesentliche Informationen vorenthalten werden, und es obliegt dem Unternehmer aufzuzeigen, dass der Informationserfolg bereits auf anderem Wege erreicht worden ist oder sonst ein Ausnahmefall vorliegt (vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2023 - I ZR 111/22 - Mitgliederstruktur [unter B III 6]; Urteil vom 7. April 2022 - I ZR 143/19 - Knuspermüsli II [unter B II 3 a]; Urteil vom 2. März 2017 - I ZR 41/16 - Komplettküchen [unter II 4 e bb und cc]; s.a. Urteil vom 21. Januar 2021 - I ZR 17/18 - Berechtigte Gegenabmahnung [unter II 7 e bb]; Urteil vom 7. März 2019 - I ZR 184/17 - Energieeffizienzklasse III [unter II 3 c bb (2) und (5)]).

bb) Die Beklagte hat keine in diese Richtung weisenden Umstände aufgezeigt.

(1) Wie bereits ausgeführt, dient das System der Kennzeichnung mit festgelegten Zeichen unter anderem dazu, den Verbraucher in die Lage zu versetzen, sachkundigere Kaufentscheidungen zu treffen, und ihm die korrekte Identifikation geschützter Erzeugnisse zu erleichtern. Aus diesem Regelungszweck ergibt sich, dass der Verbraucher nach den Vorstellungen des Unionsrechtsnormgebers die vorgeschriebenen Kennzeichen für eine informationsgeleitete Entscheidung benötigt und seine Fähigkeit, eine solche Entscheidung zu treffen, durch die Verwendung anderer Kennzeichen beeinträchtigt wird. Das gilt auch für den hier gegebenen Fall einer Fehlkennzeichnung eines in die höchste Qualitätsstufe fallenden Erzeugnisses.

(2) Der von der Beklagten erhobene Einwand, der Fehlkennzeichnung fehle die wettbewerbliche Relevanz, greift nicht durch.

Zwar wird unter bestimmten Umständen die Relevanz einer Irreführung verneint, wenn sie dem Unternehmer keinen wettbewerblichen Vorteil verschafft, weil sie sich nicht zu seinen Gunsten, sondern zu seinen Lasten auswirkt (vgl. BGH, Urteil vom 30. Juli 2015- I ZR 250/12 - Piadina-Rückruf [unter B I 2 b bb (2)]; Urteil vom 27. Juni 2002 - I ZR 19/00 - Telefonische Vorratsanfrage [unter II 2 c bb]; s.a. Urteil vom 4. Oktober 2007 - I ZR 182/05 - Fehlerhafte Preisauszeichnung [unter II 2] zu der Frage, ob in solchen Fällen die Spürbarkeit im Sinne von § 3a UWG fehlt).

Das betrifft allerdings "klassische" Irreführungen im Sinne von § 5 Abs. 1 und Abs. 2 UWG. Dazu angestellte Überlegungen können auf den hier gegebenen Fall einer Informationspflichtverletzung nicht übertragen werden. Die Feststellung einer Unlauterkeit nach § 5a Abs. 1 UWG hängt nicht davon ab, ob die angegriffene geschäftliche Handlung dem Wortsinn nach "irreführend" ist, also bei dem Verkehr eine Fehlvorstellung hervorruft oder hervorrufen kann (vgl. BGH, Urteil vom 25. Juni 2020 - I ZR 96/19 - LTE-Geschwindigkeit [unter II 3 d cc]; Urteil vom 9. Februar 2012 - I ZR 178/10 - Callby-Call [unter II 1 a und b]). Daran hat die Änderung des Wortlautes bei der zum 28. Mai 2022 in Kraft getretenen Überführung von § 5a Abs. 2 S. 1 UWG a.F. ("Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält [...]") in § 5a Abs. 1 UWG n.F. ("Unlauter handelt auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält [...]") nichts geändert. Nach Art. 7 Abs. 1 UGPRL - und damit bei Anwendung der diese Regelung in nationales Recht umsetzenden Vorschrift des § 5a Abs. 1 UWG - ist (ungeachtet der in den amtlichen Überschriften zu Art. 7 UGPRL und § 5a UWG verwandten, ihrerseits irreführenden Formulierungen "Irreführende Unterlassungen" und "Irreführung durch Unterlassen") eine bestimmte Fehlvorstellung des Verbrauchers kein Tatbestandsmerkmal ("Eine Geschäftspraxis gilt als irreführend, wenn sie [...] wesentliche Informationen vorenthält [...]"). Kommt es für die Feststellung einer Informationspflichtverletzung nach § 5a Abs. 1 bis Abs. 3 UWG aber bereits nicht darauf an, ob diese zu einer Fehlvorstellung führt, stellt sich nicht mehr die sich daran erst anschließende Frage, ob sich eine solche Fehlvorstellung zu Gunsten oder zu Lasten des Unternehmers auswirkt.

Darüber hinaus ist Aufgabe der die UGPRL in nationales Recht umsetzenden Vorschriften des UWG in erster Linie, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten (vgl. Art. 1 UGPRL sowie insbesondere Erwägungsgründe 1, 6 und 8 der UGPRL, § 1 Abs. 1 UWG). Soweit neben der durch eine Informationspflichtverletzung bewirkten Beeinträchtigung der Interessen der Verbraucher, eine informierte geschäftliche Entscheidung - die auch darin liegen kann, ein Tätigwerden zu unterlassen - treffen zu können, eine weitere geschäftliche Relevanz erforderlich sein sollte, ist diese darin zu sehen, dass Unternehmer, die sich den mit der Erfüllung von Informationspflichten einhergehenden Aufwand teilweise ersparen indem sie verminderte Anstrengungen unternehmen und Mitarbeiter und Beauftragte unzureichend kontrollieren, dadurch einen Wettbewerbsvorteil gegenüber Unternehmern verschaffen, die den zur gewissenhaften Erfüllung ihrer Informationspflichten notwendigen Aufwand betreiben.

4. Ein Anspruch auf Ersatz der begehrten Abmahnkosten steht dem Kläger weder gemäß § 13 Abs. 3 UWG noch unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag aus §§ 670, 683 S. 1, 677 BGB zu.

a) Die dem Kläger tatsächlich entstandenen Anwaltskosten sind nicht ersatzfähig. Sie waren zu einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung nicht erforderlich. Ebenso wie Wettbewerbs- und Fachverbände in personeller und sachlicher Hinsicht so ausgestattet sein müssen, dass sich für typische und durchschnittlich schwierige Abmahnungen die Einschaltung eines Rechtsanwalts erübrigt (vgl. BGH, Urteil vom 18. November 2021 - I ZR 214/18 - Gewinnspielwerbung II [unter B II 2]; Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 33/16 - Anwaltsabmahnung II [unter II 2 a und b]), ist Verbraucherschutzverbänden abzuverlangen, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende verbraucherfeindliche Praktiken selbst erkennen und abmahnen zu können (vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - I ZR 184/15 - Klauselersetzung [unter B II 1 b]). Ein solcher Fall (zu Ausnahmen vgl. BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017, a.a.O. [unter B II 1 c]) ist hier gegeben. Die aufgeworfenen rechtlichen und tatsächlichen Fragen sind für einen mit der wettbewerbsrechtlichen Durchsetzung von Verbraucherschutzrecht befassten Juristen nicht überdurchschnittlich schwierig und verlassen nicht den Rahmen der Kenntnisse, die bei den in der täglichen Beratungspraxis des Klägers eingesetzten Mitarbeitern erwartet werden können.

b) Abweichendes ergibt sich nicht unter dem Gesichtspunkt, dass der Kläger gemäß § 13 Abs. 3 UWG berechtigt gewesen wäre, für eine von ihm selbst ausgesprochene Abmahnung eine Abmahnkostenpauschale in der geltend gemachten Höhe zu beanspruchen. Tatsächlich sind ihm eigene, mit der Pauschale abzudeckende Kosten mangels von ihm selbst ausgesprochener Abmahnung nicht entstanden und fiktive Kosten sind nicht ersatzfähig (vgl. BGH, Urteil vom 6. April 2017 - I ZR 33/16 - Anwaltsabmahnung II [unter II 2 d ee]).


Den Volltext der Entscheidung finden SIe hier:

BGH legt EuGH vor: Zulässigkeit der Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen aus Einnahmen einer Verwertungsgesellschaft

BGH
Beschluss vom 21.11.2024
I ZR 135/24
Herausgeberanteil


Der BGH hat dem EuGH Fragen zur Zulässigkeit der Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen aus Einnahmen einer Verwertungsgesellschaft zur Vorabentscheidung vorgelegt.

Die Pressemitteilung des Gerichts:
EuGH-Vorlage zur Frage der Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen durch eine Verwertungsgesellschaft

Der unter anderem für das Urheberrecht zuständige I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat dem Gerichtshof der Europäischen Union Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, mit denen geklärt werden soll, ob und unter welchen Voraussetzungen die Förderung kulturell bedeutender Werke und Leistungen aus den Einnahmen einer Verwertungsgesellschaft mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

Sachverhalt:

Die Beklagte ist die Verwertungsgesellschaft Wort. Sie ist ein rechtsfähiger Verein kraft staatlicher Verleihung, in dem sich Wortautoren und deren Verleger zur gemeinsamen Verwertung von Urheberrechten zusammengeschlossen haben. Sie nimmt als einzige Verwertungsgesellschaft in Deutschland die ihr vertraglich anvertrauten urheberrechtlichen Befugnisse von Wortautoren und deren Verlegern wahr.

Der Kläger ist Autor wissenschaftlicher Werke. Er hat sich zudem die Rechte eines Autors von Sachbüchern (im Folgenden: Zedent) abtreten lassen. Der Kläger hat mit der Beklagten im Jahr 1984 einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen, der Zedent im Jahr 1993. Darin haben sie der Beklagten die gesetzlichen Vergütungsansprüche aus der Bibliothekstantieme und der Geräte- und Speichermedienvergütung zur Wahrnehmung übertragen.

Der Kläger wendet sich aus eigenem und abgetretenem Recht dagegen, dass die Beklagte Herausgeber und den Förderungsfonds Wissenschaft, dessen einzige Gesellschafterin die Beklagte ist, entsprechend den Bestimmungen ihres Verteilungsplans und ihrer Satzung an den Einnahmen aus den gesetzlichen Vergütungsansprüchen der Urheber beteiligt und dadurch den Anteil des Klägers und des Zedenten an diesen Einnahmen schmälert. Der Förderungsfonds Wissenschaft vergibt Druckkostenzuschüssen für das Erscheinen wissenschaftlicher Werke und Fachwerke, Zuschüsse für Forschungen, aus denen wissenschaftliche Werke oder Fachwerke hervorgehen sollen, sowie Zuschüsse für sonstige Maßnahmen zur Förderung des wissenschaftlichen Schrifttums und des Fachschrifttums. Die Zuschüsse können von Urhebern und Verlagen beantragt werden, die mit der Beklagten einen Wahrnehmungsvertrag abgeschlossen haben.

Bisheriger Prozessverlauf:

Das Landgericht hat der Klage durch Teilurteil hinsichtlich der Feststellungsanträge in vollem Umfang stattgegeben und die begehrte Auskunft teilweise zugesprochen.

Im Berufungsverfahren hat das Oberlandesgericht die Klage nur hinsichtlich der an den Kläger abgetretenen Ansprüche als begründet angesehen und sie im Übrigen abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision möchte die Beklagte die vollständige Abweisung der Klage erreichen. Mit seiner Anschlussrevision verfolgt der Kläger seine Klageansprüche weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union zwei Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft, der Richtlinie 2006/115/EG zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums und der Richtlinie 2014/26/EU über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt vorgelegt.

Zunächst soll der Gerichtshof der Europäischen Union klären, ob Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29/EG, Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2006/115/EG sowie Art. 11 Abs. 4 und Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26/EU einer nationalen Vorschrift entgegenstehen (hier: § 32 Abs. 1 VGG), nach der eine Verwertungsgesellschaft kulturell bedeutende Werke und Leistungen fördern soll, und dies zur Folge hat, dass auch Empfänger in den Genuss der Förderung gelangen, die (jedenfalls noch) nicht zum Kreis der Rechtsinhaber zählen.

Für den Fall, dass die Erbringung sozialer, kultureller oder bildungsbezogener Leistungen gemäß Art. 12 Abs. 4 der Richtlinie 2014/26/EU nur an Rechtsinhaber zulässig sein sollte, ist außerdem klärungsbedürftig, ob der Rechtsinhaber einen gegenwärtigen Vergütungsanspruch innehaben muss oder ob die Inhaberschaft eines gegenwärtig nicht zu vergütenden Urheberrechts oder verwandten Schutzrechts ausreicht sowie ob ein Wahrnehmungsvertrag mit der Verwertungsgesellschaft bestehen muss.

Vorinstanzen:

LG München I - Urteil vom 4. Oktober 2021 - 42 O 13841/19

OLG München - Urteil vom 27. Juli 2023 - 29 U 7919/21

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 32 Abs. 1 VGG (Verwertungsgesellschaftengesetz)

Die Verwertungsgesellschaft soll kulturell bedeutende Werke und Leistungen fördern. [...]

Art. 5 Abs. 2 Buchst. b Richtlinie 2001/29/EG

Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen: [...]

b) in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Artikel 6 auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden; [...]

Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Richtlinie 2006/115/EG

Die Mitgliedstaaten können hinsichtlich des öffentlichen Verleihwesens Ausnahmen von dem ausschließlichen Recht nach Artikel 1 vorsehen, sofern zumindest die Urheber eine Vergütung für dieses Verleihen erhalten. [...]

Art. 11 Abs. 4 Richtlinie 2014/26/EU

Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung dürfen die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen nicht für andere Zwecke als zur Verteilung an die Rechtsinhaber verwenden, außer in Fällen, in denen sie gemäß einem nach Artikel 8 Absatz 5 Buchstabe d gefassten Beschluss die Verwaltungskosten einbehalten oder verrechnen oder die Einnahmen aus den Rechten und die Erträge aus den Anlagen dieser Einnahmen gemäß einem nach Artikel 8 Absatz 5 gefassten Beschluss verwenden dürfen. [...]

Art. 12 Abs. 4 Richtlinie 2014/26/EU

Erbringt eine Organisation für die kollektive Rechtewahrnehmung soziale, kulturelle oder Bildungsleistungen, die durch Abzüge von den Einnahmen aus den Rechten oder den Erträgen aus deren Anlage finanziert werden, werden solche Leistungen auf der Grundlage fairer Kriterien, insbesondere im Hinblick auf den Zugang zu solchen Leistungen und deren Umfang, bereitgestellt.



BGH: Betreiber einer Auto-Waschanlage haftet für beschädigten Heckspoiler jedenfalls dann wenn dieser zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehört

BGH
Urteil vom 21.11.2024
VII ZR 39/24

Der BGH hat entschieden, dass der Betreiber einer Auto-Waschanlage für einen beschädigten Heckspoiler jedenfalls dann haftet, wenn dieser zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehört.

Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof zur Haftung des Betreibers einer Waschanlage

Der unter anderem für das Werkvertragsrecht zuständige VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Haftung des Betreibers einer Autowaschanlage für einen Fahrzeugschaden entschieden.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf

Der Kläger verlangt Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs in einer von der Beklagten betriebenen Autowaschanlage, einer sogenannten Portalwaschanlage.

In der Waschanlage befindet sich ein Hinweisschild, das auszugsweise wie folgt lautet:

"Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen/Portalwaschanlagen

Die Reinigung der Fahrzeuge in der Waschanlage erfolgt unter Zugrundelegung der nachfolgenden Bedingungen: (…).

Die Haftung des Anlagenbetreibers entfällt insbesondere dann, wenn ein Schaden durch nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder durch nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler, Antenne, Zierleisten o.ä.) sowie dadurch verursachte Lackkratzer verursacht worden ist, außer den Waschanlagenbetreiber oder sein Personal trifft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz."

Unter diesem Hinweisschild befindet sich ein Zettel mit der Aufschrift:

"Achtung Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!".

Der Kläger fuhr Ende Juli 2021 mit seinem Pkw der Marke Land Rover in die Waschanlage ein, stellte das Fahrzeug ordnungsgemäß ab, verließ die Waschhalle und startete den Waschvorgang. Während des Waschvorgangs wurde der zur serienmäßigen Fahrzeugausstattung gehörende, an der hinteren Dachkante angebrachte Heckspoiler abgerissen, wodurch das Fahrzeug beschädigt wurde. Deswegen verlangt der Kläger von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von insgesamt 3.219,31 €, eine Nutzungsausfallentschädigung (119 €) für den Tag der Fahrzeugreparatur sowie die Freistellung von Rechtsanwaltskosten.

Das Amtsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Die Revision des Klägers war erfolgreich. Sie führte zur Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.

Dem Kläger steht wegen der Beschädigung seines Fahrzeugs gegen die Beklagte ein vertraglicher Schadensersatzanspruch in der geltend gemachten Höhe zu. Der Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs umfasst als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Waschanlagenbetreibers, das Fahrzeug des Kunden vor Beschädigungen beim Waschvorgang zu bewahren. Geschuldet sind diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Anlagenbetreiber für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren. Hierbei trägt grundsätzlich der Gläubiger die Beweislast dafür, dass der Schuldner eine ihm obliegende Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat. Abweichend davon hat sich allerdings der Schädiger nicht nur hinsichtlich seines Verschuldens zu entlasten, sondern muss er auch darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Obhuts- und Gefahrenbereich liegen.

Ein solcher Fall ist hier gegeben. Die Ursache für die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs liegt allein im Obhuts- und Gefahrenbereich der Beklagten. Nach den außer Streit stehenden Feststellungen des Berufungsgerichts kam es zu der Beschädigung, weil die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für das serienmäßig mit einem Heckspoiler ausgestattete Fahrzeug des Klägers geeignet war. Das Risiko, dass eine Autowaschanlage für ein marktgängiges Fahrzeug wie dasjenige des Klägers mit einer serienmäßigen Ausstattung wie dem betroffenen Heckspoiler konstruktionsbedingt nicht geeignet ist, fällt in den Obhuts- und Gefahrenbereich des Anlagenbetreibers.

Daneben kommt keine aus dem Obhuts- und Gefahrenbereich des Klägers stammende Ursache für den Schaden in Betracht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts war das Fahrzeug des Klägers vor dem Einfahren in die Waschanlage unbeschädigt und der serienmäßige Heckspoiler ordnungsgemäß angebracht sowie fest mit dem Fahrzeug verbunden. Der Kläger, dem mit seinem marktgängigen, serienmäßig ausgestatteten und in ordnungsgemäßem Zustand befindlichen Fahrzeug von der Beklagten als Betreiberin die Nutzung der Waschanlage eröffnet wurde, konnte berechtigt darauf vertrauen, dass sein Fahrzeug so, wie es ist, also mitsamt den serienmäßig außen angebrachten Teilen, unbeschädigt aus dem Waschvorgang hervorgehen werde. Dieses Vertrauen war insbesondere unter dem Gesichtspunkt der Risikobeherrschung gerechtfertigt, weil nur der Anlagenbetreiber Schadensprävention betreiben kann, wohingegen der Kunde regelmäßig sein Fahrzeug der Obhut des Betreibers überantwortet, ohne die weiteren Vorgänge selbst beeinflussen zu können. Anders als der Betreiber, der es in der Hand hat, bestimmte Fahrzeugmodelle, die er für schadensanfällig hält, von der Benutzung seiner Anlage auszuschließen und dadurch das Risiko einer Beschädigung zu verringern, ist es dem Kunden regelmäßig nicht möglich, solche Waschanlagen von vornherein zu identifizieren und zu meiden, die konstruktionsbedingt nicht geeignet sind, sein Fahrzeug ohne ein erhöhtes Schadensrisiko zu reinigen.

Die hiernach gegen sie streitende Vermutung der Pflichtverletzung hat die Beklagte nicht widerlegt und den ihr obliegenden Nachweis fehlenden Verschuldens nicht geführt. Ihr Vortrag, die Gefahr der Schädigung des serienmäßig angebrachten Heckspoilers sei ihr nicht bekannt gewesen, weil sich ein solcher Vorfall bislang in der Waschanlage nicht ereignet habe, sie habe diese Gefahr auch nicht kennen müssen und hierfür keine konkreten Anhaltspunkte gehabt, eine hypothetische Erkundigung hätte zudem an dem konkreten Schadensereignis nichts geändert, genügt zu ihrer Entlastung nicht. Es fehlt schon an der Darlegung, ob die Beklagte - die sich ausweislich der in der Waschanlage angebrachten Schilder der Gefahr einer Beschädigung insbesondere von Heckspoilern grundsätzlich bewusst war - sich darüber informiert hat, für welche Fahrzeuge ihre Anlage konstruktionsbedingt ungeeignet ist und daher ein erhöhtes Schadensrisiko besteht. Ebenso wenig ist dargetan, dass sie keine Informationen bekommen hätte, auf deren Grundlage die Beschädigung des klägerischen Fahrzeugs vermieden worden wäre.

Die Beklagte hat sich ferner nicht durch einen ausreichenden Hinweis auf die mit dem Waschvorgang verbundenen Gefahren entlastet. Das in der Waschanlage angebrachte, mit "Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlagen/Portalwaschanlagen" überschriebene Schild reicht als Hinweis schon deshalb nicht aus, weil es ausdrücklich nur "nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder (…) nicht zur Serienausstattung des Fahrzeugs gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler…)" erwähnt. Nicht nur fällt der Heckspoiler des klägerischen Fahrzeugs nicht hierunter, weil er zur Serienausstattung gehört und ordnungsgemäß befestigt war, sondern die ausdrückliche Beschränkung auf nicht serienmäßige Fahrzeugteile ist sogar geeignet, bei dem Nutzer das Vertrauen zu begründen, mit einem serienmäßig ausgestatteten Pkw die Anlage gefahrlos benutzen zu können. Ebenso wenig stellt der darunter befindliche Zettel mit der Aufschrift "Keine Haftung für Anbauteile und Heckspoiler!" einen ausreichenden Hinweis dar. Angesichts des darüber befindlichen Schildes mit der ausdrücklichen Beschränkung auf nicht zur Serienausstattung gehörende Teile wird für den Waschanlagennutzer schon nicht hinreichend klar, dass - gegebenenfalls - von diesem Hinweis auch die Nutzung der Waschanlage durch Fahrzeuge mit serienmäßigem Heckspoiler erfasst sein soll.

Vorinstanzen:
AG Ibbenbüren - Urteil vom 20. Dezember 2022 - 3 C 268/21
LG Münster - Urteil vom 14. Februar 2024 - 1 S 4/23


OLG Frankfurt: Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO gegen soziales Netzwerk (hier: X / Twitter) kann auch durch Self-Service-Tool vollständig erfüllt werden

OLG Frankfurt
Beschluss vom 02.07.2024
6 U 41/24


Das OLG Frankfurt hat im Rahmen eines Hinweisbeschlusses ausgeführt, dass der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO gegen ein soziales Netzwerk (hier: X / Twitter) auch durch ein Self-Service-Tool vollständig erfüllt werden kann.

Aus den Entscheidungsgründen:
1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte durch die Bereitstellung eines Self-Service-Tool sowie das Schreiben vom 18.04.2023 (Anlage K 3) den Auskunftsanspruch des Klägers nach § 15 II DSGVO erfüllt hat.

Die Bereitstellung des Selbstbedienungstools führt dazu, dass der Kläger die Auskünfte an seinem Wohnsitz abrufen kann, wenn er dies will. Der Auskunftserfolg tritt damit auch dann am rechten Ort ein, wenn man - mit der Berufungsbegründung - zugrunde legt, dass Erfüllungsort der Sitz des Klägers ist.

Anderes ergibt sich (entgegen der Berufungsbegründung) auch nicht aus Erwägungsgrund 63 zur DSGVO. Dieser lautet:

„Eine betroffene Person sollte ein Auskunftsrecht hinsichtlich der sie betreffenden personenbezogenen Daten, die erhoben worden sind, besitzen und dieses Recht problemlos und in angemessenen Abständen wahrnehmen können, um sich der Verarbeitung bewusst zu sein und deren Rechtmäßigkeit überprüfen zu können. Dies schließt das Recht betroffener Personen auf Auskunft über ihre eigenen gesundheitsbezogenen Daten ein, etwa Daten in ihren Patientenakten, die Informationen wie beispielsweise Diagnosen, Untersuchungsergebnisse, Befunde der behandelnden Ärzte und Angaben zu Behandlungen oder Eingriffen enthalten. Jede betroffene Person sollte daher ein Anrecht darauf haben zu wissen und zu erfahren, insbesondere zu welchen Zwecken die personenbezogenen Daten verarbeitet werden und, wenn möglich, wie lange sie gespeichert werden, wer die Empfänger der personenbezogenen Daten sind, nach welcher Logik die automatische Verarbeitung personenbezogener Daten erfolgt und welche Folgen eine solche Verarbeitung haben kann, zumindest in Fällen, in denen die Verarbeitung auf Profiling beruht. Nach Möglichkeit sollte der Verantwortliche den Fernzugang zu einem sicheren System bereitstellen können, der der betroffenen Person direkten Zugang zu ihren personenbezogenen Daten ermöglichen würde. Dieses Recht sollte die Rechte und Freiheiten anderer Personen, etwa Geschäftsgeheimnisse oder Rechte des geistigen Eigentums und insbesondere das Urheberrecht an Software, nicht beeinträchtigen. Dies darf jedoch nicht dazu führen, dass der betroffenen Person jegliche Auskunft verweigert wird. Verarbeitet der Verantwortliche eine große Menge von Informationen über die betroffene Person, so sollte er verlangen können, dass die betroffene Person präzisiert, auf welche Information oder welche Verarbeitungsvorgänge sich ihr Auskunftsersuchen bezieht, bevor er ihr Auskunft erteilt.“

Der Erwägungsgrund 63 besagt somit nirgends, dass der Fernzugang (hier: Selbstbedienungstool) nur dann erfüllungstauglich wäre, wenn der Nutzer mit dieser Art der Erfüllung einverstanden ist. Auch gebietet er keine solche Folgerung. Die Bereitstellung eines angemessenen Fernzugangs über ein Self-Service-Tool wird daher als ausreichend angesehen, um den Anspruch auf Bereitstellung einer Kopie der personenbezogenen Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 Satz 1 DSGVO zu erfüllen (OLG Dresden, Urteil vom 5. Dezember 2023, Az. 4 U 1094/23, Rn. 65, juris; OLG München, Vfg. vom 29.01.2024, 14 U 4826/23 - nicht veröffentlicht; LG Bonn, Urteil vom 8. März 2023, Az.: 17 O 165/22, GRUR-RS 2023, 3854 Rn. 59 ff.; LG Bonn, Urteil vom 3. Februar 2023, Az.: 2 O 170/22, GRUR-RS 2023, 4566, Rn. 54 ff.; LG Bonn, Urteil vom 3. Februar 2023, Az.: 18 O 127/22, GRUR-RS 2023, 4565, Rn. 56 f.; LG Paderborn, Urteil vom 19. Dezember 2022, Az.: 3 O 99/22, GRUR-RS 2022, 39349, Rn. 162 ff.; LG Paderborn, Urteil vom 13. Dezember 2022, Az.: 2 O 212/22, GRUR-RS 2022, 41028 Rn. 176 ff.; LG München I, Urteil vom 2. September 2021, Az.: 23 O 10931/20, juris Rn. 23 f.; Krämer/Burghoff, ZD 2022, 428, 432; Paal, in: Paal/Pauly DSGVO, 3. Aufl. 2021, Art. 15 Rn. 38 iVm Rn. 14; Franck, in: Gola/Heckmann DSGVO, 3. Aufl. 2022, Art. 15 Rn. 40.), sie ist sogar die gewünschte Form der Übermittlung

Soweit eine einzelne Stimme (Schmidt-Wudy, BeckOK Datenschutzrecht, Art. 15 DS- GVO Rn. 84) der Auffassung ist, ein Fernzugriffssystem ersetze nur dann die Übersendung der Auskunft bzw. Datenkopie im Wege der Schickschuld per Post oder auf elektronischem Wege, wenn sich der Anspruchsteller hiermit einverstanden erkläre, fehlt es hierfür ebenso an einer tragfähigen Begründung wie in der Entscheidung des LAG Niedersachsen (NZA-RR 2020, 571, Rnr. 46), die ohne Begründung diese Literaturstelle zitiert.

Die Verweisung auf den Fernzugang kann im Einzelfall zwar dazu führen, dass der betroffenen Person faktisch die Auskunft verweigert wird: Beispielsweise haben auch Menschen, die „analog leben“ oder/und keine nennenswerten Fähigkeiten im Umgang mit IT-gestützten Portalen haben, ein Recht auf Auskunft nach Art. 15 DSGVO, dieses könnte untergraben werden, wenn man sie auf das ihnen unzugängliche Selbstbedienungstool verwiese. Darüber muss vorliegend jedoch nicht entschieden werden, denn wer sich bei der Beklagten registriert, lebt denknotwendig nicht (mehr) analog und lässt auch nicht erwarten, im Umgang mit IT-gestützten Portalen unbeschlagen zu sein.

2. Es kann dahinstehen, ob der Anwendungsbereich von Art. 82 Abs. 1 DSGVO auf Schäden infolge der reinen Datenverarbeitung im Sinne von Art. 4 Nr. 2 DSGVO begrenzt ist und daher ein Verstoß gegen Art. 15 (oder Art. 34) DSGVO überhaupt einen Schadensersatzanspruch zur Folge hat. Der Kläger hat das Vorliegen eines Schadens nämlich nicht substantiiert vorgetragen.

a) Auch wenn - wie Erwägungsgrund 146 unterstreicht - der Schadensbegriff im Ansatz weit zu verstehen ist, ergibt schon die Zählung der Tatbestandsmerkmale des Art. 82 Abs. 1 DSGVO eine Anzahl von drei (so auch EuGH C-300/21), nämlich (1) Verstoß, (2) Schaden, (3) Kausalität.

Der Verstoß (Herbeiführung des Kontrollverlustes an den Daten) ist schon deshalb nicht bereits der Schaden und führt auch nicht „automatisch“ zu einem Schaden (EuGH, Urt. v. 04.05.2023, C-300/21 - Österreichische Post). Da die Erwägungsgründe besagen, dass der Schaden "erlitten" sein muss, kann der Kontrollverlust (als rein objektiver Befund) nicht für sich allein bereits der Schaden sein (OLG Hamm, 7 U 19/23 Rn 72 ff).

Dergleichen hat insbesondere der Gerichtshof der Europäischen Union nicht postuliert, sondern im Gegenteil (EuGH 5.12.2023, C-807/21 Rn 82) den „Verlust der Kontrolle“ in Erwägungsgrund 85 als Beispiel für Umstände gesehen, die „erhebliche wirtschaftliche oder gesellschaftliche Nachteile“ darstellen können. Daraus leitet der EuGH aber gerade nicht her, dass schon der Kontrollverlust ohne weiteres der Schaden „sei“, sondern lediglich: dass der Schaden nicht eine bereits eingetretene „missbräuchliche Verwendung der betreffenden Daten zum Nachteil“ der betroffenen Person voraussetzt, sondern die Befürchtung (Rn 81) zukünftiger missbräuchlicher Verwendung ausreichen kann (vgl. auch EuGH, U. v. 20.6.2024 - C.590/22, juris Rn. 32 f.). Ein Schadensersatzanspruch besteht auch bei einem Kontrollverlust über personenbezogenen Daten nur, sofern die betroffene Person darlegt und bei Bedarf nachweist, dass sie tatsächlich einen Schaden - so geringfügig er auch sein mag - erlitten hat (EuGH, U. v. 20.6.2024 - C.590/22, juris Rn. 33 mwN), Die Fokussierung des EuGH auf den Begriff der „Befürchtung“ (englisch: „fear“, französisch: „crainte“) wäre überflüssig, wenn in dem objektiven Vorgang des Kontrollverlustes bereits ein Schaden im Sinne von § 82 Abs. 1 DSGVO läge.

Vorliegend ist das Landgericht zutreffend zum Schluss gelangt, dass nach dem Klägervortrag ein (hier unterstellter) Verstoß der Beklagten in keiner Weise irgendeine persönlich erlebte belastende Folge kausal verursacht hat. Wie gezeigt, ist der bloße Kontrollverlust als solcher nicht „der“ Schaden des Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Er führt auch nicht etwa gleichsam „automatisch“ zu „einem Zustand, in dem sich die Klägerseite berechtigt wie nachvollziehbar in Sorge um den Verbleib sowie einen möglichen Missbrauch ihrer Daten“ befinden würde: Die für Art. 82 Abs. 1 DSGVO erforderliche Befürchtung (deutlicher englisch „fear“ und französisch „crainte“, also blanke „Furcht“) besteht nicht allein in einer logischen Gedankenoperation des Betrachters oder der Klagepartei, sondern wäre ein (negatives) Gefühl der Klagepartei, das bestritten und von dieser zu beweisen war - und anhand objektiver Umstände nachvollziehbar sein muss.

Jedenfalls hat das Landgericht zu Recht den klägerischen Vortrag als pauschal und substanzlos angesehen (“Zustand des Unwohlseins und der Sorge des Datenmissbrauchs“). Das ist angesichts des formelhaften und erkennbar nicht individualisierten Zuschnitts dieses Vorbringens nicht zu beanstanden; hiergegen erinnert die Berufungsbegründung auch nichts. Hinzu kommt, dass nicht nachvollziehbar ist, wieso im Fall einer mutmaßlichen Verletzung der Auskunftspflicht - in der bisher überhaupt kein Indiz für einen Datenabfluss bestanden hat - der „Zustand des Unwohlseins und der Sorge des Datenmissbrauchs“ gegeben sein kann.

3. Da sich die Bemessung der Höhe des Schadensersatzes nach nationalem Recht richtet (vgl. z.B. EuGH, U. v.26.2024 - C-182/22, juris Rn. 33), ist ein Anspruch auf Schadensersatz insoweit auch wegen überwiegenden Mitverschuldens (§ 254 BGB) ausgeschlossen, da der Kläger von der naheliegenden Möglichkeit, sich über das Selbstbedienungstool zu informieren, keinen Gebrauch gemacht hat. Eine Rechtsgrundlage für den Ersatz der außergerichtlichen Kosten ist nicht ersichtlich. Insbesondere lag kein Verzug vor. Die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers erfolgt vor der erstmaligen Geltendmachung des Rechts aus Art. 15 DSGVO gegenüber der Beklagten.

Ein möglicher Verzug der Beklagten - der wegen Art. 12 III DSGVO vor Ablauf einer Monatsfrist wegen der von der Beklagten geschilderten Vielzahlt von Anfragen schwer zu begründen ist - wäre daher nicht kausal für den geltend gemachten Schaden in Form der Beauftragung des Prozessbevollmächtigten des Klägers.

4. Der Senat beabsichtigt, den Streitwert entgegen der Angabe des Klägers in der Klageschrift (8.000,-- €) auf 2.000 € festzusetzen.

Zwar sind die Angaben des Klägers in der Klageschrift bei der Ermessensausübung nach § 3 ZPO regelmäßig ein ganz erhebliches Indiz, da die Angabe unbeeinflusst vom Ausgang des Rechtsstreits erfolgt und damit eine erhöhte Richtigkeitsgewähr einhergeht. Anderes gilt jedoch dann, wenn der Wert offensichtlich über- oder untersetzt ist.

Dies ist hier der Fall. Der Senat hält die Schmerzensgeldangabe von 3.000 € als um ein Vielfaches übersetzt an; der Kläger selbst hat schriftsätzlich einen Betrag von 1.500 € als angemessen angegeben.

Den Wert des Klagantrags zu 1.) und 2.) hingegen setzt der Senat nicht mit zusammen 5.000 €, sondern mit 500 € fest. Auskunftsansprüche bewegen im Regel im Bereich eines Bruchteils des Hauptanspruchs, wenn sie diesen unterstützen. Der Anspruch nach § 15 DSGVO ist zwar ein selbständiger Anspruch, bewegt sich jedoch wertmäßig in einer vergleichbaren Höhe. Hinzu kommt, dass der Anspruch keinen wirtschaftlichen Interessen des Klägers dient. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass Anhaltspunkte für eine Rechtsverletzung nicht bestehen. Der Senat hält daher einen Wert von 500 € für angemessen (vgl. z.B. OLG Köln ZD 2018, 268; OLG Köln ZD 2019, 463)

5. Einer Entscheidung nach § 522 II ZPO steht auch nicht ein etwaiger Revisionszulassungsgrund der Divergenz oder der grundsätzlichen Bedeutung entgegen. Soweit das LAG Niedersachen (NZA-RR 2020, 571, Rnr. 46) eine Datenübersendung in elektronischer Form als zur Erfüllung ungeeignet ansieht, kann dies eine Revisionszulassung nicht begründen.

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist (st Rspr; BGH NJW 2002, 3029). Klärungsbedürftig in diesem Sinne ist eine Rechtsfrage, wenn sie vom BGH nicht entschieden und von Oberlandesgerichten oder in der Literatur unterschiedlich beantwortet wird (BGH NZG 2010, 625 Rn. 3; DStR 2014, 383 Rn. 2). Der Klärungsbedarf entfällt, wenn abweichende Ansichten im Schrifttum vereinzelt geblieben und nicht oder nicht nachvollziehbar begründet sind (NZG 2024, 249 Rn. 9; BGH NZG 2010, 625). So verhält es sich hier.


Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier:

BGH: Keine Zustimmungsfiktion zu geänderten Kontobedingungen - Anspruch auf Rückzahlung von Entgelt für Kontoführung und Girokarte

BGH
Urteil vom 19.11,2024
XI ZR 139/23

Der BGH hat entschieden, dass es keine Zustimmungsfiktion zu geänderten Kontobedingungen gibt und vorliegend einen Anspruch auf Rückzahlung des abgebuchten Entgelts für Kontoführung und Girokarte bejaht.

Die Pressemitteilung des BGH:
Bundesgerichtshof entscheidet über die Rückzahlung von Bankentgelten

Der u.a. für das Bank- und Kapitalmarktrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 19. November 2024 über die Rückzahlung von Bankentgelten entschieden, die aufgrund einer unwirksamen Zustimmungsfiktionsklausel vereinbart werden sollten.

Sachverhalt und bisheriger Prozessverlauf:

Der Kläger begehrt Rückzahlung von geleisteten Kontoführungsentgelten und Gebühren für eine Girokarte. Nach einer in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der beklagten Sparkasse enthaltenen unwirksamen Regelung gilt die Zustimmung des Kunden zu angebotenen Änderungen von Vertragsbedingungen oder Entgelten für Bankleistungen als erteilt, wenn der Kunde der Beklagten seine Ablehnung nicht innerhalb einer bestimmten Frist anzeigt (Zustimmungsfiktionsklausel).

Die Beklagte informierte den Kläger im Oktober 2017 darüber, dass für dessen zwei Girokonten ab dem 1. Januar 2018 Kontoführungsentgelte und Gebühren für eine Girokarte zu zahlen seien. Daraufhin kündigte der Kläger eines der Girokonten. Die Beklagte erhob ab dem 1. Januar 2018 eine Grundgebühr für die Führung des anderen Girokontos in Höhe von monatlich 3,50 € und eine Gebühr für eine SparkassenCard in Höhe von jährlich 6 €. Der Kläger stimmte diesen Änderungen der Bedingungen nicht aktiv zu. Die Beklagte buchte die Entgelte in der Folgezeit vom Konto des Klägers ab. Im Juli 2021 widersprach dieser der Erhebung der Entgelte. Mit seiner Klage begehrt er die Rückzahlung der in den Jahren 2018 bis 2021 erhobenen Entgelte in Höhe von insgesamt 192 € sowie die Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, dem Kläger jeden weiteren künftigen Schaden zu ersetzen, der ihm durch die Einziehung nicht vereinbarter Bankentgelte nach dem Jahr 2021 entstehe.

Das Amtsgericht und das Landgericht haben die Klage jeweils abgewiesen. Mit der – vom Berufungsgericht zugelassenen – Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.

Entscheidung des Bundesgerichtshofs:

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat das Berufungsurteil aufgehoben und die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Er hat entschieden, dass der Kläger Rückzahlung der Kontoführungsentgelte und des Entgelts für die Girokarte verlangen kann.

Der Kläger hat einen Rückzahlungsanspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB, weil die Beklagte die Entgelte ohne Rechtsgrund vereinnahmt hat. Der Kläger hat der von der Beklagten beabsichtigten Änderung der Entgeltbedingungen nicht konkludent durch die fortgesetzte Nutzung des Girokontos zugestimmt. Die fortlaufende Nutzung eines Girokontos hat keinen objektiven Erklärungswert dahin, dass der Wille des Kontoinhabers neben dem Willen, einen konkreten Kontovorgang auszulösen, auch die Zustimmung zu geänderten Kontobedingungen der Sparkasse oder Bank umfasst. Der Zugang zu einem Girokonto ist in der Regel eine unabdingbare Voraussetzung für die Teilnahme am unbaren Zahlungsverkehr und von essentieller Bedeutung für die uneingeschränkte Teilhabe am wirtschaftlichen und sozialen Leben. Die Nutzung des Girokontos allein ist deshalb kein Ausdruck des Einverständnisses mit der Änderung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch die Sparkasse oder Bank, sondern entspricht lediglich den Erfordernissen und Usancen des modernen Geschäfts- und Wirtschaftsverkehrs im Alltag.

Die von der Beklagten erhobenen Entgelte sind auch nicht durch eine Fiktion der Zustimmung des Klägers zu den geänderten Kontobedingungen der Beklagten vereinbart worden. Der Senat hat bereits mit Urteil vom 27. April 2021 (XI ZR 26/20) entschieden, dass eine Klausel in den Geschäftsbedingungen von Banken und Sparkassen, die eine solche Fiktion vorsieht, im Verkehr mit Verbrauchern unwirksam ist.

Auch der Umstand, dass der Kläger die von der Beklagten erhobenen Entgelte über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren widerspruchslos gezahlt hat, führt nicht dazu, dass die Sparkasse die Entgelte behalten darf. Die vom VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Zusammenhang mit unwirksamen Preisanpassungsklauseln in Energielieferungsverträgen angewandte sogenannte Dreijahreslösung (Urteil vom 14. März 2012 – VIII ZR 113/11) ist nicht auf unwirksame Zustimmungsfiktionsklauseln von Banken und Sparkassen übertragbar. Nach der Dreijahreslösung kann ein Kunde die Unwirksamkeit von Preiserhöhungen, die auf unwirksame Preisanpassungs-klauseln in Energielieferungsverträgen gestützt sind, nicht mehr mit Erfolg geltend machen, wenn er sie nicht innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach Zugang der Jahresabrechnung, in der die Preiserhöhung erstmals berücksichtigt worden ist, beanstandet hat. Die dieser Rechtsprechung zugrundeliegenden Erwägungen tragen vorliegend nicht. Denn der Inhalt eines Vertrags selbst wird durch die unwirksame Zustimmungsfiktionsklausel – anders als durch Preisanpassungsklauseln – nicht bestimmt. Die durch den Wegfall der Zustimmungsfiktionsklausel entstandene Vertragslücke ist auch nicht wie die mit der unwirksamen Preisanpassungsklausel verbundene Vertragslücke im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen, sondern gemäß § 306 Abs. 2 BGB durch das dispositive Gesetzesrecht, das mit den § 311 Abs. 1, §§ 145 ff. BGB konkrete Regelungen zur konsensualen Änderung eines Vertrags zur Verfügung stellt. Danach hat die Zustimmung zu einer von der Bank oder Sparkasse angetragenen Vertragsänderung, die durch die unwirksame Zustimmungsfiktionsklausel fingiert werden sollte, durch eine Willenserklärung des Kunden zu erfolgen. Eine dreijährige Frist, binnen derer der Bankkunde die Erhebung von unwirksamen Bankentgelten beanstandet haben muss, um nicht an das von der Bank oder Sparkasse Angetragene gebunden zu sein, sieht das nach § 306 Abs. 2 BGB maßgebende dispositive Gesetzesrecht demgegenüber nicht vor. Sparkassen und Banken werden angesichts der bestehenden gesetzlichen Verjährungsregelungen, die eine dreijährige Verjährungsfrist vorsehen (§ 195 BGB), und angesichts der bestehenden Möglichkeit, Verträge zu kündigen, auch nicht unzumutbar belastet.

Vorinstanzen:

Amtsgericht Ingolstadt - Urteil vom 11. August 2022 - 13 C 1691/21

Landgericht Ingolstadt - Urteil vom 23. Juni 2023 - 13 S 1539/22 p

Die maßgeblichen Vorschriften lauten:

§ 145 BGB

Wer einem anderen die Schließung eines Vertrags anträgt, ist an den Antrag gebunden, es sei denn, dass er die Gebundenheit ausgeschlossen hat.

§ 195 BGB

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

§ 306 Abs. 2 BGB

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 311 Abs. 1 BGB

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

§ 812 Abs. 1 Satz 1 BGB

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet.



BGH: Bundesnetzagentur kann Energielieferanten verpflichten eine nach § 41 Abs. 5 Satz 2 EnWG rechtswidrige Preiserhöhung rückabzuwickeln

BGH
Beschluss vom 10.09-2024
EnVR 75/23
Rückerstattungsanordnung
EnWG § 41 Abs. 5 Satz 2, § 65 Abs. 1


Der BGH hat entschieden, dass die Bundesnetzagentur einen Energielieferanten verpflichten kann, eine nach § 41 Abs. 5 Satz 2 EnWG rechtswidrige Preiserhöhung rückabzuwickeln

Leitsatz des BGH:
Die Bundesnetzagentur darf einen Energielieferanten verpflichten, eine wegen Verstoßes gegen § 41 Abs. 5 Satz 2 EnWG unwirksame Preiserhöhung rückabzuwickeln.

BGH, Beschluss vom 10. September 2024 - EnVR 75/23 - OLG Düsseldorf

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: